E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2018.69 vom 17.07.2019

Hier finden Sie das Urteil BP.2018.69 vom 17.07.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2018.69

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Privatklägerschaft im Strafprozess gegen den Bundesanwalt der Bundesanwaltschaft (BA) abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege für ihre Zivilansprüche, da sie als Auskunftsperson in der Strafuntersuchung gegen einen Staatsanwalt eingeladen worden war und sich nicht über die erforderlichen Mittel verfügte. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da es bei der Einladung der Privatklägerschaft im Strafprozess um eine unentgeltliche Rechtspflege ging, anstatt um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gegen den Staatsanwalt. Die Beschwerdeführerin hatte Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, da ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen waren und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Die Beschwerde wurde jedoch abgewiesen, da es bei der unentgeltlichen Verbeiständung um eine Verbeiständung ging, anstatt um die Durchsetzung von Zivilansprüchen gegen den Staatsanwalt. Die Entscheidung des Bundesstrafgerichts ist rechtsverbindlich und kann nicht angefochten werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2018.69

Datum:

17.07.2019

Leitsatz/Stichwort:

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO).

Schlagwörter

Zeuge; BStKR; Bundes; Zeugen; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Zeugin; Verfahren; Auskunftsperson; Zeugengeld; Zeuginnen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Prozess; Rechtspflege; Apos;; Bundesgerichts; Privatkläger; Gericht; Entscheid; Spesen; StBOG; Bundesstrafgerichts; Urteil; Interesse; Reglement; Entschädigungen; Rechtsbeistand; Bundesanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 105 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 136 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 16 StPO ;Art. 164 StPO ;Art. 17 StPO ;Art. 178 StPO ;Art. 18 StPO ;Art. 180 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 37 StPO ;Art. 379 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 394 StPO ;Art. 395 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 69 StGB ;

Referenz BGE:

104 Ia 72; 130 I 180; 131 I 350; 135 I 79; 143 I 164; 143 IV 313; 143 IV 475; 144 IV 81; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.201

Nebenverfahren: BP.2018.69

Verfügung vom 17. Juli 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Stephan Blättler, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwältin Eva Schmid,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)


Sachverhalt:

A. A. wurde am 11. September 2017 von der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») in der Strafuntersuchung gegen B. zur Aussage als Auskunftsperson eingeladen (act. 1.4). Am 28. und 29. September 2017 wurde A. in Bern von der BA als Auskunftsperson (Privatklägerin) einvernommen (act. 1.6, 1.7).

B. Am 18. Januar 2018 erhob A. bei der BA Anspruch auf ein Zeugengeld von Fr. 300.- (6 x Fr. 50.-) gemäss Art. 16 Abs. 1 lit. b und Art. 18 BStKR (act. 1.8). Am 20. April 2018 bat A. die BA, das Zeugengeld so bald als möglich zu überweisen (act. 1.9).

C. Mit Schreiben vom 21. November 2018 gab die BA dem Antrag von A. nicht statt (act. 1.3).

D. Dagegen gelangte A., vertreten durch Rechtsanwältin Eva Schmid, mit Beschwerde vom 30. November 2018 an die Beschwerdekammer mit folgenden Anträgen (act. 1):

A la forme

1. Dire que le présent recours, dirigé à l'encontre de la décision du 21 novembre 2018 de refus du paiement immédiat d'une indemnité forfaitaire à hauteur de CHF 300.- en lien avec les audiences des 28 et 29 septembre 2017, est recevable ;

Au préalable

2. Octroyer l'assistance juridique à Madame A. dans le cadre du présent recours ;

Au fond

3. Annuler la décision entreprise en tant qu'elle refuse le paiement immédiat d'une indemnité forfaitaire à hauteur de CHF 300.- ;

4. Octroyer à la Recourante une indemnité forfaitaire à hauteur de CHF 300.- en lien avec les audiences des 28 et 29 septembre 2017 ;

5. Dire que le paiement de cette indemnité doit être effectué immédiatement ;

6. Condamner le Ministère public de la confédération en tous les frais judiciaires et dépens de l'instance ;

7. Débouter tout opposant de toutes autres ou contraires conclusions.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 beantragt die BA, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen (act. 3). Die Beschwerdeantwort wurde A. am 21. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 7 StBOG ist die strafprozessuale Beschwerde unter anderem zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft. Sie ist hingegen ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Bundesanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO). Ausserdem können Entscheide, die vom Gesetz als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet werden, nicht mit StPO-Beschwerde angefochten werden (Art. 380 i.V.m. Art. 379 und Art. 393 StPO). Die StPO enthält keinen Katalog, welcher die der Beschwerde unterliegenden Entscheide aufzählt, wie dies noch mehrere kantonale Strafprozessordnungen vorsahen. Vielmehr gilt der Grundsatz der Universalität der Beschwerde unter Vorbehalt gewisser, im Gesetz abschliessend vorgesehener Ausnahmen. Aus dieser Gesetzessystematik erhellt, dass alle Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft mit Beschwerde anfechtbar sind, solange das Gesetz diese nicht ausdrücklich ausschliesst (BGE 143 IV 475 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.1).

Vorliegend angefochten ist das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2018, mit dem sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf sofortige Auszahlung eines Zeugengeldes abweist (act. 1.3). Die StPO bezeichnet einen derartigen Entscheid weder als endgültig noch als nicht anfechtbar. Ebenso wenig ist ein Ausschlussgrund nach Art. 394 StPO einschlägig. Es liegt mithin ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor.

1.2 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zur Behandlung der Beschwerde ergibt sich aus Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 37 Abs. 1 StBOG .

Die Verfahrensleitung beurteilt die Beschwerde allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 38 StBOG). Art. 395 lit. b StPO dient der Vereinfachung von Beschwerdeverfahren von geringfügiger Bedeutung (siehe hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1312; vgl. auch Guidon, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 1 und 4; Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 395 StPO N. 2; Rémy, Commentaire romand, 2011, Art. 395 StPO N. 2). Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne dieser Bestimmung zählen die Verfahrenskosten gemäss Art. 422 ff . StPO, Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 ff . StPO , die Einziehung von Vermögenswerten gemäss Art. 69 ff . StGB sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2018 vom 2. November 2018 E. 1.1; vgl. zum Ganzen TPF BB.2018.133 vom 15. Februar 2019 E. 1.2.1, zur Publikation vorgeschlagen).

Die vorliegende Beschwerde hat die Entschädigung einer Auskunftsperson bei einem strittigen Betrag von Fr. 300.- zum Gegenstand. Fraglich ist, ob auch die Entschädigung einer Auskunftsperson zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zu zählen ist. Die Frage beantwortet sich danach, ob die Entschädigung einer Auskunftsperson den Hauptgegenstand des Strafverfahrens - Strafbarkeit, Schuld, Strafe - betrifft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2016 vom 26. August 2016 E. 3.3). Das ist nicht der Fall. Mithin ist die Entschädigung der Auskunftsperson zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen im Sinne von Art. 395 lit. b StPO zu zählen.

Nach dem Gesagten liegt der vorliegende Entscheid in der Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse liegt nur vor, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3 m.w.H., nicht publiziert in BGE 143 IV 313). Das Interesse hat zudem aktuell und praktisch zu sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H.). Unter Umständen kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.93 vom 20. September 2017; BB.2017.76 vom 20. September 2017; vgl. auch zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.106 vom 29. Oktober 2018 E. 1.2 m.w.H.; vgl. zudem - zur Auskunftsperson - Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f . StPO], 2018, S. 59 mit Hinweisen).

Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, gestützt auf die StPO und das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) Anspruch auf sofortige Auszahlung einer Entschädigung zu haben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihr diesen Anspruch abspricht, beschwert und im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Art. 167 StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO sowie Art. 15 Abs. 1 BStKR i.V.m. Art. 18 BStKR. Sie macht im Wesentlichen geltend, um der Einladung der Beschwerdegegnerin nachzukommen, als Auskunftsperson in der Strafuntersuchung gegen B. auszusagen, habe sie sechs Tage aufgewendet. Art. 15 (recte: 16) Abs. 1 lit. b BStKR sehe die Ausrichtung einer Pauschale vor, die unmittelbar nach der Einvernahme fällig werde (act. 1 S. 7 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Art. 15 ff . BStKR seien nur auf Auskunftspersonen anwendbar, die nicht Parteien (d.h. Privatkläger) seien. Die Beschwerdeführerin sei Privatklägerin, weshalb die Art. 15 ff . BStKR auf sie nicht anwendbar seien. Doch selbst wenn die Art. 15 ff . BStKR auf die Beschwerdeführerin anwendbar wären, hätte diese keinen Anspruch auf Entschädigung. Alle Spesen der Beschwerdeführerin seien bereits entschädigt worden, so dass lediglich die Frage des Erwerbsausfalls umstritten bleibe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass sie keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe, so dass fraglich sei, ob sie überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten habe. Sollte dies doch der Fall sein, so habe sie jedenfalls bis heute weder Belege vorgelegt noch den Betrag beziffert. Folglich sei Abs. 2 des Art. 16 BStKR nicht anwendbar. Angesichts des Umstands, dass die Lebenshaltungskosten am Wohnort der Beschwerdeführerin nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar seien und das Lohnniveau am Wohnort der Beschwerdeführerin nicht dem schweizerischen entspreche, käme die Ausrichtung eines pauschalen Zeugengeldes einer Überentschädigung gleich. Es lägen besondere Verhältnisse vor, welche die Verweigerung einer Entschädigungsausrichtung gemäss Art. 16 Abs. 3 BStKR rechtfertigten (act. 3).

3.

3.1 Zunächst ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 167 StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO zu prüfen.

3.2 Wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 Abs. 1 lit. a StPO). Die Privatklägerschaft ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Art. 176 StPO (Art. 180 Abs. 2 StPO ).

3.3 Gemäss Art. 167 StPO hat die Zeugin oder der Zeuge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.

Die Frage, ob Art. 167 StPO für die Privatklägerschaft sinngemäss anwendbar ist (dafür: Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 180 StPO N. 30; Donatsch/Schwarzenegger/Wohlers, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, S. 160; Ill, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] vom 5. Oktober 2007, 2008, S. 173; dagegen [bzw. im Rahmen von Art. 433 StPO geltend zu machen]: Arnold, Die Verfahrenskosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2018, S. 52 Fn. 235; Kerner, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 StPO N. 8; Riklin, Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 180 StPO N. 4; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 167 StPO N. 3; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 433 StPO N. 20; unklar Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2. Aufl. 2018, N. 12019 und Kuhn/Jeanneret, Commentaire romand, 2011, Art. 180 StPO N. 25; Moreillon/Parein-Reymond, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 167 StPO N. 5), kann vorliegend offenbleiben, denn selbst wenn die Bestimmung sinngemäss anwendbar wäre, vermöchte die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch abzuleiten.

Die Entschädigung nach Art. 167 StPO setzt nach dem klaren Wortlaut Erwerbsausfall (oder Spesen) voraus. In der Botschaft finden sich zu Art. 164 E StPO (vgl. BBl 2006 S. 1389 ff., 1437), der Art. 167 StPO entspricht, keine Erläuterungen (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1196 ff.). Einen Erwerbsausfall (oder Spesen) vorauszusetzen ist konsequent, wenn es bei der Zeugenentschädigung darum gehen soll, dass die Zeugin oder der Zeuge durch die Zeugnisleistung keinen bzw. keinen übermässigen Erwerbsausfall (bzw. Vermögensschaden) erleidet (vgl. Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozeß mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 127; vgl. auch Vest/Horber, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 167 StPO N. 4). Die Beschwerdeführerin macht keinen Erwerbsausfall (und auch keine eigenen Spesen) geltend. Mithin kann ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 167 StPO i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO nicht bestehen.

4.

4.1 Im Weiteren ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 1 BStKR i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b BStKR i.V.m. Art. 18 BStKR zu prüfen.

4.2 Das BStKR wurde namentlich gestützt auf Art. 73 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) beschlossen. Das StBOG regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG regelt das Bundesstrafgericht durch Reglement die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen .

4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BStKR haben Zeuginnen und Zeugen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen. Zeuginnen und Zeugen aus einem anderen Kanton oder aus dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen entstehenden Auslagen zugesprochen werden (Art. 15 Abs. 2 BStKR ). Von Zeuginnen und Zeugen kann verlangt werden, dass sie Belege vorlegen (Art. 15 Abs. 3 BStKR).

Gemäss Art. 16 Abs. 1 BStKR erhalten Zeuginnen und Zeugen je nach Zeitaufwand, einschliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von 30-100 Franken, wenn die gesamte Inanspruchnahme nicht länger als einen halben Tag dauert (lit. a), oder 50-150 Franken pro Tag, wenn die Inanspruchnahme länger dauert (lit. b). Bei hinreichend nachgewiesenem oder glaubhaft gemachtem Erwerbsausfall beträgt die Entschädigung in der Regel 25-150 Franken pro Stunde (Art. 16 Abs. 2 BStKR ). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann die Verfahrensleitung bestimmen, dass der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt wird. Dies gilt nicht für einen ausserordentlich hohen Erwerbsausfall (Art. 16 Abs. 3 BStKR ).

Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BStKR werden die Spesen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 17 Abs. 1 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 17 Abs. 4 BStKR ).

Gemäss Art. 18 BStKR werden Auskunftspersonen oder andere Drittpersonen, die von Beweismassnahmen betroffen sind, wie Zeuginnen und Zeugen entschädigt.

4.4 Wortlaut und Systematik des Art. 16 BStKR sprechen dafür, dass für die Entschädigung gemäss Absatz 1 ein Erwerbsausfall nicht vorausgesetzt ist: Der Wortlaut von Absatz 1 setzt einzig Zeitaufwand voraus ( « selon le temps consacré à la procédure »/«in funzione del dispendio di tempo»). Absatz 2 macht für eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 25-150 pro Stunde hinreichend nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Erwerbsausfall zur Voraussetzung. Gemäss Absatz 3 kann der tatsächliche Erwerbsausfall entschädigt werden.

Dem steht indes der Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 BStKR und die Systematik des Reglements entgegen. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 BStKR setzt für die Entschädigung Erwerbsausfall (oder Spesen) voraus ( «droit à une indemnité équitable pour couvrir leur manque à gagner»/«diritto ad un'equa indennità per coprire la perdita di guadagno»). Sodann steht Art. 15 unter der Sachüberschrift «Grundsatz» («principe»/«principio») und leitet die Art. 15 -18 BStKR ein, die im 3. Abschnitt des 2. Kapitels die Entschädigungen an Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen regeln.

W enn es bei der Zeugenentschädigung darum gehen soll, dass die Zeugin oder der Zeuge durch die Zeugnisleistung keinen bzw. keinen übermässigen Erwerbsausfall (bzw. Vermögensschaden) erleidet, ist für die Zeugenentschädigung konsequent ein Erwerbsausfall (oder Spesen) vorauszusetzen (vgl. vorn E. 3.3). Es erscheint indes nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Zeugenentschädigung auch Inkonvenienzen entschädigen soll. Das könnte etwa für die Zeugenentschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) erhalten Zeugen und Zeuginnen ein Zeugengeld nach Massgabe der Dauer der Inanspruchnahme. In Absatz 2 desselben Artikels ist die Entschädigung für Erwerbsausfall geregelt. Klar in diesem Sinne dürfte - als weiteres Beispiel - die Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen des Kantons Zürich vom 11. Juni 2002 (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte/ZH; LS 211.12) zu lesen sein. Gemäss deren § 2 werden Zeugen und Zeuginnen für Zeitverlust oder Erwerbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Barauslagen entschädigt (vgl. auch - als weitere vergleichbare Beispiele - § 60 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über Zivil- und Strafrechtspflege des Kantons Thurgau vom 27. Mai 2010 [Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung, ZSRV/TG; RB 271.11]; § 13 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 [SRSZ 173.111]; § 23 Abs. 1-3 der Verordnung über die Kosten in Zivil , Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Kantons Luzern vom 26. März 2013 [Justiz-Kostenverordnung, JusKV/LU; SRL 265; Art. 2 Abs. 1 des Zeugentarifs des Kantons Glarus vom 19. Februar 1992 [GS III A/6]).

Das erste Reglement vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (alt SR 173.711.31) sah in der Grundsatzbestimmung zu den Entschädigungen noch vor, dass Zeugen und Zeuginnen grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der notwendigen Auslagen haben (Art. 5 Abs. 1; «droit à une indemnité [sic] et au remboursement des débours nécessaires»/«diritto a un'indennità [sic] e al rimborso delle loro spese indispensabili»). Die Regelung des Zeugengeldes entsprach im Wesentlichen dem heutigen Art. 16 BStKR. Auch das zweite Reglement vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht (alt SR 173.711.31) sah in der Grundsatzbestimmung zu den Entschädigungen noch vor, dass Zeugen und Zeuginnen grundsätzlich Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der notwendigen Auslagen haben (Art. 6 Abs. 1; « droit à une indemnité [sic] et au remboursement des débours nécessaires » / «diritto a un'indennità [sic] e al rimborso delle spese indispensabili»). Die Regelung des Zeugengeldes entsprach im Wesentlichen dem heutigen Art. 16 BStKR. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sprach diesem Zeugengeld grundsätzlich den Charakter einer Inkonvenienzentschädigung zu (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SN.2008.18 vom 1. Juli 2008). Das heutige Reglement vom 31. August 2010 wurde allerdings erlassen im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO und des StBOG am 1. Januar 2011. Das Reglement hat insofern zum Zweck, die Höhe der (angemessenen) Zeugenentschädigung zu regeln, nicht aber deren Voraussetzungen (vgl. Arnold, a.a.O., S. 51; vgl. auch Vest/Horber, a.a.O., Art. 167 StGB N. 5). Entsprechend lehnt sich die Formulierung des Art. 15 Abs. 1 BStKR an die Formulierung des Art. 167 StPO an. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden, dass die Änderung des BStKR darauf abzielte, die Regelung der StPO zu übernehmen.

4.5 Die angeführten Elemente sprechen überwiegend dafür, dass Art. 16 Abs. 1 BStKR dahingehend auszulegen ist, dass auch für die Ausrichtung des pauschalen Zeugengeldes ein Erwerbsausfall vorausgesetzt ist.

4.6 Die Beschwerdeführerin macht keinen Erwerbsausfall geltend. Mithin kann ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus Art. 15 Abs. 1 BStKR i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. b BStKR i.V.m. Art. 18 BStKR nicht bestehen.

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfahrenshandlung der Beschwerdegegnerin damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege («assistance juridique complète»; BP.2018.69 , act. 1 S. 3, 7).

6.2 Gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 29 Abs. 3 BV soll jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren vermitteln und die effektive Wahrung seiner Rechte ermöglichen (BGE 131 I 350 E. 3.1). Bei Art. 29 Abs. 3 BV handelt es sich um eine verfassungsmässige Minimalgarantie, welche für das Strafverfahren von der StPO umgesetzt und konkretisiert wird. Die StPO kann über die Garantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehen, diese aber nicht einschränken (Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3).

Art. 136 StPO - der im Rechtsmittelverfahren sinngemäss Anwendung findet (vgl. Art. 379 StPO; vgl. auch zuletzt u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.206 vom 3. Juni 2019 E. 3.1; BB.2019.6 vom 23. Mai 2019; BB.2018.167 vom 14. November 2018 E. 5.1, nicht publiziert in TPF 2018 151 ; BB.2018.37 vom 2. August 2018 E. 5.1, nicht publiziert in TPF 2018 111 ) - konkretisiert die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Strafprozess (vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_140/2019 vom 13. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Dieser ist nach Absatz 1 die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise zu gewähren, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Privatklägerschaft setzt überdies voraus, dass dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO ).

6.3 Die Beschwerdeführerin ist Privatklägerin im Strafprozess. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes ersucht die Beschwerdeführerin nicht um unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung von Zivilansprüchen, sondern für die Durchsetzung eines Anspruchs öffentlich-rechtlicher Natur gegenüber dem Staat (vgl. Hauser, a.a.O., S. 126; Vest/Horber, a.a.O., Art. 167 StPO N. 3). Es kann offenbleiben, ob unter diesen Umständen Art. 136 StPO sinngemäss anwendbar ist oder sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur auf Art. 29 Abs. 3 BV stützen kann. Die Voraussetzungen der finanziellen Bedürftigkeit, der Nichtaussichtslosigkeit und - hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand - der Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsbeistands müssen unabhängig der Rechtsgrundlage erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2017 vom 13. März 2018 E. 2.4.1 f.). Dabei ist die Aussichtslosigkeit an den Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren zu messen (vgl. Christen, Kostenfolgen im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, ZStrR 131/2013, S. 177 ff., 193 u.a. mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4).

6.4 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen (vgl. BP.2018.69 , act. 4, 4.1, 4.2, 4.3). Die Beschwerde kann sodann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Entsprechend ist die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie Befreiung von den Verfahrenskosten) zu gewähren. Es ist keine Gerichtsgebühr zu erheben.

6.5 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen). Da die unentgeltliche Verbeiständung in jedem Fall voraussetzt, dass die Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind, ist sie in Bagatellfällen grundsätzlich nicht zu gewähren (vgl. Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 125; vgl. auch - die amtliche Verteidigung betreffend - zuletzt u.a. BGE 143 I 164 E. 3.5 mit Hinweisen, wonach die Bundesgerichtspraxis bei offensichtlichen Bagatelldelikten einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand verneint).

Die vorliegende Beschwerde hat die Entschädigung einer Auskunftsperson bei einem strittigen Betrag von Fr. 300.- zum Gegenstand. Bei diesem Betrag erscheint es unverhältnismässig, der Beschwerdeführerin einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. auch Meichssner, a.a.O., S. 126 mit Hinweisen), zumal eine gewisse Zurückhaltung am Platz ist, wo es ausschliesslich oder vorwiegend um finanzielle Interessen geht (BGE 104 Ia 72 E. 3c). Entsprechend ist die unentgeltliche Verbeiständung (Bestellung und Entschädigung eines Rechtsvertreters) nicht zu gewähren.


Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird teilweise gutgeheissen. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Mit Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung wird das Gesuch abgewiesen.

Bellinzona, 24. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwältin Eva Schmid

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.