Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Strafverfahren |
Fallnummer: | BB.2018.176 |
Datum: | 09.10.2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Revision (Art. 410 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog). |
Schlagwörter | Bundes; Beschwerdekammer; Gesuch; Beschluss; Revision; Bundesanwalts; Bundesanwaltschaft; Entscheid; Bundesstrafgericht; Gesuchsteller; Eingabe; Verfahren; Tribunal; Bundesstrafgerichts; Neubeurteilung; Vorsitz; Gerichtsschreiberin; Ausstand; Anzeige; Gefährdung; Verbrechen; Waffen; Ersuchen; Urteil; Verfahrens; Gerichtsgebühr; Rechtsmittel; énal; édéral |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 12 StGB ;Art. 122 StGB ;Art. 13 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 23 StGB ;Art. 25 StGB ;Art. 264 StGB ;Art. 37 BGG ;Art. 390 StPO ;Art. 41 StPO ;Art. 410 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 80 StPO ; |
Referenz BGE: | 141 IV 269; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: BB.2018.176 |
Beschluss vom 9. Oktober 2018 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Giuseppe Muschietti , Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja | |
Parteien | A. , Gesuchsteller | |
gegen | ||
Bundesanwaltschaft, Gesuchsgegnerin | ||
Gegenstand | Revision (Art. 410 StPO ); Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 38 VGG analog) |
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit Eingabe vom 25. Juli 2018 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt wegen einfacher, schwerer und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 122 - 123 StGB und Art. 125 StGB ), Tätlichkeiten (Art. 126 StGB ), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB ), Raufhandels (Art. 133 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB), Drohung (Art. 180 StGB ), Nötigung (Art. 181 StGB), Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen (Art. 239 StGB ), Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB ), Öffentlicher Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Krimineller Organisation (Art. 260 ter StGB ), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260 quater StGB ) sowie Verbrechen gegen die Menschheit (Art. 264 a StGB ) in Verbindung mit Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz und das Waffengesetz erstattete ( BB.2018.166 act. 1.1);
- die Bundesanwaltschaft A. mit Schreiben vom 2. August 2018 mitteilte, dass der Operative Ausschuss des Bundesanwalts (OAB) die Eingabe von A. vom 25. Juli 2018 geprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass seinem Ersuchen um Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht stattgegeben werden könne, da die Eingabe lediglich summarische Informationen enthalte, welche den Anforderungen an eine ausreichend substantiierte Strafanzeige nicht genüge ( BB.2018.166 act. 1.3);
- A. mit Eingabe vom 16. September 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung erhob, weil seit seiner Replik" vom 16. August 2018 weder durch die Bundesanwaltschaft, noch durch die Strafverfolgungsbehörden des Bundes die unverzichtbaren, weiteren Verfahrenshandlungen zur Kenntnis gebracht worden" seien ( BB.2018.166 act. 1);
- die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2018.166 vom 18. September 2018 die Beschwerde abwies;
- A. mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 erneut an die Beschwerdekammer gelangte und um Neubeurteilung seiner Beschwerde vom 16. September 2018 durch ein Dreiergremium der Beschwerdekammer unter neuem Vorsitz und in anderer Zusammensetzung ersuchte (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- der Gesuchsteller sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den Spruchkörper im Verfahren BB.2018.166 (und damit auch im vorliegenden Verfahren) richtet; dieses Gesuch mit dem vorliegenden Beschluss jedoch gegenstandslos wird; es im Übrigen mangels rechtsgenüglicher Begründung ohnehin abzuweisen wäre;
- aufgrund dessen, dass die StPO eine Wiedererwägung nicht kennt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.89 vom 9. Mai 2016 m.w.H.), das Ersuchen um Neubeurteilung [s]einer Beschwerde" als sinngemässes Gesuch um Revision im Sinne von Art. 410 StPO entgegenzunehmen ist;
- gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO die Revision verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist;
- die Revision gegen Entscheide in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung nicht zulässig ist (BGE 141 IV 269 E. 2.2.2; TPF 2011 115 E. 2);
- es sich bei dem mit dem Gesuch um Neubeurteilung anvisierten Entscheid der Beschwerdekammer nicht um ein Urteil, sondern um einen Beschluss handelt (siehe zur Unterscheidung Art. 80 Abs. 1 StPO ), wofür die Revision eben nicht möglich ist;
- damit auch auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO ); die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR ).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Gesuche wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 9. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :
Zustellung an
- A.
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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