Bundesstrafgericht Urteil
Kopfdaten
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.58 |
Datum: | 04.12.2018 |
Entscheid
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.58 |
| | Urteil vom 4. Dezember 2018 Strafkammer |
| | Bundesstrafrichter innen Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz , Miriam Forni und Sylvia Frei , Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher |
| | Bundesanwaltschaft , vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas Bosshard, und PRIVATKLÄGERSCHAFT ( gemäss aktualisiertem separatem Verzeichnis), |
| gegen |
| | 1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Kummer, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Hohler, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alois Näf, |
| | Gewerbsmässiger Betrug |
Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF 568-925-424) :
1. Es seien die Beschuldigten in allen Punkten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Es sei die Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen.
3. Es sei der Beschuldigte B. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen.
4. Es sei der Beschuldigte C. mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen.
5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, anteilmässig zugunsten der Privatkläger zu verwenden.
6. Es sei gegen die Beschuldigten auf Ersatzforderungen in nachfolgend genannter Höhe zu erkennen:
Bei der Beschuldigten A.: Fr. 1'750'000.-- (TPF 568-925-424) bzw. Fr. 2'000'000.-- (TPF 568-925-460);
beim Beschuldigten B.: Fr. 2'399'957.--;
beim Beschuldigten C.: Fr. 713'000.--.
7. Es seien den Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen.
Anträge der Privatklägerschaft:
Die Privatkläger haben ihre Anträge jeweils mittels Formular Privatklage", welches sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhielten, geltend gemacht (vgl. Rubrik 15, jeweils 1. Unterordner [Strafanzeige - Formulare"]). Eine Zusammenstellung ihrer Anträge findet sich in den Anhängen 7a (Übersicht Privatkläger mit Gesamtforderungen") und 7b (Detailübersicht Privatklagen") der Anklageschrift. Ein Teil der in diesen Zusammenstellungen aufgeführten Personen haben ihre Privatklage im Sinne von Art. 120 StPO zurückgezogen (vgl. hinten E. 8.2).
Anträge der Verteidigung von A. (TPF 568-925-495) :
1. Das Strafverfahren gegen A. sei einzustellen.
2. A. sei im Falle des Eintretens auf die Anklage vollumfänglich freizusprechen.
3. Die Zivilklagen und Entschädigungsbegehren aller Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter seien die Zivilklagen und Entschädigungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung aus der Bundeskasse zu bezahlen.
5. A. sei eine angemessene Genugtuung aus der Bundeskasse zu bezahlen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Bundeskasse.
Anträge der Verteidigung von B. (TPF 568-925-790) :
1. B. sei voIIumfängIich freizusprechen.
2. Es sei keine Ersatzforderung anzuordnen.
3. Sämtliche Zivilklagen und Entschädigungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Bundeskasse zu nehmen.
5. B. sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine angemessene Genugtuung aus der Bundeskasse zuzusprechen.
Anträge der Verteidigung von C. (TPF 568-925-462 und 568-920-014) :
1. Der Beschuldigte C. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Die Zivilklagen gegen den Beschuldigten C. seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Dem Beschuldigten seien die geleistete Kaution von Fr. 50'000.--, zzgl. Zins zu 5% seit 1. September 2008, und die beschlagnahmten Unterlagen zurückzuerstatten.
Ausserdem seien alle beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte des Beschuldigten freizugeben.
4. Der Antrag auf Ersatzforderung sei abzuweisen.
5. C. sei eine Genugtuung zuzusprechen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.
Prozessgeschichte:
A. Am 3. Juli 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen D. und weitere deutsche Staatsangehörige wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Durchsuchung des privaten Anwesens und der Geschäftsräumlichkeiten von A. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen und Gegenständen (BA 18-200-0001 ff.). Am 31. Juli 2007 wurde die Hausdurchsuchung vollzogen (BA 8-1-1-0001 ff.).
B. Als Folge des Vollzuges des deutschen Rechtshilfeersuchens eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen am 3. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (BA 2-1-0001). Am 5. Oktober 2007 ersuchte es die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens (BA 2-1-0002 ff.). Die BA hiess das Übernahmeersuchen am 25. Oktober 2007 gut (BA 2-1-0006 ff.) und eröffnete am 27. Dezember 2007 gestützt auf die Erkenntnisse aus den Akten des Schaffhauser Strafverfahrens ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (BA 1-1-0001).
C. Am 16. November 2006 erhielt die Kantonspolizei Zürich eine Meldung, wonach sich B. betrugsverdächtig verhalte (BA 5-1-0390). Daraufhin wurde dieser am 20. Dezember 2007 erstmals als beschuldigte Person von der Polizei Zug einvernommen (BA 13-2-0001 ff.). Am 28. Dezember 2007 reichte AA. bei der Kantonspolizei Aargau (BA 4-2-0003 ff.), am 14. Februar 2008 BB. bei der Polizeistation Z. (GR) (BA 4-2-0031 ff.) und am 14. Februar 2008 CC. bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (BA 2-3-1-0001) Strafanzeigen gegen B. und D. wegen Betrugsverdachts ein.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete ihre Untersuchungsakten an die BA weiter (BA 2-3-1-0014), woraufhin Letztere am 7. April 2008 gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs eröffnete (BA 1-2-0001). Am 15. Mai 2008 ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau die BA um Übernahme der Strafverfahren gegen B. und D. (BA 2-3-1-0016 f.). Die BA hiess das entsprechende Gesuch am 10. Juli 2008 gut (BA 2-3-1-0021 f.). Mit Verfügung vom 12. April 2011 hiess die BA das von der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein gestellte Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. vom 16. Dezember 2010 ebenfalls gut (BA 2-3-2-0001 f.).
D. Schliesslich eröffnete die BA am 9. Mai 2008 aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits hängigen Verfahren auch gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs (BA 1-3-0001). Am 28. Mai 2008 führte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) im Auftrag der BA am Wohnsitz von B. und C. Hausdurchsuchungen durch (BA 8-7-1-0005 ff., 8-9-1-0001 ff.).
E. Im Zusammenhang mit dem Anlagesystem um D. eröffnete die BA insgesamt 13 Strafverfahren. Dabei ermittelte sie auch gegen D., bezüglich Taten, die im Verfahren in Deutschland nicht behandelt wurden.
F. In Parallel-Sachverhalten wurden in Deutschland mehrere Personen wegen Betrugs verurteilt (BA 5-1-2923 ff., insb. -2929, 18-101-1-1842 ff.), darunter auch D., der vom Landgericht Mannheim am 4. März 2013 wegen Betrugs und vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (BA 19-5-0001 ff.). In der Schweiz wurde D. im Strafbefehlsverfahren am 26. Juni 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB ) für die im Verfahren in Deutschland nicht behandelten Taten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Mannheim bestraft (BA 19-4-0001 ff.). Bis auf die Verfahren gegen D. und die drei Beschuldigten A., B. und C. wurden die übrigen von der BA in diesem Zusammenhang eröffneten Verfahren eingestellt (BA 5-1-2923 ff./-2928/-2930 ff., TPF 568-140-012 ff.).
G. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen - zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland - durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl der in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen, Sicherstellungen und Editionen von Unterlagen. Zudem wurden betreffend zwei Beschuldigte diverse Vermögenswerte (Bankguthaben, Wertschriften und eine Immobilie) beschlagnahmt.
H. Am 18. März 2016 vereinigte die BA die Verfahren gegen die drei Beschuldigten (BA 1-4-0001 ff.).
I. Am 23. Oktober 2017 erhob die BA gegen die drei Beschuldigten bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs (TPF 569-100-001 ff.).
J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung nahm das Gericht mehrere Beweiserhebungen vor, insbesondere lud es verschiedene Personen (mutmassliche Untervermittler und Geschädigte/Privatkläger) zur Einvernahme als Zeugen oder Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vor. Zudem führte das Gericht das von der BA am 15. September 2017 gestellte Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an Deutschland zur Einvernahme von DD. weiter (TPF 568-300-003 ff.) und ersuchte das Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise um Auskunftserteilung und Aktenzustellung (TPF 569-257-0001 ff./-0010 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 2018 und 5. September 2018 gewährte das Fürstliche Landgericht Liechtenstein dem Gericht die erwünschte Rechtshilfe (TPF 568-257-008 ff./-018 ff.).
K. Mittels Nebenentscheid vom 5. Juni 2018 ( SN.2018.10 ) wies die Vorsitzende das Gesuch des Konkursverwalters der Unternehmung F. in Liquidation um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten ab.
L. Das Gesuch der Verteidigung von C. vom 13. August 2018 um Einstellung des Strafverfahrens gegen Letzteren sowie das Gesuch der Verteidigung von A. vom 30. August 2018 auf Einvernahme zweier Zeugen wies die Vorsitzende mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 ebenfalls ab (TPF 568-240-012 ff.).
M. Im Vorverfahren konstituierten sich rund 426 Personen als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt. In der Zeit zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung zogen 85 Privatkläger ihre Klage zurück, so dass sich anlässlich der Hauptverhandlung noch 341 Personen als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt am Verfahren beteiligten.
N. Die Hauptverhandlung wurde am 15. Oktober 2018 in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten mit Unterbrüchen bis zum 24. Oktober 2018 (TPF 568-920-001 ff.).
O. Am 4. Dezember 2018 eröffnete das Gericht das Urteil und begründete es mündlich in Anwesenheit der BA und der drei Beschuldigten mit ihren Verteidigern (TPF 568-920-018 ff.).
P. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verlangte die BA innert Frist i.S.v. Art. 82 Abs. 2 StPO eine schriftliche Beg ründung des Urteils (TPF 568-510-022). Sieben Privatkläger verlangten ebenfalls fristgerecht ein schriftliches Urteil. Die übrigen Privatkläger verzichteten auf die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils (TPF 568-970-007 f.).
Die Strafkammer erwägt:
1. Prozessuales
1.1 Bundesgerichtsbarkeit
1.1.1 Gemäss dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Eröffnung der gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gültigen Art. 337 aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung; heute mit gleichem Inhalt: Art. 24 StPO ) kann die BA bei Verbrechen u.a. des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 337 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 aStGB ). Ferner ist für die Bundeszuständigkeit vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 337 Abs. 2 lit. b aStGB ).
Handlungs- und Erfolgsort gelten gleichermassen als Begehungsort (Art. 8 Abs. 1 StGB). Beim Betrug ist der Erfolgsort sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung als auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a).
1.1.2 Im Anschluss an das Übernahmeersuchen des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen eröffnete die BA am 27. Dezember 2007 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (vgl. vorne lit. B). Der Tatbestand des Betrugs ist ein Verbrechen des 2. Titels des StGB. Der untersuchte Sachverhalt stand dabei von Anfang an im Zusammenhang mit dem durch D. (anerkanntermassen) von den USA aus betriebenen Schneeballsystem, welchem in der Schweiz eine Vertriebsstruktur von Vermittlern aus verschiedensten Kantonen zur Verfügung stand (vgl. BA 2-1-0002 ff.). Die Vermittlung von Anlagemöglichkeiten von D.s vermeintlichem Anlagesystem führte dazu, dass zahlreiche Anleger in der Schweiz darin investierten (Vermögensverfügung). Der Erfolgsort des betrügerischen Schneeballsystems befindet sich damit an mehreren Orten in der Schweiz (so auch Strafbefehl der BA gegen D. vom 26. Juni 2014, BA 19-4-0001 ff./-0139). Die vermeintlich strafbaren Handlungen gelten als zu einem wesentlichen Teil in mehreren Kantonen begangen, wobei kein eindeutiger Schwerpunkt besteht. Die Eröffnung der Untersuchung gegen A. nach Art. 24 Abs. 2 StPO begründete Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO ). Nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden auf ein eigenes Verfahren gegen B. verzichtete und gegen C. kein kantonales Verfahren geführt wurde (vgl. vorne lit. C und D), dehnte die BA ihre gerichtspolizeilichen Ermittlungen auf die beiden Genannten aus und vereinigte die drei Verfahren mit Verfügung vom 18. März 2018 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 StPO (vgl. vorne lit. H). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Anklage ist damit gegeben. Der Antrag der Verteidigung C.s auf Nichteintreten (TPF 568-925-007 bis -009, 568-920-003) ist folglich unbegründet. Im Übrigen kann die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen, so u.a., wenn bereits die Annahme der Ermittlungskompetenz durch die BA als offensichtlich missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 235 E. 7.1, Kipfer, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Vor Art. 22 -28 StPO N 6). Dies ist vorliegend, wie gesehen, nicht der Fall.
1.1.3 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71).
1.2 Parteistellung der Privatkläger
Von den 426 Personen, welche sich im Vorverfahren als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt konstituiert haben, zogen zwischenzeitlich 85 Privatkläger ihre Klagen zurück (vgl. vorne lit. M und hinten E. 8.2). Die Parteistellungen der verbleibenden Privatkläger sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f . StPO ).
1.3 Anwendbares Recht
1.3.1 Die angeklagten Handlungen erstrecken sich von ca. Mitte Mai 2005 bis ca. Ende August 2007 (B.) bzw. Anfangs September 2007 (C.) bzw. Mitte Oktober 2007 (A.). Die den drei Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459 ). Am 1. Januar 2018 traten weitere Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249 ).
1.3.2 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB ). Das Institut der Vermögenseinziehung wurde im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich unwesentlichen sprachlichen Anpassungen und einer Neugliederung unterzogen (vgl. Art. 59 aStGB und Art. 70 /71 StGB ; ferner Baumann , Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, Art. 70 /71 StGB N 11). Die Strafdrohung des Betrugs (Art. 146 StGB ) wurde lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den Täter günstiger ist; hingegen sind die Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 nicht milder ( Trechsel/Pieth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 2 StGB N 11). Wie sich nachfolgend ergibt, sind alle drei Beschuldigten freizusprechen (vgl. hinten E. 2.6.4), weshalb vorliegend offenbleiben kann, welches (materielle) Recht das mildere darstellt, und es kann vom geltenden Recht ausgegangen werden (siehe auch hinten E. 6.2).
1.3.3 Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0]) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden StPO ihre Gültigkeit.
2. Gewerbsmässiger Betrug
2.1 Anklagevorwurf
Den drei Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeitspanne ab ca. 13. Mai 2005 bis ca. Ende August bzw. ca. 6. September bzw. 16. Oktober 2007 zum Nachteil mehrerer Personen für D. bzw. dessen Gesellschaften, G. Inc. und H. Inc., beide mit Sitz in Florida, als Vermittler von angeblichen bzw. vermeintlichen Kapitalanlagen tätig gewesen zu sein, wobei die Gelder in Tat und Wahrheit im Sinne eines Schneeballsystems verwendet worden seien. Sie seien zudem massgeblich am Aufbau und der Organisation der von der Schweiz aus agierenden Vertriebsstruktur beteiligt gewesen (Anklageschrift [nachfolgend: AS] S. 6 f.).
Der wesentliche Tatbeitrag der Beschuldigten habe in der Verbreitung des von D. erschaffenen Lügengebäudes bestanden (AS S. 14 ff.), indem sie D.s (unwahre) Angaben als zutreffend und zum Teil von ihnen geprüft vorgegeben hätten, während sie in Wirklichkeit nicht sicher gewusst hätten, ob D.s Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprachen (insb. AS S. 50 f.). Die drei Beschuldigten hätten aufgrund verschiedener Hinweise spätestens ab dem 27./28. April 2007 (A. und B.) bzw. bereits ab dem 17. November 2006 (C.) in Kauf genommen, dass es sich beim von D. betriebenen Anlagesystem um ein klassisches Schneeballsystem handeln könnte (AS S. 66). Durch diese Irreführung seien zahlreiche Anleger am Vermögen geschädigt worden. Der Vermögensschaden belaufe sich insgesamt auf rund Fr. 100 Mio. (AS S. 75). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die BA konkret aus, die Beschuldigten seien sowohl in Bezug auf die Handlungen von D. als auch im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb eines Strukturvertriebs für D.s Schneeballsystem dessen Mittäter in der Schweiz gewesen (TPF 568-925-457 Rz. 176).
2.2 Rechtliches
2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gewerbsmässiges Handeln wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB qualifiziert bestraft.
2.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie - in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) - Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Der Tatbestand des Betrugs setzt sodann kein aktives Handeln voraus; er kann auch durch Unterdrückung von Tatsachen beziehungsweise durch Schweigen erfüllt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.407/2002 vom 28. September 2003 E. 1.3).
2.2.3 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden ( BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, je m.w.H.).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam geprüft werden, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle ist nur ausführlich einzugehen, soweit sie deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 und 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.3).
2.2.4 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; Trechsel/Crameri , in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 146 StGB N 14).
2.2.5 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Art. 146 StGB N 15; Arzt , Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, Art. 146 StGB N 129 ff.).
2.2.6 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist ( BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus ( BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). Bei sog. Schneeballsystemen (Ponzi scheme), d.h. Anlagemodellen, bei denen von Neukunden akquirierte Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen, tritt der Schaden gemäss Rechtsprechung bereits mit der Vermögensdisposition des Anlegers ein, da bei solchen Geschäften von vornherein keine Gewähr für die volle Rückleistung des Anlagekapitals besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2008 und 6B_425/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.3).
2.2.7 In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB ) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht - bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten - aufgrund der Umstände entscheiden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 m.w.H.).
Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen ( BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird ( Trechsel/Crameri , a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 15; Stratenwerth/Jenny/Bommer , Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 63; Vest , Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 221).
2.3 Feststellung zum äusseren Sachverhalt
2.3.1 Schneeballsystem von D.
Dass D. ein sog. Schneeballsystem betrieben hat, ist unbestritten (12-62-0066/-0159/-0241 Z. 3 ff.). Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2013 und dem ebenfalls rechtskräftigen Strafbefehl der BA vom 26. Juni 2014 gegen D. sowie aus dessen Einvernahmen ergibt sich Folgendes (BA 19-5-0001 ff., 19-4-0001 ff., 12-62-0001 ff., insb. -0063 ff.):
2.3.1.1 D. gab (wahrheitswidrig) vor, mit vorbörslichem Daytrading unter Einsatz einer speziellen Software zur Marktanalyse, auf dem amerikanischen Aktienmarkt regelmässig so grosse Gewinne erwirtschaften zu können, dass er in sein System angelegtes Kapital ohne namhaftes Verlustrisiko mit bis zu 6% pro Monat verzinsen könne. Um sich für sein vermeintliches Anlagesystem Gelder zu verschaffen, schloss D. jeweils mit den einzelnen Anlegern einen Anlagevertrag bzw. zweckgebundenen Darlehensvertrag ab (Loan Agreement" [statt vieler: BA 15-0047-3-0002]). Dabei liess er den Anlegern eine sog. PROMISSORY NOTE" zukommen, einen in englischer Sprache abgefassten und mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehenen Schuldschein bzw. ein Zahlungsversprechen D.s bzw. der G. Inc./H. Inc. (sog. Borrower" [Darlehensnehmer]), wonach bei Nichterfüllung des Darlehensvertrages die Anlagesumme sofort vom Anleger, dem Darlehensgeber (sog. Lender"), zurückverlangt werden könne (statt vieler: BA 15-0047-3-0001). Nach Überweisung der Anlagesumme durch den einzelnen Anleger wurde diesem der Erhalt vorerst von D. und später von A. jeweils mittels einer sog. Kapitaleingangsbestätigung" angezeigt (statt vieler: BA 15-0121-3-0004). Dass D. mit dem derart bei ihm bzw. der G. Inc./H. Inc. angelegten Geld (vorbörslich) Handel betrieb, war jedoch vorgetäuscht. In Wahrheit entwickelte er keine Handelsaktivitäten, betrieb somit kein Daytrading oder andere Börsengeschäfte, sondern bloss Scheintransaktionen (sog. paper-trading"), nahm die Gelder von Anlagekunden also lediglich entgegen und verwendete diese, um die vertraglich versprochenen (angeblichen) Renditen" auszuzahlen, zurückgezogene Anlagesummen zu erstatten, Vermittlungsprovisionen zu finanzieren und für sich selbst, d.h. für seinen Geschäftsbetrieb" und seine persönlichen Bedürfnisse. D. erwirtschaftete demzufolge keine Erträge auf den Anlagegeldern. Ein Anlagewille fehlte ihm von Anfang an. D. hat dies insoweit vollumfänglich eingestanden. Dass es sich um ein Umlageverfahren im Sinne eines Schneeballsystems handelte, ergibt sich im Übrigen aus der Art des Zusammenbruchs der D.-Anlage sowie aus dem Umstand, dass Hinweise auf irgendeine Anlagetätigkeit fehlen. D. nahm die Kundengelder über das Geschäftskonto der G. Inc. bzw. später H. Inc. bei der Bank L., später Bank M., ein und zahlte angebliche Erträge, Darlehensrückzahlungen und Provisionen ab demselben Konto aus. Für sein Geschäftsmodell" entwarf D. Werbeprospekte wie bspw. Day Trading AktienHandel mit System ". Mittels Internetauftritten auf der von ihm betriebenen Website www.o.com", welche einem unbestimmten Personenkreis öffentlich zugänglich war, veröffentlichte er fingierte Daten bzw. Zahlen über seine angeblich durchgeführten Börsentransaktionen (BA 5-1-0819 ff., 8-2-1-0007, 12-62-0080/-0150 ff., 12-168-0017, 16-10-0625, 19-4-0009, TPF 568-930-959).
2.3.1.2 Auch D.s mündliche und schriftliche Angaben über seine Person, seine Geschäftsorganisation und seine Kompetenzen entsprachen nicht den Tatsachen und waren zur Täuschung der Anlageinteressenten gedacht. So gab er an, 25 Jahre lang als internationaler Banker tätig gewesen zu sein, zunächst bei der Bank E. und zuletzt 20 Jahre lang bei der Bank N. in New York als Cheftrader für Derivate und Bankgarantiehandel. Er bzw. die G. Inc. verfüge über eine Börsenzulassung sowie einen halben Sitz an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange [nachfolgend: NYSE]). Um sich als erfolgreichen Geschäftsmann auszugeben, dienten D. beispielsweise auch die Benutzung von Luxusfahrzeugen und eines privaten Businessfliegers, die Miete einer luxuriösen Villa (vgl. DVD-Zusammenschnitt mit diversen Szenen betreffend Vorträge D.s anlässlich des Besuchs von Vermittlern in Florida im November 2006 im Hotel-Konferenzsaal, in Villa, in Jet etc., BA 18-101-1-1986 f.), gross angelegte Werbekampagnen u.a. in diversen Zeitungen und an Sportveranstaltungen (BA 13-1-0208, 16-10-0661), grosszügige Spenden (BA 5-1-0884/-0938/-0940) sowie nicht zuletzt sein ausgeprägtes Schauspieltalent (vgl. auch hinten E. 2.5.1.1).
2.3.1.3 Aufgrund sämtlicher Beweise steht für das Gericht somit fest, dass D. mittels eines komplexen Lügengebäudes - bestehend aus einer Vielzahl Vertrauen erweckender, aber tatsachenwidriger Behauptungen und seinem Auftreten - den Anschein geschaffen hat, ein erfolgreiches Daytrading mit hohen Renditen zu betreiben, wobei er in Tat und Wahrheit das durch Dritte eingebrachte Geld nicht, wie behauptet, anlegte, sondern im Sinne eines Schneeballsystems grundsätzlich für sich selbst und für die Auszahlung der (angeblichen) Renditen und Provisionen verwendete.
Im Laufe des Strafverfahrens anerkannten die Beschuldigten A., B. und C. die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf D. bzw. dass dieser ein Schneeballsystem betrieben habe (A.: BA 13-1-0412 Z. 8/-0789 Z. 28 ff.) bzw. anlässlich der Hauptverhandlung (B.: TPF 568-925-808 f., Ziff. 4.4; C.: TPF 568-925-463 Rz. 2/-477 Rz. 17). Auch bestätigten sie ihre Mitwirkung innerhalb des vermeintlichen Anlagesystems D.s in den entscheidenden Punkten. Sie gaben jedoch an, selber an die Anlagetätigkeit von D. geglaubt zu haben und bestritten den Vorwurf, sie hätten gewusst oder zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass D. ein Schneeballsystem betrieb (AS S. 14 und S. 66; vgl. hinten E. 2.4.1.1).
2.3.2 Mitwirkung und Rolle von A.
2.3.2.1 Die Anklageschrift legt A. zusammengefasst zur Last, an D.s Vertriebssystem teilgenommen, den Vertriebsstandort Schweiz aufgebaut und geleitet und auch selber auf das Anlagemodell Einfluss genommen, es präsentiert bzw. dazu Vermittler ausgebildet und instruiert zu haben. Zudem habe sie die Idee einer Fondsgründung entwickelt. Schliesslich wird A. auch vorgeworfen, mit sog. Direktanlegern selber Verträge im Zusammenhang mit vermeintlichen Anlagen in D.s Anlagesystem abgeschlossen zu haben (AS S. 16 ff.).
2.3.2.2 Diese ihr angelastete Rolle wird von A. nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach erfuhr A. erstmals im Februar/März 2005 über ein Zeitungsinserat von der Anlagemöglichkeit bei D. und liess sich diese anschliessend von R. sowie D. telefonisch erklären (BA 13-1-0003/-0625 f.). Im Mai 2005 tätigte sie bei D. ihre erste von zahlreichen Anlagen (BA 13-1-0069, 15-1043-3-0007, Anhang 4 der AS, TPF 568-930-006) und besuchte ihn im Juni desselben Jahres in Fort Myers, Florida (BA 13-1-0069). Es folgten insgesamt drei weitere Reisen in die USA zu D., darunter u.a. auch die Reise an die von D. organisierte Tagung im November 2006 in Florida (BA 13-1-0062/-0072/-0089, 16-2-1907, TPF 568-930-025). Seinen Besuchern in den USA liess D. jeweils den - angeblichen - Handel am Bildschirm mitverfolgen und gewährte auch Einblick in sein Handelskonto (BA 13-1-0073 f./-0896, 13-2-0021 Z. 5 ff., 13-3-0032 Z. 34 ff., TPF 568-930-011 f./-025 f., 568-930-060, 568-925-037). Nach ihrer ersten Reise zu D. in die USA übernahm A. die Administration für dessen angebliches Daytrading und die Betreuung der Vermittler (BA 13-1-0248/-0251). In diesem Zusammenhang liess sie in Absprache mit D. auf eigene Kosten bei der EE. GmbH zur Vertrags- und Provisionsabwicklung die Webapplikation F.-Admin-Tool" über die Internet-Domain-Adresse https://www.p.ch" erstellen und war dafür besorgt, dass die Vermittler darauf Zugriff erhielten (BA 13-1-0299/-0481/-0792, 12-4-0032, 5-1-2698 ff., S 8-021-0022-0211). Zudem entwickelte sie nach Vorgaben von D. das Informationsdokument Daytrading" (BA 8-2-3-0223/-0254 ff.), finanzierte die Übersetzungen der gesamten Vertragsunterlagen (das Loan Agreement" und die PROMISSORY NOTE") in diverse Sprachen durch ein Übersetzungsunternehmen (BA 13-1-0077/-1297) und gab sich offiziell als Vertreterin der G. Inc. in Europa aus (BA B 8-141-0001-0007; Schild mit der Bezeichnung European G. Inc." an A.s Geschäftsdomizil in Y. (SH), BA 8-2-1-0009; 13-1-0500). Überdies erteilte A. auf eigene Kosten der FF. Ltd den Auftrag, auf den British Virgin Islands (BVI) den Fonds Q." zu gründen, um die Anlagegelder dorthin einzuzahlen (BA 16-2-0672 f./-0682, 12-171-0006 Z. 23 ff./-0018 Z. 31/-0111 f., TPF 568-930-142 Z. 41 ff./-146 Z. 37 f., 13-1-0029).
2.3.2.3 A. zählte im Anlagesystem D.s nebst R. und S. sowie T. zum Kader bzw. - gemäss der Bezeichnung D.s - zu der Gruppe RRRRR." (BA 13-1-0003/-0250/-0268). Ab Ende Januar 2006 stellte sie das Bindeglied bzw. die Zwischenstufe zwischen D. und den Geschäftspartnern und Anlegern dar, da es seither den Geschäftspartnern untersagt war, mit D. in direkten Kontakt zu treten (BA 5-1-0237, 12-71-0013/-0071, 12-65-0172, 12-66-0064, 13-1-0553/-0557). Im Zusammenhang mit der von ihr betreuten Kundenadministration war A. insbesondere für die Vertragsunterlagen zuständig (vgl. bspw. BA B 8-141-0001-0001 ff., insb. Merkblatt Fakten": -0023 ff.). Nach Einführung der Website www.p.ch" sandte sie sämtliche Provisionsabrechnungen der Geschäftspartner an D. (BA 13-1-0293 f.; vgl. bspw. auch Provisionsabrechnung A.s per 31. Juli 2007: BA B 8-011-0013-0006 ff.). Ausserdem bediente A. die Geschäftspartner mit mehreren Rundschreiben (statt vieler: Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 und vom Januar 2007, BA 5-1-1090/-1092 ff.) sowie mit News"-Meldungen im F.-Admin-Tool" (BA 5-1-0322 ff./-2706). Zur administrativen Unterstützung beauftragte sie GG. und instruierte diese entsprechend (BA 10-1-0011, 18-301-4-0758, 12-4-0016 ff., S 8-031-0014-0001 f.). A. organisierte zudem auf eigene Kosten Informationsveranstaltungen und Schulungen bzw. Mitarbeitertage, welche einerseits dem Verständnis des Software Programms F.-Admin-Tool" und des Produkts HHHHH. (Portfolio 3) dienten und andererseits den persönlichen Austausch mit Geschäftspartnern bzw. Untervermittlern ermöglichten (BA 13-3-0173 ff., TPF 568-930-010).
2.3.2.4 A. tätigte für sich selber und auch für ihren Ehemann und ihren Sohn Anlagen in D.s Anlagesystem im Umfang von insgesamt rund USD 1.1 Mio. (vgl. Anhang 4 der AS, BA 10-1-0095 ff., 13-1-0065 Z. 15 ff./-0067 Z. 35).
2.3.2.5 Ab Oktober 2005 vermittelte A. Anleger an D., entweder direkt als Geschäftsinhaberin der Unternehmung I. bzw. Unternehmung F. oder über ihre Gesellschaften J. AG, Marshall Islands, und K. AG in Y. (SH). Dafür erhielten sie bzw. ihre Gesellschaften Provisionen (BA 13-1-0009/-0019 f.). Zusätzlich partizipierte sie an jeder Kundenakquisition durch ihre Geschäftspartner (BA 13-1-0073 Z. 11 ff.). Für mehrere Anleger (bspw. an HH., II., JJ. und KK.) übernahm sie die Bezahlung der Kapitaleinlage, wozu sie von D. ihr Provisionsguthaben verrechnen liess (BA 16-2-2940 f., 13-1-0426 f./-0438/-0809, S 8-011-0004-0009 f.). Einige Anleger zogen es vor, ihr Geld direkt bei A. anzulegen (sog. Direktanleger/-kunden). Mit diesen schloss A. über ihre Firma I. bzw. F. einen als Darlehensvertrag bezeichneten Anlagevertrag ab (statt vieler: BA 15-1495-3-0001 ff., BA 13-1-0971 Z. 6 ff./-0032 f.). Das von den Direktanlegern entgegengenommene Kapital legte A. anschliessend im eigenen Namen, unter Verrechnung der ihr zustehenden Provisionsguthaben, bei D. an (BA 13-1-0968/-0970 ff., 16-2-3763 f.).
2.3.2.6 A. gab die (tatsachenwidrigen) Behauptungen von bzw. über D. und dessen Anlagesystem den Interessenten bzw. potentiellen Anlegern weiter. Beispielsweise, dass D. nach einer Banklehre bei der heutigen Bank E. in Zürich bis 2001 als Chefhändler für die Bank N. in New York tätig gewesen sei, sich danach selbständig gemacht habe und über einen halben Sitz an der NYSE verfüge (BA 12-7-0119 Z. 28 ff., 12-31-0006 Z. 1 ff., 12-165-0012 Z. 4 f., 12-166-0009 Z. 15 ff.). Oder auch, dass D. die Anlagegelder an der NYSE bzw. an der Vorbörse handeln würde (BA 13-1-0005 f./-0627, 12-168-0009 f., 12-65-0047).
2.3.3 Mitwirkung und Rolle von B.
2.3.3.1 Die Anklageschrift legt B. zusammengefasst zur Last, am Vertriebssystem von D.s Anlagesystem teilgenommen, zu dessen Administration beigetragen und den Vertriebsstandort Schweiz aufgebaut zu haben (AS S. 43 ff.).
2.3.3.2 Diese ihm angelastete Rolle wird von B. im Wesentlichen nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach erfuhr B. erstmals im Jahre 2005 über A. von den (vermeintlichen) Anlagemöglichkeiten bei D. und reiste danach mit ihr in die USA zu D., um sich bei diesem direkt zu informieren (BA 13-2-0008 f.). Später reiste B. weitere Male zu D. in die USA, so u.a. an die von D. organisierte Tagung im November 2006 in Florida (BA 13-2-0019 f.). Auch er erhielt in den USA von D. Einblick ins Handelskonto (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Ca. Ende 2005 begann B. über das Vertriebssystem von A. Anleger für D. zu akquirieren (BA 13-2-0008/-0013/-0023/-0554). Dabei setzte er auch selber Untervermittler ein (BA 13-2-0026) und machte diese mit D. bekannt (BA 13-2-0019/-0026 f.). Mit A. pflegte er einen freundschaftlichen offenen Umgang und stand in häufigem Kontakt mit ihr (BA 13-1-1291 f., 13-2-0018/-0038 f./-0042 f./-0547/-0558). An einige Bekannte verschenkte B. Anlagen und tätigte auch mehrere eigene Anlagen im Umfang von knapp USD 0.5 Mio. (Anhang 5 der AS, TPF 568-925-802). Für eine kurze Zeit mietete er eigens im Zusammenhang mit D.-Anlagen Büroräumlichkeiten in Zug und gab sich als Vertreter der G. Inc. Europe" aus (BA 13-1-0572 f., 13-2-0001 f./-0022). Zur Entlastung von A.s Administrationsaufwand stellte B. den Kontakt zwischen A. und GG. her, welche daraufhin von A. bzw. der Unternehmung F. mit der Besorgung der Administrativaufgaben - u.a. für das Scannen und Weiterleiten der Kapitaleingangsbestätigungen, das Einreichen der Vertragsoriginale an die G. Inc. und die Pflege der Daten in der Software p.ch" - beauftragt wurde (BA 13-2-0054 f., 13-1-0011, 15-1170-4-0020, 12-4-0002 f. Z. 24 ff. bzw. Z. 8 f./-0004 Z. 11 ff./-0016 ff.). Für seine Vermittlertätigkeit erhielt B. Provisionen und partizipierte ebenfalls an der Kundenakquisition seiner Untervermittler (BA 13-2-0027 f.). Auch B. gab die (tatsachenwidrigen) Angaben und Informationen über D. (z.B., dass dieser ein ehemaliger Banker bei einer namhaften US-Bank gewesen sei und vorbörslich handle) an potentielle Interessenten weiter (BA 13-2-0014 Z. 16 ff., 15-1096-4-0033 Z. 22 f., 12-168-0009 Z. 8 ff.).
2.3.4 Mitwirkung und Rolle von C.
2.3.4.1 Die Anklageschrift wirft C. zusammengefasst vor, am Vertriebssystem von D.s Anlagesystem teilgenommen und am Aufbau des Vertriebsstandorts Schweiz beteiligt gewesen zu sein (AS S. 47 ff.).
2.3.4.2 Diese ihm angelastete Rolle wird von C. im Wesentlichen nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach lernte C. A. Ende 2005 über B. kennen (BA 13-1-0294/-0999/-1276, 13-3-0017) und legte Ende Januar 2006 erstmals einen grösseren Betrag (USD 78'000) bei D. an (BA 13-3-0007, 15-0454-3-0011). Es folgten zwei weitere Anlagen auf seinen Namen sowie zusätzlich eine Anlage für seine Mutter. Insgesamt beliefen sich die eigenen Anlagen C.s auf über USD 0.4 Mio. (BA 13-3-0002, 15-0454-3-0003/-0008, 15-1072-3-0004, Anhang 6 der AS, TPF 568-925-474). Im Juni 2006 schloss er eine Kooperations- und Beteiligungsvereinbarung zwischen seinem Unternehmen LL. AG, Vaduz, und A.s J. AG ab und begann mit der Vermittlung von Kunden für das Anlageprogramm D.s (BA 13-3-0017/-0036/-0071 f.). Für die LL. AG waren mehrere Untervermittler tätig, die ihrerseits D.-Anlagen vermittelten (BA 13-3-0017/-0039). Für seine Vermittlertätigkeit erhielten C. bzw. sein Unternehmen Provisionen. Auch partizipierten er bzw. sein Unternehmen an der Kundenakquisition der Untervermittler (TPF 568-930-055 Z. 4 f., BA 13-3-0040, 10-3-0110 ff.). C. reiste zwei Mal zu D. in die USA. Für sein erstes Treffen mit D. reiste er im Juli 2006 zusammen mit seinem Geschäftspartner MM. nach Fort Myers. Das zweite Treffen mit D. fand anlässlich der Tagung im November 2006 in Florida statt (TPF 568-930-057 Z. 20 ff./-059 Z. 44 ff.). Anlässlich seiner Besuche bei D. erhielt auch er Einblick in dessen Handelskonto (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Seinen Kunden gegenüber erklärte C., dass D. eine gut arbeitende Person in den USA sei, die Anlagen mit einem Zins von 6% pro Monat anbiete (BA 13-3-0018 Z. 38 f./-0022 Z. 10 ff.). D. habe sich selbständig gemacht, nachdem er Banker gewesen und im Tradinggeschäft bei Banken tätig gewesen sei (BA 13-3-0023 Z. 5 f., 12-66-0008 Z. 30 ff.). C. zeigte potentiellen Vermittlern D.s Werbeunterlagen bzw. den Informationsprospekt Day Trading" (BA 12-66-0064 Z. 17 f., 13-3-0018 Z. 23 ff.). In seiner Rolle als Vermittler verwies er zudem auf die von D. betriebene Internetseite und auf die Möglichkeit, mit A. in Kontakt zu treten (BA 13-3-0022, TPF 568-925-476).
2.4 Konkrete Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten
2.4.1 Vorbemerkungen
2.4.1.1 Den drei Beschuldigten wirft die BA unter den Titeln Täuschung/Verwendung des Lügengebäudes [von D.]" sowie Arglist" vor, die das Lügengebäude ausmachenden Angaben D.s aktiv als wahr verbreitet und den Anschein erweckt zu haben, sicher zu wissen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprachen (AS S. 6 ff., S. 14 ff. und S. 51 ff.). D.s Lügengebäude beinhaltete dabei auch die Vorspiegelung, er würde tatsächlich vorbörslich handeln und hohe Gewinne erwirtschaften, wohingegen er in Tat und Wahrheit ein Schneeballsystem betrieb (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beschuldigten hätten ernstlich damit gerechnet, dass D.s Biografie nicht stimmte und dieser die versprochenen Gewinne nicht nachhaltig erwirtschaftete. Dabei hätten sie billigend in Kauf genommen, dass die den Anlegern versprochenen Gewinne und Provisionen der Vermittler im Wesentlichen aus neu eingehenden Anlagegeldern beglichen wurden, mithin ein klassisches Schneeballsystem vorlag. Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigten - jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt nach ihrem Einstieg in D.s Anlagesystem - gewusst oder zumindest damit gerechnet hatten, dass D. gar keine Gewinne erwirtschaftete, sondern ein Schneeballsystem betrieb (AS S. 66).
Dieser Vorwurf wird von allen Beschuldigten grundsätzlich bestritten. Zusammengefasst erklärten sie, an die mündlichen und schriftlichen Schilderungen über D.s Biografie, an das Bestehen seines Anlagesystems sowie an dessen Erfolg geglaubt zu haben und diese Informationen so weitergegeben zu haben, wie sie sie selber erfahren hätten (s. z.B. A.: BA 13-1-0005 f./-0197 Z. 20 ff./-0626 f./-0629/-0808 Z. 3 ff.; B.: BA 13-2-0014 Z. 16 ff./-0017 Z. 34 ff.; C.: BA 13-3-0022 Z. 41 ff./-0028 Z. 35 ff.) und wie D. sie selber über sich verbreitete (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.2).
Wussten die Beschuldigten nicht, dass die von ihnen weitergegebenen Angaben in Tat und Wahrheit Lügen waren, und mussten sie auch nicht damit rechnen, dann konnten sie darüber auch nicht täuschen. Die Täuschungshandlung beim Betrug hängt definitionsgemäss mit dem entsprechenden Wissen darüber zusammen, dass man täuscht, dass man dem Gegenüber (qualifizierte) Lügen auftischt. Der Betrug kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei sich der Vorsatz auch auf die Täuschung beziehen muss. Was die Beschuldigten wussten oder hätten wissen müssen, ist eine Tatfrage. Ob sie durch die Verwendung dieses Wissens täuschten, ist dagegen eine Rechtsfrage. Da beides miteinander untrennbar korreliert, erfolgt nachfolgend die tatsächliche und gegebenenfalls die rechtliche Würdigung der Anklagevorwürfe gemeinsam. Die Schwierigkeit der vorliegenden Anklage liegt darin zu beweisen, dass die Beschuldigten über die Unwahrheiten und Tatsachenwidrigkeiten Bescheid wussten bzw. dass sie aufgrund verschiedener Umstände davon hätten ausgehen müssen und daher in Kauf nahmen, dass D. in Tat und Wahrheit keinen Handel betrieb, keine Gewinne erwirtschaftete und auch keinen Anlagewillen besass.
2.4.1.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO ). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht ( Hofer, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar ( Hofer , a.a.O., Art. 10 StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO ). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch ( Hauser/Schweri/Hartmann , Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 247; S chmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 227 und 233).
D. selbst gestand, ein Schneeballsystem betrieben und die Anleger getäuscht zu haben, und erklärte, er habe gegenüber den Beschuldigten dieselben falschen Angaben gemacht, wie gegenüber allen übrigen Geldgebern (s. z.B. BA 12-62-0006/-0066 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte er deren Angaben zum äusseren Sachverhalt. Zum Wissensstand von A. und der Mitarbeiter erklärte er, deren Vorstellungkraft" weder positiv noch negativ bewerten zu können. Es sei schwierig zu denken, dass man" bis zum Schluss an sein Anlagesystem habe glauben können. Zur Vorstellung von A. könne er sich jedoch in keine Richtung äussern (BA 12-62-0073 f.).
Die Anklage listet verschiedene Umstände und Verhaltensweisen als Indizien dafür auf, dass die drei Beschuldigten die geschädigten Personen auf arglistige Weise mit Eventualvorsatz getäuscht haben sollen (AS S. 14 ff. und S. 51 ff., insb. S. 60 f., S. 64 und S. 70). Anlässlich des Parteivortrages warf die BA C. Direktvorsatz vor (TPF 568-925-459 Rz. 184). Aufgrund des Anklageprinzips ist indessen der Anklagevorwurf zu prüfen.
Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.). Mit anderen Worten reichen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Indizien für den Beweis nur aus, wenn sie in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie jeden berechtigten Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausräumen. Das heisst insbesondere, dass sie gegenüber allenfalls entlastenden Indizien klar überwiegen müssen und keinen Raum für eine günstige bzw. günstigere Sachverhaltsvariante lassen dürfen.
Nachfolgend werden zunächst die gegen alle Beschuldigten gemeinsam formulierten, danach die gegen die einzelnen Beschuldigten zusätzlich erhobenen Anklagevorwürfe geprüft.
2.4.2 Anklagevorwürfe gegen alle Beschuldigten
Unter den Titeln Verwendung des Lügengebäudes" als Teil der Täuschung und Arglist" wirft die Anklage allen drei Beschuldigten sinngemäss u.a. Folgendes vor (AS S. 14 ff. und S. 51 ff.):
2.4.2.1 Sie hätten gegenüber Dritten erklärt, D. in den USA bzw. Florida mehrmals besucht zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 2. Absatz)
Gemäss Anklageschrift (Fn 340 f.) ergibt sich dies betreffend A. aus den Akten BA 12-71-0010 ff. (Aussagen NN.) und BA 15-0585-4-0022 Rz. 20 ff. (Aussage OO.).
Dass die Beschuldigten D. in den USA besuchten, entspricht den Tatsachen und ist unbestritten (vgl. vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.3.4.2); darüber täuschten sie folglich nicht. Die Verweise in der Anklage auf die Aussagen von NN. und OO. (Fn. 340 f.) ergeben kein anderes Bild. NN. sagte aus, selber nie bei D. in den USA gewesen zu sein; er wisse aber, dass Treffen in den USA stattgefunden hätten, welche von D. organisiert worden seien (BA 12-71-0010 f. Z. 40, 42 f. bzw. 1 ff.); OO. sagte demgegenüber aus, NN. habe ihm beim ersten Treffen erzählt, in regelmässigem Kontakt mit D. zu sein und immer wieder persönlich nach Amerika zu reisen (BA 15-585-4-0022 Z. 20 ff.). Diese Aussagen stehen den Angaben der Beschuldigten, wonach sie D. besucht hätten, nicht entgegen. Ein Indiz für das Wissen über D.s Schneeballsystem oder dessen Inkaufnahme sind sie ebenfalls nicht.
2.4.2.2 Sie hätten Dritten erklärt, sich von D.s Existenz und dessen Geschäftstätigkeit überzeugt zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 2. Absatz)
Gemäss Anklageschrift (Fn 43) ergibt sich dies aus den Akten BA 12-183-0005 (Aussagen PP.).
Die Beschuldigten anerkennen, sich entsprechend geäussert zu haben. Sie erklärten mehrfach, dass D. ihnen gezeigt habe, wie er vermeintlich tradete - was sie auf einem Bildschirm hätten verfolgen können - und dass sie in sein Handelskonto hätten Einblick nehmen können (vgl. vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.3.4.2). Diese Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei (z.B. A.: BA 13-1-0070/-0074/-0152/-0636; B.: BA-13-2-0007 ff./-0015; C.: BA 13-3-0033/-0201). Sie werden von D. bestätigt (BA 13-1-0636 f.). Aktenkundig sind auch ein Bild/Foto sowie ein Video von D. anlässlich einer Vorführung am Bildschirm (BA 13-1-0711,18-101-1-1986 f.). Insoweit ist den drei Beschuldigten mithin ebenfalls keine Täuschung nachweisbar. Die in Fn. 43 der Anklageschrift angeführte Aussage von PP., wonach A. D. persönlich in Florida aufgesucht habe, sich dessen Geschäftspraktiken erklären liess und D. bei ihr (A.) einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen habe (BA 12-183-0005), belastet sie diesbezüglich nicht, sondern bestätigt das zuvor Gesagte.
2.4.2.3 Sie hätten behauptet, die Angaben D.s überprüft zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 1. Absatz)
Dazu verweist die Anklageschrift in Fn. 44 auf eine Aussage QQ.s, worin dieser angibt, A. habe gesagt, sie habe alles" überprüft (BA 12-67-0005 Z. 22 f.). Danach, was QQ. mit alles" gemeint hatte, wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme jedoch nicht gefragt. Es ist folglich denkbar, dass A. mit dem Ausdruck alles überprüft" das gemeint haben könnte, was sie bei ihren verschiedenen Besuchen bei D. selbst gesehen hatte, insbesondere, dass D. - angeblich - tradete und dabei Gewinne erwirtschaftete und sie Einblick in sein Handelskonto gehabt hatte. Weiter führt die Anklageschrift eine Aussage von RR. an, der meinte, seines Erachtens sei A. ebenfalls bloss ein Opfer D.s. A. habe alle Angelegenheiten bezüglich Investitionen von D. persönlich überprüft, u.a. sei sie in den USA gewesen, um D. zu überprüfen (BA 15-1225-4-0107 Z. 7 ff. und -0177). Diese Aussagen entlasten A. und bestätigen wiederum die unbestrittenen Besuche bei D. Eine grosse Anzahl der Geschädigten sagte im Übrigen wie RR. zu Gunsten der Beschuldigten aus (statt vieler: AAA.: BA 12-85-0016 Z. 13 ff., BBB.: BA 12-2-0079 Z. 14 f., CCC.: BA 12-168-0032 Z. 12 und DDD.: TPF 568-930-141 Z. 10). Zudem gilt auch hier das zuvor Gesagte, nämlich, dass A. mit der Überprüfung das gemeint haben könnte, was sie tatsächlich mit eigenen Augen gesehen hatte. Die Anklageschrift verweist in Fn. 44 ferner auf eine Konfrontationseinvernahme zwischen A. und C. (BA 13-1-0943 Z. 8 ff.), worin C. seine frühere Aussage bestätigte, wonach die Beschuldigte die Tradingergebnisse D.s aus dem Internet täglich bei einer Privatbank in Zürich habe überprüfen lassen. Bereits in jener Einvernahme bestritt A. dies. An der Hauptverhandlung räumte C. ein, dass dies ein Missverständnis gewesen sei (TPF 568-930-061 Z. 30 ff.). In der von der BA zitierten Einvernahme gab C. an, er und auch MM. hätten mit D. telefoniert, um sich über dessen Anlagestrategie zu vergewissern (BA 13-1-0943 Z. 15 bzw. 13-3-0029 Z. 14). An der Einvernahme vor hiesigem Gericht bestätigte C., dass MM. nach dem gemeinsamen Besuch in den USA mit D. gesprochen habe (TPF 568-930-058 Z. 29 ff.). C. will zudem über MM. weitere Überprüfungen vorgenommen haben, indem Letzterer u.a. mit der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, der United States Securities and Exchange Commission (SEC), telefoniert und sich nach D. erkundigt habe. Die SEC habe laut der Auskunft, die C. von MM. erhalten habe, nichts Negatives über D. mitgeteilt (TPF 568-930-068 Z. 13 ff.). Diese Aussagen können nicht widerlegt werden. Hinsichtlich B. gilt das zu A. Gesagte, nämlich, dass auch er in den USA bei D. war, sich das Anlagesystem erklären liess und Einblick in D.s Handelskonto gehabt hatte (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Auch A.s und C.s Aussagen, die Notarin in den USA überprüft zu haben (BA 13-1-0071 Z. 20 ff., 13-3-0003, TPF 568-925-037/-469), steht nichts entgegen. Die Notarin, EEE., existierte tatsächlich und D. bestätigte deren Einsatz (BA 13-1-0631). Der Umstand, dass die Beschuldigten selbst Investitionen tätigten, spricht zwar nicht klar für deren Unkenntnis von D.s Machenschaften - konnten sie doch auch bei einem solchen Wissen auf Gewinne gehofft haben - er kann aber auch darauf hinweisen, dass ihre Abklärungen keine negativen Erkenntnisse zum Vorschein gebracht haben. Aktenkundig bzw. nicht widerlegbar sind zudem weitere spätere Abklärungsbemühungen der Beschuldigten: die Abklärungen von RA NNNNN. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, der von A. mit B.s Einverständnis beauftragt wurde (BA 13-1-0198 f./-1301/-0801 f., TPF 568-930-019, BA 13-2-0104/-0127), sowie die Abklärungen von A. und C. bei der (damals noch zuständigen) Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin) (BA 13-1-0149 f., TPF 568-930-019 Z. 19 f., BA 13-3-0031, TPF 568-930-061 Z. 18 ff.).
Gestützt auf die angegebenen Aktenstellen in Fn. 44 der Anklage ist der Beweis jedenfalls nicht erbracht, dass die Beschuldigten darüber täuschten, die Angaben D.s überprüft zu haben. Die dort festgehaltenen Aussagen von QQ. und RR. bezogen sich nur auf A., stehen mit den Aussagen von A. und dem festgestellten Sachverhalt in keinem Widerspruch und sind teilweise sogar entlastend.
2.4.2.4 Sie hätten eigene D.-Anlagen getätigt bzw. nahestehende Personen solche tätigen lassen und Dritte - wahrheitsgemäss - darauf hingewiesen, dass alle die vereinbarten Renditezahlungen regelmässig erhalten hätten bzw. erhalten würden (AS S. 15, 1. Absatz und S. 52, 3. Absatz)
Auch dies wird von den Beschuldigten anerkannt und sagt grundsätzlich nichts über deren Kenntnisse über D.s Machenschaften aus. Für die anschliessende anklägerische Behauptung, die Beschuldigten hätten dies nur getan, um den Eindruck zu erwecken, sie seien vom Anlagemodell D.s überzeugt, verweist die Anklageschrift in Fn. 46 auf eine Aussage von FFF. Dieser gibt an, eben weil C. seiner Mutter die Anlage empfohlen habe, sei es völlig unmöglich, dass C. etwas gewusst habe; niemand würde die eigene Mutter überreden im Wissen, dass es ein Betrugssystem sei; der Vorwurf sei an den Haaren herbeigezogen (BA 12-170-0014 Z. 10 ff.). Diese Aussage belastet C. nicht. C.s Mutter hatte tatsächlich eigenes Geld bei D. investiert (USD 124'200 und USD 130'000; BA 13-3-0187), wobei naheliegend erscheint, dass C. ihr die Anlage empfohlen hatte. Ein Indiz dafür, dass C. Kenntnis des Schneeballsystems hatte oder ein solches in Kauf nahm, ist dies jedoch nicht. Im gleichen Zusammenhang verweist die Anklageschrift schliesslich in Fn. 347 auf eine Aussage C.s, worin dieser bestätigt, sie (C. und MM.) hätten Kunden gesagt, selbst ins D.-System investiert und gute Erfahrungen damit gemacht zu haben (BA 13-3-0028 Z. 18-20/-0030 Z. 27). Gemäss der Finanzanalyse des Kompetenzzentrums für Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: CCWF) sowie aus zahlreichen Aussagen von Anlegern ergibt sich, dass die Zahlungen bis September 2007 bzw. bis zum Zusammenbruch des Anlagesystems D.s regelmässig und pünktlich ausbezahlt wurden (BA 10-1-0122, 10-2-0086, 10-3-0117, siehe auch Auss. von GGG.: TPF 568-930-152 Z. 1 ff./-0153 Z. 35 ff., HHH.: TPF 568-930-092 Z. 5 und BA 12-177-0011 Z. 25 ff., JJJ.: BA 12-66-0067 Z. 2, CCC.: BA 12-168-0010 Z. 18 ff., KKK.: BA 12-184-0010, LLL.: TPF 568-930-161 Z. 11 f. und BA 12-69-0005 Z. 1 ff.). Für das Gericht steht damit fest, dass die Beschuldigten bis September 2007 von D. bzw. der G. Inc./H. Inc. Zahlungen erhielten. Wenn C. also gegenüber (potentiellen) Kunden sagte, er habe gute Erfahrungen gemacht, belegt dies keine Täuschung bzw. Täuschungsabsicht. Auch A. und B. täuschten unter den vorgenannten Umständen nicht. Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 2.5.1.5), spricht für ihre Überzeugung auch, dass D. mit Notariatsstempel versehene Saldo- und Renditebestätigungen" ausstellte (BA 13-1-0703 f., 19-4-0009). Dazu sagte D. selbst aus (BA 12-62-0008): Die Notarin habe ich quasi als Sicherheitsgefühl für die Kunden eingesetzt. In der Anfangsphase wurde jedes Dokument notariell beurkundet im III.-Store in Cape Coral. Danach wechselte ich in ein anderes III.-Store, welches näher zu Bonita Springs war. Da war ich schon umgezogen. Dort habe ich die Notarin EEE. kennen gelernt. Nachdem sie mitbekommen hat, wie viel Volumen dies hat und wie viel Geld man verdienen kann, hat sie mir angeboten, dies privat zu machen. Wir haben das dann privat in ihrem Haus gemacht. [...] EEE. hat mir den Stempel gegeben, mit einem Schreiben, welches uns berechtigt hat, diesen zu verwenden. Die Verträge hat dann MMM. bearbeitet und gestempelt". D. beteuerte sodann gegenüber seinen Vertriebspartnern in einem Rundschreiben, alle Kunden würden ihre Abrechnungen und Auszahlungen pünktlich erhalten (BA 13-1-0218 f., TPF 568-930-074 Z. 24 ff.) und publizierte seine vermeintlichen - gemäss Zeugenaussagen plausiblen (vgl. hinten E. 2.5.1.2) - Tradingergebnisse auf seiner Website www.o.com" (BA 13-1-0635 f. Z. 20 ff. bzw. Z. 5 ff./-0706 bis -0710), was die Annahmen der Beschuldigten ebenfalls bestärken konnte und jedenfalls nicht deren Wissen über die der Machenschaften D.s oder deren Inkaufnahme indiziert.
2.4.2.5 Sie hätten sich in unregelmässigen Abständen getroffen, insbesondere zu gemeinsamen Mittagessen, wobei sie sich jeweils über den aktuellen Stand ihrer Geschäfte informiert und das weitere Vorgehen besprochen hätten (AS S.15, 2. Absatz)
Hinsichtlich der Mittagessen verweist die Anklageschrift in Fn. 47 f. auf Aussagen von II. und NNN. II. sagte aus, er habe B. über A. kennengelernt. Es habe einmal ein Essen gegeben, bei dem B. auch eingeladen gewesen sei. Genauso sei der Kontakt mit C. zu Stande gekommen (BA 15-1049-4-0143 Z. 20 ff. bzw. 29 f.). Ob II. damit meinte, der Kontakt mit C. sei über A. oder zusätzlich anlässlich eines Essens zustande gekommen, geht aus der Einvernahme von II. nicht klar hervor. NNN.s Aussage hierzu lautete, dass er glaube", B. sei mit A. und C. jeweils zum Mittagessen gegangen (BA 15-1402-4-0046 Z. 1). Entgegen der Anklage sprach damit keiner der beiden von Essen im Plural. Der Beweis dafür, dass die Beschuldigten anlässlich dieser Treffen oder Mittagessen strafrechtlich Relevantes besprochen hätten, wird mit den zitierten Aussagen nicht erbracht. Weitere Hinweise dazu liegen nicht vor und wurden von der BA auch nicht geltend gemacht (TPF 568-925-435 Rz. 59).
2.4.2.6 Sie hätten das Anlagekonzept D.s gegenüber Dritten als seriöses, höchstkompetent betriebenes System usw. vorgestellt und dies mit ihren guten Erfahrungen aus ihren Eigeninvestitionen untermauert (AS S. 15, 3. Absatz und S. 52, 3. Absatz)
Es ist erstellt, dass die Beschuldigten bis September 2007 - als D. bereits flüchtig war (seit 31. Juli 2007, BA 19-4-0011) - Zahlungen von der H. Inc. erhielten. Vor diesem Hintergrund stellt die positive Bewertung ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem Anlagesystem D.s bzw. dessen Bezeichnung als seriös und höchstkompetent nicht offensichtlich eine Lüge dar (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Dass die Beschuldigten ihre Eigenanlagen bis zum Schluss nicht kündigten, sondern verlängerten oder neue Anlagen abschlossen, kann auch ein Indiz dafür sein, dass sie in das Anlagesystem vertrauten. A. hat nie einen Anlage-/Darlehensvertrag bei D. gekündigt und noch am 16. Juli 2007 eine weitere eigene Anlage über USD 25'000 getätigt (TPF 568-930-006 Z. 10 ff., BA 10-1-0095 ff., 15-1041-4-0023 und Anhang 4 der AS). Auch B. hat nie einen Anlagevertrag gekündigt und verlängerte noch am 27. Juni 2007 einen auslaufenden Anlagevertrag mit der Anlagesumme von USD 42'659 (BA 10-2-0043 f., 15-1383-4-0085 und Anhang 5 der AS). C., der ebenfalls nie eine Anlage in D.s Anlagesystem vorzeitig gekündigt hat, verlängerte im März 2007 einen bestehenden Anlagevertrag mit der Anlagesumme von USD 20'000 für ein weiteres Jahr (BA 22-0-0055 Rz. 279 i.V.m. BA 10-3-0006/-0095, Anhang 6 der AS und Vertragsverlängerung C.s [BA 15-0454-0003/ -0006, 13-3-0003]). Dass er zwei seiner Anlagen auslaufen liess bzw. nicht verlängerte, erklärte C. damit, dass er aufgrund des desolaten Zustands der Liegenschaft in X. (GR) die Hypothek runterbringen musste und Renovationsbedarf bestand (TPF 568-930-055 Z. 33 ff./-056 Z. 29 ff.). Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, die Erklärung von C. somit plausibel und jedenfalls nicht widerlegbar (TPF 568-930-055 Z. 33 ff.).
2.4.2.7 Sie hätten Anlagen verschenkt bzw. finanziert, damit die so involvierten Beschenkten künftig selber Anlagen machten oder solche in ihrem Bekanntenkreis anpreisen würden (AS S. 15, zuunterst und S. 16, 2. Absatz)
Dieser Vorwurf wird unter Anklageziffer 1.3. (AS S. 14 ff.) gegenüber allen drei Beschuldigten erhoben. Es liegen jedoch keine Hinwiese dafür vor, dass C. je eine Anlage verschenkt hat, und die Anklageschrift liefert auch nur einen Aktenhinweis bezüglich A. Unbestritten ist, dass A. in einigen Fällen selber das Kapital für D.-Anlagen Dritter aufgebracht hat bzw. von ihrer Provision hat verrechnen lassen, wobei sie bei einer Rückzahlung der Anlage die Einlage wieder zurückerstattet bekommen wollte (BA 13-1-0078 Z. 32 ff.). Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Beschuldigten die (vermeintliche) Anlage vermittelten bzw. dafür Kunden akquirierten und entsprechend handelten. Dies ist jedoch kein Hinweis dafür, dass sie über D.s Schneeballsystem Bescheid wussten oder ein solches in Kauf nahmen.
2.4.2.8 Sie hätten sich am von D. vorgesehenen Prozedere bezüglich Unterzeichnung diverser Dokumente und schliesslich Zurverfügungstellung einer vermeintlich notariell beglaubigten Vertragskopie beteiligt (AS S. 52, 4. Absatz)
Dazu verweist die Anklageschrift in Fn. 348 wiederum auf eine Aussage von NN. Darin erklärt dieser jedoch lediglich, dass er die Vertragsdokumente für die Kunden von A. erhalten habe und der unterzeichnete Vertrag wieder an A. retourniert worden sei; schliesslich sei auch ein notariell beglaubigter Vertrag zurückgekommen (BA 12-71-0076 Z. 10 ff.). Inwiefern dies den Anklagevorwurf gegenüber sämtlichen Beschuldigten belegen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen legt dies auch nicht dar, dass A. (oder auch B. und C.) Zweifel an der Authentizität der Verträge und der notariellen Beglaubigungen hegten (oder dass sie solche hätten hegen müssen).
2.4.2.9 Sie hätten insbesondere zu D. und dessen G. Inc.-Gesellschaften keine konkreten Erkundigungen bzw. Nachforschungen angestellt (AS S. 52, 5. Absatz)
Dazu wird auf Erwägung 2.4.3.2 verwiesen (Handlungen zur Überprüfung der Angaben von D.).
2.4.2.10 Sie hätten gewusst, dass es für Kunden bzw. Anleger unmöglich oder zumindest sehr beschwerlich gewesen wäre, D. in den USA zu überprüfen, u.a. auch deswegen, da gemäss ausdrücklicher Weisungen A.s mit D. kein direkter Kontakt mehr erlaubt gewesen sei (AS S. 52, letzter Absatz und S. 65, Mitte)
Die Anklage suggeriert, die Überprüfung D.s bzw. das Aufdecken seiner Lügen wäre möglich gewesen, hätten die Anleger direkten Kontakt mit ihm haben können. Diese Annahme ist fraglich, denn die schauspielerischen Leistungen D.s waren gerade Teil seines Lügengebäudes. Eine persönliche Kontaktnahme hätte das Schneeballsystem nicht offengelegt oder den Schein der beispielsweise im Internet publizierten Fehlinformationen geschwächt. Grundlage der Anklage (vgl. AS S. 7 sowie BA 22-0-0027 Rz. 124-126) ist denn auch zu Recht, dass D. niemanden eingeweiht hatte, auch die Beschuldigten nicht (vgl. BA 18-101-1-1908, 12-62-0073 Z. 7/-0079 Z. 3 f./-0172 Z. 22/-0236 Z. 5).
2.4.2.11 Sie hätten ab ca. Ende April 2007 konkret damit gerechnet, dass es sich bei D. um einen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gesuchten und zur Verhaftung ausgeschriebenen sowie des mehrfachen Betrugs verdächtigten Mittäter eines bereits verurteilten Betrügers (OOO.") gehandelt habe (AS S. 66, 2. Absatz)
In der hierzu als Beweis in Fn. 411 der Anklageschrift zitierten Einvernahme von C. sagt dieser lediglich aus, es habe Gerüchte um einen Gerichtsfall in Hamburg gegeben, und er habe geglaubt, A. würde dieser Sache nachgehen (BA 13-3-0030 Z. 42 ff.). Laut A. habe sie D. anlässlich der Tagung in Florida im November 2006 mit den Negativmeldungen im Zusammenhang mit der Verurteilung OOO.s konfrontiert. D. habe die Bekanntschaft mit OOO. bereitwillig zugegeben und erklärt, er habe OOO. damals mit einer Fondsgründung beauftragt. Als kein Geld geflossen sei, habe man sich zerstritten. Mit dieser Erklärung D.s sei die Sache für sie, A., erledigt gewesen (BA 13-1-0029/-0144 f.; TPF 568-930-016 Z. 7 ff.). A. anerkannte, den Zeitungsartikel in Die Welt" vom 15. Februar 2007 betreffend Verurteilung OOO.s durch das Landgericht Hamburg wegen Betrugs ca. im Februar/März 2007 gelesen zu haben (BA 13-1-0198 Z. 2 ff.). Das Urteil, in welches A. und B. in der Folge Einblick gehabt hätten, sei gemäss übereinstimmenden Aussagen A.s und B.s lediglich ein aus dem Internet mit unvollständigen, geschwärzten Passagen versehener Ausdruck gewesen. Dies habe ihnen einen unseriösen Eindruck vermittelt. Auch sei dessen Authentizität nicht nachgewiesen gewesen. Entscheidend sei auch gewesen, dass die Aussagen OOO.s gemäss Urteilsbegründung teilweise widersprüchlich gewesen seien. Dies habe sowohl bei A. als auch bei B. Skepsis ausgelöst (TPF 568-930-019 Z. 33 ff., BA 13-1-0198, 13-2-0041 Z. 31 ff./-0043 Z. 8 f./-0044 Z. 4 ff./-0103 Z. 28). In der Folge beauftragte A. RA NNNNN. mit weiteren Erkundigungen, wobei dessen Nachforschungen erfolglos verliefen (13-1-0198 f./-0801 f./-1301, TPF 568-930-019). Aktenkundig ist das Schreiben von RA NNNNN. an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26. April 2007; darin gibt RA NNNNN. an, A. befinde sich in höchster Sorge um das Kapital ihrer Kunden (BA 13-1-0235 f.). Dazu erklärte A. im Vorverfahren, RA NNNNN. habe diese Formulierung gewählt, um die rechtlich erhöhten Anforderungen an eine gerichtliche Auskunftserteilung glaubhaft zu machen (BA 13-1-0200 Z. 1 ff.). Dies lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Im Rundschreiben vom 27. April 2007 an die Vermittler (BA 13-1-0612) hielt A. fest: Richtig ist ebenfalls, dass D. den verurteilten OOO. gekannt hat und für diesen einen Fond hätte auflegen sollen. Die jedoch jetzt genannten Vorwürfe sind aus Sicht von D. absolut haltlos. D. wäre bereit, sich einer Befragung zu stellen: Aber Sie wissen selber, was dies bedeuten könnte: D. würde bis zur genauen Klärung der Umstände in U-Haft genommen. Was wiederum für uns bedeuten würde: D. könnte nicht mehr handeln und die Renditen könnten nicht mehr ausbezahlt werden! Ist dies in Ihrem Sinne? Und im Sinne Ihrer Kunden? Wohl eher nicht. Ich fordere Sie daher auf, Ihre Kunden über den heutigen Sachverhalt aufzuklären und ihnen die Möglichkeit zu bieten, die Verträge rückabzuwickeln, oder von thesaurierend auf monatliche Auszahlung umzustellen" . In der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie angenommen habe, die Sache mit OOO. würde sich in Luft auflösen bzw. sei ein Humbug (TPF 568-930-019 Z. 33 ff./-023 Z. 27 ff.). A.s Vertrauen in D. dürfte schliesslich auch mit ihrer Erfahrung im Zusammenhang mit der Falschmeldung durch die Wirtschaftsfahndung PPP. (vgl. hinten E. 2.5.1.3) sowie mit der von D. verbreiteten Einstellung erklärbar sein, Dritte würden dem D.-System den Erfolg missgönnen und ihm mittels falscher Gerüchte Steine in den Weg legen (vgl. hinten E. 2.5.1.3). Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass die Verurteilung OOO.s das Vertrauen von A., B. und C. in das Anlagesystem D.s entscheidend erschüttert hat und sie von einem Schneeballsystem auszugehen hatten.
2.4.3 Zusätzliche Anklagevorwürfe gegen A.
Mit Bezug auf A. beschreibt die Anklageschrift auf S. 16 ff. sowie S. 53 ff. verschiedene zusätzliche Umstände und Verhaltensweisen, die eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung begründen sollen (vgl. nachfolgend E. 2.4.3.1 ff.).
Wie bereits vorne (E. 2.3.2) dargelegt, bestreitet A. den äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter den Titeln Teilnahme am Vertriebssystem", Aufbau und Leitung des Vertriebsstandorts Schweiz", Einflussnahme auf das Anlagemodell", Administration", Fondsgründung", Präsentation Anlagemodell / Ausbildung und Instruktion von Vermittlern" sowie Direktanleger" aufgeführt wird (Anklageziffer 1.3.1., S. 16 ff.), im Wesentlichen nicht. Konkret bestritten werden einzig gewisse Sachverhaltspunkte, wie z.B. die angeblichen gemeinsamen Treffen/Mittagessen, welche vorne bereits erörtert wurden (vgl. E. 2.4.2.5), sowie die Motivation bzw. das Ziel der Fondsgründung (TPF 568-925-510 Rz. 78 ff., vgl. hierzu hinten E. 2.4.3.4). Bestritten werden zudem die gestützt auf die objektiven Sachverhaltsumstände von der Anklagebehörde getroffenen rechtlichen Schlüsse (vgl. AS S. 66 f.), wonach A. aufgrund all dessen ab ca. Anfangs 2005 bzw. jedenfalls vor dem 27./28. April 2007 an D.s bzw. an dessen Anlagesystem zweifelte und die heute Geschädigten mit Eventualvorsatz arglistig getäuscht haben soll (TPF 568-925-490 ff., insb. -498 Rz. 11/ -501 f. Rz. 28 ff./-541 ff.).
2.4.3.1 Investorenwarnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht und deren angebliche Beschönigung
Am 22. November 2006 hat die österreichische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: öFMA) in Bezug auf die G. Inc. eine sog. Investorenwarnung veröffentlicht. Darin hielt die öFMA fest, dass die G. Inc. über keine Konzession zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen in Österreich verfüge (BA 5-1-405).
Die Anklage wirft A. vor, die österreichische Investorenwarnung gegenüber Dritten" insofern dementiert zu haben, als sie erklärt habe, dies sei lange vorbei und es sei nun sauber" (AS S. 24, 2. Absatz; S. 58, 4. Absatz; S. 64, Z. 2.5). Hierzu verweist die Anklageschrift in Fn. 131 auf die entsprechende Aussage von JJJ. JJJ. führte am 28. Mai 2008 aus, die Investorenwarnung bei seinen Recherchen entdeckt zu haben. A. oder C. hätten dies dementiert und sei lange vorbei und sei nun sauber; es sei "nur" Österreich, welches ohnehin nicht betroffen sei" (BA 12-66-0010). Neun Jahre später, am 27. März 2017, wurde JJJ. diese Aussage wieder vorgelegt, wobei er sie bestätigte ( Ja, ich denke das war so"; BA 12-66-0076). JJJ. konnte somit nicht genau sagen, wer (ob A. oder C.) mit ihm über die Investorenwarnung gesprochen hatte. Die Anklageschrift erhebt den entsprechenden Vorwurf sowohl gegenüber A. wie auch gegenüber C. (bspw. S. 55, letzter Absatz; S. 63, 2. Absatz; S. 64, Mitte; zu C. vgl. hinten E. 2.4.5.1d). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte C. klar, dass er es gewesen sei, der sich gegenüber JJJ. bezüglich der Warnung der öFMA geäussert habe, und zwar in dem Sinne, dass D. keine Konzession für Österreich besass (TPF 568-930-065 Z. 42 ff.). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf A. ist somit nicht erwiesen.
Ebenfalls im Zusammenhang mit der Investorenwarnung vom 22. November 2006 wirft die Anklage A. zudem vor, versucht zu haben, diese zu relativieren oder zu beschönigen, um Zweifel über D. zu zerstreuen, obwohl sie nicht gewusst habe, ob die Geschäfte von D. bzw. der G. Inc. sauber gewesen seien (AS S. 58, 4. Absatz). Zum Beweis verweist die Anklageschrift in Fn. 382 auf eine Aussage von QQQ. in BA 15-0598-4-0039 Z. 22 ff. QQQ., welcher zuvor angab, von NN. und A. über das Anlageprodukt informiert worden zu sein (BA 15-598-4-0028), führt an jener Stelle aus, es sei ihm gesagt worden, die Finanzanlagen D.s seien ohne Risiko. Einen Zusammenhang mit der österreichischen Investorenwarnung bzw. zum damit verknüpften Anklagevorwurf gegen A. ergibt sich daraus indessen nicht.
2.4.3.2 Rundschreiben Juni 2006 bzw. Darstellung DIE FAKTEN"
Die Anklageschrift wirft A. vor, im mit dem Rundschreiben Juni 2006" zugestellten Dokument DIE FAKTEN" insbesondere die Anlage-Variante A (Daytrading-Anlage mit 5% oder 6% Zins-Rendite pro Monat, Kapitalschutz durch eine notarielle Schuldanerkennung des Traders und sofortigem Zugriff auf das Portfolio) als möglichst attraktiv und sicher dargestellt und gegenüber Dritten bewusst verbreitet zu haben, es handle sich dabei um Daytrading mit Kapitalschutz (AS S. 26 f. und S. 56 f.).
Die Beschuldigte verfasste die Darstellung DIE FAKTEN" (BA B 8-141-0001-0024 ff.) gemäss eigenen Angaben nach Vorgaben D.s (BA 13-1-0635 Z. 43 ff./ -0706 ff.). Dafür, dass A. diese in Eigenregie verfasst haben könnte, bestehen keine Hinweise, und dies erscheint aufgrund der erstellten Geschäftsbeziehung zu D. auch nicht wahrscheinlich. Belege dafür, dass sie an den Wahrheitsgehalt der dargestellten Anlagevarianten - die sich auf die Höhe der Rendite und die Art des Kapitalschutzes bezogen - Zweifel hatte, sind nicht ersichtlich.
2.4.3.3 Rundschreiben vom 27. Dezember 2006
Bezogen auf die Weigerung der Banken, Gelder an die oder von den G. Inc.-Gesellschaften zu transferieren, wirft die Anklage A. vor, mit dem Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 (BA 5-1-1089 f.) ihren Geschäftspartnern das Vorgehen der Banken damit erklärt zu haben, dass es diesen nicht passe, dass die G. Inc.-Kunden erfahren würden, welche Gewinne im Daytrading erzielt und wie wenig die Banken davon abgeben würden; dies, obwohl sie erkannt habe, dass diese Erklärung nicht plausibel gewesen sei und andere Gründe für das Verhalten der Banken zu befürchten gewesen seien (AS S. 34, 5. Absatz und S. 54, letzter Absatz).
A. bestreitet den Vorwurf und gibt an, in diesem Rundschreiben D.s Erklärung zum Verhalten der Banken wiedergegeben zu haben (TPF 568-930-017 Z. 14 f./ -020 Z. 25 f.). Dass D. auf einen Missstand bei den Banken hinwies, geht auch aus anderen Aktenstellen hervor. B., HHH., RRR. sowie A. selbst führten aus, dass D. anlässlich der Tagung im November 2006 in Florida davon gesprochen habe, künftig wehe von den Banken ein rauer Wind entgegen bzw. es sei möglich, dass Banken nicht mehr überweisen würden (BA 13-1-0628, 13-2-0047 Z. 44, 12-177-0021 Z. 21 f., 12-52-0008/-0026 Z. 26 f./-0094). In einer E-Mail an die Gruppe RRRRR." vom 26. Februar 2007, kündigte D. sodann an, er werde ab sofort gegen jede Bank und deren Bankangestellten rechtliche Schritte inform [recte: in Form] von einstweiliger Verfügung ueber meinen Rechtsanwalt, OOOOO. , einleiten." Er werde hierfür sämtliche Kosten tragen, benötige allerdings die jeweiligen Namen der Kunden, die Anschrift der betreffenden Bank inklusive Sachbearbeiter der Bank (BA 13-1-0211/-0196 Z. 13 ff.). D.s Anwalt OOOOO. verfasste in der Folge tatsächlich Schreiben an Banken, in denen er aufzeigte, weshalb die Gerüchte gegen D. falsch seien und in scharfem Ton mit der Einleitung rechtlicher Schritte drohte (z.B. an Bank SSS. (D) vom 12. März 2007 [BA 12-170-0150 ff.] und an Bank TTT. (D) vom 18. März 2007 [BA 12-170-0152 ff.]). Auch in seinem undatierten Schreiben an alle Vertriebspartner spricht D. davon, dass Die Bankenlobby [uns] aus dem Geschäft draussen haben [will]" (BA 13-1-0218). Dass A. und andere Anleger D. die bankenfeindlichen Erklärungen abnahmen (vgl. z.B. TPF 568-930-020 f., BA 12-73-0009 Z. 20 ff., 12-177-0021 Z. 21 f., TPF 568-930-095), erscheint vor diesem Hintergrund plausibel.
2.4.3.4 Fondsgründung
A. wird in der Anklage vorgeworfen, aufgrund der Negativmeldungen und Gerüchte (um die D.-Anlagen) der FF. AG (recte: Ltd) 2016 den Auftrag erteilt zu haben, einen Fonds zu gründen, um darauf Gelder von Anlegern und Vermittlern einzuzahlen und die Anlagegelder bei der Bank L. und Bank M. abzuziehen. Weiter habe sie die Fondsgründung angekündigt, um bei den Geschäftspartnern den Eindruck zu erwecken, durch die Überführung der angelegten Gelder in den Fonds würde die Sicherheit zusätzlich erhöht (AS S. 34, Mitte und letzter Absatz sowie S. 58, 3. Absatz).
A. gab an, aufgrund der diversen Meldungen und Gerüchte im Internet die Absicht gehabt zu haben, einen speziellen Fonds zu gründen, in den die zukünftigen Anlagegelder und auch die bereits vermittelten Gelder geflossen wären. D. hätte eine beschränkte Handlungsvollmacht erhalten, sozusagen eine Zug-um-Zug-Strategie" (BA 13-1-0009). Bereits im Januar 2006 hätten sie und ihre Gruppe beschlossen, einen Fonds zu gründen und nur noch einen Teil bei D. anzulegen und einen anderen Teil der Gelder im Fonds abzusichern (BA 13-1-0628 f.). Auch D. habe eine Absicherung tätigen wollen mittels Zero Bonds (BA 13-1-0629). Die Fondsgründung war gemäss Aussagen A.s die Umsetzung dieser anfänglichen Absicherungsidee (TPF 568-925-511/-522) und hätte gemäss den gesetzlichen Vorgaben gegründet werden sollen (TPF 568-925-522). Der im Jahre 2007 am Fondsgründungsprozess beteiligte DDD. (s. BA 12-171-0018/-0042/-0057) erklärte, es sei nie Thema gewesen, D. könnte ein Schneeballsystem betreiben (TPF 568-930-142 Z. 27 ff.). Die Absicht der Fondsgründung ist somit unbestritten. Dass eine allfällige Sicherheitsoptimierung der Gewinnung von Kunden oder dem allgemeinen Geschäftsruf dienen kann, ist geschäftsnotorisch. Einen Beweis dafür, dass A. Kenntnis eines Schneeballsystems hatte oder ein solches in Kauf nahm, stellt dies indessen nicht dar.
2.4.3.5 Unter dem Titel Arglist" wird A. vorgeworfen, sie habe Anlegern gesagt, sie kenne D. persönlich, habe ihn in den USA besucht; er würde dort das Live-Trading vorführen, und grosse Investoren seien bereits dorthin gereist, um es live zu sehen (AS S. 54 zuoberst).
Dass (auch gewichtige) Investoren D. in den USA besucht haben, ist aktenkundig und erstellt (s. BA 12-168-0005/-0020 f. Z. 28 ff.; AS Anhang 2 und auch vorne E. 2.3.2.2). Inwiefern solche Äusserungen die Gutgläubigkeit von A. widerlegen, ist nicht klar.
2.4.3.6 A. soll einem Teil der Vermittler und Anleger angegeben haben, selber USD 12 Mio. bei D. angelegt zu haben (vgl. S. 56 Mitte der AS).
Hierzu führt die Anklage in Fn. 372 einzig eine Aussage von AAAA. an (BA 12-31-0005 Z. 29 ff.); gleichlautende Aussagen anderer Anleger liegen nicht vor. Dies kann zur Annahme von Arglist nicht genügen.
2.4.3.7 Ebenfalls unter dem Titel Arglist" wird A. sodann vorgeworfen, potentiellen Anlegern die Funktionsweise von D.s Anlagesystem erklärt zu haben (AS S. 56, 2. Absatz).
Dies wird von A. nicht bestritten (vgl. vorne E. 2.3.2.6). Auch dies belegt indessen keinen Betrugsvorsatz bzw. ein arglistiges Vorgehen.
2.4.3.8 Rundschreiben vom 24. März und 27. April 2007
Weiter wirft die Anklage A. vor, im Rundschreiben vom 24. März 2007 betreffend Zivilklage der Bank N. gegen D. die Angelegenheit bagatellisiert bzw. beschönigt zu haben, indem sie Dritten sinngemäss zu verstehen gegeben habe, sie habe keine Zweifel, dass sich alles klären werde (AS S. 58, 2. Absatz). Auch im Rundschreiben vom 27. April 2007 habe sie D. ihr Vertrauen ausgesprochen und durch das gleichzeitige Angebot der Rückabwicklungsmöglichkeit bestehende Anleger bei der Stange halten bzw. zu weiteren Vertragsabschlüssen motivieren wollen (AS S. 58, 5. Absatz).
Die Anklage verzichtet bezüglich dieses Vorwurfs auf Aktenverweise. Indessen vermag auch dieser Vorwurf nicht zu belegen, dass A. ihr Vertrauen in D.s Anlagenkonzept lediglich vortäuschte und nicht daran glaubte, dass sich die Angelegenheit klären werde. A. sagte immer wieder aus, dass sie D. bis zuletzt für vertrauenswürdig gehalten habe (BA 13-1-0808/-0629, TPF 568-925-534 Rz. 184/-541 ff.). Für das Gegenteilt liegt kein Nachweis vor. Vielmehr untermauern mehrere Akten ihre Version, so bspw.:
- das Rundschreiben vom 16. April 2007, worin A. auf die Rückabwicklungsmöglichkeit hinweist (BA 13-1-0841 f.),
- ihr Rundschreiben vom 27. April 2007, worin A. erklärt: Ich vertraue D. auch weiterhin voll und ganz" (BA 13-1-0612 f.),
- der Umstand, dass A. noch am 16. Juli 2007 eine eigene Anlage über USD 25'000 tätigte (BA 10-1-0097 und Anhang 4 der AS),
- ihre E-Mail vom 8. August 2007 - zu einem Zeitpunkt, als D. sich bereits auf der Flucht befand (vgl. vorne E. 2.4.2.6) - worin sie ihm schreibt, es müsse ausschliesslich der Nachweis gebracht werden, dass noch alle Gelder vorhanden [seien] und es sich nicht um ein Schneeballsystem [handle] ." Sie versteh[e] nicht, warum dies so lange dauern [könne] ..." (BA 13-1-0820),
- ihr Rundschreiben vom 23. August 2007 mit erneutem Hinweis auf die Rückabwicklungsmöglichkeit (BA 13-1-0912 f.),
- eine E-Mail vom 28. August 2007 von D. an die Führungscrew, worin er vorgibt, die Rückabwicklung von Kundengeldern stehe kurz bevor und die Abrechnungen für den Monat August würden wie gewohnt ausgeführt werden (BA 13-1-0908 f.),
- das Schreiben von A. vom 31. August 2007, worin sie D. sagt, es sei ...unabdingbar, dass Sie [ ...] volle Unterstützung auch geben, um diese Sache ein für alle Mal vom Tisch zu kriegen" (BA 13-1-0910).
2.4.3.9 Schliesslich wird A. unter dem Titel der Arglist" vorgeworfen, Direktanlegern versprochen zu haben, für einen allfälligen Ausfall persönlich geradezustehen, und dabei verschwiegen zu haben, dass sie einen solchen nicht hätte decken können (AS S. 59 f.).
Die Darlehensverträge mit den Direktanlegern wurden jeweils von A. als Geschäftsinhaberin des Einzelunternehmens F. abgeschlossen (statt vieler: BA 15-1495-3-0001 ff.). A. haftete damit persönlich (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser/ Sethe , Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, § 26 N 20). Entsprechend anerkannte sie im Konkursverfahren der Unternehmung F. in Liquidation alle fraglichen Forderungen (BA 13-1-1004 Z. 20 ff.; statt vieler: BA 15-0771-4-0001 f., ferner BA 18-301-4-1654 f./-1855 ff., TPF 568-930-003 Z. 11 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A. hierzu aus, sie habe damals gedacht, sie hätte unglaublich viel Geld bei D. angelegt (TPF 568-930-014 Z. 26 f.). Auch dieser Vorwurf belegt ein arglistiges Vorgehen somit nicht.
2.4.4 Zusätzliche Anklagevorwürfe gegen B.
Mit Bezug auf B. beschreibt die Anklageschrift auf S. 43 ff. sowie S. 60 ff. ebenfalls verschiedene zusätzliche Umstände und Verhaltensweisen, welche eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung begründen sollen (nachfolgende E. 2.4.4.1 ff.).
Auch hier ist vorweg zu bemerken, dass der äussere Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift unter dem Titel Teilnahme am Vertriebssystem" (Anklageziffer 1.3.2.1., AS S. 43) wiedergibt, im Wesentlichen von B. nicht bestritten wird (vgl. vorne E. 2.3.3.2 und TPF 568-920-016 ff.). Hinsichtlich der Bezeichnung G. Inc. Europe liess B. über seinen Verteidiger an der Hauptverhandlung erklären, diese nach seiner ersten Einvernahme im Dezember 2006 nicht mehr verwendet zu haben (TPF 568-925-817). Gegenteilige Beweise oder Anhaltspunkte finden sich in den Akten nicht. Ebenso wird seitens B. der äussere Sachverhalt unter dem Titel Aufbau des Vertriebsstandorts Schweiz" (Anklageziffer 1.3.2.2., AS S. 43 ff.), mit Ausnahme der vorgeworfenen Instrumentalisierung TT.s zur angeblichen Kundenanlockung (AS S. 46, 1. Absatz, bzw. S. 61 f., 5. Absatz f.; vgl. nachfolgend, E. 2.4.4.8), grundsätzlich nicht bestritten (vgl. vorne E. 2.3.3.2 und TPF 568-920-016 ff.).
2.4.4.1 Unter dem Titel Täuschung" wirft die Anklageschrift B. vor, den Kontakt zwischen A. und GG. hergestellt zu haben (AS S. 44, zuoberst).
Dies ist unbestritten und insoweit erstellt (vgl. vorne E. 2.3.3.2; TPF 568-920-016 f.). Weshalb dies ein Element arglistiger Täuschung darstellen soll, ist jedoch nicht ersichtlich.
2.4.4.2 Der Vorwurf, B. habe gegenüber Interessenten falsche Angaben gemacht, insbesondere erklärt, es bestehe kein Risiko (AS S. 45, 1. Zeile), ist beispielsweise durch die Aussage von CCC. widerlegt (BA 12-168-0006 Z. 14 f./-0010 Z. 1 ff.).
2.4.4.3 Der Vorwurf, B. habe Interessenten (BBBB.) Renditeabrechnungen anderer Kunden gezeigt, um den Eindruck zu erwecken, das System würde funktionieren (AS S. 46, 2. Absatz), entspricht der Aussage BBBB.s (BA 12-115-0011 Z. 15-27) und mag auch zutreffen. Auch diese würde jedoch nicht belegen, dass B. Kenntnis des Schneeballsystems hatte oder ein Schneeballsystem in Kauf nahm. Sofern nicht glaubhaft widerlegt ist, dass der Beschuldigte vom Bestehen des Anlagesystems überzeugt war (vgl. vorne E. 2.4.2.4, 2.4.2.6), vermag das vorgeworfene Verhalten keine arglistige Täuschung zu begründen.
2.4.4.4 B. wird vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Vermittler CCCC. gegenüber Dritten, welche Bedenken über ein Schneeballsystem geäussert hätten, erklärt, er und CCCC. seien schon lange dabei und erhielten die Renditen regelmässig ausbezahlt (AS S. 46, 3. Absatz).
Die BA stützt diesen Vorwurf auf eine Aussage von DDDD. (Fn. 299 der AS). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen B. und DDDD. fand nicht statt, insofern können allfällige belastende Aussagen zum Nachteil B.s grundsätzlich nicht verwertet werden. Zum angegeben Zeitrahmen ist jedoch festzuhalten, dass B. Ende 2005 bei D. eingestiegen ist (BA 13-2-0008 Z. 28 ff.), auch wenn er seine erste Anlage (wie DDDD.) erst am 1. Juni 2006 tätigte (BA 10-2-0043, Anhang 5 der AS; BA 12-9-0007, 15-0477-3-0018). Wann CCCC. erstmals investierte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Aus der polizeilichen Auswertung der sichergestellten Provisionsabrechnungen ergibt sich, dass CCCC. in der Zeit von März 2006 bis April 2007 als Untervermittler von B. aufgeführt war, wobei sechs Personen Namens CCCC. Anlagen tätigten (BA 5-1-0024 f./-2008 f./-2064/-2095 f.). Gemäss DDDD. sei seine Nachbarin, EEEE., mit CCCC. befreundet gewesen und er (DDDD.) habe CCCC. als Nachbar mindestens zehn Jahre gekannt. EEEE. habe DDDD. die Anlage beschrieben, dessen Ehefrau überzeugt und ein Treffen mit CCCC. und B. vorgeschlagen. CCCC. wurde nie einvernommen. Insofern lässt die Aussage DDDD.s keine gesicherten Schlüsse über dessen Rolle zu. Dass B. nicht an das rechtmässige Funktionieren der Anlage geglaubt und in Kauf genommen hat, dass D. betrügerisch vorgeht bzw. ein Schneeballsystem betreibt, ist jedoch auch aufgrund DDDD.s Aussagen nicht erwiesen.
2.4.4.5 Gestützt auf eine Aussage von FFFF. (Fn. 392 der AS) wird gegen B. der Vorwurf erhoben, er habe gegenüber Interessenten zumindest teilweise - wider besseres Wissen - angegeben, dass D. überall in London, Tokio, New York etc. über Trader verfüge (AS S. 62, 2. Absatz).
B. wurde zu diesem Punkt nicht befragt und hat sich zu dieser Aussage FFFF.s nicht geäussert. Die Behauptung, D. verfüge in verschiedenen Metropolen über Trader, wäre geeignet gewesen, einen potentiellen Anleger mit dem (angeblichen) beruflichen Erfolg von D. zu beeindrucken und ihn zur Anlage zu motivieren. Dass sich B. auf diese Weise geäussert hat, kann ohne weitere untermauernde Indizien nicht zweifelsfrei angenommen werden. Jedenfalls würde selbst eine solche Behauptung nicht belegen, dass B. ein Schnellballsystem in Kauf genommen hat.
2.4.4.6 B. soll zudem behauptet haben, D. zeige in den USA das Trading live, obwohl er selber nie ein Trading live gesehen habe bzw. hätte merken müssen, dass er nie ein solches gesehen hatte (Anklageziffer 3.3., S. 70).
Zunächst fällt auf, dass die Anklageschrift andernorts (S. 51, zuunterst) ausführt, die Beschuldigten hätten es allenfalls nicht gemerkt, wenn das Trading nicht live gewesen wäre. Der Vorwurf gegenüber B. in Anklageziffer 3.3. steht damit im Widerspruch. Zudem stützt sich die Anklage hierzu, wie der Fn. 426 f. zu entnehmen ist, auf Aussagen GGGG.s (BA 12-30-0009 f. Z. 23 ff.), wonach er ca. Mitte 2007 seine Anlage habe kündigen wollen und mit einem Mann in Deutschland" telefoniert habe, welcher habe einräumen müssen, dass das Trading bei D. nicht live gewesen sei. Die Einvernahme von GGGG. wurde B. oder seinem Verteidiger nicht angezeigt (vgl. BA 12-30-0001) und kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Es ist jedoch ohnehin unklar, ob GGGG. von B. gesprochen hat. Ebenso unklar ist, seit wann der Gesprächspartner von GGGG. über die Trading-Aufzeichnung Bescheid gewusst haben soll. Ein Beweis dafür, dass B. D.s Machenschaften in Kauf nahm, liegt somit auch hier nicht vor.
2.4.4.7 Des Weiteren wirft die Anklageschrift B. vor, er habe im Bestreben, Anleger zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, behauptet (AS S. 44 f.):
a) D. habe 25 Jahre lang bei den Banken gearbeitet; D. sei Chefhändler der Bank N. gewesen, was er selber (teilweise mit CCCC.) überprüft habe; D. sei ein Mega-Hirsch"; Er kenne D. persönlich und habe alles überprüft, indem er bei diesem in den USA bzw. Florida gewesen sei (AS S. 44, 5. Absatz und S. 45, 3. und 4. Absatz)
Die B. vorgeworfenen Äusserungen in Bezug auf D.s Lebenslauf entsprachen dem, was B. von D. und A. erfahren hatte (BA 13-2-0014 Z. 27) bzw. was B. in den USA bei D. gesehen und was D. allen Vermittlern und (potentiellen) Anlegern vorgespiegelt hatte (BA 18-101-1-1853, 12-52-0005, vgl. vorne E. 2.3.3.2). CCCC. konnte nie einvernommen werden. Es ist jedoch erstellt, dass B. mehrmals bei D. in Florida war und sich vor Ort ein eigenes Bild von ihm machen konnte, indem er beispielsweise D.s Geschäftsdomizil besuchte und Einsicht in dessen Handelskonto erhielt (vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2). Insofern entsprechen die vorgeworfenen Äusserungen bloss dem, was B. in Erfahrung gebracht hatte bzw. was ihm mitgeteilt worden war. Ein täuschendes Verhalten seitens B. ist damit jedenfalls nicht dargetan.
b) D.s System sei noch besser als das der Banken; D. würde über gute Computer verfügen, mit denen er Hochrechnungen tätige, welche viel schneller seien als alle anderen; Banken würden nicht gerne über dieses System sprechen, da ihre Systeme schlechter und die Banker neidisch seien (AS S. 44, 6. Absatz und S. 45, 5. und 6. Absatz)
Auch diese B. vorgeworfenen Äusserungen entsprechen dem, was er anlässlich seiner Besuche in Florida gesehen hatte bzw. was D. dazu ausführte: So erklärte D. beispielsweise im Artikel (...) (BA 12-170-0185) und in der Daytrading-Broschüre (BA 13-1-0709), er führe im Gegensatz zu herkömmlichen Brokern die Orders direkt mit maximaler Geschwindigkeit aus. Dass B. D.s bankenfeindlichen Äusserungen (von denen er teilweise via A. erfuhr; vgl. vorne E. 2.4.3.3) Glauben schenkte, ist ebenfalls nicht widerlegbar.
c) Für D. würden (beispielsweise) 12 Trader und 3 Analysten arbeiten (AS S. 44, 7. Absatz)
D. selbst erklärte gegenüber Vermittlern und Anlegern, zahlreiche Mitarbeiter bzw. Trader seien für ihn tätig (bspw. 23 feste und 95 freie [BA 5-1-0743], 20 feste und 50 freie [BA 5-1-0774/-0817, 15-1176-1-0049], 25 feste und 220 freie Mitarbeiter [BA 5-1-0929], bzw. 12 Trader und 3 Analysten [BA 12-52-0007 oben], ferner: BA 13-1-0709). Zudem versprach er mittels eines Rundschreibens seinen Vertriebspartnern, er werde die Infrastruktur in New York" einem ausgewählten Kreis offenlegen (BA 13-1-0818 f., ferner BA 13-1-0807 Z. 4 ff., vgl. auch hinten E. 2.5.1.2 am Ende). B.s Aussage, wonach er diese Informationen primär von D. selbst erhalten habe (BA 13-2-0009 Z. 10), ist daher glaubhaft. Die vorgeworfenen Äusserungen beinhalten folglich bloss Informationen, welche B. von D. erhalten hatte. Dass B. davon wusste oder hätte damit rechnen müssen, dass diese nicht zutrafen, und sie dennoch weitergab, ist hingegen nicht erstellt.
d) Man könne sich den Gewinn jederzeit auszahlen lassen (AS S. 45, 2. letzter Absatz)
Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die Aussage von HHHH. (Fn. 294 der AS), der aussagte, B. habe ihm in Bezug auf die Anlagemöglichkeit bei D. mitgeteilt, man könne sich den Gewinn jederzeit auszahlen lassen (BA 15-1396-4-0038 Z. 27 f.). Da D.s Anlagesystem die Möglichkeit gewährte, Anlageverträge entweder auszahlend oder thesaurierend abzuschliessen (vgl. bspw. BA B 8-141-0001-0023 ff., 5-1-1113, TPF 568-930-138 Z. 30), ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Information die Inkaufnahme eines Schneeballsystems belegen soll.
e) Die Anlage sei 100% sicher bzw. eine super Sache"; andere Personen hätten mit D.s Anlagesystem viel Geld verdient; D.s Anlage habe bezüglich der Zinszahlungen bisher immer funktioniert; er selber habe regelmässig Renditen ausbezahlt erhalten, dies habe er mit Bankbelegen untermauert; immer mehr Personen würden bei D. anlegen (AS S. 44, 1., 2. und 3. letzter Absatz, S. 45, 2. und letzter Absatz)
Von D. selber stammte der Hinweis anlässlich der November-Tagung 2006, dass die vier höchsten Mitarbeiter in jenem Jahr durch das Anlagesystem USD 7 Mio. verdienen würden (BA 12-52-0006 oben). Ein Schneeballsystem beschert meist gewissen Personen zumindest eine Zeit lang gute Gewinne, was sich auch herumspricht (bspw. BA 2-2-0005, 2. Absatz, 12-2-97-0012 Z. 29 f. und 15-1409-4-0044 Z. 27 f.). Hinzu kommt, dass B.s (vermeintliche) Anlagen tadellos funktionierten. Sowohl er, als auch die anderen beiden Beschuldigten erhielten von der G. Inc./H. Inc. regelmässig und pünktlich Zahlungen (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Angesichts der zahlreichen Anleger ist es zudem naheliegend, dass es in D.s Anlagesystem zu einer Eigendynamik gekommen war und immer mehr Personen bei D. bzw. dessen G. Inc.-Gesellschaften anlegen wollten (vgl. hinten E. 2.5.1.9). Die B. vorgeworfenen Äusserungen bestätigen bloss, was er von D. und anderen Personen erfahren bzw. selber festgestellt hatte. Dass er an diesen Informationen zweifelte und sie dennoch weitergab, ist hingegen nicht erstellt. Eine arglistige Täuschung ist folglich nicht nachgewiesen. Hinsichtlich der Bankbelege gilt das vorne unter Erwägung 2.4.4.3 Gesagte.
f) Er habe sich in gewissen Abständen mit D. getroffen, mit diesem bestehe ein freundschaftliches Verhältnis und die Treffen mit D. hätten unter dem Motto Champagner fliesst in Strömen" gestanden (AS S. 45, 3. letzter Absatz)
Die Anklage stützt sich hierbei in Fn. 293 auf eine Aussage von HHHH., worin dieser erklärte, er denke" erfahren zu haben, dass B. mit D. in einem freundschaftlichen Verhältnis gestanden habe, also irgendwie nach dem Motto der Champagner fliesst in Strömen", wenn sie sich treffen würden, im Sinne eines grosszügigen Gastgebers (BA 15-1396-4-0041 Z. 14 ff.). Es ist unstrittig, dass B. mehrere Male bei D. war (vgl. vorne E. 2.3.3.2). Auch stand B. gemäss eigener Aussage zumindest zu Beginn in direktem Kontakt mit D. (BA 13-2-0018 Z. 14 f.). D. soll ein charismatisches Auftreten gehabt haben. Er spiegelte vor, ein erfolgreicher Geschäftsmann zu sein, wozu er sich gerne mit Luxusgütern in Szene setzte (vgl. vorne E. 2.3.1.2, hinten E. 2.5.1.1). Dass B. an D.s Fassade gezweifelt hätte, ist nicht erwiesen. Insgesamt vermag die Anklage auch in diesem Punkt nicht zu belegen, dass B. Anleger arglistig täuschte.
2.4.4.8 Unter den Titeln der Täuschung und der Arglist wird B. überdies vorgeworfen, er habe den als Heiler bekannten TT. auf analoge Weise vom Anlagesystem von D. überzeugt und potenziellen Anlegern mit gesundheitlichen Problemen empfohlen, diesen Heiler aufzusuchen. Dabei habe er damit gerechnet, dass TT. seine Angaben bzw. diejenigen von D. bestätigen werde und dies dessen Patienten positiv beeinflussen bzw. TT. deren Entschluss, eine Anlage zu tätigen, unterstützen würde (AS S. 46, 1. Absatz; S. 61, 5. Absatz)
Diesbezüglich verweist die Anklageschrift in Fn. 297 bzw. 391 einzig auf eine Aussage von JJJJ. Diese sagte im Vorverfahren aus, B. habe ihr wegen ihres Schleudertraumas angeboten, einen Heiler - TT. - zu besuchen. TT. habe alle Angaben zu den Verträgen von B. bzw. D. bestätigt und damit ihren Entschluss unterstützt (BA 12-11-0004 f., Z. 40 f. bzw. 1 ff.). B. erklärte anlässlich der Hauptverhandlung (TPF 568-920-016 f.), entgegen der Unterstellung der BA sei JJJJ. die einzige, die er (B.) zu TT. gebracht habe. Alle anderen Personen seien Patienten von TT. gewesen. Und weiter: Er habe mit TT. [...] über 120 Verträge abgeschlossen. Das waren alles Leute, die TT. gebracht hat. Das waren Leute, die er seit Jahren gesundheitlich betreut hat" . Er habe TT. vom ersten Tag an alle Unterlagen, die A. ihm (B.) betreffend die Anlage bei D. gegeben habe, immer vorgelegt, und TT. habe es immer geprüft und immer gesagt, es sei alles in Ordnung. Er habe früher mehrere andere Geschäfte TT. vorgelegt und dieser habe ihm (B.) immer abgeraten. Das sei bei D. das erste Mal gewesen, und er (B.) sei völlig happy gewesen. Nach diesen Abklärungen sei er (B.) 100% davon überzeugt gewesen, dass D. ein ehrlicher Mann sei und ein gutes Geschäft anbiete. Bereits im Vorverfahren sagte B. in diesem Sinne aus (BA 13-2-0008 Z. 7 ff./-0565 Z. 15 ff.), nämlich, dass TT. ein Medium sei, der über eine Beziehung zum Universum verfüge. TT. sei für ihn (B.) ein wichtiger Mann gewesen. Er (B.) habe ihm jeweils die Programme vorgelegt und TT. habe ihm wiederholt geraten, gewisse Programme direkt in den Papierkorb zu werfen. AIs er (B.) ihm das Programm von D. vorgestellt habe, sei TT. von dem hundertprozentig überzeugt gewesen. TT. habe ihm (B.) gesagt, das sei gut und D. sei kein Betrüger bzw. ein ehrlicher Mensch. Er (B.) habe sich auf TT. verlassen. TT., der selber bei D. angelegt hatte, bestätigte, D.s Anlagesystem gegenüber B. als positiv beurteilt zu haben, weil er (TT.) jeden Monat das Geld gekriegt [habe]" (BA 12-172-0010 Z. 30/-0011 Z. 25). Aktenkundig ist auch ein Schreiben TT.s an A. vom 14. August 2007, worin TT. erklärt, er lasse sämtliche Darlehensverträge mit D. bzw. der G. Inc. bestehen, da D. weiterhin sein vollstes Vertrauen geniesse (BA B 12-4-0002-0024). KKKK. sagte aus, der Pendler" und Handaufleger" TT., zu dem sie noch heute grosses Vertrauen habe, habe sie auf das Angebot von D. aufmerksam gemacht und gesagt, es handle sich um eine sehr gute Anlage. TT. habe D. in Amerika besucht und es handle sich bei D. um einen seriösen Mann (BA 12-10-0004 Z. 29 ff.). Über seinen Verteidiger liess B. anlässlich der Hauptverhandlung erklären, die positive Einschätzung des Trading-Programms und der dahinterstehenden Person D. durch das Medium TT. sei für ihn (B.) ein wichtiger Pfeiler bei seiner Entscheidungsfindung gewesen (TPF 568-925-812 ff.). Die von der Anklage angeführte Aussage von JJJJ., wonach B. sie an TT. verwies, wird durch keine weiteren Beweismittel untermauert. Auch TT. schrieb seine Überzeugung, dass D.s Anlagesystem funktionierte, nicht etwa B. zu, sondern der Tatsache, dass er (TT.) regelmässig sein Geld erhielt. In Würdigung all dessen erscheint glaubhaft, dass B. tatsächlich, wie er vorgab, für TT.s übersinnliche Fähigkeiten als Medium empfänglich, diesem in gewisser Weise auch hörig war und dessen positiver Einschätzung von D. und dessen Anlagesystem vertraut hatte. Die von der Anklageschrift angeführte Aussage von JJJJ. steht damit nicht im Widerspruch und vermag im Übrigen für sich allein nicht, eine arglistige Täuschung bzw. einen Betrugsvorsatz B.s zu belegen.
2.4.5 Zusätzliche Anklagevorwürfe gegen C.
Schliesslich beschreibt die Anklageschrift mit Bezug auf C. auf S. 47 ff. sowie S. 62 ff. zusätzliche Umstände und Verhaltensweisen, welche eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung begründen sollen (vgl. nachfolgende E. 2.4.5.1 lit. a bis f., sowie E. 2.4.5.2).
2.4.5.1 C. bestätigt den äusseren Anklagesachverhalt in den Grundzügen, wie er unter den Titeln Teilnahme am Vertriebssystem" sowie Aufbau des Vertriebsstandorts Schweiz" in der Anklageschrift beschrieben wird (Anklageziffer 1.3.3., AS S. 47 ff.). Bestritten werden indessen nachfolgende Punkte:
a) Er habe das Anlagesystem D. gegenüber bestehenden LLLL.-Kunden angepriesen (AS S. 48, 4. Absatz; TPF 568-925-478 f. Rz. 21).
Die Anklageschrift verweist diesbezüglich auf keine Aktenstelle, sie dürfte sich jedoch auf eine Aussage C.s in der Einvernahme vom 28. Mai 2008 beziehen (BA 13-3-0022 Z. 11 ff.). Darin führte C. aus, sie (gemeint: C. und MM.) hätten die Anlagemöglichkeit bei D. jeweils beiläufig bei Kontakten mit Kunden der LLLL. oder LL. AG erwähnt. Die vage Schilderung lässt nicht auf ein strafbares Verhalten bzw. auf eine eventualvorsätzliche Täuschung durch C. schliessen.
b) Der Vorwurf, er habe MMMM. mit dem Schreiben der G. Inc. mit dem Titel NOTARIELLE BESTÄTIGUNGEN" informiert (AS S. 49, 4. Absatz), wird seitens C. bestritten (TPF 568-925-479 Rz. 22).
Die Anklageschrift bezieht sich auf die in Fn. 331 aufgeführte Einvernahme von MMMM. Dieser erklärte, von C. und aus den Zeitungen Informationen erhalten zu haben bzw. zu glauben, dass C. ihm das Informationsmaterial gegeben habe (BA 12-38-0006/-0008). MMMM. war tatsächlich im Besitze dieses Dokuments; er reichte es anlässlich der Einvernahme ein (BA 12-38-0006/-0060). Dass er es von seiner Ansprechperson im Anlageverfahren (d.h. C.) erhalten haben muss, ist naheliegend. Indessen handelt es sich bei diesem Schreiben um eine (angebliche) notarielle Bestätigung von EEE. vom 6. Juni 2006, welche D. an A. zugestellt hatte. D. hat ausgesagt, über den Stempel der Notarin verfügt und ihn durch sein eigenes Sekretariat selbständig eingesetzt zu haben (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Dafür, dass C. dies wusste und somit in Kauf nahm, dass die bescheinigten Informationen nicht tatsächlich notariell geprüft waren, liegen keine Hinwiese vor.
c) Zum Vorwurf, wonach C. alle Formalitäten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss erledigt und für Gesellschaften, für welche er als Revisionsstelle tätig war, Anlagen als Revisionsstelle akzeptiert habe (AS S. 50, 2. Absatz), stützt sich die Anklage gemäss Fn. 334 ff. insbesondere auf die Einvernahmen von GGG., MMMM. (s. oben) und FFF. GGG. sagte dazu, er sei mit C. befreundet bzw. bekannt, C. habe ihm auf privater Basis Daytradingunterlagen von D. gezeigt und ihm die Anlage erklärt. C. habe ihn auf das Risiko in Bezug auf Aktienanlagen aufmerksam gemacht. Er (GGG.) habe investiert und den/die Verträge verlängert, weil es so gut funktioniert habe. C. habe sich um alles gekümmert und seines Erachtens nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Vermutlich seien Banken und Aufsichtsbehörden fehlerhaft tätig gewesen (BA 12-37-0006/-0011/-0018 f.). FFF. führte aus, C. seit 17 Jahren zu kennen und mit ihm sowohl privat wie beruflich Kontakt zu haben. C., bzw. dessen Firma, sei Revisionsstelle seiner Gesellschaften und absolute Vertrauensperson. Er habe sich mit ihm immer wieder auch über Investitionsmöglichkeiten ausgetauscht und sich in der Folge an A. gewandt, um sich nach Investitionsmöglichkeiten zu erkundigen. Bei der G. Inc. habe er privates Geld investiert (BA 12-170-0006 f.). Die Beschuldigten hätten, so FFF., nicht erfahren können, welches Betrugsinstrument D. aufgezogen habe. Kein Mensch würde eigenes Geld investieren, wenn ihm bekannt wäre, dass es ein Betrugssystem sein soll. D. habe auch zugegeben, dass nur er Schuld trage. Der Kernvorwurf gehe an D. und an die amerikanischen Banken (12-170-0011 Z. 25 ff.). Diese Aussagen belasten C. nicht und zeigen auch nicht auf, dass er mit einem Schneeballsystem gerechnet bzw. ein solches in Kauf genommen hat.
d) Wie gegenüber A. erhebt die Anklage auch gegenüber C. den Vorwurf im Zusammenhang mit der österreichischen Investorenwarnung (AS S. 50, 3. Absatz; S. 63, 2. Absatz; S. 64, Z. 2.5).
Eine Konfrontationseinvernahme zwischen C. und JJJ. fand nicht statt, weshalb dessen Aussagen grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten herangezogen werden können. Im Übrigen gilt das zu A. vorstehend Gesagte (vgl. E. 2.4.3.1), worauf an dieser Stelle zu verweisen ist.
e) Die BA wirft C. vor, bereits im Zeitpunkt seiner Tätigkeit für D. gewusst zu haben, dass es nicht zutraf bzw. nicht zutreffen konnte, dass auf D.s Handelsplattform 35'000 Aktientitel innert 5 Sekunden analysiert wurden, wie D. vorgab.
Dieser Vorwurf basiert auf einer Aussage von C. vom 28. Mai 2008, wonach es seiner Ansicht nach in den USA nicht 35'000 gehandelte Aktien gebe, wer das behaupte, behaupte völligen Blödsinn (AS S. 63, 5. Absatz, BA 13-3-0029). C. präzisierte anlässlich der Hauptverhandlung, seine damalige Aussage sei ex post zu verstehen, mit seinem Wissen zum Zeitpunkt der damaligen Einvernahme (TPF 568-930-061 Z. 22 ff.). Tatsächlich ist heute nicht rekonstruierbar, wie die Aussage vom 28. Mai 2008 erfolgte. Es fällt auf, dass C.s fragliche Antwort mit einem Zeilenabstand getrennt von der restlichen Antwort protokolliert wurde (BA 13-3-0029 Z. 4 f.). Dies lässt vermuten, dass die Antwort auf eine mögliche Zwischenfrage hin erfolgte, welche nicht protokolliert wurde. Unklar ist auch, ob C. von Anzahl Aktien oder Anzahl börsenkotierte Unternehmen sprach, denn notorischerweise werden täglich Milliarden von Aktien gehandelt, dies auch in den anklagerelevanten Jahren an der NYSE, mit deren dort kotierten Aktien D. sein angebliches Trading durchführte (vgl. Jan Schwalbe, So viele Aktien gehandelt wie noch nie, in: Finanz und Wirtschaft" vom 13. August 2011, https://www.fuw.ch/article/so-viele-aktien-gehandelt-wie/ [besucht am 5. November 2018]). Zwar ist zu berücksichtigen, dass an der Vorbörse die Zahl der gehandelten Aktien weniger hoch ist. Dennoch dürfte sie die von D. angegebene Zahl von 35'000 um ein Mehrfaches übertreffen. Auch C. als Bankfachmann kann folglich nicht gemeint haben, in den USA könnten nicht 35'000 Aktien täglich gehandelt werden. Insgesamt erscheint C.s Aussage nicht schlüssig, weshalb sie so nicht zu seinen Lasten verwertet werden kann.
f) Die BA wirft C. schliesslich vor, er habe sein Wissen bzgl. der Kündigung der Geschäftsbeziehungen zur G. Inc. bzw. D. durch die Bank NNNN. (FL) absichtlich zurückgehalten (AS S. 50, 4. Absatz; S. 63 f., letzter Absatz).
Diesbezüglich erklärte C. anlässlich der Hauptverhandlung, D. an der Tagung in Florida im November 2006 im Beisein von A. informiert zu haben (vgl. TPF 568-930-063 f. Z. 46 ff. bzw. Z. 1 f.). Dies kann nicht widerlegt werden. A. widersprach dieser Aussage nicht, sondern sagte einzig, sich nicht erinnern zu können (TPF 568-930-064 Z. 19 f.).
2.4.5.2 Des Weiteren wirft die Anklageschrift C. Folgendes vor (AS S. 47, 3. Absatz, bis S. 49, 3. Absatz):
a) Er habe A. zwei Offshore-Gesellschaften verschafft bzw. verkauft, welche dieser dazu gedient haben sollen, zumindest einen Teil des Zahlungsverkehrs mit D. bzw. dessen G. Inc.-Gesellschaften abzuwickeln (AS S. 47, 3. Absatz)
Dieser Vorwurf ist grundsätzlich unbestritten und entspricht den Tatsachen (TPF 568-925-478 Rz. 20, BA 5-1-1190 f.). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für sich allein C. belasten soll.
b) Er habe im Zusammenhang mit Anlagen im D.-System mindestens 12 Untervermittler akquiriert und unterhalten (AS S. 47, zweitletzter Absatz)
Auch dieser Vorwurf ist erstellt bzw. unbestritten (vgl. BA 13-3-0033, TPF 568-930-055 Z. 4 f.). Es ist jedoch auch hier nicht ersichtlich, inwiefern dies ein Element der Täuschung darstellen soll.
c) Als übergeordneter Hauptansprechpartner habe er Anleger und Untervermittler über D.s Anlagesystem informiert; er habe deren Fragen beantwortet und ihnen die von D. produzierten Prospekte gezeigt; er habe einzelne Interessenten mit Zeitungsberichten bzw. Zeitungsinseraten über D. und dessen Anlagesystem informiert; in seiner Rolle als Vermittler habe er auf die von D. betriebene Internetseite und auf die Möglichkeit, mit A. in Kontakt zu treten, verwiesen (AS S. 47 unten und S. 48, 3. und 5. Absatz)
Im Wesentlichen ist dieser Sachverhalt erstellt bzw. unbestritten (vgl. vorne E. 2.3.4.2 sowie bspw. BA 13-3-0018 Z. 25 ff./-0022 Z. 10 f./-0027 Z. 32 ff./-0039). Es ist jedoch wiederum nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände für sich allein Elemente der Täuschung darstellen bzw. eine Täuschungsabsicht oder -inkaufnahme belegen.
d) Er habe sich an vermögende Kunden sowie Kunden aus seinem persönlichen Umfeld, beispielsweise vom Sport etc. gewandt, wenn er bei jemandem Interesse für Anlagemöglichkeit im System D. habe wecken wollen (AS S. 48, 1. Absatz)
Dies entspricht ebenfalls grundsätzlich den Tatsachen bzw. ist unbestritten (bspw. BA 13-3-0027 Z. 25 ff., 12-37-0004 Z. 2, 12-162-0005). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern dies belastend sein soll.
e) Er habe jeweils potentiellen Anlegern und Vermittlern auf entsprechende Nachfragen hin bezüglich der Anlagen bei D. erklärt es ist alles in Butter, im grünen Bereich" (AS S. 48, 6. Absatz)
Die BA stützt sich hierzu auf die Aussagen von E. und JJJ. (Fn. 323 der AS). Die aktenkundigen Indizien weisen darauf hin, dass C.s Aussagen gegenüber E. und JJJ. seiner tatsächlichen Ansicht entsprachen. C.s (und auch A.s bzw. B.s) Überprüfungen D.s waren positiv ausgefallen (vgl. vorne E. 2.4.2.3). Mit seinen Eigeninvestitionen hatte C. gute Erfahrungen gemacht bzw. diese funktionierten (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Die Investorenwarnung der öFMA besagte bloss, dass D. keine Konzession für Österreich besass. C.s Aussage, wonach er dies in dieser Art auch gegenüber JJJ. erklärt habe, erscheint glaubhaft (vgl. vorne E. 2.4.3.1 und TPF 568-930-065 Z. 42 ff.). Im Übrigen fanden zwischen C. und E. bzw. JJJ. keine Konfrontationseinvernahmen statt, weshalb auch hier eine allfällige Verwendung deren Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten grundsätzlich nicht möglich wäre.
f) Er habe Interessenten bzw. potenziellen Anlegern teilweise ein Bankkonto eröffnet, damit sie D. bzw. dessen G. Inc.-Gesellschaften Gelder überweisen konnten (AS S. 48, 7. Absatz)
Die Anklage stützt sich diesbezüglich einzig auf die Aussagen von EEEE. (Fn. 324 der AS), wonach C. für sie ein Konto eröffnet haben soll, damit das Geld von D. habe überwiesen werden können (BA 15-0502-4-0120 Z. 7 f.). Entsprechende Aussagen anderer Anleger liegen in den Akten nicht vor. C. bestritt die Aussage EEEE.s und behauptete, es sei CCCC. gewesen, der EEEE. geholfen habe, bei der Bank NNNN. (FL) ein Konto zu eröffnen (BA 13-3-0271 ff., insb. -0271, 3. Absatz). CCCC. konnte diesbezüglich nie einvernommen werden. Unabhängig davon, ob das Vorgeworfene zutrifft, ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand für sich allein ein Element arglistiger Täuschung darstellen soll.
g) Er habe einzelnen Interessenten zusammen mit A. zu verstehen gegeben, dass die PROMISSORY NOTES" von D. bzw. der G. Inc. zusätzlich von einem amerikanischen Notar unterzeichnet und mit einem Stempel versehen worden seien, damit die Behörden in den USA davon" wüssten und D. überwachen würden (AS. 48 f., letzter Absatz)
Diesen Vorwurf stützt die Anklage ausschliesslich auf eine Aussage JJJ.s (Fn. 325 der AS), welche C. bestreitet (TPF 568-925-481 Rz. 28). Zusätzliche Beweismittel, welche die fragliche Aussage untermauern würden (BA 12-66-0006 Z. 1 ff./-0074 Z. 21 ff.), liegen nicht vor. Abgesehen davon, dass die Verwertbarkeit von JJJ.s Aussage fraglich erscheint (vgl. vorne E. 2.4.5.2 lit. e), ist dieser Anklagevorwurf so nicht rechtsgenüglich erstellt.
h) Er habe Kunden bzw. Interessenten, in der Regel Bekannte, mit denen er zumindest teilweise befreundet war, jeweils darauf hingewiesen, dass er (C.) und MM. ebenfalls Anlagen getätigt und dabei gute Erfahrungen gemacht hätten (AS S. 49, 2. Absatz)
Dies ist unbestritten (BA 13-3-0028 Z.18 ff.). Es gilt das vorne unter Erwägung 2.4.2.4 Gesagte.
i) Er habe seinen Kunden bzw. potenziellen Anlegern ausnahmslos Vertragsunterlagen in englischer Sprache vorgelegt (AS S. 49, 3. Absatz)
Die Anklageschrift stützt sich bezüglich dieses Vorwurfs auf C.s eigene Aussage (Fn. 330). Die Verwendung von Vertragsdokumenten in englischer Sprache ist und war auch im Jahr 2006 gebräuchlich. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass Anlegern auf Englisch formulierte Vertragsunterlagen vorgelegt wurden, für sich allein genommen C. belasten soll.
j) Im Ergebnis ist den Anklagevorwürfen gemäss den vorstehenden lit. a bis lit. i gemeinsam, dass sie für sich allein genommen, aber auch in ihrer Gesamtheit nicht belastend sind und jedenfalls keine arglistige Täuschung zu belegen vermögen, sofern C. selber von D. und dessen Anlagesystem überzeugt war bzw. nicht daran zweifelte. Letzteres rechtsgenüglich zu widerlegen ist der Anklage nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.
