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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2018.23 vom 18.12.2018

Hier finden Sie das Urteil BV.2018.23 vom 18.12.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2018.23

Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat am 18. Dezember 2018 einen Beschluss vom 7. August 2018 verhängt, in dem sie die beschlagnahmten Plaketten und Bargeld von Fr. 500.-- aus dem Videosicherungsraum des Vereins "B." (Verein "B.", Präsident A.) zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind. Der Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Johann Behrens mit Schreiben vom 9. August 2018 aufgefordert, eine gültige Vollmacht einzureichen, um die beschlagnahmten Gegenstände zurückzugeben. Die ESBK hat diese Anfrage jedoch abgewiesen und den Beschwerdeführer daher nicht zur Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände verpflichtet.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2018.23

Datum:

18.12.2018

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Bundes; VStrR; Spielbanken; Bundesstrafgericht; Verein; Plaketten; Beschwerdekammer; Apos;; Beschlag; Beschlagnahme; Bundesstrafgerichts; Glücksspiel; Vereins; Gericht; Poker; Verdacht; Bundesgesetz; Plakettenabrechnungen; Vollmacht; Verwaltung; Beschwerdeführers; Verfahren; Rechtsanwalt; Johann; Behrens; Spielbankengesetz; Glücksspiele; Verfahren

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 19 Or;Art. 33 StGB ;Art. 385 StPO ;Art. 66 BGG ;Art. 69 StGB ;Art. 7 StGB ;

Referenz BGE:

131 II 562; 133 II 68; 135 I 257; 136 II 291; 141 I 105; 143 I 227; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2018.23

Beschluss vom 18. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

1. A. , verteidigt durch Rechtsanwalt Johann Behrens,

2. Verein B. ,

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Aufgrund einer telefonischen Anzeige vom 6. Juli 2017 nahm die Kantonspolizei Zürich am 3. Oktober 2017 in der Bar der C. GmbH in Wallisellen eine Gastgewerbekontrolle vor. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2018 ist der Verein "B." (auf Facebook "B. Poker Club") dort Untermieter (S. 8). Die Polizei traf ein Pokerspiel zwischen mehreren Personen an. Es bestand der Verdacht, sie könnten gegen das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiel und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) verstossen haben. Die Polizei kontrollierte sämtliche Anwesenden und durchsuchte die Räumlichkeiten. Bei D. stellte sie eine Umhängetasche mit Fr. 2'800.-- und 45 weisse Plaketten sicher. In einem Videosicherungsraum traf die Polizei auf Fr. 500.-- sowie elf A4-Seiten an Plakettenabrechnungen, was sie ebenfalls sicherstellte (act. 2.3 Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2018).

B. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ESBK beschlagnahmte am 26. Juli 2018 die bei der Polizeikontrolle sichergestellten Plaketten, Abrechnungen und Geldbeträge (act. 2.1).

C. Gegen die Beschlagnahme von Fr. 500.-- sowie der Plakettenabrechnungen führte Rechtsanwalt Johann Behrens namens von A. als Privatperson und in seiner Funktion als Präsident des Vereins "B." am 30. Juli 2018 Beschwerde (act. 1), mit den Anträgen:

1. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "CHF 500.00 (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und dieser Gegenstand umgehend herauszugeben.

2. Die Verfügung mit der Referenz R303-0070 vom 26. Juli 2018 sei hinsichtlich der Beschlagnahme des Gegenstandes "Div. A4-Seiten 'Plakettenabrechnungen' (aus Videosicherungsraum)" aufzuheben und die Originalunterlagen unverzüglich herauszugeben.

3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die ESBK leitete diese Eingabe mit Verfügung und Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 der Beschwerdekammer zu (act. 2.10). Sie berichtigte damit die Beschlagnahme, entliess die Originale der Plakettenabrechnungen aus dem Beschlag und nahm Kopien davon zu den Akten. Auf Aufforderung des Gerichts vom 9. August 2018 (act. 3) bezüglich einer gültigen Bevollmächtigung liess der Beschwerdeführer eine persönliche Vollmacht an Rechtsanwalt Johann Behrens einreichen (act. 6.1). Die Beschwerdereplik vom 31. August 2018 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 10). Sie wurde der ESBK am 3. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; SR 935.52) regelt das Glücksspiel um Geld oder andere geldwerte Vorteile (Art. 1 Abs. 1 SBG ); vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten (Art. 1 Abs. 2 SBG). Das Spielbankengesetz ist der Grunderlass der schweizerischen Glücksspielordnung und lex generalis zum Lotteriegesetz (vgl. BGE 133 II 68 E. 3). Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu überwachen und die zu deren Vollzug erforderlichen Verfügungen zu treffen (Art. 48 Abs. 1 SBG). Liegen Verletzungen des Gesetzes oder sonstige Missstände vor, ordnet sie die Massnahmen an, die ihr zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands und zur Beseitigung der Mängel notwendig erscheinen (Art. 50 Abs. 1 SBG). Widerhandlungen gegen das Spielbankengesetz werden durch das Sekretariat der ESBK nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt (Art. 57 Abs. 1 SBG ).

1.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71] und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]).

1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Beschwerdeentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Die Beschwerde ist innert dreier Tage
nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis hat bei der zuständigen Behörde schriftlich, mit Antrag und kurzer Begründung, einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ). Die Beschwerde gegen Zwangsmassnahmen der Untersuchungsbeamtin ist beim Chef der entsprechenden Verwaltungseinheit einzureichen (vgl. Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR). Berichtigt der Chef der beteiligten Verwaltung die Amtshandlung oder Säumnis im Sinne der gestellten Anträge, so fällt die Beschwerde dahin; andernfalls hat er sie mit seiner Äusserung spätestens am dritten Werktag nach ihrem Eingang an die Beschwerdekammer weiterzuleiten (Art. 26 Abs. 3 VStrR ).

1.4 Die ESBK erhielt die Beschwerde am 2. August 2018 und leitete sie am 7. August 2018, rechtzeitig binnen dreier Werktage, der Beschwerdekammer weiter. Die Vorinstanz hat vor Rechtshängigkeit der Beschwerde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, die Original-Plakettenabrechnungen seien ihm herauszugeben. Mit der Entlassung der Unterlagen aus der Beschlagnahme noch vor Rechtshängigkeit liegt diesbezüglich keine Streitigkeit mehr vor, welche Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden könnte. Fehlt es an der Rechtshängigkeit des entsprechenden Antrages, bildet er kein Verfahrensthema. Die Beschwerde fällt nach der gesetzlichen Regel dahin; auf den entsprechenden Antrag ist ohne weiteres nicht einzutreten.

1.5 Nach Eingang der Beschwerde vom 30. Juli 2018 am 7. August 2018 forderte das Gericht Rechtsanwalt Johann Behrens mit Schreiben vom 9. August 2018 auf, eine gültige Vollmacht einzureichen (act. 3). Andernfalls könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dazu ging am 17. August 2018 die Vollmacht von A. ("Klientschaft") vom 28. Mai 2018 ein (act. 6.1). Der Gegenstand des Mandates wurde im Titel der Vollmacht mit "A., Beratung Verfahren ESBK u.a." bezeichnet. A. ist gemäss den Akten Präsident des Vereins "B." (des Beschwerdeführers 2). Eine entsprechende, für den Verein gezeichnete Vollmacht findet sich indes nicht bei den Akten. Damit ist auf die Beschwerde bezüglich des Vereins "B." gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 82 VStrR ) androhungsgemäss nicht einzutreten.

Nach Ausführungen des Beschwerdeführers 1 selbst, handle es sich bei den strittigen beschlagnahmten Fr. 500.-- lediglich und offensichtlich um die Vereinskasse des Vereins "B.". Damit fehlt es ihm aber an einem schutzwürdigen Interesse und somit an der persönlichen Beschwerdelegitimation (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2015.24 vom 10. Mai 2016 E. 1.4.3 zum Geschäftsführer). Auf seine Beschwerde ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

2.

2.1 Selbst wenn der Beschwerdeführer als Präsident auch für den Verein "B." Beschwerdevollmacht hätte geben wollen und können, so wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen gewesen.

2.2 Mit Busse bis zu Fr. 500'000.-- wird bestraft, wer Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert oder gewerbsmässig betreibt, vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG in Verbindung mit Art. 333 StGB. Glücksspiele sind gemäss Art. 3 Abs. 1 SBG Spiele, bei denen gegen Leistung eines Einsatzes ein Geldgewinn oder anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht, der ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Bundesgericht entschieden, dass alle Varianten von Poker, die mit Einsatz und Geldgewinn gespielt werden, Glücksspiele im Sinne des Spielbankengesetzes darstellen (BGE 136 II 291 E. 5.3.3, 5.3.4).

2.3 Die Beschwerdegegnerin legt gestützt auf die Beobachtungen der Kantonspolizei sowie Aussagen von Beteiligten dar (vgl. act. 2.3, 2.5, 2.6, 2.8) was folgt: Am 3. Oktober 2017 sind bei einer Kontrolle mehrere Spieler beim Pokerspielen in den Räumlichkeiten der C. GmbH in Wallisellen angetroffen worden. In einer Umhängetasche fanden sich 45 Plaketten sowie Bargeld von Fr. 2'800.--. Es bestehe der Verdacht, dass Spieler gegen Bargeld Plaketten gekauft und diese Plaketten gegen Pokerchips eingetauscht hätten. Dies würde bei materieller Prüfung einen hinreichenden Tatverdacht dafür begründen, dass Pokerspiele und damit Glücksspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken organisiert worden sein könnten.

3.

3.1 Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln bzw. zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder Gegenständen (vgl. BGE 135 I 257 E. 1.5 S. 260; Hauri , Verwaltungsstrafrecht [VStrR], Bern 1998, S. 111; Piquerez/Macaluso , Procédure pénale suisse, 3. Aufl., 2011, N. 1354; Pieth , Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Aufl., 2016, S. 156).

Insbesondere für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 69 ff . StGB i.V.m. Art. 2 VStrR bedarf es eines hinreichenden, objektiv begründeten konkreten Verdachts ( TPF 2005 84 E. 3.1.2), dass die beschlagnahmten Gegenstände zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind und die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (so für die Sicherungseinziehung, vgl. Art. 69 Abs. 1 StGB). Der hinreichende Verdacht setzt - in Abgrenzung zum dringenden - nicht voraus, dass Beweise und Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen; allerdings muss er sich im Verlaufe der Ermittlungen weiter verdichten. Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Prüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist ( TPF 2010 22 E. 2.1 S. 24 f.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2011.25 vom 30. Mai 2011, E. 3.2; vgl. hierzu anschaulich Baumann , Basler Kommentar, 3. Aufl., 2013, Art. 72 StGB N. 21). Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer Beschlagnahme hat die Beschwerdekammer diesbezüglich jedoch keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Diese bleibt dem für die Fällung des materiellrechtlichen Einziehungsentscheides zuständigen Sachgericht vorbehalten ( TPF 2010 22 E. 2.2.2 S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BV.2013.10 vom 7. November 2013 E. 3.1; BV.2012.29 vom 22. November 2012, E. 3.2; vgl. hierzu auch Eicker/Frank/Achermann , Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 194; Keller , Strafverfahren des Bundes, AJP 2007, S. 197 ff., 211 m.w.H.).

3.2 Die vorliegend strittigen Fr. 500.-- stammen aus dem Videosicherungsraum, gemäss Darlegungen des Beschwerdeführers sei dies die Vereinskasse des Vereins "B.". Er weist selbst darauf hin, dass die dazugehörigen Plakettenabrechnungen Salden zu Beginn und Ende jedes Tages von Fr. 500.-- ergeben (act. 10 S. 3, act. 2.9) und dass so eine Verbindung zwischen den Plaketten und der Vereinskasse besteht. Damit würde zurzeit ein hinreichender Verdacht dafür bestehen, dass die beschlagnahmten Fr. 500.-- zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder durch eine Straftat hervorgebracht worden sind.

3.3 Zusammenfassend erwiese sich die Beschlagnahme bei materieller Prüfung als rechtmässig.

4. Insgesamt ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 mangels Legitimation und auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 mangels gültiger Vollmacht nicht einzutreten.

5. Art. 25 Abs. 4 VStrR bestimmt, dass Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kostenpflichtig sind. Art. 25 Abs. 4 VStrR verweist im Übrigen auf Art. 73 StBOG . Dieser Artikel enthält u.a. eine Delegationsnorm für die Berechnung der Verfahrenskosten (Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG) sowie Grundsätze für die Gebührenbemessung (Art. 73 Abs. 2 StBOG) und führt für die Kosten das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) an. Für die Kostenverteilung zwischen den Parteien wurde einerseits Art. 66 Abs. 1 BGG analog herangezogen ( TPF 2011 25 E. 3, vgl. aber BGE 131 II 562 E. 3.4). Bei Gerichtskosten greifen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht (BGE 143 I 227 E. 4.3.1, 4.2.3; anders BGE 141 I 105 E. 3.3.2); Gerichtskosten werden indes in Anlehnung an das Verursacherprinzip in der Regel nach Obsiegen/Unterliegen verteilt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.16 vom 27. Februar 2014, E. 7).

Vorliegend bildete nur die Beschlagnahme von Fr. 500.-- Thema des Beschwerdeverfahrens (vgl. obige Erwägung 1.4). Konnte darauf nicht eingetreten werden (vgl. obige Erwägung 1.5), so unterlag der Beschwerdeführer. Damit wird er kostenpflichtig (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 5 und 8 BStKR auf Fr. 1'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- (act. 5). Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 18. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Johann Behrens

- Eidgenössische Spielbankenkommission

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG ; SR 173.110). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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