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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2019.26 vom 27.06.2019

Hier finden Sie das Urteil BG.2019.26 vom 27.06.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2019.26

Der Bundesstrafgericht des Kantons Zürich hat einen Beschluss vom 27. Juni 2019 abgegeben, in dem er die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt und den Gesuchsteller A gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Strafverfolgung wegen Konkursdelikten und Misswirtschaft im Zusammenhang mit der C GmbH und der D AG abweist. Der Gesuchsteller A wird vorgeworfen, dass er zwei mutmasslich überschuldete Gesellschaften (B AG und C GmbH) als sogenannter "Firmenbestatter" übernommen hat und bewusst in den Konkurs geführt zu haben. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bestätigt, dass die A vorgeworfenen Tatbestände der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Misswirtschaft der Art 164 StGB (vgl Hagenstein , Basler Kommentar, 4 Aufl. 2019, Art 165 StGB N 2) die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass mehrere Fahrzeuge der C GmbH innert zwei Monaten vor deren Konkurseröffnung an die D AG übertragen worden sind. Die StA Zürich-Limmat hat auch gegen den einzigen Verwaltungsrat der D AG, E, eine Untersuchung unter anderem wegen Misswirtschaft (Art 165 StGB) und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ([Art 164 StGB ; Verfahrensakten ZH, pag 40 ff). Da gegen E im Kanton Thurgau bereits ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung hängig war, ersuchte die StA Zürich-Limmat die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau am 11. Februar 2019 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A und E (act 11). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau hiessent das Ersuchen der StA Zürich-Limmat gut und übernahm am 25. Februar 2019 das gegen E geführte Verfahren wegen Misswirtschaft etc. (act 12). Die Anfrage betreffend die Übernahme des Verfahrens gegen A lehnte die GStA TG ab (act 13). Das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") vom 29. März 2019 um Übernahme des gegen A geführten Verfahrens lehnte die GStA TG am 6. Mai 2019 ab (act 14, 15). Am 17. Mai 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung der A zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act 1). In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2019 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act 3) Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zieht in Erwägung: 1. 11 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art 39 Abs 1 StPO ) Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art 39 Abs 2 StPO) Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art 40 Abs 2 StPO iVm Art 37 Abs 1 StBOG) Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art 396 Abs 1 StPO analog anzuwenden (TPF 2011 94 E 22 S 96) Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art 14 Abs 4 StPO ) 12 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und Form, vgl Beschluss des Bundesstrafgerichts BG20147 vom 21. März 2014 E 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass Auf das Gesuch ist einzutreten 2 21 Gemäss Art 36 Abs 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG20181 vom 2. März 2018 E 22; BG20164 vom 7. Juni 2016 E 31; BG201523 vom 24. August 2015 E 31; BG20115 vom 1. Juni 2011 E 22) 22 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von der gleichen Behörde verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art 33 Abs 1 StPO) Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art 33 Abs 2 StPO) 23 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen anderen als den in den Art 31 -37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art 40 Abs 3 StPO ) Eine Vereinbarung bzw der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht ( TPF 2012 66 E 31 S 67 f; TPF 2011 178 E 31 S 180 f; jeweils mwH) 24 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG201628 vom 25. Oktober 2016 E 22; BG20166 vom 17. Mai 2016 E 22) Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG201547 vom 1. März 2016, E 23; BG201538 vom 22. Oktober 2015 E 2) Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore , wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw das schwerere Delikt anzunehmen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG201628 vom 25. Oktober 2016 E 22; BG20166 vom 17. Mai 2016 E 22; BG201610 vom 10. Mai 2016 E 23) 3 31 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die A vorgeworfenen Tatbestände der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Misswirtschaft die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen Umstritten ist hingegen, ob es sich vorliegend um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei» handelt und ob E und A den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Misswirtschaft in Mittäterschaft begangen haben könnten (act 1, S 4 ff; act 3, S 2 ff) 32 Nach Art 164 Ziff 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist Nach Art 165 Ziff 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist 33 331 Unter «Konkursreiterei» wird ein systematisch betriebener Markt für «Firmenbestattungen» verstanden, welcher sich idealtypisch wie folgt abspielt: Kleinunternehmer verschiedener Branchen missachten Kapitalschutzvorschriften (zB Art 725 Abs 2 OR), verschleppen den Konkurs oder machen sich sonst wie strafbar, namentlich durch Misswirtschaft (Art 165 StGB) Die Organe - die sog «Vororgane» - dieser vom schlechtem Geschäftsgang betroffenen Gesellschaften sind bereit, Geld zu bezahlen zur Verminderung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eines Kreditschadens Vermittler führen die Vororgane mit den «Endorganen» (sog Firmenbestattern) zusammen Nicht selten nehmen die Vororgane vor der Übertragung der Gesellschaften Beseitigungshandlungen vor, welche die Zunahme der Schulden oder den Substanz- und Unterlagenverlust zur Folge haben In der Folge übernehmen die Endorgane die Gesellschaften als einzige Zeichnungsberechtigte, verschleppen den Konkurs ohne jede Sanierungsabsicht weiter oder provozieren eine Liquidation der Gesellschaft Üblicherweise nehmen auch sie Beseitigungshandlungen vor und missbrauchen des Öfteren die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungsbetrug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG201814 vom 14. August 2018 E 21; vgl auch Hagenstein , Basler Kommentar, 4 Aufl. 2019, Art 165 StGB N 2) 332 Der Deliktstyp «Konkursreiterei» strebt an, mittels Weitergabe der Organstellung, Sitzwechsel und anschliessender Konkurseröffnung (zivil- oder strafrechtliche) Verantwortlichkeiten zu vermeiden oder auf das Endorgan zu fokussieren Die massgeblichen Kriterien zur Bestimmung eines Gerichtsstandes in Fällen von «Konkursreiterei» ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit der Einführung des Konkursgerichtsstandes auch kodifiziert werden sollte Art 36 Abs 1 und 40 Abs 3 StPO stellen klar, welches die Regel (Konkursort) und welches die Ausnahme ist Orientierung bietet weiter, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel Was für die Begründung des Konkursortes als Gerichtsstand sprach (Lage Beweismittel), kann in Fällen von «Konkursreiterei» folglich mit ebensolchem Gewicht für ein Abweichen (Art 40 Abs 3 StPO ) sprechen Dies relativiert das Gewicht einer aktuellen Geschäftstätigkeit bei der Zuweisung des Gerichtsstands für Delikte eines Vororgans ( Beschluss des Bundesstrafgerichts BG201814 vom 14. August 2018 E 34 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) 333 Im Falle der «Konkursreiterei» stellen sich aufgrund der naturgemässen Beteiligung mehrerer Personen (Vor-, Endorgane und Vermittler) im Zusammenhang mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Fragen, die gestützt auf die StPO nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, und mit denen sich auch die Beschwerdekammer befasst hat (vgl Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG201814 vom 14. August 2018; BG201816 vom 13. Juni 2018 und BG201634 vom 25. Januar 2017) Diese Problematik hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) dazu veranlasst, im Jahr 2016 einen Entwurf mit Empfehlungen betreffend die interkantonale Zuständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreiterei zu verfassen und diesen in Vernehmlassung zu geben Ziffer 2 des Entwurfs sieht unter anderem vor, dass das Zusammenwirken von zwei Personen als Vor- und Endorgan kein Grund zur Vereinigung der gegen diese Personen gerichteten Strafverfahrens ist Ziffer 3 des Entwurfs besagt, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Endorgans, die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Vororgans nicht präjudiziert, und umgekehrt Der Gesuchsteller brachte im Schreiben vom 4. April 2016 zu den beiden erwähnten Ziffern des Entwurfs keine Bemerkungen an (Verfahrensakten ZH, pag 14 ff) 34 Aufgrund des im Rahmen des Meinungsaustausches Ausgeführten, ist