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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BV.2019.17
Datum:13.08.2019
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Inhaber; Beschwerdef?hrern; Group; Holding; Aktie; Gericht; Beilagen; Beschlagnahme;Akten; Direktor; Aktienzertifikate; Replik; Partei; Beschlagnahmt; Besitz; Beschluss; Aufhebung; Verwaltung; Eigent?mer; Parteien; Bundesgesetzes; Beschwerdeantwort
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 BGG ; Art. 18 DBG ; Art. 191 DBG ; Art. 26 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 385 StPO ; Art. 66 BGG ; Art. 683 OR ; Art. 930 ZGB ; Art. 967 OR ;
Referenz BGE:126 V 283; 139 IV 246; 141 IV 289; 144 IV 81; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.13 -17

Beschluss vom 13. August 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG,

2. B. AG,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

alle vertreten durch Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub,

Beschwerdeführer 1-5

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine Strafuntersuchung gegen die A. AG, die B. AG, C. und D. und F. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) sowie gegen C. und E. wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) und eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [ VStG ; SR 642.21]; act. 2.2).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019 Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Basel, der H. AG in Zürich, der B. Group Holding AG in Z. (BL), am «mutmasslichen Domizil» des Ehepaars C. und D. in Z. (BL) und am Wohnsitz von E. in Y. (ZH). Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Dokumente und elektronische Dateien sichergestellt. Ebenfalls am 5. März 2019 ordnete die ESTV Konto- und Safesperren bei verschiedenen Finanzinstituten betreffend C. und D., der A. AG und der B. AG an und belegte Liegenschaften der A. AG mit Verfügungssperren (vgl. BV.2019.8 -12 act. 2 S. 2; act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Dagegen erhoben die A. AG, die B. AG, C. und D. sowie E. mit Eingabe vom 8. März 2019 beim Direktor der ESTV zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (vgl. separates Verfahren BV.2019.8 -12 act. 1).

C. Am 15. März 2019 durchsuchte die ESTV zudem gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 11. März 2019 die Räumlichkeiten der B. Group Holding AG in Z. (BL). Dabei wurden Aktienzertifikate der J. AG und der K. AG beschlagnahmt (act. 1.1 und 2.4).

D. Dagegen erhoben wiederum die A. AG, die B. AG, C. und D. sowie E. mit Eingabe vom 18. März 2019 beim Direktor der ESTV zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1. Es seien die gestützt auf den Beschlagnahmebefehl vom 11. März 2019 (Verfahrens-Nr. GKASU 2931) bei der B. Group Holding AG in Z. (BL) beschlagnahmten Aktienzertifikate der J. AG und der K. AG gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 15. März 2019 von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an die berechtigten Beschwerdeführer herauszugeben.

2. Verfahrensanträge:

a) Vorliegende Beschwerde ergeht als Ergänzung zur bereits eingereichten Beschwerde vom 8. März 2019, weshalb die beiden Verfahren zu vereinigen sind.

a) (recte b) Es sei den Beschwerdeführern ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren und es seien die Akten vollständig an die Unterzeichnenden zuzustellen.

b) (recte c) Es sei den Beschwerdeführern ein Replikrecht zu allfälligen Eingaben und Stellungnahmen von anderen Parteien zur vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

E. Die ESTV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019, auf die Beschwerde betreffend die A. AG, die B. AG, D. und E. sei nicht einzutreten, während die Beschwerde von C. abzuweisen sei (act. 2).

F. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 8. April 2019 an ihren «in der Beschwerde vom 8. März 2019 sowie der Beschwerdeergänzung vom 18. März 2019 gestellten Anträgen» fest. Gleichzeitig ersuchen sie das Gericht um Zustellung einzelner Beilagen zur Beschwerdeantwort der ESTV (act. 6). Die Replik der Beschwerdeführer wird der ESTV am 9. April 2019 zur Kenntnis zugestellt (act. 7). Mit Eingabe vom 16. April 2019 äussert sich die ESTV unaufgefordert zur Replik der Beschwerdeführer und hält dabei an den Anträgen in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2019 fest (act. 8). Dies wird den Beschwerdeführern am 18. April 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (siehe etwa Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19 -20 vom 7. Dezember 2016 E. 1). Die Beschwerdeverfahren BV.2019.8 -12 und BV.2019.13 -17 haben zwar die gleichen Parteien, basieren auf demselben Sachverhalt und würden mit Bezug auf die materielle Beurteilung die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Da die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer jedoch gesondert zu prüfen ist und sie sich in beiden Verfahren verschieden darstellt, würde bei einer Vereinigung der Verfahren die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb der Antrag der Beschwerdeführer auf Vereinigung des vorliegen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BV.2019.8 -12 abzuweisen ist.

2.

2.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG ).

2.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be­stim­mungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

3. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Replik vom 8. April 2019 um Zustellung der Beilagen 4, 17, 21, 24 und 26 zur Beschwerdeantwort ersucht. Die Beilagen 4 und 21 (act. 2.4 und 2.21) sind den Beschwerdeführern bereits im Verfahren BV.2019.8 -12 zugestellt worden ( BV.2019.8 -12 act. 2.6 und act. 2.29). Bei den Beilagen 17, 24 und 26 handelt es sich um eine Aktennotiz der A. AG betreffend L. GmbH vom Dezember 2016, einen Auszug aus der Wertschriftenverzeichniskontrolle betreffend M. AG und einer vorläufigen Berechnung der mutmasslich durch C. und D. hinterzogenen direkten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist auf die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten. Die Beilagen 17, 24 und 26 tun zur Darlegung der Beschwerdelegitimation nichts zur Sache, und die anderen Beilagen (4 und 21) sind den Beschwerdeführern bereits zugestellt worden, sodass das Akteneinsichtsgesuch mangels Entscheidrelevanz ohne Weiteres abzuweisen ist.

4.

4.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Das heisst, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009 E. 1.4). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift ( Bommer/Goldschmid , in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 382 Abs. 1 StPO zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2).

Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss die beschwerdeführende Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. dazu die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO: BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 1 E. 1).

4.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von zwei Aktienzertifikaten der J. AG und der K. AG, die anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der B. Group Holding AG am 15. März 2019 erfolgt ist.

4.3

4.3.1 Die Beschwerdeführer bringen zur Begründung der Beschwerdelegitimation vor, C. sei Alleinaktionär der J. AG und der K. AG und daher von der Zwangsmassnahme persönlich betroffen.

4.3.2 Die J. AG und die K. AG haben ihr jeweiliges Aktienkapital vollständig in Inhaberaktien ausgegeben (vgl. https://be.chregister.ch/cr-portal/(...) und https://so.chregister.ch/(...) . Inhaberaktien lauten auf den jeweiligen Inhaber des Wertpapiers (Art. 683 Abs. 1 OR ). Daraus folgt, dass die blosse Übergabe des Wertpapiers den neuen Inhaber automatisch zum Inhaber der Aktie macht (Art. 967 Abs. 1 OR; Art. 919 Abs. 1 ZBG). Gestützt auf die Vermutung, wonach bei einer beweglichen Sache der Besitzer deren Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB ), ist davon auszugehen, dass der jeweilige Inhaber einer Inhaberaktie auch deren Eigentümer ist. Die Aktienzertifikate über die Inhaberaktien der J. AG und der K. AG wurden in den Räumlichkeiten der B. Group Holding AG beschlagnahmt. Besitzerin und vermutungsweise auch Eigentümerin der Aktienzertifikate war daher die B. Group Holding AG. Einwendungen und Belege, die die Eigentumsvermutung zugunsten der B. Group Holding AG umzustossen vermögen, bringen die Beschwerdeführer in keiner Weise vor. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern auch nur einer der Beschwerdeführer in seinen jeweiligen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein kann. Auf die Beschwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Restbetrag von Fr. 3'000.-- den Beschwerdeführern zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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