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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2018.50 vom 20.06.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2018.50 vom 20.06.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2018.50

Die Bundesanwaltschaft hat am 5. November 2015 gegen die AG und den F. eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. Veruntreuung (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 1-0001 ff.) eröffnet. Die Beschwerdeführerin hat am 23. August 2016 die Strafuntersuchung abgeschlossen und verlangt, dass sie unter Nr. SV.15.1443 weitergeführt wird (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 3-1-0012). Die Beschwerdegegnerin hat am 28. März 2018 die Verfügung vom 22. März 2018 aufgehoben und eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangt (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 21-1-1-0086 ff.). Die Bundesanwaltschaft hat am 28. März 2018 die Verfügung vom 22. März 2018 aufgehoben und eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verlangt (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 21-1-1-0086 ff.).

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2018.50

Datum:

20.06.2018

Leitsatz/Stichwort:

Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Bundes; Interesse; Verfahrens; Mitteilungsverbot; Recht; Verfügung; Interessen; Verlängerung; Massnahme; Verfahren; Bundesstrafgericht; Mitteilungsverbote; Mitteilungsverbotes; Entscheid; Parteien; Bundesstrafgerichts; Verfahrensakten; Urkunde; Beschwerdekammer; Begründung; Schweigepflicht; Person; Schutz; Schweiz; Grundrecht

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 BV ;Art. 10 BGG ;Art. 104 StPO ;Art. 105 StPO ;Art. 16 BV ;Art. 2 BV ;Art. 29 StGB ;Art. 3 BV ;Art. 36 BV ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 423 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 62 StPO ;Art. 7 StPO ;Art. 73 StPO ;

Referenz BGE:

128 I 295; 140 I 2; 141 IV 178; 141 IV 465; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2018.50

Beschluss vom 20. Juni 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Geheimhaltungspflicht (Art. 73 Abs. 2 StPO)


Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") eröffnete am 5. November 2015 gegen B. und C. unter der Nr. SV.15.1443 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. Veruntreuung (Verfahrensakten SV.16.1524 , Urkunde 1-0001 ff.).

B. Der Verdacht gegen C. und B. ging auf eine Strafanzeige der A. AG vom18. Februar 2015 zurück, welche sie bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eingereicht hatte. Darin wurde C. zusammenfassend vorgeworfen, Ende 2013 die A. AG mittels arglistiger Täuschung dazu bewogen zu haben, in die Kündigung des Kaufvertrages von [...] zwischen der A. AG und der E. vom 29. April 2010 einzuwilligen. Im Gegenzug habe C. der A. AG angeboten, die Tickets stattdessen über einen Vertrag mit der von C. beherrschten D. AG beziehen zu können. C. sei jedoch nicht gewillt gewesen, einen solchen Vertrag gehörig zu erfüllen und habe von vornherein die Absicht gehabt, die ursprünglich von der E. an die A. AG versprochenen Tickets selber zu verkaufen und habe dies in Absprache mit dem damaligen Generalsekretär der E. auch getan. Dadurch sei der A. AG ein Schaden in Höhe von insgesamt rund USD 30 Millionen entstanden (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 1-0001 ff., 5-1-0001 ff.). Gestützt auf eine Strafanzeige der E. vom 25. Januar 2016 dehnte die BA die Strafuntersuchung gegen B. auf weitere mögliche strafbare Handlungen aus (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 3-1-0013, 5-3-0001 ff.).

C. Am 23. August 2016 trennte die BA die gegen C. geführte Strafuntersuchung von der Untersuchung Nr. SV.15.1443 ab und führte diese unter der Nr. SV.16.1524 weiter (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 3-1-0012).

D. Am 16. November 2015 ordnete die BA gegenüber A. AG bzw. ihren zuständigen Organen und F. ein Mitteilungsverbot an, das sie jeweils verlängerte (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 15-1-0018 f, 15-1-0538 ff., 15-1-0648 ff., 15-1-0669 f., 15-1-0696 f.=act. 1.2, 15-1-0701 f.=act. 1.1, 15-2-006 f., 15-2-0012 f., 15-2-0015 f., 15-2-0025 f., 15-2-0047 f.).


E. Die von F. gegen die am 30. März 2017 verfügte Verlängerung des Mitteilungsverbotes erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 teilweise gut und schränkte deren sachlichen Geltungsbereich ein (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 21-1-1-0086 ff.).

F. Die A. AG liess am 6. April 2018 gegen die am 28. März 2018 bis zum 30. September 2018 verfügte Verlängerung des Mitteilungsverbotes bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verlängerung des Mitteilungsverbotes sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben (act. 1).

G. In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 beantragt die BA die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6). Die Eingabe vom 22. Mai 2018, mit welcher sich die A. AG zur Beschwerdeantwort fristgerecht vernehmen liess, wurde der BA am darauffolgendem Tag zur Kenntnis gebracht (act. 12, 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (vgl. Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO ; Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. 2011, N. 247 ff.). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Die angefochtene Massnahme schränkt die Beschwerdeführerin unter andrem in der auch juristischen Personen zustehenden Meinungsäusserungsfreiheit i.S.v. Art. 16 Abs. 2 BV ein ( Biaggini , Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N. 5; vgl. E. 3.6.2 hiernach). Damit ist sie zur vorliegenden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die angefochtene Verfügung sei nicht hinreichend begründet, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 2).

2.2 Von den Strafbehörden gegenüber privaten Verfahrensbeteiligten erlassene Informationsverbote sind zu begründen ( TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.1; BK_B 139/04 vom 24. Januar 2005 E. 4.3). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör und desjenigen auf ein faires Verfahren, wobei der Umfang und die Tiefe der Begründung sich an der Eingriffsintensität des Entscheides sowie dessen Bedeutung für die Parteien und Verfahren zu orientieren haben ( Brüschweiler , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 80 N. 2). Für den Adressaten der Verfügung muss nachvollziehbar sein, weshalb die anordnende Behörde sein Stillschweigen zum gegebenen Zeitpunkt verlangt. Insbesondere muss dem Adressaten der Verfügung hinreichend klar sein, über was und gegenüber wem er zu schweigen hat. Wird ein Stillschweigen hinsichtlich mehrerer Sachverhalte und gegenüber mehreren Personen verlangt, haben sich die Behörden diesbezüglich umfassend zu äussern. Je stärker die Schweigepflicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, weil sie beispielsweise über eine längere Zeit gelten soll, desto höhere Anforderungen sind an den Umfang der Begründung zu stellen ( Donatsch , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 165 N. 10 ff.; Zuberbühler , Geheimhaltungsinteressen und Weisungen der Strafbehörden an die Verfahrensbeteiligten über die Informationsweitergabe im ordentlichen Strafverfahren gegen Erwachsene, Diss. 2011, N. 333). Beabsichtigt die Strafbehörde eine Straftat anzeigende und am Strafverfahren beteiligte Person zu verpflichten, über dieses Verfahren Stillschweigen zu bewahren, muss sie sich auf eine konkrete Gefahr stützen. Die Anführung bloss allgemeiner Gründe ohne Angabe, inwiefern der Zweck des Verfahrens bzw. ein privates Interesse die Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht tatsächlich erfordern, genügt dabei nicht ( TPF 2016 52 E. 3.2 54 f.).

2.3 Im Entscheid BB.2017.70 vom 8. August 2017 wies das Bundesstrafgericht die Beschwerdegegnerin auf die soeben dargelegten Begründungsanforderungen an ein Mitteilungsverbot hin und stellte mangels einer ausreichenden Begründung eine Gehörsverletzung fest. Die Gehörsverletzung konnte indes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden ( Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 3.3).

