E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BB.2019.21
Datum:28.03.2019
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).
Schlagwörter : Fahre; Beschwerde; Bundes; Untersuchung; Verfahren; Verfahren; Recht; Nichtanhandnahme; Beschuldigte; Polizei; Beschwerdef?hrerin; Staatsanwaltschaft; Messer; Recht; Partei; Kontrolle; Einvernahme; Polizeiliche; Tatverdacht; Ermittlung; Bundesstrafgericht; Auftrag; Staatsanw?ltin; Bundesstrafgerichts; Polizeilichen; Nichtanhandnahmeverf?gung; Anzeige; Beschwerdegegner; Kantonspolizei; Schwyz
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 101 StPO ; Art. 109 StPO ; Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 131 StPO ; Art. 147 StPO ; Art. 179 StPO ; Art. 2 StPO ; Art. 28 StGB ; Art. 307 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 311 StPO ; Art. 312 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 5 BV ; Art. 56 StPO ; Art. 59 StPO ; Art. 7 BGG ;
Referenz BGE:137 IV 246; 138 IV 256; 138 IV 258; 138 IV 86; 139 IV 25; 141 IV 20; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.21

Beschluss vom 28. März 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Roy Garré, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meier,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung
(Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Das Schaden- und Strafrechtszentrum der Schweizerischen Bundesbahnen SBB übersandte der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA") mit Schreiben vom 18. September 2018 eine Strafanzeige. Sie betraf einen Vorfall vom 25. August 2018 während einer nächtlichen Billetkontrolle zwischen Bäch und Lachen/SZ. B. wurde in der Strafanzeige beschuldigt, die SBB-Mitarbeiterin A. mit einem Messer bedroht zu haben. Mit der Anzeige konstituierte sich A. als Privatklägerin.

B. Am 3. Oktober 2018 rief die Staatsanwältin des Bundes C. das Strafrechtszentrum der SBB an. Als Folge dieses Gesprächs stellte Rechtsanwalt D. am 18. Oktober 2018 ein Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin des Bundes C. (act. 1). Darin wird der angebliche Inhalt des Telefongespräches vom 3. Oktober 2018 wiedergegeben. Die Staatsanwältin habe lediglich nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Schwyz bereits entschieden, dass keine strafbare Handlung begangen worden und das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen sei. Diese verfrühte Festlegung begründe den Anschein ihrer Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO , weshalb die Staatsanwältin des Bundes C. in den Ausstand zu treten habe. Die BA leitete das Ausstandsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).

C. Am 4. Oktober 2018 erteilte die BA der Kantonspolizei Schwyz den Auftrag, im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens die Namen der vor Ort anwesenden Funktionäre der Transportpolizei zu ermitteln, die polizeiliche Befragung als Zeugen des Zugbegleiters E. sowie der Transportpolizei und die polizeiliche Befragung als geschädigte Person (Privatklägerin) von A. Darüber war ein Rapport zu verfassen. Dem Auftrag beigelegt war eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten. Die BA hielt im genannten Auftragsschreiben vom 4. Oktober 2018 weiter fest, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein hinreichender Tatverdacht die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde.

D. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts trat mit Beschluss BB.2018.181 vom 14. November 2018 auf das Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht ein. Das Gesuch wäre sodann bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen: Die Staatsanwältin hatte sich nicht definitiv zur vorgesehenen Abschlussart der Strafuntersuchung geäussert und ebenso wenig ein Ermittlungsergebnis unter Verzicht auf weitere Ermittlungen vorweg genommen. Ihren einmaligen Äusserungen, wenn auch ungeschickt vorgetragen, kam offensichtlich nicht das Gewicht von Ausstandsgründen zu ( BB.2018.181 E. 2.4).

E. Die Kantonspolizei Schwyz, Kriminalpolizei, rapportierte am 22. Januar 2019 an die BA bezüglich des Auftrags vom 4. Oktober 2018 (vgl. obige litera C).

F. Die BA nahm das Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2019 nicht an die Hand.

G. Dagegen reichte A. am 8. Februar 2019 Beschwerde ein (act. 1), mit den Anträgen:

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2019 (Strafsache SV.18.0963) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Strafsache umgehend anhand zu nehmen respektive eine Strafuntersuchung zu eröffnen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MwSt. von 7.7% zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. des Staates.

Am 15. Februar 2019 verzichtete die BA auf eine Beschwerdeantwort und reichte die Verfahrensakten ein. B. machte keine Eingabe.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligt sich diejenige geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht erklärt hat, als Straf- oder Zivilklägerin teilzunehmen (Art. 118 Abs. 1 StPO; sog. Konstituierung). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_96/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1).

1.2 Nicht umstritten sind die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde. Bei Art. 285 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) sind auch die Rechtsgüter der einzelnen Amtspersonen unmittelbar beeinträchtigt, soweit gegen sie konkret Gewalt ausgeübt wird ( Heimgartner , Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 385 N. 29). Art. 285 StGB dient nicht nur dem Schutz der staatlichen Funktionen, sondern schützt sekundär auch die Amtspersonen selber. Die Beschwerdeführerin kann somit grundsätzlich geschädigt und zur Beschwerde legitimiert sein. Sie hat sich auch als Privatklägerin konstituiert.

Die weiteren Voraussetzungen für einen Sachentscheid (anfechtbarer Entscheid einer Vorinstanz; Einhaltung der Frist- und Formerfordernisse) sind ebenfalls erfüllt (zu den Voraussetzungen vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.120 vom 20. April 2012 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die BA habe das Verfahren nicht eröffnet, indes sehr wohl Untersuchungshandlungen vorgenommen. In der Nichtanhandnahmeverfügung seien Beweismittel umfassend thematisiert und gewürdigt worden. Dieses Vorgehen heble die Parteirechte (Akteneinsicht, Teilnahme- und Beweisantragsrechte) aus und sei unzulässig (act. 1 S. 4). Sie legt im Übrigen dar, wie und dass die Würdigung der BA zu einem falschen Ergebnis gekommen sei.

2.2 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Hat die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung eröffnet, stellt sie gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO das Verfahren ein, wenn u.a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Dementsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn die Staatsanwaltschaft zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe vorgängig Untersuchungshandlungen durchführen muss. Ergibt sich nach durchgeführter Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, kann die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO einstellen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 137 IV 285 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2.1).

2.3 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch (Art. 311 Abs. 1 StPO ). Sowohl Art. 309 Abs. 2 StPO als auch Art. 312 Abs. 1 StPO verwenden den Begriff der "ergänzenden Ermittlungen" der Polizei vor oder nach Eröffnung der Untersuchung. Als solche sind Beweiserhebungen zu verstehen, denen keine wesentliche Bedeutung für das Strafverfahren zukommt. So sind z.B. Schlüsselzeugen immer von der Staatsanwaltschaft zu befragen. Die Beweiserhebungen der Polizei klären in der Regel Nebenumstände der Tat oder solche, die für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Keine Delegation darf erfolgen, wenn die Glaubwürdigkeit der Aussage wesentlich ist (vgl. Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 312 N. 3a-4b). Einvernahmen sollen nicht ohne Not delegiert werden ( Omlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 309 N. 17).

Während Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Strafuntersuchung von einem hinreichenden und damit konkreten Tatverdacht spricht, setzt Art. 309 Abs. 2 StPO für eine Delegation an die Polizei voraus, dass aus den Akten "der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht". Dass der Gesetzgeber eine Differenzierung hinsichtlich der Anforderung des Tatverdachtes vornehmen wollte, lässt sich der Botschaft nicht entnehmen. Art. 309 Abs. 2 StPO setzt demnach voraus, dass aus den polizeilichen Berichten und Strafanzeigen kein hinreichender bzw. konkreter Tatverdacht hervorgeht ( Bürge , Polizeiliche Ermittlung und Untersuchung, Diss. Bern 2018, S. 142 f.).

2.4 In der Strafanzeige vom 4./11. September 2018 schildert die beschwerdeführende SBB-Kontrolleurin, dass der Beschuldigte am 25. August 2018, 01.50 Uhr, in der ersten Klasse ohne Klassenwechsel und Nachtzuschlag unterwegs gewesen sei. Auf diese Dokumente angesprochen, habe er drauflos geschimpft, dass die "Scheiss SBB wieder Arbeit gefunden" habe, er jeden Tag fahre und müde sei. Sie habe ihn gebeten, den Beleg mit der Unterschrift zu bestätigen und einen Schritt auf ihn zu gemacht. Plötzlich habe er ein spitzes langes Messer gepackt und es aus der Hülle genommen. Er habe eine Stossbewegung in ihre Richtung ausgeführt mit den Worten, ob er mit dem Messer unterschreiben solle? Danach habe er einen langen Stock geholt (Schreiner Bleistift) und gefragt, ob er damit unterschreiben solle? Die Kontrolleurin habe sich daraufhin in Sicherheit gebracht, weil sie Angst um ihr Leben gehabt habe. Ein ZVV-Sicherheits-Mitarbeiter sowie ihr Kollege hätten den Fall übernommen.

2.5 Die BA nahm das Verfahren nicht an die Hand, da sich der Sachverhalt nach den Aussagen der Zeugen nicht so zugetragen habe, wie er von der Beschwerdeführerin schriftlich und mündlich geltend gemacht worden sei. Es habe keine Stich- oder Stossbewegung stattgefunden und überhaupt keine bedrohliche Lage bestanden. Die kleinen Divergenzen in den Zeugenaussagen seien durch ihre Rollen und Standorte bedingt und würden aufzeigen, dass sie ihre Aussagen nicht abgesprochen hätten. Demgegenüber seien die Aussagen der Beschwerdeführerin vier Monate nach dem Vorfall weitaus detaillierter ausgefallen als noch in der schriftlichen Anzeige. Auch wollte die Beschwerdeführerin keine Anzeichen von Alkohol wahrgenommen haben, anders als die Zeugen, obwohl sie dem Beschuldigten am nächsten stand. Die Kantonspolizei Schwyz habe mit dem Beschuldigten einen Atemalkoholtest durchgeführt, welcher 0.35 mg/l ergeben habe. Die Videosequenzen würden den Vorfall schliesslich aus einer optimalen Position zeigen, liessen jedoch keine Stich- oder Stossbewegungen erkennen.

2.6 Die BA führt in der Einstellungsverfügung im Einzelnen aus, das gemäss Anzeige spitze lange Messer habe eine Klingenlänge von 6 cm. In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2019 habe die Kontrolleurin es als Dolch erkannt. A. habe angegeben, zum Gemütszustand des Beschuldigten keine Angaben machen zu können. Er sei nicht alkoholisiert gewesen, habe nicht nach Alkohol gerochen und normal gesprochen. Gemäss der Kantonspolizei Schwyz, in der besagten Nacht um 02.04 Uhr an den Bahnhof Lachen ausgerückt, hätten die weiteren anwesenden Personen (der Zugbegleiter E. sowie zwei Mitarbeiter der Transportpolizei) den Vorfall deutlich anders geschildert.

Der zweite Kontrolleur, E., habe ausgesagt: Der Beschuldigte sei im Zug nicht mehr ganz bei der Sache und auch eingedöst gewesen. Es sei für viele Personen ungewohnt, das Formular auf dem Gerät mit dem Finger unterschreiben zu müssen. Der Beschuldigte habe wohl nicht recht verstanden, worum es gehen würde, weshalb er den erstbesten Gegenstand aus seiner Tasche genommen habe. Hierbei habe es sich um ein kleines Messer gehandelt. Nach seiner Frage, ob er damit unterschreiben solle, habe er das Messer umgehend wieder in die Tasche gesteckt und den nächstbesten Gegenstand aus der Tasche genommen. Der Beschuldigte sei zu keiner Zeit verbal oder mit Gestik bedrohlich erschienen. Er habe vielmehr den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte das Messer aus Versehen aus der Tasche genommen und selbst darüber erschrocken sei. Er sei angetrunken gewesen und habe nicht alles realisiert. Der Beschuldigte sei anstandslos bis nach Lachen mitgekommen und habe alle Kontrollen der Polizei willig über sich ergehen lassen.

Der Mitarbeiter der Transportpolizei, F., habe am 14. November 2018 vor der Polizei ausgesagt, nach Aufforderung zur Unterschrift habe der Beschuldigte ein Messer hervorgenommen und damit etwas herumgefuchtelt, sprich es von links nach rechts bewegt und gefragt, ob er damit unterschreiben solle. Er denke nicht, dass der Beschuldigte der Kontrolleurin habe schaden wollen. Er sei alkoholisiert gewesen und habe sich dumm verhalten, aber niemanden verletzen wollen. Er habe das Messer vermutlich absichtlich aus der Tasche genommen, um damit einen dummen Spruch zu machen, aber er habe bestimmt niemanden bedrohen wollen. Aus seiner Sicht sei dies viel Tumult um Nichts.

Der zweite Mitarbeiter der Transportpolizei, G., sei nicht direkt am Ort der Kontrolle gewesen. Der Beschuldigte sei angetrunken gewesen und habe dumm reagiert. Er sei aber der Meinung, dass er nicht auf die Kontrolleurin habe losgehen wollen.

Der Beschuldigte bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 18. Januar 2019, im Rahmen der Kontrolle das Messer hervorgenommen zu haben. Das sei aber keine Absicht gewesen, er habe eigentlich den Bleistift aus der Tasche nehmen wollen. Er sei selber erschrocken und habe wohl aus Aufregung etwas umhergefuchtelt. Er gab weiter an, an jenem Abend in einer Bar in Wädenswil ca. zehn Biere à 0.33l und zwei Schnäpse getrunken zu haben. Er hätte dies nicht tun dürfen, da er aufgrund einer Erkrankung täglich Medikamente einnehmen müsse, welche sich nicht mit Alkohol vertragen würden. Er sei unglaublich müde gewesen von der Arbeit. Die Kontrolle habe ihn vollkommen überfordert.

2.7 Der in der Strafanzeige geschilderte Tatverdacht richtet sich gegen eine konkrete Person und auf eine konkrete Straftat. Die detaillierten Anschuldigungen sind ebenso wenig völlig unglaubhaft oder ohne jeden Zweifel unbegründet. Der Auftrag der BA an die Polizei zielt nicht auf eine erste Abklärung der Grundlagen dazu, ob ein Strafverfahren zu eröffnen sei (vgl. Landshut/Bosshard, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N. 13, 24-28; Omlin, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 309 N. 27-32; Bürge , a.a.O., S. 53, 97, 116-122, 130). Vielmehr besteht bereits ein hinreichender (Anfangs-)Tatverdacht: Das Zücken eines Messers bei einer Billetkontrolle könnte Funktionären gedroht oder sie bedroht haben. Damit wäre die Strafuntersuchung spätestens am 4. Oktober 2018 formell zu eröffnen gewesen. In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO).

Tatsächlich ist es aber materiell zu einer Untersuchungseröffnung gekommen. Das zeigen auch die der Polizei aufgetragenen Untersuchungshandlungen selbst: Ausdrücklich ordnete die BA Zeugeneinvernahmen sowie die Einvernahme der Privatklägerin durch die Kantonspolizei Schwyz an (Auftrag vom 4. Oktober 2018). Dies sind Parteirollen und Aufträge des Untersuchungsverfahrens (vgl. Art. 142 Abs. 2 i.V.m. Art. 179 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 Vorladung als Zwangsmassnahme; BGE 139 IV 25 E. 4.3; Bürge , a.a.O., S. 137 f. bezüglich fehlender formeller Möglichkeit staatsanwaltschaftlicher "Vorabklärungen"). Es ist demgegenüber widersprüchlich, wenn die BA in einer Nichtanhandnahmeverfügung eingehend einzelne Beweismittel, insbesondere Aussagen (vgl. obige Erwägungen 2.5, 2.6), würdigt und abwägt - wogegen eine Nichtanhandnahme überhaupt nur zulässig gewesen wäre bei offensichtlicher Straflosigkeit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt.

2.8 Vorliegend ging die BA also von einem polizeilichen Auftrag nach Art. 309 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 307 Abs. 2 StPO ) aus, während stattdessen ein solcher im Rahmen der staatsanwaltlichen Untersuchung nach Art. 312 Abs. 1 StPO vorlag. Die Abgrenzung des polizeilichen Ermittlungsverfahrens vom staatsanwaltlichen Untersuchungsverfahren ist grundsätzlich bedeutsam für die Parteirechte. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren ist keine Teilnahme an anderen Beweiserhebungen als den eigenen Einvernahmen (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario) vorgesehen, kein Akteneinsichtsrecht (Art. 101 Abs. 1 StPO ), kein Recht auf Stellungnahme bei Eingaben (Art. 109 Abs. 2 StPO), ebenso wenig wie eine allfällige notwendige Verteidigung (Art. 131 Abs. 2 StPO; Omlin , a.a.O., Art. 309 N. 13). Hingegen haben bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, die Verfahrensbeteiligten die Rechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO ). Falls die Staatsanwaltschaft Einvernahmen ( vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung) an die Polizei delegiert, gelten die Bestimmungen von Art. 147 Abs. 1 StPO betreffend Teilnahmerechte (so BGE 139 IV E. 5.4.3). Die BA gewährte diese durch ihr Vorgehen nicht. Die Parteirechte sind weiter für den Untersuchungsgang bedeutsam: Gerade in der vorliegenden Konstellation sind Stellungnahmen und v.a. Gegenüberstellungen (wie auch Einvernahmen unter Aussage- und Wahrheitspflicht) möglicherweise für die Ermittlung der materiellen Wahrheit hilfreich.

Demnach hat die BA vorliegend eine Strafuntersuchung materiell eröffnet und hätte dies auch formell tun müssen. Sie hat die Untersuchung sodann geschlossen, ohne Parteirechte zu gewähren. Demnach ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Januar 2019 fehlerhaft ergangen und daher aufzuheben. Weisungen an die BA sind nach dem Gesagten nicht erforderlich.

3.

3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGE 138 IV 256 E. 5.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.3; 6B_586/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.2; 6B_438/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.4).

3.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Der Beschwerdegegner 2 hat sich am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt, weshalb er nicht unterliegt und nicht kostenpflichtig wird. Damit sind vorliegend keine Gerichtsgebühren zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO ; Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 5) vollumfänglich zurückzuerstatten.

3.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hat der Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.-- zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. Januar 2019 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. März 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Matthias Meier

- B.

- Bundesanwaltschaft, C., Staatsanwältin des Bundes

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz