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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2017.35
Datum:07.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
Rückweisung BGer
Schlagwörter : Bundes; Verfahren; Apos;; Gericht; Urteil; Verfahren; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Urteil; Vorstands; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Mitglied; Person; Bundesstrafgerichts; Schaden; Rückweisung; Beschwerdekammer; Privatklägerin; Eingabe; Parteie; Parteien; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Beweis
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 100 BGG ; Art. 138 StGB ; Art. 14 StPO ; Art. 195 StPO ; Art. 2 ZGB ; Art. 28 ZGB ; Art. 301 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 31 StGB ; Art. 310 StPO ; Art. 319 StPO ; Art. 32 OR ; Art. 324 StPO ; Art. 33 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 4 OR ; Art. 410 StPO ; Art. 42 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 433 StPO ; Art. 436 StPO ; Art. 49 OR ; Art. 6 StPO ; Art. 6 ZGB ; Art. 60 ZGB ; Art. 65 ZGB ; Art. 66 BGG ; Art. 68 BGG ; Art. 7 StPO ; Art. 73 OR ; Art. 9 BGG ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:118 II 363; 120 II 97; 122 III 53; 129 IV 149; 130 III 182; 131 III 12; 132 II 161; 138 III 337; 138 IV 197; 142 IV 163; 142 IV 237; 143 IV 214; 42 II 389; 81 II 512; ;
Kommentar:
Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 145 StPO, 2018
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.35

Urteil vom 7. Mai 2018
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin

Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,

Gegenstand

Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, Genugtuung
Rückweisung durch das Bundesgericht


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.

Anträge der Verteidigung:

1. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.

2. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.

3. A. sei für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von jährlich Fr. 30'000.--, kapitalisiert auf mindestens 10 Jahre, zu bezahlen. Bis zum Urteilstag sei A. zudem ein Schadenszins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.

4. A. sei zudem für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigung auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins zu 5% seit wann rechtens.

5. A. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- auszurichten.

Prozessgeschichte:

A. Die Strafkammer (Einzelrichter) sprach mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 A. und C. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB); vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) sprach sie beide frei. A. wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 385.-- und C. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 225.-- bestraft. Ein dritter Beschuldigter wurde vollumfänglich freigesprochen. Die Gebühren von Fr. 6'000.-- für das Gerichtsverfahren und von Fr. 3'000.-- für das Vorverfahren wurden zu je einem Drittel A. und C. und zu 5% der Privatklägerin B. auferlegt. A. und C. wurden verpflichtet, B. je mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. Auf die Zivilklage von B. gegen die FINMA wurde nicht eingetreten. Die Zivilklage von B. gegen die drei Beschuldigten wurde abgewiesen und B. wurde verpflichtet, A., C. und den dritten Beschuldigten mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Das Genugtuungsbegehren von A. wurde abgewiesen.

B. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf Beschwerden von A. und C. hin mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (C.) je vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es stellte fest, dass die Beschuldigten einem den Vorsatz der Veruntreuung ausschliessenden Sachverhaltsirrtum unterlegen seien (E. 3 bzw. E. 4). Weiter stellte es fest, dass B. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben sei, als A. und C. darin verpflichtet worden seien, B. eine Entschädigung von je Fr. 15'000.-- zu bezahlen (E. 1.8 bzw. 2.5).

C. A. stellte im neuen Verfahren vor der Strafkammer ( SK.2016.29 ) mit Eingabe vom 31. August 2016 (TPF pag. 8.521.4 ff.) folgende Anträge: Die Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen (Ziff. 1). Es sei ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen (Ziff. 2). Es sei ihm eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von jährlich Fr. 135'818.--, kapitalisiert bis zum Pensionsalter ausmachend Fr. 1'833'543.--, zu bezahlen (Ziff. 3). Es sei ihm eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, zu bezahlen. Eventualiter habe das Bundesstrafgericht die B. zugesprochenen Parteientschädigungen in Revision zu ziehen und aufzuheben (Ziff. 4). Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- auszurichten (Ziff. 5). Es sei festzustellen, dass die bis zum Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 als Privatklägerin im Verfahren zugelassene B. mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015, Dispositiv-Ziff. VII, rechtskräftig verurteilt worden sei, A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 6).

D. Die Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 A. und C. entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (auch) vom Vorwurf der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB) frei (Dispositiv Ziff. 1 bzw. 2). Sie auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11'000.-- dem Bund (Ziff. 3) und sprach A. für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 37'000.-- (Ziff. 4), C. eine solche von Fr. 33'500.-- (Ziff. 5) zu. Sie sprach A. weiter eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu (Ziff. 6). Auf die Begehren von A. und C. um Entschädigung für die aufgrund der Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 je geleisteten Zahlungen in Höhe von total Fr. 2'633.70 trat sie nicht ein (Ziff. 7). Die Strafkammer stellte fest, dass A. und C. der ehemaligen Privatklägerin B. keine Entschädigung zu bezahlen haben (Ziff. 1 der Feststellungen), und dass die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin B. in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2 der Feststellungen).

E. A. erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte u.a., die Strafkammer sei anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt zum im Dispositiv des Urteils vom 28. Oktober 2016 nicht entschiedenen Antrag auf Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 1'833'543.-- abzuklären. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'833'543.-- zuzusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung betreffend die Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf seinen Antrag, wonach ihm für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen an B. auferlegten Zahlungen von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen sei, sei einzutreten und es sei ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

C. erhob keine Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016.

F. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 auf und wies es zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.

In diesen führte das Bundesgericht aus, die Strafkammer habe über den von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisantrag betreffend Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen - u.a. die damalige Bundesrätin und Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD und den damaligen Generalsekretär des EFD - nicht entschieden, weder mit separatem Entscheid noch im angefochtenen Urteil. Die vom Gericht zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A., damals Chef des Rechtsdienstes des EFD, in einem laufenden Evaluationsverfahren Oberzolldirektor des Bundes und somit den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht - mit Urteil der Strafkammer vom 10. November 2015 - verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde im neuen Verfahren prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage eine Einvernahme der angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.2). Entsprechendes gelte für die Bewerbung von A. für das Amt des Staatsschreibers des Kantons Z.. Die zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A. den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage die Einvernahme des angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.3). In Bezug auf das Nebenamt als Mitglied des Vorstands der Einlagensicherung esisuisse habe A. in der Eingabe vom 31. August 2016 vorgetragen, dass seine Wahl schliesslich im Plenum verhindert worden sei mit der Begründung, das Mandat sei mit der damals noch bestehenden Verurteilung nicht vereinbar. Zum Beweis habe er den Präsidenten der esisuisse als Zeugen angerufen. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie werde dies im neuen Verfahren nachholen müssen (E. 2.2.4).

In Bezug auf die Entschädigung für die A. in den Verfahren der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 und BB.2014.84 zur Zahlung auferlegten Parteientschädigungen an B. hielt das Bundesgericht fest, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer die Revision nicht gegeben sei, obwohl dies an sich sachgerecht erscheine. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Entschädigungszahlungen, zu denen A. in den genannten Beschwerdeverfahren verpflichtet worden sei, als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO , die ihm aus dem Strafverfahren entstanden seien, zu qualifizieren seien (E. 3.4).

In Bezug auf die Höhe der Genugtuung hielt das Bundesgericht fest, die Strafkammer habe den Genugtuungsanspruch in Unterschreitung ihres Ermessens ausschliesslich auf die von A. erlittene Persönlichkeitsverletzung durch die Presse abgestützt. Die von A. vorgebrachten weiteren Umstände - die geltend gemachte massive Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens durch die Aufrechterhaltung der strafrechtlichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung, das jahrelange Verfahren, das trotz Unschuldsvermutung sachlich nicht habe erklärt werden können, die Fehlentscheide der Beschwerdekammer hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin, das Fehlurteil des Bundesstrafgerichts bezüglich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin und das Fehlurteil in der Sache - seien nicht berücksichtigt worden. A. habe auf die ausserordentlich lange Verfahrensdauer hingewiesen, die nicht auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen seien, sondern auf die zahllosen Zwischenschritte bis zur - nachmalig aufgehobenen - Verurteilung. Zweifellos gäben strafprozessuale Einzelschritte im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO , da die Strafbehörden gehalten seien, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stünden dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung. Das Verfahren sei jedoch mehrmals mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet worden, die das Bundesstrafgericht auf Beschwerde einer als Privatklägerin nicht legitimierten Person dreimal in Folge aufgehoben habe; das sei aussergewöhnlich. Bemerkenswert sei sodann, dass die Bundesanwaltschaft nach der dritten Rückweisung durch das Bundesstrafgericht Anklage gegen A. erhoben, jedoch einen Freispruch beantragt habe. Diese besonderen Umstände habe die Strafkammer bei der Beurteilung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Sie habe somit Bundesrecht verletzt (E. 4.4).

G. Die Strafkammer zeigte am 20. Juli 2017 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2017.35 und die Besetzung des Gerichts an.

Bezugnehmend darauf beantragte A. mit Eingabe vom 11. September 2017, für die Beurteilung der Nebenfolgen sei ein schriftliches Verfahren mit schriftlicher Befragung (Einholung schriftlicher Berichte) vorzusehen. Im Eventualantrag verlangte er, die mit Eingabe vom 31. August 2016 beantragten Beweise seien in einer auf Parteiöffentlichkeit beschränkten Vorverhandlung abzunehmen und im Übrigen sei ein schriftliches Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vorzusehen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 27. September 2017 auf Stellungnahme.

Mit Beweisverfügung und prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 hiess die Einzelrichterin die von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisanträge insoweit gut, als die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden (Ziff. 1.1), die als Zeugen beantragten D., E., F. und G. in mündlicher Verhandlung einvernommen würden (Ziff. 1.2) und bei der Stadtverwaltung Y. eine schriftliche Auskunft zur voraussichtlichen Lohnentwicklung von A. als Stadtschreiber eingeholt werde (Ziff. 1.3). Die Einzelrichterin verfügte, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt werde (Ziff. 2); den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wies sie ab (Ziff. 3).

H. Mit Eingabe vom 14. November 2017 modifizierte A. seine bisherigen (im Verfahren SK.2016.29 mit Eingabe vom 31. August 2016 gestellten [vorne lit. C.]) Anträge in den Ziff. 3 und 5 im eingangs wiedergegebenen Sinne. Zur Begründung führte er aus, er ziehe den Beweisantrag auf Einvernahme von D., E. und F. als Zeugen zurück. Am Zeugen G., Präsident von esisuisse, halte er fest. Dieser sei gemäss Art. 145 StPO auf schriftlichem Weg zu befragen. Entsprechend mache er als wirtschaftliche Einbussen unter Ziff. 3 der Anträge einzig die entgangene Entschädigung als Vorstandsmitglied der Einlagensicherung esisuisse geltend; den Entschädigungsanspruch wegen Nichtberücksichtigung als Oberzolldirektor sowie jenen wegen Nichtberücksichtigung als Staatsschreiber des Kantons Z. ziehe er zurück. Am Genugtuungsbegehren gemäss Eingabe vom 31. August 2016 halte er fest, doch sei der seither veränderten Ausgangslage mittels Erhöhung der Genugtuung von Fr. 20'000.-- auf Fr. 25'000.-- Rechnung zu tragen (Ziff. 5 der Anträge). In Ziff. 4 wurde der Eventualantrag betreffend Revision der Entscheide fallen gelassen. In Ziff. 6 beantragte A. für die Beurteilung der verbleibenden Nebenfolgen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Einholung schriftlicher Berichte. Der ursprünglich gestellte Antrag Ziff. 6 vom 31. August 2016 wurde nicht erneuert.

I. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2017 stellte die Einzelrichterin fest, dass mit Ausnahme der Einvernahme des Zeugen G. die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017, Ziff. 1.2 und 1.3, angeordnete Beweiserhebung dahinfalle (Ziff. 1). Sie modifizierte Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2017 dahingehend, als der Zeuge G. vorerst schriftlich gemäss Art. 145 StPO befragt werde; die Einvernahme weiterer Personen behielt sie sich vor (Ziff. 3). Sie ordnete die Einholung eines Amtsberichts bei der Stadt Y. in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit von A. als Vorstandsmitglied von esisuisse an (Ziff. 5). A. wurde aufgefordert, die in Antrag Ziff. 3 (Eingabe vom 14. November 2017) verlangte Entschädigung als Total zu beziffern (Ziff. 2). Den Parteien wurden die dem Zeugen G. und der Stadt Y. zu unterbreitenden Fragen zur Stellungnahme zugestellt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 4. Dezember 2017 auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen. A. reichte am 11. Dezember 2017 Ergänzungsfragen ein.

