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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2018.63 vom 15.01.2019

Hier finden Sie das Urteil BP.2018.63 vom 15.01.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2018.63

Der Beschwerdeführer, ein Staatsanwalt des Kantons Bern, hat eine Strafklage wegen Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art 7 des Internationalen Pakts vom 16 Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 01032) und des Art 3 der Konvention vom 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0101) begangen im Rahmen des Strafverfahrens SV170026, konkret im Vollzug der Haft. Die Strafklage richtet sich gegen nicht namentlich genannte Beamte der Bundes[kriminal]polizei, jede andere in die Geschehnisse involvierte Person, jedweder Bundesbehörde angehörend, miteingeschlossen die Bundesanwaltschaft, jedweder kantonalen Behörde oder Dritten mit amtlichen Machtbefugnissen angehörend. A, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erstattete gleichentags beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) eine weitgehend mit der Strafklage übereinstimmende Strafanzeige, die am 7 Mai 2018 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde. Am 2 Mai 2018 teilte die Aufsichtsbehörde über die BA B mit, dass er von ihr für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafklage zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt worden sei, und übermittelte ihm die weitergeleiteten Dokumente (Verfahrensakten, pag 1 f). Mit Schreiben vom 19 Juli 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, an den ao Staatsanwalt des Bundes B Er machte auf eine Feststellungsverfügung des Regionalgefängnisses Z vom 17 Juli 2018 aufmerksam, welche insbesondere feststellt, dass die am 4 Dezember 2017 an A durchgeführte oberflächliche Leibesvisitation nicht rechtmässig gewesen ist, weil sie unverhältnismässig gewesen ist. Er erklärte, auch wenn dieses Element nicht in direktem Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt stehe, erhelle es doch den Kontext seiner Haftbedingungen (Verfahrensakten, pag 107 ff). Mit Schreiben vom 23 August 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch gelangte A, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erneut an den ao Staatsanwalt des Bundes B Er brachte ein Schreiben des Regionalgefängnisses Y vom 10 August 2018 betreffend die Haftbedingungen von A zur Kenntnis (Verfahrensakten, pag 116 ff). Der Beschwerdeführer beantragt hauptsächlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20 September 2018 sei aufzuheben und der ao Staatsanwalt des Bundes B sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen. Am 4 Oktober 2018 übermachte der ao Staatsanwalt des Bundes B der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten (act 4). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1) 11 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art 310 Abs 2 iVm Art 322 Abs 2 StPO und Art 37 Abs 1 StBOG) Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art 396 Abs 1 StPO ) 12 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art 310 Abs 2 iVm Art 322 Abs 2 und Art 382 Abs 1 StPO ) Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art 118 f StPO als Privatkläberschaft konstituiert hat bzw als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatkläberschaft zu konstituieren (vgl hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB201624 vom 7 Juni 2016 E 12 mwH) Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art 115 Abs 1 StPO ) In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E 32 mwH) 13 Da die Beschwerde aufgrund der folgenden Erwägungen abzuweisen ist, kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zusteht und auf die Beschwerde einzutreten wäre 2 Der Beschwerdeführer beantragt, über die vorliegende Beschwerde sei in französischer Sprache zu beschliessen (act 1 S 19 in fine) Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheids die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB201586 vom 22 September 2015 E 2; zuletzt ua Beschluss des Bundesstrafgerichts BB2018136 vom 13 November 2018 E 1; je mwH) Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen 3 Der Beschwerdeführer beantragt, ihn einzuvernehmen (act 1 passim) Beweisergänzungen können zwar auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl Art 389 Abs 3 StPO) Die Beweiserhebung ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen, welche in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheiden und zu prüfen haben, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2 Dezember 2016 E 332; vgl TPF 2017 38 E 21; je mwH) Vorliegend besteht kein Anlass, zusätzliche Beweise zu erheben 4 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Art 6 des Bundesgesetzes vom 5 Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 4411) geltend, weil die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch ergangen sei, obwohl er in der Sache seine Eingaben auf Französisch gemacht habe Art 3 StBOG sei vorliegend nicht anwendbar (act 1 S 16, 19) 5 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eige­ner Wahl tun (Art 6 Abs 1 SpG) Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden (Art 6 Abs 2 Satz 1 SpG) Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten (Art 6 Abs 6 SpG ) 6 Die Bestimmungen des 2 Abschnitts des Sprachengesetzes gelten auch für die Bundesanwaltschaft ( TPF 2014 161 E 24) Sodann sind die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art 67 StPO iVm Art 3 Abs 2 und Abs 3 StBOG ) besondere Bestimmungen der Bundesrechtspflege im Sinne von Art 6 Abs 6 SpG , welche der Regel von Art 6 Abs 2 SpG vorgehen 7 Gemäss Art 67 Abs 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl Art 1 Abs 1 StBOG), regelt ua auch die Verfahrenssprache Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art 3 Abs 1 StBOG ) und wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt wird (Art 3 Abs 2 StBOG ) Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art 3 Abs 2 lit a -c StBOG) Die bei der Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art 3 Abs 3 StBOG ) Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art 3 Abs 4 StBOG ) Die Auflistung der Kriterien in Art 3 Abs 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an, ist aber nicht abschliessend Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festlegung der Verfahrenssprache Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen ( TPF 2017 38 E 33 mwH) Für die Verfahrenssprachen vor der Eröffnung der Untersuchung gelten diese Grundsätze sinngemäss (vgl - implizit - Beschluss des Bundesstrafgerichts BB2018136 vom 13 November 2018 E 3) 55 Die Sprache der Eingaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ist nicht (allein) massgebend für die Bestimmung der Verfahrenssprache Vorliegend konnten aufgrund des angezeigten Sachverhalts ein potentieller Ermittlungsschwerpunkt im deutschsprachigen Raum und potentielle deutschsprachige Verfahrensbeteiligte nicht von vornherein ausgeschlossen werden Der Beschwerdeführer liess sich von einem Anwalt vertreten, von dem zu erwarten ist, dass er die Amtssprachen kennt bzw zumindest passiv versteht, umso mehr als es sich um den obligatorischen Verteidiger im auf Deutsch geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handelt Schon aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch ergangen sei, obwohl er in der Sache seine Eingaben auf Französisch gemacht habe Art 3 StBOG sei vorliegend nicht anwendbar (act 1 S 16, 19) 56 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eige­ner Wahl tun (Art 6 Abs 1 SpG) Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden (Art 6 Abs 2 Satz 1 SpG) Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten (Art 6 Abs 6 SpG ) 57 Gemäss Art 67 Abs 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl Art 1 Abs 1 StBOG), regelt ua auch die Verfahrenssprache Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art 3 Abs 1 StBOG ) und wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt werden (Art 3 Abs 2 StBOG ) Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art 3 Abs 2 lit a -c StBOG) Die bei der Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art 3 Abs 3 StBOG ) Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art 3 Abs 4 StBOG ) Die Auflistung der Kriterien in Art 3 Abs 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an, ist aber nicht abschliessend Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festlegung der Verfahrenssprache Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen ( TPF 2017 38 E 33 mwH) Für die Verfahrenssprachen vor der Eröffnung der Untersuchung gelten diese Grundsätze sinngemäss (vgl - implizit - Beschluss des Bundesstrafgerichts BB2018136 vom 13 November 2018 E 3)

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2018.63

Datum:

15.01.2019

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (at. 29 Abs. 3 BV).

Schlagwörter

Bundes; Verfahren; Verfahrens; Recht; Verfahrensakten; Untersuchung; Hausordnung; Region; StBOG; Kanton; Regionalgefängnis; Vollzug; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Staatsanwalt; SMVG/BE; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Untersuchungs; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Klage; Sprache; Verfahrenssprache; Einvernahme; Rechtsanwalt; Philippe; Currat

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 127 StGB ;Art. 264 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 389 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 67 StPO ;

Referenz BGE:

127 IV 209; 137 IV 285; 140 IV 155; 142 III 138; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.171

Nebenverfahren: BP.2018.63

Beschluss vom 15. Januar 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft, vertreten durch B., a.o. Staatsanwalt des Bundes,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV)


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264 a StGB ), eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") die Strafuntersuchung. In der Folge wurde die Untersuchungshaft vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern jeweils auf Antrag der Bundesanwaltschaft mehrfach verlängert, namentlich mit Entscheid und Berichtigung vom 29. Januar 2018 bis zum 25. Juli 2018 (Verfahrensakten, pag. 24 ff.).

B. Am 2. Mai 2018 reichte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, bei der BA auf Französisch Strafklage ein wegen Folterhandlungen im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105), wegen Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte ( UNO-Pakt II ; SR 0.103.2) und des Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( EMRK ; SR 0.101) und wegen Amtsmissbrauchs im Sinne des Art. 312 StGB, begangen im Rahmen des Strafverfahrens SV.17.0026, konkret im Vollzug der Haft, insbesondere in der Zeit vom 23. bis zum 27. April 2018. Die Strafklage richtet sich gegen nicht namentlich genannte Beamte der Bundes[kriminal]polizei, jede andere in die Geschehnisse involvierte Person, jedweder Bundesbehörde angehörend, miteingeschlossen die Bundesanwaltschaft, jedweder kantonalen Behörde oder Dritten mit amtlichen Machtbefugnissen angehörend (Verfahrensakten, pag. 6 ff.). A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erstattete gleichentags beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) eine weitgehend mit der Strafklage übereinstimmende Strafanzeige, die am 7. Mai 2018 zuständigkeitshalber an die BA weitergeleitet wurde (Verfahrensakten, pag. 57 ff.).

C. Am 2. Juli 2018 teilte die Aufsichtsbehörde über die BA B. mit, dass er von ihr für die Leitung des Verfahrens betreffend die Strafklage zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes ernannt worden sei, und übermittelte ihm die weitergeleiteten Dokumente (Verfahrensakten, pag. 1 f.).

D. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, an den a.o. Staatsanwalt des Bundes B.. Er machte auf eine Feststellungsverfügung des Regionalgefängnisses Z. vom 17. Juli 2018 aufmerksam, welche insbesondere feststellt, dass die am 4. Dezember 2017 an A. durchgeführte oberflächliche Leibesvisitation nicht rechtmässig gewesen ist, weil sie unverhältnismässig gewesen ist. Er erklärte, auch wenn dieses Element nicht in direktem Zusammenhang mit dem angezeigten Sachverhalt stehe, erhelle es doch den Kontext seiner Haftbedingungen (Verfahrensakten, pag. 107 ff.).

E. Mit Schreiben vom 23. August 2018 (nur per E-Mail) auf Französisch gelangte A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, erneut an den a.o. Staatsanwalt des Bundes B.. Er brachte ein Schreiben des Regionalgefängnisses Y. vom 10. August 2018 betreffend die Haftbedingungen von A. zur Kenntnis (Verfahrensakten, pag. 116 ff.).

F. Mit Verfügung vom 19. September 2018 auf Deutsch vereinte der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. die mit Eingaben vom 2. Mai 2018 zur Anzeige gebrachten Handlungen in der Hand der Bundesbehörden (Verfahrensakten, pag. 3 f.; act. 1.1A). Mit Verfügung vom 20. September 2018 auf Deutsch wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Verfahrensakten, pag. 123 f.; act. 1.1B). Mit einer weiteren Verfügung vom 20. September 2018 auf Deutsch nahm er die Strafsache (Strafanzeige vom 2. Mai 2018) nicht anhand (Verfahrensakten, pag. 125 ff.; act. 1.1C). Die drei Verfügungen wurden dem Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 20. September 2018 mitgeteilt (Verfahrensakten, pag. 132; act. 1.1).

G. A., vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat, gelangte mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt hauptsächlich, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. September 2018 sei aufzuheben und der a.o. Staatsanwalts des Bundes B. sei anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen.

H. Am 4. Oktober 2018 übermachte der a.o. Staatsanwalt des Bundes B. der Beschwerdekammer aufforderungsgemäss die Verfahrensakten (act. 4).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ).

1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.).

1.3 Da die Beschwerde aufgrund der folgenden Erwägungen abzuweisen ist, kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zusteht und auf die Beschwerde einzutreten wäre.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, über die vorliegende Beschwerde sei in französischer Sprache zu beschliessen (act. 1 S. 19 in fine). Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer definiert die Sprache des angefochtenen Entscheides die Sprache im Beschwerdeverfahren (vgl. hierzu beispielsweise den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2015.86 vom 22. September 2015 E. 2; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.136 vom 13. November 2018 E. 1; je m.w.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuweichen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt, ihn einzuvernehmen (act. 1 passim). Beweisergänzungen können zwar auch noch im Beschwerdeverfahren beantragt werden (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Beweiserhebung ist jedoch grundsätzlich nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanzen, welche in der Regel im schriftlichen Verfahren entscheiden und zu prüfen haben, ob ein Entscheid gegen geltendes Recht verstösst (Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3.2; vgl. TPF 2017 38 E. 2.1; je m.w.H.). Vorliegend besteht kein Anlass, zusätzliche Beweise zu erheben.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SpG; SR 441.1) geltend, weil die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch ergangen sei, obwohl er in der Sache seine Eingaben auf Französisch gemacht habe. Art. 3 StBOG sei vorliegend nicht anwendbar (act. 1 S. 16, 19).

4.2 Wer sich an eine Bundesbehörde wendet, kann dies in der Amtssprache eige­ner Wahl tun (Art. 6 Abs. 1 SpG). Die Bundesbehörden antworten in der Amtssprache, in der sie angegangen werden (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 SpG). Die besonderen Bestimmungen der Bundesrechtpflege sind vorbehalten (Art. 6 Abs. 6 SpG).

4.3 Die Bestimmungen des 2. Abschnitts des Sprachengesetzes gelten auch für die Bundesanwaltschaft ( TPF 2014 161 E. 2.4). Sodann sind die Regeln über die Verfahrenssprache der Bundesstrafbehörden (Art. 67 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 StBOG ) besondere Bestimmungen der Bundesrechtspflege im Sinne von Art. 6 Abs. 6 SpG , welche der Regel von Art. 6 Abs. 2 SpG vorgehen.

4.4 Gemäss Art. 67 Abs. 1 StPO bestimmen Bund und Kantone die Verfahrenssprache ihrer Strafbehörden. Das StBOG, welches die Bestimmungen der StPO für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit ergänzt (vgl. Art. 1 Abs. 1 StBOG), regelt u.a. auch die Verfahrenssprache. Diese ist Deutsch, Französisch oder Italienisch (Art. 3 Abs. 1 StBOG ) und wird von der Bundesanwaltschaft bei der Eröffnung der Untersuchung bestimmt wird (Art. 3 Abs. 2 StBOG ). Sie berücksichtigt dabei namentlich die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten, die Sprache der wesentlichen Akten und die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen (Art. 3 Abs. 2 lit. a -c StBOG). Die bei der Eröffnung der Untersuchung bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens (Art. 3 Abs. 3 StBOG ). Sie kann nur ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren (Art. 3 Abs. 4 StBOG ).

Die Auflistung der Kriterien in Art. 3 Abs. 2 StBOG knüpft im Wesentlichen an die vor dessen Inkrafttreten geltende Rechtsprechung an, ist aber nicht abschliessend. Ausnahmsweise können auch die zur Verfügung stehenden Ressourcen ein Kriterium bilden. Für sich alleine genommen können jedoch weder interne organisatorische Erwägungen noch eine rein arithmetische Betrachtungsweise der Verfahrensbeteiligten ausschlaggebend sein. Insgesamt bieten die Eigenheiten des Strafverfahrens keinen allgemeinen Massstab zur Festlegung der Verfahrenssprache. Zu berücksichtigen sind stets die Umstände des konkreten Einzelfalls. Die Bundesanwaltschaft verfügt bei ihrem diesbezüglichen Entscheid über einen weiten Handlungsspielraum. Die Wahl der Verfahrenssprache kann entweder ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen ( TPF 2017 38 E. 3.3 m.w.H.).

Für die Verfahrenssprachen vor der Eröffnung der Untersuchung gelten diese Grundsätze sinngemäss (vgl. - implizit - Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.136 vom 13. November 2018 E. 3).

4.5 Die Sprache der Eingaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ist nicht (allein) massgebend für die Bestimmung der Verfahrenssprache. Vorliegend konnten aufgrund des angezeigten Sachverhalts ein potentieller Ermittlungsschwerpunkt im deutschsprachigen Raum und potentielle deutschsprachige Verfahrensbeteiligte nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer liess sich von einem Anwalt vertreten, von dem zu erwarten ist, dass er die Amtssprachen kennt bzw. zumindest passiv versteht, umso mehr als es sich um den obligatorischen Verteidiger im auf Deutsch geführten Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer handelt. Schon aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf Deutsch erging.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen einmal hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen vor, dass er seit dem 27. Januar 2017 allein in einer Einzelzelle untergebracht und täglich 23 Stunden darin eingeschlossen sei. Er habe nicht mehr als eine Stunde pro Tag an frischer Luft zur Verfügung. Der Zeitpunkt dieses Spaziergangs sei von Tag zu Tag unterschiedlich. In der Woche vom 16. April 2018 sei er jeweils zwischen 9.00 und 10.00 Uhr und in der Woche vom 23. April 2018 jeweils zwischen 14.00 und 15.00 Uhr vorgesehen gewesen. Seine Zelle sei mit einem erhöht angebrachten Kippfenster ausgestattet, das sich nur teilweise öffnen lasse, von oben nach unten, und dessen Glas undurchsichtig sei, sodass er weder das Tageslicht noch nach draussen sehen könne. Er verfüge nicht über Aussenkontakte, kein Familienmitglied halte sich in der Schweiz auf. Er habe im Gefängnis in Y. keinen Zugang zum Telefon und müsse für Papier und Briefmarken bezahlen, wenn er Dritten schreiben wolle, wofür er keine Mittel habe, nachdem alles, was er gehabt habe, im Rahmen des Strafverfahrens gegen ihn beschlagnahmt worden sei. Er verfüge aus diesem Grund auch nicht über Mittel, um sich Zahnbürsten, Zahnpasta, Produkte für die Dusche, Shampoo und Mineralwasserflaschen zu kaufen. Er habe aus demselben Grund auch nicht die Mittel, um den Zugang zum Fernseher oder die Elektrizität zu bezahlen. Seit seiner Festnahme im Gefängnis habe er einige Stunden unregelmässig arbeiten können (Verfahrensakten, pag. 7 f.).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen weiter im Zusammenhang mit Einvernahmen in Bern vor, er habe an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen nicht duschen können. Er sei in einem Fahrzeug ohne Fenster transportiert worden, sodass er während der Transporte weder das Tageslicht noch nach draussen habe sehen können. Er sei nach seiner Ankunft im Einvernahmezentrum bis zum Beginn der Einvernahmen in einer Zelle ohne Fenster untergebracht gewesen. Er sei während der Einvernahmen zusammen mit seinem Rechtsvertreter in einem Raum ohne Fenster untergebracht gewesen, von wo er die Einvernahmen über eine audio-visuelle Übertragung mitverfolgt habe. Er sei während der Mittagspausen in der Zelle ohne Fenster untergebracht gewesen. Ihm sei ein kleiner Imbiss in einem Plastiksack in die Zelle gebracht worden. Er sei auch nach den Einvernahmen in der Zelle ohne Fenster untergebracht worden, bis er von den Transportbegleitern übernommen worden sei. Er habe an diesen Tagen keinen Spaziergang an der frischen Luft gehabt. Ihm sei während der Tage keine Gelegenheit gegeben worden, seine Tagesgebete zu verrichten (Verfahrensakten, pag. 8 ff.).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Strafklage im Wesentlichen ferner vor, dass ihn am Ende einer Einvernahme ein Polizist unmittelbar weg­ge­stos­sen habe ("bousculer"), um an ihm vorbeizugehen. Auf eine Frage hätten die Polizisten auf Schweizerdeutsch geantwortet, was er nicht verstanden habe (Verfahrensakten, pag. 12).

5.2 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.).

Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das - etwa aufgrund einer Amtspflicht - offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftat-bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

5.3 Das schweizerische Recht kennt weder - abgesehen von den Erwähnungen bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. Art. 264 a Abs. 1 lit. f StGB ) und den Kriegsverbrechen (vgl. Art. 264 c Abs. 1 lit. c StGB ) - den beanzeigten Straftatbestand der Folter (Art. 1 FoK) noch den beanzeigten Straftatbestand der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II). Es enthält indes eine Reihe von Vorschriften, die entsprechende Handlungen bestrafen, so insbesondere Art. 122 ff . (Körperverletzung), Art. 127 ff . (Gefährdung des Lebens und der Gesundheit) und Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch; vgl. Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [ BBl 1985 III S. 285 ff., 291]; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 4.4.3).

5.4 Die vom Beschwerdeführer in seiner Strafklage vorgebrachten Umstände lassen keine Anhaltspunkte erkennen, es könnten Straftatbestände gemäss Art. 122 ff . oder Art. 127 ff . StGB erfüllt sein.

5.5

5.5.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht nur derjenige die Amtsgewalt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2).

5.5.2 Der Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Polizeihaft im Kanton Bern richtete sich bis zum 30. November 2018 grundsätzlich nach dem Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern vom 25. Juni 2003 (SMVG/BE; BSG 341.1) und der dazugehörigen Verordnung vom 5. Mai 2004 (SMVV/BE; BSG 341.11; Art. 1 Abs. 3 Satz 1, Art. 91 SMVG/BE). Jede Vollzugseinrichtung des Straf- und Massnahmenvollzugs erlässt eine Hausordnung. Diese ist durch die Polizei- und Militärdirektion zu genehmigen. Die Hausordnung enthält alle nötigen Detailvorschriften für die Durchführung des Vollzugs. Die Eingewiesenen sind verpflichtet, sich an die Hausordnung und die Weisungen der Vollzugseinrichtung zu halten (Art. 15 SMVV/BE). Das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erliess am 10. Mai 2016 mit Inkrafttreten am 1. Juni 2016 eine Hausordnung für die Regionalgefängnisse des Kantons Bern (nachfolgend "Hausordnung"; abgerufen unter https://www.pom.be.ch Justizvollzug Haft [...]). Die Hausordnung gilt für alle Regionalgefängnisse des Kantons Bern und für alle in diesen Einrichtungen vollzogenen Haftarten (Ziff. 1.2 Hausordnung).

