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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2017.65
Datum:24.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 StGB)
Schlagwörter : Unterschrift; Dokument; Schuld; Schuldig; Recht; Protokoll; Dokumente; EV-Protokoll; Beschuldigte; Unterschriften; Bundes; Anzeige; Agreement; Erkl?rte; Rechtsanwalt; Verfahren; Gutachten; Gef?lscht; Einvernahme;Aussage; Vollmacht; Bundesanwaltschaft; Amtlich; Amtliche; Recht; Konto; Person; Verteidigung
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 11 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 143 StPO ; Art. 158 StPO ; Art. 16 StPO ; Art. 162 StPO ; Art. 177 StPO ; Art. 178 StPO ; Art. 18 StPO ; Art. 180 StPO ; Art. 181 StPO ; Art. 189 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 30 StGB ; Art. 303 StGB ; Art. 304 StGB ; Art. 309 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 324 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 49 OR ; Art. 6 EMRK ; Art. 7 StPO ; Art. 77 StPO ; Art. 87 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:111 IV 159; 138 IV 197; 72 IV 138; 86 IV 184; ;
Kommentar zugewiesen:
Schmid, Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich, 2018
Trechsel, Pieth, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 304 StGB, 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.65

Urteil vom 24. Mai 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch

Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,

gegen

A., amtlich verteidigt durch

Rechtsanwalt Mattia Tonella,

Gegenstand

Irreführung der Rechtspflege


Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 3.920.010) :

1. A. sei schuldig zu erklären der Irreführung der Rechtspflege, mittelbar begangen am 27. Januar 2012 in Zürich und unmittelbar begangen am 9. September 2014 in Bern, und zwar in Bezug auf die beiden Loan Agreements N°1 und das Transfer-Agreement.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in richterlich zu bestimmender Höhe zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Kosten des Verfahrens seien durch das Gericht festzusetzen.

4. Rechtsanwalt Mattia Tonella sei für seine anwaltlichen Bemühungen aus der Bundeskasse zu entschädigen.

5. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, längstens innerhalb von 10 Jahren seit Rechtskraft des Urteils.

6. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG ).

Anträge der Verteidigung (redaktionell sinngemäss; TPF pag. 3.920.055 f., 3.920.010) :

1. A. sei vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB freizusprechen;

entsprechend sei ihr der Saldo des Kostenvorschusses von Fr. 4'728.24 für das Schriftgutachten der Kantonspolizei Bern zurückzuerstatten und es sei ihr eine angemessene Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO zu bezahlen, die mindestens die bisher aufgelaufenen Anwaltskosten von Rechtsanwalt B. deckt.

2. Eventualiter sei die Anklage an die Bundesanwaltschaft mit der verbindlichen Anweisung zurückzuweisen, das Verfahren analog zum Verfahren SV.12.0058 zu sistieren.

3. Subeventualiter sei im Falle einer Verurteilung maximal eine Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- auszusprechen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Rechtsanwalt Mattia Tonella sei für die amtliche Verteidigung von A. gemäss eingereichter Honorarnote vom Bund zu entschädigen.

Prozessgeschichte:

A. Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft SV.12.0058

Aa. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 17. Januar 2012 gestützt auf eine Geldwäschereiverdachtsmeldung der Privatbank C. AG ein Strafverfahren gegen D. und E. wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Verfahren SV.12.0058; vgl. BA pag. 01.100-0001).

Ab. A. und ihr Sohn F. liessen durch Rechtsanwalt B. am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige betreffend betrügerische Machenschaften, die einen Schaden (Totalverlust vormaliger Kontoguthaben bei der Privatbank C. AG in Z.) von US$ 11'670'028.71 bewirkt haben" sollen, einreichen (BA pag. 05-201.001 ff.). In der Strafanzeige wird zusammenfassend ausgeführt, unter mutmasslicher Mitwirkung von Personen bei der G. Ltd. seien auf betrügerische Art und Weise - mittels Verwendung gefälschter Unterschriften von A. auf näher bezeichneten Dokumenten - Vermögenswerte von der H. Ltd. (an welcher der Ehemann von A., I. sel. [ gest. 31. Januar 2011 ] , über eine Stiftung, die J. Foundation, wirtschaftlich berechtigt gewesen sein soll) bei der Bank C. AG auf ein Konto der K. Inc. bei der Bank C. AG transferiert worden. Dieses Konto sei danach, am 15. März 2011, geleert" worden durch Überweisung eines Betrags von USD 4,84 Mio. und Übertragung von L. Ltd.-Anteilen im Wert von ca. USD 2 Mio. je an die M. Inc. des D." sowie durch Überweisung des Betrags von USD 3,5 Mio. auf ein Konto der N. S.A. Alle Transaktionen seien von der G. Ltd. mittels Kundenaufträgen, jeweils mit gefälschten Unterschriften von A., veranlasst worden. Empfänger des grössten Teils der Buchgelder sei D." gewesen, ein früherer Bekannter/Mitarbeiter von I. sel.

In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen D. wegen Betrugs und ersuchte die Bundesanwaltschaft am 23. Juli 2012 um Übernahme desselben. Die Bundesanwaltschaft bestätigte am 22. August 2012 schriftlich die Verfahrensübernahme (BA pag. 02.101-0005).

Ac. Mit Eingabe von Rechtsanwalt B. vom 15. November 2012 liessen A. und F. erklären, dass sie sich im Verfahren im Sinne von Art. 118 StPO als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituierten, unter Angabe einer aktuellen Wohnadresse in Y. (BA pag. 15.101-0005).

Die Bank C. AG liess mit Eingabe von Rechtsanwalt O. vom 9. Januar 2013 erklären, sie beteilige sich als Zivilklägerin; sie bezifferte gleichzeitig ihre Forderungen gegenüber D. und E. (BA pag. 15.102-0001 f.).

Ad. Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 sistierte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.12.0058 (BA pag. 03.000-0001 ff.). Sie führte darin aus, ein Gutachten habe ergeben, dass die gemäss Angabe von A. angeblich gefälschten eigenen Unterschriften echt seien; hingegen habe das Gutachten die Fälschung der Unterschriften von F. bestätigt. Die Beschuldigten D. und E. hätten nie befragt werden können, da sie unbekannten Aufenthalts seien. Die Einvernahme anderer Personen (P., Q., R., S.) habe dazu keine Klärung erbracht.

B. Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft SV.14.0213

Ba. Am 26. Februar 2014 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen A. (nachfolgend auch: Beschuldigte) wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB (Verfahren SV.14.0213; BA pag. 01.100-0001 f.). Sie hielt in der Eröffnungsverfügung fest, aufgrund des im Verfahren SV.12.0058 eingeholten Gutachtens bestehe Grund zur Annahme, dass die angeblich gefälschten Unterschriften von A. echt seien. Letztere habe somit im Januar 2012 mit der Anzeige der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB wider besseres Wissen eine Strafuntersuchung angestrengt.

Bb. Die Bundesanwaltschaft sprach mit Strafbefehl vom 7. September 2016 A. wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig (Dispositiv Ziff. 1), bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Probezeit zwei Jahre) (Dispositiv Ziff. 2) und auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- (Dispositiv Ziff. 3). Der Kanton Zürich wurde für den Vollzug als zuständig erklärt (Dispositiv Ziff. 4). Da die in Y. (Russland) wohnhafte Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt kein Zustellungsdomizil (mehr) in der Schweiz verzeichnete, stellte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl ohne Veröffentlichung zu den Akten" zu (Dispositiv Ziff. 5 und Erwägungen).

Bc. Die Beschuldigte liess durch Fürsprecher T. am 9. November 2016 bei der Bundesanwaltschaft vorsorglich Einsprache erheben und um Wiederherstellung der Frist zur Einsprache ersuchen. Die Bundesanwaltschaft wies das Gesuch um Wiederherstellung der Frist am 10. Januar 2017 ab und überwies die Akten zusammen mit dem Strafbefehl am 9. Februar 2017 an die Strafkammer.

C. Der Einzelrichter der Strafkammer hob mit Verfügung vom 26. Juni 2017 (Geschäftsnummer SK.2017.2 ) den Strafbefehl vom 7. September 2016 auf und wies den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurück. Er sistierte das Gerichtsverfahren und verfügte, dass die Rechtshängigkeit nicht beim Gericht verbleibe. In den Erwägungen hielt er fest, der Strafbefehl sei nicht rechtsgültig zugestellt worden, die Frist zur Einsprache habe nicht zu laufen begonnen und der Strafbefehl sei mithin ungültig. Mit gleichem Datum hiess der Einzelrichter das Gesuch der Beschuldigten um Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Verfahren SK.2017.2 gut und bestellte Rechtsanwalt Mattia Tonella zum amtlichen Verteidiger (Geschäftsnummer SN.2017.7 ).

D. Die Bundesanwaltschaft sprach mit Strafbefehl vom 10. August 2017 A. wegen Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 StGB schuldig, begangen am 27. Januar 2012 in Z. und am 9. September 2014 in Bern (Dispositiv Ziff. 1), bestrafte sie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- (Probezeit zwei Jahre; Dispositiv Ziff. 2), auferlegte ihr die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- (Dispositiv Ziff. 3), setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Mattia Tonella, auf Fr. 912.85 (inkl. MWST) fest (Dispositiv Ziff. 4) und verpflichtete A. zur Rückzahlung dieses Betrages an die Eidgenossenschaft, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv Ziff. 5). Der Kanton Zürich wurde als zuständig für den Vollzug des Strafbefehls erklärt (Dispositiv Ziff. 6). Die Zustellung erfolgte an Rechtsanwalt Mattia Tonella (BA pag. 03.000-0023).

E. A. liess am 17. August 2017 durch Rechtsanwalt Mattia Tonella Einsprache gegen den Strafbefehl erheben (BA pag. 03.000-0028).

F. Die Bundesanwaltschaft überwies die Akten zusammen mit dem Strafbefehl am 20. November 2017 an die Strafkammer. Sie wies im Begleitschreiben darauf hin, dass sie keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr durchgeführt und am 10. August 2017 einen neuen Strafbefehl erlassen habe (TPF pag. 3.100.1).

G. Die Strafkammer eröffnete das neue Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2017.65 . Der Einzelrichter lud die Parteien zu Beweisanträgen ein; über ihre Anträge entschied er mit Verfügung vom 28. März 2018 (TPF pag. 3.280.1 ff.). Von Amtes wegen zog er die Akten des Strafverfahrens der Bundesanwaltschaft SV.12.0058 bei und lud Rechtsanwalt B. zur Einvernahme als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung vor (TPF pag. 3.280.1 ff., 3.280.8 f.).

H. Der Einzelrichter hielt auf Antrag fest, dass die im Verfahren SK.2017.2 bestellte amtliche Verteidigung auch für das vorliegende Verfahren gilt (TPF pag. 3.300.3).

I. Am 15. Mai 2018 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Das Urteil wurde am 24. Mai 2018 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und des amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet und begründet. A. wurde von der Teilnahme an der Urteilseröffnung dispensiert (TPF pag. 3.920.11). Sie verlangte mit Eingabe ihres Verteidigers vom 24. Mai 2018 eine schriftliche Urteilsbegründung (TPF pag. 3.521.19).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des siebzehnten Titels der Besonderen Bestimmungen des StGB (Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege, Art. 303 -311 StGB ), sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind (Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO ).

Nach Art. 304 Ziff. 1 StGB ist unter anderem strafbar, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden.

Als strafbare Handlungen werden im Strafbefehl vom 10. August 2017 zwei Handlungen bezeichnet: das Einreichen der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Aussagen von A. in der Einvernahme vom 9. September 2014 bei der Bundesanwaltschaft. Letztere betrafen unmittelbar den Gang der Bundesrechtspflege, womit die Zuständigkeit der Bundesbehörden zur Strafverfolgung gegen A. gegeben ist. Erstere - die Strafanzeige - richtete sich an eine kantonale Behörde. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Zuständigkeit. Vielmehr ist diese danach zu beurteilen, welche Behörde für die Beurteilung der fälschlicherweise angezeigten Straftat zuständig wäre. Diese ist Objekt der Täuschung ( TPF 2005 142 E. 2.1). Nachdem die Bundesanwaltschaft das kantonale Strafverfahren übernommen hatte, war eine Bundesbehörde betroffen. Somit ist Bundesgerichtsbarkeit in Bezug auf alle Anklagesachverhalte gegeben.

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 10. August 2017 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die verhängte Geldstrafe liegt innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO ). Der Strafbefehl wurde dem Verteidiger rechtsgültig zugestellt (Art. 87 Abs. 2 und 3 StPO ). Der Strafbefehl ist somit gültig. Die Einsprache des Verteidigers vom 17. August 2017 erfolgte form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift.

1.3 Beweisverwertbarkeit

1.3.1 Die Verfahrensprotokolle halten u.a. die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen und deren Aussagen fest (Art. 77 lit. d -e StPO ).

Die Staatsanwaltschaft weist die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass: a. gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden; b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann; c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (Art. 158 Abs. 1 StPO ). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO ). Ein absolutes Beweisverwertungsverbot gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ; Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 158 N. 16; TPF 2011 152 ).

Als Auskunftsperson wird u.a. einvernommen, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat (Art. 178 lit. a StPO ). Die Privatklägerschaft ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176 (Art. 180 Abs. 2 StPO ). Die Strafbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam (Art. 181 Abs. 1 StPO ). Sie weisen Auskunftspersonen, die zur Aussage verpflichtet sind oder sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin (Art. 181 Abs. 2 StPO ). Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig (Art. 177 Abs. 1 StPO ). Beweise, welche unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.

1.3.2 Einvernahme von A. vom 9. September 2014

1.3.2.1 Am 17. Juni 2014 erliess die Bundesanwaltschaft unter den Verfahrensnummern SV.12.0058 und SV.14.0213 eine (einzige) Vorladung an A. zwecks Einvernahme am 9. September 2014 in Bern als Auskunftsperson" in der Strafuntersuchung gegen D. und E. wegen Verdachts der Urkundenfälschung und des Betrugs, resp. als beschuldigte Person" in der Straf­untersuchung gegen A. wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege. Die Vorladung enthält den Hinweis, dass die Beschuldigte in der Schweiz zurzeit keine Rechtsvertretung habe, welche ihre Verteidigung im Verfahren SV.14.0213 übernommen habe. Die Vorladung werde Rechtsanwalt B. zugestellt mit der Bitte um Weiterleitung; dieser vertrete A. in dem konnexen Verfahren SV.12.0058 als Privatklägerin (BA pag. 13.001-0008 f.). Die Zustellung erfolgte an die Adresse von Rechtsanwalt B., mit Kopie an den Rechtsvertreter der Bank C. AG (BA pag. 13.001-00011).

Am 9. September 2014 erschien A. in Begleitung von Rechtsanwalt B. zur Einvernahme in Bern. Anwesend war auch der Rechtsvertreter der Bank C. AG. Der Staatsanwalt befragte A. unter Beizug eines Übersetzers für Russisch. Die Einvernahme wurde in einem einzigen Einvernahmeprotokoll, welches mit Einvernahme als Auskunftsperson / beschuldigte Person" überschrieben ist, protokolliert (BA pag. 13.001-0012 ff.).

A. wurde zu Beginn der Einvernahme vom Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass sie als beschuldigte Person in der gegen sie eröffneten Strafuntersuchung wegen Verdachts der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB einvernommen werde. Es gehe darum abzuklären, weshalb sie bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich durch Rechtsanwalt B. im Januar 2012 Strafanzeige habe einreichen lassen mit der Behauptung, ihre Unterschrift sei auf mehreren, für Vermögenstransfers verwendeten Dokumenten gefälscht worden. Die Bundesanwaltschaft gehe davon aus, dass sie zu Unrecht angezeigt habe, dass ihre Unterschrift gefälscht worden sei. Unmittelbar danach wurde A. darauf hingewiesen, dass sie ebenfalls als Auskunftsperson in der Strafuntersuchung gegen D. und E., in der sie sich als Privatklägerin konstituiert habe, befragt werde (BA pag. 13.001-0012 f.).

Danach wurde A. als beschuldigte Person auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO aufmerksam gemacht, ebenso darauf, dass ihre Aussagen als Beweismittel verwendet werden können (BA pag. 13.001-0013). Anschliessend wurde A. erklärt, dass ihre Aussagen auch im Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.12.0058 gegen D. und E. verwendet würden, in welchem sie (A.) sich als Privatklägerin konstituiert habe (BA pag. 13.001-0014).

Danach folgte eine Belehrung bezüglich Art. 303 -305 StGB , der Hinweis auf das Recht auf jederzeitigen Beizug einer frei gewählten Verteidigung und über die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung (BA pag. 13.001-0014). A. erklärte auf Frage hin, dass sie sich im Strafverfahren gegen ihre Person durch Rechtsanwalt B. verteidigen lassen wolle, da dieser sie schon als Privatklägerin im anderen Verfahren vertrete. Rechtsanwalt B. erklärte die Mandatsannahme zu Protokoll (BA pag. 13.001-0015 Z. 5 und 15).

Abschliessend erfolgte die Belehrung: Soweit Sie als Privatklägerin befragt werden, werden sie auf die Straffolgen der wissentlich falschen Aussage hingewiesen. Sie könnten damit eine Irr [e] führung der Rechtspflege, eine falsche Anschuldigung oder eine Begünstigung begehen" (BA pag. 13.001-0015 Z. 18-23).

Es folgte die Einvernahme zur Sache" (BA pag. 13.001-0015-0033), die Befragung betreffend zivilrechtliche Ansprüche gegen die Bank C. AG (BA pag. 13.001-0033), die Einvernahme zur Person" (BA pag. 13.001-0033-0034) und die Beantwortung der Ergänzungsfragen der Parteien (BA pag. 13.001-0034-0037). Am Schluss steht als Protokollnotiz, dass die Bestimmungen nach Art. 143 Abs. 1 StPO eingehalten wurden (BA pag. 13.001-0038). Das Protokoll ist ordnungsgemäss unterzeichnet und auf jeder Seite visiert (Kürzel Beschuldigte Person").

1.3.2.2 Die vorliegende Einvernahme von A. in der Doppelrolle als beschuldigte Person im Verfahren SV.14.0213 und als Auskunftsperson im Verfahren SV.12.0058 und deren Protokollierung in einem einzigen Protokoll weckt Bedenken. Das Protokoll enthält zwar die vom Gesetz verlangte Belehrung der beschuldigten Person (Art. 158 Abs. 1 StPO ), namentlich den Hinweis auf das Recht zur Aussage- und Mitwirkungsverweigerung (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ). Es enthält jedoch keine Belehrung von A. als Auskunftsperson, wonach sie zur Aussage verpflichtet ist (Art. 180 Abs. 2 StPO ) und - entsprechend einer Zeugin - der Wahrheitspflicht unterliegt, verbunden mit dem Hinweis auf die Strafbarkeit einer falschen Aussage nach Art. 307 StGB (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO ); unterbleibt eine solche Belehrung, so ist die Einvernahme als Zeugin bzw. Auskunftsperson ungültig (Art. 177 Abs. 1 Satz 2 StPO ). A. wurde nur im Sinne von Art. 181 Abs. 2 StPO auf die möglichen Straffolgen bei einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung im Sinne von Art. 303 bis 305 StGB hingewiesen.