J. Die Stadt Y. reichte am 11. Januar 2018 einen amtlichen Bericht, der Zeuge G. am 17. Januar 2018 die schriftlichen Antworten zum Fragenkatalog und am 14. Februar 2018 die weiteren Antworten auf die Ergänzungsfragen von A. ein. Ausserdem reichte der Zeuge die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (Statuten von esisuisse samt Änderungen, Liste der Vorstandsmitglieder, Sitzungsprotokoll).

K. Die Parteien wurden am 20. Februar 2018 zu weiteren Beweisanträgen, einschliesslich der Frage, ob der Zeuge G. zusätzlich mündlich zu befragen sei, sowie zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Hauptverhandlung eingeladen; für den Fall eines Verzichts wurden sie zu schriftlichen Parteivorträgen eingeladen.

Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und auf Beweisanträge.

A. stellte keine weiteren Beweisanträge; er verzichtete auf eine mündliche Einvernahme des Zeugen G., ebenso auf eine neue Hauptverhandlung.

L. Am 28. März 2018 wurde das Beweisverfahren geschlossen und angeordnet, dass keine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Bundesanwaltschaft auf ein schriftliches Plädoyer verzichtet hat.

M. Rechtsanwalt Friedli reichte am 10. April 2018 den schriftlichen Parteivortrag ein. Die bisher gestellten Anträge Ziff. 1-5 wurden erneuert und in Ziff. 3 und 4 um das Begehren ergänzt, auf den verlangten Beträgen sei ein Schadenszins zu 5% seit wann rechtens" zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.

N. Am 26. April 2018 schloss die Einzelrichterin die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Verfahren bei Rückweisung

1.1.1 Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Die Thematik ist auf jene beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 1.3). Infolgedessen sind neue bzw. erweiterte Anträge der Parteien - und dementsprechend darauf gestützte neue Beweisanträge - grundsätzlich ausgeschlossen.

1.1.2 Die Strafkammer hat das Beweisverfahren insoweit fortgesetzt, als dies aufgrund der Rückweisung durch das Bundesgericht und in Anbetracht des teilweisen Beweisrückzugs von A. noch erforderlich war (Prozessgeschichte lit. G bis L). Nachdem die Parteien auf eine mündliche Einvernahme des schriftlich befragten Zeugen G. verzichtet hatten (E. 1.2.1) und keine weiteren Beweisanträge stellten, konnte auf die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung verzichtet werden. Demzufolge ist das Urteil schriftlich zu eröffnen und zu begründen.

1.2 Beweisverwertbarkeit

1.2.1 Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben (Art. 145 StPO ). Ein solches Vorgehen stellt eine Ausnahme dar und darf nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen. Die Bestimmung enthält keine Pflicht, der Aufforderung zur Erstattung solcher Berichte nachzukommen. Die angefragten Personen sind vorgängig über ihre Rechte, u.a. das Zeugnisverweigerungsrecht, zu orientieren. Der Beweiswert solcher Berichte ist beschränkt. Soweit ihr Wahrheitsgehalt jedoch nicht bestritten wird, treten sie an die Stelle einer Einvernahme. Ist ein solcher Bericht, dessen Inhalt von einer Partei bestritten wird, im betreffenden Fall beweismässig bedeutsam, ist die betreffende Person zusätzlich einzuvernehmen ( Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 145 StPO N. 6 f.; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017 [nachfolgend: Handbuch], N. 816 f.).

1.2.2 G. wurde auf Antrag von A. an Stelle einer mündlichen Einvernahme gemäss Art. 145 StPO auf schriftlichem Weg als Zeuge befragt. Er wurde über seine Rechte und Pflichten als Zeuge belehrt und darauf hingewiesen, dass eine mündliche Einvernahme vor Gericht vorbehalten bleibe (TPF pag. 9.291.1 ff.). Die Bundesanwaltschaft opponierte diesem Vorgehen nicht (Prozessgeschichte lit. I). Die Parteien verzichteten nach Eingang der schriftlichen Antworten des Zeugen auf eine mündliche Einvernahme und erhoben keine Einwendungen gegen die Beweisverwertbarkeit der Antworten. Die schriftlichen Antworten des Zeugen vom 17. Januar 2018 und 14. Februar 2018 (TPF pag. 9.291.5 ff., 9.291.12 f.) erscheinen als glaubhaft und sind kongruent. Auf sie kann beweismässig abgestellt werden. Von einer förmlichen Einvernahme als Zeuge kann abgesehen werden.

1.2.3 Die Strafbehörden holen (u.a.) amtliche Bericht über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können (Art. 195 Abs. 1 StPO ). Von der Stadt Y., Leiterin Personal, wurde ein schriftlicher Bericht zur Frage einer Nebenbeschäftigung von A. als Stadtschreiber von Y. eingeholt (TPF pag. 9.292.1 ff.). Zur Beweisverwertbarkeit des Berichts der Stadt Y. vom 11. Januar 2018 bestehen keine Vorbehalte; Einwendungen wurden denn auch nicht vorgebracht.

2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind.

Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadenausgleich im haftpflichtrechtlichen Sinne. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Staat im Sinne einer Kausalhaftung den gesamten Schaden zu vergüten, der der beschuldigten Person während des gesamten Verfahrens gemäss StPO entstand. Erforderlich ist also nur, dass der Schaden durch ein Verhalten der Strafbehörde im Sinne des Haftpflichtrechts verursacht wurde; ein Verschulden der Strafbehörden oder allenfalls anderer Parteien ist hingegen nicht relevant ( Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 6 mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts [nachfolgend: Botschaft], BBl 2006 1329 ). Der Entschädigungsanspruch besteht unabhängig von der Widerrechtlichkeit/Rechtswidrigkeit der Verfahrenshandlungen ( Wehrenberg/ Frank , Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N. 10). Zu entschädigen sind abweichend vom engen Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO nicht nur wirtschaftliche Einbussen, die der beschuldigten Person "aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind, sondern auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultierten, d.h. aus der Tatsache, dass gegen die beschuldigte Person ein Strafverfahren durchgeführt wurde (vgl. BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_928/2014 vom 10. März 2016 E. 4.1.1, nicht publiziert in BGE 142 IV 163 ; Botschaft, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Auch der infolge des Strafverfahrens entstandene (auch der künftige) Lohn- und Verdienstausfall sowie Beeinträchtigungen der Karriere sind zu entschädigen ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 23; Schmid , Handbuch, N. 1815; Schmid , Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 8).

Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber zumindest anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen (vgl. zum Ganzen: Rückweisungsurteil des Bundesgerichts E. 1.1). Unterlässt es der potenzielle Ansprecher, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen, obwohl er dazu aufgefordert wurde, so gilt dies im Rahmen seines Unterlassens als Verzicht ( TPF 2014 66 E. 1.4; Schmid, Praxiskommentar, Art. 429 StPO N. 14).

2.2 Entgangener Gewinn aus Tätigkeit als Vorstandsmitglied beim Verein esisuisse

2.2.1 Unter diesem Titel beantragt A. die Ausrichtung einer auf mindestens 10 Jahre kapitalisierten Entschädigung von jährlich Fr. 30'000.--. Zur Begründung führt er - mit Eingabe vom 31. August 2016 (S. 9 f.) - aus, nachdem bekannt geworden sei, dass er das EFD verlasse, sei er als Mitglied des Vorstands der Schweizer Einlagensicherung esisuisse angefragt und vorgeschlagen worden. Mit dem Präsidenten sei der Wahlvorschlag bereits bereinigt gewesen. Die Entschädigung hätte bei jährlich Fr. 30'000.-- gelegen. Mit der Stadt Y. sei die Nebentätigkeit abgesprochen gewesen. Im Plenum der esisuisse sei dann die Wahl mit der Begründung, dass das Mandat mit der damals noch bestehenden Verurteilung nicht vereinbar sei, verhindert worden. Mit Eingabe vom 14. November 2017 (S. 6) führt A. ergänzend aus, er sei als einziger verbliebener Kandidat für die Wahl als bankenunabhängiges Vorstandsmitglied dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung vorgeschlagen worden; die Wahl an sich wäre (ohne Strafurteil) eine reine Formsache gewesen. Weiter bringt er vor, dass von einer langjährigen, mindestens zehnjährigen Amtstätigkeit als Vorstandsmitglied auszugehen sei.

2.2.2 Der Verein esisuisse" (früherer Name: Einlagensicherung der Schweizer Banken und Effektenhändler") wurde am 24. August 2005 gegründet und ist privatrechtlich nach Art. 60 ff . ZGB konstituiert. Er ist gemäss Art. 1 Abs. 2 der Statuten (in der vorliegend massgeblichen Fassung vom 14. November 2014) im Handelsregister eingetragen (TPF pag. 9.291.34 ff.). Der Verein bezweckt die Sicherung der gesicherten Einlagen der Kunden von Banken und Effektenhändlern in der Schweiz. Dadurch wird das Vertrauen in die Schweizer Banken und Effektenhändler gefestigt, was zur Stabilität des schweizerischen Finanzsystems beiträgt" (Art. 2 Abs. 1 der Statuten). Der Verein esisuisse ist gemäss Art. 2 Abs. 2 der Statuten ein Träger der Selbstregulierung im Bereich des Finanzmarktrechts (vgl. Winzeler , in: Sester/Brändli/Bartholet/Schiltknecht [Hrsg.], St. Galler Handbuch zum Schweizer Finanzmarktrecht, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, Zürich/St. Gallen 2018 [nachfolgend: Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen], S. 169).

Die Selbstregulierung spielt im Schweizerischen Kapitalmarktrecht traditionell eine wichtige Rolle (vgl. dazu Website der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]: https://www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregulierung/). Ihre Stellung in diesem Normengefüge wird durch die explizite Verankerung in Art. 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) noch verstärkt ( Fahrländer , in: Bovet [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XV, Finanzmarktaufsicht, Basel 2016, C Rz 58). Solche privaten Satzungen werden für alle Adressaten verbindlich, wenn sie von der FINMA als Mindeststandard anerkannt werden (Art. 7 Abs. 3 FINMAG ; Fahrländer , a.a.O., C Rz 58). Durch die Anerkennung durch die FINMA erhält die Selbstregulierung Allgemeinverbindlichkeit auch gegenüber Nichtmitgliedern des Trägers. Rechtsstaatlich ist die anerkannte Selbstregulierung als einer Verordnung gleichwertig anzusehen ( Winzeler , Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 170 f.).

