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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2017.25 vom 22.05.2017

Hier finden Sie das Urteil SK.2017.25 vom 22.05.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2017.25

Der Bundesstrafgericht beschliesst, dass das Verfahren SK201725 sistiert wird. Die Anklage gegen A vom 5 Mai 2017 wird an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. Der Rechtsmittelbelehrung und der Beschluss des Gerichts sind mit einer Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben, um den Entscheid zu überprüfen und eventuelle Rechtsverletzungen oder Missbrauch des Ermessens zu rüge.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2017.25

Datum:

22.05.2017

Leitsatz/Stichwort:

Versuchter mehrfacher Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Rückweisung der Anklageschrift); Rückweisung an BA

Schlagwörter

Anklage; Bundes; Anklageschrift; Person; Verfahren; Geschädigte; Opfer; Gericht; Verfahren; Privatkläger; Kammer; Akten; Sachverhalt; Geschädigten; Vorverfahren; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Staatsanwalt; Bundesstrafgerichts; Sinne; Anklageprinzip; Parteien; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Hinsicht; Personen; Privatklägers

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 100 BGG ;Art. 11 StGB ;Art. 115 StPO ;Art. 30 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 325 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 6 EMRK ;Art. 9 BGG ;Art. 9 StPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Kommentar:

Heim, Heimgartner, Basler Kommentar StPO, Art. 325 1, 2014

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.25

Beschluss vom 22. Mai 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz,

Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati ,

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schmid,

gegen

A., zurzeit in Sicherheitshaft, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

Gegenstand

Versuchter mehrfacher Mord, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Rückweisung der Anklageschrift)


Die Strafkammer erwägt:

I. Einleitung / Prozessgeschichte

1. Am 5. Mai 2017 (Eingang am 8. Mai 2017) erhob die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten A. Anklage wegen versuchten mehrfachen Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (pag. TPF 6.100.1-10).

2. Die Verfahrensleitung prüft nach Rechtshängigkeit der Anklage insbesondere, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO ). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO ). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO ).
II. Prozessuale Grundsätze

1. Anklageschrift / Inhalt

1.1 Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift u.a. die geschädigte Person (lit. e) und möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f).

1.2 Art. 325 Abs. 1 StPO definiert, welche Informationen die Anklageschrift zu enthalten hat und spezifiziert insb., auf welche Weise der Sachverhalt im Sinne des Anklageprinzips gemäss Art. 9 StPO zu umschreiben ist, mithin die grundrechtlichen Vorgaben zu erfüllen sind. Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte davor geschützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet. Dem Anklageprinzip kommt eine Umgrenzungs- und Informationsfunktion zu, sodass sich die Auslegung der Anforderungen an die Schrift auch nach diesen Grundsätzen zu richten hat. Demgemäss hat die Anklageschrift den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, d.h. zu individualisieren ( Heimgartner/Niggli , Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 325 Rz 1).

1.3 Geschädigte, deren Identität bekannt ist, sind ebenfalls aufzuführen. Dieser Grundsatz ergibt sich hinsichtlich Geschädigten, denen Opfereigenschaft zukommt, bereits aus Art. 6 Ziff. 3 EMRK ( Heimgartner/Niggli , a.a.O., Art. 325 Rz 17).

2. Anklageprinzip

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinwiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten ( Greiner , Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

3. Geschädigte, Opfer und Privatkläger im Vorverfahren

3.1 Betreffend allgemeine Stellung von Geschädigten und Opfern ist auf Art. 115 ff . StPO zu verweisen.

3.2 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 1 , 3 und 4 StPO ).

3.3 Die Strafverfolgungsbehörden informieren das Opfer über die Opferhilfe (Art. 8 Abs. 1 OHG ).

3.4 Bei Anklageerhebung übermittelt die Staatsanwaltschaft u.a. der Privatklägerschaft und dem Opfer die Anklageschrift (Art. 327 Abs. 1 lit. b . und c StPO).

III. Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017

1. Versuchte mehrfache Tat / Umschreibung / Subsumierung

1.1 Die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 wirft dem Beschuldigten A. u.a. versuchter mehrfacher Mord vor (AS Ziffer 1.1).

Im Vorverfahren wurde einer Person Geschädigten-Stellung gewährt und diese entsprechend orientiert (B.; vgl. pag. BA 15.03.1-5).

Im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO ist auf S. 2 der Anklageschrift (einleitende Informationen) ein Geschädigter (B.) als Privatkläger aufgeführt.

Gemäss Anklagesachverhalt zum Vorwurf des versuchten mehrfachen Mordes (AS Ziffer 1.1) habe der Plan von A. darin bestanden, dass

- Personen bei der Redaktion Zeitung C. ( Adressatin, in Zürich) getötet werden.

Sodann führt die Anklageschrift auf, dass die sich auf der Terrasse der Wohnung von D. in Küsnacht befindlichen

- E. und dessen Neffen

- F." und

- G."

tödlich verletzt worden wären und, dass die in der Wohnung anwesenden

- übrigen [...] 7 Personen

leichte bis tödliche Verletzungen hätten davon tragen können ,

wobei A. um die tödliche Wirkung der Splitterhandgranate wusste [...] und mit seiner Vorgehensweise die mögliche Tötung von Menschen bewirkte, dies wusste und wollte oder zumindest in Kauf nahm.

1.2 Aus dem Obgesagten ergibt sich ein Widerspruch zwischen der Gewährung der Geschädigten-Stellung im Vorverfahren gegenüber einer Person (B.) bzw. bezüglich dessen Aufführung als alleiniger Geschädigter im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO in den einleitenden Angaben der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 und dem Anklagesachverhalt, welcher bei der Schilderung der möglichen Folgen beim Umsetzen der Splittergranate " eine andere Person (E., Bruder von B.) mit Vor- und Nachname sowie zwei weitere Personen ( F." und G.") mit Vornamen aufführt und im Übrigen im Zusammenhang mit Planung oder Folgen der Tat allgemein von Personen" bei der Redaktion C. oder von übrigen Personen" in der Wohnung von D. spricht.

Es ist somit unklar, ob die Bundesanwaltschaft eine Straftat zum Nachteil eines Geschädigten (bzw. B.) anklagen wollte oder gegenüber mehreren und - falls mehrere - welche genau (Personalien der einzelnen identifizierten und identifizierbaren Geschädigten), wobei auch die Zuordnung zwischen Straftat/Vorwurf und jeweiligen Geschädigten eindeutig zu sein hat.

Sofern sich der Anklagevorwurf auf Taten zum Nachteil mehrerer Geschädigten/Opfer richtet, hat die Staatsanwaltschaft diese Straftatbestände rechtsgenügend zu untersuchen und in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu umschreiben.

Jede geschädigte Person bzw. jedes Opfer ist im Vorverfahren auf die Möglichkeit der Privatklage hinzuweisen (Art. 118 Abs. 1 , 3 und 4 StPO ).

Opfer und Privatkläger ist die Anklageschrift zuzustellen (Art. 327 Abs. 1 lit. b und c StPO ). Die Opfer sind über die Opferhilfe zu informieren (Art. 8 Abs. 1 OHG ; Art. 303 StPO ).

Sofern sich hingegen der Anklagevorwurf auf Taten zum Nachteil eines einzigen Geschädigten/Opfer (bzw. gemäss Einbezug im Vorverfahren und Angabe in den einleitendenden Informationen zur Anklage vom 5. Mai 2017 auf B. allein) bezieht, hat die Staatsanwaltschaft dies ebenfalls klar zu formulieren und im Sachverhalt die gegen diesem Opfer gerichtete Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht klar zu umschrieben.

2. Tatbestandsmerkmale / Umschreibung / Subsumierung

2.1 Zu den Tatbestandsmerkmalen des Mordes gemäss Art. 112 StGB führt die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 pauschal aus, dass A. aufgrund der gesamten Tatumstände" besonders skrupellos handelte. Dabei handelt es sich lediglich um eine Wiedergabe eines geringen Teils des Gesetzestextes, wobei Art. 112 StGB in namentlicher Hinsicht präzisiert: [...] sind namentlich [...] Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich".

2.2 Eine Paraphrasierung des Wortlauts des Gesetzesartikels genügt den Subsumierungsanforderungen und dem Anklageprinzip nicht. Wie oben ausgeführt (E. II. 2) ist anzugeben, welche einzelnen konkrete Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen und inwiefern.

3. Parteivertreter

3.1 In der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 wird kein Vertreter des Privatklägers B. aufgeführt. Indessen geht aus den Akten hervor, dass er anwaltlich vertreten ist (pag. BA 15.1.1-2). Unklar ist auch, ob bzw. warum die Zustellungen von Entscheiden und Akten, Einladungen zu Einvernahmen usw. an den Vertreter des Privatklägers unterblieben oder nicht aktenkundig sind.

3.2 Bei gesetzlich oder rechtlich im Verfahren vertretenen Parteien sind die Vertreter zu informieren.

4. Rückweisung

4.1 Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips und der obgenannten Parteienrechte im Vorverfahren, ist die Anklage an die Bundesanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung im Sinne der Erwägungen zurückzuwiesen (Art. 329 Abs. 2 StPO ).

4.2 Bei dieser Gelegenheit wird auch darauf hingewiesen, dass beim Antrag be­züglich Auferlegung der Verfahrenskosten (AS Ziffer 5) im Umfang von CHF 45'049.95 (CHF 13'000.00 und CHF 32'080.40) ein Verschreiber vorliegen dürfte.

4.3 Die Rechtshängigkeit des sistierten Verfahren verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO ).

4.4 Die den Parteien mit Verfügung vom 9. Mai 2017 mitgeteilten Daten als mögliche Termine für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung bleiben - mit Ausnahme der Daten von 2. bis 4. August 2017 - vorerst und im Hinblick auf die Einreichung der berichtigten Anklageschrift hiefür bestehen und sind bis auf Weiteres reserviert zu halten.

4.5 Bei diesem Ausgang ist eine Verfügung bezüglich dem Gericht gestellten Beweisanträge hinfällig.

4.6 Nachdem im Vorverfahren die Korrespondenz der Verfahrensleitung an den Privatkläger an B. gerichtet war, ist ihm eine Kopie dieser Verfügung z.K. und Orientierung zuzustellen.

4.7 Es sind keine Kosten zu erheben


Die Strafkammer beschliesst:

1. Das Verfahren SK.2017.25 wird sistiert.

2. Die Anklage gegen A. vom 5. Mai 2017 wird an die Bundesanwaltschaft im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen (Art. 329 Abs. 2 StPO ).

3. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht; die Akten werden der Bundesanwaltschaft retourniert.

4. Die den Parteien mit Verfügung vom 9. Mai 2017 mitgeteilten Daten als mögliche Termine für Hauptverhandlung und Urteilseröffnung bleiben - mit Ausnahme der Daten von 2. bis 4. August 2017 - vorerst und im Hinblick auf die Einreichung der berichtigten Anklageschrift bestehen und sind reserviert zu halten.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Der Entscheid zu den gestellten Beweisanträgen ist hinfällig.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Zustellung an (Gerichtsurkunde)

- Bundesanwaltschaft, Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes (Verfahrensakten und Aktenverzeichnis Akten TPF SK.2017.25 , mit separater Post)

- Rechtsanwalt Fabian Blum (Verteidiger von A., Beschuldigter; Aktenverzeichnis Akten TPF SK.2017.25 , mit separater Post)

- Rechtsanwalt Christian Schmid (Vertreter von B. , Privatkläger; Aktenverzeichnis Akten TPF SK.2017.25 , mit separater Post)

Sodann per A-Post an:

- B. (Privatkläger)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Art. 37 Abs. 1 StBOG ).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO ).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 22. Mai 2017

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