Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.47 |
Datum: | 15.06.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfache ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB); Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); Geldwäscherei (Art. 305bis StGB); Mehrfaches sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB); Mehrfache Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB); Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB); Mehrfaches Bestechen (Art. 322ter StGB); Mehrfache Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB); Mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) |
Schlagwörter | Apos;; Beschuldigte; Rechnung; Anklage; Bundes; Offert; Vorteil; Verfahren; Offerte; Schaden; Rechnungen; Recht; Sinne; Auftrag; Verfahrens; Beschuldigten; Projekt; Aufträge; Offerten; Recht; Anklageschrift; öhte |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 100 StPO ;Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 11 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 119 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 146 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 2 StPO ;Art. 23 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 251 StGB ;Art. 26 StGB ;Art. 26 StPO ;Art. 263 StPO ;Art. 266 StPO ;Art. 267 StPO ;Art. 268 StPO ;Art. 29 StGB ;Art. 29 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 30 BV ;Art. 305 StGB ;Art. 31 StGB ;Art. 314 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 321 OR ;Art. 322 StGB ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;A |
Referenz BGE: | 101 IV 407; 102 IV 191; 102 IV 193; 102 IV 195; 103 IV 177; 103 IV 25; 109 IV 168; 114 IV 127; 114 IV 133; 116 IV 300; 117 IV 286; 118 IV 259; 118 IV 316; 118 IV 35; 120 IV 122; 121 IV 223; 123 IV 113; 123 IV 17; 126 I 97; 126 IV 141; 126 IV 255; 129 IV 124; 129 IV 238; 133 IV 76; 134 IV 210; 134 IV 82; 135 IV 152; 135 IV 198; 135 IV 76; 136 IV 55; 137 IV 167; 138 IV 120; 138 IV 130; 138 IV 171; 141 IV 132; 141 IV 329; 144 IV 172; 144 IV 189; 98 IV 255; ; |
Kommentar: | Cramer, Trechsel, Praxis, Art. 146 StGB N. und 18; , Art. 146 StGB, 2013 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.47 |
Urteil vom 15. Juni 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz , Sylvia Frei und Joséphine Contu Albrizio , | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler, und als Privatklägerschaft: Schweizerische Bundesbahnen SBB AG , vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig, | |
gegen | ||
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Philipp Kunz, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Karen Schobloch, 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Bischoff, | ||
Gegenstand | Mehrfache ungetreue Amtsführung sowie Gehilfenschaft dazu; mehrfaches Sich bestechen lassen; mehrfaches Bestechen; mehrfache Vorteilsannahme; mehrfache Vorteilsgewährung; mehrfacher Betrug; gewerbsmässiger Betrug; mehrfache Urkundenfälschung; Geldwäscherei |
Inhaltsübersicht Seite
Anträge der Parteien 4
Prozessgeschichte 14
Erwägungen 19
I. Vorfragen 19
II. Beamtenstellung Beschuldigter A. 30
A. Sachverhaltskomplex 1 (Beschuldigter A.) 40
III. Anklagevorwurf (Übersicht) 40
IV. Ungetreue Amtsführung 42
V. Gewerbsmässiger Betrug 53
VI. Urkundenfälschung 60
VII. Geldwäscherei 64
VIII. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 1 66
B. Sachverhaltskomplex 2 (Beschuldigte A., B., C., D.) 67
IX. Anklagevorwurf (Übersicht) 67
X. Sich bestechen lassen bzw. Bestechen 67
XI. Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung 90
XII. Ungetreue Amtsführung; Gehilfenschaft dazu 98
XIII. Betrug 105
XIV. Zusammenfassung Sachverhaltskomplex 2 114
XV. Strafzumessung 114
1. Rechtliches 114
2. A. 116
3. B. 123
4. C. 126
XVI. Einziehung bzw. Ersatzforderung 130
XVII. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte 133
XVIII. Zivilklagen 135
XIX. Verfahrenskosten 140
XX. Entschädigungen 144
Dispositiv 150
Anträge der Parteien (alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (pag. 98.925.2-10, 98.920.13) :
I. A.
1. A. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs und des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB ;
- des mehrfachen Sich bestechen lassens im Sinne von Art. 322 quater StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsannahme im Sinne von Art. 322 sexies StGB;
- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ;
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305 bis StGB .
2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 30 Tagen sei auf die Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.-- zu bestrafen. Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
4. Von der Vergleichsvereinbarung vom 5. Mai 2015 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG und A. (Schuldanerkennung von Fr. 1 Mio. als teilweise Schadenswiedergutmachung) in Bezug auf den Sachverhaltskomplex 1 sei Vormerk zu nehmen.
5. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit B., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
6. Zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft sei eine Ersatzforderung von Fr. 1'300'000.-- festzusetzen.
7. Beschlagnahmen
7.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0011, 0012, 0015, 0016, 0017, 0018, 0040, 0041, 0042, 0043, 0044, 0048;
- Asservaten-Nr. 01.04: 0004, 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 03.01.0004.
7.2 Die Beschlagnahme der folgenden Bankguthaben von A. sowie die Beschlagnahme der sichergestellten Fr. 5'000.-- (Asservat-Nr. 01.01.0045) und des Erlöses von Fr. 15'000.-- aus dem Verkauf von 3 Armbanduhren (Asservaten-Nr. 01.01.0013, 01.01.0014, 01.05.0003) seien zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahme getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen.
Bankkonten bei der E. AG, in Z. (lautend auf A.) :
- Nr. 1. Privatkonto;
- Nr. 2. Sparkonto;
- Nr. 3. Sparkonto;
- Nr. 4. Depot (Versicherungspolice F. AG).
7.3 Die Kontosperre für das Bankkonto Nr. 5. bei der E. AG, in Z., sei aufzuheben.
7.4 Die Grundbuchsperre folgender Liegenschaft in Y., Grundbuch Y., sei zur Sicherstellung der Ersatzforderung und der Forderungen der Privatklägerin aufrechtzuerhalten. Werden die genannten Forderungen ohne Vollstreckungsmassnahmen getilgt, sei die Beschlagnahme dahinzufallen:
- Grundbuch Nr. 6. (Liegenschaft), 7. (Parkplatz) und 8. (Parkplatz),
Miteigentümer A. und G. zu je 1/2.
7.5 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 02.01: 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 02.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006;
- Asservaten-Nr. 02.03: 0001, 0002, 0003;
- Asservaten-Nr. 02.05.0002;
- Asservaten-Nr. 02.06: 0001, 0002, 0003, 0004.
8. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien A. gesamthaft Fr. 27'611.25 aufzuerlegen.
9. Der amtliche Verteidiger, Fürsprecher Philipp Kunz, sei für seine Aufwendungen - abzüglich geleisteter Akontozahlungen - zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, der Eidgenossenschaft für diese Kosten Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
10. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
II. B.
1. B. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. B. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. B. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 1'300.-- zu bestrafen.
Soweit B. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., C. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 01.01: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005;
- Asservaten-Nr. 01.02: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011, 0012, 0013, 0014;
- Asservaten-Nr. 01.04: 0001, 0002, 0003, 0004, 0005, 0006, 0007, 0008;
- Asservaten-Nr. 01.05.0001;
- Asservaten-Nr. 03.01.0006.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien B. gesamthaft Fr. 6'500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
III. C.
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. C. sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. C. sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 550.-- zu bestrafen.
Soweit C. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und D. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 02.01: 0006, 0007, 0008, 0009, 0010, 0011;
- Asservaten-Nr. 02.03.0002.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien C. gesamthaft Fr. 5'500.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
IV. D.
1. D. sei der Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB schuldig zu sprechen.
2. D. sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 290.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei.
3. D. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'800.-- zu bestrafen.
Soweit D. die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen zu treten.
4. Die Zivilforderung der Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG im von ihr verlangten Umfang von Fr. 300'000.-- (Sachverhaltskomplex 2) in solidarischer Haftung mit A., B. und C. - exklusiv noch zu bestimmender Kosten für Schadenszins und weiterer Parteiauslagen - sei gutzuheissen.
5. Beschlagnahmen
5.1 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an D. herauszugeben:
- Asservaten-Nr. 04.01: 0004, 0005.
5.2 Folgende beschlagnahmte Dokumente seien in den Akten zu belassen:
- Asservaten-Nr. 04.01: 0001, 0002, 0003.
6. Von den Kosten des Verfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 40'611.25 (zusätzlich der durch das Gericht festzulegenden Gerichtskosten für das Hauptverfahren) seien D. gesamthaft Fr. 1'000.-- aufzuerlegen.
7. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerin (pag. 98.925.73 f., 98.920.14) :
1. Es seien die Beschuldigten A., B. und C. im Sinne der Anklageschrift vom 8. September 2017 schuldig zu sprechen.
2. Es sei festzustellen, dass A. der Privatklägerin aufgrund der aussergerichtlichen Vereinbarung vom 22./23. April/5. Mai 2015 Fr. 1'000'000.-- als Schadenswiedergutmachung schuldet.
3. A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin auf Fr. 1'000'000.-- seit dem 5. Mai 2015 einen Verzugszins von 5% zu leisten.
4. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung in vollem Umfang, C. in solidarischer Haftung im Betrag von Fr. 256'944.34, zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 422'076.80, zu bezahlen.
5. Es seien A. und B. in solidarischer Haftung zu verpflichten, auf Fr. 422'076.80, C. in solidarischer Haftung auf Fr. 256'944.34, seit dem 17. Februar 2014 einen Schadenszins von 5% zu leisten.
6. Ein allfälliger Restsaldo (nach Abzug von Untersuchungs- und Gerichtskosten) auf den bei der E. AG liegenden und derzeit gesperrten Vermögenswerten von A. sei der Privatklägerin zuzusprechen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten A., B. und C.
Anträge der Verteidigung von A. (pag. 98.925.106 f., 98.925.129, 98.920.14, 98.920.17):
1. A. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
1.1 des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.2;
1.2 der mehrfachen Urkundenfälschung, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.3;
1.3 des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.8;
unter Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Ausscheidung der Hälfte der Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung auf den Staat.
2. A. sei schuldig zu erklären:
2.1 der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.1 und 1.1.7;
2.2 der Geldwäscherei, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.4;
2.3 des mehrfachen Sich bestechen lassens, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.5;
2.4 der mehrfachen Vorteilsannahme, begangen gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.6.
3. A. sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen:
3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs für einen Teil von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 30 Tagen sei im Umfang von 30 Tagen auf den unbedingten Teil der Strafe anzurechnen;
3.2 zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 90.--. Die Geldstrafe sei bedingt zu erlassen bei einer Probezeit von 2 Jahren;
3.3 zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten.
4.
4.1 Die Zivilklage der SBB AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.
4.2 Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.
4.3 Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
5.
5.1 Auf die Anordnung einer Ersatzforderung gegen A. sei zu verzichten.
5.2 Die Grundbuchsperre auf der Liegenschaft von A., Grundbuchamt Y., GBBl-Nr. 6., 7. und 8., sei aufzuheben.
Anträge der Verteidigung von B. (pag. 98.925.159, 98.920.15) :
1. B. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
- des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322 ter StGB ;
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ;
- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB .
2. B. sei für die ihm durch vorliegendes Verfahren entstandenen Kosten ein von B. freiwillig reduzierter Betrag in der Höhe von Fr. 70'000.-- aus der Staatskasse zu bezahlen.
3. Die auf B. entfallenden Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen.
4. Eventualiter sei B. schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 650.-- zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien gestützt auf den teilweisen Schuldspruch anteilsmässig auszusondern und B. aufzuerlegen.
6. Die Schadenersatzforderung der SBB AG sei abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
Anträge der Verteidigung von C. (pag. 98.925.548 f., 98.920.16) :
A. Hauptanträge
1. C. sei vollumfänglich freizusprechen.
2. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
B. Eventualanträge
1. C. sei schuldig zu sprechen:
- der mehrfachen Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies StGB ;
- der Gehilfenschaft zu mehrfacher ungetreuer Amtsführung im Sinne von Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB .
Er sei mit einer Geldstrafe von höchstens 50 Tagessätzen à Fr. 320.-- zu bestrafen.
2. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Zivilforderungen der Privatklägerin seien, soweit sie C. betreffen, abzuweisen.
4. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Anträge der Verteidigung von D. (pag. 98.925.631, 98.920.16) :
1. D. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. ... ( entfällt)
3. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Eventualanträge
1. D. sei der Gehilfenschaft zu mehrfacher Vorteilsgewährung im Sinne von Art. 322 quinquies i.V.m. Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Er sei mit einer Geldstrafe von maximal 45 Tagessätzen à Fr. 150.-- zu bestrafen.
3. Es sei der Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. ... ( entfällt)
5. Unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Prozessgeschichte:
A. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG (nachfolgend: SBB AG) erstattete am 17. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Strafanzeige gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Veruntreuung, Betrug, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfällige weitere Delikte. Gegenstand bildeten Handlungen im Zusammenhang mit Auftragsvergaben an die H. AG und die I. GmbH, welche als Sachverhaltskomplex 1 bzw. als --" (Operationsname --") erörtert werden (-- pag. 05-00-00-0001 ff.).
B. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft am 27. Februar 2014 um Verfahrensübernahme gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen Sich bestechen lassen etc." (-- pag. 02-00-00-0001). Die Bundesanwaltschaft erklärte am 20. März 2014 die Verfahrensübernahme und eröffnete gleichentags unter der Geschäftsnummer SV.14.0241 eine Strafuntersuchung gegen A. und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) (-- pag. 01-01-00-0001).
Am 7. April 2014 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf J. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB ) und der Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) und am 27. Mai 2014 auf K. wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0002 ff.). Am 18. Mai 2015 dehnte sie das Verfahren gegen A. auf den Verdacht des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB ) und der Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) aus (-- pag. 01-01-00-0006).
C. Die Bundesanwaltschaft verurteilte mit Strafbefehl vom 26. März 2015 J. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen, und zu einer Busse von Fr. 2'000.--, und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 2'212.10. Es wurde Vormerk genommen, dass J. eine Zivilforderung der SBB AG im Betrag von Fr. 125'000.-- anerkannt hatte (-- pag. 03-01-00-0001 ff.).
Mit Strafbefehl vom 19. Juni 2015 verurteilte sie K. wegen mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB ) zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- und zu einer Busse von Fr. 600.-- und auferlegte ihr anteilsmässig Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (-- pag. 03-02-00-0001 ff.).
D. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 18. August 2014 unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 eine Strafuntersuchung gegen B., C. und D. wegen Vorteilsgewährung (Art. 322 quinquies StGB ) und gegen A. wegen Vorteilsannahme (Art. 322 sexies StGB). Diese Verfahrenseröffnung erfolgte unter Hinweis auf den Bericht der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 31. Juli 2014 bezüglich Beziehung von A. zur Firma L. AG ( --" pag. 01-01-00-0001). Gegenstand dieses Verfahrens bilden im Zusammenhang mit Auftragsvergaben der SBB AG an die L. AG stehende Handlungen, welche nachfolgend unter dem Verfahren --" bzw. als Sachverhaltskomplex 2 erörtert werden.
Am 18. Mai 2015 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A., B. und C. wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB ), gegen A. und C. eventuell Gehilfenschaft dazu, aus (-- pag. 01-01-00-0002 f.).
E. Mit Verfügung vom 4. April 2017 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.14.0241 gegen A. und das Verfahren SV.14.0981 gegen A., B., C. und D. gemäss Art. 29 Abs. 1 StPO und führte das Verfahren fortan unter der Geschäftsnummer SV.14.0981 (-- pag. 01-02-00-0006 ff.; -- pag. 02-00-00-0001 ff.).
F. Am 31. Mai 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322 quater StGB ) und gegen B. und C. wegen Bestechens (Art. 322 ter StGB ) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB ) aus. Sie führte aus, dass in Bezug auf A. die Subsumtion des Lebenssachverhalts im Zusammenhang mit den Auftragsvergaben an die L. AG auch unter dem Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB ) erfolge (-- pag. 01-01-00-0004 f.).
G. A. liess durch seinen Verteidiger am 23. Mai 2014 im Verfahren SV.14.0241 Antrag auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 358 ff . StPO stellen (-- pag. 04-01-00-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte dem Verteidiger am 30. Juni 2014 mit, sie habe die BKP beauftragt, einen Schlussbericht im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren für A. zu erstellen. Nach Vorliegen dieses Schlussberichts ( voraussichtlich im Laufe des Monats September 2014") werde sie über den Eintritt auf das von Ihnen beantragte abgekürzte Verfahren entscheiden" (-- pag. 04-01-00-0003). Mit Eingabe vom 18. Juli 2015 führte der Verteidiger zum Antrag vom 23. Mai 2014 aus, dass der Genehmigung der Durchführung des abgekürzten Verfahrens nichts mehr im Wege stehe, nachdem die Ermittlungen nun auch bezüglich --" abgeschlossen seien, und machte Ausführungen zum Strafmass unter Berücksichtigung der Verfahren (-- pag. 04-01-00-0004 ff.). Mit Eingabe vom 29. August 2017 hielt der Verteidiger fest, dass seit seinem Schreiben vom 18. Juli 2015 weder ein schriftlicher Rückzug des Antrags noch eine formelle Ablehnung seitens der Bundesanwaltschaft erfolgt sei. Unter Hinweis auf erfolgte Telefonate erklärte er, dass sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Verteidigung das abgekürzte Verfahren als gescheitert betrachten würden, da keine Einigung zum Strafmass möglich gewesen sei. Der Verteidiger verwies dabei auf ein Telefonat vom 21. August 2015, welches nur als Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens verstanden werden könne, und machte Ausführungen zur Frage der Verwertbarkeit der Aussagen von A., die dieser zwischen dem 23. Mai 2014 und dem 21. August 2015 gemacht habe (-- pag. 04-01-00-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte mit Schreiben vom 31. August 2017, dass am 21. August 2015 der Rückzug des Gesuchs um Durchführung des abgekürzten Verfahrens im Verfahren SV.14.0241 rechtsgenüglich erfolgt sei. Sie hielt fest, dass im Verfahren SV.14.0981 zu keinem Zeitpunkt ein solcher Antrag gestellt worden sei (-- pag. 04-01-00-0004).
H. Die SBB AG konstituierte sich in der Strafanzeige vom 17. Februar 2014 als Straf- und Zivilklägerin. Am 25. März 2014 erklärte sie ihre Privatklägerstellung im Straf- und Zivilpunkt im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.) und am 3. September 2014 im Verfahren -- (-- pag. 15-01-00-0007 ff.).
I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. September 2017 Anklage gegen A. betreffend den Sachverhaltskomplex 1 und gegen A., B., C. und D. betreffend den Sachverhaltskomplex 2.
J. Am 11. September 2017 wurde den Parteien der Eingang der Anklage und die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt. Am 26. September 2017 wurde ihnen mitgeteilt, dass die Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 und die Urteilseröffnung voraussichtlich am 15. Juni 2018 stattfinden wird. Am 24. Oktober 2017 wurden die Parteien und die Verteidiger entsprechend zur Hauptverhandlung vorgeladen; die Privatklägerschaft wurde zur Teilnahme eingeladen.
K. Am 13. September 2017 wurden die Parteien zu Beweisanträgen eingeladen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 14. September 2017 auf Beweisanträge. Die Privatklägerin erklärte am 21. September 2017, dass keine Beweisanträge gestellt werden. Der Verteidiger von D. verzichtete am 19. September 2017 auf Beweisanträge. Die Verteidiger von C. und A. teilten am 10. bzw. am 12. Oktober 2017 mit, dass keine Beweisanträge gestellt werden.
L. Der Verteidiger von B. beantragte am 1. November 2017, es seien sämtliche Verfahrensakten, welche im Hinblick auf das von A. beantragte abgekürzte Verfahren erstellt wurden, aus den Verfahrensakten auszusondern und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Nach Bereinigung der Verfahrensakten sei ihm erneut Frist zum Stellen von Beweisanträgen anzusetzen. Zur Begründung führte er an, die Einvernahmen von A. zwischen seinem Antrag vom 23. Mai 2014 auf Durchführung des abgekürzten Verfahrens und dessen Rückzugs am 21. Juli (recte wohl: 21. August) 2015 seien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren erfolgt und in Folge dessen Scheiterns in Analogie zu Art. 362 Abs. 4 StPO nicht verwertbar. Erst nach Bereinigung der Verfahrensakten könne beurteilt werden, welche ergänzenden Beweisanträge zu stellen seien. Auf Aufforderung der Verfahrensleitung bezeichnete der Verteidiger am 24. November 2017 die Aktenstücke, die aus den Verfahrensakten zu entfernen seien. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag von B.
Die Bundesanwaltschaft hielt dafür, dass weder im Verfahren -- noch im Verfahren -- jemals ein abgekürztes Verfahren durchgeführt worden sei. Der diesbezügliche Antrag des Beschuldigten A. habe sich zudem nur auf das Verfahren -- bezogen und sei auch zeitlich vor der Eröffnung des Verfahrens -- gestellt worden. Der Antrag sei am 21. August 2015 rechtsgenüglich zurückgezogen worden. Es gebe daher keine Veranlassung, die Verwertbarkeit von Aussagen von A. im Verfahren -- in Frage zu stellen.
Der Verteidiger von A. führte unter Hinweis auf die Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 29. August 2017 aus, über die Verwertbarkeit der Aussagen von A. sei von Amtes wegen zu befinden. Sachliche oder prozessökonomische Gesichtspunkte würden eine Entfernung der Aussagen nicht nahelegen.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung von B. auf Aussonderung der in der Eingabe vom 24. November 2017 aufgeführten Aktenstücke ab und setzte Frist für Beweisanträge an.
M. Mit Eingabe vom 10. Januar 2018 beantragte der Verteidiger von B., sämtliche Verfahrensakten, welche die Anklagebehörde unter Verletzung der Teilnahmerechte erstellt habe, seien aus den Akten zu entfernen und bis zum Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten. Die Verteidiger von C. und D. unterstützten den Antrag auf Aktenaussonderung in ihren Eingaben vom 10. bzw. 12. Januar 2018 und stellten eigene Anträge auf Aktenaussonderung.
Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin beantragten die Abweisung des Antrags. Der Verteidiger von A. verzichtete auf eine Stellungnahme.
Die Verfahrensleitung wies am 1. Februar 2018 die Anträge von B., C. und D. ab und setzte B. Frist zum Stellen von Beweisanträgen an.
N. Mit Beweiseingabe vom 15. Februar 2018 beantragte der Verteidiger von B. die Einvernahme von Angestellten der SBB AG und des Beschuldigten A.
Mit Beweisverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beweisantrag in Bezug auf drei Angestellte der SBB AG gutgeheissen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Auf den Antrag auf Einvernahme von A. wurde nicht eingetreten.
Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten je ein Strafregister- und ein Betreibungsregisterauszug eingeholt und diverse Steuerunterlagen beigezogen.
O. Mit Eingaben je vom 16. Mai 2018 ersuchten die Verteidiger von B. und C. unter Hinweis auf den Antrag des Verteidigers von B. vom 1. November 2017 und dessen Ergänzung vom 24. November 2017 sowie auf einen aktuellen Bundesgerichtsentscheid erneut um Aussonderung von Verfahrensakten.
Die Bundesanwaltschaft beantragte Abweisung der Anträge, unter Hinweis auf ihre frühere Stellungnahme in gleicher Angelegenheit vom 7. Dezember 2017.
Die Verfahrensleitung verfügte am 24. Mai 2018, gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 189 E. 5.2) und in Anwendung von Art. 362 Abs. 4 StPO würden die Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und 19. Mai 2015 aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt. Den Entscheid bezüglich weiterer Akten behielt sie sich für die Hauptverhandlung vor.
Am 29. Mai 2018 verfügte sie auf weitere Anträge der Verteidiger von B., C. und D. je vom 25. Mai 2018 hin, dass in Ergänzung der Verfügung vom 24. Mai 2018 sämtliche Aktenstücke, soweit sie auf den Einvernahmen von A. vom 26. August 2014 und vom 19. Mai 2015 beruhen, aus den Verfahrensakten entfernt und separat aufbewahrt werden bzw. bei Aktenstücken, die nicht insgesamt unverwertbar sind, die betreffenden Stellen abgedeckt werden. Die Gesuche der vorgenannten Verteidiger um Abnahme der Vorladung zur Hauptverhandlung und Vertagung derselben wurden gleichzeitig abgewiesen.
P. Die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. beantragten je mit Eingaben vom 25. Mai 2018, dass die Bundesstrafrichter Kipfer, Frei und Contu Albrizio sowie der Gerichtsschreiber Lukács vor Beginn der Hauptverhandlung in den Ausstand zu treten hätten. Zur Begründung führten sie an, dass die Gerichtsmitglieder in Vorbereitung der Hauptverhandlung die ausgesonderten Verfahrensakten gesichtet hätten und damit in der Sache befangen seien.
Die Strafkammer leitete die Gesuche zusammen mit den Stellungnahmen der betroffenen Gerichtsmitglieder zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO ).
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschlüssen vom 4. Juni 2018 (Geschäftsnummern BB.2018.94 , BB.2018.95 , BB.2018.96 ) die Ausstandsgesuche der Beschuldigten B., C. und D. ab.
Q. Mit Eingaben vom 30. bzw. 31. Mai 2018 beantragten die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. übereinstimmend sinngemäss, es seien sämtliche auf den gemäss Verfügung vom 24. Mai 2018 ausgesonderten Akten beruhenden weiteren Akten vollständig aus den Verfahrensakten zu entfernen und unter Verschluss zu halten; eventualiter seien die gemäss Verfügung vom 29. Mai 2018 zu schwärzenden Verfahrensakten genau zu bezeichnen und es sei der Verteidigung in die geschwärzten bzw. abgedeckten Akten Einsicht zu gewähren; es sei der Verteidigung das nach Aussonderung oder Schwärzung bereinigte Aktenverzeichnis zuzustellen; der Termin der Hauptverhandlung vom 5. bis 8. Juni 2018 sei abzunehmen und es sei ein neuer Termin anzusetzen.
Die Gerichtskanzlei kontaktierte am 1. Juni 2018 telefonisch die Verteidiger der Beschuldigten B., C. und D. und teilte ihnen im Auftrag des Spruchkörpers mit, dass die Hauptverhandlung nicht verschoben und am Dienstag, 5. Juni 2018, 10.15 Uhr, gemäss Vorladung beginnen werde. Weiter wurde mitgeteilt, dass über die weiteren Anträge zu gegebener Zeit entschieden werde.
R. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts fand am 5. und 6. Juni 2018 am Sitz des Gerichts in Anwesenheit der Parteien statt. Am 15. Juni 2018 wurde das Urteil in Anwesenheit der Parteien mündlich eröffnet. Die Bundesanwaltschaft (in Bezug auf A.), die Privatklägerin sowie A. verzichteten auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil (TPF pag. 98.920.23).
Die Strafkammer erwägt: