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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2017.329
Datum:08.05.2018
Leitsatz/Stichwort:Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Schlagwörter : Recht; Rechtshilfe; Unterlagen; Behörde; Bundes; Schlussverfügung; Verfahren; Entscheid; Akten; Beschwerdeführers; Verfahrens; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Herausgabe; Urkunde; Verfahrensakten; Recht; Steuer; Verfahren; Staat; Gehör; Schweiz; Eintretens; Konto; Anspruch; Begründung; Sachverhalt; ässig
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 14 StGB ; Art. 246 StPO ; Art. 26 VwVG ; Art. 264 StPO ; Art. 29 BV ; Art. 30 VwVG ; Art. 35 VwVG ; Art. 5 StPO ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:115 V 297; 116 Ib 106; 116 Ib 96; 123 II 153; 124 II 180; 125 II 250; 126 II 258; 127 V 431; 129 II 462; 129 II 544; 129 II 97; 130 II 14; 130 II 162; 130 II 193; 132 II 485; 132 II 81; 135 IV 76; 136 IV 16; 137 I 195; 137 IV 134; 139 II 404; 139 II 65; 141 IV 249; 142 IV 250; 143 IV 91; ;
Kommentar:
Heim, Heimgartner, Basler Kommentar Internationales Strafrecht, Art. 80 IRSG, 2015
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.329

Entscheid vom 8. Mai 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (nachfolgend StA Koblenz") führt gegen B. und A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in den Steuererklärungen der C. GmbH & Co. KG sowie in ihren Einkommenssteuererklärungen unrichtige und unvollständige Angaben gemacht zu haben. Es bestehe der Verdacht, dass A. in der Schweiz, Rumänien und Singapur verschiedene Firmen gegründet habe, bei denen es sich um wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaften handle, die ausschliesslich zu dem Zweck gegründet worden seien, um in Deutschland entstandene steuerbare Einkünfte und Gewinne der C. GmbH & Co. KG zum Schein auf diese Domizilgesellschaften zu verschieben (Verfahrensakten, Urkunden 3-18).

B. Im Zusammenhang mit dem obgenannten Strafverfahren gelangte die StA Koblenz im Oktober 2014 und Januar 2015 mit mehreren Rechtshilfeersuchen an die Schweiz und ersuchte unter Beilage zahlreicher Beschlüsse des Amtsgerichts Koblenz nebst anderem um Durchführung von Einvernahmen und Durchsuchungen von diversen Wohn- und Geschäftsräumen hinsichtlich der Geschäfts- und Kontounterlagen betreffend B., C. GmbH & Co. KG, D. GmbH, E. AG, F. AG in Liquidation, G. AG, H. AG, I. AG, J. SRL und K. Limited (Verfahrensakten, Urkunden 0-18).

C. Am 14. Januar 2015 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") den Kanton Appenzell Ausserrhoden zum Leitkanton (Verfahrensakten, Urkunde 0). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend StA AR") trat mit Eintretensverfügung vom 3. August 2015, ersetzt am 14. September 2015, auf das Rechtshilfeersuchen ein und ordnete unter anderem die Edition von Unterlagen bei den Banken L., M. und den Steuerämtern der Kantone St. Gallen und Appenzell Ausserrhoden an (Verfahrensakten, Urkunde 22; act. 1.2). Zudem liess die StA AR am 15. September 2015 unter Anwesenheit von deutschen Beamten diverse Hausdurchsuchungen durchführen, nebst anderem in der Wohnung von A. (Verfahrensakten, Urkunden 25, 27-31).

D. Die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden stellte die angeforderten Dokumente der StA AR am 15. und 18. September 2015 zu (Verfahrensakten, Urkunde 50). Die angeforderten Unterlagen reichten die Bank L. und die Bank M. der StA AR am 24. und 30. September 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunden 44, 45).

E. A. verlangte die Siegelung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. September 2015 sichergestellten Gegenstände. Mit Entscheid vom 26. November 2015 verfügte das Kantonsgericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden als Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend Zwangsmassnahmengericht") die Entsiegelung und Durchsuchung der bei A. sichergestellten Gegenstände (act. 1.3).

F. Die StA Koblenz ersuchte mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15. September 2015 um Beschlagnahme von Unterlagen der Bank N. hinsichtlich aller Konten, Depots und Bankbehältnisse von A. und B. (Verfahrensakten, Urkunden 33, 34). Die Bank N. reichte die angeforderten Unterlagen der StA AR am 24. September 2015 ein (Verfahrensakten, Urkunde 47).

G. Am 9. November 2017 verfügte die StA AR die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG , E. AG und G. AG an Deutschland (act. 1.1).

H. Dagegen liess A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 11. Dezember 2017 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellten (act. 1):

1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. November 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Koblenz/Deutschland vom 22. Oktober 2014 mit Ergänzungen vom 13. und 19. Januar 2015 sei abzuweisen.

2. Die Beschwerdegegnerin bzw. das Bundesamt für Justiz seien anzuweisen, die zu Unrecht an die Staatsanwaltschaft Koblenz herausgegebenen Beweismittel umgehend zurückzufordern und ihre Verwendung zu verhindern, konkret sämtliche bisher den deutschen Behörden herausgegebenen Gegenstände und Unterlagen, insbesondere jene, welche am Wohnsitz des Beschwerdeführers beschlagnahmt wurden, sowie jene, welche am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften beschlagnahmt wurden, so bei der E. AG, bei der F. AG, bei der G. AG und bei der H. AG.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

I. Das BJ und die StA AR beantragen mit Eingaben vom 28. Dezember 2018 (recte: 2017) und 11. Januar 2018 je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7, 8). A. liess sich hierzu mit Eingabe vom 23. Februar 2018 vernehmen (act. 12). Mit Schreiben vom 2. und 9. März 2018 verzichteten die StA AR und das BJ auf eine Beschwerdeduplik (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung ( SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag).

Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR ; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109 ).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , a.a.O. , N. 229) , sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG ; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird,

unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ).

Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche frist- und formgerecht Beschwerde erhoben wurde.

2.2

2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 und Art. 80 h lit. b IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9 a lit. a IRSV ) und bei der Hausdurchsuchung der Eigentümer oder der Mieter (Art. 9 a lit. b IRSV). Nicht zur Beschwerde befugt ist dagegen der Verfasser von Schriftstücken, die im Besitze eines Dritten beschlagnahmt wurden ( BGE 130 II 162 E. 1.1 ; 123 II 161 E. 1d ; 116 Ib 106 E. 2a). Persönlich und direkt betroffen ist nur, wer sich in der Schweiz selber einer bestimmten Rechtshilfemassnahme zu unterwerfen hat ( BGE 116 Ib 106 E. 2a).

Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist, und zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Liquidation dieser Gesellschaft nur vorgeschoben wird bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.). In einem solchen Falle muss der wirtschaftlich an einer erloschenen Gesellschaft Berechtigte insbesondere nachweisen, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war. Die wirtschaftliche Berechtigung am fraglichen Konto alleine reicht zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.3; TPF 2009 183 E. 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.244 vom 9. Januar 2015 E. 1.3.1).

2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer Interessen der mutmasslich von ihm beherrschten und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bestehenden Gesellschaften E. AG, F. AG (in Liquidation) und H. AG (in Liquidation) geltend macht, ist ihm aufgrund des vorgängig Ausgeführten die Beschwerdelegitimation abzusprechen und auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzutreten. In Bezug auf die im Handelsregister gelöschte G. AG hat der Beschwerdeführer den Nachweis, dass er Begünstigter des Erlöses aus der Liquidation dieser Gesellschaft war, nicht erbracht. Entsprechend ist auf die Beschwerde diesbezüglich ebenfalls nicht einzutreten.

Das Gesagte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die bereits an die deutschen Behörden erfolgte Herausgabe der Unterlagen betreffend B. Der Beschwerdeführer ist vorliegend nicht berechtigt, Interessen von B. geltend zu machen. B. hat gegen die Herausgabe der Unterlagen kein Rechtmittel ergriffen. Daher erübrigt sich die Beantwortung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage, ob die Beschwerdegegnerin B. aufgefordert hatte bzw. hätte auffordern müssen, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Jedenfalls setzte die Beschwerdegegnerin die Bank N. am 20. Juli 2016 über die bevorstehende Herausgabe der B. betreffenden Bankunterlagen in Kenntnis (Verfahrensakten, Urkunde 48, S. 2). Die unterlassene Weiterleitung der Information seitens der Bank ist von der Partei zu vertreten (vgl. BGE 136 IV 16 E. 2.3, m.H.; Dangubic , Parteistellung und Parteirechte bei der rechtshilfeweisen Herausgabe von Kontoinformationen, in: forum-poenale, 2/2018, S. 115).

2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde als Inhaber von allfälligen von der Rechtshilfe betroffenen Konten und als von der Hausdurchsuchung betroffener Eigentümer bzw. Mieter erhebt, wäre seine Beschwerdelegitimation grundsätzlich zu bejahen (vgl. Art. 9 a lit. a und b IRSV ). Jedoch lässt sich der Umfang seiner Beschwerdelegitimation gestützt auf die von den Parteien eingereichten Unterlagen nicht abschliessend beurteilen. In der angefochtenen Schlussverfügung wird lediglich ausgeführt, dass an die deutschen Behörden Unterlagen herausgegeben werden sollen, die bei der Bank L. und der Bank N. betreffend den Beschwerdeführer bzw. der Firmen H., AG, F. AG, E. AG und G. AG ediert worden seien (act. 1.1). Um welche Bankkonten es sich dabei handelt, auf wen diese lauten und welche Unterlagen von der Herausgabe betroffen sind, wird dabei nicht spezifiziert. Entgegen den Ausführungen in der Schlussverfügung wurde die Edition bei der Bank N. nicht in der Eintretensverfügung vom 14. September 2015 angeordnet (act. 1.1, 1.2). Entsprechend lässt sich die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auch nicht gestützt auf die Eintretensverfügung vom 14. September 2015 abschliessend beurteilen. Dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Eintretens- oder Zwischenverfügung erlassen hätte, geht weder aus den vorliegenden Akten hervor noch wird dies von Beschwerdegegnerin behauptet.

2.2.4 Hinsichtlich der an die deutschen Behörden herausgegebenen Einvernahmeprotokolle (act. 1.12) gilt darauf hinzuweisen, dass der beschuldigten Person gegen die Übermittlung der Einvernahmeprotokolle von Dritten, selbst wenn sie durch protokollierte Aussagen persönlich berührt wird, keine Beschwerdebefugnis zukommt ( BGE 123 II 153 E. 2b S. 156; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.262 vom 22. Juni 2012 E. 2.2). Ausnahmsweise kommt Inhabern von Bankkonten die Legitimation zur Beschwerde gegen die Übermittlung der Protokolle von Zeugeneinvernahmen zu, wenn und soweit diese Informationen enthalten, die einer Übermittlung von Kontounterlagen gleichkommen, und der betroffene Kontoinhaber berechtigt wäre, gegen eine allfällige Übermittlung der Unterlagen zu seinem Bankkonto Beschwerde zu führen (BGE 124 II 180 E. 2b S. 182 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.77 vom 13. Dezember 2016 E. 4). Soweit ersichtlich, wurden unter anderem Rechtsanwalt O. und der Vertreter der P. AG, Q., einvernommen (act. 1.12). Da es sich dabei um die Revisionsstelle einiger der mutmasslich vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften sowie um den Rechtsvertreter handelt, der den Beschwerdeführer unter anderem in Scheidungsangelegenheiten vertreten hatte (act. 8, S. 2), kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, dass die einvernommenen Personen zu allfälligen auf den Beschwerdeführer lautenden Konten Angaben gemacht haben könnten. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann angesichts der Tatsache, dass sich diese Unterlagen bereits im Besitz des ersuchenden Staates befinden (act. 1.10, 1.12), nicht beurteilt werden.

Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, unter anderem die Steuererklärungen des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013, welche sie von den Steuerämtern der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen erhalten hatte, an die StA Koblenz herausgegeben zu haben (act. 1.12, 8). Ob nebst den Steuererklärungen weitere Unterlagen, insbesondere den Steuererklärungen üblicherweise beizulegende Kontoauszüge herausgegeben wurden, geht aus den vorliegenden Unterlagen nicht hervor. Unter diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob die bereits übermittelten Steuerakten Informationen zu allfälligen Konten des Beschwerdeführers enthalten.

2.2.5 Nachdem die Beschwerde infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ohnehin gutzuheissen ist (E. 3-5 hiernach), kann die Frage betreffend die Legitimation des Beschwerdeführers offengelassen werden.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht eine mehrfache Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (act. 1, S. 7 ff.; act. 12, S. 1 ff.). Weil der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids nach sich zieht ( BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197; 135 I 279 E. 2.6.1 S. 285; 124 V 389 E. 1 S. 389), ist diese Rüge vorweg zu prüfen.

3.2 Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die Schlussverfügung vom 9. November 2017 genüge den Begründungsanforderungen nicht (act. 1, S. 8).

3.2.1 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 80 b IRSG und ergänzend in Art. 26 ff . VwVG (durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG ) konkretisiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 24. September 2007 E. 2.1; TPF 2010 142 E. 2.1; 2008 91 E. 3.2), welche sowohl in Verfahren vor den Bundesbehörden als auch vor kantonalen Behörden zur Anwendung gelangen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.60 vom 10. August 2016 E. 4.2.1 m.w.H.).

3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 80 d IRSG). Der Anspruch auf Begründung einer Verfügung wird zudem in ständiger Rechtsprechung aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV ) abgeleitet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 134 I 83 E. 4.1; TPF 2009 49 E. 4.3; 2006 263 E. 2.1, S. 265; Zimmermann , a.a.O., N. 472 ff., 486 f.). Der vorliegend für die Begründungspflicht massgebende Art. 35 Abs. 1 VwVG geht inhaltlich nicht über den verfassungsrechtlichen Anspruch hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A.633/2010 vom 23. Mai 2011 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 vom 20. September 2016 E. 5.2; je m.w.H.).

3.3

3.3.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Angaben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR ) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

3.3.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR ). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er - analog - in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

3.3.3 Art. 3 Abs. 3 IRSG sieht in Übereinstimmung mit Art. 2 lit. a EUeR vor, dass Rechtshilfebegehren abzulehnen sind, wenn der Gegenstand des Verfahrens eine Tat bildet, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet ist. Jedoch kann einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem dritten Teil des Gesetzes (andere Rechtshilfe) entsprochen werden, wenn das Verfahren einen Abgabebetrug betrifft (Art. 3 Abs. 3 lit. a IRSG ). In diesem Fall besteht trotz des Wortlauts des Gesetzes (Kann-Vorschrift) eine Pflicht zur Rechtshilfeleistung, wenn die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (BGE 125 II 250 E. 2 S. 252; TPF 2008 128 E. 5.4 S. 130; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.143 vom 30. Januar 2012 E. 3.2.2; Kocher , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 3 IRSG N. 277 f.). Der Begriff des Abgabebetruges bestimmt sich hierbei nach Art. 14 Abs. 2 VStrR (Art. 24 Abs. 1 IRSV ; BGE 125 II 250 E. 3a; TPF 2008 68 E. 2.2 in fine). Den Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt, wer durch sein arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird. Als erheblich im Sinne dieser Bestimmung gelten vorenthaltene Beträge ab Fr. 15'000.-- (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435 m.H.). Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 139 II 404 E. 9.4 S. 435;137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 113 f.; 2008 128 E. 5.4 S. 130).

Zur Auslegung des Betrugsbegriffes ist auf die Umschreibung des Tatbestandes in Art. 146 StGB und die hierzu bestehende bundesgerichtliche Rechtsprechung abzustellen ( TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.; 2008 128 E. 5.4 S.130). Insbesondere die dabei erforderliche Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Prüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. m.w.H.; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.w.H.). Ob eine Tat als Abgabebetrug zu qualifizieren ist, beurteilt sich allein nach den erwähnten Grundsätzen des schweizerischen Rechts und es ist unerheblich, ob das fragliche Verhalten nach dem Recht des ersuchenden Staates ebenfalls als Abgabebetrug gilt oder als Steuerhinterziehung geahndet wird (BGE 125 II 250 E. 3b; TPF 2015 110 E. 5.2.3 S. 114 m.H. ).

3.3.4 Liegt dem Rechtshilfeersuchen der Verdacht zugrunde, der Beschuldigte habe sich eines Abgabebetrugs schuldig gemacht, so haben sich die schweizerischen Behörden beim Entscheid über die Frage, ob die Täuschung, welche dem Beschuldigten vorgeworfen wird, arglistig sei, allein an die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen zu halten, soweit dieses nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält. Einerseits haben sich die schweizerischen Behörden grundsätzlich nicht darüber auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Andererseits verlangt die Rechtsprechung, dass hinreichende Verdachtsmomente für den im Rechtshilfeersuchen enthaltenen Sachverhalt bestehen. Damit soll verhindert werden, dass sich die ersuchende Behörde unter dem Deckmantel eines von ihr ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten lediglich behaupteten Abgabebetrugs Beweise verschafft, die zur Ahndung anderer Fiskaldelikte dienen sollen, für welche die Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG keine Rechtshilfe gewährt. Demnach ist es Sache der um Rechtshilfe ersuchenden ausländischen Behörde, in ihrem Ersuchen die Umstände darzulegen, aus welchen sich ergeben soll, dass der Beschuldigte arglistig gehandelt hat (BGE 139 II 404 E. 9.5 S. 436; 125 II 250 E. 5b; TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f. m.w.H).

Der ersuchende Staat hat seinem Gesuch nicht notwendigerweise die Beweismittel beizulegen; es genügt, wenn er diese bezeichnet und deren Existenz glaubhaft macht (BGE 116 Ib 96 E. 4c S. 103; Zimmermann, a.a.O., N. 645). Bestehen Zweifel über die Merkmale der im Ersuchen erwähnten Abgaben, so holt gemäss Art. 24 Abs. 3 IRSV das BJ oder die kantonale Vollzugsbehörde die Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein. Deren Bericht bindet allerdings weder die ausführende Behörde noch die Beschwerdeinstanz ( TPF 2015 110 E. 5.2.4 S. 114 f.; 2008 128 E. 5.5, je m.w.H.).

3.4

3.4.1 Gemäss der Sachdarstellung im Rechtshilfeersuchen wird der Beschwerdeführer der Steuerhinterziehung nach deutschem Recht bzw. des Steuerbetrugs nach Schweizer Recht verdächtigt (Verfahrensakten, Urkunden 0-19).

3.4.2 Vorab sei angemerkt, dass obschon die Beschwerdegegnerin vereinzelt von der Staatsanwaltschaft Konstanz spricht, sich die Parteien einig sind, dass es sich dabei um die StA Koblenz als ersuchende Behörde handelt (act. 1.2, 8; act. 12, S. 3).

3.4.3 Des Weiteren fällt Folgendes auf: Am 15. September 2015 stellte die StA Koblenz ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Beschlagnahme der Unterlagen bei der Bank N. betreffend Konten, die zwischen der Bank und den beiden Beschuldigten bestehen oder bestanden haben (Verfahrensakten, Urkunden 33, 34). Ein weiteres Rechtshilfeersuchen der StA Koblenz datiert vom 28. September 2015, worin sie die Beschwerdegegnerin um Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten (abgespeicherte E-Mails, gespeicherte Kontaktdaten, Bankverbindungen, sonstige Dateien und Daten sowie die durch den Provider noch gesicherten gelöschten E-Mails ab dem Jahr 2003) zu den von den Beschuldigten genutzten E-Mailkonten mit der Domain-Endung [...] auf dem Mailserver des Providers [...] ersucht (Verfahrensakten, Urkunden 36, 37). Dass die Beschwerdegegnerin die ergänzenden Rechtshilfeersuchen vom 15. und 28. September 2015 geprüft und deren Zulässigkeit in einer Eintretensverfügung festgehalten hätte, lässt sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnehmen. Soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich ist, hat die Beschwerdegegnerin lediglich eine einzige Eintretensverfügung erlassen, namentlich am 14. September 2015. Darin wird die Edition der Unterlagen bei der Bank N. nicht erwähnt. Zur Zulässigkeit der vorgenannten Ersuchen und zur Einhaltung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahme äusserte sich die Beschwerdegegnerin auch in der hier angefochtenen Schlussverfügung nicht. Da die angefochtene Verfügung aus anderen Gründen aufzuheben ist (vgl. E. 3.6 und 3.7), braucht auf das Vorgehen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die vorgenannten Rechtshilfeersuchen vom 15. und 28. September 2015 nicht näher eingegangen zu werden. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der übliche Verfahrensgang eines Rechtshilfeverfahrens wie folgt ist:

Ersucht die ausländische Behörde die Schweiz um Rechtshilfe, so hat zunächst eine Vorprüfung des Ersuchens durch das BJ oder eine kantonale Behörde zu erfolgen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 IRSG ). Im Falle eines positiven Vorprüfungsergebnisses hat eine summarisch begründete Eintretensverfügung zu ergehen (Art. 80 a Abs. 1 IRSG ). In der Folge werden die nötigen Verfügungen erlassen, beispielsweise bei Ersuchen um Herausgabe von Kontoinformationen wird die Bank mittels Zwischenverfügungen aufgefordert, die von der ersuchenden Behörde verlangten Kontoinformationen herauszugeben. In der Praxis werden die Zwischenverfügungen oft zusammen mit der Eintretensverfügung uno actu erlassen. Nachdem die Bank die entsprechenden Informationen herausgegeben hat und diese durch die mit Rechtshilfeersuchen befassten Behörde gesichtet wurden, hat eine Schlussverfügung zu ergehen, mit welcher die Herausgabe der edierten und als potenziell erheblich eingestuften Kontoinformationen verfügt wird (vgl. Art. 80 d IRSG; vgl. Dangubic , a.a.O., S. 112 ff.). Eine Schlussverfügung ist auch dann zu erlassen, wenn das Zwangsmassnahmengericht die Entsiegelung ganz oder teilweise verweigert hat (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.1; Keller , Formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], 2017, S. 65). Die Schlussverfügung unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e IRSG ). Die Beurteilung der Frage, wer gegen die Schlussverfügung ein Rechtsmittel ergreifen kann, obliegt der Rechtsmittelinstanz und nicht der ersuchten Behörde.

3.5 Die Eintretensverfügung vom 14. September 2015 und die Schlussverfügung vom 9. November 2017 sind beinahe identisch. Sie weisen in Bezug auf den Sachverhalt, die Art und den Umfang der Rechtshilfebegehren, die Rechtsgrundlagen sowie die Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens denselben Wortlaut auf (act. 1.1, 1.2). In der Schlussverfügung führte die Beschwerdegegnerin einzig neu Folgendes aus (act. 1.1, S. 4):

[...] c) Die Konti, über die bei den beiden genannten Banken Auskunft verlangt worden ist, stehen in einem objektiven Zusammenhang mit den zu untersuchenden Straftaten, da über diese Konti offenbar Transaktionen abgewickelt worden sind, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt stehen. Die edierten Unterlagen erscheinen daher für das ausländische Strafverfahren erforderlich im Sinne von Art. 63 IRSG und sind der ersuchenden Behörde in Anwendung von Art. 74 IRSG herauszugeben".

Das Dispositiv in Bezug auf die herauszugebenden Unterlagen lautet wie folgt (act. 1.1, S. 4):

[...] 2. Folgende Unterlagen werden der ersuchenden Behörde herausgegeben: Die bei der Bank L. und der Bank L. betreffend A. bzw. der Firmen H. AG, F. AG, E. AG und G. AG edierten Dokumente."

3.6 Die hier angefochtene Schlussverfügung vom 9. November 2017 ist in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Weder aus der Begründung noch dem Dispositiv der Schlussverfügung geht hervor, welche Dokumente die Bank L. und die Bank N. zu welchen Konten herausgegeben haben und welche Konten auf den Beschwerdeführer bzw. auf die mutmasslich von ihm beherrschten Gesellschaften lauten. Eine Schlussverfügung hat jedoch im Dispositiv unter anderem die dem ersuchenden Staat herauszugebenden Dokumenten, Informationen, Gegenstände bzw. Vermögenswerte konkret zu bezeichnen ( Heimgartner/Niggli , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 80d IRSG N. 9). Damit kann weder der Beschwerdeführer noch das Gericht beurteilen, welche Unterlagen der Bank L. und der Bank N. von der Herausgabe an die deutschen Behörden betroffen sind.

3.7 Hinzu kommt, dass sich der Schlussverfügung kein einziges Tatbestandselement des Steuerbetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStR entnehmen lässt. Insbesondere äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung zur für den Steuerbetrug notwendigen Arglist mit keinem Wort. Da die Beschwerdegegnerin in der Schlussverfügung keine Subsumtion des Sachverhalts unter den Straftatbestand vorgenommen hat, fehlen ihre Überlegungen von denen sie sich bei ihrem Entscheid über die doppelte Strafbarkeit hat leiten lassen. Dies obschon die doppelte Strafbarkeit beim Abgabebetrug stets mit besonderer Vorsicht zu prüfen ist (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.84 -85 vom 20. September 2016 E. 5.8).

Die angefochtene Verfügung enthält auch keinerlei Ausführungen, weshalb die Beschwerdegegnerin von der potentiellen Erheblichkeit der zu übermittelnden Bankunterlagen ausgeht. Es obliegt g rundsätzlich der Beschwerdegegnerin aufzeigen, dass zwischen dem Gegenstand der Strafuntersuchung und den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen ein ausreichender Sachzusammenhang besteht (BGE 129 II 462 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1A.47/2007 vom 12. November 2007 E. 5.1; TPF 2008 44 E. 3.6). Die ersuchte Behörde kann dies nicht dem ersuchenden Staat überlassen, indem sie ihm die Gesamtheit der beschlagnahmten Dokumente übermittelt. Ein solches Vorgehen wäre unverhältnismässig (BGE 130 II 14 E. 4.3/4.4; TPF 2011 97 E. 5.1; Zimmermann , a.a.O., N. 717-726). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, die Begründungen in Eintretens- und Schlussverfügungen seien naturgemäss nicht sehr ausführlich, geht damit an der Sache vorbei.

Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin muss vorliegend ein eigentliches Fehlen einer Begründung, und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers konstatiert werden, welche den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt. Eine Begründung der Verfügung lässt sich auch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht entnehmen. Die fehlende Begründung verletzt nicht nur das Recht des Beschwerdeführers. Mangels einer Begründung kann die Beschwerdekammer die verfügte Herausgabe der Beweismittel nicht überprüfen, auch wenn die Beschwerdekammer bei Beschwerden in Rechtshilfeangelegenheiten mit umfassender Kognition entscheidet ( TPF 2007 57 E. 3.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.165 vom 14. Februar 2008 E. 4.2; RR.2007.143 vom 3. Dezember 2007 E. 2.1), kommt eine Heilung vorliegend nicht in Betracht (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG ; BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132; TPF 2009 49 E. 4.3; Weissenberger , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 18) .

3.8 Nach dem Gesagten gilt festzuhalten, dass der angefochtenen Schlussverfügung vom 9. November 2017 jegliche Begründung fehlt und das Dispositiv ungenügend ist. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend auf weitere Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.

4.1 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen, ohne ihm vorgängig die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zum Rechtshilfeersuchen und zu den herauszugebenden Unterlagen zu äussern bzw. habe nicht abgewartet, bis er sich dazu habe äussern können. Der Beschwerdeführer habe zudem - mit Ausnahme der Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. - in die an seinem Wohnort und am Domizil der von ihm beherrschten Gesellschaften beschlagnahmten Akten keine Einsicht nehmen können. Damit sei ihm das Mitwirkungsrecht im Rahmen der Aussonderung der immensen Akten- und Datenmengen verunmöglicht worden (act. 1, S. 7 f.).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Konkret muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a lit. a IRSV Berechtigten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung auf konkrete und wirkungsvolle Weise die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern. Bezieht sich das Rechtshilfeersuchen auf die Herausgabe von Bankunterlagen oder anderen Beweismitteln, muss die ausführende Behörde dem gemäss Art. 80 h lit. b IRSG und Art. 9 a IRSV Berechtigten vorgängig an den Erlass der Schlussverfügung insbesondere die Gelegenheit geben, sich zum Rechtshilfeersuchen zu äussern und unter Angabe der Gründe geltend zu machen, welche Unterlagen etwa in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht herauszugeben sind (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG; BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262). Das geschieht in aller Regel durch die Zustellung einer Eintretens- oder Zwischenverfügung, die den Berechtigten Gelegenheit gibt, von sich aus ihre Einwände gegen die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe vorzubringen (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 29. August 1997 E. 4b).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst auch das Recht des Berechtigten auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). In diesem Zusammenhang genügt es, wenn den Berechtigten Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zur Aussonderung zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 1A.228/2006 vom 11. Dezember 2006 E. 3.2, m.H.).

4.2.2 Das Recht zur vorgängigen Stellungnahme setzt die Möglichkeit voraus, in die massgeblichen Akten Einsicht nehmen zu können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Modalitäten der Akteneinsicht sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände so auszugestalten, dass die Parteien ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen können ( Waldmann/Oeschger , in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 26 N. 84 m.w.H.; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_143/2014 vom 17. September 2014 E. 3.2). Das Recht auf Akteneinsicht ist wie das Recht, angehört zu werden, formeller Natur, weshalb dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Akteneinsichtsrechts nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 115 V 297 E. 2h S. 305 m.H.).

4.3 Am 15. September 2015 fand unter anderem am Wohnort des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). An dieser Hausdurchsuchung war der Beschwerdeführer nicht anwesend und die Durchsuchung fand deshalb in Anwesenheit des damaligen Gemeindepräsidenten von Z. (AR) statt (Verfahrensakten, Urkunde 30). Nachdem der Beschwerdeführer die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte, stellte die Beschwerdegegnerin beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch, das am 26. November 2015 bewilligt wurde (act. 1.3). Am 10. Februar 2016 orientierte Rechtsanwalt Benno Lindegger die Beschwerdegegnerin über seine Konstituierung als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (act. 1.4). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Schreiben vom 20. Juli 2016, worin sie in Bezug auf die von der Bank L. und Bank N. erhaltenen Unterlagen zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 80 c IRSG einlud, fälschlicherweise an den Beschwerdeführer persönlich zustellte, leitete sie diese mit Entschuldigungsschreiben am 22. Juli 2016 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weiter (act. 1.5, 1.6, 1.7). Innert der mehrmals erstreckten Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2017 mitteilen, dass er mit dem vereinfachten Verfahren nach Art. 80 c IRSG nicht einverstanden sei. Zudem teilte er der Beschwerdegegnerin sinngemäss mit, dass sein Akteneinsichtsgesuch noch offen sei und für einzelne Aktenstücke ein Verfahren nach Art. 80 c IRSG nicht ausgeschlossen werden könne (act. 1.9). Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2017 Einsicht in die von der Bank L. edierten Akten betreffend die Firmen E. AG, F. AG, H. AG und G. AG, sowie in die von der Bank N. edierten Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer und der Öffnung des dortigen Schliessfaches (act. 1.10). Zugleich teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. Mai 2017 mit, dass die anderen sichergestellten Unterlagen entweder zurückgegeben oder - überwiegend - den deutschen Behörden ausgehändigt worden seien (act. 1.10). Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 zeigte sich der Beschwerdeführer über die erfolgte Herausgabe anderer sichergestellten Unterlagen" überrascht und ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aufklärung, auf welcher Rechtsgrundlage, wann welche Akten und mit welcher Auflage den deutschen Behörden übergeben worden seien (act. 1.11). Am 7. Juni 2017 stellte die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers diverse Schreiben betreffend die erfolgte Aktenherausgabe zu, darunter auch das Schreiben vom 22. September 2016, worin der deutsche Regierungsrat R. bestätigt, die darin aufgelisteten Akten, Dokumenten und Unterlagen empfangen zu haben (act. 1.12). Auf das Schreiben vom 28. Juni 2017, mit welchem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwarf, im Zusammenhang mit der Herausgabe der Akten an die deutschen Behörden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben (act. 1.13) reagierte die Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich - nicht. Am 9. November 2017 verfügte die Beschwerdegegnerin die Herausgabe der von der Bank L. und der Bank N. erhaltenen Unterlagen an Deutschland (act. 1.1).

4.4 Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 lud die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 80 c IRSG ein und stellte dem Beschwerdeführer in der Folge die von der Bank L. und der Bank N. edierten Unterlagen zu (act. 1.5, 1.6, 1.7, 1.10). Wann die Zustellung dieser Unterlagen erfolgt ist und ob bzw. bis wann dem Beschwerdeführer eine Frist zu einer Stellungnahme gewährt wurde, lässt sich weder gestützt auf die Ausführungen der Parteien noch die vorliegenden Akten feststellen. Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Juli 2016 und am 7. Juni 2017 über die geplante Herausgabe der Bankunterlagen orientierte und ihm die von der Bank L. und Bank N. erhaltenen Unterlagen zustellte. In Anbetracht der Tatsache, dass die Schlussverfügung am 9. November 2017 erlassen wurde, stand dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ausreichend Zeit zur Verfügung, sich zu den herauszugebenden Bankunterlagen der Bank L. und der Bank N. vernehmen zu lassen. Die Rüge ist diesbezüglich unbegründet.

4.5 Das soeben Ausgeführte gilt jedoch nicht in Bezug auf die anlässlich der Durchsuchung vom 15. September 2015 sichergestellten Unterlagen.

4.5.1 In den vorliegenden Akten befindet sich ein Bericht der Beschwerdegegnerin und der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, woraus hervorgeht, dass der fallführenden Abteilung der Steuerfahndungsstelle beim Finanzamt Mainz-Süd am 22. September 2016, mithin vor Erlass der hier angefochtenen Schlussverfügung, diverse Akten herausgegeben wurden. Darunter befanden sich Unterlagen und Gegenstände, die anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellt wurden (Verfahrensakten, Urkunden 51, 52). Um welche Akten es sich dabei handelt, wird im Schreiben vom 22. September 2016 nicht ausgeführt. Die Kenntnis der bereits an die deutschen Behörden herausgegeben Akten ist jedoch sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdeinstanz von Bedeutung. Dies umso mehr, als allein anlässlich der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers eine enorme Menge von Unterlagen und Gegenständen sichergestellt wurde. Namentlich wurden 155 Gegenstände sichergestellt, darunter zahlreiche Ordner, elektronische Gegenstände und Kartonschachteln (Verfahrensakten, Urkunde 30, Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände). Zwar haben die deutschen Beamten am 14. September 2015 eine Erklärung unterzeichnet, mit welcher sie sich verpflichtet haben, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnen Erkenntnisse bis zum rechtskräftige Abschluss des Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.12). Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits herausgegebenen Unterlagen zum Nachteil vom Beschwerdeführer verwendet werden könnten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_2/2017 vom 27. März 2017 E. 1.2). Zum einen erfolgte die Unterzeichnung dieser Erklärungen im Hinblick auf die bevorstehenden Durchsuchungen vom 15. September 2015 und nicht anlässlich der Übergabe der Unterlagen und Gegenstände am 26. September 2016. Zum anderen kommt dem ausländische Staat im Rechtshilfeverfahren keine Parteistellung zu, weshalb ihm die Schlussverfügung nicht zugestellt wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.243 vom 20. Februar 2009 E. 8 m.w.H.). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die (vorzeitige) Herausgabe der angeforderten Unterlagen und Gegenstände von den deutschen Behörden als rechtskräftiger Abschluss des Rechtshilfeverfahrens interpretiert werden könnte.

Soweit ersichtlich, ist die Herausgabe - zumindest eines Teils der in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten Gegenstände und Unterlagen - an die deutschen Behörden erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf die beim Beschwerdeführer sichergestellten Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers triagiert und in der Folge eine Schlussverfügung erlassen hätte, lässt sich weder den dem Gericht eingereichten Unterlagen noch den Ausführungen der Beschwerdegegnerin entnehmen. Dadurch hat die Beschwerdegegnerin das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.

4.5.2 An der vorgängigen Schlussfolgerung vermag das Vorbringen der Be schwerdegegnerin, sie habe die nicht gesiegelten bzw. entsiegelten Akten den deutschen Behörden aufgrund der E-Mail des Beschwerdeführers vom 30. September 2015 aushändigen dürfen, nichts zu ändern (act. 8, S. 2). In seiner E-Mail vom 30. September 2015 hat der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden mitgeteilt, dass die bei ihm sichergestellten Akten freigegeben werden können (Verfahrensakten, Urkunde 35). In Anbetracht der Siegelung der Akten seitens des Beschwerdeführers, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner E-Mail die Zustimmung zur Entsiegelung der sichergestellten Akten erteilt hat. Das Einverständnis des Betroffenen zur Entsiegelung der sichergestellten Akten hat jedoch nicht zur Folge, dass die ersuchte Behörde sämtliche sichergestellten Unterlagen und Gegenstände ohne eine vorgängige Triage und ohne Erlass einer Schlussverfügung an die ersuchende Behörde übergeben darf. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin trotz der am 30. September 2015 erteilten Zustimmung seitens des Beschwerdeführers beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellte, das beim Gericht am 1. Oktober 2015 eingegangen ist, und das Entsiegelungsgesuch materiell beurteilten liess (act. 1.3). Angesichts des vorliegenden Verfahrensgegenstandes braucht diese Frage indes nicht beantwortet zu werden.

4.6 Unbegründet ist hingegen der Vorwurf des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin die vorgenannten Akten nicht am 22. September 2016, sondern bereits am 15. September 2015 an die deutschen Behörden übergeben habe (act. 1, S. 6 f.).

4.6.1 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, können n och unter Schweizer Siegel stehende Unterlagen nicht rechtshilfeweise herausgegeben werden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 3.2). Führt die Rechtshilfe leistende Staatsanwaltschaft kein eigenes Strafverfahren im Sachzusammenhang, so ist sie als Rechtshilfebehörde und nicht als Strafbehörde im Sinne von Art. 264 Abs. 3 StPO tätig. Das Rechtshilferecht verweist denn auch nur sinngemäss auf die Art. 246 -248 StPO (Art. 9 IRSG ). Die ausländischen Strafbehörden erlangen gemäss Art. 80 l Abs. 1 IRSG erst nach der Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Schlussverfügung und nur von nicht vorrangig geheimnisgeschützten Unterlagen Kenntnis. D er Entsiegelungsrichter hat nicht darüber zu befinden, ob dem Rechtshilfeersuchen zu entsprechen ist (Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2009.22 vom 23. Februar 2010 E. 2). Die Prüfung der Rechtshilfevoraussetzungen obliegt der ausführende Behörde in den Eintretens- und Schlussverfügungen. Während für die beidseitige Strafbarkeit eine Prüfung bereits in der Eintretensverfügung stattfindet, wird über die Verhältnismässigkeit der zu leistenden Rechtshilfe - zusammen mit allfälligen weiteren Voraussetzungen - in der Schlussverfügung entschieden. Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bildet, ob ein genügender konkreter Sachzusammenhang zwischen der ausländischen Strafuntersuchung und den einzelnen beschlagnahmten Dokumenten besteht (BGE 130 II 193 E. 4.3; vgl. auch BGE 139 II 404 E. 7.2.2 Abs. 2; 136 IV 82 E. 4.1/4.4; 129 II 462 E. 5.3; 122 II 367 E. 2c). Aufgabe des Entsiegelungsgerichts im Rechtshilfeverfahren ist die Beurteilung, ob eine Entsiegelung zulässig sei oder ob Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen, so dass die Geheimnisse auch den Rechtshilfebehörden nicht zu offenbaren sind (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.257 vom 26. Mai 2017 E. 4.3.2, m.H.).

4.6.2 Der Bericht der Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden vom 10. Oktober 2016 bestätigt, dass die Beschwerdegegnerin die Polizei am 22. September 2016 um die Herausgabe der am 15. September 2015 anlässlich der verschiedenen Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten, Urkunden 51, 52). Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin versiegelte Unterlagen und Gegenstände an die deutschen Behörden herausgegeben haben soll, lassen sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Entsprechend ist entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Unterlagen den deutschen Behörden am 26. September 2016, mithin nach dem Entsiegelungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts herausgegeben hat.

4.7 Somit gilt zusammengefasst festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Die Verletzung ist von einer derartigen Schwere, dass sie durch die Beschwerdekammer nicht geheilt werden kann. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet und gutzuheissen.

Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, die insbesondere am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, und sonstige Unterlagen und Gegenstände, die den Beschwerdeführer betreffen und bereits an die deutschen Behörden übergeben wurden, sind zurückzufordern (vgl. BGE 129 II 544 E. 3.6; 125 II 238 E. 6a). Das BJ ist anzuhalten, sämtliche den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel von den deutschen Behörden umgehend zurückzufordern.

5. Nach dem Gesagten ist die Schlussverfügung vom 9. November 2017 infolge mehrfacher Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter ist das BJ anzuhalten, die den Beschwerdeführer betreffenden Unterlagen und Gegenstände, die an die deutschen Behörden übermittelt wurden, unverzüglich zurückzufordern. In der Folge hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen einer Steuerrechtshilfe (Abgabebetrug nach Art. 14 Abs. 2 VStrR ) glaubhaft zu prüfen sowie die Gegenstände und Unterlagen unter Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers einer Triage zu unterziehen. Sollte die Beschwerdegegnerin nach einer erneuten Prüfung zum Schluss kommen, dass die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände einen Konnex zu der im Rechtshilfeersuchen dargestellten Straftat aufweisen und deshalb an die deutschen Behörden herauszugeben sind, hat dies die Beschwerdegegnerin in einer Schlussverfügung eingehend zu begründen (siehe E. 3.6 und 3.7 hiervor). In der Schlussverfügung sind nebst den sichergestellten Unterlagen und Gegenständen insbesondere auch die an die ausländische Behörde zu übermittelnden Beweismittel sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv detailliert zu bezeichnen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG , Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG ). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.

6.2 Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann ( TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG ; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Schlussverfügung vom 9. November 2017 wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Das BJ wird angehalten, die den Beschwerdeführer betreffenden Beweismittel, die an die deutschen Behörden herausgegeben wurden, umgehend zurückzufordern.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 5'000.-- zurückzuerstatten.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 8. Mai 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Benno Lindegger

- Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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