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Entscheid des Bundesstrafgerichts: RR.2017.124 vom 07.11.2017

Hier finden Sie das Urteil RR.2017.124 vom 07.11.2017 - Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Sachverhalt des Entscheids RR.2017.124

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Verfahren RR.2017.116, RR.2017.123 und RR.2017.124 vereinigt und mit einem einzigen Entscheid erledigt. Die Beschwerdeführer 1, 2 und 3 sind nicht beschwerdelegitimiert und müssen daher ihre Kosten tragen. Der Bundesstrafgerichtskasse wird die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 15'000.-.

Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts

Instanz:

Bundesstrafgericht

Abteilung:

Beschwerdekammer: Rechtshilfe

Fallnummer:

RR.2017.124

Datum:

07.11.2017

Leitsatz/Stichwort:

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Schlagwörter

Recht; Bundes; Rechtshilfe; Verfahren; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Verfahrens; Tragsbericht; Verfahrensakten; Entscheid; Kantons; Schwyz; Herausgabe; Landgericht; Sachen; Unterlagen; Beschwerdekammer; Rechtsanwalt; Apos;; Rechtshilfeersuchen; Tragsberichts; Kantonspolizei; Beschwerden; Recht; Bundesgericht; Vijay; Singh; Bezug

Rechtskraft:

Kein Weiterzug, rechtskräftig

Rechtsgrundlagen des Urteils:

Art. 63 VwVG ;Art. 67 URG ;Art. 84 BGG ;

Referenz BGE:

126 II 462; 126 V 283; 135 IV 212; 136 IV 82; 137 IV 134; 142 IV 250; ;

Kommentar:

-

Entscheid des Bundesstrafgerichts

Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral

Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2017.116 ,
RR.2017.123 , RR.2017.124

Entscheid vom 7. November 2017
Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz,

Andreas J. Keller und Cornelia Cova ,

Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Jucker,

2. B. GmbH,

3. C. ,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Vijay Singh,

Beschwerdeführer

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG )


Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend StA SZ") führt seit einem aus den eingereichten Akten nicht genau ersichtlichen Zeitpunkt, jedenfalls bereits seit 2015 gegen D. und E. eine Strafuntersuchung wegen Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB ) und der gewerbsmässigen Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. 1 lit. g bis i.V.m. Art. 67 Abs. 2 URG ), evtl. Anstiftung und/oder Gehilfenschaft (Verfahrensakten 6a).

B. Das Fürstliche Landgericht Vaduz (nachfolgend Landgericht") führt gegen A. AG, B. GmbH und C. ein objektives Verfallsverfahren ([sog. in rem" Verfahren betreffend vermögensrechtlicher Massnahmen]; Verfahrensakten 1).

C. In der Folge stellte das Landgericht am 7. September 2016 bei der Oberstaatsanwaltschaft Schwyz (nachfolgend OStA SZ") ein Rechtshilfeersuchen bezüglich des obgenannten objektiven Verfallsverfahrens. Das Landgericht ersuchte zusammengefasst um Bekanntgabe, ob gestützt auf die bisher gewonnenen Ergebnisse aus dem Strafverfahren gegen D. Hinweise vorlägen, die auf Mittäterschaft von C. deuten würden, ob Erkenntnisse in Bezug auf die Herkunft und den Grund der durch A. AG an B. GmbH getätigten Zahlung von insgesamt ca. EUR 13 Mio. vorlägen und ob die StA SZ von einer höheren Deliktssumme ausgehe bzw. wie hoch die angenommene Gesamtdeliktssumme sei (Verfahrensakten 1).

D. Mit Eintretensverfügung vom 18. Oktober 2016 entsprach die OStA SZ dem Rechtshilfeersuchen und beauftragte die StA SZ mit dessen Vollzug (Verfahrensakten 2). Die vom Landgericht gestellten Fragen beantwortete die StA SZ im Schreiben vom 23. März 2017 und legte eine Kopie des Nachtragsberichts (inkl. Beilagen) der Kantonspolizei Schwyz vom 20. März 2014 [recte: 20. März 2017] bei (Verfahrensakten 6, 6a).

E. In der Schlussverfügung vom 13. April 2017 ordnete die OStA SZ die Herausgabe des Schreibens der StA SZ vom 23. März 2017 sowie des Nachtragsberichts der Kantonspolizei vom 20. März 2017 an (Verfahrensakten 7).


F. Mit Eingaben vom 15. Mai 2017 liessen A. AG, B. GmbH und C. gegen die Schlussverfügung vom 13. April 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerden erheben. Sie beantragen die Aufhebung der Schlussverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen ( RR.2017.116 ; RR.2017.123 ; RR.2017.124 , jeweils act. 1).

G. Die Eingaben des Bundesamtes für Justiz und der OStA SZ vom 31. Mai bzw. 6. Juni 2017, worin sie im Wesentlichen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden beantragen, wurden A. AG, B. GmbH und C. am 7. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht ( RR.2017.116 , act. 6-8; RR.2017.123 , act. 8-10; RR.2017.124 , act. 6-8).

H. Der Rechtvertreter von C. und der B. GmbH, Rechtsanwalt Vijay Singh, nahm zur Beschwerdeantwort der OStA SZ mit Eingabe vom 14. Juni 2017 unaufgefordert Stellung ( RR.2017.123 , act. 11; RR.2017.124 , act. 9). Die OStA SZ liess sich mit Schreiben vom 23. Juni 2017 vernehmen ( RR.2017.123 , act. 13; RR.2017.124 , act. 11).

I. Der am 9. Juli 2017 von Rechtsanwalt Vijay Singh eingereichte Beschluss des Fürstlichen Obergerichts vom 20. Juni 2017 wurde der OStA SZ am 11. Juli 2017 zur Kenntnis zugestellt ( RR.2017.123 , act. 14.1, 15; RR.2017.124 , act. 12, 12.1, 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) massgebend.


1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG ; BGE 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt ( BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; Zimmermann , La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1).

1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 12 Abs. 1 IRSG , Art. 37 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] ).

2.

2.1 Nach dem Grundsatz der Prozessökonomie sind Verfahren möglichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss zu bringen (BGE 126 V 283 E. 1 S. 285; Urteile des Bundesgerichts 6S.709/2000 und 6S.710/2000 vom 26. Mai 2003, E. 1; 1A.60-62/2000 vom 22. Juni 2000, E. 1a; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.245 vom 19. Mai 2017, E. 2.1; RR.2016.332 vom 16. März 2017, E. 2; je m.w.H). Es steht im Ermessen des Gerichts, Verfahren nach diesem Grundsatz zu vereinen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2014.13 , BV.2014.22 , BP.2014.27 vom 15. September 2014, E. 1).

2.2 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin geht auf dasselbe Rechtshilfeersuchen des Landgerichtes zurück und betrifft alle drei Beschwerdeführer (Verfahrensakten 1). Die beinahe gleichlautenden Beschwerden werfen zudem dieselben Rechtsfragen auf. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Verfahren RR.2017.116 , RR.2017.123 und RR.2017.124 zu vereinigen und mit einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3.

3.1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 25 Abs. 1 und Art. 80 e Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG). Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung (Art. 80 k IRSG).

3.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 h lit. b IRSG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn jemand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Vielmehr muss eine vom einschlägigen Bundesrecht erfasste "spezifische Beziehungsnähe" dargetan sein. Eine bloss mittelbare Betroffenheit genügt hingegen nicht (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 128 II 211 E. 2.3 S. 217 m.w.H.; vgl. zuletzt u.a. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2017.245 -246 vom 13. September 2017, E. 3.1). Für Personen, die in den zur Herausgabe vorgesehenen Unterlagen bloss erwähnt werden, aber nicht direkt von einer Zwangsmassnahme betroffen bzw. Inhaber von sichergestellten Dokumenten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen. Nicht einzutreten ist auch auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten bzw. in dessen Interesse erhoben werden (vgl. BGE 137 IV 134 E. 5.2.2 m.w.H.).

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts stellt die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme dar (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015, E. 1.2 und 1A.89/2005 vom 15. Juli 2005, E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79 ; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016, E. 3.2; RR.2014.217 -221 vom 3. März 2015, E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012, E. 3.2 Gless/Schaffner , Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, Basel 2015, Art. 21 IRSG N. 65).

3.3 Vorliegend ist die Herausgabe des Schreibens der StA SZ vom 23. März 2017 und des Nachtragsberichts der Kantonspolizei Schwyz (inkl. Beilagen) vom 20. März 2017 an das Landgericht zu beurteilen ( Verfahrensakten 6, 6a) .

3.3.1 Im Schreiben vom 23. März 2017 beantwortete die StA SZ die Fragen des Landgerichts gestützt auf die Ergebnisse aus dem laufenden Strafverfahren gegen D. Insbesondere äusserte sie sich dabei zu den Ermittlungsergebnissen betreffend die Eigentumsverhältnisse an der Beschwerdeführerin 1. Im Zusammenhang mit dem Verfassen des Schreibens war die Beschwerdeführerin 1 nicht direkt betroffen, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

3.3.2 Dem Schreiben vom 23. März 2017 legte die StA SZ den Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz vom 20. März 2017 bei, samt Beilagen, die im Strafverfahren gegen D. sichergestellt wurden. Beim Nachtragsbericht handelt es sich um ein Schreiben, das von der Kantonspolizei Schwyz zuhanden der StA SZ erstellt wurde und die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse der Beschwerdeführerin 1 zum Gegenstand hatte. Wie im Schreiben vom 23. März 2017 von der StA SZ ausgeführt wird, basiert der Nachtragsbericht auf den im Rahmen des schweizerischen Strafverfahrens ermittelten Unterlagen und Erkenntnissen. Insbesondere wurde der Bericht vom 20. März 2017 aufgrund von Dokumenten erstellt, die anlässlich der Edition bei der F. AG in Z. sichergestellt wurden (Verfahrensakten 6a). Somit wurden diese Dokumente nicht bei der Beschwerdeführerin 1 sichergestellt, mithin musste sie sich keiner Zwangsmassnahmen unterziehen, weshalb sie nicht berechtigt ist, sich gegen die Herausgabe des Nachtragsberichts zu wehren. Die dem Nachtragsbericht beigelegten Unterlagen wurden im Rahmen des Strafverfahrens gegen D. erhoben, weshalb davon auszugehen ist, dass sich diese zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der Schweizer Strafverfolgungsbehörden befanden. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerdeführerin 1 nicht berechtigt, die Herausgabe der Beilagen des Nachtragsberichts anzufechten. Im Übrigen wird die Beschwerdeführerin 1 in dem herauszugebenden Nachtragsbericht und in den beiliegenden Unterlagen lediglich erwähnt und musste sich in diesem Zusammenhang keinen Zwangsmassnahmen unterziehen. Mithin ist sie diesbezüglich ebenfalls nur mittelbar betroffen und damit grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert.

Angemerkt sei, dass die herauszugebenden Unterlagen weder Unterlagen noch Informationen in Bezug auf Bankkonten beinhalten, welche auf die Beschwerdeführerin 1 lauten und ihr eine Legitimationsbefugnis zusprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004, E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2015.261 vom 4. Februar 2016, E. 2.2 f.; RR.2015.271+272 vom 25. November 2015, E. 1.4.3.3; RR.2013.228 + RP.2013.47 vom 25. Februar 2014, E. 2.2.2; Keller , Rechtshilfe in Strafsachen - formelle Fallstricke und materielle Grenzen in der Rechtshilfe, in: Internationale Amts- und Rechtshilfe in Steuer- und Finanzmarktsachen, Aktuelle Fragen und Entwicklungen in der Praxis, Breitenmoser/Ehrenzeller [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, S. 75 f.). Demnach ist die Beschwerdeführerin 1 im Sinne der vorgängigen Erwägungen nicht beschwerdelegitimiert.

3.4 Das zur Legitimation der Beschwerdeführerin 1 Ausgeführte gilt sinngemäss auch in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3. Inwiefern sie von der Herausgabe des Polizeiberichts vom 20. März 2017 und dem Schreiben der StA SZ vom 23. März 2017 betroffen sein sollen, wird von ihnen weder dargelegt noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Unterlagen. Damit ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführer 2 und 3 ebenfalls zu verneinen.

3.5 Nach dem Gesagten ist auf die vorliegenden Beschwerden nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist gesamthaft auf Fr. 6'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 15'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern je Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.


Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2017.116 , RR.2017.123 und RR.2017.124 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird den Beschwerdeführern je zu einem Drittel auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am von ihnen geleisteten Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 15'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern je Fr. 3'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. November 2017

Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin :

Zustellung an

- Rechtsanwalt Vijay Singh

- Rechtsanwalt Oliver Jucker

- Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II


Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG ).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG ). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

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