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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2017.66 vom 12.02.2018

Hier finden Sie das Urteil SK.2017.66 vom 12.02.2018 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2017.66

Der Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral hat am 12. Februar 2018 eine Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Ausnützung der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider und Sekundärinsider eingeführt. Der Einzelrichter hat beschlossen, das Verfahren einzustellen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe erfüllt sind. Die Einstellung wird aufgrund der tatsächlichen und für den Fall eines Urteils für die Zukunft zu erwarten prozessualen Verwicklungen im Sinne von Art 53 StGB erfolgen, wobei die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Hälfte aufgelegt werden. Die Einstellung wird auch aufgrund der tatsächlichen und für den Fall eines Urteils für die Zukunft zu erwarten prozessualen Verwicklungen im Sinne von Art 53 StGB erfolgen, wobei die Verfahrenskosten dem Beschuldigten zur Hälfte aufgelegt werden.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2017.66

Datum:

12.02.2018

Leitsatz/Stichwort:

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB)

Schlagwörter

Beschuldigte; Bundes; Verfahren; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Einstellung; Verhandlung; Hauptverhandlung; Apos;; Verjährung; Gericht; Urteil; Interesse; Stiftung; Einzelrichter; Anklage; Verhandlungsfähigkeit; Eintritt; Verteidiger; Arztzeugnis; Weiterungen; Sinne; Schuld; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfügung; Ausnützen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 105 StPO ;Art. 16 StGB ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 426 StPO ;Art. 5 StGB ;Art. 5 StPO ;Art. 53 StGB ;Art. 8 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

118 Ib 448; 135 IV 12; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.66

Verfügung vom 12. Februar 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Wyss,

und beschwerte Dritte:

B.,

Gegenstand

Mehrfaches Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider, eventuell als Sekundärinsider; Einstellung


In Erwägung, dass:

Prozessgeschichte Vorverfahren

­ sich die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 20. November 2017 vorgeworfenen Handlungen vom 4. März bis 7. April 2011 ereignet haben sollen;

­ die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Übernahme der C. AG durch die D. im Frühjahr 2011 Strafanzeige gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und B. Strafanzeige wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 aStGB erstattete (BA pag. 5.100.3-14);

­ der Beschuldigte im Verdacht stand, im Vorfeld der Vorankündigung des öffentlichen Kaufangebots der D. an die Aktionäre der C. AG vom 11. April 2011 gezielt und im Wissen um den Fortschritt der Übernahmeverhandlungen, Effekten der C. AG für sich und Dritte gekauft und nach Eintritt des erwarteten erheblichen Kursanstiegs des Titels mit der Veräusserung der erworbenen Effekten einen beträchtlichen unrechtmässigen Vermögensvorteils erzielt zu haben;

­ die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bis zur am 7. Juni 2013 erfolgten Verfahrensabtretung an die Bundesanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen tätigte (BA pag. 2.100.6-7);

- d ie Bundesanwaltschaft durch ihren Analysten Finanzmarktdelikte, E., die Informationslage rund um die Titel der Namenaktie der C. AG analysieren liess (BA pag. 11.100.1-19; 11.100.20-26);

- die Bundesanwaltschaft aufgrund von dessen Finanzmarktberichten vom 12. August 2013 und 13. Februar 2014 am 10. August 2015 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 161 aStGB ) eröffnete (BA pag. 1.100.1);

- vom zweiten Bericht des Finanzanalysten im Rahmen der Vorermittlung bis zur formellen Verfahrenseröffnung ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Jahre vergingen;

- von der Strafanzeige der FINMA bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung fast drei Jahre vergingen;

- der Beschuldigte am 4. November 2015, zur Sache erstmals am 16. November 2015 und zur Sache zum zweiten Mal am 4. Mai 2017 durch die Bundesanwaltschaft einvernommen wurde (BA pag. 13.1.114);

- zwischen der zweiten und dritten Einvernahme ohne ersichtlichen Grund eineinhalb Jahre vergingen;

­ die Bundesanwaltschaft am 20. November 2017, somit mehr als ein halbes Jahr nach der Schlusseinvernahme, Anklage gegen den Beschuldigten beim Bundesstrafgericht wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Primärinsider (Art. 161 Ziff. 1 aStGB ), eventuell als Sekundärinsider (Art. 161 Ziff. 2 aStGB ), einreichte und a ls beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO ) B. ins Recht fasste (TPF pag. 9.100.1-16);

­ von der Strafanzeige der FINMA bis zur Anklage somit mehr als fünf Jahre vergingen, ohne dass der Beschuldigte irgendeinen Grund für die Verfahrensverzögerung und überlange Verfahrensdauer gesetzt hätte;

­ die Bundesanwaltschaft am 25. Januar 2018 eine korrigierte Anklageschrift einreichte;

­ die in den Verfahrensakten abgelegten Protokolle von Zeugenbefragungen in anderen Verfahren erhoben und im vorliegenden Verfahren lediglich beigezogen worden sind, ohne dass sie einen direkten Bezug zum Anklagesachverhalt und zum Beschuldigten herstellen würden und dieser darin auch nicht erwähnt wird;

­ die Bundesanwaltschaft im vorliegenden Verfahren selbst keine Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragt hat, insbesondere nicht den für die eine Variante des Anklagesachverhalts wesentlichen F., und insofern wesentliche Beweise nicht erhoben hat;

­ die Verjährung inzwischen unmittelbar bevorsteht;

Hauptverfahren

­ der Verteidiger des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. Februar 2018 die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2018 beantragte und ein Arztzeugnis von Dr. med. G., Internistin, vom 5. Februar 2018 einreichte, aus welchem hervorgeht, dass der Beschuldigte wegen Depression und Burnout nicht verhandlungsfähig sein soll (TPF pag. 9.521.50);

­ mit Verfügung vom 6. Februar 2018 das Verschiebungsgesuch einstweilen abgewiesen und der Beschuldigte eingeladen wurde, ein Zeugnis einer amtlichen psychiatrischen Fachperson zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit beim Gericht bis Freitag, 9. Februar 2018, einzureichen (TPF pag. 9.280.3-4);

­ der Verteidiger mit Eingabe vom 8. Februar 2018 erneut um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2018 ersuchte und ein Arztzeugnis von Dr. med. H., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, I., vom 7. Februar 2018, beilegte, wonach der Beschuldigte arbeits- und verhandlungsunfähig sei (TPF pag. 9.521.52-55);

­ mit Verfügung vom 9. Februar 2018 das Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde mit dem Hinweis, über die Verhandlungsfähigkeit werde anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2018 zu entscheiden sein (TPF pag. 9.280.5);

­ das Hauptverfahren aufgrund der in Frage stehenden Verhandlungsfähigkeit somit verschiedene Weiterungen erfuhr;

­ am 12. Februar 2018 die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie dem Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers stattfindet;

­ der Einzelrichter an der Hauptverhandlung aufgrund des emotionalen Ausdrucks, der Mimik, der Köperhaltung und der geistigen Präsenz des Beschuldigten dessen schlechten psychischen Gesundheitszustand feststellt;

­ über das Ausmass des schlechten psychischen Zustands und dessen Bedeutung für die Verhandlungsfähigkeit aber noch offene und zu klärende Fragen bestehen;

­ zur Frage der Verhandlungsfähigkeit die Ausstellerin des Arztzeugnisses vom 5. Februar 2018 sowie der Aussteller des Arztzeugnisses vom 7. Februar 2018 aber nicht befragt werden können;

­ die Verjährung unmittelbar bevorsteht;

­ die sofortige Verhandlung ohne Rücksicht auf die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten und ein Urteil in der Sache vor Eintritt der Verjährung aller Voraussicht nach zu zusätzlichen Weiterungen führen würde;

