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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2019.12 vom 13.08.2019

Hier finden Sie das Urteil BV.2019.12 vom 13.08.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2019.12


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2019.12

Datum:

13.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Bunde; Immobilien; VStrR; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren; Durchsuchung; Apos;; Liegenschaft; Schweiz; Vermögenswerte; Akten; Sicherstellung; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Sinne; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Liegenschaften; Bundesstrafgerichts; Aufhebung; Verfahrens

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 17 StGB ;Art. 175 DBG ;Art. 177 DBG ;Art. 18 DBG ;Art. 181 DBG ;Art. 186 DBG ;Art. 191 DBG ;Art. 24 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 3 DBG ;Art. 36 BV ;Art. 382 StPO ;Art. 385 StPO ;Art. 58 DBG ;Art. 7 BGG ;Art. 70 StGB ;Art. 71 StGB ;

Referenz BGE:

120 IV 365; 126 V 283; 138 II 57; 139 IV 246; 141 IV 289; 144 IV 74; 144 IV 81; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.8 -12

Beschluss vom 13. August 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A. AG,

2. B. IMMOBILIEN AG,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

alle vertreten durch Advokaten Hubertus Ludwig
und Pascal Straub,

Beschwerdeführer 1-5

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine Strafuntersuchung gegen die A. AG, die B. Immobilien AG, C. und D. und F. wegen Verdachts der Widerhandlung gegen Art. 175 und 176 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Steuerbetrugs (Art. 186 DBG) sowie gegen C. und E. wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR ) und eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer [ VStG ; SR 642.21]; act. 2.2).

B. In diesem Zusammenhang führte die ESTV am 5. März 2019 gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 28. Februar 2019 Hausdurchsuchungen durch, unter anderem bei der G. AG in Basel, der H. AG in Zürich, der B. Group Holding AG in Z., am «mutmasslichen Domizil» des Ehepaars C. und D. in Z. und am Wohnsitz von E. in Y. (act. 2.4-6 und act. 2.11-12). Anlässlich dieser Hausdurchsuchungen wurden zahlreiche Dokumente und elektronische Dateien sichergestellt. Gegen die Durchsuchungen haben die B. Group Holding AG sowie die C. noch gleichentags Einsprache erhoben (act. 2.6-7 und 2.9).

C. Ebenfalls am 5. März 2019 habe die ESTV Konto- und Safesperren bei verschiedenen Finanzinstituten betreffend C. und D., der A. AG und der B. Immobilien AG angeordnet. Ausserdem seien Liegenschaften der A. AG mit Verfügungssperren belegt worden (vgl. act. 2 S. 2).

D. Mit Eingabe vom 8. März 2019 erhoben die A. AG, die B. Immobilien AG, C. und D. sowie E. beim Direktor der ESTV zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 1):

«1. Es seien sämtliche Sicherstellungen/Beschlagnahmungen, gestützt auf den Durchsuchungs-/Beschlagnahmebefehl vom 28. Februar 2019 (Verfahrens-Nr. GKASU 2931) aufzuheben und es seien die von der ESTV eröffneten Strafuntersuchungen gegen die Beschwerdeführer allesamt einzustellen.

2. Die bei der G. AG, Basel, beschlagnahmten Akten/Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 5. März 2019 seien von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an die berechtigten Beschwerdeführer wieder herauszugeben.

3. Die bei der B. Group Holding AG, in Z., beschlagnahmten Akten/Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 5. März 2019 seien von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an die berechtigten Beschwerdeführer herauszugeben.

4. Die im Feriendomizil von Herrn C. und Frau D., in Z., beschlagnahmten resp. vorsorglich unter Verschluss genommenen Akten/Gegenstände gemäss Beschlagnahmeprotokoll vom 5. März 2019 seien von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an die berechtigten Beschwerdeführer herauszugeben.

5. Die bei Herrn Dr. E., in Y. ZH, beschlagnahmten Akten/Gegenstände/Daten seien von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an den Beschwerdeführer herauszugeben.

6. Die bei der H. AG, Zürich, beschlagnahmten Akten/Gegenstände/Daten seien von der ESTV unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme an die Beschwerdeführer herauszugeben.

7. Die beschlagnahmten Vermögenswerte bei Schweizer Bankinstituten gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2019 (Verfahrens-Nr. SJS 2601/2931) seien unter Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahmungen und Kontosperrungen allesamt freizugeben. Eventualiter seien sämtliche Vermögenswerte bei den betroffenen Bankinstituten freizugeben, resp. die Verfügungssperren aufzuheben, welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens (resp. die beschuldigten Parteien betreffen) sind.

8. Verfahrensanträge:

a) Es sei den Beschwerdeführern ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht zu gewähren und es seien die Akten vollständig an die Unterzeichnenden zuzustellen.

b) Es sei den Beschwerdeführern ein Replikrecht zu allfälligen Eingaben und Stellungnahmen von anderen Parteien zur vorliegenden Beschwerde einzuräumen.

9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

E. Die ESTV beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 2 S. 10). Zwecks Wahrung des Steuergeheimnisses reichte die ESTV dem Gericht die Verfahrensakten in zwei separaten Dossiers ein, da sämtliche Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom gleichen Rechtsvertreter, Advokat Hubertus Ludwig (nachfolgend «Advokat Ludwig»), vertreten würden (vgl. act. 2 S. 3).

F. Im Rahmen der unter lit. A erwähnten Strafuntersuchung durchsuchte die ESTV zudem am 15. März 2019 gestützt auf den Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV vom 11. März 2019 die Räumlichkeiten der B. Group Holding AG in Z. Dabei wurden Aktienzertifikate der J. AG und der K. AG beschlagnahmt (vgl. separates Verfahren BV.2019.13 -17 act. 1.1 und 2.4).

Dagegen erhoben wiederum die A. AG, die B. Immobilien AG, C. und D. sowie E. mit Eingabe vom 18. März 2019 beim Direktor der ESTV zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde und beantragen die Aufhebung der Sicherstellung/Beschlagnahme der anlässlich der Durchsuchung der Räumlichkeiten der B. Group Holding AG am 15. März 2019 beschlagnahmten Aktienzertifikate. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer unter anderem die Vereinigung der Beschwerdeverfahren BV.2019.8 -12 und BV.2019.13 -17 ( BV.2019.13 -17 act. 1 S. 2).

G. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren BV.2019.8 -12 forderte die Beschwerdekammer Advokat Ludwig zusammen mit der Einladung zur Beschwerdereplik vom 20. März 2019 dazu auf, sich zur Frage zu äussern, ob die von ihm vertretenen Beschwerdeführer untereinander auf allfällige Geheimhaltungsinteressen verzichten würden (act. 4). Daraufhin erklärten die Vertreter der Beschwerdeführer (Advokat Ludwig und Advokat Pascal Straub) mit
Faxeingabe und Schreiben vom 22. März 2019, dass die Beschwerdeführer einer gemeinsamen Beschwerdeführung durch die gleichen Rechtsvertreter zugestimmt hätten (act. 5). Das Gericht stellte infolgedessen noch gleichentags den Vertretern der Beschwerdeführer sämtliche Verfahrensakten zu, und zwar in zwei separaten Umschlägen, zwecks Wahrung allfälliger Steuergeheimnisse (act. 6).

H. In ihrer Replik vom 1. April 2019 halten die Beschwerdeführer an ihren in der Beschwerde vom 8. März 2019 «sowie der Beschwerdeergänzung vom 18. März 2019» gestellten Anträgen fest (act. 9), was der ESTV am 3. April 2019 zur Kenntnis gebracht wird (act. 10).

I. Mit Beschluss vom 13. August 2019 tritt die Beschwerdekammer im Verfahren BV.2019.13 -17 auf die Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (siehe zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.19 -20 vom 7. Dezember 2016 E. 1). Die Beschwerdeverfahren BV.2019.8 -12 und BV.2019.13 -17 haben zwar die gleichen Parteien, basieren auf demselben Sachverhalt und würden mit Bezug auf die materielle Beurteilung die gleichen Rechtsfragen aufwerfen. Da die Legitimation der einzelnen Beschwerdeführer jedoch gesondert zu prüfen ist und sie sich in beiden Verfahren unterschiedlich darstellt, würde bei einer Vereinigung der Verfahren die Übersichtlichkeit stark leiden, weshalb von einer Vereinigung des vorliegen Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren BV.2019.9 -13 abzusehen ist.

2.

2.1 Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG ).

2.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

3.

3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).

Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Das heisst, dass nur die durch eine Massnahme persönlich und direkt betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, beschwerdelegitimiert ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2015.2 vom 2. September 2015 E. 2.2; BV.2008.14 und BV.2008.15 vom 30. Januar 2009 E. 1.4). Dies ist beim beschuldigten Inhaber (Eigentümer oder Besitzer) des beschlagnahmten Gegenstandes oder Vermögenswertes fraglos der Fall, weil die Zwangsmassnahme in seine rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (zu der auch der Besitz gehört) eingreift. Gleiches gilt auch für den Dritten, soweit die Beschlagnahme in seine Eigentumsgarantie oder Wirtschaftsfreiheit eingreift ( Bommer/Goldschmid , in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 263 StPO ). Bei Kontosperren kommt in erster Linie dem jeweiligen Kontoinhaber ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR zu (statt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.54 vom 14. Oktober 2014, E. 2.2). Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 382 Abs. 1 StPO zudem ein aktuelles und praktisches zu sein (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2).

Im Rahmen der Beschwerdebegründung muss die beschwerdeführende Partei auch die Tatsachen darlegen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl. dazu die Rechtsprechung zu Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO : BGE 141 IV 289 E. 1.3; 141 IV 1 E. 1).

3.2 Die Beschwerdeführer verlangen zunächst die Aufhebung sämtlicher Sicherstellungen/Beschlagnahmungen, welche gestützt auf den Durchsuchungs-/Beschlagnahmebefehl vom 28. Februar 2019 ergangen seien. Zudem seien die bei der G. AG, der B. Group Holding AG, der H. AG, am «Domizil» der Eheleute C. und D. sowie am Wohnsitz von E. beschlagnahmten Akten und Gegenstände gemäss den Beschlagnahmeprotokollen vom 5. März 2019 aufzuheben (act. 1 Beschwerdeanträge 1-6).

3.2.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Beschlagnahmungen an den Geschäftssitzen der G. AG, der B. Group Holding AG und der H. AG richtet (Beschwerdeanträge 2, 3 und 6), ist festzuhalten, dass diese in den Räumlichkeiten Dritter stattgefunden haben. Dabei legen die Beschwerdeführer nicht dar, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sie durch diese «Beschlagnahmungen» in ihren schutzwürdigen Interessen berührt sind. Auf die Beschwerdeanträge 2, 3 und 6 ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten.

3.2.2 Hingegen ist grundsätzlich die Legitimation der Beschwerdeführer C. und D. insofern zu bejahen, als an deren «Domizil» ein Aktienzertifikat über 200 Inhaberaktien der L. AG beschlagnahmt worden ist (act. 1.6). C. und D. sind als Besitzer durch die Beschlagnahme in ihren Rechten unmittelbar betroffen und daher diesbezüglich zu Beschwerde legitimiert.

3.2.3 Anders sieht es jedoch hinsichtlich der weiteren am «Domizil» der Eheleute C. und D. und am Wohnsitz von E. beschlagnahmten Akten und Daten aus. Diesbezüglich ist zunächst Folgendes festzuhalten:

3.2.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Durchsuchungsbefehlen vom 28. Februar 2019 je die Durchsuchung der Räume (inkl. dazugehörende Nebenräume, Archive, Behältnisse usw.) am «mutmasslichen Domizil» von C. und D. und am Wohnsitz von E. angeordnet und gleichzeitig jeweils die Beschlagnahme der sich in den genannten Räumen befindenden Gegenstände verfügt (act. 1.2 und 1.8; act. 2.4-5). Hausdurchsuchungen werden in einem schriftlichen Befehl des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung angeordnet (Art. 48 Abs. 3 VStrR ). Werden bei der Hausdurchsuchung Papiere aufgefunden, dürfen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR ). Bereits im Rahmen von vor einer Hausdurchsuchung ausgestellten Durchsuchungsbefehlen angeordnete «Beschlagnahmen» von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen weisen keine Beschlagnahmewirkung auf (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Bis die aufgefundenen Unterlagen durchsucht werden, befinden sie sich im Stadium der (vorläufigen) Sicherstellung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.51 -52 vom 18. November 2014 E. 2.2). Wird vom Inhaber der sichergestellten Schriftstücke oder elektronischen Datenträger keine Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben (Art. 50 Abs. 3 VStrR) und hält die Strafverfolgungsbehörde die Beweiseignung für gegeben, so werden die Unterlagen mit Beschlag belegt (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). Andernfalls (d.h. wenn Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben wird) können die Unterlagen erst aufgrund eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheides inhaltlich durchsucht und förmlich beschlagnahmt werden. Durchsuchungsbefehl und Beschlagnahme sind somit begrifflich und inhaltlich zu unterscheiden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.4). Die Durchsuchung geht damit der Beschlagnahme von der Logik des Verfahrensablaufs zeitlich vor und soll in der Regel auch nicht «uno actu» mit letzterer angeordnet werden, weil im Zeitpunkt der Anordnung die Strafverfolgungsbehörde häufig noch gar nicht weiss, was und ob überhaupt Gesuchtes vorgefunden werden kann ( Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 246). Ein kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kommt nur in Betracht, wenn das zu beschlagnahmende Objekt bereits eindeutig individualisiert ist, was in der Regel nur ausnahmsweise der Fall sein dürfte.

3.2.3.2 Ein solcher kombinierter Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl kam im vorliegenden Fall weder bei der Hausdurchsuchung am «Domizil» der Eheleute C. und D. noch am Wohnsitz von E. in Betracht. Zwar wusste der untersuchende Beamte, wonach er suchen liess, nicht jedoch, was vorgefunden und (evtl. nach Entsiegelung) anschliessend als relevant zu beschlagnahmen wäre. Tatsächlich handelte es sich dabei jeweils um einen Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl, mit welchem definiert wurde, nach was zu suchen und was bei Vorfinden sicherzustellen war. Die fraglichen Dokumente und Daten befanden sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchungen erst im Stadium der Sicherstellung. Eine formelle Beschlagnahme dieser Unterlagen hat noch gar nicht stattgefunden. Insofern ist auch der diesbezügliche Teil der Rechtsmittelbelehrung des Durchsuchungsbefehls vom 28. Februar 2019 (act. 1.2), welcher die Beschwerde als Rechtsmittel nennt, falsch und irreführend. Daran ändert auch nichts, dass die ESTV anlässlich der Hausdurchsuchungen am «Domizil» der Eheleute C. und D. und am Wohnort von E. je ein Protokoll über die «beschlagnahmten» Akten erstellt hat. Die Mitnahme insbesondere von Datenträgern (zwei externe Festplatten und zwei Notebooks, vgl. act. 2.12) in Amtsräume zur dortigen Durchsuchung der Aufzeichnungen stellt für sich noch keine Beschlagnahme dar, sondern eine bloss (vorläufige) Sicherstellung ( Keller , a.a.O., N. 1 zu Art. 246 StPO). Der Rechtsbehelf, welcher die Interessen der Betroffenen in dieser Situation und Verfahrensphase schützt, ist die Siegelung nach Art. 246 StPO , denn sie verhindert, dass die Aufzeichnungen von der Staatsanwaltschaft eingesehen und verwendet werden dürfen.

3.2.3.3 E. hat keine Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen und Aufzeichnungen erhoben. Die Beschwerdegegnerin wird daher diese Unterlagen sichten müssen und allenfalls einen Beschlagnahmebefehl zu erlassen haben, in welchem darzulegen und kurz zu begründen sein wird, welche Unterlagen zu beschlagnahmen und welche herauszugeben sein werden. Gegen eine allfällige Beschlagnahme wird E. die Beschwerde nach Art. 26 Abs. 1 VStrR offenstehen. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium der vorläufigen Sicherstellung steht ihm jedoch die Möglichkeit der Beschwerde nicht zur Verfügung. Die Beschwerde von E. erweist sich als verfrüht, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Beschwerdeantrag 5).

3.2.3.4 Die Eheleute C. und D. haben noch am Tag der Hausdurchsuchung Einsprache gegen die Durchsuchung erhoben. Die entsprechenden Entsiegelungsverfahren sind derzeit bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hängig ( BE.2019.2 und BE.2019.4 ). Die versiegelten Unterlagen werden damit erst aufgrund eines rechtskräftigen Entsiegelungsentscheides inhaltlich durchsucht und förmlich beschlagnahmt werden können (BGE 144 IV 74 E. 2.7). Auf die Beschwerde der Eheleute C. und D. gemäss Beschwerdeantrag 4 ist daher nur insoweit einzutreten, als sie sich gegen die Beschlagnahme des Aktienzertifikats der 200 Inhaberaktien L. AG richtet.

3.2.4 Es bleibt die Eintretensfrage hinsichtlich des Beschwerdeantrags 7 zu prüfen, mit welchem die Beschwerdeführer verlangen, die beschlagnahmten Vermögenswerte bei Schweizer Bankinstituten gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 4. März 2019 seien freizugeben. Bei den Akten liegen zwei von den Beschwerdeführern eingereichte Beschlagnahmeverfügungen vom 4. März 2019 (und nicht drei wie von den Beschwerdeführern geltend gemacht), welchen zu entnehmen ist, dass sämtliche Vermögenswerte bei der Bank M., der Bank N., der Bank O., der Bank P. (Schweiz) bzw. Bank P., der Bank Q., der Bank R. bzw. Bank R. (Switzerland) und der Bank S., welche D. bzw. C. gehören, an denen diese/r wirtschaftlich berechtigt oder für welche sie/er bevollmächtigt bzw. zeichnungsberechtigt sind, beschlagnahmt werden (act. 1.3). In den Beschlagnahmeverfügungen werden die beschlagnahmten Konten selber nicht genannt, obschon dies möglich und - um Klarheit zu verschaffen, was und eventuell in welchem Umfang beschlagnahmt ist -, auch notwendig gewesen wäre. Auch wird nicht spezifiziert, von welchen Konten D. bzw. C. Inhaber bzw. an welchen sie lediglich wirtschaftlich Berechtigte sind. Auch die Beschwerdeführer äussern sich in der Beschwerde nicht näher dazu, obschon sie an sich im Rahmen der Beschwerdebegründung die Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich namentlich ihre Beschwerdeberechtigung ergeben soll (siehe supra E. 2.1 in fine). Der Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 kann immerhin entnommen werden, dass von den ursprünglich angeordneten Sperren von Konten der Eheleute C. und D., der A. AG und der B. Immobilien AG gegenwärtig nur noch Konten von C. und D. bei der Bank N. (Konto Nr. 1) und der Bank P. (Schweiz) (Konto Nr. 2) und Inhaberaktien der L. AG im Totalbetrag von CHF 240'000.-- sowie Konten der A. AG bei der Bank T. (Konto Nr. 3) und der Bank R. (Switzerland) (Konto Nr. 4) und drei ihr gehörende Liegenschaften im Gesamtbetrag von total CHF 1.9 Mio. beschlagnahmt seien (act. 2. S. 4). Die Vermögenssperre betreffend Konten der B. Immobilien AG wurde offenbar aufgehoben, sodass das aktuelle Interesse der B. Immobilien AG an der Beschwerde dahingefallen ist. Die Beschwerde der B. Immobilien AG ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Demgegenüber sind C. und D. sowie die A. AG als jeweilige Kontoinhaber befugt, die Sperren ihrer Konten anzufechten. Insoweit ist auf den Beschwerdeantrag 7 einzutreten. Mit der Beschwerde nicht angefochten werden die Beschlagnahmen der Liegenschaften der A. AG.

3.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde allein einzutreten, als diese die Vermögensbeschlagnahme gegenüber C. und D. sowie der A. AG betrifft (teilweise Anträge 4 und 7).

4.

4.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufi-gen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermö-genswerten oder Gegenständen (Art. 46 Abs. 1 lit. a und b VStrR). Der Einziehung unterliegen unter anderem Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB ; sog. Vermögenseinziehungsbeschlagnahme). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB ; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme). Der Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen u. a. alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern (Urteile des Bundesgerichts 1S.8/2006 vom 12. Dezember 2006, E. 5.3; 1S.9/2005 vom 6. Oktober 2005, E. 7.1; 1S.5/2005 vom 26. September 2005, E. 7.4; jeweils mit Hinweis auf BGE 120 IV 365 E. 1d). Die Beschlagnahme muss wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV ; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR ).

4.2 Voraussetzung einer Beschlagnahme ist zunächst, dass ein hinreichender Verdacht auf eine strafbare Handlung vorliegt. Der hinreichende Verdacht setzt nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2013.19 + 20 vom 19. März 2014, E. 5.2).

4.3 Die Beschwerdegegnerin begründet den Tatverdacht wie folgt:

a) Liegenschaftsgeschäfte

Die A. AG und die B. Immobilien AG hätten mit Vertrag vom 26. November 2012 der U. GmbH ohne ersichtlichen Grund unentgeltliche Vorkaufsrechte an ihnen gehörenden Liegenschaften eingeräumt. Bereits im Februar bzw. April 2013 habe die U. GmbH auf die Ausübung der Vorkaufsrechte zugunsten der erst kurz davor gegründeten AA. SA verzichtet. Diese habe alsdann die Liegenschaften auch tatsächlich gekauft. Die U. GmbH habe dafür eine Entschädigung von CHF 3 Mio. bzw. 3.15 Mio. erhalten. Die Vereinbarungen über die Einräumung der Vorkaufsrechte hätten C. für die A. AG bzw. die B. Immobilien AG und BB. für die U. GmbH unterzeichnet. C. obliege die Geschäftsführung der A. AG. Bei der B. Immobilien AG habe er keine offizielle Funktion inne, unterzeichne aber auch für diese Gesellschaft regelmässig. Die unentgeltliche Gewährung von Vorkaufsrechten sei kein normales Geschäftsgebahren unter unabhängigen Dritten. Es dränge sich der Schluss auf, dass es sich bei der U. GmbH um eine C. nahestehende Gesellschaft handle. Im Zusammenhang mit den erwähnten Liegenschaftsgeschäften seien weitere Zahlungen geflossen, deren geschäftsmässige Begründetheit zweifelhaft sei. So habe die CC. AG im März 2013 betreffend den Verkauf der Liegenschaft, auf welcher das Vorkaufsrecht gelastet habe, gegenüber der A. AG ein Verkaufshonorar in der Höhe von CHF 125'550.-- in Rechnung gestellt. Diese Rechnung sei am 3. Oktober 2013 von der A. AG beglichen worden. Zudem habe BB. der A. AG per 31. Dezember 2013 eine Rechnung über CHF 91'800.-- für angeblich einen Aufwand bei der Sanierung der Liegenschaft in X. zugestellt. Die CC. AG habe am 12. April 2013 der B. Immobilien AG ein Verkaufshonorar in der Höhe von CHF 307'800.--, welches ebenfalls am 3. Oktober 2013 beglichen worden sei, fakturiert. Diese Zahlungen hätten mutmasslich dazu gedient, den Verkaufserlös der A. AG und der B. Immobilien AG zu minimieren. So habe nämlich die CC. AG einen Tag nach Eingang der Verkaufshonorare CHF 290'250.-- als Vermittlerprovision auf das Konto der DD. SA ins Ausland überwiesen. Diese Gesellschaft gehöre in den Einflussbereich, mutmasslich sogar in die Vermögensphäre von C. Steuerrechtlich hätten die A. AG und die B. Immobilien AG durch die unentgeltliche Einräumung der Vorkaufsrechte und die erwähnten, ebenfalls geschäftsmässig nicht begründeten Zahlungen der U. GmbH geldwerte Vorteile erbracht. Solche geldwerten Leistungen seien vom beherrschenden Anteilsinhaber selbst als Vermögensertrag zu versteuern.

