Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.47 |
Datum: | 15.06.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) |
Schlagwörter : | Apos;; Beschuldigte; Rechnung; Anklage; Bundes; Offert; Vorteil; Verfahren; Offerte; Schaden; Rechnungen; Recht; Sinne; Auftrag; Verfahrens; Beschuldigten; Projekt; Aufträge; Offerten; Recht; Anklageschrift; öhte |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 100 StPO ; Art. 102 OR ; Art. 104 OR ; Art. 11 StGB ; Art. 110 StGB ; Art. 119 StPO ; Art. 12 StGB ; Art. 122 StPO ; Art. 123 StPO ; Art. 124 StPO ; Art. 126 StPO ; Art. 13 StGB ; Art. 135 StPO ; Art. 14 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 141 StPO ; Art. 146 StGB ; Art. 2 StGB ; Art. 2 StPO ; Art. 23 StPO ; Art. 25 StGB ; Art. 251 StGB ; Art. 26 StGB ; Art. 26 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 266 StPO ; Art. 267 StPO ; Art. 268 StPO ; Art. 29 StGB ; Art. 29 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 30 BV ; Art. 305 StGB ; Art. 31 StGB ; Art. 314 StGB ; Art. 32 BV ; Art. 321 OR ; Art. 322 StGB ; Art. 325 StPO ; Art. 329 StPO ; A |
Referenz BGE: | 101 IV 407; 102 IV 191; 102 IV 193; 102 IV 195; 103 IV 177; 103 IV 25; 109 IV 168; 114 IV 127; 114 IV 133; 116 IV 300; 117 IV 286; 118 IV 259; 118 IV 316; 118 IV 35; 120 IV 122; 121 IV 223; 123 IV 113; 123 IV 17; 126 I 97; 126 IV 141; 126 IV 255; 129 IV 124; 129 IV 238; 133 IV 76; 134 IV 210; 134 IV 82; 135 IV 152; 135 IV 198; 135 IV 76; 136 IV 55; 137 IV 167; 138 IV 120; 138 IV 130; 138 IV 171; 141 IV 132; 141 IV 329; 144 IV 172; 144 IV 189; 98 IV 255; ; |
Kommentar: | Cramer, Trechsel, Praxis, Art. 146 StGB N. und 18; , Art. 146 StGB, 2013 |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.47 |
Urteil vom 15. Juni 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz , Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio , | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und als Privatklägerschaft: Schweizerische Bundesbahnen SBB AG , vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, | |
gegen | ||
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen Schobloch, 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bischoff, | ||
Gegenstand | Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vorteilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei |
Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 14
Erwägungen 19
I. Vorfragen 19
II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40
III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40
IV. Ungetreue Amtsführung 42
V. Gewerbsmässiger Betrug 53
VI. Urkundenfälschung 60
VII. Geldwäscherei 64
VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67
IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67
X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67
XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90
XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98
XIII. Betrug 105
XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114
XV. Strafzumessung 114
1. Rechtliches 114
2. A. 116
3. B. 123
4. C. 126
XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung 130
XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 133
XVIII. Zivilklagen 135
XIX. Verfahrenskosten 140
XX. Entschädigungen 144
Dispositiv 150
Anträge der Parteien (alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13) :
I. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ;
- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB .
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
4. Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vormerk zu nehmen.
5. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit B., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 1'300'000.-- festzusetzen.
7. Beschlagnahmen
7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018, 0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;
- Asservaten-Nr. 01.04: 0004, 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 03.01.0004.
7.2 Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A. sowie die Beschlagnahme der sichergestellten Fr. 5'000.-- (Asservat-Nr. 01.01.0045) und des Erlöses von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.0003) seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahme getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen.
Bankkonten bei der E. AG, in Z. (lautend auf A.) :
- Nr. 1. Privatkonto;
- Nr. 2. Sparkonto;
- Nr. 3. Sparkonto;
- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).
7.3 Die Kontosperre für das Bankkonto Nr. 5. bei der E. AG, in Z., sei aufzuheben.
7.4 Die Grundbuchsperre folgender Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., sei zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen:
- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.
7.5 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 02.01: 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 02.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 02.03: 0001, 0002, 0003;
- Asservaten-Nr. 02.05.0002;
- Asservaten-Nr. 02.06: 0001, 0002, 0003, 0004.
8. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien A. gesamthaft Fr. 27'611.25 aufzuerlegen.
9. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen - abzüglich geleisteter Akontozahlungen - zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1'300.-- zu bestrafen.
Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005;
- Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011, 0012, 0013, 0014;
- Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008;
- Asservaten-Nr. 01.05.0001;
- Asservaten-Nr. 03.01.0006.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien B. gesamthaft Fr. 6'500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
III. C.
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu bestrafen.
Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011;
- Asservaten-Nr. 02.03.0002.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien C. gesamthaft Fr. 5'500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
IV. D.
1. D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB schuldig zu sprechen.
2. D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.-- zu bestrafen.
Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und C. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Beschlagnahmen
5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D. herauszugeben:
- Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005.
5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien D. gesamthaft Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14) :
1. Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1'000'000.-- als Schadenswiedergutmachung schuldet.
3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1'000'000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.
4. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256'944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422'076.80, zu bezahlen.
5. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422'076.80, C. in solidarischer Haftung auf Fr. 256'944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Schadenszins von 5% zu leisten.
6. Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei der Privatklägerin zuzusprechen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.
Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14, 98.920.17):
1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2;
1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3;
1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.8;
unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.
2. A. sei schuldig zu erklären:
2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1 und 1.1.7;
2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4;
2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.5;
2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.
3. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von 30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen;
3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren;
3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
4.
4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4.3 Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
5.
5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten.
5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr. 6., 7. und 8., sei aufzuheben.
Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15) :
1. B. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B. freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen.
3. Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
4. Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.
6. Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16) :
A. Hauptanträge
1. C. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Eventualanträge
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB .
Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
2. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16) :
1. D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. ... ( entfällt)
3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualanträge
1. D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.
3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. ... ( entfällt)
5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessgeschichte:
A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte. Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als --" (Operationsname --") erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Sich bestechen lassen etc." (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröffnete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) (-- pag. 01-01-00-0001).
Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB ) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) und am 27. Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0006).
C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--, und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2'212.10. Es wurde Vormerk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von Fr. 125'000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.).
Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).
D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB ) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur Firma L. AG ( --" pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Handlungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren --" bzw. als Sachverhaltskomplex 2 erörtert werden.
Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ), gegen A. und C. eventuell Gehilfenschaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.).
E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D. gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.).
F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB ) und gegen B. und C. wegen Bestechens (Art. 322 ter StGB ) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L. AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.).
G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff . StPO stellen (-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30. Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussberichts ( voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014") werde sie über den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden" (-- pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen nun auch bezüglich --" abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schreiben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden, da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne, und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A., die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe (-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2017, dass am 21. August 2015 der Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Verfahren SV.14.0241 rechtsgenüglich erfolgt sei. Sie hielt fest, dass im Verfahren SV.14.0981 zu keinem Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sei (-- pag. 04-01-00-0004).
H. Die SBB AG konstituierte sich in der Strafanzeige vom 17. Februar 2014 als Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2014 erklärte sie ihre Privatklägerstellung im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.) und am 3. September 2014 im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2017 Anklage gegen A. betreffend den Sachverhaltskomplex 1 und gegen A., B., C. und D. betreffend den Sachverhaltskomplex 2.
J. Am 11. September 2017 wurde den Parteien der Eingang der Anklage und die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt. Am 26. September 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 und die Urteilseröffnung voraussichtlich am 15. Juni 2018 stattfinden wird. Am 24. Oktober 2017 wurden die Parteien und die Verteidiger entsprechend zur Hauptverhandlung vorgeladen; die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen.
K. Am 13. September 2017 wurden die Parteien zu Beweisanträgen eingeladen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 14. September 2017 auf Beweisanträge. Die Privatklägerin erklärte am 21. September 2017, dass keine Beweisanträge gestellt werden. Der Verteidiger von D. verzichtete am 19. September 2017 auf Beweisanträge. Die Verteidiger von C. und A. teilten am 10. bzw. am 12. Oktober 2017 mit, dass keine Beweisanträge gestellt werden.
L. Der Verteidiger von B. beantragte am 1. November 2017, es seien sämtliche Verfahrensakten, welche im Hinblick auf das von A. beantragte abgekürzte Verfahren erstellt wurden, aus den Verfahrensakten auszusondern und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Nach Bereinigung der Verfahrensakten sei ihm erneut Frist zum Stellen von Beweisanträgen anzusetzen. Zur Begründung führte er an, die Einvernahmen von A. zwischen seinem Antrag vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. November 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B.
Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfahren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- bezogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden. Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Verfahren -- in Frage zu stellen.
Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Gesichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November 2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an.
M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahmerechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12. Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung.
Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an.
N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.
Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten.
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen.
O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und dessen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten.
Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017.
Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor.
Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorgenannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Vertagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen.
P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom 25. Mai 2018, dass die Bundesstrafrichter Kipfer, Frei und Contu Albrizio sowie der Gerichtsschreiber Lukács vor Beginn der Hauptverhandlung in den Ausstand zu treten hätten. Zur Begründung führten sie an, dass die Gerichtsmitglieder in Vorbereitung der Hauptverhandlung die ausgesonderten Verfahrensakten gesichtet hätten und damit in der Sache befangen seien.
Die Strafkammer leitete die Gesuche zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Gerichtsmitglieder zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschlüssen vom 4. Juni 2018 (Geschäftsnummern BB.2018.94 , BB.2018.95 , BB.2018.96 ) die Ausstandsgesuche der Beschuldigten B., C. und D. ab.
Q. Mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Mai 2018 beantragten die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. übereinstimmend sinngemäss, es seien sämtliche auf den gemäss Verfügung vom 24. Mai 2018 ausgesonderten Akten beruhenden weiteren Akten vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018 zu schwärzenden Verfahrensakten genau zu bezeichnen und es sei der Verteidigung in die geschwärzten bzw. abgedeckten Akten Einsicht zu gewähren; es sei der Verteidigung das nach Aussonderung oder Schwärzung bereinigte Aktenverzeichnis zuzustellen; der Termin der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 sei abzunehmen und es sei ein neuer Termin anzusetzen.
Die Gerichtskanzlei kontaktierte am 1. Juni 2018 telefonisch die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. und teilte ihnen im Auftrag des Spruchkörpers mit, dass die Hauptverhandlung nicht verschoben und am Dienstag, 5. Juni 2018, 10.15 Uhr, gemäss Vorladung beginnen werde. Weiter wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu gegebener Zeit entschieden werde.
R. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 5. und 6. Juni 2018 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 15. Juni 2018 wurde das Urteil in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet. Die Bundesanwaltschaft (in Bezug auf A.), die Privatklägerin sowie A. verzichteten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil (TPF pag. 98.920.23).
Die Strafkammer erwägt:
Die SBB AG konstituierte sich im Vorverfahren gegen die Beschuldigten A., B., C. und D. als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (Prozessgeschichte lit. H). Die Parteistellung ist unbestritten und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und 118 f. StPO ).
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.)
III. Anklagevorwurf (Übersicht)
A., Mitarbeiter der SBB AG (nachfolgend SBB), hat in der Zeit von April 2003 bis März 2014 unrechtmässig freihändig Aufträge an die beiden Firmen H. AG und I. GmbH für die SBB vergeben und diese - soweit sie überhaupt erbracht wurden - in seiner Freizeit ausschliesslich selbst ausgeführt. Ein Grossteil der von den beiden Firmen verrechneten Leistungen wurde nicht oder nur teilweise ausgeführt. Nach einer kurzen Anfangsphase, in der A. die Offerten und Rechnungen teilweise gemeinsam mit | O. (nachfolgend: | O.), dem Inhaber der vorgenannten Firmen, erstellte, erfolgte jegliche Offert- und Rechnungsstellung der beiden Firmen an die SBB durch A. selbst. Dabei wurden der SBB auch nicht erbrachte Arbeiten oder tatsächlich erbrachte Leistungen in einem überhöhten Ausmass in Rechnung gestellt. Seitens der SBB prüfte A. die von ihm erstellten Rechnungen selbst, und das Zweitvisum, wodurch die Zahlung freigegeben wurde, erteilte jeweils sein direkter Vorgesetzter. Der aus den unrechtmässigen Handlungen generierte Ertrag von ca. Fr. 4 Mio. wurde basierend auf der Vereinbarung zwischen | O. und A. hälftig geteilt. A. verbrauchte die unrechtmässig erlangten Gelder im Umfang von ca. Fr. 2 Mio. für seine privaten Bedürfnisse. Nach dem Tod von | O. verwaltete dessen Witwe, J., die Firmen H. AG und I. GmbH und führte auf Initiative von A. die Geschäfte wie bis anhin weiter, damit jeder weiterhin von der 50/50-Regelung profitieren konnte. K., Zwillingsschwester von J., hat A. dessen Anteil aus den Geschäften jeweils in bar übergeben bzw. ihr Bankkonto für die Überweisungen zur Verfügung gestellt. Beide wurden für diese Handlungen je mit Strafbefehl verurteilt (vgl. Prozessgeschichte lit. C).
Für diese Handlungen ist A. der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB , des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB , der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB angeklagt.
Die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten A. sind detailliert und weitgehend widerspruchsfrei, abgesehen von anfänglichem, teilweisem Bestreiten. Soweit die Mitbeschuldigten J. und K. in die Geschehnisse involviert waren, stimmen die Aussagen des Beschuldigten mit deren Aussagen überein. Die Aussagen des Beschuldigten sind sowohl insgesamt als auch im Einzelnen glaubhaft. Sie erbringen den Beweis für die strafrechtlichen Vorwürfe.
In rechtlicher Hinsicht bestreitet der Beschuldigte, dass er mit seinen Handlungen die Tatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung erfüllt habe und beantragt einen Freispruch; in den übrigen Anklagepunkten beantragt er einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (siehe Anträge).
VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.)
IX. Anklagevorwurf (Übersicht)
X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen (Art. 322 quater StGB / Art. 322 ter StGB)
Aufgrund des Beweisergebnisses, namentlich der Aussagen von A. und B., steht fest, dass A. praktisch während der ganzen Dauer seiner geschäftlichen Kontakte mit B. und C. Unterhaltungselektronikartikel von der L. AG bezogen hat, ohne dafür etwas bezahlt zu haben. Die Aussage von B., dass A. diese Artikel - jedenfalls anfänglich - bei der L. AG bestellt habe, weil die Materialbeschaffung bei der SBB schwierig gewesen sei, erscheint nicht glaubhaft; es kann davon ausgegangen werden, dass ein Unternehmen wie die SBB das benötigte Arbeitsmaterial grundsätzlich zur Verfügung stellt. Aus dem E-Mail-Verkehr geht zudem hervor, dass A. diverse Artikel bei B. und C. bestellte (E. X.3.2.4). A. holte diese jeweils persönlich ab, nachdem die L. AG die Lieferung erhalten hatte. Es steht indes nicht zweifelsfrei fest, ob A. alle in Tabelle 10 (Anklageschrift S. 33-39) aufgeführten Gegenstände tatsächlich zum privaten Gebrauch verwendete. A. bestätigte die Liste zwar grundsätzlich als richtig und vollständig. Er räumte jedoch ein, er könne nicht ausschliessen, dass einzelne Artikel für Projekte der SBB gedient hätten; so habe er zuhause viele CAD-Zeichnungen für die SBB angefertigt und dazu Drucker und Tonerpatronen benötigt. Gemäss Bericht 3 der FFA bezog A. 2007, 2008, 2011 und 2013 je ein AutoCAD (Einzelplatzversion). Diese Software habe er wahrscheinlich für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex eingesetzt (BA pag. 11-01-00-0120). Die AutoCAD kamen mithin der SBB zugute, ohne dass sie dafür Materialkosten hatte. Die Preise für ein AutoCAD variieren zwischen Fr. 2'123.90 (Rechnung vom 24. April 2007) und Fr. 1'817.35 (Rechnung vom 8. Januar 2013). Auch in Bezug auf die Drucker, Druckerpatronen und Toner (total 8 Drucker und 66 Druckerpatronen/Toner; BA pag. 11-01-00-0134) ist somit davon auszugehen, dass A. diese zumindest zum Teil für Arbeiten für die SBB gemäss dem Sachverhaltskomplex verwendete, zumal erstellt ist, dass er auch zuhause arbeitete (E. IV.3.3.2). Im Bericht 4 der FFA wurden die Lieferantenrechnungen an die L. AG mit den Auftragsnummern der SBB verglichen und festgestellt, in welchen Fällen die Kosten von der L. AG intern auf Projekte der SBB verbucht, aber nicht auf ihren Rechnungen an die SBB ausgewiesen wurden (E. X.3.2.2). Das beweist indessen - wie das Beispiel AutoCAD" aufzeigt - nicht, dass alle Artikel A. zum privaten Gebrauch zukamen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gewisse Artikel, wie die vorhin erwähnten, der SBB dienten. Hingegen ist in Bezug auf Unterhaltungselektronikgeräte wie i-Phones, Mobiltelefone, Notebooks, Tablets, Digitalkameras, Fernsehgeräte, i-Pods, Musikanlagen etc. ein ausschliesslich privater Gebrauch naheliegend. Dies wird durch den Umstand bestärkt, dass A. erklärte, er habe mit seinen Bestellungen bei der L. AG jeweils das neuste Gerät haben können, wobei er die Geräte teilweise auch weiterverschenkt habe. Wären diese Geräte von ihm für die SBB bezogen worden, hätte er sie kaum in dieser Frequenz erneuern und auch nicht verschenken können. Auch die Aussage von B., dass A. in den letzten ca. sechs Jahren, also etwa ab 2008, immer dreister geworden sei, spricht für einen privaten Gebrauch dieser Gegenstände.
XI. Vorteilsannahme bzw. -gewährung ( Art. 322 sexies bzw. 322 quinquies StGB )
XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2
- des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB );
- der mehrfachen Vorteilsannahme ( Art. 322 sexies StGB);
- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ).
- des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB );
- der mehrfachen Vorteilsgewährung ( Art. 322 quinquies StGB );
- des mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ).
- des mehrfachen Bestechens (Art. 322 ter StGB );
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB ).
- der mehrfachen Vorteilsgewährung ( Art. 322 quinquies StGB ).
A. hat jahrelang gewerbsmässig betrogen. Die Handlungen erstrecken sich von Mitte Juni 2003 bis März 2014 (E. I.6 und III.2 i.V.m. V.2, V.3.3), mithin über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. A. schädigte mit der SBB eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation (E. II.1.3). Es liegt mithin nicht der klassische Fall" eines gewerbsmässigen Betrugs mit zahlreichen Individualgeschädigten vor, wie dies bei einem grossen Anlagebetrug in der Regel der Fall ist. Es genügte, eine zu schädigende Institution - wenn auch in der Tatausführung mehrfach - auf jeweils gleiche Art zu täuschen. Die SBB hat einen Schaden von rund Fr. 1,2 Mio. erlitten (E. V.3.3). A. hat sich selber im Umfang von rund Fr. 600'000.-- und die Firmen H. AG und I. GmbH im Umfang von rund Fr. 600'000.-- bereichert (E. V.3.5). In der Vorgehensweise liegt eine grosse Kreativität, indem A. die Offerten und Rechnungen der H. AG und der I. GmbH selber - anfänglich zusammen mit dem Firmeninhaber - erstellte und soweit die Arbeiten überhaupt erbracht wurden, bestehende Schemata von Anlagen der SBB verwendete und dabei zum vollen Tarif abrechnete, und im Übrigen Rechnung stellte, obwohl die Arbeiten nicht oder nur teilweise ausgeführt wurden. A. musste für die Umsetzung seines Tatplans zwei Unternehmen bzw. deren mit ihm befreundeten Firmeninhaber und später dessen Witwe und Nachfolgerin in seine Betrugshandlungen miteinbeziehen. A. nutzte seine Funktion bei Beschaffungen und seine Vertrauensstellung bei der SBB aus. Er vertraute darauf, dass die von ihm genehmigten Offerten und Rechnungen der Firmen H. AG und I. GmbH von der Zweitperson nicht mehr materiell geprüft würden. Das Tatvorgehen verlief nach dem stets gleichen Muster, wobei die einzelnen Taten eher kleinere Beträge betrafen, die sich im Laufe der Zeit summierten.
A. handelte aus finanziellen Interessen. Er befand sich weder in einer Schulden-Notlage noch in engen finanziellen Verhältnissen. Er erhöhte mit dem Verbrechenserlös über Jahre den Lebensstandard seiner Familie massiv. Dass er mit dem Geld anfänglich auch Betreibungen gegen seinen Sohn (Jg. -- ) in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- tilgte, rechtfertigt seine Handlungen in keiner Weise (BA pag. 13-01-00-0022 f.; TPF pag. 98.930.9). Aufgrund seines guten Einkommens (vgl. E. XV.2.5.1) hätte er dem Sohn auch sonst finanziell helfen können. A. hätte seine Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
In objektiver Hinsicht liegt ein mittelschweres Tatverschulden vor. Das subjektive Tatverschulden wiegt etwas weniger schwer, zumal die Arglist des Verhaltens im Wesentlichen darin bestand, das Vertrauen der SBB auszunutzen. Auch fällt eine Beendigung solchen Verhaltens aus eigener Initiative mit zunehmendem Zeitablauf schwerer. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 32 Monaten festzusetzen.
Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug beträgt rund 32 Monate Freiheitsstrafe (E. XV.2.2). Diese ist wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Sachverhaltskomplex 1; E. XV.2.3.1.1), mehrfachen Sich bestechen lassens und mehrfachen Betrugs (Sachverhaltskomplex 2; E. XV.2.3.2.2) angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB ). Für diese weiteren Taten ist eine Erhöhung um rund 16 Monate vorzunehmen; zusätzlich sind nach Art. 314 StGB zwei Geldstrafen zu verhängen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beträgt 48 Monate.
Aufgrund der Täterkomponenten sind die hypothetisch festgesetzten Gesamtstrafen von 48 Monaten Freiheitsstrafe und 200 Tagessätzen Geldstrafe je um einen Viertel zu reduzieren. A. ist demnach mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Untersuchungshaft von 30 Tagen (2. April 2014 bis 1. Mai 2014; BA pag. 06-01-00-0004 f., -0022, -0040 ff.) ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB ).
Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatzstrafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten - welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten - festzusetzen.
B. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.5), mithin über einen Zeitraum von zehn Jahren, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). B. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 179'725.70 (E. X.5 i.V.m. X.4.4.5). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern auf Projekte der SBB verbucht und mittels grundlos erhöhten Offerten bzw. Rechnungen der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
Die SBB war schon vor dem Eintritt von B. Kundin der L. AG (E. X.3.1.2). Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag. 98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C. schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011). Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis 2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag. 11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8 Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. A. versicherte B., dass die L. AG immer zuoberst auf seiner Liste stehe und das so bleiben werde. Er sorgte als Gegenleistung für die Zuwendungen dafür, dass die Auftragsbücher der L. AG immer gut gefüllt waren mit Aufträgen der SBB. Deren Vorteil lag darin, dass sie mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.
In subjektiver Hinsicht steht fest, dass die Initiative für die Erhöhung der Offerten von A. ausging - abgesehen in Bezug auf die Photovoltaikanlage, wo B. der Auslöser war. A. gab jeweils vor, um welchen Betrag eine Offerte erhöht werden konnte. B. war aber mit dem modus operandi einverstanden und ermöglichte so die Bestechungshandlungen. Sodann war es B., der entschied, dass A. über die L. AG Unterhaltungselektronikartikel beziehen konnte, die Photovoltaikanlage und die Leasingraten für den Mercedes Benz finanziert wurden und dass er Flottenrabatte erhielt. Er verwaltete die sogenannte Kasse", mit der die Zuwendungen abgerechnet wurden. B. erzielte keinen persönlichen Vorteil; er profitierte indes mittelbar, als Geschäftsführer und Hauptaktionär der L. AG. B. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe ist auf 10 Monate bzw. 300 Tagessätze festzusetzen.
Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 14 Monaten Freiheitsstrafe ergibt sich aufgrund der Strafminderung von ca. 15% eine Strafe in einem Äquivalent von 12 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 360 Tagessätze festzusetzen.
Aufgrund der Vielzahl und der Gleichartigkeit der Tathandlungen ist die Einsatzstrafe gesamthaft für die Mehrheit der Straftaten und nicht für eine dieser Taten - welche im Übrigen nicht individuell bestimmt werden konnten - festzusetzen.
C. hat während eines langen Deliktszeitraums den Beamten A. bestochen. Die Handlungen erstrecken sich von Februar 2004 bis März 2014 (E. X.2.1 i.V.m. X.6), mithin über zehn Jahre, wobei allerdings die Jahre 2004 bis 2006 kaum ins Gewicht fallen (E. X.4.4.2). C. gewährte A. finanzielle Vorteile von mindestens Fr. 100'000.-- (E. X.6.2, X.4.4.2). Die Vorgehensweise kann als dreist bezeichnet werden, denn die Bestechungsgelder bzw. die Kosten der von A. bestellten Unterhaltungselektronikartikel wurden nicht aus dem eigenen Vermögen bzw. jenem der L. AG bezahlt, sondern intern auf den Projekten der SBB verbucht und der SBB belastet. Die von der L. AG kalkulierte Gewinnmarge wurde durch die Bestechungszahlungen in keiner Weise geschmälert.
Die SBB war schon vor dem Eintritt von C. im November 2002 Kundin der L. AG. Sie ist es gemäss Angabe der Verteidigung von B. und C. weiterhin (TPF pag. 98.925.186, 98.925.580). Gemäss Aussage von B. machte der Anteil der SBB ca. 5% des jährlichen Umsatzes der L. AG aus (BA pag. 13-02-00-0014); C. schätzte diesen für die letzten Jahre auf 5% bis 10% (BA pag. 13-03-00-0011). Gemäss Bericht 2 der FFA vom 29. Mai 2015 generierte die L. AG von 2008 bis 2012 mit Aufträgen der SBB durchschnittlich 7% ihres Jahresumsatzes (BA pag. 11-01-00-0056), wobei es auch andere Projektleiter als A. gab, die Aufträge an die L. AG vergaben. Von 2004 bis März 2014 erteilte A. Aufträge von total Fr. 7,8 Mio. an die L. AG (BA pag. 11-01-00-0057). Die L. AG war wirtschaftlich indes nicht von diesen Auftragsvergaben abhängig. Ihr Vorteil lag darin, dass sie mit Hilfe von A. zu (weiteren) Aufträgen der SBB kam.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass C. auf Anweisung von B. die Unterhaltungselektronikartikel für A. bestellte und für die Verbuchung der Kosten auf den Projekten der SBB sorgte. Er erzielte keinen persönlichen Vorteil, profitierte indes als Geschäftsleitungsmitglied und Mitinhaber der L. AG mittelbar. C. hätte die Taten und deren Folgen ohne weiteres vermeiden können.
Objektiv ist das Tatverschulden nicht mehr leicht; auch subjektiv ist es nicht mehr leicht. Im Vergleich zum Beschuldigten B. wiegt das Verschulden leichter. Die Einsatzstrafe ist auf 7 Monate bzw. 210 Tagessätze festzusetzen.
C. hat mit seinen Tathandlungen einen untergeordneten Beitrag zu den mittäterschaftlich begangenen Haupttaten von B. und A. geleistet. Er hat im Wesentlichen auf jeweilige Anweisung von B. hin gehandelt. Das erheblich leichtere Gewicht seiner Taten rechtfertigt eine Strafminderung um 2 Monate.
Ausgehend von der hypothetischen Gesamtstrafe im Äquivalent von 10 Monaten ergibt sich aufgrund der Strafminderung im Umfang von 2 Monaten eine Strafe in einem Äquivalent von 8 Monaten. In diesem Bereich stehen Freiheitsstrafe und Geldstrafe alternativ zur Verfügung. Die Tatschwere gebietet vorliegend nicht eine Freiheitsstrafe. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Geldstrafe auszufällen (E. XV.1.3). Diese ist auf 240 Tagessätze festzusetzen.
XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung
A. beantragt, von der Anordnung einer Ersatzforderung sei im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB abzusehen. Eine solche wäre uneinbringlich und würde seine schwierige Wiedereingliederung behindern (TPF pag. 98.925.129 ff.).
XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte
- Nr. 1. Privatkonto;
- Nr. 2. Sparkonto;
- Nr. 3. Sparkonto;
- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG);
- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.
Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5. bei der E. AG, Z., lautend auf A. und G., ist per Rechtskraft des Urteils aufzuheben, da es nur als Durchlaufkonto dient.
XVIII. Zivilklagen
A. macht geltend, es fehle an einem Feststellungsinteresse. Er bestreitet einen Zinsanspruch, eventualiter eine Inverzugsetzung (TPF pag. 98.925.128).
Gemäss Ziff. 4 der Vereinbarung ist der anerkannte Betrag von Fr. 1 Mio. ab Unterzeichnung der Vereinbarung zur Zahlung fällig" (TPF pag. 98.925.51). Die Privatklägerin legt nicht dar, weshalb in dieser Vertragsklausel die Verabredung eines Verfalltags im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu erblicken wäre (vgl. TPF pag. 98.925.102). A. unterzeichnete die Vereinbarung am 5. Mai 2015 (TPF pag. 98.925.53). Die Schuld wurde demnach am 5. Mai 2015 fällig, weshalb der Verzug eine Mahnung voraussetzt (Art. 102 Abs. 1 OR ). Mangels Nachweises einer Mahnung liegt kein Verzug vor und ist kein Verzugszins geschuldet. Ob ein Zins aufgrund der Saldoklausel gemäss Ziff. 6 der Vereinbarung ausgeschlossen ist, wie A. vorbringt (TPF pag. 98.025.131), kann offen bleiben. Die Klage ist mangels Begründung auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ).
A. bestreitet diese Forderungen und beantragt, die Zivilklage sei jedenfalls mangels Substanziierung auf den Zivilweg zu verweisen (TPF pag. 98.925.131).
B. beantragt, die Zivilklage sei abzuweisen bzw. sie sei auf den Zivilweg zu verweisen (TPF pag. 98.925.159).
C. beantragt Abweisung der Zivilklage, soweit ihn betreffend (TPF pag. 98.925.548).
XIX. Verfahrenskosten
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und 7 BStKR .
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).
Fürsprecher Kunz wurde von der Bundesanwaltschaft mit Wirkung ab dem 2. April 2014 zum amtlichen Verteidiger von A. bestellt (BA pag. 16-01-00-0001 f.). Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger gilt auch für das Hauptverfahren. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde dem Verteidiger eine Akontozahlung von Fr. 25'398.09 ausgerichtet (BA pag. 16-01-00-0066 f., 24-00-00-0072).
Der Verteidiger macht mit Kostennote vom 7. Juni 2018 für seine Aufwendungen vom 2. April 2014 bis 15. Juni 2018 (einschliesslich Teilnahme an der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung) eine Entschädigung von Fr. 53'132.41 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; TPF pag. 98.721.1 ff.). Der Aufwand umfasst: 169,4 Stunden Arbeit à Fr. 230.--, 32,5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, 16,75 Stunden Arbeit und 3,5 Stunden Reisezeit Praktikant à je Fr. 100.--, Auslagen von Fr. 8'605.40 (Fotokopien, Porti, Reise- und Übernachtungsspesen), zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aufwand ist hinreichend spezifiziert und erscheint notwendig und angemessen. Die Arbeitszeit ist wie beantragt zum Stundenansatz von Fr. 230.-- zu entschädigen, da der Fall im ordentlichen Schwierigkeitsbereich liegt. Reisezeit ist mit Fr. 200.-- pro Stunde zu entschädigen. Der Einsatz des Praktikanten ist mit Fr. 100.-- pro Stunde zu entschädigen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung ist demnach auf insgesamt Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) festzusetzen, abzüglich der Akontozahlung von Fr. 25'398.09.
XX. Entschädigungen
Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise obsiegenden (anwaltlich vertretenen) Privatklägerschaft sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ; vgl. E. XIX.3).
Der weitere Aufwand der Privatklägerin von 220 Stunden ist nicht spezifiziert. Es kommt daher nur eine ermessensweise Entschädigung in Frage. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Privatklägerin Nachforschungen im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben machte, die für die Ermittlungen nützlich waren (--; vgl. E. IV.3.4.3, V.3.3). Der entsprechende Aufwand ist daher entschädigungsberechtigt. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Erledigung von Editionsbegehren der Strafbehörden (Aktenübermittlung) und die Ausübung von Teilnahmerechten an Einvernahmen ist grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt. Das gleiche gilt für den vor Eröffnung des Strafverfahrens angefallenen Aufwand. Ermessensweise ist ein Aufwand von 100 Stunden entschädigungsberechtigt. Der Stundenansatz von Fr. 200.--, entsprechend dem anwaltlichen Minimalansatz, ist nicht gerechtfertigt. Der Stundenansatz ist auf Fr. 100.-- festzusetzen. Die Entschädigung für weiteren Aufwand ist somit auf Fr. 10'000.-- festzusetzen.
A. wird in einem Anklagepunkt freigesprochen; in mehreren Anklagepunkten wird das Verfahren gegen ihn infolge Verjährung teilweise eingestellt. Im Übrigen wird er verurteilt. In Bezug auf allfällige Aufwendungen für die Ausübung der Verfahrensrechte, soweit diese nicht von der amtlichen Verteidigung erfasst sind, und auf allfällige wirtschaftliche Einbussen ist festzuhalten, dass die teilweise Einstellung bzw. der teilweise Freispruch nur minim ins Gewicht fallen, weshalb kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Die Notwendigkeit und die Dauer der Haft sind davon unberührt, weshalb kein Anspruch auf Genugtuung besteht.
B. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung.
C. wird verurteilt. Es besteht demnach kein Anspruch auf Entschädigung. Die Verteidigung macht geltend, sie habe in der Woche vor der Hauptverhandlung aufgrund der vom Gericht verfügten Aktenaussonderung einen erheblichen Mehraufwand gehabt, welcher im Falle eines Schuldspruchs nicht auf den Beschuldigten überwälzt werden könne. Mangels Klärung des Aktenbestands durch das Gericht habe sie selber die Akten nach zu schwärzenden, d.h. nicht verwertbaren Aktenstellen durchforsten müssen. Sie habe mit gleichzeitig zu erstellenden Plädoyeralternativen arbeiten müssen. Sie habe die Anträge auf Aktenaussonderung schon Monate vor der Hauptverhandlung gestellt und habe daher diese kurzfristigen Entwicklungen nicht zu verantworten (TPF pag. 98.925.583).
