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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2018.26
Datum:09.08.2018
Leitsatz/Stichwort:Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG).
Schlagwörter : Beschuldigte; Richt; Bundes; Beschuldigten; Apos;; Aktie; Übernahme; Aktien; Insider; Sache; Revision; Recht; Tatsache; Verwaltung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Revisor; Verfahren; Protokoll; Urteil; Widerhandlung; Geldstrafe; Effekten; Aufforderung; Verfahren; Tatsachen; Bezug; äter
Rechtsnorm: Art. 1 StPO ; Art. 1 VwVG ; Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 11 StPO ; Art. 13 VwVG ; Art. 130 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 161 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 3 BV ; Art. 3 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 38 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 63 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ; Art. 97 StGB ;
Referenz BGE:118 IV 342; 118 Ib 448; 123 IV 84; 128 II 142; 128 IV 97; 131 IV 83; 132 IV 1; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 135 IV 130; 135 IV 188; 136 IV 1; 136 IV 55; 136 IV 5; 137 IV 249; 140 IV 145; 142 IV 207; ;
Kommentar:
Peter, Basler Kommentar 3. Aufl., Art. 161 StGB, 2013
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.26

Urteil vom 9. August 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Cédric Remund, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A.,

Gegenstand

Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (aStGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (aRAG)


Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 aRAG , mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 30. August 2013 bis 30. Januar 2014 in Frauenfeld oder anderswo in der Schweiz.

2. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB, mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 20. bis 23. September 2011 in Zürich, Frauenfeld, Basel oder anderswo in der Schweiz.

3. A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, entsprechend Fr. 117'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen.

5. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 29'073.20 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen.

6. Die Untersuchungskosten von Fr. 22'000.-- zuzüglich Fr. 4'000.-- Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollständig A. zur Bezahlung aufzuerlegen.

7. Es seien weder Entschädigung noch Genugtuung auszusprechen.

8. Für den Vollzug der Strafen sei der Kanton Thurgau zuständig zu erklären.

Anträge des Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das aRAG sowie des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freizusprechen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Sachverhalt:

A. Am 30. Januar 2014 erstattete die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 aRAG) und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 aStGB [BA SV.0227 pag. 5.101.1-4]). Der Beschuldigte stand im Verdacht, als Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG und Revisor vertrauliche Informationen bezüglich Effekten von Unternehmen, welche die B. AG als Revisionsstelle hatten, ausgenützt zu haben. Dieser Verdacht erhärtete sich im Laufe der Untersuchung unter anderem in Bezug auf Effekten der Bank C.. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, am 2., 20. und 22. September 2011 mehrfach Namenaktien der Bank C. erworben und dabei Insiderinformationen ausgenützt zu haben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Geschäftsleitungsmitglied der B. AG und in seiner Funktion als Revisionsexperte trotz Aufforderung der RAB vom 30. August 2013 sowie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mehrmals verschiedene verlangte Auskünfte/Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig erteilt bzw. übermittelt.

B. Am 24. Februar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 2.100.1-2). Mit Verfügung vom 5. März 2014 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.100-5 f.).

C. Am 5. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie Widerhandlung gegen Art. 40 BEHG bzw. Art. 161 aStGB (BA pag. 1.100-1 f.).

D. Von 2014 bis 2017 holte die Bundesanwaltschaft bei verschiedenen Banken und anderen Dritten verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere erfolgten Editionen bei Bank C., Bank H., I. AG, Bank J., Bank K., Bank L., Bank M., Bank N., Bank O., Bank D., BankP., B. AG, Q. AG sowie bei der R. AG (BA pag. 7.101.1, -7.203.16).

E. Am 19. März 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 7'000.-- (BA pag. 3.0.15-28). Der damalige Verteidiger von A. erhob hierauf am 29. März 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0-29).

F. Mit Schreiben vom 9. bzw. 19. April 2018 erteilte die Bundesanwaltschaft dem damaligen Verteidiger erneut Akteneinsicht und gewährte ihm eine Frist zur Stellung allfälliger Beweisergänzungsanträge bis 11. Mai 2018 (BA pag. 16.1-76 f.; 16.1-84).

G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 beantragte der damalige Verteidiger verschiedene Beweisanträge, welche mit Verfügung vom 22. Mai 2018 teilweise gutgeheissen wurden (BA pag. 16.1-88, -107; 16.1.110, -117).

H. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2018 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Effekten-Transaktionen vom 2. September 2011 eingestellt (BA pag. 3.0-34, -37).

I. Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Pri­mär­in­si­der gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB (TPF pag. 50.100.1, -10). Im Begleitschreiben zur Anklageschrift vom 22. Mai 2018 wies die Bundesanwaltschaft auf die drohende Verjährung hin (TPF pag. 50.100.011 f.).

J. Das Bundesstrafgericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift vom 24. Mai 2018 das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.26 (TPF pag. 50.120.1 f.).

K. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wurden die Parteien ersucht, unter anderem den 25. Juli 2018 (Reservetag 26. Juli 2018) als möglichen Termin für die Hauptverhandlung zu reservieren. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige zwingende Verhinderungsgründe dem Gericht mit schriftlicher Begründung und Belegen bis 5. Juni 2018 mitzuteilen (TPF pag. 50.310.1 f.). Die Parteien erhoben keine Einwände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde den Partien mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 25. Juli 2018 (Reservetag 26. Juli 2018) stattfinden wird (TPF pag. 50.310.4).

L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Juni 2018 [TPF pag. 50.231.1.2], Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes des Bezirks Frauenfeld [TPF pag. 50.231.3.2], letzte Steuerunterlagen bzw. Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Stadt Frauenfeld für das Steuerjahr 2014 [TPF pag. 50.231.2.3,-6]).

M. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 entschied der Einzelrichter über Beweismassnahmen. Er zog unter anderem die Akten Nr. B-1171/2014 des Bundesverwaltungsgerichts bei (TPF pag. 50.250.3, -7; 50.262.1.1).

N. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte der Verteidiger mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (TPF pag. 50.521.30).

O. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 12. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis zum 17. Juli 2018 einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin zu ernennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, ansonsten sich das Gericht vorbehalten würde, allenfalls selbst einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin zu bestimmen (TPF pag. 50.400.4). Der Beschuldigte liess die Frist unbenutzt verstreichen.

P. Die Hauptverhandlung fand am 25. Juli 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 50.720.1, -12). Die Bundesanwaltschaft liess sich am 23. Juli 2018 vernehmen bzw. stellte Anträge (TPF pag. 50.510.21 f.), doch verzichtete sie auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 50.510.19 f.). Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 9. August 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 50.930.1, -3). Die Bundesanwaltschaft verzichtete wiederum auf eine Teilnahme.

Q. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die schriftliche Begründung des Urteils verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Anwendbares Recht

1.1.1 Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen haben sich vor der am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Gesetzesrevision ( AS 2013 1103 ), durch welche das Insiderdelikt von Art. 161 aStGB in Art. 40 aBEHG überführt wurde, ereignet. Per 1. Januar 2016 wurde das betreffende Delikt mit marginalen Änderungen in Art. 154 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) transferiert ( AS 2015 5339 ). Aufgrund des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht, es sei denn, das neue Recht ist im konkreten Fall für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.3.2). Letzteres ist hier nicht der Fall. Auf die inkriminierten Taten von 2011 kommt nach der anwendbaren konkreten Methode als lex mitior im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht, mithin Art. 161 Ziff. 1 aStGB , zur Anwendung, da die Anforderungen an den Quellennachweis und die Art des Informationserhalts nach Art. 161 aStGB restriktiver sind als nach Art. 154 FinfraG.

1.1.2 In Bezug auf die vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Revisionsaufsichtsgesetz sah der zur Tatzeit geltende Straftatbestand von Art. 40 Abs. 1 lit b aRAG eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die heute geltende Fassung von Art. 40 Abs. 1 lit. b RAG sieht die gleiche Strafandrohung vor. Folglich kommt vorliegend das zur Tatzeit geltende Recht (aRAG) zur Anwendung.

1.2 Zuständigkeit

1.2.1 Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO).

Straftaten nach Art. 161 aStGB waren unter kantonaler Gerichtsbarkeit zu verfolgen und zu beurteilen. Mit der vorstehend erwähnten Gesetzesrevision (E. 1.1.1.) wurde die Verfolgung und Beurteilung von Insiderdelikten per 1. Mai 2013 in die Bundeszuständigkeit überführt (Art. 44 aBEHG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Diese Zuständigkeit wurde auch mit Inkrafttreten des FinfraG beibehalten (156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der entsprechenden Gerichtsstandsbestimmung im aBEHG bzw. neu im FinfraG um ein sog. Zeitgesetz handelt, ist die neu definierte Instanz bzw. das Bundesstrafgericht auch für die Beurteilung dieses altrechtlichen Insiderdelikts zuständig.

Gemäss Art. 40 Abs. 3 aRAG unterstehen Widerhandlungen gegen das Revisionsaufsichtsgesetz der kantonalen Gerichtsbarkeit. Soweit dieser in kantonale Kompetenz fallende Tatbestand zur Anklage gelangt, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (Lit. B).

Die Bundesgerichtsbarkeit ist demnach gegeben.

1.2.2 Die Kompetenz des Einzelrichters der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).

1.3 Verteidigung

1.3.1 Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wurde dem Beschuldigten der Termin für die Hauptverhandlung vom 25. Juli 2018 bekannt gegeben (TPF pag. 50.250.1 f.). Am 12. Juli 2018 teilte Rechtsanwalt S. mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (TPF pag. 50.521.30; Lit. N.). Das Gericht hat dem Beschuldigten gleichentags mitgeteilt, dass er innert Frist eine neue erbetene Verteidigung benennen soll, wenn er das wünsche (TPF pag. 50.400.4). Der Beschuldigte liess die Frist unbenutzt verstreichen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 50.510.19 f.). Mit Eingabe vom 24. Juli 2018, eingegangen beim Gericht am Hauptverhandlungstag vom 25. Juli 2018, ersuchte der Beschuldigte um Fristerstreckung zur Ernennung eines neuen erbetenen Verteidigers (TPF pag. 50.521.31). Der Einzelrichter wies den Antrag in der Hauptverhandlung ab (TPF pag. 50.720.003).

1.3.2 Gemäss Art. 130 lit. d StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (sog. notwendige Verteidigung). Die beschuldigte Person muss ausserdem verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO ). Anderweitige Gründe für eine notwendige Verteidigung liegen a priori vor.

1.3.3 Obschon der bisherige Verteidiger des Beschuldigten relativ kurz vor der Hauptverhandlung dem Gericht mitgeteilt hat, dass das Mandatsverhältnis beendet sei, konnte das Gericht die Hauptverhandlung ohne anwaltliche Verteidigung des Beschuldigten durchführen. Da die Bundesanwaltschaft auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet hat, liegt kein Fall von notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. d StPO vor. Es oblag dem Beschuldigten für den Verhandlungstermin, der ihm seit langem bekannt war, den Beizug einer gewünschten Verteidigung sicherzustellen. Ausserdem ist der Fall nicht derart komplex, dass für den Beschuldigten mit seiner grossen Sachkunde im Bereich Aktienhandel und Revision (vgl. E. 5.3.5.1) in casu eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen (Art. 130 lit. c StPO ) zwingend geboten wäre. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten die Vorwürfe seit längerer Zeit bekannt sind und er diese mehrmals mit seinem ehemaligen Verteidiger besprochen hatte.

1.4 Verjährung

Der Vorwurf des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen bezieht sich auf die Aktienkäufe vom 20. und 22. September 2011. Zur Tatzeit sah der Tatbestand des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen durch den sog. Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ) dieselbe Strafandrohung vor wie in der heutigen Fassung von Art. 154 Abs. 1 FinfraG (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).

Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (sog. Primärinsider) in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB ), nach heutigem Recht in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).

Gemäss Art. 389 StGB (welcher das Prinzip der sog. lex mitior in Bezug auf die Verjährung statuiert) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar, wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die vorgeworfenen Straftaten des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen die altrechtliche siebenjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die Verfolgungsverjährung betreffend die Insiderdelikte gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB tritt somit am 22. September 2018 ein. Die Verfolgungsverjährung ist damit noch nicht eingetreten.

Die mutmasslichen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Revisionsaufsichtsgesetz fanden in der Zeit vom 30. August 2013 bis 30. Januar 2014 statt. Die Frage der Verjährung gibt diesbezüglich zu keinen Bemerkungen Anlass.

1.5 Verbot der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem")

1.5.1 Der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz geltend, dass dieser Sachverhalt im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht mittels Vergleichs mit der Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB) abgeschossen worden sei (TPF pag. 50.720.8). Dieser Sachverhalt könne daher nicht Gegenstand des Strafverfahrens sein (TPF pag. 50.720.8).

1.5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Art. 11 StPO verbietet die doppelte Strafverfolgung; ebenso Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK ( SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II ( SR 0.103.2) (Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist ( Tag, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 11 StPO N. 6; Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2017 vom 8. März 2017 E. 2.1).

1.5.3 Mit Entscheid B-1171/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2015 wurde das Beschwerdeverfahren zwischen dem Beschuldigten und der RAB zufolge gerichtlichen Vergleichs als gegenstandslos abgeschrieben (Ziff. 1 des Dispositivs). Im Verwaltungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht ging es um ein rein administrativrechtliches und nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren bzw. eine strafrechtliche Sanktionierung. Der Grundsatz ne bis in idem" findet somit keine Anwendung. Der Einwand ist daher unbegründet.

1.6 Beweisanträge

1.6.1 Gutachten über Kursrelevanz und Voraussehbarkeit

1.6.1.1 Der Beschuldigte macht geltend, dass die Kursrelevanz sowie die Voraussehbarkeit der erheblichen Kursveränderung nicht gegeben seien. Entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft handle es sich bei der Information, welche am 12. Oktober 2011 veröffentlicht worden sei, nicht um eine kursrelevante Tatsache. Er beantrage daher eine Begutachtung dieser Kriterien durch einen unabhängigen Sachverständigen (TPF pag. 50.720.6; 50.521.1, 5-7).

1.6.1.2 Das Bundesstrafgericht hat nachfolgend von Amtes wegen zu würdigen, ob die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeangebots am 13. Oktober 2011 (siehe nachfolgend E. 2.3.14; 3.4.1.3) zu einem relevanten Kursanstieg geführt hat und voraussehbar war (TPF pag. 50.720.7; 50.250.4). Inwiefern für diese nicht sehr komplexen Tatsachenfeststellungen und -würdigungen ein Gutachter beauftragt werden soll, ist nicht ersichtlich und lässt sich nicht rechtfertigen. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen (TPF pag. 50.720.7).

1.6.2 Einvernahme von Zeugen

1.6.2.1 Der Beschuldigte bringt vor, dass die Bank D. der Bank E. nie eine konkrete oder verbindliche Offerte (binding offer") vorgelegt habe (TPF pag. 50.720.6; 50.521.8). Er beantragt daher die Befragung des Direktors der RAB sowie des Leiters des Rechtsdienstes der RAB.

1.6.2.2 Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschuldigte Insiderinformationen ausgenützt hat, ist unerheblich, ob ein verbindliches oder indikatives Angebot seitens der Bank D. vorlag. Der Beweisantrag beschlägt daher keine beweisrelevante Tatsache. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Zeugenbefragungen etwas sachdienliches zur Klärung der Frage nach der Strafbarkeit beitragen könnten. Ausserdem ist die vorhandene Beweislage in Bezug auf die Anklagevorwürfe ausreichend, damit das Gericht würdigen kann, ob der Beweis dafür erbracht werden kann. Der Beweisantrag ist somit abzuweisen (TPF pag. 50.720.7).

2. Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB )

2.1 Anklagevorwurf

2.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, er habe als leitender Revisor der B. AG für die Kundin Bank D. die vertrauliche Tatsache der Unterbreitung eines Übernahmeangebots betreffend die durch die Bank E. gehaltenen Mehrheitsanteile an der Bank C. durch die Bank D. ausgenützt, indem er am 20. und 22. September 2011 insgesamt 4'000 Aktien der Bank C. erworben habe. Er habe dadurch für sich bzw. auf der Bankverbindung seiner Kinder einen Buchgewinn von Fr. 29'037.20 realisiert. Das kursrelevante Projekt betreffend die Übernahme der Bank C. durch die Bank D. habe die Bank D. unter dem Projektnamen F." behandelt. Dabei habe der Beschuldigte voraussehen können, dass eine Nachricht über Gespräche der Bank E. mit mehreren Interessenten im Hinblick auf den Verkauf der Mehrheitsanteile an der Bank C. zu erheblichen Kursveränderungen führen würde. In der Tat sei die Bewertung der Aktie der Bank C. nach Veröffentlichung der entsprechenden Meldung bzw. des Übernahmeprojekts am 12./13. Oktober 2011 um 15.3% gegenüber dem Vortagesschlusskurs gestiegen. Der Beschuldigte habe sich dadurch wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als sog. Primärinsider im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht.

2.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich. Er bestreitet integral über irgendwelche Insiderinformationen verfügt zu haben.

2.2 Nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB macht sich unter anderem strafbar, wer als Mitglied des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung, der Revisionsstelle oder als Hilfsperson einer der vorgenannten Personen, sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, andern Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt. Bei diesen Personen handelt es sich um sog. Primärinsider ( Peter, in: Niggli/Wi­prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 161 StGB N. 19). Personen, welche die abschliessend aufgezählten Sondereigenschaften nicht aufweisen, können sich nicht als Insider nach Art. 161 Ziff. 1 aStGB strafbar machen ( Fahrländer, Schweizerische Schriften zum Finanzmarktrecht; Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Zürich/Basel/Genf 2015, S. 74).

2.3 Äusserer Sacherhalt

2.3.1 Die betroffene Emittentin und deren Effekten

Die Bank C. ist eine Schweizer Privatbank, die sich heute im Besitz der brasilianischen Bank G. befindet. Ihre Hauptaktivität ist die Anlageberatung und Vermögensverwaltung für private und institutionelle Kunden sowie das Anlagefondgeschäft. Die niederländische Bank E. erwarb von der Bank C. Aktien. Im April 2007 hielt sie 46,1% am Aktienkapital und 68,6% Stimmenmehrheit. Im September 2011 betrug das Aktienkapital der Emittentin Fr. 22'014'783.91 (TPF pag. 50.100.004).

Am 25. November 2011 wurde bekanntgegeben, dass die brasilianische Bank G. von der Bank E. deren Aktienpaket für Fr. 1,04 Mrd. übernehmen werde (BA pag. 3.0-3). Der Verkauf der Mehrheitsanteile an die Bank G. wurde Ende Juli 2012 abgeschlossen. Danach hielt die Bank G. 50,15 % des Aktienkapitals und 71,01% der Stimmrechtsanteile (TPF pag. 50.100.4).

2.3.2 Das Projekt der Bank D. zur Übernahme der Bank C.

Die Bank E. befand sich im obgenannten Zeitpunkt (E. 2.3.1) nicht nur mit der Bank G., sondern auch mit der Bank D. im Gespräch betreffend die Veräusserung ihrer Anteile der Bank C. (BA pag. 7.110-15). Das Projekt betreffend die Übernahme der Bank C. durch die Bank D. behandelte Letztere unter dem Projektnamen F." (BA pag. 12.3-143; 7.110-15). Nach ersten informellen Gesprächen zwischen der Bank D. und der Bank E. erfolgte am 13. Juli 2011 die Unterzeichnung einer Geheimhaltungserklärung zwischen den beiden Banken (BA pag. 7.110-15). Am 5. August 2011 erhielt die Bank D. Zugang zum virtuellen Datenraum, um die due diligence durchzuführen (BA pag. 7.110-15). Am 26. August 2011 gab die Bank D. eine erste Offerte an die Bank E. ab (BA pag. 7.110-15). Ab 11. Oktober 2011 führte die Bank D. eine vertiefte due diligence bei der Bank C. durch (TPF pag. 50.100.4; BA pag. 7.110-14 ff. sowie die Beilagen).

2.3.3 Funktion des Beschuldigten

Der Beschuldigte ist eidg. Wirtschaftsprüfer und war zwischen 7. Dezember 2007 und 30. Januar 2014 (Entzug der Zulassung) als Revisionsexperte zugelassen (BA pag. 11.0.-3; 3.101-5, -38). Ab. 1. Juni 2007 leitete der Beschuldigte bei der B. AG als Head of Audit Financial Services den Bereich Wirtschaftsprüfung für Banken und Versicherungen. Er war von 2007 bis 2013 Partner sowie Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG. Während der gleichen Zeitspanne war er leitender Revisor der Bank D. sowie Hauptverantwortlicher für das Mandat (TPF pag. 50.731.5). Die Tätigkeit der B. AG im Rahmen dieses Mandats umfasste sowohl die aufsichtsrechtliche wie auch die finanzbuchhalterische Prüfung (Regulatory und Financial Audit; TPF pag. 50.731.5). Im relevanten Zeitraum war der Beschuldigte zuständig für die Erstellung bzw. Verfassung des Regulatory Audit Reports 2010/2011 (Revisionsperiode: 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2011) wie auch für den Review der Halbjahreszahlen 2011 (TPF pag. 50.100.5).

2.3.4 Erste Gerüchte zur Übernahme

2.3.4.1 Erste Gerüchte zur Übernahme der Bank C. durch die Bank D. wurden bereits im Frühjahr 2011 öffentlich thematisiert. Der Beschuldigte erhielt am 20. Mai 2011 eine E-Mail eines in Zürich tätigen Partners der B. AG, T., der ihn auf die Gerüchte zur Übernahme der Bank C. durch die Bank D. oder andere Interessenten aufmerksam machte (BA pag. 13.1-63 f.; B13.1.2-1; 3.0-5). Der E-Mail ist folgendes zu entnehmen:

A., good to see you the other day. It seems by this recent article that is getting more serious at bank C.. Let me know if you would like any assistance on this. I would be happy to assist. Kind regards."

Subject:

(...)

The latest round of chatter has had greater substance, according to Swiss bankers. One person with knowledge of the matter said serious negotiations had taken place, notably with bank D. - with bank C. has been regularly paired in the past."

2.3.4.2 Am 20. Mai 2011 bekundete AA., CEO der Bank C., sein Interesse an einem Management Buyout und berichtete über informelle Gespräche mit der Mehrheitsaktionärin Bank E. (BA pag. 11.0-23; 11.0.28). Gleichzeitig wies AA. darauf hin, dass keine formellen Gespräche im Gange seien.

2.3.4.3 Am 30. Mai 2011 teilte Verwaltungsratspräsident BB. mit, dass die Bank D. Kapital für Akquisitionen habe, und sie zugreifen würden, wenn ein Institut kulturell zu ihnen passen würde (BA pag. 11.0-23; 11.0-29). Zu einem allfälligen Interesse an der Bank C. wollte BB. aber keinen Kommentar abgeben (BA pag. 11.0-23; 11.0-29).

2.3.4.4 Am 28. Juli 2011 gab AA. schliesslich bekannt (E. 2.3.4.2), dass die Bank E. keinen Verkauf ihrer Anteile plane (BA pag. 11.0-23; 11.0-30).

2.3.4.5 Am 12. Oktober 2011 erschien in einer Zeitung ein Artikel (am 12. Oktober 2011 auf CC. L.P. publiziert), gemäss welchem die Bank D. der Bank E. ein Angebot für ihren Mehrheitsanteil an der Bank C. unterbreitet habe (BA pag. 11.0-33; 11.0-53; 3.0-4 m.w.H.). Der Artikel bezieht sich auf einen namentlich nicht genannten Zürcher Investmentbanker (BA pag. 11.0.53). DD., Sprecher der Bank D. bestätigte dies am gleichen Tag indirekt", indem er die Bank C. als interessant charakterisierte (BA pag.11.0-53).

2.3.5 Meeting der B. AG vom 27. Mai 2011

In den Traktanden eines Meetings der B. AG vom 27. Mai 2011 betreffend die Bank D. - an welchem der Beschuldigte als Sitzungsteilnehmer teilnahm - sind mögliche und im Zeitraum der Besprechung noch vertrauliche M&A Aktivitäten der Bank D. aufgeführt (BA pag. B7.201.2-112; 3.0-5).

2.3.6 Protokolle des Verwaltungsrates der Bank D.

Konkret befanden sich in Verwaltungsratsprotokollen der Bank D. Hinweise auf die potentielle Übernahme der Bank C. bzw. auf das Projekt F.".

Aus den Verwaltungsratsprotokollen von Gesellschaften der Bank D. vom 29. Juni 2011 ist Folgendes zu entnehmen:

a) Minutes of the 181st Meeting of the Board of Directors of Bank D., Wednesday, 29 June 2011

"3.2 Package Solution Feasibility Study

(...)

Upon a question by EE., FF. mentioned that a substantial M&A project would indeed challenge to run this IT project in parallel. Acquiring a bank, which already had such a package up and running would also not help considerably as for example the R. solutions (e.g. at bank C.) were quite differently implemented an partially already outdated."

b) Minutes of the 9 th Meeting of the Board of Directors of Bank D., Wednesday, 29 June 2011

(...)

"6. M&A Update (GG./HH.)

Project F.

The potential target is probably the jjj. largest "independent" bank in Switzerland, owned by 70% in votes (40% in nominal value) by Group II. (foreign banking group) and is headquartered in Z.. F. has a similar strategy in place than bank D. and has considerably grown in Asia and the Middle East in the past few years. The DNA fit would definitely be given with F. as it is culturally rather close to bank D.. (...) In terms of operating income an (...), F. represents approx. 25% of bank D.. The current valuation of F. at the stock exchange is at around CHF 2 bn, but its valuation has come down considerably in the last few days."

2.3.7 Auszug aus dem Protokoll des Ad-hoc-IT Commitees (IT-Verwaltungsratsausschusskomitee) der Bank D. vom 31. August 2011

Am 31. August 2011 fand eine Sitzung des Ad-hoc-IT Comittees des Verwaltungsrates der Bank D. statt (BA B07.110.4-19 ff.). Im Rahmen dieser Sitzung wurde das Projekt zur Erneuerung der IT-Plattform (core system) der Bank D. besprochen. Die IT-Plattform der Bank D. galt zu diesem Zeitpunkt als veraltet; auch handelte es sich dabei gemäss dem Beschuldigten aus regulatorischer Sicht um eines der drei Hauptrisiken bei der Bank D. (BA pag. 13.1-24, 92). Die Bank D. prüfte somit eine IT-Plattformerneuerung im Rahmen eines Evaluationsprojekts. Es wurden die Ergebnisse des Evaluationsprojekts betreffend die allfällige Erneuerung der IT-Plattform bei der Bank D. besprochen. Im Rahmen dieser Sitzung vom 31. August 2011 wurde entschieden, von der unmittelbaren Initiierung der Plattformerneuerung abzusehen, um die strategische Flexibilität im Hinblick auf mögliche M&A Transaktionen offenzuhalten (BA pag. B07.110.4-26). FF. schlug anlässlich dieser Sitzung vor, mit Rücksicht auf das Projekt F." erst im März 2012 mit den Verhandlungen für die Plattformerneuerung zu beginnen (BA pag. B07.110.4-26). Im Rahmen der Sitzung wurde sodann beschlossen, kurz- bis mittelfristig von der Initiierung der IT-Plattformerneuerung abzusehen (BA pag. 3.0-8). Konkrete Hinweise auf das Übernahmeprojekt F." lassen sich auch im Protokoll des IT-Verwaltungsratsausschusses finden. Insbesondere ist dem Protokoll dieser Sitzung der folgende Passus zu entnehmen:

FF. mentioned that the project team would like to decide by March 2012 at the latest, unless project F." would not materialise as planned as then negotiations could be started immediately." (BA pag. B07.110.4-26).

Die Bank D. äusserte sich am 23. Oktober 2017 zu diesem Protokoll nachträglich wie folgt:

Der Fokus des zweiten Meetings vom 31. August 2011 (...) lag: auf der Präsentation der Feasibility Study, wobei unter anderem explizit entschieden wurde, kurz- und mittelfristig (mindestens 6-9 Monate) von einer Initiierung der Plattform-Erneuerung abzusehen, um die strategische Flexibilität im Hinblick auf mögliche M&A Transaktionen offenzuhalten. Dabei wurde namentlich auch die Abhängigkeit zu laufenden Verhandlungen im Rahmen des Projekts F. erwähnt." (BA pag. B07.110.4-26; 7.110-97).

2.3.8 Regulatory Audit Report 2010/2011

Zum Zeitpunkt der Durchführung des Ad-hoc-IT Comittees (E. 2.3.7) war die B. AG daran, den Regulatory Audit Report 2010/2011 zu erstellen (BA pag. 13.1-82; B13.1.2-12). Die Problematik der veralteten IT-Plattform wurde im Regulatory Audit Report 2010/2011 als medium risk eingestuft, was in diesem Bereich die höchste verwendete Risikostufe darstellt (BA pag. 13.1-89; 18.101-435; B13.1.2-26). Die Thematik der IT-Plattformerneuerung bei der Bank D. fand mit folgender Umschreibung in den Regulatory Audit Report 2010/2011 vom 26. September 2011 Eingang:

An evaluation project is ongoing for a potential replacement of the host environment by a third party banking solution." (BA pag. B13.1.2-27; 13.1-89).