­ aufgrund des vorliegenden Dossiers anzunehmen ist, dass das Verfahren insgesamt mehrfach über längere Zeit nicht dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO entsprechend geführt worden ist;

­ ein Sachurteil ohne Weiterungen, auf Grund einer Verhandlung, in welcher der Beschuldigte zweifelsfrei verhandlungsfähig wäre und die offenen Fragen zur Verfahrensdauer geklärt wären, vor Eintritt der Verjährung nicht möglich scheint;

­ sich die Frage einer alternativen Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nach Art. 53 StGB stellt;


Einstellung

­ der zeitliche Ablauf des Verfahrens an sich bereits eine Einstellung rechtfertigen könnte;

­ gemäss Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO das Verfahren eingestellt werden kann, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und wenn sowohl die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (lit. a), als auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b);

­ der Einzelrichter an der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2018 den Vorschlag macht, das Verfahren gemäss Art. 53 StGB einzustellen, wenn der Beschuldigte einen erheblichen Betrag im Sinne einer Wiedergutmachung an die Eidgenossenschaft oder alternativ an eine gemeinnützige Organisation zu leisten bereit sei (TPF pag. 9.920.2, 4);

­ die Bundesanwaltschaft mit dem Vorgehen nach Art. 53 StGB nicht einverstanden ist (TPF pag. 9.920.3-4);

­ die Bundesanwaltschaft unter anderem beantragt, die Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten sei fortzusetzen, eventualiter sei die Strafuntersuchung wegen mutmasslicher definitiver Verhandlungsunfähigkeit als Verfahrenshindernis gemäss Art. 329 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO einzustellen und der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 131'124.60 als unrechtmässiger Vermögensvorteil zu bezahlen (TPF pag. 9.925.1-2);

­ der erbetene Verteidiger des Beschuldigten sich an der Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem Vorgehen nach Art. 53 StGB einverstanden erklärt (TPF pag. 9.920.3);

­ der Beschuldigte sich an der Hauptverhandlung einverstanden erklärt, ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld, eine moralische Wiedergutmachung im Umfang von Fr. 66'000.-- an eine gemeinnützige Organisation, wie beispielsweise an die Stiftung J. und an die Stiftung K., Dr. med. L., zu bezahlen (TPF pag. 9.920.4);

­ der Beschuldigte nicht vorbestraft ist (TPF pag. 9.221.2);

­ die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB , Art. 53 lit. a StGB );

­ Art. 161 aStGB die Integrität des Börsenmarktes und die Chancengleichheit unter allen Anlegern schützt, da ein öffentliches Interesse an einem sauberen und unverfälschten schweizerischen Kapitalmarkt besteht (BGE 118 Ib 448 E 6c);

­ es bei einem Insiderdelikt im Normalfall keine Geschädigten im zivilrechtlichen Sinne gibt (Urteil des Bundesgerichts 1 A.12/2005 vom 9. März 2006 E 3.6; Peter , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 161 StGB N. 18);

­ vorliegend ausschliesslich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht;

­ unter dem Titel des öffentlichen Interesses gemäss Art. 53 lit. b StGB zu prüfen ist, ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Generalprävention trotz der Wiedergutmachungsleistung strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E 3.4.3);

­ die Primärinsiderstellung des Beschuldigten unwahrscheinlich ist;

­ bereits der nicht erhebliche Strafrahmen gemäss Art. 161 Ziff. 2 aStGB (Freiheitsstrafe zu einem Jahr bzw. Geldstrafe für die Sachverhaltsvariante Sekundärinsider) das öffentliche Strafbedürfnis relativiert;

­ die überlange Verfahrensdauer und insbesondere die unmittelbare Nähe der Verjährung das öffentliche Strafbedürfnis als sehr gering und die allfällige Ausfällung einer Strafe nicht notwendig erscheinen lässt;

­ die Klärung von offenen Rechtsfragen grundsätzlich kein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 53 lit. b StGB darstellt, das einer Einstellung entgegenstehen könnte ( Riklin , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 53 StGB N. 29) ;

­ die Frage aber vorliegend offen bleiben kann, zumal die zu klärenden Rechtsfragen das alte, inzwischen verschärfte Recht betreffen, welches in Zukunft kaum mehr zur Anwendung kommen dürfte;

­ das Interesse an einer weiteren Strafverfolgung zusammenfassend marginal ist und der Einstellung nicht entgegen steht;

­ mit der Einstellung zwei gemeinnützige Organisationen mit einem namhaften Betrag von je Fr. 33'000.-- bedacht werden;

­ der realisierte Gewinn des inkriminierten Geschäfts von rund Fr. 96'000.-- mit der Bezahlung von Fr. 66'000.-- zuzüglich Anteil Verfahrenskosten und Anwaltshonorar in etwa abgeschöpft wird;

­ die Einstellung nach Art. 53 StGB möglich ist, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld des Beschuldigten feststehen, a maiore ad minus die Einstellung nach Art. 53 StGB möglich sein muss, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld nicht feststehen, sofern der Beschuldigte und die Bundesanwaltschaft damit einverstanden sind;

­ die Bundesanwaltschaft zwar mit der Einstellung nicht einverstanden ist;

­ bei einer Durchführung der Verhandlung gegen den Willen des Beschuldigten, dieser mit den Arztzeugnissen vom 5. und 7. Februar 2018 für verhandlungsunfähig plädieren würde, was zu einer Beschwerde führen würde, mit unabsehbaren Weiterungen und offenem Verfahrensausgang oder der definitiven Verjährung;

­ im Ergebnis bei einer Durchführung der Verhandlung mit notabene offenem Verfahrensausgang keine Zuwendungen an die Stiftungen von insgesamt Fr. 66'000.-- möglich wären;

­ der Öffentlichkeit und dem Rechtsfrieden somit mit dieser Verfahrenserledigung (Einstellung) besser gedient ist als mit der im Resultat ungewissen Fortsetzung des Verfahrens durch Urteilsspruch samt den zu erwartenden Weiterungen oder ein Urteil vor Eintritt der Verjährung nicht ergehen kann;

­ sich die Einstellung im Sinne von Art. 53 StGB angesichts der tatsächlichen und für den Fall eines Urteils für die Zukunft zu erwartenden prozessualen Verwicklungen als pragmatisch richtig, sich für den Rechtsfrieden als sinnvoll erweist und dies im öffentlichen Interesse liegt;

­ der Beschuldigte sich im Übrigen offensichtlich chronisch in einem schlechten bis sehr schlechten psychischen Zustand befindet;

weitere Rechtsfolgen

­ die Verfahrenskosten bei diesem Ausgang dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen sind, wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist, weil nicht der Beschuldigte, sondern die Bundesanwaltschaft schriftliche Urteils-begründung verlangt hat;

­ keine Entschädigungen auszurichten sind,


verfügt der Einzelrichter:

I.

1. Das Strafverfahren gegen A. wird eingestellt (Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB ).

2. A. wird ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld bei seiner Erklärung behaftet, an die Stiftung J. sowie an die Stiftung K., Dr. med. L., je Fr. 33'000.-- zu bezahlen.

3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 14'000.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 294.20, der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und den Auslagen des Gerichts von Fr. 171.--, werden A. zur Hälfte, ausmachend Fr. 7'732.60, auferlegt (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Wird von A. keine schriftliche Begründung verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Das Gericht stellt den Verfahrensbeteiligten nachträglich einen begründeten Entscheid zu, wenn eine Partei oder die beschwerte Dritte dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Gegen den begründeten Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden.

II.

Diese Verfügung wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien sowie der beschwerten Dritten wird das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Christof Wyss (erbetener Verteidiger des Beschuldigten)

- Frau B. (Drittbetroffene)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- Stiftung J. (Dispositiv)

- Stiftung K., Dr. med. L. (Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 23. März 2018

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