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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2018.26 vom 13.12.2018

Hier finden Sie das Urteil BV.2018.26 vom 13.12.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2018.26

Der Bundesstrafgericht hat den Fall des Beschwerdeführers vor Gericht gestellt, der gegen die Entscheidung der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) in einem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 18 Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 93552) gerichtet ist. Der Beschwerdeführer hat eine Hausdurchsuchung durchgeführt, bei der diverse Spiel-Terminals sicher gesichert und beschlagnahmt wurden. Die ESBK hat das Verfahren gegen den Beschwerdeführer ab November 2011 abgeschlossen und ihn mit einer Entschädigung von Fr. 21'609,90 (inkl. MwSt.) zur Begehrung gezwungen. Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingebracht. Der Bundesstrafgericht hat den Fall in einem Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz abgeschlossen und die ESBK mit einer Entschädigung von Fr. 2'200,00 (inkl. MwSt.) zur Begehrung gezwungen. Der Beschwerdeführer hat eine Replik der ESBK eingebracht, in der er argumentierte, dass es keinen Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigten gab und dass die ESBK seine Schadenminderungspflicht verletzt habe. Der Bundesstrafgericht hat den Fall jedoch gutheissen und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zuständig für das Verfahren, da er nicht als Beschuldiger des ESBK fungiert.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2018.26

Datum:

13.12.2018

Leitsatz/Stichwort:

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).

Schlagwörter

Beschwerde; Verfahren; Entschädigung; Bundes; Entscheid; Beschwerdekammer; Beschuldigte; Bundesstrafgericht; Verfahrens; VStrR; Bundesstrafgerichts; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Verwaltung; Beschuldigten; Verfahren; Verfahrensakten; Recht; Beschluss; Parteien; Ordner; Lasche; Akten; Apos;; Zeitpunkt; Gericht; öglich

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 41 OR ;Art. 430 StPO ;Art. 68 BGG ;

Referenz BGE:

139 IV 246; 143 IV 397; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2018.26

Beschluss vom 13. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt B.,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung
(Art. 100 Abs. 4 VStrR)


Sachverhalt:

A. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 18. November 2010 stellten die Untersuchungsbeamten der Eidgenössischen Spielbankenkommission (nachfolgend ESBK") in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich in den Räumlichkeiten der C. in Z., diverse Spiel-Terminals sicher, die anschliessend beschlagnahmt wurden (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 2, nicht paginiert). Die C. wird von der D. AG betrieben, deren einziger Verwaltungsrat bis Ende Mai 2018 A. war.

B. Die D. AG, E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt B., liessen gegen die am 18. November 2010 angeordnete Beschlagnahme am 22. November 2010 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert). Infolge des von den Beschwerdeführern erklärten Rückzugs wurde das Beschwerdeverfahren BV.2010.74 -76 mit Entscheid vom 21. Dezember 2010 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 3, nicht paginiert).

C. Die Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52), welche zunächst gegen unbekannte Täterschaft geführt wurde, führte die ESBK ab November 2011 gegen die D. AG und ab März 2014 gegen A. (nicht in den Akten, s. act. 1, S. 3; act. 6.2, S. 1).

D. Am 17./18. Juni 2016 und 17. November 2016 fanden in den Räumlichkeiten des Gebäudekomplexes G., in Z., und in der Liegenschaft am Wohnort von A. Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher die ESBK diverse Unterlagen und Gegenstände sicherstellte und beschlagnahmte. Daraufhin eröffnete die ESBK gegen A. das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2016-127 (nicht in den Akten; s. Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 574 ff.). Die ESBK leitete das Schreiben von A. vom 23. November 2016, worin er das Vorgehen der ESBK anlässlich der Hausdurchsuchung vom 17. November 2016 rügte, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid weiter. Die Beschwerdekammer stellte im Beschluss BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 fest, dass A. mit Schreiben vom 23. November 2016 keine Beschwerde bei der Beschwerdekammer zu erheben beabsichtigte, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eintrat und die Sache an die ESBK zur Beurteilung zurückwies (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.26 vom 4. Januar 2017 E. 2.3 und 2.4).

E. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Schreiben vom 24. Mai 2016 schloss die zuständige Untersuchungsbeamtin der ESBK RA B. als Verteidiger von A. bzw. der D. AG in den Verwaltungsstrafverfahren Nrn. 62-2010-053 und 62-2016-127 mit Verfügung vom 20. März 2017 aus (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 590 ff.). Der Direktor der ESBK wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2017 ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 603 ff.). Die von A. und D. AG gegen den Entscheid des Direktors bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss BV.2017.27 -28 vom 14. September 2017 abgewiesen (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert).

F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 stellte die ESBK das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053/01 gegen A. ein, wobei die Kosten zu Lasten des Bundes gingen (act. 6.1, Beilage 1). Gleichentags stellte die ESBK das Verfahren Nr. 62-2010-053/03 gegen E. ein (act. 6.3).

G. Das von A. am 28. Mai 2018 gestellte Entschädigungsbegehren in der Höhe von Fr. 21'609.90 (act. 6.1) wies die ESBK mehrheitlich ab und sprach ihm mit Entscheid vom 20. August 2018 eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'200.-- zu (act. 6.2).

H. Dagegen liess A., vertreten durch RA B., am 20. September 2018 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 1):

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung von CHF 21'307.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen.


3. Alles unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der ESBK bzw. der Staatskasse in beiden Instanzen. Dem Beschwerdeführer sei vor Erlass des Entscheides die Gelegenheit einzuräumen, seine Aufwendungen zu beziffern und aufzufordern, eine detaillierte Kostennote einzureichen."

I. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2018 beantragt die ESBK die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Zur Replikschrift von A. vom 12. November 2018 liess sich die ESBK mit Eingabe vom 26. November 2018 vernehmen (act. 10, 12). Letztere wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 57 Abs. 1 SBG gelangt bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das SBG das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) zur Anwendung. Verfolgende Behörde ist dabei das Sekretariat der ESBK (Art. 57 Abs. 1 SBG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).

1.2 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 VStrR ), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 -5 VStrR sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4 VStrR ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 100 Abs. 4 VStrR ).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2018, mit welchem dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers nicht im vollen Umfang stattgegeben wurde (act. 6.2). Der Beschwerdeführer ist durch die teilweise Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigung betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1 VStrR ). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kostenauflage gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2 bzw. Art. 99 Abs. 1 VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 bzw. Art. 430 Abs. 1 StPO , welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage ( Griesser , in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber, 2. Aufl. 2014, Art. 430 N. 2; Schmid/Jositsch , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1820 f. m.w.H.).

2.2 Voraussetzung eines Entschädigungsanspruchs ist nebst dem Vorliegen eines Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der eingetretenen Vermögensverminderung. Der aus dem zivilen Haftpflichtrecht stammende Begriff der adäquaten Kausalität gilt auch im öffentlichen Recht; die Bestimmungen des Haftpflichtrechts gemäss Art. 41 ff . OR sind analog anwendbar. Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die einzelnen Untersuchungshandlungen (insbesondere Zwangsmassnahmen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, den beim Betroffenen eingetretenen Schaden zu bewirken. Der Eintritt des Schadens muss durch die Untersuchungshandlungen wesentlich begünstigt worden sein. Hat das Verhalten der zuständigen Behörde adäquat kausal zu einem Schaden geführt, so kann der Fall eintreten, dass dieser an sich adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen" wird in dem Sinne, als er wegen einer hinzutretenden Ursache dennoch als inadäquat erscheint. Dies hat zur Folge, dass der adäquate Kausalzusammenhang verneint wird, was zum Ausschluss bzw. zu einer Reduktion der Haftung führt (Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.2.2; BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.2; je m.w.H).

2.3 Dem Beschuldigten sind auf entsprechendes Begehren hin die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32 VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren ( SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E.3.1.4 m.w.H.).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte das Verfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Oktober 2017 ein, wobei dem Beschwerdeführer kein Verhalten i.S.v. Art. 95 Abs. 2 VStrR vorgeworfen wurde und die Verfahrenskosten entsprechend dem Bund auferlegt wurden (act. 6.1, Beilage 1). Am 28. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die angefallenen Anwaltskosten geltend, die im Entscheid vom 20. August 2018 mehrheitlich abgelehnt wurde (act. 6.2). Darin stellte die Beschwerdegegnerin die direkte und indirekte Betroffenheit des Beschwerdeführers sowie die Notwendigkeit des Beizugs eines Verteidigers nicht in Frage. Die Verweigerung der geltend gemachten Entschädigung begründete die Beschwerdegegnerin vielmehr damit, dass RA B. aufgrund der Vertretung von mehreren Auskunftspersonen und Beschuldigten eine mögliche Interessenkollision habe erkennen und sein Mandat niederlegen müssen. Indem RA B. dies unterlassen habe, habe er seine Schadenminderungspflicht verletzt und dadurch den Kausalzusammenhang unterbrochen. Der genaue Zeitpunkt, zu welchem RA B. die Gefahr eines Interessenkonflikts hätte erkennen und das Mandat niederlegen müssen, sei zwar schwer zu bestimmen. Dies hätte nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch sehr rasch, vermutlich bereits bei der von RA B. nach der Hausdurchsuchung in Rechnung gestellten Abklärungen, klar werden müssen. Den diesbezüglichen Zeitpunkt setzte die Beschwerdegegnerin auf den 23. Dezember 2010 fest, sprach dem Beschwerdeführer hierfür eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'200.-- zu und erachtete alle im Entscheid aufgelisteten Unsicherheiten damit als abgegolten (act. 6.2, S. 5 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass ein Interessenkonflikt zwischen der D. AG und dem Beschwerdeführer, als deren einzigen Verwaltungsrat, ausgeschlossen sei. Alle Leistungen, die RA B. für die D. AG erbracht habe, seien dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Aus den ihm zugestellten Verfahrensakten lasse sich kein Hinweis entnehmen, wonach er bereits im März 2014 als Beschuldigter qualifiziert und gegen E. ein Strafverfahren vor dem 24. Mai 2016 eröffnet worden sei. Der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden und er sei für die ihm angefallenen Anwaltskosten im anbegehrten Umfang zu entschädigen (act. 1, S. 3 ff.; act. 10 S. 3 ff.).

4.

4.1 Der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich hauptsächlich auf den vorgenannten Beschluss BV.2017.27 -28 vom 14. September 2017. Darin wurde ausgeführt, dass RA B. im Zusammenhang mit den Untersuchungen der Beschwerdegegnerin betreffend die C. und den Gebäudekomplex G. ab November 2010 mehrere Auskunftspersonen und Beschuldigte vertrat bzw. verteidigte. Namentlich handelte es sich um den Beschwerdeführer, die D. AG, E., F., H., I. und J., die im Rahmen der Strafuntersuchung Nr. 62-2010-053 zwischen September 2011 und März 2012 als Auskunftspersonen befragt wurden (E. 3). Die Beschwerdekammer stellte im Beschluss BV.2017.27 -28 vom 14. September 2017 fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer, der C. und dem Gebäudekomplex G. eine Verbindung in wirtschaftlicher und tatsächlicher Hinsicht bestand (E. 3.3.2) und eine mögliche Interessenkollision zwischen den Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne (E. 3.4). In der Folge bestätigte die Beschwerdekammer die Beurteilung der Beschwerdegegnerin, wonach RA B. einen zumindest theoretischen Interessenkonflikt zwischen seinen Mandanten habe erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen, und wies die vom Beschwerdeführer und der D. AG erhobene Beschwerde ab (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, nicht paginiert). Den Hauptgrund für einen möglichen Interessenkonflikt erachtete die Beschwerdekammer in der gleichzeitigen Vertretung von zwei Beschuldigten, namentlich von E. und der D. AG bzw. dem Beschwerdeführer (E. 3.3.2-3.3.6). Zu einer möglichen Interessenkollision aufgrund der Vertretung der D. AG und des Beschwerdeführers, als damaligen einzigen Verwaltungsrat der D. AG, äusserte sich die Beschwerdekammer nicht. Ebenfalls wurde im Beschluss BV.2017.27 -28 nicht bestimmt, im welchen Zeitpunkt RA B. einen möglichen Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigten hätte erkennen und sämtliche Mandate niederlegen müssen. Hingegen wurde im Beschluss festgehalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2012 die Verantwortung für die im hinteren Teil der C. aufgestellten Geräte E. gegeben habe und dass dies der am 7. September 2011 von E. zu Protokoll gegebenen Aussage widersprochen habe (E. 3.3.6).

Gestützt auf die im Beschluss BV.2017.27 -28 gemachten Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gefahr eines Interessenkonflikts für RA B. erstmals am 19. Januar 2012 erkennbar war. Hinweise, die auf eine gegenteilige Annahme deuten würden, lassen sich weder den vorliegenden Akten noch den Ausführungen der Parteien entnehmen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, bedeutet dies jedoch nicht, dass RA B. aus den am 7. September 2011 und 19. Januar 2012 zu Protokoll gegebenen Aussagen ohne Weiteres den Schluss ziehen musste, dass das zu diesem Zeitpunkt lediglich gegen die D. AG geführte Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 auf E. und den Beschwerdeführer ausgedehnt werden und damit eine unzulässige Verteidigung von mehreren Beschuldigten vorliegen könnte. Denn der massgebliche Zeitpunkt ist derjenige, an welchem der Verteidiger sichere Kenntnis erhielt, dass gegen mehrere seiner Mandanten als Beschuldigte ermittelt wird. Ab diesem Zeitpunkt sind Aufwendungen nicht mehr gerechtfertigt und damit nicht ersatzpflichtig.

4.2

4.2.1 Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin führte sie das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 gegen den Beschwerdeführer ab März 2014. Eine Eröffnungsverfügung ist den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen, weshalb der diesbezügliche Eröffnungszeitpunkt nicht bestimmt werden kann. Ebenfalls kann aufgrund der vorliegenden Akten, den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und dem eingereichten Aktenverzeichnis nicht beurteilt werden, wann die Beschwerdegegnerin gegen E. zu ermitteln begann. Diesbezüglich lässt sich auch der Verfügung vom 3. Oktober 2017, mit welcher das Verfahren gegen E. eingestellt wurde, nichts entnehmen (act. 6.3). Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016, in welcher sie RA B. aufforderte, zu einer möglichen Interessenkollision und zum Ausschluss als Verteidiger des Beschwerdeführers und der D. AG Stellung zu nehmen, lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin am 24. Mai 2016 davon ausging, dass der Beschuldigte E. weiterhin von RA B. vertreten war. Aus diesem Grund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin RA B. bis zum 24. Mai 2016 nicht mitteilte, dass sie das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2010-053 nunmehr auch gegen E. eröffnet habe, obschon dies für RA B. zur Beurteilung einer allfälligen Interessenkollision zwischen mehreren Beschuldigten unabdingbar war. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die Beschwerdegegnerin von der Vertretung mehrerer Auskunftspersonen bzw. Beschuldigten durch RA B. Kenntnis hatte und die Einvernahmen in dessen Beisein durchgeführt hatte. Obschon weder das VStrR noch das Spielbankengesetz die Mitteilung einer Verfahrenseröffnung vorschreiben, hatte sich die Information über eine solche unter den gegebenen Umständen zwingend aufgedrängt. Diese Unterlassung der Beschwerdegegnerin verursachte damit adäquat kausal Aufwendungen des Verteidigers des Beschwerdeführers, selbst wenn sich diese im Nachhinein wegen unzulässiger Doppelvertretung an sich nicht mehr rechtfertigten. Entsprechend sind sie zu entschädigen.

4.2.2 Auch aus anderen Umständen musste RA B. die Beschuldigtenrolle von E. und des Beschwerdeführers nicht ableiten. Soweit ersichtlich, wurden gegenüber dem Beschwerdeführer und E. seit der Einvernahmen vom 7. September 2011 und 19. Januar 2012 keine Zwangsmassnahmen angeordnet und durchgeführt. Die letzte E-Mail von RA B. im Verfahren Nr. 62-2010-053 datiert vom 24. Oktober 2012. Bis zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2016 lassen sich gestützt auf die vorliegende Akten und Ausführungen der Parteien weder weitere Korrespondenz noch Zwangsmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und E. feststellen (act. 6.5), aus welchen RA B. schliessen konnte, dass beide Mandanten nun als Beschuldigte gelten würden (vgl. zum Zeitpunkt der Eröffnung einer nach StPO geführten Strafuntersuchung BGE 143 IV 397 E. 3.4.2 S. 405; 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24).

4.2.3 Gestützt auf das bisher Ausgeführte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin RA B. über die Beschuldigtenstellung von E. und des Beschwerdeführers erstmals mit Schreiben vom 24. Mai 2016 orientierte (Verfahrensakten 62-2010-053, Ordner, Lasche 6, pag. 569). Mithin war RA B. erst ab diesen Zeitpunkt bekannt, dass sich das Mandatsverhältnis nunmehr auf zwei Beschuldigte im gleichen Verfahren richtet, die möglicherweise unterschiedliche Interessen verfolgen, und damit eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorliegt. Die unterlassene Niederlegung sämtlicher Mandate vor 24. Mai 2016 führt nach dem Gesagten zu keinem Ausschluss der staatlichen Entschädigungspflicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters kein grobes Verschulden zu erkennen. Entsprechend ist der Beschwerdeführer für die von RA B. bis zum 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen grundsätzlich zu entschädigen.

4.2.4 Die vorgängig dargelegten und abgehandelten Vorbringen des Beschwerdeführers sind begründet und die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu prüfen.

4.3 Da sich die Beschwerdegegnerin zur Entschädigung sämtlicher ab 23. Dezember 2010 von RA B. erbrachten Leistungen nicht äusserte und deren Angemessenheit als Sachinstanz besser beurteilen kann, ist der Entscheid vom 20. August 2018 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin zum erneuten Entscheid zurückzuweisen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob und inwieweit die von RA B. ab 24. Mai 2016 erbrachten Leistungen als angemessen zu erachten und entsprechend zu entschädigen sind.

Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass der Beschwerdegegnerin insoweit Recht zu geben ist, als sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer Entschädigung nur für Aufwendungen geltend machen kann, die nur ihn betreffen und im Zusammenhang mit dem Verfahren Nr. 62-201-053 angefallen sind. So weist die Beschwerdegegnerin beispielsweise zurecht auf die Besprechung zwischen RA B. und dem Beschwerdeführer vom 22. November 2010 hin (act. 6.2, S. 7), die gemäss der eingereichten Kostennote fünf Stunden gedauert haben soll (act. 6.1, Beilage 3). Unbestritten ist, dass RA B. am 22. November 2010 sowohl die D. AG, E. als auch F. vertrat und in deren Namen bei der Beschwerdekammer am 22. November 2010 Beschwerde erhob. Weiter stellt die Beschwerdegegnerin die von RA B. im Dezember 2016 eingereichte Replik in Frage (act. 6, S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin reichte RA B. der Beschwerdekammer am 12. Dezember 2016 im Verfahren BV.2016.26 eine Replikschrift ein. Indes lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht beurteilen, ob diese Eingabe im Rahmen des Verfahrens Nr. 62-2010-053 oder in dem derzeit noch hängigen Verfahren Nr. 62-2016-127 erfolgte. Der Beschwerdeführer wird zu belegen und die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben, ob die geltend gemachten Leistungen den Beschwerdeführer betreffen und noch als angemessen bezeichnet werden können.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Entscheid vom 20. August 2018 ist aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückzuweisen.


6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

6.2 Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm vor Erlass des vorliegenden Entscheids die Gelegenheit einzuräumen sei, eine detaillierte Kostennote einzureichen (act. 1), ist abzuweisen. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Vorliegend wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Beschwerdeführer hätte mit der Einreichung der Replik dem Gericht eine Kostennote einreichen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer spätestens am 28. November 2018, als er die Duplik der Beschwerdegegnerin lediglich zur Kenntnis zugestellt erhalten hat, davon ausgehen musste, dass kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass RA B. diverse Klienten bereits seit mehreren Jahren vor dem Bundesstrafgericht vertrat, musste ihm die vorgenannte Praxis bekannt sein. Zudem begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen war, dem Gericht mit der letzten Eingabe seine Aufwendungen zu beziffern. Nach dem Gesagten ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise und auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR ). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid vom 20. August 2018 wird aufgehoben und an die Beschwerdegegnerin zum neuen Entscheid zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei vor Erlass des vorliegenden Entscheids Gelegenheit zur Bezifferung seines Aufwands und zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzuräumen, wird abgewiesen.

4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 13. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt B.

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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