Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2018.63 |
Datum: | 02.05.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). |
Schlagwörter | Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesstrafgericht; Bundesrichter; Nichtanhandnahme; Recht; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Beschwerdeführers; Verfahrens; Blättler; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Anzeige; Richter; Urteil; StBOG; Untersuchung; Entscheid; Amtsmissbrauch; Amtsgewalt; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer: |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 322 StPO ;Art. 390 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 81 BGG ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2018.63 |
Beschluss vom 2. Mai 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO ) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- mit Eingabe vom 6. April 2018 A. bei der Bundesanwaltschaft Anzeige gegen Bundesrichter B. und allenfalls gegen weitere Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts" Anzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB ) erstattete (Verfahrensakten BA, Ordner Lasche 1);
- nach Ansicht von A. Bundesrichter B. im Urteil X. vom 25. September 2017 wissentlich und willentlich gegen Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verstossen habe, indem auf eine Beschwerde A.s mangels angeblicher Legitimation nicht eingetreten worden sei;
- die Bundesanwaltschaft am 16. April 2018 die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügte (act. 1.1);
- dagegen A. mit Beschwerde vom 23 April 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 beantragte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG );
- die Bundesanwaltschaft mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 16. April 2018 mangels hinreichenden Tatverdachts keine Strafuntersuchung eröffnete;
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- den Eingaben des Beschwerdeführers offensichtlich kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte; sich die Einwendungen des Beschwerdeführers lediglich gegen den Inhalt des Urteils richten;
- ein für den Beschwerdeführer ungünstiger richterlicher Entscheid in aller Regel keinen Amtsmissbrauch darstellt; vorliegend denn auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Bundesrichter B. seine Amtsgewalt missbraucht hätte; im Absprechen der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gestützt auf die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entwickelte bundesgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls kein Missbrauch der Amtsgewalt durch Bundesrichter B. erblickt werden kann;
- die Beschwerdegegnerin daher zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona,
2. Mai 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft, unter Beilage von act. 1
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.