Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Beschwerdekammer: Rechtshilfe |
Fallnummer: | RR.2017.67 |
Datum: | 12.04.2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). |
Schlagwörter | Rechtshilfe; Bundes; Kammer; Staat; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Zeuge; Beschwerdekammer; Kantons; Einvernahme; Gericht; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Obergericht; Rechtsmittel; Bundesstrafgericht; Entscheid; Sachen; Niederlande; Zeugen; Zimmermann; Tribunal; Rechtsanwalt; Göçmen; Herausgabe; Rechtshilfeverfahren; Zürcher; Bundesstrafgerichts; Übereinkommen |
Rechtskraft: | Kein Rechtsmittel gegeben |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 169 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 57 VwVG ;Art. 9 BGG ; |
Referenz BGE: | 126 II 495; 127 II 198; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 134; 139 II 404; 142 IV 250; ; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: RR.2017.67 |
Entscheid vom 12. April 2017 | ||
Besetzung | Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova , Gerichtsschreiber Martin Eckner | |
Parteien | A. , vertreten durch Rechtsanwalt Alp Göçmen, Beschwerdeführer | |
gegen | ||
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin | ||
Gegenstand | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) |
Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 ersuchte die Niederlande die Schweiz um Einvernahme von A. als Zeugen. Das Ersuchen erfolgt im Zusammenhang mit dem Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes am Gericht in Den Haag gegen B. wegen betrügerischen Bankrottes im Sinne von Art. 341 des niederländischen Strafgesetzbuches (Urk. 10/1 Rechtshilfeersuchen vom 27.06.2017).
B. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich trat mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2016 auf das Rechtshilfeersuchen ein. Darin wird die separate formelle Vorladung A. angeordnet sowie die Zulassung von niederländischen Prozessbeteiligten gegen Abgabe von Garantieerklärungen bewilligt (Urk. 10/5 S. 4 f.). Die Garantieerklärungen wurden am 7. Oktober 2016 abgegeben (Urk. 10/12).
C. Am 16. August 2016 lud die Staatsanwaltschaft I A. auf den 7.Oktober 2016 zur Einvernahme als Zeugen vor (Urk. 10/9).
Mit Fax vom 5. Oktober 2016 zeigte Rechtsanwalt Alp Göçmen die Übernahme des Mandates und seine Teilnahme an der Einvernahme an (Urk. 10/10, 10/11).
Anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2016 wies A. auf seine Geheimhaltungspflicht in Bezug auf das Unternehmen "C. GmbH" hin und verweigerte die Aussage. Er berief sich auf Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO und erklärte auf Ergänzungsfrage, dass er im Moment nur ein zivilrechtliches Zeugnisverweigerungsrecht geltend mache, was eine strafrechtliche Geltendmachung nicht ausschliesse (Urk. 10/13 S. 5 f.).
Das Protokoll der Einvernahme vom 7. Oktober 2016 wurde mit Entscheid der Staatsanwaltschaft I vom gleichen Tag mit Zustimmung des Zeugen (Urk. 10/13 S. 9) der Niederlande herausgegeben (Urk. 10/15).
D. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft I fest (Dispositiv-Ziffer 1), dass A. im vorliegenden Rechtshilfeverfahren kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 169 Abs. 1 lit. b StPO zustehe. Der Zeuge sei demnach verpflichtet, als Zeuge im Verfahren auszusagen. Die Rechtsmittel-Belehrung in Ziffer 4 des Dispositivs war diejenige der Beschwerde in Strafsachen (Art. 174 Abs. 2 i.V.m. 393 StPO) an die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts (act. 1.2).
E. Dagegen liess A. nach Art. 174 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde an die III. Strafkammer des Zürcher Obergerichts führen. Er beantragte im Kern die Aufhebung der Verfügung vom 17. Oktober 2016 sowie die Feststellung, dass ihm im vorliegenden Rechtshilfeverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 169 Abs. 1 lit. a und/oder lit. b und/oder Art. 169 Abs. 2 StPO zustehe (Urk. 2 S. 2).
F. Das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, trat nach Durchführung des Schriftenwechsels mit Beschluss vom 16. März 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Es erkannte die Rechtsmittelordnung des IRSG als anwendbar und leitete die Akten zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (act. 1).
G. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte keinen ergänzenden Schriftenwechsel durch (Art. 57 Abs. 1 VwVG im Umkehrschluss).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Niederlande und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229), ist das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; Zimmermann , a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).
Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be-stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann , a.a.O., N. 273).
1.3 Gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurde am 28. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde nach StPO erhoben. Zu prüfen ist, ob auf die Eingabe (nach der Weiterleitung durch das Zürcher Obergericht mit Beschluss vom 16. März 2017) als IRSG-Beschwerde einzutreten ist.
Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80 e Abs. 2 lit. a und b IRSG). Zwischenentscheide können nur in sehr eingeschränkten Fällen angefochten werden. Die heutige Lösung entstand in der IRSG-Revision von 1996, welche namentlich den Zweck hatte, die Rechtsmittelwege zu straffen. Litera a und b zählen daher grundsätzlich abschliessend die Fälle auf, in denen ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 80 e Abs. 2 IRSG zu bejahen ist (BGE 126 II 495 E. 5a bis d; BGE 127 II 198 E. 2b; TPF 2011 205 E. 1.4.1; Zimmermann , a.a.O., N. 511-516).
1.4 Angefochten ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 17. Oktober 2016, ein Zwischenentscheid im Rechtshilfeverfahren. Die Verfügung stellt fest, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Damit liegt kein Anwendungsfall von litera a) und b) von Art. 80 e Abs. 2 IRSG vor und es ist mithin kein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, der die Anfechtung des Zwischenentscheides erlauben würde: Rechtsschutz kann ohne Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer gegen die Schlussverfügung, vor einer eventuellen Herausgabe des Beweismittels an den ersuchenden Staat, verlangt werden. Der Zeuge ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes legitimiert, eine rechtshilfeweise Herausgabe der Befragungsprotokolle anzufechten, soweit seine eigenen Aussagen auch ihn selbst betreffen oder soweit er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann (BGE 137 IV 134 E. 5.2.4). Ist die Beschwerde nach IRSG folglich unzulässig, hat ein Nichteintretens-Entscheid zu ergehen.
2. In Würdigung der massgebenden Kriterien sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 13. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alp Göçmen
- Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer
- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 BGG ).
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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