Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.35 |
Datum: | 07.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO), Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) Rückweisung BGer |
Schlagwörter | Bundes; Verfahren; Apos;; Gericht; Urteil; Verfahren; Vorstand; Kammer; Entschädigung; Genugtuung; Urteil; Vorstands; Bundesgericht; Recht; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Verein; Mitglied; Person; Bundesstrafgerichts; Schaden; Rückweisung; Beschwerdekammer; Privatklägerin; Eingabe; Parteie; Parteien; Bundesanwaltschaft; Zeuge; Beweis |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 138 StGB ;Art. 14 StPO ;Art. 195 StPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 301 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 310 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 OR ;Art. 324 StPO ;Art. 33 OR ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 410 StPO ;Art. 42 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 433 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 49 OR ;Art. 6 StPO ;Art. 6 ZGB ;Art. 60 ZGB ;Art. 65 ZGB ;Art. 66 BGG ;Art. 68 BGG ;Art. 7 StPO ;Art. 73 OR ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 II 363; 120 II 97; 122 III 53; 129 IV 149; 130 III 182; 131 III 12; 132 II 161; 138 III 337; 138 IV 197; 142 IV 163; 142 IV 237; 143 IV 214; 42 II 389; 81 II 512; ; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Aufl., Zürich, Art. 145 StPO, 2018 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.35 |
Urteil vom 7. Mai 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti, | |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, | ||
Gegenstand | Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, Genugtuung |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine Anträge.
Anträge der Verteidigung:
1. Die Verfahrenskosten seien dem Bund aufzuerlegen.
2. A. sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen.
3. A. sei für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung von jährlich Fr. 30'000.--, kapitalisiert auf mindestens 10 Jahre, zu bezahlen. Bis zum Urteilstag sei A. zudem ein Schadenszins zu 5% seit wann rechtens zu bezahlen.
4. A. sei zudem für seine wirtschaftlichen Einbussen eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigung auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, zu bezahlen, zuzüglich Schadenszins zu 5% seit wann rechtens.
5. A. sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 25'000.-- auszurichten.
Prozessgeschichte:
A. Die Strafkammer (Einzelrichter) sprach mit Urteil SK.2015.35 vom 10. November 2015 A. und C. der Veruntreuung im Amt schuldig (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB); vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) sprach sie beide frei. A. wurde mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 385.-- und C. mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 225.-- bestraft. Ein dritter Beschuldigter wurde vollumfänglich freigesprochen. Die Gebühren von Fr. 6'000.-- für das Gerichtsverfahren und von Fr. 3'000.-- für das Vorverfahren wurden zu je einem Drittel A. und C. und zu 5% der Privatklägerin B. auferlegt. A. und C. wurden verpflichtet, B. je mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen. Auf die Zivilklage von B. gegen die FINMA wurde nicht eingetreten. Die Zivilklage von B. gegen die drei Beschuldigten wurde abgewiesen und B. wurde verpflichtet, A., C. und den dritten Beschuldigten mit je Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Das Genugtuungsbegehren von A. wurde abgewiesen.
B. Das Bundesgericht hob dieses Urteil auf Beschwerden von A. und C. hin mit Urteilen 6B_187/2016 (A.) und 6B_182/2016 (C.) je vom 17. Juni 2016 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. Es stellte fest, dass die Beschuldigten einem den Vorsatz der Veruntreuung ausschliessenden Sachverhaltsirrtum unterlegen seien (E. 3 bzw. E. 4). Weiter stellte es fest, dass B. mangels Geschädigtenstellung keine Privatklägerin und zu Unrecht als solche zugelassen worden sei. Dies habe zur Folge, dass der vorinstanzliche Entscheid insofern aufzuheben sei, als A. und C. darin verpflichtet worden seien, B. eine Entschädigung von je Fr. 15'000.-- zu bezahlen (E. 1.8 bzw. 2.5).
C. A. stellte im neuen Verfahren vor der Strafkammer ( SK.2016.29 ) mit Eingabe vom 31. August 2016 (TPF pag. 8.521.4 ff.) folgende Anträge: Die Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen (Ziff. 1). Es sei ihm eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verteidigungsrechte in der Höhe der eingereichten Kostennote zu bezahlen (Ziff. 2). Es sei ihm eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von jährlich Fr. 135'818.--, kapitalisiert bis zum Pensionsalter ausmachend Fr. 1'833'543.--, zu bezahlen (Ziff. 3). Es sei ihm eine Entschädigung für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den beiden Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an B. von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, zu bezahlen. Eventualiter habe das Bundesstrafgericht die B. zugesprochenen Parteientschädigungen in Revision zu ziehen und aufzuheben (Ziff. 4). Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- auszurichten (Ziff. 5). Es sei festzustellen, dass die bis zum Urteil des Bundesgerichts 6B_187/2016 als Privatklägerin im Verfahren zugelassene B. mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.35 vom 10. November 2015, Dispositiv-Ziff. VII, rechtskräftig verurteilt worden sei, A. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (Ziff. 6).
D. Die Strafkammer sprach mit Urteil SK.2016.29 vom 28. Oktober 2016 A. und C. entsprechend dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (auch) vom Vorwurf der Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2 und Ziff. 2 StGB) frei (Dispositiv Ziff. 1 bzw. 2). Sie auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 11'000.-- dem Bund (Ziff. 3) und sprach A. für die Kosten der Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 37'000.-- (Ziff. 4), C. eine solche von Fr. 33'500.-- (Ziff. 5) zu. Sie sprach A. weiter eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.-- zu (Ziff. 6). Auf die Begehren von A. und C. um Entschädigung für die aufgrund der Beschwerdeverfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 je geleisteten Zahlungen in Höhe von total Fr. 2'633.70 trat sie nicht ein (Ziff. 7). Die Strafkammer stellte fest, dass A. und C. der ehemaligen Privatklägerin B. keine Entschädigung zu bezahlen haben (Ziff. 1 der Feststellungen), und dass die Ziffern IV und VII des Dispositivs des Urteils SK.2015.35 vom 10. November 2015 betreffend die ehemalige Privatklägerin B. in Rechtskraft erwachsen sind (Ziff. 2 der Feststellungen).
E. A. erhob gegen dieses Urteil Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragte u.a., die Strafkammer sei anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt zum im Dispositiv des Urteils vom 28. Oktober 2016 nicht entschiedenen Antrag auf Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen von Fr. 1'833'543.-- abzuklären. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 1'833'543.-- zuzusprechen. Es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung betreffend die Genugtuung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf seinen Antrag, wonach ihm für die ihm von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Verfahren BB.2013.11 und BB.2014.84 als Parteientschädigungen an B. auferlegten Zahlungen von Fr. 2'133.70 und Fr. 500.--, total ausmachend Fr. 2'633.70, eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen sei, sei einzutreten und es sei ihm eine Entschädigung in dieser Höhe zuzusprechen. Eventualiter sei das Verfahren in diesem Punkt zur Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C. erhob keine Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016.
F. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 die Beschwerde gut, hob das Urteil der Strafkammer vom 28. Oktober 2016 auf und wies es zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
In diesen führte das Bundesgericht aus, die Strafkammer habe über den von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisantrag betreffend Einvernahme mehrerer Personen als Zeugen - u.a. die damalige Bundesrätin und Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD und den damaligen Generalsekretär des EFD - nicht entschieden, weder mit separatem Entscheid noch im angefochtenen Urteil. Die vom Gericht zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A., damals Chef des Rechtsdienstes des EFD, in einem laufenden Evaluationsverfahren Oberzolldirektor des Bundes und somit den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht - mit Urteil der Strafkammer vom 10. November 2015 - verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde im neuen Verfahren prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage eine Einvernahme der angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.2). Entsprechendes gelte für die Bewerbung von A. für das Amt des Staatsschreibers des Kantons Z.. Die zu entscheidende massgebliche Frage sei, ob A. den übrigen Kandidierenden vorgezogen worden wäre, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Die Vorinstanz werde prüfen und darlegen müssen, ob und aus welchen Gründen zur Beantwortung dieser Frage die Einvernahme des angerufenen Zeugen sachdienlich oder nicht zielführend sein könne (E. 2.2.3). In Bezug auf das Nebenamt als Mitglied des Vorstands der Einlagensicherung esisuisse habe A. in der Eingabe vom 31. August 2016 vorgetragen, dass seine Wahl schliesslich im Plenum verhindert worden sei mit der Begründung, das Mandat sei mit der damals noch bestehenden Verurteilung nicht vereinbar. Zum Beweis habe er den Präsidenten der esisuisse als Zeugen angerufen. Damit setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Sie werde dies im neuen Verfahren nachholen müssen (E. 2.2.4).
