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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BV.2018.10 vom 13.09.2018

Hier finden Sie das Urteil BV.2018.10 vom 13.09.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BV.2018.10

Der Bundesrat hat am 13. September 2018 einen Beschluss gefasst, mit dem er den Verfahrensentscheid des Bundesstrafgerichts vom 7. August 2018 aufgehoben hat. Der Bundesrat hat festgestellt, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem Entscheidungsgemässen zu verhältnismässig war und nicht genug konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. Verrechnungssteuern vorlegte. Der Bundesrat hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerden aufgrund des modus operandi der H.-Gruppe nicht abwehrbar waren und daher abgewiesen wurden. Zum Schluss hat der Bundesrat festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin den Verfahrensentscheid des Bundesstrafgerichts in seinem Ausgang bestätigt hat und daher abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BV.2018.10

Datum:

13.09.2018

Leitsatz/Stichwort:

Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).

Schlagwörter

Beschwerdeführerinnen; Beschwerdekammer; Akten; VStrR; Bundesstrafgericht; Gesellschaft; Beweismittel; Bundesstrafgerichts; Aktenstück; Gesellschaften; Beschlag; Tatverdacht; Beschlagnahme; Aktenstücke; Sachverhalt; Apos;; Recht; Stellung; Beschwerden; Verwaltung; Verrechnungssteuer; Interesse; Schweiz; Unterlagen; Stellungnahme; Verfahren; Verdacht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 10 BGG ;Art. 11 DBG ;Art. 110 DBG ;Art. 175 DBG ;Art. 186 BV ;Art. 191 DBG ;Art. 66 BGG ;

Referenz BGE:

120 IV 164; 124 IV 313; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BV.2018.9 , BV.2018.10

Beschluss vom 13. September 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Tito Ponti und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A. AG,

2. B. AG,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kolb,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Beschlagnahme (Art. 46 f . VStrR )


Sachverhalt:

A. Am 7. Mai 2018 ermächtigte der Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») zur Eröffnung einer besonderen Steueruntersuchung im Sinne der Art. 190 ff . des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ( DBG ; SR 642.11) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 ff . DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG ( BV.2018.9 , act. 2.1). Diese Untersuchung richtet sich gegen C. und D. sowie gegen die A. AG, die B. AG und die E. AG. Daneben führt die ESTV ein Verwaltungsstrafverfahren gegen C. und D. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR , eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG ; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der A. AG und der B. AG in den Geschäftsjahren 2012 bis 2016 (vgl. BV.2018.9 , act. 1.2, S. 1).

B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG, der B. AG, der F. AG und der G. AG in Z. ( BV.2018.9 , act. 1.2). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Durchsuchung. Diese dauerte bis 17. Mai 2018. Hierbei wurde eine Reihe von Unterlagen und elektronischer Daten als Beweismittel beschlagnahmt ( BV.2018.9 , act. 1.1).

C. Hiergegen erhob die A. AG am 22. Mai 2018 beim Direktor der ESTV Beschwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BV.2018.9 , act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Es seien die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 16./17. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin und der B. AG beschlagnahmten Beweismittel unverzüglich an die Beschwerdeführerin herauszugeben.

2. Es sei die Weitergabe dieser Beweismittel auf dem Wege der Amts- bzw. Rechtshilfe an andere Amtsstellen oder Behörden zu unterlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

Der Direktor der ESTV übermittelte die Beschwerde am 28. Mai 2018 zusammen mit seiner Stellungnahme der Beschwerdekammer ( BV.2018.9 , act. 2). Er stellt die folgenden Anträge:

1. Der erste Antrag sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf den zweiten Antrag sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

4. Es sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Beide Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren bisher gestellten Anträgen fest ( BV.2018.9 , act. 8 und 11).

D. Mit ihrer Duplik ( BV.2018.9 , act. 11) legte die ESTV gestützt auf Art. 25 Abs. 3 VStrR der Beschwerdekammer für deren Beurteilung und ausschliesslich für deren Gebrauch weitere Beilagen vor. Die ESTV führte hierzu aus, diese dürften der Beschwerdeführerin unter keinen Umständen offengelegt werden, damit die steuerstrafrechtliche Untersuchung nicht erschwert werde und um das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten oder Steuerpflichtigen zu wahren (vgl. BV.2018.9 , act. 11, S. 2).

Die Beschwerdekammer retournierte der ESTV die eingereichten Akten und forderte sie auf, zusätzlich eine Zusammenfassung der betreffenden Aktenstücke einzureichen oder - alternativ dazu - genau anzugeben, welche ihrer bisherigen tatsächlichen Vorbringen in der Stellungnahme vom 28. Mai 2018 und in der Duplik vom 5. Juli 2018 sich auf welche der betreffenden Aktenstücke stützen ( BV.2018.9 , act. 12). Die ESTV liess der Beschwerdekammer daraufhin den bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 dargelegten Sachverhalt zugehen, ergänzt mit Hinweisen auf die vertraulichen Akten ( BV.2018.9 , act. 13.1). Der A. AG wurde diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt ( BV.2018.9 , act. 14). In ihrer Eingabe vom 7. August 2018 hält sie vollumfänglich an den bisherigen Beschwerdebegehren fest ( BV.2018.9 , act. 15). Die ESTV erstattete am 27. August 2018 unaufgefordert eine Quadruplik ( BV.2018.9 , act. 17), zu welcher die A. AG ihrerseits am 7. September 2018 auch nochmals Stellung bezog ( BV.2018.9 , act. 20).

E. Gegen die erfolgte Beweismittelbeschlagnahme erhob am 22. Mai 2018 auch die B. AG beim Direktor der ESTV Beschwerde zu Handen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ( BV.2018.10 , act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Es seien die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16./17. Mai 2018 bei der Beschwerdeführerin und der A. AG beschlagnahmten Beweismittel unverzüglich an die Beschwerdeführerin herauszugeben.

2. Es sei die Weitergabe dieser Beweismittel auf dem Wege der Amts- bzw. Rechtshilfe an andere Amtsstellen oder Behörden zu unterlassen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.

Der weitere Schriftenwechsel verlief identisch wie derjenige im Verfahren BV.2018.9 (vgl. soeben Sachverhalt Bst. C und D; siehe BV.2018.10 , act. 2-20).

F. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Beide Beschwerdeführerinnen sind in den durchsuchten Räumlichkeiten in Z. domiziliert. Sie haben dort auf zwei Etagen eine Bürogemeinschaft mit zwei weiteren «H.-Gesellschaften». Die Büros sind nicht nach den einzelnen Gesellschaften unterteilt (vgl. BV.2018.9 , act. 2, S. 7). Beide Beschwerdeführerinnen haben dasselbe Beschlagnahmeprotokoll angefochten ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 1.1). Sie werden von demselben Rechtsanwalt vertreten und ihre Beschwerdeanträge und deren Begründung sind weitgehend gleichlautend. Angesichts dieses engen Sachzusammenhangs ist es gerechtfertigt, die beiden separat erhobenen Beschwerden in einem gemeinsamen Entscheid zu beurteilen.

2. Das Verfahren wegen des Verdachts schwerer Steuerwiderhandlungen gegenüber dem Täter, dem Gehilfen und dem Anstifter richtet sich gemäss Art. 191 Abs. 1 DBG nach den Artikeln 19-50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Bei der Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Verrechnungssteuergesetz findet ebenfalls das VStrR Anwendung und die ESTV ist die verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde (Art. 67 Abs. 1 VStG ).

3.

3.1 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).

3.2 Aufgrund der Akten ist nicht erkennbar, welche der beschlagnahmten Unterlagen und Daten im Einzelnen welcher der Beschwerdeführerinnen zuzuordnen sind. Beide machen uneingeschränkt geltend, die Inhaberin der beschlagnahmten Unterlagen zu sein ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 1, Rz. 6). Dies liegt insbesondere auch im Umstand der gemeinsam genützten und nicht einzeln unterteilten Büroräumlichkeiten begründet (vgl. hierzu E. 1). Nichtsdestotrotz ist jedoch davon auszugehen, dass beide als in den Räumlichkeiten domizilierte Gesellschaften zumindest in gewissem Masse auch Inhaberinnen beschlagnahmter Unterlagen und Daten sind. Insofern sind sie auch berechtigt, die erfolgte Beschlagnahme anzufechten, zumindest soweit sie selber dadurch betroffen sind. Nicht einzutreten ist auf deren Beschwerdeanträge nur, sofern sie damit auch die Beschlagnahme von Akten anfechten, die jeweils der anderen Beschwerdeführerin oder anderen Nutzern der Büroräumlichkeiten zuzuordnen wären.

3.3 Was den jeweiligen Beschwerdeantrag Ziff. 2 angeht, so fehlt es vorliegend an einem in den Akten liegenden Anfechtungsobjekt. Auch aufgrund der jeweiligen Beschwerdebegründung ist diesbezüglich keine Zwangsmassnahme oder Amtshandlung erkennbar, welche einer Überprüfung auf dem Beschwerdeweg unterzogen werden soll. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.

3.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten, soweit sie sich gegen die erfolgten Beweismittelbeschlagnahmen richten.

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdekammer mit der jeweiligen Duplik und unter Hinweis auf Art. 25 Abs. 3 VStrR eine Reihe von Beweismitteln ein, welche diese unter Ausschluss der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis nehmen solle ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 11, S. 2 f.).

4.2 Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen (Art. 25 Abs. 3 VStrR ). Die Beschwerdekammer betrachtet hierbei das blosse Interesse der beteiligten Verwaltung an der Geheimhaltung einer Information nicht als gleichbedeutend mit einem wesentlichen öffentlichen Interesse. Nicht die Verwaltung setzt die Wertmassstäbe für die Interessenabwägung, sondern die richterliche Kontrollinstanz. Die Formulierung von Art. 25 Abs. 3 VStrR ist imperativ. Die Beschwerdekammer muss den Betroffenen von der Kenntnisnahme ausschliessen, wenn die Sachlage den vom Gesetz verlangten Voraussetzungen entspricht ( Hauri , Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, S. 74 m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.2).

Gemäss Praxis der Beschwerdekammer sind aber in einem solchen Fall Akten, welche einer Partei nicht offengelegt werden sollen, aber worauf sie sich stützen soll, in Form einer Zusammenfassung einzureichen, wobei die betroffene Partei uneingeschränkt Gelegenheit zur Stellungnahme erhält (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2009.30 vom 15. Dezember 2009 E. 2.4 m.w.H.).

4.3 Die Beschwerdegegnerin will mit ihrem Vorgehen verhindern, dass die steuerstrafrechtliche Untersuchung erschwert bzw. das Steuergeheimnis gegenüber anderen Beschuldigten bzw. Steuerpflichtigen verletzt wird (vgl. BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 11, S. 2). Der lediglich pauschal vorgebrachte Grund der möglichen Erschwerung der steuerstrafrechtlichen Untersuchung kann für eine sich auf Art. 25 Abs. 3 VStrR stützende Einschränkung des Rechts der Beschwerdeführerinnen auf Akteneinsicht nicht genügen. Die Beschwerdekammer erkennt aber im Steuergeheimnis (vgl. Art. 110 DBG oder Art. 37 VStG ) wesentliche private Interessen von Drittpersonen, die einer Einsichtnahme in Steuerunterlagen entgegenstehen können (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.2 vom 30. Mai 2018 E. 6.2.5).

4.4 Die Beschwerdeführerinnen kritisieren das Vorgehen der Beschwerdegegnerin. Konkret machen sie aber lediglich geltend, die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdekammer wahrscheinlich Jahresrechnungen der I. Corp. mit Sitz auf den Seychellen eingereicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Jahresrechnungen von im Ausland domizilierten Gesellschaften dem Steuergeheimnis unterliegen sollen ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 15, Rz. 1 ff.). Diese Vermutung der Beschwerdeführerinnen ist unbegründet; die Liste der als vertraulich eingereichten Aktenstücke A bis F wurde ihr offen gelegt (siehe u.a. BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 13.1 in fine). Wie nachfolgend ausgeführt wird, erweist sich der eine Teil der untersuchten Sachverhalte für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden nicht als relevant (siehe E. 6.3). Demnach muss sich die Beschwerdekammer auch nicht auf die sich auf diesen Teil der Untersuchung beziehenden Aktenstücke A, B und C stützen. Das Aktenstück B befindet sich im Übrigen ohnehin bereits im Besitz der Beschwerdeführerinnen ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 15.9). Aktenstück E, d.h. die Auszüge aus den (Steuer-)Unterlagen von Herrn und Frau J., unterliegt offensichtlich der Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 110 Abs. 1 DBG . Ein wesentliches privates Interesse von Drittpersonen an der Geheimhaltung des Dokuments E ist damit vorhanden. Bei den Aktenstücken D und F handelt es sich demgegenüber um Geschäftsunterlagen der K. Ltd., wobei nicht klar ist, inwiefern diese gegenüber den Beschwerdeführerinnen überhaupt ein Geheimhaltungsinteresse an diesen Unterlagen aufweist. Das Aktenstück F ist zudem ein Vertrag zwischen der K. Ltd. und der Beschwerdeführerin 2, ein allfälliges Geheimhaltungsinteresse bestünde womöglich allein gegenüber der Beschwerdeführerin 1. Es ist davon auszugehen, dass sich dieser Vertrag ohnehin auch in den Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin 2 befinden dürfte. Der wesentliche Inhalt der Aktenstücke D, E und F wurde von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen wiedergegeben. Dazu konnten die Beschwerdeführerinnen Stellung nehmen. Der Praxis der Beschwerdekammer ist somit Genüge getan.

5. Vom untersuchenden Beamten mit Beschlag zu belegen sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR ). Die Beschlagnahme in diesem Sinn ist eine provisorische (konservatorische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung von Beweismitteln (BGE 120 IV 164 E. 1c S. 166, 120 IV 297 E. 3e S. 299; 119 IV 326 E. 7e S. 328 f.). Es genügt diesbezüglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht ( TPF 2004 34 E. 4.1 m.w.H.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.79 vom 27. Februar 2015 E. 2.4.2). Allgemeine Voraussetzung für die Beschlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. Gemäss ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer setzt der hinreichende - in Abgrenzung zum dringenden - Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom dringenden Tatverdacht vor allem durch graduelle Elemente hinsichtlich der Beweislage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstellung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss. Das ändert jedoch nichts daran, dass sich ein derartiger Verdacht im Verlaufe der weiteren Ermittlungen verdichten muss. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (BGE 124 IV 313 E. 4). Des Weiteren muss die Beschlagnahme im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein, das heisst sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts stehen und für die Ermittlung notwendig und geeignet sein (vgl. zum Ganzen zuletzt die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2017.33 vom 17. November 2017 E. 2.1; BV.2017.25 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2-3.3).

6.

6.1 Gemäss Durchsuchungsbefehl, welcher den angefochtenen Beweismittelbeschlagnahmen zu Grunde liegt, bestehe der begründete Verdacht, dass die beiden durch C. beherrschten Beschwerdeführerinnen versuchte Steuerhinterziehung begangen haben, indem sie in den Geschäftsjahren 2012 sowie 2014-2016 ihnen zustehende Erträge im Betrag von Fr. 109 Mio. nicht verbucht haben. Diese den beiden Beschwerdeführerinnen zustehenden Erträge seien durch die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius und durch die L. Ltd. mit Sitz auf Zypern vereinnahmt worden. Dadurch seien die Gewinne der beiden Beschwerdeführerinnen in hohem Ausmass zu Unrecht verkürzt und damit in grossem Umfang Gewinnsteuern hinterzogen worden. Durch die unterlassene Deklaration dieser mutmasslich verdeckt geleisteten Gewinnausschüttungen und der damit nicht erfolgten Deklaration und Abrechnung der Verrechnungssteuern seien im Geschäftsbereich der Beschwerdeführerinnen auch Verrechnungssteuern hinterzogen worden ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 1.2, S. 2).

Gemäss Handelsregister bezweckt die Beschwerdeführerin 1 das Erbringen von Beratungsdienstleistungen im Finanzbereich für institutionelle und private Kunden. Die Beschwerdeführerin 2 bezweckt die Erbringung von Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen, namentlich in den Bereichen des Buchhaltungs- und Finanzwesens, der Rechtsberatung, der Akquisition sowie der allgemeinen Gesellschaftsadministration gegenüber Gruppengesellschaften und Dritten. Beide Gesellschaften sind Teil der von C. kontrollierten Unternehmensgruppe (vgl. BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 2.2).

6.2 Der dem Durchsuchungsbefehl und damit der Beschlagnahmeverfügung zu Grunde liegende Tatverdacht wurde von der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 konkretisiert ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 2, S. 4 ff.). Demnach seien im Jahr 2014 Teile der verwalteten Vermögen in sieben private Investment-Fonds eingebracht worden. Diese seien zu einem Teil durch die K. Ltd. mit Sitz auf Mauritius und zum anderen Teil durch schweizerische Gruppengesellschaften verwaltet worden. Die sieben Investment-Fonds hätten der K. Ltd. Kommissionen bezahlt (in den Jahren 2014-2016 total USD 161'430'556.-), obwohl Letztere nicht über das erforderliche Personal verfügt habe. Dementsprechend habe diese die Leistungen bei den schweizerischen Gruppengesellschaften eingekauft und dafür ein als «advisory fees» bezeichnetes Entgelt entrichtet. Der Beschwerdeführerin 1 seien unter diesem Titel in den Jahren 2014 bis 2016 USD 38'124'171.- zugeflossen. In den Geschäftsberichten sei festgehalten, dass die K. Ltd. in den Jahren 2014-2015 kein Personal, d.h. kein «key management personnel» beschäftigt habe. Erst gegen Ende 2016 habe die Gesellschaft einige Mitarbeiter beschäftigt. Als «Key Executives» der K. Ltd. seien J. als Managing Director and Head of Active Management sowie M. als Group Head Asset Management erschienen. Beide seien in der Schweiz wohnhaft und würden hier eine Erwerbstätigkeit ausüben. In einer von der E. AG am 30. Mai 2015 den Steuerbehörden eingereichten Transferprice Studie finde die K. Ltd. keine Erwähnung. Demzufolge komme ihr bei der Verwaltung der Investment-Fonds keine nennenswerte Funktion zu. Im weiteren habe die K. Ltd. im Jahr 2014 ausser den erwähnten «advisory fees» an die Schweizer Gesellschaften praktisch keine weiteren Kosten verbucht. Es sei daher davon auszugehen, dass die K. Ltd. von der Schweiz aus geleitet worden sei. Die Jahresrechnungen der K. Ltd. würden belegen, dass in den Jahren 2014 und 2015 die wesentlichen Tätigkeiten durch die Schweizer Gesellschaften ausgeübt, die Umsätze jedoch durch die K. Ltd. verbucht worden seien. Es bestehe somit der Verdacht, die K. Ltd. sei lediglich gegründet worden, um die Steuern der beschuldigten Schweizer Gesellschaften zu verkürzen. Der entsprechende Gewinnverzicht stelle zudem eine geldwerte Leistung dar, auf welcher die Verrechnungssteuer geschuldet sei. Diese sei weder deklariert noch abgeliefert worden.

Weiter habe die Beschwerdegegnerin festgestellt, dass die L. Ltd. mit Sitz in Zypern von einem angolanischen Fonds N. eine Zahlung von USD 10 Mio. erhalten habe. Zumindest ein Teil dieser Zahlung sei ebenfalls den schweizerischen Gruppengesellschaften zuzurechnen.

6.3 Schliesslich verdächtigt die Beschwerdegegnerin C. unter dem Stichwort «Finder Fees» der Hinterziehung der Einkommenssteuer. Der entsprechende Sachverhalt bzw. Vorwurf betrifft jedoch nicht direkt den Geschäftsbereich der beiden Beschwerdeführerinnen. Diesbezüglich stimmen die Parteien grundsätzlich überein. So hält die Beschwerdegegnerin fest, der gegen C. gerichtete Tatverdacht stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Beschwerdeführerinnen ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 11, S. 2). Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits halten dazu fest, nicht auf den entsprechenden Tatvorwurf eingehen zu wollen ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 8, S. 2), erheben im Folgenden jedoch fast ausschliesslich Einreden und Einwendungen gegen den von der Beschwerdegegnerin geschilderten, C. betreffenden Tatverdacht ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 8, S. 2 f.; act. 15, Rz. 4 und 8 ff.; act. 20, Rz. 4 ff.). Der entsprechende Teilsachverhalt bzw. Vorwurf ist für die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen jedoch kaum von Relevanz bzw. gegenüber dem zuvor geschilderten Sachverhalts- und Vorwurfsbereich (siehe E. 6.1 und 6.2) nur von untergeordneter Bedeutung. Auf die Ausführungen der Parteien zu den C. gegenüber erhobenen Vorwürfen ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen. Aus diesem Grund braucht sich die Beschwerdekammer für ihren Entscheid auch nicht auf die von der Beschwerdegegnerin eingereichten vertraulichen Aktenstücke A, B und C zu stützen (vgl. E. 4.4).

6.4 Es fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerinnen demgegenüber kaum zum Vorwurf äussern, der direkt ihren eigenen Geschäftsbereich betrifft (siehe dazu E. 6.1 und 6.2). So halten sie beispielsweise in ihren Beschwerden lediglich fest, der Vorwurf entbehre jeglicher Grundlage und sie hätten die ihnen zugeflossenen Erträge ordnungsgemäss verbucht ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 1, Rz. 24 f.). In der Folge halten die Beschwerdeführerinnen fest, ob diesbezüglich ein hinreichender Tatverdacht zu bejahen sei, könne offenbleiben ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 8, S. 3 und act. 15, Rz. 29). Konkret machen sie hierzu bloss geltend, die Beschwerdegegnerin erläutere nicht, auf welche konkreten Anhaltspunkte sie ihre Schlussfolgerungen stütze ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 15, Rz. 27). Dieser letzte Vorwurf erweist sich als unbegründet. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 2) nimmt die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Ausführungen konkret Bezug auf die Erfolgsrechnungen der K. Ltd. sowie auf deren Geschäftsberichte (S. 5), auf einen im Internet veröffentlichten Bericht des «International Consortium of Investigative Journalists» (ICIJ, S. 5), auf öffentliche Informationen im Internet-Portal «Bloomberg» (S. 6) sowie auf eine von der E. AG am 30. Mai 2015 den Steuerbehörden eingereichte Transferprice Studie (S. 6). Bei der von der Beschwerdegegnerin eingereichten, als vertraulich bezeichneten Beilage D handelt es sich um einen Auszug der Jahresrechnung der K. Ltd. für die Jahre 2014-2015. Die darin ausgewiesenen an die Beschwerdeführerin 1 geleisteten «advisory fees» hat sie im Rahmen ihrer Schilderung des Tatverdachts tabellarisch aufgelistet ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 13.1, S. 3). Die Beilage E vermag zu bestätigen, dass der bereits erwähnte und in der Schweiz wohnhafte J. ab 1. Februar 2016 bis zumindest 31. Dezember 2016 Angestellter der K. Ltd. war, was von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Schilderung des Sachverhalts ebenfalls offen gelegt worden ist ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 13.1, S. 4). Bei der Beilage F handelt es sich um einen Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der K. Ltd. Dessen Inhalt bestätigt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die K. Ltd. gegen Entrichtung eines Entgelts bei Schweizer H. Gesellschaften (Dienst-)Leistungen eingekauft haben soll ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 13.1, S. 3).

6.5 Nach dem Gesagten bestehen zum jetzigen - noch frühen - Zeitpunkt des Verfahrens hinreichend konkrete Anhaltspunkte, welche gegenüber den Beschwerdeführerinnen den von der Beschwerdegegnerin formulierten Verdacht der Hinterziehung von Gewinnsteuern bzw. von Verrechnungssteuern zu begründen vermögen. Daran ändern auch die beiden zuletzt von den Beschwerdeführerinnen eingereichten britischen Urteile nichts ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 20.1 und 20.2). Diese Urteile betreffen offenbar eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Verwaltung von Vermögenswerten des angolanischen Staatsfonds durch die H.-Gruppe. Zur Frage der Vereinbarkeit des oben geschilderten modus operandi (vgl. E. 6.2) mit den Bestimmungen des Schweizer Steuerrechts äussern sich die ins Recht gelegten Urteile nicht. Die Beschwerden erweisen sich in diesem Punkt als unbegründet.

7.

7.1 In ihren Beschwerden bringen die Beschwerdeführerinnen ohne weitere Erklärung vor, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig, weil sie Unterlagen von Gesellschaften betreffe, die mit dem im Durchsuchungsbefehl geschilderten Vorwurf keinen Zusammenhang haben würden ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 1, Rz. 28). Erst ihrer Eingabe vom 7. August 2018 legen sie das Verzeichnis der sichergestellten Akten bei, worin sie diejenigen Aktenstücke grün markiert haben, die ihrer Ansicht nach hinsichtlich des Tatverdachts nicht relevant und deshalb von der Beschlagnahme auszunehmen seien ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 15, Rz. 35 und act. 15.10). Konkretere Erklärungen zu den einzelnen beschlagnahmten Aktenstücken können den Eingaben der Beschwerdeführerinnen jedoch nicht entnommen werden.

7.2 Dieser Einwand der Beschwerdeführerinnen erweist sich als offensichtlich unbegründet. Zahlreiche der durch sie grün markierten Aktenstücke lassen beispielsweise allein durch ihre Bezeichnung einen konkreten Zusammenhang zu einem bzw. zu mehreren der sieben erwähnten Investment-Fonds O., P., Q., R., S., T. und AA. vermuten (siehe die Liste in BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 13.1, S. 3), so z.B. die Positionen 1004, 0547-0549, 0551-0553, 0555-0560, 0567-0573, 0576-0577, 0580-0582, 0585, 0588-0591, 0593-0594, 0596-0601, 0603, 0605, 0610-0611 ( BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 15.10). Auch die übrigen beschlagnahmten Akten lassen einen hinreichend deutlichen Zusammenhang zur H.-Gruppe und zu deren Verantwortlichen erkennen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass C. eine komplexe Struktur von Gesellschaften aufgebaut hat, welche sich offenbar gegenseitig Leistungen verrechnen. Die tatsächliche Funktion der einzelnen Gesellschaften erscheint nicht als transparent. Im jetzigen Verfahrensstadium scheint zudem auch noch nicht klar, wo und durch wen innerhalb der H.-Gruppe die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht worden sind. Es besteht demnach eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass alle beschlagnahmten Beweisunterlagen unmittelbar oder mittelbar mit den untersuchten, den Beschwerdeführerinnen zur Last gelegten strafbaren Handlungen in Zusammenhang stehen. Die angefochtene Beschlagnahme der Beweisunterlagen ist geeignet, zur Klärung der untersuchten Sachverhalte beizutragen. Auch erweist sie sich angesichts der Schwere des Tatvorwurfs als gerechtfertigt. Der zuletzt sinngemäss vorgebrachte Einwand (siehe BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 20, Rz. 24), die Intervention der Steuerbehörden (Betreibungen, Kontosperren etc.) liesse einen Konkurs der H.-Gruppe als möglich erscheinen, ist vorliegend nicht von Relevanz. Angefochten sind lediglich Beweismittelbeschlagnahmen. Insofern ist nicht ersichtlich, wie sich diese negativ auf die Liquidität der Beschwerdeführerinnen auswirken sollten.

8. Nach dem Gesagten erweisen sich die Beschwerden in all ihren Punkten als unbegründet. Sie sind abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten zu gleichen Teilen zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG analog; vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist für beide Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrags an den von beiden Beschwerdeführerinnen geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.- (vgl. BV.2018.9 und BV.2018.10 , jeweils act. 3 und 7). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen zu deren Handen Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am durch sie beide geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von je Fr. 2'000.-. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen zu deren Handen Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 13. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andreas Kolb

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).

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