davon auszugehen, dass die Parteien die im Entwurf der SSK enthaltenen Empfehlungen zur «Konkursreiterei» grundsätzlich nicht in Frage stellen, auch wenn diese in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen vom 22. November 2018 (https://wwwssk-cpsch/sites/default/files/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2018pdf ) keinen Eingang fanden Umstritten ist vielmehr, ob überhaupt ein Fall der klassischen «Konkursreiterei» vorliegt Der Gesuchsteller verneint dies und führt aus, es bestünden Hinweise, die darauf deuten würden, dass E und A bei den Konkursdelikten zum Nachteil der C GmbH in strafrechtlich relevanter Weise als Mittäter oder Teilnehmer zusammengewirkt hätten Da der Gesuchsgegner bereits seit Längerem ein Strafverfahren gegen E unter anderem wegen diversen Konkursdelikten führe, seien die beiden Beschuldigten von ihm gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (act 1, S 5 ff; act 14, S 3 f) Der Gesuchsgegner ist hingegen der Ansicht, es handle sich um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei» A werde verdächtig, als «Firmenbestatter» insgesamt vier Gesellschaften «bestattet» und zudem Kontakt zu weiteren «Firmenbestattern» gehabt zu haben Hinweise auf Mittäterschaft betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Zusammenhang mit der C GmbH bestreitet der Gesuchsgegner (act 3, S 2 ff) 35 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse gegen eine in Mittäterschaft begangene Misswirtschaft oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung 36 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht folgender Sachverhalt hervor: Vom 4. Mai 2015 bis 6. September 2018 war E Gesellschafter und Geschäftsführer der C GmbH Ab dem 6. September 2018 war A als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen Ab dem 12. Juni 2018 bestand bei der C GmbH begründete Besorgnis einer Überschuldung Nachdem das Bezirksgericht Bülach über die C GmbH den Konkurs eröffnet hatte, wurde der Konkurs am 24. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt und am 2. Mai 2019 erfolgte die Löschung der C GmbH im Handelsregister (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag 607 ff) Bei der B AG (in Liq) bestand ab 28. Oktober 2016 die begründete Besorgnis einer Überschuldung Am 2. August 2017 wurde A als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und am 23. November 2017 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die B AG den Konkurs (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag 562 ff) Weiter hat A am 25. Juli 2017 die F GmbH und am 13. Juni 2016 die G GmbH übernommen, beide mit Sitz in Zürich Beide Gesellschaften wurden am 8. Oktober 2010 aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet Am 8. Januar 2019 und 10. April 2019 wurden die Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (act 36) 37 371 Das oben Dargelegte zeigt, dass A nicht nur die C GmbH als Gesellschafter und Geschäftsführer eintragen lassen hat, sondern sich auch in weiteren drei Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer eintragen lassen hat Die Kantonspolizei Zürich kommt unter den vorliegenden Umständen richtigerweise zum Schluss, dass das Vorgehen von A starke Ähnlichkeit mit dem Modell der «Konkursreiterei» aufweist und A die vier Gesellschaften als «Firmenbestatter» übernommen haben könnte Darauf deuten die von der Polizei erwähnten Kontakte zwischen A und weiteren «Firmenbestattern» hin 372 Darauf, dass E und A sich vor der Übernahme der C GmbH Anfangs September 2018 kannten, deutet die Steuererklärung der D AG vom Jahr 2017 hin, in welcher A als Vertreter und für das Rechnungswesen verantwortliche Person der D AG angegeben wurde (Verfahrensakten ZH, pag 252) Die früheren Steuererklärungen wurden soweit ersichtlich von der D AG selbst erstellt Lediglich die Jahresrechnung 2016 - wie übrigens auch die der C GmbH (siehe Ausführungen hiernach) - wurde von der H AG erstellt (Verfahrensakten ZH, pag 269 ff) Somit ist davon auszugehen, dass E und A bereits vor der Übergabe der C GmbH im September 2018 geschäftliche Beziehung unterhielten und E nicht nur ein Kunde von A im Zusammenhang mit der Übernahme der C GmbH war Da der Gesuchsgegner bereits seit Längerem ein Strafverfahren gegen E als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen Das Gesuch ist abzuweisen 4 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen 5 Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl Art 423 Abs 1 StPO ) Bellinzona, 1. Juli 2019