Laut Regulatory Audit Report hatte der Beschuldigte Kenntnis vom IT-Evaluationsprojekt der Bank D. (BA pag. 3.0-8).

Des Weiteren wird im Regulatory Audit Report, für den der Beschuldigte als leitender Revisor verantwortlich zeichnete, ausdrücklich erwähnt, dass sich der Bericht auf die Verwaltungsratsprotokolle und weitere einschlägige Dokumente stützt (BA pag. 3.0-9; B13.1.2-15, 18, 19; 18.101-435). Das lässt sich den Conclusions entnehmen. Die Passagen des Berichts zum Reputationsrisiko, zum operationellen Risiko sowie zum Liquiditätsrisiko münden in folgende Konklusionen, die sich ausdrücklich auf die Protokolle der relevanten Gremien abstützen:

Based on our review, which consisted of reading meeting minutes, reading policies and the risk landscape as well as interviews with the management, nothing came to our attention that would lead us to belive that the controls and processes in place are not adequate to mitigate potential reputation risk events." (BA pag. B13.1.2-15).

"Based on our review, which consisted of reading meeting minutes, reading policies and the risk landscape as well as interviews with the management, nothing came to our attention that would lead us to belive that the design and the effectiveness of controls are not adequate and sufficient internal processes are not in place to identify and monitor operational risk." (BA pag. B13.1.2-18).

"Based on our review consisting of reading meeting minutes, reading policies and the risk landscape as well as interviews with management nothing came to our attention that would lead us to belive that the design and the effectiveness of controls are not adequate and sufficient internal processes are in place to identify and monitor liquidity risks." (BA pag. B13.1.2-19).

Der Beschuldigte unterzeichnete den Regulatory Audit Report vom 26. September 2011, dessen Entwurfsversion bereits Ende August 2011 vorlag (BA pag. 12.5-134; 12.5-25; 12.5-19). Das Protokoll des Verwaltungsrates vom 29. Juni 2011 (E. 2.3.6), indem das Projekt F." besprochen wurde, fiel somit in die Prüfperiode für den Regulatory Audit Report 2010/2011 (BA pag. 3.0-9; 12.5-154 f.).

2.3.9 Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September 2011

Mit E-Mail von JJ., Aufsicht bei der FINMA für Vermögensverwaltungsbanken und Effektenhändler, Geschäftsbereich Banken, wurden unter anderem dem Beschuldigten die Traktanden für das FINMA-Meeting vom 19. September 2011 zugestellt. Den Traktanden ist zu entnehmen: Strategische IT-Entscheidung zum Kernbankensystem (Hintergründe für den Entscheid, finanzielle Auswirkungen, wesentliche Risiken, geplante Investitionen, Strategie zur Ablösung der bestehenden Plattform)." (BA pag. 12.6-105).

2.3.10 FINMA-Meeting vom 19. September 2011

Schliesslich wurde das geplante Übernahmeprojekt der Bank D. betreffend die Bank C. (F.") auch am Meeting mit der FINMA vom 19. September 2011 - einen Tag bevor der Beschuldigte begann, Kaufaufträge für die Aktien der Bank C. zu platzieren - thematisiert (BA pag. 3.0-9; 13.1-95-100; B13.1.2-45-51; E. 2.3.11). Der Beschuldigte war als leitender Revisor der Bank D. an diesem Meeting anwesend (BA pag. 13.1-95). Im Protokoll (Minutes) der FINMA wurde unter anderem folgendes festgehalten:

Margen-/Kostendruck, geplante und mögliche Massnahmen

(...)

M&A

Die Bank D. informierte, dass sie eine grössere Übernahme plane und in Verhandlungen betreffend dem Kauf einer grösseren Bank im Private Banking sind." (BA pag. B13.1.2-47; 12.6.108).

Strategische IT-Entscheidung zum Kernbankensystem (Hintergründe für den Entscheid, finanzielle Auswirkungen, wesentliche Risiken, geplante Investitionen, Strategie zur Ablösung der bestehenden Plattform.

(...)

Die Bank D. informierte uns, dass sie entschieden habe, sich mittelfristig von ihrer Plattform zu trennen. Da sie jedoch zur Zeit plane eine grössere Übernahme zu machen, habe man sich entschieden mit dem Projekt zuzuwarten (die Bank D. erachtet es als realistisch, dass die Bank D. auf die Systeme der neuen Bank wechsle)." (BA pag. B131.2-47 f.).

Besetzung Funktion Global Head of Risk

Die Bank D. hat sich grundsätzlich für den internen Kandidaten entschieden. Wird jedoch die allenfalls ausstehende Übernahme abwarten, bevor sie dies kommuniziert." (BA pag. B13.1.2-50).

2.3.11 Chronologie der Aktienkäufe und Buchgewinn

Einen Tag nach dem FINMA-Meeting vom 19. September 2011 (E. 2.3.10) erteilte der Beschuldigte am 20. September 2011 der Bank C. telefonisch einen Kaufauftrag betreffend 2'000 Namenaktien der Bank C. (BA pag. B07.101.2.1.V-73-83). Der Kaufauftrag beinhaltete, die Namenaktien der Bank C. an der SIX Swiss Exchange in Zürich zu kaufen (TPF pag. 50.100.7). Seine Bank buchte am 22. September 2011 2'000 Namenaktien der Bank C. zu Fr. 25.20 ins Depot (BA pag. B07.101.2.1.V-73-76, 81). Das Konto wurde mit Fr. 50'855.52 belastet (BA pag. B07.101.2.1.V-73, 81; TPF pag. 50.100.7). Am 22. September 2011 erteilte der Beschuldigte der Bank C. telefonisch einen weiteren Kaufauftrag betreffend 2'000 Namenaktien der Bank C. (BApag. B07.101.2.1.V.73, 77 f., 82-84). Eine Teilausführung über 490 Namenaktien der Bank C. erfolgte am 22. September 2011 zu Fr. 25.15, wobei dem Konto Fr. 12'484.74 belastet wurden (BA pag. B07.101.2.1.V-73, 77, 82, 84). Am 23. September 2011 erfolgte eine Restausführung über 1'510 Namenaktien der Bank C. zu einem Preis von Fr. 25.15 (BA pag. B07.101.2.1.V-73, 78, 83 f.). Das Konto des Beschuldigten wurde bei dieser Transaktion mit Fr. 38'320.29 belastet (BA pag. B07.101.2.1.V-78, 83; TPF pag. 50.100.7).

Einen Tag nachdem die Bank D. die B. AG und den Beschuldigten offiziell in das Projekt F. involviert hatte (siehe unten, E. 2.3.13; TPF pag. 50.731.6), gab der Beschuldigte am 27. September 2011 die Stornierung aller vorgängigen Käufe von Aktien der Bank C. aus dem Konto von KK. und A. sowie die Umbuchung der Käufe der Namenaktien der Bank C. auf das Konto von LL. und MM. (Kinder des Beschuldigten) bei der Bank C. (Konto-Nr. 1) in Auftrag (BA pag. B07.101.2.1.V-84-89; B07.101.1.1.1-107-111). Auf der Bankverbindung seiner Kinder realisierte der Beschuldigte bei Veröffentlichung des Übernahmeprojekts Fr. 29'073.20 in Form eines Buchgewinns auf den 4'000 Namenaktien der Bank C.. Ab der Bankverbindung seiner Kinder veräusserte der Beschuldigte am 26. März 2012 die 4'000 Namenaktien der Bank C. zu einem Preis von Fr. 112'228.06 (TPF pag. 50.100.8).

2.3.12 Kenntnisnahme der Protokolle des Verwaltungsrates der Bank D.

Gemäss Schreiben der Bank D. vom 13. März 2017 hatte die B. AG grundsätzlich zweimal im Jahr Einsicht in die Protokolle des Verwaltungsrates, jeweils im Juli und Dezember/Januar (BA pag. 7.110-12).

2.3.13 Formelle Involvierung der B. AG und des Beschuldigten in das Übernahmeprojekt F."

Am 26. September 2011 wurde die B. AG und der Beschuldigte erstmals offiziell durch die Bank D. in das Übernahmeprojekt F." involviert (TPF pag. 50.720.7; 50.731.6, 15). Der CFO der Bank D., HH., kontaktierte den Beschuldigten, um sich über eine mögliche Involvierung der B. AG als Revisor und Prüfstelle der Bank D. im Projekt zu erkundigen (BA pag. 7.110-9; 3.0.10).

2.3.14 Bekanntgabe des Übernahmeprojekts

Die öffentliche Bekanntgabe des Übernahmeprojekts erfolgte am 13. Oktober 2011 (E. 3.4.1.3; BA pag. 11.0-53; 7.110.15). Am 13. Oktober 2011 bestätigte die Bank C. im Rahmen einer vorbörslichen Ad-hoc-Meldung, dass zwischen der Bank E. und mehreren Interessenten Gespräche im Gange seien, die den Abbau der Beteiligungen der Bank E. an der Bank C. zum Gegenstand hätten (BA pag. 11.0-53; 3.0-4 m.w.H.). Zu einem Abschluss des Übernahmeprojekts durch die Bank D. kam es nie. Letztlich übernahm nicht die Bank D. die Bank C., sondern die Bank G. (TPF pag. 50.100.8; E. 2.3.1).

2.3.15 Kursentwicklung

Im Anschluss an die Bekanntgabe des Übernahmeprojektes (E. 2.3.14) stieg der Kurs der Aktie der Bank C. im Laufe des Handelstages vom 13. Oktober 2011 von Fr. 28.50 (Schlusskurs 12. Oktober 2011) um 15.3% auf Fr. 32.85 zum Börsenschluss (Schlusskurs 13. Oktober 2011) an (BA pag. 23.100-4: 50.100.8).

2.4 Aussagen

2.4.1 Der Beschuldigte wurde am 23. Oktober 2017 und 20. Dezember 2017 durch die Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 13.1-1, -115). Er machte im Wesentlichen geltend, er habe über keine Insiderinformationen verfügt. In Bezug auf die Anlageentscheidung zum Kauf der Aktien der Bank C. am 20. und 22. September 2011 sagte er aus, dass er diese gemeinsam mit seinen Kindern getroffen habe, gestützt auf Beobachtungen, wonach sich der Kurs der Aktie der Bank C. seit 2010 halbiert habe und aufgrund der Erkenntnisse aus einer Studie zum Private Banking, welche die B. AG gemeinsam mit der III. erstellt habe (BA pag. 13.1-16; 13.1-102). Die Studie habe gezeigt, dass die Aktie der Bank C. unterbewertet gewesen sei (BA pag. 13.1-16). Auf Vorhalt der Stornierung der Aktienkäufe vom 20. und 22. September 2011 (BA07.101.2.1.1-279, -283) sagte er aus, dass die Aktienkäufe auf das falsche Konto gemacht worden seien. Nicht er habe storniert, sondern die Bank C. (BA pag. 13.1-42). In Bezug auf die Stornierung der Aktienkäufe und die Umbuchung der Käufe auf das Konto 1, lautend auf seine Kinder, sagte er aus, er habe für dieses Konto eine Vollmacht (BA pag. 13.1-43 f.).

An der Hauptverhandlung vom 25. Juli 2018 wurde der Beschuldigte insbesondere dazu befragt, ob er als leitender Revisor der Bank D. in Bezug auf die geplante Übernahme der Bank C. über Insiderinformationen verfügt habe. Er sagte aus, dass er als Partner der B. AG und leitender Revisor für das Mandat der Bank D. zuständig gewesen sei (TPF pag. 50.731.5). Er habe aber als Revisor in die Protokolle des Verwaltungsrates und Verwaltungsratsausschusskommitees der Bank D. nicht selber Einsicht genommen, obwohl er Zugriff gehabt habe (TPF pag. 50.731.5). Er habe durch einen Telefonanruf vom CFO HH. von der Bank D. vom 26. September 2011 vom Projekt F." (gemeint: Übernahmeprojekt der Bank D. betreffend die Bank C.) erfahren (TPF pag. 50.731.6). Er habe vorher keine Kenntnis vom Projekt F." gehabt. Er habe keine Anhaltspunkte gehabt, dass die Bank D. eine Offerte abgeben würde (TPF pag. 50.731.6).

In der Folge wurde der Beschuldige vom Einzelrichter mit den relevanten Beweismitteln zur geplanten Übernahme der Bank C. durch die Bank D. konfrontiert. Auf Vorhalt der E-Mail von einem in Zürich tätigen B. AG Partner vom 20. Mai 2011 (E. 2.3.4.1) sagte er aus, dass es immer wieder Zeitungsartikel gegeben habe, wonach die Bank C. möglicherweise zum Verkauf stehe (TPF pag. 50.731.6). Das sei public information", was er per E-Mail erhalten habe (TPF pag. 50.731.7). Zu den vorgelegten Auszügen der beiden Verwaltungsratsprotokolle der Bank D. vom 29. Juni 2011 im Zusammenhang mit dem Projekt F." (E. 2.3.6) sagte er aus, dass er von diesen Protokollen bis ungefähr 20./21. Oktober 2011 keine Kenntnis gehabt habe (TPF pag. 50.731.7 f.). Er sei nur an Sitzungen des Audit-Kommitees anwesend gewesen (TPF pag. 50.731.7). Die B. AG habe mit der Bank D. eine Vereinbarung gehabt, wonach sie zwei- bis dreimal pro Jahr die Protokolle habe anschauen können (TPF pag. 50.731.8). Er habe aber nie irgendwelche Protokolle erhalten. Am 20./21. Oktober 2011 sei es publik gewesen, dass die Bank D. ein Angebot unterbreitet habe. In Bezug auf den vorgelegten Auszug aus dem Protokoll des Ad-hoc-IT-Commitees (Verwaltungsratsausschusskommitee der Bank D.) vom 31. August 2011 (E. 2.3.7) will er gar keine Kenntnis gehabt haben (TPF pag. 50.731.8). Auf Vorhalt des Schreibens der Bank D. vom 23. Oktober 2017 (E. 2.3.7) wiederholte er, dass er erst durch das Telefonat von HH. der Bank D. am 26. September 2011 über das Übernahmeinteresse der Bank D. Bescheid gewusst habe (TPF pag. 50.731.9). Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Regulatory Audit Report 2010/2011 vom 26. September 2011 unterschrieben habe (TPF pag. 50.50.731.9). Die Ereignisse nach dem 30. Juni 2011 seien nicht Gegenstand des Regulatory Audit Report gewesen (TPF pag. 50.731.10). Zur Aussage des Zeugen NN. (zusammen mit dem Beschuldigten im Revisionsteam der B. AG betreffend die Bank D. [BA pag. 12.6-12]) vom 5. Februar 2018, wonach die B. AG im 3. Quartal 2011 im Hinblick auf die Übernahme der Bank C. eine Prüfung der Kapitaldecke durchgeführt habe und der Beschuldigte darüber im Bilde gewesen sei (BA pag. 12.6-159), sagte er aus, das müsse er ganz klar zurückweisen (BA pag. 50.731.10). In Bezug auf das Meeting der Bank D. mit der FINMA vom 19. September 2011 sagte er aus, dass es glaublich eine Bemerkung gegeben habe, dass die Bank D. im Moment mit dem IT-Projekt abwarte, weil sie eine Privatbank anschaue (TPF pag. 50.731.11). Auf Vorhalt des Protokollauszugs vom FINMA-Meeting, wonach die Bank D. eine grössere Übernahme plane und in Verhandlungen betreffend den Kauf einer grösseren Bank im Private Banking sei (E. 2.3.10; BA pag. B13.1.2-47), sagte er aus, er könne nicht irgendwelche konkreten Hinweise daraus entnehmen. Er habe in diesem Moment nicht gewusst, um welche Bank es sich gehandelt habe (TPF pag. 50.731.11). Auf Frage zu seinem Investitionsentscheid bzw. gestützt auf welche Informationen er die Aktienkäufe am 20. und 22. September 2011 getätigt habe, sagte der Beschuldigte aus, dass er die Käufe gestützt auf eine Studie gemacht habe (TPF pag. 50.731.13). Sie hätten in der Studie festgestellt, dass die Bank C. stark unterbewertet gewesen sei (TPF pag. 50.731.13). Es habe keinen Zusammenhang gehabt, dass er einen Tag nach dem FINMA-Meeting vom 19. September 2011, bei welchem die Übernahme einer grösseren Bank thematisiert worden sei, am 20. September 2011 Aktien der Bank C. gekauft habe, obwohl er vor September 2011 noch nie Aktien der Bank C. gekauft habe (TPF pag. 50.731.14). Auf Frage, warum er am 27. September 2011 die Stornierung aller vorgängigen Aktienkäufe von Aktien der Bank C. auf dem Konto von KK. (Ehefrau) und ihm selbst sowie die Umbuchung auf das Konto von LL. und MM. (Kinder) bei der Bank C. in Auftrag gegeben habe, sagte er aus, nicht er selber habe die Stornierung initiiert, sondern die Bank (TPF pag. 50.731.14). Am 20. September 2011 habe kein Übernahmeangebot bestanden (TPF pag. 50.731.15). Der Beschuldigte verneinte die Frage, dass er im Zeitpunkt des Aktienerwerbs aufgrund seiner beruflichen Stellung konkrete Hinweise gehabt habe, dass es öffentlich werden könnte, dass die Bank D. Interesse habe, die Bank C. zu akquirieren. Die Mitarbeiter der B. AG hätten die Protokolle erst am 20./21. Oktober 2011 eingesehen (TPF pag. 50.731.15).

2.4.2 Am 5. Februar 2018 sagte der Zeuge NN. bei der Bundesanwaltschaft aus, er sei im Prüfteam des Beschuldigten bei der B. AG gewesen (BA pag. 12.6-12). Der Beschuldigte sei im Team leitender Revisor gewesen. Auf Vorhalt eines Eintrags auf CC. L.P. vom 26. August 2011 sagte er aus, dass es Ende Mai 2011 Spekulationen zu einer Übernahme gegeben habe (BA pag. 12.6-158). Die B. AG habe bei der Bank D. im 3. Quartal 2011 im Hinblick auf eine Übernahme der Bank C. eine Prüfung der Aktienkapitaldecke durchgeführt. Der Zeuge bestätigte, dass der Beschuldigte darüber im Bilde" gewesen sei (BA pag. 12.6-158 f.).

2.4.3 Am 19. Januar 2018 sagte der Zeuge OO. aus, der Beschuldigte sei sein Chef bei der B. AG gewesen (BA pag. 12.5-9). Auf Frage, ob am 23. August 2011 bereits eine Version des Regulatory Reports vorgelegen habe, sagte er aus: Ja, ein Teil". Ende September 2011 habe der Bericht rausgehen müssen. Es habe eine Vorlaufzeit gebraucht, weil der gesamte Bericht im Entwurf an die Bank zur Stellungnahme gegangen sei (BA pag. 12.5-134). Auf Vorhalt des Protokolls vom FINMA-Meeting vom 19. September 2011 (E. 2.3.10), wonach die Bank D. informiert habe, dass sie eine grössere Übernahme plane und in Verhandlungen betreffend den Kauf einer grösseren Bank im Private Banking sei, sagte der Zeuge auf Frage, welche Bank hier gemeint sei, wiederholt aus (BA pag. 12.5-164): Da kann nur Bank C. gemeint sein" (BA pag. 12.5-165). Auf Vorhalt eines Auszugs vom gleichen Protokoll, wonach sich die Bank D. für den internen Kandidaten entschieden habe, sagte der Zeuge aus: Ja also, wenn's so steht, kann ich mir nur die Bank C. vorstellen" (BA pag. 12.5-165).

3. Tatsächliche und rechtliche Würdigung

3.1 Unbestrittener Sachverhalt

Der äussere Sachverhalt (E. 2.3) ist unbestritten. Die Effektentransaktionen vom 20. und 22. September 2011 sind in objektiver Hinsicht erstellt. Umstritten ist in tatsächlicher Hinsicht lediglich, auf wessen Namen bzw. Konten die Käufe erfolgt sind bzw. hätten erfolgen sollen. Diesem Umstand kommt indessen bei der rechtlichen Würdigung vorliegend keine Relevanz zu, da der Beschuldigte an sämtlichen Konten wirtschaftlich berechtigt war. Er verfügte über eine Vollmacht und transferierte von seinen Konten Buchgeld darauf.

3.2 Insiderstatus

Zum möglichen Täterkreis des Sonderdelikts nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB gehören neben Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung auch ausdrücklich Mitglieder der Revisionsstelle (E. 2.2). Der Beschuldigte war vom 7. Dezember 2007 bis 30. Januar 2014 als Revisionsexperte zugelassen (BA pag. 11.0-3). Gemäss Geschäftsbericht war er von 2007 bis 2011 leitender Revisor der Bank D. (BA pag. 11.0-21). Als leitender Revisor der Bank D. bzw. zuhanden der FINMA gehörte der Beschuldigte unbestrittenermassen zum möglichen Täterkreis dieser Primärinsidertatbestandsvariante (Peter, a.a.O., Art. 161 StGB N. 19). Als Primärinsider nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB war er im Tatzeitpunkt Träger vertraulicher Tatsachen. Unbedeutend ist dabei, dass der Handel mit Aktien des Zielobjekts bzw. der Bank C. stattfand. Im Falle einer geplanten Übernahme sind die Organe beider Gesellschaften als Insider erfasst, unabhängig davon, ob sie Geschäfte mit den Effekten der eigenen oder der anderen Unternehmung tätigen ( Leuenberger, Die materielle kapitalmarktstrafrechtliche Regulierung des Insiderhandels de lege lata und de lege ferenda in der Schweiz, Zürich/St. Gallen 2010, S. 306).

3.3 Taugliches Angriffsobjekt

Gegenstand des Insiderdelikts nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sind unter anderem börslich in der Schweiz gehandelte Aktien ( Peter, a.a.O., Art. 161 StGB N. 23). Diese Voraussetzung ist bei den in Frage stehenden Effekten erfüllt. Die Namenaktie der Bank C. war in der angeklagten Zeit an der Schweizer Börse SIX Swiss Exchange AG kotiert. Sie ist somit ein taugliches Angriffsobjekt nach Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB .

3.4 Objektiver Tatbestand

3.4.1 Insiderinformation

3.4.1.1 Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB verlangt zunächst als Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen eines Tatobjekts in Form einer Insiderinformation. Eine Insiderinformation liegt bei einer vertraulichen Information bzw. Tatsache vor, die der Primärinsider im Rahmen seiner Stellung erlangt hat.

3.4.1.2 Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist ( Michael Trippel/Guido Urbach , in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar zum Börsengesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 161 StGB N 25). Sie ist hingegen nicht vertraulich, wenn das Börsenpublikum davon - durch eine offizielle Information oder auf andere Art und Weise - Kenntnis hat. Die Vertraulichkeit einer Tatsache bzw. Information endet, wenn sie "de manière presque certaine, par un cercle élargi d'acteurs boursières" bekannt ist (BGE 118 Ib 448 E. 6b/aa) oder wenn ein Dritter sie erlangen könnte, wenn auch nur mit Anstrengung" (Urteil des Bundesgerichts 2A.230/1999 vom 2. Februar 2000 E. 6.b m.w.H.; Peter, a.a.O., Art. 161 StGB N. 32).

Es ist erwiesen, dass es sich beim Projekt, die Bank C. zu akquirieren, zum damaligen Zeitpunkt um eine vertrauliche Information gehandelt hat. So wurde in Bezug auf das Übernahmeprojekt eine Stillschweigevereinbarung zwischen der Bank D. und der Bank E. geschlossen. Auch der von der Bank D. für das Übernahmeprojekt verwendete Codename F." spricht für die Vertraulichkeit. Die in den Medien im Frühling/Sommer 2011 kolportierten Gerüchte über Übernahmeabsichten der Bank D. (E. 2.3.4.1-2.3.4.5) waren nicht hinreichend konkret, dass sie die Vertraulichkeit des Projekts aufgehoben hätten (E. 3.4.4.1 ).

3.4.1.3 Zu prüfen bleibt, ab welchem Zeitpunkt die Information nicht mehr vertraulich war.

Als Tatsache gelten nicht nur eingetretene Ereignisse, sondern auch Absichten, Pläne und künftige Entwicklungen (BA pag. 11.0-19). Tatsachen im Insiderstrafrecht können auch in Form von Plänen und Absichten bestehen, unabhängig von einer zukünftigen Realisierung. Ferner gelten auch laufende Verhandlungen, unabhängig von ihrem Fortschritt, als Tatsachen ( Koenig, Das Verbot von Insiderhandel, Zürich 2006, S. 164; vgl. Leuenberger, a.a.O., S. 350 f.; BA pag. 11.0-19).

Vorliegend erschien am 12. Oktober 2011 in einer Zeitung ein Artikel, wonach die Bank D. der Bank E. ein Angebot für das Aktienpaket der Bank C. unterbreitet habe (E. 2.3.4.5). Der betreffende Artikel beruft sich auf einen anonym bleibenden Zürcher Investmentbanker. Insoweit handelte es noch um die Kolportage eines Gerüchts. Auch noch keine konkrete Bestätigung war die Aussage des Sprechers der Bank D. am Abend des 12. Oktobers 2011, der die Bank C. als interessant und gut passend zur Bank D. charakterisierte (E. 2.3.4.5). Erst mit der Ad-hoc-Mitteilung der Bank C. vom 13. Oktober 2011 - in Verbindung mit der vortägigen Meldung über die Übernahmeabsichten der Bank D. - wurde die Information der im Gange befindenden ernsthaften Verkaufsverhandlungen zwischen der Bank E. und potentiellen Käufern offiziell bestätigt. Die öffentliche Bekanntgabe der vertraulichen Tatsache erfolgte somit unbestrittenermassen am 13. Oktober 2011, machte doch der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018 geltend, nicht die Meldung vom 12. Oktober 2011, sondern die europaweit kommunizierte Bestätigung der Bank C. vom 13. Oktober 2011 habe den Kursanstieg der Namenaktie der Bank C. verursacht (TPF pag. 50.521.5). Die Ad-hoc-Mitteilung der Bank C. vom 13. Oktober 2011 betrifft zweifelsohne eine Tatsache. Die Tatsache, dass die Bank D. der Bank E. ein Übernahmeangebot betreffend Bank C. machen würde, war in der Öffentlichkeit bis zur erwähnten Mitteilung vom 13. Oktober 2011 nicht bekannt. Die diesbezügliche Information war somit bis zu diesem Zeitpunkt vertraulich.

3.4.2 Insidertransaktion sowie Kursentwicklung

In Bezug auf die unbestrittene Chronologie der Aktienkäufe sowie die Kursentwicklung kann auf die Erwägungen 2.3.11 sowie 2.3.15 verwiesen werden.

3.4.3 Voraussehbarkeit einer erheblichen Kursveränderung

3.4.3.1 Qualitativ wird weiter vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. voraussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Aktienkurs erheblich zu beeinflussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB ] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 444 ). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Sowohl die Voraussehbarkeit als auch die Erheblichkeit des Kurssprungs müssen unter dem damaligen Wissensstand des Insiders im Zeitpunkt der Tat unter einer objektivierenden Betrachtungsweise ex ante nachgewiesen sein. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (Urteil des Bundestrafgerichts SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3; Peter , a.a.O., Art. 161 StGB N. 33).

3.4.3.2 Die Frage der Erheblichkeit der Kursveränderung wird in der Doktrin kontrovers diskutiert. Im älteren Schrifttum wird das Merkmal der erheblichen Kursbeeinflussung mittels prozentualer Grenzwerte konkretisiert. Bei Aktien wird, je nach Lehrmeinung, eine zu erwartende Kursänderung von 5-10%, 10-20% oder mindestens 20% verlangt; bei Optionen und Obligationen wird wegen der höheren resp. niedrigeren Volatilität von höheren resp. tieferen Schwellenwerten ausgegangen (Nachweise bei Sethe / Fahrländer , in: Sethe et al. [Hrsg.], Kommentar FinfraG, Basel/Genf 2017, Art. 2 lit. j FinfraG N. 52; Peter , a.a.O., Art. 161 StGB N. 33; Leuenberger , a.a.O., 352 f.). Dieser Ansatz vermag indes nicht zu überzeugen. Zunächst können in Prozenten gefasste Richtwerte dem Umstand nicht Rechnung tragen, dass verschiedene Wertpapiere auch innerhalb einer G attung unterschiedliche Volatilitäten aufweisen. So fallen etwa Kursschwankungen von umsatzstarken Aktien grosser Unternehmen (sog. Blue Chips") im Vergleich zu den Aktien mit kleinerem Handelsvolumen in der Regel geringer aus. Bei solchen Gesellschaften hat selbst ein offensichtlich kursrelevantes Ereignis wie eine bevorstehende Fusion in Bezug auf den Aktienkurs nicht zwingend eine ziffernmässig grosse Kursschwankung zur Folge. Indes sind die diesbezüglichen Auswirkungen auf Optionen aufgrund der diesen zugrunde liegenden Hebelwirkung sehr gross. Gegen die Verwendung fester Prozentsätze spricht sodann, dass die Kursrelevanz aus der ex ante-Perspektive beurteilt werden muss. Eine präzise prozentmässige Prognose einer künftigen Kursentwicklung ist aber faktisch unmöglich. Richtigerweise ist daher die Kursrelevanz in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test zu beurteilen, wie es in der neueren Lehre vermehrt gefordert wird: Demnach ist die Kursrelevanz gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (Sethe / Fahrländer , a.a.O., Art. 2 lit. j FinfraG N. 53, 58 ff.; Leuenberger , a.a.O., 349; Koenig , a.a.O., S. 174 f.; Wolfgang Wohlers , Insiderrechtliche Schranken für die Offenlegung von Informationen im Rahmen von Firmenübernahmen und beim Pakethandel, in: Sethe Rolf [Hrsg.], Festschrift für Rolf H. Weber zum 60. Geburtstag, 2011, 398; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.6; SK.2015.14 vom 1. Juli 2015 E. 7.3).

3.4.3.3 Als vertrauliche Insiderinformation umschreibt die Anklage die Information, dass die Bank D. im Rahmen des Projekts F." mit der Bank E. Gespräche betreffend die Übernahme der Bank C.-Aktienanteile führte.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 bestritt der Beschuldigte die Kursrelevanz der Information der Bank C. vom 12. Oktober 2011 (TPF pag. 50.521.5 f.). Er machte geltend, dass erst die Information der Bank C. vom 13. Oktober 2011, dass mehrere Interessenten am Aktienpaket interessiert seien, kursrelevant gewesen sei (TPF pag. 50.521.5). Der Kursanstieg der Namenaktie der Bank C. sei aber nicht voraussehbar gewesen (TPF pag. 50.521.6).

3.4.3.4 Dass die öffentliche Bekanntgabe einer konkreten Übernahmeabsicht durch eine solvente und seriöse Bank zu einem Kursanstieg führt, ist notorisch. Die Bank D. war finanzstark und solid. Bei der Bank D. und Bank C. handelte es sich im Tatzeitpunkt um zwei renommierte und gewichtige Unternehmungen im Finanzmarktbereich. Für einen verständigen Anleger war somit unter vorliegenden Umständen voraussehbar, dass das Bekanntwerden von Übernahmeabsichten einen erheblichen Kursanstieg in den Titel der Bank C. auslösen könnte, zumal das Aktienpaket der Bank E. mehr als 2/3 der Stimmrechte der Bank C. enthielt. Ein verständiger Anleger würde die diesbezügliche Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit für einen Anlegeentscheid nutzen. Zudem war der Aktienkurs der Bank C. wegen des sog. Steuerstreits mit den USA im Verlauf des Vorjahres erheblich gefallen. Damit ist die Information über laufende Gespräche der Bank E. mit der Bank D. bzw. mehreren Interessenten im Hinblick auf den Verkauf der Mehrheitsanteile an der Bank C. zum Zeitpunkt der inkriminierten Effektentransaktionen bei der massgeblichen ex ante-Betrachtung (vgl. E. 3.4.3.2) als kursrelevant zu qualifizieren.

Aufgrund der regulatorischen Vorgaben war auch voraussehbar, dass das Öffentlich-werden einer solchen Information eine Ad-hoc-Mitteilung der betroffenen Bank C. auslösen würde. Angesichts der Umstände erscheint auch der Inhalt der Mitteilung - die Rede ist von mehreren Kaufinteressenten - im Rahmen des Szenarios, das sich ein erfahrener Anleger vorstellen würde. Wäre es doch realitätsfremd, dass ein Verkäufer eines solchen Aktienpakets lediglich mit einem Kaufinteressenten verhandelt. Insoweit war die betreffende Information - die ernsthafte Akquisitionsbestrebung der Bank D. - für sich alleine genommen schon kursrelevant. Auch wurden mit dem Kursanstieg von über 15% selbst die relativ hohen Schwellenwerte, die von einem Teil der Lehre für die Kursrelevanz vorausgesetzt werden, klar überschritten. Mithin handelte es sich bei der inkriminierten Information - bei massgeblicher ex ante Betrachtung - um eine Information, die ein verständiger Anleger bei seinem Anlageentscheid mit hoher Wahrscheinlichkeit berücksichtigt.

3.4.4 Kenntnis einer kursrelevanten Tatsache

3.4.4.1 Grundlage jedes Insiderdelikts ist die Kenntnis einer kursrelevanten Tatsche, aus der sich die notwendigen Schlüsse über die Kursrelevanz mit einiger Wahrscheinlichkeit ziehen lassen, was bei blossen Gerüchten und Spekulationen oder unverbindlichen ersten unverbindlichen Sondierungsplänen nicht der Fall ist. Die Kenntnis muss klar und sicher sein ( Peter, a.a.o., Art. 161 StGB N. 29).

3.4.4.2 Vom Beschuldigten wird in Abrede gestellt, in Kenntnis von Insiderinformationen die inkriminierten Effektenhandelstransaktionen getätigt zu haben (statt vieler: TPF pag. 50.731.5, -15; BA pag. 13.1-1, -115). Der Kaufentscheid betreffend die Aktien der Bank C. erklärt er im Wesentlichen damit, dass er die Aktien aufgrund einer Studie der B. AG und der III. als unterbewertet eingeschätzt habe. Von den im Gang befindlichen ernsthaften Akquisitionsbemühungen seitens der Bank D. will er demgegenüber keine Kenntnis gehabt haben.

3.4.4.3 Da die objektiven Fakten bezüglich der von der Anklage umfassten Kaufvorgänge der Effekten unbestritten sind, wird auf dessen Basis gewürdigt, ob der Beweis erbracht ist, dass der Beschuldigte in Kenntnis der Übernahmegespräche zwischen der Bank D. und der Bank E. betreffend Aktien der Bank C. die inkriminierten Effektentransaktionen getätigt hat.

3.4.4.4 Der Nachweis kann mittels direkten oder indirekten Beweises erbracht werden. Bei Letzterem (sog. Indizienbeweis) wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.).

Direkte Sach- oder Personalbeweise, dass der Beschuldigte von der Insiderinformation in Form des Projekts F." Kenntnis hatte, liegen nicht vor. Mangels direkter Beweise bedarf es somit zum Nachweis der Kenntnisnahme einer Indizienkette, die in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das Zweifel ausschliesst, dass der Beschuldigte über diesbezügliche konkrete Informationen verfügt hatte, bevor er die inkriminierten Transaktionen in Auftrag gab.

3.4.4.5 Der Verdacht, dass der Beschuldigte in Kenntnis von Insiderinformationen die Effektenkäufe tätigte, stützt sich auf folgende Indizien:

a) Der Beschuldigte hat nachweislich am 20. Mai 2011 von einem Mitarbeiter der B. AG eine einschlägige E-Mail erhalten (E. 2.3.4.1). In dieser E-Mail werden die öffentlich kolportierten Verkaufsabsichten der Bank E. erwähnt und auf die Gerüchte in Bankkreisen hingewiesen, wonach die Bank D. ernsthafte Kaufverhandlungen betreffend das Aktienpaket der Bank C. führe. Diese E-Mail vermag keinen Nachweis zu erbringen, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als leitender Revisor Kenntnis über die Insidertatsache erhalten hatte. Doch die E-Mail weist nach, dass er Kenntnis über entsprechende Gerüchte zur Übernahme der Bank C. durch die Bank D. erhalten hatte.

b) In den Traktanden eines Meetings der B. AG vom 27. Mai 2011 sind vertrauliche M&A Aktivitäten der Bank D. aufgeführt (E. 2.3.5). Der Beschuldigte hatte davon als Sitzungsteilnehmer Kenntnis.

c) Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in seiner Funktion als leitender Revisor Zugriff zu den Protokollen des Verwaltungsrates bzw. Verwaltungsratsausschusses hatte (E. 2.4.1). Er hatte somit Zugang zu den konkreten und vertraulichen Informationen betreffend das Übernahmeprojekt F.". Unbestritten ist, dass im Verwaltungsratsprotokoll der Bank D. vom 29. Juni 2011 das Projekt F." erwähnt wurde - zwar mit Phantasienamen der Beteiligten, jedoch sind diese aufgrund der Angaben leicht identifizierbar. So wird in den Minutes (Protokoll) das Zielobjekt (target") als jjj.-grösste unabhängige Bank in der Schweiz mit Sitz in Z. und mit 70% der Stimmen im Besitz der Group II. umschrieben. Selbst für einen vernünftigen Anleger ohne spezielle Finanzmarktkenntnisse war mit dieser Umschreibung naheliegend, dass es sich bei dem zu übernehmenden Zielobjekt um die Bank C. in Z. handelte, zumal das verwendete Pseudonym Group II." (gemeint: Bank E.) für die Eigentümerin des Aktienpakets einfach zu entschlüsseln ist. Einen anderen Schluss lässt die Umschreibung des Zielobjekts in den Minutes vernünftigerweise nicht zu. Umso offensichtlicher war das Zielobjekt für den Beschuldigten erkennbar, ist er doch ausgewiesener Finanzmarktspezialist mit fundierten Kenntnissen in der Schweizer Bankenbranche. Ein konkreter Hinweis, dass der Beschuldigte Einsicht in betreffendes Protokoll genommen hat, fehlt zwar. Indes erscheint es unwahrscheinlich, dass die dem Beschuldigten unterstellten Mitarbeiter des Prüfteams von der B. AG, welche die Verwaltungsratsprotokolle bis Ende Juni 2011 zuhanden der Erstellung des Regulatory Audit Reports vom 26. September 2011 studiert hatten, den für die Zeichnung verantwortlichen Beschuldigten nicht im Laufe der Erstellung des Reports im Verlaufe des 3. Quartals 2011 über den Inhalt eines solch gewichtigen Traktandums zumindest mündlich informiert haben. Nota bene hält der Report ausdrücklich fest, dass er unter anderem auf den Verwaltungsratsprotokollen basiere. Anzumerken bleibt, dass ein Teil des Reports bereits im August 2011 vorlag, da der Entwurf an die Bank zur Stellungnahme ging (E. 2.4.3). Es ist daher lebensfremd, wenn dem leitenden Revisor nicht auch die Rohfassung des Reports mit den klaren Hinweisen auf das Übernahmeprojekt bereits im August 2011 zur Kenntnis gebracht worden wäre.

d) Laut dem Zeugen NN. war der Beschuldigte im Bilde, dass die B. AG im 3. Quartal 2011 im Hinblick auf eine Übernahme der Bank C. eine Prüfung durchgeführt hat, ob die Aktienkapitaldecke der Bank D. für eine Akquise ausreicht (E. 2.4.2). Die Aussagen von NN. sind ein gewichtiges Indiz, dass der Beschuldigte vom Übernahmeprojekt der Bank D. wusste, war er doch im Prüfteam des Beschuldigten. Auch erscheint es wenig plausibel, dass der Beschuldigte in seiner Position nicht darüber informiert worden wäre, leitete er doch das Prüfteam der B. AG.

e) Schliesslich ist unbestritten, dass der Beschuldigte anlässlich der Sitzung der Bank D. und der FINMA vom 19. September 2011 anwesend war und in diesem Rahmen Vertreter der Bank D. darüber informierten, dass sie in Verhandlungen betreffend die Übernahme einer grösseren Bank stehen (E. 2.3.10; 2.4.1). So hält es das Protokoll der FINMA fest. Es erscheint wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte bei dieser Information - auch wenn das Zielobjekt nicht namentlich genannt wurde - nicht wusste, um welche Bank es sich gehandelt hat bzw. wenn dem so wäre, dass er nach der Sitzung bei den Vertretern der Bank D., die er nach eigenen Angaben gut kannte, nicht nachfragte, um welche Bank es sich handelte. Auch nach Angaben des Zeugen OO. haben sich der damalige CEO, GG. und der Beschuldigte gut verstanden bzw. der Beschuldigte war für GG. eine Vertrauensperson und zwischen den beiden fanden regelmässige Austausche statt (BA pag. 12.5.-126, -129; 12.5.141; 12.5-145-147; 12.5.154; 13.1-66). Die Tatsache aber, dass der Zeuge OO., Mitarbeiter des Beschuldigten, bei der Bundesanwaltschaft mehrmals aussagte, dass es beim FINMA-Meeting vom 19. September 2011 nur um den Kauf der Bank C. gehen konnte (E. 2.4.3), lässt vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte als leitender Revisor auch anlässlich des Meetings von der beabsichtigten - und noch vertraulichen - Übernahme der Bank C. durch die Bank D. in Kenntnis gesetzt wurde.

f) Tatsache ist, dass der Beschuldigte am Folgetag des FINMA-Meetings (E. 3.4.4.5/e) am 20. September 2011 und 2 Tage danach insgesamt 4'000 Aktien der Bank C. kaufte und gewisse Zeit später die Bank, auf welcher er die betreffenden Depots führte, sinnigerweise die Bank C. anwies, die betreffenden Buchungen auf dem Konto seiner Kinder zu verbuchen (angeblich weil die Buchungen fälschlicherweise auf seinem Konto vorgenommen worden seien). Der zeitnahe Kauf der Effekten nach der FINMA-Sitzung vom 19. September 2011 ist auffällig, zumal er vor September 2011 noch nie Aktien der Bank C. gekauft hatte. Aber auch die vom Beschuldigten initiierten Umbuchungen erscheinen verdächtig; sie erwecken den Anschein, als habe der Beschuldigte vertuschen wollen, dass er die betreffenden Aktien gekauft hatte.

3.4.4.6 Aufgrund der aufgezeigten Indizienkette drängt sich der zweifelsfreie Schluss auf, dass der Beschuldigte unter anderem aufgrund seiner Position als leitender Revisor - und den Quellen, die sich ihm dadurch erschlossen - Kenntnis von konkret im Gange befindlichen Verkaufsgesprächen zwischen der Bank D. und der Bank E. hatte und er auch wusste, dass diese vertrauliche Information früher oder später öffentlich werden würde. Auch sein ungewöhnliches Anlageverhalten - Aktienkauf einen Tag nach dem FINMA-Meeting - lässt sich vernünftigerweise nur dadurch erklären, dass er über sichere konkrete Informationen vom Übernahmeprojekt hatte. Die aufgeführten Indizien lassen in ihrer Gesamtheit bei objektiver Betrachtung keine Zweifel daran übrig.

3.4.4.7 Der Einwand des Beschuldigten, er habe den Kaufentscheid betreffend die Aktien aufgrund einer Studie der B. AG und der III.

3.4.4.8 getroffen, ist mithin unglaubhaft.

3.4.5 Tathandlung des Insiders

Art. 161 StGB verbietet unter anderem dem Insider, sein Wissen über ein kursrelevantes Ereignis dadurch zu Geld zu machen, dass er es vor dem bevorstehenden Kurssprung durch eigenes Handeln ausnützt ( Peter, a.a.o., Art. 161 StGB N. 34).

Indem der Beschuldigte gestützt auf sein Insiderwissen Effekten vor dem bevorstehenden Kurssprung gekauft hat, nützte er die betreffende Insiderinformation durch sein Handeln tatbestandsmässig gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB aus.