Die Vereinbarung zwischen dem Verein esisuisse und seinen Mitgliedern vom 14. November 2014 (Vereinbarung der Schweizer Banken und Effektenhändler über die Einlagensicherung" [nachfolgend: Vereinbarung 2014], abgedruckt in: Thévenoz/Zulauf [Hrsg.], BF 2015, Regulierung und Selbstregulierung der Finanzmärkte in der Schweiz, Bern 2015, D-01.08) ist eine von der FINMA genehmigte (nicht bloss anerkannte) Selbstregulierung gemäss Art. 37 h des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG ; SR 952.0) ( Winzeler , Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 181 f.; vgl. Winzeler , in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 7 FINMAG N. 81 f., 96; zu den der Vereinbarung 2014 vorangehenden Vereinbarungen: vgl. FINMA-Rundschreiben 2008/10 Selbstregulierung als Mindeststandard" [https://www.finma.ch/de/dokumentation/rundschreiben/#Order=2]; zur aktuellen Fassung vom 30. Juni 2017: vgl. https://www.esisuisse.ch/de/dokumente/selbstregulierung-1). Da die Grundzüge der Regelung in Art. 37 h ff. BankG festgelegt sind, beschränkt sich der wesentliche Inhalt der Vereinbarung 2014 auf die Beschaffung der im Anwendungsfall nötigen Liquidität über eine Beitragspflicht der Unterzeichner (Vereinbarung Art. 5) und deren Weiterleitung - innert 20 Tagen - an den Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragten oder den Konkursliquidator (Art. 37 i Abs. 2 BankG ; Winzeler , Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 182). Es handelt sich um eine so genannte gesteuerte Selbstregulierung ( Zobl/Müller , in: Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Ausgabe März 2013, Zürich 2013, Art. 37 h BankG N. 4). Die FINMA spricht von obligatorischer Selbstregulierung, beruhend auf einem Auftrag des Gesetzgebers an die Selbstregulatoren, einen Sachverhalt durch Selbstregulierung zu regeln (https://www.finma.ch/de/dokumentation/selbstregulierung/). Banken, die privilegierte Einlagen besitzen, müssen sich der Selbstregulierung der Banken anschliessen (Art. 37 h Abs. 1 BankG ; Nobel , Schweizerisches Finanzmarktrecht und internationale Standards, 3. Aufl., Bern 2010, S. 615). Dies gilt gemäss Art. 36 a des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) auch für die Effektenhändler ( Zobl/Müller , a.a.O., Art. 37 h BankG N. 8; Bauer , in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar Börsengesetz Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 a BEHG N. 4, 10). Mit der per 1. Juli 2004 erfolgten Einführung von Art. 37 h BankG erhielt die ursprünglich auf privatrechtlicher Basis abgeschlossene Vereinbarung über den Einlegerschutz einen öffentlich-rechtlichen Einschlag ( Zobl/Müller , a.a.O., Art. 37 h BankG N. 1). Genügt die Selbstregulierung den Anforderungen von Art. 37 h Abs. 1 -3 BankG nicht, so regelt der Bundesrat die Einlagensicherung in einer Verordnung; dabei bezeichnet er namentlich deren Träger und legt die Beiträge der Banken fest (Art. 37 h Abs. 5 BankG; Zobl/Müller , a.a.O., Art. 37 h BankG N. 4).

Seit der Finanzkrise, welche 2008 die internationalen Finanzmärkte stark geschwächt hatte, erfolgten zahlreiche - zunächst ab 20. Dezember 2008 als befristete Sofortmassnahmen und per 1. September 2011 definitiv ins Bankengesetz eingeführte - Verbesserungen im Bereich der Bankeinlagensicherung. Darunter finden sich die Anhebung der Höhe der geschützten Einlagen von Fr. 30'000.-- auf Fr. 100'000.-- (Art. 37 a Abs. 1 BankG ), die Erhöhung der Systemobergrenze für die zu sichernden Einlagen von Fr. 4 Mia. auf Fr. 6 Mia. (Art. 37 h Abs. 3 lit. b BankG ) und die Pflicht der Banken, im Umfang von 125% ihrer privilegierten Einlagen ständig inländisch gedeckte Forderungen oder übrige in der Schweiz belegene Aktiven halten zu müssen (Art. 37 a Abs. 6 BankG ), was dem ganzen System eine grössere Sicherheit gewährt und das Vertrauen der Kunden stärkt ( Nobel , a.a.O., S. 614 f.).

Verfügt die FINMA für ein Mitglied von esisuisse eine Schutzmassnahme oder die Zwangsliquidation, so stellen die anderen Mitglieder Gelder bereit, damit die gesicherten Einlagen den berechtigten Einlegern innert gesetzlicher Frist ausgezahlt werden können (Vereinbarung Art. 1 Abs. 1). Esisuisse ist berechtigt, alle notwendigen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen, damit die gesetzliche Auszahlungsfrist gewahrt werden kann (Vereinbarung Art. 1 Abs. 2). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Statuten übernimmt esisuisse gegenüber den Einlegern (Art 37 a BankG ; Vereinbarung Art. 4) die Verpflichtung zur Auszahlung der gesicherten Einlagen.

In diesem aufsichtsrechtlichen Rahmen hat sich die Einlagensicherung esisuisse als privatwirtschaftliche und effiziente Einrichtung bewährt ( Winzeler , Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastrukturen, S. 182).

2.2.3

2.2.3.1 Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten (Art. 69 ZGB ). Dem Vorstand steht mithin die Geschäftsführung zu; er ist ausführendes Organ, soweit Kompetenzen nicht einem andern Organ zustehen ( Heini/Scherrer , in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 69 N. 17). Zwischen dem Vorstandsmitglied und dem Verein besteht ein organschaftliches Verhältnis; daneben kann ein eigentliches Vertragsverhältnis bestehen, i.d.R. ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag ( Heini/Scherrer , a.a.O., Art. 69 ZGB N. 11 ff.; vgl. Riemer , Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1990, Art. 69 ZGB N. 18, 22). Die Wahl in eine derartige Organstellung bedeutet einen besonderen Vertrauensbeweis seitens des Wahlorgans ( Riemer , a.a.O., Art. 65 ZGB N. 17). Das Amt ist seiner Natur nach an die Person des Gewählten gebunden ( Riemer , a.a.O., Art. 69 ZGB N. 27). Die Wahl eines Mitglieds in ein Exekutivorgan erfolgt i.d.R. aufgrund der Persönlichkeit der betreffenden Person; die Vorstandstätigkeit basiert zudem auf persönlichem Vertrauen ( Heini/Scherrer , a.a.O., Art. 69 ZGB N. 8). Korrelat der Aufsicht der Vereinsversammlung über die Tätigkeit der Organe bildet das jederzeitige Abberufungsrecht, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen (Art. 65 Abs. 2 ZGB ; Heini/Scherrer , a.a.O., Art. 65 ZGB N. 11). Denn wird der Gewählte - auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (Art. 65 Abs. 3 ZGB ) - vom Vertrauen einer Mehrheit der Wähler nicht mehr getragen, könnte die Beachtung allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kündigungsfristen Vereinsinteressen beeinträchtigen ( Riemer , a.a.O., Art. 65 ZGB N. 17). Für eine Abberufung aus wichtigem Grund fällt - nebst nicht vom Organträger gesetzten oder verschuldeten Gründen - jedes objektiv pflichtwidrige Verhalten in Betracht, d.h. ein solches, das dem Organträger zum Verschulden gereicht, wie etwa ein deliktisches Verhalten ( Riemer , a.a.O., Art. 65 ZGB N. 20).

2.2.3.2 Organe des Vereins esisuisse sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Revisionsstelle und die Geschäftsleitung (Art. 5 der Statuten). Der Vorstand besteht aus höchstens zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern. Der Vorstand ist repräsentativ zusammengesetzt. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist ohne Einschränkung zulässig (Art. 10 Abs. 1 der Statuten [zuvor sahen die Statuten eine durch die Schweizerische Bankiervereinigung vorbestimmte Mitgliedschaft vor, wobei der Vorstand zwei weitere Mitglieder bezeichnete und auf dessen Antrag von der Mitgliederversammlung weitere Personen zugewählt werden konnten; Art. 7 der Statuten vom 24. August 2005 und 4. November 2008 bzw. Art. 8 der Statuten vom 5. Dezember 2011, TPF pag. 9.291.19 ff.]). Der Vorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit besonderen Aufgaben bestellen (Art. 10 Abs. 3 Satz 4 der Statuten). Der Vorstand leitet den Verein und ergreift alle erforderlichen Massnahmen, um den Vereinszweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind (Art. 10 Abs. 1 der Statuten). Der Vorstand überwacht die Tätigkeit der Geschäftsleitung (Art. 10 Abs. 4 lit. d der Statuten). Die Geschäftsleitung bereitet gemäss Art. 12 Abs. 2 die dem Vorstand zu unterbreitenden Geschäfte vor und vollzieht die gefassten Beschlüsse (lit. a), verfasst die Berichte und Eingaben des Vereins (lit. b), führt die laufenden Geschäfte im In- und Ausland und verwaltet das Vermögen des Vereins (lit. c), und kann nach Absprache mit dem Präsidenten Dritte mandatieren (lit. d). Im Anwendungsfall der Einlagensicherung kann die Geschäftsführung die Geschäfte für diesen Fall einem dazu geeigneten Dritten übertragen (Art. 13 Abs. 1 der Statuten). Der Vorstand entscheidet hierüber nach Absprache mit der FINMA im Rahmen von Gesetz und Vereinbarung (Art. 13 Abs. 2 der Statuten).

2.2.4 Der Zeuge G. ist im Verein esisuisse seit 6. April 2009 Vorstandsmitglied; vom 14. September 2011 bis am 23. November 2015 war er Vizepräsident, seither ist er Präsident des Vorstands. In dieser Funktion war er Leiter des Nominations- und Kompensations-Komitees (NCC) des Vorstands, welches den Auftrag des Gesamtvorstands hatte, zwei unabhängige Vorstandsmitglieder zu finden (TPF pag. 9.291.5). G. erklärte, er habe in der Funktion als Leiter des NCC Gespräche mit A. geführt, nachdem A. von einem Headhunter der esisuisse angefragt worden sei, ob er Interesse habe, Mitglied des Vorstands der esisuisse zu werden. Der Headhunter habe ihm am 19. Februar 2016 bei einer Besprechung die Longlist der Kandidaten übermittelt; auf dieser habe A. als Interessent figuriert. Das NCC - bestehend aus G. und zwei weiteren Personen - habe dem Vorstandsplenum A. als Mitglied des Vorstands vorgeschlagen, und zwar als Wahlvorschlag zu Handen der Mitgliederversammlung 2016. Im Vorstandsplenum sei jedoch in der Sitzung vom 25. April 2016 beschlossen worden, der Mitgliederversammlung an Stelle von A. einen anderen Kandidaten vorzuschlagen. Die Mitglieder des NCC wie auch der Headhunter hätten vor dieser Sitzung keine Kenntnis vom Strafverfahren und vom Strafurteil gehabt; A. habe dies weder in seiner Bewerbung noch in den Bewerbungsgesprächen erwähnt. Auch der Vereinsvorstand habe damals keine Kenntnis vom Strafverfahren gehabt. Dies sei erst an der Sitzung des Vorstands zur Sprache gekommen, weil einzelne Vorstandsmitglieder darüber im Bild gewesen seien und nähere Auskunft verlangt hätten. Somit sei das Vorstandsplenum nach der Sitzung vom 25. April 2016 über das Strafverfahren informiert gewesen; die Mitgliederversammlung von esisuisse habe davon keine Kenntnis erhalten. Auf die Frage, ob das Strafverfahren oder das Strafurteil der Grund für die Nichtwahl von A. gewesen sei, erklärte G., der Hauptgrund für die Nichtwahl von A. und die Ablehnung seiner Kandidatur sei gewesen, dass er das Verfahren und das Urteil nicht zur Sprache gebracht habe. Dieses Verhalten sei alles andere als vertrauensbildend gewesen. Allerdings wäre ohne das Strafverfahren und das Strafurteil einem Wahlvorschlag an die Mitgliederversammlung nichts im Wege gestanden, insbesondere weil A. über ausgezeichnete Kenntnisse und Erfahrungen bezüglich Bankeninsolvenzen und Einlegerschutz verfüge. Ob das NCC im Wissen um die Strafklage und das Strafurteil den Wahlvorschlag von A. vorgenommen hätte, lasse sich heute nicht mehr feststellen, insbesondere, weil damals ein weiterer Kandidat in der engeren Wahl gestanden sei. Später, vor der Zuwahl eines weiteren unabhängigen Vorstandsmitglieds für 2017, habe das NCC diskutiert, ob A. nochmals angefragt werden solle, wie dies am 25. April 2016 protokolliert worden sei. Das NCC sei jedoch wegen der damaligen Nichtoffenlegung des Verfahrens und der Verurteilung und dem daraus folgenden Vertrauensverlust zum Schluss gekommen, A. nicht wieder anzufragen. G. erklärte, die Mitgliederversammlung wähle gemäss Statuten die Mitglieder des Vorstands jeweils für eine Amtsdauer von einem Jahr. Es habe eine Gesamterneuerungswahl angestanden, jedoch sei es an der Sitzung vom 25. April 2016 nur um den Wahlvorschlag für zwei neue, unabhängige Vorstandsmitglieder gegangen (TPF pag. 9.291.6 ff.). Zur Entschädigung eines Vorstandsmitglieds erklärte G., dass das Honorar pauschal Fr. 30'000 brutto pro Jahr betrage (TPF pag. 9.291.8).

Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung hin erklärte G., A. sei im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht danach gefragt worden, ob gegen ihn ein Strafverfahren hängig sei oder ob er je strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sei, da dazu kein Anlass bestanden habe. Aus seiner Sicht müsste ein Kandidat für ein Mandat als Vorstandsmitglied von esisuisse einen derartigen Umstand von sich aus offenlegen; A. könne nicht voraussetzen, dass diese Umstände der esisuisse bekannt gewesen seien. Die Nichtoffenlegung sei vom Vorstand als nicht vertrauensfördernd beurteilt worden. Ob der Geschäftsführer Kenntnis vom Strafverfahren gehabt habe, sei irrelevant, da die Geschäftsstelle und die Geschäftsleitung aus Gründen der Good Corporate Governance, der Vertraulichkeit und des Persönlichkeitsschutzes nie in die Suche und Evaluation von Vorstandsmitgliedern involviert seien. Aus diesen Gründen sei ein externer Headhunter mit der Suche beauftragt worden. Er (G.) habe zu keinem Zeitpunkt mit der Geschäftsstelle oder der Geschäftsleitung über das Verfahren oder über Kandidaten kommuniziert; das treffe auch auf den Kandidaten A. zu (TPF pag. 9.291.12 f.).

2.2.5 Angesichts der Funktion und der Stellung des privatrechtlich organisierten Vereins esisuisse als Träger einer Selbstregulierung im Schweizerischen Finanzmarktrecht (E. 2.2.2) ist die Vorstandstätigkeit bei esisuisse mit einer leitenden Stellung in der öffentlichen Verwaltung oder in der Privatwirtschaft durchaus vergleichbar. Auch die Höhe der Entschädigung ist ein Indiz für die Bedeutung der Vorstandstätigkeit (zur Honorierung vgl. Riemer , a.a.O., Art. 69 ZGB N. 24). Eine Wahl als Vorstandsmitglied, zumal als sogenannt bankenunabhängiges Mitglied, setzt daher eine besondere Vertrauenswürdigkeit voraus. Bei der Besetzung solcher Positionen sind die Transparenz des Bewerbers und die Offenbarung persönlicher Umstände von grosser Bedeutung. Wohl müssen die persönlichen Verhältnisse grundsätzlich nicht umfassend offenbart werden. Besteht jedoch ein Strafurteil oder ist ein Strafverfahren hängig, zumal wenn der abzuklärende Vorwurf von einer gewissen Tragweite ist oder im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Bewerbers steht, liegt darin ein Umstand, der Rückschlüsse auf die Geeignetheit des Bewerbers zulassen kann. So besteht etwa im Arbeitsrecht, auch wenn keine entsprechenden Fragen gestellt werden, eine Offenbarungspflicht, wenn der Bewerber von vornherein zur Arbeitsleistung ungeeignet ist ( Portmann/Rudolph , in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 320 OR N. 13, vgl. N. 10). Ob und wieweit bezüglich eines hängigen Strafverfahrens (Ermittlungs-, Untersuchungs- und Hauptverfahren) eine Auskunfts- bzw. Offenbarungspflicht besteht, ist in der Doktrin umstritten; eine solche wird tendenziell hinsichtlich arbeitsplatzbezogener Delikte und bezüglich solcher Verfahren bejaht, bei denen die konkret absehbare Gefahr einer Arbeitsverhinderung oder doch das erhebliche Risiko einer wesentlichen Verminderung der Arbeitsleistung besteht (BGE 132 II 161 E. 4.2 mit Hinweisen [Offenbarungspflicht in casu bejaht bei einer Bewerbung für eine Stelle als Sachbearbeiterin/Revisorin bei der Oberzolldirektion, E. 4.3]). Keine Mitteilungspflicht besteht hingegen selbst bei einschlägigen Vorstrafen, da diese den Bewerber an der Vertragserfüllung nicht hindern. Anders ist es nur, wenn die Beschäftigung eines Vorbestraften wegen des Rufs des Unternehmens ausgeschlossen ist, wo also die betreffende Arbeitsstelle gegenüber der Öffentlichkeit absolute Integrität erfordert, so etwa bei einer Einstellung als Bankdirektor ( Rehbinder , Berner Kommentar, Bern 1985, Art. 320 OR N. 32; bei Bewerbungen um leitende Stellungen: Portmann/Rudolph , a.a.O., Art. 320 OR N. 10; ferner Rehbinder/Stöckli , Berner Kommentar, Bern 2014, Art. 336 OR N. 13). Negative Umstände, die der Arbeitnehmer von sich aus mitteilen muss, schliessen selbstverständlich nicht aus, dass der Arbeitgeber den Bewerber in Kenntnis dieser Umstände gleichwohl einstellt ( Rehbinder , a.a.O., Art. 320 OR N. 32).

2.2.6 Im Strafverfahren wurde A. im Wesentlichen vorgeworfen (vgl. auch hinten E. 3.2.2.2), im Rahmen des bankenrechtlichen Konkurses der H. AG als Angestellter der FINMA - in der Funktion als Leiter Unterstellungsverfahren und Bankinsolvenz im Rechtsdienst - und damit als Beamter veranlasst zu haben, dass die Konkursmasse und somit die Konkursdividenden der Gläubiger unrechtmässig verringert wurden, indem er die Kosten eines privaten (von B. - Arbeitnehmerin der Konkursitin - angestrengten) Strafverfahrens eines Konkursliquidators im Betrag von Fr. 30'305.05 als Massaverbindlichkeiten i.S.v. Art. 32 Abs. 3 der Bankenkonkursverordnung-FINMA (BKV-FINMA; SR.925.812.32) genehmigte (Anklage Ziff. 1; SK.2015.35 TPF pag. 7.100.2 ff.). A. wurde diesbezüglich vom Bundesstrafgericht mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen (Urteil Dispositiv Ziff. I; TPF pag. 7.970.9 ff.; vgl. Prozessgeschichte lit. A). A. wurde mithin im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit bei der FINMA verurteilt; sein objektiv unrechtmässiges Handeln wirke sich zum Nachteil der privilegierten Gläubiger aus (Urteil E. 3.3.2). Das Bundesgericht liess im Urteil vom 17. Juni 2016 offen, ob A. - wie von der Strafkammer festgestellt - den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 al. 2 StGB erfüllt habe (E. 2.2), da es jedenfalls am Vorsatz fehle (E. 3). Die von der FINMA genehmigte Selbstregulierung, deren Träger esisuisse ist, hat die rasche Auszahlung der durch das Konkursprivileg nach Art. 37 a BankG gesicherten Einlagen durch die Bankengemeinschaft zum Gegenstand ( Zobl/Müller , a.a.O., Art. 37 h BankG N. 1). Die vom Vorstand von esisuisse auszuübende Tätigkeit beschlägt den Bereich der Bankinsolvenz. Das Strafverfahren bzw. das (damals) bestehende Strafurteil stellt demnach einen persönlichen Umstand dar, für den A. als zur Offenbarung verpflichtet anzusehen ist.

2.2.7 Laut dem Zeugen G. bildete das Verschweigen des Umstands, dass gegen A. ein Strafverfahren pendent und ein Strafurteil gegen ihn ergangen war, und der dadurch hervorgerufene Vertrauensverlust den Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung von A. beim Wahlvorschlag des Vorstandsplenums an die Mitgliederversammlung. Diese Aussage wird durch das Protokoll der Vorstandssitzung vom 25. April 2016 gestützt (TPF pag. 9.291.48). Angesichts des Bagatellcharakters der Verurteilung zu 60 Tagessätzen Geldstrafe - bei einem Strafmaximum von 10 Jahren Freiheitsstrafe - ist nachvollziehbar, dass nicht das Bestehen des Strafurteils als solches, sondern dessen Verschweigen der Hauptgrund für die Nichtberücksichtigung von A. bildete. Dieser Schluss wird untermauert durch die Erklärung von G., wonach am 25. April 2016 vorbehalten worden sei, bei einer künftigen Vakanz A. erneut für eine Kandidatur anzufragen. Im Protokoll der Vorstandssitzung ist wörtlich festgehalten: Der Vorstand entscheidet, ihn [A.] dieses Jahr nicht als Kandidaten zu berücksichtigen um die Stellung von esisuisse nicht zu schwächen. Ev. wäre eine Kandidatur von A. im nächsten Jahr möglich" (TPF pag. 9.291.48). A. kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Darstellung der Ursächlichkeit begründet lediglich einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der Nichtwahl (Parteivortrag S. 9 Ziff. 32 und 34). Dass seine Wahl tatsächlich erfolgt wäre, ist damit noch nicht erstellt. Der an der Vorstandssitzung teilnehmende G. erklärte als Zeuge, wie bereits erwähnt, dass Hauptgrund der Nichtberücksichtigung von A. das Verschweigen - und gerade nicht das Bestehen - des Strafverfahrens und des Strafurteils sowie der dadurch hervorgerufene Vertrauensverlust gebildet hatten. Gemäss dem Zeugen G. war auch nicht ausgeschlossen, dass A. vom NCC bei Kenntnis des Strafverfahrens trotz dieses Umstands dem Vorstand als Kandidat vorgeschlagen worden wäre; ob ein solcher Vorschlag erfolgt wäre, könne jedoch heute nicht festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass einzelne Vorstandsmitglieder - gemäss A. auch der Geschäftsführer von esisuisse und sein Stellvertreter - Kenntnis vom Strafverfahren gegen A. gehabt hatten (vgl. Parteivortrag S. 9 Ziff. 33), lässt sich nichts für den Standpunkt von A. ableiten. Wie G. erklärte, war die Suche von neuen Vorstandsmitgliedern an den NCC delegiert worden; die Geschäftsstelle war darin nicht involviert. Die genannten Personen konnten demnach nicht wissen, welche Kandidaten dem Vorstandsplenum vorgeschlagen werden würden.

Somit erübrigen sich ergänzende (zumal von keiner Seite beantragte) Beweiserhebungen - etwa die Einvernahme weiterer Vorstandsmitglieder - zur Frage, ob A., hätte bei der Bewerbung kein Strafverfahren und kein Strafurteil gegen ihn vorgelegen, vom Vorstand esisuisse im Rahmen des Wahlvorschlags an die Mitgliederversammlung 2016 dem anderen Kandidaten, welcher gemäss Auskunft von G. in der engeren Wahl verblieben war und laut Protokoll schliesslich den Vorzug gegenüber A. erhielt, vorgezogen und in der Folge von der Mitgliederversammlung 2016 als neues Vorstandsmitglied gewählt worden wäre.

Damit steht fest, dass nicht das Strafverfahren und das damals noch bestehende (nicht rechtskräftige) Strafurteil des Bundesstrafgerichts gegen A. vom 10. November 2015 der Grund für die Nichtberücksichtigung des Kandidaten A. beim Wahlvorschlag des Vorstands zu Handen der Mitgliederversammlung waren, sondern vielmehr das Verhalten von A. selber - das Verschweigen eines wichtigen persönlichen Umstands - im Rahmen seiner Bewerbung als Vorstandsmitglied. Mithin ist das Bestehen des Strafverfahrens und des verurteilenden Strafurteils nicht die adäquat kausale Ursache für die Nichtberücksichtigung von A. beim Wahlvorschlag des Vorstands zu Handen der Mitgliederversammlung 2016.

2.2.8 Damit ist der geltend gemachte entgangene Gewinn nicht auf das Strafverfahren zurückzuführen. Das Entschädigungsbegehren ist in diesem Punkt abzuweisen.

2.2.9 Selbst wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren bzw. dem verurteilenden Strafurteil und der Nichtberücksichtigung des Wahlvorschlags des NCC durch das Vorstandsplenum von esisuisse grundsätzlich zu bejahen wäre, bliebe noch zu prüfen, ob dieser nicht unterbrochen worden ist.

