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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BP.2018.66 vom 21.12.2018

Hier finden Sie das Urteil BP.2018.66 vom 21.12.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BP.2018.66

Der Bundesstrafgericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen, da sie nicht Partei der Strafuntersuchung war und daher legitimiert war, Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung zu erheben. Die Beschwerdekammer hat die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern festgestellt und die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BP.2018.66

Datum:

21.12.2018

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Kantons; Lenzburg-Aarau; Verfahren; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Basel-Landschaft; Bundesstrafgerichts; Gerichtsstand; Verfahrens; Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Verfügung; Tribunal; Verkehrskontrolle; Zuständigkeit; Rechtspflege; Behörde; Überweisung; Gerichtsstandsverfügung; Gerichtsschreiber; Oberstaatsanwaltschaft; Vorkommnisse; Körperverletzung; Nötigung

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 12 StGB ;Art. 136 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 17 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BG.2018.39 , BG.2018.54
Nebenverfahren: BP.2018.66

Beschluss vom 21. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Aargau , Oberstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

3. Kanton Basel-Landschaft, Staats­anwalt­schaft Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau (Kanton Aargau) übernahm mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 ein Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Anfrage vom 24. September 2018). Es ging dabei um Vorkommnisse anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 im Kanton Aargau. A. hatte diesbezüglich im Kanton Bern die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB ), Nötigung (Art. 181 StGB ), Drohung (Art. 180 StGB ), Sachbeschädigung (Art. 144 StGB ), Verleumdung (Art. 174 StGB) sowie Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB ) angezeigt.

Am 29. Oktober 2018 reichte A. zur Verkehrskontrolle vom 8. August 2018 auch bei den Strafbehörden des Kantons Basel-Landschaft Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau übernahm das Verfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2018.

A. hatte wegen der gleichen Verkehrskontrolle bereits am 14. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anzeige erstattet.

B. A. gelangte gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 1. Oktober 2018 am 6. Oktober 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Verfahren BG.2018.39 ). Die Verfahrensübernahme vom 29. Oktober 2018 focht sie am 2. November 2018 an (Verfahren BG.2018.54 ). Sie beantragt, es sei die Zuständigkeit der neutralen, unabhängigen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern festzustellen. Zugleich beantragt sie im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltliche Rechtspflege (Verfahren BP. 2018.66).

C. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm das Verfahren mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 nicht an die Hand. Dagegen führte A. am 21. Oktober 2018 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Aargau.

D. Auf Aufforderungen der Beschwerdekammer vom 9. Oktober und 7. November 2018 reichte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Akten am 19. Oktober und 9. November 2018 ein.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Übernahmeverfügen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ergingen im gleichen Verfahren, betreffen den gleichen Vorfall und die gleichen Personen. Die Verfahren BG.2018.39 (Kanton Bern) und BG.2018.54 (Kanton Basel-Landschaft) sind daher zu vereinigen.

2.

2.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat - so dies nicht bereits geschehen ist - einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).

Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31 -37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO ) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.2 Die Beschwerdeführerin ist Geschädigte der Strafuntersuchung (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. a StPO), hat jedoch in ihren Strafanzeigen ausdrücklich auf die Stellung als Privatklägerin (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO) verzichtet. Damit ist sie aber auch nicht Partei der Strafuntersuchung (vgl. Art. 104 Abs. 1 StPO) und somit nicht legitimiert, Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung zu erheben (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO). Damit kann offen bleiben, ob vorliegend ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Auf die Beschwerde gegen die Gerichtsstandsverfügungen vom 1. Oktober und 29. Oktober 2018 ist damit nicht einzutreten.

2.3 Nicht einzutreten ist auch auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie erwähnt in ihrer Eingabe vom 6. Oktober 2018 (Verfahren BG.2018.39 ) Vorkommnisse ab dem Jahr 2001, begangen durch verschiedene Personen, darunter Mitglieder von Behörden des Kantons Aargau (so ein Gemeindeammann, die Polizei). Es seien dabei Körperverletzungen, Nötigung, Drohung, Verleumdung, Begünstigung sowie Amtsmissbrauch begangen worden. Die Vorwürfe gründen in verschiedenen Ereignissen im Kanton Aargau. So gehe es um das Verhalten und Verletzungen ihres Sohnes in der Schule und ausserhalb und einen Besuch auf einem Polizeiposten nach Aufhängen von Plakaten. Diese Themen sind nicht Gegenstand der Gerichtsstandsverfügungen und daher nicht Teil des vorliegenden Verfahrens.

3. Die Beschwerdeführerin beantragt im Verfahren BG.2018.54 die unentgeltliche Rechtspflege. Diese ist in der Strafprozessordnung nur für die Privatklägerschaft vorgesehen (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO). Ohnehin besteht vorliegend keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtspflege, da die Erhebung einer Beschwerde bei fehlender Beschwerdelegitimation aussichtslos ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist unter Würdigung der massgebenden Verhältnisse auf Fr. 500.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i. V. m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerdeverfahren BG.2018.39 und BG.2018.54 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, mit Rücksendung der eingereichten Verfahrensakten

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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