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Bundesstrafgericht Urteil

Kopfdaten
Instanz:Bundesstrafgericht
Abteilung:Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Fallnummer:RR.2017.258
Datum:15.12.2017
Leitsatz/Stichwort:Auslieferung an Griechenland. Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV).
Schlagwörter : Beschwerde; Interpol; Auslieferung; Recht; Bundes; Beschwerdef?hrer; Interpol-Kommission; Griechische; Akten; Beschwerdegegner; Verfahren; Griechischen; Interesse; Schweiz; Beh?rde; Entscheid; Beh?rden; Ausschreibung; Fahndung; International; Akteneinsicht; Fedpol; Internationale; Einsicht; Ersuchen; Person; Rechtshilfe; Haftbefehl
Rechtskraft:Kein Weiterzug, rechtskräftig
Rechtsnorm: Art. 16 BV ; Art. 187 BV ; Art. 29 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 84 BGG ;
Referenz BGE:113 Ia 1; 117 IV 209; 129 I 249; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Entscheid

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.258

Entscheid vom 15. Dezember 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Roy Garré und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A. , vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Wyss,

Beschwerdeführer

gegen

Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Griechenland

Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV )


Sachverhalt:

A. Die griechischen Behörden eröffneten gegen den in der Schweiz wohnhaften griechischen Staatsangehörigen A. ein Steuerstrafverfahren und erliessen in diesem Verfahren am 19. und 22. Juni 2015 die ersten Haftbefehle gegen ihn (act. 1.9). Der europäische Haftbefehl wurde am 24. Juni 2015 ausgestellt (s. act. 1.9, act. 1.4). Mit Ausschreibung in Interpol und im Schengener Informationssystem (SIS) ersuchten die griechischen Behörden sodann um Fahndung und Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 1.9, act. 1.8).

B. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend BJ") liess am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. zur Festnahme zwecks Auslieferung wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung flaggen" bzw. kennzeichnen. Damit lautete die Ausschreibung für die Schweiz lediglich auf Aufenthaltsnachforschung" und nicht mehr auf Verhaftung zwecks Auslieferung" (s. Art. 95 Abs. 3 und 5 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 [Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62]; Art. 13 Abs. 2 und 3 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das Sirene-Büro vom 8. März 2013 [N-SIS-Verordnung; SR.362.0]; act. 1.8).

C. A. erhob am 13. Juni 2016 bei der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten (nachfolgend Interpol-Kommission") Beschwerde. Er machte zusammengefasst geltend, Griechenland missbrauche Interpol, die griechischen Verfahrensvoraussetzungen nach griechischem Recht seien verletzt und die Ausschreibung würde sich auf die Neutralität von Interpol auswirken (act. 1.4). Zur Begründung führte A. im Wesentlichen aus, er habe seit 2002 Wohnsitz in der Schweiz, wo er im Einklang mit dem schweizerisch-griechischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 16. Juni 1983 (DBA CH-GR; SR 0.672.973.21) immer seinen Steuerpflichten nachgekommen sei. Nach seiner Darstellung würde das Vorgehen der griechischen Behörden eine verpönte Doppelbesteuerung nach sich ziehen. A. stellte sich auf den Standpunkt, dass das strafrechtliche Verfahren in Griechenland verfrüht sei, solange es keine Einigung im Verständigungsverfahren gemäss DBA CH-GR erfolgt sei. Weiter rügte A., dass das strafrechtliche Verfahren in Griechenland auf den von C. bei der Bank B. gestohlenen Daten basiere und Interpol durch seine Unterstützung des griechischen Strafverfahrens zum Komplizen würde (act. 1.4).

D. Mit Entscheid vom 14. April 2017 hob die Interpol-Kommission die vorsorgliche Datensperre auf und hielt fest, dass die von A. gerügten Daten mit den anwendbaren Bestimmungen von Interpol betreffend Verarbeitung von persönlichen Daten vereinbar seien (act. 1.4). Im Entscheid wurde sodann festgehalten, dass das Nationale Zentralbüro Interpol (NZB) Schweiz der Interpol-Kommission trotz wiederholter Aufforderungen und Mahnungen keine Informationen geliefert habe (act. 1.4 S. 5).

E. Mit Interpol-Meldung vom 19. April 2017 ersuchten die griechischen Behörden erneut um Fahndung und vorläufige Festnahme von A. zwecks Auslieferung (act. 1.9). Das BJ blieb auch hier bei seiner Ablehnung des Ersuchens um Anordnung der provisorischen Auslieferungshaft (act. 1.8). Die griechischen Behörden stellten in der Folge (und bis dato) kein Auslieferungsersuchen.

F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 ersuchte der Rechtsvertreter von A. beim Bundesamt für Polizei (Fedpol), es sei ihm vollen Zugang zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Verfahren vor der Interpol-Kommission zu gewähren. Weiter beantragte er, das Fedpol habe die Gründe für sein mögliches Fehlverhalten darzulegen und anzugeben, mit welchen Massnahmen es einen rechtmässigen Zustand wiederherzustellen gedenke (act. 1.5 S. 4). Nach Ansicht von A. habe ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der Interpol-Kommission beigetragen, dass sich das NZB Schweiz, das im Fedpol angesiedelt sei, trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen von Interpol nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Ausschreibung geliefert habe. Sodann habe das NZB Schweiz - so A. weiter - offenbar auch keine Bemühungen unternommen, mit dem NZB Griechenland in dieser Angelegenheit zu einer Verständigung zu gelangen (act. 1.5 S. 3).

G. Mit einem ersten Antwortschreiben vom 5. Juli 2017 wies das Fedpol A. mit Bezug auf dessen Ersuchen um Einsicht in die Akten auf die ausschliessliche Zuständigkeit des BJ für internationale Auslieferungsersuchen hin (act. 1.6).

H. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 entgegnete der Rechtsvertreter von A. dem Fedpol, dass seine Anfrage nicht beantwortet worden sei. A. gehe es darum zu erfahren, warum auf die verschiedenen Aufforderungen der Interpolkommission, welche die Ausstellung der Ausschreibung geprüft habe, seitens des NZB Schweiz nicht beantwortet worden seien. A. möchte erfahren, wer diese Unterlassung zu verantworten habe. Er habe nur vollen Zugang zu den ihn betreffenden Unterlagen beim Fedpol im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Verfahren vor der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpolakten verlangt (act. 1.7).

I. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 antwortete das Fedpol, die fraglichen Eingänge der Interpol-Kommission vom Fedpol entgegengenommen und unbearbeitet direkt an die Abteilung Internationale Rechtshilfe, Fachbereich Auslieferung des BJ, weitergeleitet zu haben. Dieses bearbeite und erledige die Eingänge, ohne Rückmeldung an das Fedpol. Das Fedpol selber habe keine diesbezüglichen Daten, da das BJ direkt mit der Interpol-Kommission kommuniziere. Nach Rückmeldung des Fachbereichs Auslieferung könne das Fedpol mitteilen, dass das BJ bereits am 25. Juni 2015 die griechische SIS-Ausschreibung gegen A. wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung habe flaggen lassen. Damit laute die Ausschreibung für die Schweiz nur noch auf Aufenthaltsnachforschung" und nicht auf Verhaftung zwecks Auslieferung". Gemäss Auskunft des Fachbereichs würden Interpol-Zonenfahndungen regelmässig dann nicht bearbeitet, wenn gleichzeitig eine gleichlautende SIS-Ausschreibung desselben Landes und zur selben Person bestehe. Die Anfrage der Interpol-Kommission vom 19. Oktober 2016 und die Reminder vom 4. November, 28. November und 9. Dezember 2016 seien aus diesen Gründen nicht beantwortet worden. Zudem hätte es sich bei den Anfragen der Interpol-Kommission einerseits um Schuld- und Tatfragen gehandelt, welche in einem Auslieferungsverfahren nicht zu prüfen seien. Andererseits hätten die Anfragen Abklärungen zur Folge, zu deren Bearbeitung das BJ über keine rechtliche Grundlage verfüge. Das Fedpol hielt abschliessend fest, dass es in dieser Sache über keine weiterführenden Informationen verfüge. Für weitere Details verwies das Fedpol A. auf den Fachbereich Auslieferungen des BJ (act. 1.8).

J. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 stellte A. beim BJ das Gesuch um Einsicht in die ihn betreffenden Akten. Sodann beantragte er, dass das BJ ihm die Gründe darzulegen habe, weshalb sich dieses trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission nicht habe vernehmen lassen (act. 1.2).

K. Mit Antwortschreiben vom 15. August 2017 lehnte das BJ beide Ersuchen von A. ab (zur Begründung s. nachfolgend E. 3.3; act. 1.3)

L. Gegen das Schreiben des BJ vom 15. August 2017 lässt A. Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben und folgende Anträge stellen:

1. Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten.

2. Die Beschwerde sei gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer raschmöglich Einsicht in das über ihn angelegte Dossier des Bundesamtes für Justiz zu gewähren.

3. Das Bundesamt für Justiz sei anzuhalten, A. die Gründe darzulegen, weshalb es sich trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission für die Kontrolle der Akten nicht vernehmen liess.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundesamtes für Justiz."

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2017 beantragt das BJ, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge (act. 7). Mit Replik vom 3. November 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. 9). Unter Beilage der Erklärung der Interpol-Kommission vom 23. Oktober 2017 und des Generalsekretariats vom 20. Oktober 2017 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Interpol-Fahndung auf Ersuchen vom NZB Griechenland revoziert worden sei, alle Mitgliedstaaten darüber informiert worden und frühere Einträge im Interpol Datenverzeichnis gelöscht worden seien (act. 9 S. 2, act. 9.1 und 9.2). Nach seiner Darstellung seien die entsprechenden griechischen Haftbefehle jüngst aufgehoben worden (act. 9 S. 2). Mit Schreiben vom 15. November 2017 reichte das BJ seine Beschwerdeduplik ein (act. 11). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. November 2017 in Kenntnis gesetzt (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71) über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1). In den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes fallen - soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen - alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, namentlich die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG ).

Gestützt auf das IRSG ergangene erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 25 Abs. 1 IRSG ).

1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde zunächst gegen die Verweigerung des Beschwerdegegners als erste Instanz, dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in die Akten des ihn betreffenden Auslieferungsverfahrens zu gewähren (Antrag Nr. 2).

Wird Auskunft in personenbezogene Daten ausserhalb eines hängigen Verfahrens verlangt, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Frage kommen. Der Beschwerdeführer scheint seinen Antrag auf Art. 29 Abs. 2 BV zu stützen (act. 1 S. 11). Die dem Akteneinsichtsgesuch zugrunde liegende Rechtsmaterie ist auch nach dem mit der Ablehnung der vorläufigen Festnahme abgeschlossenen Auslieferungsverfahren in den Anwendungsbereich des Rechtshilfegesetzes anzusiedeln (s. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.237 vom 6. August 2009). Für die in diesem Bereich erhobene Beschwerde (Antrag Nr. 2) ist demnach die Beschwerdekammer zuständig.

1.3 Was hingegen den Antrag Nr. 3 anbelangt (Das Bundesamt für Justiz sei anzuhalten, A. die Gründe darzulegen, weshalb es sich trotz wiederholter Aufforderungen und in Kenntnis der besonderen Fallumstände gegenüber der Interpolkommission für die Kontrolle der Akten nicht vernehmen liess"), so betrifft dieser weder direkt das Auslieferungsverfahren noch ein anderes Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IRSG. Das Verfahren vor der Interpol-Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der hiesigen Beschwerdeinstanz, weshalb sie auch nicht über das Vorgehen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang zu befinden hat. Entsprechend ist sie auch nicht zuständig, dem BJ im betreffenden Bereich die beantragten Anweisungen zu erteilen. Vollständigkeitshalber bleibt festzuhalten, dass die ständige und systematische Aufsicht über die Bundesverwaltung der Bundesrat ausübt (Art. 187 Abs. 1 lit. a BV ; Art. 8 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [ SR 172.010]), an welchen gegebenenfalls eine allfällige Anzeige zu richten wäre.

2.

2.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) sowie den Bestimmungen der einschlägigen Rechthilfeerlasse (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG ).

