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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2017.278 vom 21.12.2017

Hier finden Sie das Urteil RR.2017.278 vom 21.12.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2017.278


Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2017.278

Datum:

21.12.2017

Leitsatz/Stichwort:

Auslieferung an die Republik Kosovo. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG).

Schlagwörter

Auslieferung; Recht; Bundes; Kosovo; Garantien; Republik; Verfahren; Staat; Schweiz; Recht; Verfahren; Rechtshilfe; Urteil; Entscheid; Person; Bundesgericht; UNO-Pakt; Sachverhalt; Ersuchen; Gericht; Erwägung; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Gefängnis; Beschwerdekammer; Bundesamt; Justiz; Auslieferungsersuchen

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 11 StGB ;Art. 18 StGB ;Art. 20 VwVG ;Art. 24 StGB ;Art. 29 EMRK ;Art. 50 VwVG ;Art. 6 EMRK ;Art. 63 VwVG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

113 Ib 276; 117 Ib 64; 122 II 373; 123 II 279; 123 II 282; 130 II 217; 132 II 81; 133 IV 76; 134 IV 156; 135 I 191; 136 IV 179; 139 II 404; 141 IV 61; 142 IV 175; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.278

Entscheid vom 21. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Roy Garré ,

Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A. , zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an die Republik Kosovo

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Akzessorisches Haftentlassungsgesuch (Art. 50 Abs. 3 IRSG )


Sachverhalt:

A. Am 5. Juni 2017 ersuchte das Justizministerium der Republik Kosovo die Schweiz um Festnahme zwecks Auslieferung von A., gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Peje vom 20. März 2017 wegen Mordes ( act. 6.1 ).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") ersuchte daraufhin die Republik Kosovo mit Schreiben vom 6. Juni 2017 um die Zusicherung von Gegenrecht und Beachtung des Spezialitätsprinzips sowie um Garantien bezüglich der Respektierung von Menschenrechten im Auslieferungsfall (act. 6.2). Solche gingen mit dem Auslieferungsersuchen vom 16. Juni 2017 ein (act. 6.3 Garantieschreiben vom 14. Juni 2017) und wurden am 31. August 2017 nach Rückfrage des BJ ergänzt (act. 6.9, 6.10).

C. Am 22. Juni 2017 erliess das BJ den Auslieferungshaftbefehl gegen A. und beauftragte die Staatsanwaltschaft Aargau gleichentags mit der Festnahme. Diese nahm A. am 28. Juni 2017 fest, versetzte ihn in Auslieferungshaft und führte eine Einvernahme durch. Anlässlich dieser Einvernahme erklärte sich A. mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden. Am 24. Juli 2017 liess A. seine schriftliche Stellungnahme beim BJ einreichen (act. 6.4-6.8).

D. Das BJ erliess am 7. September 2017 den Auslieferungsentscheid und bewilligte die Auslieferung von A. an die Republik Kosovo für die dem Auslieferungsersuchen der kosovarischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2017 zugrunde liegenden Straftaten (act. 6.11).

E. Dagegen erhob A. am 3. Oktober 2017 Beschwerde, mit den Anträgen (act. 1 S. 2):

"1. Der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. September 2017 sei aufzuheben; dem kosovarischen Auslieferungsersuchen vom 5./15. Juni 2017 sei nicht stattzugeben.

2. A. sei umgehend aus der Haft zu entlassen.

3. Eventualiter sei der Entscheid des Bundesamtes für Justiz vom 7. September 2017 aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit einer Rückweisung sei die Weisung an die Vorinstanz zu verbinden, der ersuchenden Behörde eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist anzusetzen, ihr Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV zu ergänzen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2017, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6). Als Beilage reicht das BJ das inzwischen eingegangene Rechtshilfeersuchen der Republik Kosovo vom 6. September 2017 ein, wonach um Befragung von A. ersucht wird (act. 6.13).

Die Replik vom 10. November 2017 hält an den gestellten Anträgen fest (act. 9). Die Duplik des BJ wurde am 15. November 2017 eingereicht (act. 11). Sie wurde dem Beschwerdeführer am 17. November 2017 zur Kenntnis gebracht. Dieser nahm daraufhin am 23. November 2017 unaufgefordert Stellung (act. 13). Seine Stellungnahme wurde dem BJ am 24. November 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Bis heute ist die Republik Kosovo weder Vertragsstaat des Europäischen Auslieferungsübereinkommens noch wurde mit der Schweiz ein bilateraler Staatsvertrag bezüglich Auslieferungsverfahren abgeschlossen. Mangels staatsvertraglicher Regelung gelangen daher vorliegend die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, d.h. diejenigen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. TPF 2008 61 E. 1.5 S. 65 f.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern, 2014, N. 273).

1.2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 12 Abs. 1 IRSG ). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG ).

Als Verfolgter (vgl. Art. 11 Abs. 1 IRSG ) ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert. Dieses ist auch frist- und formgerecht erhoben worden. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, im Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens würden die minimalen, gesetzlich erforderlichen Angaben fehlen und es sei ihm damit verunmöglicht, seine Rechte im Verfahren wahrzunehmen. Das Ersuchen würde kaum Angaben zu Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Tat enthalten und sei daher unzulässig, zumal genauere Angaben gestützt auf die Einvernahme von B. im November 2016 möglich seien. Einem Auslieferungsersuchen, das aus Gründen mangelnder Sorgfalt oder gar bewusst nur eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung enthalte, dürfe nicht entsprochen werden (act. 1 S. 7 f. Ziff. 17, 19-21; act. 9 S. 2 Ziff. 2, 4).

2.2 Nach Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist. In einem Ersuchen sind aufzuführen (Art. 28 Abs. 2 lit. a bis lit. d IRSG ): (lit. a) die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde; (lit. b) der Gegenstand und der Grund des Ersuchens; (lit c) die rechtliche Bezeichnung der Tat; (lit. d.) möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet. Die Sachverhaltsdarstellung muss gemäss Art. 10 Abs. 2 IRSV mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten. Sie kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein (Art. 10 Abs. 1 IRSV ).

Für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Auslieferungsersuchen dargelegte Sachverhalt so zu würdigen, wie wenn die Schweiz wegen eines entsprechenden Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2). Es gilt der Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (BGE 136 IV 179 E. 2.3.4). Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht beschränkt sich das Rechtshilfegericht auf eine Prüfung "prima facie" (BGE 142 IV 175 E. 5.5; 142 IV 250 E. 5.2; 139 IV 137 E. 5.1; 128 II 355 E. 2.1; 126 II 409 E. 6c/cc; 124 II 184 E. 4b/cc; Urteil 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007, E. 4.2, nicht publ. in BGE 134 IV 156; TPF 2012 114 E. 7.4; Zimmermann , a.a.O., N. 576 ff.).

Das Rechtshilfegericht hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 142 IV 250 E. 6.3; 139 II 404 E. 7.2.2; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E. 2.2; TPF 2012 114 E. 7.2/7.3; Zimmermann, a.a.O., N. 22 f., 291 ff.).

2.3 Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird nach schweizerischem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB ; BGE 141 IV 61 E. 4.1 f. mit der Abgrenzung zu Mord). Anstiftung begeht, wer jemanden zu dem von ihm verübten Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich bestimmt hat. Der Anstifter wird nach der Strafdrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft (Art. 24 Abs. 1 StGB ; vgl. dazu BGE 133 IV 76 E. 2.7; 128 IV 11 E. 2a S. 15; 127 IV 122 E. 1 S. 125, E. 4a S. 130 f., je mit Hinweisen).

A. soll gemäss der Sachverhaltsdarstellung des kosovarischen Auslieferungsersuchens im Jahr 2012 in der Schweiz zusammen mit C. aus Rache den Mord von D. geplant haben. In diesem Zusammenhang sollen die beiden (A. und C.) drei Personen, B. sowie E. und F., beauftragt haben, die Tat durchzuführen. Dazu sollen sie den Beauftragten einen Betrag in Höhe von CHF 100'000.-- versprochen und übergeben haben. Am 23. Juni 2014 sollen B. sowie E. und F. im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) im Rahmen einer vermeintlichen Drogenübergabe den D. mit einer automatischen Schusswaffe getötet haben. Damit hätte A. im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB "prima facie" den Tatbestand der Anstiftung zur vollendeten vorsätzlichen Tötung erfüllt. Ob nicht sogar Mord vorläge, kann offenbleiben. Denn bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen nicht berücksichtigt (so Art. 35 Abs. 2 lit. a IRSG ; Garré , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N. 26 f. zu Art. 35 IRSG; Zimmermann , a.a.O., N. 584 f.).

Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach Schweizer Recht ist damit erfüllt. Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen erlaubt die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf. Der Beschwerdeführer scheint zwar in der Schweiz als Anstifter tätig gewesen zu sein, aber die Haupttat wurde im Kosovo begangen (über die ganze Problematik vgl. Popp/Keshelava , Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N. 16 zu Art. 8 StGB , m.w.H.). Ferner wurde in der Schweiz diesbezüglich kein Verfahren eröffnet, so dass die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 1 IRSG ohne weiteres erfüllt wären, selbst wenn eine konkurrierende schweizerische Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 8 StGB vorläge.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Sachverhaltsschilderung ihm auch sein Recht zum Alibibeweis verwehre. Sie sei zu unbestimmt, obwohl eine genauere Schilderung möglich sei. Effektiv vorhandene Angaben zu Zeit und Ort seien bewusst zurückgehalten worden. Denn aus den kosovarischen Untersuchungsakten gebe es Hinweise auf ein Einvernahmeprotokoll aus dem November 2016 (act. 1.7), das belastende Aussagen eines Zeugen B. enthalten würde. Hieraus wären die näheren Tatumstände ersichtlich. Alles deute darauf hin, dass dem Beschwerdeführer der Alibibeweis habe verunmöglicht werden sollen (act. 1 S. 7 f. Ziff. 18, 20; act. 9 S. 2 Ziff. 3).

3.2 Das Auslieferungsgericht ist grundsätzlich an die Sachdarstellung im Auslieferungsbegehren gebunden. Es ist Aufgabe des ausländischen Sachgerichts, sich über das Bestehen dieser Tatsachen und über die Schuld des Verfolgten auszusprechen. Ausnahmen von diesem Grundsatz rechtfertigen sich nur, wenn es darum geht, einer offensichtlich unschuldigen Person die Unbill des Strafverfahrens zu ersparen (BGE 122 II 373 E. 1c; 109 Ib 60 E. 5a und 317 E. 11b). Dafür ist der besondere Fall des Alibibeweises in Art. 53 IRSG vorgesehen (BGE 123 II 279 E. 2b S. 281 f.): Behauptet der Verfolgte, beweisen zu können, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war, so nimmt das Bundesamt die gebotenen Abklärungen vor (Art. 53 Abs. 1 IRSG ). In klaren Fällen wird die Auslieferung verweigert. Andernfalls wird der ersuchende Staat unter Vorlage der entlastenden Beweise aufgefordert, innert kurzer Frist zu erklären, ob er das Ersuchen aufrechterhalten will (Art. 53 Abs. 2 IRSG ). Den Alibibeweis können Verfolgte nur mit dem Nachweis führen, dass sie zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort waren oder dass es sich um einen Irrtum in der Person handelt (BGE 123 II 282 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2011 vom 7. März 2012, E. 6.2; Zimmermann , a.a.O., N. 674 f.).

Die Führung des Alibibeweises setzt, worauf das Bundesgericht bereits in BGE 113 Ib 276 E. 3b S. 282 hinwies, einen präzis begrenzten Anwendungsfall voraus: Die Anwesenheit der Person am Ort der Tat muss eine notwendige Voraussetzung des Sachverhaltsvorwurfes sein. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, ob der Beschwerdeführer am 23. Juni 2014 im Dorf Z. (Grossgemeinde Deçan) getötet habe, sondern um die örtlich weniger gebundene vorgängige Planung und Anstiftung dazu. Gibt es, wie im vorliegenden Fall, keine rasch greifbaren und eindeutig entlastenden Beweise, so ist im ersuchenden Staat über den strafrechtlichen Vorwurf zu befinden. Denn dort wird das Strafverfahren geführt und dort, und nicht im schweizerischen Auslieferungsverfahren (einem verwaltungsrechtlichen Verfahren, vgl. BGE 139 II 404 E. 6) soll und kann der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte geltend machen. Damit einhergehend, kann aus Art. 53 IRSG auch nicht geschlossen werden, ein Ersuchen sei mangelhaft, weil es den Alibibeweis erschwere oder verunmögliche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2006 vom 9. Februar 2006, E. 6.3). Schliesslich ist die Republik Kosovo auch nicht gehalten, den Inhalt eines spezifischen Einvernahmeprotokolls (act. 1.7), welches dem Gericht ohnehin nicht in beglaubigter Übersetzung vorliegt, zur Sachdarstellung ihres Ersuchens zu verwenden, wie dies der Beschwerdeführer verlangt. Auch die Auseinandersetzung über dessen Korrektheit oder Massgeblichkeit ist dem Strafverfahren vorbehalten.

Die Rüge erweist sich als unbegründet.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in einem weiteren Punkt, das Strafverfahren in der Republik Kosovo weise gravierende Verfahrensmängel auf. Eine Auslieferung würde daher Art. 29 BV , Art. 6 EMRK sowie den schweizerischen ordre public verletzen. So sei ihm kein Verteidiger bestellt worden, obwohl zentrale Belastungszeugen befragt worden und andere Parteien vertreten gewesen seien. Auch sei der Belastungszeuge missbräuchlich belehrt und befragt worden, nämlich ohne Hinweis auf sein Mitwirkungsverweigerungsrecht; weiter habe er seine Belastungen auf Gott bekräftigen müssen. Sodann würden Entlastungsbeweise unterdrückt, denn Belastungszeugen in Untersuchungshaft hätten von den Verteidigern nicht befragt werden können. Die Schweizer Strafprozessordnung erlaube es jedoch nicht, dass entlastende Beweismittel von Untersuchungsführenden unterdrückt würden. Dies wäre als Freiheitsberaubung nach Art. 183 StGB zu prüfen. Schliesslich sei ein Belastungszeuge offensichtlich unglaubwürdig (act. 1 S. 9 f. Ziff. 23 f., 26, 28 f.; act. 1 S. 11 Ziff. 30-33; act. 9 S. 3 Ziff. 5-7).

4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG ). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht. Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 lit. d IRSG).

Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durchführung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; 2010 56 E. 6.3.2 S. 62). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittel-instanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000, E. 3b; Meyer-Ladewig/Harrendorf/König , EMRK Handkommentar, 4. Aufl., Baden-Baden 2017, Art. 6 N. 92-95).

4.3 Die Republik Kosovo hat die entsprechenden Menschenrechtsverträge nicht unterzeichnet, hat im vorliegenden Verfahren der Schweiz aber Garantien (vgl. Art. 80 p Abs. 1 IRSG ) abgegeben, ihre Standards einzuhalten: Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer die Verfahrensrechte gemäss der Art. 2 Abs. 3, 9, 14, 15 und 26 des UNO-Paktes II gewährt werden und dass er nicht durch ein Sondergericht beurteilt werde. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen insoweit fehl, als andere Staaten weitergehenden oder diese detaillierenden Lösungen des Schweizer Gesetzgebers in der Strafprozessordnung nicht folgen müssen. Die EMRK und damit der regionale Menschenrechtsstandard Europas stellt keine detaillierten Vorschriften auf zur Belehrung von Zeugen bzw. zur Bekräftigung ihrer Aussagen. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (Fragen an Belastungszeugen) gilt auch nicht uneingeschränkt im Ermittlungsverfahren ( Meyer-Ladewig/Harrendorf/König , a.a.O., Art. 6 N. 239) und die kontradiktorische Gegenüberstellung kann insbesondere auch vor Gericht geschehen (vgl. Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München 2016, S. 541 f.). Aus dem Rechtshilfeersuchen der Republik Kosovo vom 30. August 2017 (act. 6.13) ergibt sich weiter, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt bestellt wurde. Art. 6 EMRK ist sodann zwar nicht ausdrücklich in den abgegebenen Garantien enthalten, indes der Art. 14 UNO-Pakt II mit dem weitgehend gleichen Schutzgehalt (vgl. Kälin/Künzli , Universeller Menschenrechtsschutz, 3. Aufl., Basel, 2013, S. 529). Der Beschwerdeführer kann somit eine ihn betreffende drohende Verletzung nicht ernsthaft dartun und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Anzeichen fehlen, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt. Die Rüge ist demnach unbegründet.

5.

5.1 Weiter befürchtet der Beschwerdeführer eine drohende Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität (Verletzung von Art. 37 Abs. 3 IRSG ) nach seiner Auslieferung. Er verweist dafür auf seine Stellungnahme vor dem BJ sowie den dort eingereichten Menschenrechtsbericht des US Department of State aus dem Jahr 2016. Danach sei ungeahndete Korruption ein weitverbreitetes Problem in der Republik Kosovo. Auch gebe es Berichte über Misshandlungen von Personen in Polizeiverhaft sowie nicht den Standards entsprechende Räumlichkeiten einhergehend mit Drogenmissbrauch, Korruption und Bevorzugungen in Gefängnissen. Es gebe längere Untersuchungshaft vor einem Gerichtsurteil und Ineffektivitäten in der Justiz (act. 1.2 S. 11 Ziff. 33). Der Beschwerdeführer kritisiert sodann, dass Garantien nichts wert und realitätsfremd, d.h. faktisch unwirksam seien. Mit seiner letzten Stellungnahme reicht er einen kritischen Artikel der NZZ vom 21. November 2017 zur EULEX ein (act. 1 S. 12 f. Ziff. 36-39; act. 9 S. 3 Ziff. 8; act. 13, 13.1).

5.2

5.2.1 Bei Ländern mit bewährter Rechtsstaatskultur - insbesondere jenen Westeuropas - bestehen regelmässig keine ernsthaften Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte bei einer Auslieferung dem Risiko einer Art. 37 Abs. 3 IRSG verletzenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Deshalb wird hier die Auslieferung ohne Auflagen gewährt. Dann gibt es Staaten, in denen zwar ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein könnte, dieses Risiko aber mittels diplomatischer Garantien behoben oder jedenfalls auf ein so geringes Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Ein solches theoretisches Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung kann, da es praktisch immer besteht, für die Ablehnung der Auslieferung nicht genügen. Sonst wären Auslieferungen überhaupt nicht mehr möglich und könnten sich Straftäter durch Grenzübertritt vor der Verfolgung schützen. Schliesslich gibt es Staaten, in denen das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung auch mit diplomatischen Zusicherungen nicht auf ein Mass herabgesetzt werden kann, dass es als nur noch theoretisch erscheint. Als Beispiel kann auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen Chahal gegen Vereinigtes Königreich vom 15. November 1996 (Recueil CourEDH 1996-V S. 183) verwiesen werden (vgl. BGE 134 IV 156 E. 6.7).

5.2.2 Für die Beantwortung der Frage, in welche Kategorie der Einzelfall gehört, ist eine Risikobeurteilung vorzunehmen. Dabei ist zunächst die allgemeine menschenrechtliche Situation im ersuchenden Staat zu würdigen. Sodann - und vor allem - ist zu prüfen, ob der Verfolgte selber aufgrund der konkreten Umstände seines Falles der Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre ( BGE 117 Ib 64 E. 5 f.; 115 Ib 68 E. 6). Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob er gegebenenfalls zu einer Personengruppe gehört, die im ersuchenden Staat in besonderem Masse gefährdet ist (BGE 135 I 191 E. 2.3; 134 IV 156 E. 6.8; TPF 2010 56 E. 6.3.2 [Iran]; TPF 2008 24 E. 4 [Moldawien]). Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 , 328 E. 4e; 125 II 356 , 364 E. 8a; 123 II 161 , 167 E. 6b; 123 II 511 , 517 E. 5b). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Dies gilt auch für allfällige Drohungen und Gefährdungen durch Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts 1C_317/2014 vom 27. Juni 2014, E. 1.5; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.289 vom 21. November 2017, E. 5.3; RR.2014.148 vom 5. Juni 2014, E. 6.2; Garré , a.a.O., N. 10 zu Art. 37 IRSG ; Zimmermann, a.a.O., N. 681-693).

5.3 Nach Art. 80 p Abs. 1 IRSG können die ausführende Behörde und die Rechtsmittelinstanz sowie das Bundesamt die Gewährung der Rechtshilfe ganz oder teilweise an Auflagen knüpfen (dazu Zimmermann , a.a.O., N. 654). Obwohl die Republik Kosovo weder Vertragspartei der EMRK noch des UNO-Pakts II noch weiterer Menschenrechtsabkommen ist (vgl. schon oben Erwägung 4.3), besteht mit ihr bereits ein langjähriger Auslieferungsverkehr. Nach dem BJ werden je nach Fall von diesem Staat verfolgte Personen mit oder auch ohne Einholung bestimmter Garantien ausgeliefert, auch im vereinfachten Verfahren. In beiden Fällen seien vom BJ bisher keine Verletzungen wesentlicher Verfahrensrechte festgestellt worden. Das BJ führt weiter aus, dass die dortigen Behörden nach wie vor von der EULEX observiert und begleitet werden. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass die abgegebenen Garantien missachtet werden könnten. Ein solches hätte denn gemäss BJ auch zur Folge, dass dieser Staat von der Schweiz und wohl auch von anderen europäischen Staaten in bestimmten Fällen keine Rechtshilfe mehr erhalten würde (act. 6 S. 3, 6.11 S. 3 Ziff. 5.1).

Das BJ ersuchte um (und erhielt) die Zusicherung (vgl. die einleitende lit. B), dass dem Beschwerdeführer nicht die Todesstrafe drohe und keine Beeinträchtigung seiner physischen oder psychischen Integrität (Wahrung der Art. 7, 10 und 17 des UNO-Pakts II wie auch von Art. 3 EMRK ) und dass die Situation des Beschwerdeführers in staatlicher Obhut aufgrund seiner politischen Meinungen oder Handlungen, seiner Angehörigkeit zu einer Gruppe, seiner Rasse, Religion oder Nationalität nicht erschwert werden dürfe. Seine Gesundheit(sversorgung) müsse zureichend sichergestellt sein. Weiter erhielt die Schweiz die Einhaltung des Spezialitätsprinzips unter Verweis auf Art. 15 des UNO-Paktes II zugesichert. Sodann erhielt die Schweiz bezüglich Monitoring die Zusicherung, dass jeder ihrer Repräsentanten ohne Voranmeldung und ohne Überwachung den Beschwerdeführer besuchen, sich über den Verfahrensstand informieren und Verfahrensschritten beiwohnen könne sowie dass auch der Beschwerdeführer den Kontakt herstellen könne. Schliesslich wurde der Schweiz die Zustellung des Endentscheides zugesichert.

5.4 Auch die Praxis des Bundesstrafgerichts hat Auslieferungen an die Republik Kosovo regelmässig zugelassen, zumeist unter Garantien (vgl. Entscheide RR.2016.37 vom 11. Mai 2016; RR.2016.38 vom 10. Mai 2016; RR.2012.198 vom 16. Januar 2013; RR.2012.118 vom 11. September 2012; RR.2012.56 vom 8. Juni 2012 (alle betr. Strafvollzug). Im Entscheid RR.2010.233 /254 vom 4. April 2011 schützte das Bundesstrafgericht entsprechend (unter Garantien) eine Auslieferung wegen Mordes, unter anderem gestützt auf einen in der dortigen E. 5.3 dargestellten Bericht des EDA. Der Entscheid RR.2015.298 schützte eine Auslieferung ohne Garantien zum Strafvollzug wegen versuchten Mordes. Ausschlaggebend war ein Bericht des EDA vom 23. April 2015 (dortige E. 3.3.1), wonach beim Strafvollzug in der Republik Kosovo keine Verletzungen von Grundrechten festgestellt wurden. Soweit gegen obige Entscheide Beschwerde erhoben wurde, trat das Bundesgericht darauf nicht ein (Urteil 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.37 ; Urteil 1C_232/2016 vom 24. Mai 2016 betr. RR.2016.38 ; Urteil 1C_181/2011 vom 24. Mai 2011 betr. RR.2010.233 /254; Urteil 1C_37/2016 vom 28. Januar 2016 betr. RR.2015.298 ).

5.5 Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Europarates und ist auch keinem hier massgeblichen Menschenrechtsinstrument beigetreten (namentlich nicht dem UNO-Pakt II, SR 0.103.2 oder dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [CAT; SR 0.105]). Gestützt auf ein Abkommen vom 23. August 2004 zwischen dem Europarat und der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) unternahm das Europäische Komitee gegen Folter im Jahr 2007 einen Besuch und führte seine Tätigkeit auf gleicher Grundlage auch nach der Unabhängigkeit der Republik Kosovo mit Besuchen in den Jahren 2010 und 2015 weiter. Das Komitee wurde geschaffen durch das entsprechende Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter ( SR 0.106).

Beim Besuch des Komitees vom 15. bis 22. April 2015 war ein Schwerpunkt die Situation von Personen in Polizeigewahrsam sowie in Gefängnissen (Bericht vom 8. September 2016, CPT/Inf (2016) 23, S. 4-6). Die Situation in den Polizeieinrichtungen habe sich in gewisser Weise verbessert, während dem Komitee noch stets eine bedeutende Zahl von Misshandlungen (Schläge, Stösse, Tritte) im Zusammenhang mit Einvernahmen zwecks Erreichen eines Geständnisses oder bei der Festnahme zugetragen worden sei (S. 10 f.). Der Zugang zu einem Anwalt schien nicht in allen Situationen gewährleistet (S. 13). In den Gefängnissen habe sich die Behandlung der Gefangenen wesentlich verbessert, wobei es auch durch medizinische Berichte gestützte Hinweise auf Misshandlungen gab. Im grössten Gefängnis (Dubrava) habe der Kampf gegen die Korruption jedoch eher Rück- als Fortschritte verzeichnet (S. 17, 19-21). Der Zustand der Zellen sei in den verschiedenen Einrichtungen sehr unterschiedlich, was auch für die Polizeieinrichtungen gelte (S. 16, 21 f.). Das Haftregime für Untersuchungshäftlinge sei im Allgemeinen nicht zufriedenstellend ("poor") und es bestehe kein Anspruch auf Besuche (S. 23-25, 34).

5.6 Die dem BJ gemachten Zusicherungen decken den Inhalt fast des gesamten UNO-Paktes II ab (vgl. vorstehende Erwägungen 4.3 und 5.3) und sind teilweise noch spezifischer auf die Haftsituation zugeschnitten. Dem Beschwerdeführer wird ein gemeinrechtliches und kein politisches Delikt vorgeworfen und er gehört auch keiner im ersuchenden Staat besonders gefährdeten Personengruppe an. Dies macht er auch nicht substanziiert geltend. Seine Vorbringen beschreiben vielmehr eine vage allgemeine Bedrohungslage (vgl. act. 1 S. 5 f. Ziff. 10-14 Drohungen, Erpressungen aufgrund von Neid und wirtschaftlichem Erfolg) oder richten sich allgemein gegen die Situation in der Republik Kosovo. Damit ist aber weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im ersuchenden Staat einer das "normale" Mass an Beeinträchtigungen übersteigenden besonderen Gefährdung ausgesetzt ist - geschweige denn einer, die auch mit Garantien nicht behoben werden könnte.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Garantien seien nicht wirksam. Er bringt damit eine Rüge vor, auf welche in den Beschwerdeverfahren zu Auslieferungen in die Republik Kosovo RR.2010.233 respektive RR.2015.298 (letzterer zum Strafvollzug; vgl. Erwägung 5.4) nicht näher einzugehen war und welche im Rahmen des Urteils des Bundesgerichts 1C_234/2016 vom 24. Mai 2016, E. 1.3, keine Grundsatzfrage darstellte. Das BJ ersuchte vorliegend um und erhielt bezüglich Monitoring bereits Garantien (vgl. Erwägung 5.3, 2. Absatz). Diese Garantien stimmen teilweise mit denjenigen überein, welche das Bundesgericht in einem Entscheid bezüglich Russland im Urteil BGE 134 IV 156 E. 6.6-6.14 als angezeigt erachtete.

6.2 Wer unter Garantien ausgeliefert wird, dem soll ein wirksamer Schutz mitgegeben werden. Dies bedeutet, dass es auch der schweizerischen diplomatischen Vertretung möglich sein muss, die Einhaltung der Garantien zu überwachen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017, E. 3.3 m.w.H.). Ob Garantien wirksam ausgestaltet sind bemisst sich anhand der gesamten konkreten Umstände (vgl. obige Erwägung 5.2.2):

Per November 2016 hatte die Republik Kosovo 20 bilaterale Rechtshilfe- und Auslieferungsverträge abgeschlossen (European Commission Kosovo 2016 Report vom 9. November 2016, S. 72; zum Auslieferungsverkehr mit der Schweiz vgl. Erwägungen 1.1, 5.3). Seit dem 1. April 2016 besteht ein Stabilisierungs- und Assoziationsabkommen mit der EU, der Rahmen für politischen Dialog und wirtschaftliche Beziehungen (Report, S. 4). Zentral ist vorliegend die (thematische) Breite der erforderlichen und abgegebenen Garantien angesichts der Tatsache, dass eine verbindliche vertragliche Einbettung der Republik Kosovo in Mechanismen wie Berichterstattungen und Beschwerdeverfahren (z.B. des UNO-Paktes II) von multilateralen Übereinkommen fehlt und gleichzeitig in den letzten Jahren keine genügende Verbesserung der menschenrechtlichen Situation in den Haftanstalten festgestellt wurde (vgl. supra Erwägung 5.5). Das mit bereits reduziertem Personal begleitende Mandat der EULEX läuft am 14. Juni 2018 (erneut) aus. EULEX ist zudem bezüglich der Thematik von Misshandlungen durch die Polizei mehr auf strategischer denn operationeller Ebene tätig und unternimmt letzteres "nur in aussergewöhnlichen Fällen" (Antwort der EULEX vom 19. Mai 2016 auf den Bericht des Europäischen Komitees gegen Folter betr. "safeguards against ill-treatment", CPT/Inf. 2016 24, S. 28 f.). In tatsächlicher Hinsicht ermöglicht die Kenntnis des Haftortes den jederzeitigen und unangemeldeten Besuch - die Erwartung eines jederzeitigen Besuchs dient wiederum ebenfalls der Einhaltung der materiellen Garantien. Ohne sichere Kenntnis des Ortes der Inhaftierung könnte ein Ausgelieferter auch in einem Kleinstaat verlegt oder die schweizerische diplomatische Vertretung sonst wie hingehalten werden (dazu BGE 134 IV 156 E. 6.14.1 und E. 6.14.2 z.T., aber nicht nur, mit Hinweis auf die Weite des russischen Staatsgebietes).

Sind wie vorliegend weitgehende Garantien materiell angezeigt und befindet sich der internationale Menschenrechtsschutz der Republik Kosovo erst im Entstehen, so sind die Garantien entsprechend wirksam auszugestalten. Die Garantien des BJ sind daher in Weiterentwicklung der Praxis der Beschwerdekammer zum Auslieferungsverkehr mit der Republik Kosovo unter den herrschenden aktuellen Rahmenbedingungen wie folgend ergänzend zu konkretisieren: " Der diplomatischen Vertretung der Schweiz ist vom ersuchenden Staat der Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt zu geben, und zwar von sich aus, wenn er in ein neues Gefängnis verlegt wird. Weiter ist dem Ausgelieferten das Recht zu garantieren, mit dem Verteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren. Den Angehörigen ist schliesslich das Recht zu garantieren, den Ausgelieferten im Gefängnis zu besuchen." Die Bedeutung der beiden letzten Garantien wurde in BGE 134 IV 156 (E. 6.14.3 und 6.14.4) hervorgehoben. Angesichts der obgenannten kritischen, amtlichen Feststellungen über den Zustand in den kosovarischen Gefängnissen erweisen sie sich als in besonderem Masse geeignet, um die Wirksamkeit des menschenrechtlichen Schutzes zu garantieren, ohne den Auslieferungsverkehr mit diesem Staat substantiell zu beeinträchtigen.

7. Es sind grundsätzlich keine weiteren Auslieferungshindernisse ersichtlich. Die Auslieferung an die Republik Kosovo ist daher zu bewilligen, unter den vorgenannten ergänzenden Garantien. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Der Beschwerdeführer beantragt seine Entlassung aus der Auslieferungshaft (vgl. oben lit. E).

8.2 Wer sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG ). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG ; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG ; TPF 2009 145 E. 2.5.2; Zimmermann , a.a.O., N. 350 und N. 501). Ausnahmsweise kann die Beschwerdekammer in erster Instanz über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sie auf Beschwerde die Auslieferung verweigert und als unmittelbare Folge die Entlassung aus der Auslieferungshaft anordnet. Das Haftentlassungsgesuch ist insofern rein akzessorischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom 9. März 2007, E. 1.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.9 vom 23. April 2013, E. 10.3; RR.2008.59 vom 19. Juni 2008, E. 2).

8.3 Da die Auslieferung des Beschwerdeführers nach den obigen Erwägungen gewährt werden kann, ist das akzessorische Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]); der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- (act. 5) ist daran anzurechnen.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Auslieferung wird in Ergänzung zu den diplomatischen Garantien der Republik Kosovo vom 14. Juni 2017 und 31. August 2017 von der Bedingung abhängig gemacht, dass die zuständige kosovarische Behörde folgende zusätzliche Garantieerklärung abgibt:

"1. Die kosovarischen Behörden geben der diplomatischen Vertretung der Schweiz den Ort der Inhaftierung des Ausgelieferten bekannt. Wird er in ein anderes Gefängnis verlegt, informieren die kosovarischen Behörden die diplomatische Vertretung der Schweiz unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung.

2. Der Ausgelieferte hat das Recht, mit seinem Wahl- oder Offizialverteidiger uneingeschränkt und unbewacht zu verkehren.

3. Die Angehörigen des Ausgelieferten haben das Recht, ihn im Gefängnis zu besuchen."

3. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.

Bellinzona, 22. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Sprenger

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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