In Bezug auf die Entschädigung für die A. in den Verfahren der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2013.11 und BB.2014.84 zur Zahlung auferlegten Parteientschädigungen an B. hielt das Bundesgericht fest, dass entgegen der Auffassung der Strafkammer die Revision nicht gegeben sei, obwohl dies an sich sachgerecht erscheine. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob die Entschädigungszahlungen, zu denen A. in den genannten Beschwerdeverfahren verpflichtet worden sei, als wirtschaftliche Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO , die ihm aus dem Strafverfahren entstanden seien, zu qualifizieren seien (E. 3.4).
In Bezug auf die Höhe der Genugtuung hielt das Bundesgericht fest, die Strafkammer habe den Genugtuungsanspruch in Unterschreitung ihres Ermessens ausschliesslich auf die von A. erlittene Persönlichkeitsverletzung durch die Presse abgestützt. Die von A. vorgebrachten weiteren Umstände - die geltend gemachte massive Beschädigung seines beruflichen und persönlichen Ansehens durch die Aufrechterhaltung der strafrechtlichen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Veruntreuung, das jahrelange Verfahren, das trotz Unschuldsvermutung sachlich nicht habe erklärt werden können, die Fehlentscheide der Beschwerdekammer hinsichtlich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin, das Fehlurteil des Bundesstrafgerichts bezüglich der Beschwerdelegitimation der Privatklägerin und das Fehlurteil in der Sache - seien nicht berücksichtigt worden. A. habe auf die ausserordentlich lange Verfahrensdauer hingewiesen, die nicht auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen seien, sondern auf die zahllosen Zwischenschritte bis zur - nachmalig aufgehobenen - Verurteilung. Zweifellos gäben strafprozessuale Einzelschritte im Allgemeinen keinen Anlass zu Ansprüchen nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO , da die Strafbehörden gehalten seien, allfällige strafrechtliche Vorwürfe zu prüfen und diesen im Ermittlungsverfahren nachzugehen. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stünden dem betroffenen Beschuldigten dabei die Verteidigungsmittel der StPO zur Verfügung. Das Verfahren sei jedoch mehrmals mit einer Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung beendet worden, die das Bundesstrafgericht auf Beschwerde einer als Privatklägerin nicht legitimierten Person dreimal in Folge aufgehoben habe; das sei aussergewöhnlich. Bemerkenswert sei sodann, dass die Bundesanwaltschaft nach der dritten Rückweisung durch das Bundesstrafgericht Anklage gegen A. erhoben, jedoch einen Freispruch beantragt habe. Diese besonderen Umstände habe die Strafkammer bei der Beurteilung der Genugtuung in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt. Sie habe somit Bundesrecht verletzt (E. 4.4).
G. Die Strafkammer zeigte am 20. Juli 2017 den Parteien die Eröffnung des neuen Verfahrens unter der Geschäfts-Nr. SK.2017.35 und die Besetzung des Gerichts an.
Bezugnehmend darauf beantragte A. mit Eingabe vom 11. September 2017, für die Beurteilung der Nebenfolgen sei ein schriftliches Verfahren mit schriftlicher Befragung (Einholung schriftlicher Berichte) vorzusehen. Im Eventualantrag verlangte er, die mit Eingabe vom 31. August 2016 beantragten Beweise seien in einer auf Parteiöffentlichkeit beschränkten Vorverhandlung abzunehmen und im Übrigen sei ein schriftliches Verfahren ohne Durchführung einer Hauptverhandlung vorzusehen.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 27. September 2017 auf Stellungnahme.
Mit Beweisverfügung und prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 hiess die Einzelrichterin die von A. in der Eingabe vom 31. August 2016 gestellten Beweisanträge insoweit gut, als die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden (Ziff. 1.1), die als Zeugen beantragten D., E., F. und G. in mündlicher Verhandlung einvernommen würden (Ziff. 1.2) und bei der Stadtverwaltung Y. eine schriftliche Auskunft zur voraussichtlichen Lohnentwicklung von A. als Stadtschreiber eingeholt werde (Ziff. 1.3). Die Einzelrichterin verfügte, dass eine Hauptverhandlung durchgeführt werde (Ziff. 2); den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wies sie ab (Ziff. 3).
