2.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO ; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 VwVG ). Über das Gesuch entscheidet die zuständige Strafbehörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO ).
2.2 Der Gesuchsteller hat sein Fristwiederherstellungsgesuch vom 12. Juli 2019 fristgerecht innert 30 Tagen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung schriftlich und begründet bei der zuständigen Behörde eingereicht. Dies nachdem er die versäumte Verfahrenshandlung bereits am 20. Juni 2019 vorgenommen hatte (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO ). Somit ist auf das Gesuch vom 12. Juli 2019 einzutreten (vgl. Riedo , a.a.O., Art. 94 StPO N 68);
2.3 Materielle Voraussetzung für die Wiederherstellung einer verpassten Frist ist insbesondere, dass objektive oder subjektive Gründe (z.B. Natur-/Kriegsereignisse, Unfall, schwere Krankheit, Todesfall in der Familie, Militärdienst, Inhaftierung etc.) es dem Betroffenen verunmöglichten, die Frist bzw. den Termin zu wahren. In diesem Zusammenhang muss im Interesse eines geordneten Rechtsgangs, der Verfahrensdisziplin und Rechtssicherheit für eine Wiederherstellung der versäumten Frist jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, ausgeschlossen sein (vgl. Riedo , a.a.O. Art. 94 StPO N 33 und 37 f.; Schmid/ Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, S. 232 N 612; Brüschweiler ; in: Donatsch/Hansjakob/Lieber , Kom mentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 94 StPO N 2 ff., mit Hinweisen);
2.4 Der Gesuchsteller räumt selber ein, dass ihm bei der Fristberechnung ein Fehler unterlaufen sei. Dies weil auf der Gerichtsurkunde der Vermerk «Frist bis 31.05.» gestanden habe, was ihn damals darauf habe schliessen lassen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung erst ab diesem Datum zu laufen beginnen würde. Davon ausgehend habe er als Enddatum der Frist den 20. Juli 2019 (recte: 20. Juni 2019) berechnet und die Berufungserklärung entsprechend an diesem Datum - nach seiner eigenen Berechnung somit fristgerecht - eingereicht. Zudem sei er juristischer Laie und im besagten Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertreten gewesen (vgl. Gesuch um Wiedererwägung/Fristwiederherstellung vom 12. Juli 2019 [pag. 10.300.001 f.]).
2.5 Die Argumentation des Gesuchstellers bezüglich Fristvermerk überzeugt nicht. Aus der Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Urteils SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 «(...) Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (...)» geht unmissverständlich hervor, dass die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des begründeten Urteils an den Empfänger bzw. der Entgegennahme durch diesen zu laufen beginnt und nach 20 Tagen endet. Die erwähnte Rechtsmittelbelehrung lässt keinen Raum für irgendwelche anderen Interpretationen - auch nicht für juristische Laien. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der vom Gesuchsteller genannte Vermerk «Frist bis 31.05» (nicht «Frist ab 31.05»!) zu der von ihm behaupteten Fehlvorstellung hätte führen können. Der erwähnte, sich auf dem Couvert der Gerichtsurkunde befindliche Vermerk «Frist bis 31.05.» betrifft einen sichtbar nachträglich angebrachten weissgelben Kleber mit einer postinternen Information, bis wann diese Postsendung vom Empfänger/Adressat auf der Poststelle abgeholt werden kann. Auf demselben Kleber steht u.a. auch « Z.» als Bezeichnung der Post-Abholstelle, sowie ein dazu gehörender, aufgedruckter Barcode (pag. 10.300.003). Es war somit für den Gesuchsteller wie für jeden anderen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar, dass dieser Kleber nicht vom Gericht, sondern nachträglich von der Post auf dem Versandcouvert angebracht worden war, mit der Rechtsmittelbelehrung nichts zu tun hatte und daher für den Fristenlauf nicht massgeblich war. Seine Säumnis ist somit selbstverschuldet.
2.6 Auch die vom Gesuchsteller vorgebrachte fehlende anwaltliche Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren vermag an seinem Selbstverschulden nichts zu ändern. Aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung (u.a. Finanzspezialist/Finanzmarktexperte, internationaler Experte für Investmentstrategien/Hochfrequenzhandel mit Eurex- und Xetrahändlerlizenz etc. [vgl. Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 4.2.6]) sowie dank seiner praktischen Erfahrung als Partei in früheren Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteil SK.2018.53 vom 23. Mai 2019 E. 9.2 - 9.3) wäre er problemlos in der Lage gewesen, die Rechtsmittelbelehrung richtig zu verstehen und entsprechend fristgerecht zu handeln. Aufgrund der selbstverschuldeten Säumnis des Gesuchstellers liegt hier kein Wiederherstellungsgrund vor. Daran ändert auch sein Vorbringen, wonach ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, nichts. Somit ist das Gesuch vom 12. Juli 2019 abzuweisen.
3. 3.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO und jene eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO ). Entsprechend hat der unterliegende Gesuchsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.2 In Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird eine Gebühr von CHF 500.00 festgesetzt. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.