b) Darlehen der A. AG an die U. GmbH

Im März 2013 habe die A. AG der U. GmbH ohne jegliche Sicherheit ein Darlehen von EUR 800'000.-- gewährt. Den Darlehensvertrag hätten wiederum C. für die A. AG und BB. für die U. GmbH unterzeichnet. Ende 2013 habe die A. AG das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen im Umfang von total CHF 1.039 Mio. wegen angeblicher Zahlungsunfähigkeit der U. GmbH vollständig abgeschrieben. In den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Buchhaltungsunterlagen der U. GmbH lasse sich kein Geldzufluss von der A. AG feststellen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die A. AG ihr auch nie ein solches gewährt habe. Mit der Abschreibung des Darlehens habe die A. AG zu Unrecht den steuerlich relevanten Gewinn reduziert.

c) Ehepaar C. und D.

Das Ehepaar C. und D. habe sich im September 2013 offiziell von der Schweiz abgemeldet und sei nach Monaco gezogen. In ihrer letzten Wohngemeinde in Z. seien sie nur noch als Auslandschweizer gemeldet. Aufgrund der Quellensteuerdeklarationen 2013-2016 von C. und D. bestehe der Verdacht, dass das Ehepaar seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben habe. C. halte 50% der A. AG direkt und die andere Hälfte indirekt über die B. Group Holding AG. Er sei zudem indirekt Alleinaktionär der B. Immobilien AG. Die aus der A. AG und der B. Immobilien AG fliessenden geldwerten Leistungen seien deshalb steuerlich ihm als Anteilsinhaber zuzurechnen. Die Eheleute hätten in den Jahren 2013 bis 2017 zudem Gehälter von Gruppengesellschaften bezogen. Durch die Streichung aus dem Steuerregister seien Löhne im Umfang von rund CHF 300'000.-- der Besteuerung entzogen worden.

4.4 Zusammenfassend bestehe somit nach Ansicht der Beschwerdegegnerin der Verdacht, dass sich die A. AG und B. Immobilien AG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 i.V.m. Art. 181 Abs. 1 DBG im Umfang von CHF 1 Mio. bzw. CHF 800'000.-- schuldig gemacht hätten, indem sie unentgeltlich die Vorkaufsrechte eingeräumt und überhöhte Verkaufshonorare an Nahestehende ausbezahlt hätten bzw. die A. AG zusätzlich eine geschäftsmässig nicht begründete Abschreibung auf einer fingierten Darlehensforderung vorgenommen und fiktive Honorare für Sanierungsarbeiten in Rechnung gestellt habe. Dadurch hätten die Gesellschaften ihre Gewinne in hohem Ausmass zu Unrecht verkürzt und so eine Unterbesteuerung vorgenommen. C. werde des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG betreffend die Steuerperioden 2012 und 2013 verdächtigt, indem er als Geschäftsführer der A. AG und der B. Immobilien AG für das Jahr 2013 den zuständigen Steuerbehörden unvollständige bzw. unwahre Jahresrechnungen eingereicht hätte, mit der Absicht, damit Steuerhinterziehung zu begehen. Zudem bestehe der Verdacht, C. habe sich der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung der A. AG und der B. Immobilien AG im Sinne von Art. 177 i.V.m. Art. 181 Abs. 2 DBG schuldig gemacht, indem er als Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaften unvollständige Jahresrechnungen sowie Steuererklärungen erstellt habe oder habe erstellen lassen und so den Steuerbehörden gegenüber zu tiefe Gewinne der Gesellschaften deklariert habe, was zur Unterbesteuerung geführt habe. Ausserdem bestehe der Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR und eventuell auf Hinterziehung der Verrechnungssteuer (Art. 61 lit. 1 VStG ) im Umfang von CHF 2.326 Mio. betreffend die Geschäftsjahre 2012 und 2013, indem C. veranlasst habe, dass die A. AG und die B. Immobilien AG verdeckt Gewinne ausgeschüttet hätten und die darauf geschuldete Verrechnungssteuer nicht gesetzeskonform deklariert und abgerechnet worden sei. Zusammen mit seiner Ehefrau D. werde C. ferner verdächtigt, eine vollendete Steuerhinterziehung (Art. 175 StGB ) im Umfang von CHF 900'000.-- begangen zu haben, indem die Eheleute C. und D. im Jahre 2013 die Streichung aus dem Steuerregister erwirkt hätten, obschon sie in der Schweiz verblieben seien und die Steuerpflicht weiterhin bestanden habe. Dadurch sei eine Besteuerung des Einkommens und des Vermögens zu Unrecht unterblieben.

