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Entscheid des Bundesstrafgerichts: CA.2019.3 vom 08.04.2019

Hier finden Sie das Urteil CA.2019.3 vom 08.04.2019 - Berufungskammer

Sachverhalt des Entscheids CA.2019.3

Der Beschuldigte, der vor dem Bundesstrafgericht SK.2018.50 am 25. Januar 2019 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung (PBG; SR 745.1) verurteilt wurde, hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Die Berufungskammer erwägt, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl SV.18.0409-SKA vom 16. April 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung (PBG; SR 745.1) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.00 verurteilt wurde, zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.00 verpflichtet; er habe am 25. April 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben und nach Ergänzung der Untersuchung (Art. 355 Abs. 1 StPO) einen neuen Strafbefehl erliess, wobei das erwähnte Strafmass im Sinne einer Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 110.00 angepasst und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1.700.00 verpflichtet wurde; er habe am 27. August 2018 Einsprache gegen diesen Strafbefehl erhoben, worauf die Bundesanwaltschaft an diesem festhielt und ihn am 29. August 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift überwies; er habe bei der Vorinstanz am 1. Februar 2019 fristgerecht Berufung anmeldet, aber das ausführlich begründete Urteil von der Vorinstanz am 6. Februar 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt und vom Beschuldigten am 7. Februar 2019 in Empfang genommen wurde; er hat das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldung samt Akten bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 6. Februar 2019 rechtshängig geworden (Art. 399 Abs. 2 StPO ; vgl. Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1 d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.). Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 zu tragen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Berufungskammer

Fallnummer:

CA.2019.3

Datum:

08.04.2019

Leitsatz/Stichwort:

Anmeldung der Berufung, Art. 399 Abs. 1 StPO, Nichteintreten, Art. 403 Abs. 3 StPO

Schlagwörter

Bundes; Berufung; Kammer; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Berufungskammer; Parteien; Verfahren; Verfahrens; Rechtsanwalt; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Befehl; Zustellung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Tribunal; Kathrin; Sinne; Verfahrenskosten; Urteils; Vorsitzende; Gerichtsschreiberin; Lucius; Richard; Blattner; Staatsanwältin; Streichenberg

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 28 StGB ;Art. 355 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 403 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

Eugster, Basler Kommentar StPO, Art. 399 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: CA.2019.3

Beschluss vom 8. April 2019
Berufungskammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andrea Blum, Vorsitzende,

Claudia Solcà und Thomas Frischknecht , nebenamtlicher Richter,

Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien

A.,

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

Beschuldigter / Berufungsführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

Anklagebehörde

und

1. B.,

vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

2. C. AG ,

vertreten durch Franz Tschudi,

Privatklägerschaft

Gegenstand

Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2018.50 vom 25. Januar 2019,

Nichteintreten (Art. 403 Abs. 3 StPO )


Die Berufungskammer erwägt, dass:

- die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten mit Strafbefehl SV.18.0409-SKA vom 16. April 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und der Übertretung im Sinne von Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personalbeförderung ( PBG ; SR 745.1) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 und einer Übertretungsbusse von Fr. 100.00 verurteilte sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 300.00 verpflichtete;
- der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl am 25. April 2018 Einsprache erhob;
- die Bundesanwaltschaft nach Ergänzung der Untersuchung (Art. 355 Abs. 1 StPO ) gegen den Beschuldigten am 23. August 2018 einen neuen Strafbefehl erliess, wobei das erwähnte Strafmass im Sinne einer Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe auf Fr. 110.00 angepasst und der Beschuldigte zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'700.00 verpflichtet wurde;
- der Beschuldigte gegen diesen Strafbefehl am 27. August 2018 Einsprache erhob, worauf die Bundesanwaltschaft an diesem festhielt und ihn am 29. August 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als Anklageschrift überwies;
- die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am 7. Dezember 2018 stattfand und sämtliche anwesenden Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichteten;
- das Urteilsdispositiv SK.2018.50 am 25. Januar 2019 erging und sämtlichen Parteien am 28. Januar 2019 zugestellt wurde;
- der Beschuldigte bei der Vorinstanz am 1. Februar 2019 fristgerecht Berufung anmeldete (pag. 1.100.002);
- das ausführlich begründete Urteil von der Vorinstanz am 6. Februar 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt und vom Beschuldigten am 7. Februar 2019 in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.038);
- das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldung samt Akten bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts am 6. Februar 2019 rechtshängig wurde

(Art. 399 Abs. 2 StPO ; vgl. Eugster in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014,
N 1 d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015, E. 3, m.H.);
- der Beschuldigte innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 Abs. 3 StPO ) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte;
- auf die Berufung CA.2019.3 des Beschuldigten mangels fristgerecht eingereichter Berufungserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom
17. August 2015, E. 3, m.H.);
- das Urteil der Strafkammer SK.2018.50 vom 25. Januar 2019 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 StPO );
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO );
- der Beschuldigte demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat;
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 200.00 festzusetzen ist;
- mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind.

Die Berufungskammer beschliesst:

1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

2. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten von Fr. 200.00 zu tragen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Im Namen der Berufungskammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an (Gerichtsurkunde):

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner (Verteidiger)

- Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg

- Rechtsanwalt Nils Eckmann (Vertreter der Privatklägerin B.)

- Franz Tschudi (Vertreter der Privatklägerin C. AG)

Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an:

- Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 8. April 2019

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