2.4 In der hier angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin aus, dass in jüngster Vergangenheit wiederholt konkrete Anhaltspunkte bestanden hätten, dass F., welchem die Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, beabsichtigt habe, der Öffentlichkeit bzw. Dritten vertrauliche Informationen aus den bei der Beschwerdegegnerin geführten Strafverfahren preiszugeben. Das Mitteilungsverbot erachtete die Beschwerdegegnerin zwecks Sicherung des Verfahrenszwecks sowie schützenswerter privater Interessen als geboten, weshalb sie die Schweigepflicht bis zum 30. September 2018 verlängerte (act. 1.1). Damit entspricht die - äusserst kurz ausgefallene - Begründung im Wesentlichen derjenigen der bisher ergangenen Mitteilungsverbote bzw. deren Verlängerungen (act. 1.2; Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunden 15-1-0538 ff., 15-1-0648 ff., 15-1-0669 f.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdegegnerin in der hier angefochtenen Verfügung nicht darlegte, worin sie die konkrete Gefahr in jüngster" Vergangenheit erkennt, führte sie insbesondere nicht aus, weshalb sie die Verlängerung der Massnahme in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erachtet. Dies hätte sich jedoch angesichts der Dauer des Mitteilungsverbotes von mittlerweile rund 2 ½ Jahren aufgedrängt. Nach dem Gesagten genügt auch die vorliegend angefochtene Verfügung den Begründungsanforderung nicht.

2.5 Wie bereits i m Verfahren BB.2017.70 führte die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aus, weshalb sie die Verlängerung des Mitteilungsverbotes als geboten erachtet (act. 6). Unter Verweis auf die von ihr veranlasste Stellungnahme von C. zu der hier zu beurteilenden Beschwerde befürchtet die Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bzw. der für sie handelnde F. die erhöhte Medienaufmerksamkeit im Vorfeld der [...] dazu benutzen könnte, den Gegenstand der Strafuntersuchung für ihre Interessen zu instrumentalisieren (act. 6, S. 3; Verfahrensakten SV.16.1524 , Urkunde 21-1-2-0025 ff. ).

Die Einreichung einer Stellungnahme der Person zu deren Schutz ein Mitteilungsverbot erlassen wurde, zur Darlegung der privaten Interessen einer Massnahme ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Indessen obliegt es der Beschwerdegegnerin darzulegen, inwiefern die angeordnete Massnahme den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das angefochtene Mitteilungsverbot erstreckt sich sowohl auf das Strafverfahren SV.16.1524 gegen C. als auch auf die Untersuchung SV.15.1443 gegen B. (act. 1.1). Gründe, weshalb das Mitteilungsverbot auch für das Verfahren SV.15.1443 gelten soll, legt die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dar. Auch führt die Beschwerdegegnerin weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihren Eingaben aus, inwiefern das seit November 2015 geltende Mitteilungsverbot zum Verfügungszeitpunkt in zeitlicher Hinsicht (noch) gerechtfertigt sein soll. Dabei übersieht die Beschwerdegegnerin, dass an die Begründung einer Massnahme mit fortschreitender Dauer höhere Anforderungen zu stellen sind. Insbesondere stellt sich daher die Frage, weshalb das Mitteilungsverbot bis zum 30. September 2018 verlängert werden soll, wenn doch [...] bereits am [...] endet. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht. Schliesslich sei angemerkt, dass die Beschwerdegegnerin widersprüchliche Angaben macht. Obschon sie in der angefochtenen Verfügung eine Verlängerung des Mitteilungsverbotes ausdrücklich vorbehalten hatte (act. 1.1, S. 1), führt sie in ihrer Beschwerdeantwort aus, es sei keine weitere Verlängerung der Massnahme vorgesehen (act. 6, S. 3).

2.6 Zusammengefasst gilt festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht ausreichend begründet wurde. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör ist damit verletzt. Unter den vorliegenden Umständen kommt eine Heilung der Gehörsverletzung nicht in Frage (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.3 S. 469 f.; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437 f.; 126 V 130 E. 2b S. 132), weshalb die Verfügung vom 28. März 2018 aufgrund mangelnder Begründung aufzuheben ist. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist die Verfügung vom 28. März 2018 auch aus materiellen Gründen aufzuheben (vgl. E. 4 hiernach).

3.

3.1 In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Verhältnismässigkeit der Massnahme (act. 1, S. 3 ff.; act. 12, S. 6 ff.).

3.2 Die Verfahrensleitung kann die Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsbeistände unter Hinweis auf Art. 292 StGB verpflichten, über das Verfahren und die davon betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren (Art. 73 Abs. 2 StPO ). Sofern die Auferlegung einer Schweigepflicht verfassungsmässige Rechte der betroffenen Personen tangiert, hat sie den Anforderungen von Art. 36 BV zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine). S eit Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung besteht m it Art. 73 StPO eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das strafprozessuale Schweigegebot von Privatklägerschaft und andere Verfahrensbeteiligten.

3.3 Hinsichtlich möglicher Interessen bestimmt Art. 73 Abs. 2 StPO, dass der Zweck des Verfahrens oder ein privates Interesse die Auferlegung einer Schweigepflicht zu rechtfertigen vermögen. Aus der Botschaft zur Eidgenössischen Strafprozessordnung geht nicht hervor, ob jedes private Interesse ausreicht oder ob der Gesetzgeber lediglich schutzwürdige private Interessen zu schützen beabsichtigte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 1154 ). Von der förmlichen Auferlegung einer strafbewehrten Stillschweigeverpflichtung an Parteien und ihre Rechtsvertreter zur Wahrung des Verfahrenszweckes oder privater Interessen ist nur mit Zurückhaltung und in ausreichend begründeten Fällen Gebrauch zu machen. Ein solcher besonderer Fall kann etwa vorliegen, wenn konkreter Anlass zur Befürchtung besteht, dass durch drohende Indiskretionen die Persönlichkeitsrechte von Beteiligten, insbesondere von Opfern oder exponierten Zeugen, tangiert werden könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_315/2014 vom 11. Mai 2015 E. 4.3; Saxer/Turnheer , in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 73 StPO N. 16 f.; Schmid/Jositsch , Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 73 N. 7). Ebenso ist eine Schweigepflicht in Fällen denkbar, in denen die Gefahr besteht, dass die betroffenen Personen vor Erhebung wesentlicher Beweise an die als Zeuge zu Befragenden bzw. an die Öffentlichkeit gelangen und damit die weiteren Beweiserhebungen gefährden (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2011.15 , BP.2011.3 vom 18. März 2011 E. 2.1 m.H.).

3.4 Der Beschwerdeführerin wurde am 16. November 2015 verboten, die beschuldigten Personen, deren allfällige Vertreter oder andere Drittpersonenüber das im November 2015 eröffnete Verfahren SV.15.1443 sowie den Gegenstand der Zeugeneinvernahmen vom September und Oktober 2015 zu informieren (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0018 f.). Am 11. Februar 2016 wurde die Schweigepflicht verlängert und insofern ausgedehnt, als sich diese nunmehr auch auf sämtliche in der Strafanzeige der Beschwerdeführerin geschilderten Vorgänge bezog, namentlich auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber D. AG, C. und/oder E. (Verfahrensakten SV.16.1524, Urkunde 15-1-0538 f.).

3.5 Im Entscheid BB.2017.70 stellte das Bundesstrafgericht fest, dass die Verlängerung des damals gegen F. verfügten Mitteilungsverbotes mit dem Argument des Verfahrenszwecks aufgrund der bevorstehenden Einstellung des Verfahrens und der erfolgten Einvernahmen nicht gerechtfertigt werden konnte (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Darauf ist zu verweisen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Einstellung des Verfahrens SV.16.1524 den Parteien bereits im Sommer 2017 in Aussicht gestellt hatte und vorliegend nicht darlegt, weshalb dieses Verfahren immer noch hängig ist, vermag die Beschwerdegegnerin die Verlängerung des Mitteilungsverbotes zum gegenwärtigen Zeitpunkt umso weniger zu rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin bringt zu Recht nicht vor, dass sich die Situation seit dem Beschluss vom 8. August 2017 geändert hätte und andere öffentliche Interessen die Massnahme rechtfertigen würden.

3.6

3.6.1 Fraglich ist, welche Privatinteressen die Beschwerdegegnerin mit dem hier zu beurteilenden Mitteilungsverbot zu schützen bezweckt. Wie vorgängig ausgeführt, lässt sich der angefochtenen Verfügung diesbezüglich nichts entnehmen (E. 2.5 hiervor). In der Beschwerdeantwort vom 26. April 2018 begründete sie die Verlängerung der Massnahme mit der möglichen Schädigung der Reputation des Beschuldigten C., die für ihn bzw. für die von ihm beherrschte D. AG erhebliche Nachteile in der Geschäftstätigkeit zur Folge haben könnte (act. 6, S. 3). Den Schutz der Interessen von C. machte die Beschwerdegegnerin bereits im von F. eingeleiteten Beschwerdeverfahren BB.2017.70 geltend und führte aus, dass C. in einem ähnlichen Geschäftsfeld wie die Beschwerdegegnerin bzw. F. tätig sei (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Im Gegensatz zum Beschwerdeverfahren BB.2017.70 macht die Beschwerdegegnerin vorliegend keine weiteren Drittinteressen geltend (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2017.70 vom 8. August 2017 E. 5.1). Die vorliegenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin deuten darauf hin, dass die Verlängerung des Mitteilungsverbotes primär den Schutz dem C. zurechenbaren D. AG bezweckt, die aufgrund einer Beeinträchtigung der Reputation von C. wirtschaftliche Nachteile erleiden könnte. Mithin wurde die Massnahme hauptsächlich zum Schutz der (privat-)wirtschaftlichen Interessen der D. AG erlassen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Massnahme zum Schutze von verfassungsmässig garantierten Rechten erlassen hat, ist ein schutzwürdiges privates Interesse zu bejahen und die einleitend gestellte Frage (E. 3.3 hiervor) kann vorliegend dahingestellt bleiben.

3.6.2 Sofern die Beschwerdeführerin durch das Mitteilungsverbot daran gehindert wird, Äusserungen ideeller Natur kundzutun, ist ihr Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit i.S.v. Art. 16 BV tangiert. Die Meinungsäusserungsfreiheit schützt nämlich das Recht des Einzelnen, jegliche Gedankenvorgänge sowohl öffentlich als auch privat zu äussern. Hingegen fallen Mitteilungen, die den kommerziellen Zwecken dienen, in den Geltungsbereich der Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV (BGE 128 I 295 E. 5a S. 308; 125 I 417 E. 3a S. 420 f.). Indem der Beschwerdeführerin untersagt wird, sich hinsichtlich von ihr behaupteten zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber D. AG, C. und/oder E. zu äussern und diese allenfalls aufgrund des medialen Drucks zu wirtschaftlichen Transaktionen zu veranlassen, wird sie in ihrer Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt. Damit wird die Beschwerdeführerin durch die Schweigepflicht sowohl in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit als auch Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt.

3.7 Im Nachfolgenden ist zwischen den kollidierenden verfassungsmässigen Rechten eine Güterabwägung vorzunehmen und insbesondere zu prüfen, ob die angefochtene Verlängerung des Mitteilungsverbotes vor Art. 36 Abs. 3 BV standhält.

4.

4.1 Die Auferlegung eines Mitteilungsverbotes hat den Anforderungen an die Verhältnismässigkeit i.S.v. Art. 36 Abs. 3 BV zu genügen. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen und die berührten Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann ( BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24; 137 I 31 E. 7.5.2 S. 53; 136 I 87 E. 3.2 S. 91; 133 I 77 E. 4.1 S. 81; Biaggini, a.a.O., Art. 36 N. 23).

4.2 Nebst den privaten Interessen dient der Schutz der Äusserungsfreiheit auch dem öffentlichen Interesse einer freien Meinungsbildung in der Demokratie (Kley/Tophinke , Die Schweizerische Bundesverfassung, Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 3. Aufl. 2014, Art. 16 N. 16). Dies gilt es bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Grundrechtseinschränkung zu beachten, was zu erhöhten Anforderungen an deren Einschränkung führt (Biaggini, a.a.O., Art. 16 N. 12). Wie für andere Grundrechte gilt auch für die Kommunikationsrechte, zu denen auch die Meinungsäusserungsfreiheit zählt, dass sie nur aufgrund eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses eingeschränkt werden dürfen ( Müller/Schefer , Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 378). Dabei kann sich das Gewicht der legitimen privaten und öffentlichen Interessen mit der Zeit verändern, weshalb insbesondere die Verhältnismässigkeit einer Massnahme und deren Verlängerung zum Erlasszeitpunkt jeweils erneut zu prüfen ist. Dies kann dazu führen, dass ein bisher höhergewichtiges Interesse zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber anderen Freiheitsinteressen nicht mehr durchzudringen vermag. Dies gilt insbesondere für die sich hier gegenüberstehenden Interessen, zumal an die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit als ideelles Grundrecht höhere Anforderungen als an diejenige der Wirtschaftsfreiheit zu stellen sind ( in diesem Sinne vgl. Kley/Tophinke , a.a.O., Art. 16 N. 7). Ebenfalls kommt den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen von Geheimhaltungspflichten gegenüber dem Schutz von - hier nicht relevanten - Rechtsgütern wie Leib und Leben oder sexuelle Integrität nicht gleich hoher Stellenwert zu.

4.3 Eine zurückhaltende Haltung zum Schutz von (privat-)wirtschaftlichen Interessen durch die Staatsanwaltschaft gebietet sich auch aufgrund ihrer Stellung im Strafverfahren. Vor der Erhebung der Anklage hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu leiten und eine gesetzmässige sowie geordnete Durchführung des Verfahrens zu gewährleisten (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Sie untersucht die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Obschon sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit verfügt, ist sie zur Zurückhaltung verpflichtet. Sie hat sich jeden unlauteren Vorgehens zu enthalten und sowohl die belastenden als auch die entlastenden Umstände zu untersuchen. Insbesondere darf sie keine Partei zum Nachteil einer anderen bevorteilen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 S. 180 m.w.H.). Damit hat die Staatsanwaltschaft bei der Leitung des Vorverfahrens und bei Durchführung der Untersuchung gegenüber dem Beschuldigten und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektiv-neutrale Haltung einzunehmen ( Keller , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, Art. 16 N. 9) . Die Staatsanwaltschaft wird erst nach Erhebung der Anklage und im Rechtshilfeverfahren zur Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO).

Streiten sich die Parteien nebst dem strafrechtlichen Verfahren auch zivilrechtlich, stellt sich die Frage, inwieweit sich die Staatsanwaltschaft in diese einmischen bzw. darauf Einfluss nehmen darf. Gestützt auf das vorgängig Ausgeführte hat die Staatsanwaltschaft als Herrin des Vorverfahrens auch hinsichtlich potentieller bzw. bereits hängigen Streitigkeiten ausserhalb des Strafverfahrens, d.h. solche die nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden, möglichst unparteiisch zu verhalten und Einflussnahme auf die Stellung einer der Parteien zu vermeiden. Dies gilt auch bei medienwirksamen Streitigkeiten. Stehen sich lediglich private Interessen gegenüber hat sie eine Interessenabwägung vorzunehmen und die geplante Massnahme auf deren Verhältnismässigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1S.11/2005 vom 25. Juli 2005 E. 5.2 in fine; Zuberbühler , a.a.O., N. 327 ).

4.4 Die Verlängerung des Mitteilungsverbotes ist angesichts seines Umfangs (vgl. E. 3.4) und der bisherigen Geltungsdauer von rund 2 ½ Jahren als ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin zu werten. Dem schweren Eingriff stehen hauptsächlich wirtschaftliche Interessen von C. bzw. der D. AG gegenüber, denen wie vorgängig dargelegt, ein nicht gleich hoher Stellenwert zuzusprechen ist. Dies gilt umso mehr, als der Gang zu den Medien auch C. bzw. der D. AG offensteht, um sich gegen allfällige mediale Angriffe seitens der Beschwerdeführerin zu wehren. Angesichts der bisherigen Geltungsdauer der Massnahme und der sich hier zu beurteilenden Grundrechtskollision kann eine Verlängerung der Schweigepflicht um weitere sechs Monate unter den konkreten Umständen nicht mehr als verhältnismässig bezeichnet werden.

4.5 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass d as zum Verfügungszeitpunkt vorhandene private Interesse des Beschuldigten C. die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin nicht zu überwiegen vermag, weshalb die Verlängerung des Mitteilungsverbotes vom 28. März 2018 vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht standhält. Die Verfügung ist somit aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 28. März 2018 ist aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO ).

Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdekammer keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Damit hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 22. März 2018 wird aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

Bellinzona, 20. Juni 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hadrian Meister

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.

Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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