Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2016.19 |
Datum: | 19.09.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA. |
Schlagwörter | Beschuldigte; FINMA; Kunde; Kunden; Beschuldigten; Effekte; Effekten; Verwaltung; Geschäft; Recht; Aktie; Bundes; Aktien; Gesellschaft; Apos;; Verwaltungsrat; Effektenhandel; Verfahren; Urteil; FINMAG; Bewilligung; Gesellschaften; Gerichts; VStrR; Verfahrens; Anklage; Gericht |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 107 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 135 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 21 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 3 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 34 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 417 StPO ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 424 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 430 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 49 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StGB ;Art. 716 OR ;Art. 727 OR ;Art. 754 OR ;Art. 8 MWSTG ;Art. 81 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 V 192; 113 II 52; 113 IV 68; 117 IV 186; 121 IV 109; 121 IV 202; 122 III 195; 122 IV 103; 123 IV 84; 129 IV 124; 129 IV 238; 129 IV 246; 131 IV 83; 132 IV 1; 136 IV 55; 136 IV 5; 138 IV 197; 139 IV 199; 140 II 384; 140 IV 145; 142 IV 329; 143 IV 63; 88 IV 21; 98 IV 293; 99 IV 57; ; |
Kommentar: | Frank, Schweizer, Wehrenberg, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 429 StPO, 2014 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2016.19 |
Urteil vom 19. September 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber David Heeb | |
Parteien | 1. Bundesanwaltschaft , vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst, 2. Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Gruppenleiter Strafrechtsdienst, | |
gegen | ||
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, 2. B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Thomas M. Müller, | ||
Gegenstand | Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.
Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:
1. A. sei schuldig zu sprechen:
a. des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG , mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013;
b. des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG , begangen vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012.
2. A. sei zu verurteilen:
a. für den Effektenhandel ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 5 Jahren;
b. für das Missachten von Verfügungen der FINMA zu einer Busse von Fr. 1'500.--;
c. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 8'000.--.
3. B. sei schuldig zu sprechen des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG , mehrfach begangen als Täter und Gehilfe in der Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 15. April 2013.
4. B. sei zu verurteilen:
a. zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 200.--;
b. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 5'000.--.
5. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 im Umfang von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gegen B. wegen mehrfachen Betruges, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Geldwäscherei sei zu widerrufen und auch dieser Strafteil unbedingt auszusprechen.
Anträge der Verteidigung von A.:
1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung freizusprechen.
2. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA freizusprechen.
3. Eventualiter zu 1.: Der Beschuldigte A. sei des Effektenhandels ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG ) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen, mit Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.
4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Anträge der Verteidigung von B.:
1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von folgenden Vorwürfen:
Des vorsätzlichen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG
- begangen vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 als Täter durch Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG;
- begangen vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013 als Täter durch Unterlassen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG;
- begangen vom 26. Januar 2010 bis 20. September 2012 als Gehilfe im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F. AG.
2. Eventualiter seien sämtliche Aktenstücke des Verfahrens 442.2-091, die im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der FINMA erhoben worden sind, sowie sämtliche Aktenstücke, die im Verfahren 442.2-091 ohne Mitwirkungsmöglichkeit der angeschuldigten Person B. erhoben worden sind, umgehend aus den Akten zu weisen.
3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 bedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.
4. Der beschuldigten Person B. sei eine persönliche Entschädigung für die eigenen, bis heute entstandenen Zeitaufwände von 30 Stunden zuzusprechen, den Betrag von total Fr. 2'400.-- ausmachend, sowie die Anwaltskosten (zuzüglich MWST) des Verfahrens SK.2016.19 gemäss eingereichter Honorarnote zu Lasten der Bundeskasse vollständig zu ersetzen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Bundeskasse.
Sachverhalt:
A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 9. April 2013 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 15. April 2013 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG ; SR 954.1) (Akten EFD [Verfahrens-Nr. 442.2-091] pag. 010 1; 040 1).
Im Nachgang an eine weitere Anzeige der FINMA vom 30. Januar 2014, mit Ergänzung vom 28. Mai 2014, dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) aus. Betreffend des Beschuldigten 1 wurde das Verfahren auf den Verdacht des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG ausgedehnt (EFD pag. 010 4, -58 ff.; 040 84).
B. Am 10. Februar 2016 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen die Mitbeschuldigte C.. Diese wurde der Gehilfenschaft zum Effektenhandel ohne Bewilligung der Beschuldigten 1 und 2 schuldig gesprochen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. JuIi 2012 bis zum 15. ApriI 2013, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'660.--. Dieser Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 100 1 ff.).
C. Da das EFD betreffend des Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben hält, überwies es die Akten am 24. März 2016 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 30-100-003 ff.). Am 7. April 2016 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 30-100-001 f.). Die Einzelrichterin wurde vom Präsidenten der Strafkammer als zuständig erklärt (TPF pag. 30-160-001 f.).
D. Nachdem das Gericht vom Verteidiger des Beschuldigten 1 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser in Kanada verurteilt worden war und eine Haftstrafe verbüsste, ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 17. August 2016 rechtshilfeweise um die Zustellung der kanadischen Strafakten, insbesondere des begründeten Urteils, mit welchem die Freiheitsstrafe des Beschuldigten ausgesprochen worden war (TPF pag. 30-291-001 ff.). Auf Hinweis des Verteidigers um eine mögliche bedingte Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem kanadischen Strafvollzug ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 31. August 2016 um Auskunft darüber, ob sich der Beschuldigte 1 derzeit noch in Haft befinde bzw. wann die Entlassung (auf Bewährung) vorgesehen sei und unter welchen allfälligen Bewährungsauflagen sowie, ob dieser an der auf den 31. Januar 2017 angesetzten Hauptverhandlung persönlich teilnehmen könne (TPF pag. 30-292-001 f.).
E. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte mit Schreiben vom 14. September 2016 rechtshilfeweise ein kanadisches Urteil vom 20. November 2014 über die Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 1 sowie das Protokoll des diesen betreffenden Gerichtsverfahrens vor dem Provincial Court of Manitoba/Kanada vom 2. Juni 2015 (TPF pag. 30-291-017 ff.).
F. Mit E-Mail vom 4. November 2016 leitete das BJ dem Gericht eine Antwort der kanadischen Behörden weiter, wonach dem Beschuldigten 1 seit 19. August 2016 zwar der offene Vollzug (day parole") gewährt worden war und er ab 1. Juni 2017 bedingt entlassen werden würde, jedoch Kanada während der Bewährungszeit nicht verlassen dürfe (TPF pag. 30-292-006 f.).
G. Nachdem die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 76 Abs. 1 VStrR aufgrund des ausdrücklichen Teilnahmewillens des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung und auch eine Verfahrensabtrennung mit Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht in Betracht kamen und sich zudem eine Auslieferung aus Kanada gemäss Auskunft des BJ erfahrungsgemäss als äusserst aufwändig, langwierig und kostspielig erwiesen hätte, verfügte die Einzelrichterin am 22. November 2016 die Sistierung des Verfahrens bis zur Aufhebung des Ausreiseverbots gegen den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30-970-001 ff.).
H. Auf gerichtliche Anfrage des Gerichts an die Bundeskriminalpolizei (BKP) teilte Interpol Ottawa am 5. Juni 2018 mit, dass die Haftstrafe des Beschuldigten 1 abgeschlossen sei und in den relevanten Datenbanken kein Ausreiseverbot (mehr) ersichtlich sei (TPF pag. 30-293-007).
I. Hierauf verfügte die Einzelrichterin am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens und lud die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein (TPF pag. 30-810-002 f.).
J. Innert Frist beantragte das EFD, es seien die Verfahrensakten zum Urteil 6B090336 (recte: SB090336) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 gegen (u.a.) B. beizuziehen. Das Gericht hiess den Antrag mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 gut (TPF pag. 30-810-006 ff.). Auf entsprechendes Editionsersuchen der Einzelrichterin trafen die fraglichen Verfahrensakten mitsamt dem Urteil am 10. Juli 2018 beim Gericht ein (TPF pag. 30-294-002 ff.).
Die mit Schreiben vom 30. August 2016 bzw. 22. Juni 2018 gestellten Beweisanträge des Verteidigers des Beschuldigten 2 auf Einvernahme von Zeugen resp. des Beschuldigten 1 auf Entgegennahme von bereits in den Akten enthaltenen Dokumenten wies die Einzelrichterin mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 ab bzw. trat nicht darauf ein. Hingegen erkannte sie antragsgemäss den Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (TPF pag. 30-810-006 ff.).
K. Beide Beschuldigte reichten aufforderungsgemäss das Formular Persönliche und finanzielle Situation" ein (TPF pag. 30-261-007 ff.; 30-262-008 ff.).
L. Von Amtes wegen holte das Gericht in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie die Steuerunterlagen bzw. die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten 2 ein (TPF pag. 30-221-001 ff.; 30-222-001 ff.; 30-262-013 ff.).
M. Am 16. August 2018 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung statt. Rechtsanwalt Andrea Taormina liess sich mit Zustimmung der Einzelrichterin durch Rechtsanwältin Christa Stamm substituieren (TPF pag. 30-521-022 f.; 30-300-016). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auf eine Teilnahme (TPF pag. 30-510-002). Die Einzelrichterin wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (TPF pag. 30-920-022).
Die Einzelrichterin erwägt: