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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2017.47
Datum:15.06.2018
Leitsatz/Stichwort:Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB)
Schlagwörter : Apos;; Beschuldigte; Rechnung; Anklage; Bundes; Offert; Vorteil; Verfahren; Offerte; Schaden; Rechnungen; Recht; Sinne; Auftrag; Verfahrens; Beschuldigten; Projekt; Aufträge; Offerten; Recht; Anklageschrift; öhte
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 100 StPO ; Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 11 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 119 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 124 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 26 StGB ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 266 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 29 StGB ; Art. 29 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 30 BV ; Art. 305 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 314 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 321 OR ; Art. 322 StGB ; Art. 325 StPO ; Art. 329 StPO ; A
Referenz BGE:101 IV 407; 102 IV 191; 102 IV 193; 102 IV 195; 103 IV 177; 103 IV 25; 109 IV 168; 114 IV 127; 114 IV 133; 116 IV 300; 117 IV 286; 118 IV 259; 118 IV 316; 118 IV 35; 120 IV 122; 121 IV 223; 123 IV 113; 123 IV 17; 126 I 97; 126 IV 141; 126 IV 255; 129 IV 124; 129 IV 238; 133 IV 76; 134 IV 210; 134 IV 82; 135 IV 152; 135 IV 198; 135 IV 76; 136 IV 55; 137 IV 167; 138 IV 120; 138 IV 130; 138 IV 171; 141 IV 132; 141 IV 329; 144 IV 172; 144 IV 189; 98 IV 255; ;
Kommentar:
Cramer, Trechsel, Praxis, Art. 146 StGB N. und 18; , Art. 146 StGB, 2013
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.47

Urteil vom 15. Juni 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz ,

Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio ,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch

Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

Schweizerische Bundesbahnen SBB AG ,

vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen Schobloch,

4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bischoff,

Gegenstand

Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vorteilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei


Inhaltsübersicht Seite

Anträge der Parteien 4

Prozessgeschichte 14

Erwägungen 19

I. Vorfragen 19

II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30

A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40

III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40

IV. Ungetreue Amtsführung 42

V. Gewerbsmässiger Betrug 53

VI. Urkundenfälschung 60

VII. Geldwäscherei 64

VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66

B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67

IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67

X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67

XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90

XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98

XIII. Betrug 105

XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114

XV. Strafzumessung 114

1. Rechtliches 114

2. A. 116

3. B. 123

4. C. 126

XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung 130

XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 133

XVIII. Zivilklagen 135

XIX. Verfahrenskosten 140

XX. Entschädigungen 144

Dispositiv 150

Anträge der Parteien (alle Anträge redaktionell sinngemäss)

Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13) :

I. A.

1. A. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ;

- des mehrfachen Betrugs und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ;

- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ;

- der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB;

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ;

- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB .

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.

4. Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vormerk zu nehmen.

5. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit B., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.

6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 1'300'000.-- festzusetzen.

7. Beschlagnahmen

7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:

- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018, 0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;

- Asservaten-Nr. 01.04: 0004, 0005, 0006;

- Asservaten-Nr. 03.01.0004.

7.2 Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A. sowie die Beschlagnahme der sichergestellten Fr. 5'000.-- (Asservat-Nr. 01.01.0045) und des Erlöses von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.0003) seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahme getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen.

Bankkonten bei der E. AG, in Z. (lautend auf A.) :

- Nr. 1. Privatkonto;

- Nr. 2. Sparkonto;

- Nr. 3. Sparkonto;

- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).

7.3 Die Kontosperre für das Bankkonto Nr. 5. bei der E. AG, in Z., sei aufzuheben.

7.4 Die Grundbuchsperre folgender Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., sei zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen:

- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.

7.5 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:

- Asservaten-Nr. 02.01: 0005, 0006;

- Asservaten-Nr. 02.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006;

- Asservaten-Nr. 02.03: 0001, 0002, 0003;

- Asservaten-Nr. 02.05.0002;

- Asservaten-Nr. 02.06: 0001, 0002, 0003, 0004.

8. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien A. gesamthaft Fr. 27'611.25 aufzuerlegen.

9. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen - abzüglich geleisteter Akontozahlungen - zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

10. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

II. B.

1. B. sei schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;

- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .

2. B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1'300.-- zu bestrafen.

Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.

5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:

- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005;

- Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011, 0012, 0013, 0014;

- Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008;

- Asservaten-Nr. 01.05.0001;

- Asservaten-Nr. 03.01.0006.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien B. gesamthaft Fr. 6'500.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

III. C.

1. C. sei schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .

2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu bestrafen.

Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.

5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:

- Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011;

- Asservaten-Nr. 02.03.0002.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien C. gesamthaft Fr. 5'500.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

IV. D.

1. D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB schuldig zu sprechen.

2. D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.

3. D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.-- zu bestrafen.

Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen zu treten.

4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und C. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.

5. Beschlagnahmen

5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D. herauszugeben:

- Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005.

5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:

- Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.

6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien D. gesamthaft Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.

7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.

Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14) :

1. Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen.

2. Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1'000'000.-- als Schadenswiedergutmachung schuldet.

3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1'000'000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.

4. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256'944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422'076.80, zu bezahlen.

5. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422'076.80, C. in solidarischer Haftung auf Fr. 256'944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Schadenszins von 5% zu leisten.

6. Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei der Privatklägerin zuzusprechen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.

Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14, 98.920.17):

1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen:

1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2;

1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3;

1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.8;

unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.

2. A. sei schuldig zu erklären:

2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1 und 1.1.7;

2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4;

2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.5;

2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.

3. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:

3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von 30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen;

3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren;

3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.

4.

4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.

4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.

4.3 Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.

5.

5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten.

5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr. 6., 7. und 8., sei aufzuheben.

Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15) :

1. B. sei freizusprechen von den Vorwürfen:

- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;

- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .

2. B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B. freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen.

3. Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.

4. Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.

6. Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.

Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16) :

A. Hauptanträge

1. C. sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

B. Eventualanträge

1. C. sei schuldig zu sprechen:

- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;

- der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB .

Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.

2. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.

4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16) :

1. D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. ... ( entfällt)

3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Eventualanträge

1. D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.

2. Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.

3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. ... ( entfällt)

5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessgeschichte:

A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte. Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als --" (Operationsname --") erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.).

B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Sich bestechen lassen etc." (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröffnete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) (-- pag. 01-01-00-0001).

Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB ) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) und am 27. Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0006).

C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--, und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2'212.10. Es wurde Vormerk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von Fr. 125'000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.).

Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).

D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB ) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur Firma L. AG ( --" pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Handlungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren --" bzw. als Sachverhaltskomplex 2 erörtert werden.

Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ), gegen A. und C. eventuell Gehilfenschaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.).

E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D. gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.).

F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB ) und gegen B. und C. wegen Bestechens (Art. 322 ter StGB ) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L. AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.).

G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff . StPO stellen (-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30. Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussberichts ( voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014") werde sie über den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden" (-- pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen nun auch bezüglich --" abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schreiben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden, da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne, und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A., die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe (-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2017, dass am 21. August 2015 der Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Verfahren SV.14.0241 rechtsgenüglich erfolgt sei. Sie hielt fest, dass im Verfahren SV.14.0981 zu keinem Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sei (-- pag. 04-01-00-0004).

H. Die SBB AG konstituierte sich in der Strafanzeige vom 17. Februar 2014 als Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2014 erklärte sie ihre Privatklägerstellung im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.) und am 3. September 2014 im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.).

I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2017 Anklage gegen A. betreffend den Sachverhaltskomplex 1 und gegen A., B., C. und D. betreffend den Sachverhaltskomplex 2.

J. Am 11. September 2017 wurde den Parteien der Eingang der Anklage und die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt. Am 26. September 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 und die Urteilseröffnung voraussichtlich am 15. Juni 2018 stattfinden wird. Am 24. Oktober 2017 wurden die Parteien und die Verteidiger entsprechend zur Hauptverhandlung vorgeladen; die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen.

K. Am 13. September 2017 wurden die Parteien zu Beweisanträgen eingeladen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 14. September 2017 auf Beweisanträge. Die Privatklägerin erklärte am 21. September 2017, dass keine Beweisanträge gestellt werden. Der Verteidiger von D. verzichtete am 19. September 2017 auf Beweisanträge. Die Verteidiger von C. und A. teilten am 10. bzw. am 12. Oktober 2017 mit, dass keine Beweisanträge gestellt werden.

L. Der Verteidiger von B. beantragte am 1. November 2017, es seien sämtliche Verfahrensakten, welche im Hinblick auf das von A. beantragte abgekürzte Verfahren erstellt wurden, aus den Verfahrensakten auszusondern und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Nach Bereinigung der Verfahrensakten sei ihm erneut Frist zum Stellen von Beweisanträgen anzusetzen. Zur Begründung führte er an, die Einvernahmen von A. zwischen seinem Antrag vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. November 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B.

Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfahren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- bezogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden. Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Verfahren -- in Frage zu stellen.

Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Gesichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen.

Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November 2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an.

M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahmerechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12. Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung.

Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme.

Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an.

N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.

Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten.

Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen.

O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und dessen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten.

Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017.

Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor.

Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorgenannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Vertagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen.

P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom 25. Mai 2018, dass die Bundesstrafrichter Kipfer, Frei und Contu Albrizio sowie der Gerichtsschreiber Lukács vor Beginn der Hauptverhandlung in den Ausstand zu treten hätten. Zur Begründung führten sie an, dass die Gerichtsmitglieder in Vorbereitung der Hauptverhandlung die ausgesonderten Verfahrensakten gesichtet hätten und damit in der Sache befangen seien.

Die Strafkammer leitete die Gesuche zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Gerichtsmitglieder zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschlüssen vom 4. Juni 2018 (Geschäftsnummern BB.2018.94 , BB.2018.95 , BB.2018.96 ) die Ausstandsgesuche der Beschuldigten B., C. und D. ab.

Q. Mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Mai 2018 beantragten die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. übereinstimmend sinngemäss, es seien sämtliche auf den gemäss Verfügung vom 24. Mai 2018 ausgesonderten Akten beruhenden weiteren Akten vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018 zu schwärzenden Verfahrensakten genau zu bezeichnen und es sei der Verteidigung in die geschwärzten bzw. abgedeckten Akten Einsicht zu gewähren; es sei der Verteidigung das nach Aussonderung oder Schwärzung bereinigte Aktenverzeichnis zuzustellen; der Termin der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 sei abzunehmen und es sei ein neuer Termin anzusetzen.

Die Gerichtskanzlei kontaktierte am 1. Juni 2018 telefonisch die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. und teilte ihnen im Auftrag des Spruchkörpers mit, dass die Hauptverhandlung nicht verschoben und am Dienstag, 5. Juni 2018, 10.15 Uhr, gemäss Vorladung beginnen werde. Weiter wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu gegebener Zeit entschieden werde.

R. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 5. und 6. Juni 2018 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 15. Juni 2018 wurde das Urteil in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet. Die Bundesanwaltschaft (in Bezug auf A.), die Privatklägerin sowie A. verzichteten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil (TPF pag. 98.920.23).

Die Strafkammer erwägt:

I. Vorfragen

1. Bundesgerichtsbarkeit

1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO ). Diese Bestimmungen umfassen strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312-322 bis StGB) und die Bestechung (Art. 322 ter -322 octies StGB), welche Gegenstand der vorliegenden Anklage gegen alle vier Beschuldigten bilden. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben, soweit Bundesbeamteneigenschaft bejaht wird bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. Wie sich nachfolgend ergibt, ist in Bezug auf den Beschuldigten A. Bundesbeamteneigenschaft gegeben (E. II). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist für alle Beschuldigten zu bejahen.

1.2 Die gegen die Beschuldigten A., B. und C. zudem erhobenen Vorwürfe des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.8, 1.2.4, 1.3.3) und die gegen den Beschuldigten A. überdies erhobenen Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Anklage Ziff. 1.1.2), der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage Ziff. 1.1.3) - da laut Anklageschrift keine Urkunden des Bundes betroffen sind (Art. 23 Abs. 1 lit. f StPO ) - und der Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB (Anklage Ziff. 1.1.4) unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 22 StPO ). Bundesgerichtsbarkeit kann bei diesen Strafbestimmungen allerdings bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO bestehen. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen zutreffen, kann vorliegend offen gelassen werden.

1.3 Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StGB ).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 vereinigte die Bundesanwaltschaft im Verfahren SV.14.0241 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe gegen A. in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0241 pag. 02-00-00-0005 ff.). Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte sie im Verfahren SV.14.0981 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die kantonaler Zuständigkeit unterliegenden Vorwürfe und die nach E. I.1.1 erhobenen Vorwürfe in der Hand der Bundesbehörden (SV.14.0981 pag. 02-00-00-0001 ff.). Gleichentags vereinigte sie die Verfahren (Prozessgeschichte lit. E). Die sachliche Zuständigkeit der Bundesbehörden ist demnach auch in diesen Anklagepunkten gegeben.

1.4 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [ Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32 ] ). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG ), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG ) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG ). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, SBBG ; SR 742.31). Sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG . Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff . und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies aber nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2 ). Nach dem Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten A. keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich.

2. Parteistellung der Privatklägerin

Die SBB AG konstituierte sich im Vorverfahren gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Prozessgeschichte lit. H). Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 f. StPO ).

3. Anklageprinzip

3.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO ). Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO ). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion) ( BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_710/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 1.2). Zu beurteilen ist jeweils die konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 2.1).

3.2 Der Beschuldigte B. macht eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Er bringt vor, die Anklageschrift lege nicht ansatzweise dar, wann welcher Vorteil dem Beschuldigten A. in Zusammenhang mit welchem Auftrag der SBB AG unrechtmässig zugekommen sei. Ebenso wenig zeige sie auf, wann welche Offerte zu welchem Betrag angeblich auf Initiative von A. hin durch B. unrechtmässig nachgebessert" worden sei. Es werde nicht eine einzige konkrete Offerte genannt, welche angeblich nach Bekanntgabe des internen Budgets der SBB AG durch A. von B. gelüpft" worden sei. Aufgrund der fehlenden konkreten Umschreibung von einzelnen Lebenssachverhalten sei eine effektive Verteidigung bzw. substanzielle Bestreitung einzelner Positionen unmöglich. Diese Verletzung des Anklageprinzips werde durch den Umstand verstärkt, dass sich die Anklageschrift gesamthaft in über 140 Fussnoten, im Abschnitt den Beschuldigten B. betreffend in rund 35 Fussnoten, auf Verfahrensakten beziehe, welche grösstenteils ausgesondert worden seien (TPF pag. 98.925.160).

3.3 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte B. dem Beschuldigten A. von Februar 2004 bis März 2014 nicht gebührende finanzielle Vorteile in Form von Guthaben zukommen lassen haben, welches A. in Form von Unterhaltungselektronikartikeln für total Fr. 302'686.74 (Tabelle 10, Anklageschrift S. 33-39), einer Photovoltaikanlage im Wert von Fr. 29'725.70 und Bargeldzahlungen von Fr. 50'000.-- für die Leasingfinanzierung eines Fahrzeugs eingelöst und für private Bedürfnisse verwendet habe. Als Gegenleistung habe A. im Zusammenhang mit seiner Amtsführung bei der SBB während der genannten Zeit massgeblich Auftragsvergaben an die L. AG, deren Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär B. sei, beeinflusst. B. habe sich damit des mehrfachen Bestechens schuldig gemacht (Anklageschrift S. 61-64).

Die Anklage legt nicht im Einzelnen dar, wann A. welchen finanziellen Vorteil von B. erhalten haben soll und zu welcher Offerte der L. AG bzw. zu welcher Auftragsvergabe der SBB der von B. gewährte Vorteil in Beziehung stehen soll. Der bei der Bestechung erforderliche Äquivalenzzusammenhang erfordert indes nach der Rechtsprechung - jedenfalls bei länger andauernden Geschäftskontakten wie im vorliegenden Fall - nicht, dass jeder einzelne Vorteil exakt einer einzelnen Amtshandlung zugeordnet werden können muss, um den Tatbestand zu erfüllen (vgl. E. X.1.4). Deshalb hat die Anklageschrift auch nicht eine Darstellung zu enthalten, die jeden Vorteil einer bestimmten Amtshandlung zuordnet. Die Anklage umschreibt im Übrigen die geldwerten Vorteile, die B. A. zunächst in Form von Guthaben gewährt und dann in natura übergeben haben soll. Aus der Auflistung in Tabelle 10 ist - für die Unterhaltungselektronikartikel - anhand der Auftragsnummer ersichtlich, mit welchen konkreten Aufträgen bzw. Projekten der SBB die gewährten Vorteile angeblich in Beziehung stehen sollen. Damit ist für den Beschuldigten B. hinreichend erkennbar, welcher Lebenssachverhalt ihm unter dem Anklagepunkt des Bestechens vorgeworfen wird.

Fussnoten in der Anklageschrift, welche auf Aktenstellen bzw. einzelne Beweisakten verweisen, sind nach der Rechtsprechung der Strafkammer zulässig; diese dienen nicht zuletzt auch zur Vorbereitung einer effizienten Verteidigung. Soweit einzelne Beweise, auf welche sich die Anklagebehörde unter anderem gemäss den Fussnoten in der Hauptverhandlung stützen wollte, unverwertbar sind (vgl. E. I.4), führt dies nicht zur Ordnungswidrigkeit der Anklage i.S.v. Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO . Ebenso wenig liegt darin eine Verletzung des Anklageprinzips. Soweit Beweise für die in der Anklageschrift aufgestellten Behauptungen nicht (mehr) vorliegen und auch nicht anderweitig erbracht worden sind, sind die Behauptungen nicht bewiesen. Nach dem Gesagten ist das Anklageprinzip nicht verletzt.

3.4 Im Übrigen wird auf die Frage der Beachtung das Anklageprinzips, soweit erforderlich, unter den jeweiligen Anklagepunkten näher eingegangen.

4. Beweisverwertbarkeit

4.1 Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, sind nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar (Art. 362 Abs. 4 StPO ). Die Strafprozessordnung regelt unter den Allgemeinen Bestimmungen zur Beweisverwertbarkeit, dass ein Beweis, den die Strafprozessordnung als unverwertbar bezeichnet, in keinem Falle verwertbar ist (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO ).

Es geht bei der Regelung von Art. 362 Abs. 4 StPO vor allem um Zugeständnisse, die seitens der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft oder der Zivilkläger in schriftlichen oder mündlichen Erklärungen während des gesamten abgekürzten Verfahrens abgegeben wurden. Solche Erklärungen dokumentierende Aktenstücke sind in analoger Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss unter separatem Verschluss zu halten. Geständnisse der beschuldigten Person, die ausserhalb der im Rahmen von Art. 360 ff . StPO geführten Verhandlungen erfolgten, also beispielsweise in der vorausgehenden Voruntersuchung, bleiben aber verwertbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem die fraglichen Erklärungen abgegeben wurden: Sobald die beschuldigte Person nach Art. 358 Abs.1 StPO den Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens stellt, können die in diesem Gesuch und die anschliessend gemachten Erklärungen nicht verwertet werden ( Schmid/Jositsch , Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 362 N. 11 f., 360 N. 15). Laut Botschaft werden die Zugeständnisse der Parteien, die im Zusammenhang mit dem abgekürzten Verfahren abgegeben worden sind, mit der Nicht-Genehmigung (der Anklageschrift [Urteilsvorschlag] durch das Gericht) hinfällig, binden die Parteien also nicht mehr und dürfen nicht weiter verwertet werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085 , 1297).

Die Strafprozessordnung regelt das Schicksal der Erklärungen der Parteien, wenn das abgekürzte Verfahren schon in einem früheren Stadium des Verfahrens - d.h. vor der Nicht-Genehmigung durch das Gericht - scheitert, nicht. Das Bundesgericht hält in BGE 144 IV 189 fest, dass - übereinstimmend mit der Lehre - Art. 362 Abs. 4 StPO analog anzuwenden ist (E. 5.2.2 mit Hinweisen). Es führt aus, dass dies dem Zweck des abgekürzten Verfahrens entspreche, welches zum Ziel habe, dass die Staatsanwaltshaft und die Parteien nach dem Führen von Verhandlungen zu einer Vereinbarung gelangten. Damit sich die Verhandlungen möglichst frei gestalteten und die grössten Chancen für einen positiven Abschluss bestünden, müsse jede Partei darauf zählen können, dass ihre Erklärungen, sei das abgekürzte Verfahren einmal im Gange, im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen, in welchem Stadium des Verfahrens auch immer dies eintrete, nicht verwertet werden würden (E. 5.2.2). Das Bundesgericht hält weiter fest, dass das Schicksal der unverwertbaren Beweise durch Art. 141 Abs. 5 StPO geregelt werde, unabhängig vom Grund der Unverwertbarkeit, mithin auch im Falle von Art. 362 Abs. 4 StPO (E. 5.2.3). Allerdings lässt es - da in casu eine Verfügung über die Durchführung des abgekürzten Verfahrens vorlag (E. 5.3) und die Verhandlungen zwischen den Parteien nach dessen Eröffnung erfolgten (E. 5.4.1) - offen, was bei Verhandlungen zu geschehen hat, die vor der formellen Eröffnung eines abgekürzten Verfahrens geführt werden (E. 5.4.1).

4.2 Die Verfahrensleitung verfügte gestützt auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung am 24. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung von entsprechenden Anträgen der Verteidigung, dass in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 (erste Einvernahme als beschuldigte Person im Verfahren --, pag. 13-01-00-0003 bis -0046) und 19. Mai 2015 (Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0106 bis -0124; Schlusseinvernahme im Verfahren --, pag. 13-01-00-0049 bis -0070) aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden. Am 29. Mai 2018 verfügte sie in teilweiser Gutheissung weiterer Anträge der Verteidigung, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden (vgl. Prozessgeschichte lit. O).

4.3 In der Hauptverhandlung beantragten die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin als Vorfrage, die ausgesonderten Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 sowie sämtliche Akten, welche auf diesen ausgesonderten Einvernahmen beruhen, seien in den Verfahrensakten zu belassen.

Die Verteidiger von B., C. und D. beantragten, alle auf den ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Akten, namentlich näher bezeichnete Einvernahmen der Beschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, seien vollumfänglich aus den Akten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventuell habe das Gericht Einsicht in die abgedeckten bzw. geschwärzten Akten zu gewähren; es sei ein aktualisiertes Aktenverzeichnis zu erstellen (siehe auch die vor der Hauptverhandlung nicht entschiedenen prozessualen Anträge der Verteidigung vom 30./31. Mai 2018; Prozessgeschichte lit. Q).

4.4 Das Gericht wies in der Hauptverhandlung am 5. Juni 2018 mit mündlich eröffnetem Beschluss alle prozessualen Anträge ab. Es präzisierte, dass die von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Mai 2018 verfügte Abdeckung von nicht verwertbaren Aktenstellen nicht eine physische Abdeckung bedeute, sondern deren Nichtbeachtung im Rahmen der Beweiswürdigung (TPF pag. 98.920.7 f.).

Zur Begründung dieses Beschlusses kann vorab auf die prozessleitenden Verfügungen der Verfahrensleitung vom 24. und 29. Mai 2018 hingewiesen werden (TPF pag. 98.280.10 f., 12 ff.). Im Weitern wird dazu das Folgende festgehalten:

Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft befanden sich die Parteien zu keinem Zeitpunkt in einem abgekürzten Verfahren, weder im Verfahren - in dessen Rahmen vom Verteidiger des Beschuldigten A. am 23. Mai 2014 ein Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens gestellt wurde noch im Verfahren --. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf das Gesuch des Verteidigers vom 23. Mai 2014 hin stellte die Bundesanwaltschaft am 30. Juni 2014 einen Entscheid betreffend Eintritt auf das abgekürzte Verfahren für Herbst 2014 in Aussicht, nach Vorliegen eines von der BKP im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren zu erstellenden Schlussberichts. Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 hielt der Verteidiger dafür, dass nach dem inzwischen erfolgten Abschluss der Ermittlungen im Verfahren -- der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, und machte Ausführungen zum Strafmass für die Sachverhaltskomplexe 1 und 2. Erst im August 2017, nach einer erneuten Intervention des Verteidigers, bestätigte die Bundesanwaltschaft, dass das Gesuch um Durchführung des abgekürzten Verfahrens bereits im August 2015 von der Verteidigung anlässlich eines Telefongesprächs zurückgezogen wurde (Prozessgeschichte lit. G). Gemäss dem auch im Strafverfahren zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 144 IV 189 E. 5.1) konnte die Auskunft der Bundesanwaltschaft vom 30. Juni 2014 und ihr nachfolgendes Schweigen vom Beschuldigten nur dahingehend verstanden werden, dass er seine Aussagen im Hinblick auf das beantragte abgekürzte Verfahren machte. Unbestritten ist zudem, dass Verhandlungen über das Strafmass geführt wurden. Dass ein abgekürztes Verfahren formell nie eröffnet worden war, ist nicht entscheidend. Der Einwand muss als überspitzter Formalismus verworfen werden. Zudem wurde der Antrag mit Eingabe der Verteidigung vom 18. Juli 2015 sinngemäss auf das Verfahren -- ausgedehnt; das erwähnte Schreiben konnte von der Bundesanwaltschaft nach Treu und Glauben nur in diesem Sinne verstanden werden. Somit gelten die Einvernahmen des Beschuldigten A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 als im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt. In Folge dessen Scheiterns sind diese Aussagen im Sinne von Art. 362 Abs. 4 StPO unverwertbar und nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Akten zu entfernen und separat aufzubewahren. Diese Aktenaussonderung ist in Ausführung der verfahrensleitenden Verfügung vom 24. Mai 2018 bereits vor der Hauptverhandlung erfolgt; die entfernten Aktenstücke wurden in den Verfahrensordnern mit Platzhaltern gekennzeichnet.

Unter der Marginale Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise" bestimmt Art. 141 StPO in Abs. 4: Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre." Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sah in Art. 139 Abs. 4 EStPO (heute Art. 141 Abs. 4 StPO ) vor: Ermöglichte ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende unzulässige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre" ( BBl 2006 1085 , 1429). Art. 141 Abs. 2 StPO bestimmt (wie der Gesetzesentwurf des Bundesrats in Art. 139 Abs. 2 EStPO; BBl 2006 1085 , 1429): Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Abklärung schwerer Straftaten unerlässlich." Die Botschaft führt aus, der Entwurf wolle, da die bisherigen Strafprozessordnungen die Frage kaum oder überhaupt nicht geregelt hätten, nur Grundsätze der Folgen von Verletzungen der Beweiserhebungsvorschriften festlegen und der Praxis den notwendigen Raum zur Regelung von Einzelheiten belassen ( BBl 2006 1085 , 1183). Die im Entwurf vorgesehene Regelung zur Fernwirkung von Beweisverboten in Art. 139 Abs. 4 EStPO beruht auf der conditio sine qua non-Regel. Als Beispiel eines verwertbaren Zweitbeweises nennt die Botschaft die Aussage eines Zeugen, der gestützt auf eine - wegen fehlender Belehrung - unverwertbare Aussage der beschuldigten Person gefunden werden konnte; unverwertbar sei ein Gutachten, das auf unverwertbaren Aussagen der beschuldigten Person beruhe ( BBl 2006 1085 , 11184). Der Gesetzgeber scheint aufgrund des klaren Wortlauts in Art. 141 Abs. 4 StPO die Verwertbarkeit von Sekundärbeweisen nur bei relativen Beweisverwertungsverboten (Fälle gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ) zulassen zu wollen, also nur dann, wenn der erste, ungültige Beweis nicht conditio sine qua non für den zweiten Beweis darstellte (vgl. Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 141 StPO N. 13 f.). Das Bundesgericht hat die Frage in BGE 138 IV 171 offen gelassen. Die überwiegende Lehre nimmt gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO - a maiore ad minus bzw. argumentum a fortiori - auch für absolute Beweisverwertungsverbote eine strikte Fernwirkung an (vgl. etwa Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 141 StPO N. 12; Donatsch/Hansjakob/Lieber , Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 141 StPO N. 15; Gless , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 141 StPO N. 90). Demnach ist von einer strikten Fernwirkung von absoluten Beweisverwertungsverboten auszugehen.

In Bestätigung der verfahrensleitenden Verfügung vom 29. Mai 2018 sind somit die auf den beiden ausgesonderten Einvernahmen von A. beruhenden Aktenstücke, namentlich Einvernahmen der Mitbeschuldigten B., C. und D. sowie Berichte, als unverwertbar zu bezeichnen und grundsätzlich auszusondern. Allerdings sind diese Akten nicht vollumfänglich kontaminiert": Die genannten Einvernahmen enthalten auch Aussagen, die nicht auf Vorhalte aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. hin gemacht worden sind. Auch die Berichte beruhen nicht ausschliesslich auf nicht verwertbaren Akten. Es kann nicht Sinn und Zweck des Fernwirkungsverbots sein, dass ein erhobener Zweitbeweis - ungeachtet seines Zustandekommens und Inhalts - stets in vollem Umfang unverwertbar und als solcher integral aus den Akten zu entfernen ist. Diese von der Verteidigung vertretene Konzeption des Verwertungsverbots beruht auf einer formalen Betrachtungsweise eines Beweismittels. Ein Beschuldigter oder ein Zeuge kann jedoch zu verschiedenen Aspekten befragt werden. Werden ihm einzelne nicht verwertbare Aussagen von Mitbeschuldigten bzw. Zeugen vorgehalten, können die weiteren Aussagen - soweit diese nicht auf nicht verwertbaren eigenen Aussagen beruhen (vgl. RA Tobler, Vorfragen S. 6 Satz 1; TPF pag. 98.925.137) - nicht unverwertbar sein. Gleich verhält es sich mit Berichten, welche Beweisergebnisse bzw. Zwischenergebnisse auswerten. Es muss daher genügen, dass die unverwertbaren Aktenstellen abgedeckt bzw. diese (ohne Schwärzung) vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt werden (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2018.94 , BB.2018.95 , BB.2018.96 je vom 4. Juni 2018, je E. 2.4 und 2.5 [vgl. Prozessgeschichte lit. P]). In letzterem Sinne ist die prozessleitende Verfügung zu präzisieren. Mit gleicher Begründung ist sodann der Eventualantrag, in die geschwärzten Akten sei Einsicht zu gewähren und es sei ein neues, auf den verwertbaren Akten beruhendes Aktenverzeichnis zu erstellen, abzuweisen. Das Aktenverzeichnis (Art. 100 Abs. 2 StPO ) ist im Übrigen kein Beweismittel.

4.5 Weitere Beweisfragen

Das Gericht lud in Gutheissung eines Antrags der Verteidigung von B. drei Zeugen - alles Angestellte der SBB AG - auf den 5. Juni 2018 vor; die Vorladungen wurden ordnungsgemäss an die Adresse der Privatklägerin zugestellt (vgl. Prozessgeschichte lit. N; TPF pag. 98.861.1 ff., 98.862.1 ff., 98.863.1 ff.). Die drei Zeugen erschienen nicht vor Gericht. In der Folge verzichtete die Verteidigung auf die Einvernahme dieser Zeugen (TPF pag. 98.920.9 ff., 98.920.12).

5. Anwendbares Recht

Die angeklagten Handlungen erstrecken sich von April 2003 bis März 2014 (A.), Februar 2004 bis März 2014 (B. und C.) bzw. Oktober 2013 bis März 2014 (D.). Die A., B. und C. vorgeworfenen Handlungen liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459 ). Am 1. Januar 2018 traten weitere Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249 ).

Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB ). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB ). Im Zusammenhang mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 beschränkt sich die Frage nach dem milderen Recht im Wesentlichen auf einen Vergleich der konkret ermittelten Sanktionen. Wie sich aus der Gesetzessystematik ergibt, können sie sich in Strafart (Art. 34 -41 StGB ), Strafvollzugsmodalität (Art. 42 -46 StGB ) und Strafmass (Art. 47 -48a StGB ) unterscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Von einer Ausnahme abgesehen (Art. 294 StGB ) wurden die Strafdrohungen der Tatbestände lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den Täter günstiger ist; hingegen sind die Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 nicht milder ( Trechsel/Pieth , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend bei sämtlichen Autoren: Praxiskommentar], Art. 2 StGB N. 11).

Wie sich aus den Erwägungen zur konkreten Strafzumessung ergibt, ist das neue, seit dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Sanktionenrecht für die Beschuldigten A., B. und C. günstiger, aber nicht jenes per 1. Januar 2018. Somit ist auf das neue, seit dem 1. Januar 2007 geltende Recht anzuwenden.

6. Verjährung

Gemäss Art. 97 Abs. 1 StGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 StGB ) tritt die Verfolgungsverjährung bei Taten, welche mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht ist, nach 15 Jahren ein (lit. b), und wenn die Tat mit einer anderen (bzw. tieferen) Strafe bedroht ist, mit sieben Jahren (lit. c). Seit dem 1. Januar 2014 gilt für Taten, die mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verjährungsfrist von zehn Jahren (lit. c) und für die anderen Strafen eine solche von sieben Jahren (lit. d).

Das Urteilsdatum ist der 15. Juni 2018. Die dem Beschuldigten A. im Sachverhaltskomplex 1 vorgeworfenen, angeblich von April 2003 bis März 2014 begangenen Taten der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314 StGB , des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB drohen mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe an und verjähren in 15 Jahren. Die einfache Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und verjährt in sieben Jahren; die seit 1. Januar 2014 geltende längere Verjährungsfrist ist nicht milder. Die als ungetreue Amtsführung, (gewerbsmässiger) Betrug und Urkundenfälschung angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen, und die als Geldwäscherei angeklagten Handlungen, soweit sie vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen, sind verjährt. Das Verfahren gegen A. (Sachverhaltskomplex 1) ist insoweit einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO ).

Bei den gemäss Sachverhaltskomplex 2 angeblich ab Februar 2004 begangenen Handlungen stellt sich die Verjährungsfrage nicht, ausser die angeklagten Bestechungshandlungen wären gemäss dem rechtlichen Würdigungsvorbehalt des Gerichts gemäss Art. 344 StPO als Vorteilsgewährung bzw. -annahme zu prüfen.

II. Beamtenstellung Beschuldigter A.

1. Rechtliches

1.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ), der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322 ter und Art. 322 quater StGB ) und der Vorteilsgewährung respektive -annahme (Art. 322 quinquies und 322 sexies StGB ) setzen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann ( Trechsel/Vest , Praxiskommentar, Art. 110 StGB N. 11; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar , vor Art. 322 ter StGB N. 3 ). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322 octies Ziff. 3 StGB ).

1.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB ).

Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlichrechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; E. I.1.4) sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktionale Beamte Staatsaufgaben wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [ Revision des Korruptionsstrafrechts ] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht ], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: Bernd Heinrich , Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.).

1.3 Mit dem Erlass des SBBG (in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG ). Die SBB ist eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG ). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organisatorisch getrennten - aber nicht rechtlich verselbständigten - Divisionen (Infrastruktur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesellschaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (vgl. Kern/König , in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 9.17) . Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infrastruktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt ( Hänni/Stöckli , Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren. Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13).

Unerheblich ist die Rechtsform der Organisation, die öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Der Einwand der Verteidigung, die SBB sei mit der Bahnreform seit 1999 aus der Bundesverwaltung herausgelöst, sie sei eine privatwirtschaftliche Aktiengesellschaft und damit ein Unternehmen der Privatwirtschaft und positioniere sich überdies auch juristisch als solche (RA Tobler, Plädoyer S. 15 f., RA Bischoff, Plädoyer S. 7; TPF pag. 98.925.172 f. bzw. 98.925.635), geht daher fehl. Dass ein Eisenbahnunternehmen den Bereich Infrastruktur organisatorisch von den übrigen Unternehmensbereichen trennen und verselbständigen muss (Art. 64 Abs. 1 Eisenbahngesetz, EBG ; SR 742.101) und dieser Bereich nicht einem Monopol des Bundes unterliegen soll, ändert - entgegen der Auffassung der Verteidigung (RA Tobler, Plädoyer S. 16, RA Schobloch, Plädoyer S. 4; TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551) - an der Öffentlichkeit der Aufgabe nichts. Nach Art. 1 Abs. 2 EBG umfasst die Eisenbahn die Infrastruktur, auf der konzessionspflichtige Personenbeförderung betrieben wird oder die für den Netzzugang geöffnet ist, sowie den darauf durchgeführten Verkehr. Nicht nur für die Personenbeförderung ist eine Konzession erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz, PBG ; SR 745.1). Auch wer - als Infrastrukturbetreiber (Art. 2 lit. a EBG ) - eine Eisenbahninfrastruktur bauen und betreiben will, benötigt eine Konzession (Art. 5 Abs. 1 EBG ). Der Bundesrat erteilt diese u.a., wenn ein öffentliches Interesse am Bau und Betrieb der Infrastruktur besteht (Art. 6 Abs. 1 lit. a EBG ) ( zur Konzession vgl. Kern/König , a.a.O. , N. 9.71 f. ). Nicht stichhaltig ist d er Einwand der Verteidigung, Installation und Unterhalt von Niederspannungsanlagen betreffe nicht den Personenverkehr und sei damit nicht eine öffentliche Aufgabe des Bundes ( TPF pag. 98.925.173 bzw. 98.925.551; vgl. dazu E. II.1.4).

1.4 Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes

1.4.1 Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GATT/WTO-Übereinkommen [Government Procurement Agreement, GPA]; SR 0.632.231.422), für die Schweiz in Kraft seit dem 1. Januar 1996, findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentlichen Beschaffungen durch Stellen, die gemäss Anhang I dem Übereinkommen unterliegen (Art. I Ziff. 1 GPA ). Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16. Dezember 1994 (BöB; SR 172.056.1) dient, zusammen mit der Verordnung des Bundesrates über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VöB; SR 172.056.11) und weiteren Verordnungen, der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens. BöB und VöB traten am 1. Januar 1996 in Kraft (vgl. Hänni/Stöckli , a.a.O., N. 713 ff., 784; zu den Zielsetzungen von GPA und BöB vgl. auch TPF 2016 10 E. 2.8.1a). Das BöB will u.a. das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen regeln und transparent gestalten (Art. 1 Abs. 1 lit. a BöB ). Die VöB regelt u.a. die Vergabe öffentlicher Aufträge nach dem Gesetz (Art. 1 lit. a VöB ) und die übrigen Beschaffungen des Bundes (Art. 1 lit. b VöB ).

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesen vom 21. Juni 1999 (nachfolgend: BilatAbk; SR 0.172.052.68), in Kraft getreten am 1. Juni 2002, hat u.a. die Sicherstellung eines gegenseitigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Zugangs zu den bisher im Rahmen des GPA nicht erfassten öffentlichen Beschaffungsmärkten Telekommunikation, Schienenverkehr sowie Energieversorgung zum Ziel (Art. 3 Ziff. 1 BilatAbk; Galli/Moser/Lang/Steiner , Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 10). Seit dem Inkrafttreten des BilatAbk unterstehen die Beschaffungen im Sektorenbereich Eisenbahnen auf Bundesebene dem BöB. Vom Gesetz umfasst werden dabei der Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB ( Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., N. 29, 151 f.).

Dem Gesetz (BöB) untersteht als Auftraggeberin namentlich die allgemeine Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 lit. a BöB ). Die Verordnung (VöB) gilt für die dem Gesetz unterstellten Auftraggeberinnen (Art. 2 Abs. 1 VöB ). Der Bundesrat bezeichnet die öffentlichrechtlichen und die privatrechtlichen Organisationen, die in der Schweiz Tätigkeiten u.a. im Bereich der Verkehrsversorgung ausüben und für diese Tätigkeiten nach dem GATT-Übereinkommen und andern völkerrechtlichen Verträgen auch unter dieses Gesetz fallen (Art. 2 Abs. 2 BöB ). Die Verordnung bestimmt in Art. 2 a Abs. 1, dass folgende Auftraggeberinnen für bestimmte Tätigkeiten und wenn gewisse Schwellenwerte überschritten sind, dem Gesetz im Sinne seines Art. 2 Abs. 2 unterstellt sind: a. öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Organisationen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, insbesondere, wenn der Bund die Kapital- oder Aktienmehrheit besitzt oder wenn er über die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Kontrollorgans stellt; b. die privatrechtlichen Organisationen, die im ganzen Inland eine gemeinwirtschaftliche Leistung erbringen und besondere oder ausschliessliche Rechte besitzen, die ihnen von einer Behörde erteilt wurden. Sie bezeichnet als Tätigkeiten im Sinne von Abs. 1 namentlich den Bau und den Betrieb von Eisenbahnanlagen durch die SBB; ausgenommen sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2 a Abs. 2 lit. b VöB ). Die Ausnahme gilt beispielsweise für Finanzbeteiligungen der SBB und Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unmittelbar im Verkehrsbereich tätig sind. Es muss für jede Beschaffung im Einzelfall geprüft werden, ob sie unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun hat. Der Begrifft unmittelbar" ist nicht zu eng, sondern im Lichte des übergeordneten Staatsvertragsrechts auszulegen. Daher genügt es, wenn die Leistungen dem Bahnbetrieb funktionell dienen. Das trifft beispielsweise zu auf die Beschaffung von Büromöbeln für ein Verwaltungsgebäude der SBB, nach der Rechtsprechung etwa auch auf die Bearbeitung der Sicherheitsstreifen entlang der Bahnstrecken, die Erweiterung einer Service-Anlage, die primär der Wartung von Zügen des Personenfernverkehrs dient, das Erstellen von Lärmschutzwänden entlang der SBB-Geleise, die Lieferung von Billettautomaten ( Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., N. 158 mit Hinweisen). Auch die Installation und der Unterhalt von Niederspannungsanlagen dient funktionell dem Bahnbetrieb und unterliegt demzufolge dem GPA bzw. dem BöB.

Wenn unter den Auftraggeberinnen im Sinne von Art. 2 a VöB Wettbewerb herrscht, befreit das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (nachfolgend: UVEK) den Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise von der Unterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht (Art. 2 b Abs. 1 VöB ). Diese sogenannte Ausklinkung" ist u.a. für den Bereich Schienenverkehr auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft für den Teilbereich des Güterverkehrs auf Normalspur erfolgt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht vom 18. Juli 2002, Anhang; SR 172.056.111; vgl. Trüeb , in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 25.36 f. ).

Die Verordnung regelt in Art. 2 a Abs. 3 VöB die massgeblichen Schwellenwerte für Auftraggeberinnen, die - wie die SBB - für bestimmte Tätigkeiten dem Gesetz (Art. 2 Abs. 2 BöB ) und insoweit der Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung unterliegen. Dieser Wert beträgt für den Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen Fr. 640'000 für Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Fr. 8 Mio. für Bauwerke (Art. 2 a Abs. 3 lit. b und d VöB ; Fassung vom 30. November 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002). Diese Werte werden vom SECO angepasst (Art. 2 a Abs. 4 VöB ).

Die SBB regelten ihrerseits Ausführungsbestimmungen zum BöB und zur VöB pag. 07-01-01-0187 ff. [Fassung vom 10. Dezember 2001, gültig ab 1. April 2002], pag. 07-01-01-0080 ff. [Fassung 2011, gültig ab 1. April 2011]).

1.4.2 Für die übrigen - dem Gesetz nicht unterstehenden - Beschaffungen unterliegen die SBB den Beschaffungsvorschriften der Verordnung (Art. 32 lit. b VöB in der Fassung vom 1. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998, bzw. Art. 32 lit. c VöB in der Fassung vom 18. November 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010).

Art. 34 Abs. 1 VöB bestimmt, dass die Vergabe eines nicht unter das BöB fallenden Auftrags im offenen, selektiven oder unter bestimmten Voraussetzungen im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren erfolgt. Grundsätzlich müssen die Beschaffungen im Einladungsverfahren erfolgen ( Hänni/Stöckli , a.a.O., N. 791), sofern nicht ein höherstufiges Verfahren (offenes oder selektives Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung gemäss Art. 13 ff . BöB ) gewählt wird. Für die Vergaben im offenen oder selektiven Verfahren gelten die Bestimmungen des BöB und Art. 9 -30 VöB , ausgenommen Art. 16 Abs. 7 VöB (Art. 34 Abs. 2 VöB ).

Im Einladungsverfahren bestimmt die Auftraggeberin, welche Anbieter sie ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe einladen will (Art. 35 Abs. 1 VöB ). Sie muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen (Art. 35 Abs. 2 VöB ). Das Einladungsverfahren unterscheidet sich vom freihändigen Verfahren darin, dass das Gemeinwesen verpflichtet ist, eine Mindestzahl von Offerten - gemäss Art. 35 Abs. 2 VöB deren drei - einzuholen ( Hänni/Stöckli , a.a.O., N. 751; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 3.6.1).

Das freihändige Verfahren richtet sich nach Art. 13 Abs. 1 VöB (Art. 36 Abs. 1 VöB ). Darin sind die Kategorien aufgelistet, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist. Da es sich um Ausnahmen handelt, sind die Tatbestände, unter denen eine freihändige Beschaffung zulässig ist, restriktiv auszulegen ( Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., N. 291).

Das freihändige Verfahren kann zudem bei Bauaufträgen unter Fr. 100'000.-- und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unter Fr. 50'000.-- angewandt werden (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [bis 31. Dezember 2009 geltende Fassung]). Seit 1. Januar 2010 beträgt dieser Wert Fr. 150'000.-- für Bau- oder Dienstleistungsaufträge, während er für Lieferaufträge weiterhin Fr. 50'000.-- beträgt (Art. 36 Abs. 2 lit. b und c VöB [Fassung vom 18. November 2009; AS 2009 6149 ]).

Laut dem Regelwerk der SBB gelten diese Schwellenwerte auch bei Beschaffungen der SBB, indes mit folgender Ergänzung: Die SBB befürworten auch unter diesen Schwellenwerten die Herstellung einer Wettbewerbssituation" (Ziff. 4.3 der Ausführungsbestimmungen 2001 bzw. Ziff. 4.5 der Ausführungsbestimmungen 2011; -- pag. 07-01-01-0189 bzw. -0082). Nach der Fassung 2001 war eine freihändige Vergabe in diesem Bereich kurz im Dossier zu begründen.

Das freihändige Verfahren ist das einzige Verfahren, in dem die öffentliche Hand nur einen einzigen Anbieter von der Beschaffung in Kenntnis setzen und diesem direkt den Auftrag zusprechen darf. Die Vergabestelle entscheidet im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens grundsätzlich frei, welche Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden und mit welchem Unternehmen der Vertrag abgeschlossen wird ( Hänni/Stöckli , a.a.O., N. 750). Wer sich im Verwaltungsverfahren auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für eine freihändige Vergabe beruft, hat nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt bei der Vergabestelle ( Galli/Moser/Lang/Steiner , a.a.O., N. 301).

Für die übrigen Beschaffungen nach dem 3. Kapitel der VöB, die im Einladungs- oder freihändigen Verfahren vergeben werden können, bestimmt Art. 37 VöB (Zuschlagskriterien), dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhält. Dieses wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert (Art. 21 Abs. 1 BöB i.V.m. Art. 37 VöB ). Anders als im offenen oder selektiven Verfahren nach dem Gesetz sind die Zuschlagskriterien nicht bekannt zu geben, da Art. 37 VöB nicht ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 2 BöB verweist.

1.4.3 Es steht fest, dass die SBB dem GPA bzw. dem BöB und der VöB untersteht. Unbestritten ist, dass die hier in Frage stehenden Dienstleistungen unter das GPA bzw. BöB fallen, sofern der entsprechende Schwellenwert erreicht ist, ansonsten unter die Regeln der VöB. Im Übrigen erliess die SBB, wie erwähnt, Ausführungsbestimmungen bzw. ein Regelwerk zum BöB sowie zur VöB (E. II.1.4.1).

2. Anklagevorwurf

2.1 Gemäss Anklage sei der Beschuldigte A. in der anklagerelevanten Zeit bei der SBB als Projektleiter im Bereich von elektrotechnischen Niederspannungsleitungen im Planning Team Elektroanlagen in der Organisationseinheit Telekom Bau und Instandhaltung, Region Ost, Division Infrastruktur, tätig gewesen. Aufgrund seiner Funktion innerhalb der SBB habe er bei der Auftragsvergabe mass-gebenden Einfluss nehmen können. Wenn A. beschlossen habe, dass Bedarf für eine Vergabe bestehe, habe er eine Offertanfrage an ein Unternehmen seiner Wahl gerichtet und die eingegangene Offerte kontrolliert. Zur Kompetenz von A. habe die Prüfung und Genehmigung der diesbezüglichen Rechnungen bzw. der Leistungserbringung gehört, wobei die Freigabe der Zahlung durch das Zweitvisum des direkten Vorgesetzten (ab Januar 2007 M. erfolgt sei (Anklageschrift S. 4; Sachverhaltskomplex 1).

2.2 Sinngemäss Gleiches wird zu Stellung und Aufgabe von A. bei Auftragsvergaben betreffend den Sachverhaltskomplex 2 vorgebracht. Es wird ausgeführt, die L. AG habe der SBB überhöhte Offerten und überhöhte Rechnungen eingereicht, die A. zuerst zum Schein selbst geprüft habe. Die Genehmigung der überhöhten Offerten, wodurch die Bestellungen ausgelöst worden seien, hätten anfangs verschiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei die Genehmigung durch M., den direkten Vorgesetzten, erteilt worden. Der direkte Vorgesetzte (ab Januar 2007 M.) habe die (überhöhte) Rechnung genehmigt, mit welcher die Zahlung frei gegeben worden sei (Anklageschrift S. 30).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 A. hatte gemäss den zwischen ihm und der SBB abgeschlossenen Arbeitsverträgen folgende Funktionen: Bereichsleiter (-- pag. B1-07-01-0076), technischer Fachspezialist, Gruppenleiter Technische Assistenten BET (pag. B1-07-01-01-0073), technischer Fachspezialist, EA-Ingenieur/Projektleiter (pag. B1-07-01-01-0070), Projektleiter, Projektleiter II (pag. B1-07-01-01-0062).

3.2 M. erklärte im Vorverfahren als Auskunftsperson, er sei seit Januar 2007 direkter Vorgesetzter von A. gewesen. A. sei als Projektleiter und fachkundiger Leiter für das Elektroteam Z. angestellt. Er sei in der fachlichen Führung; er führe keine Leute. Seine Zuständigkeiten ergäben sich aus dem Stellenbeschrieb. Er sei gemäss Geschäftszeichnungsordnung (GZO) zeichnungsberechtigt. In Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als Erster unterschrieben; weiter brauche es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten, also von ihm (M.). Bei Planungsarbeiten in kleinerem, nicht nationalem Rahmen verlaufe die Vergabe vereinfacht. In diesem Bereich gebe es keinen Vorvertrag mit der SBB. A. habe selber auf diese Firmen zugehen und die entsprechenden Offerten einholen können (-- pag. 12-01-00-0009, -0010, -0013).

3.3 A. sagte im Vorverfahren aus, er habe am 2. November 1987 bei der SBB angefangen. Er sei in verschiedenen Funktionen tätig gewesen, immer im Bereich Elektroanlagen, schwerpunktmässig in Niederspannungsanlagen. Als Projektleiter sei er dort seit 1987 tätig. Er sei immer dabei, wenn es um Sanierungen und Neubauten von Elektroanlagen gehe -- pag. 13-01-00-0010). Seine genaue Funktion sei Projektleiter von elektrotechnischen Niederspannungsanlagen sowie Fachkundiger Leiter für den Perimeter Z. (-- pag. 13-01-00-0006). Zum Beschaffungswesen führte A. aus, es sei klar, dass bei einer Vergabe eines Auftrags drei Offerten eingeholt werden müssten. Bis zu Fr. 100'000.-- könne er freihändig vergeben, aber generell müsse man auch bei kleineren Beträgen drei Offerten einholen. Aus zeitlichen Gründen habe er viele Aufträge freihändig vergeben müssen, vor allem, wenn von der SBB das Geld für ein Projekt nicht schon im Frühjahr, sondern erst im Sommer gesprochen werde. Vor einer Bestellung müsse er jeweils eine Maske ausfüllen und begründen, warum er eine Arbeit freihändig vergebe (-- pag. 13-01-00-0003 f.).

In der Hauptverhandlung erklärte A., die Bestellungen hätten in der Regel im Einladungsverfahren durchgeführt werden können, doch habe es immer einen gewissen Termindruck gegeben. Die Schwellenwerte für Vergaben gemäss den Richtlinien der SBB habe man mit dieser Begründung quasi umgehen können (TPF pag. 98.930.4, 98.930.12). Er habe jeweils eine Firma angefragt und mit der Offerte eine Bestellung ausgelöst. Er habe aber nicht eigenhändig unterzeichnen können, sondern es sei eine Zweitunterschrift erforderlich gewesen - am Anfang jene eines Mitarbeiters, später gemäss einer Weisung der SBB jene des Vorgesetzten; das sei immer M. gewesen. Er habe sich immer daran gehalten. Er habe dem Mitarbeiter bzw. dem Vorgesetzten den Sachverhalt und das Arbeitsvolumen erklärt. M. sei immer einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet. Zum Preis habe M. nie etwas gesagt (TPF pag. 98.930.4). Der Beschuldigte erklärte, er habe mit verschiedenen Elektrounternehmen zu tun gehabt und freihändige Vergaben immer speditiv erledigt. Bei kleinen Arbeiten für Fr. 2'000.-- wäre das Einholen von drei Offerten administrativ zu aufwändig gewesen. Man habe geschaut, dass man nicht immer zum gleichen Elektriker gehe, so habe man diese Aufträge freihändig vergeben können (TPF pag. 98.930.10). Er habe die Baustellen besichtigt, Offerten eingeholt, diese geprüft, mit dem Kostenvoranschlag verglichen und geschaut, dass die Offerte nicht höher war als der Kostenvoranschlag. Dann habe er eine Bestellung ausgelöst und sie mit einer Doppelunterschrift versehen lassen (TPF pag. 98.930.18). Ausschreibungen seien bei ihm nicht oft vorgekommen. Wenn es solche gegeben haben, dann habe man einen Ausschreibungsentwurf erstellen und mit der Finanzabteilung schauen müssen, ob formell alles richtig dargestellt sei; dann habe man die Ausschreibung starten können. Auf 100 Aufträge hätten 5 mit einer Ausschreibung erfolgen müssen; vielleicht 95 habe er freihändig oder im Einladungsverfahren abgeschlossen (TPF pag. 98.930.18). Es habe bei der SBB Schwellenwerte gegeben. Es habe Richtlinien mit Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- gegeben. Er habe sich immer im Bundesbeschaffungsrecht darüber orientiert, wo die Schwellenwerte liegen würden, und sich immer strikte daran gehalten. Aufträge bis Fr. 50'000.-- habe er im Einladungsverfahren erledigen können, aber wenn es terminlich sehr geeilt habe, habe man auch nur eine statt drei Offerten einholen können; das sei vom Chef immer bewilligt worden. Er habe sich immer innerhalb dieser Limite von Fr. 50'000.-- befunden. Wenn es darüber gewesen wäre, über Fr. 50'000.-- oder Fr. 100'000.--, dann hätte man es nicht mehr nur mit einer Offerte machen können; dann habe man ein Ausschreibungsverfahren machen und mindestens drei bis vier Firmen anfragen müssen. Die Richtlinien dazu seien vorgegeben gewesen (TPF pag. 98.930.10 f.). Es seien aber auch Aufträge mit hohen Beträgen, beispielsweise der Umbau von zwei Bahnhöfen für Fr. 300'000.--, wegen Zeitdrucks nicht im Einladungsverfahren gemacht worden. Er habe sehr hohe Schwellenwerte direkt bzw. freihändig vergeben müssen; eine Alternative habe es nicht gegeben. Das sei erforderlich gewesen, weil die Freigabe der Finanzierung oft erst im Spätsommer erfolgt sei und das Budget noch im selben Jahr habe aufgebraucht werden müssen (TPF pag. 98.930.12 f.).

3.4 Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass die bei der SBB im Bereich Bau und Unterhalt der Bahninfrastruktur tätigen Angestellten, welche wie der Beschuldigte die Kompetenz haben, bei Privaten gegen Entgelt Leistungen zu erwerben, im Strafrecht den funktionellen Beamtenbegriff erfüllen (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Bezüglich Art. 314 und 321 ter ff. StGB gilt der Beschuldigte A. als Beamter. Im Übrigen bestreitet die Verteidigung des Beschuldigten A. nicht, dass die Erstellung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs eine öffentliche Aufgabe sei; es könne deshalb nicht bestritten werden, dass der Beschuldigte in diesem Sinne ein Beamter gewesen sei (RA Kunz, Plädoyer S. 9; TPF pag. 98.925.114).

3.5 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass A. wusste, dass er in seiner Funktion die Kompetenz hatte, Aufträge an externe Firmen zu erteilen, beinhaltend das Einholen von Offerten, deren Prüfung und die Entscheidung betreffend die Vergabe. Er wusste, dass die SBB die Regeln des öffentlichen Beschaffungsrechts zu befolgen hatte, und dass dazu interne Ausführungsbestimmungen bestanden. Im Übrigen wurde er mit Urkunde vom 15. Oktober 1990 als technischer Beamter zum Beamten gewählt (-- pag. B1-07-01-01-0171) und mit Datum vom 4. Oktober 1995 zum technischen Beamten (21.) ernannt (-- pag. B1-07-01-01-0164). In der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, als nach zehn Jahren seiner Tätigkeit der Beamtenstatus aufgehoben worden sei, sei er noch ein normaler Mitarbeiter der SBB" gewesen (TPF pag. 98.930.10).

In der ganzen Zeit, während welcher der Beschuldigte bei der SBB tätig war, hatte er praktisch die gleichen Aufgaben; lediglich die Kompetenzen nahmen zu; so wurde er Bereichsleiter, Projektleiter etc. Selbst nachdem der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen wurde, blieb die Kernaufgabe dieselbe, nämlich das Erbringen bzw. Beschaffen von Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich die Bereitstellung der Infrastruktur im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in damit zusammenhängenden Bereichen. Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und damit zusammenhängenden Handlungen für die SBB eine öffentliche Aufgabe wahrnahm. Daran ändert nichts, dass er die Arbeitseinstellung hatte, nicht wie ein Beamter tätig sein zu wollen, sondern privatwirtschaftlich denkend zu handeln (TPF pag. 98.930.10).

An diesem Beweisergebnis vermöchte die Einvernahme der von der Verteidigung von B. erneut beantragten Zeugin N. nichts zu ändern. N. ist bei der SBB erst seit 2014 im Bereich Recht & Compliance tätig; dass sie aus ihrer früheren Funktion sachdienliche Angaben machen könnte, wird nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Privatklägerin. Es kann ausgeschlossen werden, dass ihre Aussage das Wissen des Beschuldigten A. um seine Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bei der SBB in einem wesentlich anderen Lichte erscheinen lassen könnte.

Demnach ist in subjektiver Hinsicht die Beamtenstellung von A. zu bejahen.

4. Wissen der Mitbeschuldigten um die Beamtenstellung von A.

4.1 Beschuldigte B. und C.

Die L. AG, deren Organe bzw. Vertreter die Beschuldigten B. und C. sind, erhielt während Jahren - seit Eintritt von B. und C. im Jahr 2002, aber auch schon zuvor (E. X.3.1.2, X.3.1.3) - Aufträge der SBB. Wie die Verteidigung vorbrachte, ist die SBB weiterhin Kundin dieser Firma (RA Tobler, Plädoyer S. 29 und 32, TPF pag. 98.925.186, 189; RA Schobloch, Plädoyer S. 33, Beilagen 10 und 11, TPF pag. 98.925.580). Die Beschuldigten B. und C. wussten somit um die Funktion von A. bei der SBB, dass dieser Offerten einholen konnte, diese zu prüfen hatte und danach Aufträge vergeben konnte. Sie wussten, dass A. unterschriftsberechtigt war und für die SBB Aufträge an die L. AG vergab. A. erklärte in der Hauptverhandlung, es sei mit den Vertretern der L. AG abgesprochen gewesen, die ursprünglich von der L. AG kalkulierte Offerte anhand der Budgetvorgaben der SBB immer etwas zu erhöhen (TPF pag. 98.930.11). Aufgrund der jahrelangen Geschäftstätigkeit der L. AG mit der SBB ist das Wissen von B. und C., dass es sich beim Bau und Unterhalt von Eisenbahnanlagen um eine öffentliche Aufgabe handelt, ohne weiteres zu bejahen. B. und C. wussten mithin, dass A. im Rahmen der Vergaben an die L. AG eine öffentliche Aufgabe wahrnahm und als Beamter gilt.

4.2 Beschuldigter D.

Ob auch D. um die Beamtenstellung A.s wusste, wird hinten geprüft.

A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.)

III. Anklagevorwurf (Übersicht)

1. Die Anklageschrift (S. 3) umschreibt die Vorwürfe gegen A. im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex 1 zusammenfassend wie folgt:

A., Mitarbeiter der SBB AG (nachfolgend SBB), hat in der Zeit von April 2003 bis März 2014 unrechtmässig freihändig Aufträge an die beiden Firmen H. AG und I. GmbH für die SBB vergeben und diese - soweit sie überhaupt erbracht wurden - in seiner Freizeit ausschliesslich selbst ausgeführt. Ein Grossteil der von den beiden Firmen verrechneten Leistungen wurde nicht oder nur teilweise ausgeführt. Nach einer kurzen Anfangsphase, in der A. die Offerten und Rechnungen teilweise gemeinsam mit | O. (nachfolgend: | O.), dem Inhaber der vorgenannten Firmen, erstellte, erfolgte jegliche Offert- und Rechnungsstellung der beiden Firmen an die SBB durch A. selbst. Dabei wurden der SBB auch nicht erbrachte Arbeiten oder tatsächlich erbrachte Leistungen in einem überhöhten Ausmass in Rechnung gestellt. Seitens der SBB prüfte A. die von ihm erstellten Rechnungen selbst, und das Zweitvisum, wodurch die Zahlung freigegeben wurde, erteilte jeweils sein direkter Vorgesetzter. Der aus den unrechtmässigen Handlungen generierte Ertrag von ca. Fr. 4 Mio. wurde basierend auf der Vereinbarung zwischen | O. und A. hälftig geteilt. A. verbrauchte die unrechtmässig erlangten Gelder im Umfang von ca. Fr. 2 Mio. für seine privaten Bedürfnisse. Nach dem Tod von | O. verwaltete dessen Witwe, J., die Firmen H. AG und I. GmbH und führte auf Initiative von A. die Geschäfte wie bis anhin weiter, damit jeder weiterhin von der 50/50-Regelung profitieren konnte. K., Zwillingsschwester von J., hat A. dessen Anteil aus den Geschäften jeweils in bar übergeben bzw. ihr Bankkonto für die Überweisungen zur Verfügung gestellt. Beide wurden für diese Handlungen je mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Prozessgeschichte lit. C).

Für diese Handlungen ist A. der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB , des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB , der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB angeklagt.

2. Der Beschuldigte A. ist geständig. Er anerkannte in der Hauptverhandlung die in der Anklageschrift umschriebenen Handlungen und bezeichnete die Darstellung als korrekt; er habe nichts zu ergänzen (TPF pag. 98.930.2). Er anerkannte auch die einzelnen Tathandlungen unter den jeweiligen Anklagepunkten (TPF pag. 98.930.3-6). Bereits im Vorverfahren zeigte sich der Beschuldigte in Bezug auf den (zunächst untersuchten) Vorwurf der ungetreuen Amtsführung weitgehend geständig und machte detaillierte Angaben zu den Tathandlungen (Einvernahmen vom 10. April 2014, 25. April 2014, 30. April 2014, 1. Mai 2014 [ Konfrontationseinvernahme mit J. ] und 1. Mai 2014; pag. 13-01-00-0016 ff., -0030 ff., -0054 ff., -0068 ff., -0095 ff. Er bestätigte im Wesentlichen die ihn belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten J. und K.. Das Verfahren wurde am 18. Mai 2015 auf die weiteren strafrechtlichen Vorwürfe ausgedehnt. Die Aussagen in der Schlusseinvernahme vom 19. Mai 2015 (pag. 13-01-00-0106 bis -0124) sind nicht verwertbar und wurden aus den Akten entfernt.

Die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten A. sind detailliert und weitgehend widerspruchsfrei, abgesehen von anfänglichem, teilweisem Bestreiten. Soweit die Mitbeschuldigten J. und K. in die Geschehnisse involviert waren, stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind sowohl insgesamt als auch im Einzelnen glaubhaft. Sie erbringen den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe.

In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, dass er mit seinen Handlungen die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllt habe und beantragt einen Freispruch; in den übrigen Anklagepunkten beantragt er einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (siehe Anträge).

IV. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB )

1. Rechtliches

1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

1.2 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln voraus. Erfasst sind der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen und die Vergabe von Aufträgen (BGE 101 IV 407 E. 2 f. S. 411 f.). A uch Aktivitäten, welche dem eigentlichen Vertragsabschluss vorangehen, können als solche tatbestandsmässig sein. Es genügt, dass in irgendeinem Stadium auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts Einfluss genommen wird ( Stratenwerth/Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 59 N. 28 mit Hinweisen). So stellt die Verleitung eines Entscheidgremiums zu einem die öffentlichen Interessen schädigenden Rechtsgeschäft rechtsgeschäftliches" Handeln dar. Dabei genügt, dass die Wahrung der öffentlichen Interessen im Submissionsverfahren in irgendeinem Stadium desselben unterblieb (BGE 109 IV 168 E. 4 S. 172). Den Tatbestand von Art. 314 StGB kann auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet ( Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; BGE 114 IV 133 E. 1a S. 135). Der Unrechtsgehalt der Tat besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.8). Die öffentlichen Interessen müssen durch das Rechtsgeschäft selbst und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 411 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung materieller oder immaterieller Art sein (BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 114 IV 133 E. 1b S. 135 f.; 111 IV 83 E. 2b S. 85 f.). Trotz teilweiser Ablehnung in der Lehre hält das Bundesgericht daran fest, dass die öffentlichen Interessen im Sinne von Art. 314 StGB auch ideeller Natur sein können (Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.3). Ein ideeller Schaden kann etwa in der Schädigung des Vertrauens der Bürger in die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen und die Objektivität und Unabhängigkeit der Steuerbehörden (BGE 114 IV 133 E. 1b) oder in die rechtsgleiche Behandlung von Konkurrenten bei der Vergabe von staatlichen Aufträgen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.1; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.1). Ob auch schon die Eignung einer Beeinträchtigung des Vertrauens Dritter einen ideellen Schaden zu begründen vermag, liess das Bundesgericht offen (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.4.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.3.2). Dem Ermessen der zuständigen Behördenmitglieder und Beamten ist in Ausübung ihrer Tätigkeit, im Rahmen der für sie bestehenden Vorschriften, ein angemessener Spielraum zu lassen. Eine tatbestandsmässige Schädigung der öffentlichen Interessen liegt nur vor, wenn das ihnen zustehende Ermessen offensichtlich überschritten ist ( BGE 141 IV 329 unveröffentlichte E. 2.3; 101 IV 407 E. 2 S. 412; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.2; 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2).

1.3 Subjektiv ist einerseits Vorsatz erforderlich, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz genügt, und andererseits die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben (BGE 135 IV 198 unveröffentlichte E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.2.3; 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 5.6; Niggli , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 314 StGB N. 28 ff.). Der Vorteil muss - korrespondierend zum Schaden - nicht materieller Art sein, sondern kann ideellen Charakters sein und in jeder Besserstellung bestehen, auf die kein Anspruch besteht ( Niggli , a.a.O., Art. 314 StGB N. 29).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

Konkret wird dem Beschuldigten unter dem Titel der ungetreuen Amtsführung im Einzelnen vorgeworfen, er habe zwischen April 2003 und März 2014 der H. AG unrechtmässig 406 freihändige Aufträge im Gesamtbetrag von Fr. 2'337'985.70 und der I. GmbH unrechtmässig 198 freihändige Aufträge im Gesamtbetrag von Fr. 1'591'572.80 vergeben und für diese Firmen die jeweiligen Rechnungsbeträge für die 604 Aufträge der SBB in Rechnung gestellt. Die diesbezüglichen Rechnungen bzw. die Leistungserbringungen habe er dann für die SBB jeweils zum Schein geprüft und genehmigt, worauf die Freigabe zur Zahlung erfolgt sei. Die H. AG sowie die I. GmbH hätten selbst nie einen Auftrag ausgeführt, und soweit eine Leistung erbracht worden sei (Planzeichnungen von Elektroschemata), habe der Beschuldigte diese selbst in seiner Freizeit ausgeführt. Der Beschuldigte habe von den Einkünften der beiden Firmen, die mit Hilfe der unrechtmässig fakturierten und von der SBB bezahlten Rechnungen generiert worden seien, jeweils die Hälfte des bezahlten Betrags erhalten, was insgesamt einer Summe von Fr. 1'823'386.85 entspreche. Mit Bezug auf das Vorgehen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe anfänglich zusammen mit | O. in dessen Büro die Offert- und Rechnungsstellung der H. AG vorgenommen und den der SBB zu offerierenden Preis bestimmt; ebenso habe er die Rechnungen, die der SBB zugestellt worden seien, mit | O. erstellt. Nach der Gründung der I. GmbH habe der Beschuldigte Aufträge abwechselnd der H. AG und der I. GmbH zukommen lassen, wobei er ab 2007 die Offerten für die H. AG und ab 2008 jene für die I. GmbH und ab 2008/2009 auch die Rechnungen für beide Firmen bei sich zu Hause auf deren firmeneigenen Korrespondenzpapieren selber erstellt habe. Die Offerten habe er in den durch die SBB vorgesehenen Prozess einfliessen lassen. Nach dem Tod von | O. (im Dezember 2011) seien die Geschäfte über beide Firmen, im Einverständnis mit der Witwe von | O., J., weitergeführt worden. Der Beschuldigte habe ab diesem Zeitpunkt die Aufträge jeweils ohne schriftliche Bestellung der SBB ausgelöst. Der Beschuldigte habe seinen Anteil teilweise in bar von | O. erhalten. Ab 2009 bis ca. Ende 2011 habe er seinen Anteil vom Bankkonto von | O. mit dessen Bankkarte bezogen. Ab 2012 bis März 2014 habe er seinen Anteil von K. in bar erhalten. Der Beschuldigte habe die öffentlichen Interessen dadurch geschädigt, dass er die SBB veranlasst habe, die H. AG und die I. GmbH für Aufträge zu bezahlen, welche diese nie ausgeführt hätten, vielmehr er die Arbeiten selbst ausgeführt habe, und dass er der SBB durch nicht oder nur teilweise erbrachte Leistungen einen finanziellen Schaden von mindestens Fr. 1,2 Mio. verursacht habe. Die öffentlichen Interessen habe er weiter dadurch geschädigt, dass er der H. AG und der I. GmbH Aufträge zugehalten habe, obwohl diese mangels Fachpersonal zur Auftragsausführung nicht in der Lage gewesen seien. Zudem sei das öffentliche Interesse dadurch geschädigt worden, dass bei der SBB freihändige Vergaben an immer dieselben Firmen problemlos möglich gewesen seien, was bei öffentlichem Bekanntwerden dazu geführt hätte, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die SBB hinsichtlich der rechtsgleichen Behandlung bei der Auftragsvergabe Schaden genommen hätte (Anklageschrift S. 4-19). Die Anklageschrift listet sämtliche durch A. den beiden Firmen vergebenen Aufträge tabellarisch auf (Anklageschrift S. 5-16).

Der in der Anklageschrift umschriebene (äussere) Sachverhalt wurde vom Beschuldigten vollumfänglich anerkannt. Er deckt sich nicht nur mit dessen Geständnis, sondern ist auch durch Urkunden (Offerten, Planunterlagen, Rechnungen) und Aussagen von J. und K. rechtsgenügend erstellt.

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Beamtenstellung

Der Beschuldigte fällt in objektiver und subjektiver Hinsicht unter den Beamtenbegriff gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 314 StGB (vorne E. II.3).

3.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

Bei der Vergabe von Aufträgen zur Planzeichnung von Elektroschemas mit Bezug auf die Instandhaltung der Bahnanlagen etc. an private Anbieterinnen gegen Entgelt liegt unzweifelhaft ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB vor.

Der Beschuldigte hat den Vergabeentscheid faktisch selbst gefällt (E. II.3.3). So gab er zu und es ist aufgrund der Akten erstellt, dass er die Kompetenz hatte, je nach Schwellenwert in freihändiger Vergabe bzw. im Einladungsverfahren Aufträge für die Erstellung von Elektrozeichnungen, Schemata, Prinzipschemata, zu vergeben. Er liess jeweils die von ihm eingeholten Offerten - im vorliegend interessierenden Zusammenhang der H. AG und ab 2008 auch der I. GmbH - zusammen mit einem Vergabeantrag gemäss den Richtlinien ins Beschaffungswesen einfliessen. Nach Erfassung dieser Unterlagen im System SAP genehmigte er mittels Visum die Beschaffung, wobei es eines Zweitvisums bedurfte, anfänglich eines Bürokollegen, später des direkten Vorgesetzten, M. (pag. 13-01-00-0003 f.; TPF pag. 98.930. 4). Mit dem Zweitvisum war intern die Bestellung abgeschlossen. Der Beschuldigte erklärte, er habe danach die Bestellung elektronisch an die Anbieterin zur Unterschrift (im Doppel) weitergeleitet, die beiden postalisch retournierten Exemplare der Bestellung unterzeichnet und das Formular an den Vorgesetzten M. gegeben. Ein Exemplar der unterzeichneten Bestellung habe er behalten, das andere habe er an die Anbieterin gesandt (pag. 13-01-00-0003 f., -0036 f.). Nach dem Tod von | O. habe er die Bestellungen nicht mehr zur Unterzeichnung an H. AG und I. GmbH gesandt (pag. 13-01-00-0080). Gemäss Stellungnahme der Verteidigung vom 14. März 2016 blieb trotz Zweitunterschrift durch einen Mitarbeiter bzw. den Vorgesetzten die materielle Prüfung bei Freigabe einer Bestellung dem Beschuldigten vorbehalten (pag. 16-01-00-0075).

M. erklärte, dass die Freigabe im SAP (durch das Zweitvisum des direkten Vorgesetzten des Beschuldigten) auf Vertrauensbasis erfolgt sei (pag. 12-01-00-0008, -9, -13). Er erklärte, der Vertrag komme bei Vergaben ohne Rahmenvertrag erst bei der Ausführung zustande, erst wenn die Vergabe erfolgt sei (pag. 12-01-00-0009). M. erklärte weiter, jeder Projektleiter könne solche Aufträge vergeben, wie sie der Beschuldigte an H. AG und I. GmbH vergeben habe, doch keiner seiner anderen fünf Projektleiter habe mit diesen zwei Firmen zusammengearbeitet (pag. 12-01-00-0015). Der Beschuldigte bestätigte den durch M. geschilderten Ablauf einer Vergabe, so u.a., dass er zwei bis drei Tage nach dem Zweitvisum durch seinen Vorgesetzten ein generiertes Mail mit der Bestellung erhalten habe (pag. 13-01-00-0036). Da er für die freihändigen Vergaben nicht jahrelang die gleiche Firma habe berücksichtigen können, habe er ausser der H. AG und der I. GmbH noch fünf bis sechs weitere Elektrofirmen gehabt (pag. 13-01-00-0004). Der Beschuldigte erklärte, er habe dem Zweitunterzeichner (anfänglich einem Bürokollegen, später gemäss einer Weisung dem Vorgesetzten) jeweils kurz erklärt, um was es gehe, dann habe dieser unterschrieben. Es sei nie vorgekommen, dass sein Vorgesetzter einen Einwand gegen eine Bestellung gehabt habe; er habe dem Vorgesetzten das Arbeitsvolumen erklärt, und dieser sei damit einverstanden gewesen und habe immer unterzeichnet (TPF pag. 98.930.4). Zum Rechnungswesen erklärte er, dass er die Rechnung (für H. AG und I. GmbH) selber erstellt und nach Bern an die SBB gesandt habe. Die Rechnung sei ordnungsgemäss im SAP erfasst und ihm elektronisch im SAP zugestellt worden. Er habe die Rechnung selber ausgelöst und zum Bezahlen freigegeben. Vor 2011 oder 2012 habe eine zweite Person diese kontieren müssen, dann habe sie definitiv ausbezahlt werden können. Im P2P-Tool sei dann zwingend das Visum des Vorgesetzten nötig gewesen. Die Rechnung sei dann im SAP zur Zahlung über seinen Vorgesetzten freigegeben worden (pag. 13-01-00-0006 und -0033). Zu einem nicht von der Anklage erfassten Auftrag erklärte der Beschuldigte, dass er die Rechnung zur Zahlung angewiesen habe (pag. 13-01-00-0062). M. bestätigte den Ablauf betreffend das Rechnungswesen; er erklärte, dass der Beschuldigte die Rechnung prüfe und sie kontiere. Anschliessend erfolge die zweite Freigabe wieder durch den Linienvorgesetzten, also ihn (pag. 12-01-00-0008/9).

Dem Beschuldigten kam bei dieser Sachlage bei Beschaffungen (faktische) Entscheidungskompetenz zu. Er hatte ausserdem im Rahmen der Zahlungsfreigabe zu prüfen, ob die bestellte Leistung erfolgt war und ob die Rechnung korrekt war.

3.3 Pflichtverletzung

3.3.1 Der Abschluss eines Rechtsgeschäfts kann dem Beschuldigten nur vorgeworfen werden, wenn in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung gegeben ist.

3.3.2 Der Beschuldigte erklärte, er habe bei den an die H. AG und die I. GmbH vergebenen Aufträgen die Zeichnung jeweils zuhause mittels CAD erstellt, sofern er die Arbeit überhaupt ausgeführt habe (TPF pag. 98.930.4). Im Umstand, dass der Beschuldigte die Elektrozeichnungen, soweit sie erstellt worden waren, in seiner Freizeit selber für die H. AG und die I. GmbH entgeltlich angefertigt hatte, kann keine Amtspflichtverletzung erblickt werden; auch nicht im Umstand, dass er Offerten und Rechnungen für diese Firmen ausgefertigt hatte. Darin liegt allenfalls eine Verletzung der Interessenwahrung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 BPG . Nach dieser Bestimmung dürfen die dem Bundespersonalgesetz unterstellten Angestellten während der Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Arbeit gegen Entgelt für Dritte leisten, soweit sie dadurch ihre Treuepflicht verletzen. Die entgeltliche Tätigkeit des Beschuldigten für zwei private Firmen wäre als Nebenbeschäftigung wohl melde- und bewilligungspflichtig gewesen (Art. 23 BPG ; Art. 91 Abs. 1 -3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, BPV ; SR 172.220.111.3 ). Eine Bewilligung für eine Nebenbeschäftigung wird namentlich verweigert bei Bestehen eines Interessenkonflikts, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den Bund ausgeführt werden oder die der Bund in absehbarer Zeit zu vergeben hat (Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 3 lit. b BPV ). Allenfalls könnte im Verhalten des Beschuldigten auch ein unerlaubtes Eigengeschäft erblickt werden (Art. 94 c Abs. 1 und 3 lit. c BPV ). Denkbar ist auch eine Verletzung der Ausstandspflicht (Art. 94 a Abs. 4 BPV i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG [ SR 172.021] i.V.m. Art. 26 BöB ). Danach treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 lit. a , c und d VwVG ). Eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten kann disziplinarisch geahndet werden (Art. 98 ff . BPV ). Den Tatbestand von Art. 314 StGB erfüllt nicht, wer als Behördemitglied oder Beamter anlässlich von Verhandlungen und des Abschlusses des Rechtsgeschäfts Ausstandsvorschriften nicht einhält. Das Vorliegen einer Interessenkollision, wie sie bereits besteht, wenn ein Beamter als Teilhaber einer Firma ein Interesse an der Vergabe von Aufträgen an diese haben kann, genügt für sich allein nicht (BGE 101 IV 407 E. 2; 114 IV 133 E. 1b). Daher kann (a maiore minus) auch nicht genügen, wer als Beamter eine (unbewilligte) Nebenbeschäftigung beim beauftragten Unternehmen ausübt und - wie vorliegend der Beschuldigte - an der Hälfte des Umsatzes beteiligt ist.

Sodann kann im Umstand, dass die Aufträge an zwei externe Firmen vergeben wurden, die über kein eigenes Fachpersonal verfügt und selbst nie einen Auftrag ausgeführt haben, keine Pflichtverletzung erblickt werden. Denn es ist einer Anbieterin, soweit sie einen Auftrag nicht persönlich auszuführen hat, grundsätzlich unbenommen, externes Hilfspersonal für die Auftragsausführung beizuziehen.

3.3.3 Soweit eine vom Beschuldigten im Vergabeverfahren bestellte Leistung von der Anbieterin vertragsgemäss erbracht und deren Rechnung von der SBB bezahlt wurde, kann dem Beschuldigten keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

3.3.4 Eine Pflichtverletzung besteht hingegen in jenen Fällen, in denen der Beschuldigte Aufträge an die H. AG und die I. GmbH vergab und die Rechnung von ihm zur Zahlung freigegeben wurde, obwohl gar keine Leistung erbracht worden war. Weiter liegt eine Pflichtverletzung darin, dass der Beschuldigte aufgrund erhöhter Offerten Auftragsvergaben tätigte und die Rechnung zur Zahlung freigab, obwohl sie erhöht war bzw. nicht der tatsächlich erbrachten Leistung entsprach oder die Leistung nur teilweise erbracht wurde. Denn dem Beschuldigten oblag auch, die Leistung und die Rechnung zu prüfen, bevor er die Rechnung zur Zahlung freigab; dass ein Zweitvisum erforderlich war, ändert an der Pflichtverletzung nichts.

Zu ergänzen ist Folgendes: Der Beschuldigte erklärte, dass er die Baudokumentationen erstellt habe, da er ja Projektleiter gewesen sei. Für den Bau habe es Pläne gebraucht; diese Pläne seien vor allem Elektroschemata, Stromversorgungsschemata, Mutationen von Sicherungslegenden, Konzepte etc. gewesen. Da sie intern bei der SBB keinen Zeichner gehabt hätten, hätten diese Arbeiten auswärts vergeben werden müssen. | O. habe nie eine Arbeit für die SBB ausgeführt, das habe immer er gemacht. Das Erstellen dieser Unterlagen sei, in Absprache mit | O. , seine Arbeit in seiner Freizeit gewesen (pag. 13-01-00-0019). Als Projektleiter habe er die Übersicht gehabt, wo man diese Pläne und Zeichnungen brauche, und gewusst, was das etwa kosten dürfe. Er habe (anfänglich zusammen mit | O. , später allein) die Offerte erstellt. Er habe gesagt, wie die Offerte aussehen müsse, und habe den Preis bestimmt. Die Rechnung habe er (anfänglich zusammen mit | O. , später allein) gemacht (pag. 13-01-00-0032 f.). Er habe den Aufwand für die Aufträge jeweils geschätzt und für die Rechnungen die Stundenansätze nach SIA übernommen. Zu jeder Rechnung gebe es auch eine Offerte, denn ohne Offerte gehe bei der SBB nichts (pag. 13-01-00-0036). Er habe bei diesen Aufträgen (an H. AG und I. GmbH) teils nach Stunden abgerechnet und teils Pauschalen verrechnet. Er habe sehr schnell und effizient arbeiten können, weil er genau gewusst habe, wo er einen ähnlichen Fall, Baustelle, Anlage, habe. Er habe diese Daten von der Anlage abholen, umzeichnen und herausgeben müssen. Er meine damit, dass er aus älteren Schemata kopiert, diese dann in den neuen Plan eingefügt und dafür voll abgerechnet habe, obwohl sein Arbeitsaufwand minim gewesen sei. Hätte er diese Arbeiten auswärts vergeben müssen, wäre der Kostenaufwand eines Externen gleich gewesen, da dieser bei null hätte anfangen müssen. Auf Nachfrage erklärte der Beschuldigte, auch ein externer Auftragnehmer hätte dieselben Arbeiten über die Jahre gesehen effizienter erledigen können (pag. 13-01-00-0087).

Aus diesen Ausführungen erhellt, dass der Beschuldigte bzw. die SBB faktisch im Rahmen der Einladung zur Offertstellung den Firmen H. AG und I. GmbH für die Arbeitsausführung Unterlagen der SBB aus ähnlichen Projekten zur Verfügung stellte, damit diese die Aufträge effizient(er) ausführen konnten. Der Beschuldigte wusste also, dass diese Firmen nicht bei null anfangen mussten, sondern aus bestehenden Unterlagen der SBB kopieren und gestützt darauf die erforderlichen Anpassungen der Pläne vornehmen konnten. Somit hatte der Beschuldigte auf dieser Basis die (durch ihn selbst verfassten) Offerten der H. AG und der I. GmbH zu prüfen und allfällige Preisanpassungen zu verlangen, wenn er sah, dass eine Offerte (sowie die gestützt darauf erstellte Rechnung) erhöht war; allenfalls hatte er weitere Unternehmen zur Offertstellung einzuladen, wie dies in den Ausführungsbestimmungen der SBB zum BöB/VöB vorgesehen war. Denn auch im freihändigen Verfahren erhält (nur) das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag (Art. 37 VöB ). Der Beschuldigte wusste mithin, dass er in den genannten Fällen nicht dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag gab. Daran ändert nichts, dass der Zweitunterzeichner der Bestellung (der Bürokollege bzw. später der Vorgesetzte) zum Preis nie eine Bemerkung gemacht hatte. Darin ist ohne weiteres eine Pflichtverletzung im Rahmen des Beschaffungswesens zu erblicken. Die Ausführungen der Verteidigung (zum Element des Schadens) gehen daher fehl, wenn sie meint, ein Marktpreis sei geschuldet gewesen und der effektiv erforderliche Zeitaufwand sei nicht relevant (siehe nachfolgend).

3.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

3.4.1 Gemäss Anklage soll der Beschuldigte der SBB einen finanziellen Schaden von mindestens Fr. 1,2 Mio. (exkl. MWST) verursacht haben, indem er sie veranlasst habe, für Aufträge zu bezahlen, welche H. AG und I. GmbH nie ausgeführt hätten, bzw. welche der Beschuldigte selbst ausgeführt habe. Die Anklage führt weiter aus, dass bei 213 von 604 analysierten Rechnungen der bezifferbare Schaden aufgrund von nicht oder nur teilweise erbrachten Leistungen 78% der Rechnungssumme betrage, und dass vermutlich bei den restlichen (nicht analysierten) Rechnungen ein Schaden in ähnlichem Ausmass entstanden sei. Demnach sei der SBB ein noch grösserer Schaden verursacht worden (Anklageschrift S. 19).

3.4.2 Infolge Verjährung der vor dem 15. Juni 2003 begangenen Handlungen fallen bei der Schadensberechnung die vier Bestellungen vom 11. und 28. April, 2. Mai und 3. Juni 2003 von total Fr. 16'600.-- weg (Anklageschrift S. 5, Nr. 1-4 der Tabelle).

3.4.3 Die Anklage stützt sich zur Schadensberechnung u.a. auf eine Analyse der SBB gemäss deren Schlussbericht Interne Sachverhaltsermittlung vom 17. Februar 2016 (pag. 15-01-00-0067 ff.; vgl. dazu E. V.3.3). Die Schadensberechnung der SBB erfasst die Fälle ab 2006 bis 1. April 2014. Am 11. April 2016 reichte die SBB zur Schadensberechnung eine elektronische Aufstellung der Fälle pro Fallkategorie (gemäss Schlussbericht SBB) ein (pag. 15-01-00-0090). Diese stellte die Bundesanwaltschaft, in aufbereiteter Form und in eigenen Listen dargestellt, der Verteidigung am 11. Juli 2016 zur Stellungnahme zu (pag. 16-01-00-0077 ff.). Sie führte aus, dass von den 11 unterschiedlichen Falltypen gemäss Schlussbericht SBB bloss bei den Falltypen 2, 4, 6, 7, 8 und 9, welche der Kategorie 1 des Schlussberichts entsprechen, ein Schaden bezifferbar sei und dem Beschuldigten betreffend Betrug dieser als konkrete Schadenssumme vorgeworfen werde. Der Schaden (Falltypen 2, 4, 6, 7, 8, 9) betrage total Fr. 1'228'445.-- (exkl. MWST). Die Verteidigung führte mit Eingabe vom 25. Juli 2016 dazu aus, bezüglich der Schadensberechnung, wie sie sich aus den Beilagen zum Schreiben vom 11. Juli 2016 ergebe, bestünden keine Einwände (pag. 16-01-00-0114).

3.4.4 Der Beschuldigte räumte ein, teilweise seien Rechnungen erhöht und teilweise Rechnungen geschrieben worden, ohne dass er eine Tätigkeit gemacht habe. Er erklärte auf Frage, dass man anhand einer von ihm auf seinem privaten Laptop geführten Tabelle Bestellungsübersicht 1.xls", in welche er alle von ihm von 1988 bis März 2014 bei externen Anbietern gemachten Bestellungen eingetragen habe, herausfinden könne, welche Aufträge von den Firmen H. AG und I. GmbH erbracht, welche Aufträge überhöht verrechnet und welche gar nicht erbracht worden seien. Er könne anhand dieser Tabelle und von Daten auf seinem blauen USB-Stick unter SBB-Daten/CAD weitere Informationen abrufen, wo man sehe, wie und ob die Arbeiten überhaupt ausgeführt worden seien. Er könne sich sicher für die letzten vier bis sechs Jahre noch erinnern, ob eine Arbeit gemacht worden sei oder nicht; nach acht oder neun Jahren werde es schon schwieriger (pag. 13-01-00-0018, -0031 f.). Der Beschuldigte erläuterte die Tabelle Bestellungsübersicht" in Bezug auf die zwei Firmen H. AG und I. GmbH (pag. 13-01-00-0055 ff.).

Der Beschuldigte anerkannte in der Einvernahme vom 1. Mai 2014, der SBB einen Schaden von Fr. 780'000.-- bis Fr. 1'170'000.-- verursacht zu haben (pag. 13-01-00-0086 f., -0096). Diese Anerkennung beruht auf seiner Schätzung, dass 20%-30% der an die SBB (im Wert von ca. Fr. 3,9 Mio.) gestellten Rechnungen nicht gerechtfertigt gewesen seien, weil die Leistungen nicht erbracht oder die Rechnungen erhöht worden seien; der grösste Teil der Arbeiten sei gemacht worden (pag. 13-01-00-0031, -0086 f., -0096). Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 1. Mai 2014 (Ingress) einigten sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in einer Absichtserklärung auf eine Schadenswiedergutmachung von Fr. 1 Mio. (pag. 13-01-00-0095). Mit Vergleichsvereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 anerkannte der Beschuldigte, der SBB im Zusammenhang mit den strafrechtlich relevanten Tätigkeiten gemäss Verfahren SV.14.0241 total Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung zu schulden (TPF pag. 98.925.51 ff.).

In der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass über die zehn Jahre hinweg für die Aufträge gemäss Anklage knapp Fr. 4 Mio. in Umlauf gewesen seien. Der in der Anklage genannte Schadensbetrag von Fr. 1,2 Mio. beruhe auf einer Schätzung. Am 1. Mai 2014 hätten der Bundesanwalt und sein Verteidiger eine Einigung über eine Summe erzielt. Er habe erklärt, dass der Betrag realistisch sei, aber gewusst, dass er auf einer Schätzung beruhe; er hätte dies auch ablehnen können. Der Betrag sei schlussendlich realistisch. Er bestätigte, dass der hier genannte Betrag realistisch und plausibel sei ( TPF pag. 98.930. 3-4).

3.4.5 Die Verteidigung verneint das Vorliegen eines finanziellen Schadens der SBB. Sie begründet dies damit, dass der Beschuldigte einen Schaden in der irrigen Annahme anerkannt habe, dieser liege vor, weil er für Arbeiten, die er aufgrund seiner Arbeitsweise - dem Kopieren aus bestehenden Schaltzeichnungen und Einfügen der notwendigen Anpassungen - mit geringem Zeitaufwand habe ausführen können, nicht die tatsächlich aufgewandten Stunden, sondern mehr Stunden in Rechnung gestellt habe. Der Zeitaufwand sei nicht massgeblich. Die SBB habe die Zeichnungen zu Marktpreisen erhalten, deshalb sei ihr kein Schaden entstanden (TPF pag. 98.925.112, 114, 117 f.). Dem Einwand kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn angenommen wird, die Leistungen seien zu Marktpreisen abgerechnet worden, sind damit jene Fälle nicht erfasst, in denen - wie der Beschuldigte auch vor Gericht eingestanden hat (TPF pag. 98.930.4-5) - die Leistung gar nicht oder nur teilweise erbracht worden ist. Es kann daher selbst mit der Argumentation der Verteidigung nicht gesagt werden, dass überhaupt kein finanzieller Schaden entstanden sei. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zur Pflichtverletzung verwiesen werden (E. IV.3.3). Der Beschuldigte erklärte auch vor Gericht, dass er die Preise teilweise erhöht habe (TPF pag. 98.930.4-5). Soweit der Beschuldigte Aufträge aufgrund erhöhter Offerten vergeben hat, besteht der Schaden im entsprechend erhöht in Rechnung gestellten Aufwand.

3.4.6 Zusammenfassend kann ein Schaden wie folgt als erstellt angesehen werden:

Soweit im Rahmen der Auftragsvergaben die Leistungen von den Anbieterinnen H. AG und I. GmbH nicht erbracht wurden, aber von der SBB gemäss den von diesen Firmen eingereichten Rechnungen bezahlt wurden, ist ein finanzieller Schaden in der Höhe der jeweils bezahlten Rechnung ohne weiteres gegeben.

Ein finanzieller Schaden ist auch in jenen Fällen zu bejahen, in denen die von der SBB bestellte Leistung nur teilweise erbracht, aber vollständig in Rechnung gestellt wurde, bzw. der Preis für die bestellte Leistung erhöht worden war.

Kein Schaden liegt hingegen in den Fällen vor, wo die bestellte Leistung vollumfänglich erbracht worden ist und die Rechnung auch der Leistung entspricht. Insbesondere liegt in diesen Fällen allein im Umstand, dass der Beschuldigte den Auftrag selber bzw. für die von ihm beauftragten Firmen H. AG und I. GmbH ausgeführt hat, mangels Pflichtverletzung kein schadensbegründendes Element vor.

Die genaue Schadenshöhe konnte nicht ermittelt werden; die Angaben des Beschuldigten zum Schaden erscheinen indes glaubhaft und sind nachvollziehbar. Er bezeichnete einen Schaden von Fr. 1,2 Mio. als realistisch und plausibel. Zu ergänzen ist, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Schadenssumme jene Fälle nicht erfasst, die mangels genügender Dokumentation oder genügend präziser Angaben in den Unterlagen von der SBB nicht analysiert werden konnten; auch sind die Vergaben vor 2006 nicht analysiert und nicht in die Schadensberechnung einbezogen worden (Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0075-0078). Aus den Ausführungen des Beschuldigten zum modus operandi und seiner Aussage, dass die H. AG und (ab 2008) die I. GmbH von Anfang an zu diesem Zweck für Aufträge der SBB beigezogen wurden, kann gefolgert werden, dass auch in jenen Fällen, in denen ein Schaden nicht bezifferbar ist (Kategorie 2 gemäss Schlussbericht SBB; pag. 15-01-00-0076), sowie in den nicht analysierten Aufträgen vor 2006 (pag. 15-01-00-0071), ein Schaden entstanden sein muss. Im Weiteren kann auf die Ausführungen zum Betrug verwiesen werden (E. V.3.3). Nach dem Gesagten ist ein finanzieller Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erstellt.

3.4.7 Ob, wie von der Anklage geltend gemacht wird, das ideelle Interesse der SBB dadurch geschädigt worden ist, weil - bei allfälligem Bekanntwerden - das Vertrauen der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung im Beschaffungswesen der SBB gelitten hätte, indem der Beschuldigte freihändige Vergaben an immer dieselben Firmen" vorgenommen hatte, kann unter Hinweis auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. IV.1.2) offen gelassen werden. Im Übrigen liegt, wo keine Pflichtverletzung besteht, auch keine ideelle Schädigung vor. Eine Ermessensüberschreitung wurde zudem weder behauptet noch bewiesen.

3.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen ist nach dem vorstehend Gesagten unzweifelhaft. Die Kenntnis des Beschuldigten darüber, dass keine Dienstleistungsverträge mit Anbietern abgeschlossen und gestützt darauf erstellte Rechnungen genehmigt werden dürfen, bei welchen zu viel Arbeitsaufwand verrechnet oder die bestellte Leistung nur teilweise oder gar nicht erbracht wird, mithin die in der Offerte und der gestützt darauf erfolgten Bestellung umschriebenen Arbeiten nicht oder nur teilweise bzw. mit einem geringeren als dem verrechneten Zeitaufwand erbracht wurden, ist aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Projektleiter und seiner Kenntnisse im öffentlichen Beschaffungsrecht des Bundes zu bejahen.

Der Beschuldigte beabsichtigte, den Unternehmen H. AG und I. GmbH einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen , indem er zunächst für die H. AG und die I. GmbH den zu offerierenden Preis bestimmte, danach in pflichtwidrigem Handeln für die SBB die Dienstleistungsverträge abschloss und die gestützt darauf erstellten Rechnungen genehmigte, obwohl die Leistung gar nicht oder nur teilweise erbracht oder die Rechnung erhöht worden war. Da er zudem selber - anfänglich im Zusammenwirken mit | O. - die Offerten und die Rechnungen für die Firmen erstellt hatte, wusste er um die Höhe des jeweils verschafften Vorteils. Mit seinem Handeln beabsichtigte er gleichzeitig, selber in den Genuss von unrechtmässigen Vorteilen zu gelangen, denn er wusste, dass ihm jeweils die Hälfte des der SBB in Rechnung gestellten Betrages zukommen würde. Ein Handeln in Vorteilsabsicht ist erstellt; d er subjektive Tatbestand ist erfüllt.

3.6 Da A. mehrfach Verträge mit den beiden Unternehmen im oben umschriebenen Sinne abschloss bzw. dabei mitwirkte, liegt mehrfache Tatbegehung vor.

3.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung somit mehrfach erfüllt.

V. Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB )

1. Rechtliches

1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Handelt der Täter gewerbsmässig, beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Abs. 2 StGB ).

1.2 Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch die Mittel der mündlichen oder schriftlichen Sprache oder durch konkludentes Verhalten. Die Täuschung muss sich auf Tatsachen der Vergangenheit oder der Gegenwart beziehen. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe ( manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften ( machinations) gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (zum Ganzen: BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d; je m.w.H.).

1.3 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; Trechsel/Crameri , Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 14).

1.4 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen ( Trechsel/Crameri , Praxiskommentar, Art. 146 StGB N. 15 und 18; Arzt , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 146 StGB N. 129 ff.).

1.5 Der Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist ( BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1).

1.6 In subjektiver Hinsicht wird nebst dem Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen ( BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird ( Trechsel/Crameri , Praxiskommentar, vor Art. 137 StGB N. 15; Stratenwerth/Jenny/Bommer , Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 15 N. 63; Vest , Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013, § 13 N. 221).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe als Beamter in der Zeit zwischen April 2003 und März 2014 im Kanton Zürich und anderswo im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe an die Firmen H. AG und I. GmbH die SBB, respektive seinen direkten Vorgesetzten, getäuscht, indem er mit Hilfe von selbst angefertigten, fiktiven Rechnungen im Namen der erwähnten zwei Firmen vorgegaukelt habe, die in Rechnung gestellten Leistungen seien tatsächlich bestellt und erbracht worden, obwohl die aufgeführten Leistungen entweder gar nicht (Fälle gemäss Tabelle 5, 6 und 7 der Anklageschrift [ Falltypen 6, 7, 8 ] ) oder nur teilweise (Fälle gemäss Tabelle 3, 4 und 8 der Anklageschrift [ Falltypen 2, 4, 9 ] ) erbracht worden seien. Er sei arglistig vorgegangen, indem er mit Hilfe von selbst gefälschten Rechnungen agiert und darauf vertraut habe, dass die Fälschung und eine tatsächliche Erbringung der in der Rechnung aufgeführten Leistung kaum überprüfbar gewesen sei, und er aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses, das er in der SBB genossen habe, damit gerechnet habe, dass sein direkter Vorgesetzter von einer genaueren Überprüfung absehen werde, und er darauf vertraut habe, dass dieser - aufgrund seiner Vorkontrolle (Erstvisum) - die Rechnungen nur pro forma kontrollieren und in der Folge visieren würde. Der Beschuldigte habe die SBB bzw. seinen Vorgesetzten über die Richtigkeit der Rechnungen in die Irre geführt, was Letzteren veranlasst habe, die Zahlung der Rechnungen auszulösen. Die SBB habe sich damit im Umfang von mindestens Fr. 1'228'545.-- am Vermögen geschädigt (Anklageschrift S. 20 ff.).

Bezüglich des Vermögensschadens unterscheidet die Anklageschrift verschiedene Schadensfälle. Einem Teil der Rechnungen liege überhaupt keine Gegenleistung zugrunde, so dass der Schaden offensichtlich sei. Es gebe jedoch auch Rechnungen, bei denen tatsächlich eine Leistung erbracht worden sei, allerdings nicht durch die besagten Firmen, sondern durch den Beschuldigten in eigener Regie. In diesen Fällen ergebe sich der effektive nachgewiesene finanzielle Schaden der SBB aus der Differenz des tatsächlichen Werts der erbrachten Leistung und dem darüber hinausgehenden Rechnungsbetrag (Anklageschrift S. 21).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Täuschung und Arglist

3.1.1 Der äussere Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift zur Täuschung (verschiedene Falltypen) umschrieben ist, ist aktenmässig (sichergestellte Unterlagen, Pläne, Rechnungen, aufgefundenes Briefpapier etc.), durch die Aussagen von M. (pag. 12-01-00-0013-15) und das in der Hauptverhandlung bestätigte Geständnis des Beschuldigten erstellt (TPF pag. 98.930.4-6). Ergänzend kann auf die Erwägungen zur ungetreuen Amtsführung (E. IV) verwiesen werden.

Analog zur ungetreuen Amtsführung (E. IV) ist festzuhalten, dass keine (arglistige) Täuschung erfolgte, wo die Leistung vollumfänglich erbracht worden ist, auch wenn die Arbeitsausführung durch den Beschuldigten selbst erfolgt ist.

3.1.2 Aufgrund der Umschreibung in der Anklageschrift (S. 20; siehe E. V.2) ist zu prüfen, ob zwischen dem Beschuldigten und seinem direkten Vorgesetzten M. ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das dazu führte, dass keine inhaltliche Prüfung der Rechnungen erfolgte oder überhaupt hätte erfolgen können.

M. machte als Auskunftsperson zusammengefasst folgende Angaben (pag. 12-01-00-0003 ff.): A. stelle eine Anfrage an ein Unternehmen seiner Wahl, sofern ein Bedarf für ein Projekt bestehe. A. prüfe nach Offerteinreichung das Angebot. In der Folge müsse A. die Vergabe begründen. Er leite das Formular weiter und erhalte dann eine Bestellnummer. Darauf gehe er zum Bestellknoten; dort würden zwei Personen arbeiten; diese gäben für die Organisationseinheit die Bestellung im SAP ein. Nach Einfügung genehmige A. die Beschaffung und das Zweitvisum erfolge durch ihn (M.). Damit sei die Bestellung abgeschlossen. Nach erbrachter Leistung erfolge die Rechnungsstellung, welche nach Bern gehe und dort erfasst werde (Rechnungsadresse gemäss Beschaffung). A. prüfe die Rechnung und kontiere sie. Anschliessend erfolge die zweite Freigabe durch den Linienvorgesetzten, durch ihn (M., seit 2012). Direkter Vorgesetzter von A. sei er seit Januar 2007. Mit Bezug auf die hier interessierenden Aufträge habe A. als erster unterschrieben, weiter habe es die Unterschrift des direkten Vorgesetzten gebraucht. In Bezug auf die einzelnen Beschaffungen und deren Höhe habe er mit A. nicht im Speziellen Gespräche geführt. Im Rahmen des operativen Geschäfts im Hinblick auf die Realisierung und Umsetzung des einzelnen Projekts oder Auftrags habe man sich abgesprochen. Via SAP habe er die Rechnungen der H. AG und der I. GmbH genehmigt. Kontrollen bei den Vergaben seien nicht gemacht worden, respektive seien im gleichen Rahmen wie bei anderen Unternehmen gemacht worden. A. habe die beiden Unternehmen als Vertragspartner ausgewählt. Die Überprüfung erfolge operativ, die Freigabe im SAP auf Vertrauensbasis, da es sich um Bestellungen für reale, d.h. tatsächlich existierende Projekte gehandelt habe.

Der Beschuldigte bestätigte die Ausführungen von M. (pag. 13-01-00-0003-6; 13-01-00-0036). Wie bereits erwähnt, erklärte die Verteidigung, dass die materielle Prüfung einer Auftragsvergabe stets dem Beschuldigten vorbehalten blieb (pag. 16-01-00-0075). Im Übrigen kann auf die Aussagen, die unter dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung bereits erörtert wurden (E. IV.3), verwiesen werden.

3.1.3 Es steht fest, dass der Beschuldigte die Abläufe innerhalb der SBB mit Bezug auf das Bestellen von Leistungen bei externen Firmen sowie den Mechanismus des Genehmigens und des Bezahlens der eingehenden Rechnungen kannte. Insbesondere wusste er, dass diejenige Person, welche die Zweitunterschrift zu leisten hatte, die Notwendigkeit der jeweiligen Auftragserteilung nicht überprüfen, sondern sich auf seine kurzen Erläuterungen verlassen würde, und dass nicht überprüft werden würde, ob die gemäss Offerte in Rechnung gestellten Arbeiten tatsächlich und in vollem Umfang ausgeführt worden sind. Ebenso wusste der Beschuldigte, dass die zweitunterzeichnende Person gar nicht überprüfen konnte, dass die Offerten und Rechnungen in jenen Fällen erhöht waren, in welchen er den Unternehmen ein Elektroschema einer ähnlichen Anlage der SBB zur Vornahme von Anpassungen zur Verfügung stellte, und die Unternehmen Rechnung stellten, als ob die ganze Arbeit von Grund auf hätte verrichtet werden müssen. Diese Aufgaben fielen gerade in die Kernkompetenz des Beschuldigten und ihm wurde insoweit auch vertraut. Zudem bezogen sich die Bestellungen jeweils auf konkrete Projekte, wobei es sich nach Umfang und Inhalt um Routine- bzw. Alltagsgeschäfte handelte. Dies zeigt sich auch darin, dass die Rechnungen in den meisten Fällen im vierstelligen, in einigen Fällen im tiefen fünfstelligen Frankenbereich, aber immer unter Fr. 20'000 exkl. MWST, lagen (Anklageschrift S. 22-27). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Mitarbeiter bzw. der Vorgesetzte bei der Leistung der Zweitunterschrift nicht eine materielle Kontrolle des Geschäfts vornahm und dass die SBB für diese Vergaben nicht ein ausgeklügeltes Kontrollsystem einsetzten. Selbst wenn ein solches bestanden hätte, hätten viele Fälle nicht aufgedeckt werden können, namentlich jene nicht, in denen der Beschuldigte bestehende Schemata der SBB verwendete, jedoch voll abrechnete", obwohl sein Arbeitsaufwand für H. AG und I. GmbH minim war (pag. 13-01-00-0087).

Im Hinblick auf die Vorwürfe gemäss Sachverhaltskomplex 2 kann an dieser Stelle vorweg darauf hingewiesen werden, dass es - entgegen den Behauptungen der Verteidigung von B. und C. - nicht so war, dass mehrere Personen die jeweiligen Offerten und Rechnungen geprüft hätten. Diejenigen Personen, welche die Ordner" für die einzelnen Aufträge erstellten und dort die notwendigen Dokumente einfügten und so ermöglichten, die Bestellungen und das Bezahlen der Rechnungen auszulösen, prüften weder die Offerten noch die Auftragserteilung und auch nicht die Richtigkeit und Korrektheit der Rechnungen. Diese Aufgabe oblag dem Beschuldigten A. und dem zweitunterzeichnenden Mitarbeiter bzw. ab 2012 dessen direktem Vorgesetzten, M.. Letzterer vertraute, wie ausgeführt, auf die jeweiligen Angaben des Beschuldigten A..

Nach dem Gesagten sind die Täuschungen der SBB bzw. des direkten Vorgesetzten durch den Beschuldigten arglistig im Sinne des Tatbestands. Dies trifft auch dort zu, wo - aufgrund der Arbeitsabläufe - ein Bürokollege des Beschuldigten und nicht sein direkter Vorgesetzter getäuscht wurde. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung gemäss Anklage ist in diesem Sinne zu verstehen.

3.2 Irrtum und Vermögensverfügung

Die inhaltlich (teilweise) falschen Rechnungen führten dazu, dass die SBB davon ausging, die Leistungen seien tatsächlich im verrechneten Umfang erbracht worden, obwohl einige Leistungen gar nicht erbracht worden und einige Leistungen nur teilweise erbracht worden bzw. mit erhöhten Rechnungen abgerechnet worden sind. Aufgrund dieses Irrtums wurden die jeweiligen Rechnungen bezahlt. Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen.

3.3 Schaden

Der Schaden trat jeweils mit der Bezahlung der Rechnung durch die SBB ein. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des Schadens im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. IV.3.4) kann eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Falltypen der Anklage unterbleiben. Auf die Einwände der Verteidigung zum Schaden wurde vorne eingegangen (E. IV.3.4).

Ergänzend ist festzuhalten: Dem Schlussbericht Interne Sachverhaltsermittlung der SBB kann entnommen werden, dass für die Erhebung des Schadens, welcher der SBB entstanden ist, sämtliche Transaktionen mit der H. AG und der I. GmbH analysiert wurden. So wurde aufgrund einer bestehenden Offerte bzw. bezahlten Rechnung auf den Datenträgern der SBB und auf den beim Beschuldigten sichergestellten Daten überprüft, ob die dazugehörenden Unterlagen gemäss Beschaffung vorhanden sind. Weiter wurde die Leistungserbringung gemäss Offerte und Rechnungsstellung beurteilt, d.h., ob die in Rechnung gestellten Stunden für die Erstellung der Schemata etc. angemessen war (pag. 15-01-00-0072-0075 oben). Die internen Abklärungen führten zu elf verschiedenen Falltypen. Bei zwei Falltypen ist gemäss Analyse der SBB kein Schaden entstanden, bei sechs Falltypen konnte der Schaden beziffert werden (es handelt sich dabei um die in der Anklageschrift aufgelisteten Falltypen) und bei zwei Falltypen konnte der Schaden nicht beziffert werden (siehe Tabelle Falltypen", Rubrik 15.1 SBB, USB-Stick SBB, Excelliste Fallkategorie; pag. 15-01-00-0090). In der unter derselben Rubrik abgelegten Liste Schadensberechnung" wurden alle Rechnungen respektive Offerten ab 2006 überprüft. Die Verteidigung erhob mit Stellungnahme vom 25. Juli 2016 keine Einwände gegen die Schadensberechnung gemäss den auf dieser Basis aufbereiteten Listen gemäss Schreiben der Bundesanwaltschaft vom 11. Juli 2016 (pag. 16-01-00-0114). Der Beschuldigte hat, wie bereits ausgeführt, auf Vorhalt hin jeweils anerkannt, dass Arbeiten teilweise nicht erbracht und dass Arbeiten nur teilweise erbracht worden sind (E. IV.3.4).

Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte auch im Lichte des hier zu prüfenden Betrugsvorwurfs der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. verursacht hat.

3.4 Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung (E. IV.3.5) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unmittelbar die H. AG und die I. GmbH bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar mittels Umsatzbeteiligung teilweise sich selbst bereichern wollte. Fest steht auch, dass der eingetretene Vermögensvorteil das Ergebnis der Vermögensverfügung ist.

3.5 Gewerbsmässigkeit

3.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten gewerbsmässiges Handeln im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB vor. Er soll über einen Zeitraum von elf Jahren ein regelmässiges Einkommen generiert und damit einen wesentlichen Beitrag an die Kosten seiner Lebenshaltung erzielt haben, wie Kauf eines Motorrads und von Luxusartikeln, Bezahlung von Handwerkerrechnungen für sein Haus, Finanzierung der Privatschule seiner Tochter, Unterstützung seines Schwagers und seines ältesten Sohnes, Ferienreisen, Restaurantbesuche etc. Ausgehend davon, dass der Schaden mindestens Fr. 1'228'545.-- betrage und der Beschuldigte die Hälfte der in Rechnung gestellten Beträge erhalten habe, betrage der Beitrag an seine Lebenshaltungskosten mindestens Fr. 614'472.50 (Anklageschrift S. 28).

3.5.2 Für Gewerbsmässigkeit ist berufsmässiges Handeln vorausgesetzt, welches sich dadurch kennzeichnet, dass der Täter einen erheblichen Aufwand zur Tatverübung aufwendet, innerhalb eines bestimmten Zeitraums häufig handelt und dabei Einkünfte anstrebt respektive erzielt, welche einen wesentlichen Teil seiner realen Lebensführungskosten abdecken (BGE 123 IV 113 E. 2c).

3.5.3 Da der Beschuldigte an der Hälfte des Umsatzes der Firmen H. AG und I. GmbH, welchen diese mit den von ihm vergebenen Aufträgen tätigten, beteiligt war und ihm somit die Hälfte des Betrags der ungerechtfertigten Rechnungen zufloss, ist - auf Basis eines Schadens von rund Fr. 1,2 Mio. - eine Bereicherung von rund Fr. 600'000.-- erstellt, erzielt über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Der Beschuldigte gab an, dass er das erhaltene Geld in bar zuhause aufbewahrt und dann davon von Zeit zu Zeit Geld genommen habe, um damit Rechnungen für die Bedürfnisse, wie sie in der Anklage umschrieben sind, zu begleichen und generell seinen Lebensstandard zu erhöhen (pag. 13-01-00-0022/23, -0086; TPF pag. 98.930.6). Gewerbsmässiges Handeln ist nach dem Gesagten zu bejahen.

3.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat somit den Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt.

VI. Urkundenfälschung (Art. 251 StGB )

1. Rechtliches

1.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2), (oder) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3).

1.2 Urkunden sind u.a. Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB ). Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach ständiger Rechtsprechung das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen ( BGE 137 IV 167 E. 2.3.1; 131 IV 125 E. 4.1). Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Es kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer nicht. Nach der Gerichtspraxis kann sich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Verkehrsübung bzw. dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben, ob dieses zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist ( BGE 138 IV 130 E. 2.2.1; 129 IV 130 E. 2.2).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften liegen, die, wie etwa die Bilanzvorschriften der Art. 958 ff . OR , gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1; 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1). Rechnungen und gewöhnliche Briefe sind zwar insofern Urkunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 (heute: Art. 110 Abs. 4 ) StGB , als sie die darin niedergelegten Erklärungen festhalten; sie sind jedoch im allgemeinen nicht, wie der Tatbestand der Falschbeurkundung voraussetzt, dazu geeignet, gerade die Wahrheit der darin behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu beweisen ( BGE 102 IV 191 E. 2; 96 IV 152 E. 2a; 88 IV 35 mit Hinweisen).

1.3 Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich - erst dadurch schafft die Urkundenfälschung eine Gefahr (BGE 121 IV 223 ). Eventualabsicht genügt (BGE 102 IV 195 ). Eine Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 121 IV 223 ). Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Es genügt z.B., dass der Täter einen Vorteil anstrebt, auch wenn dieser nicht zulasten eines Dritten geht (BGE 103 IV 177 ). Verwirklichung der Absicht ist nicht erforderlich (BGE 114 IV 127 ).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

Dem Beschuldigten wird Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er soll zwischen April 2003 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die Firmen H. AG und I. GmbH Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB gefälscht und zur Täuschung gebraucht haben, indem er alle 604 - in den Tabellen 1 und 2 in Ziff. 1.1.1 der Anklageschrift (S. 5-16) aufgeführten - an die SBB adressierten Rechnungen dieser Firmen selber bzw. bis ca. 2008 in Zusammenarbeit mit | O. ausgestellt habe, womit der tatsächliche Ersteller nicht mit dem aus der Urkunde hervorgehenden Ersteller übereinstimme. Anschliessend habe er diese falschen Urkunden zu Betrugszwecken verwendet, indem er sie in den Rechnungslauf der SBB eingeschleust und dafür gesorgt habe, dass sie bezahlt und für die Buchhaltung relevant worden seien (Anklageschrift Ziff. 1.1.3, S. 28-29).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB stellt - wie vorne ausgeführt - die Urkundenfälschung im engeren Sinn unter Strafe und erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Idealtypisch ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift (BGE 118 IV 259 ) oder das Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument (BGE 137 IV 167). Eine Unterschrift ist aber nicht erforderlich, solange nur ersichtlich ist, wer für die Erklärung einsteht (BGE 103 IV 25 ; 70 IV 171 ). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, welchem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Dies ist gemäss der heute insoweit vorherrschenden so genannten "Geistigkeitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (Urteil des Bundesgerichts 6S.268/2002 vom 6. Februar 2003 E. 3.2; Stratenwerth / Bommer , a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 5; Boog , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 110 StGB N. 43; Boog , Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB N. 3). Wesentlicher Gesichtspunkt für die Erkennbarkeit des Ausstellers ist nach der Geistigkeitstheorie somit die rechtliche Zuordnung (Zuschreibung) der Erklärung. Aussteller ist derjenige, dem die Erklärung im Rechtsverkehr als eigene zugerechnet wird bzw. als dessen Erklärung die Urkunde im Rechtsverkehr gilt. Nicht der Schreiber (der verkörpernde Hersteller), sondern der Erklärer (Aussteller) muss aus der Urkunde erkennbar sein ( Boog , a.a.O., Strafrecht I, Art. 110 StGB N. 44). Nicht erforderlich ist, dass der Aussteller den Inhalt seiner Erklärung kennt ( Boog , a.a.O., Strafrecht II, Art. 251 StGB N. 6). Weist die Urkunde auf einen anderen als diesen, ihren wirklichen Aussteller hin, so ist sie unecht. Die Unechtheit bedeutet also eine Identitätstäuschung. Keine Rolle spielt, ob die Urkunde inhaltlich wahr oder unwahr ist ( Stratenwerth / Bommer , a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 6).

Bei Vertretungsverhältnissen ist somit wirklicher Aussteller der Urkunde der Vertretene, welcher den Vertreter zu der in der Urkunde enthaltenen Erklärung ermächtigt (Urteil des Bundesgerichts 6S.33/2002 vom 1. Oktober 2002 E. 1.1). Da juristische Personen sich durch ihre Organe ausdrücken, begehen natürliche Personen, welchen die Vertretungsbefugnis fehlt, eine Urkundenfälschung, wenn sie Dokumente erstellen oder unterschreiben im Anschein darum, diese gingen von der juristischen Person aus ( BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19). Wird beispielsweise namens einer juristischen Person und unter deren Briefkopf eine Erklärung von Angestellten abgegeben, die dazu nicht befugt sind, liegt eine Urkundenfälschung vor (BGE 123 IV 17 E. 2b S. 19). Gemäss BGE 102 IV 193 E. 1 stellt hingegen das Herstellen von fiktiven Rechnungen auf den Namen anderer Firmen, die dazu ihre Einwilligung gegeben haben, keine Urkundenfälschung dar.

3.2 Die fraglichen Rechnungen lauten auf den Namen der Firmen H. AG bzw. I. GmbH. Bei der H. AG waren | O. vom 14. Januar 2000 bis 17. Januar 2012 und J. ab 17. Januar 2012 als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (pag. 11-01-00-0010). Bei der I. GmbH war | O. vom 3. Dezember 2007 bis 4. April 2012 Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung; J. war ab 30. März 2012 einzelzeichnungsberechtigt (pag. 11-01-00-0015). Bezüglich des Sachverhalts hat der Beschuldigte zugegeben, dass er es war, der - vorerst zusammen mit | O., danach mit dessen Einverständnis allein und nach dessen Tod im Einverständnis mit J. - die Rechnungen auf Briefpapier der beiden Firmen selbst ausstellte. Der Hersteller bzw. der Schreiber der Rechnungen (Beschuldigter A.) ist also nicht mit dem aus der Urkunde ersichtlichen Urheber (H. AG bzw. I. GmbH) identisch. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend. Der Beschuldigte handelte nicht nur bei der Offertstellung und bei der Ausführung der Bestellungen (Erstellen von Elektroschemata etc.), sondern auch bei der Rechnungsstellung an die SBB stets in Absprache mit | O. bzw. mit J. und somit im Auftrag der Organe dieser Firmen. Dies tat er auch, soweit es sich um fiktive Rechnungen handelte. Die Rechnungen sind demnach den Firmen H. AG bzw. I. GmbH zuzurechnen. Wirklicher Aussteller und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller sind identisch. Es liegt jeweils eine echte Urkunde vor. Nach der von der Anklage vertretenen Konzeption würden indes - in Widerspruch zur Geistigkeitstheorie - auch eine Sekretärin, die Rechnungen für ihren Arbeitgeber erstellt, oder Beauftragte, welche im Rahmen von Outsourcing solche Arbeiten für einen anderen ausführen, als Aussteller der Urkunde gelten (vgl. Stratenwerth / Bommer , a.a.O., Besonderer Teil II, § 36 N. 5, 8; Boog , a.a.O., Strafrecht I, Art. 110 StGB N. 42). Sind die Urkunden echt, also nicht gefälscht, ist unerheblich, dass bzw. ob sie in die Buchhaltung der SBB einflossen, wie in der Anklage geltend gemacht wird.

3.3 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A. den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne der Anklage nicht erfüllt. A. ist insoweit freizusprechen.

VII. Geldwäscherei

1. Rechtliches

1.1 Gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB (in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.

1.2 Den Tatbestand der Geldwäscherei kann nach ständiger Rechtsprechung auch erfüllen, wer Vermögenswerte wäscht, die er selber - als Vortäter - durch ein Verbrechen erlangt hat ( BGE 144 IV 172 E. 7.2; 128 IV 117 E. 7a mit Hinweisen).

Da auch echte Surrogate verbrecherisch erlangter Vermögenswerte der Einziehung unterliegen (BGE 126 I 97 E. 3c/bb S. 105 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 4.4.1; je mit Hinweisen), erfasst der Tatbestand gleichfalls die Erschwerung der Einziehung von Surrogaten (vgl. Ackermann , Geldwäschereistrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Geldwäschereistrafrecht ] , § 15 N. 47; Trechsel/Pieth , Praxiskommentar, Art. 305 bis StGB N. 14). Die einfache Investition in Gebrauchswerte als solche erfüllt allerdings den Tatbestand nicht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, mit Hinweis auf Ackermann , in: Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Schmid/Ackermann/Arzt/Bernasconi/de Capitani [Hrsg.], Bd. I, 1998, Art. 305 bis StGB N. 257 und 264). Als Geldwäschereihandlungen gelten u.a. die Übergabe von Bargeld, der Bargeldbezug am Schalter oder mittels Automaten sowie das Verbrauchen bzw. Verzehren von Deliktsgut ( Ackermann , Geldwäschereistrafrecht, § 15 N. 50 ff. und 65).

Auf Geldwäscherei kann nur erkannt werden, wenn die Vortat und die Vereitelungshandlung bewiesen sind. Vorausgesetzt ist auch der Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a).

1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen ( Trechsel/Pieth , Praxiskommentar, Art. 305 bis StGB N. 21). Dabei genügt es, wenn der Täter den Tatbestand entsprechend der Parallelwertung in der Laiensphäre" verstanden hat (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2). Er braucht nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher ein Vermögenswert stammt, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ist, sondern nur, dass deren Begehung ein schwerwiegendes Unrecht darstellt, welches erhebliche Sanktionen nach sich zieht ( Pieth , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013 [nachfolgend: BSK], Art. 305 bis StGB N. 59).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe zwischen April 2003 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, Handlungen vorgenommen, die geeignet seien, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er gewusst habe, aus einem Verbrechen, wie der in Anklage Ziff. 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung) beschriebenen Vorgehensweise, herrühren würden. Er habe die unrechtmässig erlangten Vermögensvorteile im Betrag von mindestens Fr. 1'823'386.85 (exkl. MWST) über elf Jahre hinweg in bar oder mittels einer Bankkarte bezogen, die ihm | O. zu diesem Zwecke zur Verfügung gestellt habe, und habe diese wiederum in bar ausgegeben, wodurch er die Spuren zur Herkunft der Gelder verwischt und verhindert habe, dass das Geld eingezogen werden könne (Anklageschrift S. 29).

3. Rechtliche Würdigung

3.1 Geldwäscherei kann nur mit Verbrechenserlös begangen werden. Mit den Ausführungen zur ungetreuen Amtsführung und zum Betrug ist erwiesen, dass der Beschuldigte rund Fr. 600'000.--, die aus Verbrechen stammen, erhalten hatte.

3.2 Gemäss den Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit beim Betrug (E. V.3.5) ist erstellt, dass der Beschuldigte die Gelder teilweise für den Lebensunterhalt seiner Familie und von Verwandten sowie u.a. Restaurantbesuche und Ferien verbracht hat. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist insoweit in objektiver Hinsicht erstellt. Ob vorliegend auch der Erwerb von Konsumgütern (u.a. ein Motorrad und Luxusartikel; Anklageschrift S. 28) tatbestandsmässig ist, kann offen bleiben.

3.3 Dem Beschuldigten wird nicht qualifizierte Geldwäscherei vorgeworfen. Eine solche steht denn auch ausser Frage, da kein qualifizierendes Element im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 2 StGB vorliegt; ein grosser Umsatz oder erheblicher Gewinn gemäss lit. c ist bei blosser Verwendung zum eigenen Gebrauch nicht gegeben.

3.4 Die vor dem 15. Juni 2011 begangenen Geldwäschereihandlungen sind verjährt. Der Beschuldigte hat eingestanden, dass er den im Rahmen seiner Tätigkeiten für die H. AG ab April 2003 bis März 2014 und für die I. GmbH ab März 2008 bis Februar 2014 (vgl. Tabellen 1 und 2, Anklageschrift S. 5-16) erhaltenen Verbrechenserlös zuhause in bar aufbewahrt und laufend verbraucht hat. Wieviel Verbrechenserlös er pro Jahr erhalten und verbraucht hat, konnte nicht eruiert werden; gesamthaft ist indes von rund Fr. 600'000.-- auszugehen (vorne E. VII.3.1). Bei einer linearen Betrachtungsweise kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in den elf Jahren deliktischer Tätigkeit durchschnittlich jährlich rund Fr. 54'545.-- bzw. durchschnittlich monatlich rund Fr. 4'545.-- erhalten und verbraucht hat. Für die Zeit vom 15. Juni 2011 bis Ende März 2014, also für 33,5 Monate, ist somit von einem Betrag von mindestens Fr. 150'000.-- auszugehen. Zu ergänzen ist, dass eine lineare Betrachtungsweise zu Gunsten des Beschuldigten ausfällt. Die SBB stellte fest, dass die von ihr analysierten Schadensfälle von 2006 bis 2014 über die Jahre stark zunahmen (pag. 15-01-00-0071). Entsprechend muss auch der gewaschene Verbrechenserlös zugenommen haben.

3.5 Der Beschuldigte wusste, dass die Gelder aus den von ihm begangenen Verbrechen herrühren. Er verwendete sie für den Lebensunterhalt und wusste, dass eine Einziehung dadurch unmöglich würde. Der subjektive Tatbestand ist erstellt.

Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.6 Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht mehrfache Tatbegehung vor; dieser Antrag wurde erst vor Gericht gestellt (TPF pag. 98.925.2). Ein allfälliger rechtlicher Würdigungsvorbehalt nach Art. 344 StPO erfolgte nicht. Der Beschuldigte ist somit wegen einfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) zu verurteilen.

VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1

A. ist, soweit das Verfahren nicht infolge Verjährung einzustellen ist (E. I.6), wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB , gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB zu verurteilen. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist A. freizusprechen.

B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.)

IX. Anklagevorwurf (Übersicht)

Die Anklageschrift (S. 30-31) umschreibt die Vorwürfe gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. zusammenfassend wie folgt:

Der Beschuldigte A. habe als Mitarbeiter der SBB zwischen Februar 2004 und März 2014 von Vertretern der L. AG - B., C. und D. - als Gegenleistung für die durch ihn massgebend beeinflussten Auftragsvergaben bei der SBB nicht gebührende Vorteile in Form von Elektrogeräten, einer Photovoltaikanlage für sein Privathaus, Flottenrabatten für Fahrzeuge und Bargeldzahlungen erhalten. Er habe mit B., Geschäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für diese Zuwendungen über überhöhte Offerten und Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren. Dafür seien unrechtmässige Margen auf die Projekte der SBB verbucht und dieser in Rechnung gestellt worden, ohne dass dies für die SBB erkennbar gewesen wäre. Seitens der SBB habe A. die jeweiligen von der L. AG eingereichten Offerten bzw. Rechnungen zum Schein selbst geprüft. Die Genehmigung der überhöhten Offerten, wodurch die Bestellung ausgelöst worden sei, hätten anfangs verschiedene Mitarbeiter von A. erteilt. Ab 2012 sei diese Genehmigung durch M., direkter Vorgesetzter von A., erteilt worden. Die Genehmigung der entsprechenden Rechnung, wodurch die Zahlung freigegeben worden sei, habe ebenfalls der direkte Vorgesetzte erteilt.

B. und C. wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, als Geschäftsführer der L. AG A. als Gegenleistung für durch A. massgebend beeinflusste Auftragsvergaben die erwähnten nicht gebührenden Vorteile gewährt zu haben, wobei B. mit A. vereinbart habe, die Kosten für die Zuwendungen über überhöhte Offerten und Rechnungen zulasten der SBB zu finanzieren, und C. gestützt auf diese Vereinbarung dies entsprechend ausgeführt habe.

B. und D. wird vorgeworfen, im Oktober 2013 und im März 2014 A. im Hinblick auf dessen Amtsführung bei der SBB nicht gebührende Vorteile in Form von Flottenrabatten für Fahrzeuge zukommen lassen zu haben. A. wird vorgeworfen, die entsprechenden Vorteile angenommen zu haben.

X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen (Art. 322 quater StGB / Art. 322 ter StGB)

1. Rechtliches

1.1 Wegen Bestechens (Art. 322 ter StGB ) wird bestraft, wer (u.a.) einem Beamten im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Der Tatbestand der passiven Bestechung (Art. 322 quater StGB ) stellt das Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe; er ist als Spiegelbild der aktiven Bestechung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss ( Pieth , Basler Kommentar, BSK, Art. 322 quater StGB N. 1).

1.2 Der Vorteil kann nach allgemeiner Auffassung materieller oder immaterieller Natur sein (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff. S. 5527; Urteil des Bundesgerichts 6S.107/2004 vom 23. Juli 2004 E. 6.3; Pieth , BSK, Art. 322 ter StGB N. 24). Materielle Vorteile sind in erster Linie solche wirtschaftlicher Art. Der Vorteil muss eine Gegenleistung für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung darstellen, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit des Empfängers steht. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn der Amtsträger im Rahmen seiner amtlichen Funktionen handelt oder mit dem in Frage stehenden Verhalten gegen Amtspflichten verstösst ( Stratenwerth/Wohlers , Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 322 ter StGB N. 5). Nicht anwendbar ist die Norm, wenn es sich um einen geringfügigen, sozial üblichen Vorteil handelt oder die Annahme des Vorteils dem Amtsträger dienstrechtlich erlaubt ist (Art. 322 octies Ziff. 2 StGB ). Dieser Vorbehalt gilt nicht für Vorteile, die zwar geringfügig, aber klar auf ein Bestechungsziel ausgerichtet sind ( Stratenwerth/ Wohlers , a.a.O., Art. 322 ter StGB N. 4; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, vor Art. 322 ter StGB N. 6). Das neue Recht setzt nicht mehr voraus, dass die Vorteilsgewährung der Amtshandlung vorausgeht ( Pieth , BSK, Art. 322 ter StGB N. 46; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3).

1.3 Die Angestellten der SBB unterstehen, wie vorne ausgeführt, dem Bundespersonalgesetz (E. I.1.4). Art. 21 Abs. 3 BPG untersagt dem Personal, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93 Abs. 1 Satz 1 aBPV (Fassung vom 3. Juli 2001; AS 2001 2206 , 2040 ) gelten geringfügige, sozial übliche Vorteile nicht als Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von Art. 21 Abs. 3 BPG . Mit der Revision vom 15. August 2012 (in Kraft seit dem 15. September 2012) wurde diese Bestimmung, bei grundsätzlich gleichem Inhalt, redaktionell modifiziert und um Satz 2 ergänzt, wonach Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt, als geringfügige Vorteile gelten. Gemäss Art. 93 Abs. 2 aBPV konnten die Departemente die Annahme solcher Vorteile näher regeln oder untersagen. Gemäss der seit dem 15. September 2012 geltenden Fassung von Art. 93 Abs. 2 BPV ist Angestellten, die an einem Beschaffungs- oder Entscheidprozess beteiligt sind, auch die Annahme von geringfügigen und sozial üblichen Vorteilen untersagt, wenn der Vorteil von einer effektiven oder potenziellen Anbieterin einer Person offeriert wird, die an einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist (lit. a), oder ein Zusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und dem Beschaffungs- oder Entscheidprozess nicht ausgeschlossen werden kann (lit. b).

1.4 Der angebotene, geforderte, versprochene, gewährte oder angenommene Vorteil muss im Rahmen einer (nicht zwingend abgeschlossenen, aber zumindest offerierten) Unrechtsvereinbarung", einem sog. Äquivalenzverhältnis, stehen, d.h. im Austausch gegen eine hinreichend bestimmte oder bestimmbare Amtspflichtverletzung oder Ermessensentscheidung erfolgen. Beide Seiten des do ut des müssen durch ein Äquivalenzverhältnis verknüpft sein. Erforderlich ist ein genügender, gewissermassen rechtsgeschäftlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beamten und der Vorteilsgewährung. Dieser lässt sich auch anhand objektiver Kriterien wie Höhe des Vorteils, zeitliche Nähe von Leistung und Gegenleistung, Häufigkeit der Kontakte und Zusammenhang zwischen beruflicher Stellung des Gebenden und Amtstätigkeit des Nehmenden ermitteln ( Pieth , BSK, Art. 322 ter StGB N. 47; Pieth , Korruptionsstrafrecht, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Bern 2013 [nachfolgend: Korruptionsstrafrecht], § 22 N. 32, 45 f.; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3, Art. 322 quater StGB N. 2; Jositsch , Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht: Art. 322 ter -Art. 322 octies StGB , Zürich 2004, S. 348 ff., insbes. 352 f.; BGE 126 IV 141 E. 2a, 118 IV 309 E. 2a; Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5533). Bei fortgesetzten Geschäftskontakten wirken die bisherigen Erfahrungen wie Angebote oder Versprechungen weiter, so dass Äquivalenz gegeben ist, selbst wenn der Vorteil erst durch die nachträgliche Belohnung konkret wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.180/2006 vom 14. Juli 2006 E. 3.2.4; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3). Fehlt es an der Äquivalenz oder kann diese nicht nachgewiesen werden, kommen die Auffangtatbestände von Art. 322 quinquies und Art. 322 sexies StGB zum Tragen ( Stratenwerth/Wohlers , a.a.O., Art. 322 quinqies StGB N. 1, Art. 322 sexies StGB N. 1; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 3).

1.5 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 ter StGB N. 4, Art. 322 quater StGB N. 3; BGE 126 IV 141 E. 2a, 100 IV 56 E. 2a). Das Wissen und Wollen des Täters muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erstrecken, auch auf das Äquivalenzverhältnis ( Pieth , BSK, Art. 322 ter StGB N. 49).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

2.1 B. und C. wird in Anklageziffer 1.2.1 bzw. 1.3.1 mehrfaches Bestechen vorgeworfen. Sie sollen zusammengefasst in der Zeit zwischen Februar 2004 und März 2014 A., einem Beamten des Bundes, als Gegenleistung für die durch diesen massgebend beeinflussten Auftragsvergaben der SBB an die L. AG (im Rahmen von freihändigen Vergaben) nicht gebührende finanzielle Vorteile im Gesamtwert von Fr. 382'412.44 (gewährt durch B., wovon Fr. 256'944.34 durch C.) als Guthaben zukommen gelassen haben, welches A. für Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74 [B.] bzw. Fr. 256'944.34 [C.]), eine Photovoltaikanlage (Fr. 29'725.70 [B.]) sowie Bargeldzahlungen von Fr. 50'000.-- (B.) eingelöst und für seine privaten Bedürfnisse eingesetzt habe. B. und A. hätten zu diesem Zweck eine Vereinbarung getroffen, dass man eine Kasse" erstelle und diese durch überhöhte Rechnungen an die SBB äufne, über welche die persönlichen Bestellungen für Unterhaltungselektronik, die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Bargeldbezüge von A. bei B. und C. abgewickelt worden seien. Ab ca. 2008 sei die Buchführung der Kasse" effektiv von B. mittels eines A4-Notizzettels geführt worden. B. und C. hätten sicher sein können, dass bei einer Offertanfrage der SBB durch A. die L. AG den Auftrag erhalte; sie hätten deshalb grosszügig kalkulieren und hohe Preise verlangen können. A. habe B. anhand des ursprünglichen Offertbetrags der L. AG jeweils mitgeteilt, um wieviel der Preis gemäss dem bei der SBB zur Verfügung stehenden Budget erhöht werden könne, worauf C. aufgrund dieser Information die Offerte der L. AG angepasst habe. Bei 70-80% aller Aufträge, die A. an die L. AG vergeben habe, sei A. ein Vorteil im Umfang der auf diese Weise erfolgten Preiserhöhung zugekommen.

2.2 A. wird in Anklageziffer 1.1.5 mehrfaches Sich bestechen lassen vorgeworfen. Er soll im vorgenannten Zusammenhang von Vertretern der L. AG, B. und C., Vorteile von Fr. 382'412.44 als Guthaben erhalten haben, das er für Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74), eine Photovoltaikanlage für sein Privathaus (Fr. 29'725.70) und Bargeldzahlungen (Fr. 50'000.--) eingelöst haben soll.

2.3 Die Anklageschrift listet die von B. und C. in der Zeit von Februar 2004 bis März 2014 A. angeblich gewährten finanziellen Vorteile bezüglich Unterhaltungselektronik und deren Wert in einer tabellarischen Übersicht auf (Anklageschrift S. 33-39, Tabelle 10). Exemplarisch können etwa erwähnt werden: Digitalkleinbild- und Filmkameras, SLR Kameras, Kameraobjektive, Fernseher, Blueray Player, Musikanlagen, Mobiltelefone, Notebooks, Navigationsgeräte, Computerzubehör und Verbrauchsmaterial (z.B. Festplatten, Speicherkarten, USB-Sticks, Router, Mouse, Adapter, Monitore, Dockingstationen, Drucker, Druckerpatronen, Toner), Computerprogramme (z.B. MS Office, Microsoft Windows, Adobe Acrobat, AutoCAD), eine Kaffeemaschine. Der Gesamtwert aller von A. erhaltenen Gegenstände wird mit Fr. 302'686.74 (inkl. MWST) beziffert.

In Bezug auf die Photovoltaikanlage wird in der Anklageschrift (S. 39 und 63) ausgeführt, A. habe im Jahr 2012 auf seinem Privathaus in Y. durch die L. AG eine Photovoltaikanlage im Wert von Fr. 27'523.80 (exkl. MWST; gemäss Rechnung vom 20. Juli 2012) installieren lassen. Er habe zur Finanzierung einerseits einen Rabatt von 50% bzw. Fr. 13'761.90 (exkl. MWST) erhalten, wobei dieser Rabatt, über dessen Gewährung B. entschieden habe, einem Dritten nicht gewährt worden wäre und A. diesen nur erhalten habe, weil er im Gegenzug regelmässig der L. AG Aufträge zugehalten habe. Andererseits habe er das Geld für den verbleibenden Rechnungsbetrag in der Höhe von Fr. 14'862.85 (Fr. 13'761.90 zuzüglich 8% MWST) von B. in bar in Empfang genommen und damit umgehend den ausstehenden Betrag der L. AG bezahlt. Er habe so keine eigenen Mittel für die Photovoltaikanlage verwendet. Sein finanzieller Vorteil betrage Fr. 29'725.70 (Fr. 27'523.80, zuzüglich MWST Fr. 2'201.90).

In Bezug auf die Bargeldzahlungen wird in der Anklageschrift (S. 40 und 64) ausgeführt, A. habe von B. ab 2011 insgesamt Fr. 50'000.-- für die Bezahlung der Leasingraten eines Mercedes-Benz C-Klasse gefordert und erhalten. Er habe das Geld für die Leasingraten in der Höhe von monatlich Fr. 1'000.-- meist gestaffelt alle zwei bis drei Monate (Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.--) in bar erhalten.

2.4 In Anklageziffer 1.1.7 (betreffend den Vorwurf der ungetreuen Amtsführung gegenüber A.) werden die Auftragsvergaben der SBB, welche die Gegenleistung des Beschuldigten A. für die von B. und C. erhaltenen Vorteile bilden sollen, im Einzelnen aufgelistet (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als Gegenleistung für die Vorteile in Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftragsnummern] ; Anklageschrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik- anlage [1 Auftragsnummer] ). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch überhöhte Offerten bzw. Rechnungen im Rahmen von verschiedenen Projekten an die SBB" weiterverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55).

In Anklageziffer 1.2.3 bzw. 1.3.2 (betreffend den Vorwurf der Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung gegenüber B. bzw. C.) wird hinsichtlich der Auftragsvergaben, welche die Gegenleistung für die Vorteile in Form von Unterhaltungselektronik darstellen sollen, auf die in Anklageziffer 1.1.7 gemachten Ausführungen verwiesen; für die übrigen Vorteile werden Ausführungen gemacht, die denen in Ziff. 1.1.7 entsprechen (Anklageschrift S. 68-70 bzw. S. 79).

3. Beweisergebnis

3.1 Personalbeweise

3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.

3.1.1.1 Die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 wurden zufolge beweismässiger Unverwertbarkeit aus den Akten entfernt (E. I.4.4). In der ergänzten Schlusseinvernahme vom 14. Juni 2016 (BA pag. 13-01-00-0073 ff.) erklärte A. auf Vorhalt einer Analyse der Bundesanwaltschaft, es sei korrekt, dass 151 Lieferantenrechnungen an die L. AG für Elektromaterialien für die Jahre 2004 bis 2014 im Betrag von total Fr. 302'686.74 (inkl. MWST) auf Projekte der SBB verbucht worden seien, ohne dass diese Kosten in den Rechnungen der L. AG an die SBB ausgewiesen seien. A. bestätigte, dass die Rechnungen der L. AG an die SBB um diesen Betrag erhöht worden seien (BA pag. 13-01-00-0080 f.). Er erklärte, die Übersicht über die Arten von Elektromaterialien gemäss der Auflistung der Bundesanwaltschaft (BA pag. 13-01-00-0147; Beilage 7 zum Einvernahmeprotokoll) erscheine ihm realistisch (BA pag. 13-01-00-0080). Er habe sämtliche Artikel für sich privat genutzt (BA pag. 13-01-00-0082 f.).

Auf die Frage, was er mit den bestellten Elektromaterialien gemacht habe, erklärte A., er habe diese teilweise für sich benutzt und teilweise weiterverschenkt. Er habe keine Elektromaterialien verkauft. C. habe teilweise auch davon bezogen und profitiert. Ungefähr im Jahr 2012 habe C. gesagt, er brauche fünf i-Phones, worauf er C. die Geräte für total Fr. 1'000.-- verkauft habe. Bereits etwa im Jahr 2010 habe C. von ihm circa zwei i-Phones bezogen; er wisse nicht mehr, ob C. ihm dafür Geld gegeben habe. Sonst habe C. keine Elektromaterialien bei ihm bezogen (BA pag. 13-01-00-0080 f.).

Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom 20. Juli 2012 betreffend Installation einer Photovoltaikanlage in seinem Privathaus in Y. erklärte A., dass ihm von der L. AG auf der Photovoltaikanlage ein Rabatt von 50% bzw. Fr. 13'761.90 auf dem Preis von Fr. 27'523.80 gewährt worden sei. Er bestätigte die Aussage von B., dass dieser entschieden habe, diesen Rabatt zu gewähren. Er erklärte, dass der Rabatt einem Dritten nicht gewährt worden wäre und im Zusammenhang mit seiner Anstellung bei der SBB stehe (BA pag. 13-01-00-0077). Er bestätigte auf Vorhalt von Buchhaltungsunterlagen der L. AG, dass Kosten der Photovoltaikanlage von Fr. 15'629.-- auf das Projekt der SBB mit der Auftragsnummer 410112 umgebucht worden seien und die L. AG somit die Kosten der privaten Anlage auf das Projekt der SBB gebucht habe (BA pag. 13-01-00-0078).

Auf Vorhalt einer Aussage von B. vom 11. Dezember 2014, wonach er (A.) für die Finanzierung eines Fahrzeugs sporadisch Bargeldbeträge zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 3'000.--, total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.--, von B. erhalten habe, bezeichnete A. dies als zutreffend (BA pag. 13-01-00-0084).

3.1.1.2 A. erklärte in der Hauptverhandlung, der Anklagesachverhalt, wie er in der Anklageschrift zusammenfassend dargestellt sei (Anklageschrift S. 30 f.; E. IX), sei korrekt (TPF pag. 98.930.6 f.). A. ist mithin grundsätzlich geständig.

Auf die Frage, weshalb die Verbuchung der unrechtmässig erhöhten Marge auf den Projekten der SBB und die entsprechende Rechnungstellung für die SBB nicht erkennbar gewesen sei, erklärte A., dass das Baubudget eigentlich gegeben gewesen sei. Bevor etwas habe gebaut werden können, hätten sie immer einen Kostenvoranschlag oder eine Kostenschätzung abgeben müssen. Wenn er selber einen Kostenvoranschlag gemacht habe, dann habe er aus den Erfahrungswerten eine Schätzung machen können. Diese Schätzung habe er dann ein wenig erhöht und als Kostenvoranschlag eingereicht. Er habe seine Schätzung abgegeben und diese sei auch bewilligt worden. Er habe beispielsweise das Budget für Elektroarbeiten, die hätten gemacht werden müssen, nach Bern gesandt mit der Bitte, es zu bewilligen. Der Kostenvoranschlag sei dann mit der entsprechenden Nummer bewilligt worden und es sei ihnen ein Termin für die Erledigung der Arbeiten vorgegeben worden. Damit habe ein Kostendach für die Ausführung der Arbeiten bestanden. Er habe dadurch sehen können, dass das vom Budget her genügt habe. Er habe dann eine Offerte verlangt, damit er eine Bestellung habe auslösen können. Die Firma L. AG habe ihm so eine Offerte gemacht. Wenn beispielsweise seine Schätzung für die Kosten der Sanierung einer Elektroanlage Fr. 20'000.-- gewesen sei und die eingeholte effektive Offerte der L. AG auf Fr. 17'000.-- gelautet habe, habe er gesehen, dass Fr. 3'000.-- überzählig seien. Er sei dann zu L. AG gegangen und habe gesagt, sie habe eine Offerte von Fr. 17'000.-- gemacht und könne diese auf Fr. 19'500.-- aufrunden. Daher habe die SBB nicht merken können, dass etwas faul sei. Auf diese Weise sei mit der Zeit eine Parallelkasse, eine schwarze Kasse", entstanden (TPF pag. 98.930.7). A. erklärte, dass dieses Vorgehen jeweils im Einzelfall mit den Vertretern der L. AG abgesprochen gewesen sei. Er habe aber nicht übertreiben dürfen, das wäre sonst in Bern aufgefallen. Seine Kalkulation sei immer eine Schätzung gewesen; diese habe auch der Plausibilität entsprechen müssen. Es sei klar, dass er die Schätzung natürlich aufgerundet habe; das Geld sei so bewilligt worden. Die Offerte der L. AG sei immer realistisch gewesen. Er habe diese Offerte dann zusammen mit der L. AG aufgerundet; sie hätten besprochen, wie diese Offerte nun aufzurunden sei. Er habe der L. AG dabei gesagt, was er als Aufwand geschätzt bzw. welches Budget die SBB zur Verfügung habe. Auf diese Art habe er versucht, die schwarze Kasse" aufzupolieren. Er habe dann Unterhaltungselektronik bestellt. Die L. AG habe ihn angerufen, wenn die Geräte eingetroffen waren, und er habe diese bei der L. AG abgeholt (TPF pag. 98.930.8).

Auf die Frage, ob die L. AG für diese Unterhaltungselektronik etc. eine Gegenleistung von ihm erhalten habe, erklärte A., er habe immer wieder die Aufträge, die zu ihm gekommen seien, praktisch ohne Offerte an die L. AG gegeben; teilweise hätten sie auch eine Konkurrenzofferte einholen müssen. Als Gegenleistung habe er immer geschaut, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut gefüllt gewesen seien mit Aufträgen der SBB. Das sei quasi die Gegenleistung gewesen. Die L. AG habe dafür Aufträge erhalten (TPF pag. 98.930.8-9).

A. bezeichnete auf entsprechenden Vorhalt die in Anklageziffer 1.1.5 (Anklageschrift S. 31 ff.) dargestellten Abläufe als zutreffend; diese Auflistung sei korrekt. Er habe die ihm laut Anklageschrift gewährten Vorteile - Unterhaltungselektronikartikel, Photovoltaikanlage, Leasingfinanzierung eines Mercedes-Benz - erhalten. Er erklärte weiter, dass er sich nicht mehr erklären könne, wofür er all die Unterhaltungselektronikgegenstände benötigt habe (TPF pag. 98.930.9).

Auch im Rahmen der Befragung zum Betrugsvorwurf (Anklageziffer 1.1.8, Anklageschrift S. 56 ff.) erklärte A., dass das vorstehend beschriebene Vorgehen im Ergebnis mit den Vertretern der L. AG so abgesprochen gewesen sei. Auf die Frage, was mit dem Gewinn", der mit diesem Vorgehen bei der L. AG entstanden sein müsse, geschehen sei, erklärte A., dass es mit diesem Gewinn" eine schwarze Kasse" gegeben habe; diese habe immer bei B. gelegen. Er habe dann ab und zu Material bestellt; dieses sei von der schwarzen Kasse" abgebucht worden. Wenn es wieder eine zusätzliche Offerte gegeben habe, sei die Kasse wieder aufgestockt worden. Mit den Jahren habe er so diverse Materialien beziehen können. A. bestätigte sodann auf Vorhalt des Sachverhalts in Anklageziffer 1.2.1 ff. (Anklageschrift S. 61 ff.), dass er bei diesem Vorgehen mit B. und C. zusammengewirkt habe (TPF pag. 98.930.11, 98.930.17).

Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von B. erklärte A., er könne nicht ausschliessen, dass die Unterhaltungselektronikartikel gemäss Tabelle 10 der Anklageschrift (S. 33-39) nicht auch für Projekte der SBB benutzt worden seien; er habe z.B. viele CAD-Zeichnungen zuhause gemacht und dafür viel Material, z.B. Toner für den Laserdrucker, bestellt, welches schlussendlich der SBB gedient habe. Dieses Material habe im Rahmen seiner Auftragserfüllung, die er selber übernommen habe, der SBB gedient (TPF pag. 98.930.14). Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob er die Gegenstände gemäss dieser Liste tatsächlich alle bestellt habe, erklärte A., er könne sich sicher nicht mehr daran erinnern, aber wenn er den Zeitraum von 2004 bis 2013 anschaue, dann könne er sicher sagen, dass diese Liste praktisch übereinstimme. Er könne sich aber nicht erinnern, ob er dies wirklich alles bestellt habe. Die letzten Bestellungen seien auch schon vier Jahre her. Nach seinem Bauchgefühl stimme diese Liste. Er könne sich aber sicher nicht mehr an alle Artikel erinnern. Er könne sich nicht erinnern, was er beispielsweise im Jahr 2007 für den privaten Gebrauch bestellt habe. An gewisse Artikel wie Kameras oder Laptops könne er sich noch ganz vage erinnern, aber nicht mehr bis ins kleinste Detail. Auf die Frage, wie viele Druckerpatronen er wann für den privaten Gebrauch bezogen habe, erklärte er, das könne er nicht sagen. Er müsste dazu eine Schätzung machen. Vielleicht habe er im Zeitraum von 2004 bis 2013 geschätzt zweimal pro Jahr Toner bestellt, damit die Papiere hätten gedruckt werden können (TPF pag. 98.930.14 f.). A. erklärte auf Ergänzungsfrage weiter, er könne nicht angeben, wann er welche Offerte um welchen Betrag erhöht habe und was er als Gegenleistung erhalten habe. Das sei sehr lange her, er könne sich wirklich nicht mehr erinnern; dazu müsste er schon die Liste eingehend studieren. Auf Vorhalt, dass er beispielsweise gemäss dieser Liste am 24. Januar 2008 ein Gerät Lenovo ThinkPad X6 für Fr. 326.90 erhalten habe, erklärte A., er könne unmöglich sagen, welche Offerte dahinter stecke. Er könne die Zuordnungen, welche Materialien (d.h. Artikel gemäss Liste) zu welcher Offerte passten, nicht machen. Auf die Frage, ob es Offerten gegeben habe, die zu Recht erhöht worden seien, weil vielleicht Nachbesserungen gemacht worden seien oder weil man gesehen habe, dass die erste Offerte möglicherweise falsch gewesen sei, erklärte er, das sei auch vorgekommen. Die L. AG habe ihn dann immer frühzeitig informiert, dass das Geld aufgrund der Offerte zu knapp sei. Diese Offerte hätten sie dann aufgrund der Buchhaltung in dem Sinne quasi abgebucht. Aufgrund des Geldes, das der SBB effektiv zugestanden sei, hätten sie einen solchen Weg eingeschlagen (TPF pag. 98.930.15).

Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung von C. erklärte A., auch auf Vorhalt der Liste (Tabelle 10) könne er nicht mehr sagen, welche Aufträge auf die erhöhten Offerten gefolgt seien; das könne er in keinem einzigen Fall sagen. Er gehe davon aus, dass die Bundesanwaltschaft die Liste nach Treu und Glauben erstellt habe, ohne dass er jeden Materialbezug habe überprüfen müssen. Er habe das selber nicht überprüfen können, weil er keine Quittungen mehr gehabt habe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Bundesanwaltschaft diese Aufgabe richtig gemacht habe (TPF pag. 98.930.16 f.). Auf die Frage, wie viele Mobiltelefongeräte er 2009 ungefähr von der L. AG erhalten habe, erklärte er, dass er nur eine Schätzung machen könne; es seien vielleicht 5-10 Telefongeräte gewesen. Die Stückzahl sei 2010 vermutlich gleich gewesen wie 2009. Über die Jahre hinweg seien es nach seiner Schätzung immer etwa 5-10 Telefongeräte pro Jahr gewesen. Auf die Frage, wie viele i-Pods und Tablets er 2009 bezogen habe, erklärte er, er könne sich nicht mehr erinnern. Es seien vielleicht 5 bis 10 pro Jahr gewesen. Es sei schwierig, eine exakte Zahl anzugeben (TPF pag. 98.930.15 f.). Zum Verwendungszweck befragt erklärte A., er habe die dutzenden Geräte (Mobiltelefone etc.) teilweise selber gebraucht, teilweise habe er sie weiterverschenkt. Er habe dadurch immer das neuste Gerät gehabt; die weiteren Telefongeräte habe er dann weiterverschenkt (TPF pag. 98.930.16).

Auf Ergänzungsfrage der Bundesanwaltschaft bestätigte A. seine in der ergänzten Schlusseinvernahme gemachte Aussage, wonach er fünf i-Phones bezogen und diese C. für total Fr. 1'000.-- verkauft habe (TPF pag. 98.930.19).

A. erklärte in Bezug auf die Photovoltaikanlage, B. habe im Zusammenhang mit dem Erdbeben in Fukushima eine Werbekampagne starten wollen. B. habe ihm vorgeschlagen, bei ihm (A.) zuhause eine Photovoltaikanlage zu erstellen, um damit seine Referenzenliste anpassen zu können; so sei es zur Montage der Anlage durch die L. AG auf dem Dach seines Hauses gekommen. Der ursprüngliche effektive Rechnungsbetrag habe ca. Fr. 30'000.-- betragen. B. habe ihm darauf einen Rabatt gewährt, wodurch die Anlage auf knapp Fr. 15'000.-- zu stehen gekommen sei. Diese knapp Fr. 15'000.-- habe er bezahlt, und zwar mit Geld aus der schwarzen Buchhaltung. Der Betrag sei von dort abgebucht worden und B. habe ihm das Geld bar gegeben. Er habe mit diesem Geld die Rechnung der L. AG am Postschalter bezahlt. Er habe dadurch aus seinem eigenen Vermögen nichts für diese Anlage bezahlt (TPF pag. 98.930.12).

3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.

Im Vorverfahren erklärte B. - soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen - anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 (BA pag. 13-02-00-0012 ff.), er habe A. kennengelernt, als er 2002 die Firma L. AG gekauft habe. A. sei ein Kunde der L. AG gewesen; er habe ihn als Kunde übernommen. A. sei ein Projektleiter gewesen, der Schaltanlagen bestellt habe. Seit 2002 habe die L. AG geschäftlich mit A. zu tun gehabt. Etwa im März 2014 habe er von der SBB erfahren, dass A. nicht mehr für die Projektleitung zuständig sei (BA pag. 13-02-00-0014 f.). Auf die Frage, ob und welche Vergünstigungen A. von der L. AG gefordert habe, erklärte B., dass A. immer gesagt habe, bei der SBB sei es sehr schwierig, Material zu bestellen. Namentlich brauche er für seine Chefmonteure Handys. Aus diesem Grund hätten sie A. vier bis fünf Handys besorgt. Diese Handys oder auch Druckerpatronen hätten sie ihm ausgehändigt und der SBB verrechnet. Dies sei in den ersten zwei Jahren der geschäftlichen Beziehung mit A. so gegangen. Es habe mit Handys begonnen, dann seien Druckerpatronen, dann Drucker und anschliessend Laptops dazugekommen. Sie hätten dies immer organisiert, ohne dabei schlechte Gedanken zu haben, und dies immer der SBB in Rechnung gestellt. In den letzten ca. sechs Jahren sei A. dreister geworden. Er habe eine Kaffeemaschine oder einen Fernseher verlangt. Die L. AG gebe solche Vergünstigungen, da dies auf dem Bau so üblich sei. A. habe einmal gewünscht, dass ihm ein Auto finanziert werde; das habe er abgelehnt. Die L. AG habe pro Jahr ein Budget für Autos von Fr. 500'000.--. Letzten Endes habe die L. AG A. das Auto finanziert. Dies sei im Nachhinein ein Fehler gewesen. Das sei etwa vor vier Jahren gewesen; er wisse nicht mehr, um was für ein Auto es sich gehandelt habe. Er habe sich von A. erweichen lassen, nachdem dieser seinen Wunsch mehrmals vorgebracht habe. Die L. AG mache solche Vergünstigungen oder einen solchen Service für ihre Kunden nicht, aber bei A. sei dies eine Ausnahme gewesen. Die Finanzierung für das Fahrzeug sei so erfolgt, dass A. sporadisch Beträge von Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- erhalten habe, immer als Bargeld. Er nehme an, es seien total zwischen Fr. 40'000.-- und Fr. 50'000.-- gewesen. Der Betrag sei der SBB indirekt verrechnet worden; damit meine er, dass die SBB dieses Fahrzeug finanziert habe. Dieser Betrag sei auf verschiedene Projekte der SBB verteilt worden (BA pag. 13-02-00-0017 f.).

Auf die Frage, was er über die Photovoltaikanlage wisse, die A. in seinem Privathaus in Y. habe installieren lassen, erklärte B., die L. AG habe vor drei Jahren die Photovoltaik als Standbein aufgebaut. Sie hätten dazu drei Referenzobjekte benötigt. Als sie damit gestartet hätten, habe er A. gefragt, ob er bei sich zu Hause eine Photovoltaikanlage haben möchte. Dies sei ca. vor drei Jahren gewesen. Sie hätten bei ihm diese Photovoltaikanlage gebaut. Er habe A. auch einen recht grossen Rabatt gegeben, ca. zwischen 20% und 30%. Der Gesamtwert dieser Photovoltaikanlage betrage ca. Fr. 25'000.--; sie sei dann von A. für Fr. 15'000.-- gekauft worden. Da sie dann drei Photovoltaik-Anlagen gehabt hätten, hätten sie einen Auftrag bei der P. in Bern erhalten. Es sei sein Entscheid gewesen, A. den genannten Rabatt zu gewähren. Die Offerte und die Rechnung habe dann sein Projektleiter erstellt. Auf Vorhalt der Rechnung der L. AG vom 20. Juli 2012, wonach A. ein Rabatt von 50% gewährt worden sei, erklärte B., dass das sein Entscheid gewesen sei. Der Projektleiter habe erklärt, dass sie drei solche Anlagen bräuchten, um auf dem Markt Fuss fassen zu können. In dieser Situation sei es üblich gewesen, einem Einzelkunden einen Rabatt von 50% zu gewähren (BA pag. 13-02-00-0019). Auf Vorhalt der Objektauswertungen für Projekt Nr. 440112 (Photovoltaikanklage A.) und Projekt Nr. 410112 (SBB allgemein) erklärte B., die L. AG habe der SBB im Zusammenhang mit der Photovoltaikanklage nicht einen Betrag von Fr. 15'629.-- mittels Umbuchung auf das Projekt der SBB in Rechnung gestellt. Die Anlage habe ca. Fr. 24'000.-- gekostet, wovon A. die Hälfte bezahlt habe. Die Differenz von Fr. 12'000.-- sei mittels Nachkalkulation auf dem Projekt Nr. 410112 der SBB belastet worden. Die SBB habe nicht diese Fr 12'000.-- bezahlt, sondern wenn Ende Jahr eine Nachkalkulation gelöscht werde, dann gebe es einen anderen Gewinn. Das bedeute, dass Ende Jahr (2012) eine um diesen Betrag tiefere Marge der L. AG resultiert hätte; der SBB sei nichts verrechnet worden. Er habe entschieden, dies so umzubuchen. Das sei erfolgt, damit der Projektleiter Photovoltaikanlage keinen Verlust auf seinem Projekt habe. Die SBB habe an der Photovoltaikanklage nichts bezahlt (BA pag. 13-02-00-0020).

Zum Thema Unterhaltungselektronikartikel befragt erklärte B., dass die Kunden der L. AG über die Gesellschaft Elektromaterialien hätten bestellen können. Auf Vorhalt, dass A. gemäss diversen E-Mails solche Artikel bei der L. AG bestellt habe, bestätigte B. dies und erklärte, dass sie dies leider organisiert hätten. Er sage leider", weil es im Nachhinein falsch gewesen sei. Er (B.) habe bei der L. AG entschieden, dass A. über die Gesellschaft Elektromaterialien für den privaten Gebrauch habe bestellen dürfen. A. habe die bestellten Elektromaterialien bei der L. AG abgeholt. A. habe für diese Elektromaterialien nichts bezahlt, weil sie auf Projekte der SBB gebucht worden seien. Das bedeute, dass die SBB diese Elektromaterialen indirekt bezahlt habe. Die L. AG habe der SBB keine Rechnung gestellt, sondern diese direkt A. übergeben. Er (B.) habe zu Beginn der Geschäftsbeziehung im Jahre 2002 nicht gewusst, dass A. diese Elektromaterialien für den Privatgebrauch gewollt habe. Im Verlauf der weiteren Geschäftsbeziehung sei das so gewesen und es sei klar gewesen, dass die SBB diese Kaffeemaschine nicht brauche. Auf Vorhalt von Rechnungen für Elektromaterialien diverser Anbieter an die L. AG und zum Vorwurf, dass gemäss Analyse der Buchhaltung Elektromaterialien, welche A. für den privaten Gebrauch erhalten habe, auf Projekte der SBB umgebucht worden seien, bestätigte B., dass dem so sei. Er habe veranlasst, dass die Kosten für die Elektromaterialien auf Projekte der SBB gebucht worden seien (BA pag. 13-02-00-0021 f.). Auf Vorhalt, wonach - betreffend die Jahre 2013 und 2014 (vgl. BA pag. 11-01-00-0005) - ein Betrag von Fr. 17'937.04 sowie weitere Kosten von Fr. 41'926.80 für Elektromaterialien hätten identifiziert werden können, die der SBB in Rechnung gestellt worden seien (BA pag. 13-02-00-0078-0099 [Beilage 8 zum EV-Protokoll] ), erklärte B., dass diese Unterlagen auch so gelesen werden müssten, dass in Bezug auf einzelne Projekte damit verbundene Anschaffungen, wie zum Beispiel Auto cad -Programme oder Touch Panel, auch tatsächlich für das Projekt benötigt worden seien. Von den Beträgen her sage ihm sein Bauchgefühl, dass diese etwa stimmen könnten. Die Rechnungen für die Elektromaterialien seien mehrheitlich von C. visiert worden (BA pag. 13-02-00-0027). B. erklärte, neben A. habe kein weiterer Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG auf diese Art und Weise erhalten; es gebe SBB-Mitarbeiter, die sich nicht einmal zum Mittagessen einladen lassen würden und den Betrag selber bezahlen würden (BA pag. 13-02-00-0027). Die Kosten für Bestellungen von A. seien ausschliesslich auf Projekte von A. belastet worden und nicht auf anderen Projekten der SBB (BA pag. 13-02-00-0030).

Auf Vorhalt einer E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 13-02-00-0034 f.), worin dieser schreibt: Das gestrige Mail von Dir lässt mir keine Ruhe. Bei Vergaben steht Ihr seit mehr als 10 Jahren zuoberst auf meiner Liste. Das wisst Ihr. Und das wird bei mir so bleiben. Punkt"; sowie: B., Du stehst immer zuoberst auf der Hierarchie. Auch in kritischen Situationen..."; und u.a. schreibt, er verstehe seinen leichten Unmut und möchte weiterhin an Euch gute interessante, komplexe Aufgaben weitergeben", erklärte B., die L. AG dürfe für die SBB Aufträge ausführen. Diese E-Mail beziehe sich auf einen Ex-Mitarbeiter der L. AG, an welchen A. einen Auftrag vergeben habe. Das habe ihn geärgert. Sie seien nicht alleine zuoberst auf der Liste gestanden, das sei blabla" von A., und hätten auch nicht jeden Auftrag erhalten (pag. 13-02-00-0016).

B. erklärte, er habe einen Fehler gemacht. Im Nachhinein wisse er, dass er dies nie mehr machen würde; damit meine er die Begünstigungen und die Aushändigung von solchen Geräten. Es tue ihm sehr leid (BA pag. 13-02-00-0030).

In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2016 (pag. 13-02-00-0104 ff.) wie auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.21 ) machte B. keine Aussagen.

3.1.3 Aussagen des Beschuldigten C.

Im Vorverfahren erklärte C. - soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen - anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2014 (BA pag. 13-03-00-0008 ff.), er habe im November 2002 bei der L. AG als Projektleiter angefangen und dadurch A. kennengelernt. Er habe eine geschäftliche Beziehung zu A.; dieser habe der L. AG zum Teil Aufträge gegeben (BA pag. 13-03-00-0012). C. erklärte, die Mitarbeiter der L. AG könnten Elektromaterialien zu teilweise vergünstigten Konditionen bestellen. Die Kunden der L. AG hätten in der Regel nicht bestellen können. Es sei ihm bekannt, dass er für A. Elektromaterialien organisiert habe. Den Auftrag, für A. dieses Material zu organisieren, habe er von B. erhalten. Meistens seien die Anfragen an B. gegangen. Es sei aber auch vorgekommen, dass die Bestellungen direkt zu ihm gekommen seien, wenn B. abwesend gewesen sei. Man habe ihm immer gesagt, es handle sich um Material, das A. für die Arbeit benötige. Er habe nicht gewusst, ob es beim Bezug von Elektromaterialien um solches für den privaten Gebrauch von A. oder für Projekte gegangen sei. Er habe von B. die Anweisung erhalten, die Kosten für die Elektromaterialien auf Projekte der SBB umzubuchen. Mit seinem Visum auf den Rechnungen der Lieferanten habe er (C.) auch die Verbuchung der Kosten auf dem Projekt der SBB bestätigt; er sei davon ausgegangen, dass diese Gegenstände auch für die SBB zum Arbeiten gebraucht würden. Neben A. habe kein weiterer Mitarbeiter der SBB Elektromaterialien über die L. AG erhalten (BA pag. 13-03-00-0014-0018). Mit Bezug auf die Photovoltaikanlage gab C. an, dass er dazu nichts sagen könne, da dies eine andere Abteilung betreffe (BA pag. 13-03-00-0019).

In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-03-00-0091 ff.) und in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.23 f. ) machte C. keine Aussagen.

3.2 Sachbeweise

3.2.1 Die Bundesanwaltschaft liess durch das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen bzw. die Abteilung Forensische Finanzanalyse (nachfolgend: CCWF bzw. FFA) die bei der L. AG sichergestellten Buchhaltungsunterlagen sowie die von der L. AG an die SBB gestellten Rechnungen für Aufträge auswerten. Das CCWF bzw. FFA analysierte in seinen Berichten vom 30. März 2015, 29. Mai 2015, 29. Februar 2016 und 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0001 ff.; 11-01-00-0054 ff.; 11-01-00-0115 ff., 11-01-00-0160 ff.), welche Bestellungen von A. von Elektromaterialien bei der L. AG von 2004 bis 2014 und welche diesbezügliche Lieferantenrechnungen an die L. AG im Zusammenhang mit Aufträgen der SBB an die L. AG bzw. mit Projekten der SBB stehen. Aus der Analyse geht hervor, dass ab 2004 Bestellungen von Unterhaltungselektronik im Umfang von rund Fr. 300'000.-- auf Projekten der SBB verbucht wurden (Bericht 3; BA pag. 11-01-00-0119). Es geht weiter hervor, welche Lieferantenrechnungen und damit welche verbuchten Beträge von B. und welche von C. visiert wurden. Dazu wurde eine tabellarische Übersicht erstellt, welche auch die Art der pro Jahr auf den Projekten verbuchten Elektromaterialien erfasst (BA pag. 11-01-00-0134).

3.2.2 Im Bericht 4 vom 30. Mai 2016 (BA pag. 11-01-00-0160 ff.) analysierte die FFA, ob die von der L. AG auf den Projekten bzw. Auftragsnummern der SBB verbuchten Elektronikgeräte auf den Rechnungen der L. AG an die SBB korrekt ausgewiesen wurden. Sie stellte fest, dass bei einer Auftragsnummer (220312) ein Teil der Elektromaterialien korrekt auf der Rechnung der L. AG an die SBB aufgeführt wurde. Bei zwei Auftragsnummern lagen nicht alle (230213) bzw. keine (71709) Rechnungen der L. AG vor (BA pag. 11-01-00-0164 f.). Der Bericht hält fest, dass bei den in die Analyse einbezogenen Auftragsnummern (BA pag. 11-01-00-0164 unten; ohne die drei vorgenannten Auftragsnummern) 151 Rechnungen an die L. AG für Unterhaltungselektronik im Betrag von total Fr. 302'686.74 (inkl. MWST) auf Projekte der SBB verbucht wurden, ohne dass diese Kosten in den Rechnungen der L. AG an die SBB ausgewiesen wurden (BA pag. 11-01-00-0165 f.). Die FFA analysierte dazu für jede einzelne Auftragsnummer der SBB einerseits, welche Elektromaterialien von der L. AG der SBB belastet wurden und wer bei der L. AG die Verbuchung auf den Projekten der SBB veranlasste (erste Tabelle), und andererseits, welche Rechnungen aus dieser Auftragsnummer von der L. AG an die SBB gestellt wurden sowie wer als verantwortliche Person seitens der L. AG bzw. der SBB aufgeführt ist (zweite Tabelle). Aus dem Vergleich der beiden Tabellen geht jeweils hervor, ob die auf den Auftragsnummern der SBB verbuchten Elektromaterialien auf den Rechnungen der L. AG an die SBB erscheinen (BA pag. 11-01-00-0167 ff.). Das Ergebnis dieser Analyse ist, summiert pro Auftragsnummer, in einer tabellarischen Übersicht dargestellt (BA pag. 11-01-00-0205).

3.2.3 Aufgrund der Rechnungen der Firmen Q. AG, R. AG und S. AG an die L. AG kann festgehalten werden, dass die in die vorstehende Analyse einbezogenen Lieferungen von Elektromaterialien an die L. AG in der Zeit vom 6. Februar 2004 bis 14. Juli 2014 erfolgten (BA pag. 11-01-00-0121-0132).

3.2.4 Für diverse Elektromaterialien geht aus dem E-Mail-Verkehr zwischen A., B. und C. hervor, dass A. diese Materialien unter Angabe der Artikelnummern und des Lieferanten ( Q. AG", R. AG", S. AG") direkt bei B. und C. bestellte (vgl. BA pag. 10-01-00-0026, -0029, -0033, -0043, -0057 f.).

3.2.5 In einer E-Mail vom 30. November 2013 schreibt A. an B., dass die L. AG bei Vergaben seit mehr als zehn Jahren zuoberst auf seiner Liste stehe; das wisse B. und das werde bei ihm (A.) so bleiben. Er wolle L. AG weiterhin gute, interessante, komplexe Aufgaben weitergeben (BA pag. 10-01-00-0050).

4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A. - Sich bestechen lassen

4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

4.2 Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit

Die als pflichtwidrig angeklagten Handlungen stehen im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit von A.; diese besteht im Einholen von Offerten und in der Vergabe von Aufträgen sowie im Abschluss von Verträgen für die SBB (E. II).

4.3 Pflichtwidrige Handlungen

Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., und in Bezug auf die Vergabeverfahren auch der Aussagen von M., ist erstellt, dass A. in der Zeit von 2004 bis 2014 die L. AG wiederholt zur Offertstellung gegenüber der SBB einlud. Aufgrund des von der SBB jeweils auf Antrag von A. für die einzelnen Projekte bewilligten Budgets stand ein Budget im Sinne eines Kostendachs zur Verfügung. Gestützt darauf holte A. bei der L. AG jeweils eine Offerte ein, um die Bestellung bei der SBB auslösen zu können. Nach Eingang der Offerte erklärte A. B., dass die L. AG ihre Offerte um einen bestimmten Betrag (maximal um die Differenz zwischen der Offerte und dem bewilligten Budget) erhöhen könne. In der Folge reichte die L. AG eine gemäss der Vorgabe von A. betragsmässig erhöhte Offerte ein. Auf Basis dieser erhöhten Offerte wurde unter massgeblicher Mitwirkung von A. der Auftrag an die L. AG vergeben. Die Rechnungsstellung der L. AG an die SBB und deren Kontrolle durch die SBB erfolgte aufgrund der erhöhten Offerte. Im Rahmen des Vergabeverfahrens hatte bei der SBB nur A. Kenntnis davon, dass die Vergabe und in der Folge die Genehmigung der Rechnung auf Basis einer erhöhten Offerte erfolgten. Ein Grund für die Erhöhung der Offerte, von begründeten Fällen abgesehen, bestand grundsätzlich nicht. Die L. AG hätte den Auftrag auf Basis ihres ursprünglichen, tieferen Angebots ausgeführt. A. verstiess mit seinem Handeln gegen die beschaffungsrechtliche Vorschrift, wonach bei Einladungsverfahren und freihändigen Vergaben der Zuschlag dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen ist (Art. 37 VöB ). Sein Handeln ist pflichtwidrig.

Es ist unerheblich, dass A. nicht mehr wusste, bei welchen einzelnen Offerten er der L. AG ermöglichte, ihr ursprünglich eingereichtes Angebot zu erhöhen, und um welchen Betrag die jeweilige Erhöhung ausfiel. Aufgrund der langen Dauer der Geschäftsbeziehung und der zahlreichen Projekte, in denen die L. AG zur Offerte eingeladen wurde, ist nachvollziehbar, dass A. sich nicht an die einzelnen Offerten zu erinnern vermochte. Es ist rechtsgenüglich erstellt, dass dies eine gängige Praxis war, auch wenn sie nicht durchwegs angewandt wurde.

4.4 Nicht gebührender Vorteil

4.4.1 Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist erstellt, dass der Betrag, um den die ursprüngliche Offerte der L. AG jeweils erhöht worden war, von der L. AG A. fiktiv gutgeschrieben" wurde. A. bezeichnete dies als schwarze Kasse" bzw. schwarze Buchhaltung", welche immer bei B. gelegen sei; diese wurde mithin von B. verwaltet. Erstellt ist, dass A. bei der L. AG Unterhaltungselektronikartikel für den privaten Gebrauch bestellen konnte. Die Rechnungen musste er nicht begleichen; die Kosten wurden jeweils von der schwarzen Kasse" in Abzug gebracht. Zudem wurde ihm Bargeld für die Bezahlung der Rechnung für die private Photovoltaikanlage und für die Bezahlung der Leasingraten eines privaten Mercedes-Benz gegeben. Auch diese Beträge wurden jeweils von seinem Guthaben" abgezogen. Mit jeder auf die beschriebene Weise erhöhten Offerte der L. AG erhöhte sich jeweils der Saldo der schwarzen Kasse" um den entsprechenden Differenzbetrag. Der materielle Vorteil von A. bestand in der Äufnung der schwarzen Kasse" durch die L. AG, die er als Guthaben für seine Zwecke verwenden konnte. Der Bezug der Unterhaltungselektronikartikel sowie die Bezahlung der Rechnung der Photovoltaikanlage und der Leasingraten stellen gewissermassen Surrogate dar, welche mit seinem Guthaben aus der schwarzen Kasse" finanziert wurden.

4.4.2 Unterhaltungselektronik

Gemäss Anklage soll A. mittels der schwarzen Kasse" von Februar 2004 bis März 2014 unentgeltlich, d.h. ohne dafür zu bezahlen, Unterhaltungselektronik im Betrag von total Fr. 302'686.74 (inkl. MWST) von der L. AG erhalten haben.

Aus der Übersicht im Bericht 3 der FFA betreffend die Art der von der L. AG auf Projekte der SBB verbuchten Elektromaterialien von Fr. 312'960.74 inkl. MWST (BA pag. 11-01-00-0134) - welcher Betrag im Bericht 4 auf total Fr. 302'686.74 inkl. MWST reduziert worden ist (BA pag. 11-01-00-0165 f.; E. X.3.2.2) - geht hervor, dass es sich in den Jahren 2004 bis 2006 um total 34 Druckerpatronen/Toner sowie 7 Maus/Keyboard/Adapter/Port, 4 Digitalkameras und 1 USB-Stick/Speicherkarte handelte. Ab 2007 kamen andere Arten von Unterhaltungselektronik dazu: Von 2007 bis 2014 wurden 91 i-Pads/Tablets/Notebooks/Computer, 2008 1 i-Phone/Smartphone und von 2010 bis 2014 deren 50 weitere, 2010 und 2011 je 1 Mobiltelefon und 2013 3 i-Pods bezogen. Von 2007 bis 2013 (teilweise ab 2008 bzw. bis 2014) wurden weiter bezogen: 17 Monitore/TV/Blueray Player; 28 Software; 18 Digital-/Helmkameras; 8 Drucker; (weitere) 32 Druckerpatronen/Toner; 9 Docking Station; 22 USB-Stick/Speicherkarte/Festplatte/Server; 1 Scanner; 9 Maus etc.; 4 AutoCAD; 12 GPS; 2 Taschen/Cover; 3 Musikanlagen; 10 Switch/Router; 2 DVD ROM, 1 Projektor; 4 Headset; 1 Kaffeemaschine.

Anhand der Lieferantenrechnungen, welche von der L. AG auf Projekte der SBB verbucht worden sind, kann festgestellt werden, dass von der L. AG für folgende (gerundete) Rechnungsbeträge Unterhaltungselektronik (inkl. Computer-Hardware; ohne AutoCAD, weitere Software, Drucker, Druckerpatronen und Toner) bestellt wurde: 2004 Fr. 7'042.--; 2005 Fr. 0.--; 2006 Fr. 0.--; 2007 Fr. 19'823.--, 2008 Fr. 22'954.--, 2009 Fr. 10'928.--, 2010 Fr. 39'559.--, 2011 Fr. 50'419.--, 2012 Fr. 56'825.--, 2013 Fr. 45'754.--, 2014 (Januar und Februar) Fr. 9'412.--. Das Total dieser Waren der Jahre 2004 bis Februar 2014 beträgt Fr. 262'716.--.

Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., steht fest, dass A. praktisch während der ganzen Dauer seiner geschäftlichen Kontakte mit B. und C. Unterhaltungselektronikartikel von der L. AG bezogen hat, ohne dafür etwas bezahlt zu haben. Die Aussage von B., dass A. diese Artikel - jedenfalls anfänglich - bei der L. AG bestellt habe, weil die Materialbeschaffung bei der SBB schwierig gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft; es kann davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen wie die SBB das benötigte Arbeitsmaterial grundsätzlich zur Verfügung stellt. Aus dem E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass A. diverse Artikel bei B. und C. bestellte (E. X.3.2.4). A. holte diese jeweils persönlich ab, nachdem die L. AG die Lieferung erhalten hatte. Es steht indes nicht zweifelsfrei fest, ob A. alle in Tabelle 10 (Anklageschrift S. 33-39) aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum privaten Gebrauch verwendete. A. bestätigte die Liste zwar grundsätzlich als richtig und vollständig. Er räumte jedoch ein, er könne nicht ausschliessen, dass einzelne Artikel für Projekte der SBB gedient hätten; so habe er zuhause viele CAD-Zeichnungen für die SBB angefertigt und dazu Drucker und Tonerpatronen benötigt. Gemäss Bericht 3 der FFA bezog A. 2007, 2008, 2011 und 2013 je ein AutoCAD (Einzelplatzversion). Diese Software habe er wahrscheinlich für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex eingesetzt (BA pag. 11-01-00-0120). Die AutoCAD kamen mithin der SBB zugute, ohne dass sie dafür Materialkosten hatte. Die Preise für ein AutoCAD variieren zwischen Fr. 2'123.90 (Rechnung vom 24. April 2007) und Fr. 1'817.35 (Rechnung vom 8. Januar 2013). Auch in Bezug auf die Drucker, Druckerpatronen und Toner (total 8 Drucker und 66 Druckerpatronen/Toner; BA pag. 11-01-00-0134) ist somit davon auszugehen, dass A. diese zumindest zum Teil für Arbeiten für die SBB gemäss dem Sachverhaltskomplex verwendete, zumal erstellt ist, dass er auch zuhause arbeitete (E. IV.3.3.2). Im Bericht 4 der FFA wurden die Lieferantenrechnungen an die L. AG mit den Auftragsnummern der SBB verglichen und festgestellt, in welchen Fällen die Kosten von der L. AG intern auf Projekte der SBB verbucht, aber nicht auf ihren Rechnungen an die SBB ausgewiesen wurden (E. X.3.2.2). Das beweist indessen - wie das Beispiel AutoCAD" aufzeigt - nicht, dass alle Artikel A. zum privaten Gebrauch zukamen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gewisse Artikel, wie die vorhin erwähnten, der SBB dienten. Hingegen ist in Bezug auf Unterhaltungselektronikgeräte wie i-Phones, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets, Digitalkameras, Fernsehgeräte, i-Pods, Musikanlagen etc. ein ausschliesslich privater Gebrauch naheliegend. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass A. erklärte, er habe mit seinen Bestellungen bei der L. AG jeweils das neuste Gerät haben können, wobei er die Geräte teilweise auch weiterverschenkt habe. Wären diese Geräte von ihm für die SBB bezogen worden, hätte er sie kaum in dieser Frequenz erneuern und auch nicht verschenken können. Auch die Aussage von B., dass A. in den letzten ca. sechs Jahren, also etwa ab 2008, immer dreister geworden sei, spricht für einen privaten Gebrauch dieser Gegenstände.

Die Argumentation der Verteidigung, wonach diese Geräte vom Personal der L. AG im Rahmen der Auftragsausführung benutzt worden seien oder hätten benutzt werden können, weshalb sie als Gestehungskosten auf den einzelnen Projekten oder als allgemeiner Aufwand auf Sammelkonten verbucht worden seien, ist nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Dass die L. AG auch ausserhalb von SBB-Aufträgen Geräte dieser Art als Arbeitsmaterial benötigt habe, ist im vorliegenden Zusammenhang irrelevant (TPF pag. 98.925.553 ff., 560 ff. [Plädoyer RA Schobloch]; TPF pag. 98.925.162 ff., 165 ff. [Plädoyer RA Tobler] ). Ob die Unterhaltselektronikartikel lediglich zwecks Rentabilitätskontrolle auf konkrete Projekte bzw. ob sie als generelle Gestehungskosten der L. AG im Rahmen von Aufträgen der SBB verbucht wurden, ist letztlich in Bezug auf die Vorteilsgewährung - die Übergabe der Gegenstände an A. - nicht ausschlaggebend. Soweit die Geräte A. übergeben worden waren, konnten sie nicht vom Personal der L. AG im Rahmen der Auftragsausführung für die SBB benutzt werden.

In Bezug auf die Anzahl der von der L. AG für den privaten Gebrauch bezogenen Geräte gab A. beispielhaft an, es seien schätzungsweise jährlich etwa 5-10 Mobiltelefone und 5-10 i-Pods und Tablets gewesen. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit der erwähnten Übersicht (BA pag. 11-01-00-0134) überein. Zu Gunsten von A. ist - ausser der erwähnten Verwendung für die SBB - anzunehmen, dass er ungefähr sieben i-Phones an C. weitergab, zumal seine diesbezügliche Aussage von C. nicht bestritten worden ist. Ein nicht gebührender Vorteil kann zwar rechtlich auch einem Dritten zukommen, doch kann dies in der vorliegenden Konstellation - C. ist als Mitglied der Geschäftsleitung Organ der L. AG (BA pag. 10-01-00-0004, -0040) - nicht angenommen werden.

In zeitlicher Hinsicht steht fest, dass A. schon ab Beginn seiner Kontakte mit B. im Jahr 2002 immer wieder Unterhaltungselektronik bei der L. AG bestellte, wobei es gemäss B. mit Handys begann, die A. für seine Chefmonteure, mithin für die Arbeit bei der SBB, benötigt habe, dann seien Druckerpatronen, dann Drucker und anschliessend Laptops dazugekommen. Mit der Zeit sei A. immer dreister geworden und habe auch Fernsehgeräte oder eine Kaffeemaschine verlangt. B. ging anfänglich - in den ersten zwei Jahren der geschäftlichen Beziehung mit A. - davon aus, dass A. das bestellte Material für die Projekte der SBB benötigt habe. Im Verlauf der weiteren Geschäftsbeziehung sei ihm (B.) der private Gebrauch klar gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass das Abrechnungssystem mit der schwarzen Kasse" von B. nicht ab Beginn der Beziehung mit A. angewandt worden ist. Dass ein solches mit der Zeit aber tatsächlich bestanden hat, ist nachvollziehbar, da die L. AG sonst kaum eine Kontrolle darüber gehabt hätte, ob der Bezug der Unterhaltungselektronik durch A. nicht allenfalls zu ihren Lasten ging. Denn A. erklärte, dass der Gewinn", der aus der Erhöhung der ursprünglichen Offerte entstanden sei, jeweils in die schwarze Kasse" geflossen sei, womit er nach Bedarf Unterhaltungselektronik (sowie Bargeld) habe beziehen können. Dieser Gewinn" bzw. die erhöhte Marge kam demnach nicht der L. AG zugute.

Aufgrund der langen Dauer der Geschäftsbeziehung und der Vielzahl der bezogenen Artikel ist nachvollziehbar, dass A. die Übersicht darüber verloren hat, welche Artikel er wann für den privaten Gebrauch bestellte. Allerdings musste er sich auch nicht allzu sehr darum kümmern, denn gemäss seiner Aussage wurde die schwarze Kasse" von B. verwaltet; dieser führte mithin darüber Buch. Nach dem Gesagten kann ohne Zweifel als erwiesen angesehen werden, dass A. von der L. AG unentgeltlich Unterhaltungselektronik zum persönlichen Gebrauch im Wert von total mindestens Fr. 100'000.-- (inkl. MWST) erhalten hat.

4.4.3 Photovoltaikanlage

Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass sich A. von der L. AG im Jahr 2012 eine Photovoltaikanlage in seinem Haus in Y. installieren liess. Erstellt ist, dass ihm von der L. AG auf dem Preis von Fr. 27'523.80 (exkl. MWST) ein Rabatt von 50% bzw. Fr. 13'761.90 gewährt wurde, und er die Rechnung vom 20. Juli 2012 über Fr. 14'862.85 (Fr. 13'761.90 zuzüglich 8% MWST im Betrag von Fr. 1'100.95) am Postschalter mit Bargeld, das er zuvor von B. über das Abrechnungssystem der schwarzen Kasse" erhalten hatte, bezahlte. Somit ist erwiesen, dass A. von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der Höhe von Fr. 29'725.70 (Fr. 27'523.80 zuzüglich 8% MWST von Fr. 2'201.90) erhalten hat.

4.4.4 Leasingfinanzierung des Mercedes-Benz

Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist erstellt, dass A. über die L. AG bzw. B. einen Mercedes-Benz beziehen konnte, und dass die L. AG dessen Kosten bzw. Leasingraten in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.-- finanzierte, indem B. A. sporadisch Beträge von jeweils Fr. 1'000.-- bis Fr. 3'000.-- in bar übergab. Aufgrund der Aussagen von A. ist überdies erstellt, dass er diese Beträge von B. über das Abrechnungssystem der schwarzen Kasse" erhalten hatte. A. hat somit von der L. AG einen finanziellen Vorteil in der Höhe von Fr. 50'000.-- erhalten.

4.4.5 Nicht gebührend ist ein Vorteil, auf den kein rechtmässiger Anspruch besteht. Weder das Strafgesetzbuch noch das Personalrecht des Bundes, welchem die Angestellten der SBB und damit auch A. unterstellt sind (E. I.1.4), erlauben Vorteile in der Art, wie sie vorliegend gewährt worden sind (E. X.1.2-1.3). Insbesondere handelt es sich nicht um geringfügige, sozial übliche Vorteile. Die von A. erhaltenen finanziellen Vorteile sind demnach nicht gebührende Vorteile. Summenmässig handelt es sich um einen Betrag von mindestens Fr. 179'725.70.

4.5 Äquivalenzzusammenhang

Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., ist erstellt, dass die Vergabe von Aufträgen an die L. AG durch A. die Gegenleistung für dessen von der L. AG erhaltene finanziellen Vorteile darstellen. A. erklärte, das Vorgehen, wonach die L. AG ihre ursprüngliche Offerte habe erhöhen können, habe er mit den Vertretern der L. AG jeweils im Einzelfall abgesprochen. Er habe anhand des bei der SBB für ein bestimmtes Projekt bewilligten Budgets die Offerte zusammen mit der L. AG aufgerundet (TPF pag. 98.830.7 f.). A. erklärte, ihm sei der Gewinn" der L. AG aus den erhöhten Offerten in der von B. geführten schwarzen Kasse" gutgeschrieben worden, wodurch er wieder Material habe bestellen können (TPF pag. 98.830.11). Die von A. für die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Leasingfinanzierung seines Fahrzeugs erhaltenen Bargeldbeträge stammen ebenfalls aus solch erhöhten Offerten, wie B. bestätigte (E. X.3.1.2). A. erklärte, als Gegenleistung habe er dafür geschaut, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut mit Aufträgen gefüllt gewesen seien. Er habe immer wieder Aufträge praktisch ohne Offerte", teilweise unter Einholung einer Konkurrenzofferte, an die L. AG gegeben (TPF pag. 98.830.8 f.). Dies wird durch die E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 (BA pag. 10-01-00-0050) und die diesbezüglichen Aussagen von A. und B. untermauert. Die Häufigkeit der geschäftlichen Kontakte zwischen A. seitens der SBB und den Vertretern der L. AG, B. und C., über einen rund zehnjährigen Zeitraum sowie die Art und Höhe der erhaltenen Vorteile untermauern einen Äquivalenzzusammenhang. Unerheblich ist, dass es auch Vergaben an die L. AG gab, denen keine erhöhte Offerte zu Grunde lag. Nicht entscheidend ist sodann, dass die einzelnen Vorteile nicht genau einer bestimmten Offerte bzw. Auftragsvergabe zugeordnet werden können. Dies gründet einerseits im Umstand der lang andauernden Geschäftsbeziehung mit den zahlreichen, von A. massgebend beeinflussten bzw. faktisch entschiedenen Vergaben an die L. AG, andererseits auch darin, dass den pflichtwidrigen Handlungen von A. die unmittelbaren Vorteile in Form einer Aufstockung des Guthabens" von A. in der schwarzen Kasse" bei der L. AG im Umfang der überhöhten Offerten gegenüberstehen und nicht deren eigentlichen Surrogate, nämlich der Bezug von Unterhaltungselektronik und die Entgegennahme von Bargeld für die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Leasingfinanzierung. Nach dem Gesagten ist der Äquivalenzzusammenhang zwischen den erhaltenen finanziellen Vorteilen und den pflichtwidrigen Handlungen A.s zu bejahen.

4.6 Vorsatz

A. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ). Er wusste, dass ihm im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam (E. II). Aufgrund seiner Aussagen steht fest, dass er im Rahmen der Vergaben von Aufträgen der SBB an die L. AG pflichtwidrig handelte und er keinen Anspruch auf die dafür erhaltenen finanziellen Vorteile hatte. Ebenso wusste er, dass seine pflichtwidrigen Handlungen und die von der L. AG erhaltenen finanziellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinander standen.

4.7 Nach dem Gesagten liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor. Den einzelnen pflichtwidrigen Handlungen und den dafür erhaltenen Vorteilen lag jeweils ein neuer Tatentschluss zugrunde. Daran ändert nichts, dass die Handlungen von A. von einer Grundsatzhaltung getragen waren.

4.8 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand des Sich bestechen lassens somit mehrfach erfüllt.

5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. - Bestechen

5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

5.2 In Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorstehend zu A. Gesagte (E. X.4) verwiesen werden, da der Tatbestand des Bestechens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt.

5.3 B. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ). Er wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam (E. II). Als Geschäftsführer einer Firma, die in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit der SBB stand, wusste er, dass A. pflichtwidrig handelte, indem dieser im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen der L. AG ermöglichte, ihre ursprüngliche Offerte um einen von ihm vorgegebenen Betrag erhöhen und im entsprechenden Umfang Rechnung stellen zu können. B. wusste, dass die so erhöhte Offerte von der SBB akzeptiert werden würde. Ebenso wusste er, dass A. keinen rechtmässigen Anspruch auf die finanziellen Vorteile hatte. Er wusste, dass die Vergabe der Aufträge an die L. AG und die A. gewährten finanziellen Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinander standen; das ergibt sich aus seiner Anordnung der Verbuchung der Kosten auf Projekte der SBB und wird durch die E-Mail von A. an B. vom 30. November 2013 untermauert. Am Vorsatz ändert der Umstand nichts, dass B. zu Beginn der Geschäftsbeziehung, ab 2002, davon ausging, die Unterhaltungselektronikartikel, wie Handys und Toner, würden von der SBB benötigt. Wie B. einräumte, wusste er im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung um den überwiegend privaten Gebrauch der bezogenen Elektronikartikel. Schon aufgrund der Art der Gegenstände musste er davon ausgehen, dass nur bei einem Teil der von A. bezogenen Gegenstände ein Gebrauch durch die SBB zutreffen konnte. Auf dieses Wissen ist auch aus seiner Aussage zu schliessen, dass A. mit der Zeit immer dreister geworden sei. In Bezug auf die A. übergebenen Bargeldbeträge für die Bezahlung der Photovoltaikanlage und die Finanzierung eines Fahrzeugs wusste B., dass dies A. persönlich zugutekam. Die gewährten Vorteile betragen mindestens Fr. 179'725.70 (E. X.4.4.2). Nach dem Gesagten wollte B. im beschriebenen Sinne handeln.

5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

5.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den Tatbestand des Bestechens somit mehrfach erfüllt.

6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C. - Bestechen

6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

6.2 In Bezug auf die weiteren objektiven Tatbestandsmerkmale kann auf das vorstehend zu A. Gesagte (E. X.4) verwiesen werden, da der Tatbestand des Bestechens das Spiegelbild des Tatbestands des Sich bestechen lassens darstellt.

Da C. das Gewähren von Vorteilen nur im Zusammenhang mit der Unterhaltungselektronik vorgeworfen wird, beträgt der Vorteil total Fr. 100'000.--. Diesem stehen entsprechend weniger Auftragsvergaben an die L. AG gegenüber.

6.3 C. handelte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ). Er wusste, dass A. im Rahmen der Auftragsvergaben Beamteneigenschaft zukam (E. II). C. bearbeitete Bestellungen für Unterhaltungselektronik von A. und visierte grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten. Er wusste, dass die Rechnungen gemäss Anweisung von B. auf Projekte der SBB umzubuchen waren. Seine Aussage, er sei immer davon ausgegangen, A. benötige das Material für seine Arbeit, ist nicht glaubhaft, einerseits deshalb, weil er die Anweisungen von B. erhielt und wusste, dass kein anderer SBB-Mitarbeiter Elektromaterialien über die L. AG erhielt, andererseits aufgrund der Art und der Menge des Materials. Er wusste, dass die Rechnungen an die SBB durch projektfremde Kosten erhöht waren. Als Geschäftsleitungsmitglied einer Firma, die in jahrelanger Geschäftsbeziehung mit der SBB stand, wusste er, dass A. pflichtwidrig handelte, indem er auf Kosten der SBB Unterhaltungselektronik zum privaten Gebrauch bezog. Ebenso wusste er, dass A. keinen Anspruch auf diese finanziellen Vorteile hatte. Aufgrund der jahrelangen Praxis wusste er, dass die Vergabe der Aufträge und die von der L. AG gewährten Vorteile in einem Austauschverhältnis (Äquivalenzzusammenhang) zueinander standen. Nach dem Gesagten wollte C. auch im beschriebenen Sinne handeln.

6.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

6.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. C. hat den Tatbestand des Bestechens somit mehrfach erfüllt.

XI. Vorteilsannahme bzw. -gewährung ( Art. 322 sexies bzw. 322 quinquies StGB )

1. Rechtliches

1.1 Nach Art. 322 quinquies StGB (Vorteilsgewährung) wird bestraft, wer einem Beamten im Hinblick auf die Amtsführung einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. Die Vorteilsannahme nach Art. 322 sexies StGB stellt das im Hinblick auf die Amtsführung erfolgte Annehmen, Sich versprechen lassen und Fordern eines nicht gebührenden Vorteils unter Strafe und ist als Spiegelbild der Vorteilsgewährung ausgestaltet, wobei nicht das Tatobjekt, sondern der Täter die Amtsträgereigenschaft aufweisen muss ( Pieth , BSK, Art. 322 sexies StGB N. 1; vgl. Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 quinquies StGB N. 1).

1.2 Der nicht gebührende Vorteil entspricht jenem bei der aktiven und passiven Bestechung, weshalb auf die dort gemachten Ausführungen verwiesen werden kann (E. X.1.2-1.3; Pieth , BSK, Art. 322 quinquies StGB N. 7, Art. 322 sexies StGB N. 1). Das Gleiche gilt für die Tathandlungen ( Pieth , BSK, Art. 322 quinquies StGB N. 8). Im Gegensatz zu den eigentlichen Bestechungstatbeständen wird hier das Äquivalenzerfordernis modifiziert. Die Vorteilsgewährung muss nicht mehr in Beziehung zu einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung gesetzt werden. Konkret verlangt wird, dass der Vorteil im Hinblick auf die Amtsführung angeboten, versprochen oder gewährt wird ( Pieth , BSK, Art. 322 quinquies StGB N. 9). Es genügt das Ziel, den Amtsträger allgemein gewogen zu machen, "anzufüttern" ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 sexies StGB N. 2). Erfasst werden insbesondere die Fälle des "Anfütterns" und der (blossen) "Klimapflege" (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509; Stratenwerth/ Wohlers , a.a.O., Art. 322 quinqies StGB N. 1, Art. 322 sexies StGB N. 1; kritisch zu dieser Unterscheidung: Pieth , Korruptionsstrafrecht, § 22 N. 58). Mit dem Begriff Amtsführung soll klargestellt werden, dass nicht irgendein vager Bezug zur Amtsträgerqualität gemeint ist; vielmehr muss der Vorteil einen Bezug zum künftigen Verhalten im Amt schlechthin aufweisen. Die Vorteilszuwendung muss geeignet sein, auf die Amtsführung des Empfängers einzuwirken; sie ist also ihrer Natur nach zukunftsgerichtet (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5509, 5535). Abweichend von Art. 322 ter /322 quater StGB ist die Zuwendung eines Vorteils an den Amtsträger selbst erforderlich; eine Zuwendung an Dritte genügt nicht ( Stratenwerth/Wohlers , a.a.O., Art. 322 quinqies StGB N. 1, Art. 322 sexies StGB N. 1.).

1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, somit Wissen und Wollen hinsichtlich aller objektiven Merkmale. Weil auch - hier wie andernorts - Eventualvorsatz genügen muss, ist zumindest zu fordern, dass der Zuwendende sich der Möglichkeit einer Einflussnahme bewusst ist und eine solche auch in Kauf nimmt ( Pieth , BSK, Art. 322 quinquies StGB N. 17). Laut Botschaft muss der Täter mit der Vorteilszuwendung die Beeinflussung des Amtsträgers anstreben (Botschaft Korruptionsstrafrecht, a.a.O., S. 5535). Der Amtsträger muss insbesondere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtsführung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 322 sexies StGB N. 3; BGE 118 IV 316 ).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

2.1 A. wird in Anklageziffer 1.1.6 mehrfache Vorteilsannahme vorgeworfen. Er habe als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB am 28. Oktober 2013 und am 26. März 2014 im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz im Hinblick auf seine Amtsführung, insbesondere auf seine massgebende Beeinflussung der Auftragsvergabe bei der SBB, von B. und D. bzw. der L. AG nicht gebührende Vorteile im Gesamtwert von Fr. 13'640.-- in Form von zwei Flottenrabatten in der Höhe von Fr. 8'762.-- und Fr. 4'878.-- für Fahrzeuge, welche nicht für geschäftliche Zwecke der L. AG benutzt worden seien, erhalten. A. habe diese Vergünstigungen vermittelt erhalten, indem B. und D. für die L. AG zwei Flottenrabattformulare der T. AG unterzeichnet hätten.

Im Einzelnen habe A. dabei von B. im Herbst 2013 verlangt, dass dieser ihm für den Kauf eines Mercedes-Benz SLK 200 bestätige, dass er (A.) ein Mitarbeiter der L. AG sei, wodurch er bei der T. AG in X. einen Flottenrabatt erhalten und somit bei seinem Autokauf bei einem Bruttofahrzeugpreis von Fr. 70'962.-- (exkl. MWST) einen Betrag von Fr. 8'762.-- eingespart habe. B. und D. hätten am 28. Oktober 2013 auf dem Flottenrabattformular von Mercedes Benz unterschriftlich bestätigt, dass A. ein Mitarbeiter der L. AG sei, als solcher Anspruch auf einen Dienstwagen habe und diesen für geschäftliche Zwecke einsetzen würde. Im Frühling 2014 habe A. von B. verlangt, dass dieser ihm bestätige, dass sein Bekannter AA. ein Mitarbeiter der L. AG sei, wodurch A. bei B. bzw. D. einen unrechtmässigen Vorteil für sich gefordert habe und somit in der Lage gewesen sei, AA. einen freundschaftlichen Gefallen zu erweisen und ihm bei dessen Autokauf auf einem Totalbetrag von Fr. 60'969.-- (exkl. MWST) zu einem Rabatt von Fr. 4'878.-- zu verhelfen. A. habe in einer E-Mail vom 25. März 2014 bei B. um einen entsprechenden Flottenrabatt für seinen "Schwager" AA. angefragt und B. habe ihm gleichentags geantwortet, dass er und D. das Formular für den Flottenrabatt unterzeichnen würden. In der Folge sei von der L. AG am 26. März 2014 eine von B. und D. unterzeichnete Flottenrabattbestätigung ausgestellt worden, welche AA. als Mitarbeiter der L. AG ausgegeben habe (Anklageschrift S. 40-41).

2.2 B. wird in Anklageziffer 1.1.6 mehrfache Vorteilsgewährung vorgeworfen. Er habe als Geschäftsführer der L. AG, zusammen mit D., A. im Hinblick auf dessen Amtsführung, insbesondere auf dessen massgebende Beeinflussung der Auftragsvergabe bei der SBB, die vorgenannten unrechtmässigen Vorteile gewährt, indem er am 28. Oktober 2013 und am 26. März 2014 auf Flottenrabattformularen von T. AG unterschriftlich bestätigt habe, dass A. bzw. AA. Mitarbeiter der L. AG seien und Anspruch auf einen Dienstwagen hätten, den sie für geschäftliche Zwecke einsetzen würden (Anklageschrift S. 65-66).

2.3 D. wird in Anklageziffer 1.4.1 mehrfache Vorteilsgewährung vorgeworfen. Er habe als Abteilungsleiter der L. AG, zusammen mit B., A. im Hinblick auf dessen Amtsführung, insbesondere auf dessen massgebende Beeinflussung der Auftragsvergabe bei der SBB, die vorgenannten unrechtmässigen Vorteile gewährt, indem er am 28. Oktober 2013 und am 26. März 2014 auf Flottenrabattformularen von T. AG unterschriftlich bestätigt habe, dass A. bzw. AA. Mitarbeiter der L. AG seien und Anspruch auf einen Dienstwagen hätten, den sie für geschäftliche Zwecke einsetzen würden (Anklageschrift S. 85-86).

3. Beweisergebnis

3.1 Personalbeweise

3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A.

In der ergänzten Schlusseinvernahme vom 14. Juni 2016 (BA pag. 13-01-00-0073 ff.) bestätigte A. auf Vorhalt der nachgenannten Dokumente, dass das Formular Flottenrabattbestätigung von ihm als Fahrzeughalter und namens der L. AG von B. und D. unterzeichnet und er darin als Mitarbeiter der L. AG ausgewiesen wurde. Er bestätigte, beim Kauf eines Mercedes-Benz SLK 200 gemäss Kaufvertrag mit der T. AG vom 29. Oktober 2013 einen Flottenrabatt von 13% bzw. Fr. 8'672.-- erhalten zu haben. Er räumte ein, mit E-Mail an B. vom 25. März 2014 um einen Flottenrabatt für seinen Bekannten AA. ersucht zu haben. Er bestätigte, dass für AA. ein namens der L. AG durch B. und D. am 26. März 2014 unterzeichnetes Formular Flottenrabattbestätigung ausgestellt, AA. darin als Mitarbeiter der L. AG ausgewiesen und diesem beim Kauf eines Mercedes-Benz C 200 gemäss Kaufvertrag mit der T. AG vom 3. Juni 2014 ein Flottenrabatt von 8% bzw. Fr. 4'878.-- gewährt wurde (BA pag. 13-01-00-0083).

A. erklärte in der Hauptverhandlung, der Anklagesachverhalt, wie er in der Anklageschrift zusammenfassend dargestellt sei (Anklageschrift S. 30 f.; E. IX), sei korrekt (TPF pag. 98.930.6 f.). A. ist mithin grundsätzlich geständig. In Bezug auf die generelle Mitwirkung von D. erklärte er, dass dieser einzig beim Flottenrabatt mit dem Mercedes ein wenig involviert gewesen sei; sonst habe er mit D. praktisch nichts am Hut" gehabt (TPF pag. 98.930.17).

3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B.

Im Vorverfahren erklärte B. anlässlich der Einvernahme vom 11. Dezember 2014 auf Vorhalt einer Flottenrabattbestätigung vom 28. Oktober 2013, er habe diese Flottenrabattbestätigung unterzeichnet und A. habe den Flottenrabatt via Mercedes-Benz erhalten. Er habe sich nicht gross Gedanken über die Flottenrabattbestätigungen gemacht. B. bestätigte, in Bezug auf die Flottenrabattbestätigung vom 26. März 2014 für AA. die Unterschrift gegeben zu haben; er erklärte, er habe nichts weiter darüber gedacht. Für die Unterzeichnung der beiden Flottenrabattbestätigungen hätten weder er (B.) noch D. noch sonst jemand eine Gegenleistung erhalten (BA pag. 13-02-00-0028 f.).

In der Schlusseinvernahme vom 6. Juli 2016 (pag. 13-02-00-0104, -0121 f.) und in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.21 ) machte B. keine Aussagen.

3.1.3 Aussagen des Beschuldigten D.

Im Vorverfahren erklärte D. - soweit seine Aussagen verwertbar sind, sich mithin nicht auf Vorhalte und Erkenntnisse aus nicht verwertbaren Einvernahmen von A. beziehen - anlässlich der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 13-02-00-0012 ff.) auf Vorhalt einer E-Mail von A. an ihn (D.) vom 25. Oktober 2013 mit dem Text Bitte ausfüllen und per Scan zurücksenden" und einer E-Mail von ihm (D.) an A. vom 28. Oktober 2013 (mit Anhang der unterzeichneten Flottenrabattbestätigung vom 28. Oktober 2013) mit dem Text Die Flottenrabattbestätigung unterzeichnet zurück", sie hätten A. dazu verholfen, bessere Konditionen beim Kauf dieses Fahrzeugs zu erhalten. Sie hätten dies unterschrieben, damit er das Geschäft abschliessen könne. Sie hätten ihm einen Gefallen machen wollen, damit er günstiger zum Auto komme. Die Anfrage sei von A. gekommen (BA pag. 13-02-00-0006). Auf Vorhalt eines E-Mail-Verkehrs zwischen A. und B. vom 25./26. März 2014 betreffend einen Flottenrabatt für AA. bei Mercedes-Benz erklärte D., das sei ein weiterer gewesen, den A. für seinen Schwager" organisiert habe. Er habe das Dokument Flottenrabattbestätigung" aus dem gleichen Grund unterschrieben wie beim ersten Mal. Es sei eine Gefälligkeit für A. gewesen. Er kenne AA. nicht persönlich (BA pag. 13-02-00-0007).

In der Schlusseinvernahme vom 4. Juli 2016 (pag. 13-04-00-0033 f.) und in der Hauptverhandlung (TPF pag. 98.930.26 ) machte D. keine Aussagen.

3.1.4 Aussagen der Auskunftsperson AA.

AA. erklärte als Auskunftsperson in der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 12-02-00-0003 ff.), er habe ungefähr im April 2014 einen Mercedes C-Klasse gekauft und einen Flottenrabatt erhalten. Dieser Rabatt habe 14% betragen und sei über A. gelaufen. Der Verkäufer habe ihm gesagt, dass er eventuell durch A. zu einem Rabatt kommen könne. Wie das genau gewesen sei, wisse er nicht im Detail. A. habe ja selber zwei Mercedes besessen. Es sei ihm eigentlich egal gewesen, ob er einen Rabatt erhalte. Später sei es zu diesem Rabatt gekommen und er habe sich nicht mehr Fragen gestellt. Für diese Vergünstigung, die er von A. bekommen habe, habe er ihm nichts zurückgegeben. Die Firma L. AG wie auch B. und D. kenne er nicht. Das Formular (Flottenrabattbestätigung) sei ihm durch A. übergeben worden. Auf Vorhalt des Formulars (BA pag. 12-02-00-0010 f.) erklärte AA., er habe den oberen Teil unterschrieben; der untere Teil mit dem Firmenstempel (der L. AG) sei ihm nicht bekannt. Er sei mit A. nicht verwandt (BA pag. 12-02-00-0005 f.).

3.2 Sachbeweise

3.2.1 B. und D. unterzeichneten namens der L. AG am 28. Oktober 2013 für A. und am 26. März 2014 für AA. je ein Formular Flottenrabattbestätigung von Mercedes-Benz, worin A. bzw. AA. als Mitarbeiter der L. AG genannt werden, die Anspruch auf einen Dienstwagen und/oder Autoentschädigung hätten (BA pag. 10-01-00-0037, 10-01-00-0069). Die T. AG gewährte mit Kaufvertrag vom 29. Oktober 2013 A. für einen Mercedes-Benz SLK 200 einen Flottenrabatt von 13% bzw. Fr. 8'672.-- und mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2014 AA. für einen Mercedes-Benz C 200 einen Flottenrabatt von 8% bzw. Fr. 4'878.-- (BA pag. 10-01-00-0046 f., 12-02-00-0016).

3.2.2 A. sandte D. am 25. Oktober 2013 eine E-Mail mit dem Text Bitte ausfüllen und per Scan zurücksenden" (BA pag. 13-04-00-0012). D. sandte A. am 28. Oktober 2013 eine E-Mail mit dem Text: Die Flottenrabattbestätigung unterzeichnet zurück"; im Anhang dieser E-Mail befand sich die von B. und D. namens der L. AG unterzeichnete Flottenrabattbestätigung von Mercedes-Benz vom 28. Oktober 2013 (BA pag. 13-04-00-0013 f.).

Mit E-Mail vom 25. März 2014 bedankte sich ein Vertreter der T. AG, in X., bei A. für die Vermittlung von AA. als Kunden und übermittelte ihm ein Flottenrabatt-Dokument, das ausgefüllt und unterzeichnet zurückzusenden sei (BA pag. 10-01-00-0062). Am 25. März 2014 schrieb A. B. in einer E-Mail: Frage: Kannst Du mir ein Flottenrabatt für mein Schwager geben, er kauft auch ein Mercedes bei T. AG" (BA pag. 13-04-00-0016). B. antwortete, er solle zu D. gehen, dieser unterzeichne es mit ihm (BA pag. 13-04-00-0017). Am 26. März 2014 sandte A. B. eine E-Mail mit dem Text: Bitte unterzeichnen und per scan zurücksenden"; im Anhang befand sich ein auf AA. lautendes, von diesem unterzeichnetes Formular Flottenrabattbestätigung (BA pag. 13-04-00-0019 f.). B. sandte A. das von ihm und D. namens der L. AG unterzeichnete Formular Flottenrabattbestätigung vom 26. März 2014 (BA pag. 13-04-00-0021 f.).

4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A. - Vorteilsannahme

4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

4.2 Aufgrund der Aussagen von A., B. und D., der Flottenrabattbestätigungen vom 28. Oktober 2013 bzw. 26. März 2014 und des E-Mail-Verkehrs zwischen A., B. und D. ist erstellt, dass A. zunächst für sich und danach für AA. von der L. AG bzw. von B. eine Flottenrabattbestätigung forderte. Weiter steht fest, dass die L. AG diese Bestätigungen ausstellte und A. und AA. gestützt darauf beim Mercedes-Händler in den Genuss eines Flottenrabatts für ein Fahrzeug Mercedes-Benz SLK 200 von 13% bzw. Fr. 8'672.-- (A.) bzw. für ein Fahrzeug Mercedes-Benz C 200 von 8% bzw. Fr. 4'878.-- (AA.) kamen. Es handelt sich um finanzielle Vorteile, auf die A. als Mitarbeiter der SBB keinen Anspruch hatte. Insbesondere handelt es sich nicht um geringfügige Vorteile. Unerheblich ist, ob SBB-Mitarbeiter allenfalls SBB-intern solche Flottenrabatte hätten beantragen können. In Bezug auf den zweiten Flottenrabatt ist festzuhalten, dass A. diesen Vorteil von der L. AG bzw. von B. forderte, während dieser Vorteil einem Dritten zugutekam. Mit dem Fordern hat A. das objektive Tatbestandselement in diesem Fall erfüllt.

Im Lichte der seit Jahren andauernden Geschäftsbeziehung zwischen A. seitens der SBB und den Vertretern der L. AG kann das Fordern und Annehmen der Vorteile nur als im Hinblick auf die weitere Amtsführung erfolgt angesehen werden. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die geschäftliche Beziehung zu einem erheblichen Teil geprägt war von aktiven und passiven Bestechungshandlungen. Ein geschäftsfremder Kontext ist im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich. A. hat die Vorteile aufgrund seiner Stellung und Aufgabe im Rahmen von Auftragsvergaben bei der SBB gefordert bzw. erhalten, und in diesem Zusammenhang wurden sie ihm von der L. AG angeboten bzw. gewährt. Nach dem Tatbestand ist indessen nicht erforderlich, dass ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung im Sinne einer Gegenleistung besteht.

4.3 A. forderte und nahm die finanziellen Vorteile mit Wissen und Willen an. Er wusste, dass er als Beamter auf diese Vorteile keinen rechtmässigen Anspruch hatte und er sie im Hinblick auf seine weitere Amtsführung forderte und annahm.

4.4 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. A. fasste beim Fordern des finanziellen Vorteils für AA. einen neuen Tat-entschluss. Er hat den Tatbestand der Vorteilsannahme somit mehrfach erfüllt.

5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B. - Vorteilsgewährung

5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

5.2 Aufgrund der Spiegelbildlichkeit zum Tatbestand der Vorteilsannahme kann in Bezug auf das Anbieten bzw. Gewähren der nicht gebührenden Vorteile an A. und den Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit auf die Ausführungen zum Beschuldigten A. verwiesen werden (E. XI.4.2). Mit dem Unterzeichnen der beiden Flottenrabattbestätigungen für A. bzw. AA. sowie der Übergabe derselben an A. hat B. diese Vorteile objektiv gewährt.

5.3 B. wusste, dass es sich bei A. um einen Beamten des Bundes handelte. Er gewährte A. die diesem nicht gebührenden finanziellen Vorteile mit Wissen und Willen bzw. bot sie ihm (hinsichtlich AA.) mit Wissen und Willen an. Er wusste, dass A. diese Vorteile im Hinblick auf die weitere Amtsführung forderte, und dass er sie ihm im Hinblick darauf auch anbot bzw. gewährte. Ohne die Aussicht auf eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit hätte B. keinen Grund gehabt, A. die geforderten Vorteile zu gewähren bzw. anzubieten.

5.4 Rechtswidrigkeit und Schuld geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. B. fasste bei der zweiten Vorteilsgewährung an AA. einen neuen Tatentschluss. Er hat somit den Tatbestand der Vorteilsgewährung mehrfach erfüllt.

6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter D. - Vorteilsgewährung

6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

6.2 Aufgrund der Spiegelbildlichkeit zum Tatbestand der Vorteilsannahme kann in Bezug auf das Anbieten bzw. das Gewähren der nicht gebührenden Vorteile an A. und den Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit auf die Ausführungen zum Beschuldigten A. verwiesen werden (E. XI.4.2). Mit dem Unterzeichnen der Flottenrabattbestätigungen für A. und AA., im Wissen der Übergabe derselben durch B., hat D. diese Vorteile objektiv gewährt.

6.3 D. erklärte in der Einvernahme vom 26. August 2014 (BA pag. 13-04-00-0001 ff.), die L. AG sei im Bereich Elektroinstallationen, Schaltanlagenbau, Photovoltaik, Gebäudetechnik tätig. Er sei seit 2002 Miteigentümer der L. AG. Bis vor rund zwei Jahren habe er die Abteilung Installationen gehabt; seither sei er als Abteilungsleiter Dienste und Offerten tätig. Unter Dienste würden u.a. Fahrzeugparkbetreuung, Gebäudebetreuung- und unterhalt, Magazin, Werkzeugbeschaffung gehören. Die L. AG mache für die SBB Arbeiten im Bereich von Servicearbeiten bis hin zu Grossprojekten. Die Offerten würden in der Offertenabteilung erstellt. Der Preis und die Verhandlungen würden direkt durch die Projektleiter geführt und geliefert. Er wisse, dass die L. AG von Anfang an für die SBB gearbeitet habe. A. kenne er seit der Übernahme des Geschäfts im Oktober 2002. Die SBB sei schon zuvor Kunde der L. AG gewesen. Am Anfang, ungefähr bis 2006, habe er direkt mit A. Projekte gemacht. Er habe hauptsächlich Verteilungen und Schaltkästen bei verschiedenen Bahnstationen ausgewechselt (BA pag. 13-04-00-0002-4). D. führte aus, mit dem Flottenrabatt habe man A. einen Gefallen machen wollen, damit er günstiger an ein Auto komme (BA pag. 13-04-00-0006). A. erklärte, er habe mit D. ausser beim Flottenrabatt nichts am Hut" gehabt; dieser sei nur beim Flottenrabatt ein wenig involviert gewesen (TPF pag. 98.930.17). D. hatte mithin im fraglichen Zeitraum mit A. im Zusammenhang mit Aufträgen der SBB nichts zu tun gehabt. Es kann daher nicht als erstellt angesehen werden, dass er wusste, dass A. der Flottenrabatt im Hinblick auf seine Amtsführung gewährt wurde.

6.4 D. ist demnach vom Vorwurf der Vorteilsgewährung freizusprechen.

XII. Ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB ); Gehilfenschaft (Art. 25 StGB ) dazu

1. Rechtliches

1.1 Nach Art. 314 StGB strafbar sind Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. IV.1 verwiesen werden.

1.2 Bei echten Sonderdelikten kann als Täter - demnach auch als Mittäter - nur strafbar sein, wer selber die strafbegründende Voraussetzung erfüllt. Wer ohne Sondereigenschaft - vorliegend: ohne Beamter zu sein - einen gleich- oder gar höherwertigen Tatbeitrag leistet, ist als Gehilfe strafbar; denn unter den Begriff der Hilfe lässt sich auch ein tragender Beitrag subsumieren ( Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar , vor Art. 24 StGB N. 20 und Art. StGB 26 N. 3 ).

Gehilfe ist, wer zu einem Verbrechen oder zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB ). Gehilfenschaft setzt nach dem Grundsatz der Akzessorietät eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswidrig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss ( BGE 138 IV 130 E. 2.3; 130 IV 131 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_138/2014 vom 23. September 2014 E. 3.2). Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen der strafbaren Gehilfenschaft nicht näher. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen, also einen kausalen Beitrag darstellen und dadurch die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen (BGE 129 IV 124 , 126 E. 3.2; Forster , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8). Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre; die Förderung der Tat genügt. Der untergeordnete Tatbeitrag des Gehilfen muss nicht die "adäquat-kausale" Ursache eines strafrechtlichen Erfolgs darstellen. Die Unterstützung muss jedoch tatsächlich zur Straftrat beitragen, ihre praktischen Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen ( Forster , a.a.O., Art. 25 StGB N. 8).

Die besonderen Absichten des Täters (subjektive Unrechtselemente), wie beispielsweise die unrechtmässige Bereicherungsabsicht, muss der Gehilfe kennen, braucht sie aber nicht selbst zu hegen (Art. 27 StGB ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.3; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 10, Art. 27 StGB N. 4).

1.3 Sind die beiden Tatbestände von Art. 314 StGB und Art. 322 quater StGB erfüllt, geht Art. 322 quater StGB vor. Da Art. 314 StGB bei Freiheitsstrafe zwingend die Kombination mit Geldstrafe vorsieht, kommt ihm Sperrwirkung zu, d.h. die zwingende zusätzliche Ausfällung der Geldstrafe muss auch bei (alleiniger) Anwendung von Art. 322 quater StGB bestehen bleiben ( Boog , a.a.O., Strafrecht II, Art. 317 StGB N. 38 mit Hinweisen; vgl. zum alten Recht BGE 117 IV 286 E. 4c).

Die aktive Bestechung kann sich zugleich als Beteiligung an einem vom Amtsträger begangenen Delikt darstellen. Steht dieses Delikt in echter Konkurrenz zu Art. 322 quater StGB , so tritt die Beteiligung daran selbständig neben die aktive Bestechung nach Art. 322 ter StGB ( Stratenwerth/Bommer , a.a.O., Besonderer Teil II, § 60 N. 18). Da Art. 322 ter StGB das Gegenstück zu Art. 322 quater StGB ist und letzterer Art. 314 StGB konsumiert, muss auch die Gehilfenschaft zu Art. 314 StGB in Art. 322 ter StGB (vorbehältlich der erwähnten Sperrwirkung) aufgehen.

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

2.1 Dem Beschuldigten A. wird unter Anklageziffer 1.1.7 mehrfache ungetreue Amtsführung vorgeworfen. Er habe in der Zeit zwischen Februar 2004 und März 2014 im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz als Mitarbeiter der SBB und damit als Beamter des Bundes im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB an die L. AG, in Absprache mit B. und C., die von ihm zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt und sich selbst einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft Fr. 383'178.59 verschafft. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit als Projektleiter im Infrastrukturbereich der SBB habe A. in faktisch eigenständiger Entscheidkompetenz und unter Verletzung seiner Treuepflicht die Vergaben der SBB zugunsten der L. AG massgebend beeinflusst. Er habe die L. AG bezüglich der Vergabe von Aufträgen bevorzugt behandelt, vor allem mit dem Ziel, die "Kasse" für seine Bestellungen und Bargeldbezüge über B. bei der L. AG zu äufnen. Als zuständiger Mitarbeiter der SBB habe er die eingegangenen Offerten zum Schein geprüft und genehmigt; ein Bürokollege auf gleicher Stufe bzw. ab 2012 sein direkter Vorgesetzter, M., habe gestützt auf diese erste Genehmigung mit seiner Freigabe die Bestellungen ausgelöst, worauf die SBB mit der L. AG Beschaffungsverträge mit überhöhten Preisen abgeschlossen habe. A. habe mit B., Geschäftsführer der L. AG, vereinbart, die Kosten für die privaten Bestellungen von Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74), die Bezahlung der Leasingraten seines Mercedes C-Klasse (Fr. 50'000.--) und die Photovoltaikanlage (Fr. 30'491.85) im Gesamtumfang von Fr. 383'178.59 durch überhöhte, an die SBB gerichtete Offerten und Rechnungen zu finanzieren, wobei die unrechtmässigen Margen auf die Projekte der SBB gebucht und zugunsten der "Kasse" von A. gutgeschrieben worden seien. Die von der L. AG an die SBB gerichteten Offerten habe er jeweils vor der Auftragsvergabe von B. und C. zur Prüfung erhalten. Dabei habe er, abhängig von dem bei der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehenden Budget, B. die Information weitergegeben, bei welchem Projekt bzw. bei welcher Offerte ein höherer als der errechnete Offertbetrag (z.B. nicht Fr. 10'000.--, sondern Fr. 12'000.--) verlangt werden könne. Er habe für den Differenzbetrag (die Preiserhöhung) eine Gutschrift zugunsten seiner "Kasse" erhalten und damit Unterhaltungselektronik oder andere Vorteile (wie Leasingraten für seinen Mercedes und eine Photovoltaikanlage) auf Kosten der SBB für seinen Privatgebrauch, ohne dafür selbst bezahlen zu müssen, bei der L. AG beziehen können. A. wäre in seiner Funktion verpflichtet gewesen, die Offerten und Rechnungen sorgfältig zu prüfen und heimliche Absprachen mit der Anbieterin zu unterlassen. Er habe die von ihm zu wahrenden ideellen Interessen der SBB geschädigt, indem er die Vergabe von Aufträgen zugunsten der L. AG sowie den jeweiligen Offertbetrag massgebend beeinflusst habe, was bei öffentlichem Bekanntwerden dazu geführt hätte, dass es zu einer Schädigung des Vertrauens von anderen Unternehmen und der Öffentlichkeit in die rechtsgleiche Behandlung bei der Auftragsvergabe, in den Beschaffungsprozess und in den Umgang mit öffentlichen Geldern durch die SBB gekommen wäre. A. habe zudem die von ihm zu wahrenden finanziellen Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass er die SBB veranlasst habe, überhöhte Offerten der L. AG zu akzeptieren, und zugelassen habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Vermögen geschädigt worden (Anklageschrift S. 42-43).

Die Anklageschrift bezeichnet im Einzelnen die Auftragsvergaben der SBB an die L. AG, bei denen auf die beschriebene Art und Weise erhöhte Offerten und Rechnungen gestellt worden sein sollen (Anklageschrift S. 43-53: Aufträge als Gegenleistung für die Vorteile im Form von Unterhaltungselektronik [24 Auftragsnummern] ; Anklageschrift S. 54: Aufträge als Gegenleistung für die Photovoltaik- anlage [1 Auftragsnummer] ). In Bezug auf die Bargeldzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- wird ausgeführt, dass die an A. ausbezahlten Beträge durch überhöhte Offerten bzw. Rechnungen im Rahmen von verschiedenen Projekten an die SBB" weiterverrechnet worden seien (Anklageschrift S. 55).

2.2 Dem Beschuldigten B. wird unter Anklageziffer 1.2.3 mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. B. habe im vorstehend genannten Zusammenhang (E. XII.2.1), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeitsteilig mit C. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt und der L. AG und insbesondere A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft Fr. 383'178.59 verschafft. Er habe arbeitsteilig mit C. die seitens der L. AG von ihm und C. erstellten und an die SBB gerichteten Offerten für Beschaffungen im Infrastrukturbereich zuerst A. zur Prüfung zugestellt, woraufhin dieser, abhängig von dem der SBB für die jeweilige Beschaffung zur Verfügung stehenden Budget, B. die Information gegeben habe, einen höheren als den errechneten Offertbetrag (z.B. nicht Fr. 10'000.-- sondern Fr. 12'000.--) verlangen zu können; B. habe diese Information anschliessend an C. weitergegeben. A. habe für den Differenzbetrag (die Preiserhöhung) Gutschriften zugunsten seiner "Kasse" erhalten und damit Unterhaltungselektronik bestellen oder andere Begünstigungen, wie Gelder für die Bezahlung der Leasingraten für seinen Mercedes und eine Photovoltaikanlage, von der L. AG erhalten, ohne dafür selbst bezahlen zu müssen. Hinsichtlich der Auftragsvergaben der SBB, in deren Rahmen gemäss Anklage die erhöhten Offerten und Rechnungen eingereicht worden sein sollen, kann auf die Ausführungen in E. XII.2.1 verwiesen werden. Gemäss Anklage habe B. zusammen mit C. und A. die von Letzterem zu wahrenden finanziellen Interessen des Bundes dadurch geschädigt, dass A. die SBB veranlasst habe, die von B. und C. eingereichten überhöhten Offerten der L. AG zu akzeptieren, und A. schliesslich zugelassen habe, dass die SBB für die Aufträge mehr als den marktüblichen Preis bezahlt habe. Die SBB sei mit total Fr. 383'178.59 am Vermögen geschädigt worden. B. habe der L. AG und insbesondere A. einen unrechtmässigen Vorteil in dieser Höhe verschafft (Anklageschrift S. 66-70).

2.3 Dem Beschuldigten C. wird unter Anklageziffer 1.3.2 mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung vorgeworfen. Er habe im vorstehend genannten Zusammenhang (E. XII.2.1-2.2), worauf insoweit verwiesen werden kann, arbeitsteilig mit B. und in Absprache mit A. im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe der SBB an die L. AG die von A. zu wahrenden ideellen und materiellen öffentlichen Interessen des Bundes bzw. der SBB wiederholt geschädigt. Er habe damit der L. AG Aufträge und A. einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil von gesamthaft Fr. 256'944.34 verschafft (Anklageschrift S. 77 ff.).

3. Beweisergebnis

In beweismässiger Hinsicht kann hinsichtlich der Beamteneigenschaft von A. auf die Ausführungen in E. II und im Übrigen auf die Ausführungen zum Tatbestand der aktiven bzw. passiven Bestechung in E. X.3 verwiesen werden.

4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A.

4.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln

Bei der Vergabe von Aufträgen durch die SBB an eine private Anbieterfirma und dem darauf folgenden Abschluss eines Vertrags liegt ein Rechtsgeschäft im Sinne von Art. 314 StGB vor. A. hat im Rahmen von Projekten der SBB in massgebender Weise an der Vergabe von Aufträgen an die L. AG mitgewirkt.

4.3 Pflichtverletzung

A. hat jeweils pflichtwidrig dafür gesorgt, dass die Aufträge der SBB an die L. AG zu einem höheren als dem ursprünglich offerierten Preis vergeben wurden. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen in E. X.4.3 verwiesen werden. Ob A. dabei auch seine Treuepflichten verletzt hat, kann offen gelassen werden.

4.4 Schädigung des öffentlichen Interesses

A. hat durch sein Handeln bewirkt, dass die SBB Aufträge zu überhöhten Preisen, d.h. aufgrund einer gemäss seinen Vorgaben erhöhten (zweiten) Offerte statt aufgrund der ursprünglich eingereichten günstigeren Offerte, an die L. AG vergab. Unerheblich ist, dass jeweils das - aufgrund einer Schätzung von A. bewilligte - Budget der SBB für die Projekte eingehalten wurde. Unerheblich ist ferner, ob es sich bei den erhöhten Preisen um marktübliche Preise gehandelt hat oder nicht. Die SBB erlitt einen finanziellen Schaden, weil sie den Vertrag nicht auf Basis des günstigsten, ursprünglich offerierten Preises abschliessen konnte. Der Schaden liegt in der Preisdifferenz zwischen der ursprünglichen und der nachträglich unbegründet erhöhten Offerte. Ein Schaden liegt nicht vor, soweit die von A. bezogenen Unterhaltungselektronikartikel tatsächlich für Projekte der SBB benötigt bzw. verwendet wurden. Diesem Umstand wurde bei der Bemessung der Höhe der nicht gebührenden Vorteile unter dem Vorwurf der Bestechung Rechnung getragen, worauf verwiesen werden kann (E. X.4.4). Damit steht fest, dass die SBB einen Schaden von mindestens Fr. 179'725.70 erlitten hat. Ob A. die ideellen Interessen der SBB verletzt hat, kann offen bleiben.

4.5 Vorsatz

Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ) ist unzweifelhaft. Die Kenntnis der Normen des öffentlichen Beschaffungsrechts können bei Bundesangestellten als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, umso mehr, wenn sie direkt in diesem Bereich tätig sind (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2012.38 vom 12. Juni 2013/Berichtigung vom 10. Dezember 2013, E. 1.6.3, unveröffentlicht in TPF 2014 7 ). Diese Regeln waren A. bekannt (E. II.3).

A. hat durch sein Handeln unrechtmässige Vorteile von der L. AG in der Höhe von total mindestens Fr. 179'725.70 erhalten. Diese kamen unmittelbar zunächst der L. AG, mittelbar jedoch vollumfänglich A. zu (E. X.4.4). A. erklärte zum Vorwurf der ungetreuen Amtsführung, er habe in diesen zehn Jahren sehr viel Geld verdient und gut leben können (TPF pag. 98.930.9). Er handelte demnach jeweils in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

4.6 A. wirkte mehrfach bei Auftragsvergaben im umschriebenen Sinne mit. Es liegt jeweils ein neuer Tatentschluss und demnach mehrfache Tatbegehung vor.

4.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl. aber E. XII.7).

5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B.

5.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

5.2 Die Haupttat der mehrfachen ungetreuen Amtsführung ist erfüllt (E. XII.4).

5.3 B. hat dadurch, dass die L. AG aufgrund der Vorgaben von A. erhöhte Offerten an die SBB einreichte, auf deren Basis die Vergaben an sie und entsprechend erhöhte Rechnungstellungen an die SBB erfolgten, einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Haupttat geleistet. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Vorwurf des Bestechens verwiesen werden (E. X.5.2, X.4). In Bezug auf die Schadenshöhe hat B. wesentlich dazu beigetragen, dass der SBB ein finanzieller Schaden von mindestens Fr. 179'725.70 entstand (E. XII.4.4).

5.4 Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ) ist unzweifelhaft. B. wusste um die Beamteneigenschaft von A. (E. II.4). Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im öffentlichen Beschaffungswesen das günstigste Angebot den Zuschlag erhält. B. wusste, dass, abgesehen von allfälligen begründeten Fällen, wie etwa bei zusätzlichen Leistungen, im Vergabeverfahren eine eingereichte Offerte nicht preislich erhöht werden kann. Er wusste aufgrund seiner jahrelangen Geschäftstätigkeit bei der L. AG und den zahlreichen Vergaben der SBB an die L. AG, dass eine grundlose, nachträgliche Erhöhung der Offerte gegen die Regeln des Beschaffungsrechts verstösst. Er wusste, dass aufgrund der erhöhten Offerte eine erhöhte Rechnung gestellt werden kann, und er wollte, dass die erzielte Preisdifferenz A. zugutekam.

5.5 Es liegt objektiv und subjektiv mehrfache Tatbegehung vor (vgl. E. XII.4.6).

5.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl. aber E. XII.7).

6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C.

6.1 A. kam Beamteneigenschaft im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB zu (E. II).

6.2 Die Haupttat der mehrfachen ungetreuen Amtsführung ist erfüllt (E. XII.4).

6.3 C. hat dadurch, dass er auf Anweisung von B. jeweils die für A. bestimmte Unterhaltungselektronik bestellte, dabei grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten visierte und damit dafür sorgte, dass die Kosten der Unterhaltungselektronik auf Projekte der SBB verbucht werden konnten, einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen der Haupttat geleistet. Es kann dazu auf die Ausführungen zum Vorwurf des Bestechens verwiesen werden (E. X.6.2, X.4). In Bezug auf die Schadenshöhe hat C. dazu beigetragen, dass der SBB ein finanzieller Schaden von mindestens Fr. 100'000.-- entstanden ist (E. XII.4.4).

6.4 Ein Handeln mit Wissen und Willen (Art. 12 Abs. 2 StGB ) ist unzweifelhaft. C. wusste um die Beamteneigenschaft von A. (E. II.4). Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass im öffentlichen Beschaffungswesen das günstigste Angebot den Zuschlag erhält. C. wusste, dass das Verbuchen der Kosten für die von A. bestellte Unterhaltungselektronik auf Projekte der SBB nur möglich war, weil die L. AG um diese Beträge entsprechend erhöhte Rechnungen an die SBB stellen konnte. Er wusste mithin, dass die Rechnungen um diese projektfremden Kosten erhöht waren. Er wusste auch, dass die dadurch bewirkte Preisdifferenz jeweils A. zugutekam (E. X.6.3).

6.5 Es liegt objektiv und subjektiv mehrfache Tatbegehung vor (vgl. E. XII.4.6).

6.6 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung mehrfach erfüllt (vgl. aber E. XII.7).

7. Konkurrenz

Da in Bezug auf A. der gleiche Lebenssachverhalt sowohl den Tatbestand von Art. 314 StGB als auch jenen von Art. 322 quater StGB erfüllt, entfällt zufolge unechter Konkurrenz ein Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung. Ebenso entfällt bei B. und C. zufolge Konsumtion ein Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung. Die Teilnahme am Amtsdelikt nach Art. 314 StGB geht in der Bestechung auf (E. XII.1.3).

XIII. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB )

1. Rechtliches

1.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

Im Übrigen kann auf die Ausführungen in E. V.1 verwiesen werden.

1.2 Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht ( BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3). Mittäterschaft liegt auch für denjenigen vor, der nur bei der gemeinsamen Tatplanung mitwirkt oder später dem Tatentschluss anderer beitritt, sofern ihm zur Zeit der Ausführung Tatherrschaft zukommt (BGE 98 IV 255 , 259 f. E. 5; 120 IV 265 , 271 f. E. 2c/aa; 125 IV 134 , 136 E. 3). Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. Donatsch/Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, S. 168 f.; Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; Trechsel/Noll , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; Forster , a.a.O., vor Art. 24 StGB N. 7 ff.).

1.3 In Bezug auf die Teilnahmeform der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. XII.1.2).

2. Anklagevorwurf (äusserer Sachverhalt)

2.1 Dem Beschuldigten A. wird in Anklageziffer 1.1.8 mehrfacher Betrug vorgeworfen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass A. als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB , in Absprache mit B. und C., zwischen Februar 2004 und März 2014 im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht sich selbst unrechtmässig zu bereichern, die SBB wissentlich und willentlich arglistig irregeführt habe, wodurch sich diese selbst in der Höhe von total Fr. 383'178.59 am Vermögen geschädigt habe (Anklageschrift S. 56-60).

Im Zusammenhang mit dem unter den Anklageziffern 1.1.5 und 1.1.7 geschilderten Sachverhalt (E. X.2.2 bzw. XII.2.1), worauf hier verwiesen werden kann, wird A. hinsichtlich des Tatbestands des Betrugs zusätzlich vorgeworfen, er habe den jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. seinen direkten Vorgesetzten getäuscht, indem er ihm vorgespiegelt habe, dass er die Offerten der L. AG auf deren Richtigkeit und Angemessenheit sorgfältig geprüft und genehmigt habe. A. habe dieser Person verheimlicht, dass aufgrund von Absprachen zwischen ihm und B. die Offerten der L. AG meist überhöht gewesen seien. Er habe mit B. vereinbart, die Kosten für die privaten Bestellungen von Unterhaltungselektronik (Fr. 302'686.74), die Bezahlung der Leasingraten seines Mercedes C-Klasse (Fr. 50'000.--) und die Photovoltaikanlage (Fr. 30'491.85) im Gesamtumfang von Fr. 383'178.59 durch überhöhte Offerten und Rechnungen zu finanzieren. Er habe vorgespiegelt, dass der von der L. AG eingereichte, aufgrund seiner Information an B. nachträglich erhöhte Offertbetrag demjenigen Betrag entspreche, welchen die L. AG ursprünglich kalkuliert habe. Zudem habe er seinem direkten Vorgesetzten, welcher durch sein Zweitvisum die Rechnungen der L. AG zur Zahlung freigegeben habe, vorgespiegelt, dass er die Rechnungen auf ihre Richtigkeit und Angemessenheit sorgfältig geprüft und genehmigt habe. Die Offerten bzw. die Rechnungen der L. AG seien dadurch in der Zeit von Februar 2004 bis März 2014 gesamthaft um Fr. 383'178.59 überhöht worden.

A. sei arglistig vorgegangen, weil er gewusst habe, dass die Überprüfung der überhöhten Offerten bzw. Rechnungen faktisch nicht möglich gewesen sei, weil nur er selber über die notwendigen Detailkenntnisse dieser Beschaffungen verfügt habe und sein direkter Vorgesetzter, welcher die Zahlungen mit seiner Genehmigung frei gegeben habe, nicht habe erkennen können, dass die Rechnungen in heimlicher Absprache überhöht gewesen seien. Er habe zudem seine Stellung als verantwortliche Person für die Beschaffungen bzw. deren Überprüfung sowie das generelle Vertrauen ausgenutzt, welches er bei seiner Arbeitgeberin und seinem Vorgesetzten genossen habe, indem er gewusst habe, dass die Offerten der L. AG bzw. die Rechnungen meist einzig durch ihn selbst kontrolliert und nur pro forma durch einen anderen Mitarbeiter bzw. seinen direkten Vorgesetzten geprüft würden. Er habe aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses damit rechnen können, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. sein direkter Vorgesetzter von einer genauen Überprüfung absehen und darauf vertrauen würden, dass er keine heimlichen Absprachen mit der Anbieterin tätige.

Aufgrund dieser Täuschung habe sich der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. in einem Irrtum darüber befunden, dass die Offerten bzw. Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und keine heimlichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, bzw. habe dieser darüber geirrt, dass der schliesslich eingereichte Offertbetrag nicht dem ursprünglich kalkulierten, nicht überhöhten Betrag entsprochen habe.

Aufgrund dieses Irrtums habe die SBB eine Vermögensverfügung getroffen, indem der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. einerseits zunächst durch die Freigabe der von A. genehmigten Offerten die Bestellungen ausgelöst und somit die SBB zur Zahlung verpflichtet habe, und andererseits jeweils mit der Freigabe der Rechnung die Zahlung der SBB zugunsten der L. AG ausgelöst habe. Die SBB habe sich dadurch in der Höhe von gesamthaft Fr. 383'178.59 an ihrem Vermögen selbst geschädigt. A. habe jeweils mit der Absicht gehandelt, sich selbst zu bereichern. In Bezug auf die Einzelheiten zum Vermögensschaden verweist die Anklageschrift (S. 59) auf die Ausführungen in Anklage Ziff. 1.1.7.1-1.1.7.3 (vgl. E. XII.2.1).

2.2 Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.2.4 mehrfacher Betrug vorgeworfen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass B. in seiner Funktion als Geschäftsführer und Mehrheitsaktionär der L. AG, in Absprache mit A. und arbeitsteilig mit C., zwischen Februar 2004 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw. sich selbst unrechtmässig zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wissentlich und willentlich arglistig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am Vermögen in der Höhe von total Fr. 383'178.59 geschädigt habe (Anklageschrift S. 71-74).

B. wird namentlich vorgeworfen, er habe den zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. in Absprache mit A. und arbeitsteilig mit C. getäuscht, indem er und teilweise C. die Offerten der L. AG gemäss der Information von A. angepasst und in Vertretung der L. AG der SBB überhöhte Offerten bzw. Rechnungen eingereicht hätten. B. sei von A. darauf hingewiesen worden, bei welchen Offerten ein höherer Offertbetrag in das vorgesehene Budget der SBB passen würde, worauf er und C. jeweils die Offerten der L. AG angepasst bzw. überhöht und entsprechend überhöhte Rechnungen an die SBB eingereicht hätten. B. habe verheimlicht, dass aufgrund der Absprachen mit A. die Offerten der L. AG meist überhöht gewesen seien. Er habe der SBB vorgespiegelt, dass der von der L. AG eingereichte Offertbetrag jenem Betrag entspreche, den die L. AG ursprünglich kalkuliert habe, und die SBB darüber getäuscht, dass er mit A. vereinbart habe, die Kosten für dessen private Bestellungen für Unterhaltungselektronik von Fr. 302'686.74, die Leasingraten für einen Mercedes von Fr. 50'000.-- und die Photovoltaikanlage von Fr. 30'491.85, total Fr. 383'178.59, über überhöhte Offerten und Rechnungen zu finanzieren. Die unrechtmässigen Margen seien auf die Projekte der SBB gebucht worden. B. habe mit A. im Jahr 2006 vereinbart, eine Kasse" zu äufnen, über welche die persönlichen Bestellungen und die Bargeldbezüge bei der L. AG über B. und C. abgewickelt würden.

B. sei arglistig vorgegangen, da er gewusst habe, dass generell die Überprüfung der überhöhten Offerten bzw. der Rechnungen an die SBB faktisch nicht möglich gewesen sei, weil A. - der in den Projekten meistens als verantwortliche Person aufgeführt worden sei - über die notwendigen Detailkenntnisse dieser Beschaffungen verfügt habe, und dessen direkter Vorgesetzter, der die Zahlungen mit seiner Genehmigung freigegeben habe, nicht habe erkennen können, dass die Rechnungen überhöht gewesen seien, weil sie die auf den Auftragsnummern in der Buchhaltung der L. AG verbuchte Unterhaltungselektronik, die Leasingraten für das private Fahrzeug sowie die Photovoltaikanlage nicht aufgeführt hätten. Der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. sei in die Irre geführt worden, wobei dieser darüber geirrt habe, dass die von A. vergebenen Aufträge im Sinne der SBB beschafft worden seien, mithin, dass die Offerten sowie die Rechnungen vor seiner Genehmigung sorgfältig geprüft und keine heimlichen Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien, respektive dass der schliesslich von der L. AG eingereichte Offertbetrag deren ursprünglich kalkuliertem Betrag entsprochen habe.

B. habe mit diesem Verhalten die SBB zu einer Vermögensverfügung veranlasst, indem sich diese durch die Offertannahme zur Zahlung gegenüber der L. AG verpflichtet und danach auch die Zahlung an die L. AG ausgeführt habe. Mit der Auslösung der Bestellung und der Zahlung habe sich die SBB am Vermögen geschädigt, da sie überhöhte und ungerechtfertigte Rechnungen bezahlt habe. Ergänzend wird in der Anklageschrift zum B. vorgeworfenen Sachverhalt auf die Ausführungen unter Anklage Ziff. 1.2.3.1-1.2.3.3 verwiesen (vgl. E. XII.2.2).

2.3 Dem Beschuldigten C. wird in Anklageziffer 1.3.3 mehrfacher Betrug vorgeworfen. Der Vorwurf lautet zusammengefasst, dass C. in seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied, Abteilungsleiter und zweitgrösster Aktionär der L. AG, in Absprache mit A. und arbeitsteilig mit B., zwischen Februar 2004 und März 2014, im Kanton Zürich und anderswo in der Schweiz, in der Absicht, die L. AG bzw. sich selbst unrechtmässig zu bereichern, den jeweils zweitgenehmigenden Mitarbeiter der SBB bzw. den direkten Vorgesetzten von A. und mithin die SBB wissentlich und willentlich arglistig irregeführt habe, wodurch sich die SBB selbst am Vermögen in der Höhe von total Fr. 256'944.34 geschädigt habe (Anklageschrift S. 80-84). In Bezug auf die weitere Umschreibung des Anklagevorwurfs kann grundsätzlich auf das zu B. Gesagte verwiesen werden. Hinsichtlich der Schadenshöhe werden C. die Bestellungen von Unterhaltungselektronik für Fr. 302'686.74, welche er im Umfang von Fr. 256'944.34 visiert und dadurch die Verbuchung auf Projekten der SBB veranlasst habe, vorgeworfen. Ergänzend wird in der Anklageschrift zum C. vorgeworfenen Sachverhalt auf die Ausführungen unter Anklage Ziff. 1.3.2.1 verwiesen (vgl. E. XII.2.3).

2.4 Der Anklagevorwurf des (mehrfachen) Betrugs gegen A., B. und C. lautet mithin - obwohl formal nicht als solcher formuliert - dahingehend, dass die Beschuldigten mittäterschaftlich, aufgrund gemeinsamer Beschlussfassung und in der Ausführung in einer Rollenteilung, zum Nachteil der SBB betrügerisch gehandelt haben sollen. Bei Tatbeteiligung ist in der Anklageschrift anzugeben, welcher Teilnehmer welchen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. Niggli/Heimgartner , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N. 47). In der Anklageschrift ist hinreichend genau umschrieben, welche Absprachen zwischen A. und B. getroffen worden seien und welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet haben soll. Jeder Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, und dass er aufgrund des Zusammenwirkens mit den Mitbeteiligten des Betrugs angeklagt wird. Das Anklageprinzip (Art. 9 Abs. 1 StPO ; E. I.3.1) ist nicht verletzt.

3. Beweisergebnis

In beweismässiger Hinsicht kann grundsätzlich auf die Ausführungen in E. X.3 zum Tatbestand der aktiven bzw. passiven Bestechung, hinsichtlich der Rolle von A. bei Beschaffungen bzw. Auftragsvergaben der SBB auch auf die Ausführungen in E. II.2 und hinsichtlich des Vermögensschadens auf die Ausführungen in XII.4.4 zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung verwiesen werden.

4. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter A.

4.1 Obwohl dies in der Anklageschrift (S. 56) erwähnt wird, ist der Umstand, dass A. Beamteneigenschaft zukam, beim Tatbestand des Betrugs unerheblich.

4.2 Täuschung und Arglist

Die SBB bzw. deren zweitgenehmigende Person wurde von A. darüber getäuscht, dass die von der L. AG eingereichten Offerten - von begründeten Fällen abgesehen, wie etwa einer nachträglichen Erhöhung des Leistungsumfangs - in zahlreichen Fällen nicht dem ursprünglich von der L. AG kalkulierten, nur A. bekannten Angebot entsprachen, sondern aufgrund der Vorgaben von A. unbegründet erhöht worden waren. Sie wurde mithin von A. darüber getäuscht, dass die Vergaben ohne dessen Information an L. AG jeweils zu einem tieferen Preis hätten erfolgen können. In der Folge genehmigte die SBB nach der Leistungserbringung die entsprechend erhöhten Rechnungen und nahm die Zahlungen an die L. AG vor. Es kann hinsichtlich der Täuschungshandlungen ergänzend auf die Ausführungen in E. X.4.3 und XII.4.3 verwiesen werden. Unerheblich ist, ob die erhöhten Preise allenfalls noch marktüblich waren (vgl. E. XII.4.4).

In Bezug auf das Element der Arglist kann mutatis mutandis auf die Erwägungen zum Betrugsvorwurf im Sachverhaltskomplex 1 sowie die dort vorweg zum Sachverhaltskomplex 2 gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. V.3.1). Der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte von A. konnte nicht erkennen, dass bzw. in welchen Fällen die von der L. AG eingereichten Offerten aufgrund der Vorgaben von A. erhöht worden waren, denn von der ursprünglichen (tieferen) Offerte hatten diese weder Kenntnis noch hätten sie davon Kenntnis erlangen können. A. genoss zudem eine Vertrauensstellung bei der SBB. Er wusste, dass der zweitgenehmigende Mitarbeiter bzw. der direkte Vorgesetzte zum Preis keine Nachfragen machen und keine vertieften Abklärungen vornehmen würde bzw. gar nicht hätte vornehmen können. Allenfalls hätten Konkurrenzofferten Indizien für Ungereimtheiten sein können. Solche wurden indessen oftmals aus Zeit- und anderen Gründen, etwa bei relativ tiefem Auftragswert, gar nicht eingeholt; ohnehin hätten damit die Täuschungen kaum aufgedeckt werden können. Zum Einen lag der gemäss den Vorgaben von A. erhöhte Offertbetrag innerhalb des von der SBB für das jeweilige Vorhaben bewilligten Budgets. Zum Andern hätten Konkurrenzofferten, wären sie tiefer ausgefallen, allenfalls zur Vergabe an eine Drittfirma geführt, ohne dass damit die Täuschungshandlung von A. hätte aufgedeckt werden können. Die Täuschungen von A. gegenüber der SBB sind somit als arglistig zu bezeichnen.

Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht feststellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.

4.3 Irrtum und Vermögensverfügung

Die SBB befand sich aufgrund der Täuschungshandlungen von A. im Irrtum darüber, dass die eingereichte Offerte nicht den von der L. AG ursprünglich offerierten Preis, sondern einen nachträglich grundlos erhöhten Preis enthielt. Gestützt darauf löste sie eine Bestellung zu einem erhöhten Preis aus und vergab entsprechend den Auftrag an die L. AG zu diesem erhöhten Preis. Sie ging damit die Verpflichtung ein, einen unbegründet erhöhten Preis bezahlen zu müssen. In der Folge beglich sie die auf Basis der erhöhten Offerten gestellten Rechnungen. Die Vermögensverfügung wurde zulasten von sich selbst (SBB) vorgenommen.

4.4 Schaden

Der Schaden trat jeweils (spätestens) mit der Bezahlung der Rechnung durch die SBB ein. Unter Hinweis auf die Ausführungen zum Bestand und zur Höhe des Schadens im Rahmen des Vorwurfs der ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.4) ist somit ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 179'725.70 nachgewiesen.

4.5 Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Unter Hinweis auf die Ausführungen zur ungetreuen Amtsführung (E. XII.4.5) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. A. wollte insbesondere die SBB darüber täuschen, dass die zunächst von ihm geprüfte und dann der zweitgenehmigenden Person der SBB weitergeleitete Offerte der L. AG nicht der von dieser eingereichten ursprünglichen Offerte entsprach und gemäss seiner Vorgabe nachträglich erhöht worden war. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht steht fest, dass A. unmittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar, mittels des Systems der schwarzen Kasse", sich selbst bereichern wollte. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten erzielte Gewinn" nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte.

4.6 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

4.7 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. A. hat den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.

5. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter B.

5.1 Objektiver Tatbestand

In Bezug auf die Täuschung der SBB und der dabei von A. angewandten Arglist kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. XIII.4.2). Die Täuschungshandlungen gründen auf einer gemeinsamen Entschlussfassung von A. und B., die ursprünglich kalkulierten Offerten der L. AG im Einzelfall, je nach dem von der SBB intern für ein bestimmtes Vorhaben bewilligten Budget bzw. Kostendach, nachträglich zu erhöhen und von der SBB, nach vorgängiger Prüfung durch A., durch den zweitgenehmigenden Mitarbeiter genehmigen zu lassen und dadurch den Auftrag zu einem erhöhten Preis als dem ursprünglich offerierten - indessen nur A. bekannten - Preis zu erhalten.

In Bezug auf den bei der SBB aufgrund der Täuschung verursachten Irrtum, die von der SBB erfolgte Vermögensverfügung zu ihren Lasten und den von ihr erlittenen Schaden kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. XIII.4.3-4.4).

Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht feststellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.

5.2 Teilnahme

B. wirkte bei der Entschlussfassung mit und leistete mit dem Einreichen der erhöhten Offerten der L. AG an die SBB und der gestützt darauf bzw. gestützt auf die Vergabe an sie eingereichten erhöhten Rechnungen einen entscheidenden Tatbeitrag, ohne den der Betrug nicht hätte erfolgen können. B. ist damit als Mittäter zu qualifizieren. Als solcher hat er den Betrugstatbestand objektiv erfüllt.

5.3 Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (E. XII.5.4) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. B. wollte die SBB insbesondere darüber täuschen, dass die Offerten der L. AG nicht ihren ursprünglich kalkulierten Offerten entsprachen und gemäss A.s Vorgabe nachträglich erhöht worden waren. Er wollte gemäss Absprache mit A. zunächst unmittelbar die L. AG bzw. deren wirtschaftlich Berechtigte und mittelbar A. bereichern. Es stand von vornherein fest, dass der aufgrund der erhöhten Offerten erzielte Gewinn" nicht L. AG, sondern A. zugutekommen sollte.

5.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

5.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. B. hat den Tatbestand des Betrugs mehrfach erfüllt.

6. Rechtliche Würdigung: Beschuldigter C.

6.1 Objektiver Tatbestand

In Bezug auf die Täuschung der SBB und der dabei von A. angewandten Arglist kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. XIII.4.2). Die Täuschungshandlungen gründen auf einer Entschlussfassung von A. und B.. Nicht erwiesen ist, dass C. an diesem Entschluss beteiligt war, auch wenn A. vor Gericht bestätigte, die Anpassung der Offerten sei mit den Vertretern der L. AG" im Einzelfall abgesprochen worden (TPF pag. 98.930.8) bzw. beim Betrugsvorwurf ausdrücklich anerkannte, dass er gemäss Anklage die SBB in Absprache mit B. und C. getäuscht habe (TPF pag. 98.930.11). Auf Nachfrage führte A. lediglich aus, dass die Erhöhung der Offerten und die Täuschung der SBB über die jeweils entstandene Differenz im Ergebnis mit den Vertretern der L. AG so abgesprochen" gewesen sei (TPF pag. 98.930.11). C. bestellte auf Anweisung von B. die Unterhaltungselektronikartikel für A., visierte grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten und sorgte dafür, dass diese Kosten auf Projekte der SBB verbucht werden konnten (E. XII.6.3). In Bezug auf den bei der SBB aufgrund der Täuschung verursachten Irrtum, die von ihr gemachte Vermögensverfügung zu ihren Lasten und den von ihr erlittenen Schaden kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. XIII.4.3-4.4). Der von C. mitverursachte Schaden beläuft sich auf Fr. 100'000.-- (E. XII.6.3).

Unter Hinweis auf E. X.4.3 ist festzuhalten, dass unerheblich ist, dass nicht feststellbar ist, bei welchen einzelnen Offerten A. der L. AG ermöglichte, eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen, und diese eine erhöhte Offerte einreichte.

6.2 Teilnahme

Bei der Entschlussfassung wirkten A. und B. mit. C. war am Tatplan nicht beteiligt. Er bestellte auf Anweisung von B. Unterhaltungselektronikartikel für A., visierte grösstenteils die Rechnungen der Lieferanten und sorgte damit dafür, dass die entsprechenden Kosten auf Projekte der SBB verbucht werden konnten (E. XII.6.3). Er leistete mithin einen untergeordneten Tatbeitrag, mit welchem die Tat von B. und A. noch nicht steht oder fällt. Der Tatbeitrag ist als Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu qualifizieren. C. hat damit die Gehilfenschaft zum Tatbestand des Betrugs objektiv erfüllt.

6.3 Vorsatz und Bereicherungsabsicht

Unter Hinweis auf die Ausführungen zur Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung (E. XII.6.4) sind Vorsatz und Bereicherungsabsicht zu bejahen. C. wusste, dass die SBB die Projektkosten der L. AG nicht überprüfen konnte und sie nicht feststellen konnte, dass diese jeweils um die Kosten der von A. bestellten Unterhaltungselektronikartikel erhöht worden waren. Mit Bezug auf die Bereicherungsabsicht ist festzuhalten, dass C. A. bereichern wollte, indem dieser Unterhaltungselektronikartikel auf Kosten der SBB beziehen konnte.

6.4 Es liegt in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor.

6.5 Rechtswidrigkeit und Schuld geben zu keinen Bemerkungen Anlass. C. hat den Tatbestand der Gehilfenschaft zu Betrug mehrfach erfüllt.

XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2

1. Beschuldigter A.

Der Beschuldigte A. ist schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB );

- der mehrfachen Vorteilsannahme ( Art. 322 sexies StGB);

- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ).

2. Beschuldigter B.

Der Beschuldigte B. ist schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB );

- der mehrfachen Vorteilsgewährung ( Art. 322 quinquies StGB );

- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ).

3. Beschuldigter C.

Der Beschuldigte C. ist schuldig zu sprechen:

- des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB );

- der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ).

4. Beschuldigter D.

Der Beschuldigte D. ist freizusprechen vom Vorwurf:

- der mehrfachen Vorteilsgewährung ( Art. 322 quinquies StGB ).

XV. Strafzumessung

1. Rechtliches

1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat - derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist - und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB ).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten ( Ackermann , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121).

1.2 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB ). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ). Somit kommt dem (subjektiven) Tatverschulden eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, die für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5, 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

1.3 Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion ( BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2, 82 E. 4.1; je mit Hinweisen).

1.4 A., B. und C. haben je mehrere Taten begangen. Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist daher, soweit gleichartige Strafen auszufällen sind, in einem ersten Schritt die gedankliche Einsatzstrafe für die (abstrakt) schwerste Tat zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund aller anderen Taten angemessen zu erhöhen. Das ergibt die hypothetische Gesamtstrafe. Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten ist die konkrete Strafe festzusetzen.

2. Beschuldigter A.

2.1 Abstrakt schwerste Tat und Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der Tatbestand des gewerbsmässig begangenen Betrugs, für welchen das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen androht (Art. 146 Abs. 2 StGB ). Die weiteren von A. begangenen Taten sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 , 314 und 322 quater StGB ) bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 305 bis Ziff. 1 und 322 sexies StGB ) bedroht. Infolge Tatmehrheit beträgt die obere Grenze des erweiterten Strafrahmens fünfzehn Jahre Freiheitsstrafe (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen Geldstrafe; die untere Grenze von vorliegend 90 Tagessätzen ist zu überschreiten (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ).

2.2 Gewerbsmässiger Betrug (Einsatzstrafe)

A. hat jahrelang gewerbsmässig betrogen. Die Handlungen erstrecken sich von Mitte Juni 2003 bis März 2014 (E. I.6 und III.2 i.V.m. V.2, V.3.3), mithin über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. A. schädigte mit der SBB eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation (E. II.1.3). Es liegt mithin nicht der klassische Fall" eines gewerbsmässigen Betrugs mit zahlreichen Individualgeschädigten vor, wie dies bei einem grossen Anlagebetrug in der Regel der Fall ist. Es genügte, eine zu schädigende Institution - wenn auch in der Tatausführung mehrfach - auf jeweils gleiche Art zu täuschen. Die SBB hat einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erlitten (E. V.3.3). A. hat sich selber im Umfang von rund Fr. 600'000.-- und die Firmen H. AG und I. GmbH im Umfang von rund Fr. 600'000.-- bereichert (E. V.3.5). In der Vorgehensweise liegt eine grosse Kreativität, indem A. die Offerten und Rechnungen der H. AG und der I. GmbH selber - anfänglich zusammen mit dem Firmeninhaber - erstellte und soweit die Arbeiten überhaupt erbracht wurden, bestehende Schemata von Anlagen der SBB verwendete und dabei zum vollen Tarif abrechnete, und im Übrigen Rechnung stellte, obwohl die Arbeiten nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden. A. musste für die Umsetzung seines Tatplans zwei Unternehmen bzw. deren mit ihm befreundeten Firmeninhaber und später dessen Witwe und Nachfolgerin in seine Betrugshandlungen miteinbeziehen. A. nutzte seine Funktion bei Beschaffungen und seine Vertrauensstellung bei der SBB aus. Er vertraute darauf, dass die von ihm genehmigten Offerten und Rechnungen der Firmen H. AG und I. GmbH von der Zweitperson nicht mehr materiell geprüft würden. Das Tatvorgehen verlief nach dem stets gleichen Muster, wobei die einzelnen Taten eher kleinere Beträge betrafen, die sich im Laufe der Zeit summierten.

A. handelte aus finanziellen Interessen. Er befand sich weder in einer Schulden-Notlage noch in engen finanziellen Verhältnissen. Er erhöhte mit dem Verbrechenserlös über Jahre den Lebensstandard seiner Familie massiv. Dass er mit dem Geld anfänglich auch Betreibungen gegen seinen Sohn (Jg. -- ) in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- tilgte, rechtfertigt seine Handlungen in keiner Weise (BA pag. 13-01-00-0022 f.; TPF pag. 98.930.9). Aufgrund seines guten Einkommens (vgl. E. XV.2.5.1) hätte er dem Sohn auch sonst finanziell helfen können. A. hätte seine Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.

In objektiver Hinsicht liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor. Das subjektive Tatverschulden wiegt etwas weniger schwer, zumal die Arglist des Verhaltens im Wesentlichen darin bestand, das Vertrauen der SBB auszunutzen. Auch fällt eine Beendigung solchen Verhaltens aus eigener Initiative mit zunehmendem Zeitablauf schwerer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 32 Monaten festzusetzen.

2.3 Weitere Taten

2.3.1 Sachverhaltskomplex 1

2.3.1.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim gewerbsmässig begangenen Betrug hat sich A. auch wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung strafbar gemacht. A. hat mithin während mehr als zehn Jahren seine Pflichten als funktioneller Beamter der SBB bzw. des Bundes verletzt. Er nutzte dabei seine Vertrauensstellung aus, die er in seiner Funktion innerhalb der SBB genoss. A. schädigte die von ihm im Rahmen der Auftragsvergaben zu wahrenden öffentlichen Interessen erheblich. Er verursachte der SBB einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. In dieser Höhe verschaffte er sich selbst und zwei privaten Firmen unrechtmässige finanzielle Vorteile. Im Übrigen kann hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatkomponenten auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Betrug (E. XV.2.2) verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht ist dabei zu ergänzen, dass A. im November 1987 bei der SBB eintrat und praktisch seine gesamte berufliche Laufbahn bei der SBB machte. Er wurde - vor der Ausgliederung der SBB aus der Bundesverwaltung - nominell zum Beamten ernannt (E. II.3). Es wiegt daher umso schwerer, dass er als langjähriger, kompetenter und vertrauenswürdiger Mitarbeiter seine Pflichten über einen langen Zeitraum verletzte. A. handelte aus finanziellen Interessen, ohne sich in einer persönlichen Notlage zu befinden. Er hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. Es liegt in objektiver und in subjektiver Hinsicht ein mittelschweres Tatverschulden vor. Aufgrund dieser Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist zwingend eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 314 StGB ).

2.3.1.2 In Bezug auf die Geldwäscherei ist ein Tatzeitraum von Mitte Juni 2011 bis März 2014 zu beurteilen (E. I.6; E. III.2 i.V.m. VII.2). A. ist als Vortäter beim Betrug und bei der ungetreuen Amtsführung zugleich sein eigener Geldwäscher. Den erzielten Verbrechenserlös hat er weitgehend für persönliche Bedürfnisse verwendet (E. VII.3.4, 3.5). Er hat damit die Einziehung dieser Gelder verhindert. A. hätte die Tat und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. In objektiver und subjektiver Hinsicht liegt noch ein leichtes Verschulden vor. Es ist eine Geldstrafe auszusprechen. Diese ist mit 120 Tagessätzen zu bemessen.

2.3.2 Sachverhaltskomplex 2

2.3.2.1 Den strafbaren Handlungen gemäss Sachverhaltskomplex 2 liegt durchwegs die Vereinbarung von A. mit B. zugrunde, die L. AG zur Offertstellung einzuladen und ihr zu ermöglichen, ihre Offerte anhand der internen Budgetvorgabe der SBB für ein bestimmtes Projekt - die jeweils auf einer vorgängigen Schätzung von A. beruhte - zu erhöhen, um sich die Differenz (die nachträgliche Preiserhöhung) in Form von geldwerten Vorteilen zukommen zu lassen. Das Verschulden kann grundsätzlich mit einer Gesamtbetrachtung bewertet werden.

2.3.2.2 A. hat die Straftaten des mehrfachen Sich bestechen lassens und des mehrfachen Betrugs von Februar 2004 bis März 2014, mithin während rund zehn Jahren, begangen, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). Er hat finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179'725.70 erhalten (E. X.4.4.5). Die SBB wurde im selben Umfang in ihrem Vermögen geschädigt. Die Vorgehensweise ist kreativ. A. nutzte seine Vertrauensstellung bei der SBB, seine Funktion und seine Kenntnis des für die Projekte jeweils zur Verfügung stehenden Budgets aus, um die L. AG wiederholt zur Offertstellung anzufragen und ihr zu ermöglichen, nachträglich eine grundlos erhöhte Offerte einzureichen. Seine Handlungsweise bestand in zahlreichen einzelnen Handlungen, wobei die erhaltenen Vorteile bzw. die der SBB verursachten Schäden kleinere Beträge waren, die sich aber im Laufe der Zeit - aufgrund der zahlreichen Vergaben - summierten. Die Initiative ging stets von A. aus, abgesehen von der Photovoltaikanlage, bei welcher B. der Auslöser war. A. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können. A. handelte aus finanziellen Interessen. Er befand sich weder in einer Schulden-Notlage noch in engen finanziellen Verhältnissen. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mittelschwer. Aufgrund der Tatschwere ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Zusätzlich ist eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 314 StGB ; E. XII.1.3 und XII.7).

2.3.2.3 Die beiden Vorteilsannahmen von wertmässig Fr. 8'672.-- und Fr. 4'878.--, begangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.4), wiegen im Gesamtkontext verschuldensmässig noch leicht. Sie sind daher mit einer Geldstrafe zu ahnden.

2.4 Hypothetische Gesamtstrafe

Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug beträgt rund 32 Monate Freiheitsstrafe (E. XV.2.2). Diese ist wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Sachverhaltskomplex 1; E. XV.2.3.1.1), mehrfachen Sich bestechen lassens und mehrfachen Betrugs (Sachverhaltskomplex 2; E. XV.2.3.2.2) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Für diese weiteren Taten ist eine Erhöhung um rund 16 Monate vorzunehmen; zusätzlich sind nach Art. 314 StGB zwei Geldstrafen zu verhängen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 48 Monate.

Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu bestrafende Tat der Geldwäscherei beträgt 120 Tagessätze (E. XV.2.3.1.2). Diese ist wegen mehrfacher Vorteilsannahme (E. XV.2.3.2.3) und der zwingenden Geldstrafen nach Art. 314 StGB (E. XV.2.3.1.1, XV.2.3.2.2) angemessen, um 80 Tagessätze, zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Die hypothetische Gesamtgeldstrafe beträgt 200 Tagessätze.

2.5 Täterkomponenten

2.5.1 A. ist heute 56jährig und gesund. Er absolvierte wegen einer Hörbehinderung die Schweizerische Schwerhörigenschule (Primar- und Bezirksschule). Von 1978 bis 1982 absolvierte er eine Lehre als Elektrozeichner B und arbeitete danach ein Jahr im Lehrbetrieb. Von 1983 bis 1987 arbeitete er im BB. und absolvierte berufsbegleitend das Studium als Elektroingenieur HTL. Ab 2. November 1987 war er bei der SBB in verschiedenen Funktionen tätig, immer im Bereich Elektroanlagen, schwerpunktmässig Niederspannungsanlagen. Ab Beginn war er Projektleiter und verdiente zuletzt monatlich Fr. 8'500.-- netto. Seine damalige Ehefrau erzielte einen monatlichen Lohn von Fr. 2'500.-- netto. Nach der Untersuchungshaft (Entlassung: 1. Mai 2014) war A. drei Monate lang arbeitslos. Seit Anfang August 2014 ist er in einem Ingenieurbüro tätig, wo er bis Dezember 2017 netto Fr. 7'100.-- inkl. 13. Monatslohn verdiente. Nachdem der Arbeitgeber vom Strafverfahren Kenntnis erhalten hatte, wurde er zurückgestuft. Er verdient heute monatlich netto Fr. 4'800.-- inkl. 13. Monatslohn. A. hat, abgesehen vom 1999 erworbenen Einfamilienhaus und der Hypothek, weder Vermögen noch Schulden. A. heiratete 1990. Er hat drei Kinder (Jg. --, --, --); heute wohnt noch die Tochter (Jg. ) bei ihm. Sie wird voraussichtlich im August 2020 die Lehre abschliessen und ist finanziell weitgehend selbständig; A. kommt für ihre Krankenkasse und ihre Arztrechnungen auf. Seit April 2016 ist A. geschieden und muss seiner Ex-Frau monatlich Alimente von Fr. 3'352.-- bezahlen, basierend auf dem früheren Einkommen. Die Ex-Frau lebt heute wieder in seinem Haushalt, weshalb er zurzeit keine direkten Alimente bezahlt. Beide kommen gemeinsam für die Lebenskosten auf (BA pag. 13-01-00-0010 f., 13-01-00-0087 f.; TPF pag. 98.930.1 f.). A. ist nicht vorbestraft (TPF pag. 98.221.2) und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.261.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.

Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.

2.5.2 A. war gemäss seinen Angaben erleichtert, als sein strafbares Verhalten ans Tageslicht kam. Er zeigte sich schon während der Haft (BA pag. 06-01-00-0019 ff., 13-01-00-0016 ff., -0030 ff., -0054 ff., -0068 ff.) und auch im weiteren Verlauf des Verfahrens kooperativ und erleichterte die - schon aufgrund des langen Deliktszeitraums nicht einfachen - Ermittlungen in erheblicher Weise. A. bezeichnet sich heute als geläuterter Mensch, der einen ehrlichen Weg begehen will. Obwohl er während zehn Jahren sehr viel Geld verdient" habe und gut habe leben können, habe es sich nicht gelohnt. Er habe sich überhaupt nicht mehr erkannt (TPF pag. 98.930.9). Mit der Privatklägerin hat sich A. teilweise aussergerichtlich geeinigt und Schadenersatz für den Sachverhaltskomplex 1 von Fr. 1 Mio. anerkannt (Vergleichsvereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015; TPF pag. 98.925.51 ff.). Einen Schaden in dieser Grössenordnung räumte er schon in der Haft ein (BA pag. 13-01-00-0086 f., -0095). Eine Zahlung hat er bisher nicht geleistet (TPF pag. 98.930.9). Die vor Gericht gezeigte Einsicht ins Unrecht ist glaubhaft und wird durch das Verhalten im Vorverfahren untermauert. Da eine Schadenswiedergutmachung noch nicht erfolgt ist, obwohl A. schon wenige Monate nach der Haftentlassung ein gutes Einkommen erzielte, kommt der Strafmilderungsgrund der aufrichtigen Reue nach Art. 48 lit. d StGB nicht zum Tragen. Indessen ist diesbezüglich eine leichte Strafminderung angezeigt. Der Strafmilderungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses wegen langen Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB kommt nicht zum Tragen, da die letzten Straftaten erst vier Jahre und drei Monate zurückliegen und weder zwei Drittel der 15jährigen noch der 7jährigen Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Umstand, dass einige Taten nahe der Grenze zur Verjährung liegen, ist indes leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Seit den Taten hat sich A. wohl verhalten. Dieser Umstand wirkt sich neutral aus, da ein straffreies Verhalten allgemein erwartet wird. Das praktisch zu Beginn der Untersuchung abgelegte umfassende Geständnis und die Kooperation im Verfahren sind in erheblichem Mass strafmindernd zu werten.

2.5.2.1 Straferhöhende Faktoren liegen nicht vor. Insgesamt sind die strafmindernden Komponenten im Umfang von einem Viertel zu Gunsten von A. zu werten.

2.6 Konkrete Strafe

Aufgrund der Täterkomponenten sind die hypothetisch festgesetzten Gesamtstrafen von 48 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Tagessätzen Geldstrafe je um einen Viertel zu reduzieren. A. ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (2. April 2014 bis 1. Mai 2014; BA pag. 06-01-00-0004 f., -0022, -0040 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).

2.7 Tagessatz

2.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB ).

2.7.2 Ausgehend vom heutigen monatlichen Einkommen von Fr. 4'800.-- netto, den Berufsauslagen von monatlich Fr. 500.-- (Abonnementskosten und Mehrkosten für auswärtige Verpflegung; TPF pag. 98.261.13), der Krankenkassenprämie von geschätzt Fr. 500.-- sowie den familiären Unterhaltspflichten gegenüber der geschiedenen Ehefrau und der Tochter ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen.

2.8 Bedingter Vollzug

2.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (aArt. 43 Abs. 1 StGB ). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB ). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe muss sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (aArt. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB ).

2.8.2 Aus objektiven Gründen kann für die Freiheitsstrafe nur ein teilweiser Strafaufschub in Betracht fallen. A. ist nicht vorbestraft. Er hat während mehr als zehn Jahren aus finanziellen Interessen delinquiert. Seine strafbare Tätigkeit wurde nur aufgrund der Untersuchungshaft unterbunden. Sämtliche Taten erfolgten in Zusammenhang mit seiner früheren amtlichen Tätigkeit bei der SBB. Seit der letzten Tat, mithin seit etwas mehr als vier Jahren, hat sich A. wohl verhalten. Er ist beruflich und sozial integriert. Aufgrund der heutigen persönlichen Situation und des Umstands, dass die Taten mit der Amtstätigkeit zusammenhängen, ist eine künftige Straffälligkeit nicht zu erwarten. Es kann keine schlechte Prognose (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB ) gestellt werden, welche den teilbedingten Vollzug ausschliessen würde. Somit kann A. der teilbedingte Vollzug gewährt werden. Dem mittelschweren Tatverschulden ist insoweit Rechnung zu tragen, als der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate festzusetzen ist. Der Strafaufschub kann A. somit für die restlichen 24 Monate gewährt werden. Für die Geldstrafe ist der Strafaufschub in vollem Umfang zu gewähren.

2.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

Aufgrund des mittelschweren Verschuldens, der Tatmehrheit, des sehr langen Deliktszeitraums sowie des Umstands, dass erst die Untersuchungshaft A.s strafbare Tätigkeit unterband, ist eine Probezeit von drei Jahren anzuordnen.

2.9 Der Vollzugskanton ist Zürich (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO ).

3. Beschuldigter B.

3.1 Betrug und Bestechen sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 322 ter StGB ), Vorteilsgewährung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 322 quinquies StGB ) bedroht. Abstrakt schwerste Tat bilden die Tatbestände des Betrugs und des Bestechens; für die Strafzumessung wird hier von der Bestechung ausgegangen. Infolge Tatmehrheit beträgt der erweiterte Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren oder Geldstrafe. Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ).

3.2 Bestechen (Einsatzstrafe)

Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatzstrafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten - welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten - festzusetzen.

B. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.5), mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). B. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179'725.70 (E. X.5 i.V.m. X.4.4.5). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern auf Projekte der SBB verbucht und mittels grundlos erhöhten Offerten bzw. Rechnungen der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.

Die SBB war schon vor dem Eintritt von B. Kundin der L. AG (E. X.3.1.2). Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag. 98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C. schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011). Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis 2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag. 11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8 Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. A. versicherte B., dass die L. AG immer zuoberst auf seiner Liste stehe und das so bleiben werde. Er sorgte als Gegenleistung für die Zuwendungen dafür, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut gefüllt waren mit Aufträgen der SBB. Deren Vorteil lag darin, dass sie mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.

In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Initiative für die Erhöhung der Offerten von A. ausging - abgesehen in Bezug auf die Photovoltaikanlage, wo B. der Auslöser war. A. gab jeweils vor, um welchen Betrag eine Offerte erhöht werden konnte. B. war aber mit dem modus operandi einverstanden und ermöglichte so die Bestechungshandlungen. Sodann war es B., der entschied, dass A. über die L. AG Unterhaltungselektronikartikel beziehen konnte, die Photovoltaikanlage und die Leasingraten für den Mercedes Benz finanziert wurden und dass er Flottenrabatte erhielt. Er verwaltete die sogenannte Kasse", mit der die Zuwendungen abgerechnet wurden. B. erzielte keinen persönlichen Vorteil; er profitierte indes mittelbar, als Geschäftsführer und Hauptaktionär der L. AG. B. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.

Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate bzw. 300 Tagessätze festzusetzen.

3.3 Weitere Taten

3.3.1 Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich B. - diesbezüglich in Mittäterschaft mit A. - wegen mehrfachen Betrugs strafbar gemacht. B. wollte A. in der Höhe von mindestens Fr. 179'725.70 bereichern und schädigte die SBB im selben Umfang in ihrem Vermögen (E. XIII.2.2, XIII.5). Hinsichtlich der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

3.3.2 Die beiden Vorteilsgewährungen von wertmässig Fr. 8'672.-- und Fr. 4'878.--, begangen im Oktober 2013 und März 2014 (E. XI.5), beruhen auf der Initiative von A. und wiegen verschuldensmässig sowohl objektiv wie subjektiv leicht.

3.4 Hypothetische Gesamtstrafe

Die Einsatzstrafe ist für diese weiteren Taten (E. XV.3.3) angemessen, insgesamt um rund 4 Monate bzw. 120 Tagessätze, zu erhöhen. Die hypothetische Gesamtstrafe entspricht somit einem Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe.

3.5 Täterkomponenten

3.5.1 B. ist heute 52jährig und gesund. Er ist verheiratet und kinderlos. Er absolvierte eine Lehre als Elektromonteur, den Kontrolleur und die höhere Fachprüfung, welche der Meisterprüfung entspricht. Er arbeitete noch vier Jahre im Lehrbetrieb und wechselte dann als Sachbearbeiter in eine Firma, wo er knapp zehn Jahre in verschiedenen Positionen, auch als Leiter, tätig war. Im Jahr 2000 wechselte er in eine Elektrofirma, wo er Abteilungsleiter war. Im Jahr 2002 kaufte er zusammen mit Partnern die L. AG, ein Elektrounternehmen, welches Stark- und Schwachstrominstallationen, Schaltanlagen, Gebäudetechnik und Photovoltaik macht. B. ist bis heute Geschäftsführer. Er führt und unterstützt sämtliche Abteilungsleiter. Die L. AG beschäftigte 2014 ca. 360 Mitarbeiter, einschliesslich Lehrlinge. Sie ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der CC. AG; diese ist nur an L. AG beteiligt. B. ist an ihr zu 59% beteiligt und in beiden Gesellschaften Verwaltungsratsmitglied (BA pag. 13-02-00-0002 f., -0013). Gemäss Steuerveranlagung 2016 erzielte B. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 392'000.-- und aus Wertschriftenertrag von Fr. 274'000.--. Das Wertschriftenvermögen betrug Fr. 8,8 Mio. Seine Liegenschaft hatte einen Steuerwert von Fr. 1,6 Mio. B. erklärte, dass er im Juni 2018 in den Kanton W. ziehe; sonst habe sich nichts geändert (TPF pag. 98.930.20 f.; 98.262.51). B. ist nicht vorbestraft und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.222.2; 98.262.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.

Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.

3.5.2 B. kann ein kooperatives Verhalten zugutegehalten werden. Seine Aussagen in der ersten Einvernahme trugen wesentlich zur Aufklärung der Sache bei und erleichterten die Ermittlungen, auch wenn er später die Aussage verweigerte. B. ist einsichtig und erklärte, dass er dies - das Gewähren von Vorteilen - nie mehr tun würde; er habe einen grossen Fehler begangen (vgl. X.3.1.2). Das Wohlverhalten seit der Tat ist neutral zu berücksichtigen. Andere strafmindernde oder straferhöhende Faktoren liegen nicht vor. Das Geständnis und das kooperative Verhalten sind im Umfang von rund 15% strafmindernd zu werten.

3.6 Konkrete Strafe

Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe ergibt sich aufgrund der Strafminderung von ca. 15% eine Strafe in einem Äquivalent von 12 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 360 Tagessätze festzusetzen.

3.7 Tagessatz

3.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB ).

3.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 660'000.-- (Einkommen und Wertschriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 1'850.-- entspricht, und in Berücksichtigung des Vermögens ist der Tagessatz auf Fr. 1'300.-- festzusetzen.

3.8 Bedingter Vollzug

3.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB ).

3.8.2 B. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war - mit Ausnahme der Handlungen im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage - nicht die treibende Kraft des deliktischen Verhaltens, sondern handelte auf Initiative von A.. Er ist einsichtig und hat seine Fehler eingestanden. Es ist nicht davon auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden. Somit ist B. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren.

3.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

4. Beschuldigter C.

4.1 Betrug und Bestechen sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 146 Abs. 1 bzw. Art. 322 ter StGB ). Für die Strafzumessung wird hier von der Bestechung als schwerste Tat ausgegangen. Infolge Tatmehrheit beträgt der erweiterte Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu siebeneinhalb Jahren oder Geldstrafe. Soweit auf Geldstrafe zu erkennen ist, liegt die obere Grenze des Strafrahmens bei 360 Tagessätzen (aArt. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB ).

4.2 Bestechen (Einsatzstrafe)

Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatzstrafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten - welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten - festzusetzen.

C. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.6), mithin über zehn Jahre, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). C. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 100'000.-- (E. X.6.2, X.4.4.2). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder bzw. die Kosten der von A. bestellten Unterhaltungselektronikartikel wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern auf den Projekten der SBB verbucht und der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.

Die SBB war schon vor dem Eintritt von C. im November 2002 Kundin der L. AG. Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag. 98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C. schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011). Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis 2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag. 11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8 Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. Ihr Vorteil lag darin, dass sie mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.

In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C. auf Anweisung von B. die Unterhaltungselektronikartikel für A. bestellte und für die Verbuchung der Kosten auf den Projekten der SBB sorgte. Er erzielte keinen persönlichen Vorteil, profitierte indes als Geschäftsleitungsmitglied und Mitinhaber der L. AG mittelbar. C. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.

Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Im Vergleich zum Beschuldigten B. wiegt das Verschulden leichter. Die Einsatzstrafe ist auf 7 Monate bzw. 210 Tagessätze festzusetzen.

4.3 Weitere Taten

Mit dem gleichen Tatvorgehen wie beim Bestechen hat sich C. wegen mehrfacher Gehilfenschaft zu Betrug strafbar gemacht. Er trug dazu bei, A. in der Höhe von mindestens Fr. 100'000.-- zu bereichern und die SBB im selben Umfang in ihrem Vermögen zu schädigen (E. XIII.6). Hinsichtlich der weiteren objektiven und subjektiven Tatkomponenten kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Das objektiv und subjektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht.

4.4 Hypothetische Gesamtstrafe

Die Einsatzstrafe ist für die weiteren Taten (E. XV.4.3) angemessen, insgesamt um rund 3 Monate bzw. 90 Tagessätze, zu erhöhen. Diese Erhöhung erfolgt hypothetisch, ohne Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes. Die hypothetische Gesamtstrafe entspricht einem Äquivalent von 10 Monaten Freiheitsstrafe.

4.5 Täterkomponenten

4.5.1 C. ist heute 42jährig und gesund. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Er absolvierte eine vierjährige Lehre als Elektromonteur und erwarb danach Fachausweise und den Titel Eidg.dipl. Elektroinstallateur. Seit November 2002 ist er in der L. AG tätig. Er begann als Projektleiter und ist heute Abteilungsleiter (Abteilung Installation) und Mitglied der Geschäftsleitung. An der L. AG bzw. der CC. AG ist er mit 20% des Aktienkapitals beteiligt (BA pag. 13-03-00-0003, -0010). Gemäss Steuererklärung 2016 erzielte C. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 172'503.--, aus Nebenerwerb von Fr. 21'165.-- und aus Wertschriftenertrag von Fr. 81'361.--, total Fr. 275'029.--. Seine Ehefrau erzielte ein Einkommen von Fr. 83'136.--. Das Wertschriftenvermögen wurde mit rund Fr. 2,4 Mio. und die Liegenschaft im Kanton Z. mit Fr. 968'000.-- deklariert. Im Dezember 2016 erwarb C. ein Ferienhaus in Griechenland (TPF pag. 98.263.7, 9). Für das Steuerjahr 2016 besteht erst eine provisorische Einschätzung (TPF pag. 98.263.4). C. erklärte, dass die Angaben in der Steuererklärung richtig seien. Sie hätten jedoch in den letzten zwei bis drei Jahren ausserordentliche Einkünfte aus Dividendenzahlungen verzeichnet; solche habe es vor 2015 nicht gegeben (TPF pag. 98.930.23). 2015 betrug das Einkommen von C. Fr. 148'965.--, jenes seiner Ehefrau Fr. 80'817.--. Der Wertschriftenertrag betrug total Fr. 261.--. Die Vermögenswerte (Wertschriften und Liegenschaft) entsprachen etwa jenen von 2016 (TPF pag. 98.263.12 f.). C. ist nicht vorbestraft und im Betreibungsregister nicht verzeichnet (TPF pag. 98.223.2; 98.263.3). Eine besondere Strafempfindlichkeit besteht nicht.

Vorleben und persönliche Verhältnisse wirken sich neutral aus.

4.5.2 Gehilfenschaft ist ein Strafmilderungsgrund (Art. 25 StGB ). Es ist obligatorisch eine Strafmilderung vorzunehmen ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar, Art. 25 StGB N. 11). Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und es kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen (Art. 48 a StGB ). Ein Strafmilderungsgrund ist immer zugleich auch ein Strafminderungsgrund, den der Richter von Amtes wegen mindestens strafmindernd berücksichtigen muss ( BGE 116 IV 300 E. 2a; 116 IV 13 f.; Trechsel/Thommen , Praxiskommentar, vor Art. 48 StGB N. 2 f.). Eine Strafmilderung, d.h. die Herabsetzung der Strafe auf ein Mass unterhalb des unteren Rahmens der Strafdrohung, ist vorliegend nicht möglich, da bei Betrug nebst Freiheitsstrafe alternativ Geldstrafe angedroht ist. Deren untere Grenze von einem Tagessatz kann objektiv nicht unterschritten werden. Auch ist eine mildere Strafart nicht gegeben. Der Strafmilderungsgrund der Gehilfenschaft ist demnach strafmindernd, d.h. innerhalb der Strafzumessung nach Art. 47 StGB , zu berücksichtigen.

C. hat mit seinen Tathandlungen einen untergeordneten Beitrag zu den mittäterschaftlich begangenen Haupttaten von B. und A. geleistet. Er hat im Wesentlichen auf jeweilige Anweisung von B. hin gehandelt. Das erheblich leichtere Gewicht seiner Taten rechtfertigt eine Strafminderung um 2 Monate.

4.5.3 C. machte anfänglich Aussagen zur Sache, bestritt aber, A. finanzielle Vorteile gewährt zu haben. Er erklärte, er sei davon ausgegangen, dass A. das Material für die Arbeit benötigt habe (E. X.3.1.3). Es liegt mithin weder ein kooperatives Verhalten noch Einsicht in das begangene Unrecht vor. Andere strafmindernde oder straferhöhende Faktoren sind im Übrigen nicht ersichtlich.

4.6 Konkrete Strafe

Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 10 Monaten ergibt sich aufgrund der Strafminderung im Umfang von 2 Monaten eine Strafe in einem Äquivalent von 8 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 240 Tagessätze festzusetzen.

4.7 Tagessatz

4.7.1 Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (aArt. 34 Abs. 2 StGB ).

4.7.2 Ausgehend von jährlichen Einkünften von Fr. 275'000.-- (Einkommen und Wertschriftenertrag), was einem Tageseinkommen von Fr. 763.-- entspricht, und in Berücksichtigung des Vermögens sowie der familiären Unterhaltspflichten gegenüber den beiden Kindern ist der Tagessatz auf Fr. 550.-- festzusetzen.

4.8 Bedingter Vollzug

4.8.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (aArt. 42 Abs. 1 StGB ).

4.8.2 C. ist nicht vorbestraft und hat sich seit den Taten wohl verhalten. Er war nicht die treibende Kraft, sondern handelte auf Anweisung von B.. Es ist nicht davon auszugehen, dass er unter ähnlichen Umständen wieder straffällig werden würde. Er ist beruflich und sozial integriert. Es kann keine schlechte Prognose gestellt werden. Somit ist C. der vollständig bedingte Vollzug zu gewähren.

4.8.3 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen.

XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung

1. Rechtliches

Das Gericht verfügt (u.a.) die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB ). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB ). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB ).

Die Vermögenseinziehung steht im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben darf. Strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Diese Funktion der Einziehung nach Art. 70 StGB kommt präziser in den Bezeichnungen Ausgleichs- oder Abschöpfungseinziehung zum Ausdruck ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar , Art. 70 StGB N. 1 m.w.H. ). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln ( Trechsel/Jean-Richard , Praxiskommentar , Art. 70 StGB N. 2). Irrelevant ist bei der Festsetzung einer Ersatzforderung der Grund, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist ( Schmid , Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 70 -72 StGB N. 100). Im Rahmen der Ersatzforderung soll betragsmässig nur der ursprünglich dem Betroffenen zugeflossene Vermögensvorteil abgeschöpft werden; bei einer Weitergabe deliktischer Erlöse ist mithin nicht gegen jeden der Beteiligten eine Ersatzforderung in gleicher Höhe" wie der ursprüngliche Einziehungswert auszusprechen ( Schmid , a.a.O., Art. 70 -72 StGB N. 105 f.). Bei Mittäterschaft kann nach der Rechtsprechung der Strafkammer grundsätzlich unabhängig von der internen Rollenverteilung der gesamte nicht mehr vorhandene Vermögenswert von einem Beteiligten ersatzweise eingefordert werden ( TPF 2012 3 E. 5.3.4).

2. Beschuldigter A.

2.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt, gegen A. sei auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'300'000.-- (gemäss Begründung im schriftlichen Plädoyer: Fr. 1'400'000.-- [ TPF pag. 98.925.39 ] ) zu erkennen. Sie geht von finanziellen Vorteilen von ca. Fr. 2,2 Mio. aus, wobei ein Teil der einzuziehenden Gelder nicht mehr vorhanden sei. Es sei deshalb auf eine Ersatzforderung zu erkennen. Diese sei zur Erleichterung der Wiedereingliederung auf Fr. 1,4 Mio. zu reduzieren.

A. beantragt, von der Anordnung einer Ersatzforderung sei im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen. Eine solche wäre uneinbringlich und würde seine schwierige Wiedereingliederung behindern (TPF pag. 98.925.129 ff.).

2.2 A. hat der SBB durch strafbares Verhalten gemäss Sachverhaltskomplex 1 einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. zugefügt (E. IV.3.4, V.3.3), wobei in diesem Umfang unmittelbar zunächst die Firmen H. AG und I. GmbH und er selbst infolge Umsatzbeteiligung im Umfang von rund Fr. 600'000.-- bereichert wurden (E. IV.3.5, V.3.4, V.3.5). Gemäss Sachverhaltskomplex 2 hat sich A. im Umfang von mindestens Fr. 179'725.70 (E. X.4.4.5) und Fr. 8'672.-- (E. XI.4.2) bereichert und der SBB einen Schaden von mindestens Fr. 179'725.70 zugefügt (E. XII.4.4, 5.3, XIII.4.4, XV.2.3.2.2). A. anerkannte gegenüber der SBB Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung (TPF pag. 98.925.51).

2.3 A. hat die unrechtmässig erhaltenen Geldbeträge für seine Lebenshaltung und die Finanzierung der Leasingraten seines Mercedes Benz verbraucht; davon ausgenommen sind die Unterhaltungselektronikartikel und die Photovoltaikanlage, welche Surrogate des Deliktserlöses darstellen. Ob und welche Unterhaltungselektronikartikel allenfalls vorhanden sind, ist nicht bekannt. Die Photovoltaikanlage ist mit dem Grundstück fest verbunden und unterliegt zusammen mit diesem dem Schicksal der Grundstückbeschlagnahme. Mit Ausnahme der letztgenannten Gegenstände kommt demnach nur eine Ersatzforderung in Frage.

2.4 Im Verfahren SV.14.0241 (Sachverhaltskomplex 1) hielt die Bundesanwaltschaft mit Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juni 2015 betreffend J. fest, dass mit Einverständnis der Betroffenen von den beschlagnahmen Vermögenswerten Fr. 125'000.-- für die Entschädigung der Privatklägerschaft (SBB) verwendet werden; im Übrigen wurden weder eine Einziehung noch eine Ersatzforderung verfügt (BA pag. 03-01-00-0007 ff.). Der Betrag von Fr. 125'000.-- entspricht gemäss Strafbefehl vom 26. März 2015 dem auf J. entfallenden Deliktsbetrag wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (BA pag. 03-01-00-0002). Dieser Vermögenswert kann mithin nicht mehr einer Ersatzforderung unterliegen.

2.5 A. erledigte im Rahmen der Auftragsvergaben der SBB im Sachverhaltskomplex 1 sämtliche Arbeiten für die Firmen H. AG und I. GmbH und stellte für diese überhöht oder - wenn keine Arbeit geleistet wurde - grundlos Rechnung. A. gab sich mit einem Anteil von 50% am erzielten Umsatz zufrieden, obwohl er die Hauptarbeit" geleistet hatte. Er erklärte, die Abmachung der hälftigen Beteiligung sei getroffen worden für die Begleichung von firmeninternen Aufwendungen, Steuern etc. (BA pag. 06-01-00-0021, 13-01-00-0019 f.). Wirtschaftlich betrachtet agierten A. und | O. bzw. später dessen Witwe wie Geschäftspartner. Die interne Rollenverteilung und die Regelung der Gewinnverteilung ist für die Frage der Ersatzforderung unerheblich. Demnach kann für den gesamten deliktischen Betrag eine Ersatzforderung gegen A. ausgesprochen werden. Unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Betrags von Fr. 125'000.-- aus dem Vermögen von J. kann im Sachverhaltskomplex 1 noch ein Betrag von rund Fr. 1'075'000.-- einer Ersatzforderung unterliegen. Hinzu kommen die Beträge von Fr. 179'725.70 und Fr. 8'672.-- gemäss Sachverhaltskomplex 2.

2.6 Aufgrund der persönlichen und finanziellen Situation ist die Ersatzforderung zur Erleichterung der Wiedereingliederung nach dem teilbedingten Strafvollzug im reduzierten Umfang von Fr. 1'000'000.-- festzusetzen (Art. 71 Abs. 2 StGB ).

XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte

1. Rechtliches

Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO ). Ist die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben worden, so ist über die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO ).

2. Beschlagnahmte Dokumente

2.1 Die Bundesanwaltschaft hat die bei Anklageerhebung noch beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte in der Anklage bezeichnet (Anklage Ziff. 4, S. 88-92). Soweit es sich um Dokumente handelt, beantragt sie, diese seien in den Akten zu belassen (Anträge Ziff. I.7.1, I.7.5, II.5, III.5, IV.5.2); in Bezug auf zwei Dokumente beantragt sie die Rückgabe an D. (Antrag Ziff. IV.5.1). Von den Betroffenen wurden keine formellen Anträge auf Herausgabe gestellt.

2.2 Es handelt sich bei diesen Gegenständen um Dokumente, die anlässlich der Hausdurchsuchungen am Domizil von A., am Arbeitsort von A. bei der SBB, bei DD. bzw. der EE. GmbH (betreffend Geschäftsunterlagen der Firmen H. AG und I. GmbH und bei der L. AG sowie an den Arbeitsorten von B., C. und D. bei der L. AG gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweismittel sichergestellt worden sind (-- BA pag. 08-01-00-0001 ff., -0006 ff. [Domizil A.] ; 08-02-00-0001 ff., -0009 f. [Arbeitsort A.] ; 08-03-00-0001 ff, -00015 ff. [DD. bzw. EE. GmbH ] ; -- BA pag. 08-01-00-0001 ff., -0006 ff. [L. AG] ; 08-02-00-0001 ff., -0007 f. [Arbeitsort B.] ; 08-03-00-0001 ff., -0006 f. [Arbeitsort C.] ; 08-04-00-0001 ff., -0008 f. [Arbeitsort D.] ). Diese Dokumente sind antragsgemäss bei den Akten zu belassen, indessen von der Bundesanwaltschaft nach Rechtskraft auf allfälliges Verlangen der Berechtigten an diese herauszugeben (Art. 267 Abs. 1 StPO ).

3. Beschlagnahmte Vermögenswerte

3.1 Bei den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei A. am Domizil bzw. auf Person beschlagnahmten Vermögenswerten (Anklage Ziff. 4, S. 88-89) handelt es sich um folgende Gegenstände (-- BA pag. 08-01-00-0001 ff., -0006 ff. ) :

- Bargeldbetrag von Fr. 5'000.-- (5 Noten à Fr. 1'000.--; Asservat-Nr. 01.01.0045; vgl. BA pag. 08-06-00-0001);

- Erlös von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.003);

3.2 Folgende Bankkonten wurden mit Verfügung vom 3. April 2014 beschlagnahmt bzw. gesperrt (Anklage Ziff. 4, S. 89; BA pag. 07-04-01-0001 ff., -0010):

a) Bankkonten bei der E. AG, Z., lautend auf A.:

- Nr. 1. Privatkonto;

- Nr. 2. Sparkonto;

- Nr. 3. Sparkonto;

- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG);

b) Bankkonto bei der E. AG, Z., lautend auf A. und G.:

- Nr. 5.

Die Bankkonten Nr. 1., 2. und Nr. 3. haben per Urteilsdatum gesamthaft ein Guthabensaldo von Fr. 19'536.--. Die Versicherungspolice ist mit Fr. 120'583.-- bewertet (TPF pag. 98.291.26).

Die Kapitalschuld aus dem Hypothekarkredit beträgt per 31. Dezember 2017 Fr. 584'000.--. Das Konto Nr. 5. dient der Begleichung der Quartalszinsen von Fr. 3'956.60 (TPF pag. 98.291.17). Die Kontosperre auf Konto Nr. 3. wurde quartalsweise in diesem Umfang zur Bezahlung der Hypothekarzinsen aufgehoben (TPF pag. 98.291.4-8).

3.3 Folgende Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., wurde mit Verfügung vom 30. April 2014 gemäss Art. 266 Abs. 3 StPO und Art. 70 ff . StGB in Bezug auf den 1/2-Miteigentumsanteil von A. beschlagnahmt bzw. gesperrt (Anklage Ziff. 4, S. 89; BA pag. 07-07-01-0006 ff., -0031 ff.):

- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.

Der 1/2-Miteigentumsanteil von A. unterliegt einer Verfügungsbeschränkung vom 2. November 1999 gemäss Art. 30e BVG (BA pag. 07-07-01-0031). Die Liegenschaft hatte 2015 einen Steuerwert von Fr. 591'000.-- (TPF pag. 98.261.14).

3.4 Die Beschlagnahme der beweglichen Vermögenswerte (E. XVII.3.1-3.2) ist - mit Ausnahme des Kontos Nr. 5. - gemäss Art. 268 Abs. 1 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten und gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten.

Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5. bei der E. AG, Z., lautend auf A. und G., ist per Rechtskraft des Urteils aufzuheben, da es nur als Durchlaufkonto dient.

3.5 Die Grundbuchsperre (E. XVII.3.3) ist gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Der diesbezüglich von A. beantragten Aufhebung ist nicht stattzugeben.

XVIII. Zivilklagen

1. Rechtliches

Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO ). Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO ). Die geschädigte Person muss ihren Anspruch - soweit dies nicht in der vorgenannten Erklärung erfolgt ist - spätestens in der Hauptverhandlung im Parteivortrag beziffern und begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO ). Die beschuldigte Person kann sich dazu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO ). Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes (Art. 124 Abs. 1 StPO ). Es entscheidet mit dem Urteil in der Hauptsache (Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO ), wenn es schuldig spricht oder wenn es freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO ). Die Zivilklage wird (u.a.) auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ).

2. Zivilklage gegen A. (Sachverhaltskomplex 1)

2.1 Die Privatklägerin beantragt, es sei festzustellen, dass A. ihr aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1'000'000.-- als Schadenswiedergutmachung schuldet. A. sei zudem zu verpflichten, ihr auf Fr. 1'000'000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.

A. macht geltend, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Er bestreitet einen Zinsanspruch, eventualiter eine Inverzugsetzung (TPF pag. 98.925.128).

2.2 Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008; ZPO, SR 272). Die klagende Partei muss dartun, weshalb sie (nur) eine Feststellungs- und keine Leistungsklage erhebt. Nach anerkannter Formel wird das Feststellungsinteresse nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht und diese Unsicherheit nicht anders als durch eine gerichtliche Feststellung beseitigt werden kann. Insofern ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage ( Gasser/Rickli , Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 88 ZPO N. 1 f.).

A. hat sich mit der Privatklägerin teilweise aussergerichtlich geeinigt und Schadenersatz für den Sachverhaltskomplex 1 von Fr. 1 Mio. anerkannt (Vergleichsvereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015; TPF pag. 98.925.51 ff.). Eine Zahlung hat er bisher nicht geleistet (TPF pag. 98.930.9). Die Privatklägerin sieht sich aufgrund dieser Vereinbarung gegenüber A. per Saldo aller Ansprüche aus dem Sachverhaltskomplex 1 als auseinandergesetzt (TPF pag. 98.025.86). Sie legt nicht dar, weshalb eine unzumutbare Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis bestehe, die nur über eine Feststellungs- und nicht mittels einer Leistungsklage beseitigt werden kann. Eine Leistungsklage wäre ohne weiteres möglich. Es fehlt der Privatklägerin an einem Feststellungsinteresse. Auf den Antrag ist nicht einzutreten. Von der Vereinbarung ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen.

2.3 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR ). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet (...), so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR ). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen (Art. 104 Abs. 1 OR ).

Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung ist der anerkannte Betrag von Fr. 1 Mio. ab Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung fällig" (TPF pag. 98.925.51). Die Privatklägerin legt nicht dar, weshalb in dieser Vertragsklausel die Verabredung eines Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu erblicken wäre (vgl. TPF pag. 98.925.102). A. unterzeichnete die Vereinbarung am 5. Mai 2015 (TPF pag. 98.925.53). Die Schuld wurde demnach am 5. Mai 2015 fällig, weshalb der Verzug eine Mahnung voraussetzt (Art. 102 Abs. 1 OR ). Mangels Nachweises einer Mahnung liegt kein Verzug vor und ist kein Verzugszins geschuldet. Ob ein Zins aufgrund der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie A. vorbringt (TPF pag. 98.025.131), kann offen bleiben. Die Klage ist mangels Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ).

3. Zivilklage gegen A., B. und C. (Sachverhaltskomplex 2)

3.1 Die Privatklägerin beantragt, A. und B. seien in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256'944.34, zu verpflichten, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422'076.80 zu bezahlen. Sie beantragt Zusprechung von Schadenszins zu 5% seit dem 17. Februar 2014.

A. bestreitet diese Forderungen und beantragt, die Zivilklage sei jedenfalls mangels Substanziierung auf den Zivilweg zu verweisen (TPF pag. 98.925.131).

B. beantragt, die Zivilklage sei abzuweisen bzw. sie sei auf den Zivilweg zu verweisen (TPF pag. 98.925.159).

C. beantragt Abweisung der Zivilklage, soweit ihn betreffend (TPF pag. 98.925.548).

3.2 Die Privatklägerin stützt ihre Schadenersatzforderungen gegen A., B. und C. auf Art. 41 Abs. 1 OR , eventualiter auf Art. 41 Abs. 2 OR . Gegenüber A. stützt sie ihre Begehren zusätzlich auf Art. 321e Abs. 1 OR .

Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR ). Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt (Art. 41 Abs. 2 OR ). Wer Schadenersatzanspruch beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR ). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR ).

Auf dem Schaden ist Zins zu 5% seit dem schädigenden Ereignis geschuldet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017).

3.3 In Bezug auf den Schaden und dessen Höhe macht die Privatklägerin geltend, die L. AG habe ihr aufgrund der Machenschaften von A. und B. im Rahmen von Auftragsvergaben für folgende Beträge, die A. zugekommen seien, unrechtmässig Rechnung gestellt: Fr. 302'686.74 für Elektrogeräte, Fr. 29'816.65 für die Photovoltaikanlage, Fr. 50'000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz, Fr. 39'573.40 für weitere Leistungen an A.. Der Schaden betrage demnach total Fr. 422'076.80. Dieser sei von A. und B. gemeinsam verursacht worden. C. habe in diesem Zusammenhang - mit A. und B. - einen Schaden in der Höhe von Fr. 256'944.34 mitverursacht (TPF pag. 98.925.95 ff.).

3.3.1 Unter Hinweis auf die Erwägungen zu den Anklagevorwürfen gemäss Sachverhaltskomplex 2 (E. X, XII, XIII) ist erwiesen, dass A. und B. der Privatklägerin gemeinsam einen Schaden von mindestens Fr. 179'725.70 zugefügt haben, wovon ein Anteil von Fr. 100'000.-- durch C. mitverursacht worden ist.

3.3.2 Zur Schadensposition von Fr. 39'573.40 für weitere Leistungen an A. verweist die Privatklägerin auf eine Bestellübersicht Rechnung und Rechnungsbetrag gesendet von Anbieter abweichend" (Beilage 11 zum schriftlichen Plädoyer; BA pag. 10-01-00-0110 = TPF pag. 98.925.69). Sie bringt vor, ein Vergleich der von der L. AG als Anbieterin der Privatklägerin zugestellten Rechnungen mit den entsprechenden Offerten und ursprünglichen Rechnungen habe einen Überschuss von Fr. 143'725.90 und ein Rechnungsminus von Fr. 23'335.85, somit einen Nettoüberschuss von Fr. 120'390.05, ergeben. Es sei davon auszugehen, dass dieser Betrag in die von B. verwaltete Kasse" eingeflossen sei, aus welcher unter anderem die Beträge von Fr. 29'816.65 für die Photovoltaikanlage und von Fr. 50'000.-- für die Leasingraten des Mercedes Benz an A. bezahlt worden seien. Unter Abzug eines unbenützten Restguthabens von ca. Fr. 500.-- bis Fr. 1'000.-- im Jahr 2014 ergebe sich somit eine Differenz von Fr. 39'573.40, welche ebenfalls A. zugutegekommen sein müsse, sei dies in Form weiterer Barauszahlungen oder kostenloser Warenlieferungen (TPF pag. 98.925.99).

Die Bestellübersicht umfasst einen über die Anklage hinausgehenden Zeitraum vom 10. Oktober 2001 bis 14. Februar 2014 und ist schon deshalb nicht geeignet, den widerrechtlich zugefügten zusätzlichen Schaden im geltend gemachten Umfang zu beweisen. Die adhäsionsweise Zivilklage hat sich auf den durch das angeklagte strafbare Verhalten verursachten Schaden zu beziehen. Eine Ausscheidung auf den anklagerelevanten Zeitraum nimmt die Privatklägerin nicht vor. Ein Schaden von Fr. 39'573.40 aus weiteren Leistungen an A. ist nicht erstellt.

3.3.3 Ein den Betrag von Fr. 179'725.70 übersteigender Schaden ist nicht erwiesen.

3.4 Die Widerrechtlichkeit und die Absicht des Handelns von A., B. und C. sind unter Hinweis auf die Ausführungen zum Sachverhaltskomplex 2 erstellt.

3.5 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR ).

A., B. und C. sind demnach solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 100'000.-- zu bezahlen.

A. und B. sind ausserdem zusätzlich solidarisch zu verpflichten, der Privatklägerin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 79'725.70 zu bezahlen.

3.6 Die Privatklägerin verlangt Zusprechung eines Schadenszinses von 5% ab dem 17. Februar 2014, entsprechend dem Datum der Einreichung der Strafanzeige (TPF pag. 98.925.101 f.). Der Schaden wurde der Privatklägerin im Zeitraum von Februar 2004 bis März 2014 zugefügt. Grundsätzlich ist der Schadenszins ab dem Eintritt des jeweils verursachten einzelnen Schadensbetrags geschuldet. Bei fortlaufender Schadenszufügung über einen bestimmten Zeitraum kann auf einen mittleren Verfalltag abgestellt werden. Der Schadenszins von 5% ist auf dem gerichtlich festgestellten Schaden ab dem 17. Februar 2014 zuzusprechen.

3.7 Die Zivilklage gegen A. und B. ist in Bezug auf den Fr. 179'725.70 übersteigenden Betrag und jene gegen C. in Bezug auf den Fr. 100'000.-- übersteigenden Betrag auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ).

3.8 Die Privatklägerin beantragt die direkte Zusprechung eines nach Abzug der Verfahrenskosten allfällig verbleibenden Restsaldos auf den bei der E. AG liegenden und gesperrten Vermögenswerten von A. an sie selbst. Sie stützt ihr Begehren auf Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB (TPF pag. 98.925.74, ...103).

3.8.1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht gemäss Art. 73 Abs. 1 StGB dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse (lit. a); eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (lit. b); Ersatzforderungen (lit. c); den Betrag der Friedensbürgschaft (lit. d). Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB ). Die Zusprechung an den Geschädigten erfolgt, soweit möglich, schon im Strafurteil (vgl. Art. 73 Abs. 3 StGB ).

3.8.2 Die Privatklägerin legt nicht dar, weshalb anzunehmen sei, dass A. den Schaden nicht ersetzen werde. In der Hauptverhandlung hat A. seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsbereitschaft glaubhaft bekundet. Er erklärte, er wolle nach dem Urteil mit der Privatklägerin eine Rückzahlungsvereinbarung machen. Er habe bisher noch nichts zurückbezahlt, weil er erwartet habe, dass die Verhandlung schon 2016 stattfinden würde und er das Urteil habe abwarten wollen (TPF pag. 98.930.12). Im Parteivortrag liess er ausführen, dass er seine Schulden gegenüber der Privatklägerin abbauen und den Erlös aus dem Verkauf seines Hauses bzw. Eigentumsanteils, nach Abzug des gesetzlichen Anteils der Pensionskasse, an die Privatklägerin überweisen möchte. Wegen der Grundbuchsperre habe er dies bisher nicht machen können (TPF pag. 98.925.131).

3.8.3 Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB , mithin die Zusprechung von eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten oder deren Verwertungserlös. Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt keine solche Einziehung, weshalb eine Zusprechung unter diesem Titel nicht erfolgen kann. Die beschlagnahmten Bankkonten von A. dienen der Deckung der Verfahrenskosten und der Durchsetzung der Ersatzforderung (XVII.3.4). Soweit die Privatklägerin ihr Begehren auf Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB - mithin auf die Zusprechung der festzusetzenden Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 1 Mio. - abstützen wollte, fehlt es an der Voraussetzung der Abtretung ihrer durch Vergleich festgesetzten Forderung gegen A. in gleicher Höhe an den Staat.

3.8.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für die Zusprechung von Vermögenswerten oder der Ersatzforderung an die Privatklägerin nach Art. 73 Abs. 1 StGB insgesamt nicht gegeben sind.

XIX. Verfahrenskosten

1. Rechtliches

1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

1.2 Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheids (Art. 6 Abs. 1 BStKR ). Für die polizeilichen Ermittlungen wird im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 3 lit. b BStKR ). Für die Untersuchung wird im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c BStKR ). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5 BStKR ). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. a BStKR ).

1.3 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden und eine Entschädigung verweigert werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO , Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO ).

2. Kostenfestsetzung und -auferlegung

2.1 Kostenfestsetzung (ohne amtliche Verteidigung)

2.1.1 Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren SV.14.0241 einen auf A. entfallenden Gebührenanteil von Fr. 15'200.--. Sie geht dabei von einer Gesamtgebühr von Fr. 18'000.-- aus, wovon mittels Strafbefehl den Verfahrensbeteiligten J. eine Gebühr von Fr. 2'000.-- und K. von Fr. 800.-- auferlegt wurden (Anklage S. 93; vgl. Prozessgeschichte lit. C). Die Gebühr von Fr. 15'200.-- ist angemessen und in dieser Höhe festzusetzen.

Auf A. entfallen auferlegbare Auslagen von Fr. 2'180.-- (Gebühr Zwangsmassnahmengericht von Fr. 2'000.-- und Kosten für die Begutachtung von drei beschlagnahmten Uhren von Fr. 180.--; BA pag. 24-00-00-0061, -0001, -0063). Auf A. entfallen somit Verfahrenskosten von total Fr. 17'380.--

2.1.2 Die Bundesanwaltschaft beantragt für das Vorverfahren SV.14.0981 eine Gebühr von total Fr. 20'000.--. Die Gebühr ist in dieser Höhe festzusetzen.

Die Bundesanwaltschaft führt Auslagen von Fr. 3'000.-- an, welche anteilsmässig den Beschuldigten B. und C. aufzuerlegen seien (Anklage S. 93). Es handelt sich bei diesem Betrag um die Gebühr des Entsiegelungsentscheids des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern vom 24. November 2015 betreffend die L. AG; dieser Entscheid wurde der L. AG eröffnet. Die Entsiegelung wurde bewilligt und die Gebühr von Fr. 3'000.-- der Bundesanwaltschaft in Rechnung gestellt (BA pag. 21-03-01-0057 ff.). Diese Auslagen sind daher von der Bundesanwaltschaft der L. AG als unterlegene Drittbetroffene aufzuerlegen und können nicht den Beschuldigten B. und C. anteilsmässig auferlegt werden.

2.1.3 Für das Hauptverfahren ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- (einschliesslich Auslagenpauschale für Kanzleiaufwand wie Porti, Telefon etc.) festzusetzen.

2.1.4 Die Verfahrenskosten von Fr. 30'000.-- (-- und Hauptverfahren) sind wie folgt anteilsmässig zuzuordnen: A. 50% bzw. Fr. 15'000.--; B. 25% bzw. Fr. 7'500.--; C. 15% bzw. Fr. 4'500.--; D. 10% bzw. Fr. 3'000.--.

2.2 Kostenauferlegung

2.2.1 Auf A. entfallen Verfahrenskosten von total Fr. 32'380.--. Die teilweise Verfahrenseinstellung und der teilweise Freispruch rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da der diesbezügliche Aufwand nicht ins Gewicht fällt. A. sind somit Verfahrenskosten von total Fr. 32'380.-- aufzuerlegen.

2.2.2 B. sind anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- aufzuerlegen.

2.2.3 C. sind anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 4'500.-- aufzuerlegen.

2.2.4 D. sind zufolge Freispruchs keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) Kostenauferlegung auf den Freigesprochenen gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (E. XIX.1.3) sind nicht erfüllt.

2.2.5 Die übrigen Verfahrenskosten sind dem Bund aufzuerlegen.

3. Amtliche Verteidigung

3.1 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung im Vorverfahren gilt praxisgemäss auch für das gerichtliche Verfahren. Die Strafkammer ist zur Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung zuständig (Art. 135 Abs. 2 StPO ).

3.2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - gemäss BStKR - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO ). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR ). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).

3.3 Fürsprecher Philipp Kunz

Fürsprecher Kunz wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem 2. April 2014 zum amtlichen Verteidiger von A. bestellt (BA pag. 16-01-00-0001 f.). Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger gilt auch für das Hauptverfahren. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde dem Verteidiger eine Akontozahlung von Fr. 25'398.09 ausgerichtet (BA pag. 16-01-00-0066 f., 24-00-00-0072).

Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 7. Juni 2018 für seine Aufwendungen vom 2. April 2014 bis 15. Juni 2018 (einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung) eine Entschädigung von Fr. 53'132.41 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; TPF pag. 98.721.1 ff.). Der Aufwand umfasst: 169,4 Stunden Arbeit à Fr. 230.--, 32,5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, 16,75 Stunden Arbeit und 3,5 Stunden Reisezeit Praktikant à je Fr. 100.--, Auslagen von Fr. 8'605.40 (Fotokopien, Porti, Reise- und Übernachtungsspesen), zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist hinreichend spezifiziert und erscheint notwendig und angemessen. Die Arbeitszeit ist wie beantragt zum Stundenansatz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der Einsatz des Praktikanten ist mit Fr. 100.-- pro Stunde zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist demnach auf insgesamt Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) festzusetzen, abzüglich der Akontozahlung von Fr. 25'398.09.

3.4 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Bei reduzierter Auferlegung der Verfahrenskosten hat die beschuldigte Person die Kosten der amtlichen Verteidigung bloss in reduziertem Umfang dem Bund zurückzuzahlen. A. ist in vollem Umfang kostenpflichtig, weshalb er die ganze Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen hat. A. ist somit zu verpflichten, die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von Fr. 53'132.40 dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

XX. Entschädigungen

1. Privatklägerschaft

1.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO ). Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO ). Die Ansprüche der Privatklägerschaft nach Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlichen Aufwendungen. Diese betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 433 StPO N. 3).

Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ; vgl. E. XIX.3).

1.2 Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt gegen A., B. und C., im Zivilpunkt obsiegt sie teilweise. Sie hat daher gegen A., B. und C. Anspruch auf entsprechende Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren (vgl. Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 433 StPO N. 6).

1.3 Die Privatklägerin macht gemäss Kostennote von Rechtsanwalt Arno Thürig vom 3. Juni 2018 eine Entschädigung von Fr. 28'900.-- für anwaltliche Vertretung vom 22. August 2016 bis 15. Juni 2018 geltend (84,3 Stunden à Fr. 300.-- = Fr. 25'300.--, Auslagen Fr. 752.--, Administrationspauschale 3% = Fr. 782.--, Mehrwertsteuer zu 7,7% auf Fr. 26'834.-- = Fr. 2'066.--; TPF pag. 98.751.3 ff.).

Ausserdem macht die Privatklägerin für eigene Aufwendungen Fr. 44'000.-- geltend (220 Stunden à Fr. 200.--, wovon 160 Stunden für das Verfahren -- von Februar 2014 bis Mai 2018 und 60 Stunden für das Verfahren -- von September 2014 bis Mai 2018, umfasssend interne Aufarbeitung, Strafanzeige, Teilnahme an Einvernahmen, Akteneinsicht und Korrespondenz mit der Bundesanwaltschaft, Bearbeitung von Editionsbegehren, Erstellung Bericht Schaden [ betreffend --, mindestens rund 20 Tage ] , Mandatierung des Rechtsvertreters, interne Koordination, Korrespondenz mit Beteiligten betreffend Zivilforderung). Der Zeitaufwand ist im Einzelnen nicht spezifiziert (TPF pag. 98.751.2).

1.4 Der Aufwand für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerin im Strafverfahren erscheint grundsätzlich notwendig; er ist in der Kostennote spezifiziert und angemessen zu entschädigen. Die Arbeitszeit des Rechtsanwalts ist zum Stundenansatz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt; es wird nicht dargelegt, weshalb der maximale Stundenansatz von Fr. 300.-- gerechtfertigt sein sollte. Die Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Gemäss Angabe des Rechtsvertreters erfolgte die Verbuchung des Aufwands grösstenteils auf der Spezifikation --, da eine exakte Triage nicht möglich war. Der Aufwand ist wie folgt entschädigungsberechtigt: 50,83 Std. gemäss Spezifikation -- vom 22. August 2016 bis 3. Juni 2018 (51,83 Std. abzüglich 1 Std. Wegzeit zum Klienten), 1,5 Std. gemäss Spezifikation -- vom 4. Oktober 2016 bis 8. September 2017, 17 Std. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung, Reisezeit 6 Std. (2 Fahrten Luzern-Bellinzona retour à 3 Std.). Der Zeitaufwand ist gesamthaft mit Fr. 17'145.90 zu entschädigen (69,33 Std. à Fr. 230.-- = Fr. 15'945.90, 6 Std. à Fr. 200.-- = Fr. 1'200.--). Hinzu kommen Auslagen von Fr. 686.-- (2 Bahnfahrten Luzern-Bellinzona retour 1. Klasse mit Halbtax à Fr. 93.-- = Fr. 186.--, 2 Hotelübernachtungen à Fr. 150.-- = Fr. 300.--, weitere Auslagen pauschal Fr. 200.--). Die ausnahmsweise Benützung des Privatfahrzeugs ist nicht begründet, da keine erhebliche Zeitersparnis vorliegt (Art. 13 Abs. 3 BStKR ). Eine Administrationspauschale von 3% ist nicht gerechtfertigt. Damit ergibt sich ein Zwischentotal von Fr. 17'831.90. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% (gemäss Kostennote; der vor 1. Januar 2018 angefallene Aufwand ist minim und daher vernachlässigbar), entsprechend Fr. 1'373.05, ergibt sich eine Entschädigung von total Fr. 19'204.95.

Der weitere Aufwand der Privatklägerin von 220 Stunden ist nicht spezifiziert. Es kommt daher nur eine ermessensweise Entschädigung in Frage. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Nachforschungen im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben machte, die für die Ermittlungen nützlich waren (--; vgl. E. IV.3.4.3, V.3.3). Der entsprechende Aufwand ist daher entschädigungsberechtigt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung von Editionsbegehren der Strafbehörden (Aktenübermittlung) und die Ausübung von Teilnahmerechten an Einvernahmen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für den vor Eröffnung des Strafverfahrens angefallenen Aufwand. Ermessensweise ist ein Aufwand von 100 Stunden entschädigungsberechtigt. Der Stundenansatz von Fr. 200.--, entsprechend dem anwaltlichen Minimalansatz, ist nicht gerechtfertigt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 100.-- festzusetzen. Die Entschädigung für weiteren Aufwand ist somit auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.

1.5 Die Beschuldigten A., B. und C. sind demnach zu verpflichten, die Privatklägerin im Umfang von gerundet Fr. 29'205.-- (Fr. 19'204.95 Anwaltsentschädigung; Fr. 10'000.-- weiterer Aufwand) zu entschädigen. Aufgrund des Umfangs des Aufwands in Bezug auf die einzelnen Beschuldigten ist folgender Verteilschlüssel gerechtfertigt: A. 60%, B. 25%, C. 15%. Das Gesetz sieht keine solidarische Kostentragung bei mehreren Verurteilten vor. Die Beschuldigten sind somit zu verpflichten, die Privatklägerin mit folgenden Beträgen zu entschädigen: A. Fr. 17'523.--, B. Fr. 7'301.25, C. Fr. 4'380.75.

2. Beschuldigte Personen

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ), sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann den Beschuldigten auffordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO ).

Bei der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geht es primär um die Kosten der frei gewählten Verteidigung, die zu vergüten sind, wenn der Anwaltsbeizug angesichts der beweismässigen oder rechtlichen Komplexität des Falls sowie der persönlichen Umstände geboten war, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag. Diese Kosten bemessen sich nach dem anwendbaren Anwaltstarif, vorliegend gemäss BStKR. Sie müssen verhältnismässig und angemessen sein ( Schmid/Jositsch , a.a.O., Art. 429 StPO N. 7 m.w.H.).

2.2 A.

A. wird in einem Anklagepunkt freigesprochen; in mehreren Anklagepunkten wird das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung teilweise eingestellt. Im Übrigen wird er verurteilt. In Bezug auf allfällige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte, soweit diese nicht von der amtlichen Verteidigung erfasst sind, und auf allfällige wirtschaftliche Einbussen ist festzuhalten, dass die teilweise Einstellung bzw. der teilweise Freispruch nur minim ins Gewicht fallen, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Notwendigkeit und die Dauer der Haft sind davon unberührt, weshalb kein Anspruch auf Genugtuung besteht.

2.3 B.

B. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung.

2.4 C.

C. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung. Die Verteidigung macht geltend, sie habe in der Woche vor der Hauptverhandlung aufgrund der vom Gericht verfügten Aktenaussonderung einen erheblichen Mehraufwand gehabt, welcher im Falle eines Schuldspruchs nicht auf den Beschuldigten überwälzt werden könne. Mangels Klärung des Aktenbestands durch das Gericht habe sie selber die Akten nach zu schwärzenden, d.h. nicht verwertbaren Aktenstellen durchforsten müssen. Sie habe mit gleichzeitig zu erstellenden Plädoyeralternativen arbeiten müssen. Sie habe die Anträge auf Aktenaussonderung schon Monate vor der Hauptverhandlung gestellt und habe daher diese kurzfristigen Entwicklungen nicht zu verantworten (TPF pag. 98.925.583).

Die Verteidigung stützt ihren Antrag offenbar sinngemäss auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO , wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Entsprechend hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung von Mehraufwand im Zusammenhang mit derartigen Verfahrenshandlungen. Es liegt indessen keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung des Gerichts vor. Von der Verfahrensleitung abgelehnte Anträge der Parteien können in der Hauptverhandlung neu gestellt und vom Gericht anders als von der Verfahrensleitung entschieden werden. Auch in einem solchen Fall müsste die Verteidigung vor Gericht ihren Parteivortrag den veränderten Verhältnissen anpassen, ohne dass sie deswegen eine Entschädigung für den Mehraufwand beanspruchen könnte. Im Übrigen steht fest, dass die Verteidigung sich im Parteivortrag auch auf ausgesonderte Aktenstellen bezog (z.B. Plädoyer S. 10 f., 19 [ TPF pag. 98.925.557 f., 566 ] ), weshalb fraglich ist, ob der behauptete Mehraufwand geleistet wurde. Der - ohnehin nicht bezifferte - Entschädigungsantrag ist somit abzuweisen.

2.5 D.

D. wird freigesprochen und hat daher Anspruch auf Entschädigung.

D. beantragt Entschädigung für Anwaltskosten (TPF pag. 98.925.646). Der Beizug eines Rechtsanwalts ist aufgrund der Gleichbehandlung mit den Mitbeschuldigten - namentlich B. und C. - gerechtfertigt, auch wenn der Tatvorwurf gegen D. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einen Schwierigkeitsgrad aufweist, der eine anwaltliche Vertretung gebieten würde.

Rechtsanwalt Patrick Bischoff macht gemäss Teilhonorarnoten für die Zeit vom 26. August 2014 bis 15. Juni 2018 Aufwendungen von gesamthaft Fr. 47'871.90 inkl. Mehrwertsteuer geltend (TPF pag. 98.724.1 ff.). Er weist 152,3 Stunden (einschliesslich nicht spezifizierte Weg- und Reisezeit) aus, wovon 32 Stunden geschätzter Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (einschliesslich Reisezeit). Es werden Auslagen von Fr. 1'495.-- angeführt, wovon Fr. 404.50 effektive Barauslagen bis 31. Januar 2018, Fr. 832.50 als Pauschale von 3% auf dem Honorar ab 1. Februar 2018 und Reisespesen von Fr. 258.--; diese stehen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung (Honorarnote vom 4. Juni 2018).

Ein Stundenansatz von Fr. 300.-- ist nicht gerechtfertigt; dieser ist auf Fr. 230.-- festzusetzen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. Reisezeit ist praxisgemäss mit Fr. 200.-- pro Stunde zu vergüten. Der geltend gemachte Aufwand erscheint nicht in vollem Umfang als notwendig. Es handelt sich um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfachen Fall. D. wurde wegen mehrfacher Vorteilsgewährung in zwei identisch gelagerten Fällen - den Flottenrabattbestätigungen für A. - angeklagt. Die Anklageschrift führt den Anklagevorwurf auf zwei Seiten aus (S. 85-86). Die Untersuchung bezog sich im Wesentlichen auf diesen Sachverhalt. Daneben wurde D. im Zusammenhang mit den Unterhaltungselektronikgeräten und weiteren von der L. AG an A. gewährten finanziellen Vorteilen befragt, sowie in Bezug auf Einladungen zu Mittagessen. Er war an den Einvernahmen als Beschuldigter vom 26. August 2014 in Dietikon und vom 4. Juli 2016 in Bern anwaltlich verbeiständet (BA pag. 13-04-00-0001 ff., -0025 ff.). Weitere Einvernahmen erfolgten nicht. Der Verteidiger nahm an der Einvernahme von B. vom 11. Dezember 2014 in Bern teil; im Übrigen machte er vom Teilnahmerecht keinen Gebrauch (auch nicht bei den als nicht verwertbar ausgesonderten Einvernahmen von A.). Allein für die Ausarbeitung des Plädoyers, Memos zur Vorteilsgewährung sowie Rechtsstudium werden rund 30 Stunden in Rechnung gestellt (Leistungen vom 4. April 2018 bis 4. Juni 2018). Zudem werden zahlreiche Kontakte mit Co-Verteidigern (Besprechungen, E-Mails, Telefonate) sowie Studium von Memos und Eingaben der Co-Verteidiger in Rechnung gestellt. Die Häufigkeit dieser Kontakte erscheint aufgrund des beschränkten Untersuchungsgegenstands in Bezug auf D. unbegründet. Der gesamte Aufwand erscheint aufgrund des Anklagevorwurfs übersetzt, auch in Berücksichtigung der prozessualen Fragestellungen. Der Aufwand im Zusammenhang mit dem abgewiesenen und somit unberechtigt gestellten Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Gerichts ist nicht entschädigungsberechtigt. Sodann wird Kanzleiaufwand in Rechnung gestellt (Zeitaufwand für Hotelbuchung in Bellinzona). Abgesehen von der Teilnahme an der Hauptverhandlung ist der notwendige Aufwand somit ermessensweise festzusetzen. Die Auslagenpauschale ist nicht gerechtfertigt. Auch die Auslagen sind somit ermessensweise festzusetzen. Für das Vorverfahren und das Hauptverfahren (ohne Hauptverhandlung) ist ermessensweise von einem Aufwand von rund 50 Stunden à Fr. 230.-- und Reisezeit von 4 Stunden à Fr. 200.-- auszugehen. Hinzu kommen Auslagen von geschätzt Fr. 400.--. Das ergibt Fr. 12'700.--. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2017 zu 8%, danach zu 7,7%).

Für die Hauptverhandlung sind 17 Std. Arbeitszeit à Fr. 230.-- und 7 Std. Reisezeit à Fr. 200.-- (2 Fahrten Zürich-Bellinzona retour à 3,5 Std.) zu vergüten, total Fr. 5'310.--. Die Reise- und Übernachtungsspesen betragen Fr. 508.-- (2 Bahnfahrten Zürich-Bellinzona retour 1. Klasse Halbtax à Fr. 104.-- = Fr. 208.--; 2 Hotelübernachtungen à Fr. 150.-- = Fr. 300.--). Der Aufwand für die Hauptverhandlung beträgt Fr. 5'818.--, bzw. zuzüglich Mehrwertsteuer (zu 7,7%) Fr. 6'266.--.

Die Entschädigung ist gerundet auf total Fr. 20'000.-- (inkl. MWST) festzusetzen.

Die Strafkammer erkennt:

1. A.

1.

1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in:

- Anklageziffer 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ), 1.1.2 (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ) und 1.1.3 (mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen;

- Anklageziffer 1.1.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen.

1.2 A. wird - soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird - schuldig gesprochen des bzw. der:

- mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ;

- mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ;

- mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB;

- mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ;

- Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB .

1.3 A. wird - soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird - frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3).

2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 12 Monate sind vollziehbar.

Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.

5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- begründet.

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen des bzw. der:

- mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;

- mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;

- mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .

2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 1'300.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

III. C.

1. C. wird schuldig gesprochen des bzw. der:

- mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;

- mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB .

2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 550.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

IV. D.

D. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB .

V. Beschlagnahmte Gegenstände

1. Die beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen; sie sind auf Gesuch des bzw. der Berechtigten hin von der Bundesanwaltschaft herauszugeben.

2. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen A. und der Ersatzforderung gegen A. wird die Beschlagnahme der folgenden Vermögenswerte aufrechterhalten:

2.1 Betrag von Fr. 5'000.-- aus 5 beschlagnahmten Banknoten à Fr. 1'000.-- (Asservaten-Nr. 01.01.0045);

2.2 Erlös von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.003);

2.3 Bankkonten bei der E. AG, Z., je lautend auf A.:

- Nr. 1. Privatkonto;

- Nr. 2. Sparkonto;

- Nr. 3. Sparkonto;

- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).

3. Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung gegen A. wird die bestehende Grundbuchsperre über folgende Grundstücke aufrechterhalten:

- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz), Miteigentümer A. und G. zu je 1/2, Grundbuch Y. (Grundbuchsperre auf 1/2-Miteigentumsanteil von A.).

4. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5., lautend auf A. und G., bei der E. AG, Z., wird per Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.

VI. Zivilklagen

1. Von der Vereinbarung zwischen A. und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG vom 22./23. April und 5. Mai 2015 wird Vormerk genommen.

2.

2.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.

2.2 A. und B. werden zusätzlich solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Fr. 79'725.70 nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.

3. Im darüberhinausgehenden Betrag werden die Zivilklagen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. sowie gegen A., B. und C. auf den Zivilweg verwiesen.

VII. Verfahrenskosten

1. Die Verfahrenskosten betragen:

Fr. 15'200.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0241

Fr. 2'180.-- Auslagen Vorverfahren SV.14.0241

Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0981

Fr. 10'000.-- Gerichtsgebühr

Fr. 47'380.-- Total

2. Davon werden anteilmässig auferlegt:

- A. Fr. 32'380.--

- B. Fr. 7'500.--

- C. Fr. 4'500.--

Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.

VIII. Entschädigungen

1. Die Entschädigung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG wird festgesetzt auf Fr. 29'205.--. Davon haben anteilsmässig zu bezahlen:

- A. Fr. 17'523.--

- B. Fr. 7'301.25

- C. Fr. 4'380.75

2. Der Bund wird verpflichtet, D. eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.

3. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.

IX. Amtliche Verteidigung

1. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlung.

2. A. wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- E. AG (auszugsweise im Dispositiv)

- Grundbuchamt Y. (auszugsweise im Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 26. Februar 2019

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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