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2019.26

Datum:

27.06.2019

Leitsatz/Stichwort:

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Konkurs; Kanton; Gesuch; Verfahren; Verfahrens; Gesellschaft; Gesuchs; Gerichtsstand; Verfahrensakten; Kantons; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; «Konkursreiterei»; Gläubiger; Misswirtschaft; Fahrzeug; Gesellschaften; Geschäfts; Beschwerdekammer; Thurgau; Gesuchsgegner; Verfahren; Endorgan; Gläubigerschädigung; Vermögensverminderung; Übernahme; Behörde; Mittäter

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 14 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 164 StGB ;Art. 165 Or;Art. 165 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 36 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 725 OR ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.26

Beschluss vom 27. Juni 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

Kanton Zürich, Oberstaatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 21. August 2018 erstattete das Notariat Oerlikon-Zürich bei der Kantonspolizei Zürich gegen A. Strafanzeige, woraufhin die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») gegen A. ein Strafverfahren unter anderem wegen diversen Konkursdelikten eröffnete. A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, zwei mutmasslich überschuldete Gesellschaften (B. AG und C. GmbH) als sogenannter «Firmenbestatter» (Endorgan) übernommen und bewusst in den Konkurs geführt zu haben (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 544 ff.).

B. Die Ermittlungen der Kantonspolizei Zürich haben ergeben, dass mehrere Fahrzeuge der C. GmbH innert zweier Monate vor deren Konkurseröffnung an die D. AG übertragen worden sind. In der Folge eröffnete die StA Zürich-Limmat auch gegen den einzigen Verwaltungsrat der D. AG, E., eine Untersuchung unter anderem wegen Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung ([Art. 164 StGB ]; Verfahrensakten ZH, pag. 40 ff.).

C. Da gegen E. im Kanton Thurgau bereits ein Strafverfahren wegen Konkursdelikten sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung hängig war, ersuchte die StA Zürich-Limmat die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau am 11. Februar 2019 um Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens gegen A. und E. (act. 1.1). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend «GStA TG») hiess das Ersuchen der StA Zürich-Limmat gut und übernahm am 25. Februar 2019 das gegen E. geführte Verfahren wegen Misswirtschaft etc. (act. 1.2). Die Anfrage betreffend die Übernahme des Verfahrens gegen A. lehnte die GStA TG gleichentags ab (act. 1.3). Das Ersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») vom 29. März 2019 um Übernahme des gegen A. geführten Verfahrens lehnte die GStA TG am 6. Mai 2019 ab (act. 1.4, 1.5).

D. Am 17. Mai 2019 richtete die OStA ZH ein Gesuch um Bestimmung des Gerichtsstandes an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Darin wird beantragt, es seien die Behörden des Kantons Thurgau zur Verfolgung und Beurteilung der A. zur Last gelegten Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1). In ihrer Eingabe vom 24. Mai 2019 beantragt die GStA TG die Abweisung des Gesuchs (act. 3).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO ). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, ist im Normalfall die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO analog anzuwenden ( TPF 2011 94 E. 2.2 S. 96). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO ).

1.2 Die Eintretensvoraussetzungen (durchgeführter Meinungsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Kantone Thurgau und Zürich, Frist und Form, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.7 vom 21. März 2014 E. 1) sind vorliegend erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 StPO sind bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 bis StGB die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig. Dabei ist massgeblich, wo sich der Sitz zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hat (vgl. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.1 vom 2. März 2018 E. 2.2; BG.2016.4 vom 7. Juni 2016 E. 3.1; BG.2015.23 vom 24. August 2015 E. 3.1; BG.2011.5 vom 1. Juni 2011 E. 2.2).

2.2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von der gleichen Behörde verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Art. 33 Abs. 1 StPO). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 33 Abs. 2 StPO).

2.3 Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen anderen als den in den Art. 31 -37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO ). Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen; die Anforderungen für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind entsprechend hoch anzusetzen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht ( TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.; jeweils m.w.H.).

2.4 Die Beurteilung der Gerichtsstandsfrage richtet sich nach der aktuellen Verdachtslage. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten schlussendlich nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich also nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird, das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2). Dabei stützt sich die Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2015.47 vom 1. März 2016, E. 2.3; BG.2015.38 vom 22. Oktober 2015 E. 2). Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen bzw. das schwerere Delikt anzunehmen ist (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.28 vom 25. Oktober 2016 E. 2.2; BG.2016.6 vom 17. Mai 2016 E. 2.2; BG.2016.10 vom 10. Mai 2016 E. 2.3) .


3.

3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die A. vorgeworfenen Tatbestände der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 Ziff. 1 StGB ) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) die mit der schwersten Strafe bedrohte Delikte darstellen. Umstritten ist hingegen, ob es sich vorliegend um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei» handelt und ob E.und A. den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und der Misswirtschaft in Mittäterschaft begangen haben könnten (act. 1, S. 4 ff.; act. 3, S. 2 ff.).

3.2 Nach Art. 164 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, namentlich indem er Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Nach Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner bestraft, der durch Misswirtschaft seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.

3.3

3.3.1 Unter «Konkursreiterei» wird ein systematisch betriebener Markt für «Firmenbestattungen» verstanden, welcher sich idealtypisch wie folgt abspielt: Kleinunternehmer verschiedener Branchen missachten Kapitalschutzvorschriften (z.B. Art. 725 Abs. 2 OR), verschleppen den Konkurs oder machen sich sonst wie strafbar, namentlich durch Misswirtschaft (Art. 165 StGB). Die Organe - die sog. «Vororgane» - dieser vom schlechtem Geschäftsgang betroffenen Gesellschaften sind bereit, Geld zu bezahlen zur Verminderung der persönlichen zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder eines Kreditschadens. Vermittler führen die Vororgane mit den «Endorganen» (sog. Firmenbestattern) zusammen. Nicht selten nehmen die Vororgane vor der Übertragung der Gesellschaften Beseitigungshandlungen vor, welche die Zunahme der Schulden oder den Substanz- und Unterlagenverlust zur Folge haben. In der Folge übernehmen die Endorgane die Gesellschaften als einzige Zeichnungsberechtigte, verschleppen den Konkurs ohne jede Sanierungsabsicht weiter oder provozieren eine Liquidation der Gesellschaft. Üblicherweise nehmen auch sie Beseitigungshandlungen vor und missbrauchen des Öfteren die konkursreife Gesellschaft als Tatmittel für Bestellungsbetrug (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 2.1; vgl. auch Hagenstein , Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 165 StGB N 2 ).

3.3.2 Der Deliktstyp «Konkursreiterei» strebt an, mittels Weitergabe der Organstellung, Sitzwechsel und anschliessender Konkurseröffnung (zivil- oder strafrechtliche) Verantwortlichkeiten zu vermeiden oder auf das Endorgan zu fokussieren. Die massgeblichen Kriterien zur Bestimmung eines Gerichtsstandes in Fällen von «Konkursreiterei» ergeben sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die mit der Einführung des Konkursgerichtsstandes auch kodifiziert werden sollte. Art. 36 Abs. 1 und 40 Abs. 3 StPO stellen klar, welches die Regel (Konkursort) und welches die Ausnahme ist. Orientierung bietet weiter, dass der Gerichtsstand des Konkursortes als Fiktion des Begehungs- oder Erfolgsortes entstanden ist und zwar unter Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege und der Gläubiger sowie aus Zweckmässigkeitsüberlegungen. Die Zweckmässigkeit verweist vorrangig auf die Lage und Verfügbarkeit der Beweismittel. Was für die Begründung des Konkursortes als Gerichtsstand sprach (Lage Beweismittel), kann in Fällen von «Konkursreiterei» folglich mit ebensolchem Gewicht für ein Abweichen (Art. 40 Abs. 3 StPO ) sprechen. Dies relativiert das Gewicht einer aktuellen Geschäftstätigkeit bei der Zuweisung des Gerichtsstands für Delikte eines Vororgans ( Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) .

3.3.3 Im Falle der «Konkursreiterei» stellen sich aufgrund der naturgemässen Beteiligung mehrerer Personen (Vor-, Endorgane und Vermittler) im Zusammenhang mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit Fragen, die gestützt auf die StPO nicht ohne Weiteres beantwortet werden können, und mit denen sich auch die Beschwerdekammer befasst hat (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2018.14 vom 14. August 2018; BG.2018.16 vom 13. Juni 2018 und BG.2016.34 vom 25. Januar 2017). Diese Problematik hat die Schweizerische Staatsanwälte-Konferenz (SSK) dazu veranlasst, im Jahr 2016 einen Entwurf mit Empfehlungen betreffend die interkantonale Zuständigkeit in Fällen von missbräuchlichen Konkursverfahren/Konkursreiterei zu verfassen und diesen in Vernehmlassung zu geben. Ziffer 2 des Entwurfs sieht unter anderem vor, dass das Zusammenwirken von zwei Personen als Vor- und Endorgan kein Grund zur Vereinigung der gegen diese Personen gerichteten Strafverfahrens ist. Ziffer 3 des Entwurfs besagt, dass die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Endorgans, die Zuständigkeit für die Strafverfolgung des Vororgans nicht präjudiziert, und umgekehrt. Der Gesuchsteller brachte im Schreiben vom 4. April 2016 zu den beiden erwähnten Ziffern des Entwurfs keine Bemerkungen an (Verfahrensakten ZH, pag. 14 ff.).

3.4 Aufgrund des im Rahmen des Meinungsaustausches Ausgeführten, ist davon auszugehen, dass die Parteien die im Entwurf der SSK enthaltenen Empfehlungen zur «Konkursreiterei» grundsätzlich nicht in Frage stellen, auch wenn diese in die SSK-Gerichtsstandsempfehlungen vom 22. November 2018 ( https://www.ssk-cps.ch/sites/default/files/empfehlung_gerichtsstand_d_neu_dv_2018.pdf ) keinen Eingang fanden. Umstritten ist vielmehr, ob überhaupt ein Fall der klassischen «Konkursreiterei» vorliegt. Der Gesuchsteller verneint dies und führt aus, es bestünden Hinweise, die darauf deuten würden, dass E. und A. bei den Konkursdelikten zum Nachteil der C. GmbH in strafrechtlich relevanter Weise als Mittäter oder Teilnehmer zusammengewirkt hätten. Da der Gesuchsgegner bereits seit Längerem ein Strafverfahren gegen E. unter anderem wegen diversen Konkursdelikten führe, seien die beiden Beschuldigten von ihm gemeinsam zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1, S. 5 ff.; act. 1.4, S. 3 f.). Der Gesuchsgegner ist hingegen der Ansicht, es handle sich um einen klassischen Fall der «Konkursreiterei». A. werde verdächtig, als «Firmenbestatter» insgesamt vier Gesellschaften «bestattet» und zudem Kontakt zu weiteren «Firmenbestattern» gehabt zu haben. Hinweise auf Mittäterschaft betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft und der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung im Zusammenhang mit der C. GmbH bestreitet der Gesuchsgegner (act. 3, S. 2 ff.).

3.5 Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sprechen die bisherigen Ermittlungsergebnisse gegen eine in Mittäterschaft begangene Misswirtschaft oder Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung.

3.6 Aus den vorliegenden Verfahrensakten geht folgender Sachverhalt hervor:

Vom 4. Mai 2015 bis 6. September 2018 war E. Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH. Ab dem 6. September 2018 war A. als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Ab dem 12. Juni 2018 bestand bei der C. GmbH begründete Besorgnis einer Überschuldung. Nachdem das Bezirksgericht Bülach über die C. GmbH am 29. Oktober 2018 den Konkurs eröffnet hatte, wurde der Konkurs am 24. Januar 2019 mangels Aktiven eingestellt und am 2. Mai 2019 erfolgte die Löschung der C. GmbH im Handelsregister (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 607 ff.).

Bei der B. AG (in Liq.) bestand ab 28. Oktober 2016 die begründete Besorgnis einer Überschuldung. Am 2. August 2017 wurde A. als Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen und am 23. November 2017 eröffnete das Bezirksgericht Zürich über die B. AG den Konkurs (Verfahrensakten ZH, Ordner 1, pag. 562 ff.).

Weiter hat A. am 25. Juli 2017 die F. GmbH und am 13. Juni 2016 die G. GmbH übernommen, beide mit Sitz in Zürich. Beide Gesellschaften wurden am 29. November 2018 bzw. 8. Oktober 2010 aufgelöst und die Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Am 8. Januar 2019 und 10. April 2019 wurden die Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (act. 3.6).