2.2 Da das Auslieferungsverfahren nicht (mehr) hängig ist, handelt es sich bei der angefochtenen Anordnung nicht um eine Zwischenverfügung, sondern um eine eigenständige Verfügung. Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 48 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG . Diese ist vorliegend gegeben: Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Akteneinsichtsverfügung berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an deren Beurteilung durch die Beschwerdeinstanz. Das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung an sich ist dabei vom besonders schutzwürdigen Interesse an der Akteneinsicht zu unterscheiden, welches nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden zu fordern ist (s. nachstehend Ziff. 3.1). Mit Bezug auf Antrag Nr. 2 der Beschwerde sind demnach die vorstehenden Eintretensvoraussetzungen gegeben. Angesichts der mit der Replik geltend gemachten Noven (Löschung des Interpol-Eintrags, Aufhebung der griechischen Haftbefehle; s. act. 9 f.) erscheint das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hingegen als fraglich, da er in der Beschwerde die Akteneinsicht ausdrücklich mit der Begründung beantragte, er benötige die Auslieferungsakten für das Verfahren vor der Interpol-Kommission und für das griechische Haftverfahren. Dass der Beschwerdeführer die Auslieferungsunterlagen für ein allfälliges Entschädigungsverfahren zu verwenden gedenkt, machte er erst in der Replik geltend (act. 9 S. 3). Da die Beschwerde mit Bezug auf den Antrag Nr. 2 abzuweisen ist, wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgehen wird, kann die Frage nach dem aktuellen Rechtsschutzinteresse vorliegend indes offen bleiben.

3.

3.1 Art. 29 Abs. 2 BV räumt den Parteien und Betroffenen als allgemeine Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch auf Akteneinsicht ein. Im Hinblick auf den Erlass einer Verfügung sollen die Verfahrensbeteiligten von den Entscheidungsgrundlagen vorbehaltlos und ohne Geltendmachung eines besonderen Interesses Kenntnis nehmen können (BGE 129 I 249 E. 3; 123 II 534 E. 2e). Dieser Aspekt des Anspruchs auf Akteneinsicht kommt indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen, da das Auslieferungsverfahren abgeschlossen ist und diesbezüglich kein Erlass einer Verfügung bevorsteht.

Darüber hinaus hat die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV erkannt, dass der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens geltend gemacht werden kann. Eine umfassende Wahrung der Rechte könne es gebieten, dass der Betroffene oder ein Dritter Akten eines abgeschlossenen Verfahrens einsehe. Allerdings ist dieser Anspruch davon abhängig, dass der Rechtsuchende ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen kann. Dieses kann sich aus der Betroffenheit in einem spezifischen Freiheitsrecht wie etwa der persönlichen Freiheit oder aus einer sonstigen besonderen Sachnähe ergeben. Soweit die Verwaltung nicht dem sogenannten Öffentlichkeitsprinzip unterstellt ist, reicht die Berufung auf Art. 16 Abs. 3 BV nicht aus und bedarf es daher der Geltendmachung eines spezifischen schützenswerten Interesses im dargelegten Sinne (vgl. nunmehr Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 S. 1963 ; s. zum Ganzen BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f., mit weiteren Hinweisen).

Das Akteneinsichtsrecht findet indes seine Grenzen an überwiegenden öffentlichen Interessen des Staates oder an berechtigten Interessen Dritter. Diesfalls sind die einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht einerseits und an deren Verweigerung andererseits sorgfältig gegeneinander abzuwägen (BGE 129 I 249 E. 3 S. 253 f., mit weiteren Hinweisen).

Öffentliche Geheimhaltungsinteressen können etwa bei Fragen der Landesverteidigung oder der Staatssicherheit vorliegen (BGE 113 Ia 1 E. 4a S. 4; E. 5b).

Im Zusammenhang mit dem Auslieferungsverfahren ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass internationale Fahndungsersuchen grundsätzlich unter dem Schutz des Amtsgeheimnisses stehen, weshalb sich erhöhte Anforderungen an das besondere schutzwürdige Interesse des Rechtsuchenden stellen.

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Akteneinsichtsgesuch damit, dass er in Erfahrung bringen möchte, wie die Anfragen der Interpol-Kommission an das NZB Schweiz genau gelautet haben und warum der Beschwerdegegner trotz verschiedener Mahnung der Interpol-Kommission darauf nicht geantwortet habe. Im Einzelnen bringt er Folgendes vor:

Er beabsichtige gegen den Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 ein Revisionsgesuch einzureichen und er benötige die fraglichen Auskünfte auch, um in Griechenland Rechtsmittel gegen die erlassenen Haftbefehle einzulegen. Wenn er sich in einem Revisionsverfahren gegen die Interpol-Fahndung wehren wolle, müsse er die Gründe für das Schweigen des NZB Schweiz nennen und kommentieren können oder sie zum Mindesten kennen (act. 1 S. 5).

Einkommenssteuerhinterziehungen seien nach schweizerischem Auslieferungsrecht klar nicht auslieferungsfähig. Der Beschwerdegegner hätte dies dem NZB Griechenland und auch der Interpolkommission mitteilen sollen. Der Beschwerdegegner hätte sodann ihn über die Ablehnung des klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens informieren müssen. Der offensichtliche Ausschluss des Ersuchens hätte zweifellos zu einem Nichteintretensentscheid des Beschwerdegegners führen müssen. Es gehöre zur Schutzpflicht der Schweiz als Aufenthaltsstaat von Personen, die, wie der Beschwerdeführer, in der Schweiz ihren Wohnsitz hätten und erst noch über eine Niederlassungsbewilligung C verfügen würden, über eine Ablehnung eines klarerweise dem schweizerischen Recht widersprechenden ausländischen internationalen Fahndungsersuchens zwecks Auslieferung zu informieren. Indem der Beschwerdegegner dies nicht getan habe, habe er widerrechtlich gehandelt (act. 1 S. 7).

Die griechischen Behörden seien rechtsmissbräuchlich vorgegangen, indem sie u.a. die Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn erwirkt und bei Interpol seine Ausschreibung veranlasst hätten (act. 1 S. 8 f.). Ganz wesentlich zu dem für ihn negativen Entscheid der Interpol-Kommission habe beigetragen, dass sich das NZB Schweiz trotz verschiedener Aufforderungen und Mahnungen der Interpol-Kommission nicht habe vernehmen lassen und damit ein wesentliches Argument für die Publikation der Interpol-Ausschreibung geliefert habe.

Des Weiteren habe das NZB Schweiz offenbar auch keine Bemühungen unternommen, mit dem NZB Griechenland in dieser Angelegenheit zu einer Verständigung zu gelangen (act. 1 S. 9). Ihn störe die fehlende Koordination und die geradezu gegensätzliche Haltung der beiden Bundesbehörden. Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen unterstütze ihn, weil es klar der Meinung sei, das griechische Vorgehen ziehe eine verpönte Doppelbesteuerung nach sich. Der Beschwerdegegner verhalte sich rein passiv. Er foutiere sich in voller Kenntnis über die Situation um die grösseren Zusammenhänge und antworte nicht einmal dort, wo er gefragt werde.

Ausserdem sei es für ihn äusserst schwer zu ertragen, sich mit Foto auf einem international verbreiteten Haftbefehl von Interpol zu finden, da er aus der Finanzbranche stamme und einer angesehenen griechischen Familie entstamme, nicht vorbestraft und auf einen guten Ruf angewiesen sei. Er sei in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit empfindlich eingeschränkt und könne die Schweiz nicht verlassen, ohne sich dem Risiko einer Verhaftung auszusetzen (act. 1 S. 10).

3.3 Mit Verfügung vom 15. August 2017 verweigerte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die Einsicht in die diesen betreffenden Auslieferungsakten. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, dass es grundsätzlich vertraulich ist, ob und in welcher Weise der Beschwerdegegner einem ausländischen Fahndungsersuchen im Rahmen seiner diesbezüglichen Zuständigkeit entspreche. Denn das Interesse einer Person, darüber informiert zu sein, ob gegen sie in der Schweiz ein Haftbefehl im Hinblick auf eine Auslieferung vorliege, unterliege nicht dem Schutz von Art. 21 Abs. 3 IRSG , weil das Interesse des ersuchenden Staates überwiege. Ebenfalls bestehe keine Legitimation zur Beantragung eines formellen Entscheids des Beschwerdegegners im Sinne von Art. 43 IRSG . Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.146 ( TPF 2010 120 ) vom 5. August 2010, E. 1.3.1 und 1.3.3. Bei der Überprüfung der Konformität des griechischen Fahndungsersuchens mit den Statuten von Interpol gehe es nicht um ein bei den schweizerischen Behörden hängiges Verwaltungsverfahren. Deshalb könne dem Gesuch um Akteneinsicht nicht entsprochen werden. Der Beschwerdeführer habe auch keinen Anspruch auf Erläuterung des Handelns des Beschwerdegegners betreffend eine Anfrage von Interpol im Zusammenhang mit einem griechischen Fahndungsersuchen. Es bestehe hiefür keine Rechtsgrundlage (act. 1.3).

3.4 In der Beschwerdeantwort führte der Beschwerdegegner ergänzend aus, dass die Existenz ausländischer Fahndungsersuchen grundsätzlich dem Schutz des Amtsgeheimnisses unterstehe. Nur in Fällen, bei welchen offensichtlich eine missbräuchlich, gegen den internationalen ordre public verstossende Verfolgung - wie beispielsweise aus politischen Gründen - erkennbar sei, würden die schweizerischen Behörden die davon betroffenen, in der Schweiz wohnhaften Personen aktiv orientieren. Der Beschwerdegegner verwies in diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Bundesrates zur Interpellation von Remo Gysin vom 17. März 2004. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, so der Beschwerdegegner weiter, inwiefern die griechischen Behörden mit der Verbreitung einer internationalen Personenfahndung gegen seine Person gegen den internationalen ordre public verstossen hätten. Für eine Garantenpflicht der schweizerischen Behörden sei keine rechtliche Grundlage erkennbar. Aus dem Entscheid der Interpol-Kommission vom 14. April 2017 könne sodann nicht entnommen werden, dass das Fehlen einer Antwort der schweizerischen Behörden auf deren Anfragen einen Einfluss auf den Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens der CCF gehabt habe. Ebenso sei nicht erkennbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingeforderten Akten oder Auskünfte einen Einfluss im Hinblick auf einen allfälligen Rekurs gegen den genannten Entscheid der Interpol-Kommission oder im Hinblick auf einen Entscheid der griechischen Behörden hinsichtlich der Gültigkeit der erlassenen Haftbefehle haben könnte (act. 7 S. 3).

3.5 Gemäss Art. 44 IRSG können Ausländer zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Die Ausschreibung im SIS (Art. 95 SDÜ) ist einem Ersuchen um vorläufige Festnahme im Sinne von Art. 16 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) gleichgestellt (Art. 64 SDÜ). Das BJ entscheidet, ob und unter welchen Bedingungen auf das Fahndungs- und Festnahmeersuchen eingetreten wird (Art. 43 IRSG ). Gemäss Art. 50 Abs. 1 IRSG (sowie Art. 16 Ziff. 4 EAUe ) hebt das BJ die Haft 18 Tage nach der Festnahme auf, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden.

Unter Hinweis auf BGE 117 IV 209 kam das Bundesgericht in seinem Urteil 2A.212/2006 vom 9. Oktober 2006 zum Schluss, es bestehe aus Art. 62 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht ( VStrR ; SR 313.0) eine Rechtspflicht der Rechtshilfebehörden, dem Verfolgten auch die (nur) mit diplomatischer Note erfolgte Ablehnung eines Auslieferungsersuchens mitzuteilen (E. 4.2). Im beurteilten Fall ersuchte Interpol Ankara die Schweiz um vorläufige Festnahme einer Person zum Zwecke der Auslieferung an die Türkei. Das BJ teilte mit diplomatischer Note der türkischen Botschaft mit, dass eine Auslieferung dieser Person wegen deren schweizerischer Staatsangehörigkeit ausser Betracht falle. Allerdings teilte das BJ der betroffenen Person die Ablehnung der Auslieferung bzw. den Abschluss des Auslieferungsverfahrens nicht mit, und verletzte somit eine zu Gunsten des Betroffenen geschaffene Schutznorm (E. 4.4).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer Einsicht in die von der Interpol-Kommission gemachten Anfragen an die schweizerischen Behörden beantragt, so handelt es sich dabei nicht um ihn betreffende Auslieferungsunterlagen. Die Beschwerdekammer ist daher für die Frage der Einsichtnahme in solche Unterlagen, wie unter supra E. 1.3 bereits erläutert, nicht zuständig. Es steht dem Beschwerdeführer offen, direkt bei der Interpol-Kommission um Einsicht in deren Schreiben an die schweizerischen Behörden zu ersuchen.

Lehnt der Beschwerdegegner ein Ersuchen um Fahndung und Verhaftung zwecks Auslieferung ab, hat er nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung die betroffene Person über die Ablehnung des Ersuchens und deren Gründe zu orientieren. Entgegen der Darstellung des Beschwerdegegners ist demnach dieser Entscheid grundsätzlich nicht vertraulich. Vorliegend wurde die Ausführung nicht wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgelehnt, sondern wegen ungenügender Sachverhaltsdarstellung (act. 1.8). Dies bedeutet, dass einem entsprechend verbesserten Ersuchen (s. Art. 28 Abs. 6 ISRG) unter Umständen Folge geleistet werden könnte. Das Interesse des ersuchenden Staates an der Geheimhaltung überwiegt in einer solchen Konstellation (vgl. TPF 2010 120 E. 1.2.1). Daraus muss folgen, dass das Auslieferungsverfahren in diesem Stadium vertraulich zu bleiben hat. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, der ablehnende Entscheid des Beschwerdegegners nicht zu Weiterungen führte, namentlich die griechischen Behörden bis dato kein Auslieferungsersuchen stellten, und das Auslieferungsverfahren damit als abgeschlossen gilt.

Was die beantragte Einsicht namentlich in die Kennzeichnung der Ausschreibung und Ablehnung der vorläufigen Festnahme zwecks Auslieferung durch das BJ anbelangt, so überwiegen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen demnach das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Unterlagen nicht. Dass der Beschwerdeführer, wie sein Rechtsvertreter vorbringt, zumindest über einen Teil der fraglichen Unterlagen bereits verfügt, vermag nichts am überwiegenden öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung zu ändern. Im Gegenteil ist unter diesem Gesichtspunkt betrachtet ein weitergehendes Interesse an der Einsicht der fraglichen Unterlagen nicht auszumachen. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hing die Frage, ob das griechische Fahndungsersuchen den Statuten von Interpol entspricht, nicht von der Prüfung des Ersuchens nach schweizerischem Recht und massgeblichen Staatsvertragsrecht durch die ersuchte schweizerische Behörde ab. Dass nach den Erwägungen der Interpol-Kommission weder das NZB Griechenland noch das NZB Schweiz Interesse an einer Lösung im Rahmen der Institution des Interpol gezeigt haben (act. 1.4 S. 6), vermag eine Einsicht des Beschwerdeführers in die grundsätzlich geheimen Unterlagen nicht zu rechtfertigen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer über das Fedpol die Gründe erläutert, weshalb der Beschwerdegegner sich im Verfahren vor der Interpol-Kommission nicht engagierte. Eine allfällige Einsicht in die Auslieferungsunterlagen würden ihm daher keine neuen Erkenntnisse zum Vorgehen der Beschwerdegegner eröffnen. Zwischenzeitlich wurden gemäss seinen eigenen Angaben ausserdem sowohl seine Ausschreibung in Interpol als auch die griechischen Haftbefehle aufgehoben (act. 9 S. 2). Überdies wurden die ihn betreffenden Einträge im Interpol Datenverzeichnis gelöscht (a.a.O.). Sein Akteneinsichtsgesuch erweist sich daher ohnehin insoweit als obsolet, als der Beschwerdeführer geltend machte, er benötige die Akten für das Revisionsverfahren vor der Interpol-Kommission und das griechische Rechtsmittelverfahren. Was das erst mit der Replik geltend gemachte allfällige Entschädigungsverfahren anbelangt, machte der Beschwerdeführer auch nicht im Ansatz einen konkreten Schaden glaubhaft. Auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer ein Entschädigungsverfahren zu führen gedenkt, bleibt demnach schleierhaft.

3.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass das gemäss der Rechtsprechung geforderte besonders schützenswerte Interesse an der Akteneinsicht vorliegend nicht glaubhaft gemacht wurde. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG ). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 5'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 18. Dezember 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rudolf Wyss

- Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG ).

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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