Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.42 |
Datum: | 25.04.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Bundes; Fedpol; Polizei; Verfahren; Person; Verfahrens; Recht; Beschwerdeführers; Nichtanhandnahme; Bundeskriminalpolizei; Bundesanwaltschaft; Verfahrensakten; Massnahmen; Kanton; Behörde; Waffen; Staatsanwaltschaft; Intervention; Gefährdung; E-Mail; Bundesgerichts; Behörde; Nichtanhandnahmeverfügung; Anzeige |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 11 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 15 StPO ;Art. 19 StPO ;Art. 194 StPO ;Art. 198 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 241 StPO ;Art. 244 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 29 BV ;Art. 30 BV ;Art. 30 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 310 OR ;Art. 310 StPO ;Art. 32 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 44 ZGB ;Art. 443 ZGB ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 60 StPO ;Art. 9 Or; |
Referenz BGE: | 127 IV 209; 137 IV 285; 140 IV 155; 141 IV 454; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2019.42 |
Beschluss vom 25. April 2019 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 15. März 2018 erstattete das Bundesamt für Polizei (Fedpol) bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen seinen Mitarbeiter A., vormaligen Kommissariatsleiter der Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität wegen Widerhandlungen KOBIK und damaligen Ermittler in der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bundeskriminalpolizei, wegen des Verdachts strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 135 , 144 bis, 197, 293, 320 StGB samt entsprechendem Strafantrag (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], pag. 18.01-0002 ff.).
Das Fedpol hielt in seiner Anzeige fest, dass A. der Direktorin des Fedpol wiederholt E-Mails gesendet habe. Er habe darin zahlreiche Forderungen gestellt, Fristen angesetzt, Drohungen ausgesprochen, Führungsentscheide seiner Hierarchie wiederholt in Frage gestellt und gegen diverse Mitarbeitenden des Fedpol unsachliche Vorwürfe erhoben. So habe A. beispielsweise in einem E-Mail vom 12. Januar 2018 an die Direktorin geschrieben, dass er dem «fedpol eine letzte Chance» geben wolle, damit eine neue Kultur bei dem Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei Einzug halten könne, «bevor er weitere Massnahmen in eigener Regie einleiten würde». Er habe «bereits verschiedene Berichte mit den dafür notwendigen Beweiselementen erstellt». Weiter erwarte er, dass seine Reputation wiederhergestellt werde «und die bisher intrigierenden Mitarbeitenden auf die eine oder andere Art und Weise zur Rechenschaft gezogen werden, das Ganze in gegenseitiger Absprache mit mir oder meinem Anwalt». Mit E-Mail vom 1. März 2018 habe A. seine Kündigung eingereicht unter Beilage unter anderem eines Dokuments mit dem Titel «Vertragsbruch durch fedpol?», welches kinderpornografisches und gewaltdarstellendes Material sowie zahlreiche diffamierende Aussagen gegenüber Mitarbeitenden des Fedpol enthalten habe. Dabei habe A. sein E-Mail in Kopie nicht nur sämtlichen Fedpol-Mitarbeitenden und der Departementsvorsteherin EJPD zugestellt, sondern ebenfalls drei Personen ausserhalb der Bundesverwaltung. Es handle sich dabei um drei Mitglieder des Leistungsausschusses der KOBIK. In einer der von A. zugestellten Beilage befänden sich Namen und Vornamen sämtlicher verdeckter Ermittler der KOBIK. Gemäss Bericht im Sonntagsblick vom 4. März 2018 sollen die erwähnten Unterlagen auch der Redaktion vorliegen. Es sei unklar, durch wen und wie die Journalisten Zugang zu den Unterlagen erhalten hätten, weshalb diesbezüglich das Fedpol gegen unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige eingereicht habe. Das Fedpol teilte weiter mit, es habe unter anderem den Bundessicherheitsdienst informiert und eine Gefährdungsmeldung der zuständigen Stelle im Wohnkanton von A. zukommen lassen, weil es eine Fremd- oder Selbstgefährdung nicht ausschliessen könne. Es habe auch umgehend ein Hausverbot gegen A. verhängt und seine Dienstwaffe sichergestellt. Die privaten Waffen seien in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Freiburg und mit dem Einverständnis von A. vorsorglich eingezogen worden.
B. Wie in der Strafanzeige angekündigt, löste in der Folge das Fedpol mit Verfügung vom 21. März 2018 das Arbeitsverhältnis mit A., welches von A. selber am 1. März 2018 ordentlich gekündigt worden war, mit sofortiger Wirkung auf (Verfahrensakten, pag. 05-01-0162 ff.). Dagegen liess A. mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben (Verfahrensakten, pag. 05-01-0172).
C. Mit Entscheid vom 3. Mai 2018 des Friedensgerichts des Seebezirks wurden die provisorischen Massnahmen vom 27. März 2018 gegen A. aufgehoben, diesem seine bei der Kantonspolizei Freiburg deponierten Waffen zurückgegeben und das auf Gefährdungsmeldung gemäss Art. 443 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ( ZGB ; SR 210) des Fedpol vom 6. März 2018 hin eröffnete Erwachsenenschutzverfahren beendet (Verfahrensakten, pag. 05-01-0188; pag. 05-01-0182 f.).
D. Die Kantonspolizei Freiburg teilte A. mit Schreiben vom 23. August 2018 mit, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für die definitive Beschlagnahme seiner Waffen nicht erfüllt zu sein scheinen. Um einen formellen Entscheid fällen zu können, bat die Kantonspolizei A., einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen (Verfahrensakten, pag. 05-01-0210).
E. Mit Einstellungsverfügung vom 10. September 2018 stellte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren SV.18.0315 gegen A. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 StGB ein. Die übrigen vom Fedpol aufgeführten Straftatbestände (Art. 135 , 197 , 144 bis und 293 StGB ) erachtete die Bundesanwaltschaft als eindeutig nicht erfüllt (Verfahrensakten, pag. 05-01-0193 ff.).
Die Bundesanwaltschaft ordnete mit obgenannter Verfügung gleichzeitig die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände (diverse Papiere, Broschüren über Fedpol/BKP von A., Festplatte, USB-Stick, Laptop) an A. an. Mit der Rückgabe der Gegenstände wurde die Bundeskriminalpolizei beauftragt (Verfahrensakten, pag. 05-01-0198).
F. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 liess A. über seinen Rechtsvertreter bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des fedpol" wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB einreichen (Strafsache SV.19.0115). In der Anzeige schilderte er folgende Ausgangslage (Verfahrensakten, pag. 05-01-0001 ff.):
Er sei seit 1995 in diversen Funktionen beim Fedpol, u.a. bei der KOBIK, tätig gewesen. Seit dem 15. Januar 2018 sei er krank gewesen. Mit E-Mail vom 1. März 2018 an die Direktion des Fedpol habe er seine Kündigung per 31. Juli 2018 eingereicht unter Beilage eines 142-seitigen Dokuments mit dem Titel Vertragsbruch durch fedpol?". Umgehend danach habe das Fedpol ihm gegenüber ein Hausverbot ausgesprochen, gültig ab 1. März 2018. Zudem habe das Fedpol zusammen mit der Kantonspolizei Freiburg am 1. März 2018 ihn an seinem Wohnort polizeilich angehalten und seine privaten Waffen «beschlagnahmt». Am 6. März 2018 habe das Fedpol eine Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Kanton Freiburg veranlasst und am 15. März 2018 Strafanzeige bei der Bundesanwaltschaft wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sowie wegen Verbreitung kinderpornografischen Materials und Gewaltdarstellungen eingereicht. Mit Verfügung vom 21. März 2018 habe das Fedpol ihm schliesslich fristlos gekündigt, wogegen er Beschwerde erhoben habe.
A. machte in der Anzeige geltend, die Beamten des Fedpol hätten im Rahmen der polizeilichen Anhaltung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme sowie Sperrung seines persönlichen Microsoft-Accounts ihre Amtsgewalt missbraucht. Weiter wies A. auf die Speicherung von Daten aus Telefonkontrollen sowie den Versand von Daten durch das Fedpol hin, welches seit 2000 nicht mehr in der Lage gewesen sei, eine für die Ermittlungsarbeit notwendige und den Sicherheitsanforderungen genügende Anlage zu schaffen.
G. Mit Verfügung vom 19. Februar 2019 zog die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO die Akten aus dem Strafverfahren SV.18.0315 gegen A. (s. supra lit. A und E) bei. Zur Begründung führte sie aus, dass die der Strafsache SV.19.0115 sowie dem Verfahren SV.18.0315 zugrundeliegenden Umstände identisch seien. A. habe indes keine vollständigen Akten ins Recht gelegt, welche diese Umstände als Ganzes zeigen würden, weshalb die Akten aus dem Strafverfahren SV.18.0315 bzw. die Anzeige inkl. Beilagen des Fedpol vom 15. März 2018 gegen A. zwecks Beweismittel beizuziehen seien (Verfahrensakten, pag. 18-01-0001).
H. In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Februar 2019 an, dass die Strafsache gemäss Anzeige vom 25. Januar 2019 gegen Unbekannt wegen Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB nicht anhand genommen wird (act. 1.1).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 6. März 2019 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Er beantragt, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, gestützt auf seine Strafanzeige eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Mit der Untersuchung sei eine externe Sonderstaatsanwältin/ein externer Sonderstaatsanwalt zu beauftragen (act. 1).
J. Mit Schreiben vom 19. März 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Verfahrensakten auf weitergehende Erläuterungen und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (act. 5). Diese Eingabe wurde mit Schreiben vom 21. März 2019 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 6).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich ge-schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ).
Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016 E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.).
Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.).
1.2.2 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger. Deshalb ist der betroffene Bürger regelmäs-sig geschädigt (M AZZUCHELLI /P OSTIZZI , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 115 StPO N. 84 m.w.H.; L IEBER , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., 2014, Art. 115 StPO N. 3).
Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB ) schützt zwar primär das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Betrifft das Amtsgeheimnis jedoch eine Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen, so ist auch dieser in Bezug auf die Straftat der Verletzung des Amtsgeheimnisses als Geschädigter anzusehen (vgl. hierzu ausführlich das Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.4 m.w.H.; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013, E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 1.3.2).
1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber dem Fedpol Vorwürfe im Zusammenhang mit fehlender Datensicherheit erhebt, legt er nicht dar, inwiefern er davon betroffen und geschädigt sein soll. Das gilt auch, soweit er sich auf Art. 39 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) beruft, wonach bestraft wird , wer vorsätzlich die Überwachung gegenüber Dritten nicht geheim hält. In diesem Punkt fehlt dem Beschwerdeführer die für die Parteistellung im Strafverfahren und für die Beschwerdelegitimation notwendige Betroffenheit.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei zu Unrecht Zwangs-
massnahmen unterworfen worden, steht die unmittelbare Verletzung seiner Rechte zur Diskussion. Es kann ihm bezüglich des Tatbestands des Amtsmissbrauchs die Eigenschaft als Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zuerkannt werden kann.
1.2.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur so weit einzutreten, als sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend den Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der polizeilichen Intervention richtet. Die anderen Tatvorwürfe betreffend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl er-lässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald auf-grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli-chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er-füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.).
Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Vielmehr muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen O MLIN , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 310 StPO N. 8 f.; S CHMID/ Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 310 N. 1 ff.; C ORNU , Commentaire romand, 2011, n° 4 et 7-8 ad art. 310 CPP; N OSEDA , Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265 ).
Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das - etwa aufgrund einer Amtspflicht - offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Nichtanhandnahme sei in formeller Hinsicht nicht korrekt. Die Verfahrensleiterin habe die Verfahrensakten SV.18.0135 beigezogen und diese bei der Begründung herangezogen. Dieser Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO stelle eine Untersuchungshandlung dar, welche nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sei. In diesem Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung komme, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO , nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Dieser Unterschied sei verfahrensrechtlich für den Beschwerdeführer relevant, müsse doch z.B. bei einer beabsichtigten Verfahrenseinstellung erst die Möglichkeit gegeben werden, gemäss Art. 318 StPO Beweisanträge zu stellen. Mit dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei der Beschwerdeführer dieser Möglichkeit beraubt worden (act. 1 S. 5 f.).
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann nach der Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vornehmen, bevor es die Nichtanhandnahme verfügt. So kann sie die Ergänzung von polizeilichen Ermittlungen nicht nur dann verlangen, wenn es darum geht, einen gemäss Art. 307 StPO bereits erstellten Polizeibericht zu ergänzen, sondern auch wenn die Strafanzeige an sich als ungenügend erscheint. Aus Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO folgt auch, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen tätigen kann. Diese beinhalten auch die Einsichtnahme in zugängliche Dateien, Dossiers und Auskünfte. Die Staatsanwaltschaft kann ebenfalls die betroffene Person zu einer Stellungnahme auffordern. Umgekehrt kann die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit b StPO ohne Eröffnung des Strafverfahrens nicht Zwangsmassnahmen anordnen (Urteil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.2). Der kritisierte Aktenbeizug (s. supra lit. G) setzt nach dem Gesagten nicht die Eröffnung eines Strafverfahrens voraus und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Rüge geht fehl.
4.
4.1 Gemäss Art. 312 StGB werden Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrecht-mässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufü-gen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB missbraucht nur derjenige die Amtsge-walt, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2).
4.2 In der Nichtanhandnahmeverfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass von irgendeiner Seite Amtsgewalt missbraucht oder anderweitig Zwang ausgeübt worden wäre, was die polizeiliche Intervention am Wohnort des Beschwerdeführers im Allgemeinen betreffe. Der Umstand alleine, dass die Polizei ohne Beizug der KESB oder Staatsanwaltschaft eine Intervention vornehmen könne, sei gesetzlich geregelt in Art. 241 ff . StPO , insbesondere Art. 244 Abs. 1 StPO . Dass das Vorgehen des Fedpol, am Wohnort des Beschwerdeführers zu intervenieren und dessen Waffen sicherzustellen, verhältnismässig gewesen sei, ergebe sich sodann zum einen aus der Stellung des F edpol als Arbeitgeber des Beschwerdeführers, andererseits aus den polizeilichen Pflichten. Der Beschwerdeführer habe seit Monaten teilweise täglich, hierbei manchmal mehrfach am gleichen Tag, E-Mails an das Fedpol gesandt, in welchen er regelmässig auf von ihm empfundene Missstände innerhalb der Organisation aufmerksam gemacht und unter anderem verlangt habe, dass die bisher intrigierenden Mitarbeitenden auf die eine oder andere Art und Weise zur Rechenschaft gezogen werden". Es sei nachvollziehbar und konsequent, dass die Vielzahl derartiger E-Mails sowie der Umstand, wonach der Beschwerdeführer seine Kündigung mit diversen E-Mails als Beilage an sämtliche Mitarbeiter des Fedpol, an die damalige Departementsvorsteherin sowie an drei Mitglieder des Leistungsausschusses KOBIK dazu geführt habe, dass beim Fedpol als Arbeitgeber sowie als Polizeiorgan Handlungsbedarf betreffend Abklärung einer allfälligen Gefährdungslage hervorgerufen habe. Gleiches betreffe die Gefährdungsmeldung zuhanden der KESB.
4.3
4.3.1 Dagegen bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, dass die Angelegenheit zwingend an die zuständige Staatsanwaltschaft oder die zuständige kantonale Polizei hätte weitergegeben werden müssen (act. 1 S. 3 f.). Das Fedpol habe als kritisierter Arbeitgeber in dieser Sache offensichtlich ein eigenes Interesse gehabt. Bereits aus diesem Grund erscheine es als problematisch, dass es in eigener Sache zu Interventionsmassnahmen gegriffen und polizeilichen Zwang ausgeübt habe.
Es scheine weiter keinesfalls klar, ob überhaupt eine sachliche Zuständigkeit des Fedpol bestanden habe, um polizeilich tätig zu werden, oder ob nicht stattdessen auf dem normalen Weg bei der zuständigen kantonalen Polizei eine Intervention hätte beantragt werden müssen - sei es im Rahmen einer Gefährdungsmeldung oder einer Strafanzeige. Dass die Zuständigkeiten nicht auf den ersten Blick geklärt scheinen würden, verdeutliche die Tatsache, dass einerseits die kantonale Polizei für die Intervention am Domizil des Beschwerdeführers beigezogen worden sei und andererseits der fragliche Ermittlungsoffizier des Fedpol offenbar selbst über die Anhaltung des Beschwerdeführers sowie die Herausgabe der Waffen entschieden habe. Es lasse sich eine missbräuchliche Anwendung der Amtsgewalt nicht zum vornherein ausschliessen. Damit sei eine Nichtanhandnahme ausgeschlossen (act. 1 S. 4).
4.3.2 Den vorliegenden Akten ist nicht eindeutig und in jeder Einzelheit zu entnehmen, welche Beamten bzw. Behörde (Kantonspolizei Freiburg oder Fedpol/Bundeskriminalpolizei) welche polizeilichen Massnahmen angeordnet und durchgeführt haben. Es liegt weder ein Bericht der Kantonspolizei Freiburg noch der Bundeskriminalpolizei bei den Akten der Beschwerdegegnerin. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (act. 1 S. 4) erübrigen sich allerdings Weiterungen in diesem Zusammenhang, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird. Vollständigkeitshalber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Zusammenarbeit zwischen den kantonalen Polizeibehörden und dem Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers nichts Aussergewöhnliches darstellt.
4.3.3 In seiner Strafanzeige und -antrag vom 15. März 2018 erklärte das Fedpol, dass nach seiner Ansicht ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer, den es in der Folge fristlos entliess, auf Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 StGB und weiterer Straftatbestände bestehe (Verfahrensakten, pag. 18-01-0002 ff.; s. supra lit. A). Das Fedpol führte darin u.a. aus, dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 1. März 2018 Fedpol-interne Dokumente, welche insbesondere Namen und Vornamen der verdeckten Ermittler der KOBIK enthalten hätten, absichtlich nicht berechtigten Personen zugestellt habe. Für das Fedpol bestand die Gefahr, dass durch den Versand namentlich geheim gehaltene Personalien etc. publik gemacht und damit für die Strafverfolgungsbehörden nutzlos würden. Das Fedpol hielt in seiner Anzeige weiter fest, dass es eine Fremd- oder Selbstgefährdung durch den Beschwerdeführer nicht ausschliessen könne, weshalb es u.a. den Bundessicherheitsdienst informiert und eine Gefährdungsmeldung gemacht habe (Verfahrensakten, pag. 18-01-0004).
Der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung gemäss Art. 320 StGB untersteht der Bundesgerichtsbarkeit, namentlich wenn er von einem Angestellten des Bundes verübt wurde (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ). Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden grundsätzlich durch die Bundeskriminalpolizei wahrgenommen (Art. 4 lit. a StBOG ; Art. 1 lit. a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei vom 30. November 2001 [ SR 360.1]). Es können aber auch andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei sowie andere Bundesbehörden Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen (Art. 4 lit. b und c StBOG ). Kantonale Polizeikräfte können dabei im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes auch Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen (Art. 4 lit. d StBOG ).
An der sachlichen Zuständigkeit des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei zu kriminalpolizeilichen (gerichtspolizeilichen) Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung des zur Diskussion stehenden Delikts bestehen nach dem Gesagten keine Zweifel.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 ( BWIS ; SR 120) trifft der Bund auch vorbeugende polizeiliche Massnahmen, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren, namentlich Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden (Art. 2 Abs. 2 lit. b BWIS ; s. Bürge , Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, 2018, S. 70). Dabei ist die Zuständigkeit des Fedpol als polizeiliche Fachbehörde ebenfalls für präventive Massnahmen gegeben (Art. 9 Abs. 1 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 [OV-EJPD; SR 172.213.1]; zum Bundessicherheitsdienst im Besonderen s. Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung vom 27. Juni 2001 [VSB; SR 120.72]). Namentlich beurteilt es die Gefährdung von Personen und Gebäuden, für deren Schutz es zuständig ist, und ordnet die entsprechenden Schutzmassnahmen an (Art. 9 Abs. 2 lit. i OV-EJPD ). Zwar liegt die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Kantone primär in der Zuständigkeit der Kantone (s. Art. 4 Abs. 1 BWIS ; Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit und zur Volksinitiative S.o.S. Schweiz ohne Schnüffelpolizei" vom 7. März 1994 [ BBl 1994 II 1127 ff.] S. 1141 ff.; Magnin , Die Polizei: Aufgaben, rechtsstaatliche Grenzen und Haftung, 2017, S. 78 ff.). Der Grundsatz der kantonalen Polizeihoheit kennt aber gewisse Einschränkungen und in bestimmten Bereichen besteht eine Zuständigkeit des Bundes zu sicherheitspolizeilichen Aufgaben ( Magnin , a.a.O., S. 80 ff.; Art. 4 Abs. 2 BWIS ). Beinhaltet eine Amtsgeheimnisverletzung einen Angriff auf eine staatliche Einrichtung, muss ein solches Delikt nicht nur verfolgt werden, sondern sollte möglichst bereits frühzeitig erkannt und verhindert werden. Aus Art. 320 StGB lässt sich auch ein erster sicherheitspolizeilicher Auftrag des Bundes ableiten (s. Magnin , a.a.O., S. 50).
Die sachliche Zuständigkeit des Fedpol zu sicherheitspolizeilichen Massnahmen zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung im Hinblick auf die im Raum stehende mögliche Amtsgeheimnisverletzung ist zweifelsohne ebenfalls gegeben.
4.3.4 Die Tätigkeit der Polizei des Bundes (sowie der Kantone und Gemeinden) im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach der Eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 15 Abs. 1 StPO ). Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 StPO ). Gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. c StPO kann die Polizei in den gesetzlich vorgesehen Fällen Zwangs-massnahmen anordnen. So kann die Polizei ohne Befehl Durchsuchungen vornehmen, wenn Gefahr im Verzug ist (Art. 241 Abs. 3 StPO ). Sie informiert darüber unverzüglich die zuständige Strafbehörde. Ist Gefahr im Verzug, kann die Polizei auch Gegenstände zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen (Art. 263 Abs. 3 StPO ). Die Polizei kann gemäss Art. 241 Abs. 4 StPO auch eine angehaltene oder festgenommene Person durchsuchen, namentlich um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten (sog. präventiv-polizeiliche Durchsuchung; s. Gfeller , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 241 N. 33). Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die betroffene Person andere nicht mit Waffen oder Sprengstoff verletzen kann ( Gfeller , a.a.O., Art. 241 N. 45). Nach der Rechtsprechung ist bei einer Hausdurchsuchung mit Einwilligung der berechtigten Person kein Hausdurchsuchungsbefehl notwendig (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2013 vom 3. März 2013 E. 5; zustimmend Thormann/Brechbühl , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 244 N. 19; a.M. Keller , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl., 2014, Art. 244 N. 7). Zur Erlangung der Einwilligung darf die betroffene Person nicht unter Druck gesetzt werden. Der Hinweis, dass im Weigerungsfall die ausführende Person die Ausstellung eines schriftlichen Befehls bei der zuständigen Behörde beantragen werde, stellt - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - freilich keine unzulässige Druckausübung aus (s. Gfeller , a.a.O., Art. 241 N. 4a).
Das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes vom 20. März 2008 (Zwangsanwendungsgesetz, ZAG; SR 364) gelangt zur Anwendung, soweit die Verfahrensgesetze des Bundes keine besonderen Regelungen enthalten, und gilt für alle Bundesbehörden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwenden müssen. Diese Bundesbehörden können zur Aufrechterhaltung oder Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere zur Abwehr einer Gefahr und zum Schutz von Behörden des Bundes, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden (Art. 9 Abs. 1 lit. a und b ZAG). Darunter fallen das kurzfristige Festhalten, die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme (Art. 6 ZAG ).
4.3.5 Wie vorstehend bereits ausgeführt, fehlen vorliegend die Berichte der beiden involvierten Polizeibehörden in den Akten. Aus den Erwägungen der Beschwerdegegnerin liesse sich zumindest folgern, dass weder ein Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erlassen wurde noch die polizeilichen Massnahmen nachträglich durch die betreffende(n) Strafverfolgungsbehörde(n) schriftlich genehmigt wurden. Ob eine Strafverfolgungsermächtigung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) eingeholt wurde, ist ebenfalls unbekannt. Unbestritten ist immerhin, dass der Beschwerdeführer sowohl die Kantonspolizisten sowie den Ermittlungsbeamten der Bundeskriminalpolizei in sein Haus liess und sich der Sicherstellung seiner privaten Waffen ebenfalls nicht widersetzte (s. act. 1 S. 4).
Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich dabei nicht um eine rechtsgültige Einwilligung. Die Kantonspolizisten hätten ihm mitgeteilt, ein Hausdurchsuchungs- bzw. Vorführbefehl würde durch den Ermittlungsoffizier der Bundeskriminalpolizei nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei über die Gültigkeit der polizeilichen Intervention getäuscht worden. Der Ermittlungsoffizier der Bundeskriminalpolizei habe sodann unter Druckausübung" die Herausgabe der Waffen verlangt (act. 1 S. 4).
Diese Darstellung erweist sich in mehrfacher Hinsicht als nicht in sich stimmig. So unterbrach der Beschwerdeführer die polizeiliche Intervention nicht, als der Ermittlungsbeamte der Bundeskriminalpolizei gemäss eigenen Angaben entgegen der Ankündigung der Kantonspolizisten ohne Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl beim Beschwerdeführer vorstellig wurde. Ein solches Vorgehen wäre aber zu erwarten gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich auf dem Vorliegen eines Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls bestanden hätte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei unrechtmässig unter Druck gesetzt worden, vermag seine Schilderung ebenso wenig zu überzeugen. Als langjähriger Ermittler der Bundeskriminalpolizei war dem Beschwerdeführer klar, dass der Hinweis des/r Polizeibeamten, im Weigerungsfall die Ausstellung eines schriftlichen Befehls zu beantragen, keine unzulässige Druckausübung darstellte (s.o.). Entgegen dessen Ausführungen ist daher nachfolgend von einer auf Freiwilligkeit beruhenden Einwilligung des Beschwerdeführers zu den fraglichen polizeilichen Massnahmen auszugehen.
4.3.6 Aufgrund des oben Ausgeführten bestehen vorliegend an der sachlichen Zuständigkeit des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei zur Vornahme am Wohnort des Beschwerdeführers der kritisierten Massnahmen, ob kriminal- oder sicherheitspolizeilich begründet, demnach keine Zweifel. Unter diesem Blickwinkel kann von missbräuchlicher Anwendung von Amtsgewalt keine Rede sein.
Demgegenüber vermag allein die Stellung als Arbeitgeber selbstredend nicht polizeiliche Massnahmen wie eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Anders ist eine Gefährdungsmeldung bei der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 443 ZGB zu beurteilen. Eine Meldepflicht besteht diesbezüglich nicht nur aus amtlicher Tätigkeit (Art. 443 Abs. 2 ZGB ), sondern kann sich unter Umständen auch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmenden gemäss Art. 328 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 ( OR ; SR 220) i.V.m. Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 ( BPG ; SR 172.220.1) ergeben.
4.3.7 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Fedpol habe als Arbeitgeber des Beschwerdeführers ein eigenes Interesse in dieser Sache gehabt und die Angelegenheit hätte zwingend an die zuständige Staatsanwaltschaft oder die zuständige kantonale Polizei weitergegeben werden müssen (act. 1 S. 3 f.), macht er sinngemäss Ausstandsgründe geltend. Für in einer Strafbehörde tätigen Personen gelten die Ausstandsbestimmungen von Art. 56 ff . StPO . Diese konkretisieren die Verfassungsbestimmung von Art. 29 Abs. 1 BV (für nicht richterliche Behörden) und von Art. 30 Abs. 1 BV (für richterliche Behörden) sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2018 vom 6. September 2018 E. 3.3). Dabei sind Ausstandsgründe ohne Verzug geltend zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO ). Dies muss grundsätzlich auch gelten, wenn Ausstandsgründe gegen Polizeibeamte vorgebracht werden, welche im Rahmen von Vorermittlungen tätig sind. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer im gegen ihn geführten Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung den geltend gemachten Mangel nicht unverzüglich und auch nicht später vorgebracht hat (Verfahrensakten, pag. 05-01-0193 ff.). Am Rande sei bemerkt, dass in der Sache sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt stellt, sämtliche Mitarbeiter des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei seien wegen seiner Kritik am Fedpol nicht Willens oder nicht fähig, das Verfahren gegen ihn mit der gesetzlich gebotenen Unvoreingenommenheit zu führen. Ob pauschale Unterstellungen solcher Art genügt hätten, um sämtliche Angehörigen des Fedpol bzw. der Bundeskriminalpolizei in den Ausstand zu schicken, ist zweifelhaft. So haben Rekusationsersuchen sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen, wobei der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen hat. Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann daher in der Regel nur entgegengenommen werden, wenn darin Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substantiiert werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2 m.w.H.). Ob allein eine Missachtung von Ausstandspflichten vorliegend überhaupt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen vermocht hätte, ist ohnehin fraglich. So wären grundsätzlich nach Art. 60 Abs. 1 StPO Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert 5 Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
4.4
4.4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien sodann die Voraussetzungen für die polizeiliche Intervention nicht erfüllt gewesen, selbst wenn die Zuständigkeit des Fedpol zur Vornahme der fraglichen Handlungen angenommen würde. So habe kein hinreichender Verdacht auf eine mögliche Straftat bestanden, die Intervention sei auch nie nachträglich durch die zuständige Strafverfolgungsbehörde genehmigt worden, was den polizeilichen Einsatz unrechtmässig mache. Dass Gefahr im Verzug bestanden hätte, werde bestritten. Der Ermittlungsoffizier des Fedpol sei auch nicht befugt gewesen, die privaten Waffen des Beschwerdeführers einzuziehen. Er habe die Herausgabe jedoch unter Druckausübung trotzdem einverlangt. Das Vorgehen des Fedpol sei zudem nicht verhältnismässig gewesen. Das Versenden mehrerer E-Mails an den Arbeitgeber, die dem Ziel gedient hätten, mögliche Missstände aufzuzeigen, begründe noch lange keine polizeiliche Pflicht", eine (rechtsungültige) Anhaltung bzw. Hausdurchsuchung beim Domizil des Beschwerdeführers durchzuführen sowie seine privaten - legal erworbenen - Waffen einzuziehen (act. 1 S. 4).
4.4.2 Es ist dem Beschwerdeführer zuzugestehen, dass die polizeiliche Intervention vom 1. März 2018, insbesondere durch seinen Arbeitgeber, für ihn als langjährigen und engagierten Ermittlungsbeamten ein schwieriges Erlebnis dargestellt haben muss. Die verantwortlichen Personen beim Fedpol hatten das Verhalten des Beschwerdeführers freilich nach objektiven Kriterien zu evaluieren und alle potentiellen Risiken abzuwägen. Die Beschwerdegegnerin führte in ihren Erwägungen im Einzelnen aus, welche Umstände beim Fedpol als Polizeiorgan Handlungsbedarf betreffend Abklärung einer allfälligen Gefährdungslage hervorgerufen haben (act. 1.1 S. 2 f., E. 3/a und b). Diese sind im Einzelnen nachvollziehbar und rechtfertigen ohne weiteres das Vorgehen des Fedpol. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer setzt den betreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin auch nichts entgegen. Er setzt sich mit den kritischen Umständen, welche die Intervention des Fedpol ausgelöst haben, nicht auseinander. Vielmehr spielt er sein Verhalten auf das Versenden mehrerer E-Mails an den Arbeitgeber" herunter. Angesichts der abzuklärenden Gefährdungslage für die Institution, deren Mitarbeiter und den Beschwerdeführer selber sowie des öffentlichen Interesses an der Sicherheit von Behörde und Menschen sowie an einer intakten Strafverfolgung erweisen sich die polizeilichen Mass-nahmen vom 1. März 2018 ohne weiteres als verhältnismässig. Von Amtsmissbrauch kann auch unter diesem Blickwinkel keine Rede sein.
4.5
4.5.1 Der Beschwerdeführer hält schliesslich daran fest, dass sich ein strafbares Verhalten durch die verantwortlichen Personen beim Fedpol in Bezug auf die Sperrung seines Microsoft-Accounts nicht zum Vornherein ausschliessen lasse. Er vermutet, dass die Ursache dieser Sperrung beim Fedpol liegen könnte. Selbst wenn eine Reaktion rechtlich zulässig und erforderlich gewesen wäre, hätte diese auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen vorgenommen werden müssen. Es sei unerklärlich, dass die Beschwerdegegnerin ohne jegliche weiteren Abklärungen zum Schluss gekommen sei, es liege kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor (act. 1 S. 6).
4.5.2 Microsoft deaktiverte den Account des Beschwerdeführers wegen einer ernsthaften Verletzung der Benutzungsbedingungen (Verfahrensakten, pag. 05-01-0211). Diese Verletzung wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Soweit der Sperrung überhaupt eine Meldung zu Grunde lag, war diese demzufolge auf alle Fälle gerechtfertigt. Dass zur Bekämpfung der Internetkriminalität die KOBIK, welche im Fedpol bei der Bundeskriminalpolizei angesiedelt ist, mit den Anbietern von Serverprodukten in Kontakt steht, ergibt sich bereits aus dem Informations- und Koordinationsauftrag dieser Stelle im Bereich Internetkriminalität. Es handelt sich dabei nicht um eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit in Strafsachen (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [ IRSG ; SR 351.1]). Eine Meldung impliziert auch keine Rechtshilfemassnahme (vgl. Art. 63 ff ., Art. 68 ff . IRSG ). Worin im Zusammenhang mit dem deaktivierten Microsoft Account ein Amtsmissbrauch liegen soll, sofern das Fedpol für die Meldung an Microsoft überhaupt verantwortlich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
4.6
4.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, und mit der Untersuchung sei ein/e externe/r Sonderstaatsanwalt/-anwältin zu beauftragen (act. 1 S. 2).
Nach seiner Ansicht sei die Staatsanwältin des Bundes in unzulässiger Weise vorbefasst. Die zuständige Staatsanwältin des Bundes habe sich abschätzig über den Inhalt des Berichts des Beschwerdeführers geäussert. Dieselbe Staatsanwältin habe die Waffen des Beschwerdeführers auf mündliches Ersuchen der Kantonspolizei beschlagnahmen lassen, im Wissen darum, dass sie diesbezüglich über keine Rechtsgrundlage verfügt habe. In der Einstellungsverfügung sei diese Sicherstellung nicht aufgeführt worden und auf Rückfrage sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass diese Sicherstellung in keiner Art und Weise im Zusammenhang mit dem Verfahren stehe, obwohl die Staatsanwältin die Waffen im genannten Verfahren eingezogen gehabt habe. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass zwischen der Bundesanwaltschaft und dem Fedpol naturgemäss eine besondere Nähe bestehe, die eine unvoreingenommene Aufklärung von möglichen Fedpol-internen Straftaten zum Vornherein erschwere. Aus diesen Gründen sei er der Auffassung, dass im Rahmen einer regulären Bundesanwaltschafts-internen Untersuchung nicht auf eine objektive Beurteilung hoffen zu können (act. 1 S. 6 f.).
4.6.2 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte vorliegend nicht geltend, die Nichtanhandnahmeverfügung sei mit einem Mangel behaftet, weil die hierfür zuständige Staatsanwältin des Bundes die Verfügung trotz Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 StPO erlassen hätte. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens, erübrigt es sich demnach, auf den vorstehenden Antrag einzugehen.
4.7 Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein. Seine Rügen an der Nichtanhandnahme erweisen sich demnach als unbegründet.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsge-bühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Fischer
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.