Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.33 |
Datum: | 08.11.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) |
Schlagwörter | Beschuldigte; Bundes; Amtshandlung; Beamte; Beschuldigten; Gericht; Täter; Urteil; Befehl; Geldstrafe; Verfahren; Hinderung; Zollkontrolle; Busse; Beamten; Verfahrens; Apos;; Bundesstrafgericht; Einzelrichter; Urteils; Einsprache; BStKR; Tagessätzen; Vollzug; Bundesstrafgerichts |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StGB ;Art. 1 ZG ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 106 StGB ;Art. 110 StGB ;Art. 12 StGB ;Art. 19 StPO ;Art. 2 ZG ;Art. 21 ZG ;Art. 23 StPO ;Art. 28 StGB ;Art. 286 StGB ;Art. 31 StPO ;Art. 33 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 35 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 40 ZG ;Art. 42 StGB ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 IV 115; 134 IV 60; 139 II 243; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.33 |
Urteil vom 8. November 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava | |
Parteien | Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold, | |
gegen | ||
A., | ||
Gegenstand | Hinderung einer Amtshandlung |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:
1. A. sei wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) schuldig zu sprechen.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag.
4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 400 .- seien A. aufzuerlegen.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Aargau für den Vollzug als zuständig zu erklären.
Anträge des Beschuldigten:
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen.
2. Es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Prozessgeschichte:
A. Am 11. November 2016 erstattete die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Anzeige gegen A. wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB ) und eines weiteren hier nicht interessierenden Delikts.
B. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. November 2016 übernahm die Bundesanwaltschaft (BA) am 29. November 2016 das Verfahren gegen A. wegen Verdachts der Hinderung einer Amtshandlung.
C. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2017 sprach die BA A. wegen der genannten Straftat schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 100.- .
D. A. erhob hierauf am 26. Juni 2017 Einsprache.
E. Die BA hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies diesen am 3. Juli 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ).
F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ( Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) ein.
G. Am 8. November 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die BA hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich.
H. Am 18. November 2017 verlangte der Beschuldigte gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils .
Der Einzelrichter erwägt: