E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2018.172
Datum:13.09.2018
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Bundes; Verfahren; Richt; Konto; Rechtshilfeersuchen; Verfahren; Zahlung; Gehör; Entscheid; Akten; Staat; Behörde; Zahlungen; Über; Limited; Gehörs; BG-RVUS; Interesse; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Sachverhalt; Bundesgericht; Schlussverfügung; Bundesstrafgerichts; Abdeckung
Rechtsnorm: Art. 2 VwVG ; Art. 26 VwVG ; Art. 27 VwVG ; Art. 29 BV ; Art. 36 BV ; Art. 49 VwVG ; Art. 5 BV ; Art. 5 StPO ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:124 II 124; 124 II 127; 126 II 111; 127 II 104; 132 II 178; 132 Il 81; 133 I 201; 136 IV 16; 136 IV 82; 136 V 117; 137 I 195; 137 IV 134; 137 IV 25; 139 II 404; 139 II 65; 140 IV 123; 141 IV 108; 141 IV 249; 142 I 86; 142 II 161; 142 IV 250; 143 IV 91; 144 I 11; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2018.172

Entscheid vom 13. September 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Cornelia Cova und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. Limited,
vertreten durch Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und/ oder Nicolas Herzog

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA ,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Am 10. Dezember 2014 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger sowie anderen Delikten im Zusammenhang mit dem in Venezuela durch die Stromnotlage von Ende 2009 ausgelösten Kaufverfahren von Turbinenausrüstungen im Wert von ungefähr USD 767 Mio. (act. 7.1). Das Rechtshilfeersuchen wurde am 7. November 2016 ergänzt (act. 7.3).

B. Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend "BJ") trat am 26. April 2017 auf das jüngste Rechtshilfeersuchen ein (act. 7.4). Sie übertrug die Ausführung der Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"). Die BA ordnete am 11. Mai 2017 die Edition von Bankunterlagen an, unter Anbringung eines Mitteilungsverbots. Die Edition betraf unter anderem die von A. Limited bei der Bank B. geführte Kontoverbindung Nr. 1 (act. 7.24). Die Bank B. nahm die Edition am 1. Juni 2017 vor (act. 7.25). Das BJ hob daraufhin das Mitteilungsverbot mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wieder auf (act. 7.5). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Schreiben vom 9. Februar 2018 die Akten (inkl. die Eintretensverfügung [act. 7.19] sowie teilweise abgedeckte Versionen der beiden Rechtshilfeersuchen) zur Einsicht. Das BJ gab zugleich Gelegenheit, um ihm die Gründe mitzuteilen, welche gegen eine Übersendung der Bankunterlagen an die US-Behörden sprechen (act. 7.16). Die Beschwerdeführerin nahm am 15. März 2018 zu den Rechtshilfeersuchen Stellung (act. 7.30).

C. Das BJ erliess am 19. April 2018 die Schlussverfügung (act. 7.6). Sie entsprach dem Rechtshilfeersuchen vom 7. November 2016 und ordnete an, sämtliche Dokumente des Kontos bei der Bank B. Nr. 1, lautend auf A. Limited, herauszugeben. Die Herausgabe betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis heute.

D. Dagegen erhob A. Limited am 23. Mai 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen in der Hauptsache:

1. Es sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Verfahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2018 (Verfahren Nr. B-16-291-1) aufzuheben und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Durchführung des Einigungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter seien die in Rz 71 (Beilagen 11-113) nachfolgend bezeichneten Dokumente von der Rechtshilfe auszunehmen und nicht an die ersuchende Behörde zu übermitteln.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Das BJ beantragt am 5. Juni 2018, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 7). Am 18. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des Gerichts vom 28. Mai 2018 Unterlagen bezüglich der Unterschriftsberechtigung ein (act. 3, 9). Die Replik vom 20. Juli 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 12). Sie wurde dem BJ am 23. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; BGE 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; BGE 124 II 127 E. 2a; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 60 ff., 82 ff. ). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 ( SR 0.311.56) einschlägig, insbesondere dessen Art. 46 (vgl. BGE 140 IV 123 E. 2).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O., N. 229) , ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

2.

2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS ; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom 27. September 2013 E. 2.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat die jeweilige Kontoinhaberin angesehen (Art. 9 a lit. a IRSV ; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1).

2.3 Die Eintretensvoraussetzungen liegen vor und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ) und prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 Il 81 E. 1.4; 130 Il 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt, vom BJ nur mehrheitlich abgedeckte Rechtshilfeersuchen erhalten zu haben, ohne dass die Schlussverfügung dies begründe. Sie habe nur bruchstückhafte Angaben zur Begründung der Ersuchen erhalten. Weder ihr Name noch ihr Bankkonto würden erwähnt. Aufgrund der Abdeckungen sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, sich zur Rechtshilfefähigkeit zu äussern. Es liege eine Gehörsverletzung vor, schon aus diesem Grunde sei die Schlussverfügung aufzuheben (act. 1 S. 6-12 ). Zwar habe das BJ die Gehörsverletzung anerkannt. Die Verletzung müsse aber angesichts der Rechtsprechung als schwerwiegend gelten. So habe im Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 4.3 die Vorenthaltung von Tonmaterial ohne Geltendmachung von Verweigerungsgründen eine Heilung ausgeschlossen. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine bloss formelle Verletzungen mit geringfügigen Auswirkungen, sondern um eine schwerwiegende Verfahrensverletzung. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführerin bis heute die beantragten Unterlagen aus dem Rechtshilfeverfahren von C. S.A. nicht offengelegt worden seien (act. 12 S. 4-7, S. 10 f.).

Das BJ erklärt dazu in seiner Eingabe vom 5. Juni 2018, dass das Ersuchen nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch weitere Personen betreffe. Im vorliegenden Fall wären die Abdeckungen gerechtfertigt aufgrund der grossen Zahl der betroffenen Kontoinhaber, des zahlreiche Bankverbindungen berührende Zahlungsflusses und der im ersuchenden Staat pendenten und sich nach wie vor ausweitenden Strafuntersuchung. Allerdings seien Abdeckungen ein zeitaufwändiger und potenziell fehleranfälliger Arbeitsschritt. Vorliegend sei der Name der Beschwerdeführerin tatsächlich in der abgedeckten Version nicht ersichtlich. Das BJ reichte die Rechtshilfeersuchen ohne Abdeckungen ein. Das Rechtshilfeverfahren bezüglich der C. S.A. sei bereits abgeschlossen (act. 7 S. 4 f.; act. 7.1, 7.3).


4.2

4.2.1 Art. 9 BG-RVUS und Art. 80 b IRSG regeln gleichlautend die Teilnahme am Rechtshilfeverfahren und die Akteneinsicht (vgl. BGE 127 II 104 E. 3b). Diese Regelungen werden ergänzend in Art. 26 ff . VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2). Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist (Art. 9 Abs. 1 BG-RVUS ). Gemäss Absatz 2 können die Rechte nach Absatz 1 nur eingeschränkt werden:

a. im Interesse des ausländischen Verfahrens;

b. zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;

c. wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;

d. zum Schutz wesentlicher privater Interessen;

e. im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.

Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS).

4.2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren auf Erlass eines Entscheides dar (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2 S. 190; Urteil des Bundesgerichts 2C_702/2016 vom 30. Januar 2017 E. 3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst namentlich das Recht der Parteien, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f.; 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 140 I 99 E. 3.4 S. 104). Entscheidend ist, dass es der betroffenen Partei ermöglicht wurde, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Publikation vorgesehen]; Zimmermann , a.a.O., N. 472 ff., N. 477-482).

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

4.2.3 Die Beschwerdekammer entscheidet bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition (Art. 17 b Abs. 1 BG-RVUS i.V.m. Art. 49 lit. a VwVG ; TPF 2007 57 E. 3.2; vgl. auch den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.329 vom 8. Mai 2018 E. 3.7). Das Verfahren vor der Beschwerdekammer erlaubt demnach grundsätzlich die Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs, welche durch die ausführenden Behörden begangen wurden. Allerdings kommt eine nachträgliche Heilung nur ausnahmsweise in Frage. Die erstinstanzliche Behörde darf nicht darauf vertrauen, dass von ihr missachtete Verfahrensrechte systematisch nachträglich geheilt werden, ansonsten die gerade für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien ihren Sinn verlieren ( BGE 137 I 195 E. 2.7; BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123 f. m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.154 vom 23. Dezember 2015 E. 2.3.1 mit Hinweisen zur Praxis; Zimmermann , a.a.O., N. 488).

4.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Schlussverfügung begründe die Herausgabe gestützt auf Zahlungsbelege, in welche ihr die Einsicht verweigert worden sei. Dies betrifft Zahlungen ab einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Bank D., zum einen an die C. S.A., zum anderen auf ihr Konto bei der Bank B. (act. 7.6 S. 9 f. Ziff. 8 letzte knapp 5 Zeilen; act. 1 S. 18 Ziff. 60, act. 12 S. 7 Ziff. 15 und S. 9-11).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Recht auf Einsicht in abgeschlossene Rechtshilfeverfahren (BGE 136 IV 16 E. 2.4). Denn mit rechtskräftig gewordener Entscheidung erlischt sowohl das Anfechtungsrecht (Art. 80 n Abs. 2 IRSG ) als auch das Recht auf Zustellung der (vollstreckbar gewordenen) Entscheidung (Art. 80 m Abs. 2 IRSG; zur Anwendung des IRSG, BGE 124 II 124 E. 2). Damit besteht diesfalls aber nach Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 17 a BG-RVUS grundsätzlich auch kein Interesse mehr, die Verfahrensakten einzusehen.

Davon ist vorliegender Fall abzugrenzen. Der Verweis auf Akten eines abgeschlossenen Rechtshilfeverfahrens dient hier dazu, die Schlussverfügung im Verfahren der Beschwerdeführerin zu begründen. Die verwiesenen Akten sind insoweit beigezogen und damit zu Akten des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens geworden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich berechtigt, Akten des eigenen Verfahrens einzusehen, welche die Begründung der Schlussverfügung tragen (vgl. TPF 2010 142 E. 2.1). Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 9 Abs. 3 BG-RVUS ; Art. 27 Abs. 2 VwVG ).

Würden solche Geheimhaltungsgründe bestehen, was hier offen bleiben kann, so wäre der Beschwerdeführerin immerhin der wesentliche Inhalt der Überweisungen in der Schlussverfügung mitgeteilt worden (vgl. Art. 28 VwVG ). Indes ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin betr. Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Einsicht in die Transak-tionsbelege unberechtigt. Sie und die C. S.A. teilen den gleichen wirtschaftlich Berechtigten (E.) und die C. S.A. wurde im damaligen Rechtshilfeverfahren vom gleichen Anwalt vertreten wie die Beschwerdeführerin vorliegend vor dem BJ (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.70 vom 7. Juli 2016). Weiter geht aus den Rechtshilfeakten hervor, dass die Beschwerdeführerin ein Konto bei der Bank D. in den USA besitzt (vgl. Swift Nachricht vom 30. Januar 2013, Transfer von USD 10 Mio. auf ihr Konto bei der Bank B.). Sie kann damit nicht guten Glaubens behaupten, von den Hintergründen der Transfers ab ihrem US-Konto so wenig zu wissen, dass sie nicht Stellung nehmen könne. Selbst wenn dem so wäre, so sind die betreffenden Überweisungen ohne Relevanz für die Begründung des Zusammenhangs ihres Kontos mit der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. Erwägung 5.4 nachfolgend). Damit wäre auch keine vorgebrachte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. Albertini , Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss Bern, 2000, S. 456 f.; vgl. zum Ganzen Waldmann/Oeschger , Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., 2016, Art. 28 N. 2). Die Rüge geht somit mehrfach fehl.

4.4 Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die weitgehenden Abdeckungen. Im ersten Rechtshilfeersuchen (10. Dezember 2014; act. 7.18, 7.1) sind vom zwölfseitigen Sachverhaltsbeschrieb deren fünfeinhalb abgedeckt. Dabei sind die allgemeine Sachverhaltsbeschreibung sichtbar und die dargelegten Zahlungsflüsse abgedeckt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 (act. 7.22, 7.3) sind ebenso rund dreieinhalb von sechs Seiten Sachverhaltsbeschrieb abgedeckt. Bei den nachgesuchten Dokumenten liegt im ersten Ersuchen die Beschreibung vor, welche Dokumentenarten benötigt werden, nicht jedoch auf welche Personen dies abzielt. Im Ersuchen vom 7. November 2016 ohne Abdeckungen ist der Name der hier Verfahrensbeteiligten ersichtlich.

Die ausländischen Rechtshilfeersuchen sind Dokumente mit vorrangiger Bedeutung im Rechtshilfeverfahren (Urteil des Bundesgerichts 1A.94/2001 vom 25. Juni 2001 E. 2b). Der Geldfluss zwischen zahlreichen Bankkonten und Gesellschaften nimmt im vorliegenden Geflecht eine zentrale Rolle ein (vgl. den Sachverhalt, Erwägung 5.2 nachfolgend). Ohne Information dazu und ohne dass ihr Name darin aufscheint, kann die Beschwerdeführerin die potenzielle Erheblichkeit der herauszugebenden Unterlagen vorliegend nicht zureichend beurteilen. Die Beschwerdeführerin erhielt soweit ersichtlich auch keine Zusammenfassung der wesentlichen Vorgänge (z.B. ein aussagekräftiges Geldflussdiagramm). Die Abdeckungen verletzen vorliegend daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in nicht mehr leichter Weise. Erst durch das Beschwerdeverfahren gelangte sie direkt zu den wesentlichen Informationen. Indirekt wurden sie bereits in der Schlussverfügung wiedergegeben. Für die Abdeckungen spricht namentlich die Vertraulichkeit im internationalen Rechtshilfeverkehr (vgl. BGE 127 II 104 E. 3d in fine; TPF 2010 120 E. 1.3.1) und, soweit Dritte betroffen sind, das Amtsgeheimnis (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a -e BG-RVUS ). Immerhin bringt das BJ nicht vor, dass die Abdeckungen auf Wunsch der ersuchenden Behörde erfolgt seien (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. b BG-RVUS ). Die Rechtshilfeersuchen enthalten nur aber immerhin allgemeine Ersuchen um Vertraulichkeit (act. 7.1 S. 2, act. 7.3 S. 2; vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. a BG-RVUS ; Zimmermann, a.a.O., N. 480). Die Ersuchen wurden denn auch vom BJ im Beschwerdeverfahren ohne weiteres offen gelegt, was gegen gewichtige und die Abdeckung auch des Namens der Beschwerdeführerin rechtfertigende Geheimhaltungsinteressen spricht. Die Vorinstanz erklärt vielmehr, wie es irrtümlich zu der weiten Anonymisierung gekommen sei. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar und von der Gegenpartei auch nicht angezweifelt. Es ist der Beschwerdekammer auch keine irgendwie geartete Häufung, geschweige denn Regelmässigkeit, von Gehörsverletzungen der Vorinstanz bekannt. Damit kann die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren durch die Offenlegung der Rechtshilfeersuchen und Gelegenheit zur Stellungnahme geheilt werden. Beides ist erfolgt, eine diesbezügliche Heilung mithin eingetreten.

Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des Beschleunigungsprinzips kann auf eine Rückweisung verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführerin die Kosten für dieses Verfahren aufzuerlegen sein werden, ist bei der Festlegung zu berücksichtigen, inwieweit das Beschwerdeverfahren für die Gewährung ihres rechtlichen Gehörs erforderlich war (vgl. TPF 2008 172 E. 6; BGE 137 I 195 E. 2.7 zur Kassation als Regel; Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 bis 2.6).


