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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Strafkammer
Fallnummer:SK.2017.15
Datum:31.05.2017
Leitsatz/Stichwort:Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB)
Schlagwörter : G?ter; Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Dual-Use; Anklage; Bundesanwaltschaft; Recht; Bewilligung; Firma; Gericht; Befehl; Export; Dual-Use-G?ter; Ausfuhr; Sendung; Bewilligungspflicht; G?tern; Einsprache; G?terkontrollgesetz; Verfahren; Verfahren; Recht; Bewilligungspflichtig; Sendungen; Urteil; Amtsbericht;
Rechtsnorm: Art. 10 StGB ; Art. 100 BGG ; Art. 12 StGB ; Art. 183 StPO ; Art. 19 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 22 StGB ; Art. 29 BV ; Art. 299 StPO ; Art. 3 StPO ; Art. 308 StPO ; Art. 31 StPO ; Art. 32 BV ; Art. 325 StPO ; Art. 329 StPO ; Art. 33 StGB ; Art. 33 StPO ; Art. 333 StGB ; Art. 34 StGB ; Art. 34 StPO ; Art. 343 StPO ; Art. 35 StPO ; Art. 350 StPO ; Art. 352 StPO ; Art. 353 StPO ; Art. 354 StPO ; Art. 355 StPO ; Art. 356 StPO ; Art. 4 StPO ; Art. 42 StGB ; Art. 42 StPO ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 429 StPO ; Art. 44 StGB ; Art. 47 StGB ; Art. 6 StPO ; Art. 82 StPO ; Art. 9 BGG ; Art. 9 StPO ; Art. 95 BGG ; Art. 97 BGG ;
Referenz BGE:116 V 298; 124 IV 286; 134 IV 60; 136 IV 1; 136 IV 55; 141 IV 39; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.15

Urteil vom 31. Mai 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter

Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Regula Widmer,

Gegenstand

Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 8. Februar 2017 (Verfahrensnummer: SV.16.1510-GMA) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 450.--, entsprechend Fr. 6'750.--, zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 400.-- zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 2'000.-- (Fr. 1'960.-- Gebühren und Fr. 40.-- Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 600.--, aufzuerlegen.

5. Nach Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Basel-Stadt für den Vollzug als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG ).

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventuell sei die Anklage zwecks näherer Begründung des Deliktsvorwurfs sowie Ergänzung der Sachverhaltsangaben an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen.

3. Unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Sachverhalt:

A. Am 30. August 2016 meldete B., Mitarbeiter des Logistikunternehmens C., zwei Sendungen der amerikanischen Firma D. mit Gütern, welche kryptographische Funktionen aufweisen, zur Ausfuhr beim Zoll in Z. an. Die Sendungen waren für die Bank E. bestimmt und wurden als bewilligungsfrei deklariert. Als Versenderin der Ware fungierte die Firma F. AG, vertreten durch den Beschuldigten A. Das Zollamt Z. blockierte am 30. August 2016 die Ausfuhr der beiden Sendungen und informierte das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachfolgend: SECO). Dieses erstattete am 15. September 2016 Anzeige bei der Bundesanwaltschaft und machte unter anderem geltend, bei der am Zoll blockierten Ware handle es sich um bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter. Da im fraglichen Zeitpunkt keine Ausfuhrbewilligung des SECO vorlag, wirft die Bundesanwaltschaft A. versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz vor.

B. Am 8. Februar 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen versuchter Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 450.--,
bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 400.-- (TPF pag. 2.100.004, -006). A. erhob hierauf am 1. März 2017 Einsprache (TPF pag. 2.100.007; siehe dazu E. 1.2).

C. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies am 24. März 2017 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO ) mit dem Hinweis, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten.

D. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Auszug aus dem schweizerischen Strafregister [TPF pag. 2.221.
002], Betreibungsregisterauszug [TPF pag. 2.261.003], Steuerunterlagen bzw. letzte Veranlagungsverfügung [TPF pag. 2.261.004; -036]) sowie einen Amtsbericht vom SECO vom 23. Mai 2017 zur Frage ein, ob und inwiefern die D. Hardware bewilligungspflichtig ist (TPF pag. 2.291.004, -014).

E. Die Bundesanwaltschaft stellte keine Beweisanträge. Mit Verfügung vom 20. April 2017 wies der Einzelrichter den Beweisantrag von A., es sei ein Bericht über die Analyse des Produkts betreffend dessen technischer Eigenschaften in Bezug auf die Auslegung von Anhang 2 der Güterkontrollverordnung einzuholen, ab (TPF pag. 2.280.001).

F. Am 31. Mai 2017 fand die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2.920.001, -011). Der Einzelrichter eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Rechtsanwältin Regula Widmer wurde das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wurde es zugestellt.

G. Mit Schreiben vom 1. und 9. Juni 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft bzw. Rechtsanwältin Regula Widmer gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2.510.002; 2.521.006).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf versuchte Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB . Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen unter anderem die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 14 jenes Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben (Art. 18 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO ; SR 312.0]).

1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 8. Februar 2017 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die geforderte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO ). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift.

Zur Einsprachefrist Folgendes: Der Strafbefehl vom 8. Februar 2017 wurde vom Beschuldigten am 27. Februar 2017 auf der Post abgeholt (TPF pag. 2.292.004). Am 1. März 2017 stellte er ein Akteneinsichtsgesuch (TPF pag. 2.100.007). Mit Schreiben vom 8. März 2017 teilte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten Folgendes mit: Des Weiteren halten wir fest, dass wir Ihr Schreiben als fristgerechte Einsprache gegen den Sie erlassenen Strafbefehl vom 8. Februar 2017 werten" (TPF pag. 2.100.008). Die Bundesanwaltschaft hat am 8. März 2017 und damit vor Ablauf der Einsprachefrist das Schreiben bzw. Akteneinsichtsgesuch ohne ersichtlichen Grund als fristgerechte Einsprache erkannt. Dies war seitens der Bundesanwaltschaft eine falsche Rechtsauskunft. Der Strafbefehl wäre an sich rechtskräftig und die Strafsache erledigt gewesen. Der Beschuldigte hat aber nach verspäteter Einsprachefrist bei der Bundesanwaltschaft am 21. März 2017 eine begründete Einsprache" eingereicht. Nach Gesetz wäre diese Eingabe verspätet gewesen. Beim Beschuldigten handelt es sich indessen um einen juristischen Laien, welcher im fraglichen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten war. In diesem Fall greift das Vertrauensprinzip. Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten (statt vieler: BGE 116 V 298 E. 3.a). Nach dem Gesagten wird somit die Einsprache vom 1. März 2017 als form- und fristgerecht entgegengenommen (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ; TPF pag. 2.100.007). Das Gericht geht zum Schutz des Beschuldigten von einer gültigen Einsprache aus.

1.3 Anklageprinzip

1.3.1 Die Verteidigerin beantragte im Rahmen der Vorfragen eventualiter die Rückweisung der Anklage wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes (TPF pag. 2.920.003). Die Anklageschrift sei zu wenig begründet (TPF pag. 2.920.002). Sie würde den objektiven und subjektiven Tatbestand nicht darlegen. Die Vorwürfe und Sachverhaltsdarstellungen seien zu knapp und zu wenig konkretisiert umschrieben (TPF pag. 2.920.003; 2.925.006). So würden die Kontakte der F. AG zum SECO vor der mutmasslichen Tat vom 30. August 2016 oder die technischen Spezifikationen der Güter fehlen (TPF pag. 2.920.003). Schliesslich sei auch die Begründung des Vorsatzes und Versuchs mangelhaft (TPF pag. 2.920.003; 2.925.007). Die blosse Aufreihung der Strafnormen genüge nicht (TPF pag. 2.920.003; 2.925.006). Die Anklageschrift verletze somit die Umgrenzungs- und Informationsfunktion.

1.3.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO ). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016, E. 1.3 mit mehreren Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten ( Greiner , Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103).

1.3.3 Die Anklage wirft dem Beschuldigten hinreichend klar vor, er habe als Verantwortlicher der F. AG am 30. August 2016 Güter aus der Schweiz nach Luxemburg ausführen wollen, ohne die dafür notwendige Ausfuhrbewilligung des SECO einzuholen. Die Tathandlungen im Sinne von Art. 14 des Güterkontrollgesetzes sind vorliegend als Vorsatzdelikte ausgestaltet und ausreichend umschrieben. Wenn seitens der Verteidigerin pauschal vorgebracht wird, der Strafbefehl sei zu knapp und zu wenig konkretisiert, dann sollte sie zumindest begründen, was gemeint ist. Nach Ansicht des Gerichts ist nicht ersichtlich, inwiefern die Anklageschrift mangelhaft sein soll. Der Anklageschrift ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Die Rügen, es würden die Kontakte zum SECO oder die technischen Spezifikationen fehlen, gehen in zweierlei Hinsicht in der Sache fehl. Diese Angaben bedarf es nicht zur Umschreibung der Tathandlung. Ausserdem ist der Anklage klar zu entnehmen, dass die Güter aufgrund der technischen Spezifikation von der Exportkontrollnummer 5A002.a.1 des Anhangs 2 GKV erfasst würden. Die Tatausführung ist somit im Strafbefehl ausreichend umschrieben. Hinzu kommt, dass im Strafbefehlsverfahren die Umschreibung der Tatausführung ohnehin kurz zu halten ist (E. 1.3.2). Die Verteidigung verkennt ferner in subjektiver Hinsicht, dass laut Anklage die Sendung am Zoll des Z. abgefangen wurde. Die Tatausführung ist daher rechtsgenügend als Versuch umschrieben, da die beabsichtigte Ausfuhr misslang. Schliesslich bezeichnet die Anklageschrift entgegen den Ausführungen der Verteidigerin rechtsgenügend die nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO ). Dem Beschuldigten wird somit gesetzeskonform die Möglichkeit gegeben, sich gegen den Anklagevorwurf zu verteidigen. Die Voraussetzungen von Art. 325 Abs. 1 StPO sind erfüllt. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 StPO ist nicht gegeben. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes ist daher unbegründet.

1.4 Untersuchungsgrundsatz

1.4.1 Die Verteidigerin beantragte im Rahmen der Vorfragen eventualiter die Rückweisung der Anklage wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (TPF pag. 2.920.003). Die Bundesanwaltschaft habe mangelhaft untersucht. Sie habe die bedeutsamen belastenden wie entlastenden Tatsachen nicht abgeklärt. Wenn überhaupt untersucht worden sei, habe sie nur belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten erhoben (TPF pag. 2.920.003; 2.925.006).

1.4.1.1 Das SECO erstattete mit Schreiben vom 15. September 2016 bei der Bundesanwaltschaft Anzeige wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen die Güterkontrollgesetzgebung. Der Anzeige war eine umfangreiche Dokumentation beigelegt (BA pag. 05.00.0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. September 2016 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (BA pag. 01.00.0001). Am 10. Oktober 2016 beauftragte sie die Bundeskriminalpolizei (BKP) gestützt auf Art. 312 StPO mit der Vornahme von Ermittlungen (BA pag. 10.00.0001 f.). Nachdem die mutmassliche Täterschaft ermittelt werden konnte, dehnte die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2016 das Verfahren auf den Beschuldigten aus (BA pag. 01.00.0002). Nebst B. wurde A. als beschuldigte Person befragt (BA pag. 13.01.0001 ff.; 13.02.0001 ff.). Im Rahmen dieser Befragungen wurden seitens beider Beschuldigten weitere Beweismittel zu den Akten gegeben. Die BKP hielt ihre wesentlichen Erkenntnisse im Bericht vom 23. Dezember 2016 fest (BA pag. 10.00.0003 ff.). Am 8. Februar 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl (BA pag. 03.00.0007 ff.).

1.4.1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (sog. Untersuchungsgrundsatz). Ein Strafbefehl darf erlassen werden, wenn der Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat oder wenn dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO ). Anderweitig ausreichend geklärt" ist der Sachverhalt, wenn sich aus den bisherigen Verfahrensakten klar ergibt, dass die beschuldigte Person die fragliche Straftat begangen hat. Im Kern wird demzufolge am Untersuchungsgrundsatz festgehalten: Die erforderlichen Abklärungen sind vor Erlass des Strafbefehls zu treffen, nicht erst nach erfolgtem Einspruch ( Riedo/Fiolka , in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 6 StPO N. 38).

1.4.1.3 Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Strafuntersuchung (bis zum Erlass des Strafbefehls) zu genügen: Es konnte die Täterschaft ermittelt werden. Die umfangreiche Dokumentation des SECO enthält wesentliche Beweismittel, zu welchen der Beschuldigte ausreichend befragt wurde, seinen Standpunkt darlegen und sich entsprechend verteidigen konnte. Gestützt auf diese Ausgangslage und die vorhandenen Ermittlungsergebnisse durfte die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 8. Februar 2017 erlassen. Der Einwand der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist sich damit als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Anklage wird entsprechend abgewiesen (TPF pag. 2.920.005).

1.4.2 Es stellt sich weiter die Frage, ob die Bundesanwaltschaft die vom Beschuldigten am 21. März 2017 bei ihr eingereichte, begründete 11-seitige Stellungnahme (BA pag. 16.01.0003 ff.) gänzlich unbehandelt am 24. März 2017 an das Bundesstrafgericht weiterleiten durfte. Der Beschuldigte bestritt in dieser Stellungnahme unter anderem die Bewilligungspflicht für die fraglichen Güter, beantragte die Einstellung des Verfahrens und stellte für den Fall der Nichteinstellung den Beweisantrag auf Einholung eines Berichtes zu den technischen Merkmalen der Güter.

1.4.2.1 Wird Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO ). Mit der Einsprache wird die Staatsanwaltschaft verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen, d.h. insbesondere die nötigen Beweise abzunehmen und die beschuldigte Person einzuvernehmen ( Schwarzenegger , in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 355 StPO N. 1). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 2 lit. a -d StPO ). Soll Anklage erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO ). Das ist insbesondere auch im Rahmen von Art. 355 StPO zu beachten, bevor ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Auch wenn es dem Gericht gestützt auf Art. 343 StPO und im Rahmen der beschränkten Unmittelbarkeit unbenommen ist, Beweise zu erheben, zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden belastenden und entlastenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO ; Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. JuIi 2011, E. 3.2.2). Aufgabe der erstinstanzlichen Gerichte ist es, die ihnen vorgelegten Beweismittel einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen. Nur punktuell sind sie gehalten, von sich aus Abklärungen zu treffen ( Riedo/Fiolka , a.a.O., Art. 6 StPO N. 49).

1.4.2.2 Vorliegend behandelte die Bundesanwaltschaft weder die vom Beschuldigten vorgebrachten Anträge, noch äusserste sie sich zu seiner Stellungnahme und verzichtete auf die Abnahme weiterer Beweise. Dieses Vorgehen hält vor Art. 355 Abs. 1 StPO nicht stand: Zunächst ist festzuhalten, dass die Stellungnahme zum Strafbefehl (überwiegend) sachlich vorgebracht sowie deren Inhalt nicht querulatorischer Natur war und sich auch nicht in appellatorischer Kritik erschöpfte. Deshalb hätte die Bundesanwaltschaft vor Überweisung der Anklageschrift die Einwände und Anträge des Beschuldigten prüfen müssen. Denn es geht nicht an, dass erstmalig das Sachgericht die divergierenden, ausschliesslich den Sachverhalt betreffenden Auffassungen zwischen der zuständigen Behörde (SECO) und dem Beschuldigten zu klären hat, wenn diese Fragen der Untersuchungsbehörde durch die Stellungnahme des Beschuldigten bekannt waren und sich deren Klärung vor Anklageerhebung im Lichte von Art. 6 und 308 Abs. 3 StPO vorliegend geradezu aufdrängte. Die Art, Beschaffenheit und Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern bildet Teil des Lebenssachverhalts (äussere Umstände) und ist entsprechend vollständig und rechtsgenüglich durch die Untersuchungsbehörde abzuklären. Somit hätte die Bundesanwaltschaft mindestens begründet darlegen müssen, warum seitens der Untersuchungsbehörde auf eine weitere Abnahme von Beweisen und auf die Einstellung des Verfahrens - wie vom Beschuldigten beantragt - verzichtet werde. Da solches nicht geschah, sah sich das Gericht zwingend veranlasst, dem SECO diese Fragen zu unterbreiten und einen zusätzlichen Amtsbericht in Auftrag zu geben (TPF pag. 2.291.001 ff.). Das SECO stellte dem Gericht in der Folge eine ausführliche Antwort (11 Seiten), verbunden mit einer umfassenden Dokumentation, zu (TPF pag. TPF 2.291.004, -065). Schliesslich hat das Gericht an der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 den Beschuldigten dazu einvernommen und ihm damit erneut die Möglichkeit gegeben, seine Sicht der Dinge darzulegen.

1.4.2.3 Im Ergebnis ist festzustellen, dass durch die notwendige Beweiserhebung durch das Gericht (Art. 343 Abs. 1 StPO ) und die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung die unvollständige Beweisabnahme im Vorverfahren beseitigt sowie dem Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV , Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO ) nachgelebt wurde. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 Abs. 1 StPO fällt somit auch für den Zeitraum ab begründeter Einsprache und Überweisung des Strafbefehls durch die Bundesanwaltschaft ans Gericht ausser Betracht. Ebenso konnte aufgrund der genannten Umstände vorliegend eine Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft (noch) unterbleiben (Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO ; siehe dazu BGE 141 IV 39 E. 1.6.2).

1.5 Beweiswert des Amtsberichts des SECO

1.5.1 Die Verteidigung wendete an der Hauptverhandlung ein, beim Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 handle es sich um ein Parteigutachten (TPF pag. 2.920.003). Es fehle daher an der Unabhängigkeit des SECO (TPF pag. 2.920.
003). Ausserdem werde der Beweiswert als Gutachten bestritten, weil das SECO im Wesentlichen Rechtstexte wiedergegeben habe, ohne die unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und zu den technischen Gegebenheiten in Bezug zu setzen (TPF pag. 2.9210.003; 2.925.007).

1.5.2 Die Verteidigerin verkennt, dass das SECO am 23. Mai 2017 kein Gutachten erstellte, sondern einen Amtsbericht. Das SECO ist die zuständige Amtsstelle des Bundes im Bereich des Güterkontrollrechts. Amtsstellen verkehren mit Gerichten im Bereich der nationalen Rechtshilfe gemäss Art. 43 StPO i.V.m. Art. 195 StPO . Amtsberichte sind somit entgegen der Auffassung der Verteidigerin keine Gutachten im Sinne von Art. 183 ff . StPO . Amtsberichte gemäss Art. 195 StPO geben die Sichtweise und Auffassung der Behörde zu einer Fachfrage wieder. Über den Beweiswert des Amtsberichts, sofern von Relevanz, wird erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu entscheiden sein.

2. Versuchte Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV inklusive Anhang 2, Teil 2, und Art. 22 Abs. 1 StGB )

2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV ). Es gilt das Selbstdeklarationsprinzip, d.h. wer Güter der Anhänge zur GKV ausführt, muss beim SECO eine Bewilligung beantragen. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet ausführt. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979 ; AS 2006 3459 ) richten sich die obgenannten Strafandrohungen neu nach der allgemeinen Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 -5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel ( BBl 1999 2152 ff.; Weber , Überwachung und Vollzug, § 9 N. 34a). Demnach ist Gefängnis oder Busse mit bis zu 1 Mio. Franken in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ; Weber , a.a.O., § 9 N. 34a). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geldstrafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB ).

2.2 Anklagevorwurf

Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor (TPF pag. 2.100.004, -006): Am 30. August 2016 meldete B. (Deklarant) im Auftrag seines Arbeitgebers, der C., zwei Sendungen (...) mit Produkten J. ohne Bewilligung zur Ausfuhr aus der Schweiz mit Bestimmungsland Luxemburg an. Versender der Ware war die Firma F. AG, in Y., wobei A. für den Versand verantwortlich war. Am 30. August 2016 blockierte das Zollamt Z. zwei Sendungen (...) der Firma F. AG in Y. und informierte das Staatssekretariat für Wirtschaft. Am 15. September 2016 erstattete das SECO Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass die Produkte J. aufgrund der technischen Spezifikation von der Exportkontrollnummer EKN 5A002.a.1 des Anhangs 2 der Güterkontrollnummer erfasst werden und deren Ausfuhr deshalb der Bewilligungspflicht unterliegt (Art. 3 Abs. 1 GKV ). In Absprache mit dem SECO wurden die Sendungen am 29. September 2016 nach erfolgreich durchgeführtem Bewilligungsverfahren aus der Schweiz ausgeführt. Durch die Bundeskriminalpolizei am 16. November 2016 als beschuldigte Person zur Ausfuhr der beiden Sendungen aus der Schweiz mit Bestimmungsland Luxemburg vom 30. August 2016 befragt, gab A. zu Protokoll, dass es sich aus seiner Sicht bei den Produkten J. nicht um bewilligungspflichtige Güter gehandelt habe. Da ihm der Kunde und der Endverwendungszweck bekannt gewesen seien, habe er eine Verwendung im Bereich Massenvernichtungswaffen ausschliessen können. Zudem würden die Güter die Bedingungen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Güterkontrollverordnung nicht erfüllen, was er dem SECO auch per E-Mail mitgeteilt, darauf jedoch nie einen Antwort erhalten habe. A. versuchte demnach, die beiden Sendungen (...) mit den Produkten J. aus der Schweiz nach Luxemburg auszuführen, ohne die dafür notwendigen Ausfuhrbewilligungen des SECO einzuholen." Er habe sich dadurch in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG , Art. 3 Abs. 1 GKV inkl. Anhang 2, Teil 2, und Art. 22 StGB der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz schuldig gemacht.

2.3 Einstufung der Güter als Dual-Use

Unter Dual-Use-Gütern versteht man Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit ( Meyer , Das Kriegsmaterialgesetz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, § 7 N. 46). Gemäss Art. 2 Abs. 1 GKG gilt das GKG für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1 GKG ). Als doppelt verwendbare Güter (sog. Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren - einschliesslich Software und Technologie - welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann ( Frank Th. Petermann, Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, 7. Kap., N. 288). Oder mit anderen Worten: Eine mögliche Verwendung von Gütern für einen militärischen Zweck reicht aus.

Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG ) in einer ausführenden Verordnung in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Anhang 2 GKV enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. Der Begriff Güter" umfasst Waren, Technologie und Software ( Weber , a.a.O., § 4 N. 18).

2.4 Vorliegend geht es um Güter der Informationssicherheit der Kategorien 4 und 5 des Anhangs 2 der GKV. Dazu gehören sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit und Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern; eingeschlossen Kryptotechnik, kryptografische Freischaltung, Kryptoanalyse und Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit. Zur Informationssicherheit gehört auch der Schutz bei der Übermittlung von Daten im Bankenverkehr.

2.4.1 Gemäss Handelsregisterauszug bezweckt die F. AG die Beratung und Unterstützung von Unternehmen im Bereich der EDV, die Entwicklung und Weiterentwicklung von Tools sowie die Erbringung von damit zusammenhängenden Dienstleistungen (TPF pag. 2.292.001). Gemäss Aussagen des Beschuldigten verkauft die Firma Lösungen im Netzwerkbereich, macht die Installation und die Betreuung. In seiner begründeten Einsprache vom 21. März 2017 ergänzte er, dass die Firma auch Dienstleistungen im Bereich Netzwerksicherheit anbiete.

2.4.2 Die hier interessierenden Güter stammen von der amerikanischen Firma D.. In der Dokumentation der Firma mit der Überschrift D. I." der Hersteller- und Lieferantenfirma D. werden unter zwei Ziffern kryptographische Funktionen, d.h. Verschlüsselungen, beschrieben (TPF pag. 2.291.017, -057).

2.4.3 Am 16. November 2016 sagte der Beschuldigte bei der Bundeskriminalpolizei aus, dass es sich aus seiner Sicht bei den versandten Gütern nicht um (gemeint: bewilligungspflichtige) Dual-Use-Güter handle (BA pag. 13.02.006). Die Güter seien in Online-Shops frei erhältlich und die Funktionalität könne nicht abgeändert werden (TPF pag. 2.930.012 f.). Der Europäische Manager der Engineers, G., teile seine Meinung (TPF pag. 2.930.014; BA pag. 13.02.0013 [D. frei erhältlich; systemnahe Einstellungen bzw. kryptographisch nicht veränderbar; einfach in Betrieb zu nehmen). Er bestreite den Amtsbericht des SECO (TPF pag. 2.930.014). Entsprechend dem Amtsbericht würden die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a -i GKV vorliegend nicht zur Anwendung kommen (TPF pag. 2.930.015).

2.4.4 B., Mitarbeiter des Logistikunternehmens C., sagte am 14. Dezember 2016 aus, er habe bei der fraglichen Sendung übersehen, dass die Ware bewilligungspflichtig gewesen wäre (BA pag. 13.01.0004). Er habe den Hinweis, dass die zu exportierenden Güter den internationalen Exportkontrollen unterliegen würden, übersehen (BA pag. 13.01.0006). Andernfalls hätte er die Ware nicht verzollt, die nötigen Abklärungen getroffen, die Sendungen intern blockiert und bei der F. AG die Bewilligungen verlangt (BA pag. 13.01.0006). Am 11. Januar 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen B. im Zusammenhang mit dem inkriminierten Versand der F. AG vom 30. August 2016 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz und verurteilte ihn mit pekuniärer Strafe (BA pag. 03.00.0001 f.). Der Strafbefehl ist rechtskräftig.

2.4.5 Gemäss Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017 weisen die D.-Güter eine hohe Verschlüsselungssicherheit auf (TPF pag. 2.291.014). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Verschlüsselungsfunktionalitäten zur Sicherung von Informationen einen elementaren Teil der Eigenschaften darstellen (TPF pag. 2.291.006). Auf dieser Basis prüfte das SECO, ob es sich bei den fraglichen Gütern um solche der Informationssicherheit im Sinne des Güterkontrollrechts handelte. Es kam zum Schluss, dass die Eigenschaft der Informationssicherheit einer der wesentlichen Hauptfunktionen der D.-Güter ist (TPF pag. 2.291.008). Nach einer einlässlichen Prüfung sämtlicher Anmerkungen zur Kategorie 5 der GKV und der Anmerkungen und Ausnahmebewilligungen zur Exportkontrollnummer 5A002 kommt das SECO zum Ergebnis, dass für die Güter der Hersteller- und Lieferantenfirma D. die Einstufung in die Exportkontrollnummer 5A002.a.1 vorzunehmen sei (TPF pag. 2.291.013). Ausschlaggebend für diese Einstufung durch das SECO war insbesondere die erwähnte Dokumentation der Firma D. (E. 3.3.2) mit den Angaben zu den Verschlüsselungsverfahren. Dem Amtsbericht ist weiter zu entnehmen, dass die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a -i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen, was vom Beschuldigen auch nicht bestritten wird (E. 3.5). Gemäss SECO handelt es sich zusammenfassend um doppelt verwendbare Güter (Dual-Use), da die Produktetypen der Firma D. Verschlüsselungsfunktionen aufweisen würden und folglich die Einstufungskriterien der Exportkontrollnummer 5A002.a.1 erfüllt seien (TPF pag. 2.291.013).

2.4.6 Von Bedeutung ist weiter, dass auch die amerikanische Herstellerfirma D. selbst die Einstufung der Güter unter die Exportkontrollnummer 5A002.a.1 bestätigt hat, wie dem Dokument Product Information" entnommen werden kann (TPF pag. 2.291.016). Die Firma F. AG hat dem SECO diese Einstufung der Herstellerfirma für die Ausfuhr der Güter unterbreitet (TPF pag. 2.291.015).

2.4.7 Die Empfängerin der Ware ist die Bank E. Dem Formular der Bank E. vom 5. September 2016 ist folgende Überschrift zu entnehmen: Statement of End-Use for Dual-Use Goods" (BA pag. 05.00.0016; 13.02.0017). Auch die Empfängerin der Ware ging demzufolge davon aus, dass ihr von der F. AG sog. Dual-Use-Güter geliefert werden.

2.5 Der Amtsbericht des SECO stellt insgesamt klar fest, dass es sich um bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter handelt. Für das Gericht bestehen keine stichhaltigen Gründe, von den Erkenntnissen der Fachstelle abzuweichen, zumal sowohl der Hersteller D. in den USA wie auch die Kundin Bank E. die Güter übereinstimmend einstuften. Für das Gericht ist daher zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei den fraglichen Gütern um Dual-Use-Güter im Sinne der genannten Bestimmungen (E. 2.3) und Anhang 2 des Güterkontrollrechts handelt.

2.6 Einwände der Verteidigung

2.6.1 Die Verteidigung wendete zunächst ein, das Dual-Use-Sanktionensystem sei mangelhaft bzw. nicht in einem formellen Gesetz umschrieben (TPF pag. 2.925.008). Die als Verbrechen und Vergehen bezeichneten Straftatbestände des GKG seien ohne Beizug der Güterliste der GKV inhaltsleer (TPF pag. 2.925.009).

Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, "die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt". Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein ( Popp/Berkemeier , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 1 StGB N. 28). Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (vgl. Popp/Berkemeier , a.a.O., Art. 1 StGB N. 29; BGE 124 IV 286 E. 1 f. S. 292). Beim GKG handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinn. Im Ingress der GKV ist zu entnehmen, dass der Bundesrat unter anderem gestützt auf das GKG die GKV erlassen hat. Die GKV basiert somit auf einem formellen Gesetz. Die GKV enthält seit dem 1. März 2002 fünf Anhänge. Die GKV bestimmt in den Verordnungsanhängen mit hinreichender Klarheit die Güter, welche den Kontrollmassnahmen unterstellt sind ( Weber , a.a.O., § 14 N. 79). Dass die Güterliste entsprechend detailliert ausgefallen ist, liegt in der Natur der Sache. Es können unmöglich sämtliche Güter des Wirtschaftslebens in einer Verordnung, geschweige denn in einem Gesetz im formellen Sinn, aufgeführt werden. Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist somit eine Strafnorm, welche durch Art. 3 Abs. 1 GKV i.V.m. Anhang 2 GKV , Teil 2, konkretisiert wird. Die strafbare Tätigkeit ist vorliegend im Gesetz und in der Ausführungsverordnung hinreichend konkretisiert. Der Einwand der Verteidigung ist daher unbegründet, zumal der Beschuldigte die Güterkontrollgesetzgebung und insbesondere das Sanktionensystem kannte (TPF pag. 2.930.008, ...010, ...016).

2.6.2 Mit dem Argument, die Güter seien (unter anderem) darum nicht bewilligungspflichtig gewesen, weil der Kunde Bank E. und der Endverwendungszweck bekannt gewesen seien und er darum eine Verwendung der Güter im Bereich der Massenvernichtungswaffen habe ausschliessen können (TPF pag. 2.920.009; BA pag. 16.01.009, 0011 f.), ist der Beschuldigte nicht zu hören: Das Güterkontrollrecht knüpft in Bezug auf die Ausfuhrbewilligung an die Art der auszuführenden Güter an, das heisst, ob es sich im Einzelfall um Dual-Use-Güter handelte, und nicht, ob der Exportfirma der Vertragspartner und der Endverwendungszweck bekannt war.

2.6.3 Der Einwand des Beschuldigten in seiner Einsprache vom 21. März 2017, es könnte sich um einen Fehler bei der damals zuständigen Sekretärin gehandelt haben, weil diese dem SECO die falsche Liste zugestellt habe (BA pag. 16.01.0005 ... die Beschreibung der Produkte in der ursprünglichen Deklaration als J. entspringe offenbar einer Ungenauigkeit der damals tätigen Sekretariatsmitarbeiterin der F. AG."), ist in Anbetracht der gesamten Umstände (siehe dazu auch nachfolgend unter E. 3) als reine Schutzbehauptung zu werten.

2.6.4 An den fundierten Erkenntnissen des Amtsberichts vermag auch der Einwand des Beschuldigten, der Engineer G. teile seine Meinung, nichts zu ändern: Es handelt sich dabei um die Einschätzung einer Drittperson aus dem Ausland, welche durch nichts belegt ist und welche sich insbesondere zur Anwendbarkeit und Praxis der schweizerischen Güterkontrollgesetzgebung ausschweigt.

3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

In Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten ist beweismässig Folgendes festzustellen:

3.1 Das SECO stattete am 19. Oktober 2015 bei der F. AG bzw. beim Beschuldigten einen Besuch ab, um ihn betreffend die Bewilligungspflicht für Dual-Use-Güter - unter anderem von D. - zu schulen. Im Einladungsschreiben vom 30. September 2015 schreibt das SECO, es gehe bei diesem Firmenbesuch auch darum, Einsicht in firmeninterne Strukturen und Prozesse im Umgang mit Dual-Use-Gütern" zu erhalten (TPF pag. 2.925.023).

3.2 Dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und dem SECO zwischen dem 4. und 9. März 2016 ist zu entnehmen, dass bereits im März 2015 eine Lieferung der F. AG mangels Bewilligung blockiert wurde (TPG pag. 2.925.026, -028).

3.3 Dem Einschreiben des SECO an den Beschuldigten vom 29. August 2016, notabene ein Tag vor dem Versand der Güter nach Luxemburg, ist Folgendes zu entnehmen: Wir haben Kenntnis davon, dass Sie bewilligungspflichtige Güter aus den US von den Firmen D. und H. bezogen haben. Die Exportkontrollnummer dieser Güter lautet 5A002." (TPF pag. 2.925.025).

3.4 Die F. AG stellte im Zusammenhang mit dem Versand der Güter nach Luxemburg am 30. August 2016 eine Handelsrechnung, sog. Commercial Invoice", aus (BA pag. 13.01.0012). Als Exporteurin wird die Firma F. AG aufgeführt, als Herstellerfirma die amerikanische Firma D. und als Bestimmungsland ist Luxemburg angegeben. Das Dokument enthält unter der Rubrik Full Description of Goods" den Hinweis: Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen."

3.5 Am 16. November 2016 sagte der Beschuldigte bei der Bundeskriminalpolizei aus, er habe das ELIC-Formular des SECO ausgefüllt (BA pag. 13.02.0005). Aus seiner Sicht handle es sich bei den versandten Gütern nicht um (bewilligungspflichtige) Dual-Use-Güter (BA pag. 13.02.006). Auf Frage, ob er am 19. Oktober 2015 von einem Mitarbeiter des SECO besucht und über die Dual-Use-Problematik informiert worden sei, sagte er aus: Ja, das trifft zu." (BA pag. 13.02.006). An der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 sagte er aus, er sei Mitinhaber bei der Firma F. AG und habe eine Vorgesetztenfunktion (TPF pag. 2.930.003). Das SECO habe sie beim Besuch vom 19. Oktober 2015 aufgeklärt, dass sie eventuell Produkte haben würden, welche unter die Bewilligungspflicht fallen würden (TPF pag. 2.930.005). Bei der Schulung durch das SECO sei es auch um Güter von D. gegangen (TPF pag. 2.930.005 f.). Auf Frage, warum das SECO am 19. Oktober 2015 bei der Firma F. AG vorbei gekommen sei, sagte er aus, sie seien auf dem Radar" des SECO gelandet (TPF pag. 2.930.007). Auf Vorhalt einer Aussage von B., Zolldeklarant bei der Firma C. vom 14. Dezember 2016, wonach es schon seitens der C. mit der Firma F. AG Probleme gegeben habe, sagte er aus: Ja, es wurden bereits früher Sendungen dieser Firma beim Zoll blockiert." (TPF pag. 2.930.007). Eine Blockierung sei am 9. März 2016 gewesen (TPF pag. 2.930.008). Er sei mit dem Bewilligungsverfahren des SECO für Dual-Use-Güter vertraut (TPF pag. 2.930.008). Er wisse, wie Güter im System ELIC des SECO einzugeben seien. Er sei für die inkriminierte Sendung vom 30. August 2016 nach Luxemburg verantwortlich gewesen (TPF pag. 2.930.008). Das Backoffice sei zum damaligen Zeitpunkt mit dem SECO in Kontakt gewesen (TPF pag. 2.930.009). Es sei für den Versand der Unterlagen zuständig gewesen und habe auch die Proformarechnung für den Deklaranten ausgestellt (TPF pag. 2.930.009). Allerdings räumte der Beschuldigte auf Nachfrage ein, dass das Backoffice im Gegensatz zu ihm keinerlei Kenntnisse im Bereich des Güterkontrollrechts habe (TPF pag. 2.930.009 f.). Auf Vorhalt des Commercial Invoice vom 30. August 2016, dem zu entnehmen ist, Diese Güter unterliegen internationalen Exportkontrollen", sagte er aus: Das Backoffice sei zu diesem Zeitpunkt in Kommunikation mit dem SECO gewesen. Vermutungsweise habe das SECO dem Backoffice gesagt, dies so zu schreiben (TPF pag. 2.930.010). Die Bedeutung einer Exportkontrollnummer sei ihm bewusst (TPF pag. 2.930.010). Das SECO hätte ihm am 29. August 2016 einen Brief geschrieben und mitgeteilt, dass die Sendung D. die Nummer 5A002.a.1 habe (TPF pag. 2.930.010). Auf Vorhalt des Schreibens vom SECO vom 29. August 2016, wonach das SECO dem Beschuldigten einen Tag vor dem inkriminierten Versand persönlich mitteilte, dass er bewilligungspflichtige Güter aus den USA von der Firma D. mit der Exportkontrollnummer 5A002 bezogen habe, sagte er aus: Er sei der Meinung, dass diese Nummer nicht zutreffe (TPF pag. 2.930.011 f.). Auf Vorhalt des Amtsberichts des SECO vom 23. Mai 2017, wonach die Ausnahmen der Bewilligungspflicht nach Art. 4 lit. a -i GKV im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kämen, sagte er aus: Das wird so stimmen." (TPF pag. 2.930.015). Er bejahte die Frage, ob er die Artikel kenne, wenn man das Güterkontrollgesetz nicht einhalte (TPF pag. 2.930.016).

3.6 Beweiswürdigung

3.6.1 In tatsächlicher Hinsicht ist der Beschuldigte geständig, soweit es um die objektiven Vorgänge bzw. den äusseren Ablauf der Geschehnisse geht. Der objektive Anklagesachverhalt ist beweismässig erstellt.

3.6.2 In subjektiver Hinsicht ist beweismässig Folgendes festzustellen:

a) Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Fachkenntnisse im Güterkontrollrecht und insbesondere langjährigen Berufserfahrung im Export von (Dual-Use-) Gütern im Tatzeitpunkt vom Bewilligungserfordernis Kenntnis hatte. Die Firma F. AG wurde vom Beschuldigten vor 14 Jahren mitgegründet. Somit ist er seit vielen Jahren im Bereich des Exports von Gütern tätig. Er ist Vorgesetzter einer auf Güterexport spezialisierten Firma. Der Beschuldigte kannte sich nach eigenen Angaben mit dem Bewilligungsverfahren im Güterkontrollrecht und der entsprechenden Gesetzgebung aus. Er machte im Verfahren explizit geltend, mit der Güterkontrollrechtspraxis und der tatsächlichen und rechtlichen Problematik mit Dual-Use-Gütern" vertraut zu sein. Er wusste sogar um die Existenz von Strafbestimmungen im Bereich des Güterkontrollrechts. Auf die Frage der Verteidigerin anlässlich der Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass die Fachkompetenz des SECO in Bezug auf die fraglichen Güter verglichen mit seiner eigenen ungenügend sei (TPF pag. 2.930.016).

b) Das SECO hat am 19. Oktober 2015 die Firma F. AG besucht und den Beschuldigten hinsichtlich des konkreten Vorgehens beim Export von Dual-Use-Gütern gemäss den Bestimmungen des Güterkontrollrechts instruiert. Er bestätigte an der Hauptverhandlung, dass ihm die Vertreter des SECO das Güterkontrollgesetz und die Anhänge gezeigt hätten (TPF pag. 2.930.005 f.). Er habe auch die Möglichkeit gehabt, dem SECO Fragen zu stellen (TPF pag. 2.930.006). Es sei bei diesem Besuch auch um Güter der amerikanischen Firma D. gegangen (TPF pag. 2.930.006). Das SECO habe ihn zudem gebeten, beim Hersteller nachzufragen, ob eine Klassifizierung zu machen sei (TPF pag. 2.930.006).

c) Der Beschuldigte bestätigte an der Hauptverhandlung weiter, dass er auch mit dem Bewilligungsverfahren des SECO für Dual-Use-Güter vertraut sei, namentlich wisse er, wie Güter im ELIC-System des SECO zu erfassen seien (TPF pag. 2.930.008).

d) Der Beschuldigte erklärte an der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt von E-Mails des SECO vom 4. und 9. März 2016 (TPF pag. 2.925.026 f.), es seien schon vor der Sicherstellung der Güter am Zollamt Z. am 30. August 2016 Sendungen der Firma F. AG blockiert worden. Die Firma sei wohl deswegen auf dem Radar" des SECO gelandet (TPF pag. 2.930.007).

e) Der mit Strafbefehl vom 11. Januar 2017 verurteilte Mitarbeiter der Firma C. und Zolldeklarant B. (E. 2.4.4) gab ebenfalls bei seiner Befragung zu Protokoll, dass schon früher Sendungen der Firma F. AG beim Zoll blockiert worden seien (BA pag. 13.01.0005). Die Firma sei zudem im System der C. als möglicher Versender von güterkontrollrelevanten Sendungen hinterlegt (BA pag. 13.01.0004). Deshalb sei beim Versand von Waren dieser Firma Vorsicht geboten (BA pag. 13.01.0004). Auch daraus lässt sich ableiten, dass für den Beschuldigten die Güterkontrollordnung und die damit zusammenhängende Bewilligungspraxis nichts Neues bedeutete. Er war - wie bereits ausgeführt - hinreichend bezüglich der vorliegenden Dual-Use-Thematik sensibilisiert.

f) Wie der Beschuldige an der Hauptverhandlung erklärte und wie dem E-Mail Verkehr mit dem SECO zwischen dem 4. und 9. März 2016 entnommen werden kann (TPF pag. 2.925.026 f.; 2.930.007), kam es nach dem Firmenbesuch des SECO vom 19. Oktober 2015 zu mehrmaligen Kontakten zwischen ihr und der Firma F. AG im Zusammenhang mit blockierten Sendungen.

g) Der Beschuldigte räumte an der Hauptverhandlung ein, die Auffassung des SECO, wonach die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 4 GKV vorliegend nicht zur Anwendung gelangen würden, sei richtig (TPF pag. 2.930.015). Die Bewilligungspflicht war ihm somit bewusst.

h) Der Beschuldigte wollte zwei Sendungen mit der Exportkontrollnummer 5A002 nach Luxemburg ausführen und er wusste aufgrund des Commercial of Invoice" vom 30. August 2016, dass die Güter der internationalen Exportkontrolle unterliegen.

i) Eindeutig und zweifelsfrei geht aus dem Schreiben des SECO an den Beschuldigten vom 29. August 2016 und damit ein Tag vor dem Versand der Güter nach Luxemburg, hervor, dass es sich um bewilligungspflichtige Güter mit der Exportkontrollnummer 5A002 handelt. Der Beschuldigte hatte somit aufgrund des Schreibens umfassend Kenntnis davon, dass es sich bei den am 30. August 2016 versandten zwei Güterlieferungen um bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter handelte. Er versandte diese Güter trotzdem ins Ausland - wider besseren Wissens und ohne jemals Rücksprache mit dem SECO genommen zu haben.

Das Gericht schliesst in Würdigung aller Umstände aus, dass der Beschuldigte über die Bewilligungspflicht und damit die Einstufung der Güter als Dual-Use keine Kenntnis hatte. Der Beschuldigte war betreffend der Bewilligungspflicht der Güter der Firma D. sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mehr als sensibilisiert und er wusste ganz genau im Zeitpunkt des Versands der beiden Sendungen nach Luxemburg am 30. August 2016, dass diese Güter bewilligungspflichtig sind.

3.7 Beweisergebnis

Als Beweisergebnis steht fest, dass der Beschuldigte am 30. August 2016 Güter mit der Exportkontrollnummer 5A002.a1 aus der Schweiz nach Luxemburg ausführen wollte, ohne die dafür notwendige Ausfuhrbewilligung des SECO einzuholen. Er war für den Versand verantwortlich. Das SECO stuft die Güter als bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter ein. Es oblag dem Beschuldigten, die zur Ausfuhr der Güter ins Ausland entsprechende Ausfuhrbewilligung beim SECO einzuholen. Das hat er nachweislich nicht getan. Als Exporteur bzw. Versender der Ware wusste er, dass diese Güter nach Luxemburg transportiert werden. Folglich war ihm zweifelsohne bewusst, dass sich Fragen der Bewilligungspflicht stellen würden und das SECO die hierfür zuständige Behörde ist. Das SECO hat ihn ab dem 19. Oktober 2015 und insbesondere noch einen Tag vor der Ausfuhr der Güter schriftlich darauf hingewiesen, dass die Güter der Firma D. der Bewilligungspflicht unterliegen. Er wusste somit ganz klar, dass es sich um bewilligungspflichtige Dual-Use-Güter handelte. Trotzdem und in Kenntnis sämtlicher relevanter Fakten hat sich der Beschuldigte letztlich nach eigenem Gutdünken entschieden, die Güter ohne Bewilligung zu versenden. Damit hat er vorsätzlich gehandelt.

3.8 Selbst wenn der Beschuldigte am 30. August 2016 - wovon hier klar nicht ausgegangen und vom Beschuldigten wohlgemerkt auch nicht geltend macht wird - noch keine Kenntnis von dem an ihn gerichteten Schreiben des SECO vom 29. August 2016 gehabt hätte, entlastet ihn dies aus folgenden Gründen nicht:

a) Sofern ein Exporteur nach dem Versand von Gütern eine entscheidwesentliche Information erhält, dass die von ihm versandten Gütern bewilligungspflichtig sind, so hat er dies proaktiv und unverzüglich dem SECO zu melden. Auch das hat der Beschuldigte nicht getan.

b) Dem Beschuldigten wäre es auch ohne Instruktion durch das SECO jederzeit möglich gewesen, sich über die Waren der amerikanischen Firma D. in öffentlich zugänglichen Quellen ausreichend zu informieren und deren Produkte und die dazugehörige Dokumentation zu studieren. An der Hauptverhandlung erklärte er, er habe sogar einige Kurse für die Produkte der Firma D. absolviert und er wisse, worum es gehe (TPF pag. 2.930.002).

c) Weiter hätte sich der Beschuldige auf der Homepage des SECO über die geltenden rechtlichen Grundlagen des Exportkontrollrechts und insbesondere die aktuellen Anhänge und Güterlisten informieren können. Auf admin.ch sind sämtliche aktuellen Güterlisten jederzeit verfügbar bzw. abrufbar.

d) Zudem wird die Exportindustrie mit Merkblättern und durch Fachverbände über die Publikation und Änderungen der Anhänge 1 bis 3 der GKV informiert. Die F. AG exportierte unter anderem Güter, die als Dual-Use gelten. Also sind diese Merkblätter auch für die F. AG und den Beschuldigten verbindlich.

e) Sodann steht das SECO als die fachlich qualifizierte und zuständige Behörde des Bundes zu Bürozeiten auch telefonisch für Fragen der Bewilligungspflicht von Gütern zur Verfügung.

f) Nach dem Gesagten wäre es somit für den Beschuldigten ohne grossen Aufwand zu eruieren und abzuklären gewesen, dass für die Ausfuhr der Dual-Use-Güter nach Luxemburg eine Ausfuhrbewilligung des SECO erforderlich gewesen wäre.

3.9 Einwände der Verteidigung

3.9.1 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten in seiner begründeten Einsprache vom 21. März 2017 bestand für das SECO selbst zu keinem Zeitpunkt die Verpflichtung, ihn oder die Firma F. AG über die bestehende, neue oder geänderte Bewilligungspraxis ins Bild zu setzen. Es ist ausschliesslich Aufgabe und Pflicht des Exporteurs, sich über die aktuelle Ausfuhrbewilligungspraxis des SECO auf dem Laufenden zu halten. Da der Beschuldigte beim hier interessierenden Geschäft als Verantwortlicher der Exportfirma fungierte, oblagen ihm diese Aufgaben und Pflichten. In Bezug auf die Selbstdeklarationspflicht kann auf E. 2.1 verwiesen werden.

3.9.2 Der Einwand in der begründeten Einsprache vom 21. März 2017, er hätte seit dem Inkraftsetzen der aktuellen Güterkontrollverordnung per 1. Juli 2016 keine Möglichkeit gehabt, sich über den neuen Geltungsbereich einen Überblick zu verschaffen (BA pag. 16.01.0008), ist unbegründet, zumal Unkenntnis des Rechts bekanntlich nicht vor Strafe schützt und er entgegen seiner Darstellung vom SECO umfassend über die aktuelle Güterkontrollrechtspraxis instruiert wurde. Abgesehen davon ist der hier anwendbare Art. 3 Abs. 1 GKV hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Güter des vorliegend interessierenden Anhangs 2 (Liste mit doppeltem Verwendungszweck) inhaltlich gleich geblieben (siehe dazu Urteil der Strafkammer SK.2016.51 vom 30. Mai 2017, E. 1.2).

3.10 Subsumtion objektiver Tatbestand

3.10.1 Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 GKV ). Wer ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt, macht sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar (siehe E. 2.1).

3.10.2 Aufgrund des obigen Beweisergebnisses steht fest, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gegeben sind, ausser die vollendete Ausfuhr (siehe dazu bei E. 3.12).

3.11 Subsumtion subjektiver Tatbestand

3.11.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB ). In subjektiver Hinsicht erfordert die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016, E. 6.7.2).

3.11.2 Der Beschuldigte wusste, dass es sich um Güter mit der Exportkontrollnummer 5A002 (Dual-Use) handelt, welche er vom schweizerischen Staatsgebiet aus ins Ausland ausführen wollte. Allerspätestens mit dem Schreiben des SECO vom 29. August 2016 war ihm die Problematik der Bewilligungspflicht für die fraglichen Güter in jeder Hinsicht vollumfänglich bekannt und bewusst. Im Wissen und in Kenntnis dieser Tatsachen wollte er die Dual-Use-Güter dennoch am 30. August 2016 nach Luxemburg ausführen.

3.11.3 Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt.

3.12 Versuch

3.12.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB ).

3.12.2 Die beabsichtigte Ausfuhr der bewilligungspflichtigen Dual-Use-Güter ins Ausland misslang, da die fraglichen Güter am 30. August 2016 am Zollamt Z. sichergestellt wurden. Es liegt somit versuchte Tatbegehung vor.

3.13 Der Beschuldigte ist der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB , begangen am 30. August 2016, schuldig zu sprechen.

4. Strafzumessung

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).

4.2

4.2.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte zwei Sendungen mit Dual-Use-Gütern ohne Ausfuhrbewilligung des SECO nach Luxemburg bringen wollte. In Punkto Ausmass des verschuldeten Erfolges steht fest, dass dieses gering ist. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Art und Weise der Tatausführung war leichtsinnig und nicht weitsichtig, musste er doch damit rechnen, dass die zwei Sendungen sichergestellt und dem SECO gemeldet werden, zumal er seit einiger Zeit auf dem Radar" des SECO war. Auffällig ist, dass der Beschuldigte die Bedeutung, Stellung und Praxis der zuständigen Amtsbehörde SECO auf die leichte Schulter zu nehmen scheint. Er hat sich wider besseren Wissens nicht an die Güterkontrollgesetzgebung und Praxis des SECO gehalten, obwohl er mehrfach vom SECO selbst auf die Problematik der Bewilligungspflicht von Dual-Use-Gütern hingewiesen wurde. Dennoch ist aufgrund der gesamten Umstände von einem leichten Verschulden auszugehen.

4.2.2 Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte der Beschuldigte ein unauffälliges Leben (BA pag. 13.02.0007; TPF pag. 2.930.002, -004). Er arbeitet seit zahlreichen Jahren als Vorgesetzter und Verwaltungsratspräsident in der F. AG, welche ihm zu 50% gehört (TPF pag. 2.930.003; 2.292.002). Der Beschuldigte ist ledig. Er hat eine Lebenspartnerin und schulpflichtige Kinder (BA pag. 13.02.0007; TPF pag. 2.930.004).

Sein jährliches Einkommen beläuft sich nach eigenen Angaben auf rund Fr. 308'000.-- (monatlicher Bruttolohn Fr. 14'000.--; Verwaltungsratshonorar Fr. 40'000.--; Dividendenausschüttung Fr. 100'000.--; TPF pag. 2.930.003 f.; BA pag. 13.02.0007). Er hat monatliche Unterstützungspflichten von Fr. 6'000.--. Die Hypothek beträgt Fr. 1'400'000.--. Ausserdem hat er gegenüber der F. AG eine Darlehensschuld von Fr. 750'000.-- (TPF pag. 2.930.004). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2.261.003).

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet und keinerlei Reue und Einsicht zeigt. Den Aussagen des Beschuldigten liegt vielmehr die Auffassung zu Grunde, nichts Strafbares gemacht zu haben. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Da der Beschuldigte die Instruktionen des SECO ignorierte und ihm die Sensibilisierung für die Thematik Dual-Use" nach wie vor zu fehlen scheint, ist die fehlende Einsicht in das Fehlverhalten leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Weiter ist ihm seine Gleichgültigkeit gegenüber der Güterkontrollgesetzgebung im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern und insbesondere gegenüber dem Schreiben des SECO vom 29. August 2016 anzulasten, wonach ihm unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass sich in Bezug auf die von ihm importierten Güter der Firma D. die Frage der Bewilligungspflicht stellt (E. 3.3; TPF pag. 2.925.025). Der Beschuldigte behauptete an der Hauptverhandlung trotz klarer Normierung im Güterkontrollrecht und entgegen dem Amtsbericht des SECO vom 23. Mai 2017, es handle sich um keine bewilligungspflichtigen Dual-Use-Güter und stellte sogar die Fachkompetenz des SECO in Frage. In bedenklicher Art und Weise will er damit jegliche Verantwortung von sich weisen.

Das Gesamtverschulden wiegt insgesamt leicht.

4.2.3 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bzw. Geldstrafe von 25 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils beträgt der Tagessatz Fr. 450.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB ).

4.3 Steht der Versuch unter Strafe, so kann milder bestraft werden als bei einer vollendeten Tat ( Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Als Strafmilderungsgrund wirkt sich der Versuch vorliegend angesichts seiner Vollendung (bzw. vollendeter Versuch) nur in relativ geringem Masse aus, und zwar zu einem Fünftel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für die vollendete Tat. In Würdigung sämtlicher Umstände ist beim Beschuldigten eine Reduktion von 5 Tagessätzen angebracht.

4.4 Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Geldstrafe von 20 Tages-sätzen zu je Fr. 450.-- als angemessen.

4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen hier nicht, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Vollzug gewährt werden kann. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

4.6

4.6.1 Nach Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe Felix Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35).

4.6.2 Nach dem Gesagten wird eine bedingte Strafe den Beschuldigten nicht sonderlich beeindrucken. Der Beschuldigte ist daher zusätzlich mit einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

4.6.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Verfahrenskosten

5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ).

5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 588.-- geltend. Die liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands und der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR ).

5.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 12.--. Diese sind nicht zu beanstanden.

5.4 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO ). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen.

5.5 Nachdem der Beschuldigte die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, fällt die in Dispositiv Ziff. 6 vorgesehene Reduktion der Gerichtsgebühr ausser Betracht.

6. Entschädigung

Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Das ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung i.S. von Art. 429 Abs. 1 StPO nicht zuzusprechen ist.


Der Einzelrichter erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB .

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je
Fr. 450.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.--.

4. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von
Fr. 588.--, den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 12.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.--, ausmachend Fr. 3'100.--, werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

7 Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Rechtsanwältin Regula Widmer wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv gleichentags schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Rechtsanwältin Regula Widmer (Verteidigerin von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 26. Juli 2017

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