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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BG.2018.33 vom 19.12.2018

Hier finden Sie das Urteil BG.2018.33 vom 19.12.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BG.2018.33

Der Bundesstrafgericht BG.2018.33 hat einen Beschluss vom 19. Dezember 2018 erlassen, in dem es sich um eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) begeht. Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt, ist damit Privatkläger und zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden, da die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat den Beschluss abgewiesen und keine Gerichtsgebühr erhoben. Der Präsident des Bundesstrafgerichts hat die Rechtsmittelbelehrung festgelegt, dass es sich um einen ordentliches Rechtsmittel handelt. Der Beschwerdeführer kann bei der kantonalen Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BG.2018.33

Datum:

19.12.2018

Leitsatz/Stichwort:

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO). Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO).

Schlagwörter

Kanton; Gericht; Recht; Staatsanwaltschaft; Beschwerdekammer; Thurgau; Gerichtsstand; Bundesstrafgericht; Kantons; Kreuzlingen; Verfahren; Behörde; Frist; Generalstaatsanwaltschaft; Gerichtsstands; Rechtsverzögerung; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Schweiz; Hinweise; Übernahme; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Tribunal; Zuständigkeit; Schweizer; Erwägung; Eingaben

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 104 StPO ;Art. 110 StPO ;Art. 20 StPO ;Art. 3 StPO ;Art. 31 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 40 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 90 StPO ;Art. 91 StPO ;

Referenz BGE:

142 IV 299; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2018.33

Beschluss vom 19. Dezember 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. ,

Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Thurgau, Generalstaatsanwaltschaft,

2. Kanton Bern, Generalstaatsanwaltschaft,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anfechtung des Gerichtsstands
(Art. 41 Abs. 2 StPO );
Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO)


Sachverhalt:

A. A. stellte mit Schreiben vom 28. Juni am 3. Juli 2018 (Datum Eingangsstempel) bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige und Strafantrag. Die Anzeige betraf Vorfälle im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit (2005 bis 2014) als [...] bei B., welche die Outsourcing-Dienstleisterin der C. AG sei.

Zwischen 2012 und 2017 sei er von Angestellten der C. AG in Z. sowie an seinem Arbeitsplatz in Y. (TG) bedroht worden. Die Drohungen seien namentlich durch die Frage "Willst du für ein Geheimnis sterben?" (in Z.), eine Pistolengeste (in Y. am Arbeitsplatz) und Hinweise auf Konsequenzen für A. selbst und seine Familie erfolgt. Er sei sodann in diversen Gesprächen dazu genötigt worden, über Missstände und weitere Vorgehen zu sprechen, welche den beiden erwähnten Unternehmen schaden könnten. Er habe darüber bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses mit seiner Frau und später seiner Hausärztin gesprochen. Als der Wille zum Aufhören deutlich geworden sei, sei er mit einem Messer angegriffen, beinahe in einen Unfall verwickelt und von Fremden aggressiv angegangen und beschimpft worden. Aufgrund der Ereignisse im Jahr 2012 habe er die Polizei in X. informiert, ohne dabei eine Strafanzeige zu stellen.

B. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern leitete mit Anfrage an den Kanton Thurgau vom 12. Juli 2018 das Gerichtsstandsverfahren ein. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen lehnte die Übernahme am 20. Juli 2018 zunächst ab. Nach dem Schreiben des Kantons Bern vom 31. Juli 2018 erliess die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 20. August 2018 die Übernahmeverfügung.

C. Gegen diese führte A. mit Schreiben vom 31. August 2018 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt sinngemäss, es sei die Zuständigkeit des Kantons Bern festzustellen (act. 1). Damit einhergehend stellte er auch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ("Untätigkeitsbeschwerde").

Das Gericht ersuchte die beteiligten Staatsanwaltschaften am 21. September 2018, die Verfahrensakten einzureichen (act. 5). Diese gingen ein am 25. September 2018 (act. 6 Kanton Bern) und 27. September 2018 (act. 7, 8 Kanton Thurgau).

D. Die Sendungsverfolgungen zeigten auf, dass dem Vertreter von A. die Übernahmeverfügung am 23. August 2018, 23.59 Uhr, zugestellt wurde. Die Beschwerde vom 31. August 2018 wiederum ist der Schweizer Post am 4. September 2018 zugegangen (act. 4, 8.0, 8.1). Da demnach die Beschwerdefrist am 24. August 2018 zu laufen begonnen und bereits am 3. September 2018 geendet zu haben schien, wurde A. am 27. September 2018 eingeladen, dazu Stellung zu nehmen (act. 9; vgl. Erwägung 2.3 unten). A. erklärte dazu im Schreiben vom 3. Oktober 2018, die Beschwerde sei am 31. August 2018 sowohl gefaxt, als auch durch Frau D. als Niederschrift bei der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen eingeworfen worden (act. 10).

Da sich die Niederschrift nicht in den eingereichten Verfahrensakten befand, wurde die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen am 6. November 2018 eingeladen, Stellung zu nehmen (act. 12). Sie führte am 12. November 2018 aus (act. 14), am Montag, 3. September 2018 die genannte Beschwerde im Briefkasten erhalten zu haben. Auf dem Briefumschlag stehe, dass das Schreiben am Freitag, 31. August 2018, von Frau D. eingeworfen worden sei (vgl. act. 14.1, 14.1.1-14.1.3). Die Eingabe der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wurde A. am 13. November 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 15).

E. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die B eschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten , so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat - so dies nicht bereits geschehen ist - einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1).

Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31 -37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO ) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO ).

1.2 Der Beschwerdeführer hat Strafantrag gestellt, ist damit Privatkläger, als solcher Partei des Strafverfahrens (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ) und zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (vgl. Art. 41 Abs. 2 StPO).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Schriftliche Eingaben sind zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden, weshalb bei Eingaben, die der Schriftform bedürfen, die Einreichung per Telefax zur Fristwahrung nicht genügt (BGE 142 IV 299 E. 1.1; 121 II 252 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2; 2C_531/2015 vom 18. Juni 2015 E. 2.1; 1B_160/2013 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; je mit Hinweisen).

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO ). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 1 und 2 StPO ).

1.3.2 Vorliegend hat die Schweizer Post die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2018 erst am 4. September 2018 erhalten, mithin einen Tag nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist und damit verspätet. Der Beschwerdeführer konnte indes zureichend dartun (vgl. dazu und zum Fristenlauf obige litera D), die unterzeichnete Beschwerdeschrift so in den Briefkasten der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen gelegt zu haben, dass diese sie jedenfalls am 3. September 2018 und damit rechtzeitig erhielt. Die Beschwerde ist damit fristgerecht erhoben worden.

1.4 Sind somit die Eintretensvoraussetzungen erfüllt, ist auf die Gerichtsstandsbeschwerde einzutreten.

1.5 Der Beschwerdeführer erklärt, aufgrund der fehlenden Identitätsfeststellung der Beschuldigten und deren fehlender Einvernahme trotz sachdienlicher Hinweise, Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (act. 1). Die Akten geben indes keine Hinweise darauf, dass er wegen der Verfahrensdauer bei einer Vorinstanz bereits einmal interveniert hätte (zu diesem Erfordernis Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2013 vom 12. Februar 2013 E. 4 m.w.H. ). Ohnehin ist für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zuständig, sondern der Beschwerdeweg an die kantonale Beschwerdekammer einzuschlagen (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO). Dies gilt auch, wenn sie gegen die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Gerichtsstandsverfahren erhoben wird. Damit ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht einzutreten.

2.

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig. Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 1 und 2 StPO Gerichtsstand des Tatortes).

2.2 Der Beschwerdeführer schildert (vgl. obige litera A), dass er in der Schweiz in Y. (Thurgau) bedroht worden sei. Ebenso sind die ersten Verfolgungshandlungen (Meldung des Beschwerdeführers an die Polizei in X.) im Kanton Thurgau erfolgt. Die Übernahme des Strafverfahrens ist durch den Kanton erfolgt, in welchem der Tatort liegt (Kanton Thurgau). Damit ist Art. 31 StPO entsprochen worden. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

3. Vorliegend sind keine Gerichtsgebühren zu erheben.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. Dezember 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- A.

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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