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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2019.100 vom 16.08.2019

Hier finden Sie das Urteil BB.2019.100 vom 16.08.2019 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2019.100

Der Bundesstrafgericht hat die Beschwerde der Bank A AG abgewiesen. Die Beschwerde wurde aufgrund der Vereinigung von Verfahren (Art 30 StPO) und der Verfahrenssprache (Art 3 StBOG) nicht zugelassen, da es sich bei den angefochtenen Verfahren um getrennte Verfahren handelt, die nicht verletzt werden können. Die Beschwerde wurde aufgrund des Grundsatzes der Verfahrensrechte (Art 382 Abs 1 iVm Art 105 Abs 2 StPO) abgewiesen und es gab keine Anzeige von Mittäterschaft oder Teilnahme an der Strafbarkeit des Unternehmens. Die Beschwerde wurde auch nicht aufgrund der Konstellation der Verfahren, die ein enger Sachzusammenhang zwischen den Parteien vorsieht, abgewiesen, da dies nicht vorliegt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2019.100

Datum:

16.08.2019

Leitsatz/Stichwort:

Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO). Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Unternehmen; Barkeit; Verfahren; Urteil; Beschwerdekammer; Verfügung; Bundesgerichts; Person; Mittäter; Rechtsanwalt; Vereinigung; Entschädigung; Geldwäscherei; Unternehmens; Hinweisen; Sachverhalt; Taten; Teilnehmer; Rechtshilfe; Beschluss; Bundesanwaltschaft; Stellung; önnen

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 102 StGB ;Art. 105 StPO ;Art. 11 StPO ;Art. 112 StGB ;Art. 112 StPO ;Art. 15 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 381 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 5 StPO ;

Referenz BGE:

116 Ia 305; 134 IV 328; 138 IV 214; 138 IV 29; 142 IV 163; 142 IV 333; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2019.100

Beschluss vom 16. August 2019
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

BANK A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bundesanwaltschaft,

2. B. , vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bettoni,

3. C. , vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Neyroud,

Beschwerdegegner 1-3

Gegenstand

Vereinigung von Verfahren (Art. 30 StPO);
Verfahrenssprache (Art. 3 StBOG)


Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 3. März 2017 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») unter der Verfahrensnummer SV.17.0335 eine Strafuntersuchung gegen C. und Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ). Als Verfahrenssprache wurde Französisch festgelegt.

B. Mit Verfügung vom 16. April 2018 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.18.0205 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ) sowie gegen die Bank A. AG wegen Verdachts der Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB ). Als Verfahrenssprache wurde Deutsch festgelegt.

B. wird vorgeworfen, in seiner Funktion als [...] sowie [...] der Bank A. AG veranlasst zu haben, dass EUR 194 Mio. in mehreren Tranchen über verschiedene teils schweizerische und teils ausländische Bankverbindungen mit unterschiedlichen Kontoinhabern transferiert wurden. Bei den transferierten Vermögenswerten soll es sich um Vermögenswerte handeln, die aus der ungetreuen Geschäftsbesorgung herrühren, die im Strafverfahren SV.17.0335 untersucht wird.

Der Bank A. AG wird vorgeworfen, die ihr bzw. ihren Organen obliegenden Pflichten zum Treffen organisatorischer Vorkehren zur Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems innert angemessener Zeit verletzt zu haben, wodurch die Begehung der vorstehend umschriebenen Anlasstat (Geldwäscherei) ermöglicht worden sein soll.

C. Mit Schreiben vom 18. April 2019 beantragte die Bank A. AG die Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335.

D. Am 25. April 2019 wies die BA diesen Antrag ab (act. 1.1).

E. Dagegen gelangt die Bank A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgendem Antrag (act. 1):

Es sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 zu vereinigen und in deutscher Sprache zu führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.

F. Am 10. Mai 2019 lud die Beschwerdekammer die BA und B. ein, eine allfällige Beschwerdeantwort einzureichen. Gleichzeitig teilte sie der Bank A. AG, der BA und B. mit, dass vorgesehen sei, auch den Beschuldigten des Verfahrens SV.17.0335, C., zur Stellungnahme einzuladen, da die Vereinigung von Verfahren für einen Beschuldigten gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_410/2016 vom 13. Januar 2017 einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zur Folge haben könne (act. 2).

G. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2019 schliesst sich B. den Ausführungen der Bank A. AG in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 an und verzichtet im Übrigen auf eine weitergehende Stellungnahme, ohne Anträge zu stellen (act. 4).

H. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2019 beantragt die BA, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).

I. Mit Stellungnahme vom 25. Juni 2019 beantragt C. die Abweisung der Beschwerde (act. 13).

J. Sowohl B. als auch die BA verzichteten auf eine weitere Stellungnahme (act. 15, 16).

K. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 10. Juli 2019 reichte die BA in der Zwischenzeit im Verfahren SV.18.0205 ergangene Akten ein (act. 18).

L. Am 18. Juli 2019 nahm die Bank A. AG sowohl zur Beschwerdeantwort der BA vom 23. Mai 2019 als auch zur Eingabe von C. vom 25. Juni 2019 Stellung (act. 20). Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 liess sich die Bank A. AG nochmals vernehmen (act. 22), was der BA, B. und C. am 25. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 23).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung oder Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt und kann von der Beschwerdeführerin nicht frei bestimmt werden. Die Beschwerdekammer kann nicht Gegenstände beurteilen, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.246 vom 17. Juni 2016 mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung hat einzig die Vereinigung bzw. Nichtvereinigung der Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 zum Gegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag darauf abzielt, die Verfahrenssprache nach einer allfälligen Vereinigung der Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu machen, ist darauf nicht einzutreten.

1.3 Angesichts der schwer wiegenden prozessualen Konsequenzen getrennt geführter Verfahren (vgl. hierzu zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen) ist die beschuldigte Person durch eine Nichtvereinigung von Verfahren beschwert und zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Demarmels, Die Legitimation zur Beschwerde im kantonalen Strafverfahren [Art. 381 f . StPO], 2018, S. 103 f. mit Hinweisen; vgl. zuletzt u.a. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 1.2; BB.2017.118 vom 31. Oktober 2017 E. 2.2; BB.2017.86 vom 15. September 2017 E. 1.3; BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 1.4; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 1.3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen).

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung der Art. 29 , 30 und 112 Abs. 4 StPO. Sie macht im Wesentlichen geltend, den beiden Verfahren SV.17.0335 und SV.18.0205 liege ein deckungsgleicher Sachverhalt (Sachkonnex, gleicher Lebensvorgang) zugrunde, welcher aus tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nur gemeinsam beurteilt werden könne (act. 1 S. 9 ff.).

3.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (lit. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) vorliegt (lit. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO ).

Art. 29 StPO statuiert den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieser bildet gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon seit Langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Strafprozessrechts. Er bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile. Er gewährleistet insofern das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot (Art. 8 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Überdies dient er der Prozessökonomie (Art. 5 Abs. 1 StPO). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Getrennte Verfahren sollen vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.1 m.w.H.).

Namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern ist eine Abtrennung des Verfahrens äusserst problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will (BGE 116 Ia 305 E. 4b; bestätigt in BGE 134 IV 328 E. 3.3). Belasten sich die Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.2 m.w.H.). Zu beachten ist auch, dass eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht. Schon angesichts dieser schwerwiegenden prozessualen Konsequenzen ist an die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung (Art. 29 i.V.m. Art. 30 StPO) grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen (Urteil des Bundesgerichts 1B_553/2018 vom 20. Februar 2019 E. 2.3 m.w.H.).

3.2 Gemäss Art. 30 StPO können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte aus sachlichen Gründen Strafverfahren vereinen. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden. Für eine Vereinigung nach Art. 30 StPO spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (BGE 138 IV 29 E. 5.5. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.5).

3.3 Gemäss Art. 112 Abs. 4 StPO können Verfahren vereinigt werden, wenn wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen eine natürliche Person wie auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen geführt wird. Eine solche Zusammenlegung ist jedoch nicht zwingend. Getrennte Verfahren bleiben bzw. sind zulässig, wenn sich dies aus verfahrensökonomischen Gründen aufdrängt (vgl. hierzu Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1085 ff., 1168; vgl. auch Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.196 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3 m.w.H.; BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3 m.w.H.; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.1; vgl. ferner Engler, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 61; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 112 StPO N. 12; Moreillon/Parein-Reymond, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 112 StPO N. 17; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 112 StPO N. 8).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es drohten widersprechende Urteile. Das Verhältnis zwischen C. und der Beschwerdeführerin beschlage nicht die in Art. 112 Abs. 4 StGB (recte: StPO) festgehaltene Konstellation. Vielmehr gelte diesbezüglich der in Art. 29 /30 StPO festgehaltene Grundsatz der Verfahrenseinheit (act. 1 S. 10 ff.; act. 20).

4.2 Die Bestimmung von Art. 102 Abs. 2 StGB schafft bei einem abschliessenden Katalog von Wirtschaftsdelikten, darunter der vorliegend relevante Tatbestand der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ), eine originäre, kumulative bzw. konkurrierende Haftung des Unternehmens für Organisationsverschulden. Das Unternehmen ist mithin auch strafbar, wenn der Individualtäter ermittelt und ihm die Tat zugerechnet werden kann. Dass dieser ermittelt oder gar bestraft wird, ist indes nicht notwendig. Denn die Strafbarkeit des Unternehmens tritt unabhängig von der Strafbarkeit natürlicher Personen ein. Dass eine natürliche Person im Unternehmen in Ausübung geschäftlicher Verrichtung im Rahmen des Unternehmenszwecks eine Straftat begeht (die Anlasstat) bildet den äusseren Grund für die Strafbarkeit der Gesellschaft. Die Anlasstat ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Dabei muss nachgewiesen sein, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer der Katalogtaten erfüllt worden sind. Gelingt dieser Nachweis nicht, entfällt die Strafbarkeit des Unternehmens. Dass ein entsprechendes Delikt begangen wurde, genügt als Beweis dafür, dass das Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, für sich allein noch nicht. Erforderlich ist darüber hinaus ein Zurechnungszusammenhang zwischen Organisationsdefizit und Anlasstat. Es muss nachgewiesen sein, dass konkrete Organisationsmassnahmen erforderlich gewesen wären und tatsächlich nicht bestanden haben. Der Vorwurf geht dahin, dass das Unternehmen nicht alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Vorkehren getroffen hat, um eine Straftat aus dem aufgeführten Katalog zu verhindern. Das Delikt ist als fahrlässiges Unterlassungsdelikt konzipiert. Dem Unternehmen kommt die Funktion eines Überwachungsgaranten zu (BGE 142 IV 333 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.3; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 4.2; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 4.2).

4.3 Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin einzig der Vorwurf des Organisationsverschuldens gemacht wird. Ihr wird nicht vorgeworfen, Mittäterin oder Teilnehmerin der B. sowie C. mittäterschaftlich vorgeworfenen Geldwäscherei oder gar der C. vorgeworfenen ungetreuen Geschäftsbesorgung zu sein. Umgekehrt wird weder B. noch C. vorgeworfen, als Mittäter oder Teilnehmer an der Strafbarkeit des Unternehmens beteiligt zu sein. Damit liegt im Verhältnis zwischen C. und B. einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits gerade keine Konstellation vor, die vom Grundsatz der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO erfasst wäre.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter sinngemäss vor, der enge Sachzusammenhang der Verfahren und verfahrensökonomische Überlegungen drängten eine Verfahrensvereinigung auf (act. 1 S. 12 ff.; act. 20).

5.2 Vorliegend wird wegen des gleichen bzw. eines damit zusammenhängenden Sachverhalts sowohl ein Verfahren gegen natürliche Personen, B. und C., als auch ein Verfahren gegen ein Unternehmen, die Beschwerdeführerin, geführt. In dieser Konstellation scheint der Gesetzgeber in der Spezialregelung von Art. 112 Abs. 4 StPO vom Regelfall der getrennt geführten Verfahren gegen juristische und natürliche Personen auszugehen (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2017.51 vom 22. Januar 2018 E. 5.3.1; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.51 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2017.35 vom 29. August 2017 E. 3; BB.2016.84 vom 18. Oktober 2016 E. 2.3.2). Tatsächlich führt die BA das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin vereint - und insoweit abweichend vom Regelfall - mit dem Verfahren gegen B., nicht jedoch vereint mit dem Verfahren gegen C., denen in diesem Zusammenhang u.a. mittäterschaftliche Geldwäscherei vorgeworfen wird. Die BA begründet die getrennte Verfahrensführung gegen C. hauptsächlich mit dem Umstand, dass dieser unerreichbar sei. Die BA weist darauf hin, dass eine internationale Ausschreibung zur Verhaftung von C. oder ein Auslieferungsersuchen an die Vereinigten Arabischen Emirate von vornherein nicht zielführend ist, wenn sich C. als Staatsangehöriger der Vereinigten Arabischen Emirate seit August 2016 in Z. in Haft befindet. Im Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz werden bezüglich der Vereinigten Arabischen Emirate, die Z. umfassen, die Erfolgsaussichten eines Ersuchens als schwierig eingestuft. Demnach beträgt die Erledigungsdauer 4-14 Monate, wobei mit Schwierigkeiten zu rechnen ist (https://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html, besucht am 13.08.2019). Die BA hat mit Schreiben vom 29. November 2018 um Mitteilung des Standes des Rechtshilfeersuchens nach Z. vom 3. August 2017 im Verfahren SV.15.0969 gebeten, in welchen grundsätzlich um Bekanntgabe des Aufenthaltsortes von C. sowie um Mitteilung ersucht wurde, ob eine Einvernahme mit C. möglich sei. Gemäss Auskunft vom 30. November 2018 erfolgte auf das Rechtshilfeersuchen bisher keinerlei Reaktion (Verfahrensakten SV.18.0205, pag. 18.102.0001 ff.). Aus den mit Eingabe vom 10. Juli 2019 eingereichten Akten geht sodann hervor, dass die BA mit Schreiben vom 19. Juni 2019 das Bundesamt für Justiz um Übermittlung eines weiteren Rechtshilfeersuchens an die Vereinigten Arabischen Emirate bat. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 informierte das Bundesamt für Justiz die BA, dass die Rechtshilfe mit den Vereinigten Arabischen Emirate seit dem Monat April 2019 suspendiert sei und das Rechtshilfeersuchen folglich nicht übermittelt werde (act. 18.2). Damit hat die BA eine länger dauernde Unerreichbarkeit von C. hinlänglich dargelegt. Darin liegt ein objektiver sachlicher Grund, das Verfahren gegen C. getrennt von Verfahren gegen allfällige Mittäter oder Teilnehmer zu führen.

6. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich unter Verweisung auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, die getrennte Verfahrensführung verletze ihre Verfahrensrechte (act. 1 S. 14 ff.; act. 20). Nach den vorangehenden Erwägungen ist die angefochtene Abweisung des Antrags auf Vereinigung der Verfahren SV.18.0205 und SV.17.0335 nicht zu beanstanden. Die prozessualen Konsequenzen von vom Gesetz vorgesehen getrennt geführten Verfahren ist hinzunehmen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die BA der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Einschränkungen der Verfahrensrechte nicht mit geeigneten Vorkehren Rechnung tragen wird.

7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen. Als unterliegend bzw. obsiegend gilt eine private Partei im strafrechtlichen Verfahren nur dann, wenn sie Anträge gestellt hat. Nur wenn sie Anträge stellt, hat sie bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung. Bei Unterliegen können ihr Kosten auferlegt und kann sie zur Zahlung einer Entschädigung an die private Gegenpartei verpflichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; je m.w.H.).

8.2 B. hat keine Anträge gestellt. Er wird weder kosten- und entschädigungspflichtig noch hat er Anspruch auf eine Entschädigung.

8.3 Die vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

8.4 Der obsiegende C. hat gegenüber der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Da C. keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.- (pauschal, inkl. allfällige MwSt.) festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR).

9. Hinsichtlich der Veröffentlichung des vorliegenden Beschlusses hat die Beschwerdeführerin ein Gesuch beim hierfür zuständigen Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. d des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 24. Januar 2012 über die Grundsätze der Information [ SR 173.711.33] i.V.m. Art. 63 Abs. 3 StBOG ) eingereicht (act. 12). Der Beschluss ist deshalb auch dem Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts mitzuteilen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 3 für das vorliegende Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.

Bellinzona, 16. August 2019

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Peter Bettoni

- Rechtsanwalt Philippe Neyroud

- Generalsekretariat des Bundesstrafgerichts

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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