H. Mit Eingabe vom 14. November 2017 modifizierte A. seine bisherigen (im Verfahren SK.2016.29 mit Eingabe vom 31. August 2016 gestellten [vorne lit. C.]) Anträge in den Ziff. 3 und 5 im eingangs wiedergegebenen Sinne. Zur Begründung führte er aus, er ziehe den Beweisantrag auf Einvernahme von D., E. und F. als Zeugen zurück. Am Zeugen G., Präsident von esisuisse, halte er fest. Dieser sei gemäss Art. 145 StPO auf schriftlichem Weg zu befragen. Entsprechend mache er als wirtschaftliche Einbussen unter Ziff. 3 der Anträge einzig die entgangene Entschädigung als Vorstandsmitglied der Einlagensicherung esisuisse geltend; den Entschädigungsanspruch wegen Nichtberücksichtigung als Oberzolldirektor sowie jenen wegen Nichtberücksichtigung als Staatsschreiber des Kantons Z. ziehe er zurück. Am Genugtuungsbegehren gemäss Eingabe vom 31. August 2016 halte er fest, doch sei der seither veränderten Ausgangslage mittels Erhöhung der Genugtuung von Fr. 20'000.-- auf Fr. 25'000.-- Rechnung zu tragen (Ziff. 5 der Anträge). In Ziff. 4 wurde der Eventualantrag betreffend Revision der Entscheide fallen gelassen. In Ziff. 6 beantragte A. für die Beurteilung der verbleibenden Nebenfolgen die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens mit Einholung schriftlicher Berichte. Der ursprünglich gestellte Antrag Ziff. 6 vom 31. August 2016 wurde nicht erneuert.
I. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2017 stellte die Einzelrichterin fest, dass mit Ausnahme der Einvernahme des Zeugen G. die mit Verfügung vom 19. Oktober 2017, Ziff. 1.2 und 1.3, angeordnete Beweiserhebung dahinfalle (Ziff. 1). Sie modifizierte Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2017 dahingehend, als der Zeuge G. vorerst schriftlich gemäss Art. 145 StPO befragt werde; die Einvernahme weiterer Personen behielt sie sich vor (Ziff. 3). Sie ordnete die Einholung eines Amtsberichts bei der Stadt Y. in Bezug auf die Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit von A. als Vorstandsmitglied von esisuisse an (Ziff. 5). A. wurde aufgefordert, die in Antrag Ziff. 3 (Eingabe vom 14. November 2017) verlangte Entschädigung als Total zu beziffern (Ziff. 2). Den Parteien wurden die dem Zeugen G. und der Stadt Y. zu unterbreitenden Fragen zur Stellungnahme zugestellt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete am 4. Dezember 2017 auf Stellungnahme und Ergänzungsfragen. A. reichte am 11. Dezember 2017 Ergänzungsfragen ein.
J. Die Stadt Y. reichte am 11. Januar 2018 einen amtlichen Bericht, der Zeuge G. am 17. Januar 2018 die schriftlichen Antworten zum Fragenkatalog und am 14. Februar 2018 die weiteren Antworten auf die Ergänzungsfragen von A. ein. Ausserdem reichte der Zeuge die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (Statuten von esisuisse samt Änderungen, Liste der Vorstandsmitglieder, Sitzungsprotokoll).
K. Die Parteien wurden am 20. Februar 2018 zu weiteren Beweisanträgen, einschliesslich der Frage, ob der Zeuge G. zusätzlich mündlich zu befragen sei, sowie zur Stellungnahme zur Frage der Notwendigkeit einer Hauptverhandlung eingeladen; für den Fall eines Verzichts wurden sie zu schriftlichen Parteivorträgen eingeladen.
Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme und auf Beweisanträge.
A. stellte keine weiteren Beweisanträge; er verzichtete auf eine mündliche Einvernahme des Zeugen G., ebenso auf eine neue Hauptverhandlung.
L. Am 28. März 2018 wurde das Beweisverfahren geschlossen und angeordnet, dass keine neue Hauptverhandlung durchgeführt wird. Weiter wurde davon Vormerk genommen, dass die Bundesanwaltschaft auf ein schriftliches Plädoyer verzichtet hat.
M. Rechtsanwalt Friedli reichte am 10. April 2018 den schriftlichen Parteivortrag ein. Die bisher gestellten Anträge Ziff. 1-5 wurden erneuert und in Ziff. 3 und 4 um das Begehren ergänzt, auf den verlangten Beträgen sei ein Schadenszins zu 5% seit wann rechtens" zu bezahlen. Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Replik.
N. Am 26. April 2018 schloss die Einzelrichterin die Parteiverhandlungen und verfügte, dass das Urteil den Parteien schriftlich eröffnet wird.
Die Einzelrichterin erwägt: