Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BP.2017.89 |
Datum: | 24.01.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Verhaftung (Art. 52 ff. VStrR). Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV). |
Schlagwörter : | VStrR; Recht; Untersuchung; Untersuchungsjournal; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Beschwerdeführers; Rechtspflege; Bundesstrafgerichts; Basel; Untersuchungshaft; Widerhandlung; Zwangsmassnahmen; Fahrzeug; Widerhandlungen; Mehrwertsteuer; Antrag; Haftbefehl; Bundesgericht; Verfahren; Parteien; Zwangsmassnahmengericht; Beschwerdeverfahren; Mehrwertsteuergesetz; Honorar; Gesuch; MWSTG; Haftgr; Gerichtsbehörde |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsnorm: | Art. 10 BGG ; Art. 103 MWSTG ; Art. 12 ZG ; Art. 29 BV ; Art. 64 BGG ; Art. 66 BGG ; Art. 7 BGG ; |
Referenz BGE: | 118 IV 67; 125 IV 161; ; |
Kommentar: | - |
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummern: BH.2017.12 , BP.2017.89 |
Beschluss vom 24. Januar 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler , Gerichtsschreiber Stefan Graf | |
Parteien | A. , verteidigt durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Eidgenössische Zollverwaltung, Beschwerdegegnerin | ||
Vorinstanz | Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt, | |
Gegenstand | Verhaftung (Art. 52 ff . VStrR ); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV ) |
Sachverhalt:
A. Anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle eines durch B. gelenkten Lieferwagens stellte das Grenzwachtkorps in Basel am 19. Dezember 2017 um 06.30 Uhr fest, dass sich im Fahrzeug befindendes 670,5 kg Kalbfleisch und 855 kg Rindfleisch beim Grenzübertritt nicht zur Zollbehandlung angemeldet worden ist. A. befand sich als Mitfahrer im Fahrzeug (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 1 und 2). Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete noch am selben Tag gegen A. wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) eine Zollstrafuntersuchung (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 5). Hierauf wurde A. ein erstes Mal einvernommen (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25). Dabei wurde ihm eröffnet, er werde vorläufig festgenommen und zum nächstmöglichen Zeitpunkt dem Haftrichter vorgeführt (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25, S. 6 und Akt 27).
B. Am 21. Dezember 2017 stellte die Zollkreisdirektion Basel beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend «ZMG») gegen A. einen Antrag auf Untersuchungshaft (act. 4.3). Noch am selben Tag kam es zur Verhandlung vor dem ZMG. Dieses verfügte in Anwendung von
Art. 51 ff . VStrR die Untersuchungshaft über A. für die vorläufige Dauer von 30 Tagen, d. h. bis zum 20. Januar 2018 (act. 1.2). Das Honorar des amtlichen Verteidigers setzte das ZMG fest auf Fr. 350.- zzgl. MwSt. im Betrag von Fr. 28.- (act. 1.2, S. 4).
C. Hiergegen liess A. mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er beantragt Folgendes:
1. Unter Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2017, sei der Beschwerdeführer sofort, - eventualiter durch Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht sei auf Fr. 3'452.25 festzusetzen, eventualiter mindestens um die Fahrkosten von Fr. 317.70 zu erhöhen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Yetkin Geçer (...) als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und die Parteientschädigung (zzgl. MwSt.), zu Lasten der Staatskasse.
Das ZMG beantragt in seiner Stellungnahme vom 29. Dezember 2017, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (act. 3). Ebenfalls am 29. Dezember 2017 verfügte die Zollkreisdirektion Basel die Entlassung von A. aus der Untersuchungshaft (act. 4.1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2018 beantragt die Oberzolldirektion Folgendes (act. 4):
1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Entlassung aus der Untersuchungshaft sei als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Im Übrigen sei die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 abzuweisen.
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 machte A. ergänzende Angaben zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ( BP.2017.89 , act. 3) und ersuchte zugleich um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Replik bis 12. Januar 2018 (act. 5). Innerhalb entsprechend erstreckter Frist liess sich A. jedoch nicht mehr weiter vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Widerhandlungen gegen das Zollgesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt. Verfolgende und urteilende Behörde ist die Beschwerdegegnerin (Art. 128 ZG ). Hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ergibt sich die Anwendbarkeit des VStrR aus Art. 103 Abs. 1 MWSTG (vgl. auch Camenzind/Honauer/Vallender/Jung/
Probst , Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der Beschwerdegegnerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG ).
2.
2.1 Der untersuchende Beamte kann den einer Widerhandlung dringend Verdächtigen vorläufig festnehmen, wenn ein Haftgrund nach Art. 52 VStrR angenommen werden muss und Gefahr im Verzuge ist (Art. 51 Abs. 1 VStrR ). Der Festgenommene ist unverzüglich einzuvernehmen; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, den bestehenden Verdacht und die Gründe der Festnahme zu entkräften (Art. 51 Abs. 2 VStrR ). Muss nach wie vor ein Haftgrund angenommen werden, so ist der Festgenommene unverzüglich der zur Ausstellung von Haftbefehlen ermächtigten kantonalen Gerichtsbehörde zuzuführen (Art. 51 Abs. 3 VStrR ). Zuständig ist diesfalls die am Orte der Festnahme zuständige Gerichtsbehörde (Art. 53 Abs. 2 lit. a VStrR ). Die Gerichtsbehörde prüft, ob ein Haftgrund bestehe; der untersuchende Beamte und der Festgenommene sind dazu anzuhören (Art. 51 Abs. 4 VStrR ). Hierauf verfügt die Gerichtsbehörde die Verhaftung oder die Freilassung, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Der Entscheid kann mit Beschwerde nach Art. 26 VStrR angefochten werden (Art. 51 Abs. 5 VStrR ).
2.2 Gegen Zwangsmassnahmen im Sinne der Art. 45 ff . VStrR und damit zusammenhängende Amtshandlungen kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG ). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1 VStrR ). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 28 Abs. 2 VStrR ). Die Beschwerde ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen (Art. 28 Abs. 3 VStrR ).
2.3 Das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 VStrR muss grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein (BGE 118 IV 67 E. 1c; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2016.21 vom 12. Dezember 2016 E. 1.2; BV.2015.22 vom 10. Mai 2016 E. 2.3). Mit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft ist dessen aktuelles Rechtsschutzinteresse am Beschwerdebegehren Ziff. 1 weggefallen. Dieser Teil des Verfahrens ist zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2014.6 vom 17. Juni 2014 E. 1.3).
2.4 Auf das einzig im Namen des Beschwerdeführers erhobene Beschwerdebegehren Ziff. 2 (vgl. act. 1, S. 1 und 7) ist demgegenüber nicht einzutreten. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung betrifft grundsätzlich nur die Interessen des amtlichen Rechtsbeistands. Dieser ist zur Beschwerdeerhebung befugt und kann die Honorarfestsetzung persönlich und in eigenem Namen anfechten (vgl. die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK.2006.1 vom 15. März 2005 [recte 2006] E. 1.1; BK.2005.17 vom 18. November 2005 E. 1.1). Die amtlich vertretene Partei ist durch eine angeblich zu tief festgesetzte amtliche Entschädigung nicht betroffen und nicht zur Rüge der Erhöhung der Entschädigung befugt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_115/2017 vom 6. September 2017 E. 2 m.H.). Der Beschwerdeführer ficht die Festsetzung des Honorars seines amtlichen Vertreters indes ausdrücklich in eigener Person an. Hierzu ist er nicht legitimiert.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren, da er als mittellos anzusehen sei (act. 1, S. 9). Innerhalb der zur Einreichung einer Replik anberaumten Frist retournierte er der Beschwerdekammer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ( BP.2017.89 , act. 3).
3.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdekammer der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin (Art. 64 Abs. 2 BGG analog).
Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche ihre finanziellen Verpflichtungen sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt sie dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild ihrer finanziellen Verhältnisse, so kann ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; siehe u. a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2016.1 vom 20. Mai 2016 E. 4.3).
3.3 Der Beschwerdeführer gab mit Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege lediglich an, arbeitslos zu sein, machte aber keinerlei genauere und überprüfbare Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, weder zu Einnahmen und Ausgaben noch zu Vermögen oder Schulden ( BP.2017.89 , act. 3). Einzige Beilage bildet ein an den Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben vom 5. Januar 2018, mit welchem dieser zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert wird, damit dessen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bearbeitet werden könne. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers lassen sich dem Schreiben jedoch keine entnehmen. Insgesamt ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht nachgekommen. Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über die Prozesskosten zu entscheiden (Art. 62 ff . und Art. 71 BGG analog i.V.m. Art. 72 BZP ).
4.2 Ist der Beschuldigte einer Widerhandlung dringend verdächtigt, so darf gegen ihn gemäss Art. 52 Abs. 1 VStrR ein Haftbefehl erlassen werden, wenn bestimmte Umstände den Verdacht begründen, dass er sich der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entziehen werde (lit. a) oder dass er Spuren der Tat verwischen, Beweisgegenstände beseitigen, Zeugen oder Mitbeschuldigte zu falschen Aussagen verleiten oder auf ähnliche Weise den Zweck der Untersuchung gefährden werde (lit. b). Zudem darf ein Haftbefehl nicht erlassen werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache in einem Missverhältnis stehen würde (Art. 52 Abs. 2 VStrR ). Eine nach Art. 52 Abs. 1 lit. b verfügte Untersuchungshaft darf nur mit besonderer Bewilligung der Behörde, die den Haftbefehl ausstellte, länger als 14 Tage aufrecht erhalten werden (Art. 57 Abs. 2 VStrR ).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer befand sich an Bord des Fahrzeuges, in welchem am 19. Dezember 2017 über 1,5 Tonnen nicht zur Zollbehandlung angemeldetes Fleisch gefunden wurde (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 1 und 2). Beim Fahrer wurden bei dieser Gelegenheit verschiedene Bestellscheine für Fleisch gefunden, welche als Kunden «A.» (den Vornamen des Beschwerdeführers) nennen (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 8 und 10, S. 12). In den Effekten des Beschwerdeführers konnte ein Schlüssel zum Fahrzeug mit der Kontrollschildnummer 1 festgestellt werden (act. 4.3, S. 2 und Untersuchungsjournal, Akt 4). In diesem Fahrzeug wurden weitere rund 250 kg mutmasslich aus dem Ausland stammendes Fleisch aufgefunden (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 18, S. 16 f.). Allein diese Umstände vermögen gegenüber dem Beschwerdeführer ohne Weiteres einen dringenden Tatverdacht auf Beteiligung an Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen das Mehrwertsteuergesetz zu begründen. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind demgegenüber als reine Schutzbehauptungen zu werten.
4.3.2 Konkrete Anhaltspunkte für den Haftgrund der Kollusionsgefahr nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VStrR können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (vgl. zuletzt u. a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_406/2016 vom 22. November 2016 E. 2.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vom 19. Dezember 2017 eine Beteiligung an den untersuchten Widerhandlungen bestritten (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 25). Untersuchende Beamte haben im Untersuchungsjournal festgehalten, sie hätten anlässlich der Einvernahme des Mitbeschuldigten B. den subjektiven Eindruck erhalten, dieser stehe unter dem Einfluss des Beschwerdeführers. Bei jeder den Beschwerdeführer betreffenden Frage habe B. keine Auskunft geben wollen. Sie hätten gar den subjektiven Eindruck erhalten, dass B. dann zusammengezuckt bzw. eingeknickt sei und Angst vor dem Beschwerdeführer haben könnte (act. 4.3, Untersuchungsjournal, Akt 9, S. 3). Angesichts dieser Feststellungen und der zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls noch durchzuführenden Beweismassnahmen (namentlich Ermittlung weiterer Tatbeteiligter sowie der Abnehmer des importierten Fleischs) war von einem gewissen Risiko der Beeinflussung von Aussagen weiterer Beteiligter auszugehen. Die Kollusionsgefahr wurde demnach zu Recht bejaht. Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde mutmasslich abgewiesen worden wäre, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG analog). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Verhaftung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
2. Auf das Beschwerdebegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 25. Januar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Yetkin Geçer
- Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG ).
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