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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2018.40 vom 21.12.2018

Hier finden Sie das Urteil BG.2018.40 vom 21.12.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2018.40

Der Bundesstrafgericht BG.2018.40 hat einen Beschluss vom 21. Dezember 2018 verhängt, in dem er die Beschwerde des Kanton Solothurn gegen den Gerichtsstand für eine Strafuntersuchung wegen Betrugs anerkannt und die Übernahmeverfügung vom 25. September 2018 der Staatsanwaltschaft Solothurn abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer kann diese Entscheidung nicht in guten Treuen verteidigen, da er bereits seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt hatte und es sich um einen ähnlichen Sachverhalt handelte. Der Bundesstrafgericht hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn den Gerichtsstand für eine Strafuntersuchung wegen Betrugs anerkannt hatte, nachdem sie bereits mindestens fünf Verfahren vom Kanton Bern übernommen hatte. Der Beschwerdeführer hat sich entschieden, die Beschwerde am 5. Oktober 2018 direkt beim Gericht zu erheben, was jedoch nicht in guten Treuen war. Der Bundesstrafgericht hat auch festgestellt, dass es keinen Schriftenwechsel zwischen den Verfahren des Kanton Solothurn und dem Berner Verfahren gab, sodass die Rückweisung zwecks Durchführung des Überweisungsverfahrens als leere Formalität galt. Der Beschwerdeführer kann diese Entscheidung nicht in guten Treuen verteidigen. Der Bundesstrafgericht hat ausserdem festgestellt, dass es keinen triftigen Grund gab, warum der Beschwerdeführer die Übernahmeverfügung vom 25. September 2018 der Staatsanwaltschaft Solothurn abgewiesen hätte. Der Beschwerdeführer hat bereits seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren gegen ihn durchgeführt und es sich um einen ähnlichen Sachverhalt handelte. Schliesslich hat der Bundesstrafgericht die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- für den Beschwerdeführer auferlegt, da er die Beschwerde nicht in guten Treuen verteidigen konnte.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2018.40

Datum:

21.12.2018

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gericht; Solothurn; Verfahren; Verfahren; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Kantons; Beschwerdekammer; Gerichtsstands; Überweisung; Beschluss; Behörde; Überweisungsverfahren; Betrug; Verfolgung; Tribunal; Generalstaatsanwaltschaft; Untersuchung; Verfügung; Akten; Zuständigkeit; Beschwerdeführers; Verfolgungshandlungen; Berner

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 14 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 34 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.40

Beschluss vom 21. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Stephan Blättler ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Solothurn, Staatsanwaltschaft ,

2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt seit dem 11. Dezember 2013 ein Strafverfahren (ST.13.04743) gegen A. wegen Betrugs. Sie hat seitdem eine Reihe von Strafverfahren gegen A. vom Kanton Bern übernommen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 lit. A, B).

Nach Gerichtsstandsanfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. September 2018 anerkannte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 25. September 2018 den Gerichtsstand für eine weitere Strafuntersuchung wegen Betruges. Es ging hier darum, ähnlich wie schon in früheren Übernahmen, dass A. Rechnung für Dachdecker-Leistungen gestellt habe, ohne dass diese durch seine Firma zuvor ansatzweise ausgeführt worden seien. Es sei auch kein entsprechender Auftrag erteilt worden (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 31. Juli 2018).

B. Gegen die Anerkennung des Gerichtsstands durch den Kanton Solothurn (Verfügung vom 25. September 2018) erhob A. persönlich am 5. Oktober 2018 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung dieser Verfügung. Er begründete dies einmal damit, dass die Vorwürfe keine strafrechtliche Relevanz hätten. Andererseits lägen sämtliche betroffenen Objekte ausserhalb des Kantons Solothurn. Sodann sei sein rechtliches Gehör verletzt worden (act. 1).

Das Gericht ersuchte die beteiligten Kantone am 9. Oktober 2018 um Einreichung der Akten des Gerichtsstandsverfahrens. Der Kanton Bern reichte die Akten am 11. Oktober 2018 ein, der Kanton Solothurn am 15. Oktober 2018 (act. 4, 5).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat - so dies nicht bereits geschehen ist - einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).

Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31 -37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO ) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer hat seit dem kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 2 Kenntnis von der soeben dargestellten Rechtslage. Es muss ihm daher auch als juristischem Laien klar gewesen sein, dass zunächst das Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Hat er sich dennoch dafür entschieden, die Beschwerde am 5. Oktober 2018 direkt beim Gericht zu erheben, so kann er nicht in guten Treuen eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch Unterlassung des Überweisungsverfahrens rügen.

Vorliegend hat der Kanton Solothurn, soweit der Beschwerdekammer bekannt, bereits mindestens fünf Verfahren vom Kanton Bern übernommen. Geht es beim vorliegenden Verfahren ebenfalls um Betrug gestützt auf einen sehr ähnlichen Sachverhalt, so erwiese sich eine Rückweisung zwecks Durchführung des Überweisungsverfahrens als leere Formalität. Sie entspräche sodann auch nicht einem Antrag des Beschwerdeführers. Von einer Rückweisung ist daher vorliegend abzusehen.

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO ) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO ). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Entgegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar ( Baumgartner , Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.).

2.2 Sowohl beim Berner Verfahren als auch beim Solothurner Verfahren geht es um Betrug (Art. 146 StGB , Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren). Der Kanton Solothurn eröffnete sein Verfahren am 11. Dezember 2013. Es wurde am 9. Januar 2014 im Strafregister eingetragen (Auszug vom 21. Januar 2016, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2018.3 vom 12. Juli 2018 E. 3.2). Das Strafverfahren im Kanton Solothurn wurde damit klar vor dem Berner Verfahren eröffnet. Das übernommene Verfahren betrifft Handlungen ab dem Frühjahr 2017. Damit wird das übernommene Berner Verfahren im Kanton Solothurn am ordentlichen Gerichtsstand der ersten Verfolgungshandlungen geführt (Art. 34 Abs. 1 StPO , sog. forum praeventionis).

2.3 Weder die Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. obige litera B), noch ein Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder soweit erkennbar seine persönlichen Verhältnisse rechtfertigen im Sinne von Art. 40 Abs. 3 StPO ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand. Ebenso wenig sind dafür andere triftige Gründe erkennbar. Damit gehen die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Übernahmeverfügung vom 25. September 2018 der Staatsanwaltschaft Solothurn offensichtlich fehl. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 21. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Staatsanwaltschaft des Kanton Solothurn, mit Rücksendung der eingereichten Verfahrensakten

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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