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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2019.13 vom 08.02.2019

Hier finden Sie das Urteil BP.2019.13 vom 08.02.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2019.13

Der Bundesstrafgericht hat den Beschwerdegegner (A) gegen einen Beschluss des Leiters des Rechtsdienstes des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 16. Januar 2019 abgewiesen, der A wegen Verdachts auf diverse Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) und des GwG führte. Der Beschwerdegegner hat sich im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend erwähnt, dass er sich der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG , des Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 FINMAG sowie des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gemacht habe, was die Beschwerdegegner als moralischer Antrag entgegenzunehmen war.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2019.13

Datum:

08.02.2019

Leitsatz/Stichwort:

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR). Aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Beschwerde; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensakten; FINMA; Entscheid; VStrR; Akten; FINMAG; Beschwerdekammer; Beschwerdegegner; Verfügung; Frist; Leiter; Rechtsdienstes; Beschwerdeführers; Eidgenössische; Eingabe; Bundesstrafgericht; Rechtspflege; Finanzmarktaufsicht; Gesuch; Frist; Bundesgesetz; Schlussprotokoll; Antrag; Begründung; Erstreckung; Bundesstrafgerichts

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 20 VwVG ;Art. 21 VwVG ;Art. 22 VwVG ;Art. 26 VwVG ;Art. 29 BV ;Art. 390 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

135 I 91; 142 III 138; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2019.1

Nebenverfahren: BP.2019.12 , BP.2019.13

Beschluss vom 8. Februar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR);

aufschiebende Wirkung (Art. 28 Abs. 5 VStrR );

unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV )


Sachverhalt:

A. Gestützt auf eine Strafanzeige und eine Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend FINMA") vom 17. Dezember 2013 und 17. Oktober 2014 führte das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend EFD") unter anderem gegen A. wegen des Verdachts auf diverse Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1), teilweise i.V.m. dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0), ein Verwaltungsstrafverfahren (Verfahrensakten EFD, Urk. 010 0001 ff.).

B. Das EFD kam im Schlussprotokoll vom 1. Dezember 2017 zum Schluss, dass A. sich der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GwG , des Erteilens falscher Auskünfte nach Art. 45 FINMAG sowie des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gemacht habe (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0003 ff.). Das Schlussprotokoll vom 1. Dezember 2017 sowie sämtliche auf einer CD gespeicherten Akten des EFD und der FINMA wurden A. an die Postfachadresse in Z., mit der Aufforderung, innert einer Frist von 10 Tagen zum Schlussprotokoll Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantragen, am 8. Dezember 2017 zugestellt (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0001 f.).

C. Auf Ersuchen von A. hin erstreckte das EFD mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 31. Januar 2018 (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0027). A. liess sich innert Frist nicht vernehmen.

D. Mit Strafbescheid vom 4. Juni 2018 sprach das EFD A. der Tätigkeit als Finanzintermediär ohne Bewilligung, des Erteilens falscher Auskünfte sowie des Missachtens von Verfügungen der FINMA schuldig (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0031 ff.). Der an die Postfachadresse in Z. von A. versandte Strafbescheid vom 4. Juni 2018 wurde an das EFD am 13. Juni 2018 mit dem Vermerk nicht abgeholt" retourniert (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0040 f.).

E. A. stellte bei der EFD mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 unter anderem den Antrag, die Verfügung vom 4. Juni 2018, welche ihm am 13. Juni 2018 eröffnet worden sei, sei aufzuheben und ihm das rechtliche Gehör zu erteilen. Zur Begründung führte A. unter anderem aus, dass ihm die Korrespondenz zum Verfahren, das Urteil sowie die Akten nicht zugestellt worden seien, und dass das angefochtene Urteil deshalb das rechtliche Gehör verletze (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0051).

F. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD erachtete die Einsprache von A. als zu spät eingereicht und trat darauf mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 nicht ein (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0052 ff.). Der Entscheid des EFD vom 24. Oktober 2018 sowie ein Datenträger mit einem Scan der bereits am 8. Dezember 2017 zugestellten Verfahrensakten wurden A. am 27. Oktober 2018 zugestellt (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0057).

G. Gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2018 erhob A. beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD am 28. Oktober 2018 Beschwerde und ersuchte unter anderem um Bestellung eines unentgeltlichen Verteidigers (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0058 f.). Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD wies das Gesuch von A. um Bestellung eines amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 16. November 2018 ab (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0061 ff.).

H. Gegen die Verfügung vom 16. November 2018 erhob A. beim Leiter des Rechtsdienstes des EFD am 19. November 2018 Beschwerde, deren Inhalt der Eingabe vom 28. Oktober 2018 entsprach und er diese als Wiederholung vom 28.10.2018" bezeichnete. Darin ersuchte A. unter anderem um Erstreckung der Beschwerdefrist von 3 Tagen auf 20 Tage nach rechtskräftiger Einsetzung eines Pflichtanwaltes (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0069 f.). Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD setzte A. mit Schreiben vom 28. November 2018 eine einmalige Nachfrist zur Begründung der am 19. November 2018 eingereichten Beschwerde bis zum 19. Dezember 2018 an und stellte ihm zugleich einen Scan der Verfahrensakten auf einem USB-Stick zu (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0072 ff.).

I. A. ersuchte mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 unter anderem um Zustellung der notwendigen Akten und Dokumente in Papierform, um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsverteidigers sowie um Erstreckung der dreitägigen Rechtsmittelfrist auf 20 Tage (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0075 ff.). Das Schreiben vom 18. Dezember 2018 trägt einen Poststempel vom 2. Januar 2019 (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0096). Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD erachtete die Eingabe von A. vom 18. Dezember 2018 als zu spät eingereicht und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. November 2018 mit Entscheid vom 16. Januar 2019 ab (act. 1.1).

J. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 19. Januar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde. Er beantragt im Hauptbegehren die Rückweisung des Entscheides vom 16. Januar 2019 an das EFD unter Auferlegung von Auflagen zur Neubeurteilung (act. 1).

K. Der Leiter des Rechtsdienstes des EFD kam der Aufforderung der Beschwerdekammer zur Akteneinreichung am 29. Januar 2019 nach (act. 2, 3). Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG ; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze - worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG ) - nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Die verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ).

1.2 Darüber hinaus finden die Bestimmungen der StPO per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung (vgl. Art. 82 VStrR ).

2.

2.1 Gegen einen Beschwerdeentscheid des Direktors oder Chefs der beteiligten Abteilung kann innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, wobei nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden kann (Art. 27 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ; Art. 28 Abs. 3 VStrR).

2.2 Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Gegenstand der hier zu beurteilenden Beschwerde bildet der Beschwerdeentscheid des Leiters des Rechtsdienstes des EFD vom 16. Januar 2019. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten, als sie sich gegen den Entscheid vom 16. Januar 2019 richtet. In Anbetracht des vorliegenden Beschwerdegegenstandes ist auf den sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der vorgängig ergangenen Entscheide des Beschwerdegegners nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Erstreckung der gesetzlichen dreitägigen Beschwerdefrist um 20 Tage. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche, nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VStrR ).

3.

3.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist der angefochtene Beschwerdeentscheid sowohl in formeller als auch materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht korrekt eröffnet worden sei. Der Beschwerdeentscheid wurde dem Beschwerdeführer - wie die bisherigen Entscheide und Verfügungen des Beschwerdegegners - an die von ihm bezeichnete Postfachadresse in Z. versendet. Im Übrigen handelt es sich um dieselbe Zustelladresse, welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren angegeben hat (act. 1).

3.3 Der Beschwerdeführer hat sämtliche, jedenfalls alle entscheidrelevanten Akten am 8. Dezember 2017 (auf einer CD gespeichert) und 28. November 2018 (auf einem USB-Stick gespeichert) erhalten (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0001 f.; 100 0072 ff.). Die Akten wurden als PDF-Dateien versendet und hätten sich mithin ohne Weiteres mithilfe eines im Internet kostenlos verfügbaren Programms (bspw. Adobe Acrobat Reader DC) öffnen lassen, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm elektronisch zugestellten Akten nicht habe öffnen können, unbegründet ist. Selbst wenn die elektronisch zugestellten Dokumente sich nicht hätten öffnen lassen, oblag es dem Beschwerdeführer, allfällige technische Probleme dem Beschwerdegegner unverzüglich zu melden. Dass er dies getan hätte, geht den vorliegenden Akten jedoch nicht hervor. Zudem hat der Beschwerdeführer sowohl den Strafbescheid vom 4. Juni 2018 als auch das Schlussprotokoll vom 1. Dezember 2017 am 13. Juni 2018 und 18. Januar 2019 in Papierform zugestellt erhalten (Verfahrensakten EFD, Urk. 100 0040 f.; 100 0106). Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass sich seit der Zustellung sämtlicher Akten am 28. November 2018 weitere entscheidrelevanten Unterlagen in den Akten befinden, in welche dem Beschwerdeführer keine Einsicht gewährt worden wäre. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, am Sitz des Beschwerdegegners in die umfangreichen Akten Einsicht zu nehmen oder hierzu einen Vertreter zu beauftragen (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.

3.4 Fristen im verwaltungsinternen Verfahren, worunter auch das Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 27 Abs. 1 VStrR fällt, richten sich nach Art. 20 -24 VwVG (Art. 31 Abs. 1 VStrR). Fristen, die einer Mitteilung an die Parteien bedürfen und sich nach Tagen berechnen, beginnen an dem auf die Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 2 VwVG ). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG ).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 an den Beschwerdegegner, welche den Stempel der Schweizerischen Post vom 2. Januar 2019 trägt, erfolgte nicht innert der bis zum 19. Dezember 2018 angesetzten Frist. Auch ersuchte der Beschwerdeführer weder um Erstreckung noch Wiederherstellung der Nachbesserungsfrist. Der Beschwerdegegner kam daher zurecht zum Schluss, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2018 sei nicht rechtzeitig erfolgt (act. 1.1).

3.5 In materieller Hinsicht sei erwähnt, dass der Beschwerdegegner sich im angefochtenen Entscheid mit den Voraussetzungen für die Bestellung eines amtlichen Verteidigers eingehend auseinandersetzte und deren Vorliegen gestützt auf eine prima vista Würdigung verneinte (act. 1.1, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, weshalb der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll. Die in die Beschwerde integrierten Auszüge aus juristischen Lehrbüchern und Zeitschriften genügen den Begründunganforderungen nicht. Mangels einer hinreichenden Begründung ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

4. Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das sinngemässe Ausstandsersuchen als moralischer, ohne Rechtskraft zu verstehender Antrag entgegenzunehmen (act. 1, S. 1 f.). Soweit auf das Ausstandsersuchen überhaupt eingetreten werden kann, ist es mangels Bezeichnung der betroffenen Personen und der Ausstandsgründe als offensichtlich unbegründet von der Beschwerdekammer abzuweisen ( Boog , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 59 StPO N. 6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Übrigen sind allfällige Ausstandsgründe nicht zu erkennen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

6. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung BP.2019.12 wird mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig und ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

7.

7.1 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (act. 1).

7.2 Art. 29 Abs. 3 BV gibt einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 135 I 91 E. 2.4.2.2 S. 96; 133 III 614 E. 5 S. 616). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

7.3 Die Beschwerde erwies sich nach dem oben Ausgeführten offensichtlich als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung BP.2019.13 ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV).

7.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 200.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- A.

- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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