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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2018.7a vom 17.05.2018

Hier finden Sie das Urteil SK.2018.7a vom 17.05.2018 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2018.7a

Hier ist eine Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesstrafgerichts in einem Fall: Der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts hat den Antrag des Privatklägers A. auf Entschädigung von CHF 9'270 für die Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das Strafgesetzbuch (StGB) abgelehnt. Der Gericht hat jedoch eine Kostenabnahme für den Einzelrichter und die Gerichtsschreiberin anerkannt. Der Antrag des Privatklägers A. auf Entschädigung von CHF 9'270 wurde vom Bundesanwaltschaftsamt abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Entschädigung zu zahlen. Der Antrag des Privatklägers A. auf Verteidigung durch den Rechtsanwalt Nils Eckmann wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Verteidigung zu übernehmen. Der Antrag des Privatklägers A. auf Beschwerde gegen den Entscheidung des Einzelrichters wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Beschwerde zu erheben. Der Antrag des Privatklägers A. auf Kostenbelehrung wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Kostenbelehrung zu zahlen. Der Antrag des Privatklägers A. auf Freiheitsstrafe wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Entschädigung zu zahlen. Der Antrag des Privatklägers A. auf Freiheitsentzug wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, den Entzug zu zahlen. Der Antrag des Privatklägers A. auf Beschwerde gegen den Entscheidung des Bundesstrafgerichts wurde vom Bundesstrafgericht abgelehnt, da es sich um einen Verstoss gegen das Strafgesetzbuch handelte und der Einzelrichter daher nicht verpflichtet war, die Beschwerde zu erheben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2018.7a

Datum:

17.05.2018

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Schlagwörter

Bundes; Gericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Urteil; Kammer; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Zustellung; Gerichtsschreiberin; Parteien; Gilomen; Einzelrichter; Entscheid; Bundesstrafgerichts; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Ergänzung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Martin; Stupf; Einz­elrichter; Fiona; Krummen­­­acher; Staatsanwältin; Kathrin

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.7

Ergänzung vom 17. Mai 2018
zum Urteil vom 23. April 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einz­elrichter

Gerichtsschreiberin Fiona Krummen­­­acher

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch
Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Gegenstand

Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO )


Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 9'270 entschädigt.

2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Remo Gilomen (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 17. Mai 2018

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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