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Entscheid des Bundesstrafgerichts: SK.2016.51 vom 30.05.2017

Hier finden Sie das Urteil SK.2016.51 vom 30.05.2017 - Strafkammer

Sachverhalt des Entscheids SK.2016.51


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Strafkammer

Fallnummer:

SK.2016.51

Datum:

30.05.2017

Leitsatz/Stichwort:

Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG).

Schlagwörter

Güter; Beschuldigte; Ausfuhr; Bewilligung; Bundes; Export; Maschine; Beschuldigten; Maschinen; Dual-Use; Ausfuhrbewilligung; Exporteur; Incoterm; Ausführer; Incoterms; Vertrag; Güterkontrollgesetz; Werkzeugmaschinen; Recht; Klausel; Gericht; Käufer; Recht; Person; Versender; Bundesanwaltschaft

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 1 StGB ;Art. 10 StGB ;Art. 100 BGG ;Art. 12 StGB ;Art. 2 StGB ;Art. 22 StGB ;Art. 33 StGB ;Art. 33 StPO ;Art. 333 StGB ;Art. 34 StGB ;Art. 34 StPO ;Art. 350 StPO ;Art. 353 StPO ;Art. 354 StPO ;Art. 355 StPO ;Art. 356 StPO ;Art. 4 StGB ;Art. 42 StGB ;Art. 42 StPO ;Art. 422 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 429 StPO ;Art. 44 StGB ;Art. 47 StGB ;Art. 48 StGB ;Art. 6 EMRK ;Art. 6 StPO ;Art. 82 StPO ;Art. 9 BGG ;Art. 95 BGG ;Art. 97 BGG ;

Referenz BGE:

112 IV 132; 124 IV 286; 130 IV 58; 131 IV 104; 134 IV 60; 135 IV 188; 136 IV 1; 136 IV 55; 99 IV 57; ;

Kommentar:

Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 422 StPO, 1979

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.51

Urteil vom 30. Mai 2017
Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier

Parteien

Bundesanwaltschaft , vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Advocat Christof Enderle,

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz


Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, der Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 17. Oktober 2016 (Verfahrensnummer SV.2016.0503-SH) zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60. , entsprechend CHF 900. , zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von CHF 300. zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 700. (CHF 690. Gebühren und CHF 10. Auslagen) seien A. aufzuerlegen.

5. Nach Rechtskraft des Urteils, sei der Kanton Basel-Stadt für den Strafvollzug als zuständig zu erklären (Art. 74 StBOG ).

Anträge der Verteidigung:

Der Verteidiger stellte anlässlich der Hauptverhandlung die folgenden mündlichen Anträge:

1. Der Strafbefehl vom 17. Oktober 2016 sei aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

3. Die Kosten seien dem Staat aufzuerlegen.

4. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe der Honorarnote auszurichten.

Sachverhalt:

A. Die B. GmbH mit Sitz in Z./BL und Filiale in Y./BS, vertreten durch A. (nachfolgend: Beschuldigter) verkaufte im Februar 2016 zwei Werkzeugmaschinen - eine CNC-Drehmaschine FEMCO Durga 25E mit Zubehör (Gewicht: 3'000 kg, Herkunft: Taiwan) sowie ein Vertikal-Bearbeitungszentrum Dah Lih MCV 720 mit Zubehör (Gewicht: 5'500 kg, Herkunft: Taiwan) - an die C. GmbH in X. (DE) (pag. BA 05-00-0021). Am 17. März 2016 wurde die Ware, die vom Lastwagenchauffeur D. transportiert wurde, am Autobahnzoll Basel/Weil am Rhein angehalten. Auf der Ausfuhrzollanmeldung war als Empfänger der Ware die Firma E. GmbH in W. (AT) Autobahnzoll angegeben. Gemäss beiliegender Rechnung war Käufer und Empfänger der Maschinen allerdings die Firma C. GmbH. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben unterzog der Zoll die Maschinen einer genaueren Kontrolle. Nach Rücksprache mit dem SECO wurde festgestellt, dass es sich um bewilligungspflichtige Waren, da Dual-Use Güter, gemäss Bundesgesetz über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) handelte (pag. BA 10-01-0008 f.).

B. Am 4. April 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Vergehen gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a und d GKG; pag. BA 01-01-0001). Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde das Verfahren auf F. sowie mit Verfügung vom 23. August 2016 auf den Beschuldigten ausgedehnt (pag. BA 01-01-0002 f.).

C. Am 23. August 2016 erliess die Bundesanwaltschaft erstmals einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1), inkl. Anhang 2 (pag. BA 03-02-0001 f.). Der Beschuldigte erhob am 2. September 2016 Einsprache dagegen (pag. BA 03-02-0004 ff.).

D. Hierauf führte die Bundesanwaltschaft am 12. Oktober 2016 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und G., Ressortleiter Exportkontrollen / Industrieprodukte BWIP SECO durch (pag. BA 13-02-0003 ff.).

E. Am 17. Oktober 2016 erliess die Bundesanwaltschaft einen neuen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV inkl. Anhang 2, Teil 2, Ziff. 2B001.a, 2B001.b, 2B201.a und 2B201.c und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 60. , entsprechend CHF 900. , mit einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von CHF 300. (pag. BA 03-02-0010 ff.). Der Beschuldigte erhob am 31. Oktober 2016 Einsprache dagegen (pag. BA 03-02-0014).

F. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO ) und überwies diesen am 2. November 2016 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO), unter Verzicht auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung (TPF pag. 2-100-001 ff.).

G. Die Parteien stellten auf entsprechende Einladung hin keine Beweisanträge. Von Amtes wegen wurden seitens des Gerichts Straf- und Betreibungsregisterauszüge sowie Steuerunterlagen betreffend den Beschuldigten eingeholt (TPF pag. 2-221-004; 2-261-012; ...-004 ff.).

H. Am 25. April 2017 erliess das Gericht eine Verfügung über Beweismassnahmen und bezüglich Würdigungsvorbehalt (TPF pag. 2-280-001 ff.). Im Zusammenhang mit dieser Verfügung ersuchte das Gericht das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Erläuterung dessen Praxis im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV . Ferner ersuchte das Gericht den Beschuldigten um Einreichung sämtlicher Unterlagen und Belege betreffend den von diesem geltend gemachten früheren Verkäufen von bewilligungspflichtigen Maschinen ab Platz" ins Ausland (Holland, Türkei, Balkanländer; vgl. pag. BA 12-02-0006 Z. 17 ff.; 13-02-0016 Z. 13 ff.). Das Gericht kündigte ferner an, es werde nach Einreichung besagter Unterlagen durch den Beschuldigten das SECO auffordern, sich zur allfälligen Bewilligungserteilung in jenen Fällen zu äussern. Mit Verfügung vom 25. April 2017 behielt sich das Gericht überdies im Sinne von Art. 344 StPO die Würdigung des angeklagten Sachverhalts auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz vor (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 22 StGB ).

I. Mit Stellungnahme vom 5. Mai 2017 erläuterte das SECO aufforderungsgemäss seine Praxis in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung der Einzelbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV (TPF pag. 2-291-002 ff.). Der Beschuldigte reichte innert erstreckter Frist am 15. Mai 2017 seine E-Mail-Korrespondenz mit der Käuferin hinsichtlich der anklagegegenständlichen Verkäufe sowie vier Rechnungen für weitere getätigte Verkaufsgeschäfte ein (TPF pag. 2-521-004 ff.). Gemäss Schreiben des SECO vom 19. Mai 2017 seien hinsichtlich dieser zusätzlichen Verkäufe keine Ausfuhrbewilligungen erteilt worden. Einzig hinsichtlich eines Verkaufs von NIKKEN Teilapparaten" konnte das SECO die Bewilligungserteilung nicht beurteilen (TPF pag. 2-291-011 f.), was vorliegend nicht weiter von Belang ist.

J. Am 30. Mai 2017 fand die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Bundesanwaltschaft am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 2-920-002). Die Einzelrichterin eröffnete gleichentags das Urteil in öffentlicher Sitzung und begründete es mündlich. Advokat Enderle wurde das Dispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wurde es zugestellt.

K. Mit Schreiben vom 2. Juni 2017 verlangte die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-510-001).

Die Einzelrichterin erwägt:

1. Prozessuales und Vorfragen

1.1 Zuständigkeit

Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG . Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen unter anderem die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 14 jenes Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben (Art. 18 Abs. 1 GKG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0]).

1.2 Anwendbares Recht

Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegte Tat am 17. März 2016 begangen haben. Am 3. Juni 2016 trat die Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter in Kraft (Güterkontrollverordnung [GKV]; SR. 946.202.1.), welche die Verordnung vom 25. Juni 1997 über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter ablöste. Der hier anwendbare Art. 3 Abs. 1 GKV ist hinsichtlich der Bewilligungspflicht für Güter des vorliegend interessierenden Anhangs 2 (Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck) inhaltlich gleich geblieben.

Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB ). Letzteres trifft in concreto, wie gesehen, nicht zu. Es ist somit das GKV sowie der entsprechende Anhang 2 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Wenn nachfolgend von GKV die Rede ist, ist jeweils das Gesetz in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung gemeint.

1.3 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache

Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Der Strafbefehl vom 17. Oktober 2016 beinhaltet die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien. Die geforderte Geldstrafe sowie Busse liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. a und b StPO ). Der überwiesene Strafbefehl ist somit gültig. Der Strafbefehl wurde am 19. Oktober 2016 zugestellt (pag. BA 03-02-0013). Die 10-tägige Frist endete damit grundsätzlich am 29. Oktober 2016. Da es sich um einen Samstag handelte, galt als letzter Tag der First der 31. Oktober 2016. Die an diesem Datum erhobene Einsprache erfolgte damit form- und fristgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO ). Der Strafbefehl gilt nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift.

1.4 Würdigungsvorbehalt

Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. Die in Aussicht gestellte abweichende rechtliche Würdigung bezweckt mithin die Verwirklichung des Anklage­grundsatzes und ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Delikts, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind.

Die Einzelrichterin gab den Parteien bereits mit Verfügung vom 25. April 2017 (Ziff. 3) sowie in der Hauptverhandlung bekannt, sie behalte sich vor, den in der Anklageschrift vom 17. Oktober 2016 beschriebenen Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 22 StGB) zu würdigen (vgl. vorne, Lit. H.).

2. Die Güterkontrollgesetzgebung

2.1 Geltungsbereich und Sanktionensystem des Güterkontrollgesetzes

2.1.1 Das GKG bezweckt die Kontrolle der besonderen militärischen und der doppelt, das heisst gleichermassen zivil wie militärisch, verwendbaren Güter (Art. 1 GKG ). Art. 2 GKG regelt den Geltungsbereich. Das GKG gilt für doppelt verwendbare Güter (Dual-Use Güter) und besondere militärische Güter (Art. 2 Abs. 1 und 2 GKG; Weber , Das Güterkontrollgesetz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, § 4 N. 18). Unter Dual-Use Gütern versteht man Güter mit ziviler und militärischer Verwendungsmöglichkeit ( Meyer , Das Kriegsmaterialgesetz, in: Cottier/Oesch [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 2. Aufl., Basel 2007, § 7 N. 46). Gemäss Art. 2 Abs. 1 GKG gilt das GKG für doppelt verwendbare Güter und besondere militärische Güter, die Gegenstand internationaler Abkommen sind (Art. 2 Abs. 1 GKG). Das GKG erfasst ausserdem jene doppelt verwendbaren und besonderen militärischen Güter, welche der Bundesrat bestimmt (Art. 2 Abs. 2 GKG). Dies geschieht im Rahmen einer ausführenden Verordnung in generell abstrakter Weise (Art. 1 GKV sowie Anhänge 1-3 und 5 hierzu). Anhang 2 GKV enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. Der Begriff Güter" umfasst Waren, Technologie und Software ( Weber , a.a.O., § 4 N. 18). Dem GKG sind folgende vier Güterkategorien unterstellt: 1.) Chemikalien gemäss Chemiewaffenübereinkommen; 2.) Dual-Use Güter im Bereich der Massenvernichtungswaffen und deren Trägerraketen, Rüstungsgüter gemäss den von der Schweiz unterstützten Kontrollmassnahmen der NSG, der Australiengruppe und des MTCR sowie Dual-Use Güter im Bereich der konventionellen Waffen gemäss der Vereinbarung von Wassenaar (sog. Industrieliste; Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 GKG ); 3.) Rüstungsgüter der Vereinbarung von Wassenaar (sog. Kriegsmaterialliste; Art. 2 Abs. 2 und Art. 5 GKG) sowie 4.) spezifische Nukleargüter gemäss Safeguardsabkommen und seinem Zusatzprotokoll (Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 GKG ; siehe zum Ganzen Weber , a.a.O., § 4 N. 21).

Daraus ergibt sich, dass die Strafbestimmungen des GKG im vorliegenden Fall nur Anwendung finden, insoweit Güter betroffen sind, welche unter internationale Abkommen fallen oder durch den Bundesrat in der GKV und den dazugehörigen Anhängen bestimmt wurden (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016, E. 3.1).

2.1.2 Nach Art. 14 Abs. 1 GKG sind verschiedene Formen vorsätzlicher Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu 1 Million Franken bestraft, wer vorsätzlich ohne entsprechende Bewilligung Waren herstellt, lagert, weitergibt, verwendet, ein-, aus-, durchführt oder vermittelt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG erfüllt, wer die nach Art. 3 Abs. 1 GKV vorgeschriebene Ausfuhrbewilligung des SECO nicht einholt und trotzdem Güter von schweizerischem Staatsgebiet z.B. ausführt. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des StGB (vgl. Botschaft vom 23. März 1999, BBl 1999 1979 ; AS 2006 3459 ) richten sich die obgenannten Strafandrohungen neu nach der allgemeinen Transformationsnorm von Art. 333 StGB bzw. nach dem in Art. 333 Abs. 2 -5 StGB vorgesehenen Umrechnungsschlüssel ( BBl 1999 2152 ff.; Weber , a.a.O., § 9 N. 34a). Demnach ist Gefängnis oder Busse mit bis zu 1 Mio. Franken in Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG zu ersetzen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe" (Art. 333 Abs. 2 lit. b StGB ; Weber , a.a.O., § 9 N. 34a). Die altrechtliche Busse ist nach neuem Recht wie eine Geldstrafe zu bemessen, womit die bisherige Höchstgrenze entfällt (Art. 333 Abs. 6 StGB ).

2.1.3 Gemäss Art. 1 StGB darf eine Strafe oder Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden, "die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt". Strafbares Verhalten muss wegen seiner Grundrechtsrelevanz von Strafen grundsätzlich in einem formellen Gesetz definiert sein ( Popp/Berkemeier , in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 1 StGB N. 28). Ohne Delegationsnorm zulässig sind jedoch auch im Strafrecht blosse Ausführungsbestimmungen in Verordnungen, welche die Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge detaillierter ausführen, als es der abstraktere Gesetzestext tut (vgl. Popp/Berkemeier , a.a.O., Art. 1 StGB N. 29; BGE 124 IV 286 E. 1 f. S. 292). Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist eine Strafnorm, welche durch Art. 3 Abs. 1 GKV i.V.m. Anhang 2 GKV inkl. Anhang 2, Teil 2, Ziff. 2B001.a, 2B001.b, 2B201.a und 2B201.c konkretisiert wird. Die strafbare Tätigkeit ist somit vorliegend in Gesetz und Ausführungsverordnung hinreichend konkretisiert.

2.2 Geltungsbereich und Bewilligungssystem gemäss Güterkontrollverordnung

Die Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter vom 25. Juni 1997 (Güterkontrollverordnung, GKV, SR 946.202.1) wurde total revidiert und ist seit 1. Juli 2016 als Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter in Kraft. Durch die Revision der GKV hat sich jedoch bezogen auf die Ausfuhrbewilligung und die Pflichten des Ausführers nichts geändert (vgl. vorstehend, E. 1.2). Der revidierte Art. 3 Abs. 1 GKV enthält nebst sprachlichen Anpassungen den Hinweis auf den neuen Anhang 4, welcher vorliegend jedoch nicht von Belang ist.

Die GKV regelt die Aus-, Ein und Durchfuhr von Dual-Use Gütern und bestimmten militärischen Gütern, die Gegenstand internationaler, völkerrechtlich nicht verbindlicher Kontrollmassnahmen sind (Art. 1 Abs. 1 GKV ). In den Verordnungsanhängen bestimmt die GKV die Güter, die den Kontrollmassnahmen unterstellt sind (Art. 2 Abs. 2 GKG). Art. 3 Abs. 1 GKV unterwirft die Ausfuhr von Gütern, welche in den Anhängen 2, 3 und 5 aufgelistet sind, einer Bewilligungspflicht .

2.3 Anhang 2 der Güterkontrollverordnung

Anhang 2 zählt die der Verordnung unterstellten Dual-Use Güter auf (Art. 1 Abs. 2 GKV ), die von den Kontrollmassnahmen der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG), der Australiengruppe (AG), des Raketenkontrollregimes (MTCR) und der Industrieliste der Vereinbarung von Wassenaar (WA) erfasst werden (W EBER , a.a.O., § 14 N. 82). Im Anhang 2 - wie auch im Anhang 3 und damit dem gesamten Dual-Use Bereich - entspricht die GKV-Güterliste der gemeinsamen Kontrollliste der EU ( Weber, a.a.O., § 14 N. 79).

Für die Beurteilung der Anklage sind ausschliesslich die in Anhang 2, Teil 2,

Ziff. 2B001.a, 2B001.b, 2B201.a und 2B201.c GKV umschriebenen Güter massgeblich, weil sich die Anklageschrift nur auf diese bezieht.

3. Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG und Art. 3 Abs. 1 GKV inkl. Anhang 2, Teil 2, Ziff. 2B001.a, 2B001.b, 2B201.a und 2B201.c)

3.1 Die Anklageschrift muss den als strafbar erachteten Sachverhalt und die als erfüllt erachtete Strafnorm anführen (Art. 353 Abs. 1 lit. c und d bzw. Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO ). Das Gericht ist an den in der Anklageschrift bezeichneten Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO ).

3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten folgenden Anklagesachverhalt vor: Am 17. März 2016 habe der Lastwagenchauffeur D. am Autobahnzoll Basel/Weil am Rhein zwei Werkzeugmaschinen - eine CNC-Drehmaschine FEMCO Durga 25E mit Zubehör (Gewicht: 3'000 kg, Herkunft: Taiwan) sowie ein Vertikal-Bearbeitungszentrum Dah Lih MCV 720 mit Zubehör (Gewicht: 5'500 kg, Herkunft: Taiwan) - zur Ausfuhr angemeldet, wobei der zuständige Zolldeklarant der H. AG die Maschinen am 16. März 2016 im NCTS-System (elektronisches Zolldeklarationssystem) als bewilligungsfrei (Code 2) deklariert habe. Gemäss Ausfuhrliste der Eidgenössischen Zollverwaltung (Nr. 1) sei die Firma B. GmbH, vertreten durch A., als Versenderin der Güter aufgeführt. Auf der Ausfuhrzollanmeldung sei als Empfängerin der zwei Werkzeugmaschinen die Firma E. GmbH aufgeführt, wogegen gemäss Rechnung der B. GmbH Käuferin und Empfängerin der zwei Werkzeugmaschinen die Firma C. GmbH sei. Eine Ausfuhrbewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) für die beiden Werkzeugmaschinen sei seitens der B. GmbH, vertreten durch A., nicht eingeholt worden bzw. habe am Tag der vorgesehen Ausfuhr vom 17. März 2016 nicht vorgelegen. Er habe sich dadurch in Anwendung von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG , Art. 3 Abs. 1 GKV inkl. Anhang 2, Teil 2, Ziff. 2B001.a, 2B001.b, 2B201.a und 2B201.c der Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz schuldig gemacht.

