Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2018.26 |
Datum: | 09.08.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG). |
Schlagwörter : | Beschuldigte; Richt; Bundes; Beschuldigten; Apos;; Aktie; Übernahme; Aktien; Insider; Sache; Revision; Recht; Tatsache; Verwaltung; Gericht; Bundesanwaltschaft; Revisor; Verfahren; Protokoll; Urteil; Widerhandlung; Geldstrafe; Effekten; Aufforderung; Verfahren; Tatsachen; Bezug; äter |
Rechtsnorm: | Art. 1 StPO ; Art. 1 VwVG ; Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 11 StPO ; Art. 13 VwVG ; Art. 130 StPO ; Art. 16 StGB ; Art. 161 StGB ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 26 StPO ; Art. 3 BV ; Art. 3 StGB ; Art. 30 StGB ; Art. 333 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 38 StGB ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 StGB ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 48 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 6 EMRK ; Art. 63 StGB ; Art. 70 StGB ; Art. 71 StGB ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ; Art. 97 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 342; 118 Ib 448; 123 IV 84; 128 II 142; 128 IV 97; 131 IV 83; 132 IV 1; 134 IV 1; 134 IV 60; 134 IV 82; 135 IV 130; 135 IV 188; 136 IV 1; 136 IV 55; 136 IV 5; 137 IV 249; 140 IV 145; 142 IV 207; ; |
Kommentar: | Peter, Basler Kommentar 3. Aufl., Art. 161 StGB, 2013 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2018.26 |
Urteil vom 9. August 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Cédric Remund, Staatsanwalt des Bundes, | |
gegen | ||
A., | ||
Gegenstand | Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (aStGB), mehrfache Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (aRAG) |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Widerhandlung gegen Art. 40 Abs. 1 aRAG , mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 30. August 2013 bis 30. Januar 2014 in Frauenfeld oder anderswo in der Schweiz.
2. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB, mehrfach vorsätzlich begangen in der Zeit vom 20. bis 23. September 2011 in Zürich, Frauenfeld, Basel oder anderswo in der Schweiz.
3. A. sei mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, entsprechend Fr. 117'000.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
4. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen.
5. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 29'073.20 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen.
6. Die Untersuchungskosten von Fr. 22'000.-- zuzüglich Fr. 4'000.-- Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Hauptverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollständig A. zur Bezahlung aufzuerlegen.
7. Es seien weder Entschädigung noch Genugtuung auszusprechen.
8. Für den Vollzug der Strafen sei der Kanton Thurgau zuständig zu erklären.
Anträge des Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das aRAG sowie des mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freizusprechen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Sachverhalt:
A. Am 30. Januar 2014 erstattete die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde bei der Staatsanwaltschaft Frauenfeld Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (Art. 40 aRAG) und Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 aStGB [BA SV.0227 pag. 5.101.1-4]). Der Beschuldigte stand im Verdacht, als Mitglied der Geschäftsleitung der B. AG und Revisor vertrauliche Informationen bezüglich Effekten von Unternehmen, welche die B. AG als Revisionsstelle hatten, ausgenützt zu haben. Dieser Verdacht erhärtete sich im Laufe der Untersuchung unter anderem in Bezug auf Effekten der Bank C.. Der Beschuldigte wurde verdächtigt, am 2., 20. und 22. September 2011 mehrfach Namenaktien der Bank C. erworben und dabei Insiderinformationen ausgenützt zu haben. Ausserdem habe der Beschuldigte als Geschäftsleitungsmitglied der B. AG und in seiner Funktion als Revisionsexperte trotz Aufforderung der RAB vom 30. August 2013 sowie mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 mehrmals verschiedene verlangte Auskünfte/Unterlagen nicht bzw. nicht vollständig erteilt bzw. übermittelt.
B. Am 24. Februar 2014 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Bundesanwaltschaft um Verfahrensübernahme (BA pag. 2.100.1-2). Mit Verfügung vom 5. März 2014 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.100-5 f.).
C. Am 5. März 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) sowie Widerhandlung gegen Art. 40 BEHG bzw. Art. 161 aStGB (BA pag. 1.100-1 f.).
D. Von 2014 bis 2017 holte die Bundesanwaltschaft bei verschiedenen Banken und anderen Dritten verschiedene Unterlagen ein. Insbesondere erfolgten Editionen bei Bank C., Bank H., I. AG, Bank J., Bank K., Bank L., Bank M., Bank N., Bank O., Bank D., BankP., B. AG, Q. AG sowie bei der R. AG (BA pag. 7.101.1, -7.203.16).
E. Am 19. März 2018 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 650.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 7'000.-- (BA pag. 3.0.15-28). Der damalige Verteidiger von A. erhob hierauf am 29. März 2018 form- und fristgerecht Einsprache (BA pag. 3.0-29).
F. Mit Schreiben vom 9. bzw. 19. April 2018 erteilte die Bundesanwaltschaft dem damaligen Verteidiger erneut Akteneinsicht und gewährte ihm eine Frist zur Stellung allfälliger Beweisergänzungsanträge bis 11. Mai 2018 (BA pag. 16.1-76 f.; 16.1-84).
G. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 beantragte der damalige Verteidiger verschiedene Beweisanträge, welche mit Verfügung vom 22. Mai 2018 teilweise gutgeheissen wurden (BA pag. 16.1-88, -107; 16.1.110, -117).
H. Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 22. Mai 2018 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Effekten-Transaktionen vom 2. September 2011 eingestellt (BA pag. 3.0-34, -37).
I. Mit Anklageschrift vom 22. Mai 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 aRAG und mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider gemäss Art. 161 Ziff. 1 aStGB (TPF pag. 50.100.1, -10). Im Begleitschreiben zur Anklageschrift vom 22. Mai 2018 wies die Bundesanwaltschaft auf die drohende Verjährung hin (TPF pag. 50.100.011 f.).
J. Das Bundesstrafgericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift vom 24. Mai 2018 das Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.26 (TPF pag. 50.120.1 f.).
K. Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 wurden die Parteien ersucht, unter anderem den 25. Juli 2018 (Reservetag 26. Juli 2018) als möglichen Termin für die Hauptverhandlung zu reservieren. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, allfällige zwingende Verhinderungsgründe dem Gericht mit schriftlicher Begründung und Belegen bis 5. Juni 2018 mitzuteilen (TPF pag. 50.310.1 f.). Die Parteien erhoben keine Einwände. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Juni 2018 wurde den Partien mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung am 25. Juli 2018 (Reservetag 26. Juli 2018) stattfinden wird (TPF pag. 50.310.4).
L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 19. Juni 2018 [TPF pag. 50.231.1.2], Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes des Bezirks Frauenfeld [TPF pag. 50.231.3.2], letzte Steuerunterlagen bzw. Veranlagungsverfügung des Steueramtes der Stadt Frauenfeld für das Steuerjahr 2014 [TPF pag. 50.231.2.3,-6]).
M. Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 entschied der Einzelrichter über Beweismassnahmen. Er zog unter anderem die Akten Nr. B-1171/2014 des Bundesverwaltungsgerichts bei (TPF pag. 50.250.3, -7; 50.262.1.1).
N. Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 teilte der Verteidiger mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete (TPF pag. 50.521.30).
O. Mit Schreiben des Einzelrichters vom 12. Juli 2018 wurde der Beschuldigte aufgefordert, bis zum 17. Juli 2018 einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin zu ernennen und die entsprechende Vollmacht einzureichen, ansonsten sich das Gericht vorbehalten würde, allenfalls selbst einen Verteidiger bzw. eine Verteidigerin zu bestimmen (TPF pag. 50.400.4). Der Beschuldigte liess die Frist unbenutzt verstreichen.
P. Die Hauptverhandlung fand am 25. Juli 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten vor dem Einzelrichter der Strafkammer am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 50.720.1, -12). Die Bundesanwaltschaft liess sich am 23. Juli 2018 vernehmen bzw. stellte Anträge (TPF pag. 50.510.21 f.), doch verzichtete sie auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 50.510.19 f.). Das Urteil des Einzelrichters der Strafkammer wurde am 9. August 2018 in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 50.930.1, -3). Die Bundesanwaltschaft verzichtete wiederum auf eine Teilnahme.
Q. Der Beschuldigte hat innert gesetzlicher Frist die schriftliche Begründung des Urteils verlangt (Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO).
Der Einzelrichter erwägt:
Es ist erwiesen, dass es sich beim Projekt, die Bank C. zu akquirieren, zum damaligen Zeitpunkt um eine vertrauliche Information gehandelt hat. So wurde in Bezug auf das Übernahmeprojekt eine Stillschweigevereinbarung zwischen der Bank D. und der Bank E. geschlossen. Auch der von der Bank D. für das Übernahmeprojekt verwendete Codename F." spricht für die Vertraulichkeit. Die in den Medien im Frühling/Sommer 2011 kolportierten Gerüchte über Übernahmeabsichten der Bank D. (E. 2.3.4.1-2.3.4.5) waren nicht hinreichend konkret, dass sie die Vertraulichkeit des Projekts aufgehoben hätten (E. 3.4.4.1 ).
Der Einzelrichter erkennt:
I.
1. A. wird des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Revisionsaufsichtsgesetz gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b aRAG schuldig gesprochen.
2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 430.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. wird mit einer Busse von Fr. 5'000.-- bestraft; bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
4. Für den Vollzug der Strafe wird der Kanton Thurgau als zuständig erklärt.
5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 29'073.20 begründet.
6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 8'192.55 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.--, ausmachend Fr. 13'192.55, werden A. auferlegt.
Wird seitens A. keine schriftliche Urteilsbegründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
7. Es wird keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.
II.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Dem Beschuldigten wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt . Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Thomas Häusermann (Verteidiger des Beschuldigten)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 31. November 2018
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