2.5 Entlastende Indizien
2.5.1 Wie nachfolgend gezeigt, findet sich in den Akten eine Vielzahl entlastender Indizien, welche zu Gunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen sind:
2.5.1.1 D.s schauspielerische Begabung und sein inszeniertes Umfeld
D. lud alle drei Beschuldigten zu sich nach Florida ein. Dabei umgab er sich mit grossem Luxus, um den Eindruck zu erwecken, ein sehr erfolgreicher und vermögender Geschäftsmann zu sein (vgl. BA 19-4-0001 ff., insb. -0018 f., 3. Absatz; 19-5-0001 ff., insb. -0006 ff.; 18-1-01-1-1853 und auch vorne E. 2.3.1.2). So wurde A. beispielsweise von D. mit einem Privatjet nach Las Vegas geflogen (BA 13-1-0628, 18-101-1-1986 f.).
Er betrieb im grossen Stil protzige und teure Werbung: ganzseitige Inserate in renommierten Zeitungen mit grossem Foto von sich selber, Bandenwerbung an Sportveranstaltungen, z.B. dem UEFA-Cup-Spiel vom 14. Februar 2007, und Sponsoring von Golfturnieren, Eishockeyspielen und Pferderennsport-Veranstaltungen. Zudem spendete er für wohltätige Zwecke, was ihm ebenfalls Publicity einbrachte. Seine imposanten Werbemassnahmen, Erfolgsschlagzeilen und Gönnerbereitschaft, welche er selber zusätzlich auf seiner Homepage anpries, machten Eindruck und stellten ihn als solide, erfolgreiche und sympathische Persönlichkeit dar (vgl. TPF 568-925-402/-547 Rz. 235 ff., 568-930-070 Z. 3 ff.).
Der Untervermittler HHH. beschrieb D. als einen perfekten Schauspieler (TPF 568-930-093 Z. 17 f.), der gekonnt alles einwandfrei inszenierte. Laut A. benutzte D. an der November-Tagung 2006 in Florida einen Hotelangestellten, der im Tagungssaal vor versammelter Teilnehmerschaft auf D. zugekommen sei, kurz mit ihm geflüstert habe, so dass D. anschliessend überzeugend habe ankündigen können, ein Live-Trading sei - entgegen der Ankündigung - aufgrund von Internetproblemen des Hotels nicht möglich (TPF 568-930-015 Z. 8 ff.). D. zeichnete sich durch seine Redegewandtheit, seinen Ideenreichtum/Kreativität und Überzeugungskraft aus, indem er jeglichen Zweifel aus der Welt redete bzw. unverfroren Lügen im Gewand plausibler Erklärungen auftischte, um insbesondere Zweifel und Gerüchte aus dem Weg zu räumen (BA 19-4-0001 ff., insb. -0008 ff.; 19-5-0001 ff., -insb. -0006 ff.; 18-101-1-1853 ff./-1986 f.). So habe er auf Nachfrage A.s hin, wie eine US-Notarin ein deutschsprachiges Dokument beglaubigen könne, erklärt, die Notarin verfüge über Deutsch-Kenntnisse (TPF 568-930-017 Z. 38 ff.). Als Begründung für die Zivilklage seiner früheren (angeblichen) Arbeitgeberin, der Bank N., habe D. ein von ihm unterzeichnetes Konkurrenzverbot vorgegeben und erklärt, dieses sei seiner Ansicht nach nicht rechtens gewesen, da es nur für Amerika gegolten habe, er seine Anlagen jedoch nur in Europa vertreibe (TPF 568-930-021 Z. 12 ff.; vgl. auch BA 13-1-0218).
D. war charismatisch (vgl. BA 18-101-1-1987, 15-1055-4-0157 f., TPF 568-925-537 f. Rz. 190 ff./-729 ff.). Davon konnte sich das Gericht nach Einblick in eine auf DVD festgehaltene Präsentation D.s anlässlich des Besuchs von Vermittlern in Florida im November 2006 überzeugen (BA 18-101-1-1986 f.). Gleichzeitig präsentierte er sich als fordernde Führungspersönlichkeit, die keine Fehler duldete. Entsprach jemand nicht seinen Vorstellungen, so wies er diesen gemäss Aussagen von Betroffenen und Zeugen umgehend in die Schranken. Dies mussten beispielsweise auch A. und B. erfahren, als sie einmal einige Tage für D. nicht sofort erreichbar waren und Mitarbeiterabrechnungen ausstanden (BA S 8-021-0045-0277, 12-62-0479 ff.). D. wies sie umgehend zurecht. Er stellte klar, dass er ständige Erreichbarkeit und einwandfreie sowie speditive Vertragsabwicklung erwartete, was laut ihm zu Kunden- und Mitarbeiterzufriedenheit führte und seinen guten Ruf wahrte (BA 13-1-0663). Solches Verhalten entsprach einem vermeintlich erfolgreichen, professionell strukturierten Finanzstrategen, für den D. sich ausgab.
Auch die BA stellt in ihrem Strafbefehl vom 26. Juni 2014 fest, dass D. durch eine Vielzahl raffiniert aufeinander aufbauender und abgestimmter, im Gesamtzusammenhang ein konsistentes Bild ergebender Lügen von Anfang an ein Lügengebäude entwickelt hatte, welches auch für einen geschäftserfahrenen und aufmerksamen (potentiellen Anleger) mit zumutbarem Aufwand bzw. zumutbarer Vorsicht nicht durchschaut, geschweige denn überprüft werden konnte (BA 19-4-0018).
2.5.1.2 Professionelle Broschüren und Internetauftritte sowie realistische Tradingergebnisse
D. gelang es, alles sehr realistisch aussehen zu lassen. Sein Trading-Programm war in einer ansprechenden, professionellen Daytrading-Broschüre wiedergegeben (vgl. BA S 8-022-0028-0067 ff., TPF 568-930-159 Z. 5/-054 Z. 36 ff. /-062 Z. 2 ff.). Zudem besass D. eine gut bewirtschaftete Homepage - www.o.com - , auf der er zeitnah Informationen postete. Zusätzliches Vertrauen schaffte seit Aufschaltung seiner Website die tägliche Veröffentlichung seiner vermeintlichen Tradingergebnisse, welche für alle online abrufbar waren und auf Wunsch mittels Newsletter zugestellt wurden (vgl. vorne E. 2.4.2.4 sowie BA 13-1-0076 f./-0635 f. Z. 20 ff. bzw. Z. 5 ff./-0706 bis -0710, 12-68-0024 Z. 20 ff., 13-3-0041 Z. 22 ff.). Zuvor hatte er diese per Fax bekannt gegeben (TPF 568-930-026 Z. 1 ff./-059 Z. 15 ff., 568-925-390 ff., BA 12-53-0016 Z. 13 ff.). Der in Anlageprodukten erfahrene CCC., HHH., C. und laut diesem auch MM. überprüften die von D. bekanntgegebenen bzw. veröffentlichten Tradingergebnisse stichprobenweise, u.a. anhand der bei Nasdaq veröffentlichten Ergebnisse. Es habe dabei immer absolut plausible Übereinstimmungen gegeben (BA 12-168-0010 Z. 18 ff., 12-13-0008 Z. 1 ff., TPF 568-930-093 Z. 30 f., TPF 568-930-059 Z. 26 ff.). Zudem konnte der angebliche Handel am Bildschirm mitverfolgt werden und den Beschuldigten und weiteren Personen wurde Einblick in D.s (vermeintliches) Handelskonto gewährt (vgl. vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.3.4.2). Auch Zusatzinformationen, wonach D. darüber informierte, an einem Tag keinen Handel betrieben zu haben, da ... heute keine Aktie vorhanden [war], die unseren Parametern entsprochen hatte" (BA S 8-021-0046-0190), oder dass er aufgrund eines Notartermins oder Feiertags an einem bestimmten Tag nicht handeln werde (BA S 8-021-0046-0305 f.), wirkten realistisch und vertrauensfördernd (TPF 568-930-026 Z. 13 ff./-033 Z. 20 ff., 568-925-514 Rz. 98 ff.). Weiter erklärte D. auf seiner Homepage , mit 20 festen und 50 freien Mitarbeitern ein monatliches Handelsvolumen von ca. USD 250 Mio. zu bewegen (vgl. vorne E. 2.4.4.7 lit. c, insb. BA 15-1176-1-0049). Die Beschuldigten sahen diese Mitarbeiter nie, jedoch soll ihnen D. das vermeintliche noch im Bau befindliche Bürogebäude gezeigt haben, worin seine Mitarbeiter aus New York bei Fertigstellung hätten untergebracht werden sollen (vgl. TPF 568-930-014 Z. 13 ff.). Auch kündigte D. ein Treffen für August 2007 in New York an, bei dem er angeblich seine Infrastruktur sowie seine vermeintliche Börsen-Lizenz hatte zeigen wollen (BA 13-1-0807 Z. 4 ff./-0818 f.).
2.5.1.3 Transparenz bei Negativmeldungen
Vertrauenerweckend war auch die transparente und offene Wiedergabe der über D. via Medien kursierenden Negativmeldungen auf seiner Website mit überzeugenden Dementi. So erwähnte er beispielsweise die Negativmeldung der Wirtschaftsfahndung PPP. und verwies gleichzeitig darauf, dass Rechtsanwälte eine einstweilige Verfügung gegen den selbst ernannten Wirtschaftsfahnder PPP. aus München erwirkt hätten (TPF 568-925-404 und 568-930-065 Z. 6 ff.). In dieser Hinsicht spielte D. nicht zuletzt das Fehlereingeständnis der Wirtschaftsfahndung PPP. in die Hände, die D. mit GGGGG. verwechselt hatte und diese Verwechslung schliesslich zugeben musste (BA 13-1-0144 Z. 20 ff./-0268, B 8-021-0025-0125 f.).
2.5.1.4 Vorgehen betreffend Banken
D. gelang es, die Banken in der Wahrnehmung der Vermittler und Anleger zum Feindbild zu machen. Diese würden - so D. - seinem System den Erfolg vergönnen und durch seine Konkurrenz Gewinneinbussen befürchten (vgl. D.s undatiertes Schreiben an alle Vertriebspartner: Die Bankenlobby will uns aus dem Geschaeft draussen haben", BA 13-1-0218 f.; ferner A.s Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 betr. Verhalten der Banken, BA 5-1-1090). Die Vorhersage D.s im November 2006, es sei seitens der Banken ein rauer Gegenwind zu erwarten (vgl. vorne E. 2.4.3.3), erfüllte sich insofern, als gewisse Banken sich zu weigern begannen, Geldüberweisungen im Zusammenhang mit G. Inc./H. Inc. durchzuführen. D.s vorsorgliche Voraussage verfehlte ihre Wirkung nicht. Es ist für das Gericht nachvollziehbar, dass Vermittler und Anleger als Folge von D.s Voraussage geradezu erwarteten, dass die Banken gegen D. vorgehen und Negativmeldungen über ihn verbreiten würden, so dass entsprechenden Gerüchten kein Glaube geschenkt wurde. Diese Haltung wurde auch dadurch bekräftigt, dass jeweils problemlos eine neue Bank gefunden werden konnte, wenn sich eine andere geweigert hatte, Transaktionen im Zusammenhang mit D. bzw. mit der G. Inc./H. Inc. auszuführen (vgl. Bankwechsel A.s von der Bank NNNN. (FL) zur Bank OOOO. [BA S 8-021-0011-0053 f. und AS S. 19]; Bankwechsel GGG.s von der Bank NNNN. (FL) zur Bank PPPP. [TPF 568-930-066 Z. 36 ff., BA 13-1-1318]; zum Wechsel D.s von der Bank L. zur Bank M. vgl. nachfolgende E. 2.5.1.5).
Weiteres Vertrauen schaffte sodann D.s anwaltliches Vorgehen über RA OOOOO. gegen verschiedene Banken, unter vorheriger Ankündigung an die Gruppe RRRRR." (vgl. vorne E. 2.4.3.3). Das Vertrauen in D.s Seriosität wurde dadurch bestärkt, und aufgrund der Kündigungen seitens verschiedener Banken allfällig aufgekommene Zweifel wieder ausgeräumt.
2.5.1.5 D.s Unterstützung durch Notarin und US-Banken
D. gestand, zahlreiche fingierte, notariell bestätigte Unterlagen ausgehändigt zu haben. Diese betrafen die Kontostände der G. Inc., Tradingergebnisse, unwiderrufliche Zahlungsversprechen bzw. Schuldscheine [PROMISSORY NOTE"] und Darlehensverträge [Loan Agreement"]. Er hatte eine amerikanische Notarin, EEE., dazu gebracht, seine angeblichen Day-Tradingergebnisse, fingierte überhöhte Kontostände der G. Inc. sowie die PROMISSORY NOTES" und die Loan Agreements" zu beglaubigen bzw. ihm sogar ihren Notariatsstempel zur Eigenverwendung auszuhändigen (BA 19-4-0016 f., 12-62-0008/-0076 Z. 20 ff./-0078 Z. 35 ff., 12-6-0007 f., 12-168-0014 Z. 26 f./-0020 Z. 24 ff./-0073/-0075 f., 13-1-0151 Z. 8 ff./-0528, 16-2-0156 f., bzgl. PROMISSORY NOTE" und Loan Agreement" statt vieler: BA 15-0047-3-0001 f.). Damit musste niemand rechnen, ebenso wenig mit einer möglichen Bestechung von Bankmitarbeitern bei der Bank L. und der Bank M., die im US-Verfahren untersucht wird (TPF 568-925-349/-350 ff./-358/-359/-362 ff.). Sämtliche Ein- und Auszahlungen für D.s System liefen über die Bank L. und später über die Bank M. Beide amerikanischen Banken haben Zahlungen von und auf das Konto der G. Inc. bzw. H. Inc. widerspruchslos ausgeführt. Grund für den Wechsel von der Bank L. zur Bank M. war, dass die Bank L. D. die Kontobeziehung aufgekündigt hatte, nachdem gemäss deren Clearing Bank Renditeüberweisungen für den Monat April 2007 blockiert werden sollten (BA 22-0-0018 Rz. 59, BA 13-1-0726 Z. 27 ff.). A. gab an, davon nichts gewusst zu haben (BA 13-1-0727 Z. 24 ff.); auch ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschuldigten den wahren Grund für den Bankenwechsel erfahren hatten. Vorgegeben wurde vielmehr, dass es Probleme mit Überweisungen bzw. Ein-/Auszahlungen gegeben habe (BA 13-1-0019/-0090). Dass diese Erklärung nicht hinterfragt wurde, ist wohl nicht zuletzt D.s geschicktem Umgang mit der Bankenproblematik zuzuschreiben (vgl. vorne E. 2.5.1.4). Der Bankwechsel verlief reibungslos. Nach der Bank L. führte die Bank M. den Zahlungsverkehr zwischen der H. Inc. und den Anlegern/Vermittlern ohne kritische Nachfragen und ohne Unterbruch weiter (siehe auch BA 13-1-0726 Z. 16 ff.). Angesichts der strengen Compliancepflichten, denen die Banken nach dem 11. September 2011 bereits damals unterstanden, vermittelte dies den Eindruck, dass alles mit rechten Dingen zuging (vgl. hierzu auch hinten E. 2.5.4.2).
2.5.1.6 Keine öffentliche Betrugswarnung seitens Banken und Behörden
Öffentliche Betrugswarnungen seitens Banken und Behörden erfolgten weder in Europa noch in den USA. Zum Hinweis der öFMA vom 22. November 2006 wird auf das vorne Gesagte verwiesen (E. 2.4.3.1) Auch die Meldung der BaFin vom 9. August 2007 besagte lediglich, dass D. keine Konzession für Deutschland besass (BA 16-9-0029).
Gemäss einer internen Aktennotiz der Bank NNNN. (FL) habe sich ein Bankmitarbeiter gegenüber C. über D.s Trading-Modell dahingehend geäussert, dass die Bank die garantierten Renditen nicht realistisch respektive unseriös und äusserst risikoreich beurteile und im Falle" eines Scheiterns von D.s Anlagemodell ein Reputationsrisiko befürchte (BA 13-1-0526 f.). C. bestreitet, dass in seiner Anwesenheit das Wort unseriös" gefallen sei (TPF 568-930-056 Z. 5 ff.). Die Bank NNNN. (FL) verzichtete damals jedoch auf eine Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU), dies u.a. aufgrund Dementis im Internet und der notariell beglaubigten, publizierten Performance-Zahlen D.s (BA 7-3-6-2-0041 ff., 7-3-6-4-0037 ff.).
2.5.1.7 Rückzahlungen gekündigter Anlagen
Die widerspruchslose Rückzahlung gekündigter (bspw. BA 12-133-0014 Z. 5 ff., 12-52-0008 oben, 15-1048-4-0166 ff. Z. 27 ff., 12-28-0006 Z. 39 ff./-0011 Z. 27 f., TPF 568-930-023 Z. 10 ff.) bzw. auslaufender Anlagen (TPF 568-930-055 Z. 33 ff., BA 10-3-0096/-1321), die News-Meldung bzw. der Eintrag der Rückabwicklungsofferte im F.-Admin-Tool" am 8. August 2007 durch D. selbst (BA 13-1-0831 f.) und seine noch am 28. August 2007 erfolgte schriftliche Bestätigung der Rückabwicklungsmöglichkeit (BA 13-1-0893 Z. 28 ff./-0908 f.) wirkten sich ebenfalls vertrauensfördernd aus.
2.5.1.8 Geldüberweisungen der G. Inc./H. Inc. an die Beschuldigten bis September 2007
Entscheidend für die Überzeugung der drei Beschuldigten, dass das Anlagekonzept D.s funktionierte, dürfte auch gewesen sein, dass alle drei noch bis September 2007 von der G. Inc./H. Inc. Geldüberweisungen erhielten (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Mangels gegenteiligen Beweises ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie diese Gelder für von D. vertragsgemäss erwirtschaftet hielten. Für die Beschuldigten lagen keine erkennbaren Indizien dafür vor, dass D.s Anlagemodell auf einer Täuschung beruhte (vgl. vorne E. 2.4.2 bis 2.4.5). Von den Beschuldigten unter diesen Umständen zu erwarten, sie hätten die Legalität von D.s Anlagesystem anzweifeln und stattdessen davon ausgehen müssen, die Gelder seien aus neuem Anlagekapital entnommen worden, ist realitätsfremd.
2.5.1.9 Perpetuiertes Vertrauen aufgrund der Beteiligung von Persönlichkeiten aus der Wirtschaft sowie des engen Familien-/Bekannten-/Freundeskreises
Laut A. und C. befanden sich unter den begeisterten Teilnehmern der November-Tagung in Florida von 2006 u.a. Verwaltungsratsmitglieder von Versicherungen, Banker, Wirtschaftsprüfer und sogar der Verfasser eines Börsenbriefs (TPF 568-930-077 f. Z. 41 ff., BA 13-1-0936 Z. 31 ff.). Ebenfalls anwesend war CCC. Auch diesen soll D. auf der ganzen Linie überzeugt haben (BA 12-168-0020 Z. 12 ff./-0032 Z. 15). Dies erscheint angesichts der Gewandtheit und Begabung D.s (vgl. vorne E. 2.5.1.1) glaubwürdig. Die einzige Person, welche an D. zweifelte und im Anschluss an die Tagung ein Schneeballsystem hinter D.s angeblicher Anlagemöglichkeit vermutete, war RRR. (BA 12-52-0010/-0086 f.). Er stellte D. zwar zur Rede, teilte seine Zweifel jedoch mit niemandem. An der Hauptverhandlung gaben alle drei Beschuldigten an, nichts von RRR.s fristloser Kündigung durch D. gewusst zu haben (TPF 568-930-026 Z. 32 f./-073 Z. 33 f.). Gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. Dass auch sie, wie die übrigen Anleger und Vermittler D. und seinem Anlagemodell glaubten, ist nach dem Gesagten plausibel. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass viele der einvernommenen Geschädigten von der Unschuld der Beschuldigten überzeugt sind (z.B. CCC.: BA 12-168-0032, HH.: BA 12-53-0016, BBB.: BA 12-2-0082, NN.: BA 12-71-0087, PP.: BA 12-183-0036, QQQQ.: BA 12-13-0011, GG.: 12-4-0047 Z. 22, GGGG.: 12-28-0003 Z. 12 f., RRRR.: 12-81-0013, GGG.: TPF 568-930-153 Z. 17, um nur einige zu nennen).
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich das Vertrauen in die scheinbare Seriosität des Anlagesystems D.s auch und primär durch die zahlreichen ahnungslosen Opfer selbst vervielfältigte und verstärkte: Die guten Vertragsbedingungen und vor allem die Verlässlichkeit der Ertragsausschüttung, die für das Funktionieren von Schneeballsystemen entscheidend ist und zu einem Schneeballsystem gehört, sprachen sich in Bekannten- und Freundeskreisen herum. Der Kopf eines Schneeballsystems kann die irreführenden Informationen im kleinen Kreis von Personen, die an ihn glauben, verbreiten und darauf zählen, dass diese Informationen weitergegeben werden und andere sich darauf verlassen, weil sie den Überbringern der Botschaft vertrauen. Ab einer bestimmten Grösse wirkt der Umstand, dass so viele andere auch dabei sind, weiter vertrauensbildend. Dieses Vertrauen wird durch die Gewinnausschüttungen objektiv bestätigt. Das ahnungslose Vertrauen in ein Schneeballsystem setzt häufig vorbestehendes Vertrauen in sozialen Nahräumen voraus und baut auf solchem auf. So spricht sich insbesondere im Verwandten- und Freundeskreis herum, dass die Bedingungen attraktiv sind und der Ertrag regelmässig und verlässlich ausbezahlt werde, was vorliegend auch tatsächlich zutraf. Indem von Beginn an alle von D.s vermeintlicher Anlage begeistert waren, steckte diese Begeisterung weitere Personen an bzw. verbreitete sich wie ein Lauffeuer und war weiter vertrauenerweckend (vgl. bspw. BA 13-1-0628, 13-2-0054 f. Z. 38 f. bzw. Z. 1 f. und 13-3-0027 Z. 39 f.).
2.5.2 Mit Bezug auf A. ergeben sich zusätzlich folgende entlastende Indizien:
2.5.2.1 Eigeninvestitionen in D.-Anlagen und Auslagen für das D.-System
Die Anklageschrift geht davon aus, die Beschuldigte A. habe eigene Anlagen bei D. abgeschlossen, um ihre Überzeugung bezüglich dem Anlagemodell D.s gegenüber Anlegern vorzugaukeln (AS S. 15, 1. Absatz und S. 20, 2. Absatz).
Hiergegen spricht die Tatsache, dass die Beschuldigte insgesamt 19 eigene (darunter zwei für ihren Ehemann) Anlageverträge (auszahlend und thesaurierend) mit D. abgeschlossen hat (AS S. 20, Anhang 4 zur AS). Insgesamt besass A. eigene Anlagen von insgesamt rund USD 1.1 Mio. (BA 10-1-0097, Anhang 4 zur AS). Zudem investierte die Beschuldigte in die Entwicklung des F.-Admin-Tool", liess auf eigene Kosten den Fonds Q. zur Absicherung von Anlagegeldern gründen (vgl. vorne E. 2.3.2.2) und übernahm beispielsweise regelmässig grosszügige Kostenpunkte im Zusammenhang mit Schulungen bzw. Mitarbeitertagen (BA 5-1-1092 ff.). All dies spricht gegen eine betrügerische Intention und dafür, dass A. tatsächlich überzeugt war. Die Tatsache, dass A. nur zwei Anlagen mit eigenem Geld finanzierte und die restlichen durch Verrechnung mit Provisionsansprüchen, schadet nach Ansicht des Gerichts nicht. Wenngleich Letztere nicht gleichzusetzen sind mit erspartem Geld, so hatte sie doch einen rechtlichen Anspruch hierauf. Hinzu kommt, dass A. gegenüber Direktanlegern mit ihrem persönlichen Vermögen haftete, wozu sie die ihr zustehenden Provisionen hätte verwenden müssen. Eine lebensnahe Betrachtung lässt jedenfalls annehmen, dass A. ihre Anlagen gekündigt hätte, wäre sie von einem betrügerischen Schneeballsystem und damit von einem reellen Verlustrisiko ausgegangen. Solches tat sie hingegen nachweislich nicht (vgl. vorne E. 2.4.2.6).
2.5.2.2 A.s Fonds-Idee
Die Verteidigung der Beschuldigten wies in ihrem Parteivortrag zu Recht darauf hin, dass mit der von A. bezweckten Fondsgründung und deren Ausgestaltung aufgrund der damit einhergehenden Transparenzerfordernisse die Sache aufgeflogen wäre (TPF 568-925-523 ff. Rz. 139 ff.). A. wandte sich Mitte Januar 2007 schriftlich mit ihren Abklärungen zur Fondsgründung an D. und erläuterte ihm, dass er der Bank einen Lebenslauf und ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen habe (BA B 8-011-0012-0002 ff.). Die Schaffung eines vertraglichen Anlagefonds hätte zudem einer Bewilligung der damaligen EBK (heute FINMA) bedurft und wäre deren Aufsicht unterstanden. Die Umsetzung von A.s Fonds-Idee, auf welche sie bis zum Schluss beharrte, hätte D.s Lügengebäude entlarvt und zu Fall gebracht. Dies spricht gegen eine vorsätzliche Beteiligung A.s.
2.5.2.3 Urteil OOO.
Dazu, weshalb dieses Urteil bei A. (und B.) keine Zweifel an D. aufkommen liess, wird auf das unter Erwägung 2.4.2.11 Gesagte verwiesen.
2.5.2.4 A.s Mitteilungen im F.-Admin-Tool" und E-Mail-Korrespondenz mit D. nach dessen Flucht
a) Der Wortlaut der Mitteilungen A.s im F.-Admin-Tool" ab dem 2. August 2007 (vgl. BA 13-1-0827 ff.) - zu einem Zeitpunkt, als D. bereits auf der Flucht war (vgl. vorne E. 2.4.2.6) - legt nahe, dass sie D. weiterhin vertraute. Insbesondere ihre E-Mail an D. vom 8. August 2007 zeugt von diesem Vertrauen (vgl. vorne E. 2.4.3.8). Der dortige Wortlaut spricht dafür, dass A. auch im August 2007 weiterhin davon ausging, dass das gesamte Anlagekapital noch vorhanden war. Dafür, dass A. dies lediglich vorgegeben hätte, um sich als ahnungslos darzustellen, bestehen keine Beweise. Ihr weiterhin vorhandenes Vertrauen in D. erklärt auch, weshalb sie am 3. August 2008 gegenüber den Geschäftspartnern im F.-Admin-Tool" die normale Auszahlung der Rendite- und Provisionszahlungen ankündigte (BA 13-1-0828). Die Zahlungen wurden dann auch effektiv geleistet (vgl. BA 10-1-0122, 10-2-0085 f., 10-3-0117). D.s Antwort an A. vom 9. August 2007, worin er einen schriftlichen Nachweis für die Anschuldigungen der Staatsanwaltschaft gegen ihn forderte, um dies widerlegen zu können, und vorgab, alles rückabwickeln zu wollen, denn das muss ich mir nicht antun" (BA 13-1-0822), war ebenfalls geeignet, dieses Vertrauen weiterhin zu bekräftigen.
b) A.s Einsatz für die Rückabwicklung von D.-Anlagen
Dafür, dass A.s Vertrauen in D. bis zuletzt ungetrübt war, spricht auch der grosse von ihr betriebene Aufwand, um Anlegern die Rückabwicklung ihrer Verträge zu ermöglichen. So kündigte sie am 4. August 2007 im F.-Admin-Tool" - in Absprache mit D. - an, es würden Anfang nächster Woche" alle Kunden mit der Rückabwicklungsmöglichkeit angeschrieben werden (BA 13-1-0829 f.). Drei Tage später informierte sie über das genaue Vorgehen zur Rückabwicklung (BA 13-1-0830 f.). In der Folge forderte sie die Geschäftspartner am 13. und 20. August 2007 dazu auf, die Kunden bzw. Anleger zu betreuen und ihnen bei der Rückabwicklung behilflich zu sein (BA 13-1-0832 f./-0834 f.). Am 25. August 2007 teilte A. mit, nächste Woche" würden über die USA die Rückabwicklungen beginnen und es würde ein beglaubigtes Testat bezüglich der im Konto vorhandenen Gelder ausgestellt werden. Damit sollte dann die Beschuldigung, es würde sich um ein Schneeballsystem handeln, widerlegt [sein]" (BA 13-1-0835). Nachdem auch D. selbst am 28. August 2007 die Rückabwicklung angekündigt hatte (vgl. vorne E. 2.4.3.8), informierte A. schliesslich am 6. September 2007 per F.-Admin-Tool", dass die Rückabwicklungen am vergangenen Donnerstag begonnen hätten, und bat, man möge ihr allfällige Rückmeldungen von Kunden mitteilen (BA 13-1-0836). Dieses Verhalten kann nicht anders gewertet werden, als dass A. tatsächlich davon ausging, es seien noch alle Anlagegelder vorhanden. Das Offerieren der Rückabwicklungsmöglichkeit und dessen Initiierung wirken entlastend, denn hätte A. mit einem Schneeballsystem gerechnet, hätte sie nicht riskiert, dieses durch Rückabwicklungen bzw. Rückzahlungen von Geldern, zu Fall zu bringen. Dass A. noch lange, nachdem das Strafverfahren gegen sie bereits eröffnet worden war, ein Schneeballsystem nicht für möglich hielt, bestätigt ihre E-Mail vom 15. Mai 2008 an die Geschäftspartner, worin sie gestützt auf einen Kontoauszug der Bank M. vom 31. Juli 2007 von einem (damaligen) Guthaben von ca. USD 140 Mio. ausging und deswegen ein Schneeballsystem ausschloss (BA 13-3-0068 f./-0083 ff.).
c) A.s Transparenzaufruf
Am 6. August 2007 prangerte A. im F.-Admin-Tool" einen Datenvernichtungsversuch an; damit werde lediglich die tägliche Administration behindert (BA 13-1-0830). Dies impliziert, dass die Beschuldigte nichts verbergen wollte, und sie verurteilte, wer dies versuchte.
d) D.s Lügen bis Ende August 2007
Noch am 22. Augst 2007 sandte D. der Gruppe RRRRR." eine E-Mail, worin er sie mit Erklärungen" auf nächste Woche" vertröstete bzw. ein Telefongespräch für den nächsten Tag in Aussicht stellte (BA-13-1-0907). Am 28. August 2007 folgte D.s Ankündigung der ersten Überweisungen für Donnerstag/Freitag" sowie Provisionszahlungen für August" (vgl. vorne E. 2.4.3.8). Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass er im September nicht traden werde. D.s Mitteilungen wirkten einerseits beruhigend, andererseits sind sie ein Beleg für D.s Aussage, er habe niemanden, auch nicht die Gruppe RRRRR.", eingeweiht (vgl. vorne E. 2.4.2.10). D. selbst gab bis zum Schluss vor, ehrlich zu sein, und gaukelte gegenüber A. Rückabwicklungswillen vor, um - so seine Worte - Zeit zu gewinnen" (BA 12-62-0249 Z. 29 ff./-0250 Z. 11 f.).
e) A.s Schreiben vom 31. August 2007
Auch A.s Schreiben vom 31. August 2007 an D. (BA 13-1-0910), worin sie zum Ausdruck bringt, es sei unabdingbar, dass Sie [gemeint: D.] [...] volle Unterstützung auch geben, um diese Sache ein für alle Mal vom Tisch zu kriegen" (vgl. vorne E. 2.4.3.8), ist ein weiteres Indiz dafür, dass die Beschuldigte nach wie vor an die Rechtschaffenheit D.s glaubte.
2.5.2.5 A.s Aussageverhalten an der Konfrontationseinvernahme vom 10. April 2013
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D. vom 10. April 2013 beantragte A., dass D. gefragt werde, weshalb er nicht mit dem Aktienhandelsprogramm Wizetrade gehandelt habe (BA 12-62-0082 Z. 35 ff.). Dies weist darauf hin, dass sie bis dahin nicht verstanden hatte, dass D. von Anfang an ein Schneeballsystem geplant und nie vorgehabt hatte, Handel zu betreiben und auf legale Weise Gewinne zu erwirtschaften.
2.5.2.6 A.s aufwändige Bemühungen zugunsten der Anleger
Nachdem sich A. laut eigener Angabe ab Mitte September 2007 eingestehen musste, dass D. auf der Flucht war und keine Zahlungen mehr zu erwarten waren (BA 13-1-0891 f.), engagierte sie sich dafür, die Anlagegelder der Geschädigten im US-Insolvenzverfahren gegen D. bzw. gegen die G. Inc./H. Inc. geltend zu machen. Dazu beauftragte sie RA NNNNN., welcher die abgetretenen Forderungen von Geschädigten (vgl. bspw. statt vieler: ASSIGNMENT" [Abtretungserklärung] vom 31. Oktober 2008, BA 15-0567-1-0055, und vom Januar 2008, BA 15-0647-1-0039) mittels einer Gruppenklage am US Bankruptcy Court in Florida einreichen konnte. A.s Einsatz für die geschädigten Anleger nach dem Zusammenbruch des von D. betriebenen Anlagesystems dauerte über mehrere Jahre (TPF 568-925-532 ff. Rz. 177 ff., 568-930-018 Z. 5 ff., BA 16-2-1948 f., Rz. 194 f./-1980). Ihr Engagement deutet das Gericht als weiteres Indiz ihrer Gutgläubigkeit, erscheint es doch als lebensfremd, dass sie sich - wäre sie Mittäterin gewesen - über mehrere Jahre derart exponiert bzw. mit derart aufwändigem administrativem Aufwand belastet hätte.
2.5.3 Mit Bezug auf B. sind zusätzlich folgende entlastende Indizien zu berücksichtigen:
2.5.3.1 Eigeninvestitionen in D.-Anlagen
Wie bei A. sprechen auch B.s eigene Investitionen von knapp USD 0.5 Mio. in D.-Anlagen dafür, dass er D.s Anlagesystem als vertrauenswürdig erachtete. Insgesamt schloss B. acht eigene Anlagen (alle thesaurierend), davon eine auf den Namen seiner Tochter, ab (Anhang 5 zur AS). B. kündigte keine dieser Anlagen. Die letzte Anlage tätigte er Anfang Juli 2007 (BA 15-1383-3-0006), was darauf hindeutet, dass B. auch noch zu jenem Zeitpunkt an das Anlagesystem D.s glaubte. Daran ändert nichts, dass ein Grossteil des investierten Geldes aus Provisionen stammte, die B. sich nicht auszahlen liess, sondern direkt in neue Anlagen reinvestierte. Hierzu gilt das zu A. Gesagte (vgl. vorne E. 2.5.2.1).
2.5.3.2 Regelmässige Zahlungen von der G. Inc./H. Inc. und funktionierende Banküberweisungen
B. erhielt regelmässige Abrechnungen, Auszahlungen aus ausgelaufenen Verträgen bzw. Zins- und Provisionszahlungen bis am 7. September 2007 in der Höhe von knapp (netto) USD 0.5 Mio. (BA 10-2-0082 bis -0086). Er hatte nie Probleme mit den Banken im Zusammenhang mit Zahlungen der G. Inc./H. Inc. (BA 13-2-0018 Z. 5). Dies war vertrauenerweckend und liess nicht ein Schneeballsystem erahnen.
2.5.3.3 Millionen-Investition geschäftserfahrener Familie
B. besass von allen drei Beschuldigten am wenigsten Wissen im Aktienhandel, weshalb er sich - nebst dem Urteil TT.s - auf die Meinung geschäftserfahrener Personen bzw. Kunden verliess (vgl. BA 22-0-0042 Rz. 210 mit Verweis auf 13-2-0010 Z. 12 ff., TPF 568-920-016 f.). Die Überzeugung des geschäftserfahrenen CCC.s und die Eigeninvestitionen dessen Familie (inkl. Gesellschaften) in D.-Anlagen im Umfang von über USD 6 Mio. bestätigten B. entscheidend in seinem Glauben, dass D. tatsächlich vertrauenswürdig war (Anhang 2 der AS, TPF 568-925-794 ff./-814 ff.).
2.5.3.4 Urteil OOO.
Wie für A., wirkte das Urteil gegen OOO., welches dem Internet entnommen wurde und geschwärzte Passagen aufwies, auch auf B. als unecht (vgl. vorne E. 2.5.2.3). Als Empfänger des Inhalts des Rundschreibens vom 27. April 2007 (BA 13-1-0612 f.) und aufgrund seiner freundschaftlichen Geschäftsbeziehung mit A. (vgl. vorne E. 2.3.3.2) erscheint glaubwürdig, dass B. (wie A.) den Erklärungen glaubte und weiterhin D. vertraute.
2.5.4 Mit Bezug auf C. ergeben sich zusätzlich folgende entlastende Indizien:
2.5.4.1 Eigeninvestitionen in D.-Anlagen
C. investierte in seinem Namen sowie im Namen seiner Ehefrau und seiner Mutter aus eigen erspartem Geld über USD 0.4 Mio. in D.-Anlagen (Anhang 6 zur AS, TPF 568-930-055 Z. 12 ff.). Auch er erhielt regelmässige Abrechnungen sowie Zins- und Provisionsauszahlungen bis zum 6. September 2007 in Höhe von rund USD 0.9 Mio. (BA 10-3-0115 ff.). Zahlungen aus Europa oder die Überweisung von der G. Inc./H. Inc. nach Europa funktionierten problemlos (TPF 568-925-049/-052, BA 15-1409-4-0044 Z. 27 f.). In Anbetracht der umfangreichen Investitionen aus eigenen Mitteln in D.-Anlagen spricht eine lebensnahe Betrachtung dafür, dass C. nicht ahnte, dass sich hinter dem scheinbar funktionierenden Anlagemodell D.s in Tat und Wahrheit ein betrügerisches (Schneeball-)System verbarg.
2.5.4.2 Fachkenntnisse im Bereich Bankenwesen
D. liess den gesamten Zahlungsverkehr über eine einzige Hausbank (Bank L., später Bank M.) abwickeln. Dies war gerade für C. aufgrund seines beruflichen Fachwissens und seiner Erfahrungen im Bereich der Bankenaufsicht vertrauensfördernd, wie er betonte (TPF 568-930-058 Z. 1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte C. glaubhaft, wegen seiner Ausbildung als Bankrevisor und seiner Kenntnis der Prüf- und Sorgfaltspflichten von Banken überzeugt gewesen zu sein, dass die zwei renommierten, staatlich beaufsichtigten Banken L. und M. ihren gesetzlichen Pflichten mit Bezug auf die D.-Gelder (Know Your Customer" [KYC], v.a. Wissen um Kerngeschäft etc.) nachkommen würden und ein allfälliges Schneeballsystem in dieser Grösse erkennen bzw. unterbinden würden (vgl. zum Ganzen TPF 568-925-049 ff., 568-925-464 ff.).
2.6 Ergebnis
2.6.1 Die Aussagen von A. und B. waren während des gesamten Verfahrens stringent und widerspruchsfrei. Belastende Hinweise, welche ihre Angaben im subjektiven Bereich umstossen können, liegen nicht vor. Insbesondre ist unumstritten, dass D. (auch) ihnen gegenüber ein Lügengebäude erstellt hat. Das Gericht erachtet sie daher als glaubhaft. In Bezug auf C. war das Gericht zwar nicht durchwegs von dessen Glaubwürdigkeit überzeugt, räumte dieser doch ein, zu Beginn des Verfahrens in Bezug auf einige Geschehnisse gelogen zu haben, in der Absicht, sich zu schützen (vgl. TPF 568-930-060 f. Z. 46 f. bzw. Z. 1 ff./-071 Z. 15). Nichtsdestotrotz, lässt der schliesslich erstellte Sachverhalt nicht annehmen, dass C. in der anklagerelevanten Zeit Kenntnis des Schneeballsystems hatte oder dieses in Kauf nahm. Auch ihm gegenüber stellte D. ein Lügengebäude auf.
2.6.2 Die Würdigung der Anklagevorwürfe der arglistigen Täuschung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat ergeben, dass D. alle Personen um sich herum, inklusive die Beschuldigten, mit ausgeklügelten Lügen über seine Biografie und seine Geschäftstätigkeit köderte, was allesamt äusserliche Angaben darstellen. Was er ihnen hingegen verschwieg, war sein fehlender Anlagewille, was eine innere Tatsache darstellt. Als Mittäter hätten die drei Beschuldigten nur gelten können, wenn ihnen hätte nachgewiesen werden können, dass sie Zweifel an D.s äusseren Angaben gehabt hatten bzw. ab einem gewissen Zeitpunkt hätten haben und zusätzlich aufgrund dieser Zweifel dessen fehlenden Anlagewillen hätten erkennen müssen. Diesen Beweis hat die Anklage nach Überzeugung des Gerichts nicht erbracht. Beweismittel oder Indizien, welche zum damaligen Zeitpunkt den Schluss zugelassen hätten, dass D. in Tat und Wahrheit ein Schneeballsystem betrieb und welche die Beschuldigten auch als solche verstanden hatten oder hätten verstehen müssen, liegen zu Lasten der Beschuldigten nicht vor. Weshalb auch die spätere Weigerung einiger Banken, Zahlungen im Zusammenhang mit D./G. Inc./H. Inc. auszuführen, bei den Beschuldigten dennoch keine Zweifel aufkommen liess bzw. dass D. solche geschickt ausräumte, wurde erörtert (vgl. vorne E. 2.5.1.4). Die massgeblich von der Anklage ins Feld geführten Indizien betreffen im Übrigen den Lebenslauf D.s bzw. dessen Vergangenheit (Negativmeldungen). Daraus mussten die Beschuldigten nicht zwingend auf den Betrug bzw. auf D.s fehlenden Anlagewillen schliessen. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Prüfung der weiteren Tatbestandselemente.
2.6.3 Im Ergebnis sind die von der Anklagebehörde beigebrachten Beweise bzw. Indizien in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, jeden vernünftigen Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung, wie sie die Anklage vornimmt, auszuräumen. Weder konnte rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass die Beschuldigten täuschten, noch, dass sie wussten bzw. in Kauf nahmen, dass es sich bei D.s Anlagemodell um ein Schneeballsystem gehandelt hatte. Das Gericht kann nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen, dass die Beschuldigten von D. genauso hinters Licht geführt wurden wie alle anderen Anleger und Vermittler bzw. Geschädigten. In dubio pro reo muss das Gericht daher von der für die Beschuldigten günstigeren Sachlage und demgemäss davon ausgehen, dass D. das betrügerische Schneeballsystem als Einzeltäter aufzog und sein Umfeld, inklusive die drei Beschuldigten, erfolgreich in die Irre führte bzw. arglistig täuschte.
2.6.4 Nach dem Gesagten sind die drei Beschuldigten A., B. und C. vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen.
3. Entschädigung bei Freispruch
3.1 Rechtliches
3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte sowie für wirtschaftliche Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO ). Art. 429 StPO bezweckt einen haftpflichtrechtlichen Schadensausgleich ( Schmid/Jositsch , Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 429 StPO N 6). Zum Schaden gehört nach konstanter Rechtsprechung auch ein Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes (BGE 131 III 12 E. 9.1). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre (BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann (BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5% (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR ; BGE 122 III 53 E. 4b). Auch der Schadensausgleich nach Art. 429 StPO beruht auf haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, weshalb grundsätzlich ein Schadenszins zu 5% geschuldet ist. Schadens- und Verzugszinsen sind unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur und dienen demselben Zweck; eine Kumulation ist daher wegen des Bereicherungsverbots in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 III 12 E. 9.3). Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfallzins anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Der Anspruch auf Entschädigung ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO ).
3.1.2 Für die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person ist das Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) massgebend (vgl. Art. 10 BStKR ). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR , wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR ).
Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).
3.1.3 Zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand. Gerichtskosten für Annexverfahren zum eigentlichen Strafverfahren werden von Gesetzes wegen in den entsprechenden Entscheiden durch die angerufene Instanz verlegt ( TPF 2014 66 E. 5.6; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, 4.5.2 lit. a und 4.6.2 lit. a). Zudem müssen sich sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebenen Aufwand als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4). AIs Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1). Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b). Sekretariatsarbeiten werden grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten und nicht separat zu vergüten sind (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 5.3.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2; TPF 2014 66 E. 5.6).
3.2 Entschädigung A.
3.2.1 Aufwendungen im Zusammenhang mit erbetener Verteidigung
3.2.1.1 A. beantragt den Ersatz der Kosten ihres erbetenen Verteidigers. Für die Zeit als Wahlverteidiger (10. Oktober 2007 bis 18. März 2015) macht RA Kummer ein Honorar von insgesamt Fr. 124'258.85 (364.3 Arbeitsstunden [Rechtsanwalt] à Fr. 270.--, 26.5 Arbeitsstunden [Praktikant] à Fr. 100.--, 60.6 Stunden Reise-/ Wartezeit [Rechtsanwalt] à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 2'605.45, zzgl. MWST von 7.6% bzw. 8%) geltend (TPF 568-925-843 ff.).
3.2.1.2 Das vorliegende Verfahren stellt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. In materieller Hinsicht war der Sachverhalt schon zu Beginn weitgehend erstellt und anerkannt. Ein Stundenansatz von Fr. 270.-- ist nicht gerechtfertigt. Er ist praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen.
3.2.1.3 Nicht entschädigt werden folgende Positionen der Honorarnote, da es sich um verfahrensfremde Angelegenheiten handelt:
Besprechungen/Korrespondenzen mit RA JJJJJ. vom 15.10.2007, 25.5.2010 und 31.5.2010; Korrespondenz mit Treuhand KKKKK. vom 26.01.2009; Besprechung/Korrespondenzen mit Radio LLLLL. vom 01.07.2008, 04.07.2008 und 14.07.2008; Korrespondenzen mit MMMMM. vom 22.08.2012 und 02.10.2012; Telefonat mit A. vom 20.11.2012.
Nicht zu entschädigen sind zudem die Positionen vom 05.02.2009 und 30.07.2013 (Fax-Schreiben), da diese Sekretariatsarbeiten darstellen (vgl. vorne E. 3.1.3).
Die zu entschädigende Arbeitszeit (Rechtsanwalt) reduziert sich daher um insgesamt 4.87 Stunden.
3.2.1.4 Die zu entschädigenden Aufwendungen für die erbetene Verteidigung setzen sich damit wie folgt zusammen:
a) Für die Zeitspanne vom 10. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2010 sind 158.59 Stunden à Fr. 230.--, 10 Stunden à Fr. 100.--, 35.60 Stunden Reise-/Wartezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 1'519.55, zzgl. MWST von 7.6%, zu entschädigen.
b) Für die Zeitspanne vom 1. Januar 2011 bis 18. März 2015 sind 200.84 Stunden à Fr. 230.--, 16.15 Stunden à Fr. 100.--, 25 Stunden Reise-/Wartezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 1'085.90, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
3.2.1.5 Die Entschädigung ist ab 7. Mai 2013 zu verzinsen. Dies entspricht dem mittleren Verfalltag zwischen erster in Rechnung gesetzter Arbeitsleistung von RA Kummer (10.10.2007) und dem Datum der Urteilseröffnung (04.12.2018).
3.2.1.6 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wird A. damit von der Eidgenossenschaft für ihre Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer erbetenen Verteidigung mit Fr. 107'400.--, zzgl. 5% Zins ab 7. Mai 2013, entschädigt.
3.2.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
3.2.2.1 Die Beschuldigte beantragt für ihre Beteiligung am Strafverfahren eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 2'192.20. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus Auslagen im Zusammenhang mit vier Einvernahmen in Schaffhausen [Fr. 40.--], 28 Einvernahmen in Zürich [Fr. 711.20], einer Einvernahme in Mannheim [Fr. 100.--], acht Übernachtungen in Bellinzona [Fr. 1'140.--] und Reisespesen nach Bellinzona [Fr. 201.--] (TPF 568-721-049 f.).
3.2.2.2 Bis auf die geltend gemachten Kosten für die Einvernahme in Mannheim (betrifft nicht das vorliegende Verfahren) und acht Hotelübernachtungen (berechtigt sind bloss 5 Nächte), sind A. die oben aufgeführten Aufwendungen zu entschädigen. Zusätzlich hat die Beschuldigte Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Teilnahme an der Urteilseröffnung.
3.2.2.3 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist A. somit für ihre Beteiligung am Strafverfahren mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'760.-- von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
3.3 Entschädigung B.
3.3.1 B. erhielt vom Gericht für seine Teilnahme an der Hauptverhandlung und Teilnahme an der Urteilseröffnung einen Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt Fr. 3'186.-- (Kostengutsprachen vom 25. April 2018, 4. Juni 2018, 13. November 2018, TPF 568-232-015/-030, 568-045-577). An der Hauptverhandlung machte die Verteidigung keine weitere Entschädigung geltend (TPF 568-925-833), reichte jedoch Taxi- und Zugquittungen für B. im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung ein. Mit den Kostenvorschüssen wurden sämtliche Zugspesen abgegolten, nicht jedoch Taxispesen. Diese waren vorliegend (in Berücksichtigung von Alter, Gesundheitszustand, notwendiges Gepäck, Distanzen und verfügbare öffentliche Verkehrsmittel) notwendig. B. ist daher zusätzlich für seine Taxispesen von insgesamt Fr. 140.-- zu entschädigen.
3.3.2 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist B. somit für seine Beteiligung am Strafverfahren mit Fr. 3'308.--, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen im Umfang von Fr. 3'168.--, von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
3.4 Entschädigung C.
3.4.1 Aufwendungen im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung
3.4.1.1 C. beantragt den Ersatz der Kosten seines erbetenen Verteidigers RA Gerd Jelenik (nachfolgend: RA Jelenik). Mit Honorarnote vom 19. August 2008 machte dieser für den Zeitraum 29. Mai bis 19. August 2008 ein Honorar von insgesamt Fr. 15'179.70 (38 Stunden 55 Minuten à Fr. 360.-- und Barauslagen von Fr. 97.50, zzgl. MWST von 7.6%) geltend (TPF 568-925-901 ff.).
3.4.1.2 Der Stundenansatz ist für eine Verteidigung im ordentlichen Umfang nicht gerechtfertigt und praxisgemäss auf Fr. 230.-- festzusetzen.
3.4.1.3 Nicht zu entschädigen sind die in der Honorarnote geltend gemachten Positionen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Annexverfahren; Positionen vom 02.06.2008 [5h], 04.06.2008 [0.75h], 14.07.2008 [5h]). Zudem ist der Zeitaufwand für die Besprechung vom 29. Mai 2008 um 0.5 Stunden zu kürzen, da diese auch einen zusätzlichen Klienten von RA Jelenik (MM.) betraf.
3.4.1.4 Die zu entschädigenden Aufwendungen für die erbetene Verteidigung durch RA Jelenik setzen sich damit wie folgt zusammen:
27.3 Stunden à Fr. 230.-- und Barausalgen von Fr. 97.50, zzgl. MWST von 7.6%.
3.4.1.5 Es ist davon auszugehen, dass C. RA Jeleniks Honorarnote vom 19. August 2008 praxisgemäss innert 30 Tagen beglichen hat. Die Entschädigung ist daher ab 1. Oktober 2008 zu verzinsen.
3.4.1.6 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist C. damit von der Eidgenossenschaft für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner erbetenen Verteidigung mit Fr. 6'900.--, zzgl. 5% Zins ab 1. Oktober 2008, zu entschädigen.
3.4.2 Aufwendungen im Zusammenhang mit der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren
3.4.2.1 Die von C. geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 548.40 und Fr. 578.40 für acht Hotelübernachtungen während der Hauptverhandlung sind belegt (TPF 568-925-904 f.) und ihm zu vergüten. Zusätzlich hat er Anspruch auf eine Entschädigung für seine Teilnahme an der Urteilseröffnung.
3.4.2.2 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ist C. somit für seine Beteiligung am Strafverfahren mit einem Pauschalbetrag von Fr. 1'210.-- von der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
4. Genugtuung bei Freispruch
4.1 Rechtliches
4.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ).
Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28 a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR . Der Verletzte kann - bei widerrechtlicher Verletzung in seiner Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 1 ZGB ) - Genugtuung verlangen (Art. 28 a Abs. 3 ZGB ). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR ). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR ). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte ( Wehrenberg/ Frank , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 429 StPO N 26). Vorausgesetzt ist nach dem Gesetz eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Die Botschaft weist diesbezüglich auf Art. 28 (recte wohl: Art. 28 a ) Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR hin ( BBl 2006 1329 ). Art. 49 Abs. 1 OR setzte in der bis 30. Juni 1985 geltenden Fassung eine besondere Schwere der Verletzung voraus. Der geltende Art. 49 Abs. 1 OR verlangt nur mehr eine "Schwere der Verletzung". Begrifflich stellt eine besonders schwere" Verletzung eine grössere Beeinträchtigung dar als eine schwere" Verletzung. Der Unterschied ist aber nicht grundsätzlicher, vielmehr gradueller Art. Jedenfalls darf ein Genugtuungsanspruch durch eine so verlangte qualifizierte Verletzung nicht verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.350/2003 vom 5. August 2004 E. 5.4.1, betreffend eine Haftungsnorm nach kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz). Mit dem Hinweis in der Botschaft u.a. auf Art. 49 OR ist davon auszugehen, dass die zu dieser Bestimmung bestehende Lehre und Rechtsprechung massgeblich ist. Art. 49 OR gilt als Rechtsregel für die Bemessung der Genugtuung ( Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl., 2013, Art. 49 OR N 13). Es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann; nicht jede beliebige Verletzung der Persönlichkeit gibt Anspruch auf Genugtuung ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N 27; Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N 14a). Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt auch die Verletzung ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N 20). Als Beispiele für eine Persönlichkeitsverletzung können etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N 27). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 1816). Die Schwere einer Unbill kann nicht direkt bewiesen werden, weil sie von der Empfindung des Geschädigten abhängt. Dennoch gibt es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Anhaltspunkte für die Gerichte. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger die Umstände darzutun, die auf subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Wird die Verletzung durch den Geschädigten nicht als schwer empfunden, dann fällt die Anspruchsberechtigung auf Genugtuung weg ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N 22 und 30 mit Hinweis auf BGE 120 II 97 S. 98 f.).
Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N 9; Botschaft, BBl 2006 1329 ). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet einen Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.93/2001 vom 31. Oktober 2001 E. 3c/aa).
Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2). Für die Bemessung der Genugtuung sind die allgemeinen haftpflichtrechtlichen Bestimmungen, namentlich Art. 43 , 44 und 49 OR , massgebend. Der Genugtuungsanspruch ist nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; 6B_20/2016 vom 20. Dezember 2016 E. 2.5.1). Der Zinssatz beträgt 5% (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR ; BGE 122 III 53 E. 4b). Wie bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich auch bei Genugtuung, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Genugtuungshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Genugtuungshöhe festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2; BGE 131 III 12 E. 9.5).
4.1.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II sowie in Art. 5 StPO verankerte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren während seiner gesamten Dauer zügig voranzutreiben. Die beschuldigte Person soll nicht länger als notwendig den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 2.2). Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Welche Zeitspanne angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die Komplexität des Falls, dessen Behandlung durch die Behörden sowie das Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3). Gemäss Rechtsprechung ist für die Berechnung der Verfahrensdauer vom Datum der offiziellen amtlichen Mitteilung der zuständigen Behörde an den Betroffenen, wonach ihm die Begehung einer Straftat angelastet werde, bzw. ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, auszugehen (BGE 117 IV 126 E. 3; Summers , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5 StPO N 2). Verfahrensverzögerungen, die die beschuldigte Person und/oder ihre Verteidigung selber verursacht haben, wie beispielsweise durch das Stellen von Beweisanträgen, das Ergreifen von Rechtsmitteln, die Verschiebung von Beweisabnahmen oder die Erstreckung von Fristen für Eingaben können nicht den Behörden zugerechnet werden. Gleichzeitig kann auch eine beschuldigte Person nicht für Verzögerungen verantwortlich gemacht werden, die aus dem Ausüben prozessualer Rechte oder Möglichkeiten resultieren. Die einfache Nicht-Mitwirkung der beschuldigten Person im Verfahren ist dabei nicht als relevante Obstruktion zu werten. Erscheint das Verhalten der beschuldigten Person/der Verteidigung nicht als rechtsmissbräuchlich, so ist einzig entscheidend, ob die Behörde das Verfahren angemessen vorangetrieben hat ( Summers , a.a.O., Art. 5 stopp N 9 ff.). Unzweckmässig organisierte Strafverfolgungsbehörden und/oder Gerichte entschuldigen Verzögerungen ebenso wenig wie eine unzureichende personelle und/oder sachliche Ausstattung derselben. Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, sich und die Prozessabläufe so zu organisieren, dass die Verfahren in angemessener Frist durchgeführt und entschieden werden können ( Summers , a.a.O., Art. 5 StPO N 14; Wohlers , a.a.O., Art. 5 StPO N 10, je m.w.H.).
Verfahrensverzögerungen oder eine überlange Verfahrensdauer können nachträglich nicht geheilt werden und führen deshalb in der Regel zu einer Strafreduktion, gegebenenfalls zu einem Verzicht auf Bestrafung oder sogar zu einer Verfahrenseinstellung (BGE 133 IV 158 E. 8) bzw. bei Freispruch zu einem Anspruch auf eine Genugtuung (vgl. vorne E. 4.1.1).
4.2 Prüfung Verletzung des Beschleunigungsgebots
4.2.1 Zwischen der Hausdurchsuchung vom 31. Juli 2007 bei A. (8-1-1-0001 ff.) und der Urteilseröffnung verstrichen über 11 Jahre. Davon entfallen rund 10 Jahre auf das Vorverfahren. Bei B. und C. wurden die Hausdurchsuchungen am 28. Mai 2008 durchgeführt (BA 8-7-1-0005 ff., 8-9-1-0001 ff.), wobei B. nicht anwesend war. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass B. damals durch die an der Hausdurchsuchung anwesende Person spätestens im Verlauf der Woche darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Zeitspanne zwischen Kenntnis des Verfahrens und Urteilseröffnung beträgt somit für B. und C. rund 10 ½ Jahre, davon entfallen knapp 9 ½ Jahre auf das Vorverfahren.
4.2.2 Die jeweilige lange Dauer der Vorverfahren von 10 ½ bzw. 9 ½ Jahren erklärt sich bloss teilweise objektiv durch den grossen Umfang und Administrativaufwand des Verfahrens, welches zeitweise zusätzliche Tatvorwürfe und Beschuldigte sowie rund 450 Privatkläger aus dem In- und Ausland betraf, einen Aktenbestand von mehr als 500 Bundesordnern aufwies und teilweise auf dem (zeitaufwändigen) Rechtshilfeweg zu führen war (vgl. BA 5-1-2923 ff., 22-0-0057 ff.).
Die BA anerkennt, dass die vorliegende Strafuntersuchung bei Weitem zu lange gedauert hat", wobei sie als Hauptursache hierfür beschränkte Personalressourcen geltend macht, welche es nicht erlaubt hätten, den vorliegenden Fall lückenlos zu betreuen (TPF 568-925-427 Rz. 13). In diesem Zusammenhang ist den Akten zu entnehmen, dass die BA im Herbst 2015 einen ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes eingesetzt hat, nachdem die Verteidigung A.s mehrmals die Verfahrensdauer gerügt hatte (vgl. bspw. BA 16-2-1198 f./-1203 f./-1616 f./-1618 ff./-1629 ff./-1634). Die Einarbeitung der neuen Verfahrensleitung in die umfangreichen Akten bewirkte eine weitere Verfahrensverzögerung (vgl. BA 16-2-1635 f.). Indessen ist der Anspruch der beschuldigten Partei auf Behandlung und Beurteilung der Strafsache innert angemessener Frist, unabhängig von der jeweiligen Organisation der Strafbehörde gegeben. Die BA stellt sich allerdings gleichzeitig auf den Standpunkt, die Beschuldigten trügen an der Verfahrensverzögerung ein Mitverschulden. So hätten die teilweise fragwürdigen Beweisanträge in der Endphase sowie die Mandatsniederlegung eines Verteidigers zur Unzeit den förderlichen Abschluss der Voruntersuchung nicht begünstigt (TPF 568-925-427 Rz. 14).
In Bezug auf das von der BA vorgebrachte Argument der fragwürdigen Beweisanträge der Verteidigung ist Folgendes festzuhalten: A. liess durch ihren Verteidiger tatsächlich in einem erheblichen Umfang Beweisanträge in der Endphase der Untersuchung stellen, ohne dass aus den anwaltlichen Eingaben stets eindeutig hervorging, inwiefern diese noch zur Sachverhaltsabklärung hätten beitra-gen können (vgl. bspw. BA 16-2-3753 ff., insb. -3779 ff.). Art. 139 Abs. 2 StPO gewährt jedoch der Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit, Beweisanträge, die unerhebliche, offenkundige, der Strafbehörde bekannte oder bereits rechtsgenügend erwiesene Tatsachen betreffen, abzuweisen. Vorliegend ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beweisanträge das Vorverfahren verzögert haben sollen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten A.s beim Ausüben ihrer prozessualen Rechte liegt jedenfalls nicht vor.
Bezüglich der monierten Amtsniederlegung zur Unzeit ergibt sich Folgendes: Die Amtsniederlegung des erbetenen Verteidigers C.s erfolgte schriftlich am 1. Februar 2017 (BA 16-9-0361) und damit kurz vor den ursprünglich für Ende Februar 2017 geplanten Konfrontations- und Schlusseinvernahmen (BA 16-9-0357). Den Akten ist zu entnehmen, dass der erbetene Verteidiger C.s den Grund für die Amtsniederlegung der BA telefonisch mitteilte. Dieser wurde jedoch nicht in der Aktennotiz zum Telefonat von der BA festgehalten (vgl. BA 16-9-0367). Das Gericht kann daher nicht abschliessend beurteilen, ob die Verzögerung von drei bzw. vier Monaten zur Durchführung der Konfrontations- bzw. Schlusseinvernahmen von C. zu verantworten ist.
4.2.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Strafuntersuchung im vorliegenden Verfahren zu lange gedauert hat und nicht den Beschuldigten angelastet werden kann. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet einen Anspruch auf Genugtuung (vgl. vorne E. 4.1.1).
4.3 Genugtuung für A.
4.3.1 Die Verteidigung von A. beantragt unter Hinweis auf die Verfahrensdauer eine angemessene Genugtuung für die Beschuldigte. Die Verfahrensdauer von elf Jahren stelle eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, was auch die BA anerkannt habe. Diese habe in ihren Einstellungsverfügungen vom 3. April 2018 weiteren ursprünglichen Vermittlern von D. aufgrund überlanger Verfahrensdauer jeweils eine Genugtuung zugesprochen. Im Vergleich zu diesen sei die Verletzung der persönlichen Verhältnisse von A. deutlich gravierender, da das Verfahren gegen die Beschuldigte einerseits deutlich länger gedauert habe und andererseits im Radio, in Zeitungen und mittels Flugblätter am Wohnort der Beschuldigten eine Schlammschlacht gegen sie geführt worden sei. Die Beschuldigte habe kaum mehr aus dem Haus gehen können. Zudem habe die Beschuldigte unzählige ganztägige Einvernahmen über sich ergehen lassen müssen und einen immensen zeitlichen Aufwand betrieben, um sich im vorliegenden Verfahren zur Wehr zu setzen. Das langwierige Verfahren habe A. und ihren Ehemann massiv belastet und zeitweise bei beiden zu erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geführt (TPF 568-925-495/-556 f. Rz. 282 ff.).
4.3.2 Das Beschleunigungsgebot wurde vorliegend verletzt (vgl. vorne E. 4.2.3). Demzufolge musste sich die Beschuldigte überdurchschnittlich lange mit der Strafsache befassen und blieb während dieser Zeit in Ungewissheit über den Verfahrensausgang. Das Gericht anerkennt daher auch, dass die Beschuldigte einer erhöhten psychischen Belastung ausgesetzt war und ihr soziales Ansehen beeinträchtigt wurde. Das Verfahren betraf zudem den aktivberuflichen Tätigkeitsbereich A.s (Jahrgang 1959). Nicht substantiiert ist hingegen das Vorbringen der Verteidigung, wonach das Verfahren bei A. und ihrem Ehemann gesundheitliche Beschwerden verursacht und gegen die Beschuldigte eine mediale Schlammschlacht stattgefunden habe. Derlei ergibt sich auch nicht aus den Akten. Im Übrigen bezog sich das Medienecho massgeblich auf D. Das öffentliche Interesse bewegte sich im üblichen Mass und A. nutzte ebenfalls die Medien, um ihren Standpunkt zu vertreten (BA 17-0005). Das Verfahren gegen die Beschuldigte war auch nicht entscheidend schwerwiegender als diejenigen Verfahren, welche von der BA zwischenzeitlich eingestellt wurden. Zwar endete das Vorverfahren gegen A. mit einer Anklage und nicht mit einer Einstellung; der Freispruch, welcher gerichtlich und öffentlich erfolgt ist, trägt allerdings auch zu einem gewissen Ausgleich bei. Abgesehen von der Einstellungsverfügung betreffend SSSS., womit die BA eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- zusprach, betrug die Genugtuungssumme in sämtlichen übrigen Einstellungsverfügungen jeweils (inklusive Zins) Fr. 2'000.-- (TPF 568-140-001 ff.). Aus der Einstellungsverfügung betreffend SSSS. geht hervor, dass dieser in beruflicher und privater Hinsicht durch das Verfahren besonders schwer betroffen war und während eines Monates nicht arbeiten konnte. Solche Umstände werden von der Beschuldigten nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Übrigen beurteilt und beziffert das Gericht die Genugtuung nach eigenem Ermessen.
4.3.3 In Berücksichtigung der oberwähnten Verletzungen der persönlichen Verhältnisse ist die Genugtuungssumme ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist bei einem mittleren Verfalltag zwischen Verfahrenseröffnung (27.12.2007) und Urteilseröffnung (04.12.2018) zu 5% zu verzinsen.
4.3.4 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist A. somit eine Genugtuung von Fr. 3'500.--, zzgl. 5% Zins ab 15. Juni 2013, zuzusprechen.
4.4 Genugtuung für B.
4.4.1 Die Verteidigung von B. beantragt unter Hinweis auf die Verfahrensdauer und die vorerwähnten Einstellungsverfügungen der BA ebenfalls die Zusprechung einer angemessenen Genugtuung (TPF 568-925-790/-832 f.).
4.4.2 Auch B. musste sich aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots (vgl. vorne E. 4.2.3) überdurchschnittlich lange mit der Strafsache befassen und blieb sehr lange und unter Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens in Ungewissheit über den Verfahrensausgang. Zur Zeit der Verfahrenseröffnung war B. 65-jährig (Jahrgang 1943) und damit im Pensionierungsalter. Das Verfahren tangierte seinen aktivberuflichen Tätigkeitsbereich folglich nicht.
4.4.3 Die Genugtuungssumme ist auf Fr. 2'500.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist bei einem mittleren Verfalltag zwischen Verfahrenseröffnung (07.04.2008) und Urteilseröffnung (04.12.2018) zu 5% zu verzinsen.
4.4.4 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist B. eine Genugtuung von Fr. 2'500.--, zzgl. 5% Zins ab 5. August 2013, zuzusprechen.
4.5 Genugtuung für C.
4.5.1 Auch die Verteidigung von C. beantragt für seinen Mandanten eine angemessene Genugtuung (TPF 568-920-014).
4.5.2 Wie vorstehend bei A. und B. ausgeführt, musste auch C. sich überdurchschnittlich lange mit der Strafsache befassen bzw. für eine sehr lange Zeit mit der Ungewissheit über den Verfahrensausgang und der Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens leben. Durch das Verfahren wurde zudem sein aktivberuflicher Tätigkeitsbereich tangiert (Jahrgang 1960).
4.5.3 Die Genugtuungssumme ist auf Fr. 3'500.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist bei einem mittleren Verfalltag zwischen Verfahrenseröffnung (09.05.2008) und Urteilseröffnung (04.12.2018) zu 5% zu verzinsen.
4.5.4 In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ist C. eine Genugtuung von Fr. 3'500.--, zzgl. 5% Zins ab 21. August 2013, zuzusprechen.
5. Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger
5.1 Rechtliches
5.1.1 Die Kompetenz für die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung liegt vorliegend beim urteilenden Gericht (Art. 135 Abs. 2 StPO ). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO e contrario).
5.1.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). In Bezug auf die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. E. 3.1.2 f.).
5.2 Amtliche Verteidigung von A.
5.2.1 RA Michael Kummer (nachfolgend: RA Kummer) wurde von der BA mit Verfügung vom 15. Juni 2015 rückwirkend auf den 19. März 2015 zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten A. bestellt (BA 16-2-1625 ff.). Gemäss Honorarnote vom 23. Oktober 2018 macht RA Kummer für die Zeit als amtlicher Verteidiger ein Honorar von insgesamt Fr. 325'047.95, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen, geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 1'004.3 Arbeitsstunden (Rechtsanwalt) à Fr. 230.--, 191.24 Arbeitsstunden (Praktikant) à Fr. 100.--, 210 Stunden Reise-/Wartezeit (Rechtsanwalt) à Fr. 200.--, 75 Stunden Reise-/Wartezeit (Praktikant) à Fr. 100.-- und Auslagen von Fr. 5'299.05, zzgl. MWST von 8% bzw. 7.7% (Honorarnote vom 23. Oktober 2018, TPF 568-925-843 ff.).
5.2.2
5.2.2.1 Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass für Akten-/Rechtsstudium allein von RA Kummer (d.h. ohne des diesbezüglich zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeitsaufwands seiner Praktikanten) im Jahr 2016 rund 263 Stunden, im Jahr 2017 rund 137 Stunden und im Jahr 2018 rund 55 Stunden veranschlagt werden. Im Zeitraum 2007 bis 2015 betrug das Akten-/Rechtsstudium demgegenüber insgesamt rund 103 Stunden. Der für die Jahre 2016, 2017 und 2018 - somit bei weiter vorangeschrittener Voruntersuchung - verbuchte Zeitaufwand für Akten-/ Rechtsstudium erscheint übersetzt. Abgesehen davon ist auch ein Vergleich mit dem Verteidigungsaufwand für den Mitbeschuldigten C. aufschlussreich (zur Zulässigkeit des Vergleichs mit Verteidigungsaufwand der Mitbeschuldigten zur Beurteilung von Entschädigungsbegehren vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_528/2010 vom 16. September 2010 E. 2.5.1). RA Alois Näf (nachfolgend: RA Näf) macht in seiner Honorarnote für die Jahre 2017 und 2018 insgesamt rund 152 Stunden für das Aktenstudium geltend (wovon rund 70 Stunden für die Ausarbeitung seines Plädoyers). Vorliegend rechtfertigt es sich, den von RA Kummer geltend gemachten Zeitaufwand für Akten-/Rechtsstudium für die Jahre 2016 und 2017 je um rund die Hälfte, ausmachend 200 Stunden, zu kürzen. Für das Jahr 2018 ist das Akten-/Rechtsstudium um 10 Stunden zu kürzen, denn zu diesem Zeitpunkt fanden nur noch wenige Untersuchungshandlungen statt, so dass das Aktenstudium mehrheitlich für die Ausarbeitung des Plädoyers im Sinne einer wiederholten Lektüre bereits bekannter Akten erforderlich gewesen sein und somit weniger Zeit in Anspruch genommen haben dürfte.
5.2.2.2 Des Weiteren ergibt sich aus der Honorarnote, dass RA Kummer und die Beschuldigte häufig, auch mehrmals täglich, korrespondierten. Allein im Jahr 2016 werden für E-Mail-Korrespondenz und Telefonate rund 35 und im Jahr 2017 rund 26 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand für Informationsaustausch sprengt den ordentlichen Rahmen. Offensichtliche Gründe für dessen Notwendigkeit liegen nicht auf der Hand, vielmehr wurden damit wohl anwaltliche Ressourcen in zeitlicher Hinsicht wiederholt belegt. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um pauschal 30 Stunden.
5.2.2.3 Keine Entschädigung erfolgt sodann für die Position vom 4. Mai 2018, da dies Sekretariatsarbeit darstellt (vgl. vorne E. 3.1.3). Auch ist der ausgewiesene Aufwand für Reisezeit für die Teilnahme an der Urteilseröffnung um 3.20 Stunden zu kürzen, da dieser in der Honorarnote doppelt in Rechnung gestellt wurde (vgl. Positionen vom 29.11.2018 bzw. vom 29.01.2018 [recte: 2019]).
5.2.2.4 Zusätzlich sind RA Kummer für die Teilnahme an der Hauptverhandlung 23.5 Stunden und für die Teilnahme an der Urteilseröffnung inklusive Nachbesprechung zwei Stunden à Fr. 230.-- sowie Reisespesen zu entschädigen.
5.2.2.5 Das zu entschädigende Honorar setzt sich damit wie folgt zusammen:
a) Für die Zeitspanne 19. März 2015 bis 31. Dezember 2017 sind 608.10 Stunden à Fr. 230.-- (Rechtsanwalt), 116.24 Stunden à Fr. 100.-- (Praktikant), 189.20 Stunden à Fr. 200.-- (Reise-/Wartezeit Rechtsanwalt), 36.60 Stunden à Fr. 100.-- (Reise-/Wartezeit Praktikant) und Auslagen von Fr. 4'208.75, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
b) Für 2018 sind 181.50 Stunden à Fr. 230.-- (Rechtsanwalt), 75 Stunden à Fr. 100.-- (Praktikant), 17.8 Stunden à Fr. 200.-- (Reise-/Wartezeit Rechtsanwalt) und Auslagen von Fr. 1'200.30, zzgl. MWST von 7.7%, zu entschädigen.
5.2.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Kummer ist damit auf insgesamt Fr. 271'200.-- (inkl. MWST) festzusetzen. Hiervon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
5.3 Amtliche Verteidigung von B.
5.3.1 RA Christoph Hohler (nachfolgend: RA Hohler) wurde von der BA mit Verfügung vom 29. September 2008 rückwirkend auf den 18. September 2008 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B. bestellt (BA 16-4-0004 f.). In seiner Honorarnote vom 25. Oktober 2018 macht RA Hohler insgesamt eine Entschädigung von Fr. 137'488.15, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlungen, geltend. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 561.2 Arbeitsstunden (125.2 + 137.7 + 98.4 + 44.5 + 155.40) zu einem Stundenansatz von Fr. 220.--, 17.9 Stunden Warte-/Reisezeit im Hauptverfahren à Fr. 200.--, Barauslagen, zzgl. MWST von 7.6% bzw. 8% bzw. 7.7% (TPF 568-722-004 ff.).
5.3.2
5.3.2.1 Die von der BA dem Verteidiger RA Hohler zugesprochenen Arbeitsstunden und Auslagen im Vorverfahren (Akontozahlungen) erscheinen grundsätzlich angemessen. Der Stundenansatz ist in casu praxisgemäss und aufgrund des Anwaltsaufwandes auf Fr. 230.-- pro Stunde festzulegen, während die Reisezeit mit Fr. 200.-- pro Stunde zu vergüten ist, was zu einem Pauschalabzug von Fr. 450.-- der Positionen Gang zur BA" führt.
5.3.2.2 Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurden sieben Arbeitsstunden zu viel in Rechnung gestellt. Zusätzlich entschädigt werden hingegen zwei Stunden à Fr. 230.-- für die Teilnahme an der Urteilseröffnung inklusive Nachbesprechung mit dem Klienten, sowie vier Stunden Reisezeit à Fr. 200.--.
5.3.2.3 Das zu entschädigende Honorar setzt sich damit wie folgt zusammen:
a) Für die Zeitspanne 19. September 2008 bis 31. Dezember 2014 sind 125.2 Stunden à Fr. 230.-- und Barauslagen von Fr. 1'536.70, zzgl. MWST von 7.6% bzw. 8%, zu entschädigen.
b) Für die Zeitspanne 1. Januar 2015 bis 30. September 2016 sind 137.70 Stunden à Fr. 230.-- und Barauslagen von Fr. 320.--, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
c) Für die Zeitspanne 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 sind 98.40 Stunden à Fr. 230.-- und Barauslagen von Fr. 18.80, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
d) Für die Zeitspanne 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2017 sind 44.5 Stunden à Fr. 230.-- und Barauslagen von Fr. 35.90, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
e) Für 2018 sind 132.40 Stunden à Fr. 230.--, 22 Stunden Reise-/Wartezeit à Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 1'052.20, zzgl. MWST von 7.7%, zu entschädigen.
Davon sind Fr. 450.-- (Pauschalabzug betreffend Reisezeit) in Abzug zu bringen.
5.3.3 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Hohler ist damit auf insgesamt Fr. 141'200 (inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind die bereits geleisteten Akontozahlungen abzuziehen.
5.4 Amtliche Verteidigung von C.
Im Verlaufe des Verfahrens wurden zwei Verteidiger mit der amtlichen Verteidigung von C. betraut (BA 16-7-0001 f., 16-10-0017 ff.).
5.4.1 Rechtsanwalt Peter Volkart
5.4.1.1 RA Peter Volkart (nachfolgend: RA Volkart) wurde von der BA mit Verfügung vom 19. November 2010, rückwirkend auf den 29. Mai 2008, zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C. bestellt (BA 16-7-0001 f.). Im Vorverfahren sprach die BA ihm bei Beendigung des Mandatsverhältnisses eine Entschädigung von Fr. 3'529.60 (14.68 Arbeitsstunden, Auslagen von Fr. 48.40, zzgl. MWST von 7.6% bzw. 8%) zu (BA 17-7-0233 ff.). Der von der BA insgesamt zugesprochene Betrag, bei dem es sich lediglich um eine Akontozahlung handelt, erscheint angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers RA Volkart in der Höhe der geleisteten Akontozahlung von Fr. 3'529.60 (inkl. MWST) festzulegen. Eine weitergehende Kostennote wurde von RA Volkart denn auch nicht eingereicht.
5.4.1.2 Somit ist festzustellen, dass die Entschädigung an RA Peter Volkart in vollem Umfang ausgerichtet worden ist.
5.4.2 Rechtsanwalt Alois Näf
5.4.2.1 RA Näf wurde von der BA mit Verfügung vom 27. Februar 2017 mit Wirkung gleichen Datums zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten C. bestellt (BA 16-10-0017 ff.). RA Näf macht in seiner Honorarnote vom 23. Oktober 2018 eine Entschädigung von insgesamt Fr. 95'306.50 (254.167 Stunden à Fr. 300.--, 29.5 Stunden Warte- und Reisezeit à Fr. 200.-- und Auslagen von Fr. 4'610.80, zzgl. MWST von 8% bzw. 7.7%) geltend (TPF 568-925-891 ff.).
5.4.2.2 Das vorliegende Verfahren stellt in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung (vgl. vorne E. 3.2.1.2). Der Stundenansatz für die aufgewendete Arbeitszeit ist daher praxisgemäss auf Fr. 230.-- zu reduzieren.
5.4.2.3 Nicht zu entschädigen sind die jeweils unter der Bezeichnung Orientierungskopien" aufgeführten Aufwände, da es sich hierbei um nicht zu entschädigende Sekretariatsarbeiten handelt (vgl. vorne E. 3.1.3).
5.4.2.4 Die zu entschädigende Reisezeit reduziert sich um 90 Minuten, da die Verlegung des Besprechungsorts nach Sargans (25.09.2018) nicht erforderlich war. Zusätzlich reduziert sich die zu entschädigende Wartezeit um 9 Stunden, da vorliegend bloss eine Wartezeit von 0.5 Stunden pro Tag als angemessen erscheint. Schliesslich ist der geltend gemachte Arbeitsaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung aufgrund der tatsächlichen Dauer um 3.5 Stunden zu kürzen.
5.4.2.5 Die Benutzung des privaten Motorfahrzeugs ist gemäss Art. 13 Abs. 3 BStKR i.V.m. Art. 46 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV; SR 172.220.111.31) mit 70 Rappen pro Kilometer zu entschädigen. Entsprechend sind die geltend gemachten Auslagen betreffend das Jahr 2017 um Fr. 120.-- und betreffend das Jahr 2018 um Fr. 800.-- zu kürzen.
5.4.2.6 Zusätzlich ist RA Näf für die Nachbesprechung mit seinem Klienten nach der Urteilseröffnung mit einer Stunde à Fr. 230.-- zu entschädigen.
5.4.2.7 Das zu entschädigende Honorar setzt sich damit wie folgt zusammen:
a) Für 2017 sind 84.58 Stunden à Fr. 230.--, 4.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, Fahrspesen von Fr. 310.-- und Barausalgen von Fr. 658.--, zzgl. MWST von 8%, zu entschädigen.
b) Für 2018 sind 159.67 Stunden à Fr. 230.--, 24.5 Stunden Warte-/Reisezeit à Fr. 200.--, Fahrspesen von Fr. 1'140.-- und Barauslagen von Fr. 1'215.40, zzgl. MWST von 7.7%, zu entschädigen.
5.4.2.8 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Näf ist damit auf insgesamt Fr. 70'400.-- (inkl. MWST) festzusetzen.
6. Einziehung / Ersatzforderung
6.1 Vorliegend ist über den Verbleib diverser beschlagnahmter Gegenstände (V. 1.1. bis 1.8. der AS), Datenträger (V. 2.1. bis 2.6. der AS) und Vermögenswerte (V. 3.1. bis 3.7. der AS) zu entscheiden.
6.2 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswerts nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO ). Wie vorne unter Erwägung 1.3.2 ausgeführt, kann bezüglich Vermögenseinziehung/Ersatzforderungen nachfolgend vom geltenden Recht ausgegangen werden.
6.3 Beschlagnahmte Gegenstände
Bezüglich der beschlagnahmten Gegenstände (V. 1.1. bis V. 1.8. der AS) wurden keine Anträge gestellt. Die Voraussetzungen für eine Sicherungseinziehung i.S.v. Art. 69 StGB sind nicht erfüllt. Die unter den Anklageziffern V. 1.1. bis V. 1.8 erwähnten beschlagnahmten Gegenstände sind daher den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzugeben.
6.4 Beschlagnahmte Datenträger
6.4.1 Die BKP ersucht um eine Löschungsverfügung des Gerichts betreffend die gemäss den Anklageziffern V. 2.1. bis V. 2.6. zur Beweissicherung beschlagnahmten Datenträger (vgl. S. 108 der AS).
6.4.2 Die Archivierung von Unterlagen wird im Bundesgesetz über die Archivierung (Archivierungsgesetz, BGA; SR 152.1) und in der Verordnung zum BGA (VBGA; SR 152.11) geregelt (vgl. zum Geltungsbereich Art. 1 BGA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Anhang 1 VBGA ). Gemäss Art. 3 Abs. 1 BGA fallen sämtliche Unterlagen, unabhängig vom Informationsträger, unter das BGA. Das Bundesarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit (Art. 7 BGA i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VBGA ) und über die Vernichtung von Unterlagen (Art. 8 BGA ). Eine Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist folglich nicht gegeben. Damit ist auf den Antrag nicht einzutreten. Im Übrigen kommt der BKP im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu, womit das Gericht auch mangels Aktivlegitimation auf den Antrag nicht eintreten kann (Art. 104 Abs. 1 StPO ).
6.4.3 Die gemäss Anklageziffern V. 2.1. bis V. 2.6. beschlagnahmten Datenträger (gespiegelte Daten) sind Bestandteil der Akten und nach dem Gesagten bei diesen zu belassen.
6.5 Beschlagnahmte Vermögenswerte
6.5.1 Rechtliches
6.5.1.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB ).
Die Einziehung von Vermögenswerten ist, wie sich aus dem letzten Halbsatz von Art. 70 Abs. 1 StGB ergibt, subsidiär zur Herausgabe an den Verletzten. Konkurrieren allerdings obligatorische Ansprüche mehrerer Geschädigter und liegt eine Unterdeckung vor, so ist der Weg über Art. 73 StGB geboten ( Trechsel/Jeanrichard, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 70 StGB N 9). Vorliegend stehen den geltend gemachten Zivilforderungen in der Höhe von rund Fr. 19 Mio., abzüglich zurückgezogener Forderungen (vgl. hinten E. 8.2), eine beschlagnahmte Liegenschaft in W. (SG) (Kaufpreis am 31. März 2006: Fr. 735'000.--, BA 10-3-0938) und weitere beschlagnahmte Vermögenswerte im Umfang von rund Fr. 350'000 (vgl. hinten E. 6.5.2.2 lit. f) entgegen. Es liegt damit eine Unterdeckung vor. Ein Vorgehen nach Art. 73 StGB , d.h. eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten, hätte das Gericht indessen nur anordnen können, wenn diese den entsprechenden Teil ihrer Forderungen an den Staat abgetreten hätten (Art. 73 Abs. 2 StGB ), was vorliegend nicht geschehen ist. Der Weg über Art. 73 StGB fällt damit zum Vornherein ausser Betracht. Hinzu kommt, dass der Sachverhalt nicht spruchreif ist, denn die Geschädigten bzw. deren individuelle Schadenshöhe konnte vom Gericht nicht festgestellt werden (vgl. hinten E. 8.3).
6.5.1.2 Nach Art. 70 Abs. 1 StGB sind zunächst diejenigen Vermögenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der Straftat stammen und beim Täter und Begünstigten oder - unter den in Abs. 2 der Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (Originalwerte). Einzuziehen sind weiter echte und unechte Surrogate (Ersatzwerte) des Originalwertes. Soweit hier interessierend, liegt ein unechtes Surrogat vor, wenn der unmittelbare Deliktserlös in Form von Banknoten, Devisen, Guthaben etc. in vergleichbare Wertträger umgewandelt oder mit nicht deliktischen Geldern vermischt wird. Wie Originalwerte können auch Surrogate indes nur dann eingezogen werden, wenn sie beim Täter, beim Begünstigten oder Dritten noch vorhanden sind. Ein echtes Surrogat hat nachweislich an die Stelle des Originalwertes zu treten; ein unechtes Surrogat kann nur dann bestehen, wenn eine Papierspur ("paper trail") zum Originalwert vorhanden ist. Der Vermögenswert, der nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden soll, muss im Vermögen des Täters oder des Begünstigten eindeutig bestimmbar sein, wobei die Anzahl der erfolgten "Umwandlungen" irrelevant ist. Nicht mehr bestimmbar ist ein Ersatzwert hingegen dann, wenn er bloss in einer Verminderung der Passiven beim Täter oder Begünstigten besteht. Verwendet beispielsweise der Täter den Erlös aus der Straftat zur Bezahlung anderweitiger Schulden, so bleiben weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat übrig, und eine Einziehung ist nicht mehr möglich (zum Ganzen BGE 126 I 97 E. 3, m.w.H.; Schmid, in Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., 2007, § 2 / Art. 70-72 N 49 ff.).
6.5.1.3 Beim Dritten ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn dieser die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (sog. Drittenprivileg"; Art. 70 Abs. 2 StGB ). In diesen Fällen ist der Dritte in seinem Erwerb geschützt. Als Dritterwerber gilt dabei nach der Rechtsprechung und Lehre diejenige natürliche oder juristische Person, die einen konkreten deliktisch erlangten Vermögenswert nach der Tat im Rahmen eines Rechtsübergangs ohne Konnex zur Tathandlung (vom Täter oder einem Direktbegünstigten) erwirbt, also an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und an dem der Einziehung unterliegenden Vermögenswert nach der strafbaren Handlung ein dingliches oder allenfalls obligatorisches Recht erwirbt. Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB kann demgegenüber der Dritte in Anspruch nehmen, welchem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind, der mit andern Worten Direktbegünstigter ist (vgl. zum Ganzen BGE 115 IV 175 zu Art. 58 Abs. 1 lit. A aStGB ; Scholl, in Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, kriminelle Organisation, Band I, 2018, §4/Art. 70 StGB N 296, 306). Als Direktbegünstigter ist derjenige zu betrachten, der - ohne selber an der Straftat in strafrechtsrelevanter Weise beteiligt zu sein - den Vermögenswert aus der Straftat "direkt" erlangt. "Direkt" in diesem Sinne meint, dass die Vermögenswerte nicht zunächst durch einen andern Vermögensträger erlangt werden und dem Dritten erst infolge nachträglichen und legalen Erwerbs zugehen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Massnahme den Dritten in seiner wirtschaftlichen Lage in besonders einschneidender Weise treffen würde ( Schmid , a.a.O., N 94). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (Härtefall) hat das Gericht ein sehr weites Ermessen ( Baumann , a.a.O., N 62).
6.5.1.4 Ist weder der Originalwert noch ein unechtes oder echtes Surrogat mehr vorhanden, erkennt der Richter gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB subsidiär auf eine Ersatzforderung des Staates, welche er nach Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB dem Geschädigten zuspricht, wenn anzunehmen ist, dass der Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird. Gegenüber einem Dritten ist die Ersatzforderung jedoch nur möglich, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Art. 71 Abs. 1 StGB , i.f.). Möglich ist ein Ausweichen auf eine Ersatzforderung auch dann, wenn das Verfolgen und Feststellen konkreter deliktischer Vermögenswerte bzw. Surrogate derselben nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich wäre ( Baumann , a.a.O., N 67; Schmid , a.a.O., N 100). Ist die Ersatzforderung voraussichtlich uneinbringlich oder behindert sie ernstlich die Wiedereingliederung des Betroffenen, so kann von ihr ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 71 Abs. 2 StGB ). Werden beispielsweise die Einhaltung von Unterhaltspflichten verunmöglicht bzw. gefährdet, so rechtfertigt sich eine Herabsetzung oder ein Verzicht ( Schmid , a.a.O., N 123; BGE 106 IV 336 ; Urteil des Bundesgerichts 1P.328/2003 vom 10. Oktober 2003 E. 2.3.1).
