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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.209 vom 28.03.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.209 vom 28.03.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.209

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung aufgehoben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird. Die Beschwerdegegnerin ist gutzuheissen und die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung aufzuheben. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.209

Datum:

28.03.2018

Leitsatz/Stichwort:

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

Verfahren; Verfahrens; Sistierung; Verfahrensakten; Generalkonsulat; Person; Polizei; Sistierungsverfügung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Untersuchung; Täterschaft; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Parteien; DNA-Spur; Gefährdung; Staatsanwaltschaft; Eröffnung; Spuren; Privatkläger; Antrag

Rechtskraft:

Kein Rechtsmittel gegeben

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StPO ;Art. 104 StPO ;Art. 11 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 16 StPO ;Art. 224 StGB ;Art. 29 BV ;Art. 31 StPO ;Art. 314 StPO ;Art. 321 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 43 StPO ;Art. 436 StPO ;Art. 6 StPO ;Art. 7 StPO ;

Referenz BGE:

130 V 90; 141 IV 380; 141 IV 454; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.209

Beschluss vom 28. März 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter

Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz,

Roy Garré und Stephan Blättler,

Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

Republik Türkei,

vertreten durch Generalkonsulin A.,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Sistierung der Untersuchung
(Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO )


Sachverhalt:

A. Gemäss Polizeirapport vom 15. Februar 2017 ist am 18. Januar 2017, ca. 0.25 Uhr, von mehreren Anrufern gemeldet worden, dass das Generalkonsulat der Republik Türkei (nachfolgend "Generalkonsulat") mit pyrotechnischen Gegenständen beschossen werde. Etwas später hat eine Polizeipatrouille mitgeteilt, eine Abschussvorrichtung aufgefunden zu haben, Personen seien keine angetroffen worden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0003).

B. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurden u.a. ein im Internet veröffentlichtes Bekennerschreiben (Verfahrensakten, pag. 05-00-0040 ff.), verschiedene Gegenstände und DNA-Spuren (vgl. Verfahrensakten, pag. 05-00-0033 ff.) sowie Bild- und Videomaterial der Überwachungskameras des Generalkonsulats (Verfahrensakten, pag. 05-00-0015 ff.) sichergestellt. Am 23. Januar 2017 wurde eine Auskunftsperson zur Sache einvernommen (Verfahrensakten, pag. 05-00-0009 ff.). Eine Polizeibeamtin gab als weitere Auskunftsperson einen schriftlichen Bericht ab (Verfahrensakten, pag. 05-00-0013 f.).

C. Am 16. Februar 2017 rapportierte die Polizei an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend "BA"; Verfahrensakten, pag. 05-00-0001). Demnach habe eine unbekannte Täterschaft gegenüber dem Generalkonsulat eine Abschussrampe errichtet und von dort aus mehrere pyrotechnische Gegenstände in Richtung des Generalkonsulats gezündet. Durch die einschlagenden "Böller" sei schliesslich ein Fenster des Gebäudes zerbrochen. Des Weiteren hätten die pyrotechnischen Gegenstände an einigen Stellen der Fassade des Gebäudes kleinere Schäden und Verschmutzungen verursacht (Verfahrensakten, pag. 05-00-0003 f.). Im Übrigen hätten der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte am 20. Januar 2017 gegenüber der Polizei darauf hingewiesen, dass sie das Vorgefallene sehr ernst nehmen würden und sie sich durch den Vorfall als sehr gefährdet fühlen würden. Einen Strafantrag oder "eine Kenntnisnahme des Strafantrags" betreffend die Sachbeschädigungen hätten sie zu diesem Zeitpunkt nicht unterzeichnen wollen, sie hätten aber darauf verwiesen, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde. Bis zum Datum des Rapports sei die Polizei bezüglich eines Strafantrags nicht kontaktiert worden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0005). Weiter hätten sich gemäss Auskunft des Vizekonsuls während des Vorfalls mehrere Personen im Gebäude befunden (Verfahrensakten, pag. 05-00-0005).

D. Gemäss Spurenbericht vom 21. Februar 2017 konnte ab einem am Tatort vorgefundenen Holzstab eine DNA-Spur B. zugeordnet werden (Verfahrensakten, pag. 11-01-0011). Am 22. Mai 2017 beauftragte die BA die Polizei, ergänzende Vorabklärungen vorzunehmen, nämlich B. als Auskunftsperson zu befragen (Verfahrensakten, pag. 10-01-0001 f.). Am 26. Juni 2017 erliess die BA einen Vorführungsbefehl (Verfahrensakten, pag. 12-01-0001 f.). Gemäss Nachtragsrapport vom 4. September 2017 wurde B. am 31. August 2017 angetroffen. Sie habe sich vehement geweigert, sich zwecks Einvernahme in die Polizeiwache zu begeben und ausgesagt, sie würde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. So sei sie - gemäss entsprechender vorgängiger Anweisung der Staatsanwältin - umgehend entlassen worden (Verfahrensakten, pag. 10-01-0010).

E. Am 10. November 2017 eröffnete die BA die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) und sistierte diese; die Eröffnungs- und Sistierungsverfügung wurde dem Generalkonsulat in Anwendung von Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO mitgeteilt (act. 1.1).

F. Am 27. November 2017 gewährte die BA dem Generalkonsulat auf Gesuch hin Akteneinsicht (Verfahrensakten, pag. 20-00-0001).

G. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 gelangte das Generalkonsulat, vertreten durch Generalkonsulin A., an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt, die Sistierungsverfügung sei aufzuheben und die BA zu weiteren Untersuchungshandlungen anzuhalten.

H. Eingeladen zur Beschwerdeantwort reichte die BA am 3. Januar 2018 die Verfahrensakten ein und verwies im Übrigen auf die in der Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 festgehaltenen Ausführungen (act. 6), was dem Generalkonsulat am 4. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 7).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen Bezug genommen.


Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Parteien können die Sistierungsverfügung der Bundesanwaltschaft innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anfechten (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG ). Parteien sind die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und, im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren, die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO ).

Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO ). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H.; vgl. auch TPF 2013 164 m.w.H.).

Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 4 StPO ). Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO).

Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Sistierungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern, so etwa wenn eine Sistierung ergeht, ohne dass die Strafverfolgungsbehörde die geschädigte Person zuvor auf ihr Konstituierungsrecht aufmerksam gemacht hat (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2). Die Strafverfolgungsbehörden trifft denn auch eine entsprechende Auf- und Abklärungspflicht (vgl. Art. 118 Abs. 4 StPO), deren Versäumnis nicht zu einer Verwirkung der Verfahrensrechte der geschädigten Person führen soll (Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 m.w.H.).

1.2 Die Beschwerdegegnerin geht offenbar davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zur Frage der Konstituierung erklärte und sich nicht als Privatklägerin konstituierte, wenn sie ihr die Sistierungsverfügung in Anwendung von Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 321 Abs. 1 lit. c StPO, mithin als "andere von der Verfügung betroffene Verfahrensbeteiligte", mitteilte.

1.3 Eine ausdrückliche Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde, insbesondere der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 12 StPO), sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, ist nicht aktenkundig. Daher kann sie die Sistierungsverfügung grundsätzlich nicht anfechten. Nur wenn die Beschwerdegegnerin ihre Auf- und Abklärungspflicht versäumt hätte, könnte die Beschwerdeführerin ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt sein.

Das Versäumen der Auf- und Abklärungspflicht setzte voraus, dass überhaupt eine Auf- und Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin bestand bzw. besteht, was voraussetzt, dass die Beschwerdeführerin als geschädigte Person zu gelten hat. Die vorliegend angefochtene Sistierung betrifft die Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mithin einen Straftatbestand des Siebenten Titels des StGB. Die Bestimmungen des Siebenten Titels des StGB, "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", erweitern den in den beiden ersten Titeln gewährten Schutz von Leib, Leben und Vermögen, indem sie schon denjenigen mit Strafe bedrohen, der durch ein bestimmtes Verhalten konkrete Gefahren für solche Rechtsgüter schafft. Auch wenn die gemeingefährlichen Verbrechen und Vergehen des Siebenten Titels per definitionem auf dem Konzept der Gemeingefahr beruhen und die Gefährdung der Allgemeinheit voraussetzen, rechtfertigt es sich aufgrund der konkreten Gefährdung der geschützten Rechtsgüter, dem entsprechenden Träger Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO einzuräumen. Zur notwendigen Eingrenzung ist dabei auf das Ausmass der konkreten Gefährdung abzustellen (vgl. dazu ausführlich Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2014.8 vom 12. August 2014 E. 1.3 m.w.H.).

