Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2017.260 |
Datum: | 12.03.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter : | Recht; Rechtshilfe; Staat; Delikt; Rechtshilfeersuchen; Bundesanwaltschaft; Unterlagen; Beschwerde; Entscheid; Verfahren; Verfahren; Konten; Behörde; Zusammenhang; Delikte; Apos;; Bundesstrafgericht; Übersetzung; Bankunterlagen; Herausgabe; Bundesstrafgerichts; Schweiz; Gelder; Beiträge; Unternehmen; Zweck; üglich |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 2 DSG ; Art. 63 VwVG ; Art. 69 VwVG ; Art. 84 BGG ; |
Referenz BGE: | 124 II 184; 126 II 316; 128 II 407; 129 II 462; 129 IV 322; 130 II 217; 132 II 81; 133 III 323; 133 IV 40; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 134; 142 II 161; 142 IV 175; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2017.260 |
Entscheid vom 12. März 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , vertreten durch die Rechtsanwälte Alexander Filli und Hannah Reichwein, Beschwerdeführerin | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Peru Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG ) |
Sachverhalt:
A. Die Strafverfolgungsbehörden von Peru führen eine Strafuntersuchung gegen B., C., D. und gegen E. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Geldwäscherei von aus Korruption und anderen Delikten stammenden Vermögenswerten (vgl. act. 1.2, frz. Übersetzung, S. 1 und 3 ff.). Am 6. November 2015 richtete die zuständige peruanische Staatsanwaltschaft ein Rechtshilfeersuchen an die hiesigen Behörden. Darin wurde u.a. um Bekanntgabe allfälliger auf A. [...] lautender Konten bei der Bank F. oder bei der Bank G. gebeten. Zudem ersuchte die peruanische Staatsanwaltschaft um die Herausgabe der Unterlagen zu allfälligen solchen Konten (act. 1.2). Am 30. Juni 2016 erfolgte eine Ergänzung des Rechtshilfeersuchens. Darin präzisierte die peruanische Staatsanwaltschaft, die erwähnten Bankunterlagen sowie allenfalls bestehende Unterlagen zu Geschäftsbeziehungen von A. mit anderen Banken seien ihr für den Zeitraum von Juni 2005 bis Januar 2016 herauszugeben. Zudem ersuchte sie neu um Bekanntgabe des Inhalts allfälliger A. zuzurechnender Bankschliessfächer (act. 1.3).
B. Mit Verfügung vom 2. September 2016 trat die vom Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit der Ausführung des Rechtshilfeersuchens betraute Bundesanwaltschaft auf dieses ein (act. 1.5). In der Folge erhob die Bundesanwaltschaft bei der Bank F., der Bank G., der Bank H., der Bank I. sowie der Bank J. Informationen und Unterlagen zu Kundenbeziehungen mit den im Rechtshilfeersuchen erwähnten Personen bzw. zu Geschäftsbeziehungen, an welchen die erwähnten Personen wirtschaftlich berechtigt waren (act. 1.6-1.10). Am 19. September 2016 ordnete die Bundesanwaltschaft zudem die Durchsuchung des Tresorfachs 1 zur auf A. lautenden Geschäftsbeziehung Nr. 2 bei der Bank H. an (Beilage 4 zu act. 7).
C. Am 3. März 2017 teilte die Bundesanwaltschaft der Kontoinhaberin A. mit, sie habe die Unterlagen zu verschiedenen Konten bei der Bank F., der Bank G., der Bank I. sowie der Bank J. als rechtshilferelevant identifiziert. Sie beabsichtige, diese Unterlagen sowie Informationen betreffend Durchsuchung des Tresorfachs bei der Bank H. an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Die Bundesanwaltschaft setzte dabei A. eine Frist an, um der Übermittlung dieser Unterlagen und Informationen gemäss Art. 80 c IRSG zuzustimmen bzw. um Einwände gegen eine solche Übermittlung geltend zu machen (Beilage 5 zu act. 7). Am 24. April 2017 liess A. der Bundesanwaltschaft ihre Stellungnahme zugehen und folgende Anträge stellen (act. 1.11):
1. Es sei der Zweiten Spezialstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft von Peru, Lima, die Auskunft zu erteilen, dass die Bundesanwaltschaft die edierten Bankverbindungen von A. bei der Bank F., der Bank J. sowie der Bank G. einer umfassenden Sichtung unterzogen und dabei keine rechtshilferelevanten Vermögenstransaktionen festgestellt hat.
2. Es sei der Zweiten Spezialstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft von Peru, Lima, die Auskunft zu erteilen, dass die Bundesanwaltschaft die Edition von Bankdokumenten von A. bei der Bank I. angeordnet und diese einer umfassenden Sichtung unterzogen und dabei keine rechtshilferelevanten Vermögenstransaktionen festgestellt hat.
3. Es sei der Zweiten Spezialstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft von Peru, Lima, die Auskunft zu erteilen, dass die Bundesanwaltschaft das Tresorfach 1 von A. bei der Bank H. hat öffnen lassen und darin keinen rechtshilferelevanten Inhalt vorgefunden hat.
D. Mit Schlussverfügung vom 16. August 2017 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Unterlagen zu den auf A. lautenden Konten Nr. 3, 4, 5, 6, 7, 8a (jeweils bei der Bank F.), 9, 10, 11, 12 (jeweils bei der Bank G.), 13, 14, 15 (jeweils bei der Bank I.) und 16 (bei der Bank J.) sowie von Informationen zum Tresorfach 1 bei der Bank H. (Inhaberin A.) an die ersuchende Behörde (act. 1.1).
E. Dagegen liess A. am 15. September 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt Folgendes (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. August 2017 (...) sei aufzuheben und die Rechtshilfe sei zu verweigern.
2. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Staatskasse auszurichten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weiter weist sie darauf hin, dass ihr im Dispositiv bei der Angabe der Pagina-Nummern der Bankunterlagen der Bank J. ein Kanzleifehler unterlaufen sei (act. 7). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 8).
A. und das BJ halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisherigen Anträgen fest (act. 10 und 12), während die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. 13). Die letzten Eingaben wurden den Parteien und dem BJ am 3. November 2017 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Peru ist der Vertrag vom 21. April 1997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru über Rechtshilfe in Strafsachen ( SR 0.351.964.1; nachfolgend «Rechtshilfevertrag») massgebend. Angesichts der in Frage stehenden Straftatbestände sind zudem die Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar.
1.2 Im Übrigen gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG ). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG ).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80 e Abs. 1 IRSG ). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80 k IRSG ). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG ). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne des Art. 80 h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Kontoinformationen (Art. 9 a lit. a IRSV ). Ebenso ist der Inhaber eines Banksafes zur Anfechtung von diesen Safe betreffenden Rechtshilfemassnahmen legitimiert (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 e contrario).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von den vorliegend angefochtenen Rechtshilfemassnahmen betroffenen Konten und des ebenfalls betroffenen Tresorfachs. Sie ist damit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf ihre frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG ). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewährung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
4.
4.1 Das dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegende Strafverfahren steht im Zusammenhang mit angeblichen Unregelmässigkeiten bei der Finanzierung der Wahlkampagnen von 2006 und 2011 des Präsidentschaftskandidaten K. der Partei L. Gemäss Ersuchen soll B., Gründerin der Partei L. und Ehefrau des 2011 gewählten, mittlerweile ehemaligen Staatspräsidenten, gemeinsam mit den eingangs erwähnten Mitbeschuldigten Gelder illegaler Herkunft als Beiträge für den Wahlkampf deklariert und auf diesem Weg gewaschen haben. Ein Teil dieser Beiträge soll zudem von B. für den persönlichen Gebrauch abgezweigt worden sein. Weiter wird den Beschuldigten vorgeworfen, Gelder der brasilianischen Unternehmen M. S.A. und N. S.A. in Empfang genommen zu haben mit dem Zweck, diese Unternehmen bei Projektvergaben zu begünstigen. Im Rechtshilfeersuchen werden verschiedene Sachverhaltskomplexe geschildert, welche nachfolgend kurz zusammengefasst werden.
4.2 Die Partei L. soll der Peruanischen Nationalen Stelle für Wahlprozesse den Betrag von PEN 20'697'043 als Beiträge und Spenden für die Wahlkampagne 2011 deklariert haben. Die Mehrheit der aufgelisteten Beitragszahler und Spender habe anlässlich von Befragungen durch die Staatsanwaltschaft jedoch abgestritten, je Beiträge an die Partei L. geleistet zu haben. Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass mit falschen Angaben bezweckt wurde, die illegale Herkunft von Parteispenden zu verschleiern. Ein Teil der Gelder soll aus dem informellen Goldbergbau, Spenden der venezolanischen Regierung sowie von brasilianischen Unternehmen stammen. Ein Teil dieser illegalen Gelder sei zudem als Zahlungen für angeblich geleistete Beratungsdienste von B. deklariert worden, ohne dass entsprechende Dienstleistungen erbracht worden seien. Ein Teil der Beiträge sei direkt an B. weitergeflossen und für den Erwerb von Immobilien und weitere persönliche Ausgaben verwendet worden (vgl. act. 1.2, frz. Übersetzung, S. 3 ff., 9 f.; act. 1.3, frz. Übersetzung, S. 4 ff.).
4.3 Die Partei L. soll für ihre Wahlkampagnen eine Zahlung von USD 400'000.- des brasilianischen Unternehmens M. S.A. entgegengenommen haben. Ein Teil dieses Geldes sei tatsächlich für den Wahlkampf verwendet, nicht aber bei der Peruanischen Nationalen Stelle für Wahlprozesse deklariert worden. Ein weiterer Teil dieser Beiträge sei für den Erwerb von Immobilien eingesetzt sowie auf Konten eigens dafür gegründeter Gesellschaften überwiesen worden. Es bestehe zudem der Verdacht, dass die M. S.A. für die Präsidentschaftswahlkampagnen der Partei L. für die Jahre 2006 und 2011 noch weitere Beiträge geleistet habe. Diesbezüglich könne nicht ausgeschlossen werden, diese seien mit dem Hintergedanken geleistet worden, das Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt bei öffentlichen Ausschreibungen zu begünstigen (vgl. act. 1.3, frz. Übersetzung, S. 10 ff.).
4.4 Im Anschluss an ein Treffen zwischen B., K. und Vertretern des brasilianischen Unternehmens N. S.A. im Jahre 2008 habe Letzteres die Wahlkampagne der Partei L. mit einem monatlichen Beitrag von USD 10'000.- unterstützt. Später seien diese Beiträge als Zahlungen für Beratungsdienstleistungen seitens B. verbucht worden, wobei solche Dienstleistungen jedoch nie erbracht worden seien. Im Juni 2010 sei es zu einem weiteren Treffen zwischen B., K. und Vertretern der N. S.A. gekommen. Von Seiten des Unternehmens sei hierbei mitgeteilt worden, es benötige im Rahmen von drei konkreten Projekten die Unterstützung der Partei L. Beim Wasserkraftwerk O. habe die N. S.A. Unterstützung benötigt, um noch ausstehende Bewilligungen zu erhalten, welche sie jedoch trotz des grossen politischen Einflusses der Partei L. in der Region nicht erhalten habe. Im Zusammenhang mit dem Bau des Spitals P. soll die N. S.A. die Wahlkampagne des Kandidaten Q. der Partei L. für die Regionalwahlen unterstützt haben. Nachdem dieser zum Regionalpräsidenten gewählt worden sei, soll die N. S.A. mit B. und Q. die notwendigen Schritte zur Begünstigung der N. S.A. eingeleitet haben. Das Bauprojekt sei in der Folge der N. S.A. zugesprochen worden. Anschliessend habe die N. S.A. eine Kommission von 2.5 % des Gesamtwerts des Bauprojekts in bar an B. geleistet. Das Geld sei für die Präsidentschaftswahlkampagne 2011 verwendet worden. Insgesamt sollen so zwischen Ende 2012 und 2014 USD 1.5 Millionen aus Brasilien eingeführt und übergeben worden sein (vgl. act. 1.3, frz. Übersetzung, S. 13 ff.).
4.5 Schliesslich sei die Präsidentschaftswahlkampagne 2006 auch vom damaligen venezolanischen Präsidenten R. über die Gesellschaft S. finanziell unterstützt worden. Diesbezüglich bestehe der Verdacht, dass zu diesem Zweck öffentliche Gelder Venezuelas unterschlagen worden seien (vgl. act. 1.2, frz. Übersetzung, S. 6 f.; act. 1.3, frz. Übersetzung, S. 20 f.).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, beim Gegenstand des Verfahrens im ersuchenden Staat handle es sich um Taten mit politischem Charakter. Die Leistung von Rechtshilfe sei daher gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. a des Rechtshilfevertrags bzw. auf Art. 3 Abs. 1 IRSG zu verweigern (act. 1, Rz. 77 ff.; act. 10, Rz. 4 ff.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Rechtshilfevertrags kann die Rechtshilfe u.a. dann verweigert werden, wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische oder als damit im Zusammenhang stehende strafbare Handlungen angesehen werden. Gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG wird einem Ersuchen u.a. dann nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Tat ist, die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat. Von vornherein ausgeschlossen ist die Einrede des politischen Delikts bei Ersuchen an die Schweiz in den (hier nicht gegebenen) Fällen von Art. 3 Abs. 2 lit. a -d IRSG . Weder im Rechtshilfevertrag noch im IRSG wird der Begriff des «politischen Delikts» näher definiert (vgl. für das IRSG BGE 142 IV 175 E. 4.3 S. 179). In Literatur und Rechtsprechung wird diesbezüglich zwischen sogenannt «absolut» politischen und «relativ» politischen Delikten unterschieden (BGE 142 IV 175 E. 4.8).
5.2.2 Bei absolut politischen Delikten steht das geschützte Rechtsgut in unmittelbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen namentlich Straftaten, welche sich (ausschliesslich) gegen die soziale und politische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungsmässige Ordnung und Landes- oder Hochverrat. Nicht unter die absolut politischen Delikte fallen Straftaten, deren objektiver Tatbestand keinen Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Institutionen umfasst, etwa der (auch politisch motivierte) Mordanschlag auf einen Journalisten, ein politisch stark konnotierter Abgabebetrug oder illegale Kriegswaffengeschäfte mit Beteiligung von Behördenvertretern (BGE 142 IV 175 E. 4.8.1 m.w.H.; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).
5.2.3 Ein relativ politisches Delikt liegt nach der Bundesgerichtspraxis vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwiegend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Umstände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die (bei Ersuchen an die Schweiz) in den Augen des schweizerischen Rechtshilferichters (vgl. Art. 3 Abs. 1 IRSG : «nach schweizerischer Auffassung») vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat begangen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüterverletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest «einigermassen verständlich» erscheinen zu lassen (BGE 142 IV 175 E. 4.8.2 m.w.H.; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27). Zu denken ist hier insbesondere an den Einsatz von illegalen Mitteln gegen diktatorische oder systematisch die Menschenrechte verletzende Regimes (BGE 142 IV 175 E. 4.8.3).
5.2.4 Falls weder ein absolut noch ein relativ politisches Delikt vorliegt, besteht kein Ausschlussgrund aufgrund der verfolgten Deliktsart (BGE 142 IV 175 E. 4.8.5).
5.3
5.3.1 Die von den peruanischen Strafverfolgungsbehörden untersuchten Straftaten stellen offensichtlich keine absolut politischen Delikte im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung dar. Das wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Sie hält diese jedoch für relativ politische Delikte. So seien die angebliche Entgegennahme illegaler Gelder und deren falsche Deklaration als Wahlspenden erfolgt, um sich im Kampf um das Präsidentenamt einen Vorteil zu verschaffen. Allfällige Bestechungszahlungen durch die brasilianischen Unternehmen seien erfolgt, um Einfluss auf politische Entscheidungsträger nehmen zu können. Umstände, Beweggründe und Ziele der untersuchten Handlungen wiesen somit eindeutig einen politischen Charakter auf (act. 1, Rz. 80 f.; act. 10, Rz. 5).
5.3.2 Die untersuchten Straftaten spielten sich tatsächlich in einem politischen Umfeld ab. Das vermag aber nichts daran zu ändern, dass es sich bei ihnen grundsätzlich um gemeinrechtliche Delikte handelt. Die im Rechtshilfeersuchen erwähnten Bestechungsdelikte wurden nicht im Rahmen eines eigentlichen Kampfes um die Macht im Staat begangen und stehen auch nicht in einem engen Zusammenhang mit diesem Kampf. Bei Bestechungsdelikten stehen aus Sicht der Beteiligten primär finanzielle bzw. wirtschaftliche Interessen im Vordergrund. Sie stellen keine politischen Delikte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 IRSG dar (vgl. hierzu auch schon BGE 126 II 316 E. 4b S. 324; 117 Ib 64 E. 5c S. 89; Urteil des Bundesgerichts 1A.158/2002 vom 8. Oktober 2002 E. 2.9; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.164 vom 14. Januar 2015 E. 4.3).
5.3.3 Dasselbe gilt letztlich auch für die angebliche Entgegennahme illegaler Gelder und die dadurch mutmasslich begangenen Geldwäschereidelikte. Durch diese wird der Zugriff der Strafbehörde auf die aus einem Verbrechen stammende Beute behindert. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es handelt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Aufgrund seiner Stellung im Gesetz schützt der Tatbestand nach schweizerischer Auffassung in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 224 S. 326 m.w.H.) und gegebenenfalls auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat geschädigten Personen (BGE 133 III 323 E. 5.1 S. 330). Aufgrund ihrer Natur als Anschlussdelikt hängt die Strafbarkeit der Geldwäscherei im Wesentlichen vom Bestehen einer Vortat und der eigentlichen Geldwäschereihandlung ab. Darauf fokussieren sich aufgrund der Ausführungen im Rechtshilfeersuchen auch die Ermittlungen der peruanischen Strafverfolgungsbehörden. Dass allenfalls gewaschene Vermögenswerte in einem weiteren Schritt einer politischen Partei zugeflossen sein sollen, macht die Geldwäscherei als solche nicht zu einem Delikt mit vorwiegend politischem Charakter. Hierfür fehlt es an dem für das Vorliegen eines relativ politischen Delikts notwendigen engen Zusammenhang der eigentlichen Straftat mit dem verfolgten politischen Zweck (vgl. zum in der Regel fehlenden engen Zusammenhang von Vermögensdelikten und dem mit dem Vermögensdelikt verfolgten politischen Zweck Rouiller , L'évolution du concept de délit politique en droit de l'entraide internationale en matière pénale, ZStrR 103/1986, S. 24 ff., 32 f.). Diesbezüglich kann zudem festgehalten werden, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (gemeinrechtliche) Straftaten im Zusammenhang mit der Finanzierung politischer Parteien in keinem Fall politische Delikte gemäss Art. 3 Abs. 1 IRSG darstellen (BGE 124 II 184 E. 4b/aa; 115 Ib 68 E. 5b S. 86 [Abgabebetrug]). Sofern die angeblich aus illegalen Quellen stammenden Mittel von den Beschuldigten teilweise für private Zwecke eingesetzt worden sein sollen, steht das Vorliegen eines politischen Delikts ohnehin nicht zur Diskussion. Die untersuchten Delikte weisen nach dem Gesagten allenfalls eine gewisse politische Konnotation auf, stellen aber auch keine relativ politischen Delikte im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung dar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.4 Sofern die Beschwerdeführerin mit ihren übrigen Vorbringen geltend macht, das Strafverfahren in Peru sei lediglich vorgeschoben, um die Beschuldigten aus politischen Gründen zu verfolgen bzw. um dem ehemaligen Staatspräsidenten K. und dessen Familienangehörigen zu schaden, beruft sie sich sinngemäss auf den Ausschlussgrund von Art. 2 lit. b IRSG (act. 1, Rz. 83 ff.). Zu dessen Anrufung ist gemäss ständiger Rechtsprechung jedoch nur die beschuldigte Person befugt, die sich auf dem Gebiet des ersuchenden Staates aufhält und glaubhaft machen kann, konkret einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte ausgesetzt zu sein (BGE 130 II 217 E. 8.2 S. 227 f.; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; TPF 2016 129 E. 2.1 S. 135 m.w.H.). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin rügt, es fehle den herauszugebenden Bankunterlagen an der potentiellen Erheblichkeit für die im ersuchenden Staat geführte Strafuntersuchung (act. 1, Rz. 29 ff.). Die Herausgabe dieser Unterlagen verstosse gegen das Übermassverbot (act. 1, Rz. 93 ff.) und belohne letztlich eine unzulässige «fishing expedition» (act. 1, Rz. 97 ff.). Die Rechtshilfeleistung sei insbesondere daher unverhältnismässig, weil sie mit der Beschwerdeführerin eine unbeteiligte Drittperson betreffe (act. 1, Rz. 96).
6.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen ( Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek , Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl. 2015, S. 92 ff.; Popp , Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012 E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 142 II 161 E. 2.1.2 S. 166 f.; 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerlegen ( TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
6.3 Im Rechtshilfeersuchen wird zur Person der Beschwerdeführerin Folgendes ausgeführt: In Unterlagen der Beschuldigten B. befänden sich Hinweise auf beträchtliche Geldsummen sowie auf Überweisungen an ihren Bruder C. Darin sei auch der Vorname «AA.» (gemeint sei die Beschwerdeführerin) vermerkt, gemeinsam mit verschiedenen Geldbeträgen (USD 50'000.- und USD 8'000.-). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um die Schwägerin der Beschuldigten B. In einer E-Mail habe «AA.» der Beschuldigten B. zudem von verschiedenen Überweisungen auf Konten der Bank F. sowie der Bank G. berichtet (act. 1.4). Die Angaben zu den entsprechenden Überweisungen befänden sich zudem auch in den persönlichen Unterlagen von B. In einer weiteren E-Mail der Beschwerdeführerin sei die Rede von verschiedenen Beträgen in USD, EUR und CHF, welche auf verschiedene Institute und auf den «Safe» aufgeteilt seien. Darin wird auch auf persönliche Übergaben durch «T.» hingewiesen, obwohl diese es über ihre Konten überweisen könnte (act. 1.4). Die geschilderten Umstände liessen vermuten, dass B. Gelder illegaler Herkunft auf verschiedene auf die Beschwerdeführerin lautende Konten in der Schweiz habe überweisen lassen (act. 1.2, frz. Übersetzung, S. 12 ff.; act. 1.3, frz. Übersetzung, S. 22 ff.). Die Prüfung der edierten Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin ergab, dass zwischen den verschiedenen Kontoverbindungen der Beschwerdeführerin mehrere Überweisungen von teilweise grösseren Beträgen und eine grosse Anzahl von Kassentransaktionen zu verzeichnen sind (vgl. die Übersicht in act. 1.1, Ziff. II.3). Das entspricht auch den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (act. 1, Rz. 34 ff., 69 ff.). Die Beschwerdegegnerin kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese Überweisungen und Kassentransaktionen sowie das Vorhandensein von Bargeld im Tresorfach der Beschwerdeführerin mit dem durch die peruanischen Behörden untersuchten Sachverhalt im Zusammenhang stehen könnten. Demnach seien sie für das peruanische Verfahren auch von potentieller Erheblichkeit (act. 1.1, Ziff. II.4b).
6.4 Dieser Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen. Die Begründungen und Erklärungen der Beschwerdeführerin zu verschiedenen der Bank- und Kassentransaktionen stützen sich im Wesentlichen auf die entsprechenden Kontenauszüge (siehe act. 1, Rz. 34 ff.). Nur zu vereinzelten Geschäften legt sie auch Beilagen zum angeblichen wirtschaftlichen Hintergrund der Transaktionen bei. Aufgrund der erwähnten Dokumente und namentlich den Behauptungen der Beschwerdeführerin zur Herkunft der Bareinzahlungen (act. 1, Rz. 69 ff.) allein kann keineswegs gesagt werden, sie habe damit die Mittelherkunft und -verwendung zweifelsfrei belegt (so in act. 1, Rz. 73). Ebenso wenig hat sie damit den Nachweis erbracht, die herauszugebenden Unterlagen seien mit Sicherheit nicht erheblich für das peruanische Strafverfahren.
6.5 Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 30. Juni 2016 und die damit verbundene Erweiterung auf Unterlagen auch anderer Banken als der Bank F. sowie der Bank G. sowie auf Inhalte allfälliger Bankschliessfächer gegen das Übermassverbot verstosse bzw. eine unzulässige «fishing expedition» darstelle (act. 1, Rz. 95, 97 und 99), vermag nicht zu überzeugen. Die Konnexität mit dem Gegenstand des peruanischen Verfahrens ergibt sich namentlich mit dem Inhalt der bereits erwähnten E-Mail der Beschwerdeführerin, wonach verschiedene Beträge in USD, EUR und CHF auf verschiedene (hier gerade nicht namentlich genannte) Institute und auf den «Safe» aufgeteilt seien (act. 1.4). Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Beschuldigte im peruanischen Strafverfahren handelt (vgl. hierzu act. 1, Rz. 96), lässt die Rechtshilfeleistung auch nicht als unverhältnismässig erscheinen. Der genügende Sachzusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ist mit hinreichender Deutlichkeit aufgezeigt worden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin befürchtet im Falle der Gewährung der Rechtshilfe eine Verletzung des Spezialitätsprinzips (act. 1, Rz. 100 ff.; act. 10, Rz. 7 ff.). In Peru bestehe nur ein ungenügender Schutz vor der Weitergabe persönlicher Daten (act. 1, Rz. 102; mit Hinweis auf eine Übersicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten «Stand des Datenschutzes weltweit» [act. 1.13]).
Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Herausgabe der die Beschwerdeführerin betreffenden Bankunterlagen zum Zwecke des dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegenden Strafverfahrens stellt offensichtlich keine Verletzung des Spezialitätsprinzips dar. Dieses hat auch nicht zum Zweck, die absolute Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu schützen. Entscheidend ist diesbezüglich allein, dass die Beweismittel nicht in Verfahren wegen Taten, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist (namentlich wegen Fiskaldelikten), für die Ermittlungen benützt oder als Beweismittel verwendet werden. Ein solcher Verstoss ist weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch zu befürchten, insbesondere da die Beschwerdeführerin als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz nicht geltend macht, die sie betreffenden Beweismittel könnten in Peru zur Verfolgung von Steuerdelikten verwendet werden (siehe hierzu BGE 133 IV 40 E. 6.2). Überdies ist der von der Beschwerdeführerin sinngemäss angerufene Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz ( DSG ; SR 235.1) auf Verfahren der internationalen Rechtshilfe von Gesetzes wegen nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG ).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ersuchende Behörde habe versucht, von ihr auf direktem Weg Beweismittel zu beschaffen und dadurch die Souveränität der Schweiz verletzt. Die Rechtshilfe sei daher gestützt auf Art. 1 a IRSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfevertrags zu verweigern (act. 1, Rz. 105 ff.; act. 10, Rz. 11 f.).
8.2 Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (Art. 4 Abs. 1 lit. b des Rechtshilfevertrags und Art. 46 Abs. 21 lit. b UNCAC). Art. 1 a IRSG sieht diesbezüglich vor, bei der Anwendung des IRSG sei den Hoheitsrechten, der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder anderen wesentlichen Interessen der Schweiz Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (nachfolgend «EJPD») im Fall von Art. 1 a IRSG . Um einen entsprechenden Entscheid kann das EJPD bis 30 Tage nach der schriftlichen Mitteilung der Schlussverfügung ersucht werden. Die Verfügung des EJPD unterliegt der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 26 IRSG ).
8.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihre diesbezügliche Rüge zur Begrenzung der Rechtshilfe ausschliesslich auf Art. 1 a IRSG . Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ist ein solcher Entscheid gemäss Art. 17 Abs. 1 IRSG grundsätzlich den politischen Behörden vorenthalten (siehe diesbezüglich den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.196 vom 18. November 2015 E. 4.4 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat das EJPD ihren eigenen Angaben zufolge um einen solchen Entscheid ersucht (act. 1, Rz. 105). Auf die entsprechende Rüge ist vorliegend nicht einzutreten.
9. Die von der Beschwerdeführerin gegen die angefochtene Verfügung erhobenen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Ihre Beschwerde ist abzuweisen.
10. Im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass ihr im Dispositiv Ziff. 2, Seite 14 bei der Angabe der Pagina-Nummern der Bankunterlagen der Bank J. ein Kanzleifehler unterlaufen sei (act. 7, Ziff. III.). Herauszugeben sei die Korrespondenz mit den Pagina-Nummern [...]0001 bis 0010 (statt [...]0001 bis 0004). Tatsächlich befinden sich im entsprechenden Faszikel zehn und nicht nur vier Seiten. Ein weiterer Kanzleifehler betrifft die Bankunterlagen der Bank F. Das in Ziff. 2 des Dispositivs an letzter Stelle genannte Anlage- und Sparkonto EUR hat die Nummer 8b (statt 8a; siehe Pagina-Nummern [...]0001 bis 0003). Dementsprechend ist das Dispositiv der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 69 Abs. 3 VwVG zu berichtigen (vgl. zu dieser Bestimmung den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.66 vom 30. Juli 2015 E. 2.1 m.w.H.).
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der mit ihren Beschwerdeanträgen unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (siehe act. 3, 4; Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Ziff. 2 des Dispositivs betreffend Herausgabe von Bankunterlagen der Bank F. (siehe S. 13 der angefochtenen Verfügung) wird berichtigt wie folgt:
Bankunterlagen der BANK F. zu Konto-Nr. 3, 4, 5, 6, 7 und 8b, alle lautend auf (...)
Ziff. 2 des Dispositivs betreffend Herausgabe von Bankunterlagen der Bank J. (siehe S. 14 der angefochtenen Verfügung) wird berichtigt wie folgt:
Korrespondenz: [...]0001 bis 0010
Im Übrigen bleibt das Dispositiv unverändert.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 13. März 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwälte Alexander Filli und Hannah Reichwein
- Bundesanwaltschaft
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.