6.5.2 Die BA beantragt die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und - sofern möglich - deren anteilmässige Verwendung zugunsten der Privatkläger. Zudem sei für die nicht mehr vorhandenen Vermögenswerte gegen alle drei Beschuldigten auf eine Ersatzforderung zu erkennen, gegen A. in Höhe von Fr. 1'750'000.-- bzw. Fr. 2'000'000.--, gegen B. in Höhe von Fr. 2'399'957.-- und gegen C. in Höhe von Fr. 713'000.-- (TPF 568-925-424/-459 f. Rz. 190 f.).
6.5.2.1 Papierspur
Gemäss den jeweiligen Berichten des CCWF (nachfolgend: CCWF - Berichte) wurden den drei Beschuldigten (angebliche) Rendite- und Provisions- (A. und C.) bzw. Provisionszahlungen (B.; hatte ausschliesslich thesaurierend angelegt, vgl. vorne E. 2.5.3.1) ab dem Konto der G. Inc. bei der Bank L. bzw. dem Konto der H. Inc. bei der Bank M. direkt auf ihre Konten bzw. auf Konten ihrer Gesellschaften ausbezahlt. Danach betrugen die Auszahlungen bei A. rund USD 1.4 Mio. (inkl. TTTT.; vgl. BA 10-1-0123), bei B. über USD 0.5 Mio. (BA 10-2-0086) und bei C. über USD 1.3 Mio. (BA 10-3-0014, -0118). Diese Gelder haben sich mit den übrigen auf den jeweiligen Konten vorhandenen Geldern vermischt (unechte Surrogate). Es ist daher zu prüfen, ob eine Papierspur besteht.
Anlasstat, aus welcher die zur Debatte stehenden Gelder (Provisionen/Renditen) generiert wurden, ist der gewerbsmässige Betrug durch D., für den er in Deutschland (BA 19-5-0001 ff.) und in der Schweiz (BA 19-4-0001 ff.) rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Einziehung ist auch dann möglich, wenn der für die Anlasstat verantwortliche Täter im Ausland abgeurteilt wurde, sofern die Tat unter schweizerische Gerichtsbarkeit fällt ( Baumann , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 376 StPO N 5). Es handelt sich vorliegend mithin um Deliktserlöse, welche an die Beschuldigten geflossen sind. Da die Zahlungen nachweislich ab den Konten D.s bzw. der G. Inc./H. Inc. stammten und direkt auf die jeweiligen Konten der Beschuldigten erfolgten, ist die Papierspur [paper trail"] vorhanden. Die Beschuldigten wurden begünstigt, ohne dass sie um den Deliktscharakter wussten (vgl. vorne E. 2.6), d.h. sie waren gutgläubig (in Unkenntnis des Einziehungsgrundes"). Zu prüfen ist damit, ob sie in den Genuss des Drittenprivilegs kommen.
6.5.2.2 Drittenprivileg
a) Der Betrug D.s bzw. sein Schneeballsystem wurde mit der Vermögensdisposition durch die Anleger und der damit einhergehenden Vermögensgefährdung vollendet (vgl. vorne E. 2.2.6). Durch die Einzahlung der betrügerisch erlangten Anlagegelder auf das Konto D.s bzw. der G. Inc./H. Inc. ging das Eigentum an den Geldern im Sinne eines Durchgangserwerbs für eine logische Sekunde auf den Täter D. als wirtschaftlich Berechtigter auf den Konten der G. Inc./H. Inc. über, bevor die Vermögenswerte als vermeintliche Rendite-/Provisionszahlungen auf das Konto der Beschuldigten überwiesen und dort gutgeschrieben wurden. Entsprechend sind die Beschuldigten als Dritterwerber und nicht als Direktbegünstigte zu qualifizieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_80/2011 vom 8. September 2011 E. 5; 6B_398/2012 vom 28. Januar 2013; Scholl , a.a.O., §4/Art. 70 StGB N 311 ff.).
b) Was unter einer gleichwertigen Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu verstehen ist, ist zuweilen kontrovers. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung schützt Art. 70 Abs. 2 StGB vorab den Erwerb von Vermögenswerten im Rahmen von synallagmatischen Rechtsgeschäften (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2007 vom 1. Juli 2008 E. 4.1; 6B_ 398/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.4). Unter den Begriff Gegenleistung fallen auch Dienstleistungen aller Art, wie z.B. der Haarschnitt beim Coiffeur. Liegt die Grundlage für Gegenleistungen in einer vertraglichen Vereinbarung, so kann die Gegenleistung in einem beliebigen zulässigen Vertragsinhalt (Art. 19 OR ) bestehen, so z.B. in der Übertragung von Wertpapieren wie Schecks, aber auch von Rechten, welche nicht in Wertpapieren verbrieft sind. Unbeachtlich sind jedoch Gegenleistungen, für welche die Drittperson die Zahlung durch den Täter aus rechtlichen Gründen nicht gerichtlich hätte durchsetzen können, z.B. Forderungen aus Spiel und Wette ( Scholl , a.a.O., §4/Art. 70 StGB N 359 f.). Eine gleichwertige Gegenleistung liegt gemäss Bundesgericht auch vor, wenn der Dritte beim fraglichen Geschäft einen marktüblichen Gewinn erzielt. Wer einem nicht erkannten Drogenhändler Uhren verkauft, kann das zur Zahlung entgegengenommene Geld aus dem Betäubungsmittelhandel behalten, und zwar auch den damit üblicherweise verbundenen Gewinn (vgl. BGE 115 IV 175 E. 2b/bb S. 179). Der Gesetzgeber will lediglich unentgeltliche Zuwendungen an Drittpersonen der Einziehung unterwerfen, aber nicht auch den bei Gegenleistungen üblichen Gewinn. Dies ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, der bei gleichwertigen Gegenleistungen, d.h. bei solchen zu dem im normalen Rechtsverkehr üblichen Marktpreis, die Einziehung ausschliesst. Lediglich übersetzte Leistungen unterliegen im Umfang, in dem sie das Marktübliche übersteigen, der Einziehung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.148/2005 und 6S.477/2005 vom 6. Oktober 2006 E. 2.3.2).
Die drei Beschuldigten hatten vertragliche Vereinbarungen mit D. sowohl bezüglich der (angeblichen) Renditen aus ihren eigenen Anlagegeldern - die Loan Agreements" (Darlehensverträge) -, als auch bezüglich der erhaltenen (angeblichen) Provisionen (mindestens mündliche bzw. konkludente Vermittlerverträge mit D., vgl. z.B. BA 13-1-1281 Z. 23 f.). Diese Vereinbarungen entfalten Rechtswirkung. Der Umstand, dass D. ein betrügerisches Anlagesystem (Schneeballsystem) betrieb, führt nicht zur Nichtigkeit der Vermittlerverträge zwischen D. und den Vermittlern bzw. den Beschuldigten (vgl. in diesem Sinne, wenngleich nur implizit, das Urteil des Bundesgerichts 6B_369/2007 vom 14. November 2007 E. 2.2, worin die Einziehung der aus Anlagebetrugsgeldern stammenden Provisionen eines gutgläubigen Vermittlers zwar geschützt wurde, jedoch nur deswegen, weil es an der Gleichwertigkeit der Gegenleistung mangelte). Zu prüfen bleibt somit die Voraussetzung der Gleichwertigkeit.
c) Provisionsberechnung
aa) A. gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 31. Juli 2007 an, für jeden von ihr vermittelten Anleger ca. 1.5% an Provisionen erhalten zu haben (BA 13-1-0012, unten). In späteren Einvernahmen erklärte A., d ie Provisionsabrechnungen seien von D.s monatlichem Handelserfolg (Rendite) abhängig gewesen und hätten mindestens 1.5% des Anlagevermögens betragen (BA 13-1-0073 Z. 11 f./-0292 Z. 18/-0293 Z. 2 ff.) . D ie Provision hätte jeweils einem bestimmten prozentualen Anteil der vertraglichen Rendite entsprochen bzw. Ursprung der Provisionsabrechnungen war immer die Rendite, die D. in einem Monat erzielt hat". Von der durch D. erzielten Rendite sei jeweils die Hälfte an ihn gegangen. Die andere Hälfte sei nach Abzug der vertraglich geschuldeten Rendite folgendermassen aufgeteilt worden: 10% an R., 65% an den Geschäftspartner (Vermittler) und 25% an sie (A.) selber. A. ergänzte, früher habe ein anderer Verteilungsschlüssel für Provisionen gegolten. Demnach sei von der zu verteilenden Monatsrendite 6% an den Kunden, 1% an R. und 2% an sie (A.) ausgerichtet worden (BA 13-1-0073 Z. 11 ff./-0549 Z. 26).
A.s Aussagen zur Provisionsberechnung stimmen teilweise nicht mit den Akten überein. So geht beispielsweise aus ihrem Informationsschreiben vom 5. Februar 2007 hervor, dass auch eine Tippgeberprovision von 15% (BA B 8-011-0013-0002 f.) oder gemäss Rundschreiben vom 1. März 2007 für neue Geschäftspartner zu Beginn eine Provision von 1.6% vorgesehen waren (BA 5-1-1107 f.). Insgesamt erscheinen A.s Aussagen zur Provisionsberechnung unvollständig bzw. zu unpräzis, weshalb das Gericht vorwiegend auf die Provisionsberechnung gemäss CCWF-Bericht-A. (BA 10-1-0001 ff.) abstellt. Diesem ist in Bezug auf die Provisionsberechnung Folgendes zu entnehmen (BA 10-1-0110 f.):
Im Anlagesystem D.s waren R. und die Unternehmung F. bzw. A. als sogenannte Kader, die Geschäftspartner/Vermittler und schliesslich die Tippgeber provisionsberechtigt. Die Berechnung der Provisionen hing einerseits vom Portfolio (1, 2 oder 3), vom Zeitpunkt und zum Teil von der gewählten Variante ab. Die Höhe des verwendeten Prozentsatzes hing teilweise vom Kunden bzw. vom Vermittler, zu Beginn teilweise auch vom Erfolg D.s ab. Die Kader-Provision betrug bei Portfolio 1 bis Februar 2006 zwischen rund 1.275%-3.09% (je nach Variante) der Anlagesumme, zwischen März bis Dezember 2006 demgegenüber 17%-85% der totalen Provision (1.5% der Anlagesumme) und ab Januar 2007 20%-50% der totalen Provision (1.5% der Anlagesumme). Die Vermittlerprovision betrug 50%-65% der totalen Provision (1.5% der Anlagesumme) und die Tippgeberprovision 15% der totalen Provision (1.5% der Anlagesumme). Bei Portfolio 2 betrug die Kader-Provision zwischen 0.8%-2.4% der Anlagesumme, für Geschäftspartner bzw. Vermittler 1.6%-3.2% der Anlagesumme und für Tippgeber 0.8%-1.6% der totalen Anlagesumme (10-1-0111, vgl. bspw. auch Provisionsabrechnungen per 31. August 2006 [BA 13-1-0315 ff.], per 31. Januar 2007 [BA 13-3-0126 ff.] und per 31. Juli 2007 [BA B 8-011-0013-0005 ff.]).
Die Provisionen fielen sowohl auf neuen Abschlüssen, als auch auf dem bei jedem Vermittler bestehenden Bestand an (siehe S. 16 des Urteils Mannheim gegen S. et al. vom 18. Februar 2014, BA 18-101-1-1857; vgl. bspw. auch Provisionsabrechnungen per 31. Juli 2006 [BA B 8-011-0012-0013 ff.] und per 31. August 2006 [BA 13-1-0315 ff.], BA 13-1-0075 Z. 15, 22 f., 31 f.).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit kann Portfolio 3 (sog. Produkt HHHHH." [BA 5-1-1086]), bei dem sich die Provisionen in Prozenten der akquirierten Anlagesummen berechneten (BA 10-1-0111, 13-1-0292), unberücksichtigt bleiben, da das Interesse von Vermittlern und (potentiellen) Anlegern an diesem Produkt gering blieb (BA 13-1-0211, 12-68-0009, TPF 568-930-062 Z. 8 f./-078 Z. 29 f.). Ebenfalls vernachlässigbar ist die sog. Differenzrendite bzw. Differenzprovision (Differenz zw. 6% Rendite und der mit dem Kunden vereinbarten Rendite), da die grosse Mehrheit der Anleger Anlageverträge mit 6% Rendite abschlossen, eine Differenzrendite somit höchst selten ausgerichtet wurde (TPF 568-930-032 Z. 38 ff./-062 Z. 11 ff.).
bb) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kader-Provision, die Geschäftspartner/Vermittlerprovision und die Tippgeberprovision durchschnittlich je einen variierenden Prozentsatz von maximal 1.5% der Anlagesumme pro Monat betrugen.
d) Gleichwertigkeit
aa) Die Tätigkeit eines Anlagevermittlers und Tippgebers ist vergleichbar mit einem Mäkler. Beim Mäklervertrag kann die Höhe des Mäklerlohns im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit grundsätzlich frei vereinbart werden. Der Mäklerlohn ist nur geschuldet, wenn der Mäkler einen oder mehrere abschlusswillige Interessenten ausfindig macht, und der Auftraggeber zudem tatsächlich mit einem vom Mäkler ausfindig gemachten Interessenten einen Vertrag abschliesst. Diese doppelte Erfolgsabhängigkeit des Mäklerlohns findet ihren Ausgleich im Fehlen einer Pflicht des Mäklers zum Tätigwerden und in der Aussicht, eine im Verhältnis zu den effektiven Bemühungen unter Umständen hohe Vergütung zu verdienen ( Ammann , Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 413 OR N 1 ff.). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Mäklerlohns nicht der Arbeits- oder Zeitaufwand massgebend, sondern der wirtschaftliche Wert der Leistungen des Mäklers (BGE 138 III 669 E. 3.2; Ammann , a.a.O., Art. 417 OR N 4).
bb) Ihre Provisionen begründet A. damit, dass sie D. administrativ zur Verfügung stand und ihm den Rücken freihielt (BA 13-1-0248). Wie vorne unter Erwägung 2.3.2.2 ausgeführt, koordinierte und leitete A. die gesamten Vertriebsaktivitäten für D.s (vermeintliches) Daytrading in der Schweiz und im benachbarten Ausland, so dass D. von der diesbezüglichen Administration befreit war. A. oblag die gesamte Instruktion und Betreuung der Geschäftspartner und teilweise auch der Anleger. Sie sorgte für einen einheitlichen, umfassenden Informationsfluss und kontrollierte die Geschäftspartner, damit das System funktionierte. Zu berücksichtigen ist sodann, dass A. das Vertriebssystem mitaufbaute, während über zweier Jahre für sämtliche administrativen Belange des (vermeintlichen) Anlagesystems D.s zuständig war, sie mithin gewissermassen die Aufgaben einer Vollzeit-Chefsekretärin bzw. Managerin ausübte und aufgrund des Kontaktverbots zudem als Verbindungsperson zwischen D. und den Anlegern/Vermittlern diente. Von Relevanz ist schliesslich, dass sie auf eigene Kosten Informationsveranstaltungen bzw. Mitarbeitertage organisierte und das "F.-Admin-Tool" entwickeln liess, die Kosten für die Übersetzung der Vertragsunterlagen und für die Gründung des Fonds übernahm, sowie GG. zu ihrer Unterstützung im administrativen Bereich beauftragte und diese selber entschädigte. In Berücksichtigung all dessen erachtet das Gericht die Provision in der vorstehend (E. 6.5.2.2 lit. c/bb) festgestellten Höhe als gleichwertige Gegenleistung im Vergleich zum wirtschaftlichen Wert ihrer erbrachten Dienstleistungen bzw. für die von ihr ausgeübte Rolle. Eine derartige Provision erscheint angesichts des von A. geschaffenen Mehrwerts für D.s Anlagesystem als marktüblich.
cc) B. und C. zählten zu D.s Top-Vermittlern, die seinem Anlagesystem während rund zweier Jahre (C. etwas weniger lang) sehr gute Anleger zuführten (BA 12-62-0233 Z. 15 f., 13-1-0933 Z. 9 f.). Dabei generierte B. ein Gesamtanlagevolumen von nahezu USD 24 Mio. (BA 10-2-0046), C. ein solches von immerhin rund USD 6 Mio. (BA 10-3-0100). Beide engagierten sich für das (vermeintliche) Anlagesystem und standen hierfür in Kontakt mit A. (BA 13-1-1291 f./-1319, 13-2-0043 Z. 2 ff., siehe auch vorne E. 2.3.3.2, 2.3.4.2). Die vereinnahmten Provisionen stellen eine Gegenleistung dafür dar, dass B. und C. in massgeblicher Weise zur Beschaffung von Anlage- bzw. Investitionskapital für D.s (vermeintliches) Anlagesystem beitrugen. Dabei führten sie D. investitionswillige Anleger zu, die in bedeutender Höhe anlegten. Wäre D. anlagewillig gewesen, hätten sich ihm mit jedem zusätzlich überwiesenen Anlagekapital jeweils weitere Investitionsmöglichkeiten eröffnet (bspw. für das Produkt HHHHH.: Portfolio 3). B. und C. generierten damit einen wichtigen Mehrwert für D.s Anlagesystem. Die im Gegenzug vereinnahmten Vermittler- und Tippgeberprovisionen in der vorstehend festgestellten Höhe (E. 6.5.2.2 lit. c/bb) erscheinen zwar relativ hoch, sind aber in Berücksichtigung des von B. und C. geschaffenen Mehrwerts gerade noch als marktkonform einzustufen.
e) Die beschlagnahmten Vermögenswerte der Beschuldigten A. und C. bzw. die von den drei Beschuldigten aus dem Anlagesystem D.s vereinnahmten Gelder sind nach dem Gesagten durch das Drittenprivileg geschützt. Damit sind die Voraussetzungen weder für eine Einziehung noch für eine Ersatzforderung erfüllt (Art. 70 Abs. 2 StGB bzw. Art. 71 Abs. 1 i.V.m. Art. 70 Abs. 2 StGB ). Gegenüber A. und B. wäre eine Ersatzforderung zudem aus den nachfolgenden Gründen voraussichtlich uneinbringlich (Art. 71 Abs. 2 StGB ):
Sowohl A. als auch B. weisen kein Vermögen aus (TPF 568-930-003 Z. 24/-038 Z. 3 ff.). A. erzielt nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen bzw. eine Entschädigung für die Hilfe in der Erledigung der Angelegenheiten ihres Ehemannes in Höhe von Fr. 1'250.--. Nach Abzug ihrer Krankenkassenbeiträge, Arzt- und Telefonrechnungen etc. verbleiben ihr monatlich Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- (TPF 568-930-003 Z. 43 ff.). B.s Einkommen besteht aus einer monatlichen AHV-Rente von Fr. 1'755.--, welche für ihn und seine Familie in Thailand, nach seinen Aussagen knapp zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ausreicht (TPF 568-930-037 f. Z. 13 ff., vgl. auch definitive Steuerveranlagung 2014 der Steuerkommission V. (AG) vom 11. Juli 2018, TPF 568-232-034 ff.). Gegen B. bestehen zudem nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 304'295.90 (Betreibungsregisterauszug Betreibungsamt V. (AG) vom 21. September 2018, TPF 568-232-038 f.).
f) Gestützt auf vorstehende Erwägungen sind sämtliche im Vorverfahren beschlagnahmten bzw. gesperrten Vermögenswerte bei Rechtskraft dieses Urteils freizugeben. Dies betrifft:
Kontonummer 1 und Kontonummer 2, beide lautend auf A., bei der Bank PPPP. (AS S. 108 Z. 3.1);
Kontonummer 3, lautend auf Unternehmung F. in Liquidation, bei der Bank AAAAA. (AS S. 108, Z. 3.2);
Kundennummer 4, lautend auf K. AG, bei der Bank OOOO. (AS S. 108 f., Z. 3.3);
Kontonummer 5 und Depotnummer 6, lautend auf C.; Kontonummer 7, Kontonummer 8 und Depotnummer 9, lautend auf BBBBB. GmbH , bei der Bank CCCCC. (AS S. 109, Z. 3.4; BA 10-3-0030/-0032/-0034);
Kontonummer 10 CHF, Kontonummer 11 EUR, Kontonummer 12 EUR, lautend auf DDDDD. AG, MI-Majuro, und Depotnummer 13 CHF, lautend auf LL. AG, MI-Majuro, bei der Bank EEEEE. (AS S. 109, Z. 3.5; BA 10-3-0041 f.);
Kontonummer 14, lautend auf C., bei der Bank FFFFF. (AS S. 109 f., Z. 3.6);
Liegenschaft (...) in W. (SG), (AS S. 110 Z. 3.7).
Die übrigen, vorstehend nicht erwähnten Konten, welche ursprünglich durch die BA beschlagnahmt wurden, sind zwischenzeitlich saldiert (vgl. 7-3-1-0066/-0131, 7-3-2-0049/-0103) bzw. deren Beschlagnahme aufgehoben worden (vgl. BA 7-1-4-30 f., 7-1-5-0134 f., 7-3-2-0043 f.). Deren Freigabe erübrigt sich damit.
g) Ebenfalls zurückzuerstatten ist der gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 9. September 2008 von C. auf das PC-Konto der BA beim Eidgenössischen Finanzdepartement einbezahlte Betrag von Fr. 50'000.-- (BA 8-9-1-0094 ff., -0097; 8-9-1-0178, -0250), zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen. Die Anlage beschlagnahmter Vermögen ist vom Bundesrat in der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte vom 3. Dezember 2010 ( SR 312.057) geregelt (Art. 266 Abs. 6 StPO ). Gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung sind bei der Staatskasse oder der Eidgenössischen Finanzverwaltung in Schweizer Franken oder Fremdwährungen hinterlegte Bargelder marktkonform zu verzinsen. Der Zinssatz wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung für die bei ihr hinterlegten Bargelder festgesetzt (Art. 2 Abs. 2 lit. b der vorgenannten Verordnung). Entgegen dem Antrag der Verteidigung hat C. lediglich Anspruch auf die seit Einzahlung auf dem Konto der BA aufgelaufenen Zinsen, nicht auf einen grundsätzlichen Zins von 5%.
7. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten können der beschuldigten Person nur auferlegt werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ) oder wenn sie freigesprochen wird, aber rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ). Anhaltspunkte für Letzteres liegen nicht vor. Die Verfahrenskosten sind daher von der Eidgenossenschaft zu tragen.
8. Zivilklagen
8.1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist spätestens im Parteivortrag zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 StPO ). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2007 vom 1. Februar 2008 E. 4.2).
Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ). Ein materieller Entscheid des Strafgerichts über die Zivilklage ist u.a. dann nicht zulässig, wenn die Zivilklägerschaft auf die Klage verzichtet (Art. 120 Abs. 1 StPO ) oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ). In ersterem Fall ist die Klage abzuschreiben, in letzterem Fall ist sie auf den Zivilweg zu verweisen ( Dolge , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 126 StPO N 6 f.). Spruchreif ist der Sachverhalt, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann, mithin keine Beweiserhebungen gemacht werden müssen ( Dolge, a.a.O., N 19 und 41).
8.2 Die BA hat dem Gericht die Angaben über die Zivilklagen gemäss Art. 326 Abs. 1 lit. a StPO in Form eines Klägerverzeichnisses unterbreitet (vgl. Anhänge 7a [Übersicht Privatkläger mit Gesamtforderungen"] und 7b [Detailübersicht Privatklagen"] der AS). Einem Teil der in diesem Verzeichnis als Zivilkläger aufgeführten geschädigten Personen kommt diese Stellung indessen nicht (mehr) zu, da sie ihre Privatklage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StPO zurückgezogen haben und deren Zivilklagen infolgedessen abgeschrieben werden müssen. Es handelt sich dabei um folgende Personen:
Name (in alphabetischer Reihenfolge) Privatklägernummer (PK-Nr.)
8.3 Alle Beschuldigten wurden freigesprochen, jedoch ist der festgestellte Sachverhalt nicht spruchreif. Die aktuellsten Dokumente aus dem gegen D. bzw. gegen die G. Inc./H. Inc. in den USA geführten Insolvenzverfahren datieren vom 18. November 2015 (vgl. BA 19-3-0001 ff., -0006), bzw. 3. Februar 2016 (TPF 568-925-680 ff./-683 ff.). Inwiefern zwischenzeitlich Privatkläger allenfalls eine Konkursdividende aus dem Insolvenzverfahren in den USA erhalten haben oder noch erhalten werden und in welcher Höhe, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht feststellen. Abgesehen davon, dass allfällige weitere in diesem Zusammenhang durchführbare Beweismassnahmen auf dem Rechtshilfeweg erfolgen müssten und damit für das Strafverfahren einen unverhältnismässigen Zeitaufwand darstellen würden, wäre deren Durchführung nicht unbedingt zielführend, da die ausländische Verarbeitungsdauer und Rechtsgrundlage dem entgegenstehen könnten. Angesichts der bereits überlangen Verfahrensdauer (vgl. vorne E. 4.2.3) sind in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO die Zivilklagen daher auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Berichtigung
9.1 Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO ).
Bei der Berichtigung geht es darum, offenkundige Versehen, wie Schreibfehler, Rechnungsirrtümer, irrige Bezeichnung der Parteien und ähnliche Unrichtigkeiten zu korrigieren. Ein offenkundiges Versehen ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung klar hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat ( Brüschweiler , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, Art. 83 N 3).
9.2 In Ziff. IV.4. des im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung vom 4. Dezember 2018 ausgeteilten Dispositivs wurde versehentlich nicht vermerkt, dass die zurückgezogenen Zivilklagen abzuschreiben sind. Aus den vorstehenden Erwägungen (E. 8.2 und 8.3) geht klar hervor, dass ein Teil der Privatkläger ihre Zivilklagen im Sinne von Art. 120 Abs. 1 StPO zurückgezogen haben und diese folglich abgeschrieben werden müssen. Es liegt insoweit ein offensichtliches Versehen vor. Ziff. IV.4. des Dispositivs ist daher wie folgt zu berichtigen bzw. zu ergänzen:
Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben werden."
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. A. wird freigesprochen.
2. A. wird durch die Eidgenossenschaft wie folgt entschädigt:
2.1 mit Fr. 107'400.--, zuzüglich 5% Zins ab 7. Mai 2013, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung;
2.2 mit Fr. 1'760.-- für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren;
2.3 mit Fr. 3'500.--, zuzüglich 5% Zins ab 15. Juni 2013, als Genugtuung.
3. Rechtsanwalt Michael Kummer wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 271'200.-- (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt.
II.
1. B. wird freigesprochen.
2. B. wird durch die Eidgenossenschaft wie folgt entschädigt:
2.1 mit Fr. 3'308.--, abzüglich bereits geleisteter Zahlungen im Umfang von Fr. 3'168.--, für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren;
2.2 mit Fr. 2'500.--, zuzüglich 5% Zins ab 5. August 2013, als Genugtuung.
3. Rechtsanwalt Christoph Hohler wird für die amtliche Verteidigung von B. mit Fr. 141'200.-- (inkl. MWST), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen, von der Eidgenossenschaft entschädigt.
III.
1. C. wird freigesprochen.
2. C. wird der auf das PC-Konto der Bundesanwaltschaft einbezahlte Betrag von Fr. 50'000.--, zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen, nach Eintritt der Rechtskraft zurückerstattet.
3. C. wird durch die Eidgenossenschaft wie folgt entschädigt:
3.1 mit Fr. 6'900.--, zuzüglich 5% Zins ab 1. Oktober 2008, für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung;
3.2 mit Fr. 1'210.-- für die notwendige Beteiligung am Strafverfahren;
3.3 mit Fr. 3'500.--, zuzüglich 5% Zins ab 21. August 2013, als Genugtuung.
4.
4.1. Rechtsanwalt Peter Volkart wird für die Verteidigung von C. mit Fr. 3'529.60 (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung an Rechtsanwalt Peter Volkart in vollem Umfang ausgerichtet worden ist.
4.2. Rechtsanwalt Alois Näf wird für die Verteidigung von C. mit Fr. 70'400.-- (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt.
IV.
1. Die gemäss Anklageziffer V. 1.1. bis V. 1.8. beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen werden den jeweils Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückgegeben.
2. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben:
2.1. Kontonummer 1 und Kontonummer 2, beide lautend auf A., bei der Bank PPPP.;
2.2. Kontonummer 3, lautend auf Unternehmung F. in Liquidation, bei der Bank AAAAA. ;
2.3. Kundennummer 4, lautend auf K. AG, bei der Bank OOOO.;
2.4 Kontonummer 5 und Depotnummer 6, lautend auf C.; Kontonummer 7, Kontonummer 8 und Depotnummer 9, lautend auf BBBBB. GmbH , bei der Bank CCCCC.;
2.5. Kontonummer 10 CHF, Kontonummer 11 EUR, Kontonummer 12 EUR, lautend auf DDDDD. AG, MI-Majuro, und Depotnummer 13 CHF, lautend auf LL. AG, MI-Majuro, bei der Bank EEEEE.;
2.6. Kontonummer 14, lautend auf C., bei der Bank FFFFF.;
2.7. Liegenschaft (...) in W. (SG).
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
4. Die Zivilklagen der Privatkläger werden auf den Zivilweg verwiesen, soweit sie nicht zufolge Rückzugs abgeschrieben werden.
V.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Vorsitzende mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt, den übrigen wird es schriftlich zugestellt .
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:
- Bundesanwaltschaft, Herrn Thomas Bosshard, a.o. Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Michael Kummer, Verteidiger von A.
- Herrn Rechtsanwalt Christoph Hohler, Verteidiger von B.
- Herrn Rechtsanwalt Alois Näf, Verteidiger von C.
- Herrn Rechtsanwalt Frieder Birzele, Vertreter der Privatkläger (...)
- Herrn und Frau PPPPP. , Privatkläger
- Frau QQQQQ., Privatkläger
- Herrn CC., Privatkläger
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 12. Juni 2019
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