5.

5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet (act. 1 S. 13-20; act. 12 S. 8-12) den fehlenden Konnex ihres Kontos mit dem ausländischen Strafverfahren und in diesem Zusammenhang insbesondere einen fehlenden Anfangsverdacht. Es könne nicht im Sinne eines eigentlichen Generalverdachts jede Geschäftsbeziehung mit F. S.A. als potenziell kriminell qualifiziert werden. Über das Konto seien auch keinerlei Transfers von F. S.A. gelaufen. Die Bankunterlagen würden belegen, dass nie Zahlungen von Gesellschaften oder Personen, die in den Rechtshilfeersuchen erwähnt seien, zugeflossen seien. Zahlreiche Dokumente würden aus dem in den USA untersuchten Zeitraum von 2009-2013 fallen. Die Kontoinhaber würden in den Rechtshilfeersuchen nur nebenbei erwähnt.

Ein Bezug könne auch nicht durch die Transaktionen mit G. begründet werden. Diese Geschäfte seien ohne Zusammenhang mit den in den USA untersuchten Sachverhalten. Die Beschwerdeführerin erklärt, wie die Lieferungen von Stahlteilen nach Venezuela begründet seien (von einer Drittgesellschaft unter Gewinnbeteiligung finanzierte Lieferung an H. C.A. / purchase orders für Stahlteile zwecks Bau von Unterkünften für Unwetteropfer). Dass bestimmte Transaktionen als verdächtig bezeichnet würden, finde keine Stütze in den Rechtshilfeersuchen.

Das Klientenkontaktjournal der Bank B. enthalte diverse Einträge ohne Zusammenhang mit der ausländischen Strafuntersuchung; nur die ersten sieben Seiten seien zu übermitteln. Auch vom kompletten Auszug ihres Kontos Nr. 1 bei der Bank B. dürften nur gewisse Seiten komplett herausgegeben werden (act. 1 S. 38 f.).

Die Beschwerdeführerin erwähnt und kommentiert sodann im Einzelnen Dokumente ohne Bezug zum ausländischen Strafverfahren (act. 1 S. 20-38).

5.2 Die Rechtshilfeersuchen vom 10. Dezember 2014 und 7. November 2016 schildern im Wesentlichen folgenden Sachverhalt (act. 7.1 S. 1-13, act. 7.3 S. 1-6):

Wegen einer Stromnotlage in Venezuela gegen Ende 2009 sei durch den damaligen Präsidenten Venezuelas, Hugo Chavez, am 2. Februar 2010 eine Notverordnung unterzeichnet worden, welche dazu gedient habe, die Standardverfahren für die Ausschreibung, die Abgabe von Geboten und die Vertragsvergabe durch venezolanische staatlich geleitete Unternehmen zu beseitigen. Als Reaktion auf die Stromnotlage und entsprechend dem modifizierten Vergabevorgang habe die staatliche Gesellschaft F. S.A. mit dem Kauf von Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen von drei Unternehmen mit Hauptsitz oder Betrieben in den USA begonnen, nämlich I. LLC, J. und K.

Die US-Behörden würden seit 2012 gegen L. und M. ermitteln, u.a. wegen des Verdachts der Zahlung von Bestechungsgeldern an verschiedene Regierungsbeamte in Venezuela. Zahlungsempfänger seien des Weiteren Funktionäre der venezolanischen staatseigenen und staatlich geleiteten Ölfirma F. S.A. gewesen. Die Zahlungen hätten bezweckt, Verträge für Stromerzeugungsprojekte mit der Firma F. S.A. und deren Tochtergesellschaften für den Kauf von Turbinen und sonstiger Ausrüstung zur Stromerzeugung zu sichern.

Gemäss bisherigen Erkenntnissen der ersuchenden Behörde soll die Firma F. S.A. die Turbinenausrüstung im Wert von ca. USD 767 Millionen nicht direkt von den Originalherstellern der Stromausrüstung gekauft haben. Vielmehr seien mit mehreren Zwischenhandelsunternehmen, einschliesslich der Firmen I. LLC und J., Verträge abgeschlossen worden, damit diese Firmen wiederum die Ausrüstung von etablierten Herstellern beschafften. Die Firma I. LLC stehe im Besitz von L. und dessen Sohn. Zum Zeitpunkt der Firmengründung sei jedoch N., die damals 21 Jahre alt gewesen sei und keinerlei einschlägige Berufserfahrung in der Energieindustrie gehabt habe, Präsidentin der Firma gewesen. Um eine Beteiligung an diversen Geschäften mit der F. S.A. zu verbergen, habe L. mehrere Firmen (unter anderem I. LLC und O. Ltd.) genutzt oder andere Personen vorgeschoben. So habe er der F. S.A. mehrere Angebote vorlegen können und auf diese Weise den Anschein einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Konkurrenz erwecken wollen. Zeugen hätten ausgesagt, dass L. im Rahmen des Transaktionsvorganges Bestechungsgelder an F. S.A.-Funktionäre gezahlt hätte, angefangen damit, dass er I. LLC auf das genehmigte Lieferantenverzeichnis der F. S.A. gebracht habe, bis hin zur Erlangung des Turbinenvertrages und zur Freigabe von Inspektionen, damit Zahlungen beschleunigt würden. Nach Angaben mehrerer Zeugen sei M. der Geschäftspartner von L. gewesen. M. habe sein eigenes Netz von Firmen geführt, welche in vorgetäuschter Weise miteinander und mit Firmen von L. um Aufträge für die F. S.A. konkurriert hätten.

Die Analyse der in den USA vorhandenen Bankkonten - die von L., seinen Unternehmen und seinen Familienmitgliedern geführt worden seien und mit den venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden - begründe ebenfalls den Verdacht, dass L. und M. versucht hätten, Zahlungen an F. S.A.-Funktionäre zu verschleiern. Die Zahlungen seien dazu zunächst über Unternehmen geleitet worden, die von ihnen selbst oder Familienmitgliedern geführt worden seien. Ermittlungen der US-Behörden hätten dabei eine Anzahl von direkten Zahlungen an F. S.A.-Funktionäre identifiziert. Zahlungen der F. S.A. oder einer F. S.A.-Schwestergesellschaft seien dazu zwischen verschiedenen von L. geführten Konten hin- und hergeschoben worden. Auch Einzahlungen auf Schweizer Bankkonten durch L. und M. könnten auf Geldmittel zurückverfolgt werden, die von F. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaft eingegangen seien.

Die ersuchende Behörde vermutet demnach, dass mutmasslich deliktische Gelder über eine Vielzahl von eigenen Bankkonten der Beschuldigten sowie von Gesellschaften, wirtschaftlich zurechenbar den Beschuldigten, Familienangehörigen sowie Bekannten, in die Schweiz geflossen seien. Über L./M. zuzurechnende Konten seien mindestens 137 Überweisungen über rund USD 160 Mio. auf Schweizer Bankkonten geflossen. Vor dem Bundesgericht für den südlichen Distrikt von Texas habe sich am 22. März 2016 M. und am 16. Juni 2016 L. für schuldig bekannt, namentlich Korruptionsdelikte begangen zu haben.

Die Firma J. werde von G. (Mitgründer und Präsident) und P. (Mitgründer und Vizepräsident) geführt. Beide hätten keine einschlägige Berufserfahrung, Ausbildung oder irgendwelche Fachkenntnisse in der Energieindustrie. Dennoch sei es J. im Jahr 2010 gelungen über ein Vertragsverhältnis mit der Q. Services, Verträge für den Verkauf von Turbinenausrüstung und andere damit verbundene Dienstleistungen an die F. S.A. in der Höhe von ca. USD 209 Millionen zu sichern. Venezolanischen Medienberichten zufolge habe die F. S.A. für die Turbinenausrüstung ungefähr den dreifachen Marktwert bezahlt. Eine Analyse von US-Finanzkonten, die mit den venezolanischen Energieverträgen im Zusammenhang stünden, habe gezeigt, dass J. an eine Anzahl von Konten in der Schweiz Zahlungen geleistet hätte. Viele dieser Zahlungen würden sich zeitlich decken mit den von F. S.A. oder deren Schwester- oder Tochtergesellschaften bei J. eingegangenen Zahlungen.

Die Gesellschaft R. sei die für Beschaffungen verantwortliche Tochtergesellschaft von F. S.A. E. sei der Assistent des Präsidenten von R. und als solcher in die Abwicklung der Zahlungen direkt involviert gewesen (act. 7.3 S. 4). E. sei auch wirtschaftlich Berechtigter der Konten von S. S.A. und A. Limited(act. 7.3 S. 6).

5.3 Rechtshilfemassnahmen müssen verhältnismässig, mit anderen Worten für ihren Zweck tauglich, erforderlich und massvoll sein, also nicht über das hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist (Art. 5 Abs. 2 BV , Art. 36 Abs. 3 BV ; Art. 63 Abs. 1 IRSG ).

Die Frage, welche Beweise zur Erhärtung des Verdachts erforderlich sind, ist dabei grundsätzlich dem Ermessen des ersuchenden Staates überlassen. Der ersuchte Staat ist im Allgemeinen gar nicht in der Lage, dies beurteilen zu können. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind. Nicht zulässig wäre es, den ausländischen Behörden nur diejenigen Unterlagen zu überlassen, die den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt mit Sicherheit beweisen. Massgeblich ist somit die potentielle Erheblichkeit der beschlagnahmten Aktenstücke (BGE 142 II 161 E. 2.1.2; 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; TPF 2009 130 E. 4.2).

Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel mit möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind. Es sind grundsätzlich alle sachlich und zeitlich konnexen sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln (BGE 136 IV 82 E. 4.4; 129 II 462 E. 5.3/5.5; 121 II 241 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007 E. 7.2, bestätigt in 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2; 1C_625/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 2.2; 1A.79/2005 vom 27. April 2005 E. 4; TPF 2011 97 E. 5.1; TPF 2009 161 E. 5; Zimmermann , a.a.O., N. 723).

5.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Formular A vom 27. Mai 2015, dass zumindest einzelne Transaktionen für G. ausgeführt wurden. Die Kontoverbindung der A. Limited ist so direkt verknüpft mit dem Mitgründer und Präsidenten der J., einer im Geflecht von Gesellschaften und Bankkonten zentralen Gesellschaft. Auch der wirtschaftlich Mitberechtigte an der Kontoverbindung der Beschwerdeführerin, E., spielt eine Rolle im US-Strafverfahren. Er war als Assistent des Präsidenten von R. (der Beschaffungsgesellschaft von F. S.A.) in die Abwicklung von im Strafverfahren interessierenden Zahlungen direkt involviert. Als wirtschaftlich Berechtigter der in den Ersuchen erwähnten C. S.A. sowie S. S.A ist E. tief in die ausländische Strafuntersuchung verstrickt (zur Verstrickung von S. S.A., vgl. den heutigen Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2018.170 E. 4.4).

Auch in sachlicher Hinsicht besteht ein Zusammenhang. Auf die Kontoverbindung der S. S.A., ebenfalls geführt bei der Bank B., wurden vom Konto der A. Limited Wertschriften übertragen (E-Mail von T. vom 24. Juli 2014; Einträge im Bankjournal vom 11. und 29. Juli 2014). Als Zweck der Übertragung wurde gegenüber der Bank ein Ausgleich zwischen Partnern angegeben ("ajustement entre partenaires"). Den Hintergrund dieser Transaktion zu klären ist zweifellos von Interesse im Strafverfahren, ein Verständnis der Kontotransaktionen dafür unabdingbar. A. Limited handelte sodann mit der R. (Beschaffungsgesellschaft der F. S.A.), wo E. Assistent des Präsidenten war, aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung und tätigte ebenso Geschäfte mit der im Rechtshilfeersuchen erwähnten venezolanischen staatseigenen Gesellschaft H. C.A. (act. 7.1 S. 11 Ersuchen vom 10. Dezember 2014; Eintrag im Bankjournal vom 17. Juli 2015; Statement der A. Limited vom 10. Juli 2012 zuhanden der Bank B.). Überhaupt hingen, nach dem Verständnis der Bank B. der ihr abgegebenen Erklärungen zu u.a. A. Limited, ihre sämtlichen Geschäfte mit F. S.A. zusammen (E-Mail von AA. vom 30. Juli 2013).

Die Herausgabe ist auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig: Die vorliegende Kontoverbindung wurde am 23. Oktober 2012 eröffnet. Unterlagen ab 1. Januar 2009 sind für die US-amerikanische Strafuntersuchung von Interesse (act. 7.1 S. 20).

Die Kontoverbindung der A. Limited erscheint insgesamt als Teil des in den Rechtshilfeersuchen geschilderten Netzes von Bankverbindungen und Gesellschaften. Ihre Verwicklung ins Strafverfahren geht über einzelne Aktivitäten einer Geschäftsbeziehung deutlich hinaus. Die Kontoverbindung Nr. 1, lautend auf A. Limited, steht demnach in einem klaren Bezug zur ausländischen Strafuntersuchung. Die Herausgabe der betreffenden Bankunterlagen ist damit nicht zu beanstanden.

5.5 Was die Beschwerdeführerin dagegen ausführt (act. 1 S. 15-39), verfängt nicht. Das Konto steht in einem klaren Zusammenhang mit der ausländischen Strafuntersuchung (vgl. vorstehende Erwägung 5.4) und somit sind sowohl die Kontoübersicht (Komplettauszug), als auch das dazugehörige Klientenkontaktjournal herauszugeben. Die Geschäfte der Beschwerdeführerin hängen nach Auffassung der Bank B. sämtliche mit F. S.A. zusammen (vgl. vorstehende Erwägung 5.4). Die Beschwerdeführerin kann damit nicht mit Erfolg geltend machen, gewisse Transaktionen hätten gar nichts mit der ausländischen Strafuntersuchung zu tun. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dies nun Stahl- (BB. C.A.; H. C.A.; CC.) oder Ölgeschäfte sind. Die Klärung der Hintergründe dieser Verbindungen und Transaktionen, ob sie deliktischer Natur seien oder nicht, hat im US-amerikanischen Strafverfahren zu erfolgen.

Besteht wie vorliegend aufgrund des Sachverhalts die Möglichkeit, dass Gelder deliktischen Ursprungs über die Konten der Beschwerdeführerin gelaufen sind, so ist ebenso deren Weiterverbleib von Interesse (vgl. Zimmermann , a.a.O., N. 723 ). Insoweit ist es - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - ohne Belang, ob Gelder für Konsum (Miete eines Hauses in Gstaad, Bezahlung von Ferien; Kauf eines Verlobungsrings), für Immobilienprojekte (in den USA, Caracas) verwendet oder auf ein anderes eigenes Konto überwiesen wurden. Wertschriftentransaktionen sind vorliegend sogar von besonderem Interesse (vgl. vorstehende Erwägung 5.4 zum "ajustement"). Die Rügen gehen fehl.


6. Andere Rechtshilfehindernisse sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. Dass Gehörsverletzungen zu heilen waren, wird bei den Kostenfolgen zu berücksichtigen sein.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ). Während der Grossteil der Ausführungen der Beschwerdeführerin die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe betrifft (vgl. obige Erwägung 5) , war im Beschwerdeverfahren eine nicht mehr leichte Gehörsverletzung zu heilen (vgl. obige Erwägung 4.4). Es ist daher eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG letzter Satz; vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, Fr. 2'000.-- aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- (act. 8) zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.--. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwälte Niccolò Gozzi und Nicolas Herzog

- Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.