Es ist vorliegend ohne Weiteres von einer unmittelbaren konkreten Gefährdung des Gebäudes des Generalkonsulats und damit des daran bestehenden (fremden) Eigentums auszugehen. Das Generalkonsulat macht geltend, sie sei Eigentümerin des betreffenden Anwesens (act. 1 S. 1). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Art. 2 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge (Gaststaatgesetz, GSG; SR 192.12) können konsularische Posten (der Ausdruck "konsularischer Posten" bezeichnet jedes Generalkonsulat, Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur; Art. 1 Ziff. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen [ SR 0.191.02]) für ihre dienstlichen Zwecke Grundstücke erwerben. Als Grundstückerwerb gilt jeder Erwerb eines Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung an einem Grundstück sowie der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine eigentümerähnliche Stellung verschaffen, wie die langfristige Miete eines Grundstücks, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sprengen (Art. 17 Abs. 1 GSG ). Indes wird in der Botschaft zum Gesetz ausgeführt, konsularische Posten besässen keine Rechtspersönlichkeit, so dass sie die entsprechenden Grundstücke im Namen der von ihnen vertretenen Staaten erwürben ( BBl 2006 S. 8017 ff., 8064; vgl. Art. 30 Ziff. 1 des Wiener Übereinkommens, wonach der Empfangsstaat nach Massgabe seiner Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften dem Entsendestaat den Erwerb der für dessen konsularischen Posten in seinem Hoheitsgebiet benötigten Räumlichkeiten erleichtert oder ihm hilft, sich auf andere Weise Räumlichkeiten zu beschaffen). Entsprechend hat vorliegend nicht das Generalkonsulat, sondern die Republik Türkei als Eigentümerin des betreffenden Anwesens - und mithin als Rechtsgutsträgerin - zu gelten. Da sie überdies in ihren Rechten wie ein Privater verletzt worden ist (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N. 39), hat sie als geschädigte Person zu gelten. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen, falls sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat.

Die einzige aktenkundige Äusserung der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist im Polizeirapport festgehalten, wonach der Vizekonsul und eine Konsulatsangestellte einen Strafantrag oder "eine Kenntnisnahme des Strafantrags" betreffend Sachbeschädigungen am 20. Januar 2017 nicht hätten unterzeichnen wollen, sondern darauf verwiesen hätten, dass ihr Anwalt sich diesbezüglich mit der Polizei in Verbindung setzen werde. Das ist offenbar bis heute nicht geschehen. Damit ist die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt, nicht ausreichend abgeklärt. Folglich war bzw. ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der Konstituierung als Privatklägerschaft hinzuweisen.

Dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, hingewiesen hätte, ist nicht aktenkundig. Damit hat die Beschwerdegegnerin die sie treffende Auf- und Abklärungspflicht bisher nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdeführerin ausnahmsweise zur Beschwerde berechtigt ist.

1.4 Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Vorab ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, sie hätte es begrüsst, wenn die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Gelegenheit zur Anhörung und Vernehmlassung gegeben hätte, so dass ein Gang an die Beschwerdekammer womöglich hätte unterbleiben können (act. 1 S. 2).

Soweit die Beschwerdeführerin damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, erweist sich ihre Beschwerde als unbegründet. Da in Art. 314 Abs. 5 StPO für das Verfahren auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung verwiesen wird, haben die Parteien vor der Sistierung keinen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Nachdem eine Sistierung weniger tiefgreifende Folgen für die Parteien nach sich zieht als eine Einstellung oder Nichtanhandnahme, ist nicht nachvollziehbar, weswegen der Gesetzgeber das rechtliche Gehör ausgerechnet bei der milderen Vorkehrung hätte vorsehen wollen. Da gegen die Sistierung eine Beschwerdemöglichkeit besteht, kann den Parteien das rechtliche Gehör auf diesem Weg gewährleistet werden (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.151 vom 11. Oktober 2017 E. 3.1; BB.2014.124 vom 6. Februar 2015 E. 2.3; BB.2012.42 vom 26. Juli 2012 E. 2.1; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 314 StPO N. 20a; a.M. Omlin, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 314 StPO N. 34).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Sistierung des Verfahrens damit, dass umfassend Spuren gesichert und ausgewertet worden seien, wobei lediglich eine DNA-Spur, welche einem Holzstab einer der abgefeuerten Raketen angehaftet habe, einer Person, nämlich B. habe zugeordnet werden können. Da der Fundort der DNA-Spur indes nicht ausreiche, um gegen B. einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, sei die Polizei damit beauftragt worden, B. als Auskunftsperson zu befragen. Nachdem diese bereits zu Beginn des Vollzugs ihrer Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sei nicht zu erwarten, dass sie Hinweise auf die mögliche Täterschaft liefern werde. Da zurzeit keine weiteren Ermittlungsansätze zur Eruierung der Täterschaft ersichtlich und die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, zudem erhoben worden seien, sei das Verfahren aufgrund unbekannter Täterschaft zu sistieren (act. 1.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach am Tatort sichergestellte DNA-Spuren keinen hinreichenden Tatverdacht gegen B. zu begründen vermöchten. Dabei missachte die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass die betreffenden DNA-Spuren ab einem Holzstab sichergestellt worden seien, der den Leitstäben zuzuordnen sei, die zu den zwei Knall-Raketen gehörten, die auf das Generalkonsulat abgefeuert worden seien, wie auch die Umstände, dass B. der Vorladung massiv und zum Teil gewalttätig Widerstand geleistet habe, die Weitergabe der Akten an das Generalkonsulat verboten habe und bereits im DNA-Register eingetragen sei. Damit bestünden konkrete Anhaltspunkte, welche B. mit dem Vorfall in Verbindung brächten, und die nicht nur einen hinreichenden, sondern vielmehr einen dringenden Tatverdacht gegen sie begründeten (act. 1 S. 2).

3.3 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO ). Sie kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO ). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO ).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV ; Art. 5 StPO ) setzt der Sistierung des Strafverfahrens Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. zum Ganzen BGE 130 V 90 E. 5; 119 II 386 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 1B_406/2017 vom 23. Januar 2018 E. 2; 1B_329/2017 vom 11. September 2017 E. 3; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.3; 1B_421/2012 vom 19. Juni 2013 E. 2.3; 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2).

3.4 Mit der Eröffnung der Untersuchung gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) erklärt die Beschwerdegegnerin jedenfalls implizit, dass ein hinreichender Tatverdacht hierfür besteht. Entsprechend hat sie, im Lichte der Art. 6 Abs. 1 , Art. 7 Abs. 1 , Art. 16 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 3 StPO , alle geeigneten Beweise zu erheben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, bevor sie die eröffnete Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistieren kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2016.68 vom 9. August 2016 E. 4.2; BB.2016.66 vom 4. August 2016 E. 4.2; vgl. Cornu, Commentaire Romand, 2011, Art. 314 StPO N. 5).

Nachdem ab dem Holzstab, der gemäss Spurenbericht vom 20. Februar 2017 unmittelbar nach dem betreffenden Vorfall auf dem Parkplatz vor dem Generalkonsulat festgestellt werden konnte (Verfahrensakten, pag. 11-01-0002) und bei dem es sich gemäss Materialzusammenstellung des Wissenschaftlichen Forschungsdiensts vom 8. März 2017 um einen Leitstab der sog. "Horror Knall-Rakete" handelt (Verfahrensakten, pag. 11-01-0027, 11-01-0029), eine DNA-Spur sichergestellt wurde (Verfahrensakten, pag. 11-01-0007) und gemäss Kurzbericht vom 21. Februar 2017 als Spurenverursacherin B. identifiziert wurde (Verfahrensakten, pag. 11-01-0011), liegt auf der Hand, dass die Hintergründe dieser belastenden Feststellung weiter abzuklären sind. B. wurde jedoch bis heute zur Sache nicht formell einvernommen. Mithin hat die Beschwerdegegnerin nicht alle geeigneten Beweise erhoben, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten, so dass es ihr verwehrt ist, die Untersuchung gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO zu sistieren. Unerheblich ist dabei, dass B. anlässlich des (abgebrochenen) Vollzugs einer angeordneten Vorführung angegeben habe, sie werde von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Ob sie von einem allfälligen Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird sich anlässlich ihrer Einvernahme weisen müssen.

3.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Sie ist gutzuheissen und die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung aufzuheben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 423 Abs. 1 , Art. 428 Abs. 4 StPO ). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

4.2 Eine Entschädigung für das vorliegende Verfahren ist der Beschwerdeführerin mangels Antrag, Bezifferung und Belegung nicht auszurichten (vgl. Art. 433 Abs. 2 , Art. 434 Abs. 1 Satz 2, Art. 436 Abs. 1 StPO; vgl. auch Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N. 7).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Eröffnungs- und Sistierungsverfügung wird aufgehoben, soweit damit die Strafuntersuchung sistiert wird.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 28. März 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Generalkonsulin A. (unter Beilage der im Original eingereichten Eröffnungs- und Sistierungsverfügung vom 10. November 2017 [act. 1.1])

- Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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