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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SN.2017.9 vom 22.05.2017

Hier finden Sie das Urteil SN.2017.9 vom 22.05.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SN.2017.9

Der Bundesstrafgericht hat A. wegen versuchten mehrfachen Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG) anklagt. A wurde vom 31. Januar bis 4. Mai 2017 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft verbracht. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hat die Sicherheitshaft auf Antrag der Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2017 anordnet und A bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 5. August 2017, in Sicherheitshaft versetzt. Die Verfahrenleitung kann Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig antragen, wenn der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO). Das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheitshaft. A wird vom 26. Mai 2017 per 10-Tage-Beschwerde an das Bundesstrafgericht bewilligt. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wird angewiesen, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs A keinen Hafturlaub zu gewähren. Die Besuchsbewilligungskompetenz liegt bis zum Widerruf bei der Verfahrensleitung. Es werden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SN.2017.9

Datum:

22.05.2017

Leitsatz/Stichwort:

Versuchter mehrfacher Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Widerhandlung gegen das Waffengesetz. (Vorzeitiger Strafvollzug).

Schlagwörter

Bundes; Vollzug; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Kanton; Kammer; Sicherheitshaft; Verfahrensleitung; Massnahme; Vorsitz; Bundesanwaltschaft; Kantons; Massnahmen; Entscheid; Freiheitsstrafe; Vorsitzende; Fluchtgefahr; Widerruf; Bundesstrafgerichts; Gericht; Tribunal; Staatsanwalt; Rechtsanwalt; Anklage; Mordes; Vollzugs; Justizvollzug; Verfügung; Gerichtsschreiber

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 22 StPO ;Art. 220 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 224 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 236 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 61 StPO ;Art. 8 StGB ;

Kommentar:

Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Hug, Schneider, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 236 StPO, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2017.9
(Hauptgeschäftsnummer: SK.2017.25 )

Verfügung vom 22. Mai 2017

Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Vorsitz

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., zurzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

Gegenstand

Versuchter mehrfacher Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(vorzeitiger Strafvollzug)


Die Vorsitzende erwägt, dass:

- die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2017 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen versuchten mehrfachen Mordes (Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB ) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12 , Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG ) erhob (pag. TPF 6.100.001-10);

- A. vom 31. Januar 2017 bis 4. Mai 2017 im Regionalgefängnis Bern in Untersuchungshaft war (pag. TPF 6.880.009);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 5. Mai 2017 am 11. Mai 2017 die Sicherheitshaft anordnete und A. bis zum Zeitpunkt des Urteils des erstinstanzlichen Gerichts, längstens jedoch bis am 5. August 2017, in Sicherheitshaft versetzte (pag. TPF 6.880.001-008);

- die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen kann, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt (Art. 236 Abs. 1 StPO ), wobei nach Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist (Art. 236 Abs. 2 StPO );

- mit dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion die Sicherheitshaft endet (Art. 220 Abs. 2 StPO );

- die Vorsitzende der Strafkammer als Verfahrensleitung im Sinne von Art. 61 lit. c StPO zum Entscheid über den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zuständig ist (Art. 36 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 BStGerOR );

- A. mit Eingabe seines Verteidigers an das Bundesstrafgericht vom 9. Mai 2017 um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts, wenn immer möglich in einer Haftanstalt im Kanton Zürich", ersuchen liess (pag. TPF 6.521.001 f.);

- die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 15. Mai 2017 keine Einwendungen dagegen erhob (pag. TPF 6.510.003 f.);

- durch den Entscheid des Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern vom 11. Mai 2017 der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO bekräftigt worden ist (pag. TPF 6.880.004-006);

- der Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB ein Verbrechen ist, das mit einer Freiheitsstrafe zwischen 10 und 20 Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 112 StGB );

- angesichts der Strafandrohung, Fluchtgefahr (Umgehung des Strafverfahrens oder der zu erwartenden Sanktion) besteht;

- A. angesichts des Anklagevorwurfs des versuchten mehrfachen Mordes etc. im Falle einer Verurteilung mit einer längeren unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen hat und sich die Frage einer allfälligen vorzeitigen bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 StGB im heutigen Zeitpunkt nicht stellt, nachdem die Haft bisher erst wenige Monate gedauert hat (Verhaftung am 31. Januar 2017);

- das Institut des vorzeitigen Strafvollzugs zugeschnitten ist auf Beschuldigte, welche insbesondere eine längere unbedingte Freiheitsstrafe zu gewärtigen haben, da die Lebensbedingungen im Strafvollzug regelmässig vorteilhafter sind als in der Sicherheitshaft ( Härri , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 236 StPO N. 6);

- es sich hierbei um eine Massnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug handelt, welche sich mithin zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft einerseits und Straf- und Massnahmenvollzug andererseits bewegt, jedoch voraussetzt, dass die Haftvoraussetzungen nach Art. 212 Abs. 2 und Art. 221 StPO weiterhin jederzeit erfüllt sind, während lediglich die automatische periodische Prüfung von Amtes wegen entfällt ( Hug/Schneider , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 236 StPO N. 4);

- A. nach dem Gesagten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt werden kann;

- dem Gesuch um Verlegung in eine sich im Kanton Zürich befindlichen Anstalt entsprochen werden kann;

- aufgrund des aktuellen Belegungsstandes eine Verlegung und somit der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs am 26. Mai 2017 in das Flughafengefängnis Zürich erfolgen kann;

- die Vollzugsanstalt der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen hat;

- angesichts der Fluchtgefahr kein Hafturlaub zu gewähren ist;

- die Besuchsbewilligungskompetenz bis zum Widerruf bei der Verfahrensleitung liegt;

- die Korrespondenz bis zum Widerruf der Kontrolle durch die Verfahrensleitung unterliegt;

- für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben sind;

- gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss Art. 393 ff . StPO gegeben ist ( Hug/Schneider , a.a.O., Art. 236 StPO N. 17 f.).

Die Vorsitzende verfügt:

1. A. wird der vorzeitige Strafvollzug per 26. Mai 2017 bewilligt.

2. Die Vollzugsanstalt hat der Fluchtgefahr durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen.

3. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wird angewiesen, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs A. keinen Hafturlaub zu gewähren.

4. Die Besuchsbewilligungskompetenz liegt bis zum Widerruf bei der Verfahrensleitung.

5. Die Korrespondenz unterliegt bis zum Widerruf der Kontrolle durch die Verfahrensleitung.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber


Geht an (Gerichtsurkunde)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes

- Herrn Rechtsanwalt Fabian Blum, Verteidiger von A. (Beschuldigter)

sowie an (Einschreiben)

- Regionalgefängnis Burgdorf

- Flughafengefängnis Zürich

- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Insassenkoordination (vorab per Fax)

- Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich

- Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter von B., Privatkläger)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Versand: 22. Mai 2017

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