Ob die Einvernahme von A. als Auskunftsperson im Verfahren SV.12.0058 verwertbar ist, kann offen gelassen werden, da es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage der Verwertbarkeit der Einvernahme als beschuldigte Person geht. Diesbezüglich erfolgte die vom Gesetz verlangte Rechtsbelehrung vollständig. Aus dem Abschnitt Einvernahme zur Sache" ist ersichtlich, dass die Befragung im Zusammenhang mit der Strafanzeige vom Januar 2012 steht. Es ging - wie auch aus dem bereits erwähnten Ingress des Protokolls ersichtlich ist - darum, zu klären, wie es zu dieser Strafanzeige gekommen war. Fragen zur Sache, welche allenfalls die Stellung von A. als Privatklägerin betreffen könnten, wurden weder explizit als solche noch dem Inhalt nach gestellt. Auch der Abschnitt Einvernahme zur Person", verbunden mit dem Hinweis auf Art. 161 StPO , verdeutlicht, dass die Fragen an A. als beschuldigte Person gerichtet waren. Einzig die Frage, ob sie daran festhalte, von der Bank C. AG Schadenersatz für die verschwundenen Vermögenswerte zu verlangen (BA pag. 13.001-0033), könnte als solche in ihrer Rolle als Privatklägerin verstanden werden; indessen ist die Bank C. AG nicht beschuldigte Partei, weshalb solche Ansprüche nicht adhäsionsweise im Strafverfahren gegen D. und E. geltend gemacht werden könnten. Diese Frage war obsolet. Insgesamt handelt es sich inhaltlich um eine Befragung als beschuldigte Person. Der bereits erwähnte Passus am Ende der Rechtsbelehrung (Soweit Sie als Privatklägerin befragt werden...") macht die Einvernahme nicht unverwertbar. A. wusste, dass sie als beschuldigte Person befragt wurde und als solche die Aussage verweigern durfte bzw. nicht der Wahrheit verpflichtet war. Das Einvernahmeprotokoll vom 9. September 2014 ist somit als Einvernahme der beschuldigten Person uneingeschränkt verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO ).

1.3.3 Einvernahme von F. vom 10. September 2014

F. wurde am 10. September 2014 im Verfahren SV.12.0058 in seiner Parteistellung als Privatkläger als Auskunftsperson befragt (SV.12.0058 pag. 12.004-0014 ff.). In der Untersuchung SV.14.0213 wurde das Einvernahmeprotokoll mit F. beigezogen (SV.14.0213 BA pag. 12.001-0001 ff.).

F. wurde vor der Befragung auf seine Aussagepflicht als Privatkläger und auf die Aussageverweigerungsgründe hingewiesen; eine Belehrung über die Wahrheitspflicht eines Zeugen und die Straffolgen falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB unterblieb (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO ). Er wurde darauf hingewiesen, dass seine Aussagen im Verfahren gegen seine Mutter (A.) wegen Irreführung der Rechtspflege beigezogen werden können (Einvernahmeprotokoll S. 2-3). In diesem Verfahren käme ihm die Rolle eines Zeugen (Art. 162 ff . StPO ), allenfalls einer Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO zu, wobei er als letztere nicht zur Aussage verpflichtet wäre (Art. 180 Abs. 1 StPO ). Im Verfahren SV.12.0058 ist die Einvernahme von F. mangels Hinweises auf die Wahrheitspflicht eines Zeugen bzw. einer zur Wahrheit verpflichteten Auskunftsperson ungültig (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 StPO ) und grundsätzlich nicht verwertbar (Art. 141 Abs. 2 StPO ; vgl. E. 1.3.1). Im vorliegenden Verfahren können seine Aussagen jedenfalls nicht zu Lasten von A. berücksichtigt werden (vgl. hinten E. 1.3.4).

1.3.4 Akten der Strafuntersuchung SV.12.0058 gegen D. und E.

Das Gericht zog einen Teil der Verfahrensakten SV.12.0058 und sämtliche Akten in elektronischer Form bei, darunter die Einvernahmeprotokolle der Auskunftspersonen bzw. Zeugen R. (BA pag. 12.0001-0006 ff.), S. (vormals S.s., BA pag. 12.0002-0006 ff.), P. (BA pag. 12.0003-0001 ff.) und Q. (BA pag. 12.0006-0010 ff.). Bereits im Vorverfahren wurde von der Bundesanwaltschaft das Einvernahmeprotokoll F. beigezogen (E. 1.3.3). A. bzw. ihrem Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B., wurde in Bezug auf jede einvernommene Person mindestens einmal Gelegenheit gegeben, als Privatklägerin daran teilzunehmen (wobei anlässlich der Einvernahme von F. Rechtsanwalt B. formell als dessen Parteiverteter teilnahm und nicht auch als Vertreter von A.; EV-Protokoll S. 1).

A. wurde als beschuldigte Person im Verfahren SV.14.0213 nicht mit diesen Auskunftspersonen und Zeugen konfrontiert; ein allfälliger Verzicht auf eine Konfrontationseinvernahme liegt nicht vor. Die Beschuldigte hatte mithin nicht die Möglichkeit, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auszuüben. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen ( Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [ Hrsg. ] , EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 241). Der Begriff Zeuge" wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann, also auch Mitbeschuldigte ( Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer , a.a.O., Art. 6 EMRK N. 240). Ein allfälliger Schuldspruch im Sinne der Anklage kann sich somit nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die erwähnten Einvernahmeprotokolle von Auskunftspersonen und Zeugen stützen.

Im Übrigen hatte die Beschuldigte hinreichend Gelegenheit, sich zu den beigezogenen Akten der Strafuntersuchung SV.12.0058 vor und in der Hauptverhandlung zu äussern und allenfalls gestützt darauf Beweisergänzungsanträge zu stellen. Die Akten sind somit in beweismässiger Hinsicht grundsätzlich verwertbar.

1.4 Beweisanträge

1.4.1 Das von der Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.12.0058 - in welchem A., wie bereits erwähnt, Stellung als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt hat (BA pag. 16.001-0005) - beim Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern eingeholte Handschriftengutachten vom 4. Dezember 2013 (SV.12.0058 BA pag. 11.202-0034 ff.) wurde im Vorverfahren SV.14.0213 in Kopie als Beweismittel beigezogen (BA pag. 07.001-0001 und 11.201-0034 ff.). Der Einzelrichter zog u.a. dieses amtliche Gutachten im Original sowie das von der Privatklägerin im Vorverfahren eingereichte Handschriftengutachten von HH. bei (Beweisverfügung vom 28. März 2018; TPF pag. 3.280.1 ff.).

1.4.2 Der Verteidiger erneuerte in der Hauptverhandlung seinen mit Beweisverfügung des Einzelrichters vom 28. März 2018 abgewiesenen Antrag auf Einholung eines Supergutachtens". Zur Begründung verwies er auf seine Beweiseingabe vom 13. Dezember 2017. Ergänzend führte er aus, dass das von der Bundesanwaltschaft eingeholte Gutachten ohne Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles, d.h. unter Einbezug der in SV.12.0058 zu untersuchenden Umstände, gemacht worden sei. So seien beispielsweise vom Gutachter zwei inhaltlich identische Dokumente - die im März 2011 von D. verwendeten Vollmachten - bei Unterschrift von A. als echt, bei Unterschrift von F. aber als gefälscht bezeichnet worden; beide Vollmachten seien jedoch von D. im gleichen Zusammenhang verwendet worden. Der Gutachter habe auch nicht das Privatgutachten von HH. zur Verfügung gehabt. Es seien ihm nicht die Original-Vergleichsunterschriften, die A. in der Einvernahme vom 9. September 2014 gemacht habe, zur Verfügung gestellt worden. Der Gutachter sei auch nicht mit bestimmten Besonderheiten der Unterschrift von A. konfrontiert worden (TPF pag. 3.920.2 ff.).

1.4.3 Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 lit. a -c StPO). Der Einzelrichter wies den Beweisantrag in der Hauptverhandlung ab und begründete dies mündlich. Die Voraussetzungen von Art. 189 StPO liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Zur Begründung kann vorab auf die Beweisverfügung vom 28. März 2018 (TPF pag. 3.280.1 ff.) verwiesen werden. Das amtliche Gutachten ist vollständig, klar und schlüssig. Diesbezügliche Einwendungen werden von der Verteidigung nicht substanziiert vorgebracht. Es ist nicht Aufgabe des Schriftgutachters, die Begleitumstände der zu untersuchenden Strafsache miteinzubeziehen; der Gutachter hat nur das Schriftbild zu beurteilen. Es ist Sache des Gerichts, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die von der Verteidigung vorgebrachten Begleitumstände zu beurteilen, wie etwa der Umstand, dass F. inhaltlich gleiche Dokumente unterzeichnet hat wie A., aber seine Unterschrift gemäss Gutachten gefälscht sein soll, während jene von A. echt sein soll. Das vermag keine Zweifel am Gutachten selber zu erwecken. Der russische Privatgutachter konnte sich nicht auf die gleichen Originaldokumente stützen wie der amtliche Gutachter; er hatte zwar Original-Vergleichsunterschriften zur Verfügung, aber die zu untersuchenden Namenszüge nur in Kopie. Entsprechend bringt der Privatgutachter erhebliche Vorbehalte an; er hält fest, eine kategorische Schlussfolgerung sei nur möglich, wenn die Originale der untersuchten Urkunden vorgelegt würden (BA pag. 11.203-003 ff., -0024). In dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich, weshalb dem amtlichen Gutachter das Privatgutachten hätte unterbreitet werden sollen. Dass der Privatgutachter teilweise zu anderen Schlüssen gelangt, begründet sodann keine Zweifel an der Richtigkeit des amtlichen Gutachtens. Zudem hat das Privatgutachten zur Frage der Echtheit bzw. Fälschung der untersuchten Unterschriften nur eine Wahrscheinlichkeitsprognose aufgestellt, wie auch das amtliche Schriftgutachten. Dies stellt die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht in Frage. Wie eine Wahrscheinlichkeitsprognose zu werten ist, bildet vielmehr Teil der Beweiswürdigung. Unnötig war, das amtliche Gutachten anhand der von A. in der Einvernahme vom 9. September 2014 gemachten Unterschriftenproben zu ergänzen, da der Gutachter bereits über verwertbare Original-Vergleichsunterschriften verfügte. In Bezug auf Besonderheiten des Namenszugs trifft es zu, dass der Gutachter sich namentlich nicht explizit dazu geäussert hat, ob bei der kyrillischen Schrift, in welcher die untersuchten Namenszüge geschrieben sind, allfällige Besonderheiten zu beachten sind. Von einer Ergänzung des Gutachtens kann indessen abgesehen werden, wie sich nachfolgend ergibt. Die Verteidigung hat mithin keine wesentlichen neuen Argumente vorgebracht, welche - in Abweichung zur Beweisverfügung - die Sachlage geändert hätten. Der Beweisantrag auf Einholung eines neuen Gutachtens war demnach abzuweisen.

2. Irreführung der Rechtspflege

2.1 Rechtliches

Gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Irreführung der Rechtspflege bestraft, wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden. Diese Bestimmung schützt den ordnungsgemässen Gang der Rechtspflege. Die Rechtspflege soll vor unnützen Umtrieben, falschen Anzeigen und vor Irreführung geschützt werden (Sten.Bull. Sonderausgabe, NR, S. 495 Votum des Berichterstatters Logoz, S. 499 Votum Seiler; StR, S. 230 Votum des Berichterstatters Baumann); das "frevle Spiel mit dem Strafrichter" soll geahndet werden (Botschaft des Bundesrates, BBl 1918, Bd. IV, S. 63). Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB will verhindern, dass aufgrund falscher Angaben die Strafverfolgungsbehörden tätig werden, wo in Tat und Wahrheit überhaupt keine strafbare Handlung verübt wurde (BGE 111 IV 159 E 1b). Das Tatbestandsmerkmal des "Anzeigens" im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist weit auszulegen. Es setzt keine förmliche Anzeige voraus. Auch mündliche Äusserungen gegenüber Behörden im Rahmen von Einvernahmen oder Gesprächen können das Tatbestandsmerkmal erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.1; Stratenwerth/Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., 2013, § 55 N. 27 i.V.m. N. 8).

Das Merkmal der "strafbaren Handlung" ist ein objektives Tatbestandselement ( BGE 86 IV 184 E. 2). Voraussetzung für die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist somit, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt somit voraus, dass der angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung darstellt (Urteile des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1; 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.2.1).

Voraussetzung ist weiter, dass das angezeigte Delikt sich in Wirklichkeit nicht ereignet hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn bewusst ein anderes als das tatsächlich verübte Delikt angezeigt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.1; Delnon/Rüdy , Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 304 StGB N. 10). Falsche Angaben über die Umstände eines wirklich begangenen Delikts genügen indes nicht (BGE 72 IV 138 E. 3). Die angezeigte Tat muss mithin eine andere als die wirklich begangene strafbare Handlung sein ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 55 N. 28). Die Tat ist damit vollendet, dass die Anzeige von der Behörde zur Kenntnis genommen wird. Diese braucht sie nicht für richtig gehalten zu haben ( Donatsch/Thommen/Wohlers , Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., 2017, S. 472). Die Tat ist hingegen nicht erfüllt, wenn bei den Strafverfolgungsbehörden bereits ein Verdacht vorliegt ( Trechsel/Pieth , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 304 StGB N. 3; Donatsch/Thommen/Wohlers , a.a.O., S. 473 f.).

Der Täter muss wider besseres Wissen handeln, also sicher wissen, dass die Tat nicht wirklich begangen worden ist ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O., § 55 N. 33). Er muss in Bezug auf die angezeigte Straftat bewusst falsche Behauptungen machen; Eventualvorsatz ist in dieser Hinsicht ausgeschlossen ( Trechsel/Pieth , a.a.O., Art. 304 StGB N. 5 i.V.m. Art. 303 StGB N. 8). Der Täter muss hingegen nicht wissen, dass der von ihm wider besseres Wissen angezeigte Sachverhalt eine strafbare Handlung ist. Es genügt, dass er dies in Kauf nimmt; insoweit genügt Eventualvorsatz ( Donatsch/Thommen/Wohlers , a.a.O., S. 472; Urteil des Bundesgerichts 6B_179/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 5.4.1).

2.2 Anklagevorwurf

Laut Anklageschrift habe A. in der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 in tatsächlicher Hinsicht wider besseres Wissen und wahrheitswidrig ausführen lassen, ihre Unterschrift sei auf mehreren Dokumenten gefälscht worden. Die Dokumente seien ohne ihr Wissen und Einverständnis im Februar und März 2011 von D., E. bzw. Q., Vermögensverwalter bei der G. Ltd. gegenüber der Privatbank C. AG benutzt worden, um Vermögenswerte, an denen ihr verstorbener Ehemann bzw. sie und ihr Sohn F. als Erben wirtschaftlich berechtigt seien, zu verschieben. A. habe gegenüber der Bundesanwaltschaft am 9. September 2014 in Bern als beschuldigte Person daran festgehalten, dass ihre Unterschrift gefälscht worden sei bzw. sie die Dokumente nicht unterzeichnet habe. Gemäss dem in der Untersuchung eingeholten Gutachten sei der Schriftzug von A. auf den folgenden, von ihr in der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 und in der Einvernahme vom 9. September 2014 als Fälschung bezeichneten und von der Täterschaft bei ihren Machenschaften angeblich eingesetzten Schriftstücken mit hoher Wahrscheinlichkeit echt und stamme von A.:

- Loan Agreement Nr. 1 vom 11.01.2011 (2 Exemplare)

- Transfer-Agreement (K. Inc. / AA. Inc.)
vom 14.01.2011

- Zahlungsauftrag über USD 4'830'300.-- vom 10.03.2011
(recte: über USD 4'840'300.--; vgl. Strafanzeige vom 27. Januar 2012, Beilage 6 [BA pag. 05.101-0041 ] )

- Saldierungsauftrag Konto K. Inc. vom 10.03.2011

- Transferauftrag für Investment L. Ltd. über USD 2,0 Mio.
vom 10.03.2011

- Zahlungsauftrag K. Inc. über USD 3,5 Mio.
vom 10.03.2011

- Saldierungsauftrag Kontonr. 1 vom 10.03.2011

- 2 Vollmachten zugunsten von D., undatiert

A. habe am 27. Januar 2012 und 9. September 2014 den Strafverfolgungsbehörden wider besseres Wissen und wahrheitswidrig angezeigt, von Januar bis März 2011 seien in Z. strafbare Handlungen in der Form der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB ) und von VermögensdeIikten unter Verwendung gefälschter Urkunden begangen worden, um sie am Vermögen zu schädigen.

In der Hauptverhandlung beantragte die Bundesanwaltschaft eine Verurteilung der Beschuldigten in Bezug auf die beiden Loan Agreements N°1 und das Transfer-Agreement und im Übrigen - sinngemäss - keine Verurteilung (vgl. Anträge).

2.3 Äusserer Sachverhalt

2.3.1 Amtliches Gutachten vom 4. Dezember 2013 (BA pag. 11.101-0034 ff.)

Der amtliche Gutachter wurde beauftragt, die im Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 27. Mai 2013 (BA pag. 10.101-0003 ff.) in Tabelle 1a und 1b aufgelisteten Dokumente auf die Echtheit der Unterschriften von A. bzw. F. hin zu überprüfen (BA pag. 11.101-0020 ff., -0023). Der Gutachter kam zum Schluss, dass die in Frage stehenden, im Gutachten mit X.1.1-X.1.10 nummerierten Unterschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit echt seien und somit von A. stammten, wogegen die mit X.2.1-X.2.4 nummerierten Unterschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht aus der Hand von F. stammten und somit Fälschungen darstellten. Als Vergleichsmaterial hätten ihm Originalschriftzüge und nicht wie im Gutachtensauftrag erwähnt Kopien der Bank" zur Verfügung gestanden (Gutachten S. 12).

Dokumente, die die echte Unterschrift von A. tragen sollen:

Nummer

Untersuchtes Dokument (s. BKP-Bericht)

Datum

Paginanummer

X.1.4

Zahlungsanweisung über USD 4,84 Mio. zu Gunsten K. Inc. (recte: M. Inc.)

10.03.2011

B08.101.026-0001

X.1.5

Saldierungsauftrag Konto K. Inc. /

Firmenauflösung (K. Inc.)

10.03.2011

B08.101.027-0001

X.1.6

Überweisungsauftrag L. Ltd.-Anteile (zu Gunsten M. Inc.)

10.03.2011

B08.101.028-0001

X.1.7

Zahlungsanweisung über USD 3,5 Mio. zu Gunsten N. S.A.

10.03.2011

B08.101.029-0001

X.1.10

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.030-0001

X.1.9

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.014-0103

X.1.1

Loan Agreement N°1 (1. Exemplar)

11.01.2011

B08.101.034-0001 f.

X.1.2

Loan Agreement N°1 (2. Exemplar)

11.01.2011

B08.101.034-0003 f.

X.1.8

Schliessungsauftrag C. AG-Konto (Nr. 1) A.

10.03.2011

B07.201.002-0004

X.1.3

Transfer-Agreement zwischen K. Inc. und AA. Inc. mit Einverständniserklärung von A.

14.01.2011

B08.101.021-0146 f.

Dokumente, die die gefälschte Unterschrift von F. tragen sollen:

Nummer

Untersuchtes Dokument (s. BKP-Bericht)

Datum

Paginanummer

X.2.1

Vollmacht für Safezugang zu Gunsten D.

10.03.2011

B08.101.025-0001

X.2.3

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.031-0001

X.2.4

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.016-0072

X.2.2

Schliessungsauftrag C. AG-Konto (Nr. 2) F.

10.03.2011

B07.201.001-0004

2.3.2 Strafanzeige vom 27. Januar 2012

A. und F. liessen durch Rechtsanwalt B. am 27. Januar 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige betreffend betrügerische Machenschaften, die einen Schaden (Totalverlust vormaliger Kontoguthaben bei der Privatbank C. AG in Z.) von US $ 11'670'028.71 bewirkt" hätten, erstatten (Strafanzeige S. 1; BA pag. 05.101-0001 ff.). Es wurde um Einleitung einer Strafuntersuchung gegen unbekannt und Abklärung der Umstände" ersucht, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Vermögensverwaltungsfirma G. Ltd. zu richten sei (Strafanzeige S. 1). Es wurde dargelegt, dass der Ehemann von A., I. sel., bei der G. Ltd. eine Stiftung, die J. Foundation, gehabt habe, welche Inhaberin der H. Ltd. gewesen sei. Deren Mittel seien mit Brief vom 1. Februar 2011 von Q., Geschäftsführer der G. Ltd., saldiert und die Mittel auf das (bei der Bank C. AG geführte) Konto der K. Inc. transferiert worden. Als Beleg für diese Transaktion sei die Kopie eines Darlehensvertrags Loan Agreement N°1" beigelegt worden, datiert vom 11. Januar 2011 und anscheinlich, aber mit gefälschter Unterschrift, unterzeichnet von A.. Das Konto der K. Inc. sei am 15. März 2011 geleert" worden durch Überweisung von USD 4,84 Mio. an die M. Inc., Übertragung von L. Ltd.-Anteilen im Wert von ca. USD 2 Mio. an die M. Inc. und Überweisung von USD 3,5 Mio. an die N. S.A.. Diese drei Vergütungsaufträge seien durch die G. Ltd. mittels Kundenaufträgen - gemäss Beilagen zur Strafanzeige vom 10. März 2011 datierend - mit gefälschten Unterschriften von A. veranlasst worden. Auch der Auftrag an die G. Ltd. zur Kontoschliessung und Auflösung der K. Inc. - gemäss Beilage vom 10. März 2011 datierend - weise eine gefälschte Unterschrift von A. auf (Strafanzeige S. 2-3). Die am 31. Januar 2011 eröffneten Individualkonten von A. und F. seien mit Kundeninstruktionen, welche ihre gefälschten Unterschriften aufweisen würden, geleert" worden. Die G. Ltd. habe der Bank C. AG am 10. März 2011 nur per Fax eine Bankvollmacht zu Gunsten von D. mit gefälschter Unterschrift von A. bzw. F. gesandt (Strafanzeige S. 3, 5). Der Empfänger des grössten Teils der Mittel sei D., ein früherer Bekannter/Mitarbeiter von I. sel. und Kunde der G. Ltd., gewesen (Strafanzeige S. 5). Die Strafanzeige enthält prozessuale Anträge (Strafanzeige S. 8-9).

2.3.3 Aussagen von A.

2.3.3.1 Aussagen vom 9. September 2014

A. erklärte als Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. September 2014 (BA pag. 13.001-0012 ff.; vgl. E. 1.3.1), nach dem Tod ihres Ehemannes am 30. Januar 2011 - wovon sie am 31. Januar 2011 Kenntnis erhalten habe (EV-Protokoll S. 13) - habe sie nach russischer Tradition eine 40-tägige Trauerzeit eingehalten, in welcher keine geschäftlichen Angelegenheiten erledigt werden dürften. Die Trauerzeit sei am 10. März 2011 abgelaufen. In der folgenden Woche, am 14./15./16. März 2011, habe sie begonnen, sich um die Geschäfte zu kümmern. Sie habe R., ihren Vermögensverwalter bei der G. Ltd., angerufen und gesagt, dass sie nach Z. kommen wolle, um Fragen zu klären. R. habe das Gespräch einfach abgebrochen; weitere Anrufversuche seien unbeantwortet geblieben oder abgebrochen worden. Beim zweiten Anruf im April 2011 habe R. gesagt, er habe keine Zeit für ein Treffen, da er den ganzen Mai in den Ferien sei. Sie sei aber wegen ihren Konten nicht beunruhigt gewesen, da sie schon zuvor bei der Bank C. AG und der G. Ltd. gewesen sei und persönlich alle notwendigen Aufträge gegeben habe. Sie habe zeitliche Prioritäten setzen müssen, welche Probleme zuerst gelöst werden sollten. Sie habe in Litauen innert dreier Monate das Erbe antreten müssen. Von dieser Frist seien am Ende der Trauerzeit 40 Tage schon verstrichen gewesen. In Russland beginne der Prozess des Erbantritts sechs Monate nach dem Tod und dauere etwa neun Monate. Es habe dazu die persönliche Anwesenheit von ihr und ihrem Sohn gebraucht. Die letzten Dokumente habe sie im Oktober 2011 erhalten. Da R. nicht erreichbar gewesen sei, habe sie den Kontakt zu Rechtsanwalt B., welchen sie bereits von früher her gekannt habe, wieder hergestellt und mit ihm ein Treffen in Z. vereinbart (EV-Protokoll S. 6-8).

Auf Vorhalt, dass Rechtsanwalt B. und die Beschuldigte im Januar 2012 zuerst das Gespräch mit der Bank C. AG und der G. Ltd. gesucht hätten und danach Rechtsanwalt B. die Strafanzeige eingereicht habe, erklärte die Beschuldigte, der Entscheid, eine Strafanzeige einzureichen, sei gefallen, nachdem sie bei der Bank C. AG gesehen hätten, dass das ganze Geld verschwunden sei. Sie hätten auch noch ein Treffen mit der G. Ltd. abgewartet, um zu hören, was geschehen sei. Bei diesem Treffen hätten sie keine Dokumente erhalten, obwohl die G. Ltd. ihre Vermögensverwalterin und für die Konten zeichnungsberechtigt gewesen sei. Sie habe die G. Ltd. gefragt, wo ihr Geld sei und weshalb die G. Ltd. nicht sie und ihren Sohn als Kontoinhaber kontaktiert habe. Weder sie noch ihr Sohn hätten die Dokumente unterzeichnet. Bei Auftragserteilungen habe sie jeweils zuerst R. angerufen und ihm den Auftrag erteilt, dann den Auftrag per Fax gesandt und sich danach telefonisch vergewissert, dass die G. Ltd. das Fax erhalten habe. Erst danach sei der Auftrag ausgeführt worden. So sei das Schema der Zusammenarbeit gewesen. Die Bank C. AG habe ihnen bei ihrem Besuch Kopien von Dokumenten vorgelegt, die sie nicht unterzeichnet habe, und Aufträge zur Geldüberweisung von Konti, die sie niemandem gegeben habe. Sie habe auch keinen Auftrag für die Schliessung ihres persönlichen Kontos und auch keine Vollmacht gegeben. Entsprechende Dokumente, die man ihr vorgelegt habe, seien ebenfalls alle gefälscht (EV-Protokoll S. 8 f.). Die Idee zur Strafanzeige sei eine gemeinsame von ihr, ihrem Sohn und Rechtsanwalt B. gewesen. Sie sei entstanden, als sie miteinander besprochen hätten, was eigentlich passiert und wo das Geld sei (EV-Protokoll S. 8). Mit der Strafanzeige habe sie erreichen wollen, dass eine unabhängige Instanz Klarheit in die Sache bringe. Sie habe niemandem einen Auftrag gegeben, jemanden ins Gefängnis zu bringen (EV-Protokoll S. 4). Sie habe durch ein Übersetzungsbüro in Russland eine Übersetzung der Strafanzeige machen lassen. Das sei höchstwahrscheinlich nach Einreichung der Strafanzeige gewesen; sie wisse nicht mehr wann genau und müsste dazu in ihrem E-Mailverkehr nachschauen (EV-Protokoll S. 5 f.).

Auf Frage, ob ihrer Auffassung nach der Inhalt der Strafanzeige richtig sei, erklärte die Beschuldigte, sie habe doch gewisse Zweifel an deren Richtigkeit. Weil sie aber nur die Übersetzung der Strafanzeige kenne, könne sei nicht jedes Wort unterschreiben. Im Wesentlichen sei sie richtig (EV-Protokoll S. 5). Der Auftrag für die Anzeige sei in Z. gegeben worden; dann seien sie nach Y. zurückgeflogen. In dieser Zeit habe Rechtsanwalt B. die Anzeige vorzubereiten begonnen. Sie habe ihm keine konkreten Angaben machen können, die in diese Anzeige eingeschlossen werden sollten, da sie die Schweizerischen Gesetze nicht kenne. Das Ziel sei gewesen, dass mit der Anzeige eine Untersuchung in dieser Frage eröffnet wird. Sie habe sich damals nicht genau vorgestellt, wer an der Situation schuld sei, ob die G. Ltd. oder die Bank oder sonst jemand (EV-Protokoll S. 10). Zum Vorwurf, wonach ihre Unterschrift auf den relevanten Dokumenten nicht gefälscht, sondern von ihr selber angebracht worden sei, erklärte die Beschuldigte, sie habe die Dokumente nicht unterschrieben. Sie wisse absolut sicher, dass auf den Dokumenten nicht ihre Unterschrift sei. Sie habe keine Aufträge erteilt und sei physisch nicht in Z. gewesen. Das Gutachten des amtlichen Experten sei für sie unerwartet gewesen (EV-Protokoll S. 10 f.).

Auf Vorhalt des amtlichen Handschriftengutachtens, wonach die Unterschrift der Beschuldigten auf den zehn untersuchten Dokumenten mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gefälscht sein soll, sagte die Beschuldigte aus, sie wisse ganz genau, dass sie die Dokumente nicht unterzeichnet habe. Die Dokumente seien gefälscht. Die Kopien von Dokumenten, die man ihr bei der Bank C. AG und der G. Ltd. gezeigt hätten und die Geldtransfers betreffen würden, trügen nicht ihre Unterschrift. Sie möchte daher mit dem Experten sprechen (EV-Protokoll S. 20).

Auf Vorhalt, dass gemäss Strafanzeige auf einem Loan Agreement ihre Unterschrift gefälscht sei, und auf Vorhalt des in zwei Exemplaren vorhandenen Loan Agreements N°1 (pag. B08.101.034-0001 f. und B08.101.034-0003 f.) erklärte die Beschuldigte, beide Dokumente wiesen ihre Unterschrift auf. Sie habe diese Dokumente am 17. Januar 2011 in X. unterschrieben; die Dokumente seien am 11. Januar 2011 vorbereitet worden. Dokument pag. B08.101.034-0003 f. trage auf Seite 2 die echte Unterschrift ihres Ehemannes; sie habe es im Beisein ihres Ehemannes und von R. unterschrieben. Sie könne bestätigen, dass die Unterschriften auf diesem Dokument echt seien (EV-Protokoll S. 20 f.). Auf nochmaligen Vorhalt des Loan Agreements N°1 (beide Exemplare) erklärte die Beschuldigte, die G. Ltd. habe diese Form des Briefes vorgeschlagen. R. habe gesagt, das sei eine annehmbare Form, Geldmittel von einer Gesellschaft auf eine andere zu transferieren; das sei nur deswegen gemacht worden. Sie habe den Inhalt des Loan Agreements N°1 verstanden, er sei von R. mündlich übersetzt worden (EV-Protokoll S. 24 f.). Zum Transfer-Agreement K. Inc./AA. Inc. vom 14. Januar 2011 (BA pag. B08.101.021-0146 f.) wurde die Beschuldigte nicht ausdrücklich befragt.

2.3.3.2 Aussagen vom 15. Mai 2018

In der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.931.1 ff.) sagte die Beschuldigte aus, ihr Mann habe durch die G. Ltd. drei Firmen gründen lassen, welche in einem Fond gewesen seien. Bei den Gesellschaften H. Ltd. und K. Inc. sei sie wirtschaftlich berechtigt und zeichnungsberechtigt gewesen; sie glaube, sie habe Einzelzeichnungsberechtigung gehabt. Sie sei über Bankkonten und Vermögenswerte dieser Gesellschaften verfügungsberechtigt gewesen. Auch die G. Ltd. habe Zeichnungsberechtigung gehabt. Mit der G. Ltd. sei abgemacht gewesen, dass es für Vermögenstransaktionen die Unterschrift von ihr oder ihrem Mann und für irgendwelche Schritte mit diesen Firmen eine schriftliche Bestätigung von ihr oder ihrem Mann brauche. Q., R. und S. hätten ihr mehrmals bestätigt, dass nichts ohne ihre oder ihres Mannes Zustimmung geschehe. Sie habe zuerst von Hand eine Verfügung auf Russisch geschrieben, diese eingescannt und per E-Mail gesandt. Dann habe sie R. dies noch telefonisch bestätigt; dieser spreche, im Gegensatz zu Q., Russisch. Gegenüber Q. habe sie Russisch gesprochen, welches jeweils von S. auf Deutsch oder ihrem Sohn auf Englisch übersetzt worden sei (EV-Protokoll S. 7 f.).

Die Beschuldigte erklärte, sie sei im Januar 2011 mit ihrem Sohn in der Schweiz bei der G. Ltd. zu einer Besprechung gewesen; ihr Ehemann sei nicht dabei gewesen. V or Januar 2011 habe ihr Mann R. nach X. gebeten. Er habe R. und Q. ersucht, Geld aus der Firma H. Ltd. zu überweisen. Als R. nach X. gekommen sei, sei klar geworden, dass das Geld bis zu jenem Zeitpunkt noch nicht überwiesen worden sei. In der Folge sei sie mit ihrem Sohn nach Z. gereist, um die entsprechenden Konten bei der Bank C. AG zu eröffnen bzw. um ein Konto für ihren Sohn zu eröffnen. Sie habe in der Zeit von Januar 2011 bis März 2011 der G. Ltd. keinen Auftrag erteilt, Vermögenswerte von einer Gesellschaft an eine andere zu übertragen; sie habe keine solche Anweisungen verschickt und könne sich nicht daran erinnern, persönlich vor Ort Anweisungen für solche Geldtransaktionen erteilt zu haben. Sie habe weder gegenüber der G. Ltd. noch gegenüber anderen Personen jemals Blankounterschriften geleistet, ausser für ihren Mann. Nach dem Tod ihres Mannes habe sie mehrmals R. angerufen, aber er habe immer den Hörer aufgehängt; nur einmal habe sie kurz mit ihm sprechen können; dies sei etwa Ende April oder Anfang Mai gewesen. Sie habe ihm gesagt, dass sie sich im Mai 2012 mit ihm und Q. treffen möchte; er habe geantwortet, er sei im Mai 2012 lange in den Ferien. Dies sei ihr letzter Kontakt mit R. gewesen. Q. habe sie im Januar 2012 in Z. getroffen; diese Zusammenkunft sei von B. organisiert worden. Dies sei ihr letzter Kontakt mit Q. gewesen (EV-Protokoll S. 9 f.).

Die Beschuldigte erklärte, am 30. Januar 2011 sei ihr Ehemann in X. gestorben. Sie hätten seinen Leichnam per Transportflugzeug von X. über W. nach Russland bringen müssen. Am 3. oder 4. Februar 2011 seien sie von X. nach Russland zurückgekehrt. Die ersten 40 Tage nach dem Tod ihres Mannes habe sie praktisch vollständig in V. (Russland) verbracht. Sie hätten sich um die Beerdigung gekümmert. Sie sei auch um den 10. März 2011 in V. gewesen, weil dieses Datum 40 Tage nach dem Tod ihres Mannes gewesen sei und er in V. begraben worden sei. Ihr Sohn sei um den 10. März 2011 bei ihr in V. gewesen. Dann seien sie nach Y. zurückgekehrt. Den ganzen Monat April 2011 seien sie in Y. gewesen. Sie sei in Y. überfallen worden und habe sich behandeln lassen müssen (EV-Protokoll S. 2 und 10 f.).

Auf Fragen zu D. erklärte die Beschuldigte, ihr Ehemann sei bis zu seinem Tod Geschäftspartner von D., aber nicht mit ihm befreundet gewesen. Sie selber habe keinerlei Beziehungen zu D., weder persönlich noch geschäftlich. Sie habe ihn nur ein paar Mal getroffen. Sie habe D. nie bevollmächtigt und er sei auch nie ihr Rechtsvertreter gewesen. Sie habe D. auch in der Zeit von Januar bis März 2011 keine Vollmacht erteilt. Sie habe mit ihm nie geschäftliche Angelegenheiten besprochen. Die Beschuldigte verneinte, in der Zeit von Januar 2011 bis März 2011 mit D. persönlichen Kontakt gehabt, ihn getroffen oder mit ihm telefoniert zu haben. Auf die Frage, ob sie D. auch nicht zufällig getroffen habe, erklärte die Beschuldigte, sie habe D. in Russland nicht getroffen nach dem Tod ihres Mannes. Das letzte Mal habe sie D. in W. getroffen. Das sei am 2. oder 3. Februar 2011 gewesen. Sie hätten die Leiche ihres Mannes per Transportflugzeug nach Russland bringen müssen. Da es keine direkte Verbindung X.-Y. gegeben habe, sondern nur über W., seien sie so geflogen. Am Flughaben von W. sei D. zu ihnen gekommen. Er sei sehr aufgeregt gewesen und habe nur eine Sorge gehabt, nämlich dass sie nach Y. fliege und er dort strafrechtlich verfolgt werde. Er habe ihr gesagt, dass er sie als Zeuge für diesen Prozess genannt habe. Er habe ihr nichts zum Unterzeichnen vorgelegt. Das sei ihr letzter Kontakt mit D. gewesen; sie wisse nicht, wo er heute lebe (EV-Protokoll S. 10 f.).

Die Beschuldigte verneinte, E. jemals einen Auftrag erteilt oder ihm eine Unterschrift geleistet zu haben. Sie habe keinen persönlichen Bezug zu ihm und sei überzeugt, dass ihr Mann ihn nicht gekannt habe; er habe nie über E. gesprochen. D. habe sie mit E. bekannt gemacht und gesagt, E. sei sein Anwalt, mit dem er früher zusammengearbeitet habe. D. habe ihr E. vorgestellt als Hilfe für die Beerdigung ihres Mannes; sie habe aber keine Hilfe benötigt. Nach dem Überfall auf sie habe E. sie angerufen und gefragt, ob sie Hilfe brauche. Danach habe sie keinen Kontakt mehr mit E. gehabt. Sie wisse nicht, wo E. heute lebe (EV-Protokoll S. 11-13).