4.5 Gemäss Art. 175 Abs. 1 DBG macht sich der vollendeten Steuerhinterziehung strafbar, wer bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Des Steuerbetrugs nach Art. 186 Abs. 1 DBG macht sich strafbar, wer zum Zweck einer Hinterziehung direkter Bundessteuern im Sinne der Art. 175 -177 DBG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht.

Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR begeht, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird.

Wer schliesslich zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen dem Bunde Verrechnungssteuern vorenthält, wird, sofern nicht die Strafbestimmung von Art. 14 VStrR zutrifft, wegen Hinterziehung bestraft (Art. 61 lit. a VStG ).

4.6 Die Beschwerdeführer bestreiten das Vorliegen oder die Teilnahme an Straftaten. Mit Bezug auf die Liegenschaftsverkäufe machen sie geltend, BB. sei von sich aus an die B.-Gruppe herangetreten. Um das Geschäft zu sichern, habe man auf Wunsch von BB. ein unlimitiertes Vorkaufsrecht für beide Liegenschaften für die von ihm beherrschte U. GmbH eingeräumt. Die Vorkaufsrechte seien nicht limitiert und auf sechs Monate beschränkt gewesen. Im Ergebnis habe also keine wirtschaftliche Einschränkung für die einräumende A. AG resp. B. Immobilien AG bestanden, weshalb die Vorkaufsrechte unentgeltlich der U. GmbH eingeräumt worden seien. Mit Bezug auf die steuerrechtliche Ansässigkeit sei festzuhalten, dass C. seinen Aufenthalt in der Schweiz geschäftlich auf 100 bis 120 Tage pro Jahr beschränkte. Bei seiner Ehefrau seien es noch weniger Aufenthaltstage. Kumuliere man die Steuerbeträge für die direkte Bundessteuer über fünf Jahre, resultiere nach Abzug der Quellensteuer ein Betrag von rund CHF 110'000.--. Somit könne nicht von fortgesetzter Steuerhinterziehung von grossen Steuerbeträgen gemäss Art. 175 und 176 DBG gesprochen werden (act. 1 S. 8 ff.). Replicando machen die Beschwerdeführer zudem geltend, das Vermittlungshonorar der CC. AG im Zusammenhang mit den Liegenschaftsverkäufen von 2.5% des Verkaufspreises sei marktüblich. Weder die Steuerverwaltung Solothurn noch jene des Kantons Baselland hätten anlässlich der Steuerrevisionen 2012/2013 die besagten Transaktionen beanstandet. Das Darlehen von Fr. 800'000.-- sei der U. GmbH für anzugehende Investitionsprojekte zur Verfügung gestellt worden. Die U. GmbH sei der A. AG aus langjähriger Geschäftstätigkeit bekannt und es habe nie Anlass bestanden, an deren Kreditwürdigkeit zu zweifeln. Die Revisionsstelle der A. AG habe diese dazu aufgefordert, das Darlehen im Sinne des Vorsichtsprinzips abzuschreiben. Dabei habe es sich aber nicht um einen Forderungsverzicht, sondern nur um eine vorübergehende Wertberichtigung gehandelt. Es sei zum heutigen Zeitpunkt vereinbart, das Darlehen schrittweise und kurzfristig zurückzubezahlen (act. 9 S. 10 ff.).

4.7

4.7.1 Mit Bezug auf die Liegenschaftsgeschäfte (vgl. supra E. 4.3 a) ist zunächst Folgendes festzuhalten: Zum steuerbaren Reingewinn gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Ausstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Mass gewährt würden. Macht eine Gesellschaft solche geldwerten Zuwendungen, ist auf eine verdeckte Gewinnausschüttung zu schliessen. Der Grundtatbestand solcher geldwerter Leistungen ist nach der Rechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn a) die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, b) der Aktionär direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehendende Person oder Umgebung) einen Vorteil erhält, c), dieser Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre; die Leistung also insofern ungewöhnlich ist und d) der Charakter dieser Leistung für die Gesellschaftsorgane erkennbar war. Nahestehende Personen sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Daneben aber auch Personen, zu denen der Aktionär wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen unterhält, die nach den gesamten Umständen als eigentlicher Grund für die Leistung an den Dritten betrachtet werden müssen (BGE 138 II 57 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_505/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.3.2; 2C_414/2012 E. 6.1; 2C_272/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 3.2.1).

4.7.2 Unbestrittenermassen haben die A. AG und die B. Immobilien AG - deren Aktien zu 100% (direkt bzw. indirekt) von C. gehalten werden - am 26. November 2012 der U. GmbH je ein unentgeltliches Vorkaufsrecht an ihnen gehörenden Liegenschaften eingeräumt. Die unentgeltliche Einräumung eines Vorkaufsrechts erfolgt regelmässig zur Sicherung eines «Anlassgeschäfts» wie Schenkung, Verkauf zu einem günstigen Kaufpreis oder Erbteilung. Wird ein Vorkaufsrecht ohne Anlass, d.h. rein im Interesse des Vorkaufsberechtigten, eingeräumt, geschieht dies üblicherweise gegen Entgelt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorkaufsrechte seien «auf expliziten Wunsch der U. GmbH rein zu Sicherungszwecken eingeräumt» worden (act. 9 S. 8 unten). Die unentgeltliche Einräumung der Vorkaufsrechte, welche einzig im Interesse der U. GmbH erfolgt sein soll, muss zumindest als ungewöhnlich eingestuft werden. An dieser Betrachtung ändert nichts, dass die Vorkaufsrechte unlimitiert eingeräumt worden sind. Denn auch die Einräumung eines unlimitierten Vorkaufsrechts zieht wirtschaftliche Nachteile für den Vorkaufsbelasteten nach sich. Zwar kann dieser nach wie vor den Kaufpreis für sein Grundstück mit einem kaufsinteressierten Dritten beliebig aushandeln. Doch solange ein Vorkaufsrecht besteht, dürfte es für Dritte unattraktiv sein, sich überhaupt auf langwierige und kostspielige Vertragsverhandlungen einzulassen. Denn sie müssen stets damit rechnen, dass im Fall des Vertragsschlusses der Vorkaufsberechtigte sein Recht ausübt. Das geringere Kaufinteresse von dritter Seite drückt den Wert des Grundstücks und damit den Preis, den der Vorkaufsbelastete für sein Grundstück aushandeln kann ( Rüegg , Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, 2014, N. 172 ff; N. 176). Vorliegend erscheint die unentgeltliche Einräumung der Vorkaufsrechte umso ungewöhnlicher und wirtschaftlich kaum nachvollziehbar als zwischen der A. AG bzw. der B. Immobilien AG mit der U. GmbH die Abtretung der Vorkaufsrechte vertraglich nicht wegbedungen worden ist. Tatsächlich hat die U. GmbH denn auch die Vorkaufsrechte bereits nach vier Monaten, im April 2013, an die AA. SA für CHF 6.15 Mio. weiterverkauft. Dafür, dass es sich bei der U. GmbH bzw. BB. um eine nahestehende Person von C. handelt, sprechen auch die von der A. AG und der B. Immobilien AG am 3. Oktober 2013 geleisteten Zahlungen («Verkaufshonorar») von CHF 125'000.-- und CHF 307'800.-- an die CC. AG, deren Alleinaktionär BB. ist sowie der Umstand, dass die CC. AG tagsdarauf, am 4. Oktober 2013 CHF 290'250.-- als «Vermittlerprovision» auf das Konto der DD. SA überwiesen hat. Die DD. SA soll gestützt auf die bei BB. aufgefunden Kontaktdaten in den Einflussbereich von C. gehören, mutmasslich sogar in dessen Vermögenssphäre (vgl. act. 2 S. 6; act. 2.23). Schliesslich erscheint auch das im März 2013 von der A. AG an die U. GmbH ohne Sicherheit gewährte Darlehen im Umfang von CHF 800'000.-- als ungewöhnliches Geschäftsgebahren unter unabhängigen Dritten. Hinzu kommt, dass die A. AG gemäss deren Aktennotiz Ende 2013 das Darlehen vollständig abgeschrieben habe, während sich in den Buchhaltungsunterlagen der U. GmbH für das Jahr 2013 kein Geldzufluss von der A. AG finden lasse (act. 2.25), weshalb im Raume steht, dass es sich um eine fiktive Darlehensgewährung handelt. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der U. GmbH bzw. BB., welcher Eigentümer der U. GmbH ist, um C. nahestehende Personen im Sinne der obenzitierten Rechtsprechung handelt. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Nichtversteuerung von geldwerten Leistungen bzw. der verdeckten Gewinnausschüttung begangen durch die A. AG ist der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 175 Abs. 1 DBG bzw. mit Bezug auf C. hinsichtlich der Anstiftung bzw. Gehilfenschaft dazu (Art. 177 Abs. 1 DBG ) sowie hinsichtlich des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 DBG und des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuer (Art. 61 lit a VStG ) gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage zu bejahen. Insbesondere bei Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung lässt sich das Vorgehen unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsumieren.

4.7.3 Sodann ist auch der Tatverdacht, die Steuerpflicht der Ehegatten C. und D. hätte trotz Streichung aus dem Steuerregister im Jahre 2013 weiterhin bestanden, und sie hätten sich infolge dessen der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht, zu bejahen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a und b DBG hat eine Person steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie in der Schweiz ungeachtet vorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt oder während mindestens 90 Tagen verweilt und keine Erwerbstätigkeit ausübt. Die Beschwerdeführer räumen in der Beschwerde ein, dass C. sich jährlich zwischen 100 und 120 Tagen geschäftlich in der Schweiz aufhalte (act. 1 S. 9). Aus den Quellensteuerabrechungen 2013-2017 von D. ist sodann ersichtlich, dass sie ihre geschäftliche Tätigkeit auf 12 Monate im Jahr verteilte und ein monatliches Einkommen von Fr. 5'416.65 deklarierte (act. 2.27), sodass auch hier der Verdacht besteht, D. habe sich mehr als 30 Tage pro Jahr in der Schweiz aufgehalten. Zwar vermag grundsätzlich bloss am Stück in der Schweiz verbrachte Tage einen qualifizierten Aufenthalt im Sinne von Art. 3 Abs. 3 DBG zu begründen. Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 DBG stellt jedoch klar, dass «vorübergehende Unterbrechungen» nicht schaden ( Oesterhelt/Seiler , in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 75 zu Art. 3). Solange die Unterbrechungen «vorübergehend» sind, vermögen diese einen einmal begründeten Wohnsitz in der Schweiz nicht aufzuheben. Ob vorliegend ein qualifizierter Aufenthalt zu bejahen ist, wird gegebenenfalls durch den Sachrichter zu entscheiden sein. Im gegenwärtigen Verfahrensstadium ist gestützt auf die vorliegenden Indizien jedoch davon auszugehen, die Eheleute C. und D. hätten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach wie vor in der Schweiz gehabt und sich daher der vollendeten Steuerhinterziehung schuldig gemacht.

5.

5.1 Zu prüfen ist weiter, ob beim jetzigen Stand des Verfahrens die mit Beschlag belegten Vermögenswerte mit den verdachtsweise vorliegenden strafbaren Handlungen in ausreichendem Zusammenhang stehen und ob die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist.

5.2 Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände und andere Vermögenswerte, die voraussichtlich der Einziehung unterliegen (Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR ; Art. 70 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStR).

Wie bereits erwähnt, muss die Beschlagnahme wie jedes Zwangsmittel verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV ; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 VStrR ). Allgemein wird unter diesem Gesichtspunkt verlangt, dass die gewählte Massnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist ( TPF 2005 84 E. 3.2.2). Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen. Aus dem Prinzip der Verhältnismässigkeit ergibt sich u. a. auch das verwaltungsrechtliche Störerprinzip, wonach sich Massnahmen grundsätzlich gegen den unmittelbaren Verursacher eines rechtswidrigen Zustandes zu richten haben ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 27 m.w.H.). Eine Vermögenseinziehungsbeschlagnahme ist grundsätzlich immer geeignet, eine eventuelle Vermögenseinziehung zu sichern. Allerdings erscheint sie nicht erforderlich, wenn die allfälligen Einziehungsansprüche des Staates auf andere Weise gesichert werden können. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist der Umfang der Beschlagnahme zu begrenzen (vgl. Heimgartner , a.a.O., S. 171).

5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Höhe der beschlagnahmten Vermögenswerte übersteige die in Frage stehenden Deliktssummen, weshalb die Kontosperren aufzuheben, zumindest aber auf das erforderliche Mass herabzusetzen seien (act. 1 S. 11 und act. 9 S. 6).

5.4

5.4.1 Vor dem Hintergrund, dass C. unter anderem auch der Anstiftung oder Gehilfenschaft zur vollendeten Steuerhinterziehung der A. AG verdächtigt wird, ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit vorliegend der Gesamtdeliktsbetrag (d.h. der gesamte Betrag der hinterzogenen Steuern von C. und D. sowie der A. AG) sämtlichen beschlagnahmten Vermögenswerten der Eheleute C. und D. und der A. AG gegenüberzustellen.

5.4.2 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevanten beschlagnahmten Vermögenswerte bestehen gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin aus zwei Bankguthaben von C. und D. und einem Ak-tienzertifikat über 200 Inhaberaktien L. AG im Umfang von insgesamt rund CHF 240'000.-- und zwei Bankguthaben, lautend auf die A. AG. Um welchen Betrag es sich bei den Bankguthaben der A. AG handelt, ergibt sich weder aus den Akten noch machen die Parteien diesbezüglich genaue Angaben. Die Beschwerdegegnerin führt lediglich aus, dass von der A. AG Vermögenswerte von insgesamt CHF 1.9 Mio. beschlagnahmt worden seien. In diesem Betrag sollen gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin auch drei Liegenschaften enthalten sein (act. 2 S. 4 Mitte). Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer belaufe sich der Gesamtwert der beschlagnahmten Bankguthaben und Liegenschaften der A. AG auf CHF 5 Mio. und nicht CHF 1.9 Mio. Davon sollen CHF 3 Mio. auf den Verkehrswert der Liegenschaften fallen (act. 9 S. 6). Mit anderen Worten sollen sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer auf den beschlagnahmten Konten der A. AG CHF 2 Mio. befinden. Allfällige Kontoauszüge oder andere Belege, die diesen Betrag stützen würden, reichen die Beschwerdeführer indessen nicht ein. Wie es sich ferner tatsächlich mit dem Wert der beschlagnahmten Liegenschaften der A. AG verhält, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen, da die Beschlagnahme dieser Liegenschaften nicht angefochten worden ist (vgl. supra E. 3.2.4 in fine). Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass gegenwärtig Vermögenswerte im Umfang von CHF 2.14 Mio. (CHF 240'000.-- plus CHF 1.9 Mio.) beschlagnahmt sind. Die Höhe der von C. bzw. den Eheleuten C. und D. und der A. AG mutmasslich hinterzogenen Steuern beläuft sich gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin auf gut CHF 4.226 Mio. (vgl. supra E. 4.4), was von den Beschwerdeführern nicht substantiiert bestritten wird. Die Beschlagnahme erweist sich damit als verhältnismässig.

5.4.3 Zudem ist festzuhalten, dass eine spätere Einziehung der Bankguthaben der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung im Sinne des Tatvorwurfs aufgrund des gegenwärtigen Tatverdachts als wahrscheinlich erscheint. Schliesslich ist die Vermögensbeschlagnahme für den angestrebten Zweck - Sicherstellung der allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte - geeignet, erforderlich und auch zumutbar. Ein anderes ebenso geeignetes, aber milderes Mittel ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Die Beschlagnahme ist daher zu Recht erfolgt.

5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der A. AG als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Ebenso erweisen sich die Beschwerden von C. und D. als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist.

6.

6.1 Soweit die Beschwerde der B. Immobilien AG gegenstandslos geworden als erledigt abzuschreiben ist (vgl. supra E. 3.2.2. in fine), wäre über die Kosten und Entschädigung nach Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m Art. 62 ff . und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Aufgrund der mangelhaften Beschwerde einerseits (Antrag wie Begründung) und der ebenfalls ungenügenden Bedienung des Gerichts mit Unterlagen sowie der unzureichenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort lässt sich letztlich nicht bestimmen, ob und inwieweit die B. Immobilien AG obsiegt hätte. Auch ist dem Gericht nicht bekannt, wann die Aufhebung der Kontosperre verfügt worden ist (vor oder nach Beschwerdeerhebung), sodass sich die Kosten- und Entschädigungsfrage auch nicht danach beantworten lässt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, von der Ausrichtung einer Entschädigung an die B. Immobilien AG abzusehen.

6.2 Auf die Beschwerde von E. wird nicht eingetreten, womit er kostenpflichtig wird. Die Beschwerde der A. AG wird abgewiesen. Ebenso werden die Beschwerden von C. und D. abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

6.3 Damit sind die Kosten gesamthaft den Beschwerdeführern 1-5 aufzuerlegen, und es steht ihnen keinen Anspruch auf Entschädigung zu. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde der B. Immobilien AG wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde von E. wird nicht eingetreten.

3. Die Beschwerde der A. AG abgewiesen.

4. Die Beschwerden von C. und D. werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 13. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Advokaten Hubertus Ludwig und Pascal Straub

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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