3.4.6 Verschaffung eines Vermögensvorteils als tatbestandsmässiger Erfolg

Als Erfolgsdelikt ist die Tat erst dann vollendet, wenn dem Täter oder einem Dritten ein Vermögensvorteil erwächst. Dieser Gewinn muss auf die Ausnützung des Wissensvorsprungs zurückgehen ( Peter, a.a.o., Art. 161 StGB N. 34). Nach bundesstrafgerichtlicher Praxis liegt ein solcher vor, sobald der durch die Tathandlung verursachte Gewinn zu Buche steht. Für die Höhe des inkriminierten Gewinns massgebend ist i.d.R. der erste Kurs nach Veröffentlichung der Insidertatsache, d.h. der nachmalige Schlusskurs bzw. Eröffnungskurs am folgenden Börsentag ( TPF 2015 66 E. 7.5, vgl. aber in Bezug auf Optionen Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 6.2.5). Angesichts der mit den elektronischen Handelsplattformen einhergehenden schnellen Reaktionsgeschwindigkeiten ist davon auszugehen, dass der Markt die betreffende Information ab diesem Zeitpunkt absorbiert hat und ab dann alle Marktteilnehmer die gleichen Chancen auf Erwerb einer Aktie der betreffenden börsenkotierten Gesellschaft haben. Unbestrittenermassen erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der im Gange befindlichen ernsthaften Verkaufsverhandlungen zwischen der Bank E. und potenziellen Käufern bzw. der Bank D. am 13. Oktober 2011 (E. 3.4.1.3), sodass für die Berechnung des Gewinns der Schlusskurs vom 13. Oktober 2011 massgebend ist.

In Bezug auf die Kursentwicklung kann auf Erwägung 2.3.15 verwiesen werden. Der Beschuldigte generierte dabei einen Buchgewinn im Sinne eines tatbestandsmässigen Vermögensvorteils von insgesamt über Fr. 29'073.20.

3.5 Kausalität

Die erforderliche Kausalität zwischen der Insiderinformation und der Effektentransaktion ist ohne Weiteres gegeben. Ebenso ist die Kausalität zwischen der öffentlichen Bekanntgabe und dem erheblichen Kursanstieg sowie zwischen der inkriminierten Effektentransaktion und dem kausalen Vermögensvorteil evident.

3.6 Subjektiver Tatbestand

3.6.1 Art. 161 StGB setzt Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt. Bei einzelnen Tatbestandselementen ist jedoch direkte Absicht erforderlich ( Peter, a.a.o., Art. 161 StGB N. 38). Dies ist nach übereinstimmender Lehre der Fall beim Tatbestandselement des genügend klaren und sicheren Wissens sowohl um die vertrauliche Tatsache als auch um deren Kursrelevanz.

3.6.2 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Vorteilsabsicht des Beschuldigten keine Zweifel. Als erfahrender und leitender Revisor wusste er, dass es sich beim Übernahmeprojekt F." um eine vertrauliche Tatsache handelte. Ebenso war ihm klar, dass die öffentliche Bekanntgabe der Übernahmeabsichten zu einem erheblichen Kursanstieg der Effekten führen würde. Aufgrund des zielgerichteten Verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er um die Kursrelevanz der ihm bekannt gewordenen vertraulichen Information wusste und diese gerade dazu ausnutzen wollte, um mittels Käufe der Aktien für sich einen Vermögensgewinn zu generieren.

3.7 Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ist objektiv und subjektiv erfüllt.

3.8 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor.

3.9 Angesichts der zwei Transaktionen fragt sich, ob der Beschuldigte sich des mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen schuldig gemacht hat oder eine Handlungseinheit besteht. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; 132 IV 49 E. 3.1.13). Vorliegend hat der Beschuldigte ein und dieselbe Information in örtlicher und zeitlicher Nähe - von einem Gesamtvorsatz getragen - ausgenützt. Nach dem Gesagten erscheinen die inkriminierten Handlungen als eine Tateinheit.

3.10 Der Beschuldigte ist des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen.

4. Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 aRAG

4.1 Anklagevorwurf

4.1.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er sei im Zusammenhang mit dem Insiderhandel (E. 3) von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (nachfolgend: RAB) mit Schreiben vom 30. August 2013 sowie 17. Oktober 2013 aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen. Der Beschuldigte habe die in diesen Schreiben verlangten Auskünfte/Unterlagen wissentlich und willentlich nicht vollständig erteilt bzw. herausgegeben. Der Beschuldigte habe sich dadurch der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG schuldig gemacht.

4.1.2 Der Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich.

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder ihr die verlangten Unterlagen nicht herausgibt, ihr gegenüber falsche oder unvollständige Angaben macht oder ihr keinen Zutritt zu seinen Geschäftsräumlichkeiten gewährt (Art. 13 aRAG ).

4.2.2 In Analogie zu Art. 306 StGB (falsche Beweisaussage der Partei) ist das durch Art. 20 Abs. 1 aRAG geschützte Rechtsgut das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung der RAB die Wahrheit zu erfahren. Formell bezieht sich der Rechtsschutz auf ein korrektes Beweisverfahren, materiell auf die inhaltliche Richtigkeit der Aussage ( Delnon/Rüdy , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 StGB N. 5). Es spielt keine Rolle, ob ein Brief, Fragebogen, E-Mail etc. eine einzige unwahre Auskunft enthält oder gleich mehrere. Entweder sind Auskünfte wahr oder falsch. Das Ausmass der Unwahrheit spielt in Bezug auf den Schuldpunkt keine Rolle. Aus diesem Grund hat, wer z.B. in einem Brief mehrere falsche Auskünfte erteilt oder unwahre Beilagen mitliefert, die Tat nicht mehrfach begangen. Dies entspricht der Fallkategorie der Handlungseinheit, wenn mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen sind, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Wenn sich in einem Brief eine von mehreren als falsch angeklagten Auskünfte nicht als unwahr herausstellt, ist die beschuldigte Person insoweit nicht freizusprechen. Mehrfachtäter ist hingegen, wer auf mehrere zeitlich auseinanderliegende Auskunftsbegehren falsch antwortet, und freizusprechen ist, wer in einem konkreten Fall komplett wahr Auskunft erteilt hat (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 4.5).

4.3 Äusserer Sachverhalt

4.3.1 Mit Schreiben vom 30. August 2013 forderte die RAB den Beschuldigten auf, folgende Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen (BA pag. B05.101.1-1013-1026):

1. Beschreibung des Auftragsverhältnisses zwischen A. und der Bank C. sowie den erteilten Auftrag an die Bank bezüglich der Verwaltung der Wertschriften (insbesondere betreffend PP. AG und QQ. AG);

2. Herausgabe der entsprechenden Vereinbarung (z.B. Vermögensverwaltungsvertrag);

3. Auskunft darüber, wer, wie und unter welcher Anleitung Aufträge zu den einzelnen/Verkäufen von Wertschriften erteilt bzw. ausführt, in welcher Frist die Käufe/Verkäufe durch die Bank gemeldet werden sowie in welchem Intervall A. die Transaktionen online überwacht;

4. Einreichung der Belege wonach A. mit der Steuerbehörde bezüglich des nicht als Einkommen deklarierten Betrages von CHF 210'000.00 bzw. CHF 105'000.00 in Verhandlung stehe;

5. Auskunft darüber, mit welchen negativen Auswirkungen (insbesondere die finanziellen Einbussen) A. bei einem befristeten Entzug der Zulassung zu rechnen hätte;

6. Mitteilung, welches Einkommen im Jahr 2013 voraussichtlich erzielt wird (inkl. Einreichung der Belege);

7. Transaktionsauszug für sämtliche Transaktionen über die zwei Konti bei der Bank C. für die Jahre 2008 bis dato;

8. Information, in welcher Periode A. als leitender Prüfer der Bank D. tätig war;

9. Beschreibung der Transaktionen.

(Nummerierung mit Ziffern durch das Gericht vorgenommen)

4.3.2 Mit Eingabe vom 25. September 2013 antwortete der Beschuldige wie folgt (BA pag. B05.101.1-1032-1039):

Antwort zu den Ziffern 1-3 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013:

3.1: Das Auftragsverhältnis zwischen Bank C. und mir beinhaltete eine persönliche Beratung. Ich habe keinen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. Die besagte PP. AG Transaktion habe ich nicht in Auftrag gegeben und wie bereits ausgeführt handelt es sich um ein Missverständnis, welches bei Entdeckung unverzüglich und innerhalb der Meldefrist von 10 Tagen klargestellt wurde."

Antwort zu den Ziffern 5 und 6 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013:

3.3 Ich kann die Auswirkungen eines befristeten Entzugs der Zulassung auf mein Einkommen nicht einschätzen. Die B. AG hat mich am 21. Februar 2013 (nicht Ende Dezember 2012) freigestellt und mir gleichzeitig eine Auflösungsvereinbarung per 25. Februar 2013 zugestellt, welche wir gegenseitig unterzeichnet haben. In diesem Zusammenhang wurde mir per 30. April 2013, 50% einer Abfindung bezahlt und die Restzahlung von 50% für 30. April 2014 schriftlich bestätigt und in Aussicht gestellt. Sofern die B. AG Ihre Verpflichtungen vollständig erfüllt, entspricht die gesamte Entschädigung ca. CHF 700'000."

Antwort zu Ziffer 8 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013:

3.5 Nach meinem Wissenstand war ich leitender Prüfer für die Bank D. zwischen 2007 bis zu meinem Ausscheiden im Februar 2013. Ich verweise Sie auf die jährlichen Meldungen der B. AG an die FINMA, welche die Zuständigkeiten für die einzelnen Bankmandate festhält."

Antwort zu Ziffer 9 des Schreibens der RAB vom 30. August 2013:

3.6 Gemäss den Postenauszug vom 13.3.2012-8.7.2013, welche ich Ihnen am 8. Juli 2013 durch die Bank C. habe zustellen lassen, wurden am 10. April 2012 die Geldmarktanlagen (48 Std. EUR-Call Anlagen) geschlossen und neu das Instrument HHH.Call EUR seit diesem Datum verwendet."

4.3.3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 forderte die RAB den Beschuldigten auf, folgende Unterlagen einzureichen bzw. Auskünfte zu erteilen (BA pag. B05.101.1-1013-1026):

1. Information, ob A., seine Ehefrau, seine Kinder oder Patenkinder neben den Konti bei der Bank C., der Bank RR., der Bank J., der Bank K., der Bank N., der Bank TT. noch andere Kontoverbindungen gehabt haben bzw. über diese Konti Effektentransaktionen ausgeführt wurden;

2. Information, ob A. über Handelsplattformen wie beispielsweise I. AG" finanzielle Transaktionen ausführte;

3. Transaktionsauszug für 2008 bis dato betreffend sämtliche Konti bzw. Anweisung an die jeweilige Bank, der RAB einen solchen Auszug zuzustellen.

4.3.4 Mit Schreiben vom 1. November 2013 nahm der damalige Rechtsvertreter zum Schreiben der RAB vom 17. Oktober 2013 Stellung (BA pag. B05.101.1-1059-1061).

4.3.5 Mit Schreiben der RAB vom 7. November 2013 erfolgte die letztmalige Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen bzw. der Auskünfte bis am 27. November 2013 (BA pag. B05.101.1-1062-1064).

4.3.6 Mit Schreiben vom 27. November 2013 nahm der damalige Rechtsvertreter ein weiteres Mal zum Schreiben vom 17. Oktober 2013 Stellung (BA pag. B05.101.1-1066-1073).

4.4 Aussagen

4.4.1 Der Beschuldigte sagte am 20. Dezember 2017 bei der Bundesanwaltschaft aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Auskünfte erteilt habe (BA pag. 13.1-113).

4.4.2 An der Hauptverhandlung vom 25.Juli 2018 wurde der Beschuldigte zu den einzelnen Fragen der RAB im Schreiben vom 30. August 2013 und 17. Oktober 2013 bzw. zu den entsprechenden Vorhalten in der Anklageschrift befragt. Er sagte wie folgt aus:

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, das Auftragsverhältnis zwischen A. und der Bank C. zu beschreiben (E. 4.3.1, Ziff. 1), sagte er aus, dass er dieses in Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) beschrieben habe (TPF pag. 50.731.016).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, die entsprechende Vereinbarung (E. 4.3.1, Ziff. 2) einzureichen, sagte er unter Verweis auf Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) aus, er habe keinen Vermögensverwaltungsvertrag (TPF pag. 50.731.016).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB zur Auskunftserteilung (E. 4.3.1, Ziff. 3), wer, wie und unter welcher Anleitung Aufträge zu den einzelnen Verkäufen erteilt bzw. ausgeführt habe, sagte er aus, er habe dies in Punkt 3.1 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) beantwortet (TPF pag. 50.731.017).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, Belege einzureichen, wonach der Beschuldigte mit den Steuerbehörden in Verhandlung stehe (E. 4.3.1, Ziff. 4), sagte er aus, er habe die Belege nicht eingereicht (TPF pag. 50.731.017).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, Auskunft zu erteilten, welche negativen finanziellen Auswirkungen ein befristeter Entzug seiner Zulassung als Revisor hätte (E. 4.3.1, Ziff. 5), sagte er aus, er könne nicht konkret sagen, welche Auswirkungen dies haben würde. Im Übrigen verweise er auf Punkt 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, welches Einkommen er im Jahr 2013 erzielen werde (E. 4.3.1, Ziff. 6), sagte er unter Verweis auf Punkt 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) aus, dass er keine Einkünfte für die Zukunft abschätzen könne (TPF pag. 50.731.017 f.). Sein Einkommen sei bis Ende Januar 2013 sowie seine Abgangsentschädigung bekannt gewesen, welche er der RAB mitgeteilt habe (TPF pag. 50.731.018).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, den Transaktionsauszug für sämtliche Transaktionen über die zwei Konti bei der Bank C. für die Jahre 2008 bis dato einzureichen (E. 4.3.1, Ziff. 7), sagte er aus, die Bank C. habe am 12. Juli 2013 die Belege für sämtliche Transaktionen über die ganze Laufzeit auf dem Konto der Bank C. eingereicht (TPF pag. 50.731.018).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB zur Information, in welcher Periode er leitender Revisor bei der Bank D. gewesen sei (E. 4.3.1; Ziff. 8), sagte er aus, er habe diese Auskunft in Punkt 3.5 seines Schreiben vom 25. September 2013 erteilt (E. 4.3.2; TPF pag. 50.731.018).

- Auf Vorhalt der der Aufforderung der RAB, die Transaktionen betreffend AAA. zu beschreiben (E. 4.3.1, Ziff. 9), sagte er aus, er habe dazu in Punkt 3.6 seines Schreibens vom 25. September 2013 (E. 4.3.2) Auskunft erteilt (TPF pag. 50.731.019).

