Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | CN.2019.2 |
Datum: | 19.06.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 |
Schlagwörter | Bundes; Berufung; Kammer; Bundesstrafgericht; Drittbetroffene; Urteil; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Parteien; Herrn; Urteils; Verfahren; Verfahren; Drittbetroffenen; Rechtsmittel; Tribunal; Rechtsanwalt; Dispositiv; Zustellung; Gebühr; Ziffer; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Michael; Lorenz; Berufungsführer; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Carlo; Bulletti |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 39 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 434 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | Eugster, Basler Kommentar StPO, Art. 399 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CN.2019.2 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.6 ) |
Beschluss vom 19. Juni 2019 Berufungskammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender Barbara Loppacher und Petra Venetz, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden | |
Parteien | 1. A. AG , vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, Drittbetroffene / Berufungsführerin 2. B., erbeten verteidigt durch Herrn Lorenz Erni, Beschuldigter / Berufungsführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti, Anklagebehörde / Berufungsgegnerin | ||
Gegenstand | Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 |
Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Drittbetroffene im vorliegenden Strafverfahren einen Entschädigungsantrag im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO in Höhe von Fr. 31'725.00 gestellt hatte;
- die Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren ( SK.2018.71 ) am 17. April 2019 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers stattfand;
- das Urteil (Dispositiv) der Strafkammer den Parteien am 2. Mai 2019 schriftlich eröffnet wurde;
- die Drittbetroffene bei der Vorinstanz am 13. Mai 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (pag. 8.941.001);
- das auch aufgrund der Berufung des Verurteilten begründete Urteil von der Vorinstanz am 21. Mai 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt und von der Drittbetroffenen am 22. Mai 2019 in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.023);
- das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldung des erstinstanzlich Verurteilten samt Akten bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 21. Mai 2019 rechtshängig wurde (Art. 399 Abs. 2 StPO ; vgl. Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.);
- die Drittbetroffene innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 Abs. 3 StPO ) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, sondern mit Schreiben vom 7. Juni 2019 (Postaufgabe: 7. Juni 2019; Posteingang: 11. Juni 2019) mitteilte, dass sie die gegen das vorinstanzliche Urteil vom 2. Mai 2019 angemeldete Berufung nicht weiterverfolge und somit keine Berufungserklärung einreichen werde;
- die Berufung CA.2019.6 der Drittbetroffenen infolge Rückzugserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO );
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162; Stand am 1. Januar 2019) unpräjudiziell auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet wird;
- mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind;
- Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ).
Die Berufungskammer beschliess t:
1. Die Berufung der Drittbetroffenen wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der Strafkammer SK.2018.71 vom 2. Mai 2019 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Für das vorliegende Berufungsverfahren wird von der Drittbetroffenen keine Gebühr erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
- Herrn Rechtsanwalt Michael Bopp (GU)
- Herrn Rechtsanwalt Lorenz Erni (GU)
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti , Staatsanwalt des Bundes(GU)
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 19. Juni 2019