Die Beschuldigte erklärte, BB., ein Rechtsanwalt in X., habe sich um die rechtlichen Angelegenheiten der Firma CC. in X., welche ihrem Mann gehört habe, gekümmert. BB. habe auch die Interessen einer Firma von D. in X. vertreten. Auf die Frage, ob sie in der Zeit von Januar bis März 2011 BB. mündlich oder schriftlich eine Vollmacht zur Regelung ihrer geschäftlichen Angelegenheiten erteilt habe, erklärte die Beschuldigte, BB. habe sich um die Erbangelegenheit gekümmert. Sie habe eine Vollmacht unterzeichnet; die eine habe die Erbangelegenheit betroffen, die andere die Geschäftsführung der CC.. Sie habe ihrer Erinnerung nach keine weiteren Dokumente unterzeichnet. Im Zusammenhang mit der G. Ltd. habe sie keine Dokumente unterzeichnet. Sie habe mit BB. nie über die G. Ltd. gesprochen. Im März 2011 sei sie letztmals mit BB. telefonisch in Kontakt gestanden; danach habe er ihr die Rechnung geschickt (EV-Protokoll S. 12 f.).

Auf die Frage, w ann sie festgestellt habe, dass Vermögenswerte der K. Inc. bei der Bank C. AG auf andere Gesellschaften, an denen sie nicht berechtigt sei, übertragen worden seien, erklärte die Beschuldigte, sie habe von all dem im Januar 2012 erfahren. Da ihre Anrufe nicht beantwortet worden seien, habe sie im Dezember Rechtsanwalt B. kontaktiert; diesen habe sie gekannt, weil ihr Ehemann mit ihm zusammengearbeitet habe. Da sie kein Englisch spreche, sei sie nicht selber direkt zur Bank gegangen. Sie habe B. gebeten, sich um die Angelegenheiten des Fonds zu kümmern. Sie habe ein Treffen vereinbart und sie seien zusammen zur Bank C. AG gegangen. Bei der Bank hätten sie gesehen, dass es diesen Fonds nicht mehr gebe. Die Bank habe ihnen mitgeteilt, dass alle ihre Konten geschlossen seien, ihr persönliches Konto, das persönliche Konto von F. und die Konten der Firma. Das Bargelddepot von F. sei auch verschwunden gewesen. Die Juristin der Bank habe sich geweigert, dies zu kommentieren; sie habe ihnen einfach Papiere, Kopien der Dokumente, gegeben. Alle Unterschriften auf diesen Dokumenten seien gefälscht gewesen. Es habe sich um Dokumente über die Schliessung des Firmenkontos und der persönlichen Konten von ihr und F. gehandelt. Sie hätten nur Fotokopien von Dokumenten gesehen. Sie habe sofort gesagt, dass ihre Unterschrift gefälscht sei; sie sei sich zu 100% sicher gewesen. Sie habe das erkannt, weil sich ihre Unterschrift immer über der Linie befinde und eckiger sei als die Unterschrift auf den Dokumenten, welche runder sei. Den Inhalt der Dokumente habe sie zuvor nie gesehen. Sie habe diese Anweisungen nicht erteilt. Sie seien gekommen, um sich um die Angelegenheit zu kümmern und hätten überrascht festgestellt, dass es diese Angelegenheit nicht mehr gebe. Sie habe gesagt, dass sie der Bank keine Anweisungen zur Kontoschliessung gegeben habe (EV-Protokoll S. 13 f.).

Zur Strafanzeige vom 27. Januar 2012 erklärte die Beschuldigte, sie kenne deren Inhalt aus der Übersetzung. Sie habe mit B. vor Einreichung der Strafanzeige keine Besprechung gehabt; es habe auch keinen Entwurf gegeben. Sie habe von B. die fertig gestellte Strafanzeige zehn Tage nach Einreichen erhalten; das sei am 6. Februar 2012 gewesen; vorher habe sie von ihrem Inhalt keine Kenntnis gehabt. Sie habe die Strafanzeige übersetzen lassen und festgestellt, dass einige Punkte nicht richtig dargestellt seien. B. habe ihr dazu gesagt, dass das in jenem Zeitpunkt grundsätzlich keine Bedeutung habe. Die unrichtigen Angaben hätten aber nicht die Unterschriften betroffen. Auf die Frage, in welcher Sprache sie sich mit B. verständigt habe, erklärte die Beschuldigte , dass er einen Assistenten gehabt habe, der Russisch spreche; B. spreche auch etwas Russisch. Auf die Frage, wie B. in der Lage gewesen sei, die Strafanzeige ohne eine Besprechung zu verfassen, erklärte die Beschuldigte, nachdem sie bei der Bank gewesen seien, hätten sie mit B. besprochen, dass eine Strafanzeige gemacht werden müsse. Nach dem Besuch bei der Bank habe B. ein Treffen mit Q. vereinbart. Dann sei klar geworden, dass es notwendig sei, diese Sache zu klären. Sie könne sich nicht erinnern, bei Q. Originaldokumente gesehen zu haben. B. habe aber Kopien von Q. erhalten. B. habe sie und F. gebeten, alle Dokumente zu zeigen, auf denen ihre Unterschriften stünden. Er habe alle Unterschriften aufmerksam angeschaut und sie verglichen. Dann habe er gesagt, dass es notwendig sei, dass eine Untersuchung stattfinde. Sie glaube, sie habe genau bezeichnet, welche ihrer Unterschriften gefälscht seien (EV-Protokoll S. 13-16).

Auf Vorhalt, dass gemäss Strafanzeige, Seite 2 (SV.12.0058 pag. 05.201-0002), sie und Rechtsanwalt B. von der Bank C. AG am 3. Januar 2012 Kontoauszüge und die Information erhalten hätten, dass das Konto der H. Ltd. mit Brief vom 1. Februar 2011 von Q. aufgrund eines Kreditvertrags saldiert und das Geld auf das Konto der K. Inc. transferiert worden sei, erklärte die Beschuldigte, das sei für sie ein Schock gewesen, weil sie (gemeint: die Beschuldigte und ihr Sohn) sich am Vortag, am 31. Januar, mit Q. in seinem Büro getroffen und sie darüber geredet hätten, dass alle Kontobewegungen mit ihr und ihrem Sohn besprochen werden müssten. Q. habe ihnen zu jenem Zeitpunkt bestätigt, dass nur sie (die Beschuldigte und ihr Sohn) unterschriftsberechtigt seien. Am Abend seien sie weggeflogen und am 1. Februar seien die Konten geschlossen worden. Die Beschuldigte räumte auf Frage hin ein, dass sie schon vor dem Besuch bei der Bank C. AG am 3. Januar 2012 Kenntnis von einer Übertragung der Mittel auf das Konto der K. Inc. gehabt habe. Es habe ein Gespräch darüber gegeben. Q. habe ihr gesagt, dass ihre Unterschrift notwendig sei, damit das Geld auf die K. Inc. überwiesen werden könne. Die Beschuldigte bestätigte, dass sie und ihr Ehemann eine Anweisung für die Übertragung der Gelder von der H. Ltd. auf die K. Inc. erteilt hätten. Es sei jedoch nie die Rede davon gewesen, dass die Konten (der H. Ltd.) geschlossen werden sollten. Auf Vorhalt des Loan Agreement N°1" vom 11. Januar 2011, welches als Beilage 4 mit der Strafanzeige eingereicht worden war (SV.12.0058 pag. 05.201-0018/0019), bestätigte die Beschuldigte, dass dieses Dokument die Basis für die Übertragung der Mittel gebildet habe. Auf Vorhalt, dass gemäss Darstellung in der Strafanzeige die Unterschrift von A. gefälscht sei, erklärte sie, es störe sie, dass sich auf der ersten Seite ihre Unterschrift nicht befinde. Die Unterschrift auf der zweiten Seite sei echt, das sei ihre Unterschrift (EV-Protokoll S. 16).

Auf Vorhalt von Beilage 6 der Strafanzeige (SV.12.0058 pag. 05.201.0039 Zahlungsauftrag über USD 3'500'000.00 vom 10.03.2011, pag. 05.201.0041 Zahlungsauftrag über USD 4'840'300.00 vom 10.03.2011, pag. 05.201.0043 Überweisungsauftrag L. Ltd. im Betrag von USD 2 Mio. vom 10.03.2011, pag. 05.201.0044 Auftrag close the account of K. Inc." vom 10.03.2011) erklärte die Beschuldigte, diese Dokumente trügen nicht ihre Unterschrift. Sie erkenne das, weil sie die Buchstaben ..., ..., ... und ... anders schreibe; diese seien bei ihr klarer. Auch die Neigung der Schrift sei bei ihr weniger stark. Sie unterschreibe zudem immer höher, nicht auf der Linie (EV-Protokoll S. 17). Auf Vorhalt von Beilage 7 der Strafanzeige, Schreiben von A. an Privatbank C. AG Closing of the account" Konto-Nr. 1, vom 10.03.2011 (SV.12.0058 pag. 05.201-0051), erklärte die Beschuldigte, sie erkenne an denselben Merkmalen, dass dies nicht ihre Unterschrift sei. Auch auf Vorhalt von Beilage 7 der Strafanzeige, Power of attorney an D. in der Angelegenheit A. etc., undatiert (SV.12.0058 pag. 05.201-0052), erklärte sie, das sei nicht ihre Unterschrift (EV-Protokoll S. 17 f.). Die Beschuldigte erklärte, sie könne erkennen, dass es nicht ihre Unterschrift sei, obwohl es Fotokopien seien und sie auch damals nur Fotokopien gesehen habe. Die Bank C. AG habe ihr oder Rechtsanwalt B. nicht erklärt, ob und wie sie ihre Unterschrift auf diesen Dokumenten überprüft habe. Sie habe keine Kommentare gegeben und keine ihrer Fragen beantwortet (EV-Protokoll S. 17 f.).

Die Beschuldigte bestätigte den Anklagevorwurf, wonach sie in der Einvernahme vom 9. September 2014 daran festgehalten habe, dass ihre Unterschriften, wie in der Strafanzeige dargestellt, gefälscht seien. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Inhalt der Expertise vor der Einvernahme kennenzulernen. Erst nach der Einvernahme sei sie von B. darüber informiert worden und habe das Dokument übersetzt erhalten. Sie habe die Schlussfolgerung des Gutachtens nicht verstanden und sich bereit erklärt, das klarzustellen (EV-Protokoll S. 18).

Auf Vorhalt, dass gemäss Anklage ihr zusätzlich zu den in der Strafanzeige genannten Dokumenten vorgeworfen werde, sie habe weitere Dokumente als Fälschungen bezeichnet, und auf Vorhalt dieser Dokumente erklärte sie zum Loan Agreement N° 1 vom 11. Januar 2011 (SV.12.0058 pag. B08.101-034-0001 f. = SV.12.0058 pag. pag. 11.202-0099 f.), auf Seite 1 sei ihre Unterschrift nicht vorhanden. Auf Seite 2 sei ihre Unterschrift, diese sei der ihren ähnlich. Zum Loan Agreement N° 1 vom 11. Januar 2011 (SV.12.0058 pag. B08.101-034-0003 f. = SV.12.0058 pag. 11.202-0101 f.) erklärte sie, auf Seite 1 stehe die echte Unterschrift ihres Mannes im Original, die anderen Unterschriften seien in Kopie. Auf Seite 2 stehe ebenfalls die Originalunterschrift ihres Mannes. Zum Transfer-Agreement K. Inc./AA. Inc. vom 14. Januar 2011 (SV.12.0058 pag. B08.101.021-0146 f. = SV.12.0058 pag. 11.202-0090 f.) erklärte sie, auf Seite 1 sei ihre Unterschrift nicht vorhanden. Auf Seite 2 sei die Unterschrift der ihren ähnlich; das sei ihre Unterschrift. Betreffend zwei Vollmachten zugunsten von D., beide undatiert (SV.12.0058 pag. B08.101.014-0103 = SV.12.0058 pag. 11.202-0086; SV.12.0058 pag. B08.101.030-0001 = SV.12.0058 pag. 11.202-0097), erklärte sie, das sei zweifelsohne nicht ihre Unterschrift (EV-Protokoll S. 18 f.).

Auf Vorhalt, dass laut Gutachten die Unterschriften X.1.1-X.1.10 mit hoher Wahrscheinlichkeit echt seien und somit von ihr stammten (SV.12.0058 pag. 11.202-0045), erklärte sie, sie wolle dem Experten behilflich sein, die Sache tiefer zu untersuchen. Die Beschuldigte erklärte weiter, ihre unechten Unterschriften seien vom amtlichen Gutachter in Bern als echt betrachtet worden (EV-Protokoll S. 20).

2.3.4 Aussagen von F.

F. erklärte als Auskunftsperson (als Privatkläger) in der Einvernahme vom 10. September 2014 (BA pag. 12.001-0001 ff.; vgl. vorne E. 1.3.2), er kenne den Inhalt der Strafanzeige. Auf die Frage, ob ihr Inhalt richtig sei, erklärte er, die Angaben zur Tätigkeit seines Vaters im russischen Staatsdienst seien nicht korrekt. Er sei nicht Minister des Gesundheitswesens gewesen, sondern habe in einer Verwaltungsabteilung gearbeitet. Sie hätten den Anwalt später gebeten, dies zu korrigieren (EV-Protokoll S. 2 f.). Auf Vorhalt, Rechtsanwalt B. sei das amtliche Gutachten am 28. August 2014 zugestellt worden und das Gutachten komme zum Schluss, dass gewisse Unterschriften falsch und gewisse echt seien, erklärte F., er wisse nicht auswendig, welche Dokumente als echt und welche als gefälscht bezeichnet worden seien. Auf Vorhalt, dass auf vier Dokumenten seine Unterschrift gefälscht sein soll, erklärte er, dass er mit der Meinung des Gutachters einverstanden sei. Er sei aber auch bezüglich der Unterschriften seiner Mutter der Meinung, dass sie gefälscht seien. Dies deshalb, weil seine Mutter weder Deutsch noch Englisch spreche und sich den Inhalt eines Dokuments immer zuerst übersetzen oder erklären lasse, bevor sie es unterzeichne (EV-Protokoll S. 6). F. erklärte, er habe die fraglichen Dokumente nicht unterzeichnet; also habe sie jemand anders unterzeichnet. Er verneinte, dass er selber die Dokumente mit einem veränderten, als gefälscht erscheinenden Schriftzug hätte unterzeichnet haben können (EV-Protokoll S. 6 f.). Auf Vorhalt, wonach gemäss dem amtlichen Gutachten seine Unterschrift auf vier Dokumenten (Vollmacht an D. für Safe-Zugang vom 11. [recte: 10.] März 2011, zwei undatierte Vollmachten an D., ein Schliessungsauftrag betreffend C. AG-Konto von F. vom 10. März 2011) mit hoher Wahrscheinlichkeit gefälscht sei, erklärte er, er habe keine Ahnung, wer diese Dokumente in seinem Namen unterzeichnet habe (EV-Protokoll S. 13).

Zur Besprechung vom 31. Januar 2011 bei der G. Ltd. erklärte F., er sei mit seiner Mutter bei der G. Ltd. gewesen, als ein Anwalt aus Litauen angerufen und ihnen mitgeteilt habe, dass sein Vater tot aufgefunden worden sei; er habe den Anruf mithören können. Sie hätten damals bei der G. Ltd. einen Auftrag zur Überweisung von Geldern von einer Gesellschaft, an der sein Vater wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, auf eine andere Gesellschaft, bei der seine Mutter wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, ausführen lassen. Danach seien sie zur Bank C. AG gegangen, wo sie EUR 1 Mio. in bar abgehoben hätten. In einem Besprechungsraum habe er das Geld in drei Kuverts verpackt, um es in einem Safe zu deponieren. In diesem Raum seien seine Mutter, S.s. und P. anwesend gewesen; er wisse nicht mehr, ob P. oder ein Bankmitarbeiter das Bargeld in diesen Raum gebracht habe. Weil kein Safe frei gewesen sei, sei dann das Geld in einem Bankdepot deponiert worden (EV-Protokoll S. 8, 16 f.). Die Idee zu diesem Vorgehen stamme von seinem Vater (EV-Protokoll S. 18). Damals sei auch sein persönliches Konto bei der C. AG eröffnet worden, auf welches seine Mutter EUR 100'000 überwiesen habe (EV-Protokoll S. 15 und 17).

Auf Vorhalt, wonach D. bei ihm seine Unterschrift eingeholt haben soll, erklärte F., er habe D. nie seine Unterschrift gegeben und für ihn nichts unterschrieben; er habe D. auch keine leeren Blätter mit seiner Unterschrift gegeben (EV-Protokoll S. 7). Er habe D. am 2. Dezember 2010 am Flughafen in W. kennengelernt und ihn insgesamt vier bis fünf Mal gesehen. Er habe ihn zuerst in X. wiedergesehen, weil er im gleichen Hotel logiert habe. Das nächste Mal habe er ihn am 29. Januar 2011 in Z. getroffen, zusammen mit seiner Mutter. Das letzte Mal habe er ihn am 3. Februar 2011 am Flughafen in W. gesehen. Beim Treffen vom 29. Januar 2011 in einem Café in Z. habe D. ihnen E. als Anwalt empfohlen. Er, seine Mutter und D. seien nach U. geflogen, wo sie E. kennengelernt hätten. Seine Mutter habe eine Vollmacht für E. unterschrieben; sie seien überzeugt gewesen, dass es sich um einen Anwalt handle. Später habe sich herausgestellt, dass E. nicht Anwalt sei (EV-Protokoll S. 9 f.). Verwandte hätten verlangt, dass sein Vater in V. beerdigt werde. E. sei dabei gewesen, als sie in Y. Formalitäten betreffend das Begräbnis erledigt hätten. Er (F.) habe nie Dokumente unterschrieben, welche E. vorgelegt habe. Am 12. März 2011 seien er und seine Mutter von V. nach Y. zurückgekehrt. Er habe E. vermutlich zwischen dem 12. März 2011 und Ende März 2011 das letzte Mal getroffen (EV-Protokoll S. 10 f.). Am 2. Dezember 2010 sei er beim Treffen seines Vaters mit D. dabei gewesen, weil er mit seiner Mutter hingefahren sei. R. habe sich dort mit seinem Vater getroffen. Sein Vater habe R. den Auftrag gegeben, das ganze Geld von der Gesellschaft, an der sein Vater wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, auf eine andere Gesellschaft, bei der seine Mutter wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zu übertragen. Sein Vater habe seiner Mutter gesagt, sie solle mit R. nach Z. gehen und das Geld von der Bank DD. abheben und an die Bank C. AG überweisen, und solle auch den genannten Geldüberweisungsprozess kontrollieren. Er sei beim Vater in W. geblieben (EV-Protokoll S. 9).

2.3.5 Aussagen von B.

Rechtsanwalt B. erklärte als Auskunftsperson in der Hauptverhandlung (TPF pag. 3.932.1 ff.), er sei von I. sel. mehrmals kontaktiert worden; dieser habe seine Strukturen von seinem Vermögensverwalter, R. bzw. die G. Ltd., zu ihm (B.) hin verlagern wollen, habe das dann aber doch nicht gemacht; das sei etwa ein Jahr vor seinem Tod gewesen. Er (B.) kenne R. schon sehr lange und sei 2011 in keiner Weise mit ihm zerstritten gewesen (EV-Protokoll S. 2, 6). A. habe ihn kontaktiert, weil sie Hilfe gebraucht habe. Es sei darum gegangen, dass die G. Ltd. gewisse Konten verwaltet habe. Sie seien zusammen zur G. Ltd. gegangen. Das sei vermutlich im Januar 2012 gewesen, nicht schon im Dezember 2011. Er wisse nicht mehr, ob F. dabei gewesen sei, aber er glaube nicht. Nach dem Treffen mit der G. Ltd. hätten sie das Ergebnis in einem Café besprochen. Sie seien auch zur Bank C. AG gegangen; er wisse nicht mehr, ob vor oder nach dem Besuch bei der G. Ltd.. Die Bankvertreter hätten in Bezug auf die Vorgänge von Februar und März 2011 betreffend die Kontobewegungen und Kontoschliessungen zu Lasten der H. Ltd. und der K. Inc. darauf hingewiesen, dass D. mit einer Vollmacht von A. erschienen sei. Sie hätten ihm gesagt, sie hätten die Instruktionen von A. als echt betrachtet und seien den Anweisungen von D. gefolgt (EV-Protokoll S. 3). Er wisse nicht mehr, was für Unterlagen sie bei der Bank hätten einsehen können und ob es Originale oder Kopien gewesen seien; nachher habe er sicher Kopien erhalten (EV-Protokoll S. 4). Bei der G. Ltd. habe er mit R. und dessen Chef, Q., gesprochen. Er habe mit ihnen nicht im Detail über Kontobewegungen und Geldabflüsse gesprochen. Es sei darum gegangen, ob die Vollmachten und weiteren Dokumente gefälscht gewesen seien; er sei davon überzeugt gewesen. R. und Q. hätten sich damit gerechtfertigt, dass Vollmachten vorgelegen hätten. Er habe nur Kopien zur Einsicht erhalten, keine Originale. Er wisse nicht mehr, um welche Dokumente es sich nebst den Vollmachten gehandelt habe (EV-Protokoll S. 4). Auf die Frage, wie es zur Strafanzeige gekommen sei, sagte B., wenn man feststelle, dass mit gefälschten Unterschriften Vermögen verschoben werde, könne man nur Strafanzeige erstatten. Soweit er sich erinnere, habe er zwei Besprechungen mit A. gehabt; vermutlich sei F. auch dabei gewesen. Er habe die Vorgänge analysiert, wie sei ihm von der Klientschaft geschildert worden seien. Er habe sich auf Englisch verständigt. Oft sei F. dabei gewesen; dieser habe übersetzt. Sonst habe er seine Russisch sprechenden Assistenten beiziehen können, etwa für die Übersetzung der russischen Vollmachten (EV-Protokoll S. 4-5). Er habe einmal etwas Russisch gelernt, verstehe aber fast kein Russisch (EV-Protokoll S. 6).

Er habe A. nicht konkret in Bezug auf einzelne Dokumente, sondern nur allgemein gefragt, ob das ihre Unterschriften seien; sie habe dies bestritten. Er habe die Strafanzeige eingescannt und per E-Mail an A. gesandt. Er sei absolut sicher und er habe keine Zweifel gehabt, dass der Sachverhalt in der Strafanzeige richtig dargestellt sei. Er sei so dargestellt worden, wie er ihm von A. erläutert worden sei (EV-Protokoll S. 5). B. erklärte, er wisse nicht mehr, was ihm A. zum Loan Agreement gesagt habe; er könne sich nur erinnern, dass es ein Loan Agreement gegeben habe. Er wisse nicht mehr, was sie darüber besprochen hätten. Er habe sich auf die Angaben verlassen, die er von A. erhalten habe. Eine direkte Kommunikation mit ihr auf Englisch sei schwierig gewesen, aber einiges habe sie verstehen können; sonst sei F. beigezogen worden. Wenn Zweifel bestanden hätten, hätte er das von sich aus verifiziert (EV-Protokoll S. 5). Zu dieser Aussage von B. befragt erklärte A., sie könne leider kein Englisch; sie habe einen Übersetzer beigezogen (EV-Protokoll S. 6). B. erklärte, A. und F. hätten das russische Gutachten auf eigene Faust machen lassen; er habe das dann zur Kenntnis erhalten. Er wisse nicht mehr, wer woher welche Dokumente, Fotokopien oder eingescannte Dokumente, erhalten habe für das Gutachten (EV-Protokoll S. 6). B. erklärte weiter, D. sei etwa drei Jahre vor 2011 zusammen mit I. sel. zu ihm gekommen und habe ebenfalls Offshore-Strukturen erstellen lassen wollen. Er habe für D. etwas aufgestellt, aber D. habe das dann nicht gewollt und auch nicht bezahlt. Es sei ihm bekannt, dass sich D. unter dem Namen EE. mit einem bulgarischen Pass eine zweite Identität zugelegt habe. Es sei ihm klar gewesen, dass D. irgendwie in diese Sache hier involviert gewesen sei (EV-Protokoll S. 7).

2.3.6 Aussagen von Q.

Q. erklärte als Zeuge in der Einvernahme vom 6. November 2014 (SV.12.0058 BA pag. 12.006-0010 ff.), er habe keine inhaltliche Kenntnis von der von Rechtsanwalt B. eingereichten Strafanzeige vom 27. Januar 2012; auch vom amtlichen Gutachten habe er keine Kenntnis. Er habe vor der Einvernahme seine Verdachtsmeldungen durchgeschaut und die Vorfälle im Zusammenhang mit den Kunden A./I./F. und D. rudimentär mit S. besprochen. R. und S. hätten ihm gesagt, um was es in deren Einvernahmen ungefähr gegangen sei (EV-Protokoll S. 3 f.). Er könne sich nicht erinnern, wann oder bei welcher Gelegenheit er das letzte Mal mit D. Kontakt gehabt habe. Er habe nicht mit D. gesprochen, weil er kein Russisch könne und D. nur Russisch spreche. Die Konversation habe zwischen R., S. und D. stattgefunden; das Wesentliche sei ihm übersetzt oder nachträglich mitgeteilt worden (EV-Protokoll S. 4 f.).

Q. erklärte auf die Frage, wie die Zahlungsanweisungen von A. und F. betreffend die Verschiebung von Vermögenswerten auf Konten bei der Bank C. AG, welche Gegenstand der Strafuntersuchung gegen D. und E. seien, an die G. Ltd. gelangt seien, er habe diese zuerst - wohl von R. vorgelegt - in einer Kopieform, als Fax oder E-Mail, erhalten. Wenige Stunden später habe er diese Dokumente von R. im Original erhalten; R. seinerseits habe sie entweder von E. oder von D. ausgehändigt erhalten. Die Überweisungsaufträge seien von der G. Ltd. glaublich am 8. März erstellt, ausgedruckt und wahrscheinlich von R. an D. übergeben worden. Glaublich am 10. März oder am Abend des 9. März habe er (Q.) zuerst Kopien auf seinem Pult gehabt. Im Verlauf das 10. März seien die unterzeichneten Unterlagen an R. ausgehändigt worden; dann seien sie bei ihm (Q.) gelandet. Er habe vermutlich R. gebeten, A. anzurufen, um sicherzustellen, dass die Zahlungsanweisungen tatsächlich ihrem Willen entsprechen würden, da es für ihn (Q.) sonst schwierig wäre, etwas zu unterschreiben. R. habe ihm geantwortet, dass A. nicht telefonisch kontaktiert werden wolle; E., ihr Rechtsanwalt, sei unterwegs in die Schweiz, um die Sache für sie abzuwickeln (EV-Protokoll S. 6). Er habe R. gefragt, ob eine Vollmacht von A. für E. vorhanden sei; R. habe geantwortet, er werde dem nachgehen. R. habe wohl dazu D. kontaktiert. Er glaube, D. habe Kontakt mit einem Anwalt namens FF. in W. aufgenommen. Fakt sei, dass FF. ihnen dann per E-Mail eine Vollmacht gesandt habe. R. habe ihm (Q.) erklärt, bei seinem Aufenthalt in W. hätten I. sel. und A. ihm FF. als ihren Anwalt vorgestellt (EV-Protokoll S. 6 f.). Laut R. habe ihm das Ehepaar A./I. von ihrem Anwalt E. in Russland erzählt. Weil FF. die Vollmacht an E. übermittelt habe und E. nach Z. gereist sei und dort laut R. bestätigt habe, dass die Zahlungsanweisungen dem Willen von A. entsprechen würden, habe er keinen Zweifel gehabt, dass die Überweisungsaufträge von A. unterzeichnet worden seien und dass es ihrem Wissen und Willen entsprochen habe, dass die Transaktionen getätigt würden. Er habe E. nicht gesehen. Er habe aber nicht an der Echtheit der Unterschriften gezweifelt; es sei ihm nur um eine letzte Absicherung gegangen. Er wisse nicht, ob A. oder F. jemals Blankounterschriften für die G. Ltd. geleistet hätten (EV-Protokoll S. 7).

Auf Vorhalt einer als Aktennotiz überschriebenen handschriftlichen Notiz, datiert vom 31. Januar 2011, bestätigte Q., dass er diese verfasst habe, eventuell aber erst zwei Tage nach jener Besprechung. Der Inhalt entspreche dem, was zwischen ihm und A. und F. besprochen worden sei. A. und F. seien an zwei Tagen im Büro der G. Ltd. gewesen. Es habe ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprochen, dass die Vermögenswerte schnellstmöglich von der H. Ltd. auf die K. Inc. überwiesen würden. Q. bestätigte auf Vorhalt, dass es um den Vollzug des Loan Agreements N°1 vom 11. Januar 2011 gegangen sei. Um dieses Datum herum seien I. sel. und A. seines Wissens in der Schweiz gewesen. I. sel. habe die Vermögenswerte von der H. Ltd. auf seine Ehefrau oder eine Gesellschaft seiner Ehefrau übertragen wollen. Zwischen I. sel. und R. seien mit seiner (Q.s) Mitwirkung verschiedene Möglichkeiten besprochen worden. I. sel. habe sich dafür entschieden, die Vermögensübertragung in Form eines Darlehens zu machen; deshalb sei A. nebst der Darlehensnehmerin als Solidarschuldnerin aufgeführt worden. Er (Q.) habe das Dokument ausgearbeitet. Dieses sei an A. zur Unterschrift übergeben worden. Er wisse nicht mehr, wie die Unterzeichnung abgelaufen sei; A. habe es entweder noch in Z. unterschrieben oder sie habe es ein paar Tage später unterzeichnet an R. in X. bei dessen Besuch übergeben (EV-Protokoll S. 9-11). Auf Vorhalt einer Aussage von S. erklärte Q., er wisse vom Hörensagen, dass die damalige Ehefrau von D., GG. , sich längere Zeit in Thailand aufgehalten habe und dass D. auch eine gewisse Zeit dort gewesen sei, er wisse aber nicht zu welcher Zeit (EV-Protokoll S. 12).

2.3.7 Aussagen von R.

R. sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 22. Mai 2013 (BA pag. 12.001-006 ff.), er habe I. sel. und D. ca. 2009 kennengelernt. E. habe er über D. während dieser ganzen Angelegenheit" kennengelernt. E. sei der Rechtsberater von D. und der Eheleute A./I. gewesen; Letzteres habe ihm A. im Januar 2011 persönlich gesagt, als er sie in X. besucht habe. D. habe er ca. im Sommer 2012 das letzte Mal gesehen, als er wegen eines am Flughafen Z. eingestellten Autos hier gewesen sei; vor ein paar Wochen habe D. ihn telefonisch kontaktiert. E. habe er letztmals im Juni 2012 in Y. getroffen; es sei um eine Bestätigung des Anwaltsbüros gegangen, wie sich die Sache zugetragen habe. Alle bei der G. Ltd. seien für die Kundenbeziehung mit D. zuständig gewesen, doch sei hauptsächlich er (R.) für ihn zuständig gewesen. Er sei auch mehrheitlich für die Familie A./I./F. zuständig gewesen. Etliche Aufträge seien aber auch von Q. ausgeführt worden, etwa Verträge. Er (R.) und S. hätten mit den Kunden I. sel. und D. Russisch gesprochen; Q. habe mit D. Englisch gesprochen, D. könne ein wenig Englisch. Mit A. hätten sie Englisch gesprochen, sie könne gut Englisch. I. sel. und D. seien regelmässig nach Z. gekommen; es habe viele kurze Meetings gegeben, an denen mehrheitlich er (R.), aber auch Q. und S. teilgenommen hätten. Seine (R.s) Aufgabe bei der G. Ltd. sei zunächst (ab Eintritt am 1. Juli 2007) der Aufbau, danach die Pflege der Kundenbeziehungen gewesen. Q. sei vor allem für die Rechtsberatung und die Compliance zuständig und S., seine (R.s) Ehefrau, für die Betreuung der Kundendossiers und die Administration (EV-Protokoll S. 3-8).

R. sagte aus, die Geldwäschereiverdachtsmeldung der G. Ltd. sei gemacht worden, weil A. mit Rechtsanwalt B. in ihr Büro gekommen sei und gesagt habe, es sei alles gefälscht. Das sei im Januar 2011 gewesen. Er bestätigte, dass I. sel. und D. Geschäftspartner gewesen seien, wie dies in der MROS-Verdachtsmeldung festgehalten worden sei. Die beiden seien immer zusammen gewesen; sie hätten von den je ähnlichen Firmenstrukturen und Kontoverbindungen ihrer Gesellschaften gewusst. R. bestätigte auf Vorhalt der MROS-Verdachtsmeldung, dass I. sel. Anfang Januar 2011 bei einem Treffen in X. ihm gegenüber persönlich den Wunsch geäussert habe, dass die sich auf den C. AG-Konten der H. Ltd. befindenden Vermögenswerte mit einem Loan Agreement" eiligst auf A. übertragen werden sollen und dazu die K. Inc. gegründet werden solle. I. sel. habe grosse Angst um seine Gelder gehabt; es sei um Gläubiger gegangen, er habe Schulden gehabt. Er glaube, I. sel. habe ihn telefonisch gebeten, die K. Inc. zu gründen (EV-Protokoll S. 10-12). Auf Vorhalt des Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 erklärte R., es handle sich um das vorhin erwähnte Loan Agreement". Dieses Dokument sei entweder von Q. oder S. (damals S.s.) entworfen worden. Er könne bestätigen, dass darauf die Unterschriften von Q. und S. seien. Er wisse nicht mehr, wer bei der Unterzeichnung in Z. anwesend gewesen sei und wie die Unterschrift von A. auf das Dokument gelangt sei und ob er damals dabei gewesen sei oder nicht (EV-Protokoll S. 13).

Auf Vorhalt folgender, angeblich von A. bzw. F. unterzeichneter Dokumente 1.) Vollmacht zu Gunsten D. für den Zugriff auf Safebox von F. vom 10. März 2011, 2.) Zahlungsanweisung über USD 4'840'300 zu Gunsten M. Inc. vom 10. März 2011, 3.) Saldierungsauftrag für das C. AG-Konto der K. Inc. / Firmenauflösung vom 10. März 2011, 4.) Überweisungsauftrag L. Ltd.-Anteile im Wert von USD 2 Mio. zu Gunsten M. Inc. vom 10. März 2011, 5.) Zahlungsanweisung über USD 3'500'000 zu Gunsten N. S.A. vom 10. März 2011, 6.) (undatierte) Vollmacht von A. an D., 7.) (undatierte) Vollmacht von F. an D., 8.) Loan Agreement N°1 zwischen H. Ltd. und K. Inc. in zweifacher Ausführung, 9.) Schliessungsauftrag für das C. AG-Konto lautend auf A. vom 10. März 2011, 10.) Schliessungsauftrag für das C. AG-Konto lautend auf F. vom 10. März 2011, erklärte R., zu all diesen Dokumenten - ausser zum Loan Agreement N°1 - könne er zusammenfassend sagen, dass D. die Anweisung gegeben habe, welche Aufträge er brauche, worauf die G. Ltd., vermutlich S., diese Dokumente vorbereitet habe. Diese Dokumente seien D. ausgehändigt worden. Einige Tage später habe D. diese Dokumente unterschrieben zurückgebracht. Weder Q. noch S. seien bei der Unterzeichnung anwesend gewesen. Bei einem Telefonat mit A. und D. habe A. ihm gegenüber die Schulden erwähnt und erklärt, D. werde sich jetzt darum kümmern (EV-Protokoll S. 15-17). Sie hätten die Unterschriften auf den Dokumenten verglichen, wie es eine Bank tue, und seien mit D. und E. zur Bank gegangen (EV-Protokoll S. 17). Vor Ausführung der drei Transaktionen zu Gunsten von M. Inc. (USD 4'840'300 und L. Ltd.-Anteile im Wert von USD 2 Mio.) bzw. N. S.A. (USD 3'500'000) zu Lasten der C. AG-Konten der K. Inc. gemäss den Anweisungen vom 10. März 2011 sei nicht Rücksprache mit A. genommen worden, weil deren Rechtsbeistand zu dieser Zeit in Z. geweilt und das bestätigt habe. Er (R.) habe in W. einen Rechtsanwalt BB." (offenbar BB.; vgl. Aktennotiz R. vom 16. Januar 2012, BA pag. 12.001-0094 ff.) kennengelernt, der sich als Rechtsvertreter von A. in X. ausgewiesen und ihm bestätigt habe, dass A. in Russland von E. vertreten werde. Er habe von BB. per E-Mail eine (vom 29. Januar 2011 datierende) Vollmacht von A. an E. erhalten (EV-Protokoll S. 17 und 19 f.). Betreffend die von I. sel. am 17. Januar 2011 ihm gegenüber erwähnten Schulden erklärte R., D. habe ihm gesagt, dass er bereits Schulden von I. sel. beglichen habe. Damit sei letztlich D. zum Gläubiger von I. sel. geworden (EV-Protokoll S. 20 f.). R. erklärte sodann, GG., seines Wissens die Ex-Frau von D., sei wirtschaftlich Berechtigte der M. Inc. und letztlich Berechtigte an den fraglichen Geldern geworden (EV-Protokoll S. 6, 9).

In der Zeugeneinvernahme vom 21. Mai 2014 bestätigte R. sinngemäss seine als Auskunftsperson gemachten Aussagen (EV-Protokoll S. 4; BA pag. 12.001-0137 ff.). Er erklärte, er habe D. über das Strafverfahren gegen ihn informiert; beim letzten telefonischen Kontakt habe sich D. nach dem Stand dieses Strafverfahrens erkundigt (EV-Protokoll S. 6). Er bestätigte auf Vorhalt, dass D. im Büro der G. Ltd. einen Laptop deponiert habe; D. habe oft etwas zurückgelassen, einen Koffer oder Rucksack (EV-Protokoll S. 7). Er habe einmal einen Pass mit dem Foto von D. und ausgestellt auf einen anderen Namen gesehen; wie dieser Name laute, wisse er nicht. Es habe davon eine Kopie herumgeschwirrt" (EV-Protokoll S. 14). R. bestätigte die Richtigkeit seiner Aktennotiz vom 16. Januar 2012; er habe sich dazu mit Q. zusammengesetzt. Es habe ein Jahr zuvor viele Anrufe und Meetings gegeben; A. habe Geld verschieben wollen (EV-Protokoll S. 7 f.). Es treffe zu, dass er sich, wie in der Aktennotiz festgehalten, vom 2. bis 4. März 2011 auf Wunsch von D. nach W. begeben habe. Er sei nur wegen D. gegangen (EV-Protokoll S. 9). D. habe ihm nie etwas Schriftliches gezeigt, das bestätige, dass er irgendwelche Schulden von I. sel. beglichen habe (EV-Protokoll S. 11). Auf Vorhalt, die im Namen von A. bzw. F. unterzeichneten Dokumente seien bei der G. Ltd. erstellt und von ihm oder S. an D. übergeben worden, erklärte R., diese seien auf klare Anweisung von D. erstellt worden. Die Loan Agreements habe D. nicht in Auftrag gegeben (EV-Protokoll S. 16 f.).

In der Einvernahme vom 25. Juni 2015 als Auskunftsperson (BA pag. 12.001-0213 ff.) erklärte R., er habe D. ungefähr im Frühjahr 2011 in Thailand, in UU., besucht. Auf Vorhalt bestätigte er, dass er mit dem gleichen Flug wie D. von Z. nach Bangkok gereist sei (EV-Protokoll S. 5 f.). Auf Vorhalt einer bei der G. Ltd. sichergestellten Kopie eines bulgarischen Passes, lautend auf EE., erklärte R., es sei gut möglich, dass dies der Pass sei, den er in der letzten Einvernahme erwähnt habe. Die Passkopie, die er am 21. Mai 2014 erwähnt habe, hätten er und seine Ehefrau gesehen. Er wisse nicht, ob er das Original des Passes gesehen habe. Er bestätigte, dass D. auf dem Foto abgebildet sei oder dass diese Person ihm zumindest sehr ähnlich sei. Den Namen EE. habe er irgendwann einmal gehört (EV-Protokoll S. 3 f.).

2.3.8 Aussagen von S.

S. sagte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 22. Mai 2013 (BA pag. 12.002-006 ff.) aus, sie und R. seien für den Kundenkontakt mit den hier involvierten Kunden zuständig gewesen. Sie beide hätten mit I. sel. und D. auf Russisch kommuniziert. Sie habe I. sel. fünf bis sieben Mal von 2009 bis 2011 und D. etwa 15 Mal von 2009 bis sicherlich Sommer 2011 persönlich getroffen. Die Treffen seien bei der G. Ltd. oder in einem Restaurant in Z. erfolgt; mehrheitlich sei R. anwesend gewesen. Sie selber sei bei den Treffen im Büro immer anwesend gewesen. Q. sei oft bei den Sitzungen, aber nie bei den Abendessen dabei gewesen; dann habe jeweils sie oder R. übersetzt (EV-Protokoll S. 6). Die Geschäftsbeziehung mit I. sel. sei ungefähr im Jahr 2009, gleichzeitig mit jener zu D., aufgenommen worden. I. sel. habe durch die G. Ltd. eine Firma gründen und ein Bankkonto eröffnen lassen. Sie habe D. 2009 durch ihren Mann kennengelernt. Der Grund der Geschäftsbeziehung sei die Gründung einer Firma und danach die Eröffnung eines Bankkontos gewesen. Im Frühjahr 2011 sei D. sicherlich persönlich bei der G. Ltd. gewesen; der letzte Kontakt mit D. sei ca. im Sommer 2012 gewesen. E. habe sie nie persönlich kennengelernt; dieser sei kein Kunde der G. Ltd. gewesen. Sie wisse über ihn nur, dass er ihrem Ehemann, R., als Anwalt der Familie A./I./F. vorgestellt worden sei (EV-Protokoll S. 4 f.).

Auf Vorhalt erklärte S., sie oder Q. hätten das Dokument Loan Agreement N°1" entworfen; ganz sicher habe es Q. am Schluss angeschaut. Sie könne bestätigen, dass sich darauf ihre Unterschrift und jene von Q. befinden würden. Ihres Wissens habe A. das Dokument in ihrer Anwesenheit am 11. Januar 2011 in Z. unterschrieben. An diesem Treffen seien sicher sie selber, Q. und A. dabei gewesen; ob R. und I. sel. dabei gewesen seien, könne sie nicht sagen. Sie könne sich nicht erklären, dass die Unterschrift von A. angeblich gefälscht sein soll. Es sei unmöglich, dass die Unterschrift von A. auf dem Korrespondenzweg eingeholt worden sei (EV-Protokoll S. 11). Auf Vorhalt, dass das mutmassliche Original des Loan Agreement N°1" in zwei Ausführungen sichergestellt worden sei, wobei die eine die Unterschriften von Q. und S. in Kopie und die andere augenscheinlich im Original aufweise, erklärte S., beide Dokumente seien zur selben Zeit unterschrieben worden. Das Dokument pag. B08.101-034-0003 sei zusätzlich mit der Unterschrift von I. sel. versehen; dies, weil er der wirtschaftlich Berechtigte der H. Ltd. gewesen sei (EV-Protokoll S. 12). Zum Transfer Agreement zwischen der K. Inc. und der AA. Inc. vom 14. Januar 2011 erklärte S., dieses sei auf Wunsch von A. erstellt worden. Die Einverständniserklärung sei von A. bei der G. Ltd. in Z. unterschrieben worden, im Beisein von Q. und ihr (S.). Der Transfer sei nie vollzogen worden. Die AA. Inc. sei eigens für A. gegründet worden; diese sei die wirtschaftlich Berechtigte gewesen (EV-Protokoll S. 12-13).

Auf Vorhalt folgender, angeblich von A. bzw. F. unterzeichneter Dokumente 1.) Vollmacht zu Gunsten D. für den Zugriff auf Safebox von F. vom 10. März 2011, 2.) Zahlungsanweisung über USD 4'840'300 zu Gunsten M. Inc. vom 10. März 2011, 3.) Saldierungsauftrag für das C. AG-Konto der K. Inc. / Firmenauflösung vom 10. März 2011, 4.) Überweisungsauftrag L. Ltd.-Anteile im Wert von USD 2 Mio. zu Gunsten M. Inc. vom 10. März 2011, 5.) Zahlungsanweisung über USD 3'500'000 zu Gunsten N. S.A. vom 10. März 2011, 6.) (undatierte) Vollmacht von A. an D., 7.) (undatierte) Vollmacht von F. an D., 8.) Loan Agreement N°1 zwischen H. Ltd. und K. Inc. in zweifacher Ausführung, 9.) Schliessungsauftrag für das C. AG-Konto lautend auf A. vom 10. März 2011, 10.) Schliessungsauftrag für das C. AG-Konto lautend auf F. vom 10. März 2011, erklärte S., es könne sein, dass sie oder Q. alle diese Dokumente vorbereitet hätten. Der Auftrag zu deren Erstellung sei via R. von D. gekommen. Nachdem sie die Dokumente vorbereitet gehabt hätten, seien sie von D. mitgenommen oder ihm per E-Mail zugestellt worden. Die unterschriebenen Dokumente seien von D. oder E. an sie zurückgegeben worden; nur die beiden Loan Agreement N°1 hätten sie direkt von A. oder I. sel. erhalten. Die Echtheit der Unterschriften hätten sie anhand anderer Unterschriften von A. verglichen (EV-Protokoll S. 14-15). S. erklärte weiter, sie hätten zur Ausführung der Transaktionen eine Vollmacht von E. gebraucht; R. sei beauftragt gewesen, diese über D. einzuholen. Die Vollmacht sei von einem Anwalt in Litauen per E-Mail an die G. Ltd. gesandt worden. Sie hätten diese geprüft und dann die Zahlungen ausgeführt (EV-Protokoll S. 14). Bei der Vollmacht von A. an E. vom 29. Januar 2011 handle es sich um eine vollumfängliche Vollmacht; sie verweise dazu auf ihre deutsche Übersetzung in der MROS-Verdachtsmeldung. Diese Vollmacht habe der G. Ltd. nur in einer Kopie vorgelegen (EV-Protokoll S. 15-16).

S. erklärte, in der Zeit von Ende Januar 2011 sei A. mehrere Male bei der G. Ltd. in Z. gewesen, um Dokumente zu unterschreiben und um einen Studienplatz für ihren Sohn zu suchen (EV-Protokoll S. 16-17). Sie (S.) sei dabei gewesen, als A. am 31. Januar 2011 bei der Bank C. AG vom Konto der H. Ltd. EUR 1,1 Mio. in bar abgehoben habe. F. habe das gesamte abgehobene Geld in einem Sitzungszimmer in mehrere Kuverts verteilt und diese verschlossen (EV-Protokoll S. 17, 22-23).

In der Zeugeneinvernahme vom 21. Mai 2014 bestätigte S. sinngemäss ihre als Auskunftsperson gemachten Aussagen (EV-Protokoll S. 4; BA pag. 12.002-0125 ff.). Sie erklärte, sie habe die Strafanzeige von Rechtsanwalt B. nie gesehen und kenne den Inhalt nicht (EV-Protokoll S. 4). Auf Frage, ob die Transaktionen vom März 2011 zu Lasten der K. Inc. von A. nicht hätten rückbestätigt werden müssen, erklärte sie, dies sei ihres Wissens gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag nicht nötig gewesen. Sie hätten jedoch versucht, A. zu erreichen, doch habe sie keinen Kontakt gewollt; sie habe die Sache mit D. abwickeln wollen (EV-Protokoll S. 12-13). Sie glaube, D. habe die fraglichen Dokumente, die von A. und F. hätten unterschrieben werden müssen, bei der G. Ltd. abgeholt. D. habe von ihnen all diese Dokumente, ausser die Loan Agreements und das Transfer-Agreement, erhalten; letztere habe er nie von der G. Ltd. zu Gesicht bekommen. Er habe bei ihnen die Saldierungs- und die Zahlungsaufträge wie auch die Vollmachten abgeholt. Sie selber habe diese Dokumente weder an E. ausgehändigt noch von ihm zurückerhalten (EV-Protokoll S. 13). Die Vollmachten von A. und F. an D. seien von der G. Ltd. akzeptiert und an die Bank weitergeleitet worden; sie hätten keinen Grund gehabt, diese nicht als glaubwürdig zu betrachten (EV-Protokoll S. 14). S. erklärte, D. habe ihr nie etwas Schriftliches gezeigt, das bestätige, dass er Schulden von I. sel. bezahlt habe (EV-Protokoll S. 6). Sie bestätigte, dass die G. Ltd. D. zwei Fahrzeuge, einen BMW und später einen Mini Cooper, zur Verfügung gestellt habe (EV-Protokoll S. 9). D. sei oft nach Z. gekommen; er habe seinen Laptop ins Büro der G. Ltd. mitgebracht und ihn dann dort zurückgelassen (EV-Protokoll S. 5).

In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Juni 2015 (BA pag. 12.002-0171 ff.) erklärte S. auf Vorhalt einer bei der G. Ltd. sichergestellten Kopie eines bulgarischen Passes, lautend auf EE., dass D. ihr Dokumente in Kuverts übergeben habe. Sie habe nicht gewusst, was sich darin befunden habe; sie habe die Kuverts nie geöffnet. Sie habe die Passkopie nie gesehen; diese sei bei der G. Ltd. nie erwähnt worden. Der Name EE. sage ihr nichts. Sie könne bestätigen, dass das Foto auf der Passkopie von D. sei. Sie wisse nicht, ob sie den Originalpass gesehen habe (EV-Protokoll S. 3 f.).

2.3.9 Handschriftengutachten von HH.

Rechtsanwalt B. reichte im Vorverfahren SV.12.0058 am 10./11. August 2015 ein auf Russisch verfasstes Handschriftengutachten (betitelt Fachmännisches Gutachten") von HH., erstellt am 14. Mai 2015 (laut deutscher Übersetzung; recte wohl: 1. Juni 2015; vgl. BA pag. 11.203-0056, -0061, -0106), im Original sowie eine deutsche Übersetzung ein (BA pag. 11.203-0056 ff. [ russisches Gutachten ] ; pag. 11.203-0101 ff. [ Übersetzung ] ). Der Auftrag für das Gutachten wurde von den Privatklägern nicht dokumentiert. Die Bundesanwaltschaft zog das Gutachten im vorliegenden Verfahren bei (SV.14.0213 Rubrik 11.102).

Den beiden Gutachtern von HH. wurden als Grundlage das von der Bundesanwaltschaft eingeholte amtliche Handschriftengutachten sowie experimentelle Unterschriften von A. und F. auf je neun A4-Blättern zur Verfügung gestellt. Den Gutachtern wurde die Frage unterbreitet, von wem - A. oder einer anderen Person - die zur Untersuchung eingereichten Unterschriften X.1.1-X.1.10 und von wem - F. oder einer anderen Person - die zur Untersuchung eingereichten Unterschriften X.2.1-X.2.4 geleistet worden seien. Die Reihenfolge und Nummerierung der Unterschriften entsprechen dem amtlichen Gutachten (Gutachten S. 1 f.). Die Gutachter stellten im Untersuchungsteil (S. 6-32) zu den einzelnen zu untersuchenden Unterschriften jeweils fest (etwa S. 7), dass nicht der Namenszug auf der Originalurkunde, sondern die Abbildung des Namenszugs in der Kopie der Originalurkunde untersucht werde; diese Kopie sei nach dem schwarzweissen foto-elektrischen Druckverfahren mithilfe eines Kopiergeräts erstellt worden und stelle eine Abbildung der Originalunterschrift dar. Die Abbildung habe eine zufriedenstellende Qualität und sei für die Identifikationsunterschung geeignet. Da es eine Abbildung sei, könnten einige allgemeine Handschriftenmerkmale nicht ermittelt werden. Darüber hinaus könne deswegen die Untersuchung hinsichtlich der Anwendung technischer Mittel und Verfahren (hinsichtlich technischer Fälschung) bei der Ausführung des Namenszugs nicht durchgeführt werden.

Die Gutachter halten als Schlussfolgerung fest, dass die im Namen von A. angebrachten Unterschriften X.1.1, X.1.2 und X.1.3 wahrscheinlich von A. ausgeführt worden seien. Eine kategorische Schlussfolgerung sei nur möglich, wenn die Originale der untersuchten Urkunden vorgelegt würden. Sie gelangen sodann zum Schluss, dass die im Namen von A. angebrachten Unterschriften X.1.4-X.1.10 nicht von A., sondern von einer anderen Person ausgeführt worden seien. In Bezug auf die im Namen von F. angebrachten Unterschriften X.2.1-X.2.4 gelangen die Gutachter zum Schluss, dass diese nicht von F., sondern von einer anderen Person ausgeführt worden seien (Gutachten S. 32-33).

2.4 Beweiswürdigung

2.4.1 Die Bundesanwaltschaft beruft sich in beweismässiger Hinsicht hauptsächlich auf das Gutachten (Plädoyer S. 12-16) und Aussagen der Beschuldigten, sowie diese ihre Unterschrift als echt (Plädoyer S. 10) bzw. gefälscht (Plädoyer S. 20) bezeichnet hat. Laut Gutachten bestünden auch bei einer hohen Wahrscheinlichkeit (der Echtheit) keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung (Plädoyer S. 14). Das einzige, was gegen diese klare Feststellung spreche, sei die Tatsache, dass die Unterschriften von F. mit hoher Wahrscheinlichkeit als Fälschungen eingestuft würden. Dies sei aber nicht ein Fehler des Gutachters, sondern liege allein im Sachverhalt begründet, der Gegenstand der Untersuchung gegen D. und E. sei (Plädoyer S. 15). In objektiver Hinsicht gelangt die Bundesanwaltschaft zum Fazit, es bestünden keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass die Unterschriften X.1.1-X.1.10 echt seien und damit von A. stammen würden. In subjektiver Hinsicht gelangt sie zum Fazit, es bestünden ebenso keine solchen Zweifel, dass A. dies bei der Instruktion ihres Rechtsanwalts für die Anzeigeerstattung sowie in der Strafuntersuchung gewusst habe (Plädoyer S. 21). In der Replik hält sie daran fest, dass der Beweis der Echtheit der Unterschriften von A. jedenfalls in Bezug auf die beiden Loan Agreements N°1 (Unterschriften X.1.1, X.1.2) und das Transfer-Agreement (Unterschrift X.1.3) erbracht sei. Diese seien von Anfang an als gefälscht bezeichnet worden; erst später sei gesagt worden, dass die Unterschriften nicht gefälscht seien. Es bestünden keine Zweifel, dass die Beschuldigte in diesem Sinn ihren Rechtsanwalt instruiert habe. Ihre Aussage, sie habe die Strafanzeige vor der Einreichung nicht gesehen, sei formalistisch; sie schiebe nur die Schuld auf den Anwalt ab (HV-Protokoll S. 10).

Die Bundesanwaltschaft hält somit den angeklagten Tatbestand in Bezug auf folgende Dokumente mit Unterschrift im Namen von A. als erfüllt:

Nummer lt. Gutachten

Untersuchtes Dokument (s. BKP-Bericht)

Datum

Paginanummer

X.1.1

Loan Agreement N°1 (1. Exemplar)

11.01.2011

B08.101.034-0001 f.

X.1.2

Loan Agreement N°1 (2. Exemplar)

11.01.2011

B08.101.034-0003 f.

X.1.3

Transfer-Agreement zwischen K. Inc. und AA. Inc. mit Einverständniserklärung von A.

14.01.2011

B08.101.021-0146 f.

Bei folgenden Dokumenten mit Unterschrift im Namen von A. erachtet die Bundesanwaltschaft den angeklagten Tatbestand nicht als erfüllt:

Nummer lt. Gutachten

Untersuchtes Dokument (s. BKP-Bericht)

Datum

Paginanummer

X.1.4

Zahlungsanweisung über USD 4,84 Mio. zu Gunsten K. Inc. (recte: M. Inc.)

10.03.2011

B08.101.026-0001

X.1.5

Saldierungsauftrag Konto K. Inc. /

Firmenauflösung (K. Inc.)

10.03.2011

B08.101.027-0001

X.1.6

Überweisungsauftrag L. Ltd.-Anteile (zu Gunsten M. Inc.)

10.03.2011

B08.101.028-0001

X.1.7

Zahlungsanweisung über USD 3,5 Mio. zu Gunsten N. S.A.

10.03.2011

B08.101.029-0001

X.1.8

Schliessungsauftrag C. AG-Konto (Nr. 1) A.

10.03.2011

B07.201.002-0004

X.1.9

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.014-0103

X.1.10

Vollmacht zu Gunsten D.

ohne

B08.101.030-0001

2.4.2 Die Verteidigung geht mit der Bundesanwaltschaft davon aus, dass die Unterschriften X.1.1, X.1.2 und X.1.3 echt seien und von A. stammten. Sie macht geltend, dass die Beschuldigte über den Inhalt der Strafanzeige nur im Wesentlichen im Bild gewesen sei und diese nur in einer nachträglichen russischen Übersetzung - welche nicht bei den Akten sei - gekannt habe. Die Idee, die Strafanzeige zu erstatten, sei gemeinsam mit Rechtsanwalt B. entstanden. Die eigentliche Formulierung habe aber der Anwalt übernommen. Damit sei bereits das objektiv Tatbestandselement der Anzeige" nicht erfüllt. In Bezug auf die Unterschriften X.1.4-X.1.10 hält die Verteidigung dafür, aufgrund der Gesamtumstände des Falles (unter Einbezug des sistierten Strafverfahrens SV.12.058) sei der Beweis für die Echtheit dieser Unterschriften nicht erbracht. Insbesondere seien die Unterschriften von F. auf inhaltlich identischen Dokumenten sowohl vom amtlichen als auch vom Privatgutachter als gefälscht bezeichnet worden. Die Unterschriften von A. und F. auf den von der G. Ltd. zur Unterschrift vorbereiteten Dokumenten sollen jedoch gemäss Aussagen von Q. und R. zwischen dem 8. und 10. März 2011 von D. in Russland eingeholt worden sein. Allerdings habe D. zu jener Zeit in Z. geweilt und die Schweiz gar nicht verlassen. Dass die strittigen Überweisungen und Geldbezüge im März 2011 zur Schuldensanierung von I. sel. erfolgt sei, sei sodann nicht bewiesen. Widersprüchlich sei auch, dass F. angeblich zur Schuldensanierung das Seine habe beitragen wollen, seine Unterschriften dazu aber gefälscht seien. Der Umstand, dass die Unterschriften von F. gemäss beiden Gutachten gefälscht seien, bestätige sodann, dass die Untersuchung gegen D. und E. insoweit zu Recht geführt werde. Bevor jene Untersuchung nicht rechtskräftig beurteilt oder eingestellt worden sei, könne daher die vorliegende Strafsache nicht beurteilt werden. Das Gutachten allein könne im Lichte aller übrigen Umstände für eine Verurteilung von A. nicht ausreichen. Die Beschuldigte habe ausserdem keine subjektive Kenntnis der Unwahrheit der Aussagen in der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 gehabt (Plädoyer S. 5 ff.).

2.4.3 Das amtliche Gutachten bezeichnet die auf den Namen von A. lautenden Unterschriften X.1.1-X.1.10 mit hoher Wahrscheinlichkeit als von A. stammend. Mit gleicher Wahrscheinlichkeit bezeichnet es die untersuchten, auf den Namen von F. lautenden Unterschriften X.2.1-X.2.4 als nicht von F. stammend und damit als gefälscht.

Der Gutachter erklärt dazu in allgemeiner Weise, dass die Gesamtaussage einer derartigen Untersuchung auf einem Werturteil beruhe und in einer abgestuften Wahrscheinlichkeitsskala einzuordnen sei. Die Wahrscheinlichkeitsgrade - die sich nicht als numerische Wahrscheinlichkeiten definieren liessen - gliedert er wie folgt: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (es bestehen keine methodisch bedingten Einschränkungen und keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung), mit hoher Wahrscheinlichkeit (es bestehen methodisch bedingte Einschränkungen, die jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerung begründen), mit Wahrscheinlichkeit (die Analyse ergibt Hinweise auf einen bestimmten Sachverhalt, eine schlüssige Aussage ist jedoch nicht möglich), nicht entscheidbar (non liquet - der Sachverhalt ist nicht entscheidbar). Der Gutachter führt aus, die Wahrscheinlichkeitsskala komme sowohl im identitätsbejahenden wie auch im identitätsverneinenden Sinn zur Anwendung. Eine kategorische Schlussfolgerung im Sinn absoluter Gewissheit (z.B. Sicherheit") sei in der forensischen Handschriftenuntersuchung nicht möglich (Gutachten S. 6).

Das Gutachten von HH. bezeichnet die auf den Namen von A. lautenden Unterschriften X.1.1-X.1.3 wahrscheinlich als von A. stammend. Die Unterschriften X.1.4-X.1.10 bezeichnet es als nicht von A., sondern von einer anderen Person stammend. Ebenso bezeichnet es die auf den Namen von F. lautenden Unterschriften X.2.1-X.2.4 als nicht von F., sondern von einer anderen Person stammend. Das Gutachten gibt nicht einen Wahrscheinlichkeitsgrad für die beiden negativen Schlussfolgerungen an; es macht dazu auch keine kategorische Aussage. Es hält im Rahmen der Analyse fest, dass die festgestellten Unterschiede (zwischen den zu untersuchenden Kopien und den Original-Vergleichsunterschriften) nachhaltig und wesentlich seien und dass die Gesamtheit davon ausreiche, um zum Schluss zu kommen, dass die Unterschriften X.1.4-X.1.10 und X.2.1-X.2.4 von einer anderen Person ausgeführt worden seien (Gutachten S. 24 bzw. 32). Die Ähnlichkeit der allgemeinen Gestaltung und die Übereinstimmung einiger allgemeiner Merkmale der Namenszüge seien auf das Bestreben der die fragliche Unterschrift ausführenden Person, die Musterunterschriften von A. bzw. F. nachzuahmen, zurückzuführen. Diese Merkmale seien weder nachhaltig noch wesentlich und würden die Schlussfolgerung der Sachverständigen nicht beeinflussen (Gutachten S. 24 bzw. 32).

Damit kann festgestellt werden, dass der amtliche Gutachter und die beiden Privatgutachter von HH. in Bezug auf die Unterschriften X.1.1-X.1.3, ausgeführt im Namen von A., und X.2.1-X.2.4, ausgeführt im Namen von F., zum gleichen Ergebnis gelangen, wenn auch mit unterschiedlich formulierter Schlussfolgerung. Letztere ist unter anderem auf die unterschiedliche Ausgangslage für die Erstellung des Gutachtens zurückzuführen. Eine Abweichung in den beiden Gutachten besteht im Ergebnis einzig für die Unterschriften X.1.4-X.1.10, ausgeführt im Namen von A.. Diese hat der amtliche Gutachter - im Gegensatz zu den privaten Gutachtern - ebenfalls als echt bezeichnet. Allerdings hält der Gutachter diesbezüglich (bei den Unterschriften X.1.4-X.1.10) fest, dass die Gegenüberstellung mit den Vergleichsunterschriften einzelne leichte Abweichungen" (und zwar in Bezug auf mehrere Merkmale, insbesondere bei der Verbindung der Buchstaben ...-..." und der Grössenproportion des letzten Buchstabens) gezeigt hätten, wobei Abweichungen auch bei den Unterschriften X.1.1 und X.1.3, nämlich bei der Grösse des Kreiselements des letzten Buchstabens, vorhanden seien. Der Gutachter hält dazu fest, solche Divergenzen könnten einerseits eine tatsächliche Abweichung gegenüber der üblichen Zeichnungsweise der Namenseignerin darstellen, andererseits aber auch ungewollt, durch aussergewöhnliche Einflüsse (wie Schreibunterlage, Beleuchtung, Körperhaltung etc.), durch beabsichtigte Schriftveränderung zwecks späterer Bestreitung entstehen oder weitere Schreibvarianten darstellen, die sich durch das vorhandene Vergleichsmaterial nicht belegen liessen. Da sich in der Zeichnungsweise von A. durchaus eine gewisse Variationsbreite feststellen lasse, seien im vorliegenden Fall die zwischen den zu vergleichenden Unterschriften vorhandenen Abweichungen aus schriftanalytischer Sicht grundsätzlich vernachlässigbar. Relevante, nicht erklärbare Widersprüche zur üblichen Zeichnungsweise lägen keine vor, da sich die meisten in den bestrittenen Namenszügen erkennbaren Schreibvarianten auch in den Vergleichsunterschriften nachweisen liessen. Zudem zeigten sich in den schreiberspezifischen Eigenheiten wesentliche Entsprechungen, indem die relevanten Schriftmerkmale in übereinstimmender Weise vorlägen (Gutachten S. 9). Im Rahmen der Befundbewertung bezüglich A. hält der Gutachter fest, die festgestellten wenigen Abweichungen beträfen Verschiedenheiten, die durch eine mögliche Schriftverstellungsabsicht oder durch Zufälligkeit erklärbar seien und/oder bei denen es sich auch um sogenannte Einmaligkeiten" handeln könnte. Solchen Verschiedenheiten sei aus schriftanalytischer Sicht kein allzu hoher Stellenwert beizumessen. Sie seien keinesfalls bereits als beweisbestimmend im identitätsausschliessenden Sinn zu würdigen (Gutachten S. 10).

Das amtliche Gutachten stellt nicht fest, dass die fraglichen Unterschriften mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von A. stammen. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Gesamtaussagen des Gutachters, d.h. dem Wahrscheinlichkeitsgrad der Echtheit bzw. Fälschung der Unterschriften von A. bzw. F., und den zitierten kritischen Bemerkungen des Gutachters, auf die auch die Bundesanwaltschaft in ihrem Plädoyer (S. 14 f.) hinweist, kann unter Einbezug der weiteren Beweise unterbleiben. Soweit es sich um Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen handelt, können diese - wie dargelegt (E. 1.3.2 und 1.3.3) - nicht zu Lasten der Beschuldigten gewürdigt werden bzw. nicht für sich allein den Schuldnachweis erbringen.

2.4.4 Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 (zwei Exemplare) (Unterschriften X.1.1 und X.1.2); Transfer-Agreement vom 14. Januar 2011 (Unterschrift X.1.3)

2.4.4.1 Vorab kann, wie bereits erwähnt, festgehalten werden, dass sowohl das amtliche Gutachten als auch das Privatgutachten aus Russland bei den drei obgenannten Dokumenten die Unterschrift von A. als echt bezeichnen. In Bezug auf die beiden Loan Agreements N°1 erklärte die Beschuldigte auf Vorhalt in der Einvernahme vom 9. September 2014, es handle sich auf beiden Dokumenten bzw. Exemplaren um ihre Unterschrift, diese sei echt. In der Hauptverhandlung machte sie gleichlautende Aussagen. Sie gab detailliert an, wo und unter welchen Umständen sie die Dokumente unterzeichnet habe und dass deren Inhalt ihrem Willen und dem ihres Ehemannes entsprochen habe. Dieser lag darin, Vermögenswerte von einer Gesellschaft, an der ihr Ehemann wirtschaftlich berechtigt war (H. Ltd.), auf eine Gesellschaft, an der die Beschuldigte wirtschaftlich berechtigt war (K. Inc.), in der Form eines Darlehens zu übertragen. Ohne diese Gesellschaften namentlich zu benennen, machte F. eine inhaltlich identische Aussage. Die Beschuldigte machte Angaben zur Rolle der G. Ltd. bei der Erstellung der Dokumente und bei der Ausführung der Vermögensverschiebung. Sie erklärte, dass diese von ihr und ihrem Ehemann gewollt war; einzig die Schliessung des Firmenkontos der H. Ltd. habe nicht ihrem Willen entsprochen. Q. und R. machten zum Loan Agreement N°1 und der Vermögensverschiebung von H. Ltd. auf K. Inc. übereinstimmende Aussagen, welche die Darstellung der Beschuldigten stützen. S. sagte aus, I. sel. habe das zweite Exemplar des Loan Agreements N°1 unterschrieben, weil er an der H. Ltd. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei. Dessen Unterschrift wurde von der Beschuldigten als echt bezeichnet. P., Kontaktperson bei der Bank C. AG gegenüber der G. Ltd. für die Eheleute A./I. (wie auch für D.), sagte als Auskunftsperson aus (BA pag. 12.003-0001 ff.), die G. Ltd.-Leute seien Direktoren der Gesellschaften von I. sel. bzw. A. gewesen (EV-Protokoll S. 4-5). Die Bank habe die Unterschriften des Loan Agreements geprüft. Aufgrund der Instruktionen im Schreiben der G. Ltd. vom 1. Februar 2011 hätten sie jedoch die Vermögensverschiebung ausführen müssen. Das Loan Agreement sei nur ein zusätzliches Element gewesen; sie würden keine Zahlungsinstruktionen ausführen nur auf Grundlage des Loan Agreements (EV-Protokoll S. 9). In Bezug auf das Transfer-Agreement vom 14. Januar 2011 erklärte die Beschuldigte in der Hauptverhandlung vorbehaltlos, sie denke, das sei ihre Unterschrift, diese sei der ihren ähnlich. Die weiteren Beweise, insbesondere die Aussagen der Beschuldigten sowie von Q., R. und S., stützen die Feststellungen im amtlichen Gutachten. Es kann als erwiesen gelten, dass die Unterschriften auf beiden Exemplaren des Loan Agreements N°1 und dem Transfer-Agreement echt sind und von A. angebracht wurden.

Im Weiteren steht fest, dass von diesen drei in der Anklage als tatrelevant genannten Dokumenten der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 einzig das Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 in der Fassung ohne Unterschrift von I. sel. als Fotokopie (Beilage 4 der Strafanzeige; BA pag. 05.101-0018/0019) beigelegt worden war. Das Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 in der Fassung mit Unterschrift von I. sel. und das Transfer-Agreement vom 14. Januar 2011 wurden weder der Strafanzeige beigelegt noch wurden diese beiden Dokumente in der Strafanzeige erwähnt oder sonstwie in Zusammenhang mit den angezeigten betrügerischen Machenschaften gebracht.

2.4.4.2 Bei dieser Sachlage erscheint es zweifelhaft, dass die Beschuldigte mit der Strafanzeige hat anzeigen wollen, mit Hilfe des Loan Agreements N°1 sei auf betrügerische Art und Weise, nämlich unter Verwendung ihrer gefälschten Unterschrift auf diesem Dokument, zu ihrem Nachteil eine Vermögensverschiebung im Umfang von mehreren Millionen USD von der H. Ltd. auf die K. Inc. - mit anschliessendem, noch zu würdigendem Weitertransfer an andere Firmen - erfolgt. Da sie wirtschaftlich Berechtigte der K. Inc. war, hätte sie jederzeit diese Vermögensverschiebung wieder rückgängig machen können - soweit die Konten der H. Ltd. bereits geschlossen waren, hätte sie neue Konten eröffnen können. Mit der Vermögensverschiebung auf Konten der K. Inc. war der Beschuldigten mithin noch gar kein Vermögensschaden erwachsen. Die sinngemäss gemachte Angabe in der Strafanzeige, dass bereits die Vermögensverschiebung auf Basis des Loan Agreements N°1 vom 11. Januar 2011 auf betrügerische Weise erfolgt sei, ist im Gesamtzusammenhang der Vermögensverschiebungen zu betrachten. Aufgrund der Umstände, wie es zur Strafanzeige gekommen ist, muss eher geschlossen werden, dass in Bezug auf das Loan Agreement N°1 ein Missverständnis zwischen der Klientschaft und dem Rechtsvertreter vorgelegen haben muss. Dafür sprechen verschiedene Umstände. Nach dem Besuch bei der Bank C. AG und der G. Ltd. besprachen die Beschuldigte und der Rechtsanwalt das weitere Vorgehen. Sie kamen offenbar überein, dass Strafanzeige zu erstatten sei, um die Sache - das Verschwinden aller Vermögenswerte bei der Bank - zu klären. Die Instruktionen dazu sind gemäss Aussage der Beschuldigten und von Rechtsanwalt B. auch nicht in einer eigentlichen Kanzleibesprechung erfolgt. Der Anwalt studierte die Unterschriften und fragte die Beschuldigte, auf welchen Dokumenten, die sie von der Bank bzw. der G. Ltd. in Kopie erhalten hatten, ihre Unterschrift sei. Gemäss Aussage von B. wurde das Loan Agreement nicht speziell besprochen. Wäre dies erfolgt, wäre kaum vorstellbar, dass die Beschuldigte die von ihr und ihrem Ehemann mit dem Loan Agreement gewollte Vermögensverschiebung - was von den vorerwähnten Personen zudem bezeugt werden konnte - als Teil des betrügerischen Verhaltens Dritter bezeichnet hätte. Auch wenn sich der Anwalt sicher sein will, dass er die Instruktionen der Beschuldigten richtig verstanden hatte, muss dies aufgrund der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten und der offenbar laienhaften Übersetzungshilfen bezweifelt werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte keinen Entwurf der Strafanzeige zu Gesicht bekam, sie deren Inhalt vor der Einreichung mithin nicht verifizieren konnte. Dieses Vorgehen wurde womöglich aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit - der Anwalt beantragte in der Anzeige verschiedene prozessuale Vorkehren - und der örtlichen Distanz zur Klientschaft gewählt. Vom genauen Inhalt der Strafanzeige hatte die Beschuldigte erst Kenntnis, nachdem sie bereits eingereicht worden war und sie von sich aus eine russische Übersetzung anfertigen liess. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht unzweifelhaft erwiesen ist, dass die Beschuldigte mit der Strafanzeige vom 27. Januar 2012 wider besseres Wissen angezeigt hat, ihre Unterschrift auf dem Loan Agreement N°1 sei gefälscht.

In Bezug auf das Transfer-Agreement K. Inc./AA. Inc. vom 14. Januar 2011 ist, soweit es im objektiven Sinne als tatbestandsmässig relevant anzusehen wäre, festzuhalten, dass dieser Vermögenstransfer nie ausgeführt worden ist. Es wäre zweifelhaft anzunehmen, die Beschuldigte hätte trotz nicht ausgeführtem Vermögenstransfer eine Fälschung ihrer Unterschrift - wovon die Bundesanwaltschaft gemäss Anklagesachverhalt ausgeht - anzeigen wollen. Die Beschuldigte war zudem wirtschaftlich Berechtigte der AA. Inc.. Es kann daher mutatis mutandis auf die vorstehenden Ausführungen zum Loan Agreement N°1 verwiesen werden.

2.4.4.3 Soweit der Beschuldigten in der Anklage vorgeworfen wird, sie habe die drei Dokumente auch in der Einvernahme vom 9. September 2014 als gefälscht bezeichnet, steht fest, dass ihr die beiden Exemplare des Loan Agreements N°1 vorgehalten worden sind, wobei sie ihre Unterschrift unmittelbar und ohne Umschweife als echt bezeichnet hat. Das Transfer-Agreement wurde ihr nicht vorgehalten.

2.4.5 Dokumente vom 10. März 2011 und Vollmachten (Unterschriften X.1.4-X.1.10)

Es liegen keine direkten Personalbeweise vor, wonach A. die Dokumente, datierend vom 10. März 2011, und die beiden undatierten Vollmachten zu Gunsten von D. unterschrieben hat (Unterschriften X.1.4-X.1.10). Das Gleiche gilt in Bezug auf die angeblich von F. unterzeichneten Dokumente (Unterschriften X.2.1-X.2.4). D. und E. konnten - mangels bekannten Aufenthalts - nicht dazu befragt werden, wie es zur Unterzeichnung der Dokumente durch A. und F. und zur angeblichen Erteilung der Vollmacht an E. gekommen war. Q. und R. haben ihre Kenntnisse über diese Ereignisse im Wesentlichen nicht aus eigener Wahrnehmung; R. hat seine Kenntnisse aus Angaben von D., Q. aus den Informationen von R.. In Bezug auf D. sind zudem erhebliche Vorbehalte zur Glaubwürdigkeit anzubringen. Erstellt ist, dass er die höchstwahrscheinlich gefälschten Unterschriften von F. für den Zugang zum Banksafe, wo gemäss Aussage von A. und F. EUR 1 Mio. deponiert waren, und für die Kontoschliessung des persönlichen Kontos von F. verwendete. Er verkehrte ausserdem unter falscher Identität mit einem bulgarischen Pass, unter welcher er von September 2011 bis Juli 2012 wiederholt in einem Hotel in Z. logierte und am 31. Juli 2012 persönliche Effekten zurückliess (SV.12.0058 BA pag. 08.201-0005 ff.). Sodann liess er im ihm von der G. Ltd. zur Verfügung gestellten Fahrzeug, das ab August 2012 am Flughafen Z. abgestellt war, auf seinen Namen ausgestellte Ausweise (zwei russische Reisepässe, eine litauische Identitätskarte, ein russischer Führerausweis) zurück (SV.12.0058 BA pag. 10.206-0001 ff.).

A. bestreitet, die Dokumente vom 10. März 2011 und die undatierten Vollmachten zu Gunsten von D. (Unterschriften X.1.4-X.1.10) unterzeichnet zu haben. Ebenso bestreitet F., die ihn betreffenden Dokumente vom 10. März 2011 und die undatierten Vollmachten zu Gunsten von D. (Unterschriften X.2.1-X.2.4) unterzeichnet zu haben. Als erstellt kann aufgrund der Aussagen von R. und S., welche sinngemäss von Q. bestätigt werden, angesehen werden, dass die G. Ltd. die auf 10. März 2011 datierten Dokumente sowie die Vollmachten an D. (Unterschriften X.1.4-X.1.10 und X.2.1-X.2.4) auf Anweisung von D. in ihren Büros erstellt und D. diese abgeholt hat, um sie durch A. und F. unterzeichnen lassen; S. erwähnte, dass die Dokumente von D. abgeholt oder ihm möglicherweise per E-Mail gesandt worden seien. Erstellt ist durch die Aussagen der vorgenannten Personen, dass die G. Ltd. spätestens am 10. März 2011 - gemäss R. mittels persönlicher Übergabe der Dokumente durch D. - in den Besitz der im Namen von A. und F. unterzeichneten Dokumente gelangte. Am 10. März 2011 wurden die Dokumente denn auch an die Bank C. AG weitergeleitet. Gemäss Aussage von A. hätte D. für das Einholen der Unterschriften nach V. reisen müssen, da sowohl sie als auch ihr Sohn sich um den 10. März 2011 dort aufgehalten hätten. F. sagte aus, er habe sich bis zum 12. März 2011 in V. aufgehalten. Es bestehen Zweifel, ob D. in dieser Zeit die Schweiz tatsächlich verlassen hatte, denn vom 7. bis 11. März 2011 war er als Gast in einem Hotel in Z. registriert (BA pag. 12.001-0112 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er jemanden beauftragt haben könnte, die fraglichen Dokumente unterzeichnen zu lassen. In den im Namen von A. unterzeichneten Zahlungsanweisungen vom 10. März 2011 zu Gunsten der M. Inc. bzw. der N. S.A. wird als Zahlungsgrund angegeben, Schulden von I. sel. gegenüber D. (betreffend M. Inc.) bzw. gegenüber Geschäftspartnern (betreffend N. S.A.) zu begleichen. Von solchen Schulden will R. von D. (wie auch von A.) erfahren haben, doch konnte er dazu weder konkrete Angaben machen noch hat er von D. irgendeine diesbezügliche Bestätigung erhalten. Auch gemäss Aussage von P. soll D. solche Schulden erwähnt haben, aber ohne konkrete Angaben zu machen oder irgendeine Bestätigung vorzuweisen. A. bestreitet zudem, R. gesagt zu haben, dass sich D. nun um die Sache kümmern werde. Die Aktennotiz von R. vom 16. Januar 2012 erbringt dazu keine Klärung; sie ist bloss ein Indiz für dessen Darstellung. Dasselbe gilt für die Aktennotiz von Q. vom 10. März 2011 (BA pag. 12.001-0092). Seltsam ist in diesem Zusammenhang, dass die Unterschriften von A. echt und jene von F. gefälscht sein sollen, von D. jedoch gleichzeitig und mit dem gleichen Zweck - der Vornahme von Vermögenstransfers zu Lasten der vorgenannten Personen und der ihnen wirtschaftlich gehörenden Gesellschaft - eingeholt worden sein sollen. Eine solche Konstellation wäre nur durch ein Komplott zwischen D. und A. erklärbar, wobei letztere (oder ein Dritter) die Unterschrift ihres Sohnes gefälscht hätte. Bezüglich einer solchen Hypothese bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Es steht sodann fest, dass die G. Ltd. vor der Übermittlung der Zahlungsanweisungen an die Bank C. AG keine Rücksprache bei A. und F. vornahm. Sie verliess sich auf die von D. beigebrachten Dokumente, auf eine von R. bei BB. in Kopie eingeholte Vollmacht von A. an E. und auf den Umstand, dass D. und E. persönlich bei der Bank C. AG erschienen sind und die Hintergründe der Vermögenstransfers dargelegt haben. Der Umstand, dass die Bank C. AG die Zahlungsanweisungen und Vollmachten akzeptiert hat, spricht nicht für die Echtheit dieser Dokumente. Die G. Ltd. leitete in ihrer Funktion als Direktor der K. Inc. die von D. erhaltenen Zahlungsanweisungen zu Gunsten von M. Inc. bzw. N. S.A., je zusammen mit einem im Namen der G. Ltd. unterzeichneten Auftrag, an die Bank C. AG weiter. Die im Namen von A. unterzeichneten Anweisungen dienten der Bank mithin nur als zusätzlicher Beleg. Gemäss P. habe die G. Ltd. damit aufzeigen wollen, dass diese Transfers in Ordnung seien (BA pag. 12.00-0011). Im Übrigen hatte die Bank bezüglich der im amtlichen wie auch im Privatgutachten als gefälscht bezeichneten Unterschriften von F. keine Vorbehalte angebracht.

Bei gesamthafter Betrachtung bestehen aufgrund der dargelegten Umstände erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, dass die Unterschriften auf den Dokumenten X.1.4-X.1.10 echt sind und von A. stammen. Die Feststellungen des Gutachters vermögen diese Zweifel nicht zu beseitigen. Der Beweis der Echtheit der Unterschriften ist nach dem Gesagten nicht erbracht.

2.5 Rechtliche Würdigung

2.5.1 Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 (zwei Exemplare) (Unterschriften X.1.1 und X.1.2); Transfer-Agreement vom 14. Januar 2011 (Unterschrift X.1.3)

2.5.1.1 In der Strafanzeige wurde nur in Bezug auf eines der beiden (im Verlauf der Strafuntersuchung je im Original sichergestellten) Exemplare des Loan Agreements N°1 vom 11. Januar 2011 - jenes, welches nicht die Unterschrift des Ehemannes der Beschuldigten trägt - angegeben, es trage eine gefälschte Unterschrift von A.. Nachdem erwiesen ist, dass die Unterschrift der Beschuldigten echt ist, ist der objektive Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt.

2.5.1.2 In Bezug auf das zweite Exemplar des Loan Agreements N°1 vom 11. Januar 2011 mit Unterschrift des Ehemannes - welches in der Strafanzeige weder erwähnt ist noch ihr beigelegt worden ist - ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

Das Gleiche gilt für das Transfer-Agreement vom 14. Januar 2011; dieses wurde weder in der Strafanzeige als Dokument mit angeblich gefälschter Unterschrift erwähnt noch der Strafanzeige beigelegt. Es wurde von den Strafverfolgungsbehörden einzig zu Vergleichszwecken dem Gutachter unterbreitet (BKP-Bericht vom 27. Mai 2013 S. 4; BA pag. 10.101-0006). Der Auffassung der Bundesanwaltschaft, das Dokument sei sinngemäss von der Strafanzeige erfasst (Plädoyer S. 11), kann nicht gefolgt werden. Der objektive Tatbestand ist somit nicht erfüllt.

2.5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist nicht erwiesen, dass die Beschuldigte wider besseres Wissen bei den Strafbehörden angezeigt hat, dass das Loan Agreement N°1 vom 11. Januar 2011 (E. 2.5.1.1) ihre gefälschte Unterschrift aufweist. Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege nach Art. 304 Ziff. 1 StGB ist nicht erfüllt.

2.5.2 Dokumente vom 10. März 2011 und Vollmachten (Unterschriften X.1.4-X.1.10)

Die Echtheit des Namenszugs von A. auf den obgenannten Dokumenten ist nicht erstellt. Damit ist der Beweis nicht erbracht, dass die Beschuldigte am 27. Januar 2017 ein Nichtdelikt bei den Strafverfolgungsbehörden angezeigt und an dieser Sachdarstellung am 9. September 2014 festgehalten hat. Es fehlt demnach am objektiven Tatbestandselement der Anzeige einer Nichttat.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

3. Verfahrenskosten

3.1 Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ), oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Anhaltspunkte dafür, dass die letztere Voraussetzung für eine Kostenauferlegung gegeben sein könnte, liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher vom Bund zu tragen.

3.2 Die Kosten für das amtliche Handschriftengutachten vom 4. Dezember 2013 sind in der Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft SV.12.0058 entstanden. Das Gutachten wurde im vorliegenden Verfahren bloss als Beweismittel beigezogen. Die Frage, wer diese Kosten letztlich zu tragen hat, ist in jenem Verfahren zu entscheiden. Der Antrag der Beschuldigten auf Rückerstattung des Saldo des Kostenvorschusses (in Höhe der entstandenen Gutachterkosten) ist abzuweisen.

4. Genugtuung

4.1 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Der Genugtuungsanspruch beurteilt sich nach Art. 28 a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR . Der Verletzte kann - bei widerrechtlicher Verletzung in seiner Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 1 ZGB ) - Genugtuung verlangen (Art. 28 a Abs. 3 ZGB ). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR ).

Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO ). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO ).

Aufgrund des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO ) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO ) liegt im Umstand, dass gegen jemanden ein Strafverfahren geführt wurde, noch nicht eine Verletzung der Persönlichkeit. Selbstredend geben strafprozessuale Einzelschritte per se keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO , da die Strafbehörden gehalten sind, strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und ihnen im Ermittlungsverfahren nachzugehen; in diesem stehen dem Beschuldigten die strafprozessualen Verteidigungsmittel zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.4).

4.2 Der Tatverdacht gegen die Beschuldigte ergab sich, nachdem das in der Strafuntersuchung gegen D. und E. eingeholte Handschriftengutachten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Echtheit der von der Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 27. Januar 2012 als gefälscht bezeichneten Unterschriften, soweit diese in ihrem Namen abgegeben wurden, ergeben hat. Die Bundesanwaltschaft war nach den prozessualen Grundsätzen gehalten, die Sache abzuklären. Sie eröffnete deshalb eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte. Die Beschuldigte war in diesem Verfahren von keinen prozessualen Zwangsmassnahmen wie Untersuchungshaft oder einer Hausdurchsuchung betroffen. Im Vorverfahren und im Hauptverfahren wurde sie je einmal als Beschuldigte einvernommen. Dass sie zu diesem Zweck aus Russland in die Schweiz reiste, beinhaltet keine schwerwiegende Beeinträchtigung in ihrer Persönlichkeit. Die Beschuldigte legt zudem nicht dar, dass sie durch ihre Beteiligung am Verfahren in ihrer Persönlichkeit schwer verletzt worden sei. Es handelt sich um prozessuale Einzelschritte, die keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO geben.

4.3 Der Antrag auf Genugtuung ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die unter diesem Titel zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der erbetenen Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

5.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.46 vom 17. Mai 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR . Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

5.3 Aufgrund der eingereichten Honorarnoten und Belege und der in der Hauptverhandlung gemachten Angaben ist die Beschuldigte wie folgt zu entschädigen:

Für die Spesen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 15. Mai 2018 mit Fr. 823.50 (Flug Fr. 420.--, Zug Fr. 128.--, Hotelkosten Fr. 193.--, 3 Mahlzeiten à Fr. 27.50 = Fr. 82.50) sowie für weitere Auslagen gemäss einer Rechnung der Bundesanwaltschaft vom 10. Oktober 2016 mit Fr. 100.--.

Für erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt B. mit Fr.8'954.20. Mit Kostennote vom 22. Mai 2018 (TPF pag. 3.721.6 ff.) werden ein Zeitaufwand von Fr. 24'300.-- (81 Stunden à Fr. 300.--) und Barauslagen von Fr. 272.--, total Fr. 24'572.--, zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht. Gemäss konstanter Praxis der Strafkammer ist grundsätzlich Arbeitszeit mit Fr. 230.-- und Reisezeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der geltend gemachte Ansatz von Fr. 300.-- ist nicht gerechtfertigt; der Fall weist keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Vom Zeitaufwand von 81 Std. können 34,33 Std. als das vorliegende Verfahren (Untersuchung SV.14.0213) betreffend anerkannt werden; ein Teil des Aufwands entfällt auf die Untersuchung SV.12.0058 und ist vorliegend nicht entschädigungsberechtigt. Die einzelnen Positionen (Zeitnachweis) sind wie folgt anzurechnen: 19.05.2014-04.08.2014 50% von 660 = 330 Minuten, 18./19.08.2014-05.09.2014 0% von 1710 Minuten, 09./10.09.2014 870 von 1110 Minuten (240 Minuten als Reisezeit), 25.06.2014-27.10.2014 100% von 270 Minuten, 04.11.2014-11.11.2014 50% von 240 = 120 Minuten, 14.01.2015 100% von 20 Minuten, 09.02.2015 0% von 25 Minuten, 20.02.2015 100% von 15 Minuten, 24.02.2015 0% von 60 Minuten, 26.03.2015-23.08.2015 50% von 630 = 315 Minuten, 10.08.2015 100% von 120 Minuten, total 2'060 Minuten (34,33 Std.). Das ergibt: Arbeitszeit 34,33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 7'896.70, Reisezeit 4 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 800.--, Auslagen Fr. 257.50 (anteilsmässig), total Fr. 8'954.20. Da die Beschuldigte im Ausland wohnhaft ist, entfällt die Mehrwertsteuer.

Für erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt II. mit Fr. 6'003.--. Gemäss Kostennote (Time Sheet) vom 22. Mai 2018 wird ein Zeitaufwand von 26,10 Stunden à Fr. 300, ausmachend Fr. 7'830.--, geltend gemacht (TPF pag. 3.721.8 f.). Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 230.-- ergibt sich eine Entschädigung von total Fr. 6'003.-- (26,10 Std. à Fr. 230.--).

Für erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt T. mit Fr. 347.--. Der Betrag ergibt sich wie folgt: Fr. 371.55 gemäss Kostennote vom 12. Oktober 2016 abzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 24.55 = Fr. 347.-- (TPF pag. 3.721.10 f.).

Für erbetene Verteidigung durch Rechtsanwalt Mattia Tonella mit Fr. 613.35. Der Zeitaufwand vom 7. März 2017 bis 6. April 2017 von 160 Minuten bzw. 2,67 Std. ist bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- mit total Fr. 613.35 zu entschädigen; die Mehrwertsteuer entfällt (Kostennote vom 15. Mai 2018, TPF pag. 3.721.2).

Das ergibt folgende Zusammenstellung:

Fr. 823.50 Spesen für Teilnahme an der Hauptverhandlung

Fr. 100.00 Rechnung der Bundesanwaltschaft vom 10.10.2016

Fr. 8'954.20 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt B.)

Fr. 6'003.00 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt II. )

Fr. 347.00 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt T.)

Fr. 613.35 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt Mattia Tonella)

Fr. 16'841.05 Total

Die Entschädigung ist somit auf total Fr. 16'841.05 festzusetzen.

6. Amtliche Verteidigung

6.1 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO ). Diese wird in Bundesstrafverfahren nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) festgelegt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). In Bezug auf die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. 5.2).

6.2 Rechtsanwalt Andrea Tonella wurde vom Einzelrichter der Strafkammer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 mit Wirkung ab 10. April 2017 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt ( SK.2017.2 / SN.2017.7 TPF pag. 3.950.1 ff.).

6.3 Rechtsanwalt Andrea Tonella macht mit Kostennote vom 15. Mai 2018 (TPF pag. 3.721.2 f.) einen Zeitaufwand vom 7. März 2017 bis 15. Mai 2018 von 47,75 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 300.--, ausmachend Fr. 14'325.--, und Auslagen von pauschal 5% bzw. Fr. 716.25, gesamthaft Fr. 15'041.25, geltend.

Gemäss konstanter Praxis der Strafkammer ist grundsätzlich Arbeitszeit mit Fr. 230.-- und Reisezeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der geltend gemachte Ansatz von Fr. 300.-- ist nicht gerechtfertigt; der Fall weist keinen überdurchschnittlichen Schwierigkeitsgrad auf. Der als erbetener Verteidiger geleistete Aufwand ist separat zu entschädigen; dies betrifft den Aufwand vom 7. März 2017 bis 6. April 2017 von total 2,67 Stunden (E. 5.3). Der geltend gemachte Aufwand für amtliche Verteidigung vom 10. April 2017 bis 15. Mai 2018 beträgt demnach 45,08 Stunden. Für die Urteilseröffnung vom 24. Mai 2018 und die Nachbesprechung sind 1,5 Stunden zu veranschlagen. Das ergibt total 46,58 Stunden. Reisezeit entfällt, da sich die Kanzlei in Bellinzona befindet. Das Honorar ist somit auf Fr. 10'718.-- (46,6 Std. à Fr. 230.--) festzusetzen. Das Honorar der amtlichen Verteidigung unterliegt der Mehrwertsteuer. Diese bemisst sich auf Fr. 836.70; für den Aufwand bis 31. Dezember 2017 Fr. 311.30 (16,92 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 3'891.60, davon 8 %) und ab 1. Januar 2018 Fr. 525.40 (29,68 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 6'826.40, davon 7,7%). Hinzu kommen Auslagen von pauschal Fr. 200.-- (inkl. MWST).

Die Entschädigung ist auf total Fr. 11'754.70 festzusetzen.


Der Einzelrichter erkennt:

1. A. wird vom Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten trägt der Bund.

3. A. wird vom Bund wie folgt entschädigt:

Fr. 823.50 Spesen für Teilnahme an der Hauptverhandlung

Fr. 100.00 Rechnung der Bundesanwaltschaft vom 10.10.2016

Fr. 8'954.20 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt B.)

Fr. 6'003.00 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt II. )

Fr. 347.00 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt T.)

Fr. 613.35 Kosten für erbetene Verteidigung (Rechtsanwalt Mattia Tonella)

Fr. 16'841.05 Total

4. Das Begehren um Genugtuung wird abgewiesen.

5. Das Begehren um Rückerstattung des Saldos des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'728.24 (betreffend das Schriftgutachten im Verfahren der Bundesanwaltschaft SV.12.0058) wird abgewiesen.

6. Rechtsanwalt Mattia Tonella wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 11'754.70 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Mattia Tonella

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 25. Oktober 2018

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