3.3 Beweismittel

3.3.1 Am 13. April 2016 sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminalpolizei aus, er habe die beiden Werkzeugmaschinen der Firma C. GmbH verkauft (pag. BA 12-02-0004 Z. 17). Die Maschinen hätten an die Adresse der C. GmbH nach Deutschland geliefert werden sollen (pag. BA 12-02-0004 Z. 25). Der Transport sei Sache der C. GmbH gewesen, mit der Verzollung habe er nichts zu tun gehabt. Er habe den Verlad auf den LKW organisiert und die Firma I. AG dafür bar bezahlt (pag. BA 12-02-0004 Z. 27 ff.). Gemäss dem vom Beschuldigten zu den Akten gelegten Leistungsschein Nr. 2 hat die I. AG im Auftrag des Beschuldigten am 16. März 2016 bei J., Metallkonstruktionen, in V./ZH, zwei Maschinen auf einen fremden LKW geladen (pag. BA 12-02-0011). Dass auf den Frachtdokumenten die Autobahngrenze in W. (AT) angegeben sei, verstehe der Beschuldigte nicht. Er habe dem Fahrer die Rechnung ausgehändigt und sich um den Rest nicht gekümmert (pag. BA 12-02-0005 Z. 9 f.). Er habe der (Firma) K. GmbH nach dem 22. März 2016 einen Auftrag erteilt; diesen Auftrag habe er im Auftrag der Käuferschaft und der Transportfirma gemacht (pag. BA 12-02-0003 Z. 28 ff.). Am 18. März 2016 habe ihm ein Herr L. vom Zoll mitgeteilt, dass einer ein Formular fürs SECO ausfüllen müsse. Das habe er getan und per Mail an M. vom SECO geschickt. Dann hätten die C. GmbH und die (Transportfirma) N. GmbH eine Vollmacht von ihm verlangt. Die N. GmbH sowie die K. GmbH hätten ihn bezüglich der Vollmacht ziemlich unter Druck gesetzt, weil er die Vollmacht nicht habe ausstellen wollen. Man habe von ihm verlangt, die Vollmacht zurückzudatieren, was er nicht gemacht habe (pag. BA 12-02-0005 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt der Vollmacht vom 16. März 2016 sagt der Beschuldigte aus, die darauf angebrachte Unterschrift sei nicht die seine (pag. BA 12-02-0005 Z. 34). Er habe sich vor ca. zwei Monaten wegen einer anderen Maschine beim Zoll bzgl. einer Bewilligung erkundigt. Er habe die Information erhalten, dass man für EU-Länder keine Bewilligung brauche. Für die beiden besagten Maschinen habe er nicht nachgefragt, weil sie für Deutschland bestimmt gewesen seien (pag. BA 12-02-0006 Z. 11 ff.). Weil er immer ab Platz" verkaufe, brauche er sich nicht um Bewilligungen zu kümmern (pag. BA 12-02-0006 Z. 20 f.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Oktober 2016 bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen (pag. BA 13-02-0007 Z. 4). In der Folge sagte er gleichbleibend aus. Er habe die Maschinen an die C. GmbH verkauft und die Maschinen sollten in V./ZH bei J. verladen werden. Die Ware sollte dann nach Deutschland gehen (pag. BA 13-02-0007 Z. 15 ff.). Er betonte insbesondere nochmals, die Vereinbarung bei diesem Verkauf an die C. GmbH sei ein sogenannter Ab Platz Verkauf" gewesen. Da sie dies so vereinbart hätten, sei er nicht verantwortlich für irgendwelche Bewilligungen gewesen. Er habe in dieser Sache recherchiert und Leute gefragt und habe festgestellt, dass er für solche Sachen (Bewilligungen) nicht verpflichtet sei. Dabei verwies er auf einen Ausdruck eines Wikipedia-Eintrages vom 8. Juli 2011 betreffend Zusammenfassende Neuerungen der Incoterms 2010" (pag. BA 13-02-0009 Z. 12 ff.).

In der Einvernahme als beschuldigte Person anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. Mai 2017 wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen die bereits getätigten Aussagen. Er betonte dabei erneut mehrmals, dass er ab Platz" verkauft habe und ihn alles andere nichts angehe (TPF pag. 2-930-004 Z. 27 f.; ...-005 Z. 17 ff.; ...-007 Z. 12; ...-008 Z. 27 f.). Ferner führte er aus, dass ab Platz" dieselbe Bedeutung habe wie die Incoterms-Klausel Ex Works" (TPF pag. 2-930-005 Z. 42 ff.). Firmen, die international tätig seien, würden diese Abkürzungen kennen und die C. GmbH habe das Ab Platz" als Ex Works" verstehen müssen (TPF pag. 2-930-006 Z. 10 ff.). Was mit den anderen von ihm ab Platz" verkauften Maschinen, für welche das SECO keine Bewilligung erteilt hatte (vgl. 3.3.7), geschehen sei, wisse er nicht. Wenn er verkauft habe, interessiere ihn der Rest nicht (TPF pag. 2-930-006 Z. 18).

3.3.2 Der undatierten Rechnung mit der Nr. 3 ist zu entnehmen, dass die B. GmbH die beiden Werkzeugmaschinen an die deutsche C. GmbH verkaufte (pag. BA 05-00-0021). Auf der Rechnung ist der Vermerk Maschinen Abplatzt Frei verladen LKW" angebracht. Gemäss Schreiben vom 21. März 2016 hat die C. GmbH die N. GmbH für den Transport der beiden Werkzeugmaschinen von V./ZH nach U. (DE) beauftragt (pag. BA 05-00-0025). In der Folge habe die N. GmbH - gemäss Aussage von O., Geschäftsführer der K. GmbH - der K. GmbH den Auftrag erteilt, die korrekte Ausfuhr zu deklarieren und die Dokumente bis nach W. (AT) auszustellen. O. habe anschliessend die H. AG beauftragt, das entsprechende T1-Formular sowie die Schweizer Ausfuhr (gemeint Ausfuhrzollanmeldung) zu erstellen (pag. BA 12-03-0002 f.).

3.3.3 Gemäss Vollmacht vom 16. März 2016 erteilte die B. GmbH der H. AG eine Vollmacht zur Ausstellung einer Schweizer Ausfuhrdeklaration (pag. BA 05-00-0022). Der Beschuldigte bestreitet, dass er bzw. die B. GmbH diese Vollmacht ausgestellt hätten (pag. BA 12-02-0005 Z. 34). In der Tat weicht die hierauf angebrachte, angebliche Unterschrift des Beschuldigten augenfällig von denjenigen ab, die er im vorliegenden Verfahren nachweislich selbst geleistet hat, z.B. auf den Einvernahmeprotokollen. Auf der Ausfuhrzollanmeldung vom 16. März 2016 ist die B. GmbH als Versenderin vermerkt. Als Empfängerin wird die Firma E. GmbH aufgeführt (pag. BA 05-00-0010).

3.3.4 Laut E-Mail des SECO vom 31. März 2016 geht dieses davon aus, dass beide Maschinen vom Anhang 2 der GKV erfasst sind (pag. BA 15-01-0001).

3.3.5 Gemäss Ausfuhrbewilligung für Industrieprodukte Nr. 4 vom 5. August 2016 erhielt in der Folge der Beschuldigte als Vertreter der B. GmbH die benötigte Bewilligung. Hierauf sind die B. GmbH als Exporteurin und die deutsche C. GmbH als Endempfängerin aufgeführt. Die anwendbaren Exportkontrollnummern für die beiden Maschinen sind gemäss der Ausfuhrbewilligung 2B001.a und 2B201.c sowie 2B001.b und 2B201.a (pag. BA 15-01-0009).

3.3.6 Am 12. Oktober 2016 sagte G. anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten aus, im Rahmen von GKG und GKV stehe der Ausführer in der Pflicht, eine Bewilligung für die Güter der Anhänge 2, 3 und 5 einzuholen. Diese Rechtslage habe sich trotz Revision der GKV vom 3. Juni 2016 nicht geändert. Art. 3 GKV verpflichte den Ausführer, Bewilligungen einzuholen für Güter, die von den Anhängen der GKV erfasst seien. Der Ausführer beziehe sich auf die Partei, die in der Schweizerischen Ausfuhrdeklaration in der Rubrik Versender" aufgeführt sei. Die Güterkontrollgesetzgebung sehe in der Regel nicht vor, dass die Einholung der Bewilligung beim SECO bei ab Platz Verkäufern" ausgelagert werden könne. Zudem sei in Art. 5 Abs. 1 GKV geregelt, dass Einzelbewilligungen nur an natürliche oder juristische Personen erteilt werden könnten, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in der Schweiz haben. Das SECO könne Ausnahmen machen, wenn darum ersucht werde (pag. BA 13-02-0008 Z. 1 ff.). Er bestätigte auf Frage, im vorliegenden Fall hätte die B. GmbH bzw. der Beschuldigte als deren Inhaber um die entsprechende Ausfuhrbewilligung beim SECO nachsuchen müssen (pag. BA 13-02-0009 Z. 6 ff.). Auch bestätigte er seine Aussage im E-Mail vom 14. April 2016, wonach der Versender als Ausführer im Sinne von Art. 3 GKV " gelte. Ausführer, Exporteur und Versender würden die gleiche Rolle innehaben. Aus seiner Erfahrung beim Zoll wisse er, dass keine im Ausland domizilierten Personen oder Firmen als Versender aufgeführt werden können. Er gehe darum davon aus, dass die C. GmbH gegenüber dem Zoll nicht als Versender hätte aufgeführt werden können (pag. BA 13-02-0014 Z. 7 ff.).

3.3.7 In der Stellungnahme vom 5. Mai 2017 erläuterte das SECO seine Praxis in Bezug auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV (TPF pag. 2-291-002 ff.). Das SECO erteile grundsätzlich nur Bewilligungen an natürliche oder juristische Personen, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. In begründeten Fällen seien Ausnahmen möglich, so z.B. für einen ausländischen Touristen, der einen Dolch als Souvenir erstehe, dessen Ausfuhr bewilligungspflichtig sei. In einer Tabelle legt das SECO für die Jahre 2007 bis 2016 dar, wie oft und für welche Art von Gütern eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV erteilt wurde. Pro Jahr sind dies zwischen 0 und 6 Bewilligungen, welche für Jagd- und Sportwaffen bzw. Munition, Dolche, Schwarzpulver und Luftgewehre an im Ausland wohnhafte Privatpersonen erteilt wurden. Damit kommen 0 bis 6 Ausnahmen auf gesamthaft zwischen 1'500 bis gut 3'200 erteilten Bewilligungen gemäss GKV pro Jahr.

Die Frage, ob für die vom Beschuldigten getätigten weiteren Verkäufe bewilligungspflichtiger Werkzeugmaschinen ins Ausland (vgl. TPF pag. 2-521-004 und 2.521.011-014) Ausnahmebewilligungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV erteilt worden seien, verneinte das SECO (vgl. TPF pag. 2-291-011 f.; vorstehend Lit. I.).

3.3.8 Dem Merkblatt für die Exportkontrolle - Sensibilisierung der Exportindustrie und der Speditions- sowie Logistikunternehmen des SECO vom 29. September 2016 (nachfolgend: Merkblatt für die Exportkontrolle) ist zu entnehmen, dass Ausfuhrbewilligungen für Dual-Use Güter ausschliesslich durch den Exporteur (Versender) und nicht durch den Empfänger der Güter im Zollausland oder durch Speditions- und Logistikunternehmen beim SECO einzuholen sind. Bewilligungen werden somit nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet haben. Zudem stellt das Merkblatt klar, dass die Bewilligungspflicht nicht nur neue Güter betrifft, sondern auch solche im gebrauchten oder defekten Zustand, sofern diese von den Güterkontrolllisten erfasst sind (TPF pag. 2-280-002 ff.).

Das genannte Merkblatt für die Exportkontrolle datiert vom September 2016, lag mithin zum Tatzeitpunkt noch nicht vor. Der Titel Sensibilisierung der Exportindustrie [...]" weist jedoch darauf hin, dass es dabei nicht um die Einführung einer neuen Praxis ging, sondern um das Aufmerksam-Machen des betreffenden Marktsegments auf die bisherige Praxis des SECO im Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung für Dual-Use Güter. Auf das Merkblatt kann folglich abgestellt werden.

3.4 Subsumtion; objektiver Tatbestand

3.4.1 Wer Güter der Anhänge 2, 3 und 5 ausführen will, braucht für jedes Bestimmungsland eine Ausfuhrbewilligung des SECO (Art. 3 Abs. 1 GKV ). Wer ohne entsprechende Bewilligung Waren ausführt, macht sich nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG strafbar (siehe E. 2.1.2).

3.4.2 Bei den betroffenen Maschinen handelt es sich erstens um eine CNC-Drehmaschine FEMCO Durga 25E mit Zubehör (Gewicht: 3'000 kg, Herkunft: Taiwan). Diese fällt gemäss SECO unter Drehmaschinen gemäss Anhang 2 der GKV, Teil 2, Ziff. 2B001.a; 2B201.c. Bei der zweiten Maschine handelt es sich um ein Vertikal-Bearbeitungszentrum Dah Lih MCV 720 mit Zubehör (Gewicht: ca. 5'500 kg, Herkunft: Taiwan), was gemäss SECO unter Fräsmaschine im Sinne von Anhang 2 der GKV, Teil 2, Ziff. 2B001.b; 2B201.a zu subsumieren ist (vgl. erteilte Ausfuhrbewilligung für Industrieprodukte, pag. BA 15-01-0009). Daran ändert nichts, dass es sich gemäss Aussage des Beschuldigten um sehr alte, gebrauchte Maschinen gehandelt haben soll (pag. BA 12-02-0006 Z. 15 f.), fallen doch auch solche gemäss SECO unter die Bewilligungspflicht (vgl. vorstehend, E. 3.3.8). Wenn der Beschuldigte diesbezüglich behauptet, am Zoll habe man ihm die Auskunft erteilt, gebrauchte Maschinen könnten ohne Bewilligung ausgeführt werden (TPF 2-930-007 Z. 36 f.), so ist dies nicht glaubwürdig. Es gibt keine Anhaltspunkte, von dieser Zuordnung unter Anhang 2 der GKV abzuweichen, und diese wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Damit ist erstellt, dass die Ausfuhr der beiden Maschinen einer Bewilligungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV untersteht. Ferner steht fest, dass zum Zeitpunkt der Anhaltung am Zoll keine Bewilligung vorlag (pag. BA 05-00-0002; 15-01-0001). Diese wurde erst im Nachhinein durch den Beschuldigten eingeholt (vgl. vorstehend, E. 3.3.5).

3.4.3 Ausführer gemäss Art. 14 Abs. 1 GKG

3.4.3.1 Dem Beschuldigten wird als Tathandlung vorgeworfen, die zwei Werkzeugmaschinen ausgeführt zu haben. In tatsächlicher Hinsicht erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte im Februar 2016 im Namen der B. GmbH mit Sitz in Z./BL zwei Werkzeugmaschinen an die deutsche C. GmbH verkaufte. Am 16. März 2016 verlud der Beschuldigte in V./ZH unter Beizug der I. AG die beiden Maschinen auf den Lastwagen der von der C. GmbH organisierten Transportfirma (der N. GmbH), damit die beiden Maschinen ins Ausland transportiert werden konnten. Am Autobahnzoll Basel/WeiI am Rhein wurden die Maschinen am 17. März 2016 angehalten, da keine Ausfuhrbewilligung vorlag. Dieser Sachverhalt wird vom Beschuldigten im Grundsatz nicht bestritten. Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigte gestützt auf diesen Sachverhalt als Ausführer der beiden Werkzeugmaschinen zu gelten habe.

3.4.3.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GKG macht sich strafbar wer (...) ausführt", d.h. der Ausführer wird - unter Vorbehalt einer Bewilligung - bestraft. Der französische Gesetzestext bedient sich der Formulierung quiconque (...) exporte" und der italienische Gesetzestext chiunque (...) esporta". Der französische und der italienische Gesetzestext sprechen somit vom Exporteur. Ferner ergibt sich aus der Gesetzessystematik der Deutschen Fassung der GKV, dass unter dem Ausführer der Exporteur zu verstehen ist. So lautet der Titel des 5. Abschnittes der GKV Pflichten des Exporteurs" und in den darauffolgenden Art. 18 bis 20 GKV werden die Pflichten aufgeführt, die wer Güter (...) ausführt", einzuhalten habe. Ein weiteres Synonym, welches im Bereich der Exportkontrolle für den Ausführer bzw. Exporteur Verwendung findet, ist der Versender. Der Versender muss jeweils in der Ausfuhrzollanmeldung angegeben werden (vgl. pag. BA 05-00-0010) und unter anderem auch aus dem Merkblatt des SECO für die Exportkontrolle (vgl. vorstehend, E. 3.3.8) ergibt sich, dass die Terminologie des Exporteurs derjenigen des Versenders entspricht (TPF pag. 2-280-002 ff.). Somit sind die Begriffe Ausführer, Exporteur und Versender im vorliegenden Kontext Synonyme. Diese Auslegung deckt sich auch mit der Aussage der Auskunftsperson G. anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Oktober 2016 (pag. BA 13-02-0014 Z. 11 ff.).

3.4.3.3 Der Exporteur, Ausführer bzw. Versender ist die wichtigste Schlüsselfigur im Bereich der Exportkontrolle des Güterkontrollrechts, was aus der Regelungsthematik und dem Regelungsbereich der Exportkontrolle im Allgemeinen und der Güterkontrollgesetzgebung bei Dual-Use Gütern im Besonderen hervorgeht ( Petermann , Dual-Use, Aspekte des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter und der Güterlisten, Zürich/St. Gallen 2015, N. 236; vgl. N. 32). Die Exportkontrolle im Bereich des Güterkontrollgesetzes regelt in erster Linie den Sachverhalt, in dem ein inländischer Exporteur einem Kunden im Ausland doppelt verwendbare Güter oder besondere militärische Güter verkauft oder liefert (vgl. Petermann , a.a.O., N. 199). Dem Exporteur werden im Bereich des internationalen Warenverkehrs diverse Pflichten auferlegt, wie z.B. dass er nicht ohne entsprechende Bewilligungen Dual-Use Güter ausführen darf (Art. 14 Abs. 1 lit. 1 GKG ). Der Vertragspartner des Exporteurs, der Käufer, wird hingegen weder im GKG noch in der GKV erwähnt. Als Käufer ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Ausland zu verstehen, welche der Vertragspartner des Exporteurs ist und an welche die Rechnungsstellung erfolgt ( Petermann , a.a.O., N. 239). Aus der nicht vorhandenen Verwendung des Begriffs des ausländischen Käufers und dem Sinn und Zweck der Güterkontrollgesetzgebung lässt sich ableiten, dass der ausländische Käufer - im Lichte der Bestimmungen aus der Güterkontrollgesetzgebung heraus betrachtet - keine Rolle spielt ( Petermann , a.a.O., N. 240). Weder das GKG noch die GKV auferlegt dem ausländischen Käufer bzw. Importeur irgendwelche Pflichten. Die Orientierung der Güterkontrollgesetzgebung am inländischen Exporteur und nicht am ausländischen Käufer ist bewusst gewählt, da nur der erstgenannte der nationalen Gesetzgebung untersteht und nationales öffentliches Recht im Ausland nicht oder nur schwer durchsetzbar ist ( Petermann , a.a.O., N. 240).

3.4.3.4 Dieser Grundgedanke der Pflichtenauferlegung spiegelt sich insbesondere in Art. 5 Abs. 1 , Satz 1 GKV : Ausfuhrbewilligungen werden nur natürlichen oder juristischen Personen erteilt, die ihren Wohnsitz beziehungsweise ihren Sitz oder ihre Niederlassung im schweizerischen Zollgebiet oder in einem schweizerischen Zollausschlussgebiet haben. Dies stellt auf der Überlegung ab, dass der inländische Vertragspartner in die Pflicht genommen wird und damit grundsätzlich nur eine im Inland ansässige Person Ausführer bzw. Exporteur sein kann. Der Gesetzgeber hat dem SECO zwar die Möglichkeit eingeräumt, in begründeten Fällen Ausnahmen vorzusehen (Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV ), wovon das SECO jedoch nur in einem sehr begrenzten Umfang Gebrauch macht. Im Jahr 2016 wurden von insgesamt 3'248 erteilten Bewilligungen gemäss GKV nur 3 an im Ausland wohnhafte Privatpersonen - also nicht an juristische Personen - erteilt. Als typischen Anwendungsfall nennt das SECO die Konstellation, in welcher ein ausländischer Tourist einen Dolch als Souvenir ersteht, dessen Ausfuhr bewilligungspflichtig ist (TPF pag. 2-291-002). Analog diesem Beispiel erteilte das SECO in den Jahren 2007-2016 Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV erstens nur an Privatpersonen und zweitens nur für Jagd- und Sportwaffen/Munition, Dolche, Schwarzpulver oder Luftgewehr, d.h. insbesondere Güter gemäss Anhang 5 GKV (TPF pag. 2-291-003). Hingegen gewährte das SECO gemäss konstanter Praxis für Dual-Use Güter gemäss Anhang 2 GKV keine Ausfuhrbewilligung an ausländische Personen. Es entspricht damit der Praxis des SECO, bei Dual-Use Gütern Ausfuhrbewilligungen nur an den inländischen Verkäufer-Versender zu erteilen.

3.4.3.5 In Anbetracht des Zweckes des GKG, die Kontrolle der doppelt verwendbaren Güter, besonderen militärischen Güter sowie strategischen Güter zu gewährleisten, ist eine solche Handhabung seitens des SECO durchaus geboten (vgl. Petermann , a.a.O., N. 240). Die Bewilligungspflicht stellt die wichtigste Kontrollmassnahme in der Güterkontrollgesetzgebung dar. Würde die Ausnahmeregelung gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV grosszügiger angewandt, könnte sich der inländische Vertragspartner als Verkäufer-Exporteur von Dual-Use Gütern jederzeit exkulpieren und unter Umständen sogar die Bewilligungspflicht unterlaufen (vgl. Petermann , a.a.O., N. 240). Die Kontrolle und insbesondere die Sanktionsmöglichkeiten würden erschwert werden. Dies ist nicht im Sinne des GKG. Zudem sind die Güterlisten im Bereich von Dual-Use international abgestimmt. Die GKV-Güterkontrollliste entspricht im Dual-Use Bereich der gemeinsamen Kontrollliste der EU (vgl. E. 2.3). Die Gewährung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV würde damit der international angestrebten Vereinheitlichung entgegenstehen und den Bemühungen der Schweiz, dass es durch die Lieferung von Dual-Use Gütern nicht zu einem Beitrag an eine militärische Aufrüstung mit destabilisierender Wirkung kommt, zuwiderlaufen. Dass das SECO in seiner konstanten Praxis in wenigen Ausnahmesituationen auch ausländischen Privatpersonen - jedoch keinen juristischen Personen - für Güter gemäss Anhang 5 GKV eine Ausfuhrbewilligung gewährt, ist mit dem Zweck des Güterkontrollgesetzes hingegen vereinbar. Anhang 5 GKV enthält die Liste jener Güter, die nicht international abgestimmten Ausfuhrkontrollen unterliegen. Betroffen sind Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile nach dem Waffengesetz sowie Sprengmittel und Schiesspulver nach dem Sprengstoffgesetz, welche nicht von den international abgestimmten Güterlisten des Anhangs 2 und 3 des GKV erfasst sind. Die in Anhang 5 GKV aufgeführten Güter entsprechen somit überhaupt nicht den Kriterien von Dual-Use Gütern und besonderen militärischen Gütern, sind aber im Rahmen des Sprengstoffgesetzes und des Waffengesetzes der Güterkontrollgesetzgebung unterstellt worden ( Weber , a.a.O., § 14 N. 86; vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016, E. 5.2).

3.4.3.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im internationalen Warenverkehr von Dual-Use Gütern immer der inländische Vertragspartner als Exporteur zu gelten hat. Der ausländische Vertragspartner kann nicht Exporteur sein. Ferner kann auch nur der inländische Vertragspartner die Ausfuhrbewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. 1 GKV einholen. Das SECO gewährt - wie oben dargelegt (vgl. E. 3.4.3.4) - gemäss seiner konstanten Praxis bei Dual-Use Gütern zu Recht keine Ausfuhrbewilligung an ausländische Personen.

Im vorliegenden Fall ist somit die Frage, wer der inländische Exporteur/Ausführer/Versender - an welchen sich die Strafbestimmung gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG richtet - und wer lediglich" der ausländische Käufer ist, einfach zu beantworten:

Die B. GmbH hat ihren Sitz in der Schweiz, die C. GmbH den ihren in Deutschland. Der Beschuldigte bzw. die B. GmbH hat die Werkzeugmaschinen an die C. GmbH verkauft. Die Waren sollten von der Schweiz nach Deutschland transportiert werden. Es liegt somit eine klassische Situation eines Exportgeschäftes vor. Die B. GmbH ist die inländische Exporteurin, die C. GmbH die ausländische Importeurin. In der hier vorliegenden Situation hat somit der inländische Vertragspartner als Exporteur/Ausführer/Versender zu gelten. Ferner hat auch nur der Beschuldigte als Vertreter der B. GmbH die Ausfuhrbewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 GKV einholen können. Der deutschen C. GmbH hätte das SECO keine Ausfuhrbewilligung erteilt, da das SECO gemäss konstanter Praxis keine Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 , Satz 2 GKV für Dual-Use Güter gewährt. Gemäss Praxis des SECO werden darüber hinaus keine Ausfuhrbewilligungen an juristische Personen mit Sitz im Ausland erteilt (vgl. vorstehend, E. 3.3.7 f., E. 3.4.3.4).

3.4.3.7 Neben der klaren Rechtslage, dass nur die B. GmbH als inländische Vertragspartnerin oder als Ausführerin (bzw. Exporteurin, Versenderin) gelten kann, wird die Rollenzuteilung im vorliegenden Fall mit weiteren Indizien untermauert:

Gemäss Ausfuhrliste der Eidgenössischen Zollverwaltung (Nr. 1) ist die B. GmbH, vertreten durch den Beschuldigten, als Versenderin der Güter aufgeführt. Der Versender entspricht dem Ausführer bzw. dem Exporteur (vgl. E. 3.4.3.2). Laut der Auskunftsperson G. kann - gemäss seiner Erfahrung beim Zoll - keine im Ausland domizilierte Person oder Firma als Ausführer aufgeführt werden. Der Beschuldigte wendet zwar dagegen ein, er habe die Vollmacht vom 16. März 2016 zur Ausstellung der Schweizer Ausfuhrdeklaration nicht unterschrieben (pag. BA 12-02-0005 Z. 34, 13-02-0013 Z. 19 f.). Die Frage der Echtheit der Vollmacht kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die auf die allenfalls gefälschte Vollmacht abgestützte Ausfuhrliste so oder anders nur ein Indiz darstellt, dass einzig die B. GmbH die Rolle der Versenderin bzw. Ausführerin einnehmen kann. Die Strafbarkeit des Beschuldigten wäre selbst dann gegeben, wenn gar keine Ausfuhrdeklaration ausgefüllt und damit die Ware ohne jegliche Anmeldung ausgeführt bzw. auszuführen versucht worden wäre.

Ferner hat der Beschuldigte, nachdem die beiden Werkzeugmaschinen am Zoll beschlagnahmt worden waren, die benötigte Bewilligung nachträglich eingeholt. In der erteilten Ausfuhrbewilligung für Industrieprodukte Nr. 4 wird erneut die B. GmbH als Exporteurin aufgeführt (pag. BA 15-01-0009). Der Beschuldigte bringt zwar vor, dass er nur auf Grund des Druckes seitens von Dritten gehandelt habe. Dies ändert jedoch für sich allein nichts an der Zuteilung der Rolle des Ausführers, da gesetzliche Verpflichtungen auch für jene gelten, welche sie nur widerwillig befolgen. Fest steht, dass wenn der Beschuldigte nicht nachträglich die Ausfuhrbewilligung eingeholt hätte, eine Ausfuhr der Maschinen nicht möglich gewesen wäre, da nur der Beschuldigte die Bewilligung einholen und damit Ausführer sein konnte.

3.4.4 Klausel Ex Works" gemäss Incoterms 2010

3.4.4.1 Als Argument gegen die klare Inpflichtnahme des inländischen Verkäufers, bringt der Beschuldigte vor, er habe die fraglichen Maschinen ab Platz" verkauft. Aus diesem Grund sei er nicht für die Einholung der Bewilligung verantwortlich gewesen und habe er auch nicht den Transport organisieren müssen. Ferner führte er aus, die Vereinbarung ab Platz" bedeute Ex Works" (Deutsch ab Werk). Dies sei ein Incoterm und beinhalte unter anderem, dass es nicht die Pflicht des Verkäufers sei, sich um die Export-Zollanmeldung zu kümmern.

3.4.4.2 Incoterms (International Commercial Terms), wörtlich übersetzt internationale Handelsklauseln", sind standardisierte Vertragsklauseln, die überall gleichermassen verstanden und gleichermassen zur Anwendung kommen können ( Graf von Bernstorff , Incoterms® 2010 der Internationalen Handelskammer [ICC], 3. Aufl., Köln 2015, N. 35). In der jeweiligen Neuauflage - zuletzt 2010 (genannt Incoterms 2010) - wurde das Regelwerk der jeweils jüngsten Entwicklung der Handelspraxis angepasst ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 36). Der Vorteil der Incoterms besteht in der weltweiten Anerkennung in der Handelspraxis und im gemeinsamen Rechtsverständnis der Klauselinhalte. Die Klauseln sind Bestandteil des Kaufvertrags der geschäftsschliessenden Parteien, welche diese zum Vertragsinhalt erklären, befassen sich aber ausschliesslich mit einem auf die Lieferung (Kosten, Gefahrtragung, Rechte und Pflichten) beschränkten Spektrum an Themen. Alles Weitere muss im Kaufvertrag (zusätzlich) geregelt werden ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 45).

3.4.4.3 Die Incoterms-Klausel Ex Works" bzw. EXW" (Ab Werk" ... benannter Lieferort) bedeutet, dass der Verkäufer seiner Lieferpflicht dadurch nachkommt, dass er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Lieferort zur Verfügung stellt ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 370). Bei Verwendung dieser Klausel sollen die Parteien den Lieferort so präzise wie möglich festlegen und benennen, da mit dem benannten Lieferort zugleich festgelegt wird, an welcher Stelle der Kosten- und Gefahrübergang stattfindet ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 372). Bei Verwendung der Klausel EXW" liegt es am Käufer, die Ausfuhrgenehmigung zu erhalten und alle weiteren Formalitäten verbunden mit dem Export durchzuführen ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 385; vgl. Incoterms-Regel B 2 betreffend die Klausel EXW"). Die Formulierung EXW" stellt somit eine Minimalverpflichtung für den Verkäufer dar, indem dieser sich lediglich um die vereinbarte Zurverfügungstellung der Ware kümmern muss. Ihm verbleiben jedoch bestimmte Nebenpflichten, wie etwa die Pflicht zur Dokumentenverschaffung ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 373; vgl. Incoterms-Regel A 2 betreffend die Klausel EXW").

Damit die Incoterms Vertragsbestandteil werden, müssen sie in den Vertrag integriert werden. Incoterms sind nur dann eindeutig verbindlich, wenn die Parteien sie durch Vereinbarung zum Vertragsbestanteil erheben ( Bucher, Obligationenrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich 1988, S. 137). Somit ist das Einverständnis der anderen Vertragspartei eine notwendige Voraussetzung für die wirksame Einbeziehung von Incoterms. Wird die Klausel erst verspätet auf der Rechnung mitgeteilt, kann aus dem Schweigen der Vertragspartei nicht auf die Zustimmung geschlossen werden ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 85). Ferner braucht es für eine wirksame Einbeziehung grundsätzlich die Benennung der konkreten Incoterms-Klausel, einschliesslich der Bezeichnung Incoterms 2010" (vgl. Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 82).

3.4.4.4 Dem Beschuldigten ist insofern beizupflichten, als bei der Klausel Ex Works" der Verkäufer zivilrechtlich unter Umständen nicht verpflichtet ist, eine Ausfuhrbewilligung einzuholen. Vorliegend hat der Beschuldigte mit der Käuferin keinen schriftlichen Kauf-/Verkaufsvertrag abgeschlossen. Der Vertrag kam per E-Mail zustande (TPF pag. 2-521-005-010). Im E-Mail vom 2. Februar 2016 unterbreitete der Beschuldigte der C. GmbH das Angebot, dass sie beide Maschinen zu einem Paketpreis von abplatz EUR 19'000 haben könne (TPF pag. 2-521-005). In der Rechnung an die C. GmbH findet sich sodann erneut der Hinweis Maschinen Abplatzt Frei verladen LKW" (pag. BA 12-03-0008). Dies stellt jedoch keinen genügenden Nachweis dar, dass die Klausel EXW" gemäss Incoterms 2010 Vertragsbestandteil geworden ist. Der reine Vermerk abplatz" im E-Mailverkehr und in der Rechnungsstellung reicht dazu nicht aus. Die Parteien verwenden weder den Terminus EXW" oder Ex Works" mit dem Zusatz Incoterms 2010" noch benennen sie den Lieferort. Letzteres bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung denn auch, wendete jedoch dagegen ein, dass Firmen, welche wie die C. GmbH international tätig seien, den Begriff ab Platz" als Incoterms-Klausel Ex Works" verstehen und diese Begriffe auch kennen müssen (TPF pag. 2-930-006 Z. 10 ff.). Dagegen spricht, dass der Beschuldigte als Verkäufer auf eigene Rechnung den Verlad auf den Lastwagen organisierte, was gemäss der Incoterms-Klausel EXW" Aufgabe des Käufers gewesen wäre (pag. BA 12-02-0004 Z. 29 f.). Ein weiteres Indiz dafür, dass die Incoterms-Klausel EXW" nicht Vertragsbestandteil wurde - jedenfalls nicht gemäss der Interpretation, die der Beschuldigte geltend macht - ist in der Tatsache zu sehen, dass die Käuferin - die deutsche C. GmbH - die Ausfuhrbewilligung nicht selber bzw. über die von ihr beauftragten Firmen einholte, sondern den Beschuldigten als Vertreter der Verkäuferin hierfür zuständig hielt. Davon wäre sie nicht ausgegangen, hätte sie der Incoterms-Klausel EXW" vertraglich zugestimmt. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass die Incoterms-Klausel Ex Works" nicht Vertragsbestandteil geworden ist, auch wenn nicht abschliessend rekonstruiert werden konnte, was der genaue Inhalt der übereinstimmenden, gegenseitigen Willensäusserung der Parteien und damit Vertragsinhalt hinsichtlich des Zusatzes ab Platz" gewesen war.

3.4.5 Einfluss privatrechtlicher Vereinbarungen auf die Strafbarkeit

Aber auch wenn die Klausel Ex Works" vorliegend Vertragsbestandteil geworden wäre und damit auf privatrechtlicher Ebene die Pflicht zur Bewilligungseinholung allenfalls auf den ausländischen Käufer hätte übergehen lassen, bedeutet dies nicht, dass dieselben Wirkungen mit Bezug auf die güterkontrollrechtlichen, also öffentlich-rechtlichen Pflichten des inländischen Verkäufer-Exporteurs eingetreten wären. Wie bereits ausführlich erläutert, ist beim Export von Dual-Use Gütern stets der inländische Vertragspartner der Ausführer gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. 1 GKV (vgl. E. 3.4.3.6). Ferner gewährt das SECO in seiner gefestigten Praxis nur inländischen Personen eine Ausfuhrbewilligung für Dual-Use Güter (vgl. E. 3.4.3.4). Einem ausländischen Käufer wäre es somit gar nicht möglich gewesen eine Ausfuhrbewilligung einzuholen. In dieser Konstellation kann die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht durch privatrechtliche Abmachung übertragen werden, insbesondere wenn die in die Pflicht genommene Person rechtlich gar nicht in der Lage ist, die gebotene Handlung zu tätigen. Somit gilt: Auch wenn die Incoterms-Klausel Ex Works" vorliegend tatsächlich Vertragsbestandteil geworden wäre, was - wie gesehen - nicht der Fall ist (vgl. vorstehend, E. 3.4.4), wäre der Beschuldigte als Vertreter der B. GmbH in strafrechtlicher Hinsicht dennoch verpflichtet gewesen, die Ausfuhrbewilligung einzuholen. Werden die Güter in der Folge ohne Bewilligung ausgeführt, bzw. auszuführen versucht, wird der Beschuldigte als inländischer Verkäufer auf Grund seiner gesetzlich festgelegten Rolle als Ausführer in die Verantwortung genommen. Somit ist auch irrelevant, dass der Transport ins Ausland wie vorliegend vom ausländischen Käufer organisiert wurde oder dass die Vollmacht zum Ausfüllen der Ausfuhranmeldung allenfalls gefälscht wurde (vgl. E. 3.4.3.7). Der Beschuldigte als Ausführer bleibt verantwortlich für die Bewilligung - unabhängig von einem allfällig vereinbarten Incoterm oder einer anderen privatrechtlichen Abmachung wie z.B. einem ab Platz"-Verkauf. Im internationalen Warenverkehr von Dual-Use Gütern sollte die Incoterms-Klausel Ex Works" bzw. ähnliche in diese Richtung gehende privatrechtliche Vereinbarungen nicht verwendet werden. Die Klausel EXW ist nicht geeignet, wenn es bei der Art der Ware oder aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen im Exportland nur den Exporteuren gestattet ist, eine Ausfuhrgenehmigung zu beantragen ( Graf von Bernstorff , a.a.O., N. 375). Dies stellt die Guidance Note" zur Incoterms-Klausel EXW" unter Buchstabe b) ausdrücklich klar.

3.4.6 Fazit bzgl. Tathandlung des Ausführens

Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Indem der Beschuldigte als Vertreter der B. GmbH die Werkzeugmaschinen an die deutsche C. GmbH als Importeurin verkaufte und zudem auf den Lastwagen eines von der Käuferin organisierten Transportunternehmens verlud, damit sie ins Ausland transportiert werden konnten, handelte er als Ausführer/Exporteur/Versender. Ihn traf damit die Pflicht zur Einholung der entsprechenden Ausfuhrbewilligung. Allfällige privatrechtlich anders vereinbarte Verpflichtungen sind aus strafrechtlicher Sicht unbeachtlich.

3.4.7 Die Ausfuhr der beiden Werkzeugmaschinen misslang am Autobahnzoll Basel/Weil am Rhein. Mit Bezug auf die Frage der Vollendung der Tatbestandsvariante der Ausfuhr" kann auf die Erwägungen im Zusammenhang mit dem Versuch verwiesen werden (E. 3.8 nachstehend).

3.4.8 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV gegeben sind, ausser demjenigen der vollendeten Ausfuhr (siehe E. 3.8).

3.5 Subsumtion; subjektiver Tatbestand

3.5.1 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB ). Eventualvorsatz ist dem direkten Vorsatz gleichgestellt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ). Dieser charakterisiert sich dadurch, dass der Täter die Erfüllung des Tatbestandes durch sein Verhalten ernstlich in Betracht zieht, sich damit abfindet und gleichwohl handelt, während der Fahrlässigkeitstäter pflichtwidrig trotz dieser Möglichkeit darauf vertraut, dass sich der Tatbestand durch sein Verhalten nicht verwirkliche (BGE 130 IV 58 E. 8.3). Da es sich bei diesen Kriterien um interne Vorgänge handelt, welche dem direkten Beweis verschlossen sind, ist der Richter weitgehend auf Indizien angewiesen. Dazu gehören die Aussagen des Handelnden und weitere Umstände, welche dessen Glaubwürdigkeit zu ergründen helfen oder ihrerseits Hinweise auf die massgeblichen inneren Vorgänge bilden. Nicht zum Wissen als Bestandteil des Vorsatzes gehört das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder dasjenige der Strafbarkeit ( Donatsch, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, Art. 12 StGB N. 6; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 54).

Der objektive Tatbestand besteht bei der Strafnorm von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG nur aus der grundsätzlich verbotenen, eine Bewilligung voraussetzenden Ausfuhrtätigkeit etc. von Waren. Darauf muss sich das Wissen als Bestandteil des Vorsatzes beziehen. Irrt der Täter über das Erfordernis der Ausfuhrbewilligung und meint, die Waren seien nicht bewilligungspflichtig, sein Tun sei also nicht verboten, ist dies unter dem Titel des Verbotsirrtums (Art. 21 StGB ) auf der Ebene der Schuld zu prüfen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016, E. 6.7.1; Urteile des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5; 6S.222/2004 vom 20. August 2004, E. 4.3 und 6B_400/2009 vom 16. Oktober 2009, E. 2.2; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N. 3). Ein allenfalls vorhandener Verbotsirrtum (Unkenntnis der Ausfuhrbewilligungspflicht) lässt den Vorsatz zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes (i.c. Ausfuhr von Dual-Use Werkzeugmaschinen) nicht entfallen (BGE 99 IV 57 E. 1.a S. 59; Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5; Stratenwerth, a.a.O., § 11 N. 54, m.w.H.).

3.5.2 In subjektiver Hinsicht erfordert somit die Strafbarkeit nach Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale, also die eigene Vorstellung des Täters darüber, dass es sich um Werkzeugmaschinen handelt, welche er ohne Bewilligung vom schweizerischen Staatsgebiet aus ins Ausland ausführen will. Auch Eventualvorsatz genügt (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.52 vom 1. April 2016, E. 6.7.2), also die Inkaufnahme, dass Waren ohne Bewilligung ausgeführt werden.

3.5.3 Der Beschuldigte wusste, dass er zwei Werkzeugmaschinen an einen Importeur in Deutschland verkauft hatte, und wollte, dass dieser sie durch ein Transportunternehmen abholen lasse, damit die Maschinen ins Ausland transportiert werden. In der Einvernahme vom 12. Oktober 2016 sagte er mehrmals aus: Die Ware sollte dann nach Deutschland gehen. Die Zahlung meiner Rechnung erfolgte durch diese Firma, die hier vermerkt ist (C. GmbH). Also habe ich diese Maschinen an diese Firma in Deutschland verkauft." (pag. BA 13-02-0007 Z. 17 ff.). Er wiederholte, dass er die Maschinen nach Deutschland verkauft habe (pag. BA 13-02-0013 Z. 2 f.). Angesichts dieser eindeutigen und wiederholten Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, erscheint das erst anlässlich der Hauptverhandlung von seinem Verteidiger vorgebrachte Argument, wonach der Beschuldigte nicht gewusst habe, ob die Maschinen in der Schweiz verbleiben würden oder ins Ausland verbracht werden sollten, als reine Schutzbehauptung. Damit wusste und wollte der Beschuldigte, dass die beiden Maschinen durch eine vom Käufer organisierte Speditionsfirma ins Ausland gebracht werden. Zudem behauptete er auch nie, zum Tatzeitpunkt eine Ausfuhrbewilligung eingeholt zu haben. Vielmehr brachte er bereits bei der ersten Einvernahme zu Beginn und später immer wieder vor, er habe sich aufgrund der Vereinbarung des Verkaufs ab Platz" bzw. Ex Works" um die Bewilligung nicht kümmern müssen (pag. BA 12-02-0004 Z. 27 ff., -0006 Z. 19 ff.; 13-02-0007 Z. 28 f., -0009 Z.12 ff., -0016 Z. 15). Auch an der Hauptverhandlung wiederholte er mehrmals, dass ihn alles weitere nichts angehe, wenn er ab Platz" verkaufe (TPF pag. 2-930-004 Z. 27 f.; ...-005 Z. 17 ff.; ...-007 Z. 12; ...-008 Z. 27 f.). Damit nahm er aber in Kauf, dass die Maschinen ohne Bewilligung ausgeführt werden könnten bzw. würden. Das Argument des Beschuldigten, er sei gegen seinen Willen in die Abwicklung der Ausführung involviert worden, zeigt auf, dass er sich seiner gesetzlichen Pflichten zur Bewilligungseinholung entziehen wollte. Die Tatsache, dass er nichts mit den Ausfuhrformalitäten zu tun haben wollte, ändert jedoch nichts daran, dass er zumindest in Kauf nahm, dass die Maschinen letztlich ohne Bewilligung ausgeführt würden. Aufgrund seines Exportgeschäfts u.a. mit Dual-Use Maschinen musste er wissen bzw. zumindest davon ausgehen, dass Ausfuhrbewilligungen in diesem Bereich nicht an ausländische Firmen erteilt werden, und nahm somit in Kauf, dass die C. GmbH womöglich keine Bewilligung für die Ausfuhr erhalten würde. Der Beschuldigte handelte somit eventualvorsätzlich. Für seinen Eventualvorsatz spricht auch, dass er sich weiterhin weigerte, bei der Bewilligungseinholung behilflich zu sein resp. dies nur auf Druck seitens der N. GmbH und der K. GmbH tat, nachdem klar geworden war, dass die C. GmbH die Bewilligung nicht eingeholt hatte (vgl. vorstehend, E. 3.3.1).

Wie nachfolgend im Rahmen der Schuldfrage noch aufzuzeigen sein wird, hatte der Beschuldigte auch Kenntnis von der Ausfuhrbewilligungspflicht (E. 3.7.2).

3.5.4 Der Beschuldigte hatte somit Kenntnis von sämtlichen Sachverhaltselementen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV ausmachen. Diese Vorgänge entsprachen seinem Willen. Der subjektive Tatbestand gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG ist nach dem Gesagten erfüllt. Er hat den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV eventualvorsätzlich erfüllt.

3.6 Versuch

3.6.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB ). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat ( Niggli/Maeder, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu schon jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie des Bundesgerichts; statt vieler: BGE 131 IV 104 E. 7.2.1).

3.6.2 Die beabsichtigte Ausfuhr der zwei Dual-Use Werkzeugmaschinen ins Ausland ohne entsprechende Bewilligung misslang. Die Dual-Use Werkzeugmaschinen wurden am Autobahnzoll Basel/Weil am Rhein aufgehalten. Der Beschuldigte hat somit sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, seine Tatentschlossenheit manifestiert, ohne dass sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale (vollendete Verwirklichung der Tatbestandsvariante der Ausfuhr) verwirklicht wurden. Es ist alleine dem Zufall bzw. den aufmerksamen Zollbeamten zuzuschreiben, dass sich die vorliegend relevante objektive Tatbestandsvariante der Ausfuhr nicht verwirklicht hat. Es liegt somit versuchte Tatbegehung vor.

3.7 Schuld

3.7.1 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt ( Stratenwerth, a.a.O., § 11 N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, kein Unrecht zu tun ( Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 21 StGB N. 4; Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 29 A. 1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1).

3.7.2 Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im internationalen Warenhandel Kenntnisse vom Export von Dual-Use Maschinen hat bzw. haben muss. Er wusste, dass die Ausfuhr von gewissen Maschinen einer Bewilligungspflicht untersteht, hat er sich doch wegen einer anderen Maschine beim Zoll wegen Bewilligungen erkundigt (pag. BA 12-02-0006 Z. 11 ff.). Er führt einzig aus, dass er als Vertreter der B. GmbH mit der C. GmbH einen sogenannten Ab Platz-Verkauf" vereinbart habe und somit nicht verantwortlich für die Bewilligungseinholung gewesen sei (pag. BA 13-02-0009 Z. 12 ff., -0016 Z. 15). Er sei nur der Verkäufer, nicht der Versender (pag. BA 13-02-0016 Z. 23 f.). Der Beschuldigte erlag damit allenfalls insoweit einem Irrtum, als er annahm, er könne die strafrechtliche Verantwortlichkeit mittels privatrechtlicher Vereinbarung auf den (ausländischen) Käufer abwälzen. Dies ist ein strafrechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Dieser liegt vor, wenn der Täter darüber irrt, ob er mit seinem Tun tatsächlich einen Tatbestand erfüllt. Eine Fehlvorstellung solcher Art bleibt bedeutungslos, wenn der Täter trotzdem Unrechtsbewusstsein hat ( Donatsch/Tag , Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, S. 289; vgl. BGE 112 IV 132 E. 4.b). Der Beschuldigte war sich vorliegend der Problematik der Bewilligungspflicht bei der Ausfuhr von Dual-Use Maschinen bewusst, wie sämtliche von ihm diesbezüglich getätigten Abklärungen zeigen. Er betrieb unter anderem auf Wikipedia Recherchen und fragte Leute, die in dieser Sache Erfahrung haben" (pag. BA 13-02-0009 Z. 14. ff.). Der Beschuldigte hatte damit keine zureichenden Gründe zur Annahme, er tue überhaupt nichts Unrechtes. Vielmehr scheint es, als habe er bewusst nach einem Weg gesucht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Dem Beschuldigten war somit durchaus bewusst, dass er sich unter Umständen rechtswidrig verhält und ein Unrecht tut. Die erst an der Hauptverhandlung vorgebrachte Aussage, dass er sich beim Zoll bezüglich des Verkaufs dieser Maschinen informiert und es dort geheissen habe, diese seien nicht bewilligungspflichtig, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. oben, E. 3.4.2). Er handelte damit schuldhaft und ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor.

4. Strafzumessung

4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB ). Dem (subjektiven) Tatverschulden kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008, E. 10.1).

4.2

4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist erwiesen, dass der Beschuldigte zwei Dual-Use Werkzeugmaschinen ohne die erforderliche Bewilligung ausführen wollte. Es ist grundsätzlich schwer abzuschätzen, welche Gefahren von Dual-Use Maschinen ausgehen, da sich ihre Gefährlichkeit erst dann manifestiert, wenn sie zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet. Vorliegend muss jedoch von einer tiefen Gefährlichkeit ausgegangen werden, da das SECO in der Folge die Ausfuhrbewilligung für die fraglichen Maschinen erteilte. Ein Taterfolg trat nicht ein, da das Versuchsstadium nicht überschritten wurde. Die Tatschwere erscheint daher als leicht. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Die Art und Weise der Tatausführung war leichtsinnig. Der Beschuldigte hätte die Tat mit einem minimalen Mass an Pflichtbewusstsein ohne weiteres vermeiden können.

Im Rahmen der subjektiven Tatkomponente ist zu den Beweggründen des Beschuldigten festzuhalten, dass dieser aus einer im Geschäftsleben üblichen wirtschaftlichen Motivation und aus reiner Bequemlichkeit handelte. Er wollte mit der Einholung der Bewilligung schlicht nichts zu tun haben. Mit einer solchen Leichtfertigkeit nahm der Beschuldigte zumindest indirekt in Kauf, dass die Dual-Use Werkzeugmaschinen in einen beliebigen Staat geliefert werden würden. Diese handlungsbezogenen Elemente haben somit insgesamt ein tiefes bis mittleres Gewicht. Gesamthaft ist darum von einem eher leichten Tatverschulden des Beschuldigten auszugehen.

4.2.2 Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen:

Der Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und ist schweizerischer Staatsbürger. Er ist verheiratet und Vater zweier Söhne (22 und 24 Jahre alt), welche beide in der Ausbildung sind. Die Familie wohnt in Z. /BL in einer Eigentumswohnung. Der Beschuldigte besitzt noch zwei weitere Wohnungen, die er vermietet. Für die eine Wohnung erzielt er monatliche Mieteinnahmen von Fr. 1'370. , für die andere Fr. 890. (TPF pag. 2-930-002 f.). Er ist gemäss eigenen Angaben im Marketing" tätig und alleiniger Inhaber der Firma B. GmbH. Die Ehefrau des Beschuldigten ist ebenfalls berufstätig. Sie arbeitet bei der Firma P. AG als Putzkraft. Das monatliche Einkommen des Beschuldigten beläuft sich auf Fr. 2'000. , dasjenige seiner Frau auf Fr. 4'100. (brutto) (TPF pag. 2-930-002 Z. 24 und 44). Die Krankenkassenprämien für die 4-köpfige Familie belaufen sich auf ca. Fr. 1'300. bis 1'500. (TPF pag. 2-930-003 Z. 32 f.). Für die Lebensversicherung der Ehefrau fallen monatlich ca. Fr. 200. an (TPF pag. 2-930-003 Z. 38).

Der Beschuldigte und seine Ehefrau verfügen über Vermögenswerte in Höhe von Fr. 191'669.-. Die Eheleute haben Hypothekarschulden in Höhe von Fr. 484'000.-. (vgl. zum Ganzen Steuererklärung und Veranlagungsverfügung 2015, TPF pag. 2-261-005 ff.; TPF pag. 2-930-003 Z. 14). An die Zinsen der Hypothek muss der Beschuldigte alle drei Monate ca. Fr. 4'800. bezahlen (TPF pag. 2-930-003 Z. 21). Der Beschuldigte unterstützt seinen ältesten Sohn finanziell (TPF pag. 2-930-003 Z. 17). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine gegen den Beschuldigten vor (TPF pag. 2-261-012).

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte in normalen finanziellen Verhältnissen lebt.

Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus; es liegen keine Umstände vor, die zu seinen Gunsten oder zu seinen Lasten zu berücksichtigen sind. Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich neutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4), ebenso das straffreie Verhalten seit der Tat (Urteil des Bundesgerichts 6B_683/2012 vom 15. Juli 2013, E. 3.7). Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seine Schuld bestreitet und keinerlei Reue und Einsicht zeigt. Das Bestreiten der Tat während des Verfahrens ist aber für die Strafzumessung ohne Bedeutung. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Verfahrensdauer ist nicht zu beanstanden.

Das Gesamtverschulden wiegt insgesamt eher leicht.

4.2.3 In Anbetracht all dessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe bzw. Geldstrafe von 18 Tagessätzen als angemessen. Aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils wird der Tagessatz auf Fr. 60.- festgelegt (Art. 34 Abs. 2 StGB ).

4.3 Steht der Versuch unter Strafe, so kann er milder bestraft werden als die vollendete Tat ( Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Das Ausmass der Milderungsbefugnis richtet sich nach Art. 48a StGB ( Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N. 27). Ausser Streit steht, dass die "kann"-Formulierung der Bestimmung lediglich den Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des Art. 48a StGB in das richterliche Ermessen stellt, im Übrigen aber das Ausbleiben des Erfolgs (oder allgemeiner: der vollen Verwirklichung des tatbestandsmässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe führen sollte als derjenigen, auf die zu erkennen wäre, wenn der Täter das Delikt vollendet hätte ( Niggli/Maeder, a.a.O., Art. 22 StGB N. 28). Als Strafmilderungsgrund ist somit beim Beschuldigten Art. 22 Abs. 1 StGB (Versuch) zu beachten. Dieser wirkt sich angesichts seiner Vollendung nur in relativ geringem Masse aus, und zwar zu einem Sechstel im Vergleich zur hypothetischen Einsatzstrafe für eine vollendete Tat. Somit ist eine Reduktion von 3 Tagessätzen angebracht.

4.4 Unter Würdigung aller Umstände erscheint damit eine Geldstrafe von 15 Tages-sätzen zu je Fr. 60.- als angemessen.

4.5 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB ). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen hier nicht.

Ein Strafvollzug scheint im vorliegenden Fall nicht notwendig. Der bedingte Vollzug kann dem Beschuldigten gewährt werden. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB ).

4.6

4.6.1 Nach Art. 42 Abs. 2 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll gemäss BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Strafenkombination erhöht ganz allgemein die Flexibilität des Gerichts bei der Auswahl der Strafart ( Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 42 StGB N. 103). Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Schneider/Garré, a.a.O., Art. 42 StGB N. 106). Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Bereich tieferer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungstrafe nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; Schneider/Garré, a.a.O.).

4.6.2 Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus folgenden Gründen opportun: Zur Spezialprävention ist sie angezeigt, da eine bedingte Strafe den Beschuldigten nicht sonderlich beeindrucken wird. Rückblickend ist die Tendenz erkennbar, dass er sich nachlässig verhalten und den Hang zur Verharmlosung seines strafbaren Verhaltens hat. So behauptet er bis zum Schluss des Verfahrens, dass er ab Platz" verkauft habe und deswegen mit der Ausfuhr der Dual-Use Maschinen nichts mehr zu tun haben wollte. In bedenklicher Art und Weise will er damit jegliche Verantwortung von sich weisen, obwohl eine im internationalen Maschinenhandel tätige Person der Thematik von Dual-Use Maschinen - insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Weltgeschehen - höchste Beachtung schenken sollte. Vor diesem Hintergrund ist ihm mit einer relativ geringfügigen Busse ein Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen. Generalpräventive Aspekte sind aufgrund der häufigen Bewilligungsverfahren vor dem SECO im Zusammenhang mit Dual-Use Gütern ebenfalls von Belang.

In Berücksichtigung vorstehender Erwägungen ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300. zu bestrafen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4.6.3 Als Vollzugskanton ist der Kanton Basel-Stadt zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Verfahrenskosten

5.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO ; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrens-kosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschal-gebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO ).

Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR ). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR ); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR .

Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR ). Wie Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK sichert auch Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO bei Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person in jedem Fall die unentgeltliche Beiziehung eines Übersetzers zu, also selbst wenn die beschuldigte Person nicht mittellos ist (Art. 68 StPO ; Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 426 StPO N. 17). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Staat unabhängig vom Verfahrensausgang die Dolmetscherkosten stets endgültig zu tragen (EuGRZ 6 [1979] 34 f.; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 StPO N. 9). Die Unentgeltlichkeit des Übersetzers gilt indessen nur für die beschuldigte Person und nur soweit, wie sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder nicht spricht ( Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 17).

5.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 690. geltend. Diese liegt im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b , Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR ) und erscheint angemessen. Sie ist daher in der beantragten Höhe festzusetzen. Die Gebühr (inkl. Auslagen) für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, des angefallenen Aufwands sowie der finanziellen Situation des Beschuldigten auf Fr. 2'000. festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. a BStKR ).

5.3 Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen mit pauschal Fr. 10. . Diese sind nicht zu beanstanden. Die Kosten für die in den beiden Einvernahmen für den Beschuldigten eingesetzten Übersetzer stellt die Bundesanwaltschaft zu Recht nicht in Rechnung.

5.4

5.4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 StPO ). Bei der Kostenauflage an die verurteilte Person ist zu beachten, dass deren Haftung nicht weiter gehen kann, als ein adäquater Zusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und den dadurch verursachten Verfahrenskosten andererseits besteht ( Domeisen, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h. es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein ( Griesser, a.a.O., Art. 426 StPO N. 3).

5.4.2 Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Abklärung der hier zur Verurteilung des Beschuldigten führenden Straftat notwendig. Die Kausalität zu den angefallenen Verfahrenshandlungen bzw. deren Kosten ist somit gegeben. Gebühren und Auslagen sind somit vollumfänglich dem verurteilten Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO ).

Nachdem einzig die Bundesanwaltschaft die schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, erlangt die in Dispositiv Ziff. 5 vorgesehene Reduktion für den Beschuldigten Gültigkeit.

6. Entschädigungen

Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nur bei Freispruch, teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens möglich (Art. 429 Abs. 1 lit. a -c StPO ). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die beantragte Entschädigung nicht zuzusprechen ist.


Die Einzelrichterin erkennt:

I.

1. A. wird schuldig gesprochen der versuchten Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a GKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GKV und Art. 22 Abs. 1 StGB .

2. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60. , bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 300. .

Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG ).

5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Gebühren des Vorverfahrens von Fr. 690. , den Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 10. und der Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) von Fr. 2'000. , ausmachend Fr. 2'700. , werden A. auferlegt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

6. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. A. wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es zugestellt .

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

- Bundesanwaltschaft

- Advokat Christof Enderle (Verteidiger A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78 , Art. 80 Abs. 1 , Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Versand: 21. Juni 2017

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