Der adäquate Kausalzusammenhang ist durch eine neue Ursache - ein überholendes" Ereignis - unterbrochen, wenn die neue Ursache rechtlich die bisherige abgelöst hat ( Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 41 OR N. 136). Als mögliche, die Kausalität unterbrechende Ursache kommt (u.a.) ein erhebliches Verhalten des Geschädigten selbst in Frage. Das Selbstverschulden des Geschädigten muss derart intensiv erscheinen, dass es ein konkurrierendes Verschulden des Schädigers gleichsam verdrängt oder als unbedeutend erscheinen lässt ( Brehm , a.a.O., Art. 41 OR N. 136, 139). Die Lehre verlangt diesbezüglich beinahe einheitlich ein schweres oder grobes Verschulden (vgl. Hinweise bei Brehm , a.a.O., Art. 41 OR N. 139c). Die vom Geschädigten gesetzte Ursache unterbricht den adäquaten Kausalzusammenhang nur, wenn sie einen derart hohen Wirkungsgrad aufweist, dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Erscheint die eine bei wertender Betrachtung als derart intensiv, dass sie die andere gleichsam verdrängt und als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine haftungsbefreiende Unterbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen ( BGE 130 III 182 E. 5.4; 116 II 519 E. 4b).

Gemäss Sitzungsprotokoll vom 25. April 2016 standen an der Vorstandssitzung für die Substitution des vom NCC vorgeschlagenen, indes vom Vorstand nicht in Betracht gezogenen Kandidaten A. zwei Ersatzkandidaten zur Auswahl, wovon einer gewählt bzw. nominiert und der andere sowie A. selbst als prioritäre Kandidaten für die Zuwahl unabhängiger Kandidaten im Jahr 2017 bezeichnet wurden (TPF pag. 9.291.48 f.). Der Vorstand bezeichnete mithin in Kenntnis des hängigen Strafverfahrens A. als geeigneten und in Betracht zu ziehenden Kandidaten für die nächste Wahl. Als im Jahr 2017 wiederum eine Vakanz vorlag, wurde gemäss dem Zeugen G. vom NCC eine erneute Kandidatur von A. verworfen; als Grund bezeichnete er den Vertrauensverlust wegen des Nichterwähnens des Strafverfahrens. Mithin fiel - als der Freispruch von A. aufgrund des zweiten Urteils der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 feststand - eine Wahl allein wegen des eingetretenen Vertrauensverlusts und nicht wegen des früheren Strafurteils nicht mehr in Betracht. Das Verschweigen von A. im Rahmen seiner Bewerbung stellt einen hinzutretenden Drittumstand dar, der die ursprüngliche Ursache - das Bestehen des Strafverfahrens bzw. des früheren Strafurteils - verdrängte und damit zur Unterbrechung eines (allfälligen) adäquaten Kausalzusammenhangs führte. Demnach könnte selbst bei Bejahung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem im Zeitpunkt des Wahlvorschlags hängig gewesenen Strafverfahren und dem damals noch bestehenden Strafurteil einerseits und der Nichtberücksichtigung der Kandidatur A. andererseits höchstens die Entschädigung für ein Jahr entgangene Vorstands­tätigkeit begründet sein.

Selbst wenn man das Selbstverschulden von A. nicht als Unterbrechung eines adäquaten Kausalzusammenhangs werten wollte, müsste dieses im Rahmen der Schadenersatzbemessung gemäss Art. 43 OR in Anwendung von Art. 44 OR jedenfalls als Reduktionsgrund berücksichtigt werden. Es widerspräche einem allgemeinen Grundsatz des Schadenersatzrechts, das Selbstverschulden des Geschädigten als Reduktionsgrund nicht zu berücksichtigen (BGE 130 III 182 E. 5.5.1; Oftinger/Stark , Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, S. 385 Fn. 28 mit Hinweis auf BGE 42 II 389 E. 3 S. 397). Ohne den von A. durch sein Verschweigen des Strafverfahrens bzw. des Strafurteils beim Vorstand verursachten Vertrauensverlust wäre 2017 mit seiner Nominierung als Vorstandsmitglied zu rechnen gewesen. A. hat somit in massgeblicher Weise zur Vergrösserung des Schadens beigetragen, weshalb ihm höchstens die Entschädigung für ein Jahr Vorstands­tätigkeit zuzusprechen wäre.

2.3 Entschädigung für finanzielle Aufwendungen in zwei Beschwerdeverfahren

2.3.1 Die Beschwerdekammer hiess mit Beschlüssen vom 18. Juni 2013 ( BB.2013.11 ) und 14. Januar 2015 ( BB.2014.84 ) die von der zu Unrecht als Privatklägerin zugelassenen B. erhobenen Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2013 bzw. vom 14. Januar 2015 gut und verpflichtete A. jeweils zur Zahlung einer Parteientschädigung an B..

A. beantragt, es sei ihm als wirtschaftliche Einbusse eine Entschädigung für die ihm in jenen Verfahren als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total Fr. 2'633.70, zu bezahlen. Er habe diese Beträge an B. bezahlt (Eingabe vom 31. August 2016 S. 10 f.). Dazu reichte er am 10. April 2018 zwei Zahlungsbelege ein (TPF pag. 9.521.72 f.).

2.3.2 Die Strafkammer trat im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2016 auf das Begehren nicht ein (Urteils-Dispositiv Ziff. 7). Sie erwog, die Beschlüsse der Beschwerdekammer seien in Rechtskraft erwachsen; sie sei für eine Neubeurteilung nicht zuständig. Es stehe A. frei, die Revision zu verlangen (E. 5). Das Bundesgericht hält fest, auf das von A. bei der Beschwerdekammer eingereichte Revisionsbegehren gegen die Beschwerdeentscheide sei diese mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 nicht eingetreten (Rückweisungsurteil E. 3.3). Es erwägt, dass die Revision gegen Entscheide in Beschlussform nicht gegeben sei. Die Revision könne nach Art. 410 Abs. 1 StPO nur verlangen, wer (u.a.) durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Strafbefehl beschwert sei. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Entschädigungszahlungen an B., zu welchen A. in den beiden Beschwerdeentscheiden verpflichtet wurde, als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO , die ihm aus dem Strafverfahren entstanden seien, zu qualifizieren seien (Rückweisungsurteil E. 3.4).

2.3.3 Die Strafkammer sprach im Urteil vom 10. November 2015 B. für ihre Aufwendungen als Privatklägerin im Strafverfahren (ohne die Aufwendungen für die zwei Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer) zu Lasten von A. eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu (Urteil Dispositiv Ziff. VIII sowie E. 9). Das Bundesgericht hob das Urteil in diesem Punkt auf. Es führte dazu aus, da B. mangels Geschädigtenstellung nicht Privatklägerin im Sinne der Strafprozessordnung sei, habe sie keinen Entschädigungsanspruch gegen A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2016 E. 1.8).

2.3.4 Die Gerichtskosten für Annexverfahren zum eigentlichen Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts oder beim Bundesgericht) werden von Gesetzes wegen in den entsprechenden Entscheiden durch die angerufene Instanz verlegt, wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (Art. 428 Abs. 1 StPO ; Art. 66 Abs. 1 BGG ). Gleiches gilt grundsätzlich für die Frage der Entschädigung der Parteien im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO ; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Die Frage der Parteilegitimation ist in einem Verfahren von Amtes wegen zu prüfen; diese wurde in Bezug auf B. zu Unrecht bejaht. B. wurde demnach für die beiden Beschwerdekammerentscheide - gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO (vgl. E. 4.2 bzw. E. 6.2 der genannten Entscheide) - zu Unrecht jeweils eine Parteientschädigung als Privatklägerin zugesprochen. Selbst bei Unterlassen einer Beschwerdeantwort wäre A. (zu Unrecht) als unterliegende Partei zur Leistung einer Parteientschädigung an B. verpflichtet worden. Es handelt sich hierbei um eine Einbusse aus einer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (vorne E. 2.1).

Der Schaden und der adäquate Kausalzusammenhang mit dem gegen A. geführten Strafverfahren ist erstellt. Demzufolge ist A. für die ihm mit den Beschlüssen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. Juni 2013 ( BB.2013.11 ) und 14. Januar 2015 ( BB.2014.84 ) gegenüber B. auferlegten Parteie ntschädigungen von total Fr. 2'633.70 in dieser Höhe zu entschädigen.

2.3.5 Zum Schaden gehört im Haftpflichtrecht nach konstanter Rechtsprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat. Er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes ( BGE 118 II 363 ). Dieser Schadenszins bezweckt, den Anspruchsberechtigten so zu stellen, wie wenn er für seine Forderung am Tag der unerlaubten Handlung bzw. für deren wirtschaftliche Auswirkungen mit deren Entstehung befriedigt worden wäre ( BGE 81 II 512 E. 6). Er setzt im Gegensatz zum Verzugszins weder eine Mahnung des Gläubigers noch den Verzug des Schuldners voraus, erfüllt jedoch denselben Zweck. Er soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann ( BGE 122 III 53 E. 4a/b; 131 III 12 E. 9.1). Der Zinssatz beträgt 5% (in Analogie zu Art. 73 Abs. 1 OR ; BGE 122 III 53 E. 4b). Auch der Schadenausgleich nach Art. 429 StPO beruht auf haftpflichtrechtlichen Grundsätzen, weshalb grundsätzlich ein Schadenszins zu 5% geschuldet ist. Schadens- und Verzugsz insen sind unbesehen ihrer Entstehung derselben Natur und dienen demselben Zweck; eine Kumulation ist daher wegen des Bereicherungsverbots in der Regel ausgeschlossen (BGE 131 III 12 E. 9.3 ).

Mit Ausfällung der Beschwerdekammerentscheide wurde A. zur Zahlung der Parteientschädigung an B. verpflichtet. Gemäss Angaben von A. leistete er die Zahlungen am 3. Juli 2013 (Fr. 2'133.70) bzw. 21. Januar 2015 (Fr. 500.-- [Parteivortrag S. 11 sowie Zahlungsbelege]); er macht ab diesen Daten Schadenszins zu 5% bis zur Rückerstattung an ihn geltend. Er hat demnach ab diesen Daten Anspruch auf Schadenszins, also 5% auf Fr. 2'133.70 seit dem 3. Juli 2013 ( BB.2013.11 ) und 5% auf Fr. 500.-- seit dem 21. Januar 2015 ( BB.2014.84 ) .

3. Genugtuung

3.1 Rechtliches

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.

Zu den generellen Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 429 StPO kann auf das Gesagte verwiesen werden (E. 2.1). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28 a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR . Der Verletzte kann - bei widerrechtlicher Verletzung in seiner Persönlichkeit (Art. 28 Abs. 1 ZGB ) - Genugtuung verlangen (Art. 28 a Abs. 3 ZGB ). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR ). Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen (Art. 49 Abs. 2 OR ). Die Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgte ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 26). Vorausgesetzt ist nach dem Gesetz eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse. Die Botschaft weist diesbezüglich auf Art. 28 (recte wohl: Art. 28 a ) Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR hin ( BBl 2006 1329 ). Art. 49 Abs. 1 OR setzte in der bis 30. Juni 1985 geltenden Fassung eine besondere Schwere der Verletzung voraus. Der geltende Art. 49 Abs. 1 OR verlangt nur mehr eine "Schwere der Verletzung".Begrifflich stellt eine besonders schwere" Verletzung eine grössere Beeinträchtigung dar als eine schwere" Verletzung. Der Unterschied ist aber nicht grundsätzlicher, vielmehr gradueller Art. Jedenfalls darf ein Genugtuungsanspruch durch eine so verlangte qualifizierte Verletzung nicht verunmöglicht werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.350/2003 vom 5. August 2004 E. 5.4.1, betreffend eine Haftungsnorm nach kantonalem Verantwortlichkeitsgesetz). Mit dem Hinweis in der Botschaft u.a. auf Art. 49 OR ist davon auszugehen, dass die zu dieser Bestimmung bestehende Lehre und Rechtsprechung massgeblich ist. Art. 49 OR gilt als Rechtsregel für die Bemessung der Genugtuung ( Brehm , Berner Kommentar, 4. Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Es muss mithin eine gewisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann; nicht jede beliebige Verletzung der Persönlichkeit gibt Anspruch auf Genugtuung ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 27; Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Je grösser das Interesse des Betroffenen am verletzten Rechtsgut ist, desto schwerer wiegt auch die Verletzung ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 20). Als Beispiele für eine Persönlichkeitsverletzung können etwa eine publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer, eine breite Darlegung in den Medien, allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden genannt werden ( Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen genügt im Regelfall nicht (S CHMID , Handbuch, N. 1816). Die Schwere einer Unbill kann nicht direkt bewiesen werden, weil sie von der Empfindung des Geschädigten abhängt. Dennoch gibt es aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung Anhaltspunkte für die Gerichte. Damit sich das Gericht ein Bild von der Entstehung und Wirkung der Verletzung machen kann, hat der Kläger die Umstände darzutun, die auf subjektiv schweres Empfinden schliessen lassen. Wird die Verletzung durch den Geschädigten nicht als schwer empfunden, dann fällt die Anspruchsberechtigung auf Genugtuung weg ( Brehm , a.a.O., Art. 49 OR N. 22 und 30 mit Hinweis auf BGE 120 II 97 S. 98 f.).

