Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BV.2018.25 |
Datum: | 26.11.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR). |
Schlagwörter | Verfahren; VStrR; Verfahren; Verfahrens; Recht; MWSTG; Einstellung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Mehrwertsteuer; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Einstellungsverfügung; Parteien; Gericht; Akten; Verhalten; Person; Beschluss; Verwaltungsstrafverfahren; Parteientschädigung; Bundesgerichts; Grundsätze; Entschädigung; Höhe; Kostenpunkt; Apos;; Behörde; Beschuldigte |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 10 StPO ;Art. 103 MWSTG ;Art. 104 MWSTG ;Art. 29 EMRK ;Art. 318 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 4 OR ;Art. 42 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 65 MWSTG ;Art. 68 BGG ;Art. 98 MWSTG ; |
Referenz BGE: | 119 Ib 12; 133 III 439; 139 IV 246; 141 I 211; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BV.2018.25 |
Beschluss vom 26. November 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiberin Inga Leonova | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Kostenerkenntnis (Art. 96 Abs. 1 VStrR) |
Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV") eröffnete mit Verfügung vom 26. November 2013 unter anderem gegen A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Abgabebetruges, evtl. der Steuerhinterziehung sowie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer ([Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]; Verfahrensakten, pag. 101 400.001 f.).
B. Mit Verfügung vom 7. August 2018 stellte die ESTV das Verfahren gegen A. ein, wobei die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 340.-- A. auferlegt wurden (act. 1.1, Dispositivziffer 2).
C. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde vom 14. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er ersucht um die Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt und um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (act. 1).
D. Die ESTV liess sich zur Beschwerde innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
E. Mit Schreiben vom 5. November 2018 wurde die ESTV aufgefordert, dem Gericht die Verfahrensakten einzureichen (act. 6). Die ESTV kam dieser Aufforderung innert der erstreckten Frist am 15. November 2018 nach und nahm zugleich unaufgefordert zur Beschwerde kurz Stellung (act. 8). Die Eingabe vom 21. November 2018, mit welcher A. zur Eingabe der ESTV vom 15. November 2018 Stellung nahm und an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festhielt, wurde der ESTV am 22. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 10, 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die ESTV erlässt für eine gesetzeskonforme Erhebung und den gesetzeskonformen Einzug der Mehrwertsteuer alle erforderlichen Verfügungen, deren Erlass nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten ist (Art. 65 Abs. 2 MWSTG). Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Auf die Strafverfolgung ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2; vgl. auch TPF 2016 55 E. 2.3).
1.2 Der mit Kosten beschwerte Beschuldigte kann, wenn das Verfahren eingestellt wurde oder wenn er die gerichtliche Beurteilung nicht verlangt, gegen das Kostenerkenntnis innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen (Art. 25 Abs. 1 VStrR ). Die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2 bis 5 VStrR gelten sinngemäss (Art. 96 Abs. 1 VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR).
1.3 Die vorliegende Beschwerde gegen das Kostenerkenntnis wurde form- und fristgerecht erhoben. Der Beschwerdeführer ist von den ihm auferlegten Verfahrenskosten berührt und hat an der Aufhebung des Entscheids im Kostenpunkt ein schutzwürdiges Interesse. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Wird das Verfahren eingestellt, so können gemäss Art. 95 Abs. 2 VStrR dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat. Trotz etwas anderer Formulierung ist die Tragweite dieser Bestimmung identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2 StPO , welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung findet. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E. 2.1; vgl. Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 285 Fn. 991). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK ), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Zwischen dem nicht strafrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das Sachgericht muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm klar verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_792/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2; 6B_170/2016 vom 5. August 2016 E. 1.1; je mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Haftung der beschuldigten Person darf nicht weiter gehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem ihr vorgeworfenen fehlerhaften Verhalten und den Kosten verursachenden behördlichen Handlungen reicht ( TPF 2012 70 E. 6.3.1 in fine m.w.H.; Domeisen, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 426 StPO N. 32).
2.2 Innerhalb dieser rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung grundsätzlich im Ermessen der entscheidenden Behörde. Da diese am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, ist bei deren Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz eine gewisse Zurückhaltung angebracht (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.165 vom 28. Juli 2015 E. 6.3; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_602/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.3).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Beschuldigtenrechte nicht wahrnehmen können. Ihm sei die Eröffnung des Verfahrens nicht mitgeteilt worden und er sei im gesamten Verfahren weder einvernommen noch angehört worden. Es liege Geheimjustiz vor, die in krasser Weise gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstosse (act. 1, S. 4 ff.).
3.2 Im Zusammenhang mit der Eröffnung einer Einstellungsverfügung verpflichtet Art. 62 Abs. 2 VStrR die mit dem Verwaltungsstrafverfahren befassten Behörden lediglich zur Mitteilung der Einstellungsverfügung an alle am bisherigen Verfahren beteiligten Beschuldigten. Im Verwaltungsstrafverfahren sind weitere Verfahrensgarantien aus Art. 29 BV und Art. 6 EMRK zu beachten. In diesem Sinne sieht Art. 104 Abs. 1 MWSTG vor, dass die beschuldigte Person Anspruch auf ein faires Strafverfahren gemäss der Bundesverfassung und den einschlägigen Strafverfahrensgesetzen hat. Verlangt wird ein Strafverfahren, das nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit und mit genügenden Verteidigungsmöglichkeiten der beschuldigten Person ausgestaltet ist. Konkretisiert wird das Gebot eines fairen Verfahrens insbesondere durch die Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare"), das Beschleunigungsgebot, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Recht zu Beweisanträgen, Akteneinsichtsrecht etc.) und den Grundsatz "ne bis in idem". Die Erwähnung dieser Grundsätze in Art. 104 Abs. 1 MWSTG dient als Leitlinie für die Behörden und Gerichte in der Rechtsanwendung. Auch um den Verfahrensbestimmungen der EMRK Rechnung zu tragen, entschied sich der Gesetzgeber bei der letzten Reform des Mehrwertsteuerrechts dafür, einzelne Bestimmungen des VStrR ausser Kraft zu setzen oder zu modifizieren (siehe bspw. Art. 101 Abs. 1 , 103 Abs. 1 MWSTG und hierzu Amtl. Bull. 2009 N 490; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.2 m.w.H.; Paris , in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, Art. 104 N. 1 f.).
3.3 Aus den vorliegenden Akten und der Einstellungsverfügung ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das laufende Verfahren erst mit Zustellung der Einstellungsverfügung vom 7. August 2018 orientierte. Weshalb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über das seit dem 26. November 2013 gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren nicht vorgängig in Kenntnis setzte, ist nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als Art. 104 Abs. 4 MWSTG ausdrücklich eine unverzügliche schriftliche Mitteilung betreffend die Eröffnung einer Strafuntersuchung vorschreibt. Dass gegen eine frühere Mitteilung wichtige Gründe bestanden haben sollen, wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht behauptet.
Zudem stand dem Beschwerdeführer ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht zu, das ihn insbesondere berechtigte, sich vor Erlass eines in seine Rechtstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, bei der Beweiserhebung mitzuwirken, in sämtliche beweiserhebliche Akten Einsicht zu nehmen und zum Vorwurf wie zu den Beweisergebnissen angehört zu werden (vgl. BGE 119 Ib 12 E. 4). Eine Ankündigung der Einstellung und das Gewähren des rechtlichen Gehörs ist im Übrigen auch in einem nach StPO geführten Strafverfahren vorgesehen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO). Aus den vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer das Recht gewährt wurde, sich vor dem Erlass der Einstellungsverfügung, in welcher ihm ein Teil der Kosten auferlegt wurde, zu äussern und in die Akten Einsicht zu nehmen. Unter diesen Umständen ist ein Verstoss gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu bejahen.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 21. November 2018 vernehmen lassen und hätte in die von der Beschwerdegegnerin dem Gericht eingereichten Akten Einsicht nehmen können (act. 9, 10). Da der Beschwerdekammer bei der Beurteilung der Kostenauferlegung ein umfassende Kognition zukommt (vgl. Art. 28 Abs. 3 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 VStrR), ist die Gehörsverletzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als geheilt zu erachten und von einer Rückweisung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Beschwerdegegnerin nicht teilgenommen hat, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht vorwirft, das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert zu haben (vgl. Art. 95 Abs. 2 VStrR ). Vielmehr begründete die Beschwerdegegnerin die Auferlegung eines Teils der Kosten im Wesentlichen damit, dass in den Jahren 2007 bis 2009 Widerhandlungen festgestellt worden seien, die den Tatbestand von Art. 98 lit. e MWSTG erfüllen würden (bspw. nicht verbuchte Honorareinnahmen, Ausstellung fiktiver Rechnungen, Buchungen über Geschäfte mit fehlenden Zahlungsflüssen). Diese Widerhandlungen hätten dazu beigetragen, dass die Strafuntersuchung eingeleitet worden sei. Als Verwaltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrates der B. AG in Liq. im Zeitraum von 1. Januar 2007 bis 3. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer für die ordnungsgemässe Buchführung der B. AG in Liq. mitverantwortlich, auch wenn er mit der Erstellung der Buchhaltung der B. AG in Liq. nicht befasst gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer gehalten gewesen, die Mehrwertsteuerabrechnungen selber zu unterzeichnen (act. 1.1, S. 2 f.).
4.2 Obschon in der Verfügung zunächst ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdeführers verneint wird, macht die Beschwerdegegnerin in der Begründung hinsichtlich der Kostenauferlegung den Beschwerdeführer als ehemaligen Verwaltungsrat der B. AG in Liq. für die ihrer Ansicht nach nicht ordnungsgemässe Buchführung verantwortlich. Sie wirft ihm namentlich vor, gegen Art. 98 lit. e MWSTG verstossen zu haben, mithin wird dem Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten vorgeworfen. Die Auferlegung der Kosten kommt deshalb einer Verdachtsstrafe gleich. Eine solche Begründung lässt sich mit der Unschuldsvermutung nicht vereinbaren. Die Rüge ist begründet und die angefochtene Verfügung ist im Kostenpunkt aufzuheben.
Die Beschwerde wäre auch aus einem anderen Grund gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist hinsichtlich des Kostenentscheids lediglich rudimentär begründet und die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Es liesse sich deshalb auch nicht beurteilen, ob sich der Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht und trotz allfälliger noch hängiger Einspracheverfahren auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützt. Ebenfalls geht der Verfügungsbegründung nicht hervor, inwiefern zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen soll.
4.3 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Einstellungsverfügung ist im Kostenpunkt aufzuheben. Bei diesem Ergebnis braucht auf weitere Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- ist dem Beschwerdeführer vollumfänglich zurückzuerstatten.
6.2 Der Beschwerdeführer ersucht für die Ausarbeitung und Einreichung der Beschwerde um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.--, ohne sein Begehren näher zu begründen (act. 1, S. 11).
Für die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren verweist Art. 101 Abs. 1 VStrR auf die sinngemässe Anwendung von Art. 99 VStrR. Diese Bestimmung ist indessen nicht auf die Entschädigung von Prozesskosten ausgerichtet, sondern regelt die Entschädigung von Untersuchungshaft und Folgen anderer Zwangsmassnahmen. Entsprechend wendet die Beschwerdekammer für die Entschädigung von Prozesskosten Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog an, wobei Obsiegen und Unterliegen die massgeblichen Kriterien bilden (vgl. Beschluss BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 133 III 439 E. 4 S. 446; Urteil des Bundesgerichts 1B_169/2015 vom 6. November 2015 E. 4, nicht publ. in: BGE 141 I 211 ). Auch hat der Beschwerdeführer keinen beträchtlichen Aufwand betrieben, der den üblicherweise zur Wahrung persönlicher Interessen anfallenden Aufwand merklich übersteigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_240/2017 vom 18. September 2018 E. 4.2). Aus diesen Gründen ist der Entschädigungsantrag abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2018 wird aufgehoben.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- vollumfänglich zurückzuerstatten.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Bellinzona, 27. November 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
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