Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2019.121 |
Datum: | 19.08.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). |
Schlagwörter | Gesuch; Bundes; Gesuchsteller; Ausstand; Verfahren; Verfahrens; Recht; Gesuchsgegner; Verfahren; Staatsanwalt; Person; Akten; Bundesanwaltschaft; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Ausführungen; Befangenheit; Akteneinsicht; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgr; Leitende; Partei; Bezug; Urteil; Bundesgerichts; Verfahrensleiter |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 101 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 307 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 314 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 5 StPO ;Art. 56 StPO ;Art. 58 StPO ;Art. 59 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 61 StPO ;Art. 62 StPO ;Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 IV 142; 141 IV 178; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2019.121 |
Beschluss vom 19. August 2019 Beschwerdekammer | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Harb, Gesuchsteller | |
gegen | ||
1. B. , Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, 2. C., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegner | ||
Gegenstand | Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO ) |
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt eine Strafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts des Bestechens (Art. 322 ter StGB ), der Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB ), der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (Art. 314 i.V.m. 25 StGB ) und der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) (SV.14.0100, pag. 01-001-0015). Das Strafverfahren bezieht sich auf den Vorwurf der aktiven und passiven Bestechung im Rahmen von IT-Beschaffungen bzw. IT-Projekten beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO.
B. Der Verteidiger von A. verlangt mit Gesuch an die Bundesanwaltschaft vom 17. Mai 2019 (act. 1) den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B. sowie des Leitenden Staatsanwalts C. Mit Stellungnahme vom 7. Juni 2019 leitete B. das Gesuch von A. sowie die Verfahrensakten zum Strafverfahren SV.14.0100 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter. Er beantragt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchstellers (act. 2). Bezug nehmend auf diese Stellungnahme gelangte A. mit Eingabe vom 13. Juni 2019 direkt an B. In seiner Eingabe bestreitet A. die von B. gemachten Ausführungen und stellt seinerseits Verfahrensanträge (act. 5.1). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdekammer zur Kenntnis gebracht (act. 5). Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte C. mit, auf eine Gesuchsantwort zu verzichten. Er verwies dabei auf die Stellungnahme von B. (act. 6). Mit Replik vom 24. Juni 2019 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 8). Diese wurde B. am 25. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 9).
C. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b -e StPO abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO ). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO ).
1.2 Die Parteien können den Ausstand «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» verlangen (Art. 58 Abs. 1 StPO ). Diese Person betreffend hat der Gesuchsteller eine persönliche Befangenheit aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.2). Ein Ausstandsgesuch kann grundsätzlich nur gegen die am Strafverfahren mitwirkenden Personen gestellt werden, in erster Linie gegen den Verfahrensleiter oder die Verfahrensleiterin und gegen die unter deren Verantwortung stehenden Personen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 m.w.H.). Die dem Verfahrensleiter bzw. der Verfahrensleiterin hierarchisch übergeordneten Personen wie vorliegend der Leitende Staatsanwalt des Bundes können nur dann Adressaten eines Ausstandsgesuchs einer Partei sein, wenn sie im konkreten, diese Partei betreffenden Strafverfahren tatsächlich mitgewirkt bzw. auf dieses Einfluss genommen haben (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.4).
1.3 Zur Begründung seines Ausstandsgesuchs bringt der Gesuchsteller vor, es lägen verschiedene Verfahrensfehler vor (Vereitelung des Akteneinsichtsrechts, nichtprotokollierte Gespräche und Abreden zwischen der BA und einigen Verfahrensbeteiligten etc.; act. 1; 8). Sinngemäss wird damit ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO geltend gemacht.
Der Gesuchsteller verlangt den Ausstand von Staatsanwalt B. (nachfolgend «Gesuchsgegner 1») sowie des Leitenden Staatsanwalts C. (nachfolgend «Gesuchsgegner 2»). Der Gesuchsgegner 1 ist Verfahrensleiter des gegen den Gesuchsteller gerichteten Strafverfahrens. Unklar und vom Gesuchsteller nicht weiter erörtert bleibt die Frage, ob und inwiefern der Gesuchsgegner 2 überhaupt am Strafverfahren gegen den Gesuchsteller mitwirkt. In den Eingaben des Gesuchstellers finden sich auch keinerlei Schilderungen von Tatsachen, welche jenen persönlich betreffen und in dessen Person liegende Ausstandsgründe darstellen könnten. Soweit sich das Gesuch gegen den Gesuchsgegner 2 richtet, ist darauf mangels Substantiierung nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen (als diejenigen in Art. 56 lit. a -e StPO ), insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, welche in Art. 56 lit. a -e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
Voreingenommenheit oder Befangenheit werden nach Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Staatsanwaltes und den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit zu erwecken. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_52/2016 vom 19. April 2016 E. 3.3). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter bzw. der Staatsanwalt tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2 S. 3; 136 I 207 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_34/2011 vom 16. Februar 2011 E. 2.3.1; TPF 2012 37 E. 2.2 S. 39).
Die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren bis zur Anklageerhebung (Art. 61 lit. a StPO ). Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO ). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit. Sie ist jedoch zur Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO ). Sie darf keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 138 IV 142 E. 2.2.1). Allgemeine Verfahrensmassnahmen, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen als solche keine Voreingenommenheit der verfahrensleitenden Justizperson zu begründen (BGE 138 IV 142 E. 2.3) und sind im Rechtsmittelverfahren zu rügen (Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2009 vom 16. Oktober 2009 E. 3.2.2). Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3) und die sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken können (Urteil des Bundesgerichts 1B_164/2015 vom 5. August 2015 E. 3.2).
2.2 Als ersten Ausstandsgrund nennt der Gesuchsteller die Verweigerung der Akteneinsicht (act. 1, S. 1 f.; act. 8, S. 5). Er macht diesbezüglich geltend, die ihm durch den Gesuchsgegner 1 zugestellte Festplatte sei für ihn ohne Nuix-Software unleserlich und damit nutzlos (vgl. act. 5.1, S. 2). Vorher zugestellte Festplatten hätten keine erkennbare Datenstruktur aufgewiesen (act. 1, S. 1). Der Gesuchsgegner 1 lehnte am 18. April 2019 den Antrag des Gesuchstellers auf Abgabe eines Laptops mit installierter Nuix-Software ab, bot dem Gesuchsteller aber weitere Möglichkeiten zur Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der BA in Zürich an (SV.14.0100, pag. 16-013-0404 f.). Ob mit diesem Vorgehen dem Akteneinsichtsrecht nach Art. 101 f . StPO in genügender Weise nachgekommen wird oder nicht bzw. ob es sich um eine blosse Frage der Modalitäten der Gewährung des Akteneinsichtsrechts handelt, braucht im Rahmen des Ausstandsverfahrens nicht entschieden zu werden (siehe E. 2.1). Sofern der Gesuchsteller sein Recht auf Akteneinsicht verletzt sieht bzw. mit den Modalitäten dieser Akteneinsicht nicht einverstanden ist, so hätte er dies im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen gehabt.
2.3 In einem zweiten Punkt rügt der Gesuchsteller, es habe zwischen der BA und einigen Verfahrensbeteiligten informelle (Telefon-)Gespräche gegeben, die nicht protokolliert worden seien (act. 1, S. 2; act. 8, S. 5). Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs erwähnt der Gesuchsteller lediglich drei verschiedene Schreiben anderer im gleichen Strafverfahrenskomplex involvierter Rechtsanwälte (act. 1, S. 2). Das Schreiben von Rechtsanwalt D. vom 26. April 2019 (angeführt in act. 1, S. 2; SV.14.0100, pag. 03-000-0091) nimmt in keiner Weise Bezug auf informelle (Telefon-)Gespräche zwischen ihm oder anderen Anwälten und der BA und lässt solche auch nicht vermuten. Im Schreiben von Rechtsanwalt E. vom 28. September 2015 (angeführt in act. 8, S. 3; SV.14.0100, pag. 04-001-0001) führt der Verfasser aus, er habe mit dem Vorgänger des Gesuchsgegners 1 die Durchführung eines abgekürzten Verfahrens diskutiert. Inwiefern sich aus diesen Ausführungen eine Befangenheit in der Person des Gesuchsgegners 1 ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Schreiben des Rechtsanwalts F. vom 11. März 2019 (angeführt in act. 1, S. 2; SV.14.0100, pag. 16-007-0082) nimmt dieser Bezug auf die Parteimitteilung nach Art. 318 StPO vom 1. März 2019 und auf ein Telefongespräch mit dem Gesuchsgegner 1 vom 8. März 2019 und bestätigt, sein Klient werde keine Entschädigungsansprüche nach Art. 429 StPO stellen, sofern von einer Kostenauflage zu seinen Lasten abgesehen werde. Ein solches, offensichtlich auf Initiative des Rechtsanwalts geführtes Telefongespräch bedarf nicht zwingend einer Protokollierung. Wünschbar wäre allerdings ein Vermerk mittels Aktennotiz. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Strafverfahrens richten sich nach den Art. 422 ff . StPO , werden von Amtes wegen bestimmt und sind nicht Gegenstand von Verhandlungen der Parteien. Entsprechenden Anträgen und Ausführungen des Rechtsanwalts fehlt es an jeglicher Relevanz für den Ausgang des Verfahrens, insbesondere mit Bezug auf den Gesuchsteller. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich das entsprechende Gespräch auf das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller ausgewirkt haben soll. Die vom Gesuchsteller konkret erhobenen Vorwürfe vermögen auch in diesem Punkt keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.
Was das angeblich nicht protokollierte Gespräch der Bundeskriminalpolizei mit G. (vgl. hierzu act. 8, S. 2) betrifft, so erfolgte dieses offensichtlich im Rahmen eines Auftrags der BA an die Polizei zur Vorabklärung vor einer Einvernahme nach Art. 312 Abs. 1 StPO und nicht zur Durchführung einer Einvernahme nach Art. 312 Abs. 2 StPO (siehe ausdrücklich in SV.14.0100, pag. 10-001-0262). Das Ergebnis einer dabei erfolgten mündlichen Befragung von G. wurde in einem schriftlichen Bericht der Polizei zu Handen der BA festgehalten (vgl. hierzu Art. 307 Abs. 3 StPO). Auch diesbezüglich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich aus diesen Ausführungen eine Befangenheit in der Person des Gesuchsgegners 1 bzw. ein durch diesen begangener Verfahrensfehler ergeben soll.
2.4 Der Gesuchsteller übt darüber hinaus weitere Kritik an die Adresse des Gesuchsgegners 1 bzw. der BA pauschal. Diese betrifft Abschlüsse des Strafverfahrens mittels Einstellungsverfügungen bzw. Strafbefehlen gegenüber anderen Beschuldigten oder aber auch angeblich nicht vorgenommene Abklärungen. Sämtliche dieser Ausführungen erweisen sich jedoch als vage (siehe insbesondere act. 1, S. 4 und die dort aufgeworfenen Fragen). Was genau dem Gesuchsgegner 1 diesbezüglich konkret vorgeworfen wird und inwiefern sich daraus dessen Befangenheit ableiten soll, kann den Ausführungen des Gesuchstellers nicht entnommen werden.
3. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu tragen (Art. 59 Abs. 4 StPO ). Die entsprechende Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Leitenden Staatsanwalt des Bundes C. wird nicht eingetreten.
2. Das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt des Bundes B. wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 19. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an:
- Rechtsanwalt Ivo Harb
- B., Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
- C., Leitender Staatsanwalt des Bundes, Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG ).
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