Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.7a |
Datum: | 17.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung, Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO |
Schlagwörter | Bundes; Gericht; Bundesstrafgericht; Tribunal; Urteil; Kammer; Bundesanwaltschaft; Rechtsanwalt; Zustellung; Gerichtsschreiberin; Parteien; Gilomen; Einzelrichter; Entscheid; Bundesstrafgerichts; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer:; Ergänzung; Besetzung; Bundesstrafrichter; Martin; Stupf; Einzelrichter; Fiona; Krummenacher; Staatsanwältin; Kathrin |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 429 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.7 |
Ergänzung vom 17. Mai 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch und als Privatklägerschaft: B., vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen, | ||
Gegenstand | Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ) |
Der Einzelrichter erkennt:
1. A. wird durch die Eidgenossenschaft mit CHF 9'270 entschädigt.
2. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Remo Gilomen (Verteidiger von A.)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde
Rechtsmittelbelehrung
Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB , eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO ). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO ).
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 17. Mai 2018