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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2017.33 vom 08.11.2017

Hier finden Sie das Urteil SK.2017.33 vom 08.11.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2017.33

Der Bundesstrafgericht hat dem Beschuldigten wegen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer Busse von Fr. 60.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Kosten des Verfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 400.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, werden A. auferlegt. Der Kanton Aargau wird für den Vollzug dieses Urteils als zuständig erklärt.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2017.33

Datum:

08.11.2017

Leitsatz/Stichwort:

Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB)

Schlagwörter

Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beamte; Beschuldigten; Gericht; Täter; Urteil; Befehl; Geldstrafe; Verfahren; Hinderung; Zollkontrolle; Busse; Beamten; Verfahrens; Apos;; Bundesstrafgericht; Einzelrichter; Urteils; Einsprache; BStKR; Tagessätzen; Vollzug; Bundesstrafgerichts

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StGB ;Art. 1 ZG ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 2 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 23 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 40 ZG ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

127 IV 115; 134 IV 60; 139 II 243; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.33

Urteil vom 8. November 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter

Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold,

gegen

A.,

Gegenstand

Hinderung einer Amtshandlung


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 400 .- seien A. aufzuerlegen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Aargau für den Vollzug als zuständig zu erklären.

Anträge des Beschuldigten:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.

2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.

3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Prozessgeschichte:

A. Am 11. November 2016 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anzeige gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) und eines weiteren hier nicht interessierenden Delikts.

B. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) am 29. November 2016 das Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung.

C. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2017 sprach die BA A. wegen der genannten Straftat schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 100.- .

D. A. erhob hierauf am 26. Juni 2017 Einsprache.

E. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies diesen am 3. Juli 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ).

F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ( Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein.

G. Am 8. November 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich.

H. Am 18. November 2017 verlangte der Beschuldigte gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils .

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Zuständigkeit

Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. h StPO gegeben.

Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 ( StBOG ; SR 173.71).

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

1.2.1 Gegen den Strafbefehl kann u.a. die beschuldigte Person bei der Staatsanwalt-schaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO ). Wird Einsprache erhoben und entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach der allfälligen Abnahme weiterer Beweise, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens; der Strafbefehl gilt diesfalls als Anklageschrift (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 356 Abs. 1 StPO ).

Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache ( Art. 356 Abs. 2 StPO ). Es handelt sich dabei um Prozessvoraussetzungen (R IKLIN , Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 356 StPO N 2).

1.2.2 Der Strafbefehl vom 7. Juni 2017 ist dem Beschuldigten am 16. Juni 2017 zugestellt worden (BA 3.0.3). Die Einsprache wurde am 26. Juni 2017 fristgerecht erhoben. Im Übrigen stellen sich keine Fragen in Bezug auf die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache.

2. Hinderung einer Amtshandlung

2.1 Die BA wirft dem Beschuldigten Folgendes vor:

Am 8. Oktober 2016 um 19:10 Uhr habe der Beschuldigte mit einem Fahrzeug über den Grenzübergang Koblenz in die Schweiz einreisen wollen. Anlässlich der Zollkontrolle habe er angegeben, Waren innerhalb der Toleranzgrenze mitzuführen. Eine Beschau des Kofferraums durch einen Grenzwachtbeamten habe jedoch ergeben, dass der Beschuldigte Alkohol und Fleisch über der Freimenge mit sich geführt habe. Zwecks Erledigung der Angelegenheit sei der Beschuldigte in den Schalterraum des Grenzwachtpostens gebeten worden. Da er sich nicht habe entscheiden können, ob er das ordentliche oder abgekürzte Zollstrafverfahren in Betracht ziehen und die Waren zur Einfuhr veranlagen wolle, sei ihm eine kurze Bedenkzeit eingeräumt worden. Ohne sich mit dem Grenzwachtbeamten abzusprechen, habe der Beschuldigte kurz darauf den Schalterraum verlassen, sich in sein Fahrzeug gesetzt und sei Richtung Deutschland weggefahren. Durch dieses Verhalten habe der Beschuldigte den Beamten an der Durchführung einer ordnungsgemässen Zollkontrolle gehindert.

2.2 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft (Art. 286 Abs. 1 StGB ).

Angriffsobjekt von Art. 286 StGB ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen (Bund, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden) und deren Körperschaften und Anstalten (H EIMGARTNER , Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 285 StGB N 3). Amtshandlung ist jede Betätigung in der Funktion als Beamter. Erfasst sind alle Teilakte der Amtstätigkeit, auch Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Entscheidend ist, dass die Handlung in Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.2; 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3). Der Täter hindert die Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB , wenn er sie ohne Anwendung von Gewalt oder Drohung derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Täter die Amtshandlung verunmöglicht; es genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 127 IV 115 E. 2; 124 IV 127 E. 3a).

Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ). Der Vorsatz muss sich auf die Amtshandlung beziehen, d.h. der Täter muss um das mögliche Vorliegen einer Amtshandlung wissen, die nicht nichtig ist. Ist der Täter der irrigen Meinung, die Handlung der Amtsperson sei nichtig, ist sein Verhalten mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands als nicht tatbestandsmässig zu qualifizieren. Zu weit ginge es jedoch, einen diesbezüglichen Irrtum stets anzunehmen, wenn der Täter davon ausgeht, die fragliche Handlung sei unrechtmässig. Vielmehr muss er (fälschlicherweise) davon ausgehen, die betreffenden Handlung sei völlig unbeachtlich, was in der Praxis selten sein wird. Weiter muss die Handlung des Täters vom Willen getragen sein, den Amtsträger an der Amtshandlung zu hindern (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.3; Heimgartner , a.a.O., Art. 286 N 15).

2.3 Dem Anklagevorwurf liegen der Anzeigerapport vom 10. Oktober 2016 des in das angeklagten Geschehnis involvierten Grenzwachtbeamten Wm B. (BA 5.0.3 ff.) und der Wahrnehmungsbericht vom 9. Oktober 2016 von Kpl C., eines weiteren zur interessierenden Zeit am Grenzübergang Koblenz diensthabenden Grenzwächters (BA 5.0.9 ff.), zugrunde.

2.4

2.4.1 In objektiver Hinsicht wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er, wie in der Anklageschrift umschrieben, am 8. Oktober 2016 um ca. 19:10 Uhr bei seiner Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Koblenz einer Zollkontrolle unterzogen wurde, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass er im Kofferraum des Fahrzeugs nicht deklarierte Waren (6.6 lt Whisky und 1.6 kg Fleisch) über der Freimenge mitführte. Der Beschuldigte wurde zwecks Erledigung der Angelegenheit vom kassenführenden Beamten Wm B. in den Schalterraum des Grenzwachpostens gebeten. Nach einer gewissen Zeit verliess der Beschuldigte, als er für kurze Zeit allein gelassen wurde, ohne Absprache mit dem Beamten den Schalterraum, stieg in sein Fahrzeug und fuhr weg (BA 2.0.18 f, 13.1.8 f.; TPF 2.521.21, 2.930.6-9).

2.4.2 Beim Wm B. handelte es sich um einen Angehörigen des Grenzwachtkorps (GWK) und damit um einen Beamten i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB . Das GWK ist in die EZV eingegliedert (Art. 91 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ ZG ; SR 631.0]; Dietrich , in: Kocher/Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 91 N 12 ff.). Die EZV ist zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere um den ordnungsgemässen Verkehr von Personen und Waren über die Zollgrenze zu gewährleisten und um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen, namentlich befugt, den Verkehr von Waren über die Zollgrenze zu kontrollieren (Art. 100 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 1 lit. a ZG ). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG ). Ab dem Zeitpunkt des Verbringens steht die Ware unter Zollkontrolle (Art. 23 ZG ; vgl. Henzen , in: Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 21 N 2), und der Verbringer ist nicht mehr befugt, nach freiem Ermessen über die Ware zu verfügen. Waren dürfen erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2 ZG ).

2.4.3 Der Beschuldigte ist in casu mit den Waren, die er der Zollstelle zugeführt hatte, weggefahren, ohne dass sie von der Zollstelle freigegeben worden waren. Mit diesem Verhalten hat er bewirkt, dass die Zollkontrolle nicht reibungslos durchgeführt werden konnte. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist damit objektiv erfüllt.

2.5 In subjektiver Hinsicht ergibt sich Folgendes:

2.5.1 Dem Anzeigerapport ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Schalterraum des Grenzwachtpostens vom Wm B. darüber orientiert worden sei, dass gegen ihn ein Zollstrafverfahren eröffnet werde. Es sei dem Beschuldigten erklärt worden, dass die Busse wegen Nichtanmeldung von abgabepflichtigen Waren im abgekürzten Verfahren Fr. 150 .- betrage, im ordentlichen Verfahren kämen noch Fr. 70 .- Spruchgebühr hinzu. Weiter sei der Beschuldigte darüber orientiert worden, dass er, wenn er die Mehrmengen in die Schweiz einführen wolle, zusätzlich zur Busse die geschuldeten Zollabgaben von insgesamt Fr. 94.20 zu entrichten habe. Da sich der Beschuldigte nicht habe entschliessen können, welches Zollstrafverfahren er in Betracht ziehen wolle und ob er die Waren zur Einfuhr veranlagen wolle, sei ihm eine kurze Bedenkzeit eingeräumt worden. Wm B. habe in der Zwischenzeit eine andere Person bedient. Keine Minute später sei der Beschuldigte aus dem Schalterraum hinausgegangen, sei ins Fahrzeug gestiegen und sei davongefahren (BA 2.0.8).

2.5.2 Der Beschuldigte bringt zu seiner Verteidigung Folgendes vor: Es stimme nicht, dass der Beamte (Wm B.) ihn über die Möglichkeit, zwischen dem abgekürzten und ordentlichen Zollstrafverfahrens zu wählen, aufgeklärt habe. Vielmehr habe der Beamte ihm ein Stück Papier vorgelegt, auf dem er ihm eine Vorberechnung der Zollabgaben von über Fr. 220 präsentiert habe. Dabei sei ihm erklärt worden, dass er die Abgaben nicht bezahlen müsse, wenn er die Waren aus dem Zollgebiet verbringe. Ausserdem habe der Beamte zusätzlich immer wieder eine Barzahlung verlangt. Er habe ihm (dem Beschuldigten) jedoch nicht sagen können, auf welcher gesetzlicher Grundlage er diese Fr. 150 habe zahlen müssen. Er (der Beschuldigte) sei unter Zeitdruck gestanden, da er eine Bekannte vom Flughafen Zürich habe abholen müssen. Er habe dies dem Beamten so kommuniziert. Das habe den Beamten jedoch nur dazu motiviert, von ihm Fr. 150 zu verlangen. Der Beamte habe ihn nicht zum Flughafen fahren lassen und habe darauf gewartet, dass er Fr. 150 zahlen werde, was er jedoch zu dessen Überraschung nicht gemacht habe. Er (der Beschuldigte) habe sich gedacht, dass es in seinem Ermessen liege, die Waren zurückzubringen. Er habe sich nicht eingesperrt gefühlt und habe daher, als ihm eine Bedenkzeit eingeräumt worden sei, den Raum guten Gewissens verlassen, sei ins Auto gestiegen und weggefahren, um die Waren zurück nach Deutschland zu bringen (BA 2.0.18 f./21, 13.1.8 f.; TPF 2.930.7-9). Entgegen der Darstellung im Anzeigerapport (und im Bericht von Kpl C.) habe die Zollkontrolle nicht bloss 10 min gedauert, sondern wesentlich länger (die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten variieren zwischen einer halben und einer Stunde [BA 2.0.19, 13.1.8; TPF 2.930.7/9, 2.521.21 ] ) . Es sei für ihn eine Ewigkeit gegangen. Er habe sich sehr darüber aufgeregt, dass der Beamte auf ziemlich unprofessionelle Weise Geld von ihm verlangt habe. Er reagiere ziemlich heftig, wenn er ausser sich sei (BA 13.1.9; TPF 2.930.7 f.).

2.5.3 Aus den Berichten der Grenzwachtbeamten und den Aussagen des Beschuldigten geht im Weiteren übereinstimmend hervor, dass der Beschuldigte gleichentags um 22:00 Uhr in Begleitung einer Frau wieder am Grenzübergang Koblenz erschien. Er hatte in der Zwischenzeit die Mehrmenge an Waren nach Deutschland zurückgebracht und seine Bekannte vom Flughafen Zürich abgeholt (BA 5.0.5 f./11, 2.0.20, 13.1.11; TPF 2.930.8 f.).

2.5.4 Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte wusste, dass er einer Zollkontrolle unterzogen wurde. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass es ihm klar war, dass der für die Zollkontrolle zuständige Beamte nebst Einfuhrabgaben zusätzlich eine Geldzahlung (Busse) thematisierte, die im Unterschied zu den Einfuhrabgaben unabhängig davon zu leisten war, ob die Waren in die Schweiz eingeführt würden oder nicht. Es muss ihm folglich bewusst gewesen sein, dass mit dem Verbringen der Waren zurück nach Deutschland die Angelegenheit nicht erledigt sein würde. Der Beschuldigte war seinen Aussagen zufolge der Meinung, dass der Beamte unberechtigterweise von ihm die Geldzahlung verlangte. Indem er ohne Erlaubnis des Beamten die Zollstelle mit den Waren verlassen hat, hat er sich wissentlich und willentlich dem aus seiner Sicht unrechtmässigen Handeln einer Amtsperson widersetzt.

2.5.5 Ein den Vorsatz ausschliessender Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB liegt nicht vor. Hierfür wäre nach dem Ausgeführten (E. 2.2) erforderlich, dass der Beschuldigte von der Nichtigkeit des gehinderten Amtsakts ausging. Nichtigkeit im Sinne einer absoluten Unwirksamkeit eines Amstakts wird nur in Ausnahmefällen angenommen, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 243 E. 11.2; Heimgartner , a.a.O., Vor Art. 285 N 18, je m.w.H.). Nichts deutet darauf hin und es wird vom Beschuldigten auch nicht behauptet, dass er von einem derart krass fehlerhaften Handeln des Beamten ausging.

2.5.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass die vom Beschuldigten thematisierte Frage der Dauer der Zollkontrolle für die Beurteilung des Anklagevorwurfs ohne Relevanz ist.

2.5.7 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung auch subjektiv erfüllt.

2.6 Der Beschuldigte ist demnach der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB schuldig zu sprechen.

3. Strafzumessung

3.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden bestimmt sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.

Die Strafdrohung von Art. 286 StGB lautet auf Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen.

3.2 Innerhalb der Tatkomponente fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten die in Frage stehende Amtshandlung zwar behindert, jedoch nicht verunmöglicht hat. Die Zollkontrolle konnte, nachdem er die Waren zurück nach Deutschland gebracht und sich wieder bei der Zollstelle eingefunden hatte, ordnungsgemäss zum Abschluss gebracht werden. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte gemäss seiner insoweit glaubhaften Darstellung (E. 2.5.2) in einer Stresssituation gehandelt hat. Angesichts dieser Umstände wiegt das Tatverschulden leicht.

Täterkomponente: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (TPF pag. 2.221.2), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV E. 2.6). Auch im Übrigen ergeben sich aus seinem Vorleben und den aktuellen persönlichen Verhältnisse keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Das Fehlen von Reue und Einsicht ist ebenfalls neutral zu werten. Die Strafempfindlichkeit gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass.

Im Ergebnis ist - unter Vorbehalt einer zusätzlich auszusprechenden Busse (E. 3.5) - eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen schuldangemessen.

3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.-. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.

Der Beschuldigte ist pensioniert. Er ist geschieden, kinderlos und hat keine Unterhaltspflichten. Sein Einkommen besteht aus einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen von insgesamt rund Fr. 2'000 monatlich. Er besitzt eine Liegenschaft im Wert von F. 158'000, die er selbst bewohnt. Auf der anderen Seite hat er Schulden in Höhe von ca. Fr. 83'000, davon Fr. 60'000 Hypothekarschuld (BA 3.0.14, 13.1.12, 18.1.8; TPF 2.261.5 f., 2.930.2-5).

In Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist der Tagessatz auf Fr. 30.- festzulegen.

3.4 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ohne Weiteres gegeben. Die Geldstrafe ist daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit ist gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

3.5 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB (maximal Fr. 10'000.-) verbunden werden. Die Verbindungsstrafe trägt dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein; Letztere darf nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.3; 135 IV 188 E. 3.4.4).

Entsprechend dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist die Verbindungsbusse auf Fr. 60.- festzulegen. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird die Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB ).

3.6 Für den Vollzug der Strafe ist der Kanton Aargau zuständig (Art. 74 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 StPO ).

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden und des Gerichts geschuldet (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR . Die Auslagen umfassen insbesondere Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten. Für einfache Fälle können Pauschalgebühren vorgesehen werden, die auch die Auslagen abgelten (Art. 1 Abs. 3 und 4 BStKR ).

Die Kosten des Vorverfahrens werden entsprechend dem Antrag der BA auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 5 und 6 Abs. 4 lit. a BStKR ). Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3'000.- festgelegt (Art. 1 Abs. 4 , Art. 5 und 7 lit. a BStKR ). Die Verfahrenskosten werden vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. I.3 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

4.2 In Anbetracht des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).

Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig gesprochen.

2. A. wird bestraft

- mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren;

- mit einer Busse von Fr. 60.-, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus den Gebühren und Auslagen des Vorverfahrens von Fr. 400.- und der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-, werden A. auferlegt.

Wird von A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

4. A. hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

5. Der Kanton Aargau wird für den Vollzug dieses Urteils als zuständig erklärt.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Urteilsdispositiv wird der anwesenden Partei ausgehändigt; der nicht anwesenden Partei wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber


Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 7. März 2018

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