Schliesslich wurde der Beschuldigte zu den einzelnen Aufforderung der RAB im Schreiben vom 17. Oktober 2013 befragt. Er sagte dazu wie folgt aus:

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, der Beschuldigte solle ihnen mitteilen, welche Kontoverbindungen er und seine Familie gehabt haben (E. 4.3.3, Ziff. 1), sagte er aus, die RAB habe seine Steuererklärungen gehabt (TPF pag. 50.731.019).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, der Beschuldigte solle allfällige finanzielle Transaktionen über Handelsplattformen mitteilen (E. 4.3.3, Ziff. 2), sagte er aus, dass auch diese Information die RAB gehabt habe. Auf der Steuererklärung stehe, dass seine Frau ein Konto bei der I. AG habe (TPF pag. 50.731.019).

- Auf Vorhalt der Aufforderung der RAB, den Transaktionsauszug für 2008 bis dato für sämtliche Konti bzw. Anweisungen zuzustellen (E. 4.3.3, Ziff. 3) sagte er aus, dass er dies nicht gemacht habe (TPF pag. 50.731.020).

4.5 Tatsächliche und rechtliche Würdigung

4.5.1 Anwendungsbereich des RAG

In seiner Eigenschaft als eidg. dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. Revisionsexperte und in seiner Funktion bei der B. AG (E. 2.3.3; 4.3.7) unterstand der Beschuldigte dem aRAG (Art. 1 ff . aRAG ).

4.5.2 Auskünfte zum Schreiben der RAB vom 30. August 2013

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 1: Der Beschuldigte hat in Ziff. 3.1 des Schreibens vom 25. September 2013 das Auftragsverhältnis inhaltlich beschrieben (Beratung). Die verlangte Auskunft wurde daher vollständig erteilt.

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 2: In Ziffer 3.1 des Schreibens des Beschuldigten vom 25. September 2013 ist zwar zu entnehmen, dass er keinen Vermögensverwaltungsvertrag habe. Er verfügte indessen über einen Beratungsvertrag, welcher er dem RAB nicht eingereicht hat. Die verlangte Auskunft war daher unvollständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ).

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 3: Ziff. 3.1 des Schreibens des Beschuldigten vom 25. September 2013 gibt keine Auskunft auf die von der RAB verlangte Information. Die verlangte Auskunft wurde daher nicht erteilt (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ).

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 4: Die verlangten Unterlagen wurden nicht herausgegeben (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ).

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 5: Die Mitteilung des Beschuldigten, wonach er nicht antizipierend sagen könne, welche negativen finanziellen Auswirkungen ein Entzug der Zulassung als Revisor haben würde, erscheint plausibel. Die Auskunft wurde daher vollständig erteilt.

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 6: Der Beschuldigte teilte zwar in Ziff. 3.3 seines Schreibens vom 25. September 2013 seine Einkommenssituation für das Jahr 2013 mit, reichte aber die verlangten Belege nicht ein. Die Auskunft war somit unvollständig (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ).

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 7: Mit Schreiben der Bank C. vom 12. Juli 2013 wurden der RAB die Transaktionsauszüge von anfangs 2010 bis Mai 2012 eingereicht (BA pag. B05.101.1-900-995). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass die eingereichten Bankauszüge die ganze Laufzeit der Kontoverbindung bei der Bank C. abdecken würden. Die eingereichten Unterlagen sind daher vollständig.

- Zur Aufforderung der RAB gemäss Ziff. 8: Der Beschuldigte hat in Ziff. 3.5 seines Schreibens vom 25. September 2013 angegeben, in welcher Zeit er bei der Bank D. leitender Revisor war. Die Auskunft ist daher vollständig

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.5.3 Der Beschuldigte hat die mit Schreiben der RAB vom 17. Oktober 2013 verlangten Auskünfte und Unterlagen nicht erteilt bzw. herausgegeben (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ).

Der Tatbestand der Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ist in somit objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

4.6 Im Ergebnis hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. September 2013 die Fragen der RAB in mehrfacher Hinsicht unvollständig beantwortet bzw. die verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Aufgrund der tatbestandlichen Handlungseinheit hat er aber die Tat nicht mehrfach gegangen (E. 4.2.2). Das Schreiben des Beschuldigten vom 25. September 2013 sowie die Stellungnahmen seines damaligen Rechtsbeistands vom 1. und 27. November 2013 liegen zeitlich auseinander und beruhen auf einer neuen Entschlussfassung. Somit ist mehrfache Tatbegehung (in zwei Fällen) gegeben.

4.7 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAB mehrfach erfüllt.

4.8 Einwand

4.8.1 Der Beschuldigte wendet ein, er hätte aufgrund des Grundsatzes der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Prinzip") die Auskünfte und Unterlagen gar nicht erteilen bzw. einreichen müssen (BA pag. B05.101.1-160; B.05.101.1-1067 f.; TPF pag. 50.720.009).

4.8.2

4.8.2.1 Nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, der unter anderem aus Art. 32 BV sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet wird, ist grundsätzlich niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten, also aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen ( nemo tenetur se ipsum accusare; Truffer, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 29 FINMAG N. 21; BGE 142 IV 207 E. 8). Auf dieses Verbot des Selbstbelastungszwangs kann man sich somit nur berufen, wenn man sich durch die Beantwortung der Fragen und Einreichung von Unterlagen selber in strafrechtlicher Hinsicht belasten würde. Vorliegend ist nicht ersichtlich - und wurde auch nicht geltend gemacht - inwiefern die betreffenden Auskünfte und Unterlagen den Beschuldigten in strafrechtlicher Hinsicht hätten belasten können. Die Aufforderungen waren denn auch nicht strafbewehrt bzw. die RAB hat für den Fall der Auskunfts- und Herausgabeverweigerung keine Strafe angedroht.

4.8.2.2 Ausserdem bestehen im Verwaltungsverfahren vor der RAB für die Beaufsichtigten Mitwirkungspflichten. Die Mitwirkungspflichten basieren auf dem Grundgedanken, dass die zugelassenen Personen, welche zulassungspflichtige Revisionsdienstleistungen erbringen, sich freiwillig unter die Aufsicht der RAB gestellt haben und sich damit freiwillig und wissentlich in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat begeben haben, von dem sie auch profitieren. Im Rahmen solcher Sonderstatus- und Sonderrechtsverhältnisses dürfen Grundrechte stärker eingeschränkt werden als im gewöhnlichen Hoheitsverhältnis zwischen Staat und Bürgern (siehe dazu Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Mit Blick auf die RAB steht dahinter der Gedanken, dass sie ihre aufsichtsrechtlichen Aufgaben bzw. die Beaufsichtigung von Personen, welche Revisionsdienstleistungen erbringen (Art. 1 Abs. 1 RAG ) in Kenntnis aller relevanten Fakten und Umstände wahrnehmen kann. Das ist naturgemäss ohne Informationen aus erster Hand kaum möglich. Deshalb sind die Mitwirkungspflichten zugunsten der RAB weit auszulegen.

4.8.2.3 Die gesetzlichen Grundlagen für die Mitwirkungspflichten des Beschuldigten ergeben sich aus dem Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) sowie der spezialgesetzlichen Regelung des RAG. Im Verwaltungsverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen des VwVG. Der sog. Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG wird dadurch relativiert, dass den Parteien gemäss Art. 13 VwVG eine Mitwirkungspflicht obliegt. Die Mitwirkungspflicht besteht insbesondere im Hinblick auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGE 128 II 142 E. 2b). Gemäss Art. 13 Abs. 1 VwVG sind die Parteien verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken: (a.) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; (b.) in einem Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehen stellen; (c.) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.

Die weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG ergibt sich vorliegend aus der spezialgesetzlichen Regelung des RAG. Mit der Unterstellung unter das besondere Rechtsverhältnis hat sich der Beschuldige im Verwaltungsverfahren vor der RAB der entsprechenden Spezialgesetzgebung bzw. der spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht von Art. 13 Abs. 1 RAG unterworfen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 RAG müssen staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, ihre Mitarbeiter, die Personen, die sie für Revisionsdienstleistungen beziehen, und die geprüften Gesellschaften der RAB alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.

Nebst den gesetzlichen Mitwirkungspflichten ergeben sich die Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (BA pag. B05.101.1-1063).

4.8.3 Nach dem Gesagten ergibt sich die Mitwirkungspflicht (Auskunfts- und Herausgabepflicht) für den Beschuldigten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. a -c VwVG aus folgenden Gründen:

4.8.3.1 Die RAB hatte vorliegend aufgrund von Hinweisen Dritter konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte als leitender Revisor möglicherweise über die Bankkonti seiner Kinder mit Effekten gehandelt hat, deren Emittenten von der B. AG revidiert wurden. Es bestand somit der Verdacht, dass der Beschuldigte insbesondere gegen die Unabhängigkeit verstossen hat, indem möglicherweise eine Beteiligung am Aktienkapital von geprüften Unternehmen erfolgte. Diese Vorwürfe standen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem damals laufenden Verfahren zum Entzug der Zulassung wegen fehlender Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit.

4.8.3.2 a) Der Beschuldigte hat am 30. November 2007 ein Gesuch um Zulassung als Revisionsexperte gestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wurde er als Revisionsexperte zugelassen. Eine der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen bildet der unbescholtene Leumund (Art. 4 Abs. 1 aRAG ). So muss der Zulassungsträger alle Angaben machen und sämtliche Unterlagen bezeichnen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin erfüllt sind, und sie auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zustellen. Da der unbescholtene Leumund eine dauernd einzuhaltende Zulassungsvoraussetzung darstellt, bleibt der Beschuldigte somit mitwirkungspflichtig, wenn sich die Frage stellt, ob eine der Voraussetzungen für die Zulassung als Revisionsexperte nicht mehr gegeben ist (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG i.V. Art. 4 und 17 Abs. 1 aRAG ; BA pag. B05.101.1-1063).

b) Die Mitwirkungspflicht besteht aber auch gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG , hat doch der Beschuldigte selbst den Antrag gestellt, die Vorwürfe auf Hinweise Dritter in einem separaten Verfahren zu klären (BA pag. B05.101.1-1063).

c) Schliesslich besteht die Auskunfts- und Herausgabepflicht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 RAG, war doch die B. AG ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen und der Beschuldigte von 2007 bis 2013 Revisor und Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG.

d) Aufgrund der Sonderstellung des Beschuldigten ergab sich die Mitwirkungspflicht auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

4.8.4 Nach dem Gesagten kann sich der Beschuldigte nicht auf das nemo tenetur-Prinzip berufen. Er hatte eine Auskunfts- und Herausgabepflicht. Der Einwand ist daher unbegründet.

4.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben.

4.10 Der Beschuldige ist der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG schuldig zu sprechen.

5. Strafzumessung

5.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB ). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR ; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze.

Wie nachfolgend ausgeführt wird (E. 5.3.7), hält das Gericht für das Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz eine Geldstrafe von unter 180 Tagessätzen dem Verschulden als angemessen, weshalb diesbezüglich das neue Recht nicht milder erscheint. Vorliegend ist somit das alte Recht anzuwenden.

5.2

5.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

5.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB ).

5.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten ( Ackermann , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

5.2.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen ( Ackermann , a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden ( Ackermann , a.a.O. Art. 49 StGB N. 92).

5.3

5.3.1 Der Beschuldigte ist des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ) sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG ) schuldig gesprochen worden. Die Tatmehrheit wirkt sich strafschärfend aus (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich.

5.3.2 Die Strafandrohungen von Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG lauten auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Ein Tagessatz beträgt höchstens 3000 Franken (Art. 34 Abs 2 Satz 1 aStGB ). In concreto ist das Insiderdelikt die schwerste Tat und bildet somit Ausgangspunkt der Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete Strafrahmen ist daher nach unten mit Geldstrafe und nach oben mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe begrenzt.

5.3.3 Tatkomponenten

5.3.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte einen inkriminierten Gewinn von Fr. Fr. 29'073.20 erzielte. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges hielt sich somit in Grenzen. Was die Art und Weise der Tatausführung betrifft, ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine exklusiven berufsspezifischen Kenntnisse als Revisor bei sich bietender Gelegenheit zum eigenen Vorteil ausnützt hat. Der Umstand, dass er als Revisor eine integre Rolle innehatte, lässt sein Verhalten als besonders rücksichtslos erscheinen. Das geschützte Rechtsgut - die Chancengleichheit der Anleger - wurde dabei aufgrund der Position des Beschuldigten erheblich tangiert. Er hat damit das Gebot der Fairness im Effektenhandel verletzt. Dies zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Das Nachtatverhalten mit der Stornierung und Umbuchung der Käufe auf den Familienkonten war aber letztlich nicht zielführend, war es doch bloss eine Frage der Zeit, bis ihm die Ermittler auf die Schliche kommen. Das objektive Tatverschulden wiegt gesamthaft mittelschwer. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist in Bezug auf den Beweggrund festzuhalten, dass der Beschuldigte aus eigennützigen und mit der bei Insiderdelikten üblichen finanziellen und profitorientierten Motivation handelte. Zu Lasten des Beschuldigten ist ferner zu werten, dass er als ausgewiesen erfahrener Revisor ohne Weiteres in der Lage war, die Folgen seines Handelns abzuschätzen, zumal seine Entscheidungsfreiheit zu keinem Punkt eingeschränkt war. Er hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusstsein und Professionalität ohne Weiteres vermeiden können. Die Intensität des deliktischen Willens wiegt mit Blick auf die gewählte Vorgehensweise erheblich. Insgesamt wiegt auch die subjektive Tatschwere erheblich.

Gesamthaft betrachtet ist von einem erheblichen Tatverschulden auszugehen.

5.3.3.2 Die gedankliche Einsatzstrafe ist auf 150 Tagessätze festzusetzen.

5.3.4 Infolge Deliktsmehrheit ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (E. 5.2.2-5.2.4).

5.3.4.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist in Bezug auf Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG erwiesen, dass der Beschuldigte teilweise die verlangten Auskünfte erteilte (E. 4.5.2). Das Ausmass ist insgesamt geringfügig. Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in Bezug auf die Herausgabe der Kontenverbindungen seiner Ehefrau und Kinder in einem Interessenskonflikt befand. Zugunsten des Beschuldigten ist ferner zu berücksichtigen, dass er wohl auf den Rat seines damaligen Rechtsvertreters hörte, die verlangten Auskünfte/Unterlagen nicht zu ereilen bzw. herauszugeben. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist angesichts der Umstände als geringfügig zu werten. Das Gericht hat die vollumfänglich verweigerte Auskunft auf das Scheiben der RAB vom 17. Oktober 2013 als schwereren Verstoss gewertet. Mit Schreiben vom 25. September 2013 war der Beschuldigte immerhin bemüht, einzelne Fragen des Schreibens des RAB vom 30. August 2013 zu beantworten. Insgesamt ist beim Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz von einem leichten Tatverschulden auszugehen, so dass er sich nur leicht straferhöhend auswirkt.

5.3.4.2 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

5.3.5 Täterkomponenten

5.3.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse

a) Der Beschuldigte wurde 61-jährig. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder (TPF pag. 50.731.002; 50.721.001). Der Beschuldigte begann seine Karriere 1973 mit einer Bankfachausbildung (TPF pag. 50.731.002; 50.721.001). Er verfügt über ein Bankfach- und Eidgenössisches Wirtschaftsprüferdiplom. Von 1976 bis 1991 arbeitete er bei renommierten Finanzmarktinstituten (Bank O., Bank BBB., Bank L.) unter anderem im Devisenhandel (TPF pag. 50.721.001). Von 1991 bis 1997 machte er bei der CCC. AG eine Ausbildung zum Wirtschaftsprüfer. Er arbeitet nach eigenen Angaben die letzten 18 bis 20 Jahre als Wirtschaftsprüfer (TPF pag. 50.731.002). Nach seiner Karriere im Bankenbereich mit einer Spezialisierung auf Handels- und Derivatprodukte gelangte er im Jahr 1997 zur B. AG. In Bezug auf seine Funktion als Revisionsexperte bei der B. AG kann auf Erwägung 2.3.3 verwiesen werden. Er war bis Februar 2013 leitender Revisor der Bank D., der Bank DDD., der Bank EEE., der Bank FFF. sowie der der Bank GGG. (TPF pag. 50.721.002). Die B. AG hat den Beschuldigten am 21. Februar 2013 freigestellt. Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben zurzeit noch zwei Mandate, ist aber ansonsten im Vorruhestand (TPF pag. 50.731.002).

Gemäss letztbekannter Steuererklärung 2014 lag sein jährliches Einkommen bei Fr. 511'901.-- und jenes der Ehefrau bei Fr. 70'602.-- (TPF pag. 50.231.2.003). An der Hauptverhandlung gab er für sich ein monatliches Einkommen von Fr. 1'000.-- und für seine Ehefrau ein jährliches Einkommen von etwa Fr. 90'000.-- bis Fr. 100'000.-- an (TPF pag. 50.731.002 f.). Im Zusammenhang mit seiner Freistellung durch die B. AG am 21. Februar 2013 bekam er in zwei Tranchen eine Abgangsentschädigung von insgesamt Fr. 700'000.--. Sein Vermögen gab er mit rund 2 Mio. Franken an (TPF pag. 50.731.003). Dies entspricht ungefähr den Angaben in der Steuererklärung (TPF pag. 50.231.004). Sein Vermögen setzt sich vor allem aus zwei Einfamilienhäuser, Bankguthaben und Wertpapieren zusammen (TPF pag. 50.731.003). Der Beschuldigte hat nach eigenen Angaben monatliche Mietzinseinnahmen von Fr. 2'900.-- bzw. jährliche Einkünfte durch die Vermietung einer Liegenschaft von rund Fr. 30'000.-- und jährliche Wertschriftenerträge von Fr. 10'000.-- bis Fr. 30'000.-- (TPF pag. 50.731.003). Die Schulden (Hypothek) betragen gemäss letzter Steuererklärung 1 Mio. Franken (TPF pag. 50.231.2.004; 50.731.003). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bezirk Frauenfeld vom 26. Juni 2018 hat der Beschuldigte gegen eine Forderung von 5 Mio. Franken Rechtsvorschlag erhoben (TPF 50.231.3.003). Gemäss seinen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung sei betreffende Forderung unbegründet und sei auch keine Klage erhoben worden (TPF pag. 50.731.003). Der Beschuldige ist nicht vorbestraft (TPF pag. 50.231.002). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte insbesondere aufgrund seiner hohen früheren Einkünfte während seiner langen Karriere und seines beträchtlichen Vermögens in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen lebt und Familienvater ist, wobei die Verhältnisse geordnet und stabil sind. Er führte bis anhin ein familien- und karriereorientiertes Leben. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3), ebenso das deliktsfreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013 E. 3.7). Diese Faktoren sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

b) Unter den persönlichen Verhältnissen muss das Gericht auch die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten in Betracht ziehen (BGE 135 IV 130 E. 5.5). Sie ist höher, wenn sie einen Täter in äusserlich geordneten sozialen Verhältnissen trifft (BGE 118 IV 342 E. 2c mit E. 1a). Unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs kann eine besondere berufliche und soziale Stellung strafmindernd wirken, weil sie mit sich bringt, dass den Täter neben der Strafe zusätzliche Folgen treffen ( Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 3013, Art. 47 StGB N. 150). Auch wenn der Beschuldigte wegen dieser Angelegenheit in beruflicher und finanzieller Hinsicht einige Einschränkungen hat erfahren müssen und ihm die Sache wegen der Beeinträchtigung seines Rufes emotional nahe gehen mag, so ist dennoch mangels besonderer beruflicher und sozialer Stellung keine besondere Strafempfindlichkeit gegeben, welche eine Strafminderung zur Folge hätte.

c) Schliesslich hat das Gericht unter den persönlichen Verhältnissen die Folgen der Straftat zu berücksichtigen (sog. Folgenberücksichtigung"; siehe Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 157 ff.). Dazu zählt die Vorverurteilung in den Medien ( Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 160). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung eines Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsgutsverletzung als Strafzumessungsgrund im Rahmen von Art. 63 aStGB (Art. 47 StGB ) zu gewichten (BGE 128 IV 97 E. 3b/aa). Dabei wird zugunsten des Täters die grosse Publizität des Falles berücksichtigt. Zu prüfen ist jeweils, ob und gegebenenfalls wieweit die Medienberichterstattung über das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in dessen Recht eingriff (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Mediatisierung von Strafverfahren ohne Vorverurteilung des Tatverdächtigen bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen ist, liess das Bundesgericht offen (BGE 128 IV 97 E. 3b/bb). Vorliegend ist keine Relevanz der Medienberichterstattung für die Strafzumessung ersichtlich - und wurde auch nicht geltend gemacht. Die Berichterstattung war objektiv bzw. schilderte jeweils den Anklagevorwurf und verwies auf die Unschuldsvermutung (TPF pag. 50.255.001 f.). Die Medienberichterstattung ist daher nicht strafmindernd zu berücksichtigen.

d) Im Rahmen der sog. Folgenberücksichtigung sind auch aussergerichtliche Sanktionen, z.B. Disziplinarmassnahmen, zu beurteilen. Vorliegend ist zugunsten des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen, dass die RAB mit Verfügung vom 30. Januar 2014 dem Beschuldigten wegen Verstosses gegen verschiedene Bestimmungen, insbesondere die Unabhängigkeit, die Zulassung als Revisionsexperte für die Dauer von fünf Jahren entzog (BA pag. 3.101-5, -38). Dem Beschuldigten ist eine Reduktion bzw. Strafminderung von 5 Tagessätzen zu gewähren.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind ansonsten neutral zu würdigen.

5.3.5.2 Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren

a) Der Beschuldigte zeigte sich wenig kooperativ, bestritt er doch während des gesamten Verfahrens die Tatvorwürfe im Zusammenhang mit dem Insiderhandel. Er gab lediglich den Verstoss gegen das RAG teilweise zu. Im Schlusswort gab er zweideutig zu Protokoll, dass er wisse, dass ihm seine Aussagen nichts nützen (TPF pag. 50.720.009). Da gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bloss ein hartnäckiges Bestreiten der Tatvorwürfe unter gewissen Umständen als fehlende Einsicht und Reue ausgelegt und straferhöhend berücksichtig werden kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1032/2017 vom 1. Juni 2018 E. 6.4.2; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 173), ist vorliegend von einer Straferhöhung abzusehen.

b) Vorliegend kann auch nicht von einem strafmindernden Teilgeständnis des Beschuldigten in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das aRAG gesprochen werden, da er im Hauptantrag einen Freispruch beantragt. Sein implizites Teilgeständnis in Bezug auf einzelne Vorhalte in tatsächlicher Hinsicht kann unter diesen Umständen nicht als aufrichtige Reue im Sinne eines Strafmilderungsgrundes von Art. 48 lit. d StGB verstanden werden. Die Äusserungen des Beschuldigten haben keine strafmindernde Wirkung.

5.3.5.3 Die Täterkomponenten wirken sich unter Einbezug aller Strafzumessungsfaktoren leicht strafmindernd aus.

5.3.6 Verfahrensdauer und Nähe zur Verjährung

5.3.6.1 a) Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Dies ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden.

Die Verjährung für die Insiderdelikte tritt am 22. September 2018 und diejenige für die Widerhandlungen gegen das RAG am 30. Januar 2021 ein (Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB; E. 1.4). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob eine Strafmilderung gestützt auf Art. 48 lit. e StGB in Frage kommt. Das Gesetz verlangt eine solche, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft ersteres in jedem Fall zu, wenn seit der Tatbegehung zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 132 IV I E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_664/2015 vom 18. September 2015 E. 1.1). In Grenzfällen ist es auch möglich, Milderung schon früher in Betracht zu ziehen (BGE 132 IV 1 E. 6.2). Dieser Strafmilderungsgrund ist obligatorisch zu beachten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind ( Trechsel/Thommen, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 48 StGB N. 1; BGE 132 IV 1 ).

b) Vorliegend sind im Urteilszeitpunkt vom 9. August 2018 mehr als 2/3 der Verjährungsfrist verstrichen. Das Strafbedürfnis hat sich daher aufgrund der seit der Taten verstrichenen langen Zeitdauer erheblich vermindert. Die objektiven Voraussetzungen für eine Strafmilderung sind somit erfüllt. Auf der subjektiven Seite bedingt die Strafmilderung ein Wohlverhalten des Täters. Der Beschuldigte hat sich seit Abschluss der Taten strafrechtlich nichts mehr zuschulden lassen kommen. Auch die Voraussetzung des Wohlverhaltens seit der Tat (vgl. hierzu Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N. 42: gemeint ist v.a. Fehlen strafbarer Handlungen) kann vorliegend bejaht werden. In Würdigung der Umstände und in Anwendung der Zweidrittel-Regel ist daher eine Strafmilderung angezeigt und dem Beschuldigten eine Reduktion von 15 Tagessätzen zu gewähren.

5.3.7 Konkrete Strafe

In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen auszusprechen.

5.4 Tagessatz der Geldstrafe

Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 2 StGB ). Ausgehend vom monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- und in Berücksichtigung der Mietzinseinnahmen von Fr. 2'900.--, einem Anlagegewinn von Fr. 1'666.--, einem Eigenmietwert von Fr. 2'000.--, dem Einkommen der Ehefrau von Fr. 2'500.-- (30%), ausmachend monatlich Fr. 10'066.-- sowie zusätzlich der pro rata zu berücksichtigenden Abgangsentschädigung von 2013 im Betrag von Fr. 700'000.-- bzw. monatlich Fr. 2'916.-- (bei folgender Berechnungsmethode: jährlich Fr. 35'000.-- [bei einer angenommenen Entschädigungslaufzeit von 20 Jahren] : 12), den Ausgaben für das Haus von geschätzt Fr. 1'000.-- (Hypothek) und den geschätzten Krankenkassenprämien für den Beschuldigten und seine Ehefrau von monatlich insgesamt Fr. 1'000.-- ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 430.-- festzusetzen. Die Geldstrafe beträgt somit 160 Tagessätze à je Fr. 430.--.

5.5 Bedingter Vollzug

5.6 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen hier nicht. Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

5.7 Verbindungsstrafe

5.7.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht ( Bommer , Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingte ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hingegen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.).

5.7.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen angezeigt: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Geldstrafe den Beschuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Ein Rückfallrisiko des Beschuldigten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass ihn staatliche Anordnungen nicht sonderlich beeindrucken. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer - für seine finanziellen Verhältnisse leicht zu verkraftenden - Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund des wichtigen Grundsatzes der Chancengleichheit der Anleger im Effektenhandel ebenfalls von Belang. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit einer Busse von Fr. 5'000.-- zu bestrafen. Bei der Festsetzung der Sanktion (Geldstrafe und Busse) wurde berücksichtigt, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führt (E. 5.7.1). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5.7.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Thurgau zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

6. Ersatzforderung

6.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.

Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB ).

6.2 Der Beschuldigte realisierte durch die inkriminierten Effektenhändel einen unrechtmässigen Gewinn von Fr. 29'073.20. Die Vermögenswerte sind nicht mehr vorhanden bzw. konnten aufgrund Wertvermischung des Geldes auf den Bankkonti nicht beschlagnahmt werden. Zulasten des Beschuldigten und zugunsten der Eidgenossenschaft ist daher eine Ersatzforderung von Fr. 29'073.20 festzusetzen.

7. Verfahrenskosten

7.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

7.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 25'500.-- (inkl. Fr. 4'000.-- für das Hauptverfahren) geltend und beziffert die Auslagen pauschal mit Fr. 500.--. Die Gebühr liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ), erscheint aber nicht angemessen. Die Gebühr für das Hauptverfahren ist nicht aufzuerlegen, da die Bundesanwaltschaft vor Gericht nicht auftrat. Gemäss Kostenverzeichnis der Bundesanwaltschaft betragen die total verrechenbaren Kosten Fr. 8'192.55 (Telefonkontrolle Fr. 500.--; Untersuchungskosten Entsiegelung Fr. 500.--; Zeugenentschädigungen von total Fr. 186.60; Diverse Auslagen" Fr. 7'006.95 [Porti, Kopien etc.]). Diese sind grundsätzlich nicht zu beanstanden, mit folgender Ausnahme. Die Bundesanwaltschaft beziffert ihre diversen Auslagen im Kostenverzeichnis entgegen ihrem Antrag wohl versehentlich mit Fr. 7'006.95 (BA pag. 24.0 ff.). Angemessen erscheint, die Gebühr mitsamt den diversen Pauschalauslagen für das Vorverfahren auf Fr. 7'006.95 festzusetzen. Die Gebühr und sämtliche Auslagen des Vorverfahrens betragen somit total Fr. 8'192.55.

Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR ).

7.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen.

7.4 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 6 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

8. Entschädigung und Genugtuung

Eine Entschädigung oder Genugtuung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb keine Entschädigung und Genugtuung i.S. von Art. 429 Abs. 1 StPO zuzusprechen ist.

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 430.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Thurgau als zuständig erklärt.

5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 29'073.20 begründet.

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 8'192.55 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, ausmachend Fr. 13'192.55, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

7. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt . Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Thomas Häusermann (Verteidiger des Beschuldigten)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 31. November 2018

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