Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Strafkammer |
Fallnummer: | SK.2017.31 |
Datum: | 26.09.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG) |
Schlagwörter | Paket; Beschuldigte; Bundes; Apos;; Stunde; Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Waffe; Auslagen; Zeitung; Anklage; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 100 BGG ;Art. 11 StGB ;Art. 111 StGB ;Art. 116 StPO ;Art. 12 StPO ;Art. 122 StPO ;Art. 123 StPO ;Art. 124 StPO ;Art. 126 StPO ;Art. 13 StPO ;Art. 135 StPO ;Art. 138 StPO ;Art. 14 StPO ;Art. 147 StPO ;Art. 182 StPO ;Art. 187 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 224 StGB ;Art. 226 StGB ;Art. 23 StPO ;Art. 26 StPO ;Art. 28 ZGB ;Art. 3 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 32 StPO ;Art. 325 StPO ;Art. 34 StGB ;Art. 350 StPO ;Art. 38 StGB ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 4 OR ;Art. 4 StGB ;Art. 41 OR ;Art. 42 OR ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 433 StPO ;Art |
Referenz BGE: | 101 IV 279; 112 II 220; 115 IV 17; 116 IV 14; 118 IV 102; 118 IV 122; 118 IV 342; 120 IV 10; 120 IV 172; 120 IV 265; 121 IV 49; 122 I 203; 125 III 70; 127 IV 10; 127 IV 1; 132 IV 102; 132 IV 1; 133 IV 150; 133 IV 324; 134 IV 140; 136 IV 55; 136 IV 5; 137 IV 249; 137 IV 57; 138 IV 120; 141 III 97; 69 IV 54; 77 IV 57; ; |
Kommentar: | Schmid, Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 2. Aufl., Zürich, Art. 425 StPO, 2013 Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 147 StPO, 2014 Schnyder, Obligationenrecht I, Art. 49 OR, 2011 Ackermann, Basler Kommentar 3. Auflage, Art. 49 StGB, 2013 Schneider, Basler Kommentar 3. Aufl., Art. 44 StGB ; Art. 46 StGB, 2013 Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 422 StPO, 1979 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: SK.2017.31 |
Urteil vom 26. September 2017 | |||||
Besetzung | Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati , Gerichtsschreiber David Heeb | ||||
Parteien |
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Gegenstand | Mehrfacher versuchter Mord, Widerhandlung gegen das Waffengesetz |
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei des mehrfachen, vollendeten versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12 , Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorläufige Strafvollzug von total 199 Tagen (per 17. August 2017) seien auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.
3. A. sei zudem mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.
4. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten:
- 1 Pistole, Marke AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519, 1975, ohne Magazin (Ass.-Nr. 02.02.0001),
- 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen, Hersteller Seliot & Bellot, Kaliber 9 mm (handschriftliche) Nummer 899 (Ass.-Nr. 02.02.0002),
- 1 Minigripsack mit 47 verschiedenen Pistolenpatronen, Kaliber 7,65 mm und 9 mm, Browning verschiedenster Fabrikate und Los-Bezeichnungen (16 verschiedene Hülsenbodenstempel), Herstellungsjahre 1924 bis mindestens 1979 (Ass.-Nr. 02.02.0003).
Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002-0542 sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.
5. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien bei den Akten zu belassen und ihm nach rechtskräftigem Urteil zurückzugeben:
- Schweizer Reisepass, Nr. 1, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0001),
- Reisepass von Z., Nr. 2, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0002).
6. Die Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 20'000.--, zuzüglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn er dazu in der Lage ist.
8. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerschaft B., C. und D.:
1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.
5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
6. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote von der Bundesanwaltschaft bzw. aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entrichten.
Anträge der Verteidigung:
1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu befinden.
3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.-- zu bestrafen.
Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
Die Geldstrafe sei durch Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft als vollumfänglich abgegolten anzuerkennen.
4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die sichergestellten Pässe seien an den Beschuldigten herauszugeben.
5. Der Beschuldigte sei für die ausgestandene Überhaft angemessen zu entschädigen.
6. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu maximal 10% aufzuerlegen und ansonsten seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Der amtliche Verteidiger sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.
9. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.
Sachverhalt:
A. Am 28. September 2002, 22:04 Uhr, allarmierte E. (Schwester des Privatklägers B.) die Einsatzzentrale der Kantonspolizei X. und orientierte diese über den Erhalt einer Weinflasche in einem verdächtigen Paket, welches auch Kabel enthalten würde (pag. 10.2.12 ff.).
B. Die an den Wohnort von E. in Y. ausgerückten Polizeibeamten stellten fest, dass sich in deren Wohnung mehrere Familienangehörige aufhielten. Das verdächtige Paket befand sich, seitlich aufgerissen, auf einem Tisch auf der Terrasse. Im Paketinneren waren ein weisser Draht - der um einen Metallring gewickelt war - und ein Handgranatenzünder zu erkennen. Der Metallring war ein Bestandteil der Handgranatensicherung. Der Handgranaten-Körper war in Alufolie gewickelt. Neben dem Paket befand sich eine Weinflasche (pag. 10.2.15).
Aus den vor Ort gemachten Aussagen von E. und deren anwesenden Brüdern B. und F. ging hervor, dass das Paket an die Redaktion der Zeitung G. in X. gesendet und durch E. von dort nach Y. verbracht worden war, in der Absicht, es B. (Geschäftsführer der Zeitung G.) zu übergeben. Dieser sei indessen skeptisch gewesen, weshalb dessen Bruder F. das Paket auf der Terrasse habe öffnen wollen und dabei - nach Entnahme einer Weinflasche - den verdächtigen Inhalt entdeckt habe (pag. 10.2.10 ff.).
Der in der Folge ebenfalls zum Wohnort von E. aufgebotene Fachspezialist des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei X. (WFD), erkannte visuell durch die seitliche Öffnung des Pakets eine weitere innere Verpackung und eine sich dort befindende Handgranate, deren Abzugsring mit einem Draht an einem Haken am Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Er durchtrennte vor Ort den Verbindungsdraht vom Abzugsring und stellte das Material sicher (pag. B10.2.1.123; pag 11.3.24).
C. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei X. (KTD) nahm in der Folge die daktyloskopischen Untersuchungen an den Asservaten und technischen Untersuchungen an der Adressetikette der Paketbombe vor (pag. 10.2.20 ff.). Die Analyse der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei X. (WD) sichergestellten DNA-Spuren (pag. 10.2.20) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) (pag. 11.2.1 ff.). Der WFD untersuchte die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Paketbombe (pag. B10.2.1.122 ff.).
D. Am 14. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren im Sinne der damals geltenden Art. 101 ff . BStP (Bundesstrafprozessordnung) gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der (mehrfachen) versuchten, vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), unbewilligter Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG ) und unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (Art. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 SprG) (pag. 1.1.1).
Nachdem die Strafuntersuchung nicht zur Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft führte, verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. Oktober 2003 die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 106 BStP (pag. 3.1.1. ff.).
E. Am 10. Dezember 2016 allarmierte ein Angestellter eines Lokals in X., wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Männern, die Einsatzzentrale der Stadtpolizei X.. Aufgrund der durch die ausgerückten Polizeibeamten vorgefundenen Situation, wurden die Beteiligten, darunter auch A., wegen Raufhandels verzeigt und deren Wangenschleimhautabstriche abgenommen (TPF pag. 7.521.106 ff. und 7.293.9.10). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons X. beauftragte das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils, sowie dessen Eingabe in die Eidgenössische Datenbank und mit der Berichterstattung über übereinstimmende Profile (TPF pag. 7.293.7-8). Die Massnahme ergab einen sogenannten Hit (Spurenübereinstimmung) hinsichtlich der am 28. September 2002 vorgefundenen DNA-Spuren auf der bei E. in Y. sichergestellten Paketbombe (s. oben Bst. C) und der DNA von A. (pag. 10.1.34 ff.).
F. Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens (s. oben Lit. D) und dessen Ausdehnung auf den Beschuldigten A. (pag. 1.1.33 f.).
Am 31. Januar 2017 erfolgte am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (pag. 8.1.1 ff. und 8.2.1 ff.). Bei ersterer Zwangsmassnahme wurde u.a. eine Pistole und Munition sichergestellt (pag. 8.1.9-10). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen (pag. 6.1.4 ff.) und am 2. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 6.1.32 ff.), welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 2017 bis am 27. Juli 2017 verlängerte (pag. 6.1.167 ff.).
Mit Verfügung vom 25. April 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (pag. 1.1.35 f.). Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.1.35 f.).
G. Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (Eingang beim Gericht am 8. Mai 2017) wegen mehrfachen versuchten Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 6.100.001 ff.). Im Begleitschreiben zur Anklageschrift vom 5. Mai 2017 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass Teile der zur Anklage gebrachten Handlungen im September 2017 verjähren würden (TPF pag. 6.100.011).
Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift das Verfahren unter der Prozessnummer SK.2017.25 (TPF pag. 6.160.001 f.) und liess am 9. Mai 2017 mehrere vor dem 26. September 2017 liegende Zeitfenster für die Hauptverhandlung reservieren (TPF pag. 6.300.001).
H. Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft für A. an, längstens bis zum 5. August 2017 (TPF pag. 6.880.001, -008).
I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 stellte der Verteidiger des Beschuldigten verschiedene Anträge auf Beweisergänzung (TPF pag. 6.521.009, -017; 7.521.033,
-041).
J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte die vorsitzende Richterin mit Einverständnis der Bundesanwaltschaft den Übertritt von A. in den von ihm beantragten vorzeitigen Strafvollzug (TPF pag. 6.950.001, -006).
K. Die Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 ( SK.2017.25 ) im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf kein Urteil ergehen konnte, insbesondere und zusammengefasst wegen fehlender Umschreibung der Merkmale des Mordtatbestandes, Widersprüche/Unklarheiten in Bezug auf die geschädigten Personen und formellen Mängeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör der geschädigten Personen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 sistierte das Gericht das Verfahren SK.2017.25 , wies die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 an die Bundesanwaltschaft zurück und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 6.970.001, -010). Gleichzeitig informierte es die Parteien, dass im Hinblick auf die Einreichung einer berichtigten Anklageschrift einstweilen an den provisorisch reservierten Daten für die Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stellte es fest, dass über die gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden sei (TPF pag. 6.970.009).
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte die Vorsitzende den verfahrensführenden Staatsanwalt des Bundes, die Anwendung der altrechtlichen Verjährungsregeln zu prüfen (TPF pag. 6.300.006).
L. Am 27. Juni 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, berichtigte Anklage ein (TPF pag 7.100.001, -10). Sie lautet auf mehrfachen versuchten Mord und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz; der Vorwurf des Sprengstoffdelikts wird nicht mehr erhoben.
Das Bundesstrafgericht eröffnete das Verfahren am 28. Juni 2017 unter der Prozessnummer SK.2017.31 .
M. Mit Verfügungen vom 13. Juli, 9. August und 15. August 2017, entschied die Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 7.280.001 f.; 7.280.012; 7.280.013).
N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 7.221.002], Akten der Vorstrafe vom Untersuchungsamt W. [TPF pag. 7.221.005, -024], Führungsbericht vom Gefängnis X. [TPF pag. 7.241.004 f.], Führungsbericht vom Regionalgefängnis V. [TPF pag. 7.241.006 f.], Leumundsbericht der Kantonspolizei X. [TPF pag. 7.241.008, -011], Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U. [TPF pag. 7.241.013, -015], Steuererklärungsunterlagen des Steueramtes des Kantons X. von 2013 bis 2015 [TPF pag. 7.261.006, -031], Akten der Staatsanwaltschaft X. aus dem Haftdossier betreffend Raufhandel [TPF pag. 7.293.004, -010; siehe Lit. E]) sowie einen Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. August 2017 zur Frage der Spreizung des Sicherungssplints der Handgranate samt Detail-Fotos (TPF pag. 7.292.003, -009).
O. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. August 2017 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Neben dem Beschuldigten wurden der Privatkläger B. als Auskunftsperson und dessen Bruder F. sowie H., vom WFD, als Zeugen einvernommen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 26. September 2017 mündlich eröffnet und begründet.
Die Strafkammer erwägt: