Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2018.7 |
Datum: | 08.11.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR). Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR). |
Schlagwörter | Steuer; Verfahren; VStrR; Apos;; Recht; Beschlag; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; MWSTG; Verfahrens; Konto; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Dokumente; Steuerforderung; Akten; Eingabe; Verfahren; Verfügung; Gericht; Beschwerdeführers; Tatverdacht; Zahlungen; Unterlagen; Konten; Frist; Sinne |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 BGG ;Art. 103 MWSTG ;Art. 110 StPO ;Art. 112 MWSTG ;Art. 12 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 14 OR ;Art. 29 BV ;Art. 32 VwVG ;Art. 396 StPO ;Art. 397 StPO ;Art. 42 MWSTG ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 MWSTG ;Art. 9 StPO ;Art. 91 StPO ;Art. 96 MWSTG ;Art. 98 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 120 IV 164; 124 IV 313; 133 V 188; 138 IV 186; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2018.7 |
Beschluss vom 8. November 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung , Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR); Säumnis (Art. 26 Abs. 1 VStrR ) |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") hat mit Verfügung vom 11. September 2013 gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR, Steuerhinterziehung nach Art. 96 MWSTG und Verletzung von Verfahrenspflichten nach Art. 98 MWSTG eröffnet (act. 1.6). Aufgrund einer Kontrolle der mehrwertsteuerpflichtigen B. GmbH für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2010 sei festgestellt worden, dass die Firma kein Kassenbuch geführt habe und dass zahlreiche Zahlungen auf mehreren Bankkonten von A. bei der Bank C., der Bank D. AG und der Bank H. AG erfolgt seien, die weder in der privaten Steuererklärung von A. noch in der Steuererklärung der B. GmbH deklariert worden seien. Es sei der Verdacht entstanden, dass es sich bei diesen Zahlungen um in der Buchhaltung der B. GmbH nicht erfasste mehrwertsteuerpflichtige Einnahmen gehandelt habe.
B. Mit Verfügung vom 16. April 2015 sperrte die ESTV folgende auf A. lautende Konten: Konto-Nr. 1 und 2 bei der Bank D. AG, Mitgliedersparkonto-Nr. 3 bei der Bank C., Mitgliedersparkonto-Nr. 4 bei der Bank E., Mitgliedersparkonto-Nr. 5 bei der Bank F. und Mitgliedersparkonto-Nr. 6 bei der Bank G. und beschlagnahmte die von den genannten Geldinstituten und der Bank H. AG gemäss Verfügungen vom 24. und 27. November 2014 edierten Unterlagen (act. 1.10). Gegen die Verfügung vom 16. April 2015 erhob A. mit Datum vom 23. April 2015 Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BV.2015.10 act. 1). Die ESTV führte ferner am 23. September 2015 zwei Hausdurchsuchungen in den Geschäftsräumlichkeiten der B. GmbH in Z. und in den Wohnräumlichkeiten bei A. in Y. durch, anlässlich derer diverse Akten und elektronische Datenträger sichergestellt wurden (act. 2.10 und 2.11).
C. Mit Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BV.2015.10 vom 29. April 2016 schrieb diese das Beschwerdeverfahren BV.2015.10 (vgl. supra lit. B.) zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Dies zunächst deshalb, weil die ESTV die beschlagnahmten Vermögenswerte wieder freigegeben hatte, mit der Begründung, die Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich bei den fraglichen Einzahlungen auf die obgenannten privaten Konten von A. nicht um der Mehrwertsteuer unterliegende Einnahmen gehandelt habe. Die Beschwerdekammer erwog ferner, dass mit der Aufhebung der Kontosperren auch die Rechtfertigung der Beweismittelbeschlagnahme hinfällig geworden sei, weshalb der Rechtsstreit auch mit Bezug auf die Beweismittelbeschlagnahme gegenstandslos geworden sei (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.10 vom 29. April 2016 E. 1.3.1 f.).
D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 beschlagnahmte die ESTV sodann diverse im Rahmen der Strafuntersuchung gegen A. sichergestellte Unterlagen, so unter anderem auch anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 23. September 2015 sichergestellte Akten und Gegenstände (vgl. supra lit. B.; act. 1.1). Dies, weil geklärt werden müsse, ob und inwieweit ein noch bestehender Differenzbetrag von ca. CHF 373'000.-- auf einen nicht abgerechneten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz aus den Jahren 2007 bis 2013 zurückzuführen sei.
E. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhebt A. gegen lit. b), g) und h) des Dispositivs der Beschlagnahmeverfügung Beschwerde und beantragt deren ersatzlose Aufhebung sowie die Herausgabe der beschlagnahmten Unterlagen, Aufzeichnungen und EDV-, Ton- und Bildträger. Zudem beantragt er, der ESTV sei die Weisung zu erteilen, das am 11. September 2013 eröffnete Strafverfahren innert richterlich anzusetzender Frist zu erledigen (act. 1).
F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2018 beantragt die ESTV die Abweisung der Beschwerde (act. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien mit Eingaben vom 14. bzw. 28. Juni 2018 an den in der Beschwerde bzw. der Beschwerdeantwort gemachten Anträgen fest (act. 8 und 13).
G. Mit Datum vom 12. Juli 2018 lässt die ESTV der Beschwerdekammer ein Informationsschreiben vom gleichen Tag an A. betreffend Vorgesehene/laufende Beweismassnahmen" in Kopie zur Kenntnis zukommen (act. 19 und 19.1).
H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 nimmt A. zur Duplik der ESTV Stellung (act. 20), was der ESTV tags darauf zur Kenntnis gebracht wird (act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG ; vgl. auch C AMENZIND /H ONAUER /V ALLENDER/ J UNG /P ROBST , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Inland-steuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).
1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ).
Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Ist die Beschwerde nicht gegen den Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung gerichtet, ist sie bei diesem einzureichen (Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt derselbe die angefochtene Amtshandlung nicht im Sinne der gestellten Anträge, hat er die Beschwerde mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR). Die Beschwerde wegen Säumnis (bzw. Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 2 VStrR ; TPF 2011 163 E. 1.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.23 vom 18. Juli 2017 E. 1.2). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass wegen der Verfahrensdauer bei der Vorinstanz zumindest einmal interveniert wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 4 m.w.H.).
Die Beschlagnahme wurde am 7. Mai 2018 verfügt und der Beschwerdeführer tags darauf darüber in Kenntnis gesetzt (act. 1.1 und act. 1.2). Die Beschwerde vom 11. Mai 2018 wurde damit fristgerecht dem Direktor der ESTV eingereicht (act. 1). Mit Bezug auf die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. act. 1 S. 2 und 17) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig zumindest zweimal wegen der Verfahrensdauer interveniert hat, nämlich mit Eingaben vom 18. Oktober 2017 und 17. April 2018 (act. 1.19 und 1.20).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung oder die gerügte Säumnis berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ; TPF 2004 34 E. 2.1). Das zusätzlich erwähnte "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung, sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 f.). Bei der Auslegung des VStrR ist gegebenenfalls auch die StPO beizuziehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.3).
1.3.2 Der Beschwerdeführer als beschuldigte Partei im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren hat ohne Weiteres ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Verfahren unter Einhaltung des Beschleunigungsgebotes erledigt wird. Er ist daher zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde legitimiert.
1.3.3 Der Beschwerdeführer ficht sodann lit. b), g) und h) der Beschlagnahmeverfügung vom 7. Mai 2018 an, nämlich:
b) Die im Rahmen der MWST Kontrolle der B. GmbH erhobenen Unterlagen.
[...]
g) Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2015 bei A., sichergestellten Akten und Gegenstände gemäss Positionen C5-C41, C79 und C84-87 des Sicherstellungsprotokolls.
h) Die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. September 2015 bei der B. GmbH sichergestellten Akten und Gegenstände gemäss Positionen A11-A19 und A23-A127 des Sicherstellungsprotokolls."
Soweit der Beschwerdeführer die Beschlagnahme der an seinem Wohnort sichergestellten Unterlagen (lit. g) anficht, ist dieser dazu zumindest als Besitzer der fraglichen Dokumente zur Beschwerde legitimiert. Was hingegen die am Sitz der B. GmbH sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente anbelangt (lit. h), ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern dieser durch deren Beschlagnahme berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der B. GmbH ist, vermag noch nicht dessen Legitimation zur Beschwerdeführung zu begründen. Mit Bezug auf lit. b) ist sodann festzuhalten, dass weder aus der Beschlagnahmeverfügung selbst noch aus den dem Gericht vorliegenden Akten hervorgeht, welche Dokumente und Unterlagen anlässlich der MWST-Kontrolle erhoben worden und nunmehr beschlagnahmt worden sind. Auch der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Dem Kontrollbericht vom 21. Juni 2013 ist einzig zu entnehmen, dass die Kontrollen in zwei Treuhandbüros (Treuhand I. und Treuhand J.") in X. und W. durchgeführt worden seien (act. 1.5). Es ist damit davon auszugehen, dass es sich bei den beschlagnahmten Dokumenten gemäss lit. b) um in den Räumen der genannten Treuhandbüros sichergestellte Unterlagen handelt. Auch hier ist nicht ersichtlich und versäumt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern er durch die Beschlagnahme dieser Dokumente berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Auf die Beschwerde betreffend Anfechtung der Beschlagnahmeverfügung ist daher nur soweit einzutreten, als damit die Beschlagnahme der am Wohnort des Beschwerdeführers sichergestellten und beschlagnahmten Dokumente angefochten wird.
2.
2.1 In formeller Hinsicht ist sodann Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 15. Juni 2018 Gelegenheit eingeräumt, eine allfällige Duplik bis zum 28. Juni 2018 einzureichen. Die Duplik ging beim Gericht mit Faxeingabe vom 28. Juni 2018 ein. Die Beschwerdegegnerin bat darum, die Faxeingabe infolge Dringlichkeit" entgegen zu nehmen. Der Versand mit Briefpost erfolge am nächsten Tag (act. 12).
2.2 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 31 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 91 Abs. 2 StPO ). Das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist ein schriftliches Verfahren (Art. 39 Abs. 2 lit. a StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 VStrR und Art. 81 VStrR i.V.m. Art. 397 Abs. 1 StPO ). Die Eingaben sind zu datieren und eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 81 VStrR i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO ; Art. 14 Abs. 1 OR ). Per Fax eingereichte Eingaben vermögen den Anforderungen an die Eigenhändigkeit der Unterschrift nicht zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Ausnahmsweise sind Eingaben per Fax zuzulassen, wenn der Absender nach den konkreten Umständen des Falles den Zusicherungen und dem Verhalten der Behörde vertraute und gestützt darauf ernsthafte Gründe hatte zur Annahme, er sei berechtigt, seine Eingabe per Fax zu senden. Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Im Gegenteil: Von einer Behörde wie der Beschwerdegegnerin kann erwartet werden, dass sie die einschlägigen Verfahrensbestimmungen kennt. Die per Fax am 28. Juni 2018 eingereichte Duplik kann daher nicht als fristwahrend entgegen genommen werden. Die per Post am 29. Juni 2018 abgeschickte Duplik erweist sich als verspätet.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdekammer die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 nicht dennoch berücksichtigen kann. Vorweg genommen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO nicht gestellt hat. Allerdings können gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung berücksichtigt werden. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung erscheint vorliegend sachgerecht, zumal die Beschwerdekammer in Beschwerden gegen Zwangsmassnahmen über volle Kognition verfügt (vgl. Art. 28 Abs. 2 VStrR). Eine Berücksichtigung darf mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nur dann erfolgen, wenn die Gegenpartei Gelegenheit hatte, sich zur fraglichen Eingabe zu äussern. Dies ist vorliegend der Fall (act. 20).
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdekammer im Folgenden auch die Duplik vom 28. Juni 2018 berücksichtigen, soweit sie die darin enthaltenen Vorbringen als ausschlaggebend erachtet.
3.
3.1 Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung einzugehen. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, die Beschwerdegegnerin sei untätig und führe das Verfahren nur auf Drängen des Beschwerdeführers und schleppend voran. Die Beschwerdegegnerin sei daher anzuweisen, das Strafverfahren innert zwei Monaten zum Abschluss zu bringen (act. 1 S. 17).
3.2 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Entsprechende Garantien ergeben sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Diese Grundsätze kommen sowohl auf die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO ) wie auf die mit Strafsachen befassten Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO ) zur Anwendung. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bestimmt sich nicht absolut und ihre Beurteilung entzieht sich starren Regeln. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang, Komplexität und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Die Behörden haben die bei ihnen hängigen Verfahren ohne unnötige Verzögerungen zum Abschluss zu bringen. Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist. In Bezug auf Strafverfahren im Besondern gilt es namentlich zu verhindern, dass die beschuldigte Person unnötig lange Zeit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen belassen wird und den Belastungen des Strafverfahrens ausgesetzt ist. Daher ist das Beschleunigungsgebot von den Behörden ab dem Zeitpunkt, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis hat und beeinträchtigt wird, zu beachten (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 1.1; 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2 m.w.H.; siehe auch TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2012.151 vom 23. Januar 2013 E. 2.1; BB.2011.52 vom 12. September 2011 E. 4.2; Summers , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 5 StPO ).
3.3 Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wurde am 11. September 2013 eröffnet, die Verfahrenseröffnung diesem jedoch erst am 24. November 2014 zur Kenntnis gebracht (act. 1.6). Von der Mitteilung der Verfahrenseröffnung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Mai 2018 dauerte es knapp dreieinhalb Jahre. In dieser Zeit hat die Beschwerdegegnerin (wie bereits supra unter lit. B. bis D. dargelegt) unter anderem Bankunterlagen herausverlangt, Kontosperren angeordnet und Hausdurchsuchungen durchgeführt. Zudem wurden am 22. Juni 2015 und 24. August 2017 Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Im Rahmen der Untersuchung konnten dem Beschwerdeführer diverse sichergestellte Dokumente zurückgegeben werden. Die Beschwerdegegnerin hatte in ihrer Untersuchung zahlreiche Dokumente über einen Zeitraum von sechs Jahren zu sichten. Erschwerend dürfte der Umstand gewesen sein, dass namhafte Bankkonten überhaupt erst im Rahmen der Untersuchung zum Vorschein gekommen sein sollen. Unter den gegebenen Umständen ist eine Untersuchungsdauer von dreieinhalb Jahren vom Zeitpunkt der Mitteilung der Verfahrenseröffnung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung noch knapp mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar. Wie die Beschwerdegegnerin ausgeführt hat, verbleibt nun noch die Auswertung der mit Verfügung vom 7. Mai 2018 beschlagnahmten Dokumente. Diese sowie der Abschluss des Strafverfahrens haben nun allerdings zügig zu erfolgen, um dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden. Ist eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht festgestellt, bleibt auch kein Raum, der Vorinstanz eine Frist im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO zu setzen.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist diesbezüglich abzuweisen.
4. Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln (BGE 120 IV 164 E. 1c, 120 IV 297 E. 3e; 119 IV 326 E. 7e). Es genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.79 vom 27. Februar 2015 E. 2.4.2). Für die Beschlagnahme ist eine solche potenzielle Beweiseignung aber nicht nur hinreichend, sondern auch erforderlich (vgl. hierzu Bangerter , Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2014, S. 236 m.w.H.). Es bedarf mit anderen Worten objektiver Anhaltspunkte, die eine direkte oder indirekte Verbindung zwischen dem zu beschlagnahmenden Objekt und der Straftat als wahrscheinlich erscheinen lassen ( Heimgartner , Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 131 f.). Allgemeine Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer setzt der hinreichende - in Abgrenzung zum dringenden - Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden Tatverdacht vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen verdichten muss. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Des Weiteren muss die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung notwendig und geeignet sein (vgl. zum Ganzen zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.33 vom 17. November 2017 E. 2.1; BV.2017.25 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2-3.3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führt zum Tatverdacht Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in der Zeit ab dem 1. Januar 2007 zahlreiche zum Teil kleine Bareinzahlungen auf mehrere Bankkonten bei der Bank C., bei der Bank D. AG, bei der Bank H. AG und bei der Bank K. AG vorgenommen, welche weder in der Bilanz der B. GmbH noch in den privaten Steuererklärungen des Beschwerdeführers erschienen seien. In Kombination mit den Feststellungen der MWST-Kontrolle, in welcher Unregelmässigkeiten in der Buchführung festgestellt worden seien, sei der Verdacht entstanden, dass es sich bei diesen Einzahlungen auf private Konten des Beschuldigten von rund CHF 1'166'599.-- in den Jahren 2007 bis 2010 (bzw. CHF 1'773'515.-- und EUR 124'606.-- in den Jahren 2007 bis 2013) um in der Buchhaltung der B. GmbH nicht erfasste mehrwertsteuerpflichte Einnahmen gehandelt habe. Der Verdacht sei mittlerweile insoweit entkräftet, als aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage plausibel erscheine, dass die Zahlungen auf die Konten bei der Bank H. AG, der Bank D. AG, bei der Bank C. und bei der Bank K. AG grösstenteils einen anderen Hintergrund hätten. Es verbleibe allerdings ein Differenzbetrag von ca. CHF 373'000.--. Ob und inwieweit dieser Betrag auf einen nicht abgerechneten mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz aus den Jahren 2007 bis 2013 zurückzuführen sei, müsse nun in der Auswertung der Buchhaltungs- und Bankunterlagen der Jahre 2007 bis 2013 geklärt werden. Dafür, dass vorsätzlich oder fahrlässig die Umsätze der B. GmbH nicht korrekt abgerechnet worden seien, gäbe es mehrere Anhaltspunkte: So sei anlässlich der Kontrolle festgestellt worden, dass Zahlungen für die B. GmbH über ein weder in der privaten Steuererklärung des Beschwerdeführers noch in der Steuererklärung der B. GmbH deklariertes Konto erfolgt seien. Zahlreiche Rechnungen und Belege seien ferner nicht ordentlich abgelegt, allenfalls auch nicht in Rechnung gestellt und/oder verbucht worden. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich der Einvernahme vom 22. Juni 2015 erklärt, er werde die nicht deklarierten Bankkonten nachmelden. In der Folge habe er dies jedoch unterlassen, sodass die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ermittlungen weitere nicht deklarierte Bankkonten aufgedeckt habe. Zudem führe der Beschwerdeführer ein Konto, dessen wirtschaftlich Berechtigter faktisch sein Schwager L. sei (act. 1.1 S. 4; act. 2 S. 5).
5.2 Ein Abgabebetrug liegt vor, wenn der Täter durch arglistiges Verhalten dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, einen Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt (Art. 14 Abs. 2 VStrR ). Hinterziehung der Mehrwertsteuer liegt u.a. vor bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staates, indem in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert werden, eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Steuererlass erwirkt wird (Art. 96 Abs. 1 MWSTG ). Wer vorsätzlich oder fahrlässig namentlich Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt, begeht eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 lit. e MWSTG ).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits mit Schreiben vom 21. September 2017 an die Beschwerdegegnerin ausgeführt, dass der Differenzbetrag von ca. CHF 352'000.-- nichts mit den Geschäftsvorfällen der B. GmbH zu tun habe. Diese Zuschüsse aus dem Privatvermögen hätten als Finanzspritzen zur Gewährleistung der Liquidität der B. GmbH gedient. Im Einzelnen führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21. September 2017 was folgt aus: Aus dem Nachlass seines am 29. Oktober 2006 verstorbenen Vaters sei die am 11. Juli 2009 fällig gewordene Kassa-Obligation bei der Bank H. AG im Betrag von CHF 150'000.-- auf das Konto der B. GmbH bei der Bank H. übertragen worden. Diese Obligation sei noch zu Lebzeiten des Vaters von diesem am 11. Juli 2006 begründet worden. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vom WIR-Konto vier Tranchen à CHF 24'000.--, total CHF 96'000.--, auf das Bank D.-Konto der B. GmbH übertragen, nämlich am 25. Mai, 14. August und 9. Dezember 2009. Der Aktennachweis der vierten Tranche von CHF 24'000.-- sei zufolge der Belegbeschlagnahme zurzeit nicht möglich. Am 14. Februar 2011 habe der Beschwerdeführer ferner zulasten seines Mietzinskontos bei der Bank M. den Barbetrag von CHF 80'000.-- bezogen und ihn als Rückzahlung Darlehen" auf das Geschäftskonto einbezahlt. Am 14. April 2008 habe die Schwester des Beschwerdeführers ein von ihm im Jahr 2004 erhaltenes Darlehen von CHF 24'000.-- auf dessen Konto bei der Bank H. AG zurückbezahlt. Schliesslich habe die Mutter des Beschwerdeführers am 23. April 2008 einen Betrag von CHF 4'157.10 für Heizölverbrauch bezahlt und am 27. Februar 2007 die Kantonale Gebäudeversicherung aus dem Hochwasserschaden 2005 den Betrag von CHF 3'972.-- auf das Konto bei der Bank H. AG überwiesen (act. 1.18).
5.3.2 Wie einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2018 an den Beschwerdeführer zu entnehmen ist, sei nach wie vor die Herkunft verschiedener Zahlungen auf dem PC-Konto 1, den Konten bei der Bank H. 8, der Bank N. (Euro) 7, Bank N. 9 und 10 sowie dem Bank K. Privatkonto 11 zu klären. Die Auszahlung des Betrags von CHF 150'000.-- aus dem Verfall der Obligation sei in der Berechnung nicht erfasst, da Kontoüberträge soweit feststellbar in der Rechnung eliminiert worden seien. Bezüglich der Übertragung vom WIR-Konto und der Rückzahlung des Darlehens von CHF 80'000.-- bestünden noch offene Fragen. Immerhin sei die Herkunft von drei Einzahlungen zu je CHF 24'000.-- auf das PC-Konto 1 geklärt. Die Überweisungen von der Schwester und der Mutter des Beschwerdeführers sowie von der Kantonalen Gebäudeversicherung seien in der Berechnung ebenfalls nicht erfasst worden. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass abgesehen von einem Betrag von CHF 72'000.-- und somit für Zahlungen von mindestens CHF 300'000.-- davon auszugehen sei, dass es sich nicht um deklarierten Umsatz handle (act. 13.3).
5.4 Im gegenwärtigen Verfahrensstadium kann nicht ausgeschlossen werden, dass Einzahlungen auf diverse Konten getätigt worden sind, die aus der Geschäftstätigkeit der B. GmbH herrühren und nicht als der Mehrwertsteuer unterliegend deklariert worden sind. Die Beschwerdegegnerin wird nun anhand der Geschäftsunterlagen die Herkunft der Einzahlungen zu prüfen haben. Ob dabei tatsächlich Zahlungen für die B. GmbH über Konten erfolgt sind, die weder vom Beschwerdeführer noch von der B. GmbH deklariert worden sein sollen - was der Beschwerdeführer bestreitet (act. 1 S. 13 f.) - wird Gegenstand der Auswertung der beschlagnahmten Dokumente sein. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore (BGE 138 IV 186 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_441/2012 vom 4. März 2013 E. 2.1; 1B_640/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.3; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2012.66 vom 5. Februar 2013 E. 3.8). Danach sind Unklarheiten, bis zum Abschluss der Untersuchung, im Sinne der Vorwürfe zu erklären. Der hinreichende Tatverdacht hinsichtlich der Hinterziehung der Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a MWSTG ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage zu bejahen. Insbesondere bei Vorliegen von Arglist bei der Tatbegehung lässt sich das Vorgehen allenfalls unter den Tatbestand des Abgabebetrugs nach Art. 14 Abs. 2 VStrR subsumieren. Das Nichterfassen von Umsätzen in der Buchhaltung stellt zudem eine Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 lit. e MWSTG dar. Die Verwaltungsstrafuntersuchung richtet sich dabei gegen diejenigen natürlichen Personen, welche die Tat vermutlich verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR ), mitunter gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B. GmbH.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann sinngemäss die Beweistauglichkeit der beschlagnahmten Dokumente (act. 1 S. 13).
6.2 Bei den beschlagnahmten Akten handelt es sich gemäss Sicherstellungsprotokoll vom 23. September 2015 um Buchhaltungsunterlagen der B. GmbH der Jahre 2012 und 2013. Diese stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen. Die angefochtene Beschlagnahme ist geeignet, zur Klärung des untersuchenden Sachverhalts beizutragen. Auch erweist sie sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als gerechtfertigt.
7.
7.1 Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Einrede der Verjährung der Steuerforderungen erhebt, erweist sich diese Rüge als unbegründet:
7.2 Vorliegend geht es um Steuerforderungen für die Jahre 2007 bis 2013. Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerforderung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und der zahlungspflichtigen Person dies mitgeteilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG ). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (Art. 42 Abs. 6 MWSTG ). Für Steuerforderungen vor dem Jahre 2010 richtet sich gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG die Verjährung nach dem bisherigen Recht, nämlich nach den Art. 49 und 50 aMWSTG. Danach verjähren die Steuerforderungen ebenfalls fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (Art. 49 Abs.1 aMWSTG ). Hingegen beträgt die absolute Verjährungsfrist 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerforderung entstanden ist (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG ).
Damit ist vorliegend für keine der Steuerforderungen die absolute Verjährung eingetreten, sodass es sich erübrigt, einen allfälligen Unterbruch oder Stillstand der Frist zu prüfen.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG analog; vgl. dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR ), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 9. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Felix Barmettler
- Eidgenössische Steuerverwaltung
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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