Demnach dienen die Gefängnisse dem Vollzug der Untersuchungshaft, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft (Art. 10 Abs. 1 lit. b SMVG/BE; Ziff. 2 Hausordnung). Der Kanton Bern verfügt über die Regionalgefängnisse Bern, Biel, Burgdorf, Moutier und Thun sowie über die Bewachungsstation am Inselspital Bern (Art. 20 Abs. 1 SMVV/BE). Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde. Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern. Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen. Die Eingewiesenen stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton (Art. 19 Abs. 1-4 SMVG/BE). Eingewiesene verfügen in der Regel über eine Einzelzelle (Art. 39 SMVG/BE, Art. 44 SMVV/BE, Ziff. 5.2 Hausordnung). Eingewiesene, die nicht im Freien beschäftigt sind, erhalten täglich Gelegenheit zu einem einstündigen Aufenthalt im Freien (Art. 42 Abs. 2 SMVG/BE). Der Zeitpunkt des Spaziergangs wird von der Regionalgefängnisdirektion festgelegt (Ziff. 5.3 Hausordnung). Während der Untersuchungshaft und der fürsorgerischen Unterbringung besteht keine Arbeitspflicht (Art. 44 Abs. 1 SMVG/BE). Es besteht kein Anspruch auf Arbeit oder Beschäftigung (Ziff. 9.1 Hausordnung). Eingewiesene haben grundsätzlich das Recht, mit Aussenstehenden Kontakt zu pflegen. Sie tragen die daraus entstehenden Kosten in der Regel selber (Art. 48 Abs. 1 SMVG/BE). Der Kontakt kann kontrolliert sowie beschränkt oder untersagt werden, sobald ein Missbrauch dieses Rechts oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder wenn der Kontakt dem Vollzugszweck zuwiderläuft (Art. 48 Abs. 2 SMVG/BE). Eingewiesene Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen in den Räumlichkeiten des Regionalgefängnisses grundsätzlich nicht telefonieren (Ziff. 6.3 Hausordnung). Im Rahmen ihrer persönlichen finanziellen Möglichkeiten kann die eingewiesene Person über den Hausservice des Regionalgefängnisses im Rahmen des Kioskangebots zusätzliche Einkäufe tätigen (Ziff. 5.4 Hausordnung). Über die Benutzung von Fernseh- und Radioapparaten sowie von Aufnahme- und Wiedergabegeräten entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Für anfallende Gebühren wird eine Pauschale erhoben (Art. 52 Abs. 1 SMVG/BE). Der eingewiesenen Person stellt das Regionalgefängnis kostenlos einen Regionalgefängnis-Radioempfänger und/oder gegen eine Mietgebühr ein Regionalgefängnis-Fernsehgerät zur Verfügung (Ziff. 6.6 Hausordnung). Die tägliche Körperpflege erfolgt in der Zelle. Duschen ist gemäss der Tagesordnung der Regionalgefängnisdirektion möglich (Ziff. 5.5 Hausordnung). Die Zelle des Beschwerdeführers verfügt über eine Toilette und ein Lavabo mit warmem und kaltem Wasser (Verfahrensakten, pag. 118).

5.5.3 Hinsichtlich der allgemeinen Haftbedingungen lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Be­stim­mungen zum Vollzug der Untersuchungshaft im Kanton Bern keine Anhaltspunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein.

5.5.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Einvernahmen in Bern lassen namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Vollzug der Untersuchungshaft im Kanton Bern ebenfalls keine Anhaltpunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein. Insbesondere lag die Beschränkung des täglichen Spaziergangs offensichtlich im öffentlichen Interesse und stand in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck.

5.5.5 Ferner lassen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Begegnung mit zwei Polizisten keine Anhaltspunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).

7. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV ; BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 396 E. 1.2; 134 I 92 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2017 vom 15. August 2017 E. 2 m.w.H.).

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 15. Januar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Philippe Currat

- Bundesanwaltschaft, B., a.o. Staatsanwalt des Bundes (unter Beilage einer Kopie von act. 1; unter separater Rücksendung der eingereichten Ver­fah­rens­akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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