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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Strafverfahren
Fallnummer:BP.2018.13
Datum:29.10.2018
Leitsatz/Stichwort:Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).
Schlagwörter : Akten; Verfahren; Anlage; Beschwer; Verfahren; Entschädigung; Verfahrens; Apos;; Person; Kunde; Kunden; Höhe; Schaden; Recht; Genugtuung; Verfahrens; Mäkler; Vertrag; Verfahrenskosten; Anlagen; Beschwerdeführer; Verteidigung; Beschwerdeführers; Auftrag; Geschäft
Rechtskraft:Kein Rechtsmittel gegeben
Rechtsnorm: Art. 132 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 32 StPO ; Art. 322 StPO ; Art. 37 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 39 OR ; Art. 393 StPO ; Art. 398 OR ; Art. 400 OR ; Art. 41 OR ; Art. 413 OR ; Art. 42 OR ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 423 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 430 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:112 Ia 371; 115 II 62; 119 Ia 332; 120 Ia 147; 131 III 377; 135 IV 56; 137 IV 352; 139 V 176; 142 III 138; 142 IV 237; 143 II 661; 144 III 43; 144 IV 202; 144 IV 207; ;
Kommentar:
-
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummern: BB.2018.60 , BP.2018.13

Beschluss vom 29. Oktober 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff . StPO );

Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO )


Sachverhalt:

A. Am 9. Mai 2008 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs (Akten BA, pag. 1.0 0001). A. wurde dabei verdächtigt, als Mitgesellschafter der B. GmbH ca. von März bis Juli 2007 über das von C. bzw. ihrer Einzelfirma D. kontrollierte Vertriebssystem als Vermittler von hochverzinslichen «Daytrading»-Anlagen am mutmasslichen Schneeballsystem von E. und somit an dessen mutmasslichen Anlagebetrug mitgewirkt zu haben. So habe er mit falschen Versprechungen ca. 45 Kunden zu Kapitalanlagen mit einem Volumen von rund USD 412'000.- verleitet (vgl. Akten BA, pag. 8.111 0001). Am 28. Mai 2008 wurden die Geschäftsräumlichkeiten der B. GmbH durchsucht (Akten BA, pag. 8.111 0005 ff.). A. wurde am 28. Mai 2008 (Akten BA, pag. 13.1 0004 ff.), am 2. April 2009 (Akten BA, pag. 13.1 0013 ff.), am 29. Mai 2009 (Akten BA, pag. 13.1 0035 ff.), am 8. Dezember 2010 (Akten BA, pag. 13.1 0061 ff.) und am 29. November 2012 (Akten BA, pag. 13.1 0105 ff.) als Beschuldigter einvernommen. Zudem wurde er am 24. November 2016 im gegen C., F. und G. geführten Strafverfahren als Auskunftsperson einvernommen (Akten BA, pag. 13.1 0188 ff.). Anlässlich der Einvernahme vom 2. April 2009 wurde A. mitgeteilt, sein Gesuch um amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner werde rückwirkend auf den 28. Mai 2008 bewilligt (Akten BA, pag. 13.1 0013).

B. Am 21. Juli 2017 teilte die Bundesanwaltschaft den Parteien mit, die gegen A. geführte Strafuntersuchung demnächst durch Einstellung abschliessen zu wollen. Die Parteien erhielten diesbezüglich Gelegenheit, allfällige Beweisanträge einzureichen bzw. Ansprüche nach Art. 429 StPO anzumelden (Akten BA, pag. 16.1 0253 f.). Mit Eingabe vom 11. August 2017 beantragte A., ihm sei ein Schadensersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 69'800.- zuzüglich 5 % Zins, entsprechend Fr. 21'511.85, sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.- auszurichten (Akten BA, pag. 16.1 0258 ff.). Am 19. Dezember 2017 teilte die Bundesanwaltschaft A. mit, sie sei im Zuge der Redaktion der Einstellungsverfügung zur Auffassung gelangt, ihm sei voraussichtlich zumindest ein Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen, da ihm vorgeworfen werden könne, er habe schuldhaft Anlass zur Eröffnung des Strafverfahrens gegeben. Zudem sei sie der Auffassung, die mit Schreiben vom 11. August 2017 gestellte Schadenersatzforderung sei teilweise nicht genügend substantiiert, jedenfalls aber sei die (adäquate) Kausalität (für einzelne der geltend gemachten Positionen) grösstenteils zu verneinen. A. wurde daher Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme geboten (Akten BA, pag. 16.1 0289 f.). Die entsprechende Stellungnahme von A. erging am 26. Januar 2018 (Akten BA, pag. 16.1 0295 ff.).

C. Am 3. April 2018 erliess die Bundesanwaltschaft die entsprechende Einstellungsverfügung (act. 1.1). Im Dispositiv wurde u.a. Folgendes festgehalten:

[...]

5. Dem amtlichen Verteidiger wird gemäss dessen Schlussrechnungen vom 10. August 2017 und 31. März 2018 für Honorar und Auslagen insgesamt Fr. 37'352.20 zugesprochen und abschliessend eine Zahlung von Fr. 5'073.77 (aktuelles Restguthaben inkl. MwSt.) ausgerichtet.

6. Die Verfahrenskosten, inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung, in der Höhe von total Fr. 42'292.70 gehen im Sinne der Erwägungen zu Lasten der Bundeskasse (Art. 426 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 und 3 StPO).

7. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO analog und i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO).

8. Der beschuldigten Person wird eine Genugtuung von Fr. 4'000.- zugesprochen (Art. 429 StPO ).

[...]

D. Gegen diese Verfügung bzw. gegen Ziff. 7 und Ziff. 8 von deren Dispositiv erhob A. am 16. April 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er beantragt Folgendes:

1. Es sei dem Beschwerdeführer ein Schadensersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 49'800.- zzgl. 5 % Zins auszurichten.

2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.- zzgl. 5 % Zins auszurichten.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung der Verfahrenskosten sowie der unentgeltlichen Verbeiständung in der Person des Unterzeichnenden (Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner) zu gewähren.

Auf entsprechende Aufforderung hin liess A. der Beschwerdekammer am 27. April 2018 das ausgefüllte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege mitsamt einer Reihe von Beilagen zugehen ( BP.2018.13 , act. 3, 3.1, 3.2).

Die Bundesanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2018 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 3). A. hält mit Replik vom 14. Mai 2018 unverändert an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 5). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft am 15. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.11 vom 15. Juli 2011 E. 1.1; Grädel/Heiniger , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 322 StPO N. 5). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO ). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Der vormals beschuldigte Beschwerdeführer ist durch die im Rahmen der Einstellungsverfügung ergangene Verweigerung einer Entschädigung bzw. durch die teilweise Verweigerung der beantragten Genugtuung (vgl. u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.8 vom 2. September 2011 E. 1.2) beschwert und somit ohne Weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt. Eine Beschwer ergibt sich aber auch durch die dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung implizit auferlegten Verfahrenskosten (siehe hierzu nachfolgende E. 3). Auf dessen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Das vorliegende Strafverfahren wurde am 9. Mai 2008 und damit vor dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 eingeleitet. Die übergangsrechtlichen Bestimmungen der StPO enthalten keine Bestimmungen hinsichtlich der Verfahrenskosten sowie allfälliger Entschädigungen und Genugtuungen in solchen Fällen. Das Bundesgericht hat indessen bereits mehrfach entschieden, dass sich solche Ansprüche grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage beurteilen. Es hat allerdings ebenfalls festgehalten, dass es aus Gründen der Vereinfachung des Verfahrens ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn der gesamte Anspruch nach dem neuen Recht beurteilt wird, sofern dieses nicht nachteiliger ist (BGE 142 IV 237 E. 1.4 S. 243 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1054/2017 vom 23. Juli 2018 E. 3.3). Beide Parteien beziehen sich sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben ausschliesslich auf die Bestimmungen der StPO. Es ist nicht ersichtlich, dass sich deren Anwendung für die Gesamtheit der Forderungen des Beschwerdeführers nachteilig auswirken würde. Solches wird auch von den Parteien nicht geltend gemacht (siehe act. 1, Rz. 15; act. 3, Rz. 8). Im Sinne einer Vereinfachung des Verfahrens ist dieses Vorgehen im vorliegenden Fall als zulässig zu erachten.

3. Die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers betreffen oberflächlich nur die beiden Punkte der Entschädigung und der Genugtuung. Stellt man die angefochtenen Ziffern des Dispositivs der Einstellungsverfügung aber in den Kontext von deren Begründung, so stellt sich vorliegend auch die Frage nach der Rechtmässigkeit der Kostentragungspflicht durch den vormals beschuldigten Beschwerdeführer (entgegen dessen Ausführungen in act. 1, Rz. 39 f.).

In der Einstellungsverfügung kam die Beschwerdegegnerin nämlich gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO vorab zum Schluss, es sei gerechtfertigt, die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 42'292.70 zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (act. 1.1, Rz. 29-40). Zur geltend gemachten Entschädigung hielt die Beschwerdegegnerin im Anschluss daran fest, es erscheine gerechtfertigt, wenn dem Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe eines Monatsverdienstes zuzüglich Zins von 5 % seit 1. November 2008 zuerkannt würde (act. 1.1, Rz. 52). Jedoch erachtete sie eine mit geltend gemachtem Lohnausfall im Zusammenhang stehende Forderung als nicht genügend substantiiert. Eine solche Forderung sei abzuweisen, da insbesondere auch eine Schätzung nicht möglich sei (act. 1.1, Rz. 52-56). Die übrigen geltend gemachten Schadenspositionen - insbesondere das investierte Vermögen in die B. GmbH, weiterer entgangener Gewinn und allfällige Kosten im Zusammenhang mit der Emigration des Beschwerdeführers in den Kosovo - seien mangels dargelegter adäquater Kausalität nicht ersatzfähig (act. 1.1, Rz. 57-64). Die Beschwerdegegnerin hielt weiter fest, selbst wenn man davon ausgehen wolle, dem Beschwerdeführer stünde trotz dem Ausgeführten eine Entschädigung zu, so würden sich diese und die ihm aufzuerlegenden Kosten gegenseitig aufheben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Entschädigungsanspruch höher sein könne als die auferlegten Kosten (act. 1.1, Rz. 65). Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der überlangen Verfahrensdauer auch die Ausgaben für die Verteidigung unnötig hoch ausgefallen seien. Selbst bei einer Reduktion dieser dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten um einen Drittel und bei einer Zusprechung einer Entschädigung verbliebe unter dem Strich kein positiver Saldo zu Gunsten des Beschwerdeführers. Indessen werde der Problematik bei der Bemessung des allenfalls ersatzberechtigten Schadens Rechnung tragend zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass sich eine allfällige Entschädigung und die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten die Waage halten würden (act. 1.1, Rz. 66). Ohne dass es ausdrücklich erwähnt wird, geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die entsprechenden, sich gegenüber stehenden Ansprüche liessen sich gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnen (vgl. diesbezüglich den Hinweis in Ziff. 7 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung; act. 1.1), so dass unter dem Strich dem Beschwerdeführer weder Kosten aufzuerlegen noch eine Entschädigung auszurichten sei. Abschliessend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.- zu (vgl. hierzu act. 1.1, Rz. 68).

4.

4.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c S. 169; je mit Hinweisen). Dabei darf sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; siehe zum Ganzen zuletzt u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2018 vom 18. September 2018 E. 1.1; siehe auch TPF 2012 70 E. 6.3.1).

4.2 Zur Begründung der Pflicht zur Kostentragung durch den Beschwerdeführer führt die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung aus, dieser habe bei der berufsmässigen Vermittlung von Anlagen im Schneeballsystem von E. das Vermögen seiner Vertragspartner aufgrund seines Unvermögens und seiner Pflichtvergessenheit leichtfertig aufs Spiel gesetzt. Ihm wird diesbezüglich die Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten vorgeworfen (act. 1.1, Rz. 32-35). Zudem habe er sich sorgfalts- bzw. pflichtwidrig nicht mit den finanzmarktrechtlichen Grundlagen und damit den Rahmenbedingungen auseinandergesetzt, unter welchen er solche Anlagen ordnungsgemäss hätte vermitteln dürfen (act. 1.1, Rz. 36-37). Schliesslich habe er gegenüber den Anlegern keine Rechenschaft abgelegt über die ihm zugeflossenen Provisionen, was einen Verstoss gegen Art. 400 Abs. 1 OR darstelle (act. 1.1, Rz. 38). Durch die Verletzung dieser vertraglichen Pflichten und öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen habe der Beschwerdeführer wesentlich dazu beigetragen, dass es zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens gekommen sei (act. 1.1, Rz. 39-40).

4.3

4.3.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Kapitalanlagen nicht im Rahmen einer Vermögensverwaltung vermittelt. Als Anlagevermittler, der nicht im Rahmen einer Vermögensverwaltung und somit als reiner Makler tätig gewesen sei, hätten ihn über den Vertragsabschluss hinaus keinerlei zivilrechtliche Informations- oder Warnpflichten getroffen (act. 1, Rz. 43; act. 5, Rz. 5). Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Tatbestände des Finanzmarktrechts seien nie Gegenstand der Untersuchung gewesen, weshalb sich die Pflicht zur Kostentragung nicht auf diese abstützen könne (act. 1, Rz. 42).

4.3.2 Nach Art. 394 OR verpflichtet sich der Beauftragte durch die Annahme eines Auftrages, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen (Abs. 1). Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Abs. 3). Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler gemäss Art. 412 OR den Auftrag, gegen eine Vergütung, Gelegenheit zum Abschlusse eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Abs. 1). Der Mäklervertrag steht im Allgemeinen unter den Vorschriften über den einfachen Auftrag (Abs. 2), soweit diese mit den Besonderheiten des Mäklervertrags vereinbar sind (BGE 144 III 43 E. 3.1 m.w.H.).

Charakteristisch für den Mäklervertrag sind dessen Entgeltlichkeit und der Erfolg, der auf die Tätigkeit des Mäklers zurückzuführen ist. Der Erfolg kann vertraglich unterschiedlich definiert sein. Die Tätigkeit des Nachweismäklers beschränkt sich auf die Bekanntgabe einer oder mehrerer konkret bestimmter Abschlussgelegenheiten, während der Vermittlungsmäkler auf den Vertragsabschluss aktiv hinwirkt. Ist der Mäkler vertraglich verpflichtet, den Abschluss des Vertrages zu vermitteln, so bestimmt sich der Umfang seiner Pflichten nach der vertraglichen Abrede oder der Natur des Geschäfts. Der Anspruch auf den Mäklerlohn setzt in jedem Fall einen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Mäklers und dem tatsächlichen Zustandekommen des Hauptvertrags bzw. des Zielgeschäfts voraus. Der Mäkler muss beweisen, dass seine Intervention zum vertraglich definierten Erfolg geführt hat. Nach Art. 413 Abs. 1 OR ist der Mäklerlohn verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder der vereinbarten Vermittlung zustande gekommen ist (vgl. hierzu BGE 144 III 43 E. 3.1.1 m.w.H.).

Der Beauftragte hat dagegen grundsätzlich nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen. Der einfache Auftrag unterscheidet sich denn auch vom Mäklervertrag dadurch, dass der Beauftragte ein Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers schuldet, das zwar in der Regel erfolgsgerichtet ist, aber den Erfolg nicht mitumfasst. Die Tätigkeit im Interesse des Auftraggebers muss vielmehr die Standards der Treue- und Sorgfaltspflicht erfüllen (Art. 398 OR ). Das vereinbarte oder übliche Honorar ist im Rahmen eines einfachen Auftrags grundsätzlich unabhängig vom Erfolg der Tätigkeit geschuldet, wobei dem Erfolg bei der Bemessung des Honorars immerhin auch im Rahmen eines einfachen Auftrags Rechnung getragen werden kann. Der Beauftragte verletzt den Vertrag, wenn er die rechtmässigen Weisungen des Auftraggebers nicht befolgt (Art. 397 OR). Neben der Art und Bedeutung der Entschädigung unterscheidet sich daher der einfache Auftrag vom Mäklervertrag namentlich darin, dass der Mäkler sehr viel freier ist in seiner Tätigkeit als der Beauftragte. Schliesslich sind die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten für die Abgrenzung des einfachen Auftrags vom Mäklervertrag beachtlich. Umfassen diese nicht nur den Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss, sondern die Vermittlung, so sprechen Tätigkeiten, die über die Vermittlung hinausreichen oder dafür nicht erforderlich sind, wie namentlich die Beratung, für das Überwiegen auftragsrechtlicher Elemente (BGE 144 III 43 E. 3.1.2 m.w.H.).

Die Erteilung eines Rats im Rahmen eines Auftrags hat dementsprechend unter Beachtung der auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht zu erfolgen (BGE 131 III 377 E. 4.1 S. 381; 124 III 155 E. 3a S. 162). Der Beauftragte haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR ). Das Mass der Sorgfalt bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Erforderlich ist die Sorgfalt, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt (BGE 115 II 62 E. 3a m.w.H.; vgl. auch Weber , Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 398 OR N. 27).

4.3.3 Im Laufe der Untersuchung gab der Beschwerdeführer selber an, er habe zusammen mit seinem Geschäftspartner H. nach den Sommerferien 2006 begonnen, über die B. GmbH die eingangs erwähnten «Daytrading»-Anlagen zu vermitteln. Er habe durch H. von dieser Geschäftsmöglichkeit erfahren (Akten BA, pag. 13.1 0006). Die B. GmbH habe für ihre Tätigkeit von der I. Inc. Provisionen erhalten (Akten BA, pag. 13.1 0019 Z. 30 ff.; pag. 13.1 0021 Z. 12 ff.). Zur vertraglichen Grundlage, auf welcher diese Provisionen beruhten, konnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahmen keine präzisen Angaben (mehr) machen (vgl. Akten BA, pag. 13.1 0028 Z. 14 ff.; pag. 13.1 0046 Z. 1-12).

Die von der B. GmbH selber vermittelten Kunden unterzeichneten jeweils direkt mit der I. Inc. (vertreten durch E.) ein «Loan Agreement» und eine «Promissory Note» (siehe z.B. Akten BA, pag. 15.0572 1 0013 f.; in diesem Beispiel wurde für die Anlagesumme von USD 20'000.- nach einer Laufzeit von sieben Jahren eine Auszahlung von USD 1'204'844.83 in Aussicht gestellt).

In sämtlichen Geschädigten-Dossiers finden sich aber auch sog. Vereinbarungen über Anlagen-Vermittlung zwischen der B. GmbH als Vermittlerin und den jeweiligen Kunden, sei es aus Beschlagnahmen bei Hausdurchsuchungen (siehe z.B. Akten BA, pag. 15.0632 4 0005 f.), eingereicht von den Kunden selber (siehe z.B. Akten BA, pag. 15.0647 1 0033 f.) oder aber als generiertes Dokument aus dem Computer der B. GmbH (siehe z.B. Akten BA, pag. 15.0572 4 0005 ff.). Gemäss diesem Vertragsdokument erhält die B. GmbH vom Kunden den Auftrag, als Anlagenvermittler tätig zu sein, nicht als Anlagenberater (Ziff. 1). Ziff. 2 des Dokuments enthält folgenden Passus:

Der Vermittler erläutert anhand der Übersicht «Die Fakten» im Einzelnen die Art und Funktionsweise der Anlagenform bei der Fa. I. Inc., Z. das «Daytrading». Es wurden die besonders hohe Rendite angesprochen, aber auch die Risiken dieser Anlage.

Die Übersicht «Die Fakten» wurden dem Kunden dabei übergeben.

Dem Kunden wurde auch erläutert, dass er einen Darlehensvertrag in englischer Sprache direkt mit der Firma I. Inc., Z., hier speziell mit Herrn E. abschliesst.

Der Kunde bestätigt, dass er die Funktionsweise der Anlage verstanden hat, ferner das eingegangene Risiko, ebenso dass ein Totalverlust der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.

Der in der Anlage liegende Darlehensvertrag wurde im Einzelnen besprochen, ebenso die Sicherheitsmöglichkeiten durch Schuldschein, Schuldverschreibung und Immobilientitel je nach Höhe des eingesetzten Kapitals.

Der Beschwerdeführer selber gab im Laufe der Untersuchung an, H. habe von C. Unterlagen erhalten. Daraus seien die Höhe sowie die Garantie der Zinsen hervorgegangen. Sie hätten Beweise erhalten, dass jeden Tag Aktien gehandelt würden. Daraufhin habe er auch eigenes Geld investiert und aus diesen Gründen diese Anlage auch den Kunden empfohlen (Akten BA, pag. 13.1 0014 Z. 31 ff.). Nachdem er bei seiner Einvernahme erklärte, worum es bei dem Anlagemodell «Daytrading» von E. gegangen sei, fügte er an, er habe zwar nicht so viele Kunden gehabt. Seinen Kunden habe er das aber so erklärt (Akten BA, pag. 13.1 0016 Z. 8). Drei oder vier Kunden habe er persönlich bei sich im Büro beraten (Akten BA, pag. 13.1 0017 Z. 12). Er habe den Kunden erklärt, wie die Anlagen bei E. funktionieren (Akten BA, pag. 13.1 0017 Z. 27 ff.). Auf entsprechende Frage gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Kunden vor Vertragsabschluss nicht darüber aufgeklärt, wer und in welcher Höhe von E. Provisionen für die Vermittlung eines einzelnen Anlagevertrages erhalte (Akten BA, pag. 13.1 0021 Z. 17 ff.).

Angesprochen auf eigene Abklärungen zum vermittelten Anlageprodukt, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Höhe der Renditen und die Laufzeit der Anlagen bei E. nicht mit denjenigen von Anlageprodukten renommierter Banken verglichen (Akten BA, pag. 13.1 0016 Z. 26 f.). Im Internet habe er positive wie auch warnende Meldungen über E. lesen können. Informationen zu dessen Person habe er nie eingeholt (Akten BA, pag. 13.1 0022 Z. 10 ff.). Negativen Meldungen über E. habe er keinen Glauben geschenkt, er sei entsprechenden Gerüchten auch nicht nachgegangen (Akten BA, pag. 13.1 0023 Z. 1 ff.). Zum Rundschreiben betreffend «Gerüchte und Aussagen bezüglich Herr E.» vom 27. April 2007 (siehe Akten BA, pag. 13.1 0031) hielt der Beschwerdeführer fest, er habe nicht einmal den ganzen Brief durchgelesen (Akten BA, pag. 13.1 0026 Z. 25). Er habe das Geschäft auch im Anschluss daran so weiter geführt wie bis anhin (Akten BA, pag. 13.1 0068 Z. 10 f.).

4.3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, ihn hätten als reiner Makler über den Vertragsabschluss hinaus keinerlei zivilrechtliche Informations- oder Warnpflichten getroffen (act. 1, Rz. 43; act. 5, Rz. 5), lässt sich aufgrund der erwähnten Akten und auch der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren selber nicht aufrecht erhalten. Sofern es um das allfällige Vertragsverhältnis der B. GmbH mit der I. Inc. oder mit anderen Vermittlern auf einer dazwischen liegenden Ebene geht, kann tatsächlich vom Vorliegen eines Mäklervertrags nach Art. 412 OR ff. ausgegangen werden. Für die Frage nach der allfälligen Verletzung einer auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht steht aber die oben erwähnte, zwischen der B. GmbH und dem jeweiligen Kunden abgeschlossene Vereinbarung über Anlagen-Vermittlung im Fokus. Mit dieser Vereinbarung wurde die B. GmbH beauftragt, als Anlagen-Vermittler tätig zu werden. Eine Anlageberatung wurde zwar ausdrücklich vom Vertragsinhalt ausgenommen, dennoch kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, der B. GmbH seien aus diesem Vertragsverhältnis neben der reinen Vermittlung keine weiteren Pflichten erwachsen (so aber in Akten BA, pag. 13.1 0124 Z. 22 ff.). Das Vertragsdokument sieht ausdrücklich vor, dass die B. GmbH dem Kunden im Einzelnen Art und Funktionsweise der vermittelten Anlageform erläutert. Hierbei handelt es sich eindeutig um eine Informationspflicht, welche auftragsrechtlichen Regeln und damit auch den entsprechenden Sorgfaltspflichten unterliegt. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der B. GmbH offensichtlich als berufsmässiger Anlage-Vermittler tätig. Dementsprechend erhöht sich nach objektiven Massstäben auch die im Rahmen dieser Tätigkeit gebotene Sorgfalt (BGE 115 II 62 E. 3a S. 64). Die berufsmässige Vermittlung der Anlage-Produkte von E., ohne hierzu trotz fabelhafter Renditeversprechungen (von bis zu 6 % pro Monat) weitergehende Informationen weder über die Person E. noch über das Produkt selber eingeholt zu haben, sowie die konsequente Nichtbeachtung kritischer Meldungen, die unweigerlich zu Zweifeln am Anlageprodukt hätten führen müssen, vermögen diesem erhöhten Sorgfaltsmassstab offensichtlich nicht gerecht zu werden. So hätte die Anwendung der vorliegend gebotenen Sorgfalt beispielsweise auch dazu führen müssen, dass der Beschwerdeführer von der am 22. November 2006 zur I. Inc. bzw. zu E. publizierten Investorenwarnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht (siehe Akten BA, pag. 13.1 0209) Kenntnis erlangt hätte, bevor die B. GmbH dazu überging, die Anlageprodukte der I. Inc. direkt an ihre Kunden zu vermitteln. Nach dem Gesagten liegt im Verhalten des Beschwerdeführers ein klarer Verstoss gegen die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht und damit gegen Art. 398 Abs. 2 OR . Dieser Verstoss ist zudem eindeutig kausal zur Einleitung des Strafverfahrens wegen des Verdachts des Anlagebetrugs. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des gegen ihn gerichteten Beschwerdeverfahrens bewirkt. Damit ist es grundsätzlich auch gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4.4 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ). Zu den Auslagen zählen namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ). Die Gebühr für die vorliegende Strafuntersuchung wurde von der Beschwerdegegnerin auf Fr. 4'000.- bestimmt (act. 1.1, Rz. 26). Die Kosten für die amtliche Verteidigung belaufen sich auf Fr. 37'532.20 (act. 1.1, Rz. 28), die übrigen Auslagen betragen demnach Fr. 760.50 (vgl. act. 1.1, Rz. 27 und 28).

Die Beschwerdegegnerin erwog hierzu in der angefochtenen Verfügung weiter, dass die überlange Verfahrensdauer zu unnötig hohen Ausgaben für die Verteidigung geführt habe. In Analogie zu Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO seien ein Drittel dieser Kosten nicht dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, sondern durch den Bund zu tragen (act. 1, Rz. 66). Die Kritik des Beschwerdeführers, dadurch werde die überlange Verfahrensdauer dem Beschwerdeführer angelastet (so in act. 1, Rz. 16), ist nicht nachvollziehbar. Die dem Beschwerdeführer (hypothetisch) aufzuerlegenden Verfahrenskosten würden sich nach den erwähnten Überlegungen auf Fr. 14'891.- belaufen (je die Hälfte der erwähnten Gebühr und der übrigen Auslagen sowie der um einen Drittel reduzierten Kosten für die amtliche Verteidigung).

5.

5.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, sowie auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung jedoch herabsetzen, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 m.w.H.). Werden die Verfahrenskosten der vormals beschuldigten Person zur Hälfte auferlegt, so ist in Anwendung dieses Grundsatzes die Ausrichtung einer hälftigen Entschädigung sachgerecht (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357).

5.2 Wurden vorstehend die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO für eine Auferlegung der Hälfte der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer bejaht (E. 4.3.4 in fine), so ist auch die ihm allenfalls auszurichtende Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO um die Hälfte herabzusetzen. Die Höhe dieser dem Beschwerdeführer gegebenenfalls auszurichtenden Entschädigung ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer verlangt im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung für die Erwerbseinbusse für die Zeitspanne von Juni bis und mit Oktober 2008 (act. 1, Rz. 21 ff.), für den Verlust des investierten Anlagevermögens infolge der durch das Strafverfahren verursachten Liquidation der B. GmbH (act. 1, Rz. 24 ff.) und für entgangenen Gewinn (act. 1, Rz. 27 ff.).

6.2

6.2.1 Wird das Verfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, hat sie u.a. Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO ). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO ). Die Gesetzesbestimmung begründet eine Kausalhaftung des Staates. Dieser muss den gesamten Schaden wiedergutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Regeln berechnet. Nach konstanter Rechtsprechung entspricht der Schaden der Differenz zwischen dem gegenwärtigen - nach dem schädigenden Ereignis festgestellten - Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Der Schaden ist die ungewollte beziehungsweise unfreiwillige Vermögensminderung. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person im Falle eines (teilweisen) Freispruchs zur Frage der Entschädigung aber mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR ). Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (siehe zum Ganzen BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 m.w.H.).

6.2.2 Zwischen dem (eingestellten) Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden muss als Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung bestehen (Kausalzusammenhang). Das Strafverfahren ist im natürlichen Sinne kausal, wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der geltend gemachte Schaden entfiele; es braucht nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Schadens zu sein (vgl. BGE 139 V 176 E. 8.4.1; 133 III 462 E. 4.4.2; 116 IV 306 E. 2a). Für den Nachweis der natürlichen Kausalität genügt es, wenn das Strafverfahren mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (vgl. BGE 143 II 661 E. 5.1.1; 125 IV 195 E. 2b; 116 IV 306 E. 2a). Adäquat kausal sind demgegenüber nur jene natürlichen Ursachen, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet sind, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste (BGE 135 IV 56 E. 2.1).

6.3 Der Beschwerdeführer macht zu den durch ihn erlittenen wirtschaftlichen Einbussen allgemein geltend, das zu Unrecht erhobene Strafverfahren sei ursächlich dafür, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, seiner Arbeit als Vermittler von Anlageprodukten und Finanzdienstleister bei der B. GmbH nachzugehen. Dies deshalb, weil im Zuge der Hausdurchsuchung sämtliche Geschäfts- und Kundendaten beschlagnahmt worden seien, was ihm verunmöglicht habe, für seine bisherigen Kunden tätig zu sein. Diese hätten sich infolge des Strafverfahrens von ihm abgewendet. Schwerer wiege der Umstand, dass sich die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer innerhalb der osteuropäischen Gemeinschaft - der Zielgruppe der B. GmbH - schnell herumgesprochen habe, weshalb in der Folge niemand mehr zwecks Tätigung einer Investition in ein Anlageprodukt an ihn bzw. an die B. GmbH herangetreten sei (act. 1, Rz. 18 f.; siehe auch schon Akten BA, pag. 16.1 0261 und 16.1 0297). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die B. GmbH Anlagen im Schneeballsystem von E. vermittelte. Das von E. betriebene Schneeballsystem ist bereits im Juli/August 2007 - und damit einige Monate vor Eröffnung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer - zusammengebrochen (vgl. act. 1.1, Rz. 54), wobei auch durch die B. GmbH bzw. durch den Beschwerdeführer vermittelte Anleger Verluste erlitten haben. Bei dieser Ausgangslage ist es mehr als plausibel, dass sich die Kunden wegen der erlittenen Verluste von der B. GmbH abgewandt haben und nicht des Strafverfahrens wegen. Unterstrichen wird dieser Umstand letztlich auch von der eigenen Aussage des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme, als er gefragt wurde, ob er es bedaure, dass die Personen, denen er eine Anlage im System E. vermittelt habe, dadurch zu Verlusten gekommen seien (Akten BA, pag. 13.1 0202 Z. 31 f.). Er antwortete hierauf «Zunächst tut mir das für mich und die anderen leid. Weil die an uns geglaubt, vertraut haben. Wie soll ich denn morgen jemandem eine Vorsorgelösung verkaufen so? Das hat uns geschadet, beruflich und privat» (Akten BA, pag. 13.1 0203 Z. 1 ff.). Insofern erscheint bereits die natürliche Kausalität des Strafverfahrens für gewisse der geltend gemachten Schadenspositionen als fraglich. Die Kunden haben sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen des durch die Verluste verlorenen Vertrauens von der B. GmbH abgewandt und sie hätten dies höchstwahrscheinlich auch getan, wenn es nicht zu einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gekommen wäre.

6.4

6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte bereits bei der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die Erwerbseinbusse im Zeitraum Juni bis und mit Oktober 2008. Er sei bis zur Hausdurchsuchung am 28. Mai 2008 als Finanzvermittler bei der B. GmbH tätig gewesen und habe diese seit Januar 2008 als Alleingesellschafter geführt. Deren Geschäfte seien bis zur Eröffnung des Strafverfahrens gut gelaufen und er habe sich einen bescheidenen Lohn auszahlen können. Gemäss Lohnausweis für das Steuerjahr 2007 habe dieser monatlich Fr. 3'615.- betragen. In den ersten Monaten nach der Hausdurchsuchung bis zum Antritt einer neuen Stelle habe er «soweit ersichtlich» kein Einkommen erwirtschaften können, weshalb er für die Zeitspanne Juni bis und mit Oktober 2008 die volle Erwerbseinbusse von Fr. 18'075.- geltend mache (Akten BA, pag. 16.1 0262 f.).

6.4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt hierzu fest, es habe rund einen Monat gedauert, bis der Beschwerdeführer die ersten anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Effekten, insbesondere seinen Computer zurückerhalten habe. Der Entzug von wichtigen Arbeitsinstrumenten erscheine geeignet, die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Ausübung seiner Tätigkeit während seiner Dauer zu beeinträchtigen (act. 1.1, Rz. 49). Ob der Beschwerdeführer danach noch Bemühungen unternommen habe, sein Geschäft weiter zu betreiben, sei nicht ersichtlich (act. 1.1, Rz. 50). Es erscheine gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer einen Schadenersatz in der Höhe eines Monatsverdienstes zuzusprechen. Im Zusammenhang mit dessen Bemessung gebe es aber erhebliche Schwierigkeiten (act. 1.1, Rz. 52). So müsse bei den geltend gemachten Zahlen zum Einkommen im Jahre 2007 mitberücksichtigt werden, in welchem Umfang Verdienst mit Anlagen des im Juli/August 2007 ohnehin zusammengebrochenen Systems E. erzielt worden sei. Ein Anspruch auf Ersatz künftiger Einkünfte aus einem strafrechtlich relevanten Schneeballsystem sei von vornherein ausgeschlossen. Im Jahr 2007 sei der Beschwerdeführer auch noch nicht einziger Gesellschafter der B. GmbH gewesen, weshalb unklar bleibe, welche Beträge der Erfolgsrechnung welchem Gesellschafter anzurechnen seien. Gleichzeitig mache der Beschwerdeführer keinerlei Angaben zu seinen Einkünften im Jahre 2008. Belege hierzu wurden keine vorgelegt. Die mit geltend gemachtem Lohnausfall im Zusammenhang stehende Forderung sei nicht genügend substantiiert (act. 1.1, Rz. 53 ff.).

6.4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung überzeugen in jedem ihrer Punkte. Der Beschwerdeführer bringt auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts vor, was hierzu eine andere Sicht der Dinge aufdrängen würde. Er wiederholt lediglich das zuvor schon Ausgeführte, ohne sich mit den Argumenten der Beschwerdegegnerin auseinanderzusetzen (act. 1, Rz. 21 ff.). Darüber hinaus macht er in aktenwidriger Weise geltend, er habe alle notwendigen Unterlagen zur Abschätzung der erlittenen Einbusse eingereicht (act. 1, Rz. 35), dies obwohl er bereits durch die Beschwerdegegnerin auf die ungenügende Substantiierung hingewiesen wurde (Akten BA, pag. 16.1 0289). Es obliegt in erster Linie der beschuldigten Person ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 S. 240). Zur Ausklammerung des Verdiensts mit Anlagen des im Juli/August 2007 ohnehin zusammengebrochenen Systems E. bringt er vor, er hätte - wäre das Strafverfahren gegen ihn nicht eingeleitet worden - andere Finanzanlageprodukte vermitteln können, woraus er ein Einkommen hätte erzielen können (act. 1, Rz. 34). Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Diese Möglichkeit hätte bereits vor dem Zusammenbruch des Systems, ganz sicher aber auch vor Einleitung des Strafverfahrens bestanden. Auf die ihm am 2. April 2009 gestellte Frage, ob er inner- oder ausserhalb der B. GmbH neben dem «Daytrading»-Modell noch andere Anlageprodukte vertrieben habe, antwortete er «Nein» (Akten BA, pag. 13.1 0018 Z. 23 ff.).

6.4.4 Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass sich der Ersatz des Erwerbsausfalls in Höhe eines Monatslohns rechtfertigen würde. Die Höhe des dem Beschwerdeführer im Monat Juni 2008 allenfalls entgangenen Lohns lässt sich aber nicht bestimmen, auch weil dieser hierzu keine sachdienlichen Angaben gemacht oder Unterlagen eingereicht hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.5

6.5.1 Weiter verlangt der Beschwerdeführer Ersatz für das Anlagevermögen der B. GmbH (EDV, Möblierung, Büromaterialien), welches wegen der durch das Strafverfahren verursachten Liquidation verloren gegangen sei. Gemäss Bilanz 2007 habe dessen Wert Fr. 8'175.- betragen. Die Passiven der B. GmbH hätten sich infolge des Strafverfahrens immer weiter vermehrt. Am 26. April 2012 sei über der Gesellschaft schliesslich der Konkurs eröffnet worden. Die untergegangenen Investitionen seien als Schaden zu qualifizieren (act. 1, Rz. 24 ff.).

6.5.2 Diesbezüglich fehlt es schlicht an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten Schaden (siehe hierzu allgemein in obenstehender E. 6.3). Weiter bleibt nach wie vor unklar, ob und inwiefern der Beschwerdeführer nach dem Antritt einer neuen Stelle im November 2008 noch für die B. GmbH tätig gewesen ist bzw. tätig sein konnte. Diesbezüglich liefert er ebenfalls keinerlei Angaben. Den Akten kann lediglich entnommen werden, er bzw. die B. GmbH habe im Februar oder März 2009 einen Bonus zwischen Fr. 20'000.- oder Fr. 25'000.- für Abschlüsse von Krankenversicherungsverträgen im Geschäftsjahr 2008 erhalten (Akten BA, pag. 13.1 0040 Z. 18 f.). Am 2. April 2009 gab er an, er habe heute zwischen vier bis fünf Kunden pro Tag, die er bezüglich Krankenversicherungen berate (Akten BA, pag. 13.1 0026 Z. 30 ff.). Ob dies im Rahmen seiner neuen Stelle oder seiner Tätigkeit für die B. GmbH geschah, ist unklar. Lediglich am Rande ist hierzu noch anzumerken, dass das per 31. Dezember 2007 ausgewiesene Anlagevermögen bis zur über vier Jahre später erfolgten Konkurseröffnung zwingend auch Abschreibungen unterlegen ist. Gerade EDV-Material ist nach Ablauf einer solchen Zeitspanne nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin weitgehend wertlos.

6.6 Schliesslich fehlt es auch an einem Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und dem geltend gemachten entgangenen Gewinn der B. GmbH für die Jahre 2008 bis zur Auflösung der Gesellschaft im Jahre 2012 (siehe erneut oben E. 6.3). Auch hier lässt der Beschwerdeführer seinen Stellenwechsel per 1. November 2008 völlig ausser Acht. Unklar bleibt auch hier, was er in der Folge am neuen Arbeitsplatz verdient hat, ob und in welchem Masse er danach auch noch für die B. GmbH tätig war bzw. sein konnte, und welche Einnahmen er diesbezüglich noch erzielte. Neben dem Kausalzusammenhang fehlt es auch hier an jeglichen Grundlagen zur Bestimmung des Bestands und der Höhe eines allfälligen Schadens.

7. In der angefochtenen Verfügung kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, eine dem Beschwerdeführer allenfalls zustehende Entschädigung sei betragsmässig in keinem Falle höher als die diesem aufzuerlegenden Verfahrenskosten. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ging sie davon aus, dass sich die beiden Positionen die Waage halten, weshalb es sich rechtfertige, davon auszugehen, dass bezüglich Kosten und Entschädigung weder der Beschuldigte noch die Staatskasse eine Zahlung schulde (vgl. im Einzelnen act. 1.1, Rz. 65 ff.). Der Beschwerdeführer erachtet ein solches hypothetisches Verrechnungsrecht als unhaltbar (siehe act. 1, Rz. 16). Hierbei übersieht er Art. 442 Abs. 4 StPO , wonach die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren verrechnen können. Ausgehend von dem Beschwerdeführer hypothetisch aufzuerlegenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 14'891.- (siehe oben E. 4.4), hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung somit implizit eine Entschädigung in derselben Höhe zugestanden. Berücksichtigt man dazu noch die Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenspositionen (siehe oben E. 6) und den Umstand, dass es sich dabei um eine um die Hälfte herabgesetzte Entschädigung handelt (siehe oben E. 5.2), so ist die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer äusserst grosszügig umgegangen. Die von ihm gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung erhobene Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Beschwerdegegnerin, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 8'000.- auszurichten (Akten BA, pag. 16.1 0268). Diese sprach ihm unter Hinweis auf die überlange Verfahrensdauer und der damit verbundenen, sowohl in privater als auch in beruflicher Hinsicht schweren Betroffenheit des Beschwerdeführers eine «im Vergleich eher ausserordentlich grosszügig bemessene» Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.- zu (act. 1.1, Rz. 68). Im Rahmen der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer den Betrag der zugesprochenen Genugtuung und deren fehlende Verzinsung (act. 1, Rz. 46 ff.).

8.2 Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann auch die Genugtuung herabgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat. Entsprechend dem oben Ausgeführten (siehe E. 5.2) handelt es sich bei der zugesprochenen Genugtuung um die Hälfte der ursprünglich beantragten Genugtuung. Die Herabsetzung lässt sich auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO stützen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Was die erst im Beschwerdeverfahren thematisierte Verzinsung angeht, so beginnt diese auch nach der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung erst am Tage des schädigenden Ereignisses (siehe das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2). Begründet sich die Leistung einer Genugtuung wie vorliegend hauptsächlich mit der überlangen Verfahrensdauer, so entsteht der Anspruch grundsätzlich erst mit Abschluss des Strafverfahrens und nicht etwa schon mit dessen Eröffnung, wie der Beschwerdeführer zu behaupten scheint (vgl. act. 1, Rz. 54). Für eine Verzinsung des Genugtuungsanspruchs besteht vorliegend kein Raum.

9. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in all ihren Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

10.

10.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. 1, Rz. 56 ff.).

10.2 Auch wenn die amtliche Verteidigung - wie im vorliegenden Fall - im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdekammer gewährt werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.124 vom 22. Januar 2013 E. 7.1 in fine). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO (anwendbar im Beschwerdeverfahren durch Verweis in Art. 379 StPO ) ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zusätzlich wird für die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren verlangt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf (Urteile des Bundesgerichts 1B_705/2011 vom 9. Mai 2012 E. 2.3.2; 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012 E. 7.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1).

10.3 Anhand des oben Ausgeführten ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in gewissen Teilen ganz an der Sache vorbei gehen. Teilweise widersprechen sie offensichtlich den Akten bzw. den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers aus dem Strafverfahren. Auffallend ist auch, dass er sich im Rahmen der Beschwerde in weiten Strecken damit begnügte, seine bereits vor der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Punkte zu wiederholen, ohne sich mit den abweichenden Argumenten der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen. Die Beschwerde muss aus diesen Gründen als offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der erhobenen Rügen abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 29. Oktober 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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