Erforderlich ist, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; Wehrenberg/Frank , a.a.O., Art. 429 StPO N. 9; Botschaft, BBl 2006 1329 ).

Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (vgl. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts E. 4.2).

3.2 A. verlangte mit Eingabe vom 31. August 2016 (Verfahren SK.2016.29 ) eine Genugtuung von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Verfahren verlangt er neu eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- (Eingabe vom 14. November 2017, Antrag Ziff. 5).

Das Bundesgericht hat erwogen, die weiteren - nebst der berücksichtigten Presseberichterstattung - vom Beschuldigten als Persönlichkeitsverletzung geltend gemachten Umstände habe die Strafkammer bei der Bemessung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt (Rückweisungsurteil E. 4.4).

3.2.1 Presseberichterstattung

Die Erhöhung auf Fr. 25'000.-- begründet A. mit einer seit der Eingabe vom 31. August 2016 erfolgten negativen Presseberichterstattung gegen seine Person, was eine Erhöhung der Genugtuung um Fr. 5'000.-- rechtfertige. Die Strafkammer erwog im aufgehobenen Urteil, die Medienberichterstattung im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen A. sei exzessiv gewesen und geeignet, in breiten Bevölkerungskreisen eine gewisse Vorverurteilung hervorzurufen, zumal sie teilweise gezielt auf A. als (damaligen) Leiter des Rechtsdienstes des Departements von Alt Bundesrätin D. ausgerichtet gewesen sei. Diese Vorverurteilung würden auch die diversen böswilligen, von der Presse veröffentlichten Leserkommentare belegen; die Berichterstattung sei teilweise auch gezielt von B. bzw. deren Anwälten geschürt worden. Die Strafkammer bejahte einen Genugtuungsanspruch und sprach A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu. Das Bundesgericht hat darin keine Ermessensverletzung erblickt (Rückweisungsurteil E. 4.3 f.). Dazu bestand auch kein Anlass, denn der Beschwerdeführer hatte nicht geltend gemacht, dieser Betrag sei angesichts der Schwere der durch die Presseberichterstattung verursachten Persönlichkeitsverletzung zu tief bemessen (Beschwerde S. 10, SK.2016.29 TPF pag. 8.980.12).

Entgegen der Darstellung in der Eingabe vom 14. November 2017 (S. 7 f.), auf die im schriftlichen Parteivortrag vom 10. April 2018 ergänzend verwiesen wird (S. 11 f.), ist die inzwischen - seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017 - erfolgte Presseberichterstattung nicht genugtuungserhöhend - über den zugesprochenen Betrag von Fr. 5'000.-- hinaus - zu berücksichtigen. Grundlage für die Neubeurteilung bildet die Sachlage im Zeitpunkt des Urteils vom 28. Oktober 2016. Die Rückweisung dient nicht dazu, das Urteil auf einer neuen Sachverhaltsgrundlage zu fällen. Im Übrigen nehmen die neu eingereichten Presseartikel im Wesentlichen auf die - inzwischen fallen gelassene - Schadenersatzforderung von über Fr. 1,8 Mio. wegen der angeblich entgangenen Berücksichtigung für die Stelle als Oberzolldirektor Bezug. Ein adäquat kausaler Zusammenhang mit dem Strafverfahren wäre zum Vorneherein zu verneinen gewesen. Obergrenze der Genugtuung bildet somit der Betrag von Fr. 20'000.--.

3.2.2 Strafverfahren

3.2.2.1 A. macht weiter als Persönlichkeitsverletzung geltend, er sei während des gesamten Strafverfahrens Leiter des Rechtsdienstes des EFD und in dieser Position stark angreifbar gewesen. Die Tatsache, dass gegen ihn während vier Jahren der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt erhoben worden sei, habe zur Folge gehabt, dass die Unschuldsvermutung bei seinem Arbeitgeber, bei Parlamentariern und in seinem privaten Umfeld mit zunehmender Verfahrensdauer zu Lasten einer Vorverurteilung zu kippen gedroht habe. Das Verfahren sei auch für seine Vorgesetzte, Bundesrätin D., zu einem Sicherheits- und Reputationsproblem geworden; er habe sie denn auch regelmässig über den Stand des Verfahrens orientieren müssen. Das Verfahren sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass er in der Bundesverwaltung keinen Chefposten mehr habe bekleiden können und er einen solchen auch in Zukunft nicht mehr werde bekleiden können. Er sei gezwungen gewesen, sich in der kantonalen und kommunalen Verwaltung nach geeigneten Stellen umzusehen (Eingabe vom 31. August 2016, S. 11 f.). Richtigerweise hätte es schon mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 24. März 2011 (in Bezug auf die Strafanzeige von B. vom 8. Februar 2011) nicht zu einem Strafverfahren kommen dürfen; aufgrund der durch das Bundesstrafgericht mehrfach zu Unrecht bejahten Legitimation von B. als Privatklägerin sei ein Strafverfahren eröffnet und schliesslich Anklage gegen ihn erhoben worden und ein verurteilendes Strafurteil ergangen. Die gesamten Umstände würden die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen (Eingabe vom 31. August 2016, S. 2 f., 11 f.).

3.2.2.2 Der Verfahrensverlauf kann unter Hinweis auf den Sachverhalt im aufgehobenen Urteil vom 28. Oktober 2016 zusammenfassend wie folgt festgehalten werden:

A.a Wegen des Verdachts der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ernannte die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) am 16. November 2007 die Rechtsanwälte I. und J. als Untersuchungsbeauftragte bei der H. AG. Die EBK eröffnete nach Abschluss der Untersuchung am 25. Januar 2008 den Konkurs über die H. AG und setzte I. und J. als Liquidatoren ein. Mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA, vormals EBK), handelnd durch A. und C., die von den Konkursliquidatoren I. und J. vorgelegte Schlussrechnung und die entsprechende Verteilungsliste.

A.b Im Rahmen der Untersuchungstätigkeit I.'s kam es zwischen diesem und B., welche als Sekretärin und Buchhalterin bei der H. AG tätig war, am 19. November 2007 zu einer Konfrontation. B. reichte deswegen gegen I. Privatklage und Strafantrag wegen Körperverletzung, eventuell Tätlichkeiten ein. Das Strafgericht X. sprach I. am 16. Juni 2011 frei, auferlegte ihm indessen die Verfahrenskosten. Auf Berufung beider Parteien bestätigte das Obergericht des Kantons X. am 21. August 2012 das erstinstanzliche Urteil, regelte die Nebenfolgen jedoch teilweise anders. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Urteil 6B_580/2012 vom 28. Februar 2013 die von I. erhobene Beschwerde in Strafsachen ab, soweit sie darauf eintrat.

A.c Die von den Konkursliquidatoren I. und J. erstellte Schlussrechnung, welche A. und C. mit Schreiben vom 3. September 2009 genehmigten, enthielt unter anderem die Beträge von Fr. 20'305.05 und Fr. 10'000.--. Beim erstgenannten Betrag handelte es sich um Verteidigungskosten, welche dem Beschuldigten I. in dem von B. gegen ihn angestrengten Strafverfahren wegen Körperverletzung, angeblich begangen am 19. November 2007, bis anhin entstanden waren. Beim Pauschalbetrag von Fr. 10'000.-- handelte es sich um geschätzte künftige Verteidigungskosten I.'s in dieser Angelegenheit. Die Verteidigungskosten I.'s wurden mithin der Konkursmasse der H. AG als Massaverpflichtungen belastet. Dies allerdings zu Unrecht, da die Verteidigungskosten I.'s nur dann definitiv der H. AG belastet bleiben sollten, wenn die Strafbehörden zum Ergebnis gelangten, dass das Verhalten I.'s gegen B. bei Gelegenheit der Konfrontation vom 19. November 2007 rechtmässig war. Diese Voraussetzung war jedoch nicht erfüllt. Das Obergericht des Kantons X. hatte im Urteil vom 21. August 2012, welches I. beim Bundesgericht erfolglos anfocht, seinen Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des freigesprochenen I. damit begründet, dass diesem eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zum Nachteil von B. vorzuwerfen sei.

B.a B. reichte am 8. Februar 2011 gegen "die zuständigen Beamten der FINMA sowie allfällige weitere Beteiligte" bei der Bundesanwaltschaft "Strafklage" ein wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs, der Veruntreuung im Amt sowie weiterer allenfalls in der Strafuntersuchung aufgedeckter Amts- und Vermögensdelikte.

B.b Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. März 2011 trat die Bundesanwaltschaft auf die Strafanzeige von B. nicht ein. B. erhob Beschwerde. Die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Juli 2011 ( BB.2011.34 ) gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Bundesanwaltschaft an, ein Untersuchungsverfahren zu eröffnen. Am 19. JuIi 2011 eröffnete diese eine Strafuntersuchung gegen I. und J. wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) und Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2 StGB ). Am 3. Februar 2012 dehnte sie das Verfahren auf A. und C. sowie eine weitere Person aus.

B.c Nach Einvernahmen mit sämtlichen Beschuldigten stellte die Bundesanwaltschaft am 28. Januar 2013 das Verfahren ein. B. erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde, soweit A., C. und eine weitere Person betreffend. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Juni 2013 ( BB.2013.11 ) gut, hob die Einstellungsverfügung vom 28. Januar 2013 auf und wies die Bundesanwaltschaft an, das Strafverfahren gegen A. und C. wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen des Verdachts des Amtsmissbrauchs weiterzuführen.

B.d Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Mai 2014 das Verfahren erneut ein. B. erhob wiederum Beschwerde. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 14. Januar 2015 ( BB.2014.84 ) gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren mittels Strafbefehl zum Abschluss zu bringen oder Anklage zu erheben.

B.e Am 17. JuIi 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. und C. wegen Amtsmissbrauchs und Veruntreuung im Amt und gegen eine weitere Person wegen Amtsmissbrauchs. Sie beantragte indessen, die Angeklagten seien freizusprechen.

B.f Mit Eingabe vom 28. August 2015 stellte A. den Antrag, die bisher als Privatklägerin zum Verfahren zugelassene B. hiervon mit sofortiger Wirkung auszuschliessen. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. JuIi 2011, 18. Juni 2013 und vom 14. Januar 2015 ab. Auf die von A. dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 nicht ein.

B.g Mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 sprach die Strafkammer A. und C. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB ); vom zweiten Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) sprach sie beide frei (vorne Prozessgeschichte A.).

Dieses erstinstanzliche Urteil hob die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (C.) vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück. Dabei stellte sie fest, dass B. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei (vorne Prozessgeschichte B.).

Mit Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 sprach die Strafkammer A. und C. von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB ) frei und regelte die entsprechenden Nebenfolgen (vorne Prozessgeschichte D.).

3.2.2.3 Die Strafbehörden sind verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO ). Sie klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO ). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO ). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ). Sie eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO ). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO ). Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn (u.a.) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO ).

3.2.2.4 Aufgrund des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO ) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO ) liegt im Umstand, dass gegen jemanden ein Strafverfahren geführt wurde, noch nicht eine Verletzung der Persönlichkeit. Strafprozessuale Einzelschritte gegen im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO , da die Strafbehörden gehalten sind, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens stehen dem Beschuldigten die strafprozessualen Verteidigungsmittel zur Verfügung. Im vorliegenden Fall liegen jedoch besondere Verhältnisse vor. Zu einer Strafanzeige ist jede Person berechtigt (Art. 301 Abs. 1 StPO ). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO ). Obwohl die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Strafanzeige von B. verfügt und danach zweimal das Verfahren eingestellt hatte, ordnete das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) dreimal in Folge auf Beschwerde der - wie sich aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 17. Juni 2016 ergibt - nicht als Privatklägerin legitimierten B. die Eröffnung bzw. Durchführung des Strafverfahrens an. A. beantragte bei der Bundesanwaltschaft schon mit Eingabe vom 19. Juli 2012, B. sei als Privatklägerin aus dem Verfahren zu weisen (pag. BA 19.1.1). Im Beschwerdeverfahren BB.2013.11 trug er mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2013 an, auf die Beschwerde von B. gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. Januar 2013 sei mangels Legitimation als Privatklägerin nicht einzutreten (pag. BA 21.2.67 ff.). Einen gleichlautenden Antrag stellte C. (pag. BA 21.2.58 ff.). Im Beschwerdeverfahren BB.2014.84 wiederholten A. und C. die Einwendung, B. fehle die Beschwerdelegitimation (pag. BA 21.3.60 ff., 21.3.84 ff.). Wie A. zu Recht geltend macht, wäre das Strafverfahren gar nie eröffnet und in der Folge nicht auf ihn ausgedehnt worden, wenn die Beschwerdekammer auf die Beschwerde von B. gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Legitimation als Privatklägerin nicht eingetreten wäre. Bemerkenswert ist sodann, dass die Bundesanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zwar Anklage gegen A. (sowie C. und eine weitere Person) erhob, jedoch Antrag auf Freispruch stellte. Wohl wies auch die Strafkammer mit Verfügung vom 22. September 2015 unter Hinweis auf die Entscheide der Beschwerdekammer den Antrag von A. auf Ausschluss der Privatklägerin ab (TPF pag. 7.961.12 ff.); allerdings hätte dessen Gutheissung die Anklage nicht dahinfallen lassen. In der Folge wurde A. (sowie C.) mit Urteil vom 10. November 2015 wegen Veruntreuung im Amt verurteilt; erst nachdem das Bundesgericht dieses Urteil aufgehoben hatte, wurde er (sowie C.) mit Urteil vom 28. Oktober 2016 vollumfänglich freigesprochen. A. war infolge der B. zu Unrecht zuerkannten Privatklägerstellung mehr als vier Jahre den strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt. Insgesamt besteht eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen. Der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren liegt auf der Hand.

3.2.2.5 Der Anspruch auf Genugtuung ist auch unter diesem Gesichtspunkt zu bejahen.

3.2.3 Berufliches und persönliches Ansehen

A. hat in Bern Recht studiert und ist Fürsprecher. Nach Tätigkeiten in Anwaltskanzleien in Zürich und bei einer Bank war er von 2004 bis Sommer 2010 in der FINMA (zuvor EBK), danach im EFD tätig. Zur Zeit des Strafverfahrens war er Leiter des Rechtsdienstes im EFD (pag. BA 13.5.8; SK.2015.35 pag. 7.930.2). Seit Mai 2016 ist er Stadtschreiber von Y. ( SK.2016.29 pag. 8.521.52). A. ist verheiratet und hat zwei schulpflichtige Kinder ( SK.2015.35 pag. 7.930.2). Im Zeitpunkt des aufgehobenen Urteils vom 28. Oktober 2016 war er 45 Jahre alt.

Als Leiter Rechtsdienst EFD im Generalsekretariat des Departements hatte A. eine verantwortungsvolle Stellung inne. Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Departementsvorsteherin regelmässig über den Stand des gegen ihn geführten Strafverfahrens informieren musste. Inwiefern A. auch im Umfeld des Parlaments in den Fokus geraten sein soll, wird von ihm hingegen nicht dargelegt. Es ist sodann naheliegend, dass er als Chefjurist in der Bundesverwaltung durch die lange Strafuntersuchung an Glaubwürdigkeit einbüsste, zumal es bei den Vorwürfen um Amtsdelikte im Rahmen seiner früheren amtlichen Stellung ging. Mit der erstinstanzlichen Verurteilung verlor die Unschuldsvermutung an Gewicht. In diesem Zusammenhang steht offenbar auch der Weggang von A. aus der Bundesverwaltung. Sein berufliches Ansehen ist indessen nicht derart beeinträchtigt, dass er nicht mehr eine verantwortungsvolle Position bekleiden könnte, wurde er doch am 21. Dezember 2015, also kurz nach Ausfällung des Strafurteils, zum Stadtschreiber von Y. gewählt. Dass seine Karrierechancen intakt sind, wird durch den amtlichen Bericht der Stadt Y. vom 11. Januar 2018 belegt. Es ist nicht auszuschliessen, dass A. aufgrund des inzwischen erfolgten Freispruchs dereinst auch in der Bundesverwaltung wieder in leitender Position tätig sein könnte. Sein berufliches und persönliches Ansehen ist demnach bloss vorübergehend massiv beeinträchtigt und es ist davon auszugehen, dass mit zunehmendem Zeitablauf nach der rechtlichen auch eine faktische Rehabilitation erfolgen wird. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Beeinträchtigung des beruflichen und persönlichen Ansehens teilweise mit der Verletzung durch die Presseberichterstattung überschneidet (vorne E. 3.2.1). Das ergibt sich schon daraus, dass A. sich zum Beweis praktisch ausschliesslich auf diverse Presseartikel beruft.

Der Umstand, dass sich A. ausser gegenüber seinem Arbeitgeber nun auch gegenüber seinen schulpflichtigen Kindern habe rechtfertigen müssen (Eingabe vom 14. November 2017 S. 2, 7 f.), ist aus den vorstehend genannten Gründen (E. 3.2.1) nicht genugtuungsbegründend, denn A. beruft sich diesbezüglich einzig auf die seit dem Rückweisungsurteil ergangene Presseberichterstattung.

Gesamthaft betrachtet liegt eine besonders schwere Verletzung in den persönlichen Verhältnissen vor. Der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Strafverfahren ist erwiesen. Der Genugtuungsanspruch ist demnach zu bejahen. Der temporale Aspekt ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen.

3.2.4 Bemessung der Genugtuung

Bei der Bemessung der Genugtuungssumme sind - nebst der negativen Presseberichterstattung (E. 3.2.1) - das jahrelang gegen A. geführte Verfahren (E. 3.2.2) und die (vorübergehende) massive Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens (E. 3.2.3) genugtuungserhöhend zu berücksichtigen.

Unter dem Titel der Persönlichkeitsverletzung aufgrund negativer Presseberichterstattung bleibt es bei einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- (E. 3.2.1).

Bei der Belastung durch das Strafverfahren fällt insbesondere ins Gewicht, dass aufgrund mehrerer fehlerhafter Gerichtsentscheide die Strafanzeige von B. an die Hand genommen, ein Strafverfahren eröffnet und während mehr als vier Jahren fortgesetzt wurde. Dem wiederholt gestellten, materiell zutreffenden Antrag von A. in Bezug auf die Legitimation der Privatklägerin wurde nicht Rechnung getragen. Aufgrund seiner Stellung als Chefjurist im EFD hatte das Strafverfahren auf A. erhebliche Auswirkungen. Es ist nachvollziehbar, dass seine Glaubwürdigkeit bei der Arbeitgeberin, zumal Amtsdelikte Gegenstand des Verfahrens bildeten, zunehmend unter Druck geriet, insbesondere nach dem Strafurteil. Die Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens ist zwar massiv, jedoch von vorübergehender Dauer; von einer vollständigen Rehabilitation ist auszugehen. Insbesondere der Umstand, dass ihm die Stadt Y. mit der Ernennung zum Stadtschreiber vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ihr Vertrauen aussprach, unterstreicht den vorübergehenden Charakter der Beeinträchtigungen. Dass sich A. gegenüber dem Umfeld seines neuen Arbeitgebers habe rechtfertigen müssen, ist nicht belegt; im Übrigen führt A. dies auf die seit dem Urteil der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 bzw. dem Bundesgerichtsurteil vom 12. Juli 2017 ergangene Zeitungsberichterstattung zurück, was als neuer Umstand nicht zu berücksichtigen ist (E. 1.1.1, 3.2.1). Es bestehen keine schwerwiegenden gesundheitlichen oder familiären Beeinträchtigungen; A. macht lediglich geltend, er habe sich nun auch gegenüber seinen Kindern rechtfertigen müssen (Eingabe vom 14. November 2017 S. 7 f.). Darauf ist mit der vorgenannten Begründung nicht einzugehen. Im Übrigen könnte darin nicht eine schwere Beeinträchtigung des Familienlebens gesehen werden. Ein Stellenverlust oder Arbeitslosigkeit als Folge des Strafverfahrens werden nicht behauptet. Mit dem rechtskräftigen Freispruch ist A. vollständig entlastet. Diese ausdrückliche gerichtliche Feststellung stellt eine Form einer Genugtuung dar (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2013.1 vom 24. Juli 2013 E. 5.5).

Hilfsweise können für die Bemessung der Genugtuung Präjudizien, unter Berücksichtigung der Umstände, herangezogen werden (vgl. BGE 138 III 337 E. 6.3.3). So wurde bei siebenjähriger Verfahrensdauer, verbunden mit einem Tag Untersuchungshaft, eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- als angemessen betrachtet (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.125 vom 30. Mai 2012 E. 5.4). Wegen Presseberichterstattung, Hausdurchsuchungen und Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit wurde bei zehnjähriger Verfahrensdauer, in Berücksichtigung einer verminderten Rufempfindlichkeit und vorbestehender gesundheitlicher Beeinträchtigung, eine Genugtuung von Fr. 4'000.-- (berechnet auf das Urteilsdatum) zugesprochen ( TPF 2014 66 E. 15). Bei achtjähriger Verfahrensdauer, Beeinträchtigung der Karriere als Polizeibeamter und gesundheitlicher Beeinträchtigung wurde eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2017.18 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3). Bei rund einjähriger Ermittlungsdauer gegen einen Inspektor der Bundespolizei, 9 Tagen Untersuchungshaft, sofortiger Suspendierung vom Dienst, schwerer Beeinträchtigung des beruflichen Ansehens, grosser, schweizweiter Medienresonanz, schwerer Beeinträchtigung der psychischen und physischen Gesundheit sowie auf das Strafverfahren zurückzuführenden sozialen und familiären Schwierigkeiten wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- zugesprochen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2005.9 vom 12. Oktober 2005 E. 2.1.2 und 2.1.3).

Für die weiteren Verletzungen der Persönlichkeit (E. 3.2.2 und 3.2.3) ist eine zusätzliche Genugtuung von Fr. 7'000.-- angemessen. Unter Berücksichtigung der Genugtuung von Fr. 5'000.-- wegen Persönlichkeitsverletzung durch die Presseberichterstattung ist die Genugtuungssumme auf Fr. 12'000.-- festzusetzen.

3.2.5 Die von A. geltend gemachte Genugtuungsforderung versteht sich inklusive Schadenszins (schriftlicher Parteivortrag vom 10. April 2018 S. 12). Es ist indessen unklar, ob darin ein Verzicht auf Verzinsung ab Urteilsdatum zu erblicken ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Genugtuungssumme ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zur Zahlung des Betrags ein Schadenszins von 5% geschuldet. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens und bis zur Zahlung des vollen Betrags zur Verfügung stehen ( BGE 129 IV 149 E. 4.2 S. 152 f.). Die Aufrechnung von Schadenszins bis zum Urteilstag und die weitere Verzinsung für den gesamten Betrag ab Urteilstag bis zur Bezahlung hätte dabei zur Folge, dass ab dem Urteilstag Zins auf dem aufgerechneten Schadenszins, also Zinseszins, bezahlt werden müsste. Dieses Vorgehen ist indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur im Vertragsrecht, sondern auch bei der ausservertraglichen Haftung ausgeschlossen (BGE 131 III 12 E. 9.4).

Bei periodisch anfallendem Schaden rechtfertigt sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen, soweit die Schadenshöhe konstant bleibt, oder den Verfalltag aufgrund der gewichteten Schadenshöhe festzulegen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Das schädigende Ereignis ist vorliegend in gestaffelt erfolgten Einzelakten begründet (Presseberichterstattung, fehlerhafte Gerichtsentscheide, langes Verfahren). Die Beeinträchtigung der Persönlichkeit nahm graduell zu. Für die genugtuungsbegründende Schwere der Persönlichkeitsverletzung kann daher nicht auf einen mittleren Verfall abgestellt werden. In Betracht zu ziehen sind als Eckwerte die am 3. Februar 2012 erfolgte Ausdehnung des Strafverfahrens auf A. und das freisprechende Urteil vom 28. Oktober 2016. Dazwischen liegt das verurteilende Strafurteil vom 10. November 2015. In diesem ist eine Zäsur in der Zunahme der Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu erblicken. Daher erscheint es angemessen und gerechtfertigt, den Schadenszins zu 5% auf der gesamten Genugtuungssumme ab dem 10. November 2015 zuzusprechen.

4. Verfahrenskosten

4.1 Als Folge eines Rückweisungsurteils ist, soweit erforderlich, über die (materiell nicht aufgehobenen) Nebenpunkte des aufgehobenen Urteils neu zu befinden.

4.2 In Bezug auf die Verfahrenskosten bleibt es bei der Kostentragung durch den Bund. Eine zusätzliche Gerichtsgebühr ist für diesen Entscheid nicht zu erheben. Demnach betragen die Verfahrenskosten total Fr. 11'000.-- (Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 Dispositiv Ziff. 3). Diese sind dem Bund aufzuerlegen.

5. Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die unter diesem Titel zu erstattenden Aufwendungen bestehen hauptsächlich aus den Kosten der erbetenen Verteidigung, wenn deren Beizug notwendig war und wenn der betriebene Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5).

A. hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ). Es liegen keine Herabsetzungs- oder Verweigerungsgründe i.S.v. Art. 430 Abs. 1 StPO vor (Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 E. 4.1).

5.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR ). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung an die amtliche Verteidigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR ). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.46 vom 17. Mai 2017 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 13 Abs. 1 BStKR werden die Auslagen aufgrund der tatsächlichen Kosten entschädigt, höchstens aber zu den Ansätzen nach Art. 13 Abs. 2 BStKR . Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.

Der Verteidiger wurde im Haupt- sowie im vorliegenden Rückweisungsverfahren auf das Merkblatt des Bundesstrafgerichts zur Erstellung der Kostennote hingewiesen ( SK.2015.35 TPF pag. 7.833.1; SK.2017.35 TPF pag. 9.280.4).

5.3 Der Verteidiger von A. macht mit Kostennote vom 10. April 2018 ein Honorar von total Fr. 60'000.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (TPF 9.721.1 ff.).

Das Entschädigungsbegehren setzt sich zusammen aus Aufwendungen für die Beschwerdeverfahren BB.2013.11 (Fr. 2'700.55) und BB.2014.84 (Fr. 3'903.25), für das Vorverfahren (ab 8. Mai 2012) und das Hauptverfahren SK.2015.35 (Fr. 37'443.05), für das erste Rückweisungsverfahren SK.2016.29 (Fr. 4'156.40) und für das vorliegende Rückweisungsverfahren SK.2017.35 (Fr. 11'797.60).

5.3.1 Die Strafkammer hielt im Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 fest, die Aufwendungen für die Verteidigungskosten von A. in den beiden Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 seien im vorliegenden Verfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht zu entschädigen (E. 4.1.1.2). Dies blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts hingewiesen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1389/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.5.2; 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.1).

5.3.2 Die Strafkammer setzte im Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 die Entschädigung von A. für die Kosten seiner Verteidigung für das gesamte Verfahren (ohne die Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 ) auf Fr. 37'000.-- inkl. Mehrwertsteuer fest (E. 4.1.1 und Urteils-Dispositiv Ziff. 4). Dies blieb vor Bundesgericht unangefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

5.3.3 Im vorliegenden Rückweisungsverfahren ist einzig über die seit Eröffnung des Verfahrens SK.2017.35 erfolgten Aufwendungen der Verteidigung zu befinden.

Der Verteidiger macht einen Aufwand von 40,25 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 270.-- geltend. Das zweite Rückweisungsverfahren beschränkte sich auf Beweisergänzungen zu den Nebenfolgen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf das Urteil vom 28. Oktober 2016 (E. 4.1.1.4) auf Fr. 230.-- festzusetzen. Was der Verteidiger vorbringt, rechtfertigt keinen höheren Stundenansatz. Es stellen sich vorliegend keine schwierigen verfahrensrechtlichen Fragen; ebenso wenig sind die zu beurteilenden Nebenfolgen überdurchschnittlich schwierig. Der Umstand allein, dass der Fall diesbezüglich vom Bundesgericht zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurückgewiesen worden ist, legt dies noch nicht nahe.

Der Zeitaufwand für das Revisionsgesuch vom 22. September 2016 an die Beschwerdekammer von 2,75 Std. ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen. Dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2017 (E. 3.3) und dem schriftlichen Parteivortrag vom 10. April 2018 (S. 6) ist zu entnehmen, dass A. bei der Beschwerdekammer erfolglos um Revision der Beschwerdekammerentscheide BB.2013.11 und BB.2014.84 ersuchte; der angeführte Beschwerdekammerentscheid BB.2016.353 ist indes nicht in den Akten. Analog zum Beschwerdeverfahren (vgl. in E. 5.3.1 zitierte Rechtsprechung; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 [Parteientschädigung bei Ausstandsgesuch]) bestimmen sich die Entschädigungsfolgen im Revisionsverfahren nach den dort geltenden Grundsätzen (Art. 415 Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 4 StPO ). Auf das Entschädigungsbegehren ist insoweit nicht einzutreten.

Der Aufwand für das unzeitig gestellte Gesuch des Verteidigers vom 27. März 2017 um Auszahlung der im Urteil vom 28. Oktober 2016 (Ziff. 4) zugesprochenen Parteientschädigung von Fr. 37'000.-- ist nicht entschädigungspflichtig.

Die Redaktion der Kostennote ist als allgemeiner Kanzleiaufwand nicht separat zu entschädigen, selbst wenn der Anwalt ihn leistet; solcher Aufwand ist nach allgemein üblicher Praxis im Stundenhonorar mitenthalten ( TPF 2014 66 E. 5.6).

Somit ist von einem verfahrensbezogenen Aufwand von 36,5 Std. auszugehen (Aufwand 40,25 Std. abzüglich: 2,75 Std. Revisionsgesuch, 0,25 Std. Schreiben vom 27. März 2017 [geschätzt], 0,75 Std. Redaktion der Kostennote [geschätzt]).

Die Aufwendungen wie Besprechungen mit dem Klienten, Korrespondenz und Telefonate, Aktenstudium, Redaktion der Eingaben an das Gericht (ausgenommen schriftlicher Parteivortrag vom 10. April 2018, für den einschliesslich Aktenstudium und Redaktion der Gesamt-Kostennote 15 Stunden angegeben werden), sind weder hinsichtlich des Datums der erbrachten Leistungen noch des Zeitaufwands spezifiziert. Die Kostennote kann daher hinsichtlich der Angemessenheit der Aufwendungen nicht in der gebotenen Weise überprüft werden, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist (Art. 12 Abs. 2 BStKR ).

In Bezug auf den schriftlichen Parteivortrag ist festzuhalten, dass dieser sich teilweise zum erstinstanzlichen Hauptverfahren und zum ersten Rückweisungsverfahren äussert; diese bilden nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig können die seit dem aufgehobenen zweiten Urteil eingetreten Ereignisse zum Gegenstand dieses Rückweisungsverfahrens gemacht werden (E. 1.1.1). So wird etwa ausgeführt, dass seit dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts die Presse erneut negativ über A. berichtet habe (Eingabe S. 3-4), und dass der Stundenansatz zu tief angesetzt und der Zeitaufwand für die Hauptverhandlung vom November 2015 zu tief bemessen worden seien (Eingabe S. 6-7). Sodann dient, wie erwähnt, das vorliegende Rückweisungsverfahren - da das bundesgerichtliche Rückweisungsurteil dazu keinen Anlass gegeben hat - nicht dazu, die Behauptungsgrundlage und entsprechend die Ansprüche zu erweitern. Die Ausführungen, weshalb die Genugtuung um Fr. 5'000.-- zu erhöhen sei, waren nicht zu hören und bilden somit nicht notwendiger Aufwand der Verteidigung. Eine Reduktion dieser Aufwandsposition um 3 Stunden ist daher gerechtfertigt.

Soweit Entschädigungsansprüche unbegründet sind, weit über das Ziel hinausschiessen oder - wie vorliegend - in masslicher Hinsicht im Verlaufe des Verfahrens erheblich reduziert werden, ist diesem Umstand unter dem Aspekt der Angemessenheit des Aufwands Rechnung zu tragen ( TPF 2014 66 E. 5.6 S. 71). A. dringt unter den Titeln von Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO mit rund Fr. 15'000.--, also weniger als 1% der ursprünglichen Entschädigungsforderungen, durch. Das führt zu einer angemessenen Reduktion um weitere 3 Stunden.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der notwendige Zeitaufwand für dieses Rückweisungsverfahren ermessensweise auf 30,5 Stunden festzusetzen.

Das Honorar beträgt demnach Fr. 7'015.-- (30,5 x Fr. 230.--).

Die Auslagen für Fotokopien, Porti, Telefon und Telefax betragen Fr. 69.--.

Damit beträgt die Entschädigung (ohne Mehrwertsteuer) Fr. 7'084.--.

Der Mehrwertsteuersatz beträgt für Leistungen bis 31. Dezember 2017 8%, danach 7,7%. Gemäss Kostennote entfiel etwas mehr als die Hälfte des Aufwands auf die Zeit bis Ende 2017. Da die Entschädigung mehrheitlich nach Ermessen festzusetzen ist, rechtfertigt sich, den Aufwand je zur Hälfte dem alten und dem neuen Steuersatz zu unterwerfen. Das ergibt Fr. 556.10 an Mehrwertsteuer.

Die Entschädigung beträgt damit gesamthaft Fr. 7'640.10 (inkl. Mehrwertsteuer).

5.3.4 A. ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte mit total Fr. 44'640.10 (inkl. MWST) zu entschädigen (Fr. 37'000.-- und Fr. 7'640.10).

6. Materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobene Punkte

Über die materiell durch das Bundesgericht nicht aufgehobenen Punkte ist, soweit keine Ausnahme im vorstehend dargelegten Sinne besteht, nicht neu zu befinden. Das Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016. 29 vom 28. Oktober 2016 ist indessen in Bezug auf die A. betreffenden Punkte neu zu verkünden; die entsprechenden Teile des früheren Entscheides (Dispositiv) sind dabei unverändert ins neue Urteil zu übernehmen. Da das Urteil SK.2016. 29 in Bezug auf C. in Rechtskraft erwachsen ist, ergeben sich insoweit redaktionelle Anpassungen.


I. Die Einzelrichterin erkennt:

1. A. wird freigesprochen von den Vorwürfen des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) und der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB ).

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 11'000.-- trägt der Bund.

3. Der Bund hat A. für die Kosten seiner Verteidigung mit Fr. 44'640.10 (inkl. MWST) zu entschädigen.

4. Der Bund wird verpflichtet, A. für seine wirtschaftlichen Einbussen aus den Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'633.70 zuzüglich Zins zu 5% auf Fr. 2'133.70 seit dem 3. Juli 2013 und auf Fr. 500.-- seit dem 21. Januar 2015 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird das Begehren von A. um Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen abgewiesen.

6. A. wird zu Lasten des Bundes eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 10. November 2015 zugesprochen.

II. Die Einzelrichterin stellt fest:

1. A. hat der ehemaligen Privatklägerin B. keine Entschädigung zu bezahlen.

2. Die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin B. sind in Rechtskraft erwachsen und werden wie folgt bestätigt:

a. Die Zivilklage gegen A. wird abgewiesen. Auf die Zivilklage gegen die FINMA wird nicht eingetreten.

b. Die Privatklägerin hat A. mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet und der ehemaligen Privatklägerin B. auszugsweise (Rubrum und Urteils-Dispositiv Ziff. II) zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber


Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwalt Jürg Friedli (Verteidiger von A.)

Eine auszugsweise Ausfertigung (Rubrum und Urteils-Dispositiv Ziff. II) wird zugestellt an

- Rechtsanwalt Manuel Brandenberg (Vertreter der ehemaligen Privatklägerin B.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 8. Mai 2018

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