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Entscheid des Bundesstrafgerichts: BB.2017.208 vom 08.02.2018

Hier finden Sie das Urteil BB.2017.208 vom 08.02.2018 - Beschwerdekammer: Strafverfahren

Sachverhalt des Entscheids BB.2017.208

Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 8. Februar 2018, in dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen Verdachts auf deliktische Handlungen begangen durch Organe der B. AG im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Bürgschaft der Eidgenossenschaft eingeleitet wurde. Die Beschwerde wird abgewiesen, da die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht aus rechtsfehlerhaften Gründen angefochten werden kann (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO). Der Beschwerdeführer hat zwar einige Einwendungen gegen den Beschluss gemacht, aber diese sind nicht substantiiert begründet und daher unbegründet. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beschwerdeführer auf, da die Beschwerde abgewiesen wurde.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Strafverfahren

Fallnummer:

BB.2017.208

Datum:

08.02.2018

Leitsatz/Stichwort:

Wiederaufnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO).

Schlagwörter

Akten; Wiederaufnahme; Verfahren; Anzeige; Wiederaufnahmeverfügung; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Bericht; Bundesstrafgericht; Bundesanwalt; Sachverhalt; Beweismittel; Tatsachen; Beschwerdeführer; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Zusammenhang; Schiffe; Eidgenössische; Berichte; Anzeige; Bundesstrafgerichts; Gelegenheit; Beschwerdeantwort; Verfahrens; Zustellung; Akteneinsichtsgesuch; Beschwerdeführers; ätte

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 309 StPO ;Art. 31 StGB ;Art. 315 StPO ;Art. 32 StPO ;Art. 39 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 428 StPO ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2017.208

Beschluss vom 8. Februar 2018
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Fürsprecher Bruno Studer,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Wiederaufnahme (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO )


Sachverhalt:

A. Am 6. Juni 2016 reichte der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) per E-Mail eine Strafanzeige direkt beim Bundesanwalt ein, weil der Verdacht bestehe, dass Organe der B. AG im Zusammenhang mit der Verlängerung einer Bürgschaft der Eidgenossenschaft deliktische Handlungen begangen hätten.

Am 8. Juli 2016 reichte die EFK per E-Mail den Entwurf einer ergänzenden Strafanzeige mit zum Teil geändertem und zum Teil neuem Sachverhalt ein. Darin wird der Vertreter der C. AG, D., im Zusammenhang mit falschen Angaben zum Kaufpreis des Schiffes E." des Leistungsbetrugs nach Art. 45 LVG und Art. 14 VStrR verdächtigt. Weiter wird auch A., früherer Stabschef im Bundesamt für Landesversorgung (BWL), wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB ) im Zusammenhang mit der Bewilligung von Stundungen der Amortisationen verbürgter Schiffe zugunsten einer Finanzierung nicht verbürgter Schiffe" angezeigt.

B. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend BA") trat am 28. Oktober 2016 auf die vorgenannten Strafanzeigen der EFK gegen A. nicht ein und verfügte die Nichtanhandnahme.

C. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) erstattete mit Eingabe vom 16. August 2017 Strafanzeige gegen A. und reichte dabei betreffend den bereits geltend gemachten Sachverhalt neue Beweismittel ein und machte neue Tatsachen geltend.

D. Am 21. November 2017 nahm die BA das Strafverfahren gegen A. gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO wieder auf. Zur Begründung gab sie an, dass aufgrund der neuen Beweismittel und Tatsachen, insbesondere der Berichte der F. AG vom Juni 2017 und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) vom 4. April 2017 zur Administrativuntersuchung über die Gewährung und Begleitung von Bürgschaften für die Schweizer Hochseeflotte, sich der mit neuerlicher Anzeige A. gegenüber erhobene Tatverdacht nunmehr als hinreichend erweise (act. 1.1).

E. Gegen die Wiederaufnahmeverfügung vom 21. November 2017 erhebt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Eventualstandpunkt stellt er den Antrag, es sei ihm nach Gewährung der Einsichtnahme in die amtlichen Akten Gelegenheit zur ergänzenden Beschwerdebegründung zu geben (act. 1).

Die BA verzichtete mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 auf weitergehende Erläuterungen im Sinne einer Beschwerdeantwort und verweist ausdrücklich auf die in der Wiederaufnahmeverfügung vom 21. November 2017 festgehaltenen Ausführungen (act. 3). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 wurde diese Eingabe (mitsamt Aktenverzeichnis und Strafanzeige des WBF) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die strafprozessuale Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO ). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO ), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO ) sowie die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO ).

1.2 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Wiederaufnahme des ihn betreffenden Strafverfahrens. Im Unterschied zur Eröffnung einer Untersuchung (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO) sowie einer Wiederanhandnahme (vgl. Art. 315 Abs. 2 StPO ) ist eine Wiederaufnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO anfechtbar (vgl. Guidon , Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter durch die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beschwert und legitimiert, eine Beschwerde einzureichen. Da der Beschwerdeführer die Beschwerde auch frist- und formgerecht erhob, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Rechtsvertreter habe mit Schreiben vom 23. November 2017 unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist um umgehende Zustellung der Akten ersucht. Das Akteneinsichtsgesuch sei mit Schreiben vom 24. November 2017 unter Hinweis auf die angebliche Nichtverfügbarkeit der Akten abschlägig beantwortet worden. Die Nichtgewährung der Akteneinsicht habe ihm die sachgemäss Anfechtung der Wiederaufnahmeverfügung verunmöglicht. Die Wiederaufnahmeverfügung sei bereits aus formellen Gründen aufzuheben (act. 1 S. 4).

2.2 Am 24. November 2017 wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort auf das Akteneinsichtsgesuch daraufhin, dass sie die Originalakten zwecks Ermächtigungsverfahren dem EJPD übermittelt habe, weshalb sie dem Ersuchen nicht nachkommen könne (act. 1.5). Die Frage, ob es unter diesen Umständen Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers umgehend dem EJPD weiterzuleiten oder sich beim EJPD um die Zustellung von Kopien der Akten zuhanden des Beschwerdeführers zu kümmern, braucht nicht vertieft zu werden. Eine solche Gehörsverletzung nach Erlass der Wiederaufnahmeverfügung würde ohnehin nicht deren Aufhebung rechtfertigen. Dass das EJPD sich im Übrigen in der Folge geweigert hätte, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten zu gewähren, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass das EJPD am 5. Dezember 2017 dem Beschwerdeführer im Ermächtigungsverfahren die kopierten Akten zwecks Akteneinsicht zustellte (s. Verfahrensakten BA, pag. 01-00-0009).

2.3 Im Beschwerdeverfahren stand dem Beschwerdeführer nach Eingang der Beschwerdeantwort samt der Akten in Kopie überdies die Möglichkeit offen, in diese Akten Einsicht zu nehmen (s. act. 5). So wurde ihm mit Schreiben vom 15. Dezember 2017 ein Exemplar der Beschwerdeantwort mitsamt Aktenverzeichnis und Strafanzeige des WBF zur Kenntnis zugestellt (act. 5). Bis dato machte der Beschwerdeführer weder von dieser Gelegenheit Gebrauch noch reichte er eine Stellungnahme ein. Eine allfällige Gehörsverletzung wäre somit im Beschwerdeverfahren geheilt worden. Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer bringt gegen die Wiederaufnahmeverfügung vor, er müsse mit Nichtwissen bestreiten, dass die beiden Berichte neue Beweismittel oder Tatschen enthalten bzw. darstellen, welche sich nicht aus den früheren Akten ergeben hätten. Zweifel am angeblichen Neuigkeitsgehalt seien deshalb angezeigt, weil der Bericht der EFK als Machwerk einseitige und tendenziöse Darstellungen der ursprünglichen Anzeigeerstatterin enthalte, welche im Wesentlichen darauf abzielen würden, eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens zu ermöglichen. Auch in Bezug auf den Bericht der F. AG müsse der Beschwerdeführer vorderhand davon ausgehen, dass es sich um eine seitens der Anzeigerinnen in Auftrag gegebene einseitige Interpretation von längst aus den früheren Akten bekannten Tatsachen handle, welche eine Wiederaufnahme der Strafverfolgung nicht zu rechtfertigen vermöchten.

3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich vorliegend darauf, pauschale Einwendungen gegen die Verfasser der Berichte zu erheben. Damit hat er seine Rüge nicht substantiiert begründet, obwohl er durchaus die Gelegenheit dazu hatte, sich im Einzelnen mit den neuen Beweismitteln und Tatsachen zu befassen (vgl. oben E. 2). Unter diesen Umständen erweist sich seine Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2018

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Fürsprecher Bruno Studer

- Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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