3.7

3.7.1 Das oben Dargelegte zeigt, dass A. nicht nur die C. GmbH als Gesellschafter rund zwei Monaten vor der Konkurseröffnung übernommen, sondern sich auch in weiteren drei Gesellschaften als Gesellschafter und Geschäftsführer eintragen lassen hat. Dies obschon sich diese Gesellschaften mutmasslich in finanziellen Schwierigkeiten befunden hatten und die Konkursverfahren inzwischen mangels Aktiven eingestellt wurden. Die Kantonspolizei Zürich kommt unter den vorliegenden Umständen richtigerweise zum Schluss, dass das Vorgehen von A. starke Ähnlichkeit mit dem Modell der «Konkursreiterei» aufweist und A. die vier Gesellschaften als «Firmenbestatter» übernommen haben könnte. Darauf deuten auch die von der Polizei erwähnten Kontakte zwischen A. und weiteren «Firmenbestattern» hin.

3.7.2 Darauf, dass E. und A. sich vor der Übernahme der C. GmbH Anfangs September 2018 kannten, deutet die Steuererklärung der D. AG vom Jahr 2017 hin, in welcher A. als Vertreter und für das Rechnungswesen verantwortliche Person der D. AG angegeben wurde (Verfahrensakten ZH, pag. 252). Die früheren Steuererklärungen wurden soweit ersichtlich von der D. AG selbst erstellt. Lediglich die Jahresrechnung 2016 - wie übrigens auch die der C. GmbH (siehe Ausführungen hiernach) - wurde von der H. AG erstellt (Verfahrensakten ZH, pag. 269 ff.).

Somit ist davon auszugehen, dass E. und A. bereits vor der Übergabe der C. GmbH im September 2018 geschäftliche Beziehung unterhielten und E. nicht nur ein Kunde von A. im Zusammenhang mit der Übernahme der C. GmbH war. Daraus ist jedoch nicht zwingend der Schluss zu ziehen, dass sie die allfällige Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung und den Tatbestand der Misswirtschaft als Mittäter begangen haben könnten. A. gab anlässlich der Einvernahme vom 30. November 2018 gegenüber dem Konkursgericht des Bezirks Bülach an, bei der C. GmbH für die Buchhaltung zuständig gewesen zu sein (Verfahrensakten ZH, pag. 104). Indes geht aus der Einvernahme nicht hervor, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Funktion A. das Rechnungswesen geführt haben soll. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, geht aus der Steuererklärungen der C. GmbH aus den Jahren 2015 bis 2017 jedenfalls nicht hervor, dass A. hierfür verantwortlich gewesen bzw. diese in der Funktion eines Organs erstellt haben soll (Verfahrensakten ZH, pag. 383). Die Jahresrechnung 2016 vom 13. April 2017 nennt als Urheberin die H. AG (Verfahrensakten ZH, pag. 399 ff.). Deren im Handelsregister eingetragene Sitz befindet sich an der Z.-Strasse, in Y. [...], wo auch die B. AG seit ihrer Gründung Ende 2014 domiziliert ist (Verfahrensakten ZH, pag. 562). In welchem Verhältnis A. zur H. AG stehen soll, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen des Gesuchstellers noch auf die vorliegenden Akten beurteilen. Eine Anstellung von A. bei der H. AG als Buchhalter ist nicht auszuschliessen und tatsächlich wird es auch vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich angenommen, wobei das Entgelt an die inzwischen aufgelöste F. GmbH geflossen sein soll (Verfahrensakten ZH, pag. 427). Die vorliegenden Akten lassen höchstens den Schluss zu, dass A. für die C. GmbH vor deren Übernahme als Buchhalter und nicht als Organ gehandelt hat. Angesichts der Natur des echten Sonderdelikts von Art. 165 StGB (vgl. Hagenstein , a.a.O., Art. 165 StGB N 2) scheidet A. in der Funktion des Buchhalters als Täter aus.

Zwar könnte sich A. an der Misswirtschaft zum Nachteil der C. GmbH in der Funktion des Buchhalters als Teilnehmer beteiligt haben (vgl. Hagenstein , a.a.O., Art. 165 StGB N 6). Die vorliegenden Akten liefern zum Zusammenwirken von E. und A. diesbezüglich kaum etwas. Infolge der Übernahme des Verfahrens gegen E. durch den Gesuchsgegner beschränken sich die Ausführungen der Parteien auf die Handlungen von A. Da A. seiner Aussage zufolge die Buchhaltung der C. GmbH geführt und mutmasslich weitere Gesellschaft als «Firmenbestatter» übernommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er E. zur Übernahme der Gesellschaft überredet und allenfalls die Rettung des Geschäfts in Aussicht gestellt haben könnte. Jedenfalls lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten Hinweise auf eine Anstiftungshandlung seitens A. auf die Begehung eines Straftatbestands keine entnehmen und die Annahme einer solchen wäre lediglich eine nicht gerichtsstandsrelevante Hypothese.

Gestützt auf die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ist von einer für die klassische «Konkursreiterei» typischen Konstellation des Vor- und Endorgans auszugehen.

3.7.3 Ebenso ist ein mittäterschaftliches Wirken zwischen E. und A. betreffend den Tatvorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung in Bezug auf die Übertragung der im Gesuch erwähnten Fahrzeuge kurz vor der Konkurseröffnung über die C. GmbH nicht zu erkennen.

Das im Jahr 1998 in Verkehr gesetzte Fahrzeug der Marke «Audi D A6 Quattro» mit der Stamm-Nr. [...] (nachfolgend «Audi») war von 2009 bis 2015 auf die D. GmbH eingelöst. Bis zur Auflösung der Gesellschaft war als einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin I., die Ehefrau des Bruders von E., im Handelsregister eingetragen (Verfahrensakten ZH, pag. 44). Ab 2015 bis 2018 waren die C. GmbH und ab 2018 die D. AG als Halterinnen des Fahrzeugs eingetragen (act. 3.3), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer E. war. Da die der C. GmbH gehörenden Fahrzeuge in der Jahresrechnung 2016 aufgeführt wurden, ohne zugleich den Audi zu erwähnen (act. 3.4), ist mit dem Gesuchsgegner davon auszugehen, dass die C. GmbH lediglich Halterin und nicht auch die Eigentümerin des Audis war. Eine Schädigung der Gläubiger der C. GmbH durch Veräusserung des Fahrzeugs fällt gestützt auf die vorliegenden Akten ausser Betracht. Im Fahrzeugausweis des im Gesuch erwähnten Fahrzeugs der Marke «Mercedes-Benz D Arocs 4451» mit der Stamm-Nr. [...] ist die Auflage «178 Halterwechsel verboten» eingetragen (act. 3.6). Wie die Kantonspolizei Zürich im Bericht vom 23. Januar 2019 zutreffend ausführt, handelt es sich dabei um ein Leasingfahrzeug oder ein Fahrzeug mit Eigentumsvorbehalt, das im Eigentum eines Dritten steht. Somit entfällt wohl auch in diesem Zusammenhang eine Schädigung der Gläubiger der C. GmbH i.S.v. Art. 164 StGB . Abgesehen vom Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 23. Januar 2019 lassen sich den vorliegenden Verfahrensakten keine Hinweise auf gemeinsames Handeln von E. und A. hinsichtlich des Tatvorwurfs der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung entnehmen. Die Behauptungen des Gesuchstellers hinsichtlich der vorgenannten Fahrzeuge vermochte der Gesuchsgegner in seiner Gesuchsantwort ausreichend zu entkräften.

3.8 Vorliegend befand sich der Sitz der Schuldnerinnen B. AG und C. GmbH sowohl vor als auch zum Zeitpunkt ihrer Konkurseröffnung stets im Kanton Zürich, so dass sich dort auch der gesetzliche Gerichtsstand nach Art. 36 Abs. 1 StPO befindet. Dort b efinden sich auch die Konkursunterlagen. Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse ist ein Zusammenwirken von E. und A. hinsichtlich der Tatvorwürfe nach Art. 164 f . StGB als Mittäter oder Teilnehmer zu verneinen. Das Mass ihres Zusammenwirkens geht nicht über das bei der «Konkursreiterei» Übliche hinaus. Eine gemeinsame Verfolgung und Beurteilung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. Damit ist der vorliegende Sachverhalt e ntgegen der Ansicht des Gesuchstellers mit demjenigen, der dem Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.34 vom 25. Januar 2017 zugrunde lag, nicht vergleichbar. Allein i m Umstand, dass die Strafbehörden des Kantons Thurgau bereits ein Strafverfahren gegen E. als Vororgan unter anderem wegen Konkursdelikten führen, ist kein triftiger Grund zu erkennen, um vom gesetzlichen Gerichtsstand ausnahmsweise abzuweichen. Das Gesuch ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die
A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 1. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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