Die Verteidigung stützt ihren Antrag offenbar sinngemäss auf Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO , wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, die der Bund durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Entsprechend hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung von Mehraufwand im Zusammenhang mit derartigen Verfahrenshandlungen. Es liegt indessen keine unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlung des Gerichts vor. Von der Verfahrensleitung abgelehnte Anträge der Parteien können in der Hauptverhandlung neu gestellt und vom Gericht anders als von der Verfahrensleitung entschieden werden. Auch in einem solchen Fall müsste die Verteidigung vor Gericht ihren Parteivortrag den veränderten Verhältnissen anpassen, ohne dass sie deswegen eine Entschädigung für den Mehraufwand beanspruchen könnte. Im Übrigen steht fest, dass die Verteidigung sich im Parteivortrag auch auf ausgesonderte Aktenstellen bezog (z.B. Plädoyer S. 10 f., 19 [ TPF pag. 98.925.557 f., 566 ] ), weshalb fraglich ist, ob der behauptete Mehraufwand geleistet wurde. Der - ohnehin nicht bezifferte - Entschädigungsantrag ist somit abzuweisen.
D. wird freigesprochen und hat daher Anspruch auf Entschädigung.
Die Strafkammer erkennt:
1. A.
1.
1.1 Das Verfahren gegen A. wird eingestellt in:
- Anklageziffer 1.1.1 (mehrfache ungetreue Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ), 1.1.2 (gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ) und 1.1.3 (mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2003 begangen worden sein sollen;
- Anklageziffer 1.1.4 (Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ), soweit die Handlungen vor dem 15. Juni 2011 begangen worden sein sollen.
1.2 A. wird - soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird - schuldig gesprochen des bzw. der:
- mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ;
- mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ;
- mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB;
- mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ;
- Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis Ziff. 1 StGB .
1.3 A. wird - soweit das Verfahren nicht nach Ziff. 1.1 eingestellt wird - frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1.1.3).
2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 30 Tagen.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. Die restlichen 12 Monate sind vollziehbar.
Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt.
5. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 1'000'000.-- begründet.
II. B.
1. B. wird schuldig gesprochen des bzw. der:
- mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. B. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 1'300.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
III. C.
1. C. wird schuldig gesprochen des bzw. der:
- mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- mehrfachen Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB .
2. C. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 550.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
IV. D.
D. wird frei gesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB .
V. Beschlagnahmte Gegenstände
1. Die beschlagnahmten Dokumente werden bei den Akten belassen; sie sind auf Gesuch des bzw. der Berechtigten hin von der Bundesanwaltschaft herauszugeben.
2. Zur Sicherung der Durchsetzung der Verfahrenskosten gegen A. und der Ersatzforderung gegen A. wird die Beschlagnahme der folgenden Vermögenswerte aufrechterhalten:
2.1 Betrag von Fr. 5'000.-- aus 5 beschlagnahmten Banknoten à Fr. 1'000.-- (Asservaten-Nr. 01.01.0045);
2.2 Erlös von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 beschlagnahmten Herrenarmbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.003);
2.3 Bankkonten bei der E. AG, Z., je lautend auf A.:
- Nr. 1. Privatkonto;
- Nr. 2. Sparkonto;
- Nr. 3. Sparkonto;
- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).
3. Zur Sicherung der Durchsetzung der Ersatzforderung gegen A. wird die bestehende Grundbuchsperre über folgende Grundstücke aufrechterhalten:
- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz), Miteigentümer A. und G. zu je 1/2, Grundbuch Y. (Grundbuchsperre auf 1/2-Miteigentumsanteil von A.).
4. Die Beschlagnahme des Kontos Nr. 5., lautend auf A. und G., bei der E. AG, Z., wird per Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
VI. Zivilklagen
1. Von der Vereinbarung zwischen A. und den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG vom 22./23. April und 5. Mai 2015 wird Vormerk genommen.
2.
2.1 A., B. und C. werden solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.
2.2 A. und B. werden zusätzlich solidarisch verpflichtet, den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG Fr. 79'725.70 nebst Zins zu 5% seit 17. Februar 2014 als Schadenersatz zu bezahlen.
3. Im darüberhinausgehenden Betrag werden die Zivilklagen der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG gegen A. sowie gegen A., B. und C. auf den Zivilweg verwiesen.
VII. Verfahrenskosten
1. Die Verfahrenskosten betragen:
Fr. 15'200.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0241
Fr. 2'180.-- Auslagen Vorverfahren SV.14.0241
Fr. 20'000.-- Gebühr Vorverfahren SV.14.0981
Fr. 10'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 47'380.-- Total
2. Davon werden anteilmässig auferlegt:
- A. Fr. 32'380.--
- B. Fr. 7'500.--
- C. Fr. 4'500.--
Die übrigen Verfahrenskosten werden dem Bund auferlegt.
VIII. Entschädigungen
1. Die Entschädigung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG wird festgesetzt auf Fr. 29'205.--. Davon haben anteilsmässig zu bezahlen:
- A. Fr. 17'523.--
- B. Fr. 7'301.25
- C. Fr. 4'380.75
2. Der Bund wird verpflichtet, D. eine Entschädigung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
3. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.
IX. Amtliche Verteidigung
1. Fürsprecher Philipp Kunz wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 53'132.40 (inkl. MWST) entschädigt, abzüglich der geleisteten Akontozahlung.
2. A. wird verpflichtet, diese Entschädigung dem Bund zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- E. AG (auszugsweise im Dispositiv)
- Grundbuchamt Y. (auszugsweise im Dispositiv)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).
Versand: 26. Februar 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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