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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.31 vom 05.03.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.31 vom 05.03.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.31

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der A. gegen das Nichtanhandnahmeverfügungsverfahren des Bundesanwaltschafts abgewiesen, wobei er argumentiert, dass die Beschwerde nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtetes Revisionsgesuch eintrat und daher nicht zulässig ist. Der Gerichtshof hat jedoch die Bedenken der Beschwerdekammer hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs und der Nichtanhandnahmeverfügung anerkannt, was zu einer Abweisung der Beschwerde geführt hat. Der Bundesstrafgericht hat in seinem Beschluss festgestellt, dass die Beschwerdekammer in Erwägung gezogen hat, das angefochtene Verfahren aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuziehen. Der Gerichtshof hat jedoch abgewiesen, da er argumentiert hat, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, weil sie nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtetes Revisionsgesuch eintrat. Der Bundesstrafgericht hat auch Bedenken hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung angesprochen und argumentiert, dass die Beschwerdekammer in Erwägung gezogen hat, das angefochtene Verfahren aufzuheben. Der Gerichtshof hat jedoch abgewiesen, da er argumentiert hat, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, weil sie nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtetes Revisionsgesuch eintrat. Insgesamt kann man sagen, dass der Bundesstrafgericht die Beschwerdekammer abgewiesen hat und die Bedenken hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs und der Nichtanhandnahmeverfügung anerkannt hat. Der Gerichtshof hat jedoch abgewiesen, da er argumentiert hat, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, weil sie nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtetes Revisionsgesuch eintrat.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.31

Datum:

05.03.2019

Leitsatz/Stichwort:

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Beschwerdekammer; Abteilung; Bundesgerichts; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Recht; Bundesstrafgerichts; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesrichter; Verfahrens; Urteil; Tribunal; Staatsanwaltschaft; Luzern; Vorwürfe; Anzeige; Persönlich/Vertraulich; Beschluss; Gerichtsschreiber; Parteien; Antrag; Ausführungen; Hinweis; Übernahme; StBOG; Privatklägerschaft; Amtsmissbrauchs

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BV ;Art. 11 ZPO ;Art. 118 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 30 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 81 BGG ;

Referenz BGE:

127 IV 209; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.31

Beschluss vom 5. März 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung

(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 25. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern Strafantrag stellte gegen die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, vertreten durch die Bundesrichter B., C. und D., wegen «vorsätzlichem Verstoss gegen Art. 136 StPO und Art. 117 ZPO, Verstössen gegen Art. 6 und 13 EMRK , Art. 10 , 11 und 26 BV sowie gegen Art. 81 und 97 BGG »;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A. am 31. Juli 2018 bat, seine ins Recht gefassten Vorwürfe innert sieben Tagen zu konkretisieren bzw. Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt zu machen;

- A. sich diesbezüglich am 7. August 2018 vernehmen liess;

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern am 24. August 2018 unter Hinweis auf Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO die Bundesanwaltschaft um Übernahme dieses Strafverfahrens ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft am 28. August 2018 die Übernahme des Verfahrens bestätigte (vgl. zum Ganzen die Akten SV.18.0899);

- sie am 15. Februar 2019 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. hiergegen am 20. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob, worin er hauptsächlich beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG );

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f . StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie - was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann - noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.171 vom 15. Januar 2019 E. 1.2 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 9F_4/2018 vom 20. Juli 2018, mit welchem dieses nicht auf ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Revisionsgesuch eintrat, sowie das diesem zu Grunde liegende Urteil 9C_205/2018 vom 29. März 2018 Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bilden;

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seinem Strafantrag sinngemäss den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_584/2017 vom 1. Juni 2018 E. 3.2);

- der Beschwerdeführer in Strafanzeige und Beschwerde ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, er dabei aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch die anderen in den verschiedenen Eingaben genannten Vorwürfe betreffend den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden kann, inwiefern der jeweilige Straftatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB ) oder der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB ) erfüllt sein soll;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände darstellen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO );

- diese festzusetzen sind auf das gesetzliche Minimum von Fr. 200.- (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);


und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Bundesanwaltschaft

- B., Bundesrichter, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

- C., Bundesrichter, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

- D., Bundesrichterin